DAS
EDICTUVI PERPETUUM
EIN VERSUCH
ZU
SEINER WIEDERHERSTELLUNG
MIT DEM
FÜR DIE SAVIGNY-STIFTUNG AUSGESCHRIEBENEN PREISE GEKRÖNT
VON
OTTO LENEL
PROFESSOR DER RECHTE
DRITTE, VERBESSERTE AUFLAGE
LEIPZIG
VERLAG VON BERNHARD TAUCHNITZ
I 9 2 7
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0
MORIZ WLASSAK
DEM FORSCHER UND DEM FREUNDE
IN DANKBARER ERINNERUNG AN DIE ZEIT
GEMEINSAMEN WIRKENS
GEWIDMET
Vorwort zur dritten Auflage
Ich habe mich bemüht, diese neue Auflage dem gegenwärtigen Stand
der romanistischen Forschung anzupassen. Gar manches Problem wurde
von neuem durchdacht, der weit zerstreuten Literatur nach Möglichkeit nach-
gegangen. Lückenlose Vollständigkeit in deren Benutzung war freilich
kaum zu erreichen. Nicht bloß wegen ihres großen Umfangs, sondern auch
weil während des Weltkriegs der literarische Verkehr zwischen den Ge-
lehrten der kriegführenden Staaten aufgehört hatte und auch heute noch zu
beiderseitigem Schaden nicht überall wieder aufgenommen worden ist. Was
mir früher gewissermaßen von selbst auf den Schreibtisch flog, habe ich
zum Teil mühsam zusammensuchen müssen. Wohl möglich, daß mir infolge-
dessen diese oder jene Arbeit entgangen ist; doch bitte ich zu beachten, daß
ich mir im Zitieren, ebenso wie auch in der Polemik absichtlich gewisse
Schranken auferlegt habe. Man wird vielleicht finden, daß demgegenüber
die Polemik gegen R u d o r f f s Edikt, die zur Zeit der ersten Auflage be-
greiflich gewesen sei, in dem Buch trotz mancher Abschwächung immer
noch eine zu große Rolle spiele. In der Tat habe ich erwogen, ob ich sie
nicht mehr als geschehen zurücktreten lassen solle. Ich bin davon ab-
gekommen, weil ich mir sagte, daß gerade sie das Verhältnis des Buches
zu dem früheren Stand der Wissenschaft am besten erkennen lasse.
Besondere Aufmerksamkeit verlangte die Interpolationenforschung.
Wenn ich auch nicht alle Extravaganzen neuesten Datums mitmache, so
glaube ich doch, der Leser wird sich überzeugen, daß ich nicht, wie vor
kurzem ein italienischer Gelehrter meinte, gewissermaßen Angst vor den
Konsequenzen meiner eigenen Forschung habe. Selbstverständlich mußte ich
darauf verzichten, meine Stellungnahme zu Interpolationsfragen überall zu
begründen; aus diesem einen Bande wären sonst mindestens drei geworden.
Der Kundige wird meine Gründe, auch
wo
sie nicht ausgesprochen sind,
meist unschwer erraten. Angemerkt habe ich Interpolationen übrigens
i. d.
R. nur
da,
wo
mir dies für den Zweck dieses Buchs bedeutsam schien.
Bei den Zitaten habe ich mich der üblichen Abkürzungen bedient
(ZRG = Zschr. f. Rechtsgeschichte, SZ = Savigny-Zeitschr. rom. Abt.,
bullett. oder bull. = bullettino dell' istituto di dir. rom., riv. Ital. = riv. Ital. per
le scienze giurid., Fil. = Filangieri, Mnem. = Mnemosyne N. S.,
NRH =
nouv.
revue historique de dr. frans. et
ē
tr., RH deren Fortsetzung seit 1922,
Tijdschrift = Tijdschr. voor Rechtsgeschiedenis). Die mancherlei Festgaben
VIII
Vorwort zur zweiten Auflage
sind nur mit den Namen der Gefeierten bezeichnet, z. B. Festgabe
Sohm (1910), studi Scialoja (19o5), Moriani (1
9
05), Fadda (1906), m
ē
l. Girard
(1912), Fitting (1908), Cornil (1
9
26) usw., die Akademieschriften als Heidelb.
Sitzungsberichte, atti, memorie, rendiconti Bologna, Lincei, Torino, Ven. usw.,
die besonders oft anzuführenden rendiconti dell' ist. Lombardo kurzweg als
I. L. Mitunter habe ich nach Sonderabzügen - zitiert und, da wo mir eine
Zeitschrift oder ein Sammelwerk nicht zugänglich war, zitieren müssen.
Auch manche Bücher mit besonders umfangreichem Titel sind der Raum-
ersparnis halber abgekürzt angeführt, so z. B. Biondis Studi sulle actiones
arbitrariae etc. meist einfach als Studi. Die Nummern bei Namen römischer
Juristen sind die meiner Palingenesie (Pal. oder Paling.). Ich hoffe, alle
diese Abkürzungen werden dem einigermaßen Literaturkundigen keine
Schwierigkeiten bereiten.
Mehrfach geäußertem Wunsch entsprechend habe ich ein Quellen-
verzeichnis beigegeben, das aber, wie ich ausdrücklich bemerken möchte,
durchaus der Ergänzung durch die Palingenesie bedarf.
Freiburg i. Br., im April 1927
Der Verfasser
Vorwort zur zweiten Auflage
Der Verfasser einer rechtsgeschichtlichen Untersuchung darf es als
ein seltenes Glück begrüßen, wenn es ihm vergönnt ist, die Ergebnisse seiner
Forschung in einer zweiten Auflage einer Revision zu unterziehen. Als
vor mehr als zehn Jahren die französische Übersetzung dieses Buchs in
Angriff genommen wurde,' wagte ich nicht zu hoffen, daß mir dies Glück
zuteil werden würde, und glaubte darum die Gelegenheit nutzen zu sollen,
um wenigstens das bereite Material zu verwerten, das sich bei mir an-
gesammelt hatte. Umstände, die ich in der Vorrede zur Übersetzung dargelegt
habe, machten es mir damals unmöglich, ganze Arbeit zu leisten, und so
hätte ich jene halbe vielleicht besser unterlassen. Immerhin kam sie mir als
Vorarbeit für die gegenwärtige Neuauflage zustatten. Ich habe vieles daraus
herübernehmen können; doch wird sich der Leser überzeugen, daß gar
manche neue Ausführung hinzugetreten, da und dort damals noch Fest-
gehaltenes aufgegeben, mitunter auch allzu rasch Aufgegebenes wieder auf-
genommen, überhaupt der Gesamtinhalt des Buchs einer durchgreifenden
Nachprüfung unterworfen worden ist. Der Hauptstock. blieb freilich bei
alledem bestehen. Soviel auch die moderne Quellenforschung seither zur
Aufhellung des klassischen Rechts beigebracht hat — dank dem methodischen
'
Erschienen unter dem Titel „Essai de reconstitution de l'edit perp
ē
tuel, ouvr. trad.
en frans. par Frederic Peltier" I (1901), II (19o3).
Vorwort zur ersten Auflage
Bestreben, die Digestentexte möglichst überall auf die ursprünglichen Zu-
sammenhänge und den ursprünglichen Wortlaut zurückzuführen, —: das für
die Ediktrekonstruktion verfügbare Material war schon in der t. Aufl. in
der Hauptsache erschöpfend benutzt, so daß es sich nur um eine allerdings
nicht unbedeutende Nachlese handeln konnte.
Möge dies Buch auch in seiner neuen Gestalt, trotz der Ungunst der
Zeiten, bei Solchen, denen die Pflege des römischen Rechts noch am Herzen
liegt, freundliche Aufnahme finden!
Straßburg, im September
1907
Vorwort zur ersten Auflage
Die Arbeit, die ich hiermit der Öffentlichkeit übergebe, ist veranlaßt
durch ein Preisausschreiben, das die Kgl. bayerische Akademie der Wissen-
schaften seinerzeit für die Savigny-Stiftung erlassen hat. Es war darin die
Aufgabe gestellt, die Formeln des edictum perpetuum (Hadriani) in ihrem
Wortlaut und ihrem Zusammenhange nach Möglichkeit wiederherzustellen;
als wesentlichstes Hilfsmittel zur Lösung dieser Aufgabe waren in dem
Ausschreiben selbst die Ediktkommentare bezeichnet.' Mein Plan ging indes
von Anfang an nicht unwesentlich über dies gesetzte Ziel hinaus. Frühere
Studien im Gebiet der Ediktkommentare hatten mir die Überzeugung ver-
schafft, daß die bei deren Durchforschung zu gewinnenden Ergebnisse nicht
ausschließlich oder auch nur vorzugsweise der Rekonstruktion der Formeln
zugute kommen würden, ja ich war sogar geneigt, das in letzterer Hinsicht
wirklich zu Erreichende zu unterschätzen. So richtete ich denn von vorn-
herein mein Augenmerk auf eine Restitution des edictum perpetuum im
ganzen. Ferner aber glaubte ich, die Durcharbeitung der Ediktkommentare
nicht als bloßes Mittel zum Zweck betreiben zu sollen. Ich war bestrebt,
mir, wo möglich, über die ursprüngliche Beziehung jedes einzelnen erhaltenen
Fragments dieser Werke klar zu werden, und habe, was ich hier fand,
meinem Buche einverleibt, auch wo es für den Rekonstruktionszweck ohne
Erheblichkeit ist. Dasselbe enthält daher eine vollständige Palingenesie der
Kommentare des Ulpian, Paulus und Gaius, wie auch der Digesten Julians,
soweit dieselben dem Ediktsystem folgen; man wird unter jeder Rubrik die
zugehörigen Bruchstücke dieser Werke zusammengestellt und, wo der ur-
sprüngliche Zusammenhang nicht ohne weiteres klar ist, denselben, sei es in
den Noten, sei es im Text, angedeutet finden.
IX
Den Wortlaut siehe in der SZ i S. xx.
X
Vorwort zur ersten Auflage
Hinsichtlich der Prinzipien, von denen ich bei der Rekonstruktion
ausging, glaubte ich in einem Hauptpunkte von Rudorff abweichen zu
müssen: ich halte unbedingt und durchweg daran fest, daß jede Rekon-
struktion wertlos ist, der es an einer quellenmäßigen Basis fehlt. Auch
Rudorff folgt diesem Grundsatz, soweit es sich um die Edikte handelt;
aber er verläßt ihn bei der Rekonstruktion der Formeln. „Mihi igitur", sagt
er,
I
„cum persuasum habeam in formulis ordinariis summam rei positam
esse, ... uisum fuit in hac parte audendum non nihil esse", und so hat er
denn in der Tat eine große Menge von Formeln frei erfunden. Das Bedenk-
liche dieses Verfahrens liegt auf der Hand. Je wichtiger die Kenntnis des
Originalwortlauts der Formeln für uns ist, desto größere Zurückhaltung ist
bei der Rekonstruktion geboten, desto unerlaubter also ein „andere non
nihil".
2
Ich habe daher auch die Formeln, sei es ganz, sei es teilweise, nur
da rekonstruiert, wo sich für diese Rekonstruktion Anhaltspunkte in den
Quellen fanden.
3
Daß ich mich nicht immer auf bloße Anführung dieser
Anhaltspunkte beschränkte, sondern eigentliche Rekonstruktionen versuchte,
bei denen es ganz ohne Hypothesen nicht abgeht, wird mir hoffentlich nicht
zum Vorwurf gemacht werden: eine solche Rekonstruktion gewährt ein
anschauliches Gesamtbild der zerstreut gefundenen Ergebnisse und ist über-
dies, wenn sie in einleuchtender Weise gelingt, eine Art Probe auf die
Richtigkeit dieser Ergebnisse. Einen hierüber hinausgehenden Wert be-
anspruche ich für diese Versuche nicht.
Ein Bedenken gegen Rudorff meine ich hier noch besonders hervor-
heben zu sollen. In sehr vielen Fällen ist uns das Edikt, auf Grund dessen
eine actio erteilt wurde, erhalten oder doch wiederherzustellen, während
über die Konzeption der Formel nichts überliefert ist. Die Tatsache ist
begreiflich genug, da ja gerade die auf die Formeln bezüglichen Abschnitte
der klassischen Ediktkommentare für die Kompilatoren Justinians großenteils
unpraktisches Material enthielten und daher notwendig stark beschnitten
werden mußten. Nichts ist hier nun leichter, als vermöge einiger stilistischer
Umänderungen und eines vorausgestellten si paret aus dem überlieferten
Edikt eine formula in factum concepta zu gewinnen, und wirklich sind auf
diesem Wege eine erkleckliche Zahl Rudorf f scher Formeln entstanden.
Ich habe in solcher Lage grundsätzlich der Versuchung, die Formel zu
rekonstruieren, widerstanden. Der Edikttext kann nämlich keineswegs als
eine bis ins Detail zuverlässige Anleitung für die Herstellung des Formel-
texts gelten. Selbst unter den wenigen Beispielen, wo wir imstande sind, den
I
EP (mit diesen Buchstaben zitiere ich
Rudorffs de iurisdictione edictum 1869) 2.
Vgl. denselben, ZRG 3, 52.
2
Vgl. meine Abhandl. in der SZ 2, 15f.,
wo ich mich über Rudorffs Verfahren bereits
hinreichend ausgesprochen habe.
3
Nur vereinzelt bin ich hiervon zu
kritischem Zwecke abgewichen: ich glaubte
bisweilen, eine von andern vorgeschlagene
Rekonstruktion am schlagendsten dadurch
widerlegen zu können, daß ich zeigte, wie
sie besser zu machen sei. Es versteht sich,
daß ich solchenfalls meiner eigenen Rekon-
struktion keinen positiven wissenschaft-
lichen Wert beilege.
Vorwort zur ersten Auflage
xr
authentischen Edikttext mit dem authentischen Formeltext zu vergleichen,
ist mehr als eines, wo dieser von jenem abweicht. Das Edikt de in ius
uocando in fr. 4 § i h. t. (2. 4) hat die Worte „ in
ius sine permZssu meo ne
quis uocet":
die entsprechende Formel hei Gai. IV,
46 hat
„s. p.... contra
edictum illius praetoris in ius uocatum esse".
Das Edikt über das Depositum
hat
„quoll... depositum sit",
die in factum konzipierte Formel bei Gai. IV,
47 fügt hinzu „
eamque dolo malo 11
T
i N
i
A
,
A
o
redditam non esse".
Das
Injurienedikt „ne
quid infamandi causa fiat"
ist
generell gefaßt, die Formel'
spezialisiert die Injurie. Diese Exempel ließen sich leicht vermehren. Zu-
gegeben, daß es sich hier überall nur um kleine Abweichungen vom Edikt-
text handelt, so sind es doch zweifellos gerade diese kleinen Abweichungen,
um derentwillen es für uns von Wert ist, neben dem Edikttext auch den
Formeltext sicher überliefert zu besitzen. Was soll uns also eine Rekon-
struktion, die in dem einzigen Punkt, wo sie von Interesse sein könnte, —
hinsichtlich der Frage nämlich, ob die Formel das Edikt kopiert oder
nicht, — ohne Zuverlässigkeit ist? Ganz gewiß ist hier der Wissenschaft
durch Ausübung der ars ignorandi besser gedient.
Innerhalb der im obigen gesteckten Grenzen halte ich den Versuch,
dem Wortlaut der Edikte und Formeln nachzuspüren, für ein die Wissen-
schaft förderndes Unternehmen und rede nicht bloß pro domo, wenn ich
der neuerdings von W l a s s ak
2
aufgestellten entgegengesetzten Meinung
entschieden widerspreche. Wlassak gibt zu, daß die Auffindung eines echten
Exemplars des prätorischen Albums unsere Kenntnis des römischen Rechts
sehr wesentlich erweitern würde. Mit den rekonstruierten Formeln verhalte
sich dies aber anders; diese seien ja doch nur unsere eigenen, mit Hilfe der
Quellen erzeugten Geschöpfe, und es heiße sich im Kreise bewegen, wenn
man mit Zugrundelegung derartiger Klageformeln einen Quellentext inter-
pretieren wolle. Ich kann diese Bemerkung in keiner Weise für zutreffend
halten. In sehr vielen Fällen ist es möglich, den wesentlichen Wortlaut
verloren gegangener Edikte und Formeln aus den Kommentaren bis
zu
völliger Evidenz nachzuweisen: hier hat die Rekonstruktion offenbar den-
selben Wert wie die authentische Überlieferung. Aber auch wo die Wieder-
herstellung es nur bis zur Wahrscheinlichkeit bringt, steht sie doch an
wissenschaftlichem Wert jeder andern wahrscheinlichen Hypothese gleich
und
darf daher auch wie diese zur Interpretation zweifelhafter Quellentexte
verwendet werden. Den Zirkel, von dem Wlassak spricht, vermag ich nicht
zu
entdecken. Gelingt es, einem Kommentarabschnitt die Worte abzusehen,
die seine Unterlage bilden, so scheint mir einleuchtend, daß die gewonnene
Erkenntnis für das Verständnis dieses Kommentarabschnitts selber förder-
lich sein muß, und nicht bloß dieses Kommentarabschnitts, sondern mög-
licherweise auch für das anderer Quellenzeugnisse. .
Die von mir gewählte Anordnung des Stoffs ist folgende. Ich gebe
Coll. II,
6 §5. S.
unten S. 4oi.
2
Edict und Klageform (1882) 4f.
XII
Vorwort zur ersten Auflage
zunächst (S. xviff.) zum Zweck der Orientierung, auf Grund der gefundenen
Ergebnisse, eine Übersicht des Edikts nach Titeln und Unterrubriken,
denen ich die Ziffer der auf sie bezüglichen Bücher der vier großen Edikt-
werke beifüge. Hieran schließt sich als erster Teil des Werks eine Ab-
handlung über das Ediktsystem in vier Kapiteln. Das erste einleitende
handelt von den Hilfsmitteln für die Feststellung der Materienfolge des
Edikts. Das zweite betrachtet das Edikt als Ganzes und beantwortet die
Frage, ob dasselbe als Kodifikation eines bestimmten Rechtsteils gelten
kann. Das dritte stellt die Hauptabschnitte des Edikts nach Umfang und
Charakter fest. Das vierte verfolgt das Ediktsystem im Detail, den
Zusammenhang der einzelnen Titel und der Rubriken innerhalb der Titel.
Der zweite Teil des Werks enthält in einer Reihe von Exkursen (§§)
alles auf die Rekonstruktion der Edikte und Formeln Bezügliche. Auf
den ersten Blick scheint es natürlicher, diese Exkurse, deren Ergebnisse
dem ersten Teil zugrunde liegen, diesem vorausgehen zu lassen. Allein
es blieb mir zu bedenken, daß auch die Ausführungen über System und
Titel des Edikts ihrerseits mehr als einmal für die im besondern Teil auf-
gestellten Vermutungen präjudiziell sind, insofern sie die Wahrscheinlich-
keit dieser Vermutungen erhöhen oder sie doch gegen den Vorwurf der
Unwahrscheinlichkeit schützen. Ich hätte also, wenn ich den besondern
Teil vorausnahm, an sehr vielen Stellen auf die allgemeinen Ausführungen
vorgreifen müssen, was für den Leser weit unbequemer gewesen wäre, als
die Zumutung, sich bei der Lektüre des allgemeinen Teils, soweit not-
wendig, durch Nachschlagen in den Exkursen über die Authentizität der
von mir aufgestellten Rubriken zu vergewissern.
Die vier großen Ediktwerke — Ulpian. ad edictum, Paul. ad edict., Gai.
ad ed. prouinc., Iulian. digesta — sind durchweg nur mit den Namen der
Juristen zitiert.... In den wiederhergestellten Edikten und Formeln habe ich
die eigentlich rekonstruierten Stücke, für deren Wortlaut nicht bis ins
einzelne eingestanden werden kann, kursiv drucken lassen. Ebenso sind
auch diejenigen Titel und Rubriken, die ich nicht in den Digesten oder
sonstwo in den Quellen vorgefunden habe, kursiv gedruckt; doch bemerke
ich ausdrücklich, daß damit keine Garantie übernommen sein soll, daß die
übrigen Titel und Rubriken sämtlich wörtlich so im Album standen. Eine
derartige Feststellung ist nur bei verhältnismäßig wenigen Titeln und
Rubriken möglich, wo dies immer ausdrücklich angemerkt ist. Hinsichtlich
vieler andern ist es zwar wahrscheinlich, aber nicht strikt zu beweisen, daß
sie von den klassischen Juristen, denen die Kompilatoren sie entnahmen,
aus dem Album kopiert sind. Bei den Literaturzitaten habe ich es nicht auf
Vollständigkeit abgesehen. Die Anlage eines Museums aller der Erzeug-
nisse, die der Rekonstruktionstrieb in zahllosen Doktordissertationen und
andern Schriften zutage gefördert hat, dürfte von keinem wissenschaft-
lichen Interesse sein. Das wirklich Wertvolle in der Literatur aufzusuchen
Vorwort zur ersten Auflage
xIIi
und zu benutzen war ich eifrig bestrebt. Gleichwohl fürchte ich, manches
übersehen zu haben: ein derart an tausend Orten zerstreutes Material in
Vollständigkeit zu sammeln, wäre ohne jahrelange speziell darauf gerichtete
Vorarbeit nicht möglich gewesen, eine Vorarbeit, deren
Ergebnisse schwer-
lich
mit der aufgewandten Mühe im Verhältnis gestanden hätten.... Der
Revision der Quellenzitate habe ich besondere Sorgfalt gewidmet; man
wird, wie
ich hoffe, Fehler hier nur vereinzelt finden.
Zum Schlusse sei mir gestattet der Kgl. bayerischen Akademie der
Wissenschaften für die hohe Ehre, deren sie dies Buch gewürdigt, und
ihrem Referenten, Herrn Prof. von B r i n z, für die so wohlwollende Begut-
achtung desselben an dieser Stelle meinen warm empfundenen Dank
auszusprechen.
Kiel, im Februar 1883
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^
'^:
Inhaltsverzeichnis
Seite
.
XVI
Übersicht des Edikts .
Erster Teil. Das Ediktsystem
Erstes Kapitel
Einleitung: die Feststellung der Materienfolge im Edikt .
Zweites Kapitel
Das Edikt als Ganzes
Drittes Kapitel
Die Hauptabschnitte des Edikts
Viertes Kapitel
Das Ediktsystem im einzelnen .
§ i. Der einleitende Abschnitt
.
.
§ 2.
Der zweite Abschnitt: die ordentliche Rechtshilfe
§ 3.
Der dritte Abschnitt: die schleunige Rechtshilfe .
§ 4.
Der vierte Abschnitt: Exekution und Nichtigkeitsbeschwerde
§ 5.
Die Anhänge des Edikts .
.
§ 6.
Anhang: das ädilizische Edikt .
Zweiter Teil. Die einzelnen Edikte und Formeln
Hierüber vgl. die Verweisungen in der Übersicht S. xviff.
Quellen:
A.
Vorjustinianische Quellen
B.
Justinianische Quellen .
C.
Byzantinische Quellen .
Register
•
3
14
17
31
31
34
42
44
45
48
569
569
572
573
Übersicht des Edikts
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
Iul.
sehe
I
:
De his, qui in municipio colonia
foro iure dicundo praesunt
I.
2
1. 2
i
51
1
: Si quis ius dicenti non obtemperauerit
1
1
I
51
2
:
Si quis in ius uocatus
ad eum, qui in
municipio colonia foro iure dicundo
praeerit,
non
ierit
siue
quis eum
uocauerit, quem ex edicto non de-
buerit
1 1
52
3
:
De cautione et possessione excausa damni
infecti danda
1
1
1
53
4
: De fugitiuis
1
54
5
:
?
?
1
54
6
:
De uadimonio Romam faeiendo
2
2
1
55
Il
:De iurisdictione
3
3
1
56
7
: De albo corrupto
3 3
1
57
8
: Quod quisque iuris in alterum statuerit,
ut ipse eodem iure utatur
3 3
1
58
III
9
: De edendo
4
3
1
59
IV
to
: De pactis et conuentionibus
4
3
1
64
V
:Dein ius uocando
5
4
1 1
65
11
: In ius uocati, ut eant aut
uindicem
dent
5
4
1
65
12
: Ne quis eum, qui
in
ius uocabitur, ui
eximat
5
4
1
73
13
: ?
?
5
1
74
VI
:De postulando
6
5
1
75
14
:
Qui omnino ne postulent
76
15
: Qui pro aliis ne postulent
76
16
:
Qui nisi pro certis personis
ne
postulent
77
VII
:
De
uadimoniis
7
6. 7
2
2
8o
17
:
De uadimonio faciendo
80
18
:
Quanti uadimonia fiant
81
19
: Qui satisdare cogantur uel iurato pro-
mittant uel suae promissioni com-
mittantur
81
20
:
De uadimonio concipiendo
8z
21
: Si ex noxali causa agatur, quemadmo-
dum caueatur
82
22
:
Quas personas sine permissu praetoris
uadari non liceat
83
23
: De
eo,
per quem factum erit, quo minus
quis uadimonium sistat
83
Übersicht des Edikts
XVII
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
Iul. Seite
24
:
Quibus ex causis uadimonia recupera-
toribus suppositis fiwnt
84
VIII
:
De
cognitoribus
et
procuratori-
bus
et
defensoribus
8-10
8.9
3
3
86
2
5
:
Qui ne deut cognitorem
8
8
3
89
26
:
Qui ne dentur cognitores
8 3
91
27
:
De cognitore ad litern suscipiendam dato
8
8
3
93
28
:
De cognitore abdicando uel mutando
9
8
3
94
^
9
:
Quibus alieno nomine agere liceat
9
9
3
95
3
o
:
Quibus alieno nomine, item per alios
agere non liceat
9
9
96
31
:
Quibus municipum nomine agere liceat
9
9
97
32
:
De defendendo eo, cuius nomine quis aget,
et de satisdanulo
9 9
3
3
98
33
:
Quod aduersus municipes agatur
10 3
99
34
:
Quod cuiuscumque uniuersitatis nomine
uel
contra
eam agatur
10
9
3
100
35
: De
negotiis gestis
10
9 3
3
ioi
IX
36-38
:
De
calumniatoribus
10
Io
4
io6
X
: De in
integrum restitutionibus
11-13
11.12
4
4
109
3
9
: Quod metus
causa
gestum erit
II
II
4
4
110
40
: De
dolo malo
II
II
4
4
114
41
: De
minoribus XXV annis
II
1I
4
4
116
42
: De
capite minutis
12
I
I
4
116
43
:
Quod
eo
auctore
qui tutor non fuerit
[gestum(?)]
esse
dicatur
12
I2
4
119
44
: Ex
quibus causis maiores XXV annis
in
integrum restituuntur
12
12
4
4
120
4
5
:
De lite restituenda
13
12
4
124
4
6
: De
alienatione iudicii mutandi
causa
facta
13
12
4
1
2
5
4
7
:
De restitutione heredum?
13
12
129
XI
:De
receptis
13.14
1
3
5
4 130
,--- ---'–'
48
:
Qui arbitrium receperint, ut sententiam
dicant
13
13
5
4
130
49
: Nautae caupones stabularii ut recepta
restituant
14
13
5
131
5o
:
Argentariae mensae exercitores quod pro
alio solui receperint ut soluant
14
13
5
132
XII
51
:
De satisdando
14
14
5
135
XIII
52
:
Quibus causis praeiudicium fieri
non oportet
14
15.16
140
XIV
:
De
iudiciis
22.23
17.18
5.6
8(?).9
145
53
: De
interrogationibus
in
iure faciendis
22
17
145
54
: De
iureiurando
22
18
5
9
149
55
:
Si cum eo agatur, qui incertum pro-
miserit
(
,i
• :
/
22
18
151
56
:
In bonae ^'
zdei iudiciis quando praescri-
batur (?)
23
18
8 (?)
154
57
:
[Si incertum condiccitur (?)]
`
^
56
S8
:
De
noxalibus
actinnihrnc
23
18 6
4
159
Lene 1, Das Edictum Perpetuum. 3. Aufl.
I
f-
I ;
El
B
XVIII
Übersicht des Edikts
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
Iul.
Seite
„
59
:
De
uacatione.
Si• iudex litern suam fe-
cerit
23
167
XV
:
De his quae cuiusque in bonis
sunt
15-24
19-26
6-8
6-9
16
c
6o
: De
Publiciana
in
rem actione
16
19
7
7
16c
6
1
:
De his
qui deiecerint uel effuderint
23
19
6
173
62
: Ne
quis
in
suggrunda protectoue id
positum habeat, cuius casus nocere
possit
23
17e
63
: De
seruo corrupto
23
19
6
9
17
^
64
: De
aleatoribus
23
19
17!
„
s
65
:
Si hereditas petatur
15
20
6
6
r7t
66
:
Si pars hereditatis petatur
15
6
17!
67
:
Quemadmodum a bonorum possessore uel
contra cum agatur
15
6
18i
68
:
De fdeicommissaria hereditatis petitione
et utilibus actionibus
16
20
18•
69
: De rei uindicatione
16.17(?)
21
7
6.
7
r8
7o
:
Si ager uectigalis petatur
17
21
18i
71
:
Si praedium stipendiarium uel tributa-
rium petatur
17
1
8
_,
7
2
:
Si ususfructus petatur uel
ad
alium per-
tinere negetur
17
21
7
7
19(
^-
73
:
Si seruitus uindicetur uel
ad
alium per-
tinere negetur
17
21
7
7
19
74
:
De modo agri
i8
21
7
194
75
: Si quadrupes
9
pauperiem fecisse dicetur
18
22
7
1
76
:
De pastu pecoris
18
1
9
__^-
J
77
:
Ad
legem Aquiliam
18
22
7
86
19
n
78
:
In factuna aduersus nautas caupones
stabularios
i8
22
205
79
:
Finium regundorum
19
23
7
8
21
8
o
: Familiae erciscundae
19
23
7
8
20
81
:
Communi diuidundo
19
23
7
8
21(
$2
:
De utili communi diuidundo iudicio
20
24
21:
83-88
:
De fideiussore et sponsore
20-22
2
4
. 2
5
8
88-90
2I[
89
:
Si mensor falsum modum dixerit
24
25
21(
90
:
Ad
exhibendum
24
26
8 (1)
9
22(
XVI
:
De
religiosis
et
sumptibus fune-
%
rum
25
27
19
10
22(
91
:
Si quis mortuum in locum alterius in-
tulerit uel inferre curauerit
.
25
27
19
22(
92
:
Si quis mortuum. inferre prohibitus esse
dicetur
25
27
19
22
93
:
De
sepulchro uiolato
25
27
10
22
94
: De
sumptibus funerum
25
27
19
10
229
XVII
:
De rebus creditis
26-28
28.29
9
1
II
231
0.
95
:
Si certum petetur
(a.
certa pecunzia;
b.
certa res)
26. 27
28
9
Io
23<
96
: De
eo quod certo
loco
dari oportet
27
28
9
24(
9
7
:
De
pecunia constituta
27
29
II
24i
98
:
tommodati [uel
contra]
28
29
9
II
25:
99
:
De
pigneraticiii. actione [uel
contra] :
28
2.9
9
II
25
4
ioo . :
De
comnensationibus
28
9
25(
5
8
8
8
Übersicht des Edikts
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
Iul.
Seite
XVIII
:
Quod
cum
magistro nauis, insti-
tore
eoue,
qui
in
aliena po-
testate erit, negotium gestum
erit
28.
29
29.30
9
11.12
257
IoI
:
De
exercitoria actione
28
29
9
^57
102
:
De
institoria actione
28
3o
9
II
258
103
:
De
tributoria actione
29
30
9
12
27C
104
: Quod
cum
eo, qui
in
aliena potestate
est, negotium gestum
esse
dicetur
29
3o
9
12
273
105
: Ad
senatus consultum Vellaeanum
29
30
9
12
287
XIX
:
De
bonae fidei iudicüs
30-32
3
1
-34
9.10
13-15
288
106
:
Depositi [uel
contra]
3o
31
9
13
28
f
107
:
Fiduciae
30
31
10
13
291
108
:
Mandati [uel
contra]
31
32
10
14
^9c
109
: Pro
socio
31
32
10
14
297
iio
: Empti uenditi
32
33
10
15
29c
III
:
Locati conducti
32
34
,IO
15
29
5
112
:
[De
aestimato?]
32
(?)
34 (?)
3oc
_
XX
:
De
re uxoria
33.34
35-37
1I
16-18
302
113
: Soluto matrimonio
dos
quemadmodum
petatur
33.34
3
6.
37
.
II
18
303
..-^
114
: De
alterutro
34
.
304
115
: De
rebus amotis
33.34
37
19
304
1
16
: De
moribus
.
37(0
305
XXI
:
De
liberis
et de
uentre
34
37
19
311
117
: De
agnoscendis liberis
3
4
19
311
118
:
De
inspiciendo uentre custodiendoque
partu.
34
312
119
:
Si uentris nomine muliere
in
possessio-
nem missa eadem possessio dolo
malo
ad
alium translata,
esse
di-
catur
34
37
313
120
:
Si mulier uentris nomine
in
possessione
calumniae
causa
fuisse dicatur
34
19
314
XXII
:
De
tutelis
35.36
38
12
20.21
314
121
: De
administratione tutorum
35
316
122
:
Si quis,
cum
tutor non
esset, in contra-
hendo auctor factus erit
35
21
317
123
:
De
suspectis (?) tutoribus
35
318
124
:
Arbitrium tutelae
36
38
12
21
318
125
:
Rationibus distrahendis
36
.
320
126
:
[De eo qui
pro
tutore negotia gessit]
36
38(?)
.
321
12 7
: De
magistratibus conueniendis
36
21
321
XXIII
:
De
furtis
37.38
39
13
22
322
128
:
Furti nec manifesti
3
7
39
13
22
324
129
:
Furti concepti
37
322
130
:
Furti oblati
322
131
: De
tigno iuncto
37
330
132
:
Furti manifesti
38
33
2
133
:
Furti prohibiti
3^
3
1
3
4
: Furti non exhibiti
3^
3
XIX
B*
r.,
Übersicht des Edikts
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
Ja
Seite
135
: Si
is, qui testamento liber esse iussus
erit, post mortem domini ante adi-
tam
hereditatem
subripuisse
aut
•
corrupisse quid dicetur
38
39
13
333
136
: Furti aduersus nautas caupones stabu-
larios
38
333
137
: Si familia furtum fecisse dicetur
38
39
13
22
335
138
:
Quod familia publicanorum furtum fe-
cisse dicetur
38
13
335
139
: Arborum furtim caesarum
38
39
13
33i
XXIV
: De iure patronatus
38
40
14
22
33E
14.0
: De operis libertorum
38
40
14
22
33E
141
: Si ingenuus esse dicetur
38
341
XXV
:De bonorum possessionibus
39-49 4
1
-44
1
4-
1
7
2
3-
28
34
^
A. Si tabulae testamenti extabunt
non minus quam VII testium
signis signatae
39
41
23
34<
142
: De bonorum possessione contra tabulas
39.4o
4
1
14
23
34:
143
: De legatis praestandis contra tabulas
bonorum possessione petita
40
41
23
34z
144
:
De
collatione bonorum
40
41
23
34!
145
: De dotis collatione
40
14
34(
146
: De coniungendis cum emancipato liberis
eius
40
41
34;
147
: De uentre in possessionem mittendo et
curatore eius
41
41
14
24
34;
148
: Edictum Carbonianum
41
41
24
341
149
: De bonorum possessione secundum ta-
bulas
41
41
15
24
341
150
: De bonis libertorum
42. 43
42
15
25. 26
34!
151
: Si quid in fraudem patroni factum sit
44
42
26
35:
152
:
De liberis patroni
44
15
26
35:
153
:
Quibus bonorum possessio liberti non
datur
45
42
26
35:
154
: Si a parente quis manumissus sit
45
15
'
35,
155
: De bonorum possessione
ex
testamento
militis
45
43
15
27
354
B.
Si
tabulae
testamenti nullae
extabunt
46
35!
156
:
Unde liberi
46
27
35!
157
:
Unde legitimi
46
43
27
35'
158
:
Unde cognati
46
16
27
35
n
159
:
Unde familia patroni
46
16
27
35'.
16o
:
Unde patronus patroni
-
35:
161
:
Unde uir et uxor
47
35'
162
:
Unde cognati manumissoris
47
35'
162
a
:
De postumis
47
35!
C.
Clausulae generales
36(
163
: Quibus non competit
bonorum pos-
sessio
48
44
28
36
164
: Ut ex legibus senatusue consultis bono-
rum possessio detur
49
17-
361
165
:. Quis ordo in possessionibus seruetur
49
44
28
36
XX
Übersicht des Edikts
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
Iul.
I
Seite
XXVI
:
De
testamentis
5o
45.46
1
7
2
9
-31
361
i66
:
De condicione iurisiurandi
5o
45
31
362
167
:
Testamenta quemadmodum aperiantur
inspiciantur
et
describantur
50
45
17
31
362
168
:
Si quis omissa
causa
testamenti
ab in-
testato possideat hereditatem
50
45
17
31
363
:
Quorum testamenta
ne
aperiantur
50
46
17
364
XXVII
169
: De
legatis
51. 5
2
47.48
18
32
-
40
365
17o
:
Si ex testamento agatur
51
47 18
33
367
171
:
Ut usus fructus nomine caueatur
51 47
38
368
172
:
Ut legatorum seruandorum
causa
ca-
ueatur
52
48
369
173
: Ut
in
possessionem legatorum seruan-
dorum
causa esse
liceat
52
i8
38
369
XXVIII
1
7
4
: De
operis noui nuntiatione
52
48
41
3
70
XXIX
175
:
De
damno infecto
53
48
19
371
XXX
:
De
aqua
et
aquae pluuiae arcen-
dae
53
49
41
37
2
176
: De
aqua
53
49
41
3
72
1
77
:
Aquae pluuiae arcendae
53
49
375
XXXI
:
De
liberali
causa
54.55 50.5
1
2°
4
2
.43
377
178
:
Si ex seruitute in libertatem petatur
54 50
43
379
-^-''
1
79
:
Si exlibertate in seruitutem petatur
55
50
20
382
180
:
Si controuersia erit, utrum
ex
seruitute
in
libertatem petatur
an ex
liber-
tate
in
seruitutem
55
51
43
384
181
:
Si quis ei, cui bona fide seruiebat, dam-
num dedisse dicetur
5
5
.
386
182
:
Si quis, cum se liberum esse sciret, dolo
malo passus erit se pro seruo uenum
dari
S
5
51
387
XXXII
:De
publicanis
55
52
21 387
183
:
Quod publicanus ui ademerit
55
52
21 387
18
4
:
[Quod publicanus illicite exegerit]
388
185
:
[De uectigalibus]
52
21
388
XXXIII
186
:
Depraediatoribus.
(Quantadossita)
56
53
21
389
XXXIV
:
De ui turba incendio ruina nau-
fragio rate naue expugnata
56
54
21
391
18
7
:
De hominibus armatis coactisue et
ui
bo-
norum raptorum
56
54
21
391
188
: De
turba
56 395
189
: De
incendio ruina naufragio
rate
naue
expugnata
56
54
21
396
XXXV
:De
iniuriis
56.57
55
22
45
397
190
:
Generale edictum
57
55
397
!-)
191
:
De conuicio
•
57
400
192
:
De adtemptata pudicitia
57
55
400
1
93
:
Ne quid infamandi causa faat
57
55
22
4O1
94
194
:
De
iniuriis quae seruis
q
fiun
t
57
55
401
195
:
De
noxali iniuriarum actione
57
55
4
5
401
XXI
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
Iul.
Seite
196
:
Si
ei,
qui
in
alterius potestate erit,
in-
iuria facta
esse
dicetur
57
55
402
1
9
7
:
De
contrario iniwriarum iudicio
403
XXXVI
198
: De
re iudicata
58 56
22
45
404
XXXVI
a
199
200}
:
De
confessis
et
indefensis
58
5
45
4 10
XXXVII
201
:
Qui neque sequantur neque du-
cantur
411
KXXVIII
: Quibus
ex
causis
in
possessio-
nem eatur
59-61
57
.
5
8
2
3
4
6.
47
413
202
:
Qui iudicatus proue iudicato erit quiue
ita ut oportet defensus non fuerit
59?
46?
4^
3
203
:
Qui
ex lege Julia
bonis cesserit
59
414
204
:
Quod
cum
pupillo contractum erit, si eo
nomine non defendetur
59
46?
415
205
:
Qui fraudationis
causa
latitabit
59
415
206
:
Qui absens iudicio defensus non fuerit
6o
57
415
207
:
Cui heres non extabit
6o
46
41e
208
: De
iure deliberandi
6o
57
23
41
7
209
^
210J
:
Si suus heres erit
(i.
pupillus;
2.
pubes)
6o. 61
58
23
47
41E
2
11
:
Si heres suspectus non satisdabit
61
421
212
:
Qui capitali crimine damnatus erit
23?
42'
XXXIX
.
:
De
bonis possidendis proscriben-
dis
uendundis
61.62
5
8.
59
23,24
42'
213
:
Quemadmodum
in
possessione
esse
opor-
teat
59?
4y7
214
:
De
fructu praediorum uendendo locan-
doue
.61
59
42?
21
5
:
De
administratione
et
periculo creditorum
62
59
424
216
:
Si quis dolo
male
fecerit,
quo minus
quis
in
possessionem sit
62
59
42z1
217
:
De
magistris faciendis bonisque proscri-
bendis
et
uendundis
6z
59
2
4
425
XL
:
Quemadmodum
a
bonorum e,mp-
tore uel
contra
eum agatur
63. 64
60-62
24
47
427
218
:
De
Rutiliana actione
63
6o
427
219
:
De
priuilegiariis creditoribus 63
6o
24
425
220
:
Quod postea contractum erit, quam is,
cuius bona uenierint, consilium
frau-
dandorum
creditorum ceperit
64
43C
221
:
De
actionibus, quae
ex ante
gesto
ad-
uersus fraudatorem competunt
64 61(?)
43C
222
:
De
Seruiama
actione
64
61(?)
47
432
223
:
De
separationibus
64
62(?) 47
433
XLI
:De
curatore bonis dando
65.66
62
24
47
.
434
224
:
De
constituendo curatore
et
administra-
tione
eins
65
24
47
434
225
:
Quae fraudationis
causa
gesta erunt
66 '
62
24 47
435
XLII
XLIII
226
:
Desententiainduplumreuocanda
:De
interdictis
66
67-
73
62(?)
63
-68
,
25.26
4
8
.49
443
446
227
:
Quorum bonorum
67
452
i:'
XXII
Übersicht des Edikts
Übersicht des Edikts
XXIII.
+
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
Iul.
Seite
228
: Quod legatorum
67
63
48
45
2
229
:
A quo
hereditas
petetur,
si rem
nolit
de-
fendere
68 48
454
23o
:
Ne
uis fiat
ei
qui
legatorum seruando-
rum causa
in
possessionem missus
erit
68
455
2
3
1
:
Ne
uis fiat
ei
quae
uentris nomine
in
possessionem missa erit
68
455
232
:
De
tabulis exhibendis
68
64 48
455
2
33
;
Interdictum
possessorium
45
6
2
3
4
:
Interdictum
sectoriwm
45 6
2
35
:
Ne
quid
in loco
sacro
religioso saneto
fiat.
Quod factum erit, ut restituatur
68
45
6
236
:
De
mortuo inferendo
et
sepulchro aedi-
ficando
68
64
458
2
37
: Ne
quid
in loco publico
uel itinere fiat.
Quod
in
itinere
publico
factum erit,
ut restituatur
68
64
48 458
238
:
Ut uia publica
itinereue
publico
ire agere
liceat
68
459
2
39
:
De
loco publico
fruendo
68
459
24o
:
De
uia publica
et
itinere
publico
re-
ficiendo
68
459
241
: Ne
quid
in
flumine
publico
ripaue eius
fiat,
quo
peius
nauigetur.
Quod
factum erit, ut restituatur
68
46o
242
: Ne
quid
in
flumine
publico
ripaue
eins
fiat,
quo
aliter aqua fluat atque uti
priore aestate fluxit.
Quod factum
erit, ut restituatur
68
46o
2
43
:
Ut
in
flumine
publico
nauigare liceat
68
461
244
: De
ripa munienda
68
461
245
:
Unde
ui
69
65 25
48
461
2
4
6
:
Ne
uis fiat
ei
qui damni
in
fecti
in
pos-
sessionem missus erit
69
.
65
469
247
:
Uti
possidetis
69.7o
65
; 25
469
248
: A quo
fundus petetur, si rem nolit
de-
fendere
7o
474
249
: De
superficiebus
7o
.
25
476
25o
: De
itinere actuque privato
70
66
48
478
251
: De
aqua cottidiana
et
aestiva
70
479
252
: De
riuis
70
66
480
2
53
:
De
fonte 70
48o
2
54
_
:
De
cloacis
7
1
481
2
55
:
[A
quo
seruitus
petetur siue
ad
eum
per-
tinere
negabitwr,
si rem . nolit de-
fendere]
482
256
:
Quod
ui
aut clam factum erit, ut resti-
tuatur
71
67
48
483
2
57
:
Si
opus nouum
nuntiatum
erit
71
49
484
258
: De
precario
71
26
49
486
259
:
De
arboribus caedendis
71
487
26o
:
De
glande legenda
71
26
487
261
:
De
homine libero exhibendo
71 487
262
: De
liberis exhibendis.
item
ducendis 71
4
88
ri
•
XXIV
Übersicht des Edikts
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
lul.
Seite
L
___-
263
: De
liberto exhibendo
67(?)
4
88
264
:
Utrubi
72
68
26
4ß8
265
: De
migrando
73
26
490
266
:
Saluianum interdictum
73
490
267
:
Seruiana formula
73 68
26
49
493
268
: Quae
in
fraudem creditorum facta sunt,
ut restituantur
73
68
z
6
49
495
XLIV
:
De
exceptionibus
74-76
69
-71
29.30
5
0
.
5/
501
269
:
Si quis
uadimoniis non obtemperauerit
74
69 29
501
270
:
Iritis diuiduae
et
residuae
29 (
g
)
502
271
:
Bi
alieno nomzine
agatur (exceptiones
cognitoriae, procuratoriae,
tutoriae,
curatoriae)
7
4
502
272
:
Si
ex
contractibus argentariorum agatur
74
69 503
2
73
:
Temporis (exceptio annalis)
74
505
2
74
:
Ne
praeiudicium hereditati fiat
75
50
505
2
75
:
Rei iudicatae
uel
in
iudicium deductae
75
70
30
51
506
2
76
:
Rei uenditae
et
traditae
76
511
277
:
Doli mali
et
metus
76
71
3o
51
512
278
:
Quarum rerum actio non datur
76
71
3o
5
12
2
79
:
Si quid
contra
legem senatusue consul-
tum factum
esse
dicetur
76
71
51
513
XLV
:
De
stipulationibus praetoriis
77
-81
72-78
27.28
5
2
-5
8
514
28o
:
Uadimonium sisti
77
55
515
281
:
Pro
praede litis
et
uindiciarum
77
74
55
516
282
:
ludicatum solui
78
75(?)
2 7
530
283
:
De
canferendis bonis
et
dotibus
7
9
53
6
284
:
Si cui
plus,
quam
per
legem Falcidiam
licuerit, legatum
esse
dicetur
79
75
537
285
:
Euicta hereditate legata reddi
79
75
537
286
:
Usufructuarius quemadmodum caueat
79
75
538
287
:
Legatorum seruandorum
causa
79
75
27 539
288
:
Rem pupilli [uel adulescentis] saluam
fore
79 76
27
540
289
:
Ratam rem haberi
8o
76
56
5
41
29 0
:
De
auctoritate
80. 81
7
6.
77
^8
57
.
5
8
542
291
: Ex
operis noui nuntiatione
8i
549
292
:
De
damno infecto
81
78
28
58
55
1
Edictum aedilium curulium
Tit.
§
Ulp.
Paul.
Gai.
Iul.
Seite
1
II
III
293
2
94
2
95
296
: De
mancipiis uendundis
:
De
iumentis uendundis
:
Da
feris
: Stipulatio
ab
aedilibus proposita
1
2
2
2
(82)
(83)
(83)
(83)
1.2
2
2
(79.80)
(8o)
(8o)
1.
2
2
(31.32)
(32)
554
565
566
567
ERSTER TEIL
DAS EDIKTSYSTEM
Lenel, Das Edictum Perpetuum. 3, Aufl.
I
Erstes Kapitel
Einleitung
Die Feststellung der Materienfolge im Edikt
Wer das edictum perpetuum wiederherzustellen unternimmt, wird nicht
umhinkönnen, vorweg zu der Frage Stellung zu nehmen, ob dies Edikt
aus der Hand Julians nur in einer oder in mehreren offiziellen Redaktionen
— als edictum praetoris urbani, praetoris peregrini und provinciale —
hervorgegangen ist. 'Mir scheint letzteres sicher. Daß man formell die
Edikte der beiden Prätoren unterschied, wird unwiderleglich bewiesen'
durch Gai. I, 6: amplissimum ius est in edictis duorum praetorum, urbani
et peregrini. Zur Bestätigung dient die Tatsache, daß Gaius libri mit dem
Titel „ad edictum praetoris urbani"
2
geschrieben hat, was die Existenz
eines zweiten prätorischen Edikts voraussetzt. Es wird dadurch zugleich
auch wahrscheinlich, daß die beiden Edikte inhaltlich nicht vollkommen
übereinstimmten. Allzuweitgehend wird man sich freilich ihre Differenzen
nicht vorstellen dürfen. Wir haben keinerlei sichern Anhalt dafür, daß
sich die überlieferten Einzeledikte nicht vollzählig und wesentlich gleich-
lautend in beiden gefunden hätten. So erklärt es sich wohl auch, daß in
der juristischen Literatur — und zwar auch in der Zeit, wo die Peregrinen-
prätur noch bestand
3
— i, d. R. nur von einem edictum praetoris die
Rede ist. Nahe liegt aber die Vermutung, daß allein im Album des Pere-
grinenprätors diejenigen Formelbildungen standen, die auf die Prozeß-
A. M. Karl o w a, RG I, 631. Er beruft
sich darauf, daß Gaius ja auch von dem
edictum aedilium curuliutn als fortbestehen-
dem rede, obwohl dieses in der Julianischen
Redaktion nur einen Anhang des prätori-
schen Edikts bilde. Fortbestanden hat es
eben gleichwohl. Vgl. Krüger, Gesch. der
Quellen
2,
95.
2
Dies ist die richtige Fassung des Titels
und nicht, wie es im index Flor. heißt: „ad
edictum urbicum". Von 47 in die Digesten
aufgenommenen Stellen tragen 26 die In-
skription „ad ed. praetoris urbani", 14 die
„ad ed. praetoris ", darunter aber 1o, in denen
der corrector ordinarius des Flor. nachträg-
lich noch „urbani" eingeschoben hat. Die
offenbar abgekürzte Fassung „ad ed. urbi-
cum" oder „edicti urbici" findet sich nur in
7 Stellen.
3 Sie ist über den Anfang des 3. Jahrh.
n.Chr. hinaus nicht mehr nachweisbar. Vgl.
Mommsen, StR(3.Aufl) II, 226. Die Über-
einstimmung der beiden Edikte dürfte übri-
gens nicht erst Folge der Julianischen Re-
daktion gewesen sein, vgl. die Zitate bei
v. Velsen,
SZ 2
1, i7; auch in der
briaro24
Hadrians BGU nr. 140 wird eine Bestimmung
„
zov ötardy,uazos "
angezogen, gleich als ob es
schon damals nur ein Edikt gegeben hätte.
Vgl. auch E.W e i B, Stud. z. d. röm. Rsqu. lo3f.
I^
4
Feststellung der Materienfolge im Edikt
führung von und mit Peregrinen berechnet waren'. Ganz ähnlich dürfte
es sich mit dem edictum provinciale verhalten. Die Existenz eines solchen
ist neuerdings energisch bestritten worden.
2
Diese Bestreitung kann
keinesfalls darauf gestützt werden, daß Gai. I, 6 des edictum provinciale
keine Erwähnung tut; denn Gaius handelt in seinen Institutionen und so
auch an dieser Stelle nur von den iura populi Romani (I, 2), nicht vom
Provinzialrecht, auf das er nur gelegentlich verweist, und so begreift sich,
daß er I. c. nur die Edikte der beiden Prätoren anführt und lediglich
ergänzend hinzufügt: quorupn in provinciis iurisdictionem praesides earum
habent.1 Umgekehrt spricht für die Existenz eines besondern edictum
provinciale
4
entscheidend seine Kommentierung durch Gaius in den libri
„ad edictum provinciale": gegen diese Instanz können m. E. Gegengründe
überhaupt nicht aufkommen.
s
So vielseitig, wie uns Cicero (ad Att. VI, 1, 15)
den Inhalt seines Provinzialedikts beschreibt, dürfen wir uns allerdings den
des Hadrianischen nicht denken; gar vieles von dem, was ehemals der
Regelung durch die Provinzialstatthalter überlassen war, war jetzt durch
die Kaiser anderweit geordnet.
6
Das Hadrianische Provinzialedikt wird, wie
dies auch durch den Kommentar des Gaius bestätigt wird, in der Hauptsache
den Inhalt der städtischen Edikte reproduziert haben; dazu aber mußten
Vgl. Gai. IV, 37. Man denke ferner z. B.
daran, daß Peregrinen auf ius Quiritium ab-
gestellte Formeln nicht benutzen konnten.
Wie stand es mit den auf schlichtes oportere
gestellten Formeln solcher actiones ciuiles,
die nicht „legibus constitutae" (Gai. 1. c.)
waren? Konnten Peregrinen z.B. die gewöhn-
liche Formel der actio ex stipulatu benutzen?
Das ist nicht ganz unzweifelhaft. Ich erinnere
daran, daß die Formeln der lex Rubria c. XX
auf das Album des Peregrinenprätors ver-
weisen; wenn, wie wahrscheinlich, diese
Formeln selbst, trotz der Formularnamen
C. Seius und Q. Licinius, der gleichen Quelle
entstammen, sollte dann die Aufnahme der
Worte ex fide bona in ihre intentio am Ende
darauszuerklären sein, daß man, mindestens
damals, ein oportere schlechtweg zugunsten
und zulasten von Peregrinen nicht an-
erkannte? Abweichend Mitteis, röm.PrR I,
66, n. Ioa, Arangio-Ruiz, le formule con
demonstr. (1912) SA 38
2
und (m. E. sicher
unhaltbar) B i o n d i, iudiciab. f. I, 25
7
. Gegen
die Vermutung von Peters (SZ 32,
222),
daß die in (46. 7) 3 § 5 erwähnte Bestimmung
nur
im
Edikt des pr. peregr. gestanden habe,
vgl. E. Weiß, Studien 652.
2
Durch v. V e l s en, SZ
21,
73 ff.
3
Selbstverständlich war das Provinzial-
edikt auch auf die Rechtsstreitigkeiten rö-
mischer Bürger berechnet; zugleich aber
mußte es doch auch die Rechtsverhältnisse
von Personen und Sachen regeln, die an dem
römischen commercium nicht teilhatten. Die
Darstellung dieser Rechtsverhältnisse, wenn
Gaius sie auch gelegentlich berührt, stand
außerhalb des eigentlichen Zwecks seiner
Institutionen. Was aber das Provinzialedikt
gegenüber denen der beiden Prätoren Be-
sonderes enthielt, gehörte sicher fast aus-
schließlich diesem Gebiet an.
4
eines besondern Provinzialedikts. Ma-
teriell gab es, von möglichen geringfügigen
Partikularismen abgesehen, sicher nur ein
Provinzialedikt für alle Provinzen, das aber
jeder Statthalter formell als sein Edikt für
seine Provinz proponierte. Letzteres ist jetzt
durch den von Eger (:-)Z 32, 378 f.) veröffent-
lichten Gießener Papyrus sichergestellt. Vgl.
E. Weiß, Studien 113f., Wilcken, SZ
4
2
, 135.
5 K n i e p, Der Rsgel. Gaius 126, meint,
Gaius habe nicht ein Julianisches Provinzial-
edikt, sondern einfach das Edikt einer be-
stimmten Provinz kommentiert. Die Ver-
schiedenheiten, die er zwischen diesem und
dem Julianischen Edikt aufzeigen zu können
glaubt, sind m. E. fast durchweg nicht be-
gründet. Zu der ganzen Frage vgl. P. Krü-
ger, Gesch. d. Qu.
2
95. Ihm folgt auch die
Diss. von Garcia Santiago
(el
jurisc. Juliano
etc. 1915), über die Z o c c o -Rosa in seinem
annuario XV.
xvi,
14
4
berichtet.
6
Vgl. hierzu E. Weiß, a. a. 0., 80.
Feststellung der Materienfolge im Edikt
5
doch als Sonderbestand die Edikte und Formeln treten, die durch die be-
sondern Verhältnisse der Provinzen gefordert waren,' wie z.
B.
die Edikte
über die Konvente und das damit zusammenhängende Vadimonienwesen,
die Formeln für die Vindikation von Provinzialgrundstücken, für die Ver-
folgung von servitutes pactis et stipulationibus constitutae, für die Ordnung
des Erbrechts der Provinzialen usw. Außerdem bedurften Edikte, in
denen etwa die Beschränkung der prätorischen Kompetenz auf Italien zum
Ausdruck kam, einer veränderten Fassung, um sie auf die Provinzen an-
wendbar zu machen.
2
Wohl begreiflich, daß diese Besonderheiten, die gegen-
über der Masse des Gesamtstoffs geringfügig erscheinen mußten, die große
Mehrzahl der Juristen nicht veranlassen konnten, Spezialkommentare zum
Provinzialedikt zu schreiben; nichts war ja einfacher, als diese wenigen
Lehren am gehörigen Ort in die Kommentare ad edictum praetoris einzu-
schieben. Wenn man sich aber umgekehrt darüber, gewundert hat, daß der
eine Gaius neben seinem Kommentar zum städtischen Edikt doch auch libri
ad edictum provinciale verfaßte, so scheint mir diese Verwunderung ganz
und gar nicht berechtigt. Wir wissen heute, zumal dank den ägyptischen
Urkundenfunden, daß die großen römischen Juristen fast alle vom stadt-
römischen Standpunkt aus schrieben, und daß ihre Schriften weit davon
entfernt sind, uns ein zutreffendes Bild von den Rechtszuständen in den
Provinzen zu geben. Mochten die großen Ediktkommentare auch da und
dort ein Einschiebsel aus dem Provinzialedikt aufnehmen, in der Haupt-
sache brachten doch auch sie städtisches Recht zur Darstellung. Der Titel
des Gaianischen Werks aber legt den Gedanken nahe, daß es das gesamte
Edikt mit Rücksicht auf die provinziellen Verhältnisse erläutern sollte.
Daß dies die Absicht des Gaius war, läßt sich freilich heute nicht mehr be-
weisen, da infolge der durchgeführten Unifikation des Rechts gerade die
Partien des Kommentars, die einen derartigen Beweis hätten liefern können,
für die Zwecke der Justinianischen Kompilation unbrauchbar waren und da-
her von ihr ausgeschlossen werden mußten. Die Möglichkeit oder Wahr-
scheinlichkeit jener Annahme aber wird sich nicht bestreiten lassen, und
wenn sie das Richtige trifft, so konnte Gaius in seinem Kommentar, auch
wo er die gleichen Ediktworte erläuterte wie in dem zum Urbanedikt, auf
tausend Verhältnisse eingehen, die in dem letzteren vielleicht gar nicht be-
rührt oder höchstens gestreift worden sein mögen. Gibt es nicht auch heute
englische Werke, die das englische Recht in seiner Anwendung für die
Kolonien behandeln?
Wir gehen also davon aus, daß es mehrere Ediktredaktionen gab,
die aber, wenn auch in Einzelheiten voneinander abweichend, doch in der
Hauptsache miteinander übereinstimmten, so sehr, daß wir, wie die Römer
1
E. Weiß, a. a. 0., 127.
2
Ob und inwieweit das Provinzialedikt
auch sonst noch in Einzelheiten vom städti-
schen Edikt abwich, entzieht sich unserer
Beurteilung. Auffallend ist z. B., was Gai. 4
(4. 7) 3 § 3 von der operis noui nuntiatio be-
richtet, gegenüber (39.1)8 §7, 2
,
3 . Kar 1 o w a,
RG II, 471. Kniep, Gaius 293.
6
Feststellung der Materienfolge im Edikt
selbst, gar wohl von einem Edikt reden dürfen. Das wichtigste; ja fast
das einzige Hilfsmittel für die Feststellung der Ordnung, worin die Materien
in diesem Edikt einander folgten, bilden die in den Digesten erhaltenen,
mit der Buchziffer inskribierten Bruchstücke der Juristenwerke, denen das
Ediktsystem zugrunde liegt. In erster Linie kommen hier in Betracht die
libri ad edictum praetoris des Ulpian und Paulus und ad edictum provinciale
des Gaius. Wo bei diesen drei Kommentaren die Inskriptionen überein-
stimmend die gleiche Ordnung der Materien bekunden, darf diese Ordnung
wohl sicher als die des Edikts selber gelten. Zwar ist uns der enge An-
schluß an das Ediktsystem in den Kommentaren selbst nur ganz vereinzelt
bezeugt.' Allein gewiß ist in Werken kommentierender Natur eine solche
Unterordnung unter die Vorlage von vornherein wahrscheinlich, und wenn
die Übereinstimmung in der systematischen Anordnung mehrerer derartiger
Werke schon an sich bedeutungsvoll ist, so gewinnt sie hier noch erhöhte
Wichtigkeit dadurch, daß sie doch nicht ganz vollständig ist, daß vielmehr,
wie alsbald gezeigt werden wird, an einzelnen, allerdings wenigen Punkten
Abweichungen hervortreten; denn diese lassen auf eine relative Selbständig-
keit der drei Autoren schließen: die Gleichheit des Systems, soweit sie reicht,
wird nicht etwa auf Entlehnung zurückzuführen sein, sondern auf die
ge-
meinsame
Vorlage.
Diese drei Werke also geben die Grundlage für die Rekonstruktion
des Ediktsystems. Was uns von sonstigen Ediktkommentaren erhalten ist
— den libri brevium des Paulus, den libri ad edictum urbanum des Gaius,
den Kommentaren des Pomponius, Callistratus und Furius Anthianus
2
—
ist
zu
dürftig, um mehr als gelegentliche Ergänzung und Unterstützung zu
bieten. Und nur ein Hilfsmittel zweiten Rangs ist auch die ganze Reihe
der libri digestorum, responsorum, quaestionum, sententiarum, opinionum,
disputationum, die in den Digesten Justinians exzerpiert sind. Bekanntlich
folgen alle diese Werke, jedenfalls im ganzen, dem gleichen System, das
sich in seinem ersten Abschnitt an das Edikt, im zweiten an eine fest-
stehende Reihenfolge von leges anschließt.
3
Allein die Anknüpfung an
das Edikt ist hier so oberflächlich, daß, wie einerseits zahlreiche ediktale
Materien unerörtert bleiben, so andererseits bei jeder Gelegenheit hundert
dem Edikt fremde Gegenstände in den Kreis der Besprechung herein-
gezogen werden. Namentlich aber muß man sich hüten, daraus, daß die
ediktalen Partien dieser Werke an irgendeiner zweifelhaften Stelle in der
Materienfolge übereinstimmen, darauf zu schließen, daß wir hier nun das
allein authentische Ediktsystem vor uns haben. Denn ihre Übereinstimmung
auch in dem zweiten ganz willkürlich geordneten Hauptteil ihres Systems
tut dar, daß dies System bei allen auf eine gemeinsame Vorlage zurück-
Vgl. z. B.
Ulp. 15
(5
.
5) i,
Ulp. 16
(5. 6)
I,
(6.
i) I
pr., Ulp.
35
(26.
4) 5 §
39 Ulp.
46
(38. 6)
1, Ulp.
69 (43
.
1
7)
1
§ 4•
2
Von den
vorhadrianischen Kommen-
taren (des Servius, Labeo, Sabinus, Pedius)
ist hier ganz abzusehen.
3
P. Krüger, SZ 7 H.2, 94f., auch meine
Paling. II
1255.
Ra.
^;.
Feststellung der Materienfolge im Edikt
7
geht. Sie alle zusammen werfen daher kein schwereres Gewicht in die Wag-
schale als ein einzelnes unter ihnen. Eher könnte es umgekehrt bedeutsam
werden, wenn sich irgendwo an einem einzelnen Punkte eine Differenz
unter ihnen konstatieren ließe.' Ich werde dieses System der Kürze halber
nach den Digesten Julians das Julianische nennen; es ist aber älter als die
Digesten Julians, vielleicht sogar älter als die Julianische Ediktredaktion
selbst; denn es liegt auch den Digesten des Celsus zugrunde, die wahr-
scheinlich früher geschrieben sind als die Julians.2
Oft stellen die Inskriptionen nur fest, daß eine Anzahl bestimmter
Materien im Edikt an dem oder jenem Platze standen, lassen es aber
zweifelhaft, in welcher Ordnung sie aufeinanderfolgten: so sind z. B. die
drei iudicia diuisoria in sämtlichen Ediktwerken in demselben Buch ver-
einigt. Alsdann ist der sicherste Leitstern die Ordnung, die wir in den
Digesten finden. Die Titel der Digesten sind, wenn auch mit mehr Frei-
heit als die der Kommentare, doch im ganzen zweifellos nach dem Edikt-
system geordnet, wie denn Justinian auch ausdrücklich angemerkt hat, wo
er sich erhebliche Abweichungen vom Ediktsystem gestattete.
3
Gewiß ist
daher die Vermutung berechtigt, daß diese Ordnung, wo nicht besondere
Gründe vorlagen, auch im einzelnen nicht verlassen worden ist. Die
Digesten sind in diesem Detail auch zuverlässiger als der Codex, obwohl
dieser bis lib. VIII tit. 45 ebenfalls im großen dem Ediktsystem folgt und
sogar manche der von den Kompilatoren beliebten Hauptabweichungen
von diesem System, die wir in den Digesten finden, noch nicht aufweist.4
Denn die Digesten mußten naturgemäß weit mehr durch das System der
in ihnen exzerpierten Hauptwerke, speziell des Ulpianschen Kommentars,
beeinflußt werden, als der Codex, eine bloße Sammlung vereinzelter Kon-
stitutionen. Daher ist beispielsweise, um bei den iudicia diuisoria zu bleiben,
die actio finium regundorum (wie in den Digesten) vor die beiden andern
Teilungsklagen zu setzen, nicht (wie im Codex) hinter sie; für diesen be-
sondern Fall läßt sich sogar mit einiger Wahrscheinlichkeit nachweisen,
daß die Digestenordnung auch die der Ediktkommentare (mindestens des
Paulinischen) war.
5
—
Die Bedeutung der Inskriptionen für die Herstellung des Ediktsystems
macht es notwendig, sie durchweg auf ihre Authentizität zu prüfen. Im
ganzen sind sie mit großer Sorgfalt revidiert, und man darf in den Vcr-
'
Vgl. unten S. 12, n. i.
2
Pomponius ad Sabinum referiert An-
sichten des Celsus als eines nicht mehr
Lebenden. Den Julian zitiert er in diesem
Werke, das umgekehrt von Julian benutzt
zu sein scheint, nur ein einziges Mal, und
zwar erst gegen Ende des Werks (lib. 32)
in § 6 des falsch inskribierten fr. (41.3) 31.
Ob dies Zitat auf Julians Digesten zielt,
steht dahin. Vgl. noch Fitting, Alter der
Schriften röm. Jur.
2
(1908) 29 (dem ich aber
nicht zu folgen vermag), und Ferrini, I. L.
22, SA 5.
3
Vgl. c. Omnem § 4, c. Tanta § 5.
4
Das Pfandrecht und die Lehre von der
Eviktion, die in den Digesten vorausgenom-
men sind, stehen im Codex, dem Edikt-
system entsprechend, erst im achten Buch.
5 Arg. Paul.
23 (10. 2)
56. Vgl. unten
Teil lI, §
7
9-8r i. Eing.
8
Feststellung der Materienfolge im Edikt
besserungsversuchen nicht allzu rasch sein; ich verdanke gar manche in-
teressante Entdeckung dem stetigen Bestreben, dem ursprünglichen Zu-
sammenhang der Stellen auf Grund der überlieferten Inskription beizu-
kommen. Die wirklich vorhandenen Fehler' lassen sich fast alle auf folgende
Kategorien zurückführen:
I. der Schreiber übersah in seiner Vorlage, wo die Zahlen nicht aus-
geschrieben, sondern mit römischen Ziffern bezeichnet waren,
2
eine Ziffer
und schrieb daher z. B. trigensimo (XXX) statt trigensimo quarto (XXXIIII),
oder quinto (V) statt quinto decimo (XV),
3
oder uicensimo (XX) statt sep-
tuagensimo (LXX). Oder umgekehrt:
2.
er sah (was seltener vorkommt) eine Ziffer zuviel und schrieb tri-
gensimo (XXX) statt uicensimo (XX).
3.
Er schrieb, durch den gleichen Wortanfang verführt, quarto statt
quinto oder quadragensimo statt quinquagensimo, oder umgekehrt.4
4.
Er inskribiert „Idem", wo er einen neuen Namen hätte schreiben
sollen, indem ihm der Träger dieses Namens irrig als Verfasser des vorigen
Fragments vorschwebt.5
5.
Er verwechselt die Bücherzahlen zweier Juristenschriften, indem er
z. B. in einem Buche der Digesten, das Fragmente aus Ulp. 3o und Paul. 31
ad edictum enthält, einmal gelegentlich eine Stelle aus Ulp. 3o fälschlich
Ulp.
3 i inskribiert.
6
Dieser Fehler ist vielleicht in der Weise zu erklären,
daß die Kompilatoren die von ihnen ausgewählten Fragmente nicht immer
selbst mit der vollen Inskription versahen, sondern den Schreiber durch An-
führung des Juristennamens mit einem Wiederholungsmerkzeichen auf
die frühere gleiche Inskription verwiesen, wo dann ein Versehen leicht
möglich war. Notwendig ist diese Erklärung indes keineswegs: der Fehler
kann auch einfach so vorkommen, daß der Schreiber noch die Ziffer der
vorigen Inskription im Kopfe hat und sie maschinenmäßig wiederholt, ohne
auf seine Vorlage zu sehen.
6.
Selten ist die unmittelbare Verwechselung zweier Schriftstellernamen.
Doch kommt gelegentlich eine solche Verwechselung z. B. zwischen Ulpian
und Paulus vor, den beiden meistbenutzten Juristen, wo in der Masse wohl
auch einmal ein kleines Fragment von den Kompilatoren selbst falsch be-
zeichnet worden sein mag.
7.
Vereinzelt finden sich Versehen, die sich aus der Ähnlichkeit ge-
'
Meine kritischen Ergebnisse in dieser
Richtung sind in der Palingenesie nieder-
gelegt.
2
Wie auch noch im Florentinus selbst im
größten Teil des Titels de legibus (I. 3).
3
Derartige Fehler können auch durch
Auslassung eines Zahlworts veranlaßt sein.
Da, wo ein Zahlwort mehreren Zahlzeichen
entspricht, z. B. (quarto (IIII) oder octauo
(VIII), ist diese Erklärung sogar die wahr-
scheinlichere.
4
Andere Verschreibungen sind sehr selten,
kommen aber doch vor, z. B. sicher nach-
weisbar in (38. 6) i quarto statt sexto.
5
Umgekehrt kommt es, infolge des ent-
gegengesetzten Irrtums vor, daß ein Name
wiederholt wird, wo idem hätte geschrieben
werden müssen oder die neue Inskription
ganz überflüssig war. S. z. B. die Inskriptionen
vor (39
.
3) 3 und 4. Vgl. auch (12. 6) 47. 48.
6
Vgl. z. B. die augenscheinlich falsche
Inskription vor (16.
3)
3.
Feststellung der Materienfolge im Edikt
9
wisser römischer Ziffern untereinander erklären, z. B. secundo statt quinto
(II statt U). —
Bei kritischer Sichtung der Inskriptionen zeigt sich — ich verweise
vorläufig auf die eingangs gegebene Übersicht des Edikts —, daß die
Systeme aller in Betracht kommenden Werke im ganzen und großen über-
einstimmen. Immerhin aber bleiben mehrere Fälle übrig, wo die authen-
tischen Inskriptionen eine wirkliche unzweifelhafte Differenz im System
bekunden. Wo haben wir nun hier das echte Ediktsystem zu suchen? In
den älteren Ediktrekonstruktionen findet diese Frage eine sehr mangelhafte
oder vielmehr keine Beantwortung: sie folgen sämtlich unbesehen dem
Kommentar Ulpians, ohne sich darüber zu erklären, warum gerade diesem
bei solcher Differenz eine hervorragende Autorität beiwohnen soll. Die
Frage kann aber überhaupt nicht zugunsten des einen oder andern Juristen
übers Knie gebrochen werden, sondern verlangt in jedem einzelnen Fall
besondere Prüfung und Beantwortung.
Sehr leicht ist eine Abweichung zu erklären, die Julians Digesten und
die andern dem Julianischen System folgenden Schriften gegenüber den
eigentlichen Kommentaren zeigen. Das Julianische System verweist die
leges in seinen zweiten Hauptteil; daher scheiden hier die auf die lex Aquilia
und die Bürgschaftsgesetze bezüglichen Rubriken aus der Ediktordnung
ganz aus, und wir finden z. B. bei Julian die actio legis Aquiliae, statt, wie
wir erwarten müßten, in lib. 7 oder 8, in lib. 86, die leges Cornelia, Appuleia,
Publilia, statt in lib. 8 oder 9, in lib. 88-90 behandelt.
Gaius' Kommentar zum Provinzialedikt zeigt zwei systematische Be-
sonderheiten. Der Abschnitt de exceptionibus steht bei ihm hinter dem-
jenigen de stipulationibus, dem er in den übrigen Ediktwerken vorausgeht.
Der Titel de religiosis
ferner,
der in den letztern vor dem Titel de rebus
creditis steht, ist bei ihm erst in lib. 19
1
behandelt, d. h. hinter dem Titel
de legatis, in Gesellschaft der Titel de operis noui nuntiatione
2
und de damno
infecto. In der ersten Auflage dieses Werks suchte ich diese beiden Ab-
weichungen in folgender Weise zu erklären. Die Exzeptionen, führte ich
aus, kommen auch gegenüber den Aktionen aus prätorischen Stipulationen
in Betracht; es sei daher systematisch richtiger, diese vor jenen abzuhan-
deln. Dem Kommentator des Edikts sei diese Rücksicht besonders nahe-
gelegt worden durch den Umstand, daß in dem Abschnitt de
exceptionibus
die
erste Rubrik die sei: si quis uadimoniis non obtemperaverit, in
dem
Abschnitt
de
stipulationibus aber das Vadimonium an der Spitze stehe.
Die Ursache der zweiten Abweichung fand ich darin, daß der Titel de
religiosis im Provinzialedikt gar nicht vorgekommen sei. Der Provinzial-
boden konnte nach der bei den Römern herrschenden Ansicht nicht religios
im technischen Sinne werden, Gai. II, 7:
Von Rudorff, EP § 87, wird diese deren Sinn mir nicht klar geworden ist
fünfmal wiederholte Inskription angezwei-
2 Von dem Kommentar zu diesem sind
felt. Er fragt: „an 9. To?", eine Frage,
übrigens keine Fragmente erhalten.
io
Feststellung der Materienfolge im Edikt
sed in prouinciali solo placet plerisque solum religiosum non fieri,
quia in eo solo dominium populi Romani est uel Caesaris, nos autem
possessionem tantum uel usum fructum habere uidemur: utique
tarnen etiamsi non sit religiosum, pro religioso habetur.
Nach diesem Bericht könne, meinte ich, der Titel de religiosis in
das
Pro-
vinzialedikt nicht übergegangen sein, auch nicht in veränderter Form:
das
Provinzialedikt könne weder die Ansicht der plerique noch die entgegen-
gesetzte durch seine Fassung sanktioniert haben: sonst hätte Gaius die
Frage, ob Provinzialboden religios werden könne oder nur pro religioso be-
handelt werde, unmöglich als eine rein wissenschaftliche, offiziell nicht ent-
schiedene, erwähnt. Auf die Frage, warum Gaius die betreffenden Er-
örterungen, wenn er sie denn doch nicht ganz umgehen wollte oder konnte,
gerade hinter dem Titel de legatis einfüge, gab ich vermutungsweise die
Antwort, er tue dies vielleicht deshalb, weil ihn die Lehre vom Schicksal
des Vermögens eines Verstorbenen (tit. XXV-XXVII der Ediktübersicht:
de bonorum possessionibus, de testamentis, de legatis) auf den Gedanken
des Begräbnisses und der daran sich anknüpfenden Rechtsverhältnisse
brachte. Diese Erklärungsversuche können indes schwerlich befriedigen.
Was die Folge der Titel de exceptionibus und de stipulationibus angeht, so
ist es, wenn auch nicht unmöglich, so doch nicht recht glaublich, daß Gaius,
der Ediktkommentator, um der Korrektheit des Systems willen gerade hier
die Ordnung seiner Vorlage umgekehrt haben sollte. Da hätte das Edikt-
system an vielen andern Stellen ihm weit schwereren Anstoß geben müssen.
Hätte ferner der Titel de religiosis im Provinzialedikt gefehlt, so mußte es
doch jedem Bearbeiter desselben, der ihn gleichwohl erörtern wollte, am
nächsten liegen, ihn da einzuschieben, wo er im Urbanedikt stand. Es ist
aber die Annahme, daß er dort gefehlt habe, in Wirklichkeit gar nicht
begründet. Mochte man auch theoretisch darüber streiten, ob Provinzial-
boden religios im eigentlichen Sinne werden könne, so bestanden doch
auch in den Provinzen die Interessen, zu deren Schutz der Prätor die unter
dem Titel de religiosis vereinigten Edikte erlassen hatte, und in dem
Wortlaut dieser Edikte ist nichts, was ihre Anwendbarkeit in den Pro-
vinzen ausgeschlossen hätte, — jene theoretische Streitfrage hat damit gar
nichts zu tun.
I
Gaius eigene Darstellung aber in fr.
7
und
9
(i i. 7) spricht
entschieden dafür, daß seine Erläuterungen hier wie sonst ihren Aus-
gangspunkt in seiner Vorlage haben.
2
So bin ich denn heute der Meinung,
daß im
ersten Fall wahrscheinlich, im zweiten Fall sicher die Besonderheit
des Gaianischen Systems ihren Grund darin hatte, daß das Provinzialedikt
selber hier von dem System der städtischen Edikte abwich. Es wird sich
unten, bei der näheren Untersuchung des Ediktsystems zeigen, daß auch
Vgl. v. Velsen, SZ 2!, 109f.
der behandelten actio und läßt den „pro-
2
Er sagt in diesen Stellen zwar nicht consul" in einem besonders gearteten Fall
ausdrücklich, daß er Ediktworte kommen- eine utilis actio gewähren.
tiere; aber er spricht von einem competere
^;.
Feststellung der Materienfolge im Edikt
die Stelle, wo wir den Titel de religiosis bei Gaius finden, sehr für diese
Ansicht spricht.' Die Gründe der Abweichung entziehen sich unserer
Kenntnis, was bei der Lückenhaftigkeit unseres Wissens vom Provinzial-
edikt nicht zu verwundern ist.
Weit bedeutsamer als die bisher betrachteten systematischen Diffe-
renzen zwischen den Ediktwerken
2
und nicht minder erklärungsbedürftig
ist eine letzte.3 Verfolgen wir bei Ulpian die Bücher 15-23, so finden wir
in der Hauptsache die uns aus Digesten und Codex wohlbekannte Ord-
nung: es folgen sich, um nur die wichtigsten Rubriken anzuführen, here-
ditatis petitio (lib. 15. 16), rei uindicatio und Publiciana (lib. i 6), Servitut-
klagen (lib. 17), zivile Schädensklagen (lib. 18), Teilungsklagen (lib. 19. 20),
Bürgschaft (lib.
20-22) —
diese in den Digesten und im Codex an andern
Ort gestellt —, interrogatio in iure über die Erben qualität (lib.
22),
Eid
(lib.
22),
interrogatio in iure bei Noxalklagen (lib.
23),
prätorische Schädens-
klagen (lib.
23).
Übereinstimmend scheint das System des freilich hier sehr
lückenhaften Julian, wie noch anderer diesem System folgenden Juristen-
schriften: soweit wir sehen können, handelt Julian selbst in lib. 6 von here-
ditatis petitio, in lib. 7 von uindicatio und Publiciana, Servitutklagen und
gewissen zivilen Schädensklagen (ausschließlich der für den Teil de legibus
aufgesparten actio legis Aquiliae), in lib. 8 von den Teilungsklagen, in lib. 9
von Eid, interrogatio in iure und den prätorischen Schädensklagen. Ein
ganz anderes und sehr auffälliges Bild gewährt dagegen der Paulinische
Kommentar. Hier stehen (in lib. 17. 18) voraus die Edikte über interrogatio
in iure, Eid und verwandte Materien; es folgen (lib. 19) das Publicianische
Edikt und die prätorischen Schädensklagen (mit einer nachher zu be-
sprechenden Ausnahme); jetzt erst kommen (lib.
20-25)
hereditatis petitio,.
rei uindicatio, Servitutklagen, zivile Schädensklagen, Teilungsklagen, Bürg-
schaft: erst bei der actio in factum wider den mensor (Übersicht § 89)
treffen die beiden großen Kommentare wieder zusammen (Ulp.
24,
Paul. 25).
Diese Paulinische Ordnung aber war allem Anschein nach auch die des
Gaius, nur daß hier die Publiciana hinter die rei uindicatio gerückt
ist:4
wir finden bei Gai. 5 Spuren des Edikts de iureiurando, bei Gai. 6 solche
der interrogatio in iure bei Noxalklagen, der prätorischen Schädensklagen>.
der hereditatis petitio, bei Gai. 7 erst die rei uindicatio, Publiciana, Servitut-
klagen usw. Endlich scheinen auch einzelne Schriften, die sonst dem
II
Vgl. unten S. 42 n.
2.
2
Die geringfügige, unten bei tit. XX in
bezug auf § 115 nachgewiesene, kann hier
außer Betracht bleiben.
3
Bemerkt, aber nicht befriedigend er-
klärt ist sie von H u s c hk e, das Recht der
Public. Klage 4, n. i. Vgl. auch WI a s s a k,
Edikt u. Klageform 3o n. 18, 86 n. i. Nicht
befriedigen kann die Hypothese K a r l o was
(Lit. Zentralblatt 1884 Nr. 15, RG I, 637,
n. 4), der die Erklärung in einer Verschieden-
heit der Anordnung des Urban- und des
Provinzialedikts sucht. Vgl. dagegen schla-
gend W1 ass a k, Grünhuts Zschr.
12,
263 f.
Auch die Ausführungen Karlowas, RG II,
1173
f. (über den Platz der die interrogationes
in iure betreffenden Edikte) schweben völlig
in der Luft.
4
Auch in Pomponius' Ediktkommentar
steht die Vindikation (lib. 36-39) vor der
Publiciana (lib. 40).
12
Feststellung der Materienfolge im Edikt
Julianischen System folgen, gerade hier von diesem System abzu-
weichen und eine, wenn nicht durchgängige, so doch teilweise Überein-
stimmung mit der Paulinischen Ordnung zu zeigen.
I
Die ganze Erscheinung
fordert ohne Zweifel gar sehr
zum
Nachdenken heraus.
Alle früheren
Be-
arbeiter des Edikts geben ohne irgendwelche Begründung dem Julian-
Ulpianischen System den Vorzug. Käme es nun für die Entscheidung der
Frage lediglich bloß darauf an, welches System uns als das verhältnismäßig
bessere erscheint, so möchte man sich dabei beruhigen: die Julianisch-Ulpia-
nische Ordnung entspricht systematischen Anforderungen gewiß weit eher
als die Gaianisch-Paulinische. Die Sache liegt aber gerade umgekehrt: das
befriedigendere System hat in Fragen wie
die vorliegende die
Wahrschein-
lichkeit gegen
sich.
2
Eine Ordnung, wie sie uns Julian und, ihm vermut-
lich folgend, Ulpian zeigen, die können sich die Juristen sehr wohl selber
zurechtgemacht haben, um den Schwierigkeiten zu entgehen, die das un-
systematisch abgefaßte Edikt der Darstellung in den Weg legte. Eine
Ordnung dagegen, wie die Paulinische, wo die Publiciana der rei uindicatio,
die actio de effusis der actio legis Aquiliae vorausgeht, ist nimmermehr im
Kopf dieses Juristen entstanden: sie ist uns nur unter der Voraussetzung
verständlich, daß sie durch die Vorlage gegeben war. Man mag über das
Systembedürfnis der Römer denken wie man will, niemals konnte ein
überlegender Mensch, wenn das Julian-Ulpianische System das des Edikts
war, darauf verfallen, die vernunftgemäße und für ihn bequemste Reihen-
folge der Materien in solcher Weise geradezu umzukehren. Ich halte es
daher für völlig zweifellos, daß die Paulinische Ordnung hier die des Albums
ist, und habe sie meinem System zugrunde gelegt. Sieht man näher zu,
so bemerkt man sehr bald, daß auch diese Ordnung keineswegs willkürlich
ist. Die Edikte über interrogatio in iure, Eid usw., die bei Paulus zuerst
stehen, bilden
m. E.
den Inhalt des Titels de iudiciis (tit. XIV der Über-
sicht), den Julian und Ulpian, weil er ihnen systematisch unbequem war,
I
Vgl. Marcell. nr. 27, Tryph. nr. 18, sehr
viel weniger schlüssig Cels. nr. 25. 26, noch
weniger Papin. nr. 117. Allzugroßes Gewicht
möchte ich auf diese wenigen Stellen nicht
legen. Man bedenke, daß die Werke, denen
sie entstammen, keine Kommentare sind,
sondern sich nur in der Reihenfolge ihrer Er-
örterungen an das Ediktsystem anschließen,
und daß es sich hier um vereinzelte, aus
dem Zusammenhang gerissene Äußerungen
handelt. Wir können hier nirgends mit Be-
stimmtheit sagen, daß wir die eigentliche
sedes materiae vor uns haben, und nicht
vielleicht bloß gelegentlich der Inhalt eines
systematisch anderswohin gehörigen Edikts
angezogen ist. Zu weit geht daher m. E.
Girard, NRH 1904, 140. Auch Paul. (ad
Plaut.) nr. io8o kann nicht
mit
Sicherheit zur
Bestätigung des Paulinischen Systems heran-
gezogen werden; die Stelle könnte z. B. sehr
wohl zu einer Erörterung über die actio
confessoria ex 1. Aquilia gehören.
2
Schwer verständlich sind mir die Aus-
führungen bei G l a s s o n, etude sur Gaius
(1885) 282ff. Er läßt mich dem Paulinischen
System den Vorzug geben, weil dieses das
logischere sei, d. h. er läßt mich das Gegen-
teil von dem behaupten, was ich wirklich
sage. Dann widerlegt er diese meine an-
g e b l i c h e Ansicht genau mit dem Argu-
ment, das ich im Text wider das Julianisch-
Ulpianische System verwende: selon nous
c'est precisement parce que ce plan est le
plus methodique qu'il faut
le
declarer
etranger
ā
l'edit!
Feststellung der Materienfolge im Edikt
13
an anderer Stelle behandelt haben. Die weiteren bei Paulus der hereditatis
petitio voraufgehenden Materien (von § 59 der Übersicht an) gehören sämt-
lich dem prätorischen Rechte an und sind alle durch Edikte geordnet,
die uns ganz oder teilweise erhalten sind. Von der hereditatis petitio ab
dagegen beginnen zivile Rechtsmittel. Allerdings finden sich unter diese
letzteren auch wieder einige nicht-zivile Aktionen gemischt, — die actiones
possessoriae, die h. p. fideicommissaria, die actio uectigalis, die actio damni
iniuriae aduersus nautas, die actio communi diuidundo utilis: allein durch-
weg tragen diese den Charakter von utiles actiones, für die daher wahr-
scheinlich kein besonderes Edikt proponiert war — ein solches ist hier
nirgends nachzuweisen —, sondern nur die Formel hinter der vorbildlichen
actio ciuilis, etwa unter vorausgeschickter Rubrik. Meine Meinung ist
daher die, daß in dem großen Edikttitel (XV), mit dem wir es hier zu tun
haben, die Edikte nebst zugehörigen Formeln voranstanden, die Formeln
(zivile und nicht-zivile), denen keine Edikte entsprachen,' aber folgten:
Paulus hielt sich streng an die gegebene Ordnung; ebenso Gaius, nur daß
dieser es, begreiflich genug, nicht über sich brachte, die Publiciana vor
der rei uindicatio zu erörtern und daher jene hinter die letztere schob;
Julian aber und, im Anschluß an ihn, Ulpian geben die Ediktordnung ganz
auf, schieben die Zivilklagen vor und die prätorischen zwischen diese an
dem ihnen angemessen scheinenden Orte ein. Diese Erklärung hat gewiß
Wahrscheinlichkeit für sich.
2
Man hat gegen unsere Vermutung eingewendet, daß es doch seltsam
wäre, wenn Julian, der Ediktredaktor, sich in seinen Digesten von dem
System entfernt hätte, dem er selbst bei der Rekonstruktion des Edikts
folgte. Es kann
dies nicht zugegeben werden. Auch wenn wir von der
gar nicht
zweifellosen Frage des Altersverhältnisses zwischen den ersten
Büchern von Julians Digesten und dem Edikte absehen, so gab es Rück-
sichten, die für Julian als Ediktredaktor bestimmend sein konnten, für
Julian als Schriftsteller aber nicht, und umgekehrt. Wie viele Bearbeiter
unseres bürgerlichen Gesetzbuchs weichen heute an einzelnen Stellen von
dessen Systeme ab, die sich doch hüten würden, wenn ihnen eine Neuredak-
tion des Gesetzbuchs übertragen würde, an diesem System zu rütteln!
=
Zu diesen gehört auch die Formel wider
den mensor (§ 89), die daher nicht nur bei
Ulpian, sondern auch bei Paulus erst hinter
den Teilungsklagen und der Lehre von der
Bürgschaft steht, und darum den Vereini-
gungspunkt für die bis dahin voneinander
abweichenden Systeme bildet.
2
Man könnte auch auf den Gedanken
kommen, daß die nackten Edikte im Album
vorausstanden und dann sämtliche Formeln
in der Julian-Ulpianischen Ordnung folgten,
so daß dann auch diese letztere eine edik-
tale Grundlage hätte. Eine solche Trennung
der prätorischen Formeln von den zugehöri-
gen Edikten ist aber schon an sich unwahr-
scheinlich, doppelt unwahrscheinlich eine
Vermengung der auf Grund der Edikte hin-
zutretenden Formeln unter die zivilen. Die
oben gegebene Erklärung scheint mir daher
bei weitem vorzuziehen.
1
4
Das Edikt als Ganzes
Zweites Kapitel
Das Edikt als Ganzes
Ist das Edikt ein systematisches Ganzes, in dem Sinn, wie wir die
modernen Privatrechtsgesetzbücher oder Zivilprozeßordnungen ein Ganzes
nennen können? enthält das Edikt die vollständige Kodifikation eines be-
stimmten Rechtsteils? Rudorff hat es seiner Zeit/ ein „Reichszivil-
recht", späterhin
2
eine „Reichszivilprozeßordnung" genannt.3 Es
ist leicht einzusehen, daß beide Bezeichnungen nicht zutreffen. Ein selt-
sames Reichszivilrecht, in dem die sämtlichen zivilen Rechtsinstitute nur
durch kurze Klagformeln figurierten, d. h. vorausgesetzt wären! Und nicht
minder eine seltsame Reichszivilprozeßordnung! Es ist ja gewiß wahr, daß
das Edikt mehr als eine Vorschrift enthält, die wir in unsere Prozeßord-
nungen zu setzen pflegen; ja wenn man die Aktionen rein von ihrer
prozeßrechtlichen Seite als Rechte auf Gericht faßt und die mittelbare
privatrechtliche Bedeutung der Aktionenverheißung außer Betracht läßt,
so kann man sagen, das Edikt enthalte nur oder doch fast
4
nur Prozeß-
recht. Aber wie weit würde diese prozeßrechtliche Kodifikation von dem
entfernt sein, was wir Zivilprozeßordnung nennen! Man sehe sich bei-
spielsweise die Titel unserer deutschen Reichszivilprozeßordnung an und
frage sich, wieviel von den hier geregelten Materien im Edikt ebenfalls
seine Regelung gefunden hat. Das Wie des Verfahrens vor dem iudex
fehlt ganz und gar, es ist außerhalb des Edikts durch Gesetz und Gewohn-
heit geregelt. Aber auch das Verfahren in iure ist im Edikt nur gelegent-
lich in Nebenpunkten geordnet, z. B. hinsichtlich der Aktionenedition, des
ius postulandi u. dgl. In der Hauptsache liegt auch dessen Ordnung in
„teils vor teils über der prätorischen Jurisdiktion stehenden Satzungen".5
Eine andere Hypothese hat Brinz
6
aufgestellt. Nach ihm soll das Edikt
das Aktionenrecht enthalten haben, „in dem weitern Sinne, daß nicht
allein actiones, sondern alle gangbaren Gattungen der Rechtshilfe, mithin
alle die Fälle und Bedingungen proponiert wurden, in und unter welchen
es zur Niedersetzung oder Abhaltung ordentlicher oder außerordentlicher
Gerichte (iudicia, cognitiones) kommen, also ordentliche und außerordent-
liche actiones gewährt, Exekution gegen die Person oder in das Vermögen
eingeräumt, zur Besitzergreifung von Erbschaften ermächtigt, mit der
Auktorität von Interdikten eingeschritten, zu Kautionen durch Stipulatio-
I
RG I, 27of.
2
ZRG 3,
22.
88.
3 Auch Mommsen, Jahrb. d. gern. Rts.
2,
320, bedient sich für das Edikt des Aus-
drucks „Reichsprozeßordnung", während
er es im Röm. Staatsrecht (3. Aufl.) Il,
221
eine Kodifikation des Privatrechts nennt.
4
Man denke z. B. an das Edikt de ad-
ministratione tutorum, das freiwillige Ge-
richtsbarkeit betrifft.
5
Vgl. Brinz, krit. Vjsch.
I1,
482ff.
6
a. a. 0. 4
8
4
ff
,
495ff.
Das Edikt als Ganzes
15
nen, Missionen gezwungen, oder sonstwie ein Gerichtszwang (compellere,
cogere, repellere) stattfinden, aber auch die Verteidigung durch Präskrip-
tionen und Exzeptionen vermehrt werden wolle". Fragt man sich zunächst,
ob alles, was im Edikt steht, unter diesen Begriff des Aktionenrechts falle,
so kann die bejahende Antwort allerdings nicht zweifelhaft sein, und es
hätte kaum des von B rin z dafür angetretenen Beweises bedurft. Zweifel-
hafter ist schon, ob man all das, was Brinz unter „Aktionenrecht" begreift,
im Sinn der Römer mit diesem Namen bezeichnen darf, wie denn Gaius
bekanntlich die Lehre von der bonorum possessio und bonorum uenditio
unter dem ius quod ad res pertinet abhandelt. Indes soll hierauf kein Ge-
wicht gelegt werden: der Ausdruck „ius quod ad actiones pertinet" ist
ja schließlich weit genug, auch die auf jene Rechtsinstitute bezüglichen
Edikte zu umfassen, und überhaupt ist es ja, wenn nur der Begriff ein
Gebiet wirklich zusammengehöriger Erscheinungen des Rechtslebens zu-
sammenfaßt und sich mit dem Inhalte des Edikts deckt, gleich-
gültig, mit welchem Wort man jenen bezeichnet. Woran mir aber Brinz'
Auffassung scheitern zu müssen scheint, das ist gerade die Weite seines
Begriffs: er ist so weit, daß er uns keine Abgrenzung des Ediktinhalts
gegenüber dem, was nicht im Edikt steht, mehr gewährt. Alle die Be-
dingungen sollen im Edikt proponiert gewesen sein, unter denen es zur
Niedersetzung oder Abhaltung ordentlicher oder außerordentlicher Ge-
richte kam. Wo steht im Edikt die Lehre von Gerichtsbarkeit, Gerichts-
stand, wo die Mehrzahl der Grundsätze des Verfahrens in iure (denn das
Verfahren in iure ist doch der Weg zur Gewährung der actio, Bedingung
dieser Gewährung), wo also z. B. der Anteil des Prätors an der Verhandlung,
die Form der Ernennung eines cognitor u. dgl. m.? wo sind andererseits
im Edikt die zu Hadrians Zeit noch praktischen Legisaktionsformeln pro-
poniert? wo die Kognition über Fideikommisse und viele andere Gegen-
stände der extraordinaria cognitio? Man wende nicht ein, daß ich mit
Worten spiele, daß Brinz seinen Begriff ohne Zweifel in einem engern
Sinn verstanden habe. Ich kann das nicht zugeben. Wenn Brinz bei-
spielsweise' die Aufnahme des Edikts de magistris faciendis damit recht-
fertigt, daß die Aufstellung des Magister die Bedingung gewesen sei, unter
welcher den Gläubigern possessio, uenditio, Anstellung und Ablehnung der
kridarischen Schuldforderungen verheißen ist, so scheint mir unbestreitbar,
daß von diesem Standpunkt aus, wenn das Edikt wirklich das
2
Aktionen-
recht im Brinzschen Sinne enthielte, die sämtlichen prozessualen Voraus-
setzungen der Gewährung wie Denegation der Aktionen (an die Parteien
selbst oder ihre Stellvertreter) in das Edikt hätten aufgenommen werden
müssen; und wenn gleichwohl das Edikt unter diesen Prozeßvoraus-
setzungen wenig mehr als die Rechtsbehauptung und die Satisdationen
ordnet, so ist klar, daß das Edikt nicht das Aktionenrecht im Brinzschen
a. a.
O.
497.
2
Brinz,
a.
a. O.
484.
16
Das Edikt als Ganzes
Sinne, sondern nur einen Teil davon enthält, und die Frage bleibt offen,
nach welchem Gesichtspunkt die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Mate-
rien in das Edikt sich entschied.
Meines Erachtens ist dafür, daß man
das
Edikt unter eine begriffliche
Einheit zwänge, daß man es, um mit Brinz
I
zu reden, mit einem Namen
benenne, keinerlei innere Notwendigkeit vorhanden: vielmehr spricht die
historische Entwicklung sehr entschieden gegen eine solche a priori
gestellte Forderung. Was sich wirklich Allgemeines über den Ediktinhalt
sagen läßt, das hat schon Giphanius
2
ganz richtig bemerkt: der Prätor
ediziert über sein officium.
3
Schon damit ist aber eine wesentliche
Einschränkung des Ediktinhalts gegeben: das Edikt enthält nicht das Zivil-
recht, die Zivilprozeßordnung, das Aktionenrecht, sondern höchstens so-
viel von diesen Rechtszweigen als im officium praetoris liegt, und zwar im
officium praetoris urbani und perigrini:
4
denn nur vom officium dieser
handelt das edictum praetoris. Daher enthält das Edikt beispielsweise nichts
über die Jurisdiktion der Konsuln und des praetor fideicommissarius, was
freilich Rudorff in seiner Rekonstruktion verkannt hat. Das Edikt enthält
aber auch nicht das ganze officium praetoris: der Prätor ediziert über sein
officium nur insoweit ihm dies zweckmäßig erscheint. Soweit nun das
officium praetoris durch Gesetz oder Gewohnheit geordnet ist, sind Edikte
im ganzen überflüssig. Daher fehlt im Album beispielsweise das officium
praetoris in den Legisaktionen, fehlt ferner, soweit ersichtlich, alles, was die
lex Iulia iudiciorum privatorum über das officium praetoris enthielt.
5
Aller-
dings verweist das Edikt immerhin an einigen Orten auf gesetzliche Be-
stimmungen, indem der Prätor seine Jurisdiktion diesen entsprechend aus-
üben zu wollen erklärt: aber hierbei stehen immer solche Materien in Frage,
deren Ordnung im wesentlichen auf dem Edikt beruht, wo also Gesetz oder
Senatuskonsult nur ergänzend oder beschränkend eingriff und daher auch
nur der Vollständigkeit halber mit angeführt wird.6
Aus alledem ergibt sich, daß der Inhalt des Edikts sich großenteils
durch historische Zufälligkeiten bestimmt hat, und daß es vergebens ist,
einen Rechtsbegriff zu suchen, der sich mit jenem Inhalt deckt. Wäre die
Reform des altzivilen Exekutions- und Konkursverfahrens, statt vom Prätor,
vom Gesetzgeber in die Hand genommen worden, so würden wir an Stelle
der tit. XXXVI–XLI des Edikts wahrscheinlich nur ein paar magere
Aktionenformulare finden. Wäre umgekehrt dem Prätor die tutoris datio
nicht durch Gesetz verliehen, so würden wir vielleicht ein der eigenen
Initiative des Prätors entsprungenes Edikt darüber haben, dem er durch
a.
a. 0. 486.
2
Am Schluß der oecon. ed. perpet. (p. 131
der von mir benutzten Ausgabe der oeco-
nomia iuris, Francof. 1606).
3
Vgl. auch Bruns, fontes ed. VII,
212
praef.
4
Vom Provinzialedikt und dem ange-
hängten Ädilenedikt sehe ich der Kürze
halber hier ab.
5
(5. r) 2.
Dazu unten bei tit. II (vor § 7).
6
(2. 14) 7 § 7, (3
.
I
)
I
§ 8, (4
.
6)
(38. 1
4
)
t.
Die Hauptabschnitte des Edikts
17
Gewährung
von actiones utiles Wirksamkeit zu verleihen vermocht hätte.
Hätte hinwieder die lex Atilia auch von der administratio tutelae gehandelt,
so würde vermutlich das Edikt darüber schweigen. Gewiß: den Haupt-
stock des Edikts bildet die
Bestimmung der
Aktions- und Defensionsrechte:
hier war dem Prätor durch Gesetz und Gewohnheit freie Hand gelassen.
Aber daneben finden wir Edikte über das Verfahren, wie das Edikt de
magistris faciendis, de bonis proscribendis und mancherlei andere aus dem
vom Konkursrecht handelnden
Ediktabschnitt, wie ferner das Edikt über
die Edition der Formel und der Urkunden (§ 9) und das Edikt „soluere
auf
iurare cogam" unter dem Titel de rebus creditis (§ 95); finden wir Edikte,
in denen ein prozessuales Recht, das nicht Aktionsrecht ist, geregelt wird:
die Edikte über das ius postulandi und bei den iudicia recuperatoria die
ediktale Verfügung über das Recht der Zeugenvorladung-
1
; finden wir
ein Edikt über einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit: das de
administratione tutorum (§ 121). Keines dieser Edikte darf als eine Ano-
malie im Zusammenhange des Edikts angesehen werden: es treten in ihnen
einfach die verschiedenen Seiten des officium des Prätors hervor, des Prä-
tors, der eben nicht bloß Aktions- und Defensionsrechte zu determinieren,
sondern auch die Verhandlungen in iure zu leiten, die Würde des Gerichts
zu wahren, die Obervormundschaft zu führen hatte usw., und der nur
des-
halb in letzteren
Richtungen von dem ius edicendi einen eingeschränkteren
Gebrauch machte, weil die maßgebenden Grundsätze hier größtenteils
gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich feststanden.
Drittes Kapitel
Die Hauptabschnitte des Edikts
Bei dem Versuch, das System des Edikts zu ergründen, darf man
niemals vergessen, daß die Römer und zumal der Ediktredaktor auf ein
durchgeführtes System bei weitem nicht den Wert legten wie wir Modernen.
Es ist kein Zufall, daß Julian das Edikt offiziell nicht in partes, sondern nur
in zahlreiche Titel eingeteilt hat.
2
Der Ediktredaktor hatte durchaus nicht
die Absicht, das Edikt in größere streng gegliederte systematische Einheiten
zu scheiden.
Aus
historischen und Zweckmäßigkeitsgründen werden die
leitenden Prinzipien der Einteilung gar oft durchbrochen und Materien, die
sich jenen Prinzipien nicht gerne fügen, am nächstbesten Orte angeschlossen.
Man verfährt daher gar nicht im Sinne Julians, wenn man wie
Rudorff
die
Hauptabschnitte des Edikts wieder in classes, diese in genera, die genera
in species, letztere weiter in I. II, A. B,
1. 2,
a. b, a. ß usw. einteilt. Man
I
Vgl. Prob. 5, B.
2
Vgl. Rudorff, ZRG 3, 32f.
Lenel, Das Edictum Perpetuum. 3. Aufl.
2
•
,^-^Y^^^^.
8
Die Hauptabschnitte des Edikts
gibt dadurch dem Ediktsystem einen Anschein der Symmetrie, die es nur
vereinzelt hat, im ganzen aber nicht haben will, ja nicht haben kann: in
Jahrhunderten allmählich historisch zu seinem jetzigen Bestande angewachsen,
mußte ihm eine derart durchgeführte Systematik notwendig fremd sein,
und der Ediktredaktor konnte sie ihm nicht geben, wenn er nicht die ganze
Klasse des Stoffs von Grund aus durcheinanderrüttelte, zahllose Edikte aus
althergebrachten und eingebürgerten Zusammenhängen riß, wofür keinerlei
zwingende Veranlassung vorlag. Überhaupt stelle ich mir gerade die
systematisierende Tätigkeit Julians nicht übertrieben groß vor' : was würde
man von einem modernen Gesetzgeber sagen, der bloß um seinen Syste-
matisierungstrieb zu befriedigen, die altgewohnte Ordnung eines seit lange
in Geltung befindlichen, vielfach kommentierten Gesetzbuchs auf den Kopf
stellen wollte? Ich denke mir: Julian revidierte genau die Fassung der
einzelnen Edikte, machte Zusätze und Streichungen, besserte auch hier und
da am System: aber im wesentlichen wird er die Ordnung des Edikts so
gelassen haben, wie er sie fand, wie sie durch die Tätigkeit von hundert
Prätoren sich gebildet hatte, von denen der eine seine neuen Edikte mehr
nach innern, der andere sie mehr nach äußern Rücksichten in das edictum
tralaticium eingeschoben hatte. Was sich über die Anordnung der Materien
in vorjulianischen Ediktkommentaren ermitteln läßt — es ist freilich wenig
genug —, spricht dafür, daß dort die Anordnung schon wesentlich die
gleiche war wie im Julianischen Edikt,' und nach der gleichen Richtung
weist der Umstand, daß das von Julian in seinen Digesten befolgte System
auch schon den wohl früher geschriebenen Digesten des Celsus zugrunde
liegt, die wahrscheinlich auch älter sind als die Neuredaktion des Edikts
selbst.
3
Darum lasse man sich's genügen, die für die Anordnung im ganzen
maßgebend gewesenen Gesichtspunkte aufzudecken, und verzichte darauf,
ein harmonisch durchgeführtes System da zu suchen, wo es der ganzen
historischen Entwicklung nach unmöglich gefunden werden kann.
Die Frage nach der Anordnung des Edikts — in der Begrenzung, wie
ich
sie
nach obigem für berechtigt halte — ist durch Rudorffs Versuche
in dieser Richtung,
4
sowenig ihm durchweg beigetreten werden kann,
Vgl. auch M o m m s e n, Jahrb. d. gern.
Rts.
2,
323, Pernice, Labeo I, 6o.
' In gleichem Sinn Girard, un document
sur l'edit ant
ē
rieur
ā
Julien (19o7), wieder
abgedruckt in den rn
ē
langes I, 177 ff., dessen
Folgerungen aus der Reihenfolge der notae
bei Probus freilich manchem gewagt er-
scheinen werden.
3
Vgl. hierzu F e r r i n i in der oben S. 7
n.
2
angef. Abhandlung (intorno all' ordina-
mento dell' editto pretorio prima di Salvio
Giuliano). Möglich, daß das System des
Julianischen Edikts schon auf Ofilius zurück-
geht, von dem Pomponius in (i. 2) 2 § 44
meldet, daß er edictum praetoris primus
diligenter composuit. A. M. Krüger, Ge-
schichte der Quellen' 90 und, ihm folgend,
Zocco-Rosa, Riv. Ital. per le scienze
giur. 33, 399. Darauf, daß Justinian Julian
als praetorii edicti ordinator bezeichnet —
C. (
4
.
5) to § r —, ist m. E. kein Gewicht zu
legen. Was wußte Justinian noch von der
Anordnung des vorjulianischen Edikts ? Auch
braucht das Wort „ordinare" durchaus
nicht gerade von der Systematisierung ver-
standen zu werden.
4
ZRG 3, 53 ff., El' 267 ff.
Die Hauptabschnitte des Edikts
19
sehr wesentlich gefördert worden, und eine neue Untersuchung wird hier
•ihren Ausgangspunkt zu nehmen haben. Vor allem hat Rudorff das
nicht gering anzuschlagende Verdienst, die ältern Ansichten gründlich
widerlegt zu haben. Niemand wird wohl heute noch die früher herrschende
Meinung billigen, wonach dem Edikt das . Zwölftafelsystem zugrunde lie-
gen soll,' noch auch H e f f t e r s
2
Hypothese, daß in der Ordnung des Edikts
im Aktionen abschnitt die fünf alten Formen der Legisaktionen zu erkennen
seien. Mit letzterer Hypothese ist aber auch die Ansicht Leists
3
beseitigt,
der in dem Aktionenabschnitt des Edikts ebenfalls im allgemeinen das
Legisaktionensystem wiederfindet, davon aber die vier Lehren Ehe, Tutel,
Testament, Legat ausnimmt, die erst durch Julian nach Maßgabe des
Sabinussystems zusammengestellt und in das Legisaktionensystem ein-
geschoben worden seien. Widerlegt ist durch Rudorff ferner auch die
Ansicht von M o m m s e n,
4
wonach das Edikt zerfällt in einen ältern das
Zivilrecht ausführenden und sich systematisch an die drei Legisaktionen
sacramento, per iudicis postulationem und per condictionem anschließenden
Teil und einen jüngern das Zivilrecht ergänzenden Teil, dessen durch-
gehender Charakter die arbiträre Verfügung des Prätors sei und wohin
die Missionen, Interdikte, Exzeptionen, prätorischen Stipulationen, ebenso
wie auch die vom Prätor kraft seiner Machtvollkommenheit gewährten for-
mulae und sonstigen Rechtshilfen zu rechnen seien. Rudorff weist mit
Recht darauf hin, daß der Gegensatz, von dem Mommsens Auffassung aus-
geht, nicht das oberste Einteilungsprinzip des Edikts sein könne, da er uns
im
Edikt überall, im ersten Teil so gut wie im zweiten, entgegentritt, und
er hat auch die Mängel der Mommsenschen Aufstellung im einzelnen m. E.
überzeugend dargetan.
Eine um so ernstere und eingehendere Betrachtung verlangt nunmehr
das System, das Rudorff an Stelle der von ihm beseitigten gesetzt hat.
Rudorff scheidet zunächst, als außerhalb des systematischen Edikt-
plans liegend, die drei letzten Abschnitte des Edikts (tit. XLIII-XLV), die
die Interdikte, Exzeptionen und Stipulationen enthalten, gänzlich aus.
Hierin
muß
ihm m. E. unbedingt beigetreten werden.
5
Wir haben es in
jenen drei Abschnitten lediglich mit Zusammenstellungen von Formularen
zu tun,
die dem Edikt als Anhänge beigefügt sind. Am deutlichsten läßt
sich dieser Charakter
für den Stipulationenabschnitt nachweisen: die hier
aufgeführten Stipulationen sind zum größten Teil durch Edikte angeordnet,
die wir an ganz andern Stellen des Systems finden, im Titel de uadimoniis,
de cognitoribus et procuratoribus,
de satisdando, de tutelis, de legatis, de
'
So noch van Reenen, in den fontes
tres iur. ciuil. (1840)
4
1 ff. Vgl. dagegen
Rudorff, ZRG a.a.O.
2
Rhein. Mus. f. Jurispr. 1 (1827), 51-63.
Gegen ihn Rudorff, a. a. O. 54 ff.
3
Rechtssysteme (
18
5
o
)
33
ff,
59
ff. Gegen
ihn Mommsen, Jahrb. d. gem. Rts.
2,
323,
Rudorff, a. a. O. 56ff. Noch auf dem
Standpunkt von Leist stand Rudorff,
RG i, 27o f.
4
Jahrb. d. gern. Rts.
2,
323f. Gegen ihn
Rudorff, a.a.O. 57.
5
A. M. jedoch wieder Karlowa, RG I,
640 ff.
2*
20
Die Hauptabschnitte des Edikts
operis noui nuntiatione, de damno infecto usw. Für die Exzeptionen ihrer-
seits fehlt es zwar an solchen dem Anhange vorausgeschickten ausdrück-
lichen Verheißungen.' Allein die bloße Tatsache, daß wir die Exzeptionen
fern von den Materien, zu denen sie gehören, sämtlich in einem Abschnitt
des Edikts beieinander finden, genügt durchaus, um darzutun, daß dieser
Abschnitt als bloßer Anhang gedacht ist. Denn ein innerer Grund, der
eine solche Zusammenfassung der Exzeptionen fast am Schlusse des Edikts
rechtfertigen könnte, ist schlechterdings nicht zu ersehen; namentlich hat
die Gewährung von Exzeptionen durchaus nicht, wie M o m m s e n will, den
Charakter einer arbiträren Verfügung des Prätors, oder sie hat ihn nur in
dem gleichen Sinne, wie die Gewährung der actio selbst: sie gehört zu dem
alltäglichen Apparat des gewöhnlichen Formelverfahrens. Der Abschnitt
von den Interdikten endlich verdankt seine Entstehung gewiß nur der Ab-
sicht, diese prozessualisch eigentümlichen Rechtsmittel beieinander zu
haben, seinen Platz am Schlusse des Edikts aber lediglich der Tatsache,
daß man für die Interdiktenformulare im eigentlichen Systeme des Edikts
keinen passenden Platz fand.
Die nach Abzug der drei Anhänge übrigbleibende Hauptmasse des
Edikts wird von Rudorff in der bereits mehrfach angeführten Abhand-
lung
2
in vier, im EP in drei Abschnitte eingeteilt. Diese Differenz ist
eine rein formelle und bedeutet nicht etwa eine Meinungsänderung: Ru-
dorff hat nur einfach im EP die in der Abhandlung angenommenen beiden
Mittelabschnitte, die den Kern des Edikts bilden, unter gemeinsamer Rubrik
zusammengefaßt. Die Gesichtspunkte seiner Einteilung aber ergeben sich
aus den Namen, die er seinen obersten Rubriken gibt:
I.
DE IURISDICTIONE, i,
e. de actionibus in iure instituendis (in der angef.
Abh.: Klagannahme und Prozeßeröffnung im allgemeinen).
II.
DE IUDICIIS, i.
e. de
litibus per iudicem decidendis.
I.
Prior classis iudiciorum: de rebus (in der Abh.: Rechtsschutz
durch Aktionen nach Maßgabe der spezialisierten Formeln).
2.
Posterior classis iudiciorum: de possessionibus (in der Abh.: Besitz-
schutz durch Missionen und Rechtshilfe gegen Gewalt).
III.
DE RE IUDICATA, i.
e. de exsecutione sententiarum (in der Abh.: Prozeß-
entscheidung und Vollstreckung).
I
Edikte, wie das de pactis oder quod
metus causa, die man in diesem Sinne zu
interpretieren versucht sein könnte, haben,
wie schon ihr Wortlaut zeigt, eine sehr viel
allgemeinere Bedeutungundwaren ursprüng-
lich ohne Zweifel gar nicht auf die Gewäh-
rung von Exzeptionen gemünzt. Und dieses
letztere gilt ebenso von denjenigen Edikten,
in denen der Prätor unter gewissen Voraus-
setzungen keine actio geben zu wollen er-
klärt, wie beispielsweise vom Edikt de iure-
iurando und de operis libertorum. Sie waren
wörtlich gemeint im Sinn einer denegatio
actionis (irrig Lenel, Urspr. u. Wirkg. der
Exzeptionen 18), und als daher später die
zugehörigen Exzeptionen proponiert wurden,
setzte man sie unter die noch in den Di-
gesten (44. 5) erhaltene Rubrik „quarum
rerum actio non datur". Vgl. unten Teil II,
§ 278.
2
ZRG 3, 61.
Die Hauptabschnitte des Edikts
2I
Näher hat Rudorff diese Einteilung in der angeführten Abhandlung er-
läutert, und zwar laufen seine Gedanken im wesenlichen auf folgendes
hinaus.
Den legislativen Kern des Edikts bilden nach R. zwei Abschnitte: die
Aktionen und die Missionen, in prozeßrechtlicher Umrahmung. „Dem
Aktionenrecht vorauf geht die Prozeßeröffnung, die Kompetenz der muni-
zipalen Untergerichte, die Edition der Klage, Ladung und Vadimonium,
Prozeßlegitimation, Beseitigung der Klagbehinderung durch präliminare
Restitution des verlorenen Rechtsstands, endlich der Rechtszwang gegen
den Schiedsrichter und die Anordnung des Iudicium mit den Judizialstipu-
lationen . . . Auf der entgegengesetzten Seite folgen dem Missionen-
abschnitte die Organe des Rechtszwangs: die Streitbeendigung durch End-
urteil, Geständnis, Ungehorsam und die Vollstreckung." Der Aktionen- und
der Missionenabschnitt ihrerseits grenzen sich nach Rudorff nicht ab nach
dem historischen Gegensatz zwischen Zivilrecht und prätorischem Recht:
die Formel der actio sei nicht minder magistratisch als die Mission. Auch
nicht nach der prozessualischen Form: der Aktionenabschnitt enthalte zwar
vorzugsweise Aktionen, aber doch auch vereinzelte Interdikte (?) und Kau-
tionen (?) , und der Missionenabschnitt enthalte außer den prätorischen
Besitzdekreten doch auch zahlreiche Aktionen. Der die Abgrenzung be-
stimmende Gegensatz sei vielmehr „der wohlbekannte und praktisch wich-
tige Gegensatz des Rechtsschutzes und des Besitzschutzes, des Petitorium
und des Possessorium".
Die Grenzen der Abschnitte bestimmt Rudorff folgendermaßen. Der
Eröffnungsabschnitt endigt bei dem problematischen Titel de iudiciis omni-
bus (vgl. Teil II tit. XIV); gedachter Titel selbst ist nach der angef. Ab-
handlung in den Eröffnungsabschnitt noch einzuschließen, während er im
EP den folgenden Abschnitt als spezielle Einleitung eröffnet. Der
Aktionenabschnitt geht von hier ab bis einschließlich des Titels de iure
patronatus
(tit.
XXIV unserer Übersicht); der Missionenabschnitt vom Titel
de bonorum possessionibus (tit. XXV) bis zu dem de iniuriis (XXXV) ein-
schließlich; das Gebiet des Schlußabschnitts ergibt sich hiernach von selbst.
Die hier vorgeführten Ideen Rudorff s enthalten ohne Zweifel sehr
viel Richtiges, ja, man darf sagen, daß hier zum erstenmal eine gesunde
Grundlage für die Erkenntnis des Ediktsystems geliefert ist. Vor allem ist
anzuerkennen, daß Rudorff zuerst die vier Hauptmassen, in die Julian oder
seine Vorgänger den Ediktstoff geschieden haben, örtlich richtig
gegen-
einander
abgegrenzt hat, und richtig ist ferner, daß
der Kern des Edikts in
den beiden mittleren Abschnitten liegt, zu denen sich der erste und vierte
als Einleitung und Schluß verhalten. Im weitern aber bedarf Rudorffs
System einer sorgfältigen Einzelprüfung, die keineswegs durchgängig zustim-
mend ausfallen kann.
Betrachten wir zunächst den Einleitungs- und den Schlußabschnitt.
Rudorff faßt sie auf als „prozeßrechtliche" Umrahmung
des Mittel- und.
22
Die Hauptabschnitte des Edikts
Hauptstücks, und offenbar gebraucht er hier das Wort „prozeßrechtlich"
im Gegensatz zu dem materiellrechtlichen Inhalt des Haupt- und Mittel-
stücks, obwohl er, wie wir früher gesehen haben, mehrfach das ganze
Edikt eine „Reichszivilprozeßordnung" nennt. Jener behauptete Gegensatz
nun besteht in Wirklichkeit in dieser Weise nicht. Allerdings finden sich
die verhältnismäßig wenigen rein prozeßrechtlichen Bestimmungen, die das
Edikt enthält, vorzugsweise in dem Eröffnungs- und dem Schlußabschnitt,
aber mindestens in jenem durchaus nicht in der Zahl und Bedeutung, daß
man ihm den Charakter einer prozeßrechtlichen Einleitung zusprechen
dürfte: denn die Aktionen, die der Prätor zur Sicherung und Durch-
führung prozeßrechtlicher Zwecke aufstellt, — solche bilden in der Tat den
Kern des Eröffnungsabschnitts —, sind nicht mehr und nicht weniger
Prozeßrecht als alle andern Aktionen auch. Genauer und vollkommen
richtig wäre es gewesen, wenn Rudorff sich begnügt hätte, zu sagen, die
Zusammenstellung der in dem Einleitungs- und Schlußabschnitt enthaltenen
Materien sei von einem prozessualen Gesichtspunkt aus erfolgt. Handeln
die Mittelabschnitte im wesentlichen von der gerichtlichen Geltendmachung
materieller Rechte, so hat dagegen der einleitende Abschnitt im wesent-
lichen — d.
h.
abgesehen von den im Edikt überall zu beobachtenden
gelegentlichen Durchbrechungen des Systems, die auf Nebenrücksichten
zurückzuführen sind — den Zweck, die Rechtsverfolgung und Vertei-
digung, überhaupt den Rechtsgang selbst bis zur Gewährung des
Iudiciums zu ordnen und zu sichern.' Diesem Gesichtspunkt ordnet
sich, wie wir demnächst sehen werden, der ganze Inhalt des ersten Ab-
schnitts mit Leichtigkeit unter. Als natürlicher Gegensatz ergaben sich
als Materie des Schlußabschnitts die extrema in iurisdictione, Exekution
und Nichtigkeitsbeschwerde nebst allem, was dazu Bezug hatte. Ob und
inwieweit der Inhalt der so geschaffenen Abschnitte Prozeß-, ob und in-
wieweit er materielles Recht sei, diesen Punkt dürfte der Ediktredaktor
schwerlich auch nur in Erwägung gezogen haben. Das Bedürfnis, zwischen
Prozeßrecht und materiellem Recht systematisch scharf zu scheiden, ist
sehr modernen Datums.
Weit schwerere Bedenken als Rudorffs Charakterisierung des Ein-
leitungs- und Schlußabschnitts erregt seine Einteilung des Mittel- und
Hauptstücks des Edikts. Unrichtig ist schon die formelle Einteilung
„Aktionenabschnitt ... Missionenabschnitt". Was in aller Welt berechtigt
dazu, dem zweiten Unterabschnitt diesen letztem Namen zu geben? Mag
man auch die bonorum possessio, womit er beginnt, zu den Missionen
i,
w. S. rechnen: was hat aber beispielsweise die operis noui nuntiatio, was
hat die ganze Zahl von Judizien, die am Schlusse des Abschnitts stehen,
mit den Missionen zu tun? Nicht minder mißlich steht es mit dem mate-
riellen Gegensatz, den Rudorff hinter diesem formellen findet: es soll der
I
Wesentlich übereinstimmend. Brinz,
„Schutz und Beschaffung der iurisdictio"
krit. Vjschr.
II, 5oo, dessen
Gesichtspunkt mir nur etwas zu enge scheint.
Die Hauptabschnitte des Edikts
23
Gegensatz sein zwischen Rechtsschutz und Besitzschutz, zwischen
Petitorium und Possessorium. Ich will mich nicht an die durchaus und
offensichtlich unpassende Bezeichnung „Besitzschutz" klammern, die
schon bei dem ersten und wichtigsten Titel des angeblichen Missionen-
abschnitts — dem Titel de bonorum possessionibus — in keiner Weise zu-
trifft. Rudorff selbst hat das Schiefe dieser Bezeichnung empfunden, er
definiert selber (a. a. O. S. 70) den Inhalt des zweiten Unterabschnitts viel
weiter als „die Reihe der mannigfaltigen Formen von Rechtsmitteln, durch
welche die Ergreifung, Behauptung und Wiedererlangung jenes dauern-
den Zustands tatsächlicher Herrschaft vermittelt wird, den wir im all-
gemeinen Sinne des Worts als Besitzstand bezeichnen dürfen". In diese
weitgesteckten Grenzen nun läßt sich, wie leicht begreiflich, ein großer
Teil des sog. Missionenabschnitts ohne Schwierigkeit einordnen. So vor
allem der Titel de bonorum possessionibus. Was die nächstfolgenden Titel
de testamentis und de legatis Fremdartiges enthalten, findet Erklärung
durch die auch wahrscheinlich richtige Annahme, daß diese Titel bloße
Anhänge zu dem Titel de bonorum possessionibus, von diesem letztern
attrahiert seien. Die Beziehungen ferner der drei Nachbarrechtsinstitute
— operis noui nuntiatio, cautio damni infecti, actio aquae pluuiae arcendae
(tit. XXVIII-XXX) zum Besitz liegen auf der Hand. Im Titel de
liberali causa (tit. XXXI) sodann braucht man nur, was freilich schon
etwas Kühnheit erfordert, die ordinatio liberalis causae, die Ordnung des
Besitzstands im Freiheitsstreite, als die Hauptsache anzusehen, an die sich
der ganze übrige Inhalt des Titels ankristallisiert hat, und auch dieser Titel
fügt sich Rudorffs Hypothese. Hiermit sind aber auch die Konzessionen,
die wir ihr machen können, zu Ende. Der Rest des sog. Missionenabschnitts
hat mit dem Besitz einfach gar nichts zu tun. Man muß bei Rudorff selbst
nachlesen, wie er die Edikte de publicanis, de hominibus armatis, de turba
usw. unter seinen Gesichtspunkt zwängt. Wo zur Entwendung oder Be-
schädigung beweglicher Sachen, sagt er, Gewalt hinzukomme, Gewalt der
Publikanen oder ihrer Leute, Aufgebot bewaffneter Mannschaft, Auflauf,
Feuer, Einsturz, Schiffbruch, Eroberung eines Schiffs, da habe die Gewalt
als das Überwiegende erscheinen müssen: die prozessualische Form des
Schutzes sei zurückgetreten, und trotzdem daß hier Aktionen, Vorführungs-
zwang und Strafandrohungen wechseln, habe man diese erschwerenden
Gewalttätigkeiten den Schutzanstalten gegen Gewalt angelehnt.'
Es
ist
offenbar ein recht weiter Begriff des Besitzschutzes, der diesen
letztern Ausführungen Rudorffs zugrunde liegt, und doch ist er nicht weit
genug, um den Inhalt des sog. Missionenabschnitts zu decken.
Rudorffs
a. a. O. 71, vgl. auch B r i n z, krit. Vjschr.
r 1, 492f. Welchen Schutzanstalten gegen
Gewalt? muß man übrigens billig fragen.
Sind die Institute, die vor jenen Aktionen
im Edikt behandelt sind, — die bonorum
possessio, die operis noui nuntiatio, die
cautio damni infecti, die causa liberalis —
durch die Bezeichnung „Schutzanstalt gegen
Gewalt" in ihrem eigentlichen Wesen richtig
getroffen?
24
Die Hauptabschnitte des Edikts
Gesichtspunkt erweist sich als durchaus unzulänglich bei dem letzten Titel
des Abschnitts, demjenigen de iniuriis, der weder mit Besitz noch mit Ge-
walt irgend etwas zu tun hat und doch von keinem der vorhergehenden
Titel attrahiert sein kann. Aber sogar wenn man diesen Einwurf über-
sehen wollte: entscheidend ist gegen Rudorffs Hypothese schon das, daß
alle die obigen Aktionen von den Römern selbst nirgends auch nur an-
deutungsweise zum Besitzschutz in Beziehung gestellt werden. Nicht darauf
kann es ankommen, ob wir Modernen im Wege der Abstraktion zu einem
Begriff des Besitzschutzes gelangen können, unter den jene Aktionen (wie
übrigens auch zahlreiche andere) besser oder schlechter passen, sondern
allein darauf, ob ein solcher Begriff bei den Römern und speziell bei den
Römern spätestens zur Zeit Hadrians lebendig war. Wird nun dieses letz-
tere irgend jemand behaupten können? ist von einem Begriff des Besitz-
schutzes, wie ihn Rudorff aufstellt, in den Quellen irgendwo die geringste
Spur zu entdecken? und wenn nicht, wie will man behaupten, daß eben
dieser Begriff bei der Systematisierung des wichtigsten legislatorischen
Werks, das die Römer hatten, eine Hauptrolle gespielt habe? Und noch
ein Weiteres. Rudorff selbst hat nachgewiesen, eine wie untergeordnete
Rolle im Ediktsystem die Schuldistinktionen spielen. Alles ist hier — wir
werden das unten bestätigt finden — nach praktisch-ökonomischen Rück-
sichten geordnet: diesen gegenüber tritt beispielsweise selbst der uralt her-
gebrachte Gegensatz zwischen actiones in rem und in personam in zweite
Linie zurück. Und nun sollte jener abgeblaßte, unfaßbare Rudorffsche
Besitzbegriff das Bindeglied eines ganzen Ediktabschnitts sein? die Rück-
sicht auf einen solchen Begriff sollte die Ursache gewesen sein, um derent-
willen die Vergehen der Publikanen, der Raub und andere qualifizierte
Fälle der Entwendung in die Nachbarschaft der bonorum possessio und
der causa liberalis gestellt sind, Materien, die in der populär-praktischen
Anschauung noch viel weniger miteinander gemein haben als in der wissen-
schaftlich-theoretischen? Glaube das, wer kann.
Ich halte die obigen Erwägungen für völlig ausschlaggebend gegen
Rudorffs Hypothese. Merkwürdig genug nun aber: es läßt sich auch
aus den römischen Ediktwerken selbst nachweisen, daß deren Verfassern
der Begriff „possessio" nicht als das Prinzip des sog. Missionenabschnitts
galt, und die Tatsache, die ich im Auge habe, hätte wohl eine sorgfältigere
Berücksichtigung von seiten Rudorf f s verdient. Mitten in dem sog.
Missionenabschnitt nämlich, mitten unter dessen letzten Titeln finden wir
in den Ediktwerken des Gaius und Paulus, ebenso im System der Juliani-
schen Digesten, gerade die Materie erörtert, die nach Rudorff die Signatur
des ganzen Abschnitts bilden soll: die Lehre vom Besitz und daran an-
geschlossen die von der Usukapion.
I
Sie steht bei Paulus zwischen dem
Titel de praediatoribus (Paul. 53) und dem de iniuriis (Paul. 55), in demselben
Daher auch die Stellung dieser Lehren in des Paulus sententiae (V, 2) und im Codex
Theod. und tust.
Die Hauptabschnitte des Edikts
25
Buche, wo die actio ui bonorum raptorum und das Edikt de incendio
ruina usw. besprochen sind (Paul. 54).
1
In der gleichen Umgebung und
also ohne Zweifel durch die gleiche äußere Ursache hierhergezogen, steht
die Lehre auch bei Gaius,
2
Julian,
3
Celsus
4
u. a. Daß nun diese Erörterungen
sich nicht direkt auf eine Ediktklausel beziehen, ergibt ihr ganzer Inhalt:
sie sind ein bloßer Exkurs, eine gelegentliche Abschweifung, und nur so
läßt es sich auch erklären, daß Ulpian, dessen Kommentar uns sonst am
vollständigsten überliefert ist, keine Spur einer dergleichen Erörterung
zeigt. Was jene Digression, in der ohne Zweifel das Julianische System
dem Gaius und Paulus Vorbild war, äußerlich veranlaßte, wissen wir nicht.
R u d o r f f (EP § 183 n. i) setzt sie in Beziehung zu der actio ficticia der
Publikanen, wobei es ganz im Dunkeln bleibt, was denn Besitz und Usu-
kapion mit jener actio zu tun haben.5 Ich selbst verwies in der ersten Auf-
lage dieses Buchs auf die usureceptio ex praediatura, die gelegentlich des
Edikts de praediatoribus zur Erwähnung gelangt sein und auf die Frage
nach den Voraussetzungen der Usukapion überhaupt geführt haben könne,
und auf die actio ui bonorum raptorum, bei der auf die Unersitzbarkeit der
res ui possessae
6
die Rede gekommen sein möge. Auch diese Vermutungen
können nicht befriedigen. Denn von dem Edikt de praediatoribus handelt
Paulus in lib. 53, von Besitz und Usukapion in lib. 54; es ist nicht glaublich,
daß er einen Exkurs zu einer Nebenfrage des Prädiaturrechts in ein neues
Buch verlegt hätte. Und die zweite Hypothese ist doch gar zu weit her-
geholt. Wir werden auf die Lösung des Rätsels verzichten müssen. Wo
sie aber auch liegen möge: ist es denkbar, daß die Lehre vom Besitz von
Paulus und Gaius, daß sie von dem Ediktredaktor selbst in Gestalt
eines solchen gelegentlichen Exkurses mitten unter Detailedikte der letzten
Abteilung des sog. Missionenabschnitts eingeschaltet worden wäre, offenbar
um sie nur überhaupt irgendwo unterzubringen, ist dies denkbar, wenn
„Besitz" das Stichwort dieses ganzen Abschnitts war, wenn also die Stelle
an seiner Spitze sich von selbst für die Behandlung der allgemeinen Lehre
vom Besitz aufdrängen mußte? Mir scheint, daß schon diese eine Tatsache
zur Verwerfung von Rudorffs Hypothese nötigen würde. —
Muß Rudorffs Einteilungsprinzip verworfen werden, so fragt sich,
wo ein anderes und besseres zu finden ist.
Wir haben gesehen, daß die Zusammenstellung des Eingangs- und
Schlußabschnitts des von seinen Anhängen befreiten Edikts nach pro-
zessualen Gesichtspunkten erfolgt ist; auch die Anhänge selbst sind nach
prozessualen, nämlich bloßen Formrücksichten zusammengesetzt. Von
selbst drängt sich der Zweifel auf, ob nicht auch für die Einteilung des
Vgl. Paul. nr. 656-676.
2
Gai. nr. 333
.
334.
3
Iulian. nr. 608-620.
4
Cels. nr.
1
95
. 1
99
.
200.
5 Auch spricht gegen diese Beziehung der
Umstand, daß der Exkurs bei Paulus erst
hinter dem Titel de praediatoribus steht, der
dem Titel de publicanis (et uectigalibus)
nachfolgt.
6
Paul. 54 (4
1.
3) 4 § 22-27, (43. 16) B.
26
Die Hauptabschnitte des Edikts
Mittelstücks des Edikts, statt materiellrechtlicher Erwägungen, wie Rudorff
will, vielmehr lediglich solche prozessualer Natur maßgebend gewesen
seien. Überblicken wir den Inhalt des ersten Unterabschnitts dieses Mittel-
stücks (von Rudorff Aktionenabschnitt tituliert), so findet sich, daß wir es
hier, von geringfügigen und leicht verständlichen Ausnahmen abgesehen,
überall mit der Verheißung von Judizien, d. i. der normalen Form der
Rechtsverfolgung zu tun haben. Mußten wir uns nun auch dagegen er-
klären, daß Rudorff diesem Aktionen abschnitt den zweiten Unterabschnitt
als M i s s i o n e n abschnitt gegenüberstellt, so ist doch die Tatsache, daß wir
die sämtlichen nicht exekutiven Missionen in diesem Unterabschnitt bei-
sammen finden, gleichwohl beachtenswert. Dieser Abschnitt steht, inso-
weit er Missionen enthält, zu jenem ersten sog. Aktionenabschnitt ohne
Zweifel in einem prozessualen Gegensatz. Überhaupt aber finden wir in
der ersten und größeren Hälfte des Abschnitts (XXV-XXX der Übersicht)
nur ganz wenige Judizien, eingesprengt zwischen durchaus andersartige
ediktale Bestimmungen oder an sie angehängt. Den Kern bilden hier die
Edikte über die bonorum possessio, über mancherlei prätorische Kautionen
(cautio usufructuaria, legatorum seruandorum causa, ex operis noui nun-
tiatione, damni infecti nomine) und die bereits erwähnten Missionen. Die
wenigen hier proponierten Judizien (auch die 'in dem Titel XXX de aqua
enthaltenen)
I
verdanken diese ihre Stelle offenbar nur ihrer innern Be-
ziehung zu den Gegenständen jener Edikte. Anders scheint es freilich mit
den Schlußtiteln (XXXI-XXXV) des sog. Missionenabschnitts zu stehen.
Hier sind ja überall iudicia proponiert, der unterstellte Gegensatz zu dem
Aktionenabschnitt scheint also zu versagen. Welcher prozessualen Eigen-
tümlichkeit können der Titel de liberali causa, die Edikte de publicanis, de
praediatoribus, de hominibus armatis et bonis raptis, de turba, de incendio
ruina naufragio rate naue expugnata, endlich der Titel de iniuriis ihre
Stellung außerhalb des Aktionenabschnitts verdanken? Die Antwort
scheint nur unfindbar, ist es aber nicht. Alle diese Aktionen waren wahr-
scheinlich als iudicia r e c u p er a t o r i a proponiert, und diese Tatsache wird
ihnen ihren Platz im Album an dieser Stelle gegeben haben. Für den
Freiheitsprozeß sind uns Rekuperatoren als die zuständigen Richter schon
von Plautus
2
und Cicero,
3
sodann von Sueton direkt bezeugt, von
letzterm in einem Zusammenhang, der es klar stellt, daß sie, wenn nicht
immer, so doch jedenfalls regelmäßig hier das. Geschworenenamt ausübten.4
= Vgl. unten S. 30.
2
Rudens V,
i,
2.
3
Pro Flacco 17, 4o.
4
Domitian. c. 8: reciperatores, ne se per-
fusoriis assertionibus accommodarent, iden-
tidem admonuit. Auch in den Digesten
wird mehrfach beim Freiheitsprozeß eine
Mehrheit von iudices erwähnt; aber hier
sind
nicht, mindestens nicht überall, recu-
peratores zu unterstellen. (4o. 12) 27 § I
hat ohne Zweifel die Konsuln im Auge,
ebenso wahrscheinlich (4. 8)
32 §
7, wo jeden-
falls Rekuperatoren nicht gemeint sein kön-
nen. In (40. i) 24 pr. wird an die Centum-
virn zu denken sein (vgl. Wlassak, bei
Pauly-Wissowa s. v. Centumviri VII B).
Ebenso wohl auch bei den plures iudices des
fr: 36 de re iud. und in fr. 38 pr. eod. (vgl.
Die Hauptabschnitte des Edikts
27
Dies Ergebnis wird bestätigt durch die oratio principis in BGU nr. 61 i,
die die minores XXIV annis vom Rekuperatorenamt ausschließt, weil man
nicht will, daß so junge Leute Freiheitsprozesse entscheiden sollen.' Von
Rekuperatoren wurden ferner die Publikanenprozesse abgeurteilt: so schon,
mag es sich hier auch um öffentlichen, nicht um Privatprozeß handeln,
nach der auf den Bembinischen Bruchstücken erhaltenen lex agraria von
643
a. u. c. (lin. 37 ff.), 'so auch nach dem Bericht Ciceros.
2
Den Inhalt
des Edikts de praediatoribus kennen wir nicht: daß aber die hier etwa
proponierten Judizien ebenfalls rekuperatorisch waren, dies folgt mit Wahr-
scheinlichkeit aus der Analogie des Publikanenedikts. Für das folgende
Edikt de hominibus armatis coactisue sind uns die Rekuperatoren in Ciceros
Rede pro Tullio3 bezeugt, und zwar mit Worten, die es kaum zweifelhaft
lassen, daß sie als Richter im Edikt selbst vorgesehen waren
4
; und daß ein
Gleiches auch für
die inhaltlich jenem so nahe verwandten Edikte de turba,
de incendio etc. anzunehmen ist, bedarf keines besondern Beweises.
5
Es
bleibt also nur noch die Injurienklage, von der Gell. N. A. XX i § 13 aus-
drücklich meldet: praetores ... iniuriis aestumandis ... r e c u p er a t o r e s
se daturos edixerunt.
6
Vergleichen wir mit dieser Zusammenstellung die
Judizien des sog. Aktionenabschnitts — die iudicia recuperatoria des Ein-
leitungsabschnitts
(G-ai. IV,
46.
185, 1. Rubria c.
2i i,
f.) lasse ich natürlich
beiseite —, so finden wir, daß in der ganzen großen Schar dieser Judizien
nur ein einziges ist, bei dem wir Anhalt für die Vermutung haben, es sei
vielleicht als rekuperatorisches proponiert gewesen,
7
und dieses einzige —
die actio de sepulchro uiolato
8
— steht, merkwürdig genug, unter dem
Titel, der im Kommentar des Gaius und vielleicht im Provinzialedikt selbst,
aus dem Aktionenabschnitt weg in Rudorffs Missionenabschnitt versetzt
ist, unter dem Titel de religiosis (s. oben S. 9). Sollte dies bloßer Zufall
sein? Ist nun meine Annahme richtig, daß am Schluß des vermeintlichen
Missionenabschnitts alle rekuperatorisch proponierten Judizien vereinigt
waren, so können wir auch hier wieder einen prozessualen Gegensatz zu
dem Aktionenabschnitt konstatieren. Allerdings ist ja bekanntlich dadurch,
WI a s s ak, Judikationsbefehl 195f.). Schwie-
rigkeit bereitet letzterer Beziehung freilich
fr. 2
4
pr. (40. I): die hier erwähnte lex hätte
für die Centumvirn das in fr. 38 pr. ange-
führte Reskript überflüssig machen müssen.
An die Authentizität des von W. zur Erör-
terung herangezogenen Septemviralgerichts
kann ich nach wie vor (Paling. I, 957) nicht
glauben.
Vgl. Mitteis, Hermes 32, 639f.
2
Pro Flacco 4
§
II.
Für die Provinzial-
jurisdiktion vgl. noch in Verr. II, 3 c. 11-14,
C. 21.
3
Passim, vgl. z. B. c. 3 § 7.
4
c. 3 § 7 cit.: nec recuperatores potius
darent quarr iudices. Dazu (gegenW lass ak,
röm. Prozeßges. 11, 3
1
7) E i s e i e, Beiträge 59 f.
5
Vgl. auch Rudorff, EP
§ 18710.
6
Vgl. auch Cic. de inuent. 1I,
20
§
6o.
7
.
Nicht hierher gehört das in der ersten
Auflage angeführte praeiudicium an libertus
sit. Wenn Sueton. Vesp. c. 3 von der Ge-
mahlin Vespasians berichtet, sie sei, obwohl
eigentlich Latinae condicionis, dennoch re-
c i p e r a t o r i o iudicio als ingenua und civis
Romana anerkannt worden, so beweist das
Beiwort „reciperatorio" in diesem Zusam-
menhang gewiß nicht, daß Rekuperatoren
hier regelmäßig das Richteramt versahen,
eher das Gegenteil.
8 (
47
.
12)
3 § 8: Qui de sepulchri uiolati
actione iudicant, aestimabunt usw.
28
Die Hauptabschnitte des Edikts
daß der Prätor in gewissen Fällen einen iudex, in andern Rekuperatoren
verheißt, nicht etwa die Art der Besetzung des Geschworenenamts für alle
künftigen Prozesse der entsprechenden Klasse unabänderlich festgestellt.
Vielmehr ist kein Zweifel, daß statt der verheißenen Rekuperatoren unter
Umständen ein iudex ernannt werden konnte, und umgekehrt statt des im
Album genannten
iudex
Rekuperatoren.
l
Nichtsdestoweniger kann die
Tatsache, daß der Prätor ausdrücklich ein iudicium recuperatorium ver-
sprach, nicht bedeutungslos gewesen sein. Es geschah dies allem Vermuten
nach bei denjenigen Rechtsstreitigkeiten, deren schleunige Erledigung von
besonderer Wichtigkeit schien, und der Prätor würde sich hier mit seinem
Edikt in Widerspruch gesetzt haben, wenn er den Kläger, der die Be-
stellung von Rekuperatoren forderte, ohne besondere Gründe gezwungen
hätte, sich mit einem iudex zu begnügen.2
Wir haben festzustellen gesucht, daß der angebliche Missionenabschnitt
zur Aufnahme von Rechtsmitteln anderer Art bestimmt war als der
Aktionenabschnitt. Von selbst erhebt sich die Frage, ob es nicht möglich
ist, den hier vorhandenen Gegensatz unter einen größeren Gesichtspunkt
zu bringen. Dies ist von mir in der ersten Auflage, dann in anderer Weise
in der französischen Ausgabe dieses Buchs ohne Erfolg versucht worden.
Dort führte ich die uns beschäftigende Zweiteilung auf den Gegensatz
zwischen iurisdictio und imperium zurück. Ich erinnerte daran, daß „iubere
caueri praetoria stipulatione et in possessionem mittere imperii magis est
quarr iurisdictionis",
3
und glaubte daraus, daß die iudicia recuperatoria nach
Gai. IV, 105 „imperio continentur", schließen zu dürfen, daß auch die recu-
peratorum datio außerhalb der iurisdictio i. e. S. liege. Die Untersuchungen
Wl ass aks
4
haben mich längst überzeugt, daß auf diesem Wege unserer
Zweiteilung nicht beizukommen ist. Die relativ junge Unterscheidung
zwischen imperium (oder vielmehr ea quae magis imperii sunt) und iuris-
dictio i. e. S. hatte Bedeutung nur für die Rechtsprechung der Munizipal-
magistrate der Kaiserzeit, denen die Befugnisse des imperium i, e. S. ent-
zogen waren, nicht für die magistratus maiores, und konnte daher kaum
zur Grundlage einer Einteilung des Edikts gemacht werden. Wenn ferner
die iudicia recuperatoria „imperio continentur", d. h. auf der magistratischen
Amtsgewalt beruhen, so ist dies gesagt im Gegensatz nicht zu den Rechts-
mitteln der „iurisdictio", sondern zu den auf Gesetz beruhenden iudicia
legitima; es ist nichts weniger als sicher, ja es ist nicht einmal wahrschein-
lich, daß den Munizipalmagistraten, abgesehen von besonderer Ermächtigung,
durchaus die Befugnis fehlte, Rekuperatorengerichte einzusetzen.
5
Um
Vgl. Wlassak, Prozeßgesetze II, 3o9ff.,
und für die causa liberalis I, 179
12
, ferner
Wenger, bei Pauly-Wissowa s. v. recipe-
ratio II,
2.
2 Vgl. gegen das von Wlassak behaup-
tete
Recht der Parteien, zwischen iudex
und recuperatores zu wählen, E i s e l e, Bei-
träge 52 ff.
3
(2. 1) 4, (50.
I)
26
§ I.
4
Röm. Prozeßges. II, besonders
§§
3
6.
37.
5
Jedenfalls ist dies nicht aus der in der
ersten Auflage angef. lex Mamilia Roscia v.
Die Hauptabschnitte des Edikts
29
dieser Bedenken willen verlegte ich in der französischen Ausgabe das
be-
herrschende
Prinzip der Einteilung in den Gegensatz, der der Darstellung
bei
Gai.
IV, i o4 f.
zugrunde liegt: den Gegensatz zwischen den
auf
.Gesetz
beruhenden iudicia
und allen den
Rechtsmitteln
und
Rechtshilfen, die ihre
Kraft und Geltung nur der magistratischen Amtsgewalt verdanken.
Allein auch dieser Ausweg kann nicht befriedigen. Iudicia legitima sind
bekanntlich diejenigen, quae in urbe Roma uel intra primum urbis Romae
miliarium inter
omnes ciues Romanos sub uno iudice accipiuntur. Auf
diesen Begriff also müßte man sich den sog. Aktionenabschnitt zuge-
schnitten denken. Was hat aber dieser Begriff mit den Zwecken des edic-
tum perpetuum zu tun? Jede einzelne actio des Edikts konnte sowohl zu
einem iudicium legitimum wie zu einem iudicium imperio continens führen.
Ob
zu dem einen oder andern, das hing von den Umständen des Falls ab
und konnte unmöglich voraus verkündigt werden. Selbst für den Urban-
prätor hätte es keinen Sinn gehabt zu erklären, daß er bei den im Aktionen-
abschnitt proponierten Formeln, und gerade nur bei ihnen, Rechtsstreitig-
keiten allein inter ciues im Auge habe, über die in der Stadt oder innerhalb
des ersten Meilensteines ein iudicium eingesetzt werden solle; geschweige
denn für den Peregrinenprätor oder einen Provinzialstatthalter.
Trotz des Scheiterns der obigen Versuche müssen wir jedenfalls daran
festhalten, daß der Ediktabschnitt, der sich aus den Titeln XXV-XXXV
unserer Rekonstruktion zusammensetzt, für sich eine Einheit bildet; es
er-
gibt sich dies mit Sicherheit daraus, daß, wie im folgenden Kapitel zu zeigen
ist,
diese Titel unter sich nach einem im Edikt mehrfach wiederkehrenden
systematischen Gesichtspunkt geordnet sind. Wir dürfen daher der Frage
nicht müde werden, wo denn der sie verbindende gemeinsame Gedanke
liegt. Daß auf diese Frage keine jeden Zweifel ausschließende Antwort
möglich ist, kann nach Lage der Quellen niemanden wundernehmen. Es
gilt sich mit einer Hypothese zu begnügen, die, wie ich immerhin hoffe,
festeren Grund hat als die früher von mir aufgestellten. Ich suche den
Gegensatz zwischen den beiden uns beschäftigenden Ediktabschnitten jetzt
in dem zwischen der ordentlichen und schleunigen Rechtshilfe. Die
Gewährung von iudicia sub uno iudice war — dies werden wir auf Grund
von Gai. II,
279
wohl als sicher annehmen dürfen — in Rom an die ordent-
liche
Gerichtszeit, den sog. rerum actus, in den Provinzen dementsprechend
an den conuentus gebunden. Nicht
so
alle die Rechtsbehelfe, die die Sig-
natur des zweiten Abschnitts bilden. Bei der bonorum possessio, den man-
cherlei hier geordneten Kautionen und Missionen liegt das ja auf der Hand;
die jurisdiktionelle Hilfe würde hier, wenn sie nicht jederzeit zu erlangen
gewesen wäre, i. d. R. ihren Zweck verfehlt haben. Dasselbe gilt aber auch
von den iudicia recuperatoria, die,
wie
bereits bemerkt und nicht zu be-
10
9
v. Chr. (Fabricius, Heidelb. Sitzgsber.
zweiflung des Textes ich mich aber nicht
1924) c.5
5
(Bruns fontes
7
95) zu folgern. Vgl.
anschließen möchte.
Wlassak, a. a. 0. 32o n. 5o,
dessen
An-
R
3
0
Die Hauptabschnitte des Edikts
,i
m
zweifeln, auf ein beschleunigtes Verfahren angelegt waren. Mit Recht
wird angenommen, daß die Erlangung von Rekuperatoren auch außerhalb
Cl'
des rerum actus möglich war; ohne diese Befreiung von der regelmäßigen
Gerichtszeit würden alle andern auf Beschleunigung abzielenden Maßregeln
^.,?,
,4
des Rekuperatorenverfahrens praktisch von sehr geringem Wert gewesen
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sein.' Hiermit hätten wir ein praktisch hochwichtiges im großen durch-
V ^^. "1
'r
greifendes Unterscheidungsmerkmal für den Inhalt der beiden Abschnitte
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gewonnen. Daß die Trennung der Materien nicht ganz konsequent durch-
I
,
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geführt ist, daß sich auch in dem zweiten Abschnitt einige nicht rekupe-
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,
ratorisch proponierte Judizien finden, darf nach dem ganzen Charakter der
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l,
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4
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Ediktsystematik nicht wundernehmen. Diese Judizien verdanken durchweg
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ihren Platz der Rücksicht auf ihre verwandtschaftliche Beziehung zu andern
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;
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ediktalen Bestimmungen, von denen man sie nicht trennen wollte. So
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werden insbesondere für die Aufnahme des Titels de testamentis die E dikte
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über die Testamentseröffnung und Testamentseinsicht maßgebend gewesen
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sein, für die des Titels de legatis die Edikte über die daselbst angeordneten
y^iw L; e
Kautionen und über die missio legatorum seruandorum causa, für die des
;.1 e
a
Titels de aqua et aquae pluuiae arcendae die Nachbarschaft der andern
v.•
nachbarrechtlichen Institute. Die zu diesen Materien gehörigen Judizien,
0.
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auch wenn sie sub uno iudice proponiert waren, aus dem Zusammenhang
.2 ,
r
tiz?,r
zu lösen, hätte dem Publikum die Übersicht des Albums eher ersch wert,
^ri,r';F
als erleichtert, und so ließ man sie denn in unserm Abschnitt stehen, eben-
so wie man keinen Anstand nahm, aus Rücksicht auf die actio tutelae
z. B. die Edikte de administratione tutorum und de suspectis tutoribus in
den Aktionenabschnitt zu setzen, oder wie man sich durch das bloße Wort
ü
'^c^mputr
receptum bestimmen ließ (s. unten S. 33), das receptum nautarum und
;_
1oC
argentariorum in einen diesen Instituten ganz fremdartigen Zusammenhang
zu ziehen.
Das Edikt hat sich uns nach prozessualen Gesichtspunkten in vier
Hauptabschnitte geordnet. Die Ordnung der Materien innerhalb dieser
ictio
Abschnitte und innerhalb der Anhänge soll im folgenden Kapitel unter-
~.;Frs fit
sucht und sodann auch das ädilizische Edikt in Kürze in Betracht gezogen
werden.
:'' 3 ^^,.
'
Es wird genügen, hier auf die überzeugenden Ausführungen Eise 1 e s, Beiträge
(1896) 4z ff., zu verweisen.
et
Das Ediktsystem
im einzelnen
Viertes Kapitel
Das Ediktsystem im einzelnen
^
1
Der einleitende Abschnitt
In dem Eingangsabschnitt des Edikts, der die Ordnung und Siche-
rung des Rechtsgangs bis zur Einsetzung des Iudiciums zum Gegenstande
hat, nehmen billigerweise die erste Stelle diejenigen Edikte ein, die die
Ordnung und Sicherung der Jurisdiktionsgewalt selbst bezwecken. Da je-
doch diese Materie überwiegend gesetzlich geordnet war, da ferner der
Prätor seine eigene iurisdictio durch die ihm zu Gebote stehenden Macht-
mittel, hinsichtlich deren ein Bedürfnis zu edizieren nicht vorlag, im allge-
meinen ausreichend zu sichern imstande war, so beschränkt sich das Edikt
auf wenige ergänzende Vorschriften. Es gehören hierher, wie ich vermute,
zwei Titel.' Tit. I, von der Munizipaljurisdiktion handelnd, schützt den
Rechtsgang in den Munizipien durch die actio Si quis ius dicenti non ob-
temperauerit (§ i) und eine zweite (§ 2) wider den, der der in ius uocatio
vor den Munizipalmagistrat nicht Folge leistet oder sonst den unter dem
Titel de in ius uocando (tit. V) gegebenen ediktalen Vorschriften zuwider-
handelt, delegiert ferner den Munizipalmagistraten in gewissem Umfang
die Gerichtsbarkeit hinsichtlich damnum infectum (§ 3), ordnet deren Pflich-
ten in betreff der Bewachung von fugitiui (§ 4), beides unter Verheißung
einer actio wider den säumigen Magistrat, und leitet mit dem Edikt de
uadimonio Romam faciendo (actio wider den Weigerer des Vadimoniums)
zu tit. II hinüber, der die iurisdictio überhaupt, die des Prätors und der
Munizipalmagistrate, betrifft. Dieser enthält, soweit ersichtlich, nur zwei
Edikte: er reagiert gegen die Verächter der maiestas praetoris
2
durch die
Popularklage de albo corrupto und gegen solche, die die iurisdictio miß-
brauchen, durch das Edikt Quod quisque iuris in alterum etc.
Die folgenden Titel stehen bereits in engerer Beziehung zum Ver-
fahren. Die erste Pflicht, die jemand, der zum Prozesse schreiten will,
— noch vor der Ladung — erfüllen muß, ist die zur editio actionis.
3
Da-
her steht an erster Stelle — noch vor dem Titel de in ius uocando — der
Titel (III) de edendo, dessen Kern die Edikte de edenda actione und de
edendis instrumentis bilden: als bloßer Anhang ist das Edikt über die
E
ditionspflicht der Argentarien anzusehen. Auf diesen folgt, anscheinend
als selbständiger Titel (IV) das Edikt de pactis, offenbar gedacht unter
Vielleicht war es auch nur ein einziger:
2 Vgl. Brinz, krit. Vjschr.
II,
501.
de iurisdictione.
3
L e n e 1, SZ 15, 3
8
5 ff.
Vgl. schon Cuiac. obs. X, 3o, Gipha-
nius, oecon. iur. Francof. 1606, 99, Ru-
dorf,, ZRG 4, 32. S. auch Jhering, Geist
des RR
I, §
11
a
n.
45.
Eine nicht uninter-
essante Analogie bietet Blackstone, der die
Lehre. von accord und arbitration gleichfalls
der Behandlung der Rechtsverfolgung vor-
ausschickt.
2
Brinz, a. a. O.
501.
3 a. a. O.
4
Vgl. W l a s s ak, z. Gesch. d. NG (1879)
42. Ulp. io (3. 5) 1: Hoc edictum necessa-
rium est, quoniam magna utilitas absentium
uersatur, ne indefensi rerum possessionem
aut uenditionem patiantur . . • S. auch
P ar t s ch, NG (Hdlb. Sitzgsber. 1913),13
n./
und 2.
5
Obs. XXIII, 16.
6
ZRG
4,
77.
32
Das Ediktsystem im einzelnen
dem Gesichtspunkt des Vergleichs,' der den Prozeß überflüssig
macht:
„die Förderung der Vergleiche ist eine Förderung, weil Erleichterung
auch der Jurisdiktion".
2
Hat kein Vergleich stattgefunden, so kommt es
zum Prozeß, der durch die Ladung eingeleitet wird. Daher als nächster
Titel (V) der de in ius uocando: dieser schärft die Folgepflicht ein und
sichert durch actiones poenales den Rechtsgang wider den widerspenstigen
uocatus und wider den Dritten, der durch Gewalt dessen Erscheinen ver-
hindert; zugleich werden die Ausnahmen von der unbedingten Folge-
pflicht geordnet. Sind die Parteien in iure erschienen, so untersucht der
ius dicens vor allem, ob sie die Postulationsfähigkeit besitzen: es folgt
also naturgemäß tit. VI de postulando, der ebenfalls der Ordnung des
Rechtsgangs insofern . dient, als, wie Brinz
3
mit Recht bemerkt, die Zurück-
weisung der Postulationsunfähigen den Zweck hat, die Gerichtswürde
(dignitas) aufrechtzuerhalten und zu bewahren. Tit. VII de uadimoniis
leitet das Verfahren einen Schritt vorwärts: er sichert durch seine ver-
schiedenen Edikte, die hier ins einzelne zu verfolgen unnütz wäre, das
Wiedererscheinen
des Beklagten in iure. Weiterhin ist in iure die
Frage zu erledigen, ob die Formel auf die Partei selbst oder einen Stell-
vertreter abgefaßt werden soll: dieser Materie in ihren verschiedenen
Beziehungen ist tit. VIII de cognitoribus et procuratoribus et defensoribus
gewidmet. Die Edikte über die Kognitur als das (trotz Wlassak) ältere
Institut stehen hier voran; den Schluß bildet das Edikt de negotiis gestis,
dessen ursprünglicher Zweck es war, die Verteidigung der indefensi zu
fördern.41
Die bisher betrachteten Titel betreffen alle nur die formellen Vor-
aussetzungen des Verfahrens in iure; sie haben keine Beziehung zum mate-
riellen Recht der Parteien. Aber die Ordnung und Sicherung des Rechts-
wegs fordert auch ein Eingehen auf dieses. Der Prätor sucht einerseits
den Mißbrauch des Rechtswegs nach Möglichkeit zu verhüten; er
beseitigt andererseits, soweit es die Billigkeit fordert, die materiellrecht-
lichen Hindernisse, die das
ius
strictum der Rechtsverteidigung und
Rechtsverfolgung in den Weg legt. Dem ersten Zweck dient die Ab-
schreckung der Kalumniatoren durch tit. IX de calumniatoribus. Die von
C u j a z
5
vertretene und von Rudorf f
6
adoptierte Meinung, das in (3. 6)
1
pr. überlieferte Edikt verdanke seine Stelle im System bloß der an-
Das Ediktsystem im einzelnen
33
ziehenden Kraft des Worts negotium, das ihm mit dem unmittelbar vorher-
gehenden Edikt de negotiis gestis gemeinsam ist, diese Meinung, wenig
anmutend an sich, ist durch nichts gerechtfertigt; jenes Edikt paßt, wie
ge-
zeigt, durch seinen Inhalt sehr gut in den Zusammenhang des ersten
Ediktabschnitts, und überdies, wie ich an seinem Orte unten nachweisen
werde, handelt es sich hier auch keineswegs bloß um jenes vereinzelte
Edikt, sondern um einen ganzen Titel, der doch schwerlich bloß durch das
Edikt de negotiis gestis attrahiert sein kann. Den zweiten oben namhaft
gemachten Zweck erfüllt der Titel (X) de in integrum restitutionibus.
I
Inner-
halb dieses Titels dürfte, wie Rudorff richtig bemerkt hat, die Ordnung
der Edikte darauf beruhen, daß die drei ersten unter ihnen (quod metus
causa, de dolo malo, de minoribus) die Aufhebung der verbindenden Kraft
eines gestum oder contractum, d. h. die Beseitigung einer iure ciuili be-
gründeten actio, die folgenden aber Restitution einer iure ciuili verlorenen
actio als Hauptzweck verfolgen. Den Schluß bildete, wenn echt, das Edikt
über die Vererbung des Restitutionsanspruchs der Minderjährigen.
Ehe das Edikt mit dem Titel (XII) de satisdando auf die zur Sicherung
des Erfolges der iudicia notwendigen Maßnahmen übergeht, verweist der
Prätor noch zuletzt auf die Möglichkeit einer Vermeidung des iudicium
durch außergerichtliche Streiterledigung im Wege des Kompromisses ,
und er fördert die dahin gerichtete Absicht der Parteien durch Verheißung
von Zwang gegen den arbiter, — tit. XI de receptis. Die Edikte über das
receptum nautarum und das receptum argentariorum sind, wie hinsichtlich
des erstem schon Cujaz
2
richtig gesehen hat, in die Gesellschaft des Edikts
qui arbitrium receperint lediglich dadurch gekommen, daß auch in ihnen
die Übernahme der Verbindlichkeit durch das Wort recipere bezeich-
net ist.3
Den Abschluß des ersten Ediktabschnitts bilden die Titel (XII) de
satisdando, dessen Bedeutung im Zusammenhang dieses Abschnitts soeben
bereits angedeutet wurde, und (XIII) Quibus causis praeiudicium fieri non
oportet, der die Rangordnung unter den verschiedenen Judizien zu wahren
bestimmt ist.
I Vgl. Rudorff, a.a.O. 88f.
2
Obs. XXIII, 16.
3
Die von Rudorff, a. a. O.
108
.ge-
gebene zusätzliche Erklärung — das Edikt
über das receptum nautarum bezwecke
ebenso wie das über das Kompromiß den
Privatvorteil der Parteien (die actio recep-
ticia weist er noch ausdrücklich aus der Ge-
sellschaft der andern recepta aus) — ist in
Wahrheit keine Erklärung der Zusammen-
stellung, sondern lediglich eine Deklaration
Lene 1, Das Edictum Perpetuum.
3.
Aufl.
ihrer Willkürlichkeit, wie auch Rudorff
selbst eingesehen hat. Auch Bekkers Ver-
such (SZ 3, 7), einen innern Zusammenhang
zwischen den drei Edikten dadurch herzu-
stellen, daß er in allen dreien dem „reci-
pere" die ursprüngliche Bedeutung von
„mandatum recipere" vindiziert, halte ich
für nicht gelungen. Vgl. noch Wenger,
bei Pauly-Wiss. s. v. recipere. Die these
von H. V i n c e n t, Res recepta (1920), war
mir nicht erhältlich.
3
34
Das Ediktsystem
im einzelnen
§2
Der zweite Abschnitt: die ordentliche Rechtshilfe
Am Eingang des zweiten Ediktabschnitts steht sehr passend der Titel
(XIV) de iudiciis.' Er war es, der der pars de iudiciis
2
des Schulgebrauchs
den Namen gab, wie der Titel de rebus creditis der pars de rebus, und
seine Stellung am Eingang ist vorbildlich gewesen für die entsprechende
Stellung des Titels de iudiciis der Justinianischen Digesten.
Freilich aber hat unser Edikttitel mit diesem Justinianischen Titel in-
haltlich gar nichts gemein. Es gehören unter ihn, wie sich aus dem, nach
unserer Annahme dem Ediktsystem folgenden, Paulinischen Kommentar
ergibt, folgende Edikte:
3
über die interrogatio in iure an heres sit (§ 53),
de iureiurando (§ 54), über die praescriptio bei der actio ex stipulatu, (sehr
wahrscheinlich) über die praescriptiones bei bonae fidei iudicia (§§ 55. 56),4
über die interrogatio in iure bei Noxalklagen (§ 58) und endlich vielleicht
auch das über die Exkusationen und die Verantwortlichkeit des iudex
(§ 59)• Allen diesen Edikten ist zunächst das gemeinsam, daß ihr Inhalt
entweder für alle oder doch für eine größere Anzahl im Edikt proponierter
Aktionen bedeutsam ist, daß sie generelle Edikte sind: generell sind die
Edikte über die Interrogationen und den Eid, generell, ihrem Gesamt-
zweck nach betrachtet, auch die zur Abwendung der Folgen der prozessua-
len Konsumtion bestimmten Edikte über die Präskriptionen, generell auch
das über den iudex. Diese Allgemeinheit des Inhalts ist es, was ihre Zu-
sammenstellung in den Generaltitel de iudiciis veranlaßt haben wird. Die
Edikte dürften aber bis auf das letzte, dessen Zugehörigkeit zweifel-
haft ist, auch formell einen gemeinsamen Anknüpfungspunkt besessen
haben, insofern nämlich sehr wahrscheinlich nicht bloß die Edikte der
§§ 55
.
56, sondern auch die Edikte über die Interrogationen und in vor-
klassischer Zeit auch das Edikt über den Eid zur Gewährung von Präskrip-
tionen führten,
6
und so also die Beziehung ihres Inhalts auf andere Judizien
auch äußerlich zum Ausdruck kam.
Ehe wir zu den nun folgenden Titeln übergehen, wird es notwendig
So auch Rudorff, EP § 55, der in
ZRG 3,61 u.4,
120
den Titel an den Schluß
des Eingangsabschnitts stellte. Den Inhalt
des
Titels hat aber R. weder hier noch dort
erkannt.
2
C. Omnem § t.
3
Die Ursache, um derentwillen die Zu-
sammengehörigkeit dieser Edikte früher
allgemein verkannt worden ist, und die
Gründe, aus denen das System des Paulini-
schen Kommentars als das Ediktsystem an-
gesehen werden muß, habe ich oben er-
örtert. Vgl. S.
I I
f.
4
§
57 der r. Aufl. fällt aus, vgl. Teil II
bei [§ 57].
5
S. unt. bei § 59. Der Platz des fraglichen
Edikts ist nicht ganz sicher festzustellen.
6
Vgl. wegen der Interrogationen unten
§ 53
.
5
8.
Darüber, daß der Prätor bei dem
Edikt über den Eid ursprünglich nicht die
Gewährung einer exceptio im Auge hatte,
vgl. § 54; dann aber ist es sehr wahrschein-
lich. daß ehedem bei Streit über die Tat-
sache des Eids die eventuelle Denegation
der actio in Form einer praescriptio (ea res
agatur, si ...) stattfand.
Das Ediktsystem im einzelnen
35
sein, das System unseres Abschnitts im ganzen ins Auge zu fassen. Die
Einsicht in dieses System ist von Rudorff
I
sehr wesentlich gefördert
worden. Er hat die für die Systematisierung leitenden Gesichtspunkte
großenteils richtig nachgewiesen, und der Hauptvorwurf, der ihm zu
machen ist, ist nur der, daß er im Ein- und Untereinteilen mehrfach zu
weit gegangen ist. Dieses letztere gilt m. E. schon von der durch ihn be-
haupteten Grundeinteilung unseres Abschnitts. Rudorff nimmt an, daß er,
entsprechend den schulmäßigen partes de iudiciis und de rebus, in zwei
Teile zerfalle, deren erster „die erhaltenden (dinglichen oder persönlichen)
Klagen zum Schutz bereits erworbener Güter gegen Abstreitung oder Be-
schädigung" umfasse,
2
während der zweite sich auf „Erwerbansprüche aus
vorbereitenden Geschäftsobligationen" beschränke. Gegen das erste Glied
dieser Einteilung ist insofern nichts einzuwenden, als die bezeichneten
Aktionen in der Tat den wesentlichen Inhalt des großen, von mir „de his
quae cuiusque in bonis sunt" überschriebenen tit. XV bilden. Um so bedenk-
licher ist das zweite Glied der Einteilung. Rudorff ist zu seiner Auf-
stellung ohne Zweifel nur dadurch veranlaßt worden, weil er es für ein
logisches Postulat hielt, den erworbenen Rechten die Ansprüche auf künf-
tigen Erwerb gegenüberzustellen. Dabei ist übersehen, daß, was logisches
Postulat ist, deswegen noch lange nicht im Ediktsystem verwirklicht zu
sein braucht. Gegen die Charakterisierung der Ansprüche aus den Ge-
schäftsobligationen als Erwerbansprüche entscheidet vor allem der Um-
stand, daß diese Charakterisierung unrömisch ist: eine derartige Auffassung
ist, wenn irgendeine, den Quellen fremd. Sie ist aber auch juristisch und
ökonomisch unzutreffend: die weitaus meisten Geschäftsobligationen
erzeugen keine Erwerbansprüche, mindestens nicht solche in anderm Sinne
als die Deliktobligationen. Oder wie will man es einleuchtend machen,
daß die Ansprüche aus Darlehen, Kommodat, Depositum, Mandat, Sozietät,
Tutel usw. „Erwerbansprüche aus vorbereitenden Obligationen" seien, die
Ansprüche aus der lex Aquilia, dem Edikt de effusis usw. dagegen nicht?
Im Gegenteil: was wir aus jenen Geschäften zu fordern haben, das rechnen
wir schon ohne weiteres zu unserm Vermögen, bezeichnen es als „unser",
während wir weit eher geneigt sind, das uns aus Deliktansprüchen Zu-
fließende als einen, sei es auch zur Entschädigung dienenden, Erwerb zu
betrachten. Wahrlich, es bedürfte sehr triftiger Beweise, um es glaub-
lich erscheinen zu lassen, daß das Ediktsystem jener sonderbaren Auf-
fassung folge.
Sucht man sich von diesen Phantasien zu befreien, so bemerkt
man
ZRG 3, 65f.
2
Rudorff, EP 269, überschreibt dies
primum genus (iudiciorum de rebus) mit der
Rubrik „de rebus non creditis". M. E. ist
auch diese Bezeichnung nicht glücklich
gewählt. Offenbar ist dabei gegensätzlich
an die Rubrik de rebus creditis gedacht.
Diese ist aber eine bloße Titelrubrik, der
in unserm Abschnitt nicht eine, sondern
eine ganze Reihe anderer Titelrubriken zur
Seite stehen. Die Zweiteilung de rebus non
creditis und de rebus creditis verbietet sich
daher von selbst. Dies auch gegen Brinz,
krit. Vjsch.
1I, 494.
36
Das Ediktsystem im einzelnen
alsbald, daß der Reihenfolge der Titel in unserm Abschnitt ein ganz ein-
facher Gedankengang zugrunde liegt. In dem ersten auf den voraus-
geschickten Generaltitel folgenden Spezialtitel (XV), dem ich die bereits
angeführte Rubrik gegeben habe, sind, wenn man von den bloß ankristal-
lisierten Materien absieht, die dinglichen und persönlichen Aktionen zu-
sammengestellt, die zum Schutze der in bonis nostris befindlichen
Sachgüter gegen Abstreitung oder Beschädigung dienen: Sachgüter
aber, in dem Sinne wie das Wort hier zu verstehen, sind auch die Servi-
tuten, — die Personalservituten als pars dominii, die Realservituten als
praedia qualiter se habentia. Der Inhalt dieses Titels mußte zwei Gegen-
sätze zum Bewußtsein bringen. Einmal, Sachgüter extra bona: daher
tit. XVI de religiosis. Zweitens, Vermögensbestandteile, die nicht Sach-
güter sind, — Forderungen: diese bilden den Gegenstand von tit. XVIIff.
Unter ihnen nehmen die erste Stelle ein die ältesten und einfachsten Obli-
gationen: res creditae mit ihren Anhängen (tit. XVII). Daran schließen
sich, wahrscheinlich unter besonderm Titel, vielleicht auch als bloßer An-
hang, die actiones adiecticiae qualitatis (tit. XVIII): der Gedanke an die
Verbindlichkeit aus eigenem Kreditgeschäft rief sogleich den Gedanken
an diejenige aus fremdem Kreditgeschäft wach. Daß die Einschaltung der
actiones adiecticiae schon hier erfolgt, ist zwar nicht ganz logisch, da diese
Klagen ja in einem logischen Gegensatz nicht bloß zu den unter dem
Titel de rebus creditis geordneten Verbindlichkeiten stehen, sondern zu
allen, auch den unter den folgenden Titeln geordneten Kontraktsaktionen;
aber solche Verstöße gegen die systematische Konsequenz kommen im
Ediktsystem jeden Augenblick vor, und hier mag noch speziell auf die
naheliegende Möglichkeit hingewiesen werden, daß bei den Musterformeln
der actiones adiecticiae die condictio als Vorbild diente. Dem streng-
rechtlichen creditum treten sodann weiterhin die bonae fidei Obligationen
mit ihren Anhängen gegenüber, vermutlich in folgende Titel eingeteilt:
bonae fidei iudicia (XIX), de re uxoria (XX) — dieser als Anhang den
tit. (XXI) de liberis et de uentre nach sich ziehend —, de tutelis (XXII) —
dieser wieder durch die actio rationibus distrahendis das nahverwandte'
furtum (XXIII) attrahierend —, de iure patronatus (XXIV). Der Ge-
dankengang dieser Titelfolge liegt zutage: Geschäft — Familie, Familie:
Ehe, Kinder, Vormundschaftsbedürftigkeit, Familie im weitern Sinne (ein-
schließlich der Freigelassenen).
All das ist überaus einfach: nur das könnte man zu fragen versucht
sein, warum unter den Forderungen nicht auch die Forderungen aus Sach-
beschädigung figurieren, diese vielmehr unter der Kategorie „Schutz der
Sachgüter" bereits in tit. XV proponiert sind. Hierauf wäre die Antwort
I Rudorff,
EP § 134
1
:
quoniam tutor,
qui pupillum
fraudatur, uelut fur improbior
est. Tutel
und Furtum stehen auch im
Sabinussystem zusammen, aber wahrschein-
lich nur zufällig, nicht aus dem obigen Ge-
sichtspunkt, vgl. Lenel, in der Straßburger
Festgabe zu Jherings Doktorjubiläum (1892)
97, ioif.
Das Ediktsystem im einzelnen
37
die: weil dem Prätor, der jene Aktionen hinter den Vindikationen propo-
nierte, der ideale Zweck dieser Aktionen gegenüber der juristischen Natur
des in Bewegung gesetzten Mittels systematisch das Bedeutsamere schien.
Diese Auffassung läßt sich sehr wohl begreifen, und ich habe ihren innern
Grund vorhin schon angedeutet. Wenn wir die Bilanz unseres Vermögens
machen, so . würden wir, was wir aus Darlehen, Kommodat, Depositum,
Kauf, Tutel usw. zu fordern haben, der Regel nach als Aktivum mit-
zählen, eine etwaige Forderung ex lege Aquilia oder de effusis u. dgl. in
der Regel aber nicht: es liegt dies teils daran, daß jene erstem For-
derungen in der ungeheuern Mehrzahl der Fälle unweigerlich erfüllt werden,
um diese aber meistens prozessiert werden muß, teils auch daran, daß der
Gegenstand der erstem im Normalverlauf der Dinge genau ziffernmäßig
feststeht, während der der letztern erst durch eine unsichere litis aestimatio
festgestellt werden muß: jene können daher gebucht werden, diese nicht.
Nichts ist nun natürlicher, als daß in einem von ökonomischen Gesichts-
punkten beherrschten System diejenigen Aktionen, deren voraussichtlicher
Erfolg rechnungsmäßiger Vermögensbestandteil ist, einen andern Platz
einnehmen als diejenigen, die zwar bestimmt sind, einen eingetretenen
Vermögensschaden auszugleichen, deren Gegenstand aber wegen der Un-
gewißheit ihres realen Erfolgs selber noch nicht im Vermögen mitzählt:
hier entscheidet über die Stellung im System die Natur des Schadens, den
die actio auszugleichen bestimmt ist, dort die Rücksicht auf ihre selbstän-
dige ökonomische Bedeutung.
Dies vorausgeschickt, wende ich mich nunmehr zu den einzelnen
Titeln.
XV. De his quae cuiusque in bonis sunt.
Dieser Titel zerfällt in zwei Abteilungen, deren erste alle unter den
Titel gehörigen Edikte (nebst beigefügten Formeln) enthält, während in
der zweiten diejenigen (zivilen oder prätorischen) Formeln proponiert sind,
denen kein Edikt entspricht. Das im einzelnen befolgte System läßt sich
am besten bei der zweiten Abteilung, als der weit reichhaltigeren und in
der Ordnung der Materien sicherer überlieferten, erkennen. Hier stehen
voraus die in rem actiones. Diesen folgen die actiones de damno dato, d. h.
die, die Ersatz für zerstörte oder beschädigte Sachgüter bezwecken.
Weiterhin die iudicia divisoria, vielleicht ebenfalls als Schädensklagen
(de parte rei) gedacht,' wofür ihre von mir aufgedeckten Demonstrationen2
Anhaltspunkte bieten würden, wahrscheinlicher einfach als Aktionen unter
Mitberechtigten, die sehr natürlich an die aus Alleinberechtigung oder
auch aus Mitberechtigung wider dritte Unberechtigte sich anschließen.
Die Materie „Mitberechtigung" — consortium — attrahiert sodann die
eigentlich nicht hierhergehörige Materie „Mit v e r p f l i c h t u n g"— consor-
tium in diesem Sinne: wir finden daher hier die auf die Bürgschaft bezüg-
So Rudorff, EP 27o.
Vgl. Teil II, § 79-8r.
38
Das
Ediktsystem
im einzelnen
liehen Formeln.' Den Schluß der Abteilung bilden als eine Art Anhang
die Formeln, die bestimmt sind, ein anderes Iudicium vorzubereiten oder
den Schaden auszugleichen, den eine Partei in einem andern Iudicium
durch Verschulden einer an der Entscheidung beteiligten Person erlitten
hat: man könnte sie iudicia praeparatoria und secutoria nennen. Ich habe
dabei einerseits die actio ad exhibendum, andererseits die actio wider den
mensor im Auge, bei der in erster Linie an ein durch dolus des mensor
verlorengegangenes iudicium finium regundorum oder de modo agri zu
denken ist.2
Für die Ordnung innerhalb der genannten Kategorien war im ganzen
maßgebend der zuerst von Rudorff gebührend betonte ökonomische Ge-
sichtspunkt der Wertschätzung des Klagobjekts: die Klassifikation der
Aktionen gründet sich hier wie in andern Teilen des Edikts im wesent-
lichen „auf die Wichtigkeit und den Geldwert der materiellen Gegen-
stände, dergestalt, daß die Erbschaft als Vermögensganzes dem Grund-
stück, das Grundstück als sicherstes und unbewegliches einzelnes Ver-
mögensstück dem Sklaven, der Sklave als vernunftbegabtes Wesen dem
Tier und dieses als Organismus der leblosen beweglichen Sache vorauf-
geht".
3
Diesem Prinzip entsprechend gehen in unserm Titel die actiones
de uniuersitate denen de singulis rebus, unter diesen die de fundo denen
de ceteris rebus voran. Die Vindikation der Sache selbst aber geht selbst-
verständlich wieder derjenigen von bloßen iura in re, und diejenige des um-
fassenderen ius in re der des minder umfassenden vor. So gewinnen wir
unter den Vindikationen die Reihenfolge: hereditatis petitio, rei uindicatio,
Personal-, Realservitutaktionen. Unter den Schädensklagen hinwieder steht
die actio de modo agri als actio de fundo voran, und entsprechend im An-
hang die actio wider den mensor vor der actio ad exhibendum. Anomal
ist bei den Teilungsklagen das Voranstehen der actio finium regundorum;
man sollte an erster Stelle die actio familiae erciscundae erwarten; die Tat-
sache ist wohl nur historisch zu erklären .4
Erst als unterstes Einordnungsprinzip kommt der geschichtliche Ur-
sprung der Aktionen (älteres — jüngeres Zivilrecht, älteres — jüngeres
prätorisches Recht) zur Geltung. Die h. p. ciuilis geht den actiones pos-
sessoriae, diese gehen der h. p. fideicommissaria vor; die rei uindicatio ciuilis
der actio uectigalis; die Schädensklagen der 12 Tafeln der actio legis
'
Die von H u s c h k e, Lehre des röm. R.
vom Darlehen (1882) 217, versuchte Er-
klärung für die systematische Stellung der
Bürgschaft beruht auf unrichtiger Ansicht
über die Stellung der Präskriptionenlehre
im Ediktsystem.
2
Vgl. (i t. 6) i pr.
3
Rudorff, ZRG 3, 62.
Die Bedenken
v. V e
l s e n s, SZ
21, 112 n.
2
können nicht
gegen die Tatsache aufkommen, daß das
von Rudorff nachgewiesene Wertprinzip
nicht bloß an dieser, sondern noch an zwei
andern Stellen des Edikts die Einteilung des
Stoffs beherrscht, s. §§ 3 und 5 A. dieses
Kapitels. Vgl. auch noch § 5 C.
4
Stellung in den 12 Tafeln und danach
in den Legisaktionensystemen? Andere Er-
klärung, die mich nicht befriedigt, bei Ru-
dorff, ZRG 3,
68.
Das Ediktsystem im einzelnen
39
Aquiliae, diese letztere der ihr nachgebildeten actio in factum aduersus
nautas; die directa communi diuidundo der utilis, falls diese überhaupt pro-
poniert war.
Die unter unserm Titel proponierten Edikte waren ohne Zweifel nach
den gleichen obersten Gesichtspunkten geordnet wie die Formeln. Daher
ist
es
gerechtfertigt, die bei Paul.
19
behandelte Publiciana als Vindikation
den ebenfalls bei Paul. 19 erörterten Schädensedikten voranzustellen.
XVI.
De religiosis.
Den Kern dieses Titels bilden die Edikte einerseits zur Wahrung des
Eigentums gegen unbefugte Illation einer Leiche, andererseits zum Schutz
des Begräbnisrechts und des sepulchrum selbst. Bloß attrahiert sind die
Edikte Si locus religiosus pro puro uenisse dicetur und de sumptibus
funerum. Letzteres steht, da nicht auf ein Grundstück bezüglich, am
Schluß.
XVII.
De rebus creditis.
In den Kommentaren zu diesem Titel stehen die Zivilklagen nebst
den auf sie bezüglichen Edikten (über den Eid und die sponsio und resti-
pulatio tertiae partis) voraus, die prätorischen nebst Edikten folgen. Ob
im Album, wie wir für tit. XV annahmen, so auch hier die sämtlichen
Edikte vorausgenommen waren, läßt sich nach dem uns vorliegenden
Material weder bejahen noch verneinen.' Denn da auch die Zivilklagen
des Titels von Edikten begleitet waren,
2
so mußte hier das System, das wir
dem Paulus zuschreiben, zu der gleichen Ordnung der Materien führen wie
das Ulpianische. Im einzelnen
ist
diese Ordnung die folgende:3
A. Actiones civiles (condictio), si certum petetur (§ 95):
1.
Certa pecunia.
2.
Certa res.
B. Prätorische Aktionen, si certum petetur:
i. Jedermann zuständige:
a)
Certa pecunia.
a) de eo quod certo loco dari oportet (§ 96).
ß)
de pecunia constituta (§ 97).
b)
Certa res.4
a)
commodati (§ 98).
ß) pigneraticia (§ 99).
2.
Spezialactio der Argentarien (§ i oo).
Commodati und pigneraticia sind gewiß beide an diesen Ort gestellt worden,
ehe sie ihre in ius konzipierte Formel erhielten, die sie unter die bonae fidei
' Biondi, giur. decis. (1
9
13) 19 läßt mich
die Frage bestimmt bejahen, offenbar irre-
geführt durch die von mir in § 95 beobach-
tete Ordnung.
2
Vgl. auch Girard, NRH 1904, 154.
3
Anders Rudorff, EP 271.
4
Vgl. Teil II unter tit. XVII.
4
.
Das Ediktsystem im einzelnen
iudicia gewiesen hätte. Warum wir nicht auch actio depositi und fiduciae
hier finden, ist mit völliger Bestimmtheit nicht zu sagen. Vielleicht ist dies
einfach darauf zurückzuführen,' daß die vier Aktionen zu verschiedenen
Zeiten mit Bonae-fidei-Formel ausgestattet wurden, actio depositi und
fiduciae sie schon besaßen, als der von Julian befolgte Ediktplan festgestellt
würde (s. oben S. 18), actio commodati und pigneraticia aber noch nicht.2
XVIII. Quod cum magistro nauis institore eoue qui in aliena
potestate erit negotium gestum erit.
Den Grund, warum innerhalb dieses Titels die actio exercitoria, in-
stitoria, tributoria ' den andern adjektizischen Aktionen vorausstehen, gibt
Ulp. (?)
29
(15.
1) i
pr. dahin an:
Ordinarium praetor arbitratus est prius eos contractus exponere
eorum qui alienae potestati subiecti sunt, qui in solidum tribuunt
actionem, sic deinde ad hunc peruenire, ubi de peculio datur actio.
Dieser schwerlich dem Ulpian zuzutrauende Bericht gibt aber kaum die
Intentionen des Prätors richtig wieder und ist vielmehr nur bezeichnend
für das geringe Maß an Nachdenken, das die Byzantiner Systemfragen
widmeten. Das hier namhaft gemachte Einteilungsprinzip trifft nämlich in
mehrfacher Richtung nicht zu. Einmal beziehen sich die actio exercitoria
und institoria nach dem Wortlaut des Edikts keineswegs bloß auf Ge-
schäfte von Gewaltunterworfenen; zweitens ist es nicht wahr, daß die erst-
proponierten Aktionen alle in solidum gehen (die tributoria nämlich nicht);
und drittens ist gerade unter den letztproponierten wieder eine in solidum
(die actio quod iussu). Die actio exercitoria, institoria, tributoria dürften
vielmehr ihre Zusammenfassung, wie Baron
3
mit Recht vermutet, dem
Umstand verdanken, daß sie aus gewerbemäßigem Geschäftsbetrieb
durch einen andern entspringen. Unter ihnen selbst wieder steht die exer-
citoria als die ältere der institoria voraus, die tributoria aber, weil nicht in
solidum gehend, zuletzt. Die Ordnung unter den übrigen adjektizischen
Formeln ist gegeben durch die Unterscheidung: quod iniussu .. . quod
iussu.
4
Das Edikt über das beneficium competentiae des gewaltfrei ge-
wordenen Hauskinds bildet einen Anhang. Desgleichen verdankt das
Edikt ad SC Vellaeanum seine Stellung im System wohl lediglich der
Attraktionskraft der vorhergehenden Edikte. Von der potestas aus lag der
Andere Vermutung in der r. Aufl., noch
andere bei A.Pernice, SZ 9, 227f., Kar-
lowa RG II, 562. Gegen Karlowa vgl.
Segr
ē
, sull' et
ā
d. giud. etc., studi Fadda
VI, 342.
2
Vgl. über das Alter der auf b. f. ab-
gestellten Formeln dieser Klagen die zit. Abh.
von Segr
ē
in
den studi Fadda VI, 333f.
Es ist gewiß kein Zufall, daß actio depositi
und fiduciae in dem Verzeichnis der b. f.
iudicia bei Gai. IV, 62 aufgeführt werden,
actio commodati und pigneraticia dagegen
fehlen.
3
Zschr. f. Handelsr. 27,
121
f., die adjekt.
Klagen (1882) 183f. Ganz ebenso schon
Steph. sch. 3 in Bas. XVIII, 5, 1 (suppl. Zach.
204).
4
Vgl. das Edikt in (14. 5) 2 pr.: siue sua
uoluntate siue iussu eius in cuius potestate
erit contraxerit.
Das Ediktsystem im einzelnen
4r
Gedanke an manus, Geschlechtstutel, Frauen nahe, und so kam man von
den Geschäften der Gewaltunterworfenen zu denen der Frauen, obwohl
hier von einer adjektizischen Haftung keine Rede ist.
XIX.
Bonae fidei iudicia.
Hier steht wieder, was der Titel an Edikten enthält, voraus: das Edikt
de deposito nebst Formel. Die actio depositi zieht die actio fiduciae durch
innere Verwandtschaft heran.
I
Den Kern des Titels bilden die Formeln
aus den vier Konsensualkontrakten: Mandat, Sozietät, Kauf, Miete. Die
actio de aestimato (§ 112) war wahrscheinlich dem Album fremd.
XX.
De re uxoria.
Unter diesem Titel steht nach allen Kommentaren die actio rei uxoriae
als Hauptinhalt und Signatur des Titels voran. Das Edikt über die Eides-
zuschiebung de rebus amotis ist bei Ulpian schon in die Darstellung der
actio rei uxoriae (gelegentlich der retentio ob res amotas) verwoben, bei
Paulus dagegen erst gelegentlich der actio rerum amotarum erörtert. Wir
werden daraus vielleicht die Folgerung ziehen dürfen, daß dies Edikt
weder an der einen noch an der andern Stelle stand, sondern, wie wir dies
bei frühern Titeln beobachtet haben, am Eingang des Titels, während die
Kommentatoren seine Erläuterung an den ihnen bequemsten Ort verlegten.
Der Platz des Edikts de alterutro und des iudicium de moribus ist durch-
aus unsicher.
XXI.
De liberis et de uentre.
Ist die von mir den Digesten entnommene Reihenfolge der Materien
in diesem Titel die authentische des Edikts — aus den Inskriptionen der
Kommentare läßt sich dies nicht beweisen —, so stand das praeiudicium de
partu agnoscendo voraus, vermutlich deshalb, weil es sich auf lebende
Kinder bezieht, während die folgenden Edikte vom uenter und den mit
dem Ungeborenen juristisch verknüpften Verhältnissen handeln.
XXII.
De tutelis.
Hier finden wir wieder an erster Stelle die Edikte des Titels?
(§
121-1 23),
an zweiter die Formeln (§ r
2
4. r
25. r 2
7). Unter letztem nehmen
den ersten Platz die beiden actiones ciuiles, und zwar die actio tutelae als
iudicium generale
3
vor dem ältern iudicium speciale de rationibus dis-
trahendis; den Schluß bildet die actio subsidiaria aduersus rnagistratum.
XXIII.
De furtis.
Die Ordnung in diesem Titel, hinsichtlich deren wir ganz auf Ulpian
und die Digesten angewiesen sind, ist bei Ulpian die: r. Actiones ciuiles
e r e 8 - r 3 r ), 2. actiones praetoriae (§ r3
2 —139).
Ob im Album nicht hier,
I
Vgl. A. P e r n i c e, SZ g, 227f.
Ediktwerke lassen uns hier im Stich.
2 Vorausgesetzt, daß wir uns auf Ulpians
3
Vgl. das freilich itp. fr. 38 pr. (17. 2)
Kommentar verlassen dürfen: die übrigen Peters SZ 32,188
f.
42
Das Ediktsystem im einzelnen
wie sonst, die Edikte voranstanden, muß dahingestellt bleiben. Unter
den actiones ciuiles geht die auf das Hauptdelikt bezügliche actio furti nec
manifesti der actio de tigno iuncto voraus; die Stelle der actio furti con-
cepti und oblati ist nicht zu ermitteln. Die Ordnung der prätorischen
Aktionen, auch diese nur zum Teil in den Digesten überliefert, ist wohl
einfach die historische nach der Entstehungszeit der Edikte; höchstens die
actio arborum furtim caesarum könnte ihre Stellung am Schluß etwa auch
der enge begrenzten Natur ihres Tatbestands oder vielleicht dem Umstand
verdanken, daß sie kein eigentliches furtum voraussetzt, sondern nur durch
das Wort furtim unter den Titel de furtis attrahiert ist.
XXIV.
De iure patronatus.
Das Hauptstück dieses Titels ist Edikt und iudicium de operis liber-
torum. Als bloßen Anhang sehe ich das praeiudicium über die Ingenuität
an, das ohne Zweifel vorzugsweise' gerade auf den Fall berechnet war, wo
der wegen der zugesagten operae in Anspruch genommene Freigelassene
die Leistung auf Grund angeblicher Ingenuität weigerte.
§3
Der dritte Abschnitt: die schleunige Rechtshilfe
Die Titelfolge in diesem Abschnitt ist, ohne Rücksicht auf die innere
Natur der behandelten Materien, lediglich durch das Wertprinzip diktiert,
das wir oben (bei tit. XV) kennengelernt haben. Voran stehen die Rechts-
mittel de uniuersitate (tit..XXV-XXVII: de bonorum possessionibus, de
testamentis, de legatis) ; es folgen die de f u n d o (tit. XXVIII -XXX : de operis
noui nuntiatione, de damno infecto, de aqua et aquae pluuiae arcendae),2
diesen wieder die de h o m i n e (tit. XXXI: de liberali causa), endlich die de
ceteris rebus. Unter den letzten nehmen die Neiden Titel (XXXII.XXXIII)
de publicanis und de praediatoribus den ersten Platz ein, weil bei ihrem
Gegenstande das Staatsinteresse direkt beteiligt ist; den zweiten die schweren
und schwer verpönten Delikte des tit. (XXXIV) de hominibus armatis etc.;
den Schluß bildet das leichteste unter den rekuperatorischen Delikten: die
Injurie (tit. XXXV). Einer besonderen Betrachtung bedürfen nur die tit.
XXV-XXVII, XXXI, XXXV.
XXV.
De bonorum possessionibus.
Das (von Rudorff
3
zum Teil
Titels ist folgendes:
Vgl. (4o.
14) 6.
2
Es
ist bemerkenswert,
daß der Titel
de religiosis in
Gaius' libri ad edictum pro-
uinciale, die ihn, wie wir sahen (oben S. 9 f.),
aus
dem
zweiten in den dritten Ediktab-
schnitt versetzt zeigen, hier genau an derStelle
verkannte) System innerhalb dieses
erscheint, wo er nach dem Wertprinzip er-
wartet werden muß: in lib.
19,
das die
Rechtsmittel de fundo behandelt, und zwar
vermutlich als erstes unter ihnen, weil die
resdiuiniiuris den reshumani iurisvorgehen.
3
EP 273f.
Das Ediktsystem im einzelnen
43
A. Si tabulae testamenti extabunt.
1.
Generalia edicta.
a)
bonorum possessio contra tabulas nebst Anhängen (§ 142-148).
b)
bonorum possessio secundum tabulas (§ 149).
2. Specialia edicta:
a)
de
bonis libertorum (§ 150-153).
b)
si a parente quis manumissus sit (§
154).
c)
bonorum possessio ex testamento militis (§
155).
B. Si tabulae testamenti nullae extabunt.
Hier folgen die Intestatklassen der Reihe nach (§ 156-162a).
C. Clausulae generales.
1.
Quibus non competit b. p. (§
163).
2.
Ut
ex legibus senatusue consultis bonorum possessio detur
(§
164).
3.
Successorium edictum (§ 165).
XXVI.
De testamentis.
In diesem Titel stand das Edikt über die Testamentseröffnung
(D.
29.
3) naturgemäß vor dem Edikt Si quis omissa causa testamenti
(D.
29. 4);
die Strafklausel Quorum testamenta fügt sich natürlich an den
Schluß. Ganz an den Eingang habe ich das Edikt de condicione iuris-
iurandi gesetzt, weil es sich auf den Inhalt des Testaments bezieht, der
Testamentsinhalt aber der Testamentseröffnung gegenüber das prius ist;
doch bleibt auch die umgekehrte Ordnung möglich.
XXVII.
De legatis.
Die Materienfolge ist hier in den Kommentaren wohl die, daß das
ordentliche Rechtsmittel des Legatars den außerordentlichen Hilfsmitteln
des Erben (cautio usufructuaria) und Legatars (cautio, eventuell missio)
vorangeht: doch könnte nach den
Inskriptionen
auch das Edikt über die
cautio usufructuaria vorangestanden haben.
XXXI.
De
liberali causa.
An der Spitze stehen in Ulpians Kommentar die Formeln für den
Freiheitsprozeß in beiden Formen; diesen folgt das praeiudicium für den
Fall des Streits, ob die eine oder die andere Formel die in concreto passende
sei; ob im Album nicht umgekehrt das Edikt über letzteres vorausstand,
muß
dahingestellt bleiben. Zuletzt kommen die Strafklagen, die sich an
den Freiheitsprozeß
anknüpfen können, als Anhänge.
XXXV. De iniuriis.
Die Ordnung dieses Titels erläutert sich von selbst: I. Generaledikt
(§
190), 2.
Spezialedikte, anscheinend willkürlich geordnet (§ 191-193),
3. Edikte über die an Gewaltunterworfenen und von solchen verübten In-
jurien (§
194-196). An den Schluß habe ich ohne positiven Anhalt das
contrarium
iudicium gesetzt, das aber ebensogut schon im generale edictum
verheißen gewesen sein kann.
44
Das Ediktsystem im einzelnen
§ 4
Der vierte Abschnitt: Exekution und Nichtigkeits-
beschwerde
Dieser von Rudorff wenig gründlich behandelte Abschnitt zerfällt
deutlich in drei Teile: Personalexekution, Realexekution, Nichtigkeits-
beschwerde.
Der Unterabschnitt „Personalexekution", sehr fragmentarisch über-
liefert, enthielt mindestens einen Titel (XXXVI: de re iudicata?), der die
Voraussetzungen und näheren Bedingungen der ductio ordnete. Daran
schloß sich der Titel (XXXVII) Qui neque sequantur neque ducantur,
dessen Rubrik ja deutlich eine Beziehung auf die Personalexekution ver-
rät; dennoch bleibt die Möglichkeit, daß er schon in den Unterabschnitt
von der Vermögensexekution gehört: denn er handelt ja von denen, gegen
die die Personalexekution nicht zur Durchführung kommt.
Im Unterabschnitt „Realexekution " unterscheide ich vier Titel.
Tit. XXXVIII (quibus ex causis in possessionem eatur) stellt die ver-
schiedenen causae der missio zusammen und zwar: i. der missio in bona
uiuorum (§202-206);
2.
der missio in bona mortuorum (§207-211),— hier
sind die Edikte über Deliberationsrecht und Abstention eingeschoben, die
mit der Klausel Cui heres non extabit in unverkennbarem innern Zu-
sammenhange stehen;
3.
(vermutungsweise) der missio in bona capite minu-
torum (§ 212). Tit. XXXIX (de bonis possidendis proscribendis uendundis)
ordnet die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Gläubiger und das
Verfahren bis zur bonorum uenditio und sichert diese Vorschriften, soweit
nötig, durch actiones poenales. Tit. XL (quemadmodum a bonorum emptore
uel contra eum agatur) ordnet die Rechtsverhältnisse des bonorum emptor;
wie in tit.
XXXVIII wird auch hier unterschieden zwischen den bona
uiuorum (actio Rutiliana nebst Zubehör, § 218-22I) und den bona mor-
tuorum (actio Seruiana nebst angeschlossenem Edikt de separationibus,
§ 222.
223). Tit. XLI (de curatore bonis dando) hat den Charakter eines
Anhangs: er handelt von einer auf Antrag der Gläubiger zulässigen, im
ordentlichen Verlauf des Verfahrens aber nicht von selbst gegebenen
Sicherheitsmaßregel: er normiert die Rechtsstellung des curator bonorum
und zwar sowohl im allgemeinen (§ 224), wie speziell im Falle der Ver-
äußerung in fraudem creditorum (§
225).
Am Schluß (nicht, wie Rudorff annimmt, fast am Anfang) des vierten
Ediktabschnitts steht passend die Nichtigkeitsbeschwerde, tit. XLII
de
sen-
tentia in duplum reuocanda.
Das Ediktsystem im einzelnen
45
§5
Die Anhänge des Edikts
A. Die Interdikte
Das System in der Anordnung der Interdikte ist von R u d o rf f
I
im
ganzen richtig rekonstruiert worden; einige Irrungen sollen im folgenden
berichtigt werden.
Den ersten Rang nehmen die Interdikte de uniuersitate ein (§ 227-234).
Zu diesen stelle ich auch (anders Rudorf f , EP §
274.
2
75) das interdictum
possessorium und sectorium.
Nun folgen die Interdikte de singulis rebus. Unter diesen stehen voran
diejenigen de rebus diuini iuris (§ 235. 236). Die zweite Stelle haben die de
rebus publicis (§
2
37-
2
44)
.
Diese letztem teilt Rudorff weiter ein in solche
de locis publicis, de itineribus publicis, de fluminibus (publicis). Mir scheinen
vielmehr die Edikte de locis und itineribus zusammen das erste Glied der
Einteilung zu bilden; denn in den Digesten schiebt sich ein Edikt de loco
publico (§ 239) mitten unter die Edikte de itineribus publicis ein, und es ist
gerade hier kein Grund, der Digestenordnung zu mißtrauen. Das Ein-
teilungsprinzip wird also wohl sein: öffentliches Land (§ 237-24o), öffent-
liches Wasser (§ 241-244). Als dritte und letzte Kategorie unter den
Interdikten de singulis rebus finden wir diejenigen de rebus privatis, und
zwar nach folgendem System geordnet:
I. De
rebus soli.
A. De praediis.
I.
Recuperandae possessionis
2
(§ 245: Unde ui nebst Anhängen)
2.
Adipiscendae possessionis
3
(§ 246: Ne uis fiat ei, qui damni in-
fecti in possessionem missus erit).
3.
Retinendae possessionis (§ 247: Uti possidetis nebst Anhängen).
4.
Tam adipiscendae quam recuperandae possessionis (§ 248:
Quem fundum und quem usumfructum).
B. De superficiebus (§ 249).
C. De iuribus praediorum.
I. Rusticorum.
a)
De itineribus (§ 25o).
b)
De aqua
a) ducenda (§
25
I.
25 2).
13)
haurienda (§ 253).
1
EP 277 ff., vgl. ZRG 3, 64.
: Anderes Einteilungsprinzip bei Ru-
dorff, EP
278,
beruhend auf falscher Ein-
ordnung des Interdikts Quem fundum.
3
Vgl. (41.
2)
5
2
§
2.
4
Cf. Ulp. fr. Vindob. § 4.
SZ 36,
221
f.
Dazu Berger,
46
Das Ediktsystem im einzelnen
2.
Urbanorum (§ 2
54
:
de cloacis).I
D. De operibus in solo factis.
r.
Quod ui aut clam (§ 256).
2.
Si opus nouum nuntiatum erit (§ 257).
3.
De precario (§ 258). Dies eigentlich nicht hierher gehörige Inter-
dikt ist vom interdictum Quod ui aut clam attrahiert: es ver-
dankt seinen Platz der Gewohnheit, die drei Worte ui clam
precario zusammen zu hören.2
E. De arboribus et fructibus arborum (§ 25
9
. 26o).
II. De rebus mobilibus.
A.
De hominibus liberis (§ 261-263).
B.
De seruis et ceteris rebus.
r.
Generale de possessione (§ 264: Utrubi).
2.
Specialia:
a)
de pignoribus (§
265-267).
b)
de rebus in fraudem creditorum alienatis
3
(§ 268).
B. Die Exzeptionen
Die Anordnung der Exzeptionen im Edikt, wie sie sich aus den Kom-
mentaren ergibt, scheint auf den ersten Blick ganz und gar willkürlich,
und in der Tat hat Rudorf f darauf verzichtet, hier ein System zu suchen.
Gleichwohl liegt auch hier ein solches zugrunde. Augenscheinlich nämlich
entsprechen die im Album zuerst proponierten Exzeptionen (Ulp. 74
.
75)
ihrem Charakter nach dem ersten Ediktabschnitt: sie beziehen sich auf
Ordnung und Sicherung des Rechtsgangs. Wir finden hier die Exzeptionen,
die die Versäumung des Vadimoniums entschuldigen, wozu auch die ex-
ceptio pacti gehört, die exceptiones cognitoriae und procuratoriae, die ex-
ceptio temporis, die exceptiones praeiudiciales und die exceptio rei iudicatae
uel in iudicium deductae.
4
Auf diese, man möchte sagen, Prozeßexzep-
tionen
5
-
folgen weiter (Ulp. 76) die eigentlichen Kontraktexzeptionen
— rei uenditae et traditae, doli, metus — und als Anhang endlich
erstens diejenigen Exzeptionen, deren Tatbestand im Edikt bereits als
z
Das in der i. Auflage unter §
2
55 ver-
mutungsweise eingeschobene InterdiktQuam
seruitutem ist schwerlich ediktal.
2
Anders, gewiß unhaltbar, Rudorff,
EP 279 (vgl. § z61), der um dieses Interdikts
willen eine besondere Kategorie „de parti-
bus (Y) agrorum, item de iuribus praediorum
et rebus mobilibus" aufstellt,
3
Rudorff (EP 28o) setzt das interdic-
tum fraudatorium unter die Kategorie de
praetorio pignore. Der Gesichtspunkt, daß
das interdictum fraudatorium ein Pfand-
rechtsmittel sei, ist aber den Quellen fremd.
4
Die exceptiones litis diuiduae und rei
residuae habe ich nur vermutungsweise hier
eingefügt.
5
Der Ausdruck wird nicht mißverstanden
werden: er ist natürlich nicht im Sinne
unserer „Prozeßeinreden" gemeint.
Das Ediktsystem im einzelnen
47
Grund zur denegatio actionis vorgesehen war (quarum rerum actio non
datur), und zweitens die allgemeine exceptio Si quid contra legem senatusue
consultum factum esse dicetur. Auffallend ist nur, daß wir bei Ulp. 74
mitten unter den Prozeßexzeptionen die auf die Kontrakte der Argentarien
bezüglichen Exzeptionen finden.' Dies dürfte sich daraus erklären, daß
auch in dem ersten Ediktabschnitt, unter den Titeln de edendo und de
receptis, die Bücher und gewisse Kontrakte der Argentarien vorkommen:
die Ordnung der Exzeptionen lehnt sich hier an die des ersten Edikt-
abschnitts an.
C. Die prätorischen Stipulationen
Die im Edikt proponierten Stipulationen zerfallen, wie auch Rudorf f
2
richtig erkannt hat, in zwei Kategorien: Stipulationen, die den Fortgang
und die Sicherung des Erfolgs eines bereits vor den Prätor gebrachten
Rechtsstreits, und solche, die die Sicherung sonstiger Parteiansprüche zum
Zwecke haben.
3
Zu erstem gehören die Vadimonien, die cautio pro praede
litis et uindiciarum, die cautio iudicatum solui (§ 28o-282). Die zweite
Kategorie ist wieder eingeteilt in cautiones de uniuersitate und de singulis
rebus. Unter jenen stehen die erbrechtlichen, einschließlich der Kautionen
de legatis, als die wichtigsten voran (§ 283-287). Ihnen folgt als einzige de
bonis uiuorum die cautio rem pupilli saluam fore, von welcher die cautio
ratam rem haberi attrahiert ist.
4
Stipulationen de singulis rebus sind die
de auctoritate (satisdatio secundum mancipium), deren Anziehungskraft auch
die actio auctoritatis ihre Stelle in diesem Abschnitt verdankt, ex operis
noui nuntiatione,
5
damni infecti. Rudorff ist aufgefallen, daß die erst-
genannte Kaution den beiden andern vorgeht, und er erklärt dies so, daß
er jene als stipulatio communis, diese als spezielle de rebus soli bezeichnet.
M. E. sind sie alle drei Stipulationen de rebus soli, insofern nämlich
als höchstwahrscheinlich anzunehmen ist, daß die satisdatio secundum
mancipium mit Beziehung auf die wichtigste res mancipi — den fundus —
proponiert war.
Den Wahrscheinlichkeitsbeweis, daß die
drei Exzeptionen mercis non traditae, red-
hibitionis, pecuniae pensatae unter diese
gemeinsame Rubrik gehören, habe ich unten
in § 272 geliefert.
2
EP 281.
3
Ich vermeide die von Rudorff
ge-
brauchten Ausdrücke stipulationes iudiciales
und cautionales, die in diesem Sinne nicht
quellenmäßig überliefert sind.
4
Anders Rudorff, EP
281.
Die Er-
wähnung der Tutel erinnerte aber an die
Stellvertreter überhaupt. Vgl. insbesondere
auch Gai.IV, 99.
5
Diese Kaution sichert zwar, ganz ebenso
wie die cautio pro praede litis et uindicia-
rum und die cautio iudicatum solui, den Er-
folg eines Rechtsstreits. Aber dieser Rechts-
streit steht erst noch bevor, sie kann außer
Gericht geleistet werden, und ihr nächster
Zweck ist der, dem Nuntiaten das Weiter-
bauen zu ermöglichen. Daher ihre Stellung
im System.
48
Das Ediktsystem im einzelnen
§6
Anhang. Das ädilizische Edikt
Das ädilizische Edikt war von Julian dem prätorischen als Anhang
beigefügt.' Sein System ist überaus einfach. Es hat drei Rubriken: de
mancipiis, de iumentis, de feris. Am Schluß ist die von den Ädilen for-
mulierte stipulatio duplae proponiert. Innerhalb der Titel ist eine weitere
Ordnung nicht bemerkbar: es dürfte hier lediglich die Entstehungszeit der
Edikte für ihre Reihenfolge entscheidend gewesen sein.
' Daher wird die ädilizische Stipulation
zu den
prätorischen gerechnet: (45. i) 5 pr.,
I. (3. 18)
2,
und scheinen im Schulgebrauch
der Kommentare die libri ad edictum aedi-
lium curulium den
libri ad edictum praetoris
zugezählt worden zu sein (vgl. unten bei
§ 293). Wenn aber bei Paul.
sent. I,
r 5
§
2
das Edikt de feris glattweg dem Prätor zu-
geteilt wird, so wird man zweifeln dürfen,.
ob Paulus das wirklich geschrieben hat.
ZWEITER TEIL
DIE EINZELNEN EDIKTE
UND FORMELN
L en el , Das Edictum Perpetuum. g. Aufl.
4
Tit. I
DE HIS, Q UI IN
MUNICIPIO
C OL
ONIA FOR
O
IURE
DIC UND O PRAES UNT I
§ i . SI QUIS IUS DICENTI NON OBTEMPERAUERIT
2
Ulp 1,
3
Paul. 1,
4
Gai.
1.5
In diesem Edikt war ein iudicium auf quanti ea res est wider den-
jenigen verheißen, der den Dekreten des ius dizierenden Munizipalmagistrats
nicht gehorchte.6
Die Beziehung auf die Munizipalmagistrate ergibt sich zur Evidenz 7
aus fr. i h. t.:
Omnibus magistratibus, non tarnen duumuiris, secundum ius
potestatis suae concessum est iurisdictionem suam defendere poenali
iudicio.
Die Duumvirn können ihre Jurisdiktion nicht selbst durch iudicium wahren:
darum, das ist hinzuzudenken, tut dies an ihrer Stelle der Prätor. Zur
Unterstützung dienen Paul. r (2. i)
20,
Gai. r (5o. 1) 29, Stellen, deren Zu-
gehörigkeit zu unserm Edikt ebenso unzweifelhaft ist, wie ihre Beziehung
auf die Munizipaljurisdiktion.
Die Digestenrubrik
(2.
3) war vermutlich auch Ediktrubrik. Auf die
Worte „si quis" geht anscheinend Ulp. r (5o. 16) I.
Das verheißene iudicium dürfte popular gewesen sein: wer dem Muni-
zipalmagistrat den Gehorsam zu versagen wagte, wird häufig auch in der
Lage gewesen sein, seinem Gegner die Klagerhebung in Rom zu verleiden,
Der Wortlaut des Titels ist nicht be-
zeugt. Vgl. übrigens Prob. Einsidl.
22:
M. C.F. = municipio
coloniaforo.
In der franz.
Ausg. gab ich dem Titel, in Anlehnung an
die Digestenrubrik (so. 1), die Überschrift
ad legem munieipalem;
durch diese doch
recht problematische Anlehnung erhielt aber
die Uberschrift den Schein einer Authenti-
zität, die sie nicht besitzt. Zum ganzen Titel
vgl. meine Abhandlung in SZ z, 16ff. Als
Stücke einer Einleitung dazu fasse ich auf
Ulp.
1 (5o. 1) 25, (so. 8) 8, (2
7
. 8) 6, vielleicht
auch Paul. i (so. 8) 9, s. aber unt. S. 53 n. 3.
D. (2. 3).
3
h. t. i, (so. 16) i. Wahrscheinlich auch
(47
.
2
3) 3, B.
4
(2. i) 20.
Wahrscheinlich noch (44
.
7) 35,
(47 23)
2,
(so. 1) 28; zu letzterer Stelle
S.
Lenel, a. a. 0. 1910.
5
(so. 1)
29.
6
Lenel, a. a. 0. 17 ff. Eine verwandte
actio poenalis findet man in 1. col. Gen.
C. 129.
7
A. M. Kar.lowa RG, I, 593 n.1, der die
ältere Meinung festhält, wonach das Edikt
auch die prätorische Jurisdiktion selbst zu
schützen bestimmt gewesen wäre. Vgl. da-
gegen die zit. Abh. SZ
2,
17f.
4*
5?
'1'
it.I.
§
2
so daß zum Schirm der magistratischen Autorität die Popularklage durch-
aus am Platze war.'
Von der
ohne Zweifel in factum konzipierten Formel wissen wir nur
soviel sicher, daß sie auf quanti ea res est gerichtet war.2
§
2.
SI QUIS
IN
IUS UOCATUS
AD
EUM, QUI
IN
MUNIC'IPIO
COLONIA FORO IURE DICUNDO PRAEERI7,
NON IERIT SIUE QUIS
EUM UOCAUERIT, QUEM
EX
EDICTO NON DEBUERIT3
Ulp.
i,
4
Paul. i.5
Dies Edikt dehnte die unter dem Titel de in ius uocando proponierten
Strafaktionen, die sich nur auf den Fall der in ius uocatio vor den Prätor
selbst bezogen, auf den Fall einer solchen vor Munizipalmagistrate aus.6
Die Munizipalmagistrate hatten zwar Multierungsrecht,
7
aber nach (2. 3) i pr.
zur Zeit Hadrians
8
nicht mehr die Macht, zur Wahrung ihrer Jurisdiktion
ein Pönaljudizium anzuordnen, und diese Lücke füllte hier der Prätor aus.
Darum ist bei Paul. ih. t.
2§ 1
die von dem c o m p e t e n s i u d e x (die Worte
sind für den ursprünglich hier genannten Munizipalmagistrat interpoliert)
ex causa zu verhängende und zu erlassende mulcta der im Interesse des
Klägers eingeführten, vom Prätor wie zu gewährenden so zu versagenden,9
actio poenalis (poena) entgegengestellt.
Eine unverkennbare Spur der Beziehung unseres Edikts auf Munizipal-
magistrate enthält ferner Ulp. i h. t. i in den Worten:
Si quis in ius uocatus fideiussorem dederit ... n o n s u p p o s i t u m
iurisdictioni illius, ad quem uocatur .. .
„Ille ad quem uocatur" kann in einem Kommentar zum prätorischen Edikt
nicht der Prätor selbst sein sollen.'°
Der Wortlaut der Klausel wie auch derjenige der jedenfalls in factum
konzipierten Formeln ist uns nicht überliefert. Letztere werden mit den
L en e 1, a. a. O. Hierher würden dann
Ulp. 1 (47
.2
3) 3, 8 und Paul. i eod. 2 zu ziehen
sein.
2 Ulp. i h. t. i i. f. An dies erste iudicium
des Edikts mag dann Paulus die allgemeinen
Erörterungen über die Dauer der actiones
honorariae in (44
.
7) 35 angeknüpft haben.
3
D. (2.
5). Zu den in der Digestenrubrik
fehlenden kursiv gedruckten Worten vgl.
Prob. 5, i und Einsidl. 22.
4
h. t.
I, (50. 17) 102..
5
h. t. 2,
(2.
6)
1, (z.
12) 4 — vgl. eod. i pr.,
(2.5) 2 i. f. — Die
fr.
(2. 4) 19, 21, (50. 17) 103
ziehe
ich
zum
Edikt des § 3.
6
Andere
unhaltbare Vermutungen bei
Rudorff,
ZRG 4, 9ff. (aufgegeben im EP),
dem B r u n s in den fontes folgte, bei V o i g t,
Abh. der phil: histor. KI. der kgl. sächs. Ge-
sellsch. der Wissensch. VIII, 368 ff. und Kar
Iowa
RG I, 593ff.
7
Vgl. Huschke, die Multa und das
Sacramentum 39 ff.
8 Ob sich dies z. Zt. der lex Rubria anders
verhielt, oder ob deren c. 21 i, f. nur eine
Ausnahme von dem damals schon geltenden
Grundsatz enthielt, kann hier nicht unter-
sucht werden, vgl. Flini aux, Vadimonium
(1908) 1293,
Lefevre, R
ō
le des tribuns
(i9i0) 1133.
9
Ulp. I (50. 1
7
)
102 §
I.
1° Lenel, a. a. O. 23. Vgl. auch Paul. I
h. t.
z pr.:...
ad praetorem vel a l i o s, q ui
iurisdictioni praesunt, in ius uocatus
uenire debet.
Tit.
I.
§
3
53
unter dem Titel de in ius uocando proponierten bis auf die Bezeichnung
des Magistrats, vor den die in ius uocatio stattgefunden hatte, identisch
gewesen sein. Auf Worte der Formel für den Fall „si quis eum uocauerit
quem ex edicto non debuerit" dürfte — arg. Gai. IV, 46 — zu deuten
sein Ulp. I
(50.17)
102
pr.:
Qui uetante praetore fecit, hic aduersus edictum fecisse proprie
dicetur.I
§
3. DE CA
UTIONE
ET
POSSESSIONE
EX CAUSA
DAMNI
INFECTI DANDA
Ulp.
1,
2
Paul. 1,
3
Gai. I.
Ulp.
I
(2.
I)
4:
Iubere ca;ueri praetoria stipulatione et in possessionem mittere im-
perii magis est quam iurisdictionis.
Paul. I (5o. I) 2 6 pr. :
Ea quae magis imperii sunt quam iurisdictionis magistratus muni-
cipalis facere non potest.
In unserer Klausel erteilte der Prätor den nach obigen Grundsätzen hierfür
an sich nicht zuständigen Munizipalmagistraten den Auftrag, bei erbetener
cautio damni infecti diese anzuordnen, eventuell die heutzutage sog. missio
ex primo decreto zu erteilen; gegen den säumigen Magistrat war actio auf
Schadenersatz verheißen.
5
Die sog. missio ex secundo decreto behielt sich
der Prätor vor.6
Vom Wortlaut der Klausel, der unter Benutzung von 1. Rubria c.
20
und (39. 2) 7 pr. vermutungsweise leicht wiederherzustellen wäre, sind uns
überliefert die Worte:
EIus
REI
7
—
DUM
EI QUI ABERIT PRIUS DOMUM DENUNTIARI IUBEAM
8
-
IN EUM QUI QUID EORUM QUAE SUPRA SCRIPTA SUNT
9
NON CURAUERIT, QUANTI
EA RES EST CUIUS DAMNI INFECTI NOMINE CAUTUM NON ERIT, IUDICIUM
dabo.1O
Von der Formel berichtet Ulp. I (39
.
2
)
4 §8:
hoc autem iudicium certam condicionem habet: si postulatum
est.
I
I
Wörtlich so kann dies aber wegen der Inkongruenz des Tempus „si postu-
Lenel, a. a. O. 23 n. 24.
2
(39
.
2
)
1,
4, (2. 1) 4.
3
(39
.
2
)
5;
(
2.
4)
1
9,
21
,
(5
0.
17) 103 cf.
(39
.2
) 4 §5; (so. 17) IoScf. (39
.
2
)
4 §41(50-8)
9 (7) s. Lenel, a. a. O. 28; (so. i) 26 s.
Lenel, a. a. O. 2
4
n.
26,
4
(39.
2
)
6.
5
(39
.
2
)
1
,
4.
6
(39
.
2
)
4 § 4, (5
0.
17) 105.
7
Ulp. i (39. 2) 4 § i : Si intra diem a [prae-
tore] constituendum non caueatur, in pos-
sessionem eius rei mittendus est:
EIUS REI
sic accipe, siue tota res sit siue pars sit rei.
8 Ulp. 1 eod.
4§
5.
9
Cf. Prob.
5,
9.
1O
Ulp. 1 eod. 4§ 7•
II Vgl. 1. Rubria c. zo i. A.
54
Tit. I. §
4,
5
latum est" nicht in der Formel gestanden haben. Auf die Rekonstruktion
der letztem ist wegen Mangels an Material zu verzichten.=
Ulp.
1.3
In dieser Klausel erteilt der Prätor den
M
unizipalmagistraten,4 ver-
mutlich unter Verheißung eines iudicium wider den Säumigen, die Weisung:
fugitiuos
5
in publicum deductos
6
diligenter custodiant.7
Auf weitern Inhalt der Klausel deutet Ulp. i h. t. i § 8 a:
Eorumque nomina et notae et cuius se quis esse dicat ad magi-
stratus deferantur, ut facilius adgnosci et percipi fugitiui possint
(notae autem uerbo etiam cicatrices continentur).8
Der Umstand, daß der Jurist eine Erklärung des Worts notae gibt,
läßt erkennen, daß wir es hier mit einer wirklichen ediktalen Pflicht zur
Kundmachung von Namen, Kennzeichen usw. der entlaufenen Sklaven zu
tun haben. Ich habe früher
9
die Vermutung aufgestellt, daß diese Rechts-
pflicht jedem oblag, der von jenen Dingen Kenntnis erhielt. Für wahr-
scheinlicher halte ich jetzt, dem ganzen Zusammenhang nach, daß es sich
auch hier vielmehr um eine Rechtspflicht der Munizipalmagistrate handelte:
diese mögen in unserer Klausel angewiesen worden sein, dem praefectus
uigilum,
I
° bzw. praeses prouinciae" — an diese denke ich bei dem „ad
magistratus (scil. maiores) deferantur", arg. h. t. i § 8 — sofort eine genaue
Beschreibung der ergriffenen fugitiui einzuliefern.
5 5 ? •'
Paul. i (50. i6) 2:
U rb i s appellatio muris, R o m a e autem continentibus aedificiis
finitur, quod latius patet
12
(§ i). Cuiusque diei maior pars est
horarum septem primarum diei, non supremarum.l3
Paul. i eod. 4:
N o m i n i s appellatione rem significari Proculus ait.
Paul.
i (5•3)4:
Si hereditatem petam ab eo, qui unam rem possidebat, de qua sola
controuersia erat, etiam id quod postea coepit possidere restituet.
§
4. DE
FUGITIUIS
2
I
Wider
Rudorff, EP §
3, s.
Lenel,
a.
a.
0. 25.
2
D. (II.4).
3
h. t.
r,
(47.
io)
22.
4
Ulp.r
h.t.r
§4.
5
Ulp.rh.t.r§
5.
6
Ulp. r h.
t.
r §
6.
7
Ulp.r
h.t.
r§
7.8.
8
Der
Schlußsatz „idem iuris est, si haec
in
scriptis
publice uel
in
aedes proponas"
ist eine
ungeschickte Interpolation. Vgl.
Pernice, Labeo
II
I
(2.Aufl.),
107
n. 3.
9
a. a. O. S. 31.
1O
Cf. Paul. sent. I, 6
a
§ 6. Pernice, a. a.
0. denkt an den Stadtpräfekten.
1
r
Cf. Paul. sent. 1, 6
a
§ 4.
12
Cf. Prob. Einsidl. 20: U.R. = urbis Ro-
mae. Alibrandi, opp. I,
4
2 bezieht fr. 2 pr.
cit. auf die Abgrenzung der urbica dioecesis.
1
3
Cf. Prob. Einsidl. 24 : M.P.D. = maiorem
partem diei. Die Stelle bezieht sich ver-
mutlich auf irgendeinen öffentlichen Aus-
hang. Vgl. 1. Acil. repet. lin. 65, tab. Heracl.
lin. 16.
Tit. I. § 6
Obige Fragmente aus Paul. i passen zu keiner der bisher erörterten Klau-
seln. Ihr ursprünglicher Zusammenhang läßt sich nicht mehr ermitteln.
Jedenfalls liefern sie den Beweis, daß Paulus im Eingang seines Kommen-
tars noch
ā
nderweite Materien behandelte, die gewiß ebenfalls in Beziehung
zur Munizipaljurisdiktion gestanden haben werden. An Edikte braucht
dabei nicht notwendig gedacht zu werden. Es liegt ja auf der Hand, daß
die ersten Klauseln des Albums allgemeine Erörterungen über die Jurisdik-
tionsverhältnisse erforderlich machten oder doch nahelegten, die der eine
Jurist an die Spitze seines Kommentars stellen, der andere da oder dort
einfügen mochte. So wird es sich vielleicht erklären,' daß bei Paulus das
Wort „nomen" (s. oben) in lib.
1,
2
das Wort „res" in lib.
2 -
(5o. 16) 5 pr.
— erläutert ist, während wir bei Ulpian erst in lib. 3 eine auf beide bezüg-
liche Bemerkung finden (5o. i 6) 6:
„Nominis" et „rei" appellatio ad omnem contractum et obliga-
tionem pertinet.
§ 6.
DE UADIMONIO ROMAM FACIENDO
Ulp. 2,3 Paul.. 2,3 Gai. 1.4
Die Klausel de uadimonio Romam faciendo bildet den natürlichen Ab-
schluß des Titels von der Munizipaljurisdiktion: sie handelt von dem Mittel,
wodurch Sachen, die der letztem entzogen sind, nach Rom vor den höhern
Magistrat übergeleitet werden. So sicher nun aber auch die Existenz die-
ser Klausel ist und so umfassend die Erörterungen sind, die die Kommen-
tare an sie knüpfen, so können wir doch über den Inhalt der Klausel fast
nur Vermutungen aufstellen. Jene Erörterungen sind offenbar zum größten
Teile nur durch die Gelegenheit unserer Klausel veranlaßt und haben es
inhaltlich nicht mit ihr, sondern mit anderweiten gesetzlichen Bestimmungen
55
1
Vielleicht: denn es ist durchaus nicht
sicher, daß Ulpians Bemerkung denselben
Beziehungspunkt hat, wie die beiden Paulus-
stellen. Für ausgeschlossen halte ich die
Annahme, daß dieser Beziehungspunkt ein
und derselbe.Edikttext gewesen wäre, den
Paulus teils in lib. 1, teils in lib. 2, Ulpian
aber erst in lib. 2 u. 3 erläutert hätte. A. M.
Girard, NRH 1904,1
4
3, der alle drei Stellen
als Kommentar zur Klausel de uadimonio
Romam faciendo angesehen wissen will.
2
Alibrandi, 1. c. 45 denkt bei der Stelle
wegen der Gleichsetzung von nomen und
res an 1. Rubr. c. 20 lin. 23. 24 „eo nomine
qua de re agitur".
3
Wahrscheinlich gehörte hierher das
ganze zweite Buch sowohl des Ulpianischen
wie des Paulinischen Kommentars. Über
die sichern, wahrscheinlichen, möglichen
Beziehungen der einzelnen erhaltenen Frag-
mente habe ich mich SZ 2, 35 ff., sowie in
der Palingenesie ausgesprochen, nachträg-
lich aber entdeckt, daß mehrere der hier
geäußerten Vermutungen sich schon (1858)
bei Alibrandi, opp.I, 38 ff. finden. Hierzu
folgende Nachträge: I. bei Ulp. 2 (5. r) 1 --
a. a. O.
38
unter 4. — kann auch an eine
Prorogation vor den Munizipalmagistrat
selbst gedacht werden, cf. (5o. r)
28; 2.
die
S. 42 versuchte Deutung von Ulp. 2 (32) 76
scheitert doch wohl an (2.
r)
19 §i; vielleicht
ist statt Ulp. 2 zu lesen Ulp. 52, und gehört
die Stelle in die Lehre von der cautio lega-
torum seruandorum causa — vgl. etwa (36. 3)
1
4
§i; 3. zu (5o.16) 5 §i und dem dazu a.a.O.
S. 43 Bemerkten vgl. (5o. 1o) 2 § 1.
4
(2.
11) 1, (2. 1) 11.
A. M. hinsichtlich der
Beziehung von fr.
1r
cit. v. Velsen, SZ
21,
93 n. 1o.
0Y
5
6
Tit. II
zu tun.' Gewiß ist, daß der Prätor hier über die Berechnung des Termins
des Vadimoniums edizierte; nur darauf können sich Gai. I (2. II) I und
Ulp.
2
(5o. 16) 3 pr. beziehen:
Vicena milia passuum in singulos dies dinumerari praetor iubet .. .
ITINERE FACIENDO UIGINTI
2
MILIA PASSUUM IN DIES SINGULOS PERAGENDA
sic sunt accipienda, ut .. .
Weiter dürfte ohne Zweifel eine actio poenalis wider denjenigen ver-
heißen gewesen sein, der die Stellung des Vadimoniums nach Maßgabe
der gesetzlichen und ediktalen Vorschriften verweigerte. Eine solche ist in
der lex Rubria c.
21
i.
f. erwähnt, hier allerdings als in der Munizipal-
kompetenz liegend; daß sie aber dieser letztern in der Folgezeit entzogen
und Gegenstand der prätorischen Kompetenz wurde, ergibt sich aus dem
allgemeinen Grundsatze des fr. I pr. (2. 3), wonach die Duumvirn über-
haupt nicht mehr die Macht haben, ihre iurisdictio durch Pönalklagen zu
schützen. Ob und welche Vorschriften endlich das Edikt an dieser Stelle
über die Abfassung des Vadimoniums und die Art und Weise seiner
Gestellung — ob als purum oder cum satisdatione oder iureiurando3 — ent-
hielt,
muß
dahinstehen.
Tit.
II
DE
IURISDICTIONE4
Diesen Titel leitet Ulpian durch eine Erörterung über die iurisdictio
der magistratus maiores ein, eine Erörterung, die, wie sich aus Ulp. 3 (5. I)
2 § 1 mit Wahrscheinlichkeit ergibt, nicht an das Edikt, sondern an Be-
stimmungen der lex Iulia de iudiciis privatis anknüpfte.
5
Der Jurist bespricht
hier den gewill Birten Gerichtsstand, die Verlängerung des tempus ad
iudicandum datum, das ius domum reuocandi, das ius mulctae dicendae, die
Unzulässigkeit der Jurisdiktion in eigner Sache des Magistrats oder in Sachen
seiner Angehörigen. Hierher gehört Ulp.
3
(5. I)
2, (2. I) I
o und vielleicht
auch (5o. 16) 6: die in letzterer Stelle erläuterten Worte nomen, res (vgl.
oben § 5 a. E.), ex legibus mögen Worte der lex Iulia sein,
6
die ja gar wohl
irgendwo nomen und res im Sinn von omnis contractus et obligatio — so
definiert fr. 6 pr. cit. — gebraucht
7
und ebenso gelegentlich mit den Worten
ex legibus auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen haben kann.
I
Lenel, a. a. 0. 35.
2
Uicena? (Mommsen).
3
Ein uadimonium recuperatoribus sup-
positis fand hier wohl nicht statt, vgl.
W enger, Papyrusstudien (1902) 73.
4
Cf.
Rubr. D. (2.1).
5
A.M. Girard, NRH 1904,
143ff.
6
Rudorff, EP § 5, setzt diese Worte
unter die Rubrik: „de administratione re-
rum ad ciuitates pertinentium"; diese Ru-
brik, unerweislich und unwahrscheinlich wie
sie überhaupt ist — vgl. Lene 1, SZ
2,
25ff. —, war jedenfalls nicht bei Ulp. 3 er-
örtert.
7
Vgl. etwa Ulp. 3 (5. 1) 2 §
3:
legatis in
eo, quod ante legationem c o n t r ax e r u n t,
... reuocandi domum suam ius datur.
•
T i t. II. §
7
Bei ,Paulus findet sich eine der Ulpians entsprechende Darstellung
nicht, daher denn auch Paulus in lib. 3 dem Ulpian einen bedeutenden Vor-
sprung abgewinnt.
§ 7.
DE
ALBO CORRUPTO
Ulp. 3,
I
Paul. 3,
2
Gai.
1.3
Ulp. 3
(2.
I)
7
pr.:
Si quis id, quod iurisdictionis perpetuae causa [non quod prout res
incidit] in albo [uel in charta uel in alia materia]
4
propositum erit,
dolo malo corruperit: datur in eum quingentorum aureorum
5
iudi-
cium, quod populare est.6
Der Edikttext war ohne Zweifel
l
kürzer als diese Relation; vermutlich
lautete er (nach Entfernung der Glosseme):
Si quis
8
id, quod iuris dicundi causa
9
in albo propositum erit,I°
dolo malo
I I
corruperit
12
rel.
Vgl. auch I. (4. 6) 12.
Die Formel, über die es an speziellen Überlieferungen fehlt, war
selbstverständlich
in factum konzipiert und wohl bloße Umschreibung des
Edikts. ^3
Nach dem Digestentext war eine Noxalklage hier nicht verheißen,
wurde vielmehr, wenn der Gewalthaber des Delinquenten nicht dessen
defensio in solidum übernahm, gegen letzteren extra ordinem mit körper-
licher Züchtigung vorgeschritten.^
4
Als Grund dafür könnte man sich den-
ken, daß in der bloßen noxae deditio des Delinquenten an den Popular-
kläger eine eigentliche Reaktion wider den Verächter der maiestas praetoris,
die unser Edikt zu wahren bestimmt war,^5 nicht erblickt werden konnte.
Allein der unlateinische Satz in
(2.
i) 7 § 3 „in seruos ... corpus torquendum
est" gehört nicht dem Ulpian an; es ist also mit der Möglichkeit zu rechnen,
daß hier gleichwohl eine Noxalformel proponiert war. Dafür spricht auch
recht sehr Paul.
3
fr. 9 cit. Auf diese Noxalformel könnten dann Ulp.
3
(9
.
4) 3,
5,
7,
Paul. 3 eod.
4
bezogen werden, Stellen, für die eine andere
plausible Beziehung nicht zu finden ist.
57
I
(2.
I) 7.
2
eod.
9, (47
.
2
3) 4.
3 (2. 1) B.
4
Vg1,Weiß, Studien'12o n. 205.
5
Ulpian schrieb milium sestertiorum,
vorausgesetzt, daß die Kompilatoren ihrer
sonst beobachteten Regel, für t000 Sesterze
einen aureus zu setzen — Cuiac. obs. XIX,
31 —, auch hier treu geblieben sind. Vgl.
unten
§,I I
Ziff. 1, Palingen. praef. VII,
I 1.
6
Hierher Paul. 3 (47
.
2
3) 4.
7
Vgl. auch Cuiac. obs. XXI,
24.
S
Ulp. 3 (2. i) 7 §
9
Prob. 5,
2 :
I. D. C. = iuris dicundi causa.
I
°
Ulp. 3 eod. 7 §
2.
Ulp. 3 eod. 7 § 4.
12
Ulp. 3 eod. 7 § 5.
'
3
So auch Rudorff, EP § 6.
^
4
Ulp. 3 eod. 7 § 3. Vgl. dazu auch Paul.
sent. I, 13
a
§
3.
^
5
Paul. 3
(2. 1)
9: quia hic ... contempta
maiestas praetoris uindicatur.
58
Tit. II. §8
§ 8. QUOD QUISQUE IURIS IN ALTERUM STATUERIT, UT IPSE
EODEM IURE UTATURI
Ulp. 3,
2
Paul. 3,
3
Gai. 1.4
Ulp. 3 h. t.
§ 1:
Qui magistratum potestatemue habebit, si quid in aliquem noui iuris
statuerit, ipse quandoque aduersario postulante eodem iure uti debet.
si quis apud eum qui magistratum potestatemque habebit, aliquid
noui iuris optinuerit, quandoque postea aduersario eius postulante
eodem iure aduersus eum decernetur.
Diese Worte (mit geringfügigen Abweichungen) gelten in allen früheren
Bearbeitungen des Edikts, ausgenommen allein die des Ran c h i n u s, als
Ediktworte. Rudorf f, mit obigem nicht zufrieden, hält sogar noch die von
Ulpian am Schluß des fr. i § i beigefügte Motivierung
scilicet ut quod ipse quis in alterius persona aequum esse credidisset,
id in ipsius quoque persona ualere patiatur
für echt ediktal.5
Was nun zunächst letztem Punkt angeht, so sind derartige Moti-
vierungen dem Edikte durchaus fremd, und Rudorffs Berufung auf das SC
Macedonianum (EP § 7 n. io) zieht nicht: die Sprache der Senatskonsulte
ist eine ganz andere und viel weitschweifigere als die des Edikts.
Wir haben es aber überhaupt in fr. i § i cit. nicht mit einem Zitat,
sondern mit einer bloßen Relation des Ediktinhalts zu tun, die nur zum
Teil Ediktworte reproduziert. Es fehlen die typischen Worte „praetor ait",
mit denen Ulpian alle seine Ediktzitate einführt. Die Relation enthält
ferner zwei getrennte Sätze mit je einer Verfügung; nun berichtet aber
Gai. i in fr.
4
h. t.:
Illud eleganter praetor excipit: „praeterquam si quis eorum
quirl 6
contra eum fecerit, qui ipse eorum quid fecisset".
Diese so gefaßte Ausnahme setzt in dem Satze, an den sie sich anknüpfte,
offenbar eine Mehrheit von Bestimmungen (eorum quid) voraus. Weiter
ist
„eodem iure uti debet" in dem ersten Satz wider den Ediktstil; das
„eodem iure decernetur " in dem zweiten Satz seinerseits aber zeigt
wieder eine ganz unmotivierte Abweichung gegenüber der im ersten Satze
gebrauchten Wendung „eodem iure uti", und der Kommentar Ulpians in
fr. 3 h. t. läßt auch keinen Zweifel übrig, daß letztere Wendung auch im
zweiten Fall des Edikts die vom Prätor gebrauchte war.
I
D. (2.
z), Zu diesem Edikt L e v y -
Bruhl, m
ē
l. Cornil (1926) II, 67f.
2
h. t. 1,
3,
(48.
19) 18, cf.
h. t. I i. f.
3
h.
t.
z,
(so. 16) 8
pr.4;
4
h. t. 4.
5
Ebenso manche ältere Digestenaus-
gaben und selbst noch die von Kriegel.
6
Die Einschiebung dieses Wortes ist un-
vermeidlich.
T i t.
III. § 9
Das Edikt selbst dürfte hiernach folgendermaßen gelautet haben:
QUI
I
MAGISTRATUM POTESTATEMUE HABEBIT,
2
SI QUID
IN
ALIQUEM NOUI IURIS
STATUERIT
3
SIUE QUIS APUD EUM QUI MAGISTRATUM POTESTATEMUE
4
HABEBIT,
ALIQUID NOUI IURIS OPTINUERIT,
5
QUANDOQUE POSTEA ADUERSARIO
EIDS
POS-
TULANTE
6
IPSUM
7
EODEM IURE UTI OPORTEBIT,
$
PRAETERQUAM SI QUIS EORUM
QUID
CONTRA
EUM FECERIT, QUI IPSE EORUM QUID FECISSET.9
Tit. III
§
9.
DE EDENDOI°
Ulp. 4,
11
Paul. 3,
12
Gai.
1,
1
3
Callistr. 1.14
Der Titel de edendo zerfällt in zwei Abschnitte — Editionspflicht des
Klägers, Editionspflicht der Argentarien —, die aber im Edikt keine be-
sondern Rubriken erhalten zu haben scheinen.
Ulp. 4 h. t. I pr.:
Qua quisque actione
15
agere uolet, eam edere
16
debet . . .
Ulp. 4 h. t. I §
2:
Editiones (instrumentorum)
17
sine die et consule fieri debent . .
59
I
In der
2.
Aufl. trat ich, nicht ohne
Zweifel (daselbst S. XV), der Meinung Ali-
brandis bei, opp. I, 42, daß, entsprechend
der räumlichen Beschränkung der prätori-
schenKompetenz, auch das Edikt eine räum-
liche Beschränkung habe enthalten müssen.
Indes, es bestand kein triftiger Grund,
warum der Prätor die Vergeltungsmaßregel
auf Verfehlungen innerhalb seiner Diözese
hätte beschränken sollen. Ohne jede Basis
scheinen
mir die Vermutungen H. Krügers,
SZ 37, 253f.
2
Diese Worte klingen durchaus ediktal.
Allerdings sagt Ulp. 3 in fr. 1 § 2 h. t.: haec
autem uerba „ quod statuerit qui iurisdictioni
praeest" cum effectu accipimus. Allein es
kommt ihm bei diesem Zitat, wie der Verfolg
zeigt, nur auf das Wort statuerit an; da
nun das Präsens praeest ohnedem nicht im
Edikt gestanden haben kann — es müßte
praeerit heißen —, so sehe ich (anders
Ranchinus) in dem qui iurisdictioni praeest
nur ein Anhängsel des eigentlichen Zitats
„quod statuerit", ein Anhängsel, womit sich
Ulpian die Rekapitulation des längeren
Ediktwortlauts sparte.
3
Ulp. 3 h. t.
I § 2,
Paul. 3 eod.
2.
4 Ulpian referiert hier ungenau „potesta-
tem q u e".
5
Ulp. 3 h. t. 3 pr.
§
I.
6
Ulp. 3 h. t. 3 §
2. H r
ū
z
a, z. röm. Amts-
recht (1907)
11
4
,
hält das Wort „ quandoque"
für unecht, da der Prätor nur für sein Jahr
ediziere. Das Wort bedeutete aber selbst-
verständlich „quandoque innerhalb meines
Amtsjahrs".
7 Ul
p. 3 h. t. 3 § 3-5.
8
Vgl. Ulp. 3 h. t. 3 § 5: Quod autem a i t.
pr a e t o r, ut is eodem iure utatur ... Paul.
3 (5o. 16) 8 pr.: Verbum „op ortebit" tam
praesens quam futurum tempus significat..
Vgl. S. 6o n. 3.
9
Gai.
1
h. t. 4.
1° D.
(2.
1
3), C. (2.
1).
11
h. t.
1,
4,
6, 8,
1
3, (44
.
7) 37.
12
h. t.
2,
5, 7, 9, (9.
2)
40,
(12. 2)
1
4, (5o.
16)8
§I.
Zu (9.
2)
4o cf. h. t.
10§
3.
13
h. t.
I°.
^
4
h. t.
12.
^
5
Ulp. 4 (44
.
7)
37,
Paul. 3 (5o. 16) 8
§
I.
Schrieb Ulpian „formula"? Schwerlich:
arg. 1. c. Vgl. auch W e n g e r, bei Pauly-
Wissowa, s. v. editio I.
16
Ulp. 4 h. t.
I §
1.
17
Ulp. 4 h. t.
I§
2-4. N a b e r, obs.
120
(Mnemos. 5o, 26f.) will die Editionspflicht
auf Stipulationsurkunden beschränken, was
m. E. durch fr.
1
§ 4 und fr. 2 h. t. nicht'
ausreichend begründet wird.
6o
Tit.
III. § 9
diem autem et consulem excepit praetor ... rationes
I
tarnen cum
die et consule edi debent.
Paul. 3 h. t. 2:
Si legatum petatur, non iubet praetor uerba testamenti edere .. .
Zu diesen Berichten über den Ediktinhalt ist folgendes zu bemerken:
Die Worte „qua quisque actione agere uolet, eam edere debet" sind
ohne Zweifel bloße Relation, nicht Zitat aus dem Edikt. Ganz verfehlt ist
es aber, wenn Heineccius, Weyhe, Rudorff den Ediktwortlaut dadurch her-
stellen zu können glauben, daß sie auf Grund von Paul.
3 (50.
16) 8 pr.
uerbum „oportebit" tam praesens quam futurum tempus significat
das edere debet durch „eam edi oportebit" ersetzen.
2
Diese Juristen lassen
den Paulus die geistreiche Bemerkung machen, der Prätor habe die Editions-
pflicht nicht bloß für die Zukunft, sondern auch für den Augenblick, wo er
das Edikt proponierte, einführen wollen.3
In die Klausel, welche dem Kläger die editio instrumentorum zur
Pflicht machte, nehmen mehrere Schriftsteller (s. n. 2) Worte auf, die die
Editionspflicht auf diejenigen instrumenta beschränken sollen, welche der
Kläger vor dem iudex zu benutzen gedenkt. Diese Meinung würde, wenn
die Stelle, auf die sie sich beruft, intakt wäre, eben durch sie widerlegt,
Ulp. 3 h. t. i
§ 3:
Edenda sunt omnia, quae quis apud iudicem editurus est: non
tarnen, ut et instrumenta, quibus quis usurus non est, compellatur
edere.
Was hier erläuternd hervorgehoben wird, kann eben deshalb nicht im Edikt
gestanden
haben. Aber der abgeschmackte Passus „non tarnen
rel."
dürfte
überdies unecht sein.4
Die 'editio actionis, die unser Edikt vorschreibt, ist als außergericht-
liche zu denken, die der in ius uocatio vorausgeht und den Zweck hat, den
zu Belangenden über den Gegenstand der Verhandlung in iure vorläufig
zu unterrichten.
s
Daher erklärt sich auch, daß wir im Album den Titel de
edendo vor dem de in ius uocando finden.
Welche Rechtsfolgen die Nichterfüllung der Editionspflicht nach sich
= C. h. t. 5, B.
2
Noch anders, aber ebenso unhalt-
bar suchen Ranchinus, Westenberg,
Noodt, van Reenen — instrumenta, qui-
bus
in iudicio (iudiciis) uti oportebit — die
Paulusstelle
auszunutzen.
3 (5o. 16) 8 pr. gehört wahrscheinlich gar
nicht zu unserm Edikt, sondern zum Edikt
Quod quisque iuris (§ 8), und will sagen, daß
man von dem daselbst eingeräumten Re-
torsionsrecht nicht bloß
in
Zukunft, sondern
auch sogleich Gebrauch machen könne, z. B.
zur Begründung einer Einrede.
4
So Naber 1.c. 271,
5
Vgl. meine
Abh. in SZ 15, 385 ff.
Zweifelnd Wlassak, SZ 25, 169 n.
1
wegen des Wortes ultra in fr. i pr. h. t. (s.
aber jetzt Wlassak, klass. Prozeßf. 73).
Gewiß nun ergibt sich aus dem „an con-
tendere ultra debeat", daß nach der Vor-
stellung des Juristen dem edere ein con-
tendere schon vorausgegangen ist. Aber
warum sollten wir uns dies frühere con-
tendere nicht als ein außergerichtliches vor-
stellen dürfen, wie es tatsächlich fast jedem
Prozeß vorauszugehen pflegt? Unerheblich
scheinen mir auch die Einwendungen
Schotts, das Gewähren des Rechtsschutzes
(
1
9
0
3) 35 ff.
T i t. III. §
9
zog, ist uns nicht überliefert. Man könnte an einfache denegatio iuris-
dictionis denken:
=
der Beklagte wäre nicht zur Stellung des Vadimoniums
angehalten worden und hätte nach Umständen wegen schikanöser in ius
uocatio die actio iniuriarum erheben können. Allein auf ein schärferes Prä-
judiz deutet fr. i i. f. h. t.:
Iis, qui ob aetatem uel rusticitatem uel ob sexum lapsi non ediderunt
uel ex alia iusta causa, subuenietur.
Der Rechtsnachteil war also derart, daß ein subuenire seitens des Prätors
notwendig war, um ihn abzuwenden. Näheres wissen wir nicht: vielleicht
war eine Strafactio proponiert; vielleicht konnte Beklagter vom Kläger für
den Fall, daß dieser nicht ex edicto ediert haben sollte, gleich von vorn-
herein eine repromissio decimae partis verlangen.2
Ältere Bearbeiter
3
pflegten in unsern Abschnitt noch eine Klausel auf-
zunehmen, worin dem Kläger das Recht der Abänderung und Ver-
besserung- der edierten actio bis zur Litiskontestation eingeräumt wird.
Dafür berief man sich auf c. 3 h. t., ein Reskript von Sever und Caracalla,
das auf den ersten Blick allerdings für die Annahme einer solchen Klausel
zu sprechen scheint. Dies Reskript bezog sich aber gar nicht auf die außer-
gerichtliche Edition unseres Edikts, sondern auf die Edition vor dem
Magistrat,
4
und würde, auch wenn dem nicht so wäre, jedenfalls weit eher
gegen, als für eine derartige 'Ediktklausel beweisen. C. 3 cit. gibt nämlich
das kaiserliche Reskript nicht ganz; seinen Eingang überliefert uns c. un.
(3
.
9), deren Zusammengehörigkeit mit c. 3 cit. durch die Übereinstimmung
des Datums und der Inskription erwiesen wird. Das ganze Reskript
lautete so:
Res in iudicium deducta non uidetur, si tantum
yostulatio simylex
celebrata
sit uel actionis species ante iudicium reo cognita. inter
litern enim contestatam et editam actionem permultum interest. lis
enim tunc uidetur contestata, cum
iudex 5er narrationem negotii
causam audire coeyerit:
5
edita (autem) actio speciem futurae litis
demonstrat, quam emendari uel mutari licet, prout edicti perpetui
monet auctoritas uel ius reddentis decernit aequitas.
War nun hiernach der Gedankengang der Kaiser der: die editio actionis
wirkt noch nicht res in iudicium deducta, folglich kann die actio geändert
6
i
So
für den Fall unterlassener editio
actionis die i. Auflage.
2
Vgl. etwa consult. 6, 13 (gegen N ab e r,
1.
c.
28, s. Gai. 4, 18o). Keinen Bezug auf die
au
ßergerichtliche Edition hat das Diokletia-
nische Reskript in consult. 5, 7 — darüber
s. SZ
is,
3
88 n. 2 —, noch weniger die
Vorschrift der 1. Rom. Burg. XI, i (mon.
Germ. hist. tom. III legum 603). Daß Ver-
weigerung der Urkundenedition unter Um-
ständen Absolution des Beklagten (auf
Grund der exc. doli) nach sich ziehen
konnte, zeigt c. 8 (2. t). Vgl. W e n g e r,
a. a. 0. III a.
3 Siehe übrigens selbst noch Bekker,
Aktionen II, 224 bei n. to.
4 SZ
1
5, 389.
5
Wären die kursiv gedruckten Worte
echt, so bezöge sich
das
Reskript selbst-
verständlich auf extraordinaria cognitio, vgl.
Savigny, System VI, 17f. Wir haben aber
sicher Interpolationen vor uns.
6
Tit. III. § 9
werden, — so scheint mir klar, daß eine spezielle
E diktbestimmung, die
ausdrücklich die emendatio und mutatio actionis editae gestattete, nicht
existiert haben kann. Das „prout edicti perpetui monet auctoritas" kann
vielmehr im Zusammenhang mit dem „uel ius reddentis decernit aequitas"
nur auf das Motiv der vom Kläger in concreto beabsichtigten Klage-
änderung bezogen werden: du darfst, sagen die Kaiser, die actio ändern,
mag nun das Edikt selbst für deinen Fall eine andere als die edierte Formel
verheißen oder der ius reddens dir ex aequitate eine solche in factum
gewähren wollen. Diesen Zusammenhang hat schon Rudorff, ZRG 4, 29
n. 62, klar erkannt, und so weiß ich nicht, was ihn bewogen hat, im EP
§ 8 die c. 3 cit. gleichwohl als Relation über Ediktinhalt unter den Titel de
edendo aufzunehmen.
2
Das Edikt über die Editionspflicht der Argentarien ist von den Korn-
pilatoren schlimm zugerichtet worden. Sie lassen den Ulpian in fr.
4
pr. h. t.
berichten:
Praetor ait: „argentariae mensae exercitores rationem,
quae ad se pertinet, edent adiecto die et consule."
Jedermann sieht, daß die Worte „quae ad se pertinet", die sich auf den
Editionsberechtigten beziehen — h. t. 6 § 5, 9 § 3 —, an dieser Stelle ent-
weder gar nicht oder doch nicht in dieser Verbindung gestanden haben
können. Andererseits fehlt die h. t. 6 §
2,
9 § 3 bezeugte Vorschrift über den
Kalumnieneid des Antragstellers, und fehlt die Verheißung der actio in
factum, von der in fr. 6 § 4, 8, 9 pr., r o § 3 die Rede ist.
Das ursprüngliche Edikt ist mit Hilfe von Ulpians Kommentar ebenso
leicht als sicher herzustellen. Nach einer Bemerkung über die ratio edicti
— fr. 4 § z — erläutert Ulpian zunächst in fr. 4 § 2-5, 6 pr. § i die Worte
„argentariae mensae exercitores edent". Hierauf, und zwar noch vor dem
Kommentar zu dem Wort „rationem", folgt die Bemerkung: exig,itur autem
ab aduersario argentarii iusiurandum non calumniae causa postulare edi
sibi, ne forte etc. (fr. 6 §
2).
Nunmehr Feststellung der Bedeutung von
rationem — fr. 6 § 3 —, und sodann Erläuterung der Worte „quae ad se
pertinet" — fr. 6 § 4
-
6. Zuletzt kommt der Jurist nochmals auf das Wort
„edi" zurück — fr. 6 § 7 — und wendet sich dann zu der folgenden Klausel,
dem Edikt über das wiederholte Editionsbegehren, fr. 6 § 8: Praetor ait:
„argentario eiue etc." In fr. 8 und 13 folgen endlich gesondert einige Be-
merkungen über die Formel der actio und deren Dauer. Das Edikt enthielt
hiernach folgende Stücke:
z.
Feststellung der Editionspflicht der Argentarien.
2.
Edikt über das wiederholte Editionsbegehren.
3.
Formelverheißung oder vielleicht ohne weiteres die Formel selbst.
Der Kommentar zu i . schließt mit fr. 6 § 7; er ergibt folgenden
Wortlaut:
'1'
it.
III.
§ 9
63
ARGENTARIAE MENSAE EXERCITORES
I
EI, QUI IUR_ I G GRIT NON CALUMNIAE
CAUSA POSTULARE SE EDI SIBI
2
RATIONEM QUAE AD SE PERTINET,3 EDENT
ADIECTO DIE ET CONSULE.
Das Edict zu
2.
überliefert Ulp. 4 fr. 9 §
8
h. t.:
Praetor alt:
„ARGENTARIO
4
EIUE, QUI ITERUM EDI POSTULABIT,
5
CAUSA COG-
NITA EDI IUBEBO."
Die Formel der verheißenen actio nimmt bei Rudorff (EP §
1
o) einen
sehr beträchtlichen Raum ein, da er das ganze Edikt in ihr reproduziert,
selbst den Kalumnieneid eingeschlossen, und überdies auch noch wegen
fr. 13 h. t. die exceptio annalis einschiebt. Er rekonstruiert:
Quantae pecuniae paret A
i
A
i
interesse argentariae mensae rationes,
quae ad A
m
A
m
pertinent, cum id ab illo praetore decretum esset,
dolo malo N
i
N
i
exhibitas non fuisse, si A
S
A
s
iurauit non calumniae
causa se postulare ut exhibeantur, neque plus quam annus est
postea quam ab illo praetore id decretum fuit, tantam pecuniam,
iudex, N
m
N
m
A
o
A
o
c. s. n. p. a.
Diese Rekonstruktion ist mißglückt. Das „quantae pecuniae paret in-
teresse" widerspricht der doppelt bezeugten Tatsache, daß die actio auf
„quanti interfuit" ging.
6
„Quantae pecuniae paret interesse, rationes dolo
malo N
i
N
i
exhibitas non fuisse" ist eine überaus sonderbare Zusammen-
stellung: was hat das Interesse des Klägers mit der Frage zu tun, ob
Numerius gerade dolo malo nicht exhibiert hat? „Exhibitas": das Edikt
handelt von Edition, nicht von Exhibition. „Cum id ab illo praetore de-
cretum esset" setzt Rudorff hinzu wegen fr.
8 § i
h. t.: is autem, qui in hoc
edictum7 incidit, id praestat, quod interfuit mea rationes edi, cum d e c e r-
neretur a praetore, non quod hodie interest. In der Tat wird ein Edi-
tionsdekret des Prätors anzunehmen sein (arg. fr.
6 §
8 h. t.), das zugleich
Ulp. 4 h. t. 4 § 2 - ult., 6 pr. § r (ein-
schließlich des Worts edent, fr. 4 § 5) ;
Paul. 3 eod. 9 pr.- §
2,
Gai. i eod. 1 o pr.
§ 1; Callistr. i eod.
12.
2
Ulp.
4
h. t. 6 §
7 ,
Paul. 3 h. t. 9 § 3, (I2. 2)
1
4
. Fr. 6 § 7 cit.: E d i autem est uel dictare
uel tradere libellum uel codicem proferre.
Die Vulgata verbessert das inkonzinne edi
in edere. In der Tat dürfte der Text ver-
dorben, das Wort edi aber, weil ediktsässig,
gerade echt sein.
3
Die richtige Beziehung der Worte „quae
ad se pertinet" ergibt sich aus Paul. 3 h. t.
9 § 3
.
(Die Worte „rationes quae ad se per-
tineant" müssen hier wegen des Reflexiv-
pronomens notwendig zu iurantibus petere
gezogen werden.) Auffallend ist die Be-
merkung Ulpians in fr. 6 §
4
.
5 h. t.: Ex hoc
edicto in id quod interfuit actio competit:
unde apparet, ita demum tenere hoc edictum,
si ad eum pertineat. Man könnte hiernach,
wenn nicht das Gegenteil feststünde, zu
schließen versucht sein, daß die Worte
„quae ad se pertinet" gar nicht ediktal seien.
Die Lösung des Rätsels liegt wohl in fol-
gendem. In der Formel dürften die Worte
gefehlt und Ulpian dies hier angemerkt,
aber erläuternd hinzugefügt haben, daß
wegen des „quanti interfuit" der Formel
die Wiederholung des „quae ad se pertinet"
in ihr überflüssig gewesen sei. In fr. 6 § 5
wird Ulpian statt „hoc edictum" geschrie-
ben haben: formulam. Anders und nicht
befriedigend die r. Auflage.
4
Ulp.
4
h. t.
6 §
9.
5
Ulp. 4 h. t. 6 § Io, Paul. 3 eod. 7.
6
Fr. 6 § 4 und besonders fr. 8 § 1 h. t.
Allerdings referiert Gaius in fr. 10§3: quanti
intersit editas sibi rationes esse: allein für
die Bemerkung, die Gaius hier macht, kam
es auf genaues Referat nicht an.
7
Ulpian hatte wohl „hanc formulam".
64
Tit.
IV.
§
Io
eine Frist für die Edition festgesetzt haben wird.' Das quanti interfuit der
Formel machte aber m. E. dessen besondere Erwähnung überflüssig. Die
exceptio wegen des Kalumnieneids, der doch dem Editionsdekret vorausging,
hinkt bedenklich hinterher. Die exceptio annalis ist als ständiges Formel-
stück hier trotz fr. 13 h. t. nicht erwiesen
2
und würde jedenfalls mit der
Beschränkung „cum experiundi potestas fuit" versehen werden müssen,
wogegen Rudorffs „postea quam etc." ausfallen könnte.
Das Resultat obiger Kritik ist wohl geeignet, von ähnlichen Versuchen
abzuschrecken. Soll gleichwohl ein solcher Versuch ausnahmsweise gewagt
werden, so würde ich etwa vorschlagen:
S. p. N
m
N
m
aduersus edictum illius praetoris3 A' A
c
rationenn
DOLO MALO NON EDIDISSE,
4
QUANTI A' A' INTERFUIT
eam rationem edi
sibi,
5
tantam pecuniam iudex N
n
= N
m
A
,
A
o
c. s. n.
ý.
a.
Tit.
IV
§ io.
DE
PACTIS
ET
CONUENTIONIBUS6
Ulp.
4,7
Paul. 3,
8
Gai. 1,
9
Pomp. 6,
10
7," 8,
12
Fur. Anth. I.'3
Ulp.
4
h. t. 7 § 7:
Naber,
1.
c. 3o.
2
Das haec actio neque post annum .. .
dabitur in fr. 13 spricht für Verweigerung
auf Grund prätorischen Ermessens. Über-
haupt ist hier der Ort, anzumerken, daß bei
sehr vielen Aktionen die Beschränkung auf
ein Jahr den römischen Juristen sich nicht
schon aus dem Wortlaut des Edikts oder
der Formel ergab, vielmehr erst aus Be-
deutung und Zweck der actio gefolgert
wurde. Darüber läßt die Ausdrucksweise
der Quellen vielfach gar keinen Zweifel.
Vgl.
z. B.
(2. 3) 1 i. f., (4
.
7) 6, 7,
(4
.
9) 3 §
4,
(9. 3) 5 § 5, (II. 6) 4, (
1
4
. 1
)
4 § 4, (
1
4
.
4) 7
§ 5,
8
,
(25.5) I § 4, (27. 6)
9 §
i. Die letzte
Stelle ist besonders schlagend, weil hier so-
gar eine Autorität — Labeo — für die An-
nalität zitiert wird. S. auch WI ass a k,
Edikt und
Klageform 8
4
n. 19.
3 Diese Worte ersparen, wie sonst oft,
die Wiederholung der Weitläufigkeiten des
Edikts.
4
Dolo malo non edidisse ist nach Ulp. 4
h. t. 8 pr. sicher ediktal.
5 Ulp. 4 h. t. 6§ 4,
8
§
I
6
D. (2. 14), C. (2. 3) de pactis. Die Rubrik
wird von Ulpian gesondert kommentiert: in
fr. 1
§
1-4, fr.
5, 7 pr.- § 6 h. t., vgl. auch
Paul. fr. 2, 4, 6 h. t. G. C. Crusius
(t 1676) in
Otto, thesaur. I, 672
h
f. hat die Rubrik zuerst
richtig hergestellt und
mit Recht darauf hin-
gewiesen, daß nach Consult.
4 §
3 auch in
Paul. sent. I, t die Titelüberschrift lautet:
de pactis et conuentionibus (uel transactioni-
bus). Gegen Crusius und für die Fassung
„de pactis et conuentis" oder „ de pactis
conuentis": Manenti, contrib. crit. alla
teoria gen. dei pacta (1891) 9r f. (dazu F e r-
rini Filang. 1892) u. st. Senesi XXXI, Bon-
fante, Scritti 3, 1
44
,
Koschaker, Fest-
schrift f. Hanausek SA
38
5
.
Eine Ausein-
andersetzung mit diesen Autoren würde an
dieser Stelle zu weit führen. Für die Fassung
des Textes entscheiden m. E. die Kommen-
tare, in denen „conuentio" das Stichwort ist.
7 h. t. 1, 5, 7, to, 12, 14,
16,
22, 26,
2
9, ( 1.
3)
3o
cf.
h. t. 7 § 7, (2. 15) II cf. h. t. 7 §
1
3, (4
.
8)
2 cf. h. t. to § 1, (5.1) 3 cf. (
4
2.4) 7 §
1
4, (
2
3
,
4)
6, (44. 1) 1. Die letzte Stelle will m. E. be-
sagen, daß eine durch pactum erlassene
Gegenforderung auch nicht mehr durch ex-
ceptio geltend gemacht werden könne. An-
ders Rudorff, EP § 83.
8
h. t. 2, 4,
6
,
I I
,
1
3,
1
5,
1
7,
1
9,
21
,
2
3, 25,
27, (22. 2) 7 cf. eod.
5 §
1, (26. 7) 22 cf. h. t.
15 ict. I2, (44
.
7) 38 cf. etwa h. t. 2,
4
pr. § I.
9
h. t. 18, 20, 28, 30, (44. 1) 3.
1° cit. h. t. 7 § 6.
1z
cit. (20. 1)
13 § 2.
12
cit. (
1
3
.
5) 5 § 4, cf. Paling. II, 16
n.
1.
^3 h. t. 62.
dhiR
Tit.
V.
§
II
65
Praetor ait:
PACTA CONUENTA,
I
QUAE NEQUE DOLO MALO
2
NEQUE ADUERSUS
LEGES PLEBIS SCITA SENATUS CONSULTA EDICTA
DECRETA
3
PRINCIPUM NEQUE
QUO FRAUS CUI EORUM FIAT FACTA ERUNT,
4
SERUABO.
Tit.
V
DE IN IUS UOCANDO 5
1, i,
§ I. IN IUS UOCATI UT EANT AUT
UINDICEM
DENT6
Ulp.
5,
7
Paul.
4,
8
Gai. 1,
9
Callistr.
I.10
Die Hauptschwierigkeit, die sich unter dem Titel de in ius uocando
der Rekonstruktion bietet, liegt in der Rolle, die der V i n d ex hier im
Edikt spielt. Die Stellung eines Vindex war nach dem Edikt, das sich
hier höchstwahrscheinlich an altes Zivilrecht anschloß, das Mittel, und
zwar das einzige Mittel, wodurch sich der in ius uocatus der Folgepflicht
entziehen konnte.
II
Allerdings haben die Kompilatoren der Digesten überall,
wo im Edikt und in den Kommentaren vom Vindex die Rede war, statt
dessen einen „fideiussor iudicio sistendi causa datus" eingefügt; allein die
grobe Interpolation läßt sich, wenn irgendwo, so hier fast mathematisch
nachweisen. Gaius IV, 46 berichtet von einer unter dem Titel de in ius
uocando proponierten Formel „aduersus eum qui in ius uocatus neque
uenerit neque uindicem dederit". Vergleicht man hiermit die Digesten-
rubrik (2. 6) „in ius uocati ut eant aut satis uel cautum dent", so liegt auf
der Hand, daß die letztere interpoliert ist und daß die Rubrik im Album
(wie auch Rudorff annimmt) lautete: in ius uocati ut eant aut uindicem
dent. Dann aber muß sich auch der unter dieser Rubrik in den Digesten
auftretende fideiussor iudicio sistendi causa datus in den Vindex verwan-
deln und darf nicht etwa in das Gebiet des im Album erst viel später —
Ulp. 7, Paul. 6. 7, Gai.
2 —
behandelten Vadimoniums hineingezogen werden.I2
Aber nicht bloß durch den Bericht bei Gai. IV,
4
6, auch aus dem in den
Ulp.
4
h. t.
7
§ 8 ; Prob. 5, 1
4
:
P. C. = pac-
tum conuentum. Cf. ad Herenn. II, 13 § 20,
Cic. de partit. orat. 37 § 13o, de orator. II, 24
§ Ioo und sonst oft, Gai. III, 179. IV, 119,
I21,
I22.
2
Ulp. 4 h. t. 7 § 9-1I.
3
Decreta fehlt im Flor. durch Abschreiber-
versehen, vgl. schol. 20 bei Heimb. Basil. I,
569: ij
Bsxg
Ē
rov 'Sixrov
ßaottaxov. Hier-
nach Mommsen-Rudorff: decreta edicta. S.
aber (3. 1) 1 § 8, (
4
.
6) 1 i, f.
4
Von fr. 7 § 13 h. t. an behandelt Ulp. 4
die Lehre von den erlaubten und unerlaubten
pactis.
5
D. (2.
4 ),
C. (2. 2). Der Titel ist bezeugt
L e n el , Das Edictum Perpetuum.
3. Aufl.
bei Gai. IV, 46, sowie in (3.
i) 1
§
I I.
Zur
Einleitung des ganzen Titels mögen Ulp. 5
(2. 12) 2
und (40.
2)
8 gehören.
6
D. (2. 6) in ius uocati ut eant aut satis
uel cautum dent. Cf. Gai. IV, 46.
7
(
2.
4)
2
,4,
8
,
to,
24,(2.8)2,(5.1)
5,(42.4)2.
8
(
2.
4)
1
,5,
7,9, I
I
,
(2. 6) 3, (2. 8) 4, (47. io)
2
3, (50. 17) Io8.
9
(
2. 8
)
3, 5, (5
.
I
)
4
10
(2. 6) 2.
II Vgl. hierzu und zum folgenden meine
Abhandlungen in SZ
2,
43 ff.;
25, 232ff.
12
Damit erledigen sich die Konjekturen
V o i g t s in den Abh. der kgl. sächs. Ges.
der Wiss. VIII, 357ff.
5
cf.
(2.
4)
8 pr.
66
Tit. V. §
Digesten überlieferten Ediktinhalt selbst wird klar, daß hier im Edikt von
einer eigenartigen Form der Gestellungsbürgschaft die Rede war. Ein
sponsor oder fideiussor wird mit der actio ex stipulatu belangt: wider den
angeblichen „fideiussor iudicio sistendi causa datus" ist, wie wir unten sehen
werden, eine prätorische actio in factum auf quanti ea res erit proponiert.
Der Vadimoniumsbürge haftet auf reum certo die sisti: jener „fideiussor"
haftet nur dafür, daß der Beklagte überhaupt künftighin zu haben sein wird,
und er kann daher erst dann selber in Anspruch genommen werden, wenn
ihm in einem Dekret des Prätors aufgegeben worden ist, den eigentlichen
reus zu einer in diesem Dekret zu bestimmenden Zeit zu exhibieren, und
gleichwohl die Exhibition nicht erfolgt ist. Diesen Tatsachen gegenüber
an eine in Stipulationsform erfolgende Bürgschaft' oder gar an ein eigent-
liches Vadimonium zu denken, ist m. E. schlechthin unmöglich.
2
Auch
beachte man, daß die in den Digesten überlieferte Bezeichnung sprachlich
mehr als bloß anstößig ist. Kann man auch im Deutschen allenfalls sagen,
jemand sei wegen einer Leistung Bürge geworden, — im Latein der
guten Zeit kann der Inhalt eines Versprechens niemals, wie es durch das
Wort causa geschieht, als Grund oder Zweck des Versprechens bezeichnet
werden. Sowenig die Klassiker eine Verbürgung pecuniae dandae, iudi-
cati soluendi, rati habendi causa kennen, sowenig können sie von einer
solchen iudicio sistendi causa gesprochen haben.3
Beruhte die Verpflichtung des Vindex weder auf sponsio noch auf
fideiussio, so fragt sich, wie wir uns sonst die Art seines Eintretens vorzu-
'
So Demelius, SZ
2,
8ff., Schloß-
mann, SZ 24, 279ff., Grünhuts Zschr. 32,
193 ff. In der ersten dieser Abhandlungen
hatte Schloßmann die technische Bedeu-
tung des Wortes „uindex" ganz und gar
geleugnet, in dem Vindex des Gaius nichts
gefunden als einen Bürgen i. allg.; auch in
der zweiten nimmt er ihn noch als einen
Gesamtbegriff, der nicht nur den Vindex bei
der legis actio per manus iniectionem und
der in ius uocatio in sich faßt, sondern auch
den sponsor bei der cautio iudicatum solui
und den Vadimoniumsbürgen. Wie er dies
zu rechtfertigen sucht, muß man bei ihm
selbst nachlesen. Wunderlich ist die Be-
stimmtheit, mit der Schl. bei Grünh
200
ver-
sichert, der Vindex in der 1. col. Gen. c. 61
könne nur von dem Bürgen bei der cautio
iud. solui verstanden werden, während doch
das Gesetz eine m. i. iure iudicati anordnet
und Gai. IV, 25 ausdrücklich berichtet, so-
lange die legis actiones in usu gewesen seien,
habe der
iudicatus immer noch den alten
uindex stellen müssen.
Über 1. Rubr. c.
21
i. f.
s. unten S. 70.
2
A. M.
allerdings Schloßmann a. a. O.
Was er bei Grünh. 218ff. vorbringt, läuft
darauf hinaus, daß die von ihm unterstellte
promissio des Vindex so unzweckmäßig for-
muliert gewesen wäre, daß der Prätor, um
unerträglichen Konsequenzen vorzubeugen,
sich genötigt gesehen hätte, der an sich zu-
ständigen actio ex stipulatu nicht etwa bloß
ausnahmsweise, sondern für die Regelfälle
eine actio in factum zu substituieren.
3
Die hierauf bezügliche Bemerkung SZ
25, 236 ist von Schloßmann, Grünh. Z. 32,
195 mißverstanden worden. Er schiebt mir
die Meinung unter, als ob im Lateinischen
ein Attribut, aus Substantiv und Präposition
bestehend, unmöglich sei, und glaubt, mich
demgegenüber auf Wendungen wie mortis
causa donatio, bonorum possessio secundum
tabulas und ähnl. aufmerksam machen zu
sollen. Vom Standpunkt jenes Mißverständ-
nisses aus hätte er übrigens genauer unter-
suchen müssen, ob gerade die Präposition
causa in dieser Weise wie an das die Hand-
lung bezeichnende Substantiv (z.B. donatio),
so auch an das den Handelnden bezeich-
nende (z. B. donator) angehängt zu werden
pflegt.
^
^4 ^
Tit. V. j. I
I
67
^
la. ' ^
R•I^
stellen haben. Gau c k l e r
I
und N a b er
2
sehen in ihm einen eigentlichen
defensor des in ius uocatus, einen Vertreter also, der den Prozeß selbst
mit
allen Folgen habe auf sich nehmen müssen. Für diese Auffassung scheint
auf den ersten Blick fr. 22 § 1 (2. 4) zu sprechen:
Qui in ius uocatus est, duobus casibus dimittendus est: si quis
e i u s personam defendet et si, dum in ius uenitur, de re trans-
actum fuerit.
Allein dies personam defendere, wenn es sich überhaupt auf den Vindex
bezieht, braucht keineswegs von der prozessualischen Defension im tech-
nischen Sinne verstanden zu werden.3 Im Gegenteil: da die technisch sog.
Defension nur in iure übernommen werden kann, so würde die Stelle bei
dieser Auffassung als Grund zur Entlassung des in ius uocatus einen erst
vor dem Prätor vollziehbaren Akt bezeichnen, der uocatus also hiernach
folgerichtig auch nicht sofort bei der Ladung, sondern erst in iure entlassen
worden sein,
4
was doch kaum annehmbar erscheint. Auch würde eine
Defensionspflicht des Vindex nicht geeignet sein, das Exhibitionsdekret und
die actio in factum zu erklären; sie hätte vielmehr eher zu einer missio in
bona uindicis führen müssen. Und endlich: ist es glaublich, daß man eine
Partei, die, mit der in ius uocatio überrascht, im Augenblick der Ladung
ohne erhebliche Nachteile nicht folgen konnte, aber vielleicht bereit war,
sich demnächst an jedem beliebigen Tag dem Gegner zu stellen, von der
Folgepflicht nur dadurch zu befreien vermochte, daß man den ganzen Pro-
zeß auf sich nahm? Die Stelle wird daher anders zu erklären sein. Was
sie als defensio personae bezeichnet, wird nichts andres sein als was in der
bekannten Definition bei Festus s. v. uindex zum Ausdruck kommt: Uindex
ab eo quod uindicat, quo minus is qui prensus est ab aliquo teneatur. Der
uindex ist defensor personae insofern als er die Person vor Gewalt schützt,
— das entscheidende Begriffsmerkmal, das der uindex bei der legis actio
per manus iniectionem und bei der in ius uocatio miteinander gemein haben.s
Befreiend für den uocatus muß aber schon die bloße Erklärung zum Vindex
gewirkt haben, und durch diese Erklärung schon muß die Haftung des
Vindex, worin sie auch bestanden haben mag, begründet worden sein. Ob
dazu ein ausdrückliches „uindex sum", ob andere förmliche Worte oder
symbolische Handlungen erforderlich waren, darüber geben uns die Quellen
keinen Aufschluß, und es ist müßig, darüber Vermutungen aufzustellen.
Ich hatte in
EP
1
angenommen, daß der Vindex an Stelle des Geladenen
dem Kläger habe vor den Prätor folgen müssen. Das weitere Verfahren
dachte ich mir dann ursprünglich so, daß der Vindex in iure in die Hand
NRH 188
9
, 621 ff.
2
Obs. 45 (Mnemosyne
2
1, 3
71
ff.).
3
Die Stelle ist schwerlich intakt über-
liefert. Insbesondere ist das Futurum de-
fendet bei jeder Deutung anstößig, auch
bei der hier bekämpften. Vgl. die folg. Note
und zu der ganzen StelleW las s ak, SZ 25, 127.
4
Man darf nicht etwa das „defendet"
i. S. einer Bereiterklärung zur künftigen De-
fension deuten. „Defendet" ist nicht „ de-
fensurus est".
5
SZ 2, 53.
5*
68
Tit.
V. j
I
I
nicht des Gegners, sondern des Prätors oder eines seiner Offiziale die Ge-
stellung des Geladenen versprochen habe, — auf dies Versprechen bezog
ich, ohne ausreichenden Grund, die Bemerkungen bei Paul. sent. I 13a
§
I
a
.
I.
=
In der französischen Ausgabe wagte ich statt dessen die Ver-
mutung, daß dem Vindex in iure die Stellung eines gewöhnlichen Vadimo-
niums obgelegen habe, bei dessen Weigerung der Prätor durch Exhibi-
tionsdekret und actio in factum interveniert wäre. Diese Hypothese
scheitert aber an einem Quellenzeugnis, auf das in dieser Richtung zuerst
Brass 1 o f f
2
hingewiesen hat, — Paul.
4
(2.
8)
4
,
woraus sich ergibt, daß
das prätorische Exhibitionsdekret sich nicht unmittelbar an die in ius uocatio
anzuschließen pflegte
.
3
Eine Folgepflicht des Vindex ist nach alledem,
mindestens für das klassische Recht, nicht anzunehmen. Sein Eintreten
bei der in ius uocatio selbst, das der Kläger durch Zeugen konstatiert
haben wird, genügte durchaus als Rechtfertigung für das späterhin an ihn
zu richtende Exhibitionsdekret und die eventuelle Gewährung der actio in
factum. „Wer dem Kläger die Vorführung unmöglich macht, der steht,
das ist der Gedanke, dafür ein, daß der Geladene späterhin zu haben sein
wird".
4
Ist dieser nicht zu haben, so wird der Vindex in ius voziert, und
das Exhibitionsdekret gegen ihn erwirkt.
Hiernach kann zur Rekonstruktion der unter unserer Rubrik pro-
ponierten Klauseln und Formeln geschritten werden.
1
Rubr.
D. (2. 6)
ict. Gai.
IV, 46:
IN
IUS UOCATI UT EANT
5
AUT
UINDICEM
DENT.
Ulp.
5 fr. 4 §
I (2. 4):
Praetor ait:
PARENTEM,
6
PATRONUM PATRONAM,
7
LIBEROS PAR.ENTES PATRONI
PATRONAE
8
IN IUS SINE PERMISSU MEID NE QUIS UOCET.9
;-;
z
Vgl. dagegen N ab er, 1. c. 375. In-
zwischen haben uns die ägyptischen Ur-
kundenfunde belehrt, daß Gestellungsbürg-
schaften Beamten gegenüber in den verschie-
densten Verhältnissen vorgekommen sein
müssen. Nachweisbare Beziehung auf den
Vindex hat keine dieser Urkunden, weder
die von Wenger, Papyrusstudien I ff., an-
geführten (s. auch ihn selbst SZ
2
3, 174)
noch auch Pap. Lips. Nr. 36
(mit
den Ver-
besserungen von W i l c k en, Arch. f. Pa-
pyrusforsch. 3 , 564;
4,
266), den der Her-
ausgeber Mitteis auf den Vindex zu deuten
geneigt scheint. Daß übrigens derartige Ge-
stellungsbürgschaften nicht bloß
im
Straf-
und Verwaltungs-, sondern auch im extra-
ordinären Zivilprozeß eine Rolle gespielt
haben,
soll
keineswegs bestritten wer-
den, vgl. B o y
ē
, Denuntiatio
(1922) 76.
2
Zur Kenntnis des Volksrechts (1902)
45.
3
Vgl.
SZ 25, 248
f.
4
a. a. 0.
250.
Zu der obigen Auffassung
stimmen auch die Ergebnisse der Rechts-
vergleichung, s. Partsch, SZ 3o,
499f.
5
Ulp. 5 (5.
1)
5, Paul.
4 (2. 4) I. Zivile Be-
freiungen: Ulp.
5 eod. 2,
4 pr. cf. (4. 6) 26
§ 2.
Zeit: Ulp. 5
(2. 12) 2.
Gerichtsort: hier-
her vielleicht Ulp.
5 (4o. 2)
8 als
Nebenbe-
merkung,
s.
aber S. 65 n. 5.
6 Ulp.
5
(
2.
4) 4 §
2.
3, 8 pr. cf. Gai.
1
(5
.
1
)
4,
Paul.
4
(
2.
4) 5, 7. C. h.
t.
3.
7
Ulp. 5 eod. 8
§ I. 2, IO
pr.-§ 4, Paul. 4
eod.
9.
8
Ulp. 5 eod. to § 5
-I1.
9
Ulp.
5 eod. to §
12. 13, C. (2. 2) 2, 3.
^
r^
Tit.
V. § II
6g
Paul. I
(2.
6) i :1
Edicto cauetur, ut
uindex [D.:
fideiussor iudicio sistendi causa
datus] pro rei qualitate locuples detur ...2
Ulp.
5 (2.
8)
2 § 2:
Praetor ait: SI
QUIS PARENTEM, PATRONUM PATRONAM, LIBEROS AUT PARENTES
PATRONI PATRONAE, LIBEROSUE SUOS [EUMUE, QUEM IN POTESTATE HABEBIT] 3
UEL UXOREM UEL NURUM IN
IUS [D.:
iudicium]
4
UOCABIT: QUALISCUMQUE
UINDEX [D.:
fideiussor iudicio sistendi causa]
ACCIPIATUR.5
An die vorstehenden Ediktklauseln hat sich ein Schlußsatz geknüpft, der
wider die Übertreter derselben ein iudicium recuperatorium
6
verhieß.? Dies
iudicium war auf eine Geldstrafe gerichtet, die nach den Digesten für den
Fall unerlaubter in ius uocatio einer Respektsperson wie auch für den-
jenigen der Nichtannahme eines Vindex von einem nahen Angehörigen8
gleichermaßen 5o aurei betrug.
9
Nach der gewöhnlichen Umrechnungsweise 1°
wären also für das Edikt 50000 Sesterze anzunehmen, während Gai. IV, 46
für den ersten Fall nur eine Strafe von „X milia" hat. Wie dieser Zwie-
spalt zu lösen, ob bei Gaius statt „X" zu lesen ist „L" oder mit Savigny
ll
„V", oder ob die Kompilatoren hier nach einem andern Umrechnungs-
prinzip verfuhren,
12
ist eine Frage, die sich schwerlich auch nur mit einiger
Bestimmtheit beantworten läßt. Ob auch für den Fall „si in ius uocatus
neque uenerit neque uindicem dederit" eine feste Geldstrafe angedroht oder
iudicium auf quanti ea res erit angedroht war, wissen wir nicht: letzteres
ist wohl wahrscheinlicher.13
Unter den Formeln ist uns bei Gai. IV, 46 die für den Fall unerlaubter
in ius uocatio überliefert:
Die Stelle gehört zu dem in §
2
be-
sprochenen Edikt, das die Bestimmungen
des Titels de in ius uocando auf die Muni-
zipaljurisdiktion übertrug. In dem „ut fide-
iussor ... datus ... detur" tritt hier die Inter-
polation besonders klar zutage. Schloß-
mann bei Grünh. 32, 196 kommt freilich
auch über diesen Anstoß hinweg.
2
Ulp.
5 (2. 8)
2
pr., Gai. 1 eod. 5 § 1,
1. Rubria c.
21
i. f.
3
Die eingeklammerten Worte scheinen
interpoliert; sie müßten auf einen Sohn mit
peculium castrense gedeutet werden, sind
aber neben dem liberosue überflüssig. Vgl.
auch Eis e l e, SZ 21, 6. Sie fehlen auch in
dem Referat bei Callistr. r (2. 6) 2. Ob das
in der Ediktsprache seltene „uel" in dem
Passus uel uxorem uel nurum echt oder
ebenfalls interpoliert ist (s. E i s e l e a. a. 0.),
muß dahingestellt bleiben.
4
Diese Interpolation geschah dem fide-
iussor iudicio sistendi causa zulieb. Daß
dieselbe anderwärts unterblieben ist, ist für
den, der die Inkonsequenz der Kompilatoren
in Ansehung ihrer Interpolationen kennt,
kein Gegenbeweis. A. M. Vo i g t a. a. O.
358 n.169.
5 Ulp.
5 (2. 8) 2 §
3. 4, Paul. 4 (2. 6) 3, Cal-
listr. i eod. 2.
6
Gai. IV,
4
6, 1. Rubria c.
21
i. f.
7
Erlaß ex causa: Paul. 4 (2. 4)
I1,
(so. 17)
io8.
8 Gemeint ist: Angehöriger des Klägers,
nicht, wie Nab er 1. c.
377
annimmt, des
Vindex selbst. Mit Recht hebt dagegen N.
gegenüber der r. Aufl. hervor, daß diese
Klausel des Edikts nicht bloß von Respekts-
personen handelt.
9
Ulp. 5 (z.
4
)
2
4
cf.
eod. 12, Callistr. I
(2.
6)
2.
I° Vgl. S.
57
n. 5.
" System V, 79. Andere (unwahrschein-
liche) Vermutung bei H u s c h k e, iurispr.
anteiust. ad h. 1.
12
Palingen. praef. VII,11.
23 A. M. Beseler IV, 165.
7
0
Tit.
V.
§
i
1
RECUPERATORES SUNTO.
S.
P. ILLUM PATRONUM AB ILLO LIBERTO
I
CONTRA
EDICTUM ILLIUS PRAETOR1S
2
IN IUS UOCATUM ESSE, RECUPERATORES ILLUM
LIBERTUM ILLI PATRONO SESTERTIUM X MILIA C. S. N. P. A.
Die andern Formeln kennen wir nicht, und Rudorff ist bei seinen Rekon-
struktionsversuchen auch hier irregegangen. Die Formel aduersus eum,
qui in ius uocatus neque uenerit neque uindicem dederit, lautet bei ihm
(EP § 1
4
) folgendermaßen:
S. p. N
m
N
m
,
cum ab A° A° ad illum praetorem in ius uocatus
esset, neque uenisse neque uadimonium Romam ex decreto eius,
qui Mutinae iure dicundo praefuit, promisisse aut uindicem locu-
pletem non dedisse, recuperatores N
m
N
m
A° A° sestertium X milia
c. s. n. p. a.
Hierbei denkt Rudorff an 1. Rubria c.
21 i.
f., wo den Munizipalmagistraten
das Recht vorbehalten ist, iudicium gegen denjenigen zu gewähren, der
„uadimonium Romam ex decreto eius . . . non promiserit aut uindicem
locupletem ... non dederit". Offenbar sind in dieser Stelle zwei Fälle
vorgesehen: der, wo der Geladene zwar der in ius uocatio vor den Duovir
gefolgt ist, dort aber das von diesem auferlegte Vadimonium nicht geleistet
hat, und der, wo er der in ius uocatio nicht gefolgt ist, ohne einen uindex
locuples zu stellen.
3
Daß beide Fälle in einer und derselben Formel vor-
gesehen waren, ist nicht gesagt und für das Edikt jedenfalls zu verneinen,
da ja in ius uocatio und Vadimonium in ganz verschiedene Titel fallen.
Rudorff hat nun aber nicht bloß diese eine Formel herzustellen versucht,
sondern auch darin beide Fälle falsch charakterisiert. Denn seine Formel
trifft einmal denjenigen in ius uocatus, der neque uenit neque uadimonium
ex decreto eius, qui iure dicundo praefuit, promisit: als ob an denjenigen,
der gar nicht in iure erschienen ist, überhaupt die Frage herantreten könnte,
wie er sich dem Dekret des Magistrats gegenüber zu verhalten habe; und
zweitens trifft sie denjenigen, qui uindicem locupletem non dedit, ohne daß
Veron.:
patrono liberto.
2
Vgl. Ulp. 5
(2.
4) 24: in eum qui aduersus
ea
fecerit, ... iudicium datur. Statt illius
praetoris wurde im einzelnen Fall nicht etwa
„meum" (so EP' mit Huschke, Studien
14), sondern der Name des betreffenden
Prätors eingesetzt (so richtig Zimmern,
CP 143 n. 4, Bethmann-Hollweg CP II,
313 n. 46). Der Prätor, der zur Zeit der La-
dung amtiert hatte, brauchte ja gar nicht
der zu sein, der die Formel gewährte.
3
Allerdings bestritten von S c h l o ß m an n,
SZ 24, 288f., Grünh.
Z 32, 200f. An letzterm
Orte' legt
Schl. entscheidendes Gewicht dar-
auf, daß die Bestimmung der lex nicht den
vollen nach meiner Meinung zu fordernden
Tatbestand wiedergebe; es fehle das „neque
uenerit". Derartige
Schlüsse aus Auslas-
sungen sind m. E. sehr bedenklich gegen-
über einer Klausel, die (s. SZ 25, 246 n.
1)
nicht die eigentlich maßgebende gesetzliche
Anordnung enthält, sondern auf sie nur kurz
rekapitulierend zurückverweisen will. Und
muß diese maßgebende Anordnung genau
so gelautet haben wie die des Hadrianischen
Edikts? Wie, wenn dort, wie in den
12
Tafeln,
die Folgepflicht des in ius uocatus zunächst
unbedingt ausgesprochen, dann in beson-
derem Satz demjenigen, der sich der Folge-
pflicht entziehen wolle, die Stellung eines
uindex locuples gestattet und alsdann hin-
zugefügt gewesen wäre: si uindicem locu-
pletem ita non dederit usw.? Mißverstanden
wird die Stelle auch von Voigt, XII Ta-
feln I, 575 n. io.
ā
•
Tit.
V.
§
II
hier, wo es darauf ankommt, die andere Bedingung der Verurteilung
„neque uenisse" wiederholt ist. Ich meinerseits möchte nach Gai. IV, 46
vermuten, daß die Formel ganz einfach lautete:=
S. ý. Nm
N
,7=
,
cum ab A
,
A
,
in ius uocatus esset, neque uenisse
neque uindicem pro rei qualitate locupletem dedisse
rel.
Nicht unmöglich wäre, daß auch in dieser Formel eine Verweisung auf das
edictum praetoris vorkam: mit einem „neque uindicem ex edicto praetoris
dedisse" oder „aduersus edictum neque uenisse neque uindicem dedisse"
hätte man z. B. die exceptio für den Fall gespart, daß der Beklagte be-
hauptete, ex edicto nicht zur Stellung eines uindex l o c u p l es verpflichtet
zu sein. Ebenso unhaltbar, wie die eben betrachtete Rekonstruktion, ist
auch Rudorffs Formel für den Fall, wo jemand von einem nahen Angehörigen
keinen Vindex angenommen hat:
S. p. N
m
N
m
, cum in hoc anno permissu illius praetoris A
m
A
m
patro-
num in ius uocasset, uindicem ab A
.
A
.
datum scientem non acce-
pisse, recuperatores N
m
N
m
A
o
A
o
rel.
„In hoc anno": Gai. IV, 46 hat in der dort wörtlich erhaltenen Formel die
Annalexzeption nicht, obwohl doch auch diese nach der Praxis — Ulp. 5
(2. 4) 24 — annal war; wie kommt also die Annalexzeption hierher? „Per-
missu illius praetoris": nichts berechtigt dazu, die Strafe des Edikts auf den
Fall einzuschränken, wo der Prätor die in ius uocatio erlaubt hatte; wer
ohne Erlaubnis in ius vozierte und den angebotenen Vindex nicht annahm,
verfiel einfach beiden Pönalklagen. „Uindicem datum non accepisse":
datum ist überflüssig, ja bedenklich; denn der uindex non acceptus ist auch
nicht datus. „Uindicem datum scientem non accepisse": scientem schiebt
Rudorff ein, weil es bei Callistr. i
(2.
6)
2
heißt:
in eum, qui non acceperit, cum sciret eam necessitudinem perso-
narum, ... iudicium competit.
Allein, abgesehen von der stilistischen Bedenklichkeit der Wendung „uin-
dicem scientem non accepisse" : die Worte des Callistratus sind schwerlich
Ediktzitat, da die Hinweisung auf das scire in der bei Gai. IV, 46 über-
lieferten Formel fehlt, wo sie, objektiv betrachtet, ebenso notwendig wäre;
jene Worte sind bloße Erläuterung des Edikts.
^
Ulp
•
5
(
2
.8)
2
§
5:
In
uindicem [D.:
fideiussorem qui aliquem iudicio sisti promiserit]
tanti quanti ea res erit
2
actionem dat3 praetor. . . .
7'
I
Daß Beseler, Beitr. III,
20. 202,
ent-
gegen dem ausdrücklichen Bericht des
Gai. 4, 46, die Existenz einer derartigen
Formel in Abrede stellt, ist erstaunlich. Die
Begründung „Numerius kommt nicht vor
den Prätor" verstehe ich nicht. Numerius,
den der Kläger bei der i. i. u. mangels aus-
reichender Gewaltmittel laufen lassen mußte,
kann nachher — bei der i. i. u. wegen der
actio poenalis — vor den Prätor geschleppt
werden. Anders jetzt Beseler IV, 165.
2
Gai. z eod. 3.
3
Gai. i eod. 5 pr.
iudicio sistendi causa
POTESTATEM
SUI FACIET
7
2
Tit.V. §
II
Ulp.
5 fr.
2
pr. (42. 4):
Praetor
ait:
IN
BONA
EIUS, QUI
fideiussorem] DEDIT (DEDERrr
NEQUE DEFENDETUR,
I
IRI IUBEBO.
NEQUE
UINDICEM [D.:
scr.2),
si
Über die Voraussetzungen des iudicium wider den Vindex erhalten
wir volle Aufklärung durch
Paul. 4
(2.
8) 4:
Si decesserit qui
uindicem [D.:
fideiussorem] dederit [D.: iudicio
sistendi causa], non debebit praetor iubere exhibere eum . quod si
ignorans iusserit exhiberi uel post decretum eius ante diem
exhibi-
tionis decesserit, deneganda erit actio . si autem post diem exhibi-
tionis decesserit auf amiserit ciuitatem, utiliter agi potent.
Diese in den früheren Ediktrekonstruktionen, auch in der R u d o r f f s, ver-
nachlässigte Stelle läßt keinen Zweifel übrig, daß der Vindex nur dann
kondemniert werden konnte, wenn er auf ein vom Prätor erlassenes Ex-
hibitionsdekret an dem in diesem Dekret festgesetzten Exhibitionstage den
Beklagten nicht exhibiert hatte.
2
Die bei Rudorff (EP §
14
S. 38) rekon-
struierte Formel ,.s. p. N
m
N
m
... Titium illa die illo loco sisti promisisse
neque Titium illa die ibi statum esse" ist hiernach nicht zu halten: Exhibi-
tionszeit und Exhibitionsort wurden nicht vom Vindex durch promissio,
sondern vom Prätor durch Dekret bestimmt.
Das Edikt über die missio in bona ist auf den ersten Blick auffallend.
Das Edikt scheint überflüssig, da sein Fall schon gedeckt war durch die
Klauseln „Qui fraudationis causa latitabit" und „Qui absens iudicio defensus
non fuerit" unter dem allgemeinen Titel (XXXVIII) Quibus ex causis in
possessionem eatur. Da von dem Kommentar Ulpians zu dieser Klausel,
über die wir sonst nichts wissen, nur wenige Sätze erhalten sind, die
keinen Aufschluß geben, so sind wir auf Vermutungen angewiesen. Nach
Schloß m an n, Grünh. Z.
32,
224
ff.,
hätte der Prätor hier nicht etwa dem
Gegner dessen, der den Vindex bestellt hatte, sondern dem Vindex selbst
die missio in bona verheißen wollen, und zwar diesem, schon bevor er
selbst durch Verurteilung oder mindestens Belangung einen aktuellen Re-
greßanspruch gewonnen hatte. Wenn das Edikt nicht anders lautete, als
wir nach der Überlieferung annehmen müssen, halte ich diese Deutung für
ausgeschlossen, obwohl die Rechtsvergleichung Analogien bietet.
3
Beseler4
schiebt glattweg vor dedit ein non ein, so daß die missio gegen denjenigen
verheißen worden wäre, qui vindicem mm dedit. Bei dieser Eisenbartkur
übersieht er, daß das Edikt dann doch hätte lauten müssen: In bona
eius
Flor.: defenderetur.
2
Auf die Haftung des Vindex bezog sich
wahrscheinlich auch die ;Entscheidung des
Paulus in dem interpolierten fr. to pr.
(2. I I).
Vgl.
SZ 25, 251 ff. (zweifelnd Partsch,
SZ 30, 501). Der Fall der Stelle mag
so zu
denken sein, wie
Schloßmann, Grünh.
Z. 32, 234f.," ausführt. Nur 'steht bei dem
„actio danda est" keine actio ex stipulatu
in Frage, wie Schl. meint, sondern eine mit
Rücksicht auf den Wegfall des Exhibitions-
dekrets modifizierte actio in factum.
3
Part sch, griech. Bürgschaftsrecht
282
f.,
auch demot. Urkd.
z.
ägypt. Bürgschaftsr.
51
of.
4
Beitr.
3, 20.
Tit.
V.
§ 12
qui
neuee venit neque
vindicem dedit. Vielleicht liegt die einfachste Er-
klärung' in der Annahme, daß das Edikt bestimmt war, der Auffassung
entgegenzutreten, daß der in ius uocatus durch die Stellung des Vindex
der allgemeinen Pflicht zum „potestatem sui facere" ein für allemal ent-
hoben sei, sein Gegner sich vielmehr nur noch an den Vindex halten
könne.
2
Es ging ja wohl nicht an, den in ius uocatus, der heute einen Vindex
gestellt hatte, gleich morgen wieder von neuem zu laden. Aber ebenso-
wenig konnte es dem uocatus gestattet sein, sich nun dauernd dem Er-
scheinen vor dem Prätor zu entziehen und den Kläger auf den Vindex zu
verweisen. Das wird die Klausel haben einschärfen wollen, und das mag
in dem Zusammenhang, worin sie ursprünglich stand, klarer hervorgetreten
sein als jetzt.
Die Beziehung des Missionsedikts auf den in ius uocatus qui uindicem
dedit wurde, das ist schließlich noch hervorzuheben, früher vielfach ver-
kannt. Unter dem Einfluß der irrigen Meinung, daß Ulp. 5 auch von dem
Vadimonium handle, behauptete man fast einstimmig, die Androhung der
missio habe sich auf den Fall des uadimonium desertum bezogen.
3
Diese
Ansicht widerlegt sich schon durch den Inhalt des Ediktes selbst. Das
Vadimonium ging auf certa die sisti: hätte es daher die Klausel auf das
uadimonium desertum abgesehen, so hätte die Bedingung der Mission,
wenn nicht einfach „si uadimonium deseruerit dann nur die sein können
„si illa die se non stiterit", nicht aber das unbestimmte „si potestatem sui
non faciet", eine Fassung, die mir mit der als bereits bestehend voraus-
gesetzten Verpflichtung, an einem bestimmten Tage in iure zu erscheinen,
ganz unvereinbar scheint.4
§ 12.
NE
QUIS EUM QUI
IN
IUS UOCABITUR
UI
EXIMAT 5
Ulp.
5,
6
Paul.
4,7
Gai. 1.8
73
I
Andere problematischere Erklärungen
versuchte ich SZ
2,
47 und in EP' 58.
2
Wie das in andern Rechten tatsächlich
der Fall ist, vgl. Partsch, SZ 3o, 501.
Nach H. Steiner, datio in sol. (1914)
12,
wäre dies auch der Standpunkt des röm.
ius ciuile gewesen.
3
Vgl. statt anderer : Keller, semestria I,
55ff., CP n. 10
47
; Bethmann-Hollweg,
CP II, 563 n. 3
2 ,
33; Karlowa, Beiträge z.
Gesch. d. röm. CP (1865) 11
3
. Richtig aber
Rudorff, ZRG 4, 43, EP 38.
4
Ich halte die obige Erwägung für aus-
schlaggebend. Daneben sei aber doch, als
auf ein unterstützendes Moment, noch dar-
auf aufmerksam gemacht, daß in Ciceros
Rede pro Quinctio, in der es sich um eine
auf Grund angeblichen uadimonii deserti er-
langte missio handelt und in der alle auf
diesen Fall auch nur möglicherweise zu be-
ziehenden Ediktklauseln ausführlich be-
sprochen werden, das Edikt des fr.
2
pr. cit.
auch nicht mit einem Wort berührt ist.
Unter den Erklärungsversuchen, die man
vom Standpunkt der herrschenden Auffas-
sung für diese Tatsache unternommen hat
— vgl. Karlowa, a. a. O. 113f. —, ist m. E.
kein einziger wirklich befriedigend. Am
wenigsten hat die historische Erklärung für
sich, die das Edikt
des
fr.
2
pr. für jünger
hält als Ciceros Rede: gegenüber der ganz
feststehenden Rechtsauffassung, die wir in
dieser letztem bereits vorfinden, wäre die
nachträgliche Entstehung des überflüssigen
Spezialedikts wahrhaft unbegreiflich.
5
D. (2. 7).
6 h. t. 1, 3, 5, (5
.
1) 16, cf. h. t. 5 § 4.
7
h. t. 2, 4.
8 (5o. 17) 107 cf. h. t.
3
pr.
74
Tit.
V. §
13
Rubr. D.
(2.
7) ict. Paul.
4
h. t.
4
§
2
ergibt folgenden Wortlaut des
Edikts:
NE QUIS EUM QUI IN IUS UOCABITUR UI EXIMAT
I
NEUE FACIAT DOLO MAU)
QUO MAGIS EXIMERETUR.2
Hieran knüpft sich die Verheißung der actio, Ulp. 5 h. t.
5
§ 1:
In eum autem, qui ui exemit,3 in factum4 iudicium datur, quo non
id continetur quod in ueritate est, sed quanti ea res est [ab actore
aestimata], de qua controuersia est. hoc enim additum est, ut
appareat, etiam si calumniator quis sit, tarnen hanc poenam
eum
persequi.
Die Formel
5
war ohne Zweifel in ihrer intentio bloße Umschreibung
des Edikts. Schwierigkeit macht nur die Fassung der condemnatio, die
nach dem angeführten Text erfolgen soll auf „quanti ea res est ab actore
aestimata". Rudorff (EP § 15) nimmt einfach diese Klausel selber in die
Formel auf, unterstellt also, was doch nicht glaublich ist, daß der Prätor
den Geschworenen angewiesen habe, die Kondemnationssumme blindlings
nach der Schätzung des Klägers zu bestimmen. Noch viel weniger ist an
eine actio auf quanti ea res est mit zugefügter taxatio zu denken;
6
von
anderm abzusehen, widerspricht dieser Auffassung direkt der von Ulpian
in fr. 5 § I h. t. angegebene, gegen den Beklagten gerichtete Zweck jener
Klausel. In den früheren Auflagen meinte ich, das Edikt habe eine in iure
vorzunehmende aestimatio im Auge, deren Resultat, selbstverständlich unter
Minderungsrecht des Prätors, in die Formel aufgenommen worden sei: diese
letztere sei also auf certa pecunia gerichtet zu denken.
?
Wahrscheinlich
aber sind die Worte „ab actore aestimata" nichts als ein ungeschicktes
Glossem: die condemnatio ging einfach auf q. e. r. e.8
§
13
?
?
Mit dem Obigen ist alles erschöpft, was sich über den Inhalt des Titels
de in ius uocando mit Sicherheit ermitteln läßt. Es scheint aber der Titel
noch ein weiteres Edikt enthalten zu haben, worauf folgende drei enge zu-
sammenhängende Stellen deuten:
Ulp.
5
(50.-
16)
9:
Marcellus apud Iulianum notat uerbo „periisse" et scissum et
fractum contineri et ui raptum.
I
Ulp. 5 h. t.
1,
3, Paul. 4 h. t.
2,
4 pr. § 1.
2
Ulp. 5
h.
t. 5 pr.
3
Ulp. 5
b. t. 5 § 2.
4
Ulp.
5 h. t. 5 § 3.
5
Vgl. Gai. 1V, 46, D. (4.6) §
12,
Theophil.
ad h. 1.
6
Vgl.
gegen
diese Ansicht namentlich
H e fk
e, Bdtg. und Anwendungen der taxatio
(Berlin
18
79) 74 ff.
7
So
auch H e
f k e, a. a. 0. 78. Über ältere
Ansichten vgl. noch G l ü ck, Erläuterung
der Pandekten 3, 423 f.
8
So mit sehr triftiger Begründung F a -
b er, Ration. ad h. 1. (ed. Lugd. 1604, I,109)
und ihm folgend G r a d e n w i t z, Heidelb.
Sitzgsber. 1915 ,9. Abh. 5
1
f. Kretschmar,
SZ 4o, 159, ist diese Anzweiflung der über-
lieferten Lesart offenbar nicht bekannt ge-
wesen.
Tit. VI
75
Iulian. i (i 3. 6) 1 9 :
Ad eos qui seruandum aliquid conducunt aut utendum accipiunt,
damnum iniuria ab alio datum non pertinere, procul dubio est: qua
enim cura aut diligentia consequi possumus, ne aliquis damnum nobis
iniuria det?
Ulp. 5 (19.
2)
41:
— sed de damno ab alio dato agi cum eo
I
non posse Iulianus ait:
qua enim custodia consequi potuit, ne damnum iniuria ab alio dari
possit? sed Marcellus interdum esse posse ait, siue custodiri potuit,
ne damnum daretur, siue ipse custos damnum dedit: quae sententia
Marcelli probanda est.
Augenscheinlich handelt es sich in allen drei Stellen um die Haftung
jemandes, der die custodia einer Sache übernommen hat. Die erste kann
intakt sein, die zwei letzten sind stark interpoliert,
2
was aber für unsere
Aufgabe außer Betracht bleiben kann. Ihre Beziehung ist dunkel. Aus-
geschlossen ist durch ihren Inhalt der Gedanke an die
.
viel weniger weit-
gehende Verantwortlichkeit des nach (42. 4)
2
pr. Eingewiesenen,
3
wie auch
an die Haftung aus dem Edikt des § 12.
4
Auch eine Sequestration der in
den Streit gezogenen Sache, woran ich in den früheren Auflagen dachte,s
steht schwerlich in Frage; es fehlt uns jeder Anhalt für die Annahme, daß
das Edikt eine solche, und speziell in diesem Zusammenhang, vor-
gesehen habe.
Tit. VI
DE POSTULANDO
6
Ulp.
6,
7
Paul. 5,
8
Gai. 1,
9
Callistr. 1.10
Ulp. 6 fr. i § i h. t.:
. . . (praetor) tres fecit ordines: nam quosdam in totum prohibuit
postulare, quibusdam uel pro se permisit, quibusdam et pro certis
dumtaxat personis et pro se permisit.
In den D. geht voraus (fr. 4o): qui mer-
cedem accipit pro custodia alicuius rei, is
huius periculum custodiae praestat.
2
Schulz, Einführung in d. Stud. der Dig.
47, Haymann, SZ 40,
1
94
,
1
97
,
Kunkel,
SZ 45, 269 ff.
3 Vgl.
(4
2.
5) 9 Pr.
4
Hierfür H. Krüger, SZ 37, 2562.
5
Arg. (2. 8) 7
§ 2 —
ganz unecht —,
(1.
18) 16, (r o. 4) r i § r,
(49.
1) 2
1
§
3, C. (4
.
4)
Petron. satir. c. 14.
6
D. (3. r), C. (2. 6). Ulp. 6 h. t. r pr.: hunc
titulum praetor proposuit. . . . Vgl. auch
Spicil. Solesm. ed. Pitra I,
282
(bei Krüger,
coll. libr. iur. anteiust. II, 16o) : Ulpianus
libro ad edictum sexto qui pro aliis ne postu-
lent titulo sexto sic refert etc. Möglich,
daß in dieser korrumpierten Stelle bei dem
„titulo sexto" an den 6. Titel des Edikts zu
denken ist.
7
h. t. r,
3,
6,
(3.
2) 2
,
4,
6,
8, 11,
1
3, 24,.
(5
.
r) 6, (23. 1) 18,
(42.
1) 2
,
(47
.
15) 1, (48.19)
3
2
,
(49
.
1
4) 4, (49
.
16) 1, (50. 16) ro,
12.
Die
Beziehungen werden sich unten ergeben.
Falsch inskribiert VI statt VII ist (45. 1) 69.
8
h.
t.
4, (3.
2
)
5, 7, 9,
12
,
1
4, (23.
1) rar
(50. r7) 109.
9
h. t.
2,
(3
.
2
)
3, (5
o.
16) r i.
20 (4
6
3) 85
76
Tit. VI. §
14.
15i
§ 14.
QUI OMNINO
NE
POSTULEN7
Der erste Abschnitt enthielt zwei absolute Postulationsverbote:
MINOREM ANNIS DECEM ET SEPTEM,
I
[qui eos non in totum compleuit] 2
prohibet postulare .. .
SURDUM, QUI PRORSUS NON AUDIT,
prohibet apud se postulare ...3
Hinzugefügt war die Bestimmung:
SI NON HABEBUNT ADUOCATUM, EGO DABO.4
§ 15.
QUI
PRO ALUS NE
POSTULENT
5
Die Postulation für andere war untersagt:
den Frauen
f e min a s prohibet pro aliis postulare ... ,6
den Blinden:
CAECUM UTRISQUE LUMINIBUS ORBATUM
praetor repellit . .
.7
demjenigen,
QUI CORPORE SUO MULIEBRIA PASSUS
ERIT,
8
QUI CAPITALI
9
CRIMINE DAMNATUS
ERIT. . .,
QUI OPERAS SUAS, UT CUM BESTAS DEPUGNARET, LOCAUERIT. 10
Am Schlusse seines Kommentars zu diesem Abschnitt bemerkt Ulpian
fr.
§ 6 h. t.:
Qui aduersus ea fecisse monstretur, et pro aliis interdicta postula-
tione repellitur et pro aestimatione iudicis extra ordinem pecuniaria
poena multabitur.
R u d o rf f
II
hält dies für die Rekapitulation einer ediktalen Bestimmung.
Mir ist das mehr als zweifelhaft. Multenandrohungen im Edikt können zwar
nicht als ausgeschlossen gelten (vgl. § 169); in solcher Unbestimmtheit aber
waren sie ganz überflüssig; denn daß der Prätor seinen Verboten durch
Multen Nachdruck geben konnte und gab, wußte ohnedies jeder. Der von
der Mult handelnde Satz ist interpoliert; darauf weist die hier auffallende
Bezeichnung des Prätors als iudex und der Wechsel des Tempus (repel-
litur — multabitur).
I Daß dies genauer Ediktwortlaut ist,
will ich nicht behaupten; Gradenwitz hat
mich auf die Differenz gegenüber der Fas-
sung des
Restitutionsedikts (§ 41) — cum
minore q u am
XXV annis na t u— aufmerk-
sam gemacht.
2
Die
Echtheit dieses überflüssigen Zu-
satzes ist
zweifelhaft; dagegen scheint mir
die Anzweiflung der Ediktmäßigkeit der
angegebenen Altersgrenze selbst (So 1 a z z i,
st. sulla tut. II [1926], 2911) nicht be-
gründet.
3
Ulp.
6 h. t. 1 § 3.
4
Ulp.
6 h.
t.
i§
4.
5
Ulp. 6 h. t. 1 § 5, Spicil. Solesm. a. a. 0.
(S.
756).
6
Ulp. 6 h. t. i § 5. Das Edikt hatte:
mulieres. Cf. Spicil. Solesm. 1. c., wo aus
Ulp. 6 zitiert ist: inuenimus apud ueteres
mulieris appellatione etiam uirgines con-
tineri.
7
Ulp. 6 h. t. i § 5. Hierher
8
Ulp. 6 h. t. i § 6. Hierher
Nebenbemerkung Ulp. 6 (3. 2)
diese Stelle wohl eher zu (3.2) 4
9
Hierher: Ulp. 6 (48. 19) 32.
I° Ulp. 6 h. t. i § 6.
II ZRG
4, 57,
EP
§ 18.
(5.i)6.
vielleicht als
24; doch ist
§3 zu ziehen.
^,.
Tit. VI. §
16
§ 16.
QUI NISI PRO CERTIS PERSONIS NE POSTULENT
Dieser Abschnitt zerfiel in zwei Edikte. Das erste schärfte summarisch
die auf Gesetz oder gesetzesgleicher Vorschrift beruhenden Postulations-
verbote ein, Ulp. 6 h. t. 1 § 8:
Alt praetor: Qm
LEGE PLEBIS SCITO SENATUS CONSULTO EDICTO DECRETO PRIN-
CIPUM NISI PRO CERTIS PERSONIS POSTULARE PROHIBENTUR, HI PRO ALIO, QUAM
PRO QUO LICEBIT, IN IURE APUD ME NE POSTULENT.
Das zweite Edikt enthielt die hierhergehörigen p r ä t o r i s c h e n Postulations-
verbote. Dasselbe ist, wie ich an anderm Orte' nachgewiesen habe, von
den Justinianischen Kompilatoren auseinandergerissen und interpoliert wor-
den. Aus dem Verzeichnis der von der Postulation ausgeschlossenen
Personen, soweit es noch praktisch war, machten sie fr. 1 de his qui
notantur inf. (3. 2), indem sie jenem Verzeichnis die Worte „infamia no-
tatur" und dem Ganzen die unmögliche Inskription „Iulianus libro primo
ad edictum" vorsetzten. Den authentischen Abschluß des Edikts aber
haben sie in fr. I § 9 und I1 (3. I) gleichwohl getreulich überliefert. Die
Fälschung, einmal aufgedeckt, ist zweifellos und handgreiflich;
2
ich komme
daher hier nicht weiter darauf zurück. Das Edikt lautete (soweit die
Kategorien der Postulationsunfähigen in fr. I de his qui not. aufgenommen
sind) folgendermaßen:3
QUI AB EXERCITU IGNOMINIAE CAUSA AB IMPERATORE EOUE, cm DE EA RE
STATUENDI POTESTAS FUERIT, DIMISSUS ERIT:
4
QUI ARTIS LUDICRAE PRO-
NUNTIANDIUE CAUSA IN SCAENAM PRODIERIT:
5
QUI LENOCINIUM FECERIT:6
QUI IN IUDICIO PUBLICO CALUMNIAE PRAEUARICATIONISUE CAUSA QUID FECISSE
IUDICATUS ERIT:
7
QUI FURTI, UI BONORUM RAPTORUM, INIURIARUM, DE DOLO
MALO ET FRAUDE SUO NOMINE
8
DAMNATUS PACTUSUE ERIT:
9
QUI PRO
SOCIO, TUTELAE, MANDATI, DEPOSITI SUO NOMINE [NON CONTRARIO IUDICIO]'o
77
SZ 2, 56f.
2
Vgl. jetzt auch die neuere Lesung des
cod. Veron. zu Gai. IV, 182, wodurch die
obige Deduktion ihre äußere Bestätigung
gefunden hat. Sie lautet mit Krügers Er-
gänzungen:
nec tarnen
ulla parte edicti id
ipsum nominatim exprimitur, ut aliquis igno-
miniosus
sit usw.
Steht auch nicht jedes
einzelne Wort fest, so ist doch dem Sinne
nach zweifellos richtig ergänzt. Die Text-
rekonstruktion Karlowas (RG I, 762) schal-
tet nicht nur allzu frei mit dem Manuskript,
sondern scheitert auch an einer andern
Klippe: sie setzt voraus, daß der Prätor
unter dem Titel de cognitoribus et procura-
toribus (unten § 25, 26) auf den Infamen-
katalog des Edikts de postulando zurück-
verwiesen habe, was nachweisbar nicht der
Fall war. Gegen K a r l o w a, liter. Zentralbl.
1884 nr. 15 vgl. W l a s s ak, Grünh. Z. 12,
259. Keine Förderung gewährtGreenidge,
Infamia (Oxf. -1894) i 13f.
3
Lenel, a.a.O. 61.
4
Ulp. 6 (3. 2) 2 pr.-§ 4.
5
Ulp. 6 eod. 2 § 5, 4 pr. § 1, Gai. 1 eod. 3.
6
Ulp. 6 eod.
4 §
2.
3, 24.
7 Ulp. 6 eod. 4 §
4„(47.
15)
I.
8
Paul. 5 (3. 2) 14.
9
Ulp. 6 eod. 4 .§
55
6 pr.
-§
4, (49
.
1
4) 4
ict. Paul. 5 (3
.
2
)
5; C.
(2. II [12])
18, Gai.
IV,
182.
Cf. tab. Heracl. IM. Hoff., tab.
Atestin. lin. 3ff., auct. ad Herenn. IV, 27
§37•
1° Die Worte „non contrario iudicio"
dürften (wie in § 2 I. [4. 16] ict. Gai. IV,
182)
interpoliert sein, vgl. Alibrandi, opp. I,
4o7ff, Appleton, rev. gen. du dr. 1900,
223. Ob der contrario iudicio damnatus nach
'tl
78
Tit. VI. §
16
DAAINAl'US ERI'1':
1
QUI EAM, QUAE IIQ POTESTATE EIUS ESSET, GENERO
MORTUO, CUM EUM MORTWM ESSE SCIRET,
2
INTRA ID TEMPUS, QUO ELUGERE
UIRUM
3
MORIS EST,
4
ANTEQUAM UIRUM ELUGERET, IN MATRIMONIUM COL—
LOCAUERIT: EAMUE SCIENS [QUIS]
5
UXOREM DUXERIT NON IUSSU EIUS, IN CUIUS
POTESTATE ESSET:
6
ET QUI EUM QUEM IN POTESTATE HABERET, EAM, DE QUA
SUPRA COMPREHENSUM EST, UXOREM DUCERE PASSUS FUERIT:
7
QUIUE SUO
NOMINE
8
NON IUSSU EIUS,
IN
CUIUS POTESTATE ESSET, EIUSUF. NOIVIINE QUEM9
QUAMUE
IN
POTESTATE HABERET
1°
BINA SPONSALIA BINASUE NUPTIAS 11 [IN]
EODEM TEMPORE
12
CONSTITUTAS ^
3
HABUERIT: 14
QUI EX HIS OMNIBUS QUI SUPRA SCRIPTI SUNT,
IN
INTEGRUM RESTITUTUS NON
ERIT: 15
fi;idl^^Q
PRO ALIO NE POSTULENT,
x6
PRAETERQUAM PRO PARENTE, PATRONO PATRONA,
LIBERIS PARENTIBUSQUE PATRONI PATRONAE, LIBERISUE SUIS, FRATRE SORORE,^7
UXORE, SOCERO SOCRU, GENERO NURU, UITRICO NOUERCA, PRIUIGNO PRIUIGNA,
PUPILLO PUPILLA, FURIOSO FURIOSA,
IS
CUI EORUM A PARENTE AUT DE IaIAIORIS
PARTIS TUTORUM
19
SENTENTIA AUT AB EO, CUIUS DE EA RE IURISDICTIO FUIT
EA TUTELA CURATIOUE
2°
DATA ERIT.
klassischem Recht infam oder durch die
Interpretation ausgeschieden wurde, muß
an dieser Stelle, wo es sich nur um die Fest-
stellung des Ediktswortlauts handelt, dahin-
gestellt bleiben. Die Erläuterung in (3. 2)
6 § 7 ist schwer verdächtig. Vgl. über die
verschiedenen Ansichten A l i b r a n d i
1.
c.,
F. Schulz, interpolationenkrit. Stud. SA
I7ff. in Fschr. Zitelm. (1913), Beseler,
Beitr. 3, 76, Solazzi, I.L. 58, 309, Kübler,
SZ 38, 81 ff. (gegen ihn wieder Beseler,
Beitr. 4, 255), P a r t s c h, neg. gestio (Heidelb.
Sitzgsber.
1
9
1
3) 55
.
Für echt hält das „non
contrario iudicio" B i o n d i, iud. b. f. I, 67,
indem er die Klausel allein auf das zuletzt
genannte iud. depositi bezogen wissen will;
das heißt dem Prätor eine sehr ungeschickte
Formulierung zutrauen.
Ulp. 6 eod. 6 §
5-
7
,
Paul. 5 eod. 7, Gai.
IV, 182, Vat.
339,
cf. tab. Heracl. und tab.
Atestin. 1. c.
2
Ulp. 6 eod. B.
3
Ulp. 6 eod. 11 pr., Paul. 5 eod. 9.
4
Ulp. 6 eod. 1I § 1-3.
5
Qui? sed potius „quis" del.
(Mommsen).
6
Ulp. 6 eod. 11
§
4, Paul. 5 eod. 12.
.
7
Ulp. 6 eod. I I § 4, 13 pr.
8
Ulp. 6 eod. 13 § 1.
9
Paul.
5
(23. 1) 13, (50. 17) 109.
1° Ulp. 6,
13 §
I cit.
" Ulp. 6 eod. 13 § 3,
C.
(5
.
5) 2.
12
Ulp.
6 eod. 13 §
2.
'
3
Ulp. 6 (23. 1) 18.
^
4
Ulp.
6 (3. 2)
1
3 § 4-
'
3 Ulp
.
6
(3
.
1
)
1
§ 9. 10.
16 Hierzu und zum folgenden: Ulp. 6 (3. i)
1
§
11,
3, 6, Paul. 5 eod. 4, Gai. 1 eod.
2.
17
Gell. N. A. XIII, 1 o § 3.
18
Hier schiebt Rudorff (EP p.
4
3) wegen
Gai. i h. t.
2
„fatuo fatua" ein; allein diese
Worte sind nicht ediktal, wie daraus hervor-
geht, daß einesteils Ulpian sie nicht hat,
andernteils Gaius oder Tribonian ihre Ein-
schiebung besonders motiviert: cum istis
quoque personis curator detur. Vgl. Ulp. 6
h. t. 3 § 3.
^
9
In der 1. Aufl. ist das in den Digesten
überlieferte „tutorum" durch „tribunorum"
ersetzt (vgl. Gai.
I,
185, Ulp. XI, i8). Allein
die Schlußrvorte unseres Edikts sind nicht
von der Übertragung der Vormundschaft,
sondern von der der administratio tutelae
zu verstehen; vom tutor Atilianus ist daher
hier nicht die Rede. Cf. (46. 7) 3 § 5, (26. 7)
3 § 7, N ab er, obs. 3 (Mnemos. 17, 388).
2° Das Wort „curatioue" wird von Tau-
benschlag, vormdschrtl. Stud. 19
65
,
So-
1 az z i, min. et
ā
289
1
, tut. e curat. 1
7
für itp.
gehalten. Dann müßte aber auch „furioso
furiosa" gestrichen werden, Worte, die
durch (3. 1) 3 §3 gestützt werden; hätte der
furiosus nicht im Edikt gestanden, so hätten
die Kompilatoren sicher zugleich mit ihm
auch die andern der cura unterworfenen
Personen hineininterpoliert. Richtig ist, daß
der Satz „cui eorum
rel."
nur z. T. auf
Kuratoren Anwendung finden konnte. Diese
Einschränkung zu machen, konnte der
Ediktsredaktor dem verständigen Leser
überlassen.
!:;:
Tit.
VI.
1
6
Es erübrigt nunmehr nur noch die Ergänzung des von den Kompila-
toren ohne Zweifel stark beschnittenen Katalogs postulationsunfähiger Per-
sonen.
Zunächst läßt sich aus Vergleichung des in der tab. Heracl. lin. I 1 o ff.
erhaltenen Verzeichnisses bescholtener Personen mit Spuren in den ver-
zettelten Bruchstücken der Kommentare zu unserm Edikt nachweisen, daß
folgende Infamiefälle der lex Iulia auch in unserm Edikt figuriert haben: I
qui sponsoribus creditoribusue
2
suis renuntiauit renuntiauerit, se
soldum
3
soluere non posse auf cum eis pactus est erit se soldum
soluere non posse, . . . cuiusue bona ex edicto4 eius, qui iure
dicundo praefuit praefuerit, praeterquam si cuius cum pupillus esset
reiue publicae causa abesset
5
neque dolo malo fecit fecerit quo
magis rei publicae causa abesset,
6
possessa proscriptaue sunt erunt.
Zweifellos dürften ferner auch im Edikt vertreten gewesen sein die beiden
Klauseln der lex Iulia, die die Gladiatoren und lanistae betreffen, obwohl
wegen des Untergangs der Gladiatorenspiele von diesen sich keine Spur in
die Digesten gerettet hat:
qui depugnandi causa auctoratus est erit fuit fuerit (tab. Heracl.
lin.
112 f.), . . .
qui lanistaturam fecit fecerit . . . (tab. Heracl.
lin. 1
2 3).
Der fortdauernd entehrende Charakter beider Gewerbe steht fest, und unter
eine der erhaltenen Ediktklauseln fallen sie nicht.
7
Zweifelhaft könnte nur
sein, ob nicht lanistae und Gladiatoren schon in den zweiten Abschnitt
unseres Titels zu den freilich weit tiefer verachteten bestiarii zu stellen
wären.
Weiterhin ist aus dem Verzeichnis der iudicia famosa durch die Korn-
pilatoren die actio fiduciae gestrichen worden
8
und hat auch die Klausel
pro quo datum depensum est erit — tab. Heracl. lin. 115 — ein wohlbe-
gründetes Recht auf Aufnahme ins Edikt.
9
Desgleichen die auf den ver-
7
9
Hierauf hat m. W. zuerst Alibrandi
(opp. I, 32ff.) aufmerksam gemacht.
2
Ulp. 6 (so. 16) 10, 12 pr., Gai. 1 eod,
I
I..
3
Ulp. 6 (5o. 16)
12 § I,
Callistr. 1 (46. 3)
85.
4
Ulp. 6
(42, 1) 2.
5
Ulp. 6 (49. 16)
1.
6
Hier dürfte der Prätor noch eine Aus-
nahme zugunsten des debitor, qui ex lege
Iulia bonis cesserit, eingerückt haben, C.
(2. 11 [12])
II.
Bas.
21, 3, 10.
7
Namentlich nicht unter die „qui artis
ludicrae causa in scaenam prodierit". Das
Gegenteil nimmt P e rn i c e, Labeo I, 2
45
n.
21
an, weil nach (3. 2)
2 §
5 diejenigen, die
quaestus causa in certamina descendunt,
unter j ene Klausel subsumiert werden. Allein
bei diesen certamina ist nicht an Gladia-
torenkämpfe, sondern an die Wettkämpfe
bezahlter Ringer, Wettläufer u. dgl. zu
denken, die den uirtutis gratia kämpfenden
Athleten — eod. 4 pr. — hier entgegen-
gestellt werden. Den Gladiator entehrt
nicht das öffentliche Auftreten, sondern
schon das auctoramentum selbst, und der
lanista betreibt keine ars ludicra (welch
letzteres übrigens auch hinsichtlich des Gla-
diators bestreitbar ist).
8
Gai. IV,
182,
tab. Heracl. lin.
1 I i,
Cic.
pro Caec. c. 3 § 7.
9
Einen Hinweis auf die actio depensi
gab wohl der ursprüngliche Text von fr. 6
§ 5 (3
.
2
),
den die Kompilatoren ungeschickt
verändert haben. Vgl. A p p l et o n 1. c.
8o
Tit.
VII. § 1
7-24
urteilten Betrüger von Minderjährigen bezügliche Klausel der tab. Heracl.
lin.
III
f.:
qui lege Plaetoria ob eamue rem, quod aduersus ean-i legem fecit
fecerit, condemnatus est erit.I
Dagegen dürfen die Klauseln über den Trauerbruch nicht aus dem in
Fragm. Vatic.
3
20
überlieferten Edikte vervollständigt werden.
2
Karlowa3
hat überzeugend nachgewiesen, daß der in letzterer Stelle bruchstückweise
gegebene Infamenkatalog keineswegs mit dem uns hier beschäftigenden
identisch ist, daß er vielmehr einem ganz andern Edikttitel, dem de cogni-
toribus et procuratoribus, angehört und daß entscheidende äußere und innere
Gründe
o
die Ergänzung unseres Edikts aus diesem in Rudorffs Sinne ver-
bieten.
Tit. V1I
§
17
-
24.
DE
UADIMONIIS
Ulp.
7,
5
Paul. 6,
6
7,7
Gai.
2,
8
Iulian.
2,
9
Callistr.
I.1O
Die Ordnung der Materien in diesem von den Kompilatoren schlimm
mitgenommenen Titel läßt sich nur zum Teil sicher bestimmen. Anhalts-
punkte gewährt die Rubrikenordnung der Digesten (2.
8)
bis
(2.
to), wie
auch der Paulinische Ediktkommentar, in dem das Vadimonium zwei
Bücher ausfüllt. Im übrigen sind wir auf Vermutungen angewiesen. Ich
gebe im folgenden den nachweisbaren Inhalt des Titels, wobei dahingestellt
bleiben soll, ob nicht im Album mehrere der hier getrennten Klauseln
jeweils zu einer einzigen verbunden waren.
Erste Klausel (de uadimonio faciendo).
Gai. IV,
184:
Cum autem in ius uocatus fuerit aduersarius neque eo die finiri
potuerit negotium, uadimonium ei faciendum est, id est, ut promittat
se certo di sisti.I"
Cic. de nat. deor. III, 3o § 74: iudicium
publicum rei privatae lege Plaetoria. Fr. de
form. Fab. § 4: Plaetoriae noxales sunt.
2
So Rudorff, ZRG
4,
53ff.
3
ZRG 9,
220ff.
4
Diesen Beweisgründen kann noch hinzu-
gefügt werden, daß die in Vat. 32o erwähnte
Trauerpflicht um Eltern und Kinder, von
Ulpian nicht in lib. 6, sondern in lib. 8, d. h.
gelegentlich des Edikts de cognitoribus, be-
sprochen wurde: Ulp. 8
(3. 2)
23.
5
(
2.
9)
1, 3, (
2
.
10) 1, (3. 3) 5, 7, (5.
1
)
7,
(9.
4) 11, (48. Io)
25, (5o. 16) 13. Hierher ge-
hört ferner (45. 1) 69, im Flor. ursprünglich
richtig Ulp. 7, dann vom Korrektor fälsch-
lich Ulp. 6 inskribiert. Nicht hierher gehört
dagegen (19. 2) 44, fälschlich Ulp. 7 statt
Ulp. 17 inskribiert.
6
(2.
8) 16, (2. 9) 2, (2. Io) 2, (3
.
3) 6, (6. i)
6, (9. 4) 12, (12. 2) 15, (26. 8) 17, (5o. 17) 110.
7
(4.
1
)
5,
(4
8.
6)
9, (5o. 16) 14.
8
(5• 1) 8,
(9. 4)
1,
(5o.
17)
II
I.
9 (2.
Io)
3, (5o. 16) 200.
I° (47
.
9) 6.
II
Cf. Prob. Einsidl. 63: V. F. I. = uadi-
monium fieri iubere (iubebo?). Hieran wird
sich die Verheißung einer actio wider den
Verweigerer des Vadimoniums angeschlos-
sen haben, arg. 1. Rubr. c. 21 i. f. A M., auf
Grund irriger Auffassung des Edikts Si quis
ius dicenti non obtemperauerit, V o i g t, Abh.
der kgl. sächs. Gesellsch. d. Wiss.
VIII,
359
'fit. VII.
§ 17
-
24
81
Zweite Klausel (quanti uadimonia fiant).
Gai. IV 186:
Et siquidem iudicati depensiue agetur, tanti fit uadimonium, quanti
ea res erit: si uero ex ceteris causis, quanti actor iurauerit
non
calumniae causa postulare sibi uadimonium promitti: nec tarnen
pluris quarr partis dimidice nec
pluribus quam sestertium centum
milium fit uadimonium:' itaque si centum milium res erit nec iudi-
cati depensiue agetur, non plus quam sestertium quinquaginta
milium fit uadimonium
• 2
Dritte Klausel:
QUI
SATISDARE COGANTUR UEL IURATO PROMITTANT UEL SUAE
PROMISSIONI COMMITTANTUR.
D.
(2. 8.).
In dieser Digestenrubrik haben wir ohne Zweifel die dem Bericht des
Gai. IV, 185 entsprechende Ediktrubrik3 vor uns:
Fiunt autem uadimonia quibusdam ex causis pura, id est sine satis-
datione, quibusdam cum satisdatione,4 quibusdam iureiurando,5
quibusdam recuperatoribus suppositis —: eaque singula diligenter
praetoris edicto significantur.
Über das uadimonium recuperatoribus suppositis s. unten.
n. 175. Denkbar wäre übrigens, daß der
I'rätor gegen den Verweigerer des Vadi-
nloniums sofort missio in bona gewährt
hätte. L. Rubr. cit. beweist nicht dagegen;
denn dort handelt es sich um Munizipal-
magistrate, die missio gar nicht erteilen
konnten, und nur darum, dem Kläger sofort
einen an Ort und Stelle verfolgbaren An-
spruch zu sichern.
Exceptio bei irrig auf höhere Summe
gestelltem Vadimonium: (2. II) 4 § 5. Auf
die vorschriftsmäßige Summe kann aber
natürlich auch hier anstandslos geklagt
werden, weil in eo, quod plus sit, semper
inest et minus. Paul. 6 (5o. 17) 110, welche
Stelle vermutlich hierher gehört. Vgl. Jac.
G
othofredus ad h. 1. (opp. min. Lugd.
1
733, p. 1023), Rudorff, ZRG 4, 65 n. 115.
Doch sind auch andere Zusammenhänge
denkbar, vgl. z. B. collatio 14
.
6 §1, Gai. III,
224.
2
Cf. Iulian. 2 (2. to) 3 § 4: si a fideiussore
q
uinquaginta stipulatus fuero, si in iudicium
reus non uenerit, petiturus a reo centum ...
(2. II) 4 § 5: • • . si iudicio sistendi causa
pluris quam statutum est per ignorantiam
p
romissum fuerit . . . Die Interpolationen
ergeben sich von selbst.
3
Die Worte „suae promissioni commit-
tantur
a
für nicht ediktal zu halten, wie
R
udorff (ZRG 4, 63 n. 103) will, sehe ich
keinen Grund.
4
So namentlich das Vadimonium der
Lenel, Das Edictum Perpetuum. 3. Aufl.
Stellvertreter. Hierher Paul. 6 (5o. 16) I to
§ 1 (vgl. schon Jac. Gothofredus, opp. min.,
Lugd. 1733, p. ro24f., der freilich an die
cautio iudicatum solui denkt; unrichtig
Rudorff, a. a. O. n. t o6, richtig EP §
212).
Für den procurator praesentis leistet der
dominus selbst das Vadimonium. Hierher
wahrscheinlich (3. 3) 5-7 aus Ulp. 7 und
Paul. 6, Stellen, die von Rudorff, ZRG
4, 7o n. r und EP § 24
4
mißdeutet sind. Ob
auch für den cognitor? Dies wurde von mir
in den früheren Auflagen behauptet, ist aber
keineswegs sicher und jedenfalls durch Gai.
4
,
Toi nicht bewiesen. Vgl. Wirbel, le
cognitor (191I) I162.
5
Hierher Paul. 6 (2. 8) 16, (12. 2) 15.
Der Eid kommt hier nur als moralische
Verpflichtung und allenfalls strafrechtlich
(Mommsen, Strafr. 586) in Betracht. A. M.
Voigt, Abh. der kgl. sächs. Ges. der Wiss.
VIII, 358 n. 174. Wenger, Papyrusstudien
75, nimmt an, das uadimonium iureiurando
sei nicht durch bloßen Eid, sondern durch
Stipulation und Eid bestellt worden. Das
ist sehr einleuchtend, wenn es auch durch
die von Wenger angef. Urkunde P. Oxyrr.
II, nr. 26o nicht dargetan werden kann; denn
die in dieser Urkunde erwähnte zweiseitige
Übereinkunft ist sicher kein Vadimonium.
Ebenso wird mit W. als sehr wahrscheinlich
angenommen werden dürfen, daß das uadi-
monium recup. supp. durch Stipulation und
Einsetzung des iud. recup. stattfand.
6
;v
82
Tit. VII. § 17-24
Vierte Klausel:
de uadimonio conceiendo.i
Die Ediktmäßigkeit dieser von Rudorff nicht aufgenommenen
2
Klausel
ergibt sich aus Paul. 6 (6. i) 6. Im Zusammenhang der Justinianischen
Kompilation hat diese Stelle Bezug auf die intentio der rei uindicatio. Daß
sie ursprünglich die Fassung des Vadimoniums betraf, erhellt nicht nur aus
der Inskription Paul. 6, sondern auch aus ihrem Inhalt: denn zweimal zieht
der Jurist, indem er die Fassung des Vadimoniums erörtert, die Grundsätze
über die Designation des Streitgegenstandes in der Formel analog oder
gegensätzlich heran:
quamuis et in uasis occurrat difficultas, utrum lancem dumtaxat
dici oporteat an etiam, quadrata uel rotunda, uel pura an caelata
sint, quae ipsa in p e t i t i o n i b u s q u o qu e adicere difficile est .. .
licet in petendo homine nomen eius dici debeat et utrum puer
an adulescens sit, utique si plures sint
rel.
Daß wir es aber in der Stelle wirklich mit der Erörterung von Ediktworten
und nicht mit gelegentlich an andere Klauseln angeschlossenen Erörte-
rungen zu tun haben, zeigt ihr Anfang:
Si in rem aliquis agat, debet designare „rem" et utrum totam an
partem et quotam petat: appellatio enim „rei" non genus sed
speciem significat.3
•::,;^^s::1.'.
Fünfte Klausel:
SI
EX NOXALI CAUSA AGATUR, QUEMADMODUM CAUEATUR.4
.,^^.^,•,ti
D.
(2.
9).
Ulp. 7 h. t. I :
P.^
Si quis eum, de
quo noxalis actio est,
5
iudicio sisti promisit, praetor
alt: IN
EADEM CAUSA EUM EXHIBERE, IN QUA TUNC EST, DONEC IUDICIUM
sPa,
:^ ET
ACCIPIATUR,
Der Eingang der Stelle ist augenscheinlich Produkt der Kompilatoren.
Ulpian handelte hier, wie die Digestenrubrik dartut, von dem „quelnad-
modum caueatur" nicht von dem was Rechtens war „si quis promisit".
Ich zweifle nicht, daß die zitierten Worte des Prätors sich auf die Fassung
des Vadimoniums bezogen, etwa: ita uadimonium fieri iubebo, ut in eadem
causa eum exhibere promittat
rel.;
daß nämlich das Vadimonium in der
Tat in dieser Weise zu fassen war, steht fest.
6
Kommentar zu unserer
Klausel enthalten Ulp. 7 h. t. I, 3, (9
.
4)
II,
(45.
I)
69,
Paul 6 h. t.
2, (9. 4) 12.
Cic. ad Quintum fr. II, 13 (15
a
) § 3: negat
enim ... quemquam fuisse, qui uadimonium
concipere posset.
2
S. aber ZRG 4, 64.
3
Auf den Grad der in re designanda er-
forderten Genauigkeit kann zu beziehen sein
Ulp. 7 (so. 16) 13 pr.: mulieris appellatione
etiam uirgo uiripotens continetur. Anders,
m. E. unmöglich, Rudorff, EP §2o3.
4
Uadimonium fiat
Ulp.?
5 Gai.
2 (9. 4) i,
Iulian.
2 (50.
16)
200.
6
(2. 9) 5, 6. Die Bemängelungen N a b er s,
obs. 45 (Mnemos. XXI, 379), scheinen mir
grundlos. Er fragt: Ciuili quum tenea-
tur actione qui promiserit hominem sisti,
quorsum in eundem honoraria? Allein hier
ist nicht die Rede von dem, der Vadimonium
auf die Noxalklage bereits geleistet hat,
sondern von der Frage, wie das Vadimonium
zu fassen ist (s. oben).
•
ee •
^^:..
Tit. \
T
IL § 17-24
83
Sechste Klausel:
Quas
personas
sine permissu praetoris uadari non
liceat.
Gai. IV 187:
Quas autem personas sine permissu praetoris impune in ius uocare
non possumus, easdem nec uadimonio inuitas obligare possumus
praeterquam si praetor aditus permittat.
Hieran könnte sich eine andere Bestimmung geschlossen haben, worin der
Prätor das uadimonium domum faciendum vorsah, für den Fall, daß der in
ius uocatus ein ius domum reuocandi nachwies. Darauf gehen Ulp. 7 (5.1) 7,
Gai.
2
eod. B. Doch können hier auch anderweite gesetzliche Vorschriften
kommentiert sein, die die Juristen in ihre Erörterung hereinzogen.
Sieb e n t e Klausel:
DE EO PER QUEM FACTUM ERIT, QUO MINUS QUIS
UADI-
MONIUM
I
SISTAT.
(D.
(2. I
O).
Das Edikt lautete etwa (s. Iulian.
2
h. t. 3 pr.):
In eum,
qui
DOLO MALO FECISSE
2
dicetur, quo minus quas uadimonium
sisteret, quanti actoras interfuerit
3
uadimonium szstz;
4
a. d.
Kommentar hierzu oder zu der entsprechend proponierten Formel enthalten:
Ulp. 7
(2.
io) 1, (
4
8. io) 25 cf. h.
t. I § 2;
Paul. 6 h. t.
2,
(50. 17) I I o §
2;
5
Gai.
2
(50.
17) I
11;
6
Iulian.
2 (2.
Io)
3.
Eine noxalis actio war nicht proponiert, wurde aber von der Praxis
gewährt: Ulp. 7 h. t. 1 § 5. —
Die bisher betrachteten Klauseln, soweit sie überhaupt durch den
Paulinischen Ediktkommentar belegt werden konnten, gehören alle noch
zu Paul. 6, die unten nächstfolgende bereits zu Paul. 7. Es restieren aber
noch einige wenige Stellen aus Paul. 6, für die sich eine bestimmte Be-
ziehung im obigen nicht ergeben hat. Diese müssen hier zunächst darauf-
hin geprüft werden, ob sie Anlaß zur Annahme weiterer uns unbekannt
gebliebener Klauseln geben.
(50. 17)
110
§
3:
Ubi uerba coniuncta non sunt, sufficit alterutrum esse factum.
Offenbar bezieht sich das Fragment auf einen der zahlreichen Fälle, wo
die Formelsprache Alternativen unter Weglassung der Alternativpartikel
ausdrückt. Sicher verfehlt ist daher Rudorf f s7 Versuch, aus der Stelle
auf ein
ui doloue malo in der actio poenalis unserer siebenten Klausel zu
konjizieren: daß ein „ui doloue malo" alternative Bedeutung habe, darüber
dürfte Paulus wohl schwerlich ein Wort verloren haben. Die spezielle
D.: in iudicio.
2
Ulp. 7 (z. to) I § I ff.
3
Nicht bloß „quanti uadimonium factum
erit": Iulian. 2 (2. io) 3 pr. §4.
4
Beseler, Beitr. 4, 301, zieht, ich weiß
nicht aus welchem Grunde, dieser Fassung
die unklarere „quanti ea res fuit" vor.
5
Cf. h. t. 2, dazu (9. 4) 3 i. f. Mißdeutet
ist fr. HO§ 2 cit. von R u d o r ff, ZRG 4, 70
n. 3, EP § 25
2
, wohl auf die Autorität des
Jac. Gothofredus (opp. min. c.
1
025) hin.
6
Fr. tu pr. cit. geht auf die Frage der
doli capacitas des Pupillen mit Bezug auf
das Erfordernis „dolo malo fecisse".
7 EP § 25
2
,
jedenfalls nach Jac. Gotho-
fredus ad h. 1. (opp. min. c. ro26ff.).
6*
'l
e
it.
Vit. $
17-24
B*lehung laßt sich nicht nachweisen: uerba non
Stelle können aber sehr wohl in einer der bereits
e
rörterten
Edik
kla
den
vorgekommen sein.
kluseln
(50.17)110 §4:
Mulieribus tune succurrendum est, cum
d
efendantur,
non ut facilius
calumnientur.
Ich gebe diesem Satze folgende
Beziehung, Eine Frau
kann sich gegen-
über der Klage aus dem uadimonium desertum
nicht darauf
berufen daß
die im Hauptprozeß wider sie erhobene Forderung
auf Interzession
beruhe:
sie genießt die Hilfe des
SC Vellaeanum nur „cum defenditur. Daß
diese
Deutung nicht
die einzig mögliche ist, versteht sich von selbst.'
(26. 8) z7:
Si
tutor pupillo nolit auctor fieri, non debet eum
praetor cogere,
primum quia iniquum est, etiamsi non expedit pupillo, auctoritatem
eum praestare, deinde etsi expedit, tutelae iudicio pupillus
hanc
iacturam consequitur.
Rudorff
2
deutet die Stelle auf den Fall, wo ein Pupill
Vadimonium
leisten soll; zu dem „etiamsi non expedit" und wieder „si
expedit" will
das nicht recht passen. Vielleicht ist die Inskription falsch — Paul.
6
statt Paul. 16, wo der Jurist sehr wahrscheinlich von den
Legisaktionen
handelte und daher auch von dem Erfordernis der auctoritas
zur Prozeß-
f
ū
brung
des
Pupillen gehandelt haben kann. Sicheres läßt sich
nicht
ermitteln.
Achte Klausel: Quibus ex causis uadimonia recuperatoribus sup-
positis fiant.
• Gai. IV, 185:
Fiunt ... uadimonia ... ex causis ... quibusdam recuperatoribus
suppositis, id est ut qui non steterit, is protinus a recuperatoribus
in summam uadimoni condemnetur ..
.3
bi welchen Fällen dies besonders strenge Verfahren eintrat, ist uns nicht
überliefert;
wahrscheinlich aber ist, daß es vorzugsweise bei
ansprüchen stattfand, die ja auch selber den Hauptstock der iudicia
reCuperatoria bilden .4 Darauf nun glaube ich einige Erörterungen beziehen
können,
die sich am Schlusse der Kommentare zu unser
ō
Titel —
7,
Ulp.
7
finden
.
s
Paul.
7 (48. 6) 9
definiert das W
viel
Es
handelt sich aber dabei,
wie sich
Eine .andere,
wie
mir scheint,
sehr v
39o).
os.,
r
liegende
Deutung in der t.
Auflage
aus
e
r
u
dem
n
Wor
u
i di i
g mcchte'
Zu-
e
liegende
d rec.ndms
Nicht haltbar, weil
verträglich,
dem
Wortlaut
E. sondern lediglich um ein Miß
ist m.
4
Höchstwahrs
cheinlich
um e
i
n
ist seine pt,wen
Ru
Orffs
nicht s
nZR6
Annehm-
der inlic atrsei Hitzig,
barer
rufe . i
n
Paul
in
ed
.
4.
4•
dung im Fall
yad
ū
nroX Hitzi
g
z
.
Cutte. in Faul. ad ed. (opp• V, 98)•
Iniuria 67, F l in i a u
x,
wie Rudorff den
a.
a.
S
.
o ar
5
Die Art und Weise, wie
Ru
en
Frag-
en
loaasran wird mehrfach uadimonia
Bern
Teil der oben eng
Weis wiedergegeben (vgl. C. Giess. VII,
größern
Tit. VII. §
1
7-
2
4
85
wobei jeder an das damnum ui hominibus a r m a t i s coactisue datum
oder an das interdictum de ui arm ata denken wird; weiter finden wir bei
Callistr. i (47
.
9) 6 den Begriff der nauis expugnata erläutert, eine Erörte-
rung, die sich nicht leicht unter eine andere der bei Callistr. i behandelten
Materien wird unterbringen lassen;
I
die hierauf bezüglichen Judizien aber
sind rekuperatorisch.
2
Ich betone ausdrücklich, daß ich dies lediglich als
eine von verschiedenen möglichen Hypothesen, keineswegs als vollbewiesene
Tatsache gebe. Aufmerksam gemacht sei namentlich auch auf die Möglich-
keit, daß die angeführten Rechtssachen in bezug auf den Vadimoniums-
t e r m i n privilegiert waren, und daß die Juristen 1. c. dies Privileg erörterten.3
Noch zweifelhafter ist, ob
,
die in den früheren Auflagen herangezogenen
Ausführungen bei Ulp. 7 und Paul. 7 — in (50. 16) 13 § 1-3, 1
4
pr. — über
den Begriff „rem furto abesse",
4
die anscheinend an Ediktsworte anknüpfen,
unter den gleichen Gesichtspunkt gebracht werden dürfen, wie dies in den
früheren Auflagen geschehen ist.s
Über die Fassung der Formel im Fall des vadimonium recup. supp.
sind wir nicht unterrichtet. Ausgeschlossen scheint mir hier die gewöhn-
liche actio certae creditae pecuniae, auch wenn man ihr nach Wlassaks
Vorschlag
6
eine praescriptio voransetzt. Die praescriptio könnte m. E. nichts
daran ändern, daß das oportere der intentio auf den Augenblick der, sei
es auch bedingten, Litiskontestation zu beziehen wäre, wo es in unserm
Fall noch gar nicht gegeben sein würde.
Schließlich erübrigen noch zwei Stellen aus Paul. 7, (5o. i 6) 14 § 1:
Rem amisisse uidetur qui aduersus nullum eius persequendae actio-
nem habet
und
(4.
1) 5:
Nemo uidetur
re
7
exclusus quem praetor in integ,rum se restitutu-
rum pollicetur.
Ich halte folgende Deutung für möglich.
8
Das Vadimonium geht
bekanntlich i. d. R. nicht auf den vollen Streitwert. Nun kann aber der
Kläger durch Versäumung des Vadimoniums leicht um seinen ganzen
Anspruch kommen, z. B. wenn der Beklagte inzwischen die Streitsache
ersitzt oder die der actio gesetzte Frist abläuft.
9
Für solche Fälle mußte
Vorsorge getroffen sein, und auf eine hierhergehörige Ediktklausel könnten
sich die Paulinischen Stellen bezogen haben.
mente zu der Klausel Si ex noxali causa aga-
tur in Beziehung setzt, s. ZRG 4, 67, EP § 24
4.
Wäre diese Beziehung aus innern Gründen
ebenso möglich, wie sie unmöglich ist, so
würde sie gleichwohl aufgegeben werden
müssen, da jene Klausel nach Paul. 6 gehört.
Callistr. 2 beginnt anscheinend mit dem
Titel de restitutionibus. Bis zu diesem Titel
also hat die Konjektur Spielraum.
2
Vgl. S.
27.
3
Vgl. (2. 12) 3. Überhaupt konnte das Va-
dimonium Anlaß geben, auf die ganze Lehre
vom tempus quo res aguntur einzugehen.
4
Vgl. zu diesem Ausdruck noch B ri s s o n.,
de form. V (ed. Mogunt. 1
6
49,
p.
377).
5
Dagegen F l i n i a u x, le vadim. 61,
Huvelin, et. sur le furtum I, 546.
6
SZ33,116..
7
Bas.:
sxacswzzcox
ā
vai ffecewaros.
8
Andere minder naheliegende Hypothese
in der I. Aufl. S. 69.
9
Vgl. (2. to) 3 pr.
•
•
•
86
Tit. VIII
Tit. VIII
DE
COGNITORIBUS
ET
PROCUR
ATORIBUS
ET
DEFENSORIBUS
I
Ulp. 8
-
1o, Paul.
B. 9,
Gai.
3,
Pomp. 24-26, Iulian.
3.
Unter diesen Titel rechne ich folgende Edikte:
I.
Über die Fähigkeit, einen Kognitor zu bestellen.
2.
Über die Fähigkeit, zum Kognitor bestellt
zu
werden.
3.
Über den wider den Kognitor stattfindenden Zwang zur Über-
nahme des Iudicium.
4.
De abdicando uel mutando cognitore.
5.
Quibus alieno nomine agere liceat.
6.
Quibus alieno nomine, item per alios agere non liceat.
7.
Quibus municipum nomine agere liceat.
B. Über die Defensions- und Kautionspflicht des alieno nomine
agens.
9.
Über die actio wider die Munizipien.
10.
Quod cuiuscumque uniuersitatis nomine uel contra eam agatur.
I I. De negotiis gestis.
Unter diesen Edikten handeln Nr. 1-4 von den Kognitoren; das
Voranstehen dieser Edikte ergibt sich, abgesehen von den unten folgen-
den Spezialbelegen aus den Kommentaren, schon daraus, daß in dem
Edikt Nr. 6 auf die Edikte Nr. I und
2
verwiesen ist.
2
Es folgen unter
Nr. 5-8 vier weitere Edikte über die sonstige
3
Vertretung der klagenden
Partei (durch tutor, procurator, actor); den Inskriptionen nach könnte das
Edikt Nr. 7 unter diesen auch an letzter Stelle stehen; es ist mir dies aber
deshalb nicht wahrscheinlich, weil, wenn die Edikte über das agere nomine
municipum (Nr. 7) und über die actio aduersus municipes (Nr. 9) sich un-
mittelbar gefolgt wären, Ulpiari schwerlich jenes bereits in lib. 9, dieses
erst in lib.
10
behandelt, beide vielmehr vermutlich zusammengenommen
haben würde. Das Edikt Nr. 9, wodurch das Edikt Nr. Io attrahiert ist,
handelt von der defensio der Munizipien, das Edikt Nr. io doch auch
von der defensio sonstiger uniuersitates, und ebenso scheint mindestens in
klassischer Zeit bei dem Edikt Nr.
I I
de negotiis gestis — arg. (3
.
5)
1
—
der Gedanke an das Verhältnis des d e f e n so r absentis zu dem Abwesenden
als für die systematische Stellung maßgebend angesehen worden zu sein.
D. (3.3) de procuratoribus et defensoribus.
C. Iust.
(2.
12 [13])
de procuratoribus. Paul.
sent.
I,
2 de cognitoribus, I, 3 de procuratori-
bus. Fr. Vat. rubr. de cognitoribus et pro-
curatoribus (coll. libr. iur. III,
10o).
C. Theod.
(2.12)
de cognitoribus et procuratoribus.
2
Vgl. auch die Ordnung der Materien in
Paul. sent. I, 2.3 und in den Rubriken der
fr. Vat. und des C. Theod.
Co itur
3 Siehe übrigens auch Eisele, gn
und Procuratur (1881) 77.
Tit. VIII
87
Ich halte es daher für gerechtfertigt, die Rubrik unseres Titels im Anschluß
an die Digestenrubrik (3. 3) auch auf die defensores auszudehnen.
Ehe ich mich nunmehr zu den einzelnen bezeugten Ediktklauseln
wende, scheint es mir zweckmäßig, darüber Klarheit zu schaffen, was wir
als nicht oder nicht hinlänglich bezeugt bei der Ediktrekonstruktion beiseite
liegen lassen müssen.
1.
Zunächst gaben die Edikte über die Kognitoren den Juristen Ver-
anlassung zu mancherlei Erörterungen, die sich nicht als Kommentar zum
Ediktwortlaut qualifizieren: Erörterungen über die Form der Bestellung
eines Kognitor, über verschiedene im Edikt nicht geregelte Fragen hin-
sichtlich der Fähigkeit der beteiligten Personen und hinsichtlich der Arten
von Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Kognitur stattfinden kann, über
das Rechtsverhältnis zwischen Kognitor und Mandant, über den Umfang
der Vollmacht des Kognitor usw. Hierher rechne ich z. B. Ulp. 8 Vat.
318, h. t. 8
pr. §
1, (12. 3) 7, (46.
2)
17,
=
Paul. 8 Vat. 319, h. t. 32,
42,2
(4
6
. 3)
86, (50. 17) 1
12,
3
Gai.
3 (44
.
7) 39
cf. fr.
8 pr. i. f. h. t. Noch andere hierher-
gehörige Stellen werden unten gelegentlich zur Besprechung kommen.
Ähnliche Erörterungen, ohne Anschluß an Ediktworte, finden sich ebenso
auch in den Kommentaren zu den Prokuratorenedikten als Einleitung, An-
hang oder gelegentliche Einschiebung: z. B. Ulp. 9 h. t. 31 § 1.
2,4
33 pr.
1,
Paul. 9 (4
6.
3) 51, Gai. 3
(1
7.
1)
4
1, Pomp. 24 cit. h. t.
1 § I.
2.
Rudorff (EP § 33) hat, entsprechend dem Edikt de abdicando uel
mutando cognitore, auch ein Edikt de abdicando uel mutando procuratore
aufgenommen. Ein solches Edikt hat nicht existiert, und Rudorff ist zu
seinem Irrtum wohl nur dadurch veranlaßt worden, daß Ulpian, der die
übrigen Kognitorenedikte lib. 8 erläutert, das Edikt de abdicando uel mu-
tando cognitore erst lib. 9 erörtert, wo sonst nur vom procurator die Rede
ist: dies hat Rudorff verleitet, den bei dem Ulpian der Digesten im Kom-
mentar zum Translationsedikt vorkommenden „procurator" für echt zu
nehmen, während er hier, wie in lib. 8 überall, für „cognitor" interpoliert
ist. Den einleuchtenden Beweis dafür, daß Rudorffs Ansicht irrig ist,
liefert der Umstand, daß, wenn es zwei Translationsedikte gegeben hätte,
Ulpian die ausführliche Erörterung jedenfalls zu dem ersten verfaßt und
bei dem zweiten sich mit einer bloßen Verweisung begnügt haben würde.
Statt dessen handelt Ulpian in den zu § 28 anzuführenden Stellen aus lib. 9
offenbar zum ersten Male ex professo von der Translation und verweist
in
fr. 17 §
2
h. t. bei einer Gelegenheit, wo die Verweisung auf das Edikt
Delegare scriptura uel nutu ... quis
potest. Der Gegensatz liegt auf der Hand.
2
Der Anknüpfungspunkt für fr.
4
2
§ 7 ist,
daß der Gläubiger sich von seinem Schuld-
ner nur einen cognitor in solidum gefallen
zu lassen braucht.
3
Nihil interest, ipso iure quis actionem
non habeat an per exceptionem infirmetur.
Die Stelle geht wohl auf die Wirkung der
lis contestata (iudicio legitimo oder imperio
continenti) für den Vertretenen.
4
Fr. 29, 31 pr. h. t. sind wohl mit Keller,
Litiscontestation und Urteil
3
26, vom cogni-
tor zu verstehen, vgl. Palingen. Ulp.nr. 318.
319.
!i1.1
88
Tit. VIII
de cognitore abdicando uel mutando, wenn es wirklich früher erörtert
gewesen wäre, geradezu unvermeidlich war, statt dessen auf ein anderes
Kognitorenedikt. Fragt man nun etwa noch, warum denn ein Edikt über
die Translation nur für den Fall der Bestellung eines Kognitor erlassen
worden, so lautet die Antwort: weil im Gebiet der Prokuratur zur Zeit
des Hadrianischen Edikts' ein solches Translationsedikt kein Bedürfnis
war.' Das für und wider den bloßen procurator erlassene Urteil wirkte
nicht für und wider den dominus: hatte der dominus begründete Ein-
wendungen wider die Prozeßführung des procurator, so konnte er ohne
translatio iudicii sei es sofort sei es später einen neuen Prozeß wider den
Gegner beginnen, und, wenn der procurator versuchte, die Folgen des
früheren Prozesses mittels der actio mandati oder negotiorum gestorum
auf ihn abzuwälzen, so hatte er jetzt noch alle Zeit, jene Einwendungen
vorzubringen.3
3. Das Edikt enthält Vorschriften über die Bedingungen der Zulassung
von procuratores ad agendum. Entsprechende Bestimmungen hinsicht-
lich der Defensoren enthielt es nicht. Vollmacht wurde von dem Defensor
nicht verlangt, und ebensowenig unterlag er denselben Fähigkeitsbeschrän-
kungen wie der procurator ad agendum, und zwar beides mit Bedacht.
Publice utile est, sagt Ulp. 9 in fr. 33 §
2
h. t., absentes a q u i b u s c u m q u e
defendi: nam et in capitalibus iudiciis defensio datur: ubicumque itaq
ū
e
absens quis damnari potest, ibi quemuis uerba pro eo facientem et innocen-
tiam excusantem audiri aequum est et ordinarium admittere. Und der
Scholiast bemerkt hierzu ausdrücklich: xai
Std aovao Svvazai
xts,
xäv a
Exsr
,uavS
ā
rov
>dtv äT
t,u
ō
s
(infamis)
Ē
ozt,
åecpevbetietv z
ō
v
ā
ro2z rawiyevov.
Aller-
dings versteht sich von selbst, daß der Prätor gleichwohl ungeeignete Defen-
soren sei es von Amts wegen sei es auf Antrag des Klägers zurückweisen
konnte. Dahin gehören z. B. Frauen, Soldaten, kriminell Angeklagte.
Aber die Unfähigkeit der Frauen wird in fr.
2 §
5 (16. i) lediglich als
e
Folge
ihrer Interzssionsunfähigkeit hingestellt, keineswegs auf spezielle
Ediktvorschrift zurückgeführt, und Andeutung einer solchen finden wir
auch in den übrigen Stellen nicht, die von der Tauglichkeit eines Defensor
Späterhin wurden die Grundsätze der
Kognitur, hier wie sonst, auf den beauf-
tragten Prokurator übertragen. Ulp. 9 h. t.
27 pr. (der Wortlaut ist bei dem Über-
gang „sed haec ita" von den Kompilatoren
jedenfalls verändert; wieweit, muß hier
dahingestellt bleiben, vgl. Kos c h a k er ,
Translatio iudicii (
1
9
0
5) 4
6
ff., Duquesne,
Transl. iud.. (1910) 16of., Beseler, SZ 46,
139)•
2
Daß solche Translationen unter Um-
ständen gleichwohl im Interesse der Betei-
ligten liegen
konnten und dann auch zuge-
lassen wurden, soll nicht bestritten werden.
Vgl. Duquesne, a. a. 0. 131f. 143f.
3
Andere Begründung bei Duquesne,
a. a. 0. 143f. Die im Text gegebene würde
an Gewicht sehr verlieren, wenn man mit
D o n a t u t i, studi sul proc. (arch. gur. 99)
SA 7, anzunehmen hätte, daß der klägerische
procurator ad litern datus und zwar
schon z. Zt. des Hadrianischen Edikts —
den Anspruch in iudicium deduzierte. Eine
Auseinandersetzung mit dieser schon von
H u s c h k e aufgestellten These ist hier
nicht möglich. Gegen sie E i s e l e, Cogni-
tur 124f.
Tit.
VIII. §.25
89
handeln; ihre Ausdrucksweise spricht vielmehr gegen ediktale Grundlage./
So bliebe also nur die Frage, ob das Edikt nicht eine Klausel enthielt, in
der es die Zulassung von Defensoren überhaupt aussprach. Auch diese
Frage ist aber zu verneinen: alles, was das Edikt in Beziehung hierauf
enthielt, war der nicht in unserm Titel, sondern unter dem de satisdando
ausgesprochene Satz, daß, wer, ohne Kognitor zu sein, einen andern defen-
dieren wolle, Sicherheit für das Judikat leisten müsse; in den Kommentaren
zu unserm Titel wird diese Kautionspflicht des Defensor nur gelegentlich des
Edikts Nr. 8 erwähnt.
4. Schließlich läßt sich noch die Frage anregen, ob nicht irgendwo im
Edikt die bei Gai. IV, 86. 87 angeführten Stellvertreterformeln proponiert
gewesen sind. Darauf habe ich nur die Antwort, daß uns Spuren dieser
Formeln nirgends in den Kommentaren begegnen, und daß ihre Konzep-
tion sehr wohl lediglich auf prätorischer, im Edikt nicht fixierter, Praxis
beruht haben kann.
§ 25. QUI
NE
DENT CO GNITOREM
Ulp. 8,
2
Paul. 8,
3
Gai.
3.4
Fr. Vat.
322
(ict. 323):
Verba autem edicti haec sunt: „Alieno nomine item per alios agendi
potestatem non faciam in his causis, in quibus ne den t cognitorem
neue dentur edictum comprehendit.
Gai. IV, 124:
... si is, qui per edictum cognitorem dare non potest, per
cognitorem agat .. .
Der einzige Grund, aus dem man des Rechts, durch Kognitoren zu pro-
zessieren, verlustig ging, war, soweit wir sehen können, die Infamie, vgl.
I. (4. 13)
I I :
. .
exceptiones quae olim procuratoribus propter infamiam uel
da n t i s uel ipsius procuratoris opponebantur .. .
Und zwar hat der Prätor hier nicht etwa bloß mit einigen ergänzenden Zu-
sätzen auf das Edikt de postulando zurückverwiesen, sondern einen neuen
selbständigen Infamenkatalog aufgestellt. Einen Teil dieses Katalogs
ent-
hält
fr. Vat.
320:5
Sequuntur haec uerba:
ET QUI EAM, QUAM IN POTESTATE HABERFT, GENERO
MORTUO, CUM EUM MORTUUM ESSE SCIRET,
6
IN MATRIMONIUM CONLOCAUERIT
Vgl. z. B. C. h. t. 6,
7,
18.
2
(3. 2) 15, 17, 19, 23, wahrscheinlich auch
Vat.
320, 321.
3
Eod. 1o, 16. Vgl. auch unten S. 90 n. 7.
4
Eod. 18.
5
Daß diese Stelle hierher und nicht zum
Edikt de postulando gehört, hat zuerst
Karlowa, ZRG9,
220
ff., und zwar so gründ-
lich gezeigt, daß ich es für überflüssig halte,
auf diesen Punkt hier weiter zurückzukom-
men, als dies im Text geschehen.
6
Ins:
intra id tempus quo elugere uirum
moris est, antequam uirum elugeret. Cf.
(3.
2) I.
Tit. VIII. § 25
EAMUE SCIENS UXOREM DUXERIT,
I
ET QUI EUM, QUEM IN POTESTATE HABERET,
EARUM QUAM UXOREM DUCERE PASSUS FUERIT: QUAEUE UIRUM PARENTEM
LIBEROSUE SUOS, UTI MORIS EST, NON ELUXERIT:
2
QUAEUE CUM IN PARENTIS
SUI POTESTATE NON ESSET, UIRO MORTUO, CUM EUM MORTUUM ESSE SCIRET,
INTRA ID TEMPUS, QUO ELUGERE UIRUM MORIS EST, NUPSERIT.3
Das hier angeführte Fragment zählt unter den Infamen auch Frauen auf,4
und eben darin liegt der unwiderleglichste Beweis dafür, daß es hierher-
gehört: denn zur Postulation wie auch — das wird sich unten zeigen —
zur Übernahme der Kognitur waren Frauen, ohne Rücksicht auf Infamie,
lediglich um ihres Geschlechtes willen unfähig; unsere Rubrik ist also die
einzige, unter die das Fragment paßt. Aus den Kommentaren beziehen
sich Ulp. 8 (3. 2) 23,5 Paul. 8 eod. Io ohne allen Zweifel gerade auf unser
Bruchstück.
Die Kommentare ergeben aber ferner auch noch zwei weitere hierher-
gehörige Infamiefälle, Ulp. 8 (3. 2) 15:
Notatur quae per calumniam uentris nomine in possessio-
nem missa est ...
Ulp. 8 eod. 17:
sed ea notatur, quae, cum suae potestatis esset, hoc facit.
Hierzu noch Paul. 8 eod. 16, Gai. 3 eod. 18. Sodann Ulp. 8 eod. 19:
. . . qui calumniae causa passus est filiam, quam in po-
testate habebat, in possessionem uentris nomine mitti.
Im übrigen dürften sehr wahrscheinlich die sämtlichen sonstigen In-
famen des Edikts de postulando hier wieder vorgekommen sein. Ich sehe
den Zweck unseres Edikts darin, dem Infamen durch Versagung der
Vertretungsmöglichkeit das Prozessieren zu erschweren
.
6
Von diesem
Gesichtspunkt aus besteht aber offenbar keine Veranlassung, hier wesent-
liche Änderungen des früher gegebenen Verzeichnisses zu vermuten.
Fraglich möchte schließlich noch scheinen, ob nicht der Ausschluß
der Stellvertretung, auch insofern er aus in der Sache liegenden Gründen
stattfindet, in unserm Edikt Ausdruck gefunden hat. In der Tat mag, was
die Kommentare in dieser Richtung bezüglich der Popularklagen ent-
halten,7 vielleicht an unser Edikt angeknüpft worden sein. Da aber die
90
1 Ins.:
non iussu eius, in cuius potestate
esset. Cf. (3. z) r.
2
Vat. 321.
3
Gordian. C. 15
(2. II [12])
15.
4
Freilich geleugnet von Wen c k (praef.
ad Hauboldi opuscula I, p. XXXII ff.) und
Rudorff (ZRG
4,
53f.). S. dagegen Kar-
lowa, a.a.O. 227ff.
5
Im Sinne Ulpians will dies Fragment
betonen, daß die Trauerpflicht allein den
Frauen obliege: arg. Vat. 321, (3.2) 25.
6
Andefs die 1. Aufl., im Anschluß an
S a v i g n y, System II,
218
ff. Gegen diesen
treffend Debray, repr
ē
sentation en j ustice
(1892)
112.
Noch andere m. E. nicht halt-
bare Auffassungen widerlegt K a r l o w a,
a. a. O. 222f., dessen eigener Ansicht (die
Beschränkung sei hervorgegangen aus der
allgem ein en „ I de e minderer prozessualischer
Rechtsfähigkeit") ich ebensowenig zu folgen
vermag, wie der von Debray a. a. O. ent-
wickelten.
7
Paul. 8 (47. 23)
1
,
5, h. t.
4
2 pr. Vgl.
Vat. 34o.
Tit. VIII. § 26
Unzulässigkeit der Stellvertretung bei Popularklagen sich aus deren Natur
fast mit Notwendigkeit ergibt, sich also leicht in Praxis und Wissenschaft
festgestel
l
t haben kann, auch nirgends auf das Edikt zurückgeführt wird,'
so glaube ich, daß entschieden mehr für die Verneinung der Frage spricht..
§ 26.
Q UI NE
DENTUR
CO
GNITORES
Ulp.
8,
2
Gai. 3.3
Fr. Vat.
322
(ict. 323):
Uerba autem edicti haec sunt: Alieno nomine item per alios agendi
potestatem non faciam in his causis in quibus ne dent cognitorem
neue dentur edictum comprehendit.4
Das Edikt machte unter den Gründen der Unfähigkeit zur Kogniturüber-
nahme einen Unterschied: gewisse Personenklassen können selbst mit
Willen des Prozeßgegners keine Kognitur übernehmen, andere nur dann
nicht, wenn der Gegner sie zurückweist.
Zur ersten Kategorie gehören vor allem die m i l i t e s
,
5
denen die
Kognitur ja nicht im privaten Interesse der Gegenpartei, sondern aus
dringenden Gründen der publica utilitas verschlossen ist.
Ulp.
8
h. t.
8 §
2:
Milites autem, nec si uelit aduersarius,
cognitores [D.:
procura-
tores] dari possunt ..., excepto eo qui in rem suam
cognitor [D.:
procurator] datus est uel qui communem causam omnis sui numeri.
persequatur uel suscipit .. .
dazu Thalel. bei c. 7 h. t. in Basil. VIII,
2,
81 (nach Heimbach) :
. . . in aliis personis (
Ē
v
,ukv ?LUocs rtai neoacv2ots)
prohibitis
praetor addidit eos non inuito aduersario fieri procuratores: sed in
milite insuper adiecit eum nec uolente auf permittente aduersario
ad alienam litern accedere.
War die Eigenschaft des Vertreters als miles unstreitig, so wurde er schon
in
iure zurrückgewiesen; war sie streitig, so überwies der Prätor die
Kognition darüber dem Geschworenen dadurch, daß er die Formel nur
mit einer entsprechenden exceptio genehmigte, ohne einen Antrag des
Beklagten abzuwarten. Die letztere Annahme widerspricht zwar der
früheren und in der ersten Aufl. auch von mir noch festgehaltenen (erst
im
ed.
perp. verlassenen) Meinung, wonach Exzeptionen immer nur auf Antrag
des Beklagten gewährt worden wären. Diese Meinung hat aber keinerlei
Stütze in den Quellen,
6
und unsere exceptio ist ausdrücklich bezeugt durch
91
Auffallend ist nur, daß in dem Vat. 322
z
itierten Edikt die Rede ist von causis,
in quibus, ne dent cognitorem neue den-
tur, edictum comprehendit. Vgl. jedoch die
Er läuterung hierzu in Vat. 323.
2
h. t. 8
§
2.
3 (
3.
I)
7.
4
Vgl. Quint.
I.
O. III, 6 § 71: Non licet
tibi agere mecum: cognitor enim fieri non
potuisti . . . iudicatio est an potuerit.
5
C. h. t. 13 : „ratio perpetui edicti".
6
S. jetzt auch H öl der, Arch. f. civ. Pr.
939 57 f.
92
Tit. VIII. § 2
6
z i I. (4. i 3), wo Justinian als Fälle von exceptiones procuratoriae anführt,
„ueluti si per militem uel mulierem agere quis uelit", ein Zeugnis, das
durch die Byzantiner bestätigt wird.' Dazu stimmt auch, daß die praescriptio
militiae gleich den andern exceptiones dilatoriae
2
nach der Litiskontestation
nicht mehr nachgeholt werden kann.
3
Gewiß wäre es für den Kläger
schonender gewesen, wenn der Prätor in allen Streitfällen selbst über die
Fähigkeit des Vertreters kognosziert und bei erwiesener Unfähigkeit die
actio verweigert hätte; denn durch Zulassung der Litiskontestation wurde
der Kläger der Gefahr ausgesetzt, wegen der exceptio den Prozeß und
vermöge der prozessualen Konsumtion seinen Anspruch selbst zu verlieren.4
Aber diese Erwägung, wenn sie überhaupt für den Prätor maßgebend
ge-
wesen
wäre, hätte offenbar ebenso auch in den Fällen Platz greifen müssen,
wo die Berücksichtigung der Unfähigkeit vom Willen des Beklagten ab-
hing; von ihr aus hätte es überhaupt niemals zu einer exceptio cognitoria
oder procuratoria mangels Fähigkeit kommen können.
Justinian führt in § i i I. cit. als zweites Beispiel einer exceptio pro-
curatoria mangels Fähigkeit des Vertreters den Fall an, si per mulierem
agere quis uelit. In der Tat waren zweifellos auch die Frauen unfähig
zur Kognitur,
5
außer in rem suam, vgl. Paul. sent. I
2 § 2,
C. h. t.
4, 18.
Auch hier kam es nicht auf den Willen des Gegners an. Denn da die
Ursache der Unfähigkeit der Frauen, ebensowenig wie die der milites, im
Interesse des Gegners gesucht werden darf, vielmehr in den römischen
Begriffen von Wohlanständigkeit liegt, in derselben Rücksicht also, der
auch das Postulationsverbot für Frauen entsprungen ist, so mußte auch
die Fernhaltung der Frauen Aufgabe des officium praetoris sein. Zur
Einrückung einer exceptio wird es wegen dieses Falles der Unfähigkeit
freilich nur selten gekommen sein, da ja über das Geschlecht des Kognitors
kaum je ein Streit möglich war. Daß aber dennoch auch hier eine ex-
ceptio vorkommen konnte, wird gegenüber § i i I. cit. nicht bezweifelt
werden dürfen.6
Ein dritter Unfähigkeitsgrund ist die In f am i e.
7
Auch sie gehört
jedenfalls hinsichtlich der Mehrzahl ihrer Fälle in dieselbe Kategorie wie
die der milites und der Frauen. Soweit ein Infamer zugleich postulations-
unfähig war, war gegenüber seinem Versuch als Kognitor aufzutreten, ganz
Cf. Theophil. ad h. 1., Theodor. und
Thalel. zu c. 13 h. t. (Basil. ed. Heimb. I,
408f.). Daß mit der
.naeayeap1
in diesen
Stellen eine eigentliche exceptio gemeint
ist,
ist
nicht zu bezweifeln.
2 Gai. IV,
125,
C.
(7.5o)
2.
3
C. h. t. 13 und die in n. I zit. Scholien.
In fr. 8 § 2 h. t. sind die Worte „nisi hoc
tempore 1. c. praetermissum est" inter-
poliert, enthalten aber keine Neuerung.
4
Vgl. schol. zu Bas. VIII,
2, 78:
ov8a-
us
$s 8
Ē
oTha vovro
r
ō
v
ō
,uc,uov
ā
vayvozis,
ō
zu
ō
'z
P
7jarws 3o8eis .rcpoxovocdrw o
ū
barzav
ā
ri^v
Six^Jv,
ovb
Ē
xara
T
r
g
eet. avrljv
xr).
5
Daß diese Unfähigkeit auf Edikt be-
ruhte, ist uns zwar nirgends überliefert, aber
an sich wahrscheinlich.
6
Man denke etwa an den Fall, wo Streit
darüber bestand, ob die Frau
zum
cognitor
in rem suam oder in rem alienam bestellt
war („si Titiae mandatum est, ut in rem
suam ageret” oder ähnlich).
7
Vat. 324, I. (4. 13)
I
I.
Tit. VIII. §
27
93
wie bei den Frauen, die Offizialtätigkeit des Prätors geboten' und konnte
auf das
Belieben des Gegners nichts ankommen, vgl. Paul. sent.
I,
2 §
1:
Omnes infames, qui postulare prohibentur, cognitores fieri non posse,
etiam uolentibus aduersariis.
Und eben dies bestätigt auch Gai.
3 (3.
1) 7, eine Stelle, die der Inskription
nach jedenfalls der Erörterung unserer Frage angehörte:
Quos prohibet praetor apud se postulare, omnimodo prohibet, etiamsi
aduersarius eos patiatur postulare.
Vom Willen des Gegners kann hiernach die Berücksichtigung nur der
Fälle von Infamie abhängig gewesen sein, die Unfähigkeit zum postulare
pro alio nicht nach sich zogen, der speziellen Inf amief älle unseres
Edikts, deren es ohne Zweifel eine ziemliche Anzahl gewesen sein wird;
namentlich dürfte die Verurteilung wegen Calumnia in Zivilsachen und
die Verurteilung in j e dem iudicium publicum
2
hier nicht gefehlt haben.
In diesen immerhin leichteren Fällen mag man es dem Gegner überlassen
haben, die Unfähigkeit zu rügen, und auf diese Fälle müßte man, wenn der
früheren Auffassung der Exzeptionen beizutreten wäre, die exceptio cogni-
toria und procuratoria mangels Fähigkeit (§ i i
I.
cit.) beschränken.
Sind mit obigen drei Kategorien — Soldatenstand, weibliches Ge-
schlecht, Infamie — die ediktalen Unfähigkeitsgründe erschöpft? Eine
ganz zuverlässige Antwort läßt sich hierauf nicht geben. Wenn die Un-
fähigkeit zur Kognitur in rem alienam fast eine notwendige Konsequenz
der Unfähigkeit zum postulare pro alio ist, so ist es durchaus wahrschein-
lich, daß jene Unfähigkeit alle derart Postulationsunfähige, nicht bloß
Frauen und Infame, betraf. Dadurch wären insbesondere auch Taube und
Stumme ausgeschlossen gewesen; dafür, daß deren Unfähigkeit nicht auf
dem Edikt, sondern auf Praxis beruht habe, darf man sich nicht, wie ich
es in den früheren Auflagen tat, auf das forsitan in h. t.
43
pr. berufen;
denn der fragliche Passus ist zweifellos interpoliert.
§ 27.
DE
CO GNITORE
AD
LITEM SUSCIPIENDAM
DATO
Ulp.
8,3 Paul.
8,
4
Gai. 3.5
Ulp. 8 h. t. 8 § 3:
Und zwar scheint es nach Paul. sent. I, 2
§ 3, daß hier auch für die Kognitur in rem
suam keine Ausnahme gemacht war: in rem
suam cognitor procuratorue ille fieri potest,
qui pro omnibus postulat. Das kann
sich nur auf die Infamen beziehen: auf die
Frage nämlich, ob ein Infamer, der für ge-
wisse Personen postulieren darf, von andern
als diesen zum cognitor in rem suam be-
stellt werden könne. Von andern als diesen:
darüber, daß er diese Personen selber als
cognitor zu vertreten befugt war, dürfte
schwerlich ein Zweifel bestanden haben.
Vgl. Karlowa, a. a. 0. 221 n. 28.
2
Arg. (3. 2) 15,
1
9, (48. 1) 7. Zweifelnd
hinsichtlich dieser beiden Fälle Wirbel ,
Cognitor (1911) 67
5.
3
h. t. 8 § 3, 1o, 13, 15.
4
h. t.
11, 1
4
.
Hierher auch eod. 36: die
hier erwähnte „defensio" entbindet den
Cognitor von der in fr. 8 §
3
geordneten
Pflicht.
5
h. t. 9 und wohl auch 12.
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