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Das Edictum perpetuum : ein versuch zu seiner Wiederherstellung : mit dem für die Savigny-Stiftung ausgeschriebenen Preise gekrönt

Lenel, Otto

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DAS EDICTUVI PERPETUUM EIN VERSUCH ZU SEINER WIEDERHERSTELLUNG MIT DEM FÜR DIE SAVIGNY-STIFTUNG AUSGESCHRIEBENEN PREISE GEKRÖNT VON OTTO LENEL PROFESSOR DER RECHTE DRITTE, VERBESSERTE AUFLAGE LEIPZIG VERLAG VON BERNHARD TAUCHNITZ I 9 2 7 ^ J2 2."^q^ „_.., , t-, ^  ^, ^ G^ ). 0 MORIZ WLASSAK DEM FORSCHER UND DEM FREUNDE IN DANKBARER ERINNERUNG AN DIE ZEIT GEMEINSAMEN WIRKENS GEWIDMET Vorwort zur dritten Auflage Ich habe mich bemüht, diese neue Auflage dem gegenwärtigen Stand der romanistischen Forschung anzupassen. Gar manches Problem wurde von neuem durchdacht, der weit zerstreuten Literatur nach Möglichkeit nach- gegangen. Lückenlose Vollständigkeit in deren Benutzung war freilich kaum zu erreichen. Nicht bloß wegen ihres großen Umfangs, sondern auch weil während des Weltkriegs der literarische Verkehr zwischen den Ge- lehrten der kriegführenden Staaten aufgehört hatte und auch heute noch zu beiderseitigem Schaden nicht überall wieder aufgenommen worden ist. Was mir früher gewissermaßen von selbst auf den Schreibtisch flog, habe ich zum Teil mühsam zusammensuchen müssen. Wohl möglich, daß mir infolge- dessen diese oder jene Arbeit entgangen ist; doch bitte ich zu beachten, daß ich mir im Zitieren, ebenso wie auch in der Polemik absichtlich gewisse Schranken auferlegt habe. Man wird vielleicht finden, daß demgegenüber die Polemik gegen R u d o r f f s Edikt, die zur Zeit der ersten Auflage be- greiflich gewesen sei, in dem Buch trotz mancher Abschwächung immer noch eine zu große Rolle spiele. In der Tat habe ich erwogen, ob ich sie nicht mehr als geschehen zurücktreten lassen solle. Ich bin davon ab- gekommen, weil ich mir sagte, daß gerade sie das Verhältnis des Buches zu dem früheren Stand der Wissenschaft am besten erkennen lasse. Besondere Aufmerksamkeit verlangte die Interpolationenforschung. Wenn ich auch nicht alle Extravaganzen neuesten Datums mitmache, so glaube ich doch, der Leser wird sich überzeugen, daß ich nicht, wie vor kurzem ein italienischer Gelehrter meinte, gewissermaßen Angst vor den Konsequenzen meiner eigenen Forschung habe. Selbstverständlich mußte ich darauf verzichten, meine Stellungnahme zu Interpolationsfragen überall zu begründen; aus diesem einen Bande wären sonst mindestens drei geworden. Der Kundige wird meine Gründe, auch wo sie nicht ausgesprochen sind, meist unschwer erraten. Angemerkt habe ich Interpolationen übrigens i. d. R. nur da, wo mir dies für den Zweck dieses Buchs bedeutsam schien. Bei den Zitaten habe ich mich der üblichen Abkürzungen bedient (ZRG = Zschr. f. Rechtsgeschichte, SZ = Savigny-Zeitschr. rom. Abt., bullett. oder bull. = bullettino dell' istituto di dir. rom., riv. Ital. = riv. Ital. per le scienze giurid., Fil. = Filangieri, Mnem. = Mnemosyne N. S., NRH = nouv. revue historique de dr. frans. et ē tr., RH deren Fortsetzung seit 1922, Tijdschrift = Tijdschr. voor Rechtsgeschiedenis). Die mancherlei Festgaben VIII  Vorwort zur zweiten Auflage sind nur mit den Namen der Gefeierten bezeichnet, z. B. Festgabe Sohm (1910), studi Scialoja (19o5), Moriani (1 9 05), Fadda (1906), m ē l. Girard (1912), Fitting (1908), Cornil (1 9 26) usw., die Akademieschriften als Heidelb. Sitzungsberichte, atti, memorie, rendiconti Bologna, Lincei, Torino, Ven. usw., die besonders oft anzuführenden rendiconti dell' ist. Lombardo kurzweg als I. L. Mitunter habe ich nach Sonderabzügen - zitiert und, da wo mir eine Zeitschrift oder ein Sammelwerk nicht zugänglich war, zitieren müssen. Auch manche Bücher mit besonders umfangreichem Titel sind der Raum- ersparnis halber abgekürzt angeführt, so z. B. Biondis Studi sulle actiones arbitrariae etc. meist einfach als Studi. Die Nummern bei Namen römischer Juristen sind die meiner Palingenesie (Pal. oder Paling.). Ich hoffe, alle diese Abkürzungen werden dem einigermaßen Literaturkundigen keine Schwierigkeiten bereiten. Mehrfach geäußertem Wunsch entsprechend habe ich ein Quellen- verzeichnis beigegeben, das aber, wie ich ausdrücklich bemerken möchte, durchaus der Ergänzung durch die Palingenesie bedarf. Freiburg i. Br., im April 1927  Der Verfasser Vorwort zur zweiten Auflage Der Verfasser einer rechtsgeschichtlichen Untersuchung darf es als ein seltenes Glück begrüßen, wenn es ihm vergönnt ist, die Ergebnisse seiner Forschung in einer zweiten Auflage einer Revision zu unterziehen. Als vor mehr als zehn Jahren die französische Übersetzung dieses Buchs in Angriff genommen wurde,' wagte ich nicht zu hoffen, daß mir dies Glück zuteil werden würde, und glaubte darum die Gelegenheit nutzen zu sollen, um wenigstens das bereite Material zu verwerten, das sich bei mir an- gesammelt hatte. Umstände, die ich in der Vorrede zur Übersetzung dargelegt habe, machten es mir damals unmöglich, ganze Arbeit zu leisten, und so hätte ich jene halbe vielleicht besser unterlassen. Immerhin kam sie mir als Vorarbeit für die gegenwärtige Neuauflage zustatten. Ich habe vieles daraus herübernehmen können; doch wird sich der Leser überzeugen, daß gar manche neue Ausführung hinzugetreten, da und dort damals noch Fest- gehaltenes aufgegeben, mitunter auch allzu rasch Aufgegebenes wieder auf- genommen, überhaupt der Gesamtinhalt des Buchs einer durchgreifenden Nachprüfung unterworfen worden ist. Der Hauptstock. blieb freilich bei alledem bestehen. Soviel auch die moderne Quellenforschung seither zur Aufhellung des klassischen Rechts beigebracht hat — dank dem methodischen ' Erschienen unter dem Titel „Essai de reconstitution de l'edit perp ē tuel, ouvr. trad. en frans. par Frederic Peltier" I (1901), II (19o3). Vorwort zur ersten Auflage Bestreben, die Digestentexte möglichst überall auf die ursprünglichen Zu- sammenhänge und den ursprünglichen Wortlaut zurückzuführen, —: das für die Ediktrekonstruktion verfügbare Material war schon in der t. Aufl. in der Hauptsache erschöpfend benutzt, so daß es sich nur um eine allerdings nicht unbedeutende Nachlese handeln konnte. Möge dies Buch auch in seiner neuen Gestalt, trotz der Ungunst der Zeiten, bei Solchen, denen die Pflege des römischen Rechts noch am Herzen liegt, freundliche Aufnahme finden! Straßburg, im September 1907 Vorwort zur ersten Auflage Die Arbeit, die ich hiermit der Öffentlichkeit übergebe, ist veranlaßt durch ein Preisausschreiben, das die Kgl. bayerische Akademie der Wissen- schaften seinerzeit für die Savigny-Stiftung erlassen hat. Es war darin die Aufgabe gestellt, die Formeln des edictum perpetuum (Hadriani) in ihrem Wortlaut und ihrem Zusammenhange nach Möglichkeit wiederherzustellen; als wesentlichstes Hilfsmittel zur Lösung dieser Aufgabe waren in dem Ausschreiben selbst die Ediktkommentare bezeichnet.' Mein Plan ging indes von Anfang an nicht unwesentlich über dies gesetzte Ziel hinaus. Frühere Studien im Gebiet der Ediktkommentare hatten mir die Überzeugung ver- schafft, daß die bei deren Durchforschung zu gewinnenden Ergebnisse nicht ausschließlich oder auch nur vorzugsweise der Rekonstruktion der Formeln zugute kommen würden, ja ich war sogar geneigt, das in letzterer Hinsicht wirklich zu Erreichende zu unterschätzen. So richtete ich denn von vorn- herein mein Augenmerk auf eine Restitution des edictum perpetuum im ganzen. Ferner aber glaubte ich, die Durcharbeitung der Ediktkommentare nicht als bloßes Mittel zum Zweck betreiben zu sollen. Ich war bestrebt, mir, wo möglich, über die ursprüngliche Beziehung jedes einzelnen erhaltenen Fragments dieser Werke klar zu werden, und habe, was ich hier fand, meinem Buche einverleibt, auch wo es für den Rekonstruktionszweck ohne Erheblichkeit ist. Dasselbe enthält daher eine vollständige Palingenesie der Kommentare des Ulpian, Paulus und Gaius, wie auch der Digesten Julians, soweit dieselben dem Ediktsystem folgen; man wird unter jeder Rubrik die zugehörigen Bruchstücke dieser Werke zusammengestellt und, wo der ur- sprüngliche Zusammenhang nicht ohne weiteres klar ist, denselben, sei es in den Noten, sei es im Text, angedeutet finden. IX Den Wortlaut siehe in der SZ i S. xx. X  Vorwort zur ersten Auflage Hinsichtlich der Prinzipien, von denen ich bei der Rekonstruktion ausging, glaubte ich in einem Hauptpunkte von Rudorff abweichen zu müssen: ich halte unbedingt und durchweg daran fest, daß jede Rekon- struktion wertlos ist, der es an einer quellenmäßigen Basis fehlt. Auch Rudorff folgt diesem Grundsatz, soweit es sich um die Edikte handelt; aber er verläßt ihn bei der Rekonstruktion der Formeln. „Mihi igitur", sagt er, I „cum persuasum habeam in formulis ordinariis summam rei positam esse, ... uisum fuit in hac parte audendum non nihil esse", und so hat er denn in der Tat eine große Menge von Formeln frei erfunden. Das Bedenk- liche dieses Verfahrens liegt auf der Hand. Je wichtiger die Kenntnis des Originalwortlauts der Formeln für uns ist, desto größere Zurückhaltung ist bei der Rekonstruktion geboten, desto unerlaubter also ein „andere non nihil". 2 Ich habe daher auch die Formeln, sei es ganz, sei es teilweise, nur da rekonstruiert, wo sich für diese Rekonstruktion Anhaltspunkte in den Quellen fanden. 3 Daß ich mich nicht immer auf bloße Anführung dieser Anhaltspunkte beschränkte, sondern eigentliche Rekonstruktionen versuchte, bei denen es ganz ohne Hypothesen nicht abgeht, wird mir hoffentlich nicht zum Vorwurf gemacht werden: eine solche Rekonstruktion gewährt ein anschauliches Gesamtbild der zerstreut gefundenen Ergebnisse und ist über- dies, wenn sie in einleuchtender Weise gelingt, eine Art Probe auf die Richtigkeit dieser Ergebnisse. Einen hierüber hinausgehenden Wert be- anspruche ich für diese Versuche nicht. Ein Bedenken gegen Rudorff meine ich hier noch besonders hervor- heben zu sollen. In sehr vielen Fällen ist uns das Edikt, auf Grund dessen eine actio erteilt wurde, erhalten oder doch wiederherzustellen, während über die Konzeption der Formel nichts überliefert ist. Die Tatsache ist begreiflich genug, da ja gerade die auf die Formeln bezüglichen Abschnitte der klassischen Ediktkommentare für die Kompilatoren Justinians großenteils unpraktisches Material enthielten und daher notwendig stark beschnitten werden mußten. Nichts ist hier nun leichter, als vermöge einiger stilistischer Umänderungen und eines vorausgestellten si paret aus dem überlieferten Edikt eine formula in factum concepta zu gewinnen, und wirklich sind auf diesem Wege eine erkleckliche Zahl Rudorf f scher Formeln entstanden. Ich habe in solcher Lage grundsätzlich der Versuchung, die Formel zu rekonstruieren, widerstanden. Der Edikttext kann nämlich keineswegs als eine bis ins Detail zuverlässige Anleitung für die Herstellung des Formel- texts gelten. Selbst unter den wenigen Beispielen, wo wir imstande sind, den I EP (mit diesen Buchstaben zitiere ich Rudorffs de iurisdictione edictum 1869) 2. Vgl. denselben, ZRG 3, 52. 2 Vgl. meine Abhandl. in der SZ 2, 15f., wo ich mich über Rudorffs Verfahren bereits hinreichend ausgesprochen habe. 3 Nur vereinzelt bin ich hiervon zu kritischem Zwecke abgewichen: ich glaubte bisweilen, eine von andern vorgeschlagene Rekonstruktion am schlagendsten dadurch widerlegen zu können, daß ich zeigte, wie sie besser zu machen sei. Es versteht sich, daß ich solchenfalls meiner eigenen Rekon- struktion keinen positiven wissenschaft- lichen Wert beilege. Vorwort zur ersten Auflage  xr authentischen Edikttext mit dem authentischen Formeltext zu vergleichen, ist mehr als eines, wo dieser von jenem abweicht. Das Edikt de in ius uocando in fr. 4 § i h. t. (2. 4) hat die Worte „ in ius sine permZssu meo ne quis uocet": die entsprechende Formel hei Gai. IV, 46 hat „s. p.... contra edictum illius praetoris in ius uocatum esse". Das Edikt über das Depositum hat „quoll... depositum sit", die in factum konzipierte Formel bei Gai. IV, 47 fügt hinzu „ eamque dolo malo 11 T i N i A , A o redditam non esse". Das Injurienedikt „ne quid infamandi causa fiat" ist generell gefaßt, die Formel' spezialisiert die Injurie. Diese Exempel ließen sich leicht vermehren. Zu- gegeben, daß es sich hier überall nur um kleine Abweichungen vom Edikt- text handelt, so sind es doch zweifellos gerade diese kleinen Abweichungen, um derentwillen es für uns von Wert ist, neben dem Edikttext auch den Formeltext sicher überliefert zu besitzen. Was soll uns also eine Rekon- struktion, die in dem einzigen Punkt, wo sie von Interesse sein könnte, — hinsichtlich der Frage nämlich, ob die Formel das Edikt kopiert oder nicht, — ohne Zuverlässigkeit ist? Ganz gewiß ist hier der Wissenschaft durch Ausübung der ars ignorandi besser gedient. Innerhalb der im obigen gesteckten Grenzen halte ich den Versuch, dem Wortlaut der Edikte und Formeln nachzuspüren, für ein die Wissen- schaft förderndes Unternehmen und rede nicht bloß pro domo, wenn ich der neuerdings von W l a s s ak 2 aufgestellten entgegengesetzten Meinung entschieden widerspreche. Wlassak gibt zu, daß die Auffindung eines echten Exemplars des prätorischen Albums unsere Kenntnis des römischen Rechts sehr wesentlich erweitern würde. Mit den rekonstruierten Formeln verhalte sich dies aber anders; diese seien ja doch nur unsere eigenen, mit Hilfe der Quellen erzeugten Geschöpfe, und es heiße sich im Kreise bewegen, wenn man mit Zugrundelegung derartiger Klageformeln einen Quellentext inter- pretieren wolle. Ich kann diese Bemerkung in keiner Weise für zutreffend halten. In sehr vielen Fällen ist es möglich, den wesentlichen Wortlaut verloren gegangener Edikte und Formeln aus den Kommentaren bis zu völliger Evidenz nachzuweisen: hier hat die Rekonstruktion offenbar den- selben Wert wie die authentische Überlieferung. Aber auch wo die Wieder- herstellung es nur bis zur Wahrscheinlichkeit bringt, steht sie doch an wissenschaftlichem Wert jeder andern wahrscheinlichen Hypothese gleich und darf daher auch wie diese zur Interpretation zweifelhafter Quellentexte verwendet werden. Den Zirkel, von dem Wlassak spricht, vermag ich nicht zu entdecken. Gelingt es, einem Kommentarabschnitt die Worte abzusehen, die seine Unterlage bilden, so scheint mir einleuchtend, daß die gewonnene Erkenntnis für das Verständnis dieses Kommentarabschnitts selber förder- lich sein muß, und nicht bloß dieses Kommentarabschnitts, sondern mög- licherweise auch für das anderer Quellenzeugnisse. . Die von mir gewählte Anordnung des Stoffs ist folgende. Ich gebe Coll. II, 6 §5. S. unten S. 4oi.  2 Edict und Klageform (1882) 4f. XII  Vorwort zur ersten Auflage zunächst (S. xviff.) zum Zweck der Orientierung, auf Grund der gefundenen Ergebnisse, eine Übersicht des Edikts nach Titeln und Unterrubriken, denen ich die Ziffer der auf sie bezüglichen Bücher der vier großen Edikt- werke beifüge. Hieran schließt sich als erster Teil des Werks eine Ab- handlung über das Ediktsystem in vier Kapiteln. Das erste einleitende handelt von den Hilfsmitteln für die Feststellung der Materienfolge des Edikts. Das zweite betrachtet das Edikt als Ganzes und beantwortet die Frage, ob dasselbe als Kodifikation eines bestimmten Rechtsteils gelten kann. Das dritte stellt die Hauptabschnitte des Edikts nach Umfang und Charakter fest. Das vierte verfolgt das Ediktsystem im Detail, den Zusammenhang der einzelnen Titel und der Rubriken innerhalb der Titel. Der zweite Teil des Werks enthält in einer Reihe von Exkursen (§§) alles auf die Rekonstruktion der Edikte und Formeln Bezügliche. Auf den ersten Blick scheint es natürlicher, diese Exkurse, deren Ergebnisse dem ersten Teil zugrunde liegen, diesem vorausgehen zu lassen. Allein es blieb mir zu bedenken, daß auch die Ausführungen über System und Titel des Edikts ihrerseits mehr als einmal für die im besondern Teil auf- gestellten Vermutungen präjudiziell sind, insofern sie die Wahrscheinlich- keit dieser Vermutungen erhöhen oder sie doch gegen den Vorwurf der Unwahrscheinlichkeit schützen. Ich hätte also, wenn ich den besondern Teil vorausnahm, an sehr vielen Stellen auf die allgemeinen Ausführungen vorgreifen müssen, was für den Leser weit unbequemer gewesen wäre, als die Zumutung, sich bei der Lektüre des allgemeinen Teils, soweit not- wendig, durch Nachschlagen in den Exkursen über die Authentizität der von mir aufgestellten Rubriken zu vergewissern. Die vier großen Ediktwerke — Ulpian. ad edictum, Paul. ad edict., Gai. ad ed. prouinc., Iulian. digesta — sind durchweg nur mit den Namen der Juristen zitiert.... In den wiederhergestellten Edikten und Formeln habe ich die eigentlich rekonstruierten Stücke, für deren Wortlaut nicht bis ins einzelne eingestanden werden kann, kursiv drucken lassen. Ebenso sind auch diejenigen Titel und Rubriken, die ich nicht in den Digesten oder sonstwo in den Quellen vorgefunden habe, kursiv gedruckt; doch bemerke ich ausdrücklich, daß damit keine Garantie übernommen sein soll, daß die übrigen Titel und Rubriken sämtlich wörtlich so im Album standen. Eine derartige Feststellung ist nur bei verhältnismäßig wenigen Titeln und Rubriken möglich, wo dies immer ausdrücklich angemerkt ist. Hinsichtlich vieler andern ist es zwar wahrscheinlich, aber nicht strikt zu beweisen, daß sie von den klassischen Juristen, denen die Kompilatoren sie entnahmen, aus dem Album kopiert sind. Bei den Literaturzitaten habe ich es nicht auf Vollständigkeit abgesehen. Die Anlage eines Museums aller der Erzeug- nisse, die der Rekonstruktionstrieb in zahllosen Doktordissertationen und andern Schriften zutage gefördert hat, dürfte von keinem wissenschaft- lichen Interesse sein. Das wirklich Wertvolle in der Literatur aufzusuchen Vorwort zur ersten Auflage  xIIi und zu benutzen war ich eifrig bestrebt. Gleichwohl fürchte ich, manches übersehen zu haben: ein derart an tausend Orten zerstreutes Material in Vollständigkeit zu sammeln, wäre ohne jahrelange speziell darauf gerichtete Vorarbeit nicht möglich gewesen, eine Vorarbeit, deren Ergebnisse schwer- lich mit der aufgewandten Mühe im Verhältnis gestanden hätten.... Der Revision der Quellenzitate habe ich besondere Sorgfalt gewidmet; man wird, wie ich hoffe, Fehler hier nur vereinzelt finden. Zum Schlusse sei mir gestattet der Kgl. bayerischen Akademie der Wissenschaften für die hohe Ehre, deren sie dies Buch gewürdigt, und ihrem Referenten, Herrn Prof. von B r i n z, für die so wohlwollende Begut- achtung desselben an dieser Stelle meinen warm empfundenen Dank auszusprechen. Kiel, im Februar 1883 "^:°.lfiuQl ^ '^: Inhaltsverzeichnis Seite .  XVI Übersicht des Edikts . Erster Teil. Das Ediktsystem Erstes Kapitel Einleitung: die Feststellung der Materienfolge im Edikt . Zweites Kapitel Das Edikt als Ganzes Drittes Kapitel Die Hauptabschnitte des Edikts Viertes Kapitel Das Ediktsystem im einzelnen . § i. Der einleitende Abschnitt  .  . § 2. Der zweite Abschnitt: die ordentliche Rechtshilfe § 3. Der dritte Abschnitt: die schleunige Rechtshilfe . § 4. Der vierte Abschnitt: Exekution und Nichtigkeitsbeschwerde § 5. Die Anhänge des Edikts .  . § 6. Anhang: das ädilizische Edikt . Zweiter Teil. Die einzelnen Edikte und Formeln Hierüber vgl. die Verweisungen in der Übersicht S. xviff. Quellen: A. Vorjustinianische Quellen B. Justinianische Quellen . C. Byzantinische Quellen . Register • 3 14 17 31 31 34 42 44 45 48 569 569 572 573 Übersicht des Edikts Tit. § Ulp. Paul. Gai. Iul. sehe I : De his, qui in municipio colonia foro iure dicundo praesunt I. 2 1. 2 i 51 1 : Si quis ius dicenti non obtemperauerit 1 1 I 51 2 : Si quis in ius uocatus ad eum, qui in municipio colonia foro iure dicundo praeerit, non  ierit  siue  quis eum uocauerit, quem ex edicto non de- buerit 1 1 52 3 : De cautione et possessione excausa damni infecti danda 1 1 1 53 4 : De fugitiuis 1 54 5 :  ?  ? 1 54 6 : De uadimonio Romam faeiendo 2 2 1 55 Il :De iurisdictione 3 3 1 56 7 : De albo corrupto 3 3 1 57 8 : Quod quisque iuris in alterum statuerit, ut ipse eodem iure utatur 3 3 1 58 III 9 : De edendo 4 3 1 59 IV to : De pactis et conuentionibus 4 3 1 64 V :Dein ius uocando 5 4 1 1 65 11 : In ius uocati, ut eant aut uindicem dent 5 4 1 65 12 : Ne quis eum, qui in ius uocabitur, ui eximat 5 4 1 73 13 : ?  ? 5 1 74 VI :De postulando 6 5 1 75 14 : Qui omnino ne postulent 76 15 : Qui pro aliis ne postulent 76 16 : Qui nisi pro certis personis ne postulent 77 VII : De uadimoniis 7 6. 7 2 2 8o 17 : De uadimonio faciendo 80 18 : Quanti uadimonia fiant 81 19 : Qui satisdare cogantur uel iurato pro- mittant uel suae promissioni com- mittantur 81 20 : De uadimonio concipiendo 8z 21 : Si ex noxali causa agatur, quemadmo- dum caueatur 82 22 : Quas personas sine permissu praetoris uadari non liceat 83 23 : De eo, per quem factum erit, quo minus quis uadimonium sistat 83 Übersicht des Edikts XVII Tit. § Ulp. Paul. Gai. Iul. Seite 24 : Quibus ex causis uadimonia recupera- toribus suppositis fiwnt 84 VIII : De cognitoribus et procuratori- bus et defensoribus 8-10 8.9 3  3 86 2 5 : Qui ne deut cognitorem 8 8 3 89 26 : Qui ne dentur cognitores 8 3 91 27 : De cognitore ad litern suscipiendam dato 8 8 3 93 28 : De cognitore abdicando uel mutando 9 8 3 94 ^ 9 : Quibus alieno nomine agere liceat 9 9 3 95 3 o : Quibus alieno nomine, item per alios agere non liceat 9 9 96 31 : Quibus municipum nomine agere liceat 9 9 97 32 : De defendendo eo, cuius nomine quis aget, et de satisdanulo 9 9 3  3 98 33 : Quod aduersus municipes agatur 10 3 99 34 : Quod cuiuscumque uniuersitatis nomine uel contra eam agatur 10 9 3 100 35 : De negotiis gestis 10 9 3  3 ioi IX 36-38 : De calumniatoribus 10 Io 4 io6 X : De in integrum restitutionibus 11-13 11.12 4  4 109 3 9 : Quod metus causa gestum erit II II 4  4 110 40 : De dolo malo II II 4  4 114 41 : De minoribus XXV annis II 1I 4  4 116 42 : De capite minutis 12 I I 4 116 43 : Quod eo auctore qui tutor non fuerit [gestum(?)] esse dicatur 12 I2 4 119 44 : Ex quibus causis maiores XXV annis in integrum restituuntur 12 12 4  4 120 4 5 : De lite restituenda 13 12 4 124 4 6 : De alienatione iudicii mutandi causa facta 13 12 4 1 2 5 4 7 : De restitutione heredum? 13 12 129 XI :De receptis 13.14 1 3 5  4 130 ,--- ---'–' 48 : Qui arbitrium receperint, ut sententiam dicant 13 13 5  4 130 49 : Nautae caupones stabularii ut recepta restituant 14 13 5 131 5o : Argentariae mensae exercitores quod pro alio solui receperint ut soluant 14 13 5 132 XII 51 : De satisdando 14 14 5 135 XIII 52 : Quibus causis praeiudicium fieri non oportet 14 15.16 140 XIV : De iudiciis 22.23 17.18 5.6  8(?).9 145 53 : De interrogationibus in iure faciendis 22 17 145 54 : De iureiurando 22 18 5  9 149 55 : Si cum eo agatur, qui incertum pro- miserit  ( ,i • : / 22 18 151 56 : In bonae ^' zdei iudiciis quando praescri- batur (?) 23 18 8 (?) 154 57 : [Si incertum condiccitur (?)]  ` ^ 56 S8 : De noxalibus actinnihrnc 23 18 6  4 159 Lene 1, Das Edictum Perpetuum. 3. Aufl. I f- I ; El B XVIII Übersicht des Edikts Tit.  §  Ulp.  Paul.  Gai.  Iul.  Seite „  59  : De uacatione.  Si• iudex litern suam fe- cerit  23  167 XV  : De his quae cuiusque in bonis sunt  15-24  19-26  6-8  6-9  16 c 6o  : De Publiciana in rem actione  16  19  7  7  16c 6 1 : De his qui deiecerint uel effuderint  23  19  6  173 62  : Ne  quis in suggrunda protectoue id positum habeat, cuius casus nocere possit  23 17e 63  : De seruo corrupto  23  19  6  9  17 ^ 64  : De aleatoribus  23  19  17! „ s 65  : Si hereditas petatur  15  20  6  6  r7t 66  : Si pars hereditatis petatur  15  6  17! 67  : Quemadmodum a bonorum possessore uel contra cum agatur  15  6  18i 68  : De fdeicommissaria hereditatis petitione et utilibus actionibus  16  20  18• 69  : De rei uindicatione  16.17(?)  21  7  6. 7  r8 7o  : Si ager uectigalis petatur  17  21  18i 71  : Si praedium stipendiarium uel tributa- rium petatur  17  1 8 _,  7 2  : Si ususfructus petatur uel ad alium per- tinere negetur  17  21  7  7  19( ^-  73  : Si seruitus uindicetur uel ad alium per- tinere negetur  17  21  7  7  19 74  : De modo agri  i8  21  7  194 75  : Si quadrupes  9 pauperiem fecisse dicetur  18  22  7  1 76  : De pastu pecoris  18  1 9 __^- J  77  : Ad legem Aquiliam  18  22  7  86  19 n 78  : In factuna aduersus nautas caupones stabularios  i8  22  205 79  : Finium regundorum  19  23  7  8  21 8 o : Familiae erciscundae  19  23  7  8  20 81  : Communi diuidundo  19  23  7  8  21( $2  : De utili communi diuidundo iudicio  20  24  21: 83-88  : De fideiussore et sponsore  20-22  2 4 . 2 5  8  88-90  2I[ 89  : Si mensor falsum modum dixerit  24  25  21( 90  : Ad exhibendum  24  26  8 (1)  9  22( XVI  : De religiosis et sumptibus fune- %  rum  25  27  19  10  22( 91  : Si quis mortuum in locum alterius in- tulerit uel inferre curauerit  .  25  27  19  22( 92  : Si quis mortuum. inferre prohibitus esse dicetur  25  27  19  22 93  : De sepulchro uiolato  25  27  10  22 94  : De sumptibus funerum  25  27  19  10  229 XVII  : De rebus creditis  26-28  28.29  9  1  II  231 0. 95  : Si certum petetur (a. certa pecunzia; b. certa res)  26. 27  28  9  Io  23< 96  : De eo quod certo loco dari oportet  27  28  9  24( 9 7  : De pecunia constituta  27  29  II  24i 98  : tommodati [uel contra]  28  29  9  II  25: 99  : De pigneraticiii. actione [uel contra] :  28  2.9  9  II  25 4 ioo . : De comnensationibus  28  9  25( 5 8 8 8 Übersicht des Edikts Tit.  §  Ulp.  Paul.  Gai.  Iul.  Seite XVIII  : Quod cum magistro nauis, insti- tore  eoue,  qui in aliena po- testate erit, negotium gestum erit  28. 29  29.30  9  11.12  257 IoI  : De exercitoria actione  28  29  9  ^57 102  : De institoria actione  28  3o  9  II  258 103  : De tributoria actione  29  30  9  12  27C 104  : Quod cum eo, qui in aliena potestate est, negotium gestum esse dicetur  29  3o  9  12  273 105  : Ad senatus consultum Vellaeanum  29  30  9  12  287 XIX  : De bonae fidei iudicüs  30-32  3 1 -34  9.10  13-15  288 106  : Depositi [uel contra]  3o  31  9  13  28 f 107  : Fiduciae  30  31  10  13  291 108  : Mandati [uel contra]  31  32  10  14  ^9c 109  : Pro socio  31  32  10  14  297 iio  : Empti uenditi  32  33  10  15  29c III  : Locati conducti  32  34  ,IO  15  29 5 112  : [De aestimato?] 32 (?)  34 (?)  3oc _ XX  : De re uxoria  33.34  35-37  1I  16-18  302 113  : Soluto matrimonio dos quemadmodum petatur  33.34  3 6. 37  .  II  18  303 ..-^  114  : De alterutro  34  .  304 115  : De rebus amotis  33.34  37  19  304 1 16  : De moribus  .  37(0  305 XXI  : De liberis et de uentre  34  37  19  311 117  : De agnoscendis liberis  3 4 19  311 118  : De inspiciendo uentre custodiendoque partu.  34  312 119  : Si uentris nomine muliere in possessio- nem missa eadem possessio dolo malo ad alium translata, esse di- catur  34  37  313 120  : Si mulier uentris nomine in possessione calumniae causa fuisse dicatur  34  19  314 XXII  : De tutelis  35.36  38  12  20.21  314 121  : De administratione tutorum  35  316 122  : Si quis, cum tutor non esset, in contra- hendo auctor factus erit  35  21  317 123  : De suspectis (?) tutoribus  35  318 124  : Arbitrium tutelae  36  38  12  21  318 125  : Rationibus distrahendis  36  .  320 126  : [De eo qui pro tutore negotia gessit]  36  38(?)  .  321 12 7 : De magistratibus conueniendis  36  21  321 XXIII  : De furtis  37.38  39  13  22  322 128  : Furti nec manifesti  3 7 39  13  22  324 129  : Furti concepti  37  322 130  : Furti oblati  322 131  : De tigno iuncto  37  330 132  : Furti manifesti  38  33 2 133  : Furti prohibiti  3^ 3 1 3 4 : Furti non exhibiti  3^ 3 XIX B* r., Übersicht des Edikts Tit.  §  Ulp.  Paul.  Gai.  Ja  Seite 135  : Si is, qui testamento liber esse iussus erit, post mortem domini ante adi- tam  hereditatem  subripuisse  aut • corrupisse quid dicetur  38  39  13  333 136  : Furti aduersus nautas caupones stabu- larios  38  333 137  : Si familia furtum fecisse dicetur  38  39  13  22  335 138  : Quod familia publicanorum furtum fe- cisse dicetur  38  13  335 139  : Arborum furtim caesarum  38  39  13  33i XXIV  : De iure patronatus  38  40  14  22  33E 14.0  : De operis libertorum  38  40  14  22  33E 141  : Si ingenuus esse dicetur  38  341 XXV  :De bonorum possessionibus  39-49 4 1 -44  1 4- 1 7  2 3- 28  34 ^ A. Si tabulae testamenti extabunt non minus quam VII testium signis signatae  39  41  23  34< 142  : De bonorum possessione contra tabulas  39.4o  4 1 14  23  34: 143  : De legatis praestandis contra tabulas bonorum possessione petita  40  41  23  34z 144  : De collatione bonorum  40  41  23  34! 145  : De dotis collatione  40  14  34( 146  : De coniungendis cum emancipato liberis eius  40  41  34; 147  : De uentre in possessionem mittendo et curatore eius  41  41  14  24  34; 148  : Edictum Carbonianum  41  41  24  341 149  : De bonorum possessione secundum ta- bulas  41  41  15  24  341 150  : De bonis libertorum  42. 43  42  15  25. 26  34! 151  : Si quid in fraudem patroni factum sit  44  42  26  35: 152  : De liberis patroni  44  15  26  35: 153  : Quibus bonorum possessio liberti non datur  45  42  26  35: 154  : Si a parente quis manumissus sit  45  15  '  35, 155  : De bonorum possessione ex testamento militis  45  43  15  27  354 B.  Si  tabulae  testamenti nullae extabunt  46  35! 156  : Unde liberi  46  27  35! 157  : Unde legitimi  46  43  27  35' 158  : Unde cognati  46  16  27  35 n 159  : Unde familia patroni  46  16  27  35'. 16o  : Unde patronus patroni  -  35: 161  : Unde uir et uxor  47  35' 162  : Unde cognati manumissoris  47  35' 162 a : De postumis  47  35! C. Clausulae generales  36( 163  : Quibus non competit  bonorum pos- sessio  48  44  28  36 164  : Ut ex legibus senatusue consultis bono- rum possessio detur  49  17-  361 165  :. Quis ordo in possessionibus seruetur  49  44  28  36 XX Übersicht des Edikts Tit. § Ulp. Paul.  Gai. Iul. I Seite XXVI : De testamentis 5o 45.46 1 7 2 9 -31 361 i66 : De condicione iurisiurandi 5o 45 31 362 167 : Testamenta quemadmodum aperiantur inspiciantur et describantur 50 45 17 31 362 168 : Si quis omissa causa testamenti ab in- testato possideat hereditatem 50 45 17 31 363 : Quorum testamenta ne aperiantur 50 46 17 364 XXVII 169 : De legatis 51. 5 2 47.48 18 32 - 40 365 17o : Si ex testamento agatur 51 47 18 33 367 171 : Ut usus fructus nomine caueatur 51 47 38 368 172 : Ut legatorum seruandorum causa ca- ueatur 52 48 369 173 : Ut in possessionem legatorum seruan- dorum causa esse liceat 52 i8 38 369 XXVIII 1 7 4 : De operis noui nuntiatione 52 48 41 3 70 XXIX 175 : De damno infecto 53 48 19 371 XXX : De aqua et aquae pluuiae arcen- dae 53 49 41 37 2 176 : De aqua 53 49 41 3 72 1 77 : Aquae pluuiae arcendae 53 49 375 XXXI : De liberali causa 54.55 50.5 1 2° 4 2 .43 377 178 : Si ex seruitute in libertatem petatur 54 50 43 379 -^-'' 1 79 : Si exlibertate in seruitutem petatur 55 50 20 382 180 : Si controuersia erit, utrum ex seruitute in libertatem petatur an ex liber- tate in seruitutem 55 51 43 384 181 : Si quis ei, cui bona fide seruiebat, dam- num dedisse dicetur 5 5 . 386 182 : Si quis, cum se liberum esse sciret, dolo malo passus erit se pro seruo uenum dari S 5 51 387 XXXII :De publicanis 55 52 21 387 183 : Quod publicanus ui ademerit 55 52 21 387 18 4 : [Quod publicanus illicite exegerit] 388 185 : [De uectigalibus] 52 21 388 XXXIII 186 : Depraediatoribus. (Quantadossita) 56 53 21 389 XXXIV : De ui turba incendio ruina nau- fragio rate naue expugnata 56 54 21 391 18 7 : De hominibus armatis coactisue et ui bo- norum raptorum 56 54 21 391 188 : De turba 56 395 189 : De incendio ruina naufragio rate naue expugnata 56 54 21 396 XXXV :De iniuriis 56.57 55 22 45 397 190 : Generale edictum 57 55 397 !-) 191 : De conuicio •  57 400 192 : De adtemptata pudicitia 57 55 400 1 93 : Ne quid infamandi causa faat 57 55 22 4O1 94 194 : De iniuriis quae seruis q  fiun t 57 55 401 195 : De noxali iniuriarum actione 57 55 4 5 401 XXI Tit.  § Ulp. Paul. Gai. Iul. Seite 196 : Si ei, qui in alterius potestate erit, in- iuria facta esse dicetur 57 55 402 1 9 7 : De contrario iniwriarum iudicio 403 XXXVI 198 : De re iudicata 58 56 22 45 404 XXXVI a 199 200} : De confessis et indefensis 58 5 45 4 10 XXXVII 201 : Qui neque sequantur neque du- cantur 411 KXXVIII : Quibus  ex causis in  possessio- nem eatur 59-61 57 . 5 8 2 3 4 6. 47 413 202 : Qui iudicatus proue iudicato erit quiue ita ut oportet defensus non fuerit 59? 46? 4^ 3 203 : Qui ex lege Julia bonis cesserit 59 414 204 : Quod cum pupillo contractum erit, si eo nomine non defendetur 59 46? 415 205 : Qui fraudationis causa latitabit 59 415 206 : Qui absens iudicio defensus non fuerit 6o 57 415 207 : Cui heres non extabit 6o 46 41e 208 : De iure deliberandi 6o 57 23 41 7 209 ^ 210J : Si suus heres erit (i. pupillus; 2. pubes) 6o. 61 58 23 47 41E 2 11 : Si heres suspectus non satisdabit 61 421 212 : Qui capitali crimine damnatus erit 23? 42' XXXIX . : De bonis possidendis proscriben- dis uendundis 61.62 5 8. 59 23,24 42' 213 : Quemadmodum in possessione esse opor- teat 59? 4y7 214 : De fructu praediorum uendendo locan- doue .61 59 42? 21 5 : De administratione et periculo creditorum 62 59 424 216 : Si quis dolo male fecerit, quo minus quis in possessionem sit 62 59 42z1 217 : De magistris faciendis bonisque proscri- bendis et uendundis 6z 59 2 4 425 XL : Quemadmodum a bonorum e,mp- tore uel contra eum agatur 63. 64 60-62 24 47 427 218 : De Rutiliana actione 63 6o 427 219 : De priuilegiariis creditoribus 63 6o 24 425 220 : Quod postea contractum erit, quam is, cuius bona uenierint, consilium frau- dandorum creditorum ceperit 64 43C 221 : De actionibus, quae ex ante gesto ad- uersus fraudatorem competunt 64 61(?) 43C 222 : De Seruiama actione 64 61(?) 47 432 223 : De separationibus 64 62(?) 47 433 XLI :De curatore bonis dando 65.66 62 24 47 . 434 224 : De constituendo curatore et administra- tione eins 65 24 47 434 225 : Quae fraudationis causa gesta erunt 66 ' 62 24 47 435 XLII XLIII 226 : Desententiainduplumreuocanda :De interdictis 66 67- 73 62(?) 63 -68 , 25.26 4 8 .49 443 446 227 : Quorum bonorum 67 452 i:' XXII Übersicht des Edikts Übersicht des Edikts XXIII. + Tit. § Ulp. Paul. Gai. Iul. Seite 228 : Quod legatorum 67 63 48 45 2 229 : A quo hereditas petetur, si rem nolit de- fendere 68 48 454 23o : Ne uis fiat ei qui legatorum seruando- rum causa in possessionem missus erit 68 455 2 3 1 : Ne uis fiat ei quae uentris nomine in possessionem missa erit 68 455 232 : De tabulis exhibendis 68 64 48 455 2 33 ; Interdictum possessorium 45 6 2 3 4 : Interdictum sectoriwm 45 6 2 35 : Ne quid in loco sacro religioso saneto fiat. Quod factum erit, ut restituatur 68 45 6 236 : De mortuo inferendo et sepulchro aedi- ficando 68 64 458 2 37 : Ne quid in loco publico uel itinere fiat. Quod in itinere publico factum erit, ut restituatur 68 64 48 458 238 : Ut uia publica itinereue publico ire agere liceat 68 459 2 39 : De loco publico fruendo 68 459 24o : De uia publica et itinere publico re- ficiendo 68 459 241 : Ne quid in flumine publico ripaue eius fiat,  quo  peius  nauigetur.  Quod factum erit, ut restituatur 68 46o 242 : Ne quid in flumine publico ripaue eins fiat, quo aliter aqua fluat atque uti priore aestate fluxit.  Quod factum erit, ut restituatur 68 46o 2 43 : Ut in flumine publico nauigare liceat 68 461 244 : De ripa munienda 68 461 245 : Unde ui 69 65 25  48 461 2 4 6 : Ne uis fiat ei qui damni in fecti in pos- sessionem missus erit 69 . 65 469 247 : Uti possidetis 69.7o 65 ; 25 469 248 : A quo fundus petetur, si rem nolit de- fendere 7o 474 249 : De superficiebus 7o . 25 476 25o : De itinere actuque privato 70 66 48 478 251 : De aqua cottidiana et aestiva 70 479 252 : De riuis 70 66 480 2 53 : De fonte 70 48o 2 54 _ : De cloacis 7 1 481 2 55 : [A quo seruitus petetur siue ad eum per- tinere negabitwr,  si rem . nolit de- fendere] 482 256 : Quod ui aut clam factum erit, ut resti- tuatur 71 67 48 483 2 57 : Si opus nouum nuntiatum erit 71 49 484 258 : De precario 71 26  49 486 259 : De arboribus caedendis 71 487 26o : De glande legenda 71 26 487 261 : De homine libero exhibendo 71 487 262 : De liberis exhibendis. item ducendis 71 4 88 ri • XXIV Übersicht des Edikts Tit. § Ulp. Paul. Gai. lul. Seite L ___- 263 : De liberto exhibendo 67(?) 4 88 264 : Utrubi 72 68 26 4ß8 265 : De migrando 73 26 490 266 : Saluianum interdictum 73 490 267 : Seruiana formula 73 68 26 49 493 268 : Quae in fraudem creditorum facta sunt, ut restituantur 73 68 z 6 49 495 XLIV : De exceptionibus 74-76 69 -71 29.30 5 0 . 5/ 501 269 : Si quis uadimoniis non obtemperauerit 74 69 29 501 270 : Iritis diuiduae et residuae 29 ( g ) 502 271 : Bi alieno nomzine  agatur (exceptiones cognitoriae, procuratoriae,  tutoriae, curatoriae) 7 4 502 272 : Si ex contractibus argentariorum agatur 74 69 503 2 73 : Temporis (exceptio annalis) 74 505 2 74 : Ne praeiudicium hereditati fiat 75 50 505 2 75 : Rei iudicatae uel in iudicium deductae 75 70 30 51 506 2 76 : Rei uenditae et traditae 76 511 277 : Doli mali et metus 76 71 3o 51 512 278 : Quarum rerum actio non datur 76 71 3o 5 12 2 79 : Si quid contra legem senatusue consul- tum factum esse dicetur 76 71 51 513 XLV : De stipulationibus praetoriis 77 -81 72-78 27.28 5 2 -5 8 514 28o : Uadimonium sisti 77 55 515 281 : Pro praede litis et uindiciarum 77 74 55 516 282 : ludicatum solui 78 75(?) 2 7 530 283 : De canferendis bonis et dotibus 7 9 53 6 284 : Si cui plus, quam per legem Falcidiam licuerit, legatum esse dicetur 79 75 537 285 : Euicta hereditate legata reddi 79 75 537 286 : Usufructuarius quemadmodum caueat 79 75 538 287 : Legatorum seruandorum causa 79 75 27 539 288 : Rem pupilli [uel adulescentis] saluam fore 79 76 27 540 289 : Ratam rem haberi 8o 76 56 5 41 29 0 : De auctoritate 80. 81 7 6. 77 ^8 57 . 5 8 542 291 : Ex operis noui nuntiatione 8i 549 292 : De damno infecto 81 78 28 58 55 1 Edictum aedilium curulium Tit. § Ulp. Paul. Gai. Iul. Seite 1 II III 293 2 94 2 95 296 : De mancipiis uendundis : De iumentis uendundis : Da feris : Stipulatio ab aedilibus proposita 1 2 2 2 (82) (83) (83) (83) 1.2 2 2 (79.80) (8o) (8o) 1. 2 2 (31.32) (32) 554 565 566 567 ERSTER TEIL DAS EDIKTSYSTEM Lenel, Das Edictum Perpetuum. 3, Aufl. I Erstes Kapitel Einleitung Die Feststellung der Materienfolge im Edikt Wer das edictum perpetuum wiederherzustellen unternimmt, wird nicht umhinkönnen, vorweg zu der Frage Stellung zu nehmen, ob dies Edikt aus der Hand Julians nur in einer oder in mehreren offiziellen Redaktionen — als edictum praetoris urbani, praetoris peregrini und provinciale — hervorgegangen ist. 'Mir scheint letzteres sicher. Daß man formell die Edikte der beiden Prätoren unterschied, wird unwiderleglich bewiesen' durch Gai. I, 6: amplissimum ius est in edictis duorum praetorum, urbani et peregrini. Zur Bestätigung dient die Tatsache, daß Gaius libri mit dem Titel „ad edictum praetoris urbani" 2 geschrieben hat, was die Existenz eines zweiten prätorischen Edikts voraussetzt. Es wird dadurch zugleich auch wahrscheinlich, daß die beiden Edikte inhaltlich nicht vollkommen übereinstimmten. Allzuweitgehend wird man sich freilich ihre Differenzen nicht vorstellen dürfen. Wir haben keinerlei sichern Anhalt dafür, daß sich die überlieferten Einzeledikte nicht vollzählig und wesentlich gleich- lautend in beiden gefunden hätten. So erklärt es sich wohl auch, daß in der juristischen Literatur — und zwar auch in der Zeit, wo die Peregrinen- prätur noch bestand 3 — i, d. R. nur von einem edictum praetoris die Rede ist. Nahe liegt aber die Vermutung, daß allein im Album des Pere- grinenprätors diejenigen Formelbildungen standen, die auf die Prozeß- A. M. Karl o w a, RG I, 631. Er beruft sich darauf, daß Gaius ja auch von dem edictum aedilium curuliutn als fortbestehen- dem rede, obwohl dieses in der Julianischen Redaktion nur einen Anhang des prätori- schen Edikts bilde. Fortbestanden hat es eben gleichwohl. Vgl. Krüger, Gesch. der Quellen 2, 95. 2 Dies ist die richtige Fassung des Titels und nicht, wie es im index Flor. heißt: „ad edictum urbicum". Von 47 in die Digesten aufgenommenen Stellen tragen 26 die In- skription „ad ed. praetoris urbani", 14 die „ad ed. praetoris ", darunter aber 1o, in denen der corrector ordinarius des Flor. nachträg- lich noch „urbani" eingeschoben hat. Die offenbar abgekürzte Fassung „ad ed. urbi- cum" oder „edicti urbici" findet sich nur in 7 Stellen. 3 Sie ist über den Anfang des 3. Jahrh. n.Chr. hinaus nicht mehr nachweisbar. Vgl. Mommsen, StR(3.Aufl) II, 226. Die Über- einstimmung der beiden Edikte dürfte übri- gens nicht erst Folge der Julianischen Re- daktion gewesen sein, vgl. die Zitate bei v. Velsen, SZ 2 1, i7; auch in der briaro24 Hadrians BGU nr. 140 wird eine Bestimmung „ zov ötardy,uazos " angezogen, gleich als ob es schon damals nur ein Edikt gegeben hätte. Vgl. auch E.W e i B, Stud. z. d. röm. Rsqu. lo3f. I^ 4  Feststellung der Materienfolge im Edikt führung von und mit Peregrinen berechnet waren'. Ganz ähnlich dürfte es sich mit dem edictum provinciale verhalten. Die Existenz eines solchen ist neuerdings energisch bestritten worden. 2 Diese Bestreitung kann keinesfalls darauf gestützt werden, daß Gai. I, 6 des edictum provinciale keine Erwähnung tut; denn Gaius handelt in seinen Institutionen und so auch an dieser Stelle nur von den iura populi Romani (I, 2), nicht vom Provinzialrecht, auf das er nur gelegentlich verweist, und so begreift sich, daß er I. c. nur die Edikte der beiden Prätoren anführt und lediglich ergänzend hinzufügt: quorupn in provinciis iurisdictionem praesides earum habent.1 Umgekehrt spricht für die Existenz eines besondern edictum provinciale 4 entscheidend seine Kommentierung durch Gaius in den libri „ad edictum provinciale": gegen diese Instanz können m. E. Gegengründe überhaupt nicht aufkommen. s So vielseitig, wie uns Cicero (ad Att. VI, 1, 15) den Inhalt seines Provinzialedikts beschreibt, dürfen wir uns allerdings den des Hadrianischen nicht denken; gar vieles von dem, was ehemals der Regelung durch die Provinzialstatthalter überlassen war, war jetzt durch die Kaiser anderweit geordnet. 6 Das Hadrianische Provinzialedikt wird, wie dies auch durch den Kommentar des Gaius bestätigt wird, in der Hauptsache den Inhalt der städtischen Edikte reproduziert haben; dazu aber mußten Vgl. Gai. IV, 37. Man denke ferner z. B. daran, daß Peregrinen auf ius Quiritium ab- gestellte Formeln nicht benutzen konnten. Wie stand es mit den auf schlichtes oportere gestellten Formeln solcher actiones ciuiles, die nicht „legibus constitutae" (Gai. 1. c.) waren? Konnten Peregrinen z.B. die gewöhn- liche Formel der actio ex stipulatu benutzen? Das ist nicht ganz unzweifelhaft. Ich erinnere daran, daß die Formeln der lex Rubria c. XX auf das Album des Peregrinenprätors ver- weisen; wenn, wie wahrscheinlich, diese Formeln selbst, trotz der Formularnamen C. Seius und Q. Licinius, der gleichen Quelle entstammen, sollte dann die Aufnahme der Worte ex fide bona in ihre intentio am Ende darauszuerklären sein, daß man, mindestens damals, ein oportere schlechtweg zugunsten und zulasten von Peregrinen nicht an- erkannte? Abweichend Mitteis, röm.PrR I, 66, n. Ioa, Arangio-Ruiz, le formule con demonstr. (1912) SA 38 2 und (m. E. sicher unhaltbar) B i o n d i, iudiciab. f. I, 25 7 . Gegen die Vermutung von Peters (SZ 32, 222), daß die in (46. 7) 3 § 5 erwähnte Bestimmung nur im Edikt des pr. peregr. gestanden habe, vgl. E. Weiß, Studien 652. 2 Durch v. V e l s en, SZ 21, 73 ff. 3 Selbstverständlich war das Provinzial- edikt auch auf die Rechtsstreitigkeiten rö- mischer Bürger berechnet; zugleich aber mußte es doch auch die Rechtsverhältnisse von Personen und Sachen regeln, die an dem römischen commercium nicht teilhatten. Die Darstellung dieser Rechtsverhältnisse, wenn Gaius sie auch gelegentlich berührt, stand außerhalb des eigentlichen Zwecks seiner Institutionen. Was aber das Provinzialedikt gegenüber denen der beiden Prätoren Be- sonderes enthielt, gehörte sicher fast aus- schließlich diesem Gebiet an. 4 eines besondern Provinzialedikts. Ma- teriell gab es, von möglichen geringfügigen Partikularismen abgesehen, sicher nur ein Provinzialedikt für alle Provinzen, das aber jeder Statthalter formell als sein Edikt für seine Provinz proponierte. Letzteres ist jetzt durch den von Eger (:-)Z 32, 378 f.) veröffent- lichten Gießener Papyrus sichergestellt. Vgl. E. Weiß, Studien 113f., Wilcken, SZ 4 2 , 135. 5 K n i e p, Der Rsgel. Gaius 126, meint, Gaius habe nicht ein Julianisches Provinzial- edikt, sondern einfach das Edikt einer be- stimmten Provinz kommentiert. Die Ver- schiedenheiten, die er zwischen diesem und dem Julianischen Edikt aufzeigen zu können glaubt, sind m. E. fast durchweg nicht be- gründet. Zu der ganzen Frage vgl. P. Krü- ger, Gesch. d. Qu. 2 95. Ihm folgt auch die Diss. von Garcia Santiago (el jurisc. Juliano etc. 1915), über die Z o c c o -Rosa in seinem annuario XV. xvi, 14 4 berichtet. 6 Vgl. hierzu E. Weiß, a. a. 0., 80. Feststellung der Materienfolge im Edikt  5 doch als Sonderbestand die Edikte und Formeln treten, die durch die be- sondern Verhältnisse der Provinzen gefordert waren,' wie z. B. die Edikte über die Konvente und das damit zusammenhängende Vadimonienwesen, die Formeln für die Vindikation von Provinzialgrundstücken, für die Ver- folgung von servitutes pactis et stipulationibus constitutae, für die Ordnung des Erbrechts der Provinzialen usw. Außerdem bedurften Edikte, in denen etwa die Beschränkung der prätorischen Kompetenz auf Italien zum Ausdruck kam, einer veränderten Fassung, um sie auf die Provinzen an- wendbar zu machen. 2 Wohl begreiflich, daß diese Besonderheiten, die gegen- über der Masse des Gesamtstoffs geringfügig erscheinen mußten, die große Mehrzahl der Juristen nicht veranlassen konnten, Spezialkommentare zum Provinzialedikt zu schreiben; nichts war ja einfacher, als diese wenigen Lehren am gehörigen Ort in die Kommentare ad edictum praetoris einzu- schieben. Wenn man sich aber umgekehrt darüber, gewundert hat, daß der eine Gaius neben seinem Kommentar zum städtischen Edikt doch auch libri ad edictum provinciale verfaßte, so scheint mir diese Verwunderung ganz und gar nicht berechtigt. Wir wissen heute, zumal dank den ägyptischen Urkundenfunden, daß die großen römischen Juristen fast alle vom stadt- römischen Standpunkt aus schrieben, und daß ihre Schriften weit davon entfernt sind, uns ein zutreffendes Bild von den Rechtszuständen in den Provinzen zu geben. Mochten die großen Ediktkommentare auch da und dort ein Einschiebsel aus dem Provinzialedikt aufnehmen, in der Haupt- sache brachten doch auch sie städtisches Recht zur Darstellung. Der Titel des Gaianischen Werks aber legt den Gedanken nahe, daß es das gesamte Edikt mit Rücksicht auf die provinziellen Verhältnisse erläutern sollte. Daß dies die Absicht des Gaius war, läßt sich freilich heute nicht mehr be- weisen, da infolge der durchgeführten Unifikation des Rechts gerade die Partien des Kommentars, die einen derartigen Beweis hätten liefern können, für die Zwecke der Justinianischen Kompilation unbrauchbar waren und da- her von ihr ausgeschlossen werden mußten. Die Möglichkeit oder Wahr- scheinlichkeit jener Annahme aber wird sich nicht bestreiten lassen, und wenn sie das Richtige trifft, so konnte Gaius in seinem Kommentar, auch wo er die gleichen Ediktworte erläuterte wie in dem zum Urbanedikt, auf tausend Verhältnisse eingehen, die in dem letzteren vielleicht gar nicht be- rührt oder höchstens gestreift worden sein mögen. Gibt es nicht auch heute englische Werke, die das englische Recht in seiner Anwendung für die Kolonien behandeln? Wir gehen also davon aus, daß es mehrere Ediktredaktionen gab, die aber, wenn auch in Einzelheiten voneinander abweichend, doch in der Hauptsache miteinander übereinstimmten, so sehr, daß wir, wie die Römer 1 E. Weiß, a. a. 0., 127. 2 Ob und inwieweit das Provinzialedikt auch sonst noch in Einzelheiten vom städti- schen Edikt abwich, entzieht sich unserer Beurteilung. Auffallend ist z. B., was Gai. 4 (4. 7) 3 § 3 von der operis noui nuntiatio be- richtet, gegenüber (39.1)8 §7, 2 , 3 . Kar 1 o w a, RG II, 471. Kniep, Gaius 293. 6  Feststellung der Materienfolge im Edikt selbst, gar wohl von einem Edikt reden dürfen. Das wichtigste; ja fast das einzige Hilfsmittel für die Feststellung der Ordnung, worin die Materien in diesem Edikt einander folgten, bilden die in den Digesten erhaltenen, mit der Buchziffer inskribierten Bruchstücke der Juristenwerke, denen das Ediktsystem zugrunde liegt. In erster Linie kommen hier in Betracht die libri ad edictum praetoris des Ulpian und Paulus und ad edictum provinciale des Gaius. Wo bei diesen drei Kommentaren die Inskriptionen überein- stimmend die gleiche Ordnung der Materien bekunden, darf diese Ordnung wohl sicher als die des Edikts selber gelten. Zwar ist uns der enge An- schluß an das Ediktsystem in den Kommentaren selbst nur ganz vereinzelt bezeugt.' Allein gewiß ist in Werken kommentierender Natur eine solche Unterordnung unter die Vorlage von vornherein wahrscheinlich, und wenn die Übereinstimmung in der systematischen Anordnung mehrerer derartiger Werke schon an sich bedeutungsvoll ist, so gewinnt sie hier noch erhöhte Wichtigkeit dadurch, daß sie doch nicht ganz vollständig ist, daß vielmehr, wie alsbald gezeigt werden wird, an einzelnen, allerdings wenigen Punkten Abweichungen hervortreten; denn diese lassen auf eine relative Selbständig- keit der drei Autoren schließen: die Gleichheit des Systems, soweit sie reicht, wird nicht etwa auf Entlehnung zurückzuführen sein, sondern auf die ge- meinsame Vorlage. Diese drei Werke also geben die Grundlage für die Rekonstruktion des Ediktsystems. Was uns von sonstigen Ediktkommentaren erhalten ist — den libri brevium des Paulus, den libri ad edictum urbanum des Gaius, den Kommentaren des Pomponius, Callistratus und Furius Anthianus 2 — ist zu dürftig, um mehr als gelegentliche Ergänzung und Unterstützung zu bieten. Und nur ein Hilfsmittel zweiten Rangs ist auch die ganze Reihe der libri digestorum, responsorum, quaestionum, sententiarum, opinionum, disputationum, die in den Digesten Justinians exzerpiert sind. Bekanntlich folgen alle diese Werke, jedenfalls im ganzen, dem gleichen System, das sich in seinem ersten Abschnitt an das Edikt, im zweiten an eine fest- stehende Reihenfolge von leges anschließt. 3 Allein die Anknüpfung an das Edikt ist hier so oberflächlich, daß, wie einerseits zahlreiche ediktale Materien unerörtert bleiben, so andererseits bei jeder Gelegenheit hundert dem Edikt fremde Gegenstände in den Kreis der Besprechung herein- gezogen werden. Namentlich aber muß man sich hüten, daraus, daß die ediktalen Partien dieser Werke an irgendeiner zweifelhaften Stelle in der Materienfolge übereinstimmen, darauf zu schließen, daß wir hier nun das allein authentische Ediktsystem vor uns haben. Denn ihre Übereinstimmung auch in dem zweiten ganz willkürlich geordneten Hauptteil ihres Systems tut dar, daß dies System bei allen auf eine gemeinsame Vorlage zurück- Vgl. z. B. Ulp. 15 (5 . 5) i, Ulp. 16 (5. 6) I, (6. i) I pr., Ulp. 35 (26. 4) 5 § 39 Ulp. 46 (38. 6) 1, Ulp. 69 (43 . 1 7) 1 § 4• 2 Von den vorhadrianischen Kommen- taren (des Servius, Labeo, Sabinus, Pedius) ist hier ganz abzusehen. 3 P. Krüger, SZ 7 H.2, 94f., auch meine Paling. II 1255. Ra. ^;. Feststellung der Materienfolge im Edikt  7 geht. Sie alle zusammen werfen daher kein schwereres Gewicht in die Wag- schale als ein einzelnes unter ihnen. Eher könnte es umgekehrt bedeutsam werden, wenn sich irgendwo an einem einzelnen Punkte eine Differenz unter ihnen konstatieren ließe.' Ich werde dieses System der Kürze halber nach den Digesten Julians das Julianische nennen; es ist aber älter als die Digesten Julians, vielleicht sogar älter als die Julianische Ediktredaktion selbst; denn es liegt auch den Digesten des Celsus zugrunde, die wahr- scheinlich früher geschrieben sind als die Julians.2 Oft stellen die Inskriptionen nur fest, daß eine Anzahl bestimmter Materien im Edikt an dem oder jenem Platze standen, lassen es aber zweifelhaft, in welcher Ordnung sie aufeinanderfolgten: so sind z. B. die drei iudicia diuisoria in sämtlichen Ediktwerken in demselben Buch ver- einigt. Alsdann ist der sicherste Leitstern die Ordnung, die wir in den Digesten finden. Die Titel der Digesten sind, wenn auch mit mehr Frei- heit als die der Kommentare, doch im ganzen zweifellos nach dem Edikt- system geordnet, wie denn Justinian auch ausdrücklich angemerkt hat, wo er sich erhebliche Abweichungen vom Ediktsystem gestattete. 3 Gewiß ist daher die Vermutung berechtigt, daß diese Ordnung, wo nicht besondere Gründe vorlagen, auch im einzelnen nicht verlassen worden ist. Die Digesten sind in diesem Detail auch zuverlässiger als der Codex, obwohl dieser bis lib. VIII tit. 45 ebenfalls im großen dem Ediktsystem folgt und sogar manche der von den Kompilatoren beliebten Hauptabweichungen von diesem System, die wir in den Digesten finden, noch nicht aufweist.4 Denn die Digesten mußten naturgemäß weit mehr durch das System der in ihnen exzerpierten Hauptwerke, speziell des Ulpianschen Kommentars, beeinflußt werden, als der Codex, eine bloße Sammlung vereinzelter Kon- stitutionen. Daher ist beispielsweise, um bei den iudicia diuisoria zu bleiben, die actio finium regundorum (wie in den Digesten) vor die beiden andern Teilungsklagen zu setzen, nicht (wie im Codex) hinter sie; für diesen be- sondern Fall läßt sich sogar mit einiger Wahrscheinlichkeit nachweisen, daß die Digestenordnung auch die der Ediktkommentare (mindestens des Paulinischen) war. 5 — Die Bedeutung der Inskriptionen für die Herstellung des Ediktsystems macht es notwendig, sie durchweg auf ihre Authentizität zu prüfen. Im ganzen sind sie mit großer Sorgfalt revidiert, und man darf in den Vcr- ' Vgl. unten S. 12, n. i. 2 Pomponius ad Sabinum referiert An- sichten des Celsus als eines nicht mehr Lebenden. Den Julian zitiert er in diesem Werke, das umgekehrt von Julian benutzt zu sein scheint, nur ein einziges Mal, und zwar erst gegen Ende des Werks (lib. 32) in § 6 des falsch inskribierten fr. (41.3) 31. Ob dies Zitat auf Julians Digesten zielt, steht dahin. Vgl. noch Fitting, Alter der Schriften röm. Jur. 2 (1908) 29 (dem ich aber nicht zu folgen vermag), und Ferrini, I. L. 22, SA 5. 3 Vgl. c. Omnem § 4, c. Tanta § 5. 4 Das Pfandrecht und die Lehre von der Eviktion, die in den Digesten vorausgenom- men sind, stehen im Codex, dem Edikt- system entsprechend, erst im achten Buch. 5 Arg. Paul. 23 (10. 2) 56. Vgl. unten Teil lI, § 7 9-8r i. Eing. 8  Feststellung der Materienfolge im Edikt besserungsversuchen nicht allzu rasch sein; ich verdanke gar manche in- teressante Entdeckung dem stetigen Bestreben, dem ursprünglichen Zu- sammenhang der Stellen auf Grund der überlieferten Inskription beizu- kommen. Die wirklich vorhandenen Fehler' lassen sich fast alle auf folgende Kategorien zurückführen: I. der Schreiber übersah in seiner Vorlage, wo die Zahlen nicht aus- geschrieben, sondern mit römischen Ziffern bezeichnet waren, 2 eine Ziffer und schrieb daher z. B. trigensimo (XXX) statt trigensimo quarto (XXXIIII), oder quinto (V) statt quinto decimo (XV), 3 oder uicensimo (XX) statt sep- tuagensimo (LXX). Oder umgekehrt: 2. er sah (was seltener vorkommt) eine Ziffer zuviel und schrieb tri- gensimo (XXX) statt uicensimo (XX). 3. Er schrieb, durch den gleichen Wortanfang verführt, quarto statt quinto oder quadragensimo statt quinquagensimo, oder umgekehrt.4 4. Er inskribiert „Idem", wo er einen neuen Namen hätte schreiben sollen, indem ihm der Träger dieses Namens irrig als Verfasser des vorigen Fragments vorschwebt.5 5. Er verwechselt die Bücherzahlen zweier Juristenschriften, indem er z. B. in einem Buche der Digesten, das Fragmente aus Ulp. 3o und Paul. 31 ad edictum enthält, einmal gelegentlich eine Stelle aus Ulp. 3o fälschlich Ulp. 3 i inskribiert. 6 Dieser Fehler ist vielleicht in der Weise zu erklären, daß die Kompilatoren die von ihnen ausgewählten Fragmente nicht immer selbst mit der vollen Inskription versahen, sondern den Schreiber durch An- führung des Juristennamens mit einem Wiederholungsmerkzeichen auf die frühere gleiche Inskription verwiesen, wo dann ein Versehen leicht möglich war. Notwendig ist diese Erklärung indes keineswegs: der Fehler kann auch einfach so vorkommen, daß der Schreiber noch die Ziffer der vorigen Inskription im Kopfe hat und sie maschinenmäßig wiederholt, ohne auf seine Vorlage zu sehen. 6. Selten ist die unmittelbare Verwechselung zweier Schriftstellernamen. Doch kommt gelegentlich eine solche Verwechselung z. B. zwischen Ulpian und Paulus vor, den beiden meistbenutzten Juristen, wo in der Masse wohl auch einmal ein kleines Fragment von den Kompilatoren selbst falsch be- zeichnet worden sein mag. 7. Vereinzelt finden sich Versehen, die sich aus der Ähnlichkeit ge- ' Meine kritischen Ergebnisse in dieser Richtung sind in der Palingenesie nieder- gelegt. 2 Wie auch noch im Florentinus selbst im größten Teil des Titels de legibus (I. 3). 3 Derartige Fehler können auch durch Auslassung eines Zahlworts veranlaßt sein. Da, wo ein Zahlwort mehreren Zahlzeichen entspricht, z. B. (quarto (IIII) oder octauo (VIII), ist diese Erklärung sogar die wahr- scheinlichere. 4 Andere Verschreibungen sind sehr selten, kommen aber doch vor, z. B. sicher nach- weisbar in (38. 6) i quarto statt sexto. 5 Umgekehrt kommt es, infolge des ent- gegengesetzten Irrtums vor, daß ein Name wiederholt wird, wo idem hätte geschrieben werden müssen oder die neue Inskription ganz überflüssig war. S. z. B. die Inskriptionen vor (39 . 3) 3 und 4. Vgl. auch (12. 6) 47. 48. 6 Vgl. z. B. die augenscheinlich falsche Inskription vor (16. 3) 3. Feststellung der Materienfolge im Edikt  9 wisser römischer Ziffern untereinander erklären, z. B. secundo statt quinto (II statt U). — Bei kritischer Sichtung der Inskriptionen zeigt sich — ich verweise vorläufig auf die eingangs gegebene Übersicht des Edikts —, daß die Systeme aller in Betracht kommenden Werke im ganzen und großen über- einstimmen. Immerhin aber bleiben mehrere Fälle übrig, wo die authen- tischen Inskriptionen eine wirkliche unzweifelhafte Differenz im System bekunden. Wo haben wir nun hier das echte Ediktsystem zu suchen? In den älteren Ediktrekonstruktionen findet diese Frage eine sehr mangelhafte oder vielmehr keine Beantwortung: sie folgen sämtlich unbesehen dem Kommentar Ulpians, ohne sich darüber zu erklären, warum gerade diesem bei solcher Differenz eine hervorragende Autorität beiwohnen soll. Die Frage kann aber überhaupt nicht zugunsten des einen oder andern Juristen übers Knie gebrochen werden, sondern verlangt in jedem einzelnen Fall besondere Prüfung und Beantwortung. Sehr leicht ist eine Abweichung zu erklären, die Julians Digesten und die andern dem Julianischen System folgenden Schriften gegenüber den eigentlichen Kommentaren zeigen. Das Julianische System verweist die leges in seinen zweiten Hauptteil; daher scheiden hier die auf die lex Aquilia und die Bürgschaftsgesetze bezüglichen Rubriken aus der Ediktordnung ganz aus, und wir finden z. B. bei Julian die actio legis Aquiliae, statt, wie wir erwarten müßten, in lib. 7 oder 8, in lib. 86, die leges Cornelia, Appuleia, Publilia, statt in lib. 8 oder 9, in lib. 88-90 behandelt. Gaius' Kommentar zum Provinzialedikt zeigt zwei systematische Be- sonderheiten. Der Abschnitt de exceptionibus steht bei ihm hinter dem- jenigen de stipulationibus, dem er in den übrigen Ediktwerken vorausgeht. Der Titel de religiosis ferner, der in den letztern vor dem Titel de rebus creditis steht, ist bei ihm erst in lib. 19 1 behandelt, d. h. hinter dem Titel de legatis, in Gesellschaft der Titel de operis noui nuntiatione 2 und de damno infecto. In der ersten Auflage dieses Werks suchte ich diese beiden Ab- weichungen in folgender Weise zu erklären. Die Exzeptionen, führte ich aus, kommen auch gegenüber den Aktionen aus prätorischen Stipulationen in Betracht; es sei daher systematisch richtiger, diese vor jenen abzuhan- deln. Dem Kommentator des Edikts sei diese Rücksicht besonders nahe- gelegt worden durch den Umstand, daß in dem Abschnitt de exceptionibus die erste Rubrik die sei: si quis uadimoniis non obtemperaverit, in dem Abschnitt de stipulationibus aber das Vadimonium an der Spitze stehe. Die Ursache der zweiten Abweichung fand ich darin, daß der Titel de religiosis im Provinzialedikt gar nicht vorgekommen sei. Der Provinzial- boden konnte nach der bei den Römern herrschenden Ansicht nicht religios im technischen Sinne werden, Gai. II, 7: Von Rudorff, EP § 87, wird diese deren Sinn mir nicht klar geworden ist fünfmal wiederholte Inskription angezwei-  2 Von dem Kommentar zu diesem sind felt. Er fragt: „an 9. To?", eine Frage,  übrigens keine Fragmente erhalten. io  Feststellung der Materienfolge im Edikt sed in prouinciali solo placet plerisque solum religiosum non fieri, quia in eo solo dominium populi Romani est uel Caesaris, nos autem possessionem tantum uel usum fructum habere uidemur: utique tarnen etiamsi non sit religiosum, pro religioso habetur. Nach diesem Bericht könne, meinte ich, der Titel de religiosis in das Pro- vinzialedikt nicht übergegangen sein, auch nicht in veränderter Form: das Provinzialedikt könne weder die Ansicht der plerique noch die entgegen- gesetzte durch seine Fassung sanktioniert haben: sonst hätte Gaius die Frage, ob Provinzialboden religios werden könne oder nur pro religioso be- handelt werde, unmöglich als eine rein wissenschaftliche, offiziell nicht ent- schiedene, erwähnt. Auf die Frage, warum Gaius die betreffenden Er- örterungen, wenn er sie denn doch nicht ganz umgehen wollte oder konnte, gerade hinter dem Titel de legatis einfüge, gab ich vermutungsweise die Antwort, er tue dies vielleicht deshalb, weil ihn die Lehre vom Schicksal des Vermögens eines Verstorbenen (tit. XXV-XXVII der Ediktübersicht: de bonorum possessionibus, de testamentis, de legatis) auf den Gedanken des Begräbnisses und der daran sich anknüpfenden Rechtsverhältnisse brachte. Diese Erklärungsversuche können indes schwerlich befriedigen. Was die Folge der Titel de exceptionibus und de stipulationibus angeht, so ist es, wenn auch nicht unmöglich, so doch nicht recht glaublich, daß Gaius, der Ediktkommentator, um der Korrektheit des Systems willen gerade hier die Ordnung seiner Vorlage umgekehrt haben sollte. Da hätte das Edikt- system an vielen andern Stellen ihm weit schwereren Anstoß geben müssen. Hätte ferner der Titel de religiosis im Provinzialedikt gefehlt, so mußte es doch jedem Bearbeiter desselben, der ihn gleichwohl erörtern wollte, am nächsten liegen, ihn da einzuschieben, wo er im Urbanedikt stand. Es ist aber die Annahme, daß er dort gefehlt habe, in Wirklichkeit gar nicht begründet. Mochte man auch theoretisch darüber streiten, ob Provinzial- boden religios im eigentlichen Sinne werden könne, so bestanden doch auch in den Provinzen die Interessen, zu deren Schutz der Prätor die unter dem Titel de religiosis vereinigten Edikte erlassen hatte, und in dem Wortlaut dieser Edikte ist nichts, was ihre Anwendbarkeit in den Pro- vinzen ausgeschlossen hätte, — jene theoretische Streitfrage hat damit gar nichts zu tun. I Gaius eigene Darstellung aber in fr. 7 und 9 (i i. 7) spricht entschieden dafür, daß seine Erläuterungen hier wie sonst ihren Aus- gangspunkt in seiner Vorlage haben. 2 So bin ich denn heute der Meinung, daß im ersten Fall wahrscheinlich, im zweiten Fall sicher die Besonderheit des Gaianischen Systems ihren Grund darin hatte, daß das Provinzialedikt selber hier von dem System der städtischen Edikte abwich. Es wird sich unten, bei der näheren Untersuchung des Ediktsystems zeigen, daß auch Vgl. v. Velsen, SZ 2!, 109f.  der behandelten actio und läßt den „pro- 2 Er sagt in diesen Stellen zwar nicht consul" in einem besonders gearteten Fall ausdrücklich, daß er Ediktworte kommen- eine utilis actio gewähren. tiere; aber er spricht von einem competere ^;. Feststellung der Materienfolge im Edikt die Stelle, wo wir den Titel de religiosis bei Gaius finden, sehr für diese Ansicht spricht.' Die Gründe der Abweichung entziehen sich unserer Kenntnis, was bei der Lückenhaftigkeit unseres Wissens vom Provinzial- edikt nicht zu verwundern ist. Weit bedeutsamer als die bisher betrachteten systematischen Diffe- renzen zwischen den Ediktwerken 2 und nicht minder erklärungsbedürftig ist eine letzte.3 Verfolgen wir bei Ulpian die Bücher 15-23, so finden wir in der Hauptsache die uns aus Digesten und Codex wohlbekannte Ord- nung: es folgen sich, um nur die wichtigsten Rubriken anzuführen, here- ditatis petitio (lib. 15. 16), rei uindicatio und Publiciana (lib. i 6), Servitut- klagen (lib. 17), zivile Schädensklagen (lib. 18), Teilungsklagen (lib. 19. 20), Bürgschaft (lib. 20-22) — diese in den Digesten und im Codex an andern Ort gestellt —, interrogatio in iure über die Erben qualität (lib. 22), Eid (lib. 22), interrogatio in iure bei Noxalklagen (lib. 23), prätorische Schädens- klagen (lib. 23). Übereinstimmend scheint das System des freilich hier sehr lückenhaften Julian, wie noch anderer diesem System folgenden Juristen- schriften: soweit wir sehen können, handelt Julian selbst in lib. 6 von here- ditatis petitio, in lib. 7 von uindicatio und Publiciana, Servitutklagen und gewissen zivilen Schädensklagen (ausschließlich der für den Teil de legibus aufgesparten actio legis Aquiliae), in lib. 8 von den Teilungsklagen, in lib. 9 von Eid, interrogatio in iure und den prätorischen Schädensklagen. Ein ganz anderes und sehr auffälliges Bild gewährt dagegen der Paulinische Kommentar. Hier stehen (in lib. 17. 18) voraus die Edikte über interrogatio in iure, Eid und verwandte Materien; es folgen (lib. 19) das Publicianische Edikt und die prätorischen Schädensklagen (mit einer nachher zu be- sprechenden Ausnahme); jetzt erst kommen (lib. 20-25) hereditatis petitio,. rei uindicatio, Servitutklagen, zivile Schädensklagen, Teilungsklagen, Bürg- schaft: erst bei der actio in factum wider den mensor (Übersicht § 89) treffen die beiden großen Kommentare wieder zusammen (Ulp. 24, Paul. 25). Diese Paulinische Ordnung aber war allem Anschein nach auch die des Gaius, nur daß hier die Publiciana hinter die rei uindicatio gerückt ist:4 wir finden bei Gai. 5 Spuren des Edikts de iureiurando, bei Gai. 6 solche der interrogatio in iure bei Noxalklagen, der prätorischen Schädensklagen>. der hereditatis petitio, bei Gai. 7 erst die rei uindicatio, Publiciana, Servitut- klagen usw. Endlich scheinen auch einzelne Schriften, die sonst dem II Vgl. unten S. 42 n. 2. 2 Die geringfügige, unten bei tit. XX in bezug auf § 115 nachgewiesene, kann hier außer Betracht bleiben. 3 Bemerkt, aber nicht befriedigend er- klärt ist sie von H u s c hk e, das Recht der Public. Klage 4, n. i. Vgl. auch WI a s s a k, Edikt u. Klageform 3o n. 18, 86 n. i. Nicht befriedigen kann die Hypothese K a r l o was (Lit. Zentralblatt 1884 Nr. 15, RG I, 637, n. 4), der die Erklärung in einer Verschieden- heit der Anordnung des Urban- und des Provinzialedikts sucht. Vgl. dagegen schla- gend W1 ass a k, Grünhuts Zschr. 12, 263 f. Auch die Ausführungen Karlowas, RG II, 1173 f. (über den Platz der die interrogationes in iure betreffenden Edikte) schweben völlig in der Luft. 4 Auch in Pomponius' Ediktkommentar steht die Vindikation (lib. 36-39) vor der Publiciana (lib. 40). 12  Feststellung der Materienfolge im Edikt Julianischen System folgen, gerade hier von diesem System abzu- weichen und eine, wenn nicht durchgängige, so doch teilweise Überein- stimmung mit der Paulinischen Ordnung zu zeigen. I Die ganze Erscheinung fordert ohne Zweifel gar sehr zum Nachdenken heraus. Alle früheren Be- arbeiter des Edikts geben ohne irgendwelche Begründung dem Julian- Ulpianischen System den Vorzug. Käme es nun für die Entscheidung der Frage lediglich bloß darauf an, welches System uns als das verhältnismäßig bessere erscheint, so möchte man sich dabei beruhigen: die Julianisch-Ulpia- nische Ordnung entspricht systematischen Anforderungen gewiß weit eher als die Gaianisch-Paulinische. Die Sache liegt aber gerade umgekehrt: das befriedigendere System hat in Fragen wie die vorliegende die Wahrschein- lichkeit gegen sich. 2 Eine Ordnung, wie sie uns Julian und, ihm vermut- lich folgend, Ulpian zeigen, die können sich die Juristen sehr wohl selber zurechtgemacht haben, um den Schwierigkeiten zu entgehen, die das un- systematisch abgefaßte Edikt der Darstellung in den Weg legte. Eine Ordnung dagegen, wie die Paulinische, wo die Publiciana der rei uindicatio, die actio de effusis der actio legis Aquiliae vorausgeht, ist nimmermehr im Kopf dieses Juristen entstanden: sie ist uns nur unter der Voraussetzung verständlich, daß sie durch die Vorlage gegeben war. Man mag über das Systembedürfnis der Römer denken wie man will, niemals konnte ein überlegender Mensch, wenn das Julian-Ulpianische System das des Edikts war, darauf verfallen, die vernunftgemäße und für ihn bequemste Reihen- folge der Materien in solcher Weise geradezu umzukehren. Ich halte es daher für völlig zweifellos, daß die Paulinische Ordnung hier die des Albums ist, und habe sie meinem System zugrunde gelegt. Sieht man näher zu, so bemerkt man sehr bald, daß auch diese Ordnung keineswegs willkürlich ist. Die Edikte über interrogatio in iure, Eid usw., die bei Paulus zuerst stehen, bilden m. E. den Inhalt des Titels de iudiciis (tit. XIV der Über- sicht), den Julian und Ulpian, weil er ihnen systematisch unbequem war, I Vgl. Marcell. nr. 27, Tryph. nr. 18, sehr viel weniger schlüssig Cels. nr. 25. 26, noch weniger Papin. nr. 117. Allzugroßes Gewicht möchte ich auf diese wenigen Stellen nicht legen. Man bedenke, daß die Werke, denen sie entstammen, keine Kommentare sind, sondern sich nur in der Reihenfolge ihrer Er- örterungen an das Ediktsystem anschließen, und daß es sich hier um vereinzelte, aus dem Zusammenhang gerissene Äußerungen handelt. Wir können hier nirgends mit Be- stimmtheit sagen, daß wir die eigentliche sedes materiae vor uns haben, und nicht vielleicht bloß gelegentlich der Inhalt eines systematisch anderswohin gehörigen Edikts angezogen ist. Zu weit geht daher m. E. Girard, NRH 1904, 140. Auch Paul. (ad Plaut.) nr. io8o kann nicht mit Sicherheit zur Bestätigung des Paulinischen Systems heran- gezogen werden; die Stelle könnte z. B. sehr wohl zu einer Erörterung über die actio confessoria ex 1. Aquilia gehören. 2 Schwer verständlich sind mir die Aus- führungen bei G l a s s o n, etude sur Gaius (1885) 282ff. Er läßt mich dem Paulinischen System den Vorzug geben, weil dieses das logischere sei, d. h. er läßt mich das Gegen- teil von dem behaupten, was ich wirklich sage. Dann widerlegt er diese meine an- g e b l i c h e Ansicht genau mit dem Argu- ment, das ich im Text wider das Julianisch- Ulpianische System verwende: selon nous c'est precisement parce que ce plan est le plus methodique qu'il faut le declarer etranger ā l'edit! Feststellung der Materienfolge im Edikt  13 an anderer Stelle behandelt haben. Die weiteren bei Paulus der hereditatis petitio voraufgehenden Materien (von § 59 der Übersicht an) gehören sämt- lich dem prätorischen Rechte an und sind alle durch Edikte geordnet, die uns ganz oder teilweise erhalten sind. Von der hereditatis petitio ab dagegen beginnen zivile Rechtsmittel. Allerdings finden sich unter diese letzteren auch wieder einige nicht-zivile Aktionen gemischt, — die actiones possessoriae, die h. p. fideicommissaria, die actio uectigalis, die actio damni iniuriae aduersus nautas, die actio communi diuidundo utilis: allein durch- weg tragen diese den Charakter von utiles actiones, für die daher wahr- scheinlich kein besonderes Edikt proponiert war — ein solches ist hier nirgends nachzuweisen —, sondern nur die Formel hinter der vorbildlichen actio ciuilis, etwa unter vorausgeschickter Rubrik. Meine Meinung ist daher die, daß in dem großen Edikttitel (XV), mit dem wir es hier zu tun haben, die Edikte nebst zugehörigen Formeln voranstanden, die Formeln (zivile und nicht-zivile), denen keine Edikte entsprachen,' aber folgten: Paulus hielt sich streng an die gegebene Ordnung; ebenso Gaius, nur daß dieser es, begreiflich genug, nicht über sich brachte, die Publiciana vor der rei uindicatio zu erörtern und daher jene hinter die letztere schob; Julian aber und, im Anschluß an ihn, Ulpian geben die Ediktordnung ganz auf, schieben die Zivilklagen vor und die prätorischen zwischen diese an dem ihnen angemessen scheinenden Orte ein. Diese Erklärung hat gewiß Wahrscheinlichkeit für sich. 2 Man hat gegen unsere Vermutung eingewendet, daß es doch seltsam wäre, wenn Julian, der Ediktredaktor, sich in seinen Digesten von dem System entfernt hätte, dem er selbst bei der Rekonstruktion des Edikts folgte. Es kann dies nicht zugegeben werden. Auch wenn wir von der gar nicht zweifellosen Frage des Altersverhältnisses zwischen den ersten Büchern von Julians Digesten und dem Edikte absehen, so gab es Rück- sichten, die für Julian als Ediktredaktor bestimmend sein konnten, für Julian als Schriftsteller aber nicht, und umgekehrt. Wie viele Bearbeiter unseres bürgerlichen Gesetzbuchs weichen heute an einzelnen Stellen von dessen Systeme ab, die sich doch hüten würden, wenn ihnen eine Neuredak- tion des Gesetzbuchs übertragen würde, an diesem System zu rütteln! = Zu diesen gehört auch die Formel wider den mensor (§ 89), die daher nicht nur bei Ulpian, sondern auch bei Paulus erst hinter den Teilungsklagen und der Lehre von der Bürgschaft steht, und darum den Vereini- gungspunkt für die bis dahin voneinander abweichenden Systeme bildet. 2 Man könnte auch auf den Gedanken kommen, daß die nackten Edikte im Album vorausstanden und dann sämtliche Formeln in der Julian-Ulpianischen Ordnung folgten, so daß dann auch diese letztere eine edik- tale Grundlage hätte. Eine solche Trennung der prätorischen Formeln von den zugehöri- gen Edikten ist aber schon an sich unwahr- scheinlich, doppelt unwahrscheinlich eine Vermengung der auf Grund der Edikte hin- zutretenden Formeln unter die zivilen. Die oben gegebene Erklärung scheint mir daher bei weitem vorzuziehen. 1 4  Das Edikt als Ganzes Zweites Kapitel Das Edikt als Ganzes Ist das Edikt ein systematisches Ganzes, in dem Sinn, wie wir die modernen Privatrechtsgesetzbücher oder Zivilprozeßordnungen ein Ganzes nennen können? enthält das Edikt die vollständige Kodifikation eines be- stimmten Rechtsteils? Rudorff hat es seiner Zeit/ ein „Reichszivil- recht", späterhin 2 eine „Reichszivilprozeßordnung" genannt.3 Es ist leicht einzusehen, daß beide Bezeichnungen nicht zutreffen. Ein selt- sames Reichszivilrecht, in dem die sämtlichen zivilen Rechtsinstitute nur durch kurze Klagformeln figurierten, d. h. vorausgesetzt wären! Und nicht minder eine seltsame Reichszivilprozeßordnung! Es ist ja gewiß wahr, daß das Edikt mehr als eine Vorschrift enthält, die wir in unsere Prozeßord- nungen zu setzen pflegen; ja wenn man die Aktionen rein von ihrer prozeßrechtlichen Seite als Rechte auf Gericht faßt und die mittelbare privatrechtliche Bedeutung der Aktionenverheißung außer Betracht läßt, so kann man sagen, das Edikt enthalte nur oder doch fast 4 nur Prozeß- recht. Aber wie weit würde diese prozeßrechtliche Kodifikation von dem entfernt sein, was wir Zivilprozeßordnung nennen! Man sehe sich bei- spielsweise die Titel unserer deutschen Reichszivilprozeßordnung an und frage sich, wieviel von den hier geregelten Materien im Edikt ebenfalls seine Regelung gefunden hat. Das Wie des Verfahrens vor dem iudex fehlt ganz und gar, es ist außerhalb des Edikts durch Gesetz und Gewohn- heit geregelt. Aber auch das Verfahren in iure ist im Edikt nur gelegent- lich in Nebenpunkten geordnet, z. B. hinsichtlich der Aktionenedition, des ius postulandi u. dgl. In der Hauptsache liegt auch dessen Ordnung in „teils vor teils über der prätorischen Jurisdiktion stehenden Satzungen".5 Eine andere Hypothese hat Brinz 6 aufgestellt. Nach ihm soll das Edikt das Aktionenrecht enthalten haben, „in dem weitern Sinne, daß nicht allein actiones, sondern alle gangbaren Gattungen der Rechtshilfe, mithin alle die Fälle und Bedingungen proponiert wurden, in und unter welchen es zur Niedersetzung oder Abhaltung ordentlicher oder außerordentlicher Gerichte (iudicia, cognitiones) kommen, also ordentliche und außerordent- liche actiones gewährt, Exekution gegen die Person oder in das Vermögen eingeräumt, zur Besitzergreifung von Erbschaften ermächtigt, mit der Auktorität von Interdikten eingeschritten, zu Kautionen durch Stipulatio- I RG I, 27of. 2 ZRG 3, 22. 88. 3 Auch Mommsen, Jahrb. d. gern. Rts. 2, 320, bedient sich für das Edikt des Aus- drucks „Reichsprozeßordnung", während er es im Röm. Staatsrecht (3. Aufl.) Il, 221 eine Kodifikation des Privatrechts nennt. 4 Man denke z. B. an das Edikt de ad- ministratione tutorum, das freiwillige Ge- richtsbarkeit betrifft. 5 Vgl. Brinz, krit. Vjsch. I1, 482ff. 6 a. a. 0. 4 8 4 ff , 495ff. Das Edikt als Ganzes  15 nen, Missionen gezwungen, oder sonstwie ein Gerichtszwang (compellere, cogere, repellere) stattfinden, aber auch die Verteidigung durch Präskrip- tionen und Exzeptionen vermehrt werden wolle". Fragt man sich zunächst, ob alles, was im Edikt steht, unter diesen Begriff des Aktionenrechts falle, so kann die bejahende Antwort allerdings nicht zweifelhaft sein, und es hätte kaum des von B rin z dafür angetretenen Beweises bedurft. Zweifel- hafter ist schon, ob man all das, was Brinz unter „Aktionenrecht" begreift, im Sinn der Römer mit diesem Namen bezeichnen darf, wie denn Gaius bekanntlich die Lehre von der bonorum possessio und bonorum uenditio unter dem ius quod ad res pertinet abhandelt. Indes soll hierauf kein Ge- wicht gelegt werden: der Ausdruck „ius quod ad actiones pertinet" ist ja schließlich weit genug, auch die auf jene Rechtsinstitute bezüglichen Edikte zu umfassen, und überhaupt ist es ja, wenn nur der Begriff ein Gebiet wirklich zusammengehöriger Erscheinungen des Rechtslebens zu- sammenfaßt und sich mit dem Inhalte des Edikts deckt, gleich- gültig, mit welchem Wort man jenen bezeichnet. Woran mir aber Brinz' Auffassung scheitern zu müssen scheint, das ist gerade die Weite seines Begriffs: er ist so weit, daß er uns keine Abgrenzung des Ediktinhalts gegenüber dem, was nicht im Edikt steht, mehr gewährt. Alle die Be- dingungen sollen im Edikt proponiert gewesen sein, unter denen es zur Niedersetzung oder Abhaltung ordentlicher oder außerordentlicher Ge- richte kam. Wo steht im Edikt die Lehre von Gerichtsbarkeit, Gerichts- stand, wo die Mehrzahl der Grundsätze des Verfahrens in iure (denn das Verfahren in iure ist doch der Weg zur Gewährung der actio, Bedingung dieser Gewährung), wo also z. B. der Anteil des Prätors an der Verhandlung, die Form der Ernennung eines cognitor u. dgl. m.? wo sind andererseits im Edikt die zu Hadrians Zeit noch praktischen Legisaktionsformeln pro- poniert? wo die Kognition über Fideikommisse und viele andere Gegen- stände der extraordinaria cognitio? Man wende nicht ein, daß ich mit Worten spiele, daß Brinz seinen Begriff ohne Zweifel in einem engern Sinn verstanden habe. Ich kann das nicht zugeben. Wenn Brinz bei- spielsweise' die Aufnahme des Edikts de magistris faciendis damit recht- fertigt, daß die Aufstellung des Magister die Bedingung gewesen sei, unter welcher den Gläubigern possessio, uenditio, Anstellung und Ablehnung der kridarischen Schuldforderungen verheißen ist, so scheint mir unbestreitbar, daß von diesem Standpunkt aus, wenn das Edikt wirklich das 2 Aktionen- recht im Brinzschen Sinne enthielte, die sämtlichen prozessualen Voraus- setzungen der Gewährung wie Denegation der Aktionen (an die Parteien selbst oder ihre Stellvertreter) in das Edikt hätten aufgenommen werden müssen; und wenn gleichwohl das Edikt unter diesen Prozeßvoraus- setzungen wenig mehr als die Rechtsbehauptung und die Satisdationen ordnet, so ist klar, daß das Edikt nicht das Aktionenrecht im Brinzschen a. a. O. 497.  2 Brinz, a. a. O. 484. 16  Das Edikt als Ganzes Sinne, sondern nur einen Teil davon enthält, und die Frage bleibt offen, nach welchem Gesichtspunkt die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Mate- rien in das Edikt sich entschied. Meines Erachtens ist dafür, daß man das Edikt unter eine begriffliche Einheit zwänge, daß man es, um mit Brinz I zu reden, mit einem Namen benenne, keinerlei innere Notwendigkeit vorhanden: vielmehr spricht die historische Entwicklung sehr entschieden gegen eine solche a priori gestellte Forderung. Was sich wirklich Allgemeines über den Ediktinhalt sagen läßt, das hat schon Giphanius 2 ganz richtig bemerkt: der Prätor ediziert über sein officium. 3 Schon damit ist aber eine wesentliche Einschränkung des Ediktinhalts gegeben: das Edikt enthält nicht das Zivil- recht, die Zivilprozeßordnung, das Aktionenrecht, sondern höchstens so- viel von diesen Rechtszweigen als im officium praetoris liegt, und zwar im officium praetoris urbani und perigrini: 4 denn nur vom officium dieser handelt das edictum praetoris. Daher enthält das Edikt beispielsweise nichts über die Jurisdiktion der Konsuln und des praetor fideicommissarius, was freilich Rudorff in seiner Rekonstruktion verkannt hat. Das Edikt enthält aber auch nicht das ganze officium praetoris: der Prätor ediziert über sein officium nur insoweit ihm dies zweckmäßig erscheint. Soweit nun das officium praetoris durch Gesetz oder Gewohnheit geordnet ist, sind Edikte im ganzen überflüssig. Daher fehlt im Album beispielsweise das officium praetoris in den Legisaktionen, fehlt ferner, soweit ersichtlich, alles, was die lex Iulia iudiciorum privatorum über das officium praetoris enthielt. 5 Aller- dings verweist das Edikt immerhin an einigen Orten auf gesetzliche Be- stimmungen, indem der Prätor seine Jurisdiktion diesen entsprechend aus- üben zu wollen erklärt: aber hierbei stehen immer solche Materien in Frage, deren Ordnung im wesentlichen auf dem Edikt beruht, wo also Gesetz oder Senatuskonsult nur ergänzend oder beschränkend eingriff und daher auch nur der Vollständigkeit halber mit angeführt wird.6 Aus alledem ergibt sich, daß der Inhalt des Edikts sich großenteils durch historische Zufälligkeiten bestimmt hat, und daß es vergebens ist, einen Rechtsbegriff zu suchen, der sich mit jenem Inhalt deckt. Wäre die Reform des altzivilen Exekutions- und Konkursverfahrens, statt vom Prätor, vom Gesetzgeber in die Hand genommen worden, so würden wir an Stelle der tit. XXXVI–XLI des Edikts wahrscheinlich nur ein paar magere Aktionenformulare finden. Wäre umgekehrt dem Prätor die tutoris datio nicht durch Gesetz verliehen, so würden wir vielleicht ein der eigenen Initiative des Prätors entsprungenes Edikt darüber haben, dem er durch a. a. 0. 486. 2 Am Schluß der oecon. ed. perpet. (p. 131 der von mir benutzten Ausgabe der oeco- nomia iuris, Francof. 1606). 3 Vgl. auch Bruns, fontes ed. VII, 212 praef. 4 Vom Provinzialedikt und dem ange- hängten Ädilenedikt sehe ich der Kürze halber hier ab. 5 (5. r) 2. Dazu unten bei tit. II (vor § 7). 6 (2. 14) 7 § 7, (3 . I ) I § 8, (4 . 6) (38. 1 4 ) t. Die Hauptabschnitte des Edikts  17 Gewährung von actiones utiles Wirksamkeit zu verleihen vermocht hätte. Hätte hinwieder die lex Atilia auch von der administratio tutelae gehandelt, so würde vermutlich das Edikt darüber schweigen. Gewiß: den Haupt- stock des Edikts bildet die Bestimmung der Aktions- und Defensionsrechte: hier war dem Prätor durch Gesetz und Gewohnheit freie Hand gelassen. Aber daneben finden wir Edikte über das Verfahren, wie das Edikt de magistris faciendis, de bonis proscribendis und mancherlei andere aus dem vom Konkursrecht handelnden Ediktabschnitt, wie ferner das Edikt über die Edition der Formel und der Urkunden (§ 9) und das Edikt „soluere auf iurare cogam" unter dem Titel de rebus creditis (§ 95); finden wir Edikte, in denen ein prozessuales Recht, das nicht Aktionsrecht ist, geregelt wird: die Edikte über das ius postulandi und bei den iudicia recuperatoria die ediktale Verfügung über das Recht der Zeugenvorladung- 1 ; finden wir ein Edikt über einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit: das de administratione tutorum (§ 121). Keines dieser Edikte darf als eine Ano- malie im Zusammenhange des Edikts angesehen werden: es treten in ihnen einfach die verschiedenen Seiten des officium des Prätors hervor, des Prä- tors, der eben nicht bloß Aktions- und Defensionsrechte zu determinieren, sondern auch die Verhandlungen in iure zu leiten, die Würde des Gerichts zu wahren, die Obervormundschaft zu führen hatte usw., und der nur des- halb in letzteren Richtungen von dem ius edicendi einen eingeschränkteren Gebrauch machte, weil die maßgebenden Grundsätze hier größtenteils gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich feststanden. Drittes Kapitel Die Hauptabschnitte des Edikts Bei dem Versuch, das System des Edikts zu ergründen, darf man niemals vergessen, daß die Römer und zumal der Ediktredaktor auf ein durchgeführtes System bei weitem nicht den Wert legten wie wir Modernen. Es ist kein Zufall, daß Julian das Edikt offiziell nicht in partes, sondern nur in zahlreiche Titel eingeteilt hat. 2 Der Ediktredaktor hatte durchaus nicht die Absicht, das Edikt in größere streng gegliederte systematische Einheiten zu scheiden. Aus historischen und Zweckmäßigkeitsgründen werden die leitenden Prinzipien der Einteilung gar oft durchbrochen und Materien, die sich jenen Prinzipien nicht gerne fügen, am nächstbesten Orte angeschlossen. Man verfährt daher gar nicht im Sinne Julians, wenn man wie Rudorff die Hauptabschnitte des Edikts wieder in classes, diese in genera, die genera in species, letztere weiter in I. II, A. B, 1. 2, a. b, a. ß usw. einteilt. Man I Vgl. Prob. 5, B.  2 Vgl. Rudorff, ZRG 3, 32f. Lenel, Das Edictum Perpetuum. 3. Aufl.  2 • ,^-^Y^^^^. 8  Die Hauptabschnitte des Edikts gibt dadurch dem Ediktsystem einen Anschein der Symmetrie, die es nur vereinzelt hat, im ganzen aber nicht haben will, ja nicht haben kann: in Jahrhunderten allmählich historisch zu seinem jetzigen Bestande angewachsen, mußte ihm eine derart durchgeführte Systematik notwendig fremd sein, und der Ediktredaktor konnte sie ihm nicht geben, wenn er nicht die ganze Klasse des Stoffs von Grund aus durcheinanderrüttelte, zahllose Edikte aus althergebrachten und eingebürgerten Zusammenhängen riß, wofür keinerlei zwingende Veranlassung vorlag. Überhaupt stelle ich mir gerade die systematisierende Tätigkeit Julians nicht übertrieben groß vor' : was würde man von einem modernen Gesetzgeber sagen, der bloß um seinen Syste- matisierungstrieb zu befriedigen, die altgewohnte Ordnung eines seit lange in Geltung befindlichen, vielfach kommentierten Gesetzbuchs auf den Kopf stellen wollte? Ich denke mir: Julian revidierte genau die Fassung der einzelnen Edikte, machte Zusätze und Streichungen, besserte auch hier und da am System: aber im wesentlichen wird er die Ordnung des Edikts so gelassen haben, wie er sie fand, wie sie durch die Tätigkeit von hundert Prätoren sich gebildet hatte, von denen der eine seine neuen Edikte mehr nach innern, der andere sie mehr nach äußern Rücksichten in das edictum tralaticium eingeschoben hatte. Was sich über die Anordnung der Materien in vorjulianischen Ediktkommentaren ermitteln läßt — es ist freilich wenig genug —, spricht dafür, daß dort die Anordnung schon wesentlich die gleiche war wie im Julianischen Edikt,' und nach der gleichen Richtung weist der Umstand, daß das von Julian in seinen Digesten befolgte System auch schon den wohl früher geschriebenen Digesten des Celsus zugrunde liegt, die wahrscheinlich auch älter sind als die Neuredaktion des Edikts selbst. 3 Darum lasse man sich's genügen, die für die Anordnung im ganzen maßgebend gewesenen Gesichtspunkte aufzudecken, und verzichte darauf, ein harmonisch durchgeführtes System da zu suchen, wo es der ganzen historischen Entwicklung nach unmöglich gefunden werden kann. Die Frage nach der Anordnung des Edikts — in der Begrenzung, wie ich sie nach obigem für berechtigt halte — ist durch Rudorffs Versuche in dieser Richtung, 4 sowenig ihm durchweg beigetreten werden kann, Vgl. auch M o m m s e n, Jahrb. d. gern. Rts. 2, 323, Pernice, Labeo I, 6o. ' In gleichem Sinn Girard, un document sur l'edit ant ē rieur ā Julien (19o7), wieder abgedruckt in den rn ē langes I, 177 ff., dessen Folgerungen aus der Reihenfolge der notae bei Probus freilich manchem gewagt er- scheinen werden. 3 Vgl. hierzu F e r r i n i in der oben S. 7 n. 2 angef. Abhandlung (intorno all' ordina- mento dell' editto pretorio prima di Salvio Giuliano). Möglich, daß das System des Julianischen Edikts schon auf Ofilius zurück- geht, von dem Pomponius in (i. 2) 2 § 44 meldet, daß er edictum praetoris primus diligenter composuit. A. M. Krüger, Ge- schichte der Quellen' 90 und, ihm folgend, Zocco-Rosa, Riv. Ital. per le scienze giur. 33, 399. Darauf, daß Justinian Julian als praetorii edicti ordinator bezeichnet — C. ( 4 . 5) to § r —, ist m. E. kein Gewicht zu legen. Was wußte Justinian noch von der Anordnung des vorjulianischen Edikts ? Auch braucht das Wort „ordinare" durchaus nicht gerade von der Systematisierung ver- standen zu werden. 4 ZRG 3, 53 ff., El' 267 ff. Die Hauptabschnitte des Edikts  19 sehr wesentlich gefördert worden, und eine neue Untersuchung wird hier •ihren Ausgangspunkt zu nehmen haben. Vor allem hat Rudorff das nicht gering anzuschlagende Verdienst, die ältern Ansichten gründlich widerlegt zu haben. Niemand wird wohl heute noch die früher herrschende Meinung billigen, wonach dem Edikt das . Zwölftafelsystem zugrunde lie- gen soll,' noch auch H e f f t e r s 2 Hypothese, daß in der Ordnung des Edikts im Aktionen abschnitt die fünf alten Formen der Legisaktionen zu erkennen seien. Mit letzterer Hypothese ist aber auch die Ansicht Leists 3 beseitigt, der in dem Aktionenabschnitt des Edikts ebenfalls im allgemeinen das Legisaktionensystem wiederfindet, davon aber die vier Lehren Ehe, Tutel, Testament, Legat ausnimmt, die erst durch Julian nach Maßgabe des Sabinussystems zusammengestellt und in das Legisaktionensystem ein- geschoben worden seien. Widerlegt ist durch Rudorff ferner auch die Ansicht von M o m m s e n, 4 wonach das Edikt zerfällt in einen ältern das Zivilrecht ausführenden und sich systematisch an die drei Legisaktionen sacramento, per iudicis postulationem und per condictionem anschließenden Teil und einen jüngern das Zivilrecht ergänzenden Teil, dessen durch- gehender Charakter die arbiträre Verfügung des Prätors sei und wohin die Missionen, Interdikte, Exzeptionen, prätorischen Stipulationen, ebenso wie auch die vom Prätor kraft seiner Machtvollkommenheit gewährten for- mulae und sonstigen Rechtshilfen zu rechnen seien. Rudorff weist mit Recht darauf hin, daß der Gegensatz, von dem Mommsens Auffassung aus- geht, nicht das oberste Einteilungsprinzip des Edikts sein könne, da er uns im Edikt überall, im ersten Teil so gut wie im zweiten, entgegentritt, und er hat auch die Mängel der Mommsenschen Aufstellung im einzelnen m. E. überzeugend dargetan. Eine um so ernstere und eingehendere Betrachtung verlangt nunmehr das System, das Rudorff an Stelle der von ihm beseitigten gesetzt hat. Rudorff scheidet zunächst, als außerhalb des systematischen Edikt- plans liegend, die drei letzten Abschnitte des Edikts (tit. XLIII-XLV), die die Interdikte, Exzeptionen und Stipulationen enthalten, gänzlich aus. Hierin muß ihm m. E. unbedingt beigetreten werden. 5 Wir haben es in jenen drei Abschnitten lediglich mit Zusammenstellungen von Formularen zu tun, die dem Edikt als Anhänge beigefügt sind. Am deutlichsten läßt sich dieser Charakter für den Stipulationenabschnitt nachweisen: die hier aufgeführten Stipulationen sind zum größten Teil durch Edikte angeordnet, die wir an ganz andern Stellen des Systems finden, im Titel de uadimoniis, de cognitoribus et procuratoribus, de satisdando, de tutelis, de legatis, de ' So noch van Reenen, in den fontes tres iur. ciuil. (1840) 4 1 ff. Vgl. dagegen Rudorff, ZRG a.a.O. 2 Rhein. Mus. f. Jurispr. 1 (1827), 51-63. Gegen ihn Rudorff, a. a. O. 54 ff. 3 Rechtssysteme ( 18 5 o ) 33 ff, 59 ff. Gegen ihn Mommsen, Jahrb. d. gem. Rts. 2, 323, Rudorff, a. a. O. 56ff. Noch auf dem Standpunkt von Leist stand Rudorff, RG i, 27o f. 4 Jahrb. d. gern. Rts. 2, 323f. Gegen ihn Rudorff, a.a.O. 57. 5 A. M. jedoch wieder Karlowa, RG I, 640 ff. 2* 20  Die Hauptabschnitte des Edikts operis noui nuntiatione, de damno infecto usw. Für die Exzeptionen ihrer- seits fehlt es zwar an solchen dem Anhange vorausgeschickten ausdrück- lichen Verheißungen.' Allein die bloße Tatsache, daß wir die Exzeptionen fern von den Materien, zu denen sie gehören, sämtlich in einem Abschnitt des Edikts beieinander finden, genügt durchaus, um darzutun, daß dieser Abschnitt als bloßer Anhang gedacht ist. Denn ein innerer Grund, der eine solche Zusammenfassung der Exzeptionen fast am Schlusse des Edikts rechtfertigen könnte, ist schlechterdings nicht zu ersehen; namentlich hat die Gewährung von Exzeptionen durchaus nicht, wie M o m m s e n will, den Charakter einer arbiträren Verfügung des Prätors, oder sie hat ihn nur in dem gleichen Sinne, wie die Gewährung der actio selbst: sie gehört zu dem alltäglichen Apparat des gewöhnlichen Formelverfahrens. Der Abschnitt von den Interdikten endlich verdankt seine Entstehung gewiß nur der Ab- sicht, diese prozessualisch eigentümlichen Rechtsmittel beieinander zu haben, seinen Platz am Schlusse des Edikts aber lediglich der Tatsache, daß man für die Interdiktenformulare im eigentlichen Systeme des Edikts keinen passenden Platz fand. Die nach Abzug der drei Anhänge übrigbleibende Hauptmasse des Edikts wird von Rudorff in der bereits mehrfach angeführten Abhand- lung 2 in vier, im EP in drei Abschnitte eingeteilt. Diese Differenz ist eine rein formelle und bedeutet nicht etwa eine Meinungsänderung: Ru- dorff hat nur einfach im EP die in der Abhandlung angenommenen beiden Mittelabschnitte, die den Kern des Edikts bilden, unter gemeinsamer Rubrik zusammengefaßt. Die Gesichtspunkte seiner Einteilung aber ergeben sich aus den Namen, die er seinen obersten Rubriken gibt: I. DE IURISDICTIONE, i, e. de actionibus in iure instituendis (in der angef. Abh.: Klagannahme und Prozeßeröffnung im allgemeinen). II. DE IUDICIIS, i. e. de litibus per iudicem decidendis. I. Prior classis iudiciorum: de rebus (in der Abh.: Rechtsschutz durch Aktionen nach Maßgabe der spezialisierten Formeln). 2. Posterior classis iudiciorum: de possessionibus (in der Abh.: Besitz- schutz durch Missionen und Rechtshilfe gegen Gewalt). III. DE RE IUDICATA, i. e. de exsecutione sententiarum (in der Abh.: Prozeß- entscheidung und Vollstreckung). I Edikte, wie das de pactis oder quod metus causa, die man in diesem Sinne zu interpretieren versucht sein könnte, haben, wie schon ihr Wortlaut zeigt, eine sehr viel allgemeinere Bedeutungundwaren ursprüng- lich ohne Zweifel gar nicht auf die Gewäh- rung von Exzeptionen gemünzt. Und dieses letztere gilt ebenso von denjenigen Edikten, in denen der Prätor unter gewissen Voraus- setzungen keine actio geben zu wollen er- klärt, wie beispielsweise vom Edikt de iure- iurando und de operis libertorum. Sie waren wörtlich gemeint im Sinn einer denegatio actionis (irrig Lenel, Urspr. u. Wirkg. der Exzeptionen 18), und als daher später die zugehörigen Exzeptionen proponiert wurden, setzte man sie unter die noch in den Di- gesten (44. 5) erhaltene Rubrik „quarum rerum actio non datur". Vgl. unten Teil II, § 278. 2 ZRG 3, 61. Die Hauptabschnitte des Edikts  2I Näher hat Rudorff diese Einteilung in der angeführten Abhandlung er- läutert, und zwar laufen seine Gedanken im wesenlichen auf folgendes hinaus. Den legislativen Kern des Edikts bilden nach R. zwei Abschnitte: die Aktionen und die Missionen, in prozeßrechtlicher Umrahmung. „Dem Aktionenrecht vorauf geht die Prozeßeröffnung, die Kompetenz der muni- zipalen Untergerichte, die Edition der Klage, Ladung und Vadimonium, Prozeßlegitimation, Beseitigung der Klagbehinderung durch präliminare Restitution des verlorenen Rechtsstands, endlich der Rechtszwang gegen den Schiedsrichter und die Anordnung des Iudicium mit den Judizialstipu- lationen . . . Auf der entgegengesetzten Seite folgen dem Missionen- abschnitte die Organe des Rechtszwangs: die Streitbeendigung durch End- urteil, Geständnis, Ungehorsam und die Vollstreckung." Der Aktionen- und der Missionenabschnitt ihrerseits grenzen sich nach Rudorff nicht ab nach dem historischen Gegensatz zwischen Zivilrecht und prätorischem Recht: die Formel der actio sei nicht minder magistratisch als die Mission. Auch nicht nach der prozessualischen Form: der Aktionenabschnitt enthalte zwar vorzugsweise Aktionen, aber doch auch vereinzelte Interdikte (?) und Kau- tionen (?) , und der Missionenabschnitt enthalte außer den prätorischen Besitzdekreten doch auch zahlreiche Aktionen. Der die Abgrenzung be- stimmende Gegensatz sei vielmehr „der wohlbekannte und praktisch wich- tige Gegensatz des Rechtsschutzes und des Besitzschutzes, des Petitorium und des Possessorium". Die Grenzen der Abschnitte bestimmt Rudorff folgendermaßen. Der Eröffnungsabschnitt endigt bei dem problematischen Titel de iudiciis omni- bus (vgl. Teil II tit. XIV); gedachter Titel selbst ist nach der angef. Ab- handlung in den Eröffnungsabschnitt noch einzuschließen, während er im EP den folgenden Abschnitt als spezielle Einleitung eröffnet. Der Aktionenabschnitt geht von hier ab bis einschließlich des Titels de iure patronatus (tit. XXIV unserer Übersicht); der Missionenabschnitt vom Titel de bonorum possessionibus (tit. XXV) bis zu dem de iniuriis (XXXV) ein- schließlich; das Gebiet des Schlußabschnitts ergibt sich hiernach von selbst. Die hier vorgeführten Ideen Rudorff s enthalten ohne Zweifel sehr viel Richtiges, ja, man darf sagen, daß hier zum erstenmal eine gesunde Grundlage für die Erkenntnis des Ediktsystems geliefert ist. Vor allem ist anzuerkennen, daß Rudorff zuerst die vier Hauptmassen, in die Julian oder seine Vorgänger den Ediktstoff geschieden haben, örtlich richtig gegen- einander abgegrenzt hat, und richtig ist ferner, daß der Kern des Edikts in den beiden mittleren Abschnitten liegt, zu denen sich der erste und vierte als Einleitung und Schluß verhalten. Im weitern aber bedarf Rudorffs System einer sorgfältigen Einzelprüfung, die keineswegs durchgängig zustim- mend ausfallen kann. Betrachten wir zunächst den Einleitungs- und den Schlußabschnitt. Rudorff faßt sie auf als „prozeßrechtliche" Umrahmung des Mittel- und. 22  Die Hauptabschnitte des Edikts Hauptstücks, und offenbar gebraucht er hier das Wort „prozeßrechtlich" im Gegensatz zu dem materiellrechtlichen Inhalt des Haupt- und Mittel- stücks, obwohl er, wie wir früher gesehen haben, mehrfach das ganze Edikt eine „Reichszivilprozeßordnung" nennt. Jener behauptete Gegensatz nun besteht in Wirklichkeit in dieser Weise nicht. Allerdings finden sich die verhältnismäßig wenigen rein prozeßrechtlichen Bestimmungen, die das Edikt enthält, vorzugsweise in dem Eröffnungs- und dem Schlußabschnitt, aber mindestens in jenem durchaus nicht in der Zahl und Bedeutung, daß man ihm den Charakter einer prozeßrechtlichen Einleitung zusprechen dürfte: denn die Aktionen, die der Prätor zur Sicherung und Durch- führung prozeßrechtlicher Zwecke aufstellt, — solche bilden in der Tat den Kern des Eröffnungsabschnitts —, sind nicht mehr und nicht weniger Prozeßrecht als alle andern Aktionen auch. Genauer und vollkommen richtig wäre es gewesen, wenn Rudorff sich begnügt hätte, zu sagen, die Zusammenstellung der in dem Einleitungs- und Schlußabschnitt enthaltenen Materien sei von einem prozessualen Gesichtspunkt aus erfolgt. Handeln die Mittelabschnitte im wesentlichen von der gerichtlichen Geltendmachung materieller Rechte, so hat dagegen der einleitende Abschnitt im wesent- lichen — d. h. abgesehen von den im Edikt überall zu beobachtenden gelegentlichen Durchbrechungen des Systems, die auf Nebenrücksichten zurückzuführen sind — den Zweck, die Rechtsverfolgung und Vertei- digung, überhaupt den Rechtsgang selbst bis zur Gewährung des Iudiciums zu ordnen und zu sichern.' Diesem Gesichtspunkt ordnet sich, wie wir demnächst sehen werden, der ganze Inhalt des ersten Ab- schnitts mit Leichtigkeit unter. Als natürlicher Gegensatz ergaben sich als Materie des Schlußabschnitts die extrema in iurisdictione, Exekution und Nichtigkeitsbeschwerde nebst allem, was dazu Bezug hatte. Ob und inwieweit der Inhalt der so geschaffenen Abschnitte Prozeß-, ob und in- wieweit er materielles Recht sei, diesen Punkt dürfte der Ediktredaktor schwerlich auch nur in Erwägung gezogen haben. Das Bedürfnis, zwischen Prozeßrecht und materiellem Recht systematisch scharf zu scheiden, ist sehr modernen Datums. Weit schwerere Bedenken als Rudorffs Charakterisierung des Ein- leitungs- und Schlußabschnitts erregt seine Einteilung des Mittel- und Hauptstücks des Edikts. Unrichtig ist schon die formelle Einteilung „Aktionenabschnitt ... Missionenabschnitt". Was in aller Welt berechtigt dazu, dem zweiten Unterabschnitt diesen letztem Namen zu geben? Mag man auch die bonorum possessio, womit er beginnt, zu den Missionen i, w. S. rechnen: was hat aber beispielsweise die operis noui nuntiatio, was hat die ganze Zahl von Judizien, die am Schlusse des Abschnitts stehen, mit den Missionen zu tun? Nicht minder mißlich steht es mit dem mate- riellen Gegensatz, den Rudorff hinter diesem formellen findet: es soll der I Wesentlich übereinstimmend. Brinz, „Schutz und Beschaffung der iurisdictio" krit. Vjschr. II, 5oo, dessen Gesichtspunkt mir nur etwas zu enge scheint. Die Hauptabschnitte des Edikts  23 Gegensatz sein zwischen Rechtsschutz und Besitzschutz, zwischen Petitorium und Possessorium. Ich will mich nicht an die durchaus und offensichtlich unpassende Bezeichnung „Besitzschutz" klammern, die schon bei dem ersten und wichtigsten Titel des angeblichen Missionen- abschnitts — dem Titel de bonorum possessionibus — in keiner Weise zu- trifft. Rudorff selbst hat das Schiefe dieser Bezeichnung empfunden, er definiert selber (a. a. O. S. 70) den Inhalt des zweiten Unterabschnitts viel weiter als „die Reihe der mannigfaltigen Formen von Rechtsmitteln, durch welche die Ergreifung, Behauptung und Wiedererlangung jenes dauern- den Zustands tatsächlicher Herrschaft vermittelt wird, den wir im all- gemeinen Sinne des Worts als Besitzstand bezeichnen dürfen". In diese weitgesteckten Grenzen nun läßt sich, wie leicht begreiflich, ein großer Teil des sog. Missionenabschnitts ohne Schwierigkeit einordnen. So vor allem der Titel de bonorum possessionibus. Was die nächstfolgenden Titel de testamentis und de legatis Fremdartiges enthalten, findet Erklärung durch die auch wahrscheinlich richtige Annahme, daß diese Titel bloße Anhänge zu dem Titel de bonorum possessionibus, von diesem letztern attrahiert seien. Die Beziehungen ferner der drei Nachbarrechtsinstitute — operis noui nuntiatio, cautio damni infecti, actio aquae pluuiae arcendae (tit. XXVIII-XXX) zum Besitz liegen auf der Hand. Im Titel de liberali causa (tit. XXXI) sodann braucht man nur, was freilich schon etwas Kühnheit erfordert, die ordinatio liberalis causae, die Ordnung des Besitzstands im Freiheitsstreite, als die Hauptsache anzusehen, an die sich der ganze übrige Inhalt des Titels ankristallisiert hat, und auch dieser Titel fügt sich Rudorffs Hypothese. Hiermit sind aber auch die Konzessionen, die wir ihr machen können, zu Ende. Der Rest des sog. Missionenabschnitts hat mit dem Besitz einfach gar nichts zu tun. Man muß bei Rudorff selbst nachlesen, wie er die Edikte de publicanis, de hominibus armatis, de turba usw. unter seinen Gesichtspunkt zwängt. Wo zur Entwendung oder Be- schädigung beweglicher Sachen, sagt er, Gewalt hinzukomme, Gewalt der Publikanen oder ihrer Leute, Aufgebot bewaffneter Mannschaft, Auflauf, Feuer, Einsturz, Schiffbruch, Eroberung eines Schiffs, da habe die Gewalt als das Überwiegende erscheinen müssen: die prozessualische Form des Schutzes sei zurückgetreten, und trotzdem daß hier Aktionen, Vorführungs- zwang und Strafandrohungen wechseln, habe man diese erschwerenden Gewalttätigkeiten den Schutzanstalten gegen Gewalt angelehnt.' Es ist offenbar ein recht weiter Begriff des Besitzschutzes, der diesen letztern Ausführungen Rudorffs zugrunde liegt, und doch ist er nicht weit genug, um den Inhalt des sog. Missionenabschnitts zu decken. Rudorffs a. a. O. 71, vgl. auch B r i n z, krit. Vjschr. r 1, 492f. Welchen Schutzanstalten gegen Gewalt? muß man übrigens billig fragen. Sind die Institute, die vor jenen Aktionen im Edikt behandelt sind, — die bonorum possessio, die operis noui nuntiatio, die cautio damni infecti, die causa liberalis — durch die Bezeichnung „Schutzanstalt gegen Gewalt" in ihrem eigentlichen Wesen richtig getroffen? 24  Die Hauptabschnitte des Edikts Gesichtspunkt erweist sich als durchaus unzulänglich bei dem letzten Titel des Abschnitts, demjenigen de iniuriis, der weder mit Besitz noch mit Ge- walt irgend etwas zu tun hat und doch von keinem der vorhergehenden Titel attrahiert sein kann. Aber sogar wenn man diesen Einwurf über- sehen wollte: entscheidend ist gegen Rudorffs Hypothese schon das, daß alle die obigen Aktionen von den Römern selbst nirgends auch nur an- deutungsweise zum Besitzschutz in Beziehung gestellt werden. Nicht darauf kann es ankommen, ob wir Modernen im Wege der Abstraktion zu einem Begriff des Besitzschutzes gelangen können, unter den jene Aktionen (wie übrigens auch zahlreiche andere) besser oder schlechter passen, sondern allein darauf, ob ein solcher Begriff bei den Römern und speziell bei den Römern spätestens zur Zeit Hadrians lebendig war. Wird nun dieses letz- tere irgend jemand behaupten können? ist von einem Begriff des Besitz- schutzes, wie ihn Rudorff aufstellt, in den Quellen irgendwo die geringste Spur zu entdecken? und wenn nicht, wie will man behaupten, daß eben dieser Begriff bei der Systematisierung des wichtigsten legislatorischen Werks, das die Römer hatten, eine Hauptrolle gespielt habe? Und noch ein Weiteres. Rudorff selbst hat nachgewiesen, eine wie untergeordnete Rolle im Ediktsystem die Schuldistinktionen spielen. Alles ist hier — wir werden das unten bestätigt finden — nach praktisch-ökonomischen Rück- sichten geordnet: diesen gegenüber tritt beispielsweise selbst der uralt her- gebrachte Gegensatz zwischen actiones in rem und in personam in zweite Linie zurück. Und nun sollte jener abgeblaßte, unfaßbare Rudorffsche Besitzbegriff das Bindeglied eines ganzen Ediktabschnitts sein? die Rück- sicht auf einen solchen Begriff sollte die Ursache gewesen sein, um derent- willen die Vergehen der Publikanen, der Raub und andere qualifizierte Fälle der Entwendung in die Nachbarschaft der bonorum possessio und der causa liberalis gestellt sind, Materien, die in der populär-praktischen Anschauung noch viel weniger miteinander gemein haben als in der wissen- schaftlich-theoretischen? Glaube das, wer kann. Ich halte die obigen Erwägungen für völlig ausschlaggebend gegen Rudorffs Hypothese. Merkwürdig genug nun aber: es läßt sich auch aus den römischen Ediktwerken selbst nachweisen, daß deren Verfassern der Begriff „possessio" nicht als das Prinzip des sog. Missionenabschnitts galt, und die Tatsache, die ich im Auge habe, hätte wohl eine sorgfältigere Berücksichtigung von seiten Rudorf f s verdient. Mitten in dem sog. Missionenabschnitt nämlich, mitten unter dessen letzten Titeln finden wir in den Ediktwerken des Gaius und Paulus, ebenso im System der Juliani- schen Digesten, gerade die Materie erörtert, die nach Rudorff die Signatur des ganzen Abschnitts bilden soll: die Lehre vom Besitz und daran an- geschlossen die von der Usukapion. I Sie steht bei Paulus zwischen dem Titel de praediatoribus (Paul. 53) und dem de iniuriis (Paul. 55), in demselben Daher auch die Stellung dieser Lehren in des Paulus sententiae (V, 2) und im Codex Theod. und tust. Die Hauptabschnitte des Edikts  25 Buche, wo die actio ui bonorum raptorum und das Edikt de incendio ruina usw. besprochen sind (Paul. 54). 1 In der gleichen Umgebung und also ohne Zweifel durch die gleiche äußere Ursache hierhergezogen, steht die Lehre auch bei Gaius, 2 Julian, 3 Celsus 4 u. a. Daß nun diese Erörterungen sich nicht direkt auf eine Ediktklausel beziehen, ergibt ihr ganzer Inhalt: sie sind ein bloßer Exkurs, eine gelegentliche Abschweifung, und nur so läßt es sich auch erklären, daß Ulpian, dessen Kommentar uns sonst am vollständigsten überliefert ist, keine Spur einer dergleichen Erörterung zeigt. Was jene Digression, in der ohne Zweifel das Julianische System dem Gaius und Paulus Vorbild war, äußerlich veranlaßte, wissen wir nicht. R u d o r f f (EP § 183 n. i) setzt sie in Beziehung zu der actio ficticia der Publikanen, wobei es ganz im Dunkeln bleibt, was denn Besitz und Usu- kapion mit jener actio zu tun haben.5 Ich selbst verwies in der ersten Auf- lage dieses Buchs auf die usureceptio ex praediatura, die gelegentlich des Edikts de praediatoribus zur Erwähnung gelangt sein und auf die Frage nach den Voraussetzungen der Usukapion überhaupt geführt haben könne, und auf die actio ui bonorum raptorum, bei der auf die Unersitzbarkeit der res ui possessae 6 die Rede gekommen sein möge. Auch diese Vermutungen können nicht befriedigen. Denn von dem Edikt de praediatoribus handelt Paulus in lib. 53, von Besitz und Usukapion in lib. 54; es ist nicht glaublich, daß er einen Exkurs zu einer Nebenfrage des Prädiaturrechts in ein neues Buch verlegt hätte. Und die zweite Hypothese ist doch gar zu weit her- geholt. Wir werden auf die Lösung des Rätsels verzichten müssen. Wo sie aber auch liegen möge: ist es denkbar, daß die Lehre vom Besitz von Paulus und Gaius, daß sie von dem Ediktredaktor selbst in Gestalt eines solchen gelegentlichen Exkurses mitten unter Detailedikte der letzten Abteilung des sog. Missionenabschnitts eingeschaltet worden wäre, offenbar um sie nur überhaupt irgendwo unterzubringen, ist dies denkbar, wenn „Besitz" das Stichwort dieses ganzen Abschnitts war, wenn also die Stelle an seiner Spitze sich von selbst für die Behandlung der allgemeinen Lehre vom Besitz aufdrängen mußte? Mir scheint, daß schon diese eine Tatsache zur Verwerfung von Rudorffs Hypothese nötigen würde. — Muß Rudorffs Einteilungsprinzip verworfen werden, so fragt sich, wo ein anderes und besseres zu finden ist. Wir haben gesehen, daß die Zusammenstellung des Eingangs- und Schlußabschnitts des von seinen Anhängen befreiten Edikts nach pro- zessualen Gesichtspunkten erfolgt ist; auch die Anhänge selbst sind nach prozessualen, nämlich bloßen Formrücksichten zusammengesetzt. Von selbst drängt sich der Zweifel auf, ob nicht auch für die Einteilung des Vgl. Paul. nr. 656-676. 2 Gai. nr. 333 . 334. 3 Iulian. nr. 608-620. 4 Cels. nr. 1 95 . 1 99 . 200. 5 Auch spricht gegen diese Beziehung der Umstand, daß der Exkurs bei Paulus erst hinter dem Titel de praediatoribus steht, der dem Titel de publicanis (et uectigalibus) nachfolgt. 6 Paul. 54 (4 1. 3) 4 § 22-27, (43. 16) B. 26  Die Hauptabschnitte des Edikts Mittelstücks des Edikts, statt materiellrechtlicher Erwägungen, wie Rudorff will, vielmehr lediglich solche prozessualer Natur maßgebend gewesen seien. Überblicken wir den Inhalt des ersten Unterabschnitts dieses Mittel- stücks (von Rudorff Aktionenabschnitt tituliert), so findet sich, daß wir es hier, von geringfügigen und leicht verständlichen Ausnahmen abgesehen, überall mit der Verheißung von Judizien, d. i. der normalen Form der Rechtsverfolgung zu tun haben. Mußten wir uns nun auch dagegen er- klären, daß Rudorff diesem Aktionen abschnitt den zweiten Unterabschnitt als M i s s i o n e n abschnitt gegenüberstellt, so ist doch die Tatsache, daß wir die sämtlichen nicht exekutiven Missionen in diesem Unterabschnitt bei- sammen finden, gleichwohl beachtenswert. Dieser Abschnitt steht, inso- weit er Missionen enthält, zu jenem ersten sog. Aktionenabschnitt ohne Zweifel in einem prozessualen Gegensatz. Überhaupt aber finden wir in der ersten und größeren Hälfte des Abschnitts (XXV-XXX der Übersicht) nur ganz wenige Judizien, eingesprengt zwischen durchaus andersartige ediktale Bestimmungen oder an sie angehängt. Den Kern bilden hier die Edikte über die bonorum possessio, über mancherlei prätorische Kautionen (cautio usufructuaria, legatorum seruandorum causa, ex operis noui nun- tiatione, damni infecti nomine) und die bereits erwähnten Missionen. Die wenigen hier proponierten Judizien (auch die 'in dem Titel XXX de aqua enthaltenen) I verdanken diese ihre Stelle offenbar nur ihrer innern Be- ziehung zu den Gegenständen jener Edikte. Anders scheint es freilich mit den Schlußtiteln (XXXI-XXXV) des sog. Missionenabschnitts zu stehen. Hier sind ja überall iudicia proponiert, der unterstellte Gegensatz zu dem Aktionenabschnitt scheint also zu versagen. Welcher prozessualen Eigen- tümlichkeit können der Titel de liberali causa, die Edikte de publicanis, de praediatoribus, de hominibus armatis et bonis raptis, de turba, de incendio ruina naufragio rate naue expugnata, endlich der Titel de iniuriis ihre Stellung außerhalb des Aktionenabschnitts verdanken? Die Antwort scheint nur unfindbar, ist es aber nicht. Alle diese Aktionen waren wahr- scheinlich als iudicia r e c u p er a t o r i a proponiert, und diese Tatsache wird ihnen ihren Platz im Album an dieser Stelle gegeben haben. Für den Freiheitsprozeß sind uns Rekuperatoren als die zuständigen Richter schon von Plautus 2 und Cicero, 3 sodann von Sueton direkt bezeugt, von letzterm in einem Zusammenhang, der es klar stellt, daß sie, wenn nicht immer, so doch jedenfalls regelmäßig hier das. Geschworenenamt ausübten.4 = Vgl. unten S. 30. 2 Rudens V, i, 2. 3 Pro Flacco 17, 4o. 4 Domitian. c. 8: reciperatores, ne se per- fusoriis assertionibus accommodarent, iden- tidem admonuit. Auch in den Digesten wird mehrfach beim Freiheitsprozeß eine Mehrheit von iudices erwähnt; aber hier sind nicht, mindestens nicht überall, recu- peratores zu unterstellen. (4o. 12) 27 § I hat ohne Zweifel die Konsuln im Auge, ebenso wahrscheinlich (4. 8) 32 § 7, wo jeden- falls Rekuperatoren nicht gemeint sein kön- nen. In (40. i) 24 pr. wird an die Centum- virn zu denken sein (vgl. Wlassak, bei Pauly-Wissowa s. v. Centumviri VII B). Ebenso wohl auch bei den plures iudices des fr: 36 de re iud. und in fr. 38 pr. eod. (vgl. Die Hauptabschnitte des Edikts  27 Dies Ergebnis wird bestätigt durch die oratio principis in BGU nr. 61 i, die die minores XXIV annis vom Rekuperatorenamt ausschließt, weil man nicht will, daß so junge Leute Freiheitsprozesse entscheiden sollen.' Von Rekuperatoren wurden ferner die Publikanenprozesse abgeurteilt: so schon, mag es sich hier auch um öffentlichen, nicht um Privatprozeß handeln, nach der auf den Bembinischen Bruchstücken erhaltenen lex agraria von 643 a. u. c. (lin. 37 ff.), 'so auch nach dem Bericht Ciceros. 2 Den Inhalt des Edikts de praediatoribus kennen wir nicht: daß aber die hier etwa proponierten Judizien ebenfalls rekuperatorisch waren, dies folgt mit Wahr- scheinlichkeit aus der Analogie des Publikanenedikts. Für das folgende Edikt de hominibus armatis coactisue sind uns die Rekuperatoren in Ciceros Rede pro Tullio3 bezeugt, und zwar mit Worten, die es kaum zweifelhaft lassen, daß sie als Richter im Edikt selbst vorgesehen waren 4 ; und daß ein Gleiches auch für die inhaltlich jenem so nahe verwandten Edikte de turba, de incendio etc. anzunehmen ist, bedarf keines besondern Beweises. 5 Es bleibt also nur noch die Injurienklage, von der Gell. N. A. XX i § 13 aus- drücklich meldet: praetores ... iniuriis aestumandis ... r e c u p er a t o r e s se daturos edixerunt. 6 Vergleichen wir mit dieser Zusammenstellung die Judizien des sog. Aktionenabschnitts — die iudicia recuperatoria des Ein- leitungsabschnitts (G-ai. IV, 46. 185, 1. Rubria c. 2i i, f.) lasse ich natürlich beiseite —, so finden wir, daß in der ganzen großen Schar dieser Judizien nur ein einziges ist, bei dem wir Anhalt für die Vermutung haben, es sei vielleicht als rekuperatorisches proponiert gewesen, 7 und dieses einzige — die actio de sepulchro uiolato 8 — steht, merkwürdig genug, unter dem Titel, der im Kommentar des Gaius und vielleicht im Provinzialedikt selbst, aus dem Aktionenabschnitt weg in Rudorffs Missionenabschnitt versetzt ist, unter dem Titel de religiosis (s. oben S. 9). Sollte dies bloßer Zufall sein? Ist nun meine Annahme richtig, daß am Schluß des vermeintlichen Missionenabschnitts alle rekuperatorisch proponierten Judizien vereinigt waren, so können wir auch hier wieder einen prozessualen Gegensatz zu dem Aktionenabschnitt konstatieren. Allerdings ist ja bekanntlich dadurch, WI a s s ak, Judikationsbefehl 195f.). Schwie- rigkeit bereitet letzterer Beziehung freilich fr. 2 4 pr. (40. I): die hier erwähnte lex hätte für die Centumvirn das in fr. 38 pr. ange- führte Reskript überflüssig machen müssen. An die Authentizität des von W. zur Erör- terung herangezogenen Septemviralgerichts kann ich nach wie vor (Paling. I, 957) nicht glauben. Vgl. Mitteis, Hermes 32, 639f. 2 Pro Flacco 4 § II. Für die Provinzial- jurisdiktion vgl. noch in Verr. II, 3 c. 11-14, C. 21. 3 Passim, vgl. z. B. c. 3 § 7. 4 c. 3 § 7 cit.: nec recuperatores potius darent quarr iudices. Dazu (gegenW lass ak, röm. Prozeßges. 11, 3 1 7) E i s e i e, Beiträge 59 f. 5 Vgl. auch Rudorff, EP § 18710. 6 Vgl. auch Cic. de inuent. 1I, 20 § 6o. 7 . Nicht hierher gehört das in der ersten Auflage angeführte praeiudicium an libertus sit. Wenn Sueton. Vesp. c. 3 von der Ge- mahlin Vespasians berichtet, sie sei, obwohl eigentlich Latinae condicionis, dennoch re- c i p e r a t o r i o iudicio als ingenua und civis Romana anerkannt worden, so beweist das Beiwort „reciperatorio" in diesem Zusam- menhang gewiß nicht, daß Rekuperatoren hier regelmäßig das Richteramt versahen, eher das Gegenteil. 8 ( 47 . 12) 3 § 8: Qui de sepulchri uiolati actione iudicant, aestimabunt usw. 28  Die Hauptabschnitte des Edikts daß der Prätor in gewissen Fällen einen iudex, in andern Rekuperatoren verheißt, nicht etwa die Art der Besetzung des Geschworenenamts für alle künftigen Prozesse der entsprechenden Klasse unabänderlich festgestellt. Vielmehr ist kein Zweifel, daß statt der verheißenen Rekuperatoren unter Umständen ein iudex ernannt werden konnte, und umgekehrt statt des im Album genannten iudex Rekuperatoren. l Nichtsdestoweniger kann die Tatsache, daß der Prätor ausdrücklich ein iudicium recuperatorium ver- sprach, nicht bedeutungslos gewesen sein. Es geschah dies allem Vermuten nach bei denjenigen Rechtsstreitigkeiten, deren schleunige Erledigung von besonderer Wichtigkeit schien, und der Prätor würde sich hier mit seinem Edikt in Widerspruch gesetzt haben, wenn er den Kläger, der die Be- stellung von Rekuperatoren forderte, ohne besondere Gründe gezwungen hätte, sich mit einem iudex zu begnügen.2 Wir haben festzustellen gesucht, daß der angebliche Missionenabschnitt zur Aufnahme von Rechtsmitteln anderer Art bestimmt war als der Aktionenabschnitt. Von selbst erhebt sich die Frage, ob es nicht möglich ist, den hier vorhandenen Gegensatz unter einen größeren Gesichtspunkt zu bringen. Dies ist von mir in der ersten Auflage, dann in anderer Weise in der französischen Ausgabe dieses Buchs ohne Erfolg versucht worden. Dort führte ich die uns beschäftigende Zweiteilung auf den Gegensatz zwischen iurisdictio und imperium zurück. Ich erinnerte daran, daß „iubere caueri praetoria stipulatione et in possessionem mittere imperii magis est quarr iurisdictionis", 3 und glaubte daraus, daß die iudicia recuperatoria nach Gai. IV, 105 „imperio continentur", schließen zu dürfen, daß auch die recu- peratorum datio außerhalb der iurisdictio i. e. S. liege. Die Untersuchungen Wl ass aks 4 haben mich längst überzeugt, daß auf diesem Wege unserer Zweiteilung nicht beizukommen ist. Die relativ junge Unterscheidung zwischen imperium (oder vielmehr ea quae magis imperii sunt) und iuris- dictio i. e. S. hatte Bedeutung nur für die Rechtsprechung der Munizipal- magistrate der Kaiserzeit, denen die Befugnisse des imperium i, e. S. ent- zogen waren, nicht für die magistratus maiores, und konnte daher kaum zur Grundlage einer Einteilung des Edikts gemacht werden. Wenn ferner die iudicia recuperatoria „imperio continentur", d. h. auf der magistratischen Amtsgewalt beruhen, so ist dies gesagt im Gegensatz nicht zu den Rechts- mitteln der „iurisdictio", sondern zu den auf Gesetz beruhenden iudicia legitima; es ist nichts weniger als sicher, ja es ist nicht einmal wahrschein- lich, daß den Munizipalmagistraten, abgesehen von besonderer Ermächtigung, durchaus die Befugnis fehlte, Rekuperatorengerichte einzusetzen. 5 Um Vgl. Wlassak, Prozeßgesetze II, 3o9ff., und für die causa liberalis I, 179 12 , ferner Wenger, bei Pauly-Wissowa s. v. recipe- ratio II, 2. 2 Vgl. gegen das von Wlassak behaup- tete Recht der Parteien, zwischen iudex und recuperatores zu wählen, E i s e l e, Bei- träge 52 ff. 3 (2. 1) 4, (50. I) 26 § I. 4 Röm. Prozeßges. II, besonders §§ 3 6. 37. 5 Jedenfalls ist dies nicht aus der in der ersten Auflage angef. lex Mamilia Roscia v. Die Hauptabschnitte des Edikts  29 dieser Bedenken willen verlegte ich in der französischen Ausgabe das be- herrschende Prinzip der Einteilung in den Gegensatz, der der Darstellung bei Gai. IV, i o4 f. zugrunde liegt: den Gegensatz zwischen den auf .Gesetz beruhenden iudicia und allen den Rechtsmitteln und Rechtshilfen, die ihre Kraft und Geltung nur der magistratischen Amtsgewalt verdanken. Allein auch dieser Ausweg kann nicht befriedigen. Iudicia legitima sind bekanntlich diejenigen, quae in urbe Roma uel intra primum urbis Romae miliarium inter omnes ciues Romanos sub uno iudice accipiuntur. Auf diesen Begriff also müßte man sich den sog. Aktionenabschnitt zuge- schnitten denken. Was hat aber dieser Begriff mit den Zwecken des edic- tum perpetuum zu tun? Jede einzelne actio des Edikts konnte sowohl zu einem iudicium legitimum wie zu einem iudicium imperio continens führen. Ob zu dem einen oder andern, das hing von den Umständen des Falls ab und konnte unmöglich voraus verkündigt werden. Selbst für den Urban- prätor hätte es keinen Sinn gehabt zu erklären, daß er bei den im Aktionen- abschnitt proponierten Formeln, und gerade nur bei ihnen, Rechtsstreitig- keiten allein inter ciues im Auge habe, über die in der Stadt oder innerhalb des ersten Meilensteines ein iudicium eingesetzt werden solle; geschweige denn für den Peregrinenprätor oder einen Provinzialstatthalter. Trotz des Scheiterns der obigen Versuche müssen wir jedenfalls daran festhalten, daß der Ediktabschnitt, der sich aus den Titeln XXV-XXXV unserer Rekonstruktion zusammensetzt, für sich eine Einheit bildet; es er- gibt sich dies mit Sicherheit daraus, daß, wie im folgenden Kapitel zu zeigen ist, diese Titel unter sich nach einem im Edikt mehrfach wiederkehrenden systematischen Gesichtspunkt geordnet sind. Wir dürfen daher der Frage nicht müde werden, wo denn der sie verbindende gemeinsame Gedanke liegt. Daß auf diese Frage keine jeden Zweifel ausschließende Antwort möglich ist, kann nach Lage der Quellen niemanden wundernehmen. Es gilt sich mit einer Hypothese zu begnügen, die, wie ich immerhin hoffe, festeren Grund hat als die früher von mir aufgestellten. Ich suche den Gegensatz zwischen den beiden uns beschäftigenden Ediktabschnitten jetzt in dem zwischen der ordentlichen und schleunigen Rechtshilfe. Die Gewährung von iudicia sub uno iudice war — dies werden wir auf Grund von Gai. II, 279 wohl als sicher annehmen dürfen — in Rom an die ordent- liche Gerichtszeit, den sog. rerum actus, in den Provinzen dementsprechend an den conuentus gebunden. Nicht so alle die Rechtsbehelfe, die die Sig- natur des zweiten Abschnitts bilden. Bei der bonorum possessio, den man- cherlei hier geordneten Kautionen und Missionen liegt das ja auf der Hand; die jurisdiktionelle Hilfe würde hier, wenn sie nicht jederzeit zu erlangen gewesen wäre, i. d. R. ihren Zweck verfehlt haben. Dasselbe gilt aber auch von den iudicia recuperatoria, die, wie bereits bemerkt und nicht zu be- 10 9 v. Chr. (Fabricius, Heidelb. Sitzgsber.  zweiflung des Textes ich mich aber nicht 1924) c.5 5 (Bruns fontes 7 95) zu folgern. Vgl.  anschließen möchte. Wlassak, a. a. 0. 32o n. 5o, dessen An- R 3 0 Die Hauptabschnitte des Edikts  ,i m zweifeln, auf ein beschleunigtes Verfahren angelegt waren. Mit Recht wird angenommen, daß die Erlangung von Rekuperatoren auch außerhalb  Cl' des rerum actus möglich war; ohne diese Befreiung von der regelmäßigen Gerichtszeit würden alle andern auf Beschleunigung abzielenden Maßregeln  ^.,?, ,4 des Rekuperatorenverfahrens praktisch von sehr geringem Wert gewesen  P';^t` sein.' Hiermit hätten wir ein praktisch hochwichtiges im großen durch-  V ^^. "1 'r greifendes Unterscheidungsmerkmal für den Inhalt der beiden Abschnitte  ;,^'^ ,„A t, gewonnen. Daß die Trennung der Materien nicht ganz konsequent durch- I , ,,9 geführt ist, daß sich auch in dem zweiten Abschnitt einige nicht rekupe-  :. ,, ,4r r6 , ratorisch proponierte Judizien finden, darf nach dem ganzen Charakter der  ; r+'t l, ,,4" 4 üb Ediktsystematik nicht wundernehmen. Diese Judizien verdanken durchweg  °''j t ^, ^'y ,, ihren Platz der Rücksicht auf ihre verwandtschaftliche Beziehung zu andern  ,Ft A ; a ? `' ediktalen Bestimmungen, von denen man sie nicht trennen wollte. So  ,, werden insbesondere für die Aufnahme des Titels de testamentis die E dikte  :,r über die Testamentseröffnung und Testamentseinsicht maßgebend gewesen  494,y^ sein, für die des Titels de legatis die Edikte über die daselbst angeordneten  y^iw L; e Kautionen und über die missio legatorum seruandorum causa, für die des  ;.1 e a Titels de aqua et aquae pluuiae arcendae die Nachbarschaft der andern  v.• nachbarrechtlichen Institute. Die zu diesen Materien gehörigen Judizien,  0. ,.: auch wenn sie sub uno iudice proponiert waren, aus dem Zusammenhang  .2 , r tiz?,r zu lösen, hätte dem Publikum die Übersicht des Albums eher ersch wert, ^ri,r';F als erleichtert, und so ließ man sie denn in unserm Abschnitt stehen, eben- so wie man keinen Anstand nahm, aus Rücksicht auf die actio tutelae z. B. die Edikte de administratione tutorum und de suspectis tutoribus in den Aktionenabschnitt zu setzen, oder wie man sich durch das bloße Wort  ü '^c^mputr receptum bestimmen ließ (s. unten S. 33), das receptum nautarum und  ;_ 1oC argentariorum in einen diesen Instituten ganz fremdartigen Zusammenhang zu ziehen. Das Edikt hat sich uns nach prozessualen Gesichtspunkten in vier Hauptabschnitte geordnet. Die Ordnung der Materien innerhalb dieser  ictio Abschnitte und innerhalb der Anhänge soll im folgenden Kapitel unter-  ~.;Frs fit sucht und sodann auch das ädilizische Edikt in Kürze in Betracht gezogen werden.  :'' 3 ^^,. ' Es wird genügen, hier auf die überzeugenden Ausführungen Eise 1 e s, Beiträge (1896) 4z ff., zu verweisen.  et Das Ediktsystem im einzelnen Viertes Kapitel Das Ediktsystem im einzelnen ^ 1 Der einleitende Abschnitt In dem Eingangsabschnitt des Edikts, der die Ordnung und Siche- rung des Rechtsgangs bis zur Einsetzung des Iudiciums zum Gegenstande hat, nehmen billigerweise die erste Stelle diejenigen Edikte ein, die die Ordnung und Sicherung der Jurisdiktionsgewalt selbst bezwecken. Da je- doch diese Materie überwiegend gesetzlich geordnet war, da ferner der Prätor seine eigene iurisdictio durch die ihm zu Gebote stehenden Macht- mittel, hinsichtlich deren ein Bedürfnis zu edizieren nicht vorlag, im allge- meinen ausreichend zu sichern imstande war, so beschränkt sich das Edikt auf wenige ergänzende Vorschriften. Es gehören hierher, wie ich vermute, zwei Titel.' Tit. I, von der Munizipaljurisdiktion handelnd, schützt den Rechtsgang in den Munizipien durch die actio Si quis ius dicenti non ob- temperauerit (§ i) und eine zweite (§ 2) wider den, der der in ius uocatio vor den Munizipalmagistrat nicht Folge leistet oder sonst den unter dem Titel de in ius uocando (tit. V) gegebenen ediktalen Vorschriften zuwider- handelt, delegiert ferner den Munizipalmagistraten in gewissem Umfang die Gerichtsbarkeit hinsichtlich damnum infectum (§ 3), ordnet deren Pflich- ten in betreff der Bewachung von fugitiui (§ 4), beides unter Verheißung einer actio wider den säumigen Magistrat, und leitet mit dem Edikt de uadimonio Romam faciendo (actio wider den Weigerer des Vadimoniums) zu tit. II hinüber, der die iurisdictio überhaupt, die des Prätors und der Munizipalmagistrate, betrifft. Dieser enthält, soweit ersichtlich, nur zwei Edikte: er reagiert gegen die Verächter der maiestas praetoris 2 durch die Popularklage de albo corrupto und gegen solche, die die iurisdictio miß- brauchen, durch das Edikt Quod quisque iuris in alterum etc. Die folgenden Titel stehen bereits in engerer Beziehung zum Ver- fahren. Die erste Pflicht, die jemand, der zum Prozesse schreiten will, — noch vor der Ladung — erfüllen muß, ist die zur editio actionis. 3 Da- her steht an erster Stelle — noch vor dem Titel de in ius uocando — der Titel (III) de edendo, dessen Kern die Edikte de edenda actione und de edendis instrumentis bilden: als bloßer Anhang ist das Edikt über die E ditionspflicht der Argentarien anzusehen. Auf diesen folgt, anscheinend als selbständiger Titel (IV) das Edikt de pactis, offenbar gedacht unter Vielleicht war es auch nur ein einziger:  2 Vgl. Brinz, krit. Vjschr. II, 501. de iurisdictione.  3 L e n e 1, SZ 15, 3 8 5 ff. Vgl. schon Cuiac. obs. X, 3o, Gipha- nius, oecon. iur. Francof. 1606, 99, Ru- dorf,, ZRG 4, 32. S. auch Jhering, Geist des RR I, § 11 a n. 45. Eine nicht uninter- essante Analogie bietet Blackstone, der die Lehre. von accord und arbitration gleichfalls der Behandlung der Rechtsverfolgung vor- ausschickt. 2 Brinz, a. a. O. 501. 3 a. a. O. 4 Vgl. W l a s s ak, z. Gesch. d. NG (1879) 42. Ulp. io (3. 5) 1: Hoc edictum necessa- rium est, quoniam magna utilitas absentium uersatur, ne indefensi rerum possessionem aut uenditionem patiantur . . • S. auch P ar t s ch, NG (Hdlb. Sitzgsber. 1913),13 n./ und 2. 5 Obs. XXIII, 16. 6 ZRG 4, 77. 32  Das Ediktsystem im einzelnen dem Gesichtspunkt des Vergleichs,' der den Prozeß überflüssig macht: „die Förderung der Vergleiche ist eine Förderung, weil Erleichterung auch der Jurisdiktion". 2 Hat kein Vergleich stattgefunden, so kommt es zum Prozeß, der durch die Ladung eingeleitet wird. Daher als nächster Titel (V) der de in ius uocando: dieser schärft die Folgepflicht ein und sichert durch actiones poenales den Rechtsgang wider den widerspenstigen uocatus und wider den Dritten, der durch Gewalt dessen Erscheinen ver- hindert; zugleich werden die Ausnahmen von der unbedingten Folge- pflicht geordnet. Sind die Parteien in iure erschienen, so untersucht der ius dicens vor allem, ob sie die Postulationsfähigkeit besitzen: es folgt also naturgemäß tit. VI de postulando, der ebenfalls der Ordnung des Rechtsgangs insofern . dient, als, wie Brinz 3 mit Recht bemerkt, die Zurück- weisung der Postulationsunfähigen den Zweck hat, die Gerichtswürde (dignitas) aufrechtzuerhalten und zu bewahren. Tit. VII de uadimoniis leitet das Verfahren einen Schritt vorwärts: er sichert durch seine ver- schiedenen Edikte, die hier ins einzelne zu verfolgen unnütz wäre, das Wiedererscheinen des Beklagten in iure. Weiterhin ist in iure die Frage zu erledigen, ob die Formel auf die Partei selbst oder einen Stell- vertreter abgefaßt werden soll: dieser Materie in ihren verschiedenen Beziehungen ist tit. VIII de cognitoribus et procuratoribus et defensoribus gewidmet. Die Edikte über die Kognitur als das (trotz Wlassak) ältere Institut stehen hier voran; den Schluß bildet das Edikt de negotiis gestis, dessen ursprünglicher Zweck es war, die Verteidigung der indefensi zu fördern.41 Die bisher betrachteten Titel betreffen alle nur die formellen Vor- aussetzungen des Verfahrens in iure; sie haben keine Beziehung zum mate- riellen Recht der Parteien. Aber die Ordnung und Sicherung des Rechts- wegs fordert auch ein Eingehen auf dieses. Der Prätor sucht einerseits den Mißbrauch des Rechtswegs nach Möglichkeit zu verhüten; er beseitigt andererseits, soweit es die Billigkeit fordert, die materiellrecht- lichen Hindernisse, die das ius strictum der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung in den Weg legt. Dem ersten Zweck dient die Ab- schreckung der Kalumniatoren durch tit. IX de calumniatoribus. Die von C u j a z 5 vertretene und von Rudorf f 6 adoptierte Meinung, das in (3. 6) 1 pr. überlieferte Edikt verdanke seine Stelle im System bloß der an- Das Ediktsystem im einzelnen  33 ziehenden Kraft des Worts negotium, das ihm mit dem unmittelbar vorher- gehenden Edikt de negotiis gestis gemeinsam ist, diese Meinung, wenig anmutend an sich, ist durch nichts gerechtfertigt; jenes Edikt paßt, wie ge- zeigt, durch seinen Inhalt sehr gut in den Zusammenhang des ersten Ediktabschnitts, und überdies, wie ich an seinem Orte unten nachweisen werde, handelt es sich hier auch keineswegs bloß um jenes vereinzelte Edikt, sondern um einen ganzen Titel, der doch schwerlich bloß durch das Edikt de negotiis gestis attrahiert sein kann. Den zweiten oben namhaft gemachten Zweck erfüllt der Titel (X) de in integrum restitutionibus. I Inner- halb dieses Titels dürfte, wie Rudorff richtig bemerkt hat, die Ordnung der Edikte darauf beruhen, daß die drei ersten unter ihnen (quod metus causa, de dolo malo, de minoribus) die Aufhebung der verbindenden Kraft eines gestum oder contractum, d. h. die Beseitigung einer iure ciuili be- gründeten actio, die folgenden aber Restitution einer iure ciuili verlorenen actio als Hauptzweck verfolgen. Den Schluß bildete, wenn echt, das Edikt über die Vererbung des Restitutionsanspruchs der Minderjährigen. Ehe das Edikt mit dem Titel (XII) de satisdando auf die zur Sicherung des Erfolges der iudicia notwendigen Maßnahmen übergeht, verweist der Prätor noch zuletzt auf die Möglichkeit einer Vermeidung des iudicium durch außergerichtliche Streiterledigung im Wege des Kompromisses , und er fördert die dahin gerichtete Absicht der Parteien durch Verheißung von Zwang gegen den arbiter, — tit. XI de receptis. Die Edikte über das receptum nautarum und das receptum argentariorum sind, wie hinsichtlich des erstem schon Cujaz 2 richtig gesehen hat, in die Gesellschaft des Edikts qui arbitrium receperint lediglich dadurch gekommen, daß auch in ihnen die Übernahme der Verbindlichkeit durch das Wort recipere bezeich- net ist.3 Den Abschluß des ersten Ediktabschnitts bilden die Titel (XII) de satisdando, dessen Bedeutung im Zusammenhang dieses Abschnitts soeben bereits angedeutet wurde, und (XIII) Quibus causis praeiudicium fieri non oportet, der die Rangordnung unter den verschiedenen Judizien zu wahren bestimmt ist. I Vgl. Rudorff, a.a.O. 88f. 2 Obs. XXIII, 16. 3 Die von Rudorff, a. a. O. 108 .ge- gebene zusätzliche Erklärung — das Edikt über das receptum nautarum bezwecke ebenso wie das über das Kompromiß den Privatvorteil der Parteien (die actio recep- ticia weist er noch ausdrücklich aus der Ge- sellschaft der andern recepta aus) — ist in Wahrheit keine Erklärung der Zusammen- stellung, sondern lediglich eine Deklaration Lene 1, Das Edictum Perpetuum. 3. Aufl. ihrer Willkürlichkeit, wie auch Rudorff selbst eingesehen hat. Auch Bekkers Ver- such (SZ 3, 7), einen innern Zusammenhang zwischen den drei Edikten dadurch herzu- stellen, daß er in allen dreien dem „reci- pere" die ursprüngliche Bedeutung von „mandatum recipere" vindiziert, halte ich für nicht gelungen. Vgl. noch Wenger, bei Pauly-Wiss. s. v. recipere. Die these von H. V i n c e n t, Res recepta (1920), war mir nicht erhältlich. 3 34  Das Ediktsystem im einzelnen §2 Der zweite Abschnitt: die ordentliche Rechtshilfe Am Eingang des zweiten Ediktabschnitts steht sehr passend der Titel (XIV) de iudiciis.' Er war es, der der pars de iudiciis 2 des Schulgebrauchs den Namen gab, wie der Titel de rebus creditis der pars de rebus, und seine Stellung am Eingang ist vorbildlich gewesen für die entsprechende Stellung des Titels de iudiciis der Justinianischen Digesten. Freilich aber hat unser Edikttitel mit diesem Justinianischen Titel in- haltlich gar nichts gemein. Es gehören unter ihn, wie sich aus dem, nach unserer Annahme dem Ediktsystem folgenden, Paulinischen Kommentar ergibt, folgende Edikte: 3 über die interrogatio in iure an heres sit (§ 53), de iureiurando (§ 54), über die praescriptio bei der actio ex stipulatu, (sehr wahrscheinlich) über die praescriptiones bei bonae fidei iudicia (§§ 55. 56),4 über die interrogatio in iure bei Noxalklagen (§ 58) und endlich vielleicht auch das über die Exkusationen und die Verantwortlichkeit des iudex (§ 59)• Allen diesen Edikten ist zunächst das gemeinsam, daß ihr Inhalt entweder für alle oder doch für eine größere Anzahl im Edikt proponierter Aktionen bedeutsam ist, daß sie generelle Edikte sind: generell sind die Edikte über die Interrogationen und den Eid, generell, ihrem Gesamt- zweck nach betrachtet, auch die zur Abwendung der Folgen der prozessua- len Konsumtion bestimmten Edikte über die Präskriptionen, generell auch das über den iudex. Diese Allgemeinheit des Inhalts ist es, was ihre Zu- sammenstellung in den Generaltitel de iudiciis veranlaßt haben wird. Die Edikte dürften aber bis auf das letzte, dessen Zugehörigkeit zweifel- haft ist, auch formell einen gemeinsamen Anknüpfungspunkt besessen haben, insofern nämlich sehr wahrscheinlich nicht bloß die Edikte der §§ 55 . 56, sondern auch die Edikte über die Interrogationen und in vor- klassischer Zeit auch das Edikt über den Eid zur Gewährung von Präskrip- tionen führten, 6 und so also die Beziehung ihres Inhalts auf andere Judizien auch äußerlich zum Ausdruck kam. Ehe wir zu den nun folgenden Titeln übergehen, wird es notwendig So auch Rudorff, EP § 55, der in ZRG 3,61 u.4, 120 den Titel an den Schluß des Eingangsabschnitts stellte. Den Inhalt des Titels hat aber R. weder hier noch dort erkannt. 2 C. Omnem § t. 3 Die Ursache, um derentwillen die Zu- sammengehörigkeit dieser Edikte früher allgemein verkannt worden ist, und die Gründe, aus denen das System des Paulini- schen Kommentars als das Ediktsystem an- gesehen werden muß, habe ich oben er- örtert. Vgl. S. I I f. 4 § 57 der r. Aufl. fällt aus, vgl. Teil II bei [§ 57]. 5 S. unt. bei § 59. Der Platz des fraglichen Edikts ist nicht ganz sicher festzustellen. 6 Vgl. wegen der Interrogationen unten § 53 . 5 8. Darüber, daß der Prätor bei dem Edikt über den Eid ursprünglich nicht die Gewährung einer exceptio im Auge hatte, vgl. § 54; dann aber ist es sehr wahrschein- lich. daß ehedem bei Streit über die Tat- sache des Eids die eventuelle Denegation der actio in Form einer praescriptio (ea res agatur, si ...) stattfand. Das Ediktsystem im einzelnen  35 sein, das System unseres Abschnitts im ganzen ins Auge zu fassen. Die Einsicht in dieses System ist von Rudorff I sehr wesentlich gefördert worden. Er hat die für die Systematisierung leitenden Gesichtspunkte großenteils richtig nachgewiesen, und der Hauptvorwurf, der ihm zu machen ist, ist nur der, daß er im Ein- und Untereinteilen mehrfach zu weit gegangen ist. Dieses letztere gilt m. E. schon von der durch ihn be- haupteten Grundeinteilung unseres Abschnitts. Rudorff nimmt an, daß er, entsprechend den schulmäßigen partes de iudiciis und de rebus, in zwei Teile zerfalle, deren erster „die erhaltenden (dinglichen oder persönlichen) Klagen zum Schutz bereits erworbener Güter gegen Abstreitung oder Be- schädigung" umfasse, 2 während der zweite sich auf „Erwerbansprüche aus vorbereitenden Geschäftsobligationen" beschränke. Gegen das erste Glied dieser Einteilung ist insofern nichts einzuwenden, als die bezeichneten Aktionen in der Tat den wesentlichen Inhalt des großen, von mir „de his quae cuiusque in bonis sunt" überschriebenen tit. XV bilden. Um so bedenk- licher ist das zweite Glied der Einteilung. Rudorff ist zu seiner Auf- stellung ohne Zweifel nur dadurch veranlaßt worden, weil er es für ein logisches Postulat hielt, den erworbenen Rechten die Ansprüche auf künf- tigen Erwerb gegenüberzustellen. Dabei ist übersehen, daß, was logisches Postulat ist, deswegen noch lange nicht im Ediktsystem verwirklicht zu sein braucht. Gegen die Charakterisierung der Ansprüche aus den Ge- schäftsobligationen als Erwerbansprüche entscheidet vor allem der Um- stand, daß diese Charakterisierung unrömisch ist: eine derartige Auffassung ist, wenn irgendeine, den Quellen fremd. Sie ist aber auch juristisch und ökonomisch unzutreffend: die weitaus meisten Geschäftsobligationen erzeugen keine Erwerbansprüche, mindestens nicht solche in anderm Sinne als die Deliktobligationen. Oder wie will man es einleuchtend machen, daß die Ansprüche aus Darlehen, Kommodat, Depositum, Mandat, Sozietät, Tutel usw. „Erwerbansprüche aus vorbereitenden Obligationen" seien, die Ansprüche aus der lex Aquilia, dem Edikt de effusis usw. dagegen nicht? Im Gegenteil: was wir aus jenen Geschäften zu fordern haben, das rechnen wir schon ohne weiteres zu unserm Vermögen, bezeichnen es als „unser", während wir weit eher geneigt sind, das uns aus Deliktansprüchen Zu- fließende als einen, sei es auch zur Entschädigung dienenden, Erwerb zu betrachten. Wahrlich, es bedürfte sehr triftiger Beweise, um es glaub- lich erscheinen zu lassen, daß das Ediktsystem jener sonderbaren Auf- fassung folge. Sucht man sich von diesen Phantasien zu befreien, so bemerkt man ZRG 3, 65f. 2 Rudorff, EP 269, überschreibt dies primum genus (iudiciorum de rebus) mit der Rubrik „de rebus non creditis". M. E. ist auch diese Bezeichnung nicht glücklich gewählt. Offenbar ist dabei gegensätzlich an die Rubrik de rebus creditis gedacht. Diese ist aber eine bloße Titelrubrik, der in unserm Abschnitt nicht eine, sondern eine ganze Reihe anderer Titelrubriken zur Seite stehen. Die Zweiteilung de rebus non creditis und de rebus creditis verbietet sich daher von selbst. Dies auch gegen Brinz, krit. Vjsch. 1I, 494. 36  Das Ediktsystem im einzelnen alsbald, daß der Reihenfolge der Titel in unserm Abschnitt ein ganz ein- facher Gedankengang zugrunde liegt. In dem ersten auf den voraus- geschickten Generaltitel folgenden Spezialtitel (XV), dem ich die bereits angeführte Rubrik gegeben habe, sind, wenn man von den bloß ankristal- lisierten Materien absieht, die dinglichen und persönlichen Aktionen zu- sammengestellt, die zum Schutze der in bonis nostris befindlichen Sachgüter gegen Abstreitung oder Beschädigung dienen: Sachgüter aber, in dem Sinne wie das Wort hier zu verstehen, sind auch die Servi- tuten, — die Personalservituten als pars dominii, die Realservituten als praedia qualiter se habentia. Der Inhalt dieses Titels mußte zwei Gegen- sätze zum Bewußtsein bringen. Einmal, Sachgüter extra bona: daher tit. XVI de religiosis. Zweitens, Vermögensbestandteile, die nicht Sach- güter sind, — Forderungen: diese bilden den Gegenstand von tit. XVIIff. Unter ihnen nehmen die erste Stelle ein die ältesten und einfachsten Obli- gationen: res creditae mit ihren Anhängen (tit. XVII). Daran schließen sich, wahrscheinlich unter besonderm Titel, vielleicht auch als bloßer An- hang, die actiones adiecticiae qualitatis (tit. XVIII): der Gedanke an die Verbindlichkeit aus eigenem Kreditgeschäft rief sogleich den Gedanken an diejenige aus fremdem Kreditgeschäft wach. Daß die Einschaltung der actiones adiecticiae schon hier erfolgt, ist zwar nicht ganz logisch, da diese Klagen ja in einem logischen Gegensatz nicht bloß zu den unter dem Titel de rebus creditis geordneten Verbindlichkeiten stehen, sondern zu allen, auch den unter den folgenden Titeln geordneten Kontraktsaktionen; aber solche Verstöße gegen die systematische Konsequenz kommen im Ediktsystem jeden Augenblick vor, und hier mag noch speziell auf die naheliegende Möglichkeit hingewiesen werden, daß bei den Musterformeln der actiones adiecticiae die condictio als Vorbild diente. Dem streng- rechtlichen creditum treten sodann weiterhin die bonae fidei Obligationen mit ihren Anhängen gegenüber, vermutlich in folgende Titel eingeteilt: bonae fidei iudicia (XIX), de re uxoria (XX) — dieser als Anhang den tit. (XXI) de liberis et de uentre nach sich ziehend —, de tutelis (XXII) — dieser wieder durch die actio rationibus distrahendis das nahverwandte' furtum (XXIII) attrahierend —, de iure patronatus (XXIV). Der Ge- dankengang dieser Titelfolge liegt zutage: Geschäft — Familie, Familie: Ehe, Kinder, Vormundschaftsbedürftigkeit, Familie im weitern Sinne (ein- schließlich der Freigelassenen). All das ist überaus einfach: nur das könnte man zu fragen versucht sein, warum unter den Forderungen nicht auch die Forderungen aus Sach- beschädigung figurieren, diese vielmehr unter der Kategorie „Schutz der Sachgüter" bereits in tit. XV proponiert sind. Hierauf wäre die Antwort I Rudorff, EP § 134 1 : quoniam tutor, qui pupillum fraudatur, uelut fur improbior est. Tutel und Furtum stehen auch im Sabinussystem zusammen, aber wahrschein- lich nur zufällig, nicht aus dem obigen Ge- sichtspunkt, vgl. Lenel, in der Straßburger Festgabe zu Jherings Doktorjubiläum (1892) 97, ioif. Das Ediktsystem im einzelnen  37 die: weil dem Prätor, der jene Aktionen hinter den Vindikationen propo- nierte, der ideale Zweck dieser Aktionen gegenüber der juristischen Natur des in Bewegung gesetzten Mittels systematisch das Bedeutsamere schien. Diese Auffassung läßt sich sehr wohl begreifen, und ich habe ihren innern Grund vorhin schon angedeutet. Wenn wir die Bilanz unseres Vermögens machen, so . würden wir, was wir aus Darlehen, Kommodat, Depositum, Kauf, Tutel usw. zu fordern haben, der Regel nach als Aktivum mit- zählen, eine etwaige Forderung ex lege Aquilia oder de effusis u. dgl. in der Regel aber nicht: es liegt dies teils daran, daß jene erstem For- derungen in der ungeheuern Mehrzahl der Fälle unweigerlich erfüllt werden, um diese aber meistens prozessiert werden muß, teils auch daran, daß der Gegenstand der erstem im Normalverlauf der Dinge genau ziffernmäßig feststeht, während der der letztern erst durch eine unsichere litis aestimatio festgestellt werden muß: jene können daher gebucht werden, diese nicht. Nichts ist nun natürlicher, als daß in einem von ökonomischen Gesichts- punkten beherrschten System diejenigen Aktionen, deren voraussichtlicher Erfolg rechnungsmäßiger Vermögensbestandteil ist, einen andern Platz einnehmen als diejenigen, die zwar bestimmt sind, einen eingetretenen Vermögensschaden auszugleichen, deren Gegenstand aber wegen der Un- gewißheit ihres realen Erfolgs selber noch nicht im Vermögen mitzählt: hier entscheidet über die Stellung im System die Natur des Schadens, den die actio auszugleichen bestimmt ist, dort die Rücksicht auf ihre selbstän- dige ökonomische Bedeutung. Dies vorausgeschickt, wende ich mich nunmehr zu den einzelnen Titeln. XV. De his quae cuiusque in bonis sunt. Dieser Titel zerfällt in zwei Abteilungen, deren erste alle unter den Titel gehörigen Edikte (nebst beigefügten Formeln) enthält, während in der zweiten diejenigen (zivilen oder prätorischen) Formeln proponiert sind, denen kein Edikt entspricht. Das im einzelnen befolgte System läßt sich am besten bei der zweiten Abteilung, als der weit reichhaltigeren und in der Ordnung der Materien sicherer überlieferten, erkennen. Hier stehen voraus die in rem actiones. Diesen folgen die actiones de damno dato, d. h. die, die Ersatz für zerstörte oder beschädigte Sachgüter bezwecken. Weiterhin die iudicia divisoria, vielleicht ebenfalls als Schädensklagen (de parte rei) gedacht,' wofür ihre von mir aufgedeckten Demonstrationen2 Anhaltspunkte bieten würden, wahrscheinlicher einfach als Aktionen unter Mitberechtigten, die sehr natürlich an die aus Alleinberechtigung oder auch aus Mitberechtigung wider dritte Unberechtigte sich anschließen. Die Materie „Mitberechtigung" — consortium — attrahiert sodann die eigentlich nicht hierhergehörige Materie „Mit v e r p f l i c h t u n g"— consor- tium in diesem Sinne: wir finden daher hier die auf die Bürgschaft bezüg- So Rudorff, EP 27o. Vgl. Teil II, § 79-8r. 38  Das Ediktsystem im einzelnen liehen Formeln.' Den Schluß der Abteilung bilden als eine Art Anhang die Formeln, die bestimmt sind, ein anderes Iudicium vorzubereiten oder den Schaden auszugleichen, den eine Partei in einem andern Iudicium durch Verschulden einer an der Entscheidung beteiligten Person erlitten hat: man könnte sie iudicia praeparatoria und secutoria nennen. Ich habe dabei einerseits die actio ad exhibendum, andererseits die actio wider den mensor im Auge, bei der in erster Linie an ein durch dolus des mensor verlorengegangenes iudicium finium regundorum oder de modo agri zu denken ist.2 Für die Ordnung innerhalb der genannten Kategorien war im ganzen maßgebend der zuerst von Rudorff gebührend betonte ökonomische Ge- sichtspunkt der Wertschätzung des Klagobjekts: die Klassifikation der Aktionen gründet sich hier wie in andern Teilen des Edikts im wesent- lichen „auf die Wichtigkeit und den Geldwert der materiellen Gegen- stände, dergestalt, daß die Erbschaft als Vermögensganzes dem Grund- stück, das Grundstück als sicherstes und unbewegliches einzelnes Ver- mögensstück dem Sklaven, der Sklave als vernunftbegabtes Wesen dem Tier und dieses als Organismus der leblosen beweglichen Sache vorauf- geht". 3 Diesem Prinzip entsprechend gehen in unserm Titel die actiones de uniuersitate denen de singulis rebus, unter diesen die de fundo denen de ceteris rebus voran. Die Vindikation der Sache selbst aber geht selbst- verständlich wieder derjenigen von bloßen iura in re, und diejenige des um- fassenderen ius in re der des minder umfassenden vor. So gewinnen wir unter den Vindikationen die Reihenfolge: hereditatis petitio, rei uindicatio, Personal-, Realservitutaktionen. Unter den Schädensklagen hinwieder steht die actio de modo agri als actio de fundo voran, und entsprechend im An- hang die actio wider den mensor vor der actio ad exhibendum. Anomal ist bei den Teilungsklagen das Voranstehen der actio finium regundorum; man sollte an erster Stelle die actio familiae erciscundae erwarten; die Tat- sache ist wohl nur historisch zu erklären .4 Erst als unterstes Einordnungsprinzip kommt der geschichtliche Ur- sprung der Aktionen (älteres — jüngeres Zivilrecht, älteres — jüngeres prätorisches Recht) zur Geltung. Die h. p. ciuilis geht den actiones pos- sessoriae, diese gehen der h. p. fideicommissaria vor; die rei uindicatio ciuilis der actio uectigalis; die Schädensklagen der 12 Tafeln der actio legis ' Die von H u s c h k e, Lehre des röm. R. vom Darlehen (1882) 217, versuchte Er- klärung für die systematische Stellung der Bürgschaft beruht auf unrichtiger Ansicht über die Stellung der Präskriptionenlehre im Ediktsystem. 2 Vgl. (i t. 6) i pr. 3 Rudorff, ZRG 3, 62. Die Bedenken v. V e l s e n s, SZ 21, 112 n. 2 können nicht gegen die Tatsache aufkommen, daß das von Rudorff nachgewiesene Wertprinzip nicht bloß an dieser, sondern noch an zwei andern Stellen des Edikts die Einteilung des Stoffs beherrscht, s. §§ 3 und 5 A. dieses Kapitels. Vgl. auch noch § 5 C. 4 Stellung in den 12 Tafeln und danach in den Legisaktionensystemen? Andere Er- klärung, die mich nicht befriedigt, bei Ru- dorff, ZRG 3, 68. Das Ediktsystem im einzelnen  39 Aquiliae, diese letztere der ihr nachgebildeten actio in factum aduersus nautas; die directa communi diuidundo der utilis, falls diese überhaupt pro- poniert war. Die unter unserm Titel proponierten Edikte waren ohne Zweifel nach den gleichen obersten Gesichtspunkten geordnet wie die Formeln. Daher ist es gerechtfertigt, die bei Paul. 19 behandelte Publiciana als Vindikation den ebenfalls bei Paul. 19 erörterten Schädensedikten voranzustellen. XVI. De religiosis. Den Kern dieses Titels bilden die Edikte einerseits zur Wahrung des Eigentums gegen unbefugte Illation einer Leiche, andererseits zum Schutz des Begräbnisrechts und des sepulchrum selbst. Bloß attrahiert sind die Edikte Si locus religiosus pro puro uenisse dicetur und de sumptibus funerum. Letzteres steht, da nicht auf ein Grundstück bezüglich, am Schluß. XVII. De rebus creditis. In den Kommentaren zu diesem Titel stehen die Zivilklagen nebst den auf sie bezüglichen Edikten (über den Eid und die sponsio und resti- pulatio tertiae partis) voraus, die prätorischen nebst Edikten folgen. Ob im Album, wie wir für tit. XV annahmen, so auch hier die sämtlichen Edikte vorausgenommen waren, läßt sich nach dem uns vorliegenden Material weder bejahen noch verneinen.' Denn da auch die Zivilklagen des Titels von Edikten begleitet waren, 2 so mußte hier das System, das wir dem Paulus zuschreiben, zu der gleichen Ordnung der Materien führen wie das Ulpianische. Im einzelnen ist diese Ordnung die folgende:3 A. Actiones civiles (condictio), si certum petetur (§ 95): 1. Certa pecunia. 2. Certa res. B. Prätorische Aktionen, si certum petetur: i. Jedermann zuständige: a) Certa pecunia. a) de eo quod certo loco dari oportet (§ 96). ß) de pecunia constituta (§ 97). b) Certa res.4 a) commodati (§ 98). ß) pigneraticia (§ 99). 2. Spezialactio der Argentarien (§ i oo). Commodati und pigneraticia sind gewiß beide an diesen Ort gestellt worden, ehe sie ihre in ius konzipierte Formel erhielten, die sie unter die bonae fidei ' Biondi, giur. decis. (1 9 13) 19 läßt mich die Frage bestimmt bejahen, offenbar irre- geführt durch die von mir in § 95 beobach- tete Ordnung. 2 Vgl. auch Girard, NRH 1904, 154. 3 Anders Rudorff, EP 271. 4 Vgl. Teil II unter tit. XVII. 4 . Das Ediktsystem im einzelnen iudicia gewiesen hätte. Warum wir nicht auch actio depositi und fiduciae hier finden, ist mit völliger Bestimmtheit nicht zu sagen. Vielleicht ist dies einfach darauf zurückzuführen,' daß die vier Aktionen zu verschiedenen Zeiten mit Bonae-fidei-Formel ausgestattet wurden, actio depositi und fiduciae sie schon besaßen, als der von Julian befolgte Ediktplan festgestellt würde (s. oben S. 18), actio commodati und pigneraticia aber noch nicht.2 XVIII. Quod cum magistro nauis institore eoue qui in aliena potestate erit negotium gestum erit. Den Grund, warum innerhalb dieses Titels die actio exercitoria, in- stitoria, tributoria ' den andern adjektizischen Aktionen vorausstehen, gibt Ulp. (?) 29 (15. 1) i pr. dahin an: Ordinarium praetor arbitratus est prius eos contractus exponere eorum qui alienae potestati subiecti sunt, qui in solidum tribuunt actionem, sic deinde ad hunc peruenire, ubi de peculio datur actio. Dieser schwerlich dem Ulpian zuzutrauende Bericht gibt aber kaum die Intentionen des Prätors richtig wieder und ist vielmehr nur bezeichnend für das geringe Maß an Nachdenken, das die Byzantiner Systemfragen widmeten. Das hier namhaft gemachte Einteilungsprinzip trifft nämlich in mehrfacher Richtung nicht zu. Einmal beziehen sich die actio exercitoria und institoria nach dem Wortlaut des Edikts keineswegs bloß auf Ge- schäfte von Gewaltunterworfenen; zweitens ist es nicht wahr, daß die erst- proponierten Aktionen alle in solidum gehen (die tributoria nämlich nicht); und drittens ist gerade unter den letztproponierten wieder eine in solidum (die actio quod iussu). Die actio exercitoria, institoria, tributoria dürften vielmehr ihre Zusammenfassung, wie Baron 3 mit Recht vermutet, dem Umstand verdanken, daß sie aus gewerbemäßigem Geschäftsbetrieb durch einen andern entspringen. Unter ihnen selbst wieder steht die exer- citoria als die ältere der institoria voraus, die tributoria aber, weil nicht in solidum gehend, zuletzt. Die Ordnung unter den übrigen adjektizischen Formeln ist gegeben durch die Unterscheidung: quod iniussu .. . quod iussu. 4 Das Edikt über das beneficium competentiae des gewaltfrei ge- wordenen Hauskinds bildet einen Anhang. Desgleichen verdankt das Edikt ad SC Vellaeanum seine Stellung im System wohl lediglich der Attraktionskraft der vorhergehenden Edikte. Von der potestas aus lag der Andere Vermutung in der r. Aufl., noch andere bei A.Pernice, SZ 9, 227f., Kar- lowa RG II, 562. Gegen Karlowa vgl. Segr ē , sull' et ā d. giud. etc., studi Fadda VI, 342. 2 Vgl. über das Alter der auf b. f. ab- gestellten Formeln dieser Klagen die zit. Abh. von Segr ē in den studi Fadda VI, 333f. Es ist gewiß kein Zufall, daß actio depositi und fiduciae in dem Verzeichnis der b. f. iudicia bei Gai. IV, 62 aufgeführt werden, actio commodati und pigneraticia dagegen fehlen. 3 Zschr. f. Handelsr. 27, 121 f., die adjekt. Klagen (1882) 183f. Ganz ebenso schon Steph. sch. 3 in Bas. XVIII, 5, 1 (suppl. Zach. 204). 4 Vgl. das Edikt in (14. 5) 2 pr.: siue sua uoluntate siue iussu eius in cuius potestate erit contraxerit. Das Ediktsystem im einzelnen  4r Gedanke an manus, Geschlechtstutel, Frauen nahe, und so kam man von den Geschäften der Gewaltunterworfenen zu denen der Frauen, obwohl hier von einer adjektizischen Haftung keine Rede ist. XIX. Bonae fidei iudicia. Hier steht wieder, was der Titel an Edikten enthält, voraus: das Edikt de deposito nebst Formel. Die actio depositi zieht die actio fiduciae durch innere Verwandtschaft heran. I Den Kern des Titels bilden die Formeln aus den vier Konsensualkontrakten: Mandat, Sozietät, Kauf, Miete. Die actio de aestimato (§ 112) war wahrscheinlich dem Album fremd. XX. De re uxoria. Unter diesem Titel steht nach allen Kommentaren die actio rei uxoriae als Hauptinhalt und Signatur des Titels voran. Das Edikt über die Eides- zuschiebung de rebus amotis ist bei Ulpian schon in die Darstellung der actio rei uxoriae (gelegentlich der retentio ob res amotas) verwoben, bei Paulus dagegen erst gelegentlich der actio rerum amotarum erörtert. Wir werden daraus vielleicht die Folgerung ziehen dürfen, daß dies Edikt weder an der einen noch an der andern Stelle stand, sondern, wie wir dies bei frühern Titeln beobachtet haben, am Eingang des Titels, während die Kommentatoren seine Erläuterung an den ihnen bequemsten Ort verlegten. Der Platz des Edikts de alterutro und des iudicium de moribus ist durch- aus unsicher. XXI. De liberis et de uentre. Ist die von mir den Digesten entnommene Reihenfolge der Materien in diesem Titel die authentische des Edikts — aus den Inskriptionen der Kommentare läßt sich dies nicht beweisen —, so stand das praeiudicium de partu agnoscendo voraus, vermutlich deshalb, weil es sich auf lebende Kinder bezieht, während die folgenden Edikte vom uenter und den mit dem Ungeborenen juristisch verknüpften Verhältnissen handeln. XXII. De tutelis. Hier finden wir wieder an erster Stelle die Edikte des Titels? (§ 121-1 23), an zweiter die Formeln (§ r 2 4. r 25. r 2 7). Unter letztem nehmen den ersten Platz die beiden actiones ciuiles, und zwar die actio tutelae als iudicium generale 3 vor dem ältern iudicium speciale de rationibus dis- trahendis; den Schluß bildet die actio subsidiaria aduersus rnagistratum. XXIII. De furtis. Die Ordnung in diesem Titel, hinsichtlich deren wir ganz auf Ulpian und die Digesten angewiesen sind, ist bei Ulpian die: r. Actiones ciuiles e r e 8 - r 3 r ), 2. actiones praetoriae (§ r3 2 —139). Ob im Album nicht hier, I Vgl. A. P e r n i c e, SZ g, 227f.  Ediktwerke lassen uns hier im Stich. 2 Vorausgesetzt, daß wir uns auf Ulpians  3 Vgl. das freilich itp. fr. 38 pr. (17. 2) Kommentar verlassen dürfen: die übrigen Peters SZ 32,188 f. 42  Das Ediktsystem im einzelnen wie sonst, die Edikte voranstanden, muß dahingestellt bleiben. Unter den actiones ciuiles geht die auf das Hauptdelikt bezügliche actio furti nec manifesti der actio de tigno iuncto voraus; die Stelle der actio furti con- cepti und oblati ist nicht zu ermitteln. Die Ordnung der prätorischen Aktionen, auch diese nur zum Teil in den Digesten überliefert, ist wohl einfach die historische nach der Entstehungszeit der Edikte; höchstens die actio arborum furtim caesarum könnte ihre Stellung am Schluß etwa auch der enge begrenzten Natur ihres Tatbestands oder vielleicht dem Umstand verdanken, daß sie kein eigentliches furtum voraussetzt, sondern nur durch das Wort furtim unter den Titel de furtis attrahiert ist. XXIV. De iure patronatus. Das Hauptstück dieses Titels ist Edikt und iudicium de operis liber- torum. Als bloßen Anhang sehe ich das praeiudicium über die Ingenuität an, das ohne Zweifel vorzugsweise' gerade auf den Fall berechnet war, wo der wegen der zugesagten operae in Anspruch genommene Freigelassene die Leistung auf Grund angeblicher Ingenuität weigerte. §3 Der dritte Abschnitt: die schleunige Rechtshilfe Die Titelfolge in diesem Abschnitt ist, ohne Rücksicht auf die innere Natur der behandelten Materien, lediglich durch das Wertprinzip diktiert, das wir oben (bei tit. XV) kennengelernt haben. Voran stehen die Rechts- mittel de uniuersitate (tit..XXV-XXVII: de bonorum possessionibus, de testamentis, de legatis) ; es folgen die de f u n d o (tit. XXVIII -XXX : de operis noui nuntiatione, de damno infecto, de aqua et aquae pluuiae arcendae),2 diesen wieder die de h o m i n e (tit. XXXI: de liberali causa), endlich die de ceteris rebus. Unter den letzten nehmen die Neiden Titel (XXXII.XXXIII) de publicanis und de praediatoribus den ersten Platz ein, weil bei ihrem Gegenstande das Staatsinteresse direkt beteiligt ist; den zweiten die schweren und schwer verpönten Delikte des tit. (XXXIV) de hominibus armatis etc.; den Schluß bildet das leichteste unter den rekuperatorischen Delikten: die Injurie (tit. XXXV). Einer besonderen Betrachtung bedürfen nur die tit. XXV-XXVII, XXXI, XXXV. XXV. De bonorum possessionibus. Das (von Rudorff 3 zum Teil Titels ist folgendes: Vgl. (4o. 14) 6. 2 Es ist bemerkenswert, daß der Titel de religiosis in Gaius' libri ad edictum pro- uinciale, die ihn, wie wir sahen (oben S. 9 f.), aus dem zweiten in den dritten Ediktab- schnitt versetzt zeigen, hier genau an derStelle verkannte) System innerhalb dieses erscheint, wo er nach dem Wertprinzip er- wartet werden muß: in lib. 19, das die Rechtsmittel de fundo behandelt, und zwar vermutlich als erstes unter ihnen, weil die resdiuiniiuris den reshumani iurisvorgehen. 3 EP 273f. Das Ediktsystem im einzelnen  43 A. Si tabulae testamenti extabunt. 1. Generalia edicta. a) bonorum possessio contra tabulas nebst Anhängen (§ 142-148). b) bonorum possessio secundum tabulas (§ 149). 2. Specialia edicta: a) de bonis libertorum (§ 150-153). b) si a parente quis manumissus sit (§ 154). c) bonorum possessio ex testamento militis (§ 155). B. Si tabulae testamenti nullae extabunt. Hier folgen die Intestatklassen der Reihe nach (§ 156-162a). C. Clausulae generales. 1. Quibus non competit b. p. (§ 163). 2. Ut ex legibus senatusue consultis bonorum possessio detur (§ 164). 3. Successorium edictum (§ 165). XXVI. De testamentis. In diesem Titel stand das Edikt über die Testamentseröffnung (D. 29. 3) naturgemäß vor dem Edikt Si quis omissa causa testamenti (D. 29. 4); die Strafklausel Quorum testamenta fügt sich natürlich an den Schluß. Ganz an den Eingang habe ich das Edikt de condicione iuris- iurandi gesetzt, weil es sich auf den Inhalt des Testaments bezieht, der Testamentsinhalt aber der Testamentseröffnung gegenüber das prius ist; doch bleibt auch die umgekehrte Ordnung möglich. XXVII. De legatis. Die Materienfolge ist hier in den Kommentaren wohl die, daß das ordentliche Rechtsmittel des Legatars den außerordentlichen Hilfsmitteln des Erben (cautio usufructuaria) und Legatars (cautio, eventuell missio) vorangeht: doch könnte nach den Inskriptionen auch das Edikt über die cautio usufructuaria vorangestanden haben. XXXI. De liberali causa. An der Spitze stehen in Ulpians Kommentar die Formeln für den Freiheitsprozeß in beiden Formen; diesen folgt das praeiudicium für den Fall des Streits, ob die eine oder die andere Formel die in concreto passende sei; ob im Album nicht umgekehrt das Edikt über letzteres vorausstand, muß dahingestellt bleiben. Zuletzt kommen die Strafklagen, die sich an den Freiheitsprozeß anknüpfen können, als Anhänge. XXXV. De iniuriis. Die Ordnung dieses Titels erläutert sich von selbst: I. Generaledikt (§ 190), 2. Spezialedikte, anscheinend willkürlich geordnet (§ 191-193), 3. Edikte über die an Gewaltunterworfenen und von solchen verübten In- jurien (§ 194-196). An den Schluß habe ich ohne positiven Anhalt das contrarium iudicium gesetzt, das aber ebensogut schon im generale edictum verheißen gewesen sein kann. 44 Das Ediktsystem im einzelnen § 4 Der vierte Abschnitt: Exekution und Nichtigkeits- beschwerde Dieser von Rudorff wenig gründlich behandelte Abschnitt zerfällt deutlich in drei Teile: Personalexekution, Realexekution, Nichtigkeits- beschwerde. Der Unterabschnitt „Personalexekution", sehr fragmentarisch über- liefert, enthielt mindestens einen Titel (XXXVI: de re iudicata?), der die Voraussetzungen und näheren Bedingungen der ductio ordnete. Daran schloß sich der Titel (XXXVII) Qui neque sequantur neque ducantur, dessen Rubrik ja deutlich eine Beziehung auf die Personalexekution ver- rät; dennoch bleibt die Möglichkeit, daß er schon in den Unterabschnitt von der Vermögensexekution gehört: denn er handelt ja von denen, gegen die die Personalexekution nicht zur Durchführung kommt. Im Unterabschnitt „Realexekution " unterscheide ich vier Titel. Tit. XXXVIII (quibus ex causis in possessionem eatur) stellt die ver- schiedenen causae der missio zusammen und zwar: i. der missio in bona uiuorum (§202-206); 2. der missio in bona mortuorum (§207-211),— hier sind die Edikte über Deliberationsrecht und Abstention eingeschoben, die mit der Klausel Cui heres non extabit in unverkennbarem innern Zu- sammenhange stehen; 3. (vermutungsweise) der missio in bona capite minu- torum (§ 212). Tit. XXXIX (de bonis possidendis proscribendis uendundis) ordnet die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Gläubiger und das Verfahren bis zur bonorum uenditio und sichert diese Vorschriften, soweit nötig, durch actiones poenales. Tit. XL (quemadmodum a bonorum emptore uel contra eum agatur) ordnet die Rechtsverhältnisse des bonorum emptor; wie in tit. XXXVIII wird auch hier unterschieden zwischen den bona uiuorum (actio Rutiliana nebst Zubehör, § 218-22I) und den bona mor- tuorum (actio Seruiana nebst angeschlossenem Edikt de separationibus, § 222. 223). Tit. XLI (de curatore bonis dando) hat den Charakter eines Anhangs: er handelt von einer auf Antrag der Gläubiger zulässigen, im ordentlichen Verlauf des Verfahrens aber nicht von selbst gegebenen Sicherheitsmaßregel: er normiert die Rechtsstellung des curator bonorum und zwar sowohl im allgemeinen (§ 224), wie speziell im Falle der Ver- äußerung in fraudem creditorum (§ 225). Am Schluß (nicht, wie Rudorff annimmt, fast am Anfang) des vierten Ediktabschnitts steht passend die Nichtigkeitsbeschwerde, tit. XLII de sen- tentia in duplum reuocanda. Das Ediktsystem im einzelnen  45 §5 Die Anhänge des Edikts A. Die Interdikte Das System in der Anordnung der Interdikte ist von R u d o rf f I im ganzen richtig rekonstruiert worden; einige Irrungen sollen im folgenden berichtigt werden. Den ersten Rang nehmen die Interdikte de uniuersitate ein (§ 227-234). Zu diesen stelle ich auch (anders Rudorf f , EP § 274. 2 75) das interdictum possessorium und sectorium. Nun folgen die Interdikte de singulis rebus. Unter diesen stehen voran diejenigen de rebus diuini iuris (§ 235. 236). Die zweite Stelle haben die de rebus publicis (§ 2 37- 2 44) . Diese letztem teilt Rudorff weiter ein in solche de locis publicis, de itineribus publicis, de fluminibus (publicis). Mir scheinen vielmehr die Edikte de locis und itineribus zusammen das erste Glied der Einteilung zu bilden; denn in den Digesten schiebt sich ein Edikt de loco publico (§ 239) mitten unter die Edikte de itineribus publicis ein, und es ist gerade hier kein Grund, der Digestenordnung zu mißtrauen. Das Ein- teilungsprinzip wird also wohl sein: öffentliches Land (§ 237-24o), öffent- liches Wasser (§ 241-244). Als dritte und letzte Kategorie unter den Interdikten de singulis rebus finden wir diejenigen de rebus privatis, und zwar nach folgendem System geordnet: I. De rebus soli. A. De praediis. I. Recuperandae possessionis 2 (§ 245: Unde ui nebst Anhängen) 2. Adipiscendae possessionis 3 (§ 246: Ne uis fiat ei, qui damni in- fecti in possessionem missus erit). 3. Retinendae possessionis (§ 247: Uti possidetis nebst Anhängen). 4. Tam adipiscendae quam recuperandae possessionis (§ 248: Quem fundum und quem usumfructum). B. De superficiebus (§ 249). C. De iuribus praediorum. I. Rusticorum. a) De itineribus (§ 25o). b) De aqua a) ducenda (§ 25 I. 25 2). 13) haurienda (§ 253). 1 EP 277 ff., vgl. ZRG 3, 64. : Anderes Einteilungsprinzip bei Ru- dorff, EP 278, beruhend auf falscher Ein- ordnung des Interdikts Quem fundum. 3 Vgl. (41. 2) 5 2 § 2. 4 Cf. Ulp. fr. Vindob. § 4. SZ 36, 221 f. Dazu Berger, 46   Das Ediktsystem im einzelnen 2. Urbanorum (§ 2 54 : de cloacis).I D. De operibus in solo factis. r. Quod ui aut clam (§ 256). 2. Si opus nouum nuntiatum erit (§ 257). 3. De precario (§ 258). Dies eigentlich nicht hierher gehörige Inter- dikt ist vom interdictum Quod ui aut clam attrahiert: es ver- dankt seinen Platz der Gewohnheit, die drei Worte ui clam precario zusammen zu hören.2 E. De arboribus et fructibus arborum (§ 25 9 . 26o). II. De rebus mobilibus. A. De hominibus liberis (§ 261-263). B. De seruis et ceteris rebus. r. Generale de possessione (§ 264: Utrubi). 2. Specialia: a) de pignoribus (§ 265-267). b) de rebus in fraudem creditorum alienatis 3 (§ 268). B. Die Exzeptionen Die Anordnung der Exzeptionen im Edikt, wie sie sich aus den Kom- mentaren ergibt, scheint auf den ersten Blick ganz und gar willkürlich, und in der Tat hat Rudorf f darauf verzichtet, hier ein System zu suchen. Gleichwohl liegt auch hier ein solches zugrunde. Augenscheinlich nämlich entsprechen die im Album zuerst proponierten Exzeptionen (Ulp. 74 . 75) ihrem Charakter nach dem ersten Ediktabschnitt: sie beziehen sich auf Ordnung und Sicherung des Rechtsgangs. Wir finden hier die Exzeptionen, die die Versäumung des Vadimoniums entschuldigen, wozu auch die ex- ceptio pacti gehört, die exceptiones cognitoriae und procuratoriae, die ex- ceptio temporis, die exceptiones praeiudiciales und die exceptio rei iudicatae uel in iudicium deductae. 4 Auf diese, man möchte sagen, Prozeßexzep- tionen 5 - folgen weiter (Ulp. 76) die eigentlichen Kontraktexzeptionen — rei uenditae et traditae, doli, metus — und als Anhang endlich erstens diejenigen Exzeptionen, deren Tatbestand im Edikt bereits als z Das in der i. Auflage unter § 2 55 ver- mutungsweise eingeschobene InterdiktQuam seruitutem ist schwerlich ediktal. 2 Anders, gewiß unhaltbar, Rudorff, EP 279 (vgl. § z61), der um dieses Interdikts willen eine besondere Kategorie „de parti- bus (Y) agrorum, item de iuribus praediorum et rebus mobilibus" aufstellt, 3 Rudorff (EP 28o) setzt das interdic- tum fraudatorium unter die Kategorie de praetorio pignore. Der Gesichtspunkt, daß das interdictum fraudatorium ein Pfand- rechtsmittel sei, ist aber den Quellen fremd. 4 Die exceptiones litis diuiduae und rei residuae habe ich nur vermutungsweise hier eingefügt. 5 Der Ausdruck wird nicht mißverstanden werden: er ist natürlich nicht im Sinne unserer „Prozeßeinreden" gemeint. Das Ediktsystem im einzelnen  47 Grund zur denegatio actionis vorgesehen war (quarum rerum actio non datur), und zweitens die allgemeine exceptio Si quid contra legem senatusue consultum factum esse dicetur. Auffallend ist nur, daß wir bei Ulp. 74 mitten unter den Prozeßexzeptionen die auf die Kontrakte der Argentarien bezüglichen Exzeptionen finden.' Dies dürfte sich daraus erklären, daß auch in dem ersten Ediktabschnitt, unter den Titeln de edendo und de receptis, die Bücher und gewisse Kontrakte der Argentarien vorkommen: die Ordnung der Exzeptionen lehnt sich hier an die des ersten Edikt- abschnitts an. C. Die prätorischen Stipulationen Die im Edikt proponierten Stipulationen zerfallen, wie auch Rudorf f 2 richtig erkannt hat, in zwei Kategorien: Stipulationen, die den Fortgang und die Sicherung des Erfolgs eines bereits vor den Prätor gebrachten Rechtsstreits, und solche, die die Sicherung sonstiger Parteiansprüche zum Zwecke haben. 3 Zu erstem gehören die Vadimonien, die cautio pro praede litis et uindiciarum, die cautio iudicatum solui (§ 28o-282). Die zweite Kategorie ist wieder eingeteilt in cautiones de uniuersitate und de singulis rebus. Unter jenen stehen die erbrechtlichen, einschließlich der Kautionen de legatis, als die wichtigsten voran (§ 283-287). Ihnen folgt als einzige de bonis uiuorum die cautio rem pupilli saluam fore, von welcher die cautio ratam rem haberi attrahiert ist. 4 Stipulationen de singulis rebus sind die de auctoritate (satisdatio secundum mancipium), deren Anziehungskraft auch die actio auctoritatis ihre Stelle in diesem Abschnitt verdankt, ex operis noui nuntiatione, 5 damni infecti. Rudorff ist aufgefallen, daß die erst- genannte Kaution den beiden andern vorgeht, und er erklärt dies so, daß er jene als stipulatio communis, diese als spezielle de rebus soli bezeichnet. M. E. sind sie alle drei Stipulationen de rebus soli, insofern nämlich als höchstwahrscheinlich anzunehmen ist, daß die satisdatio secundum mancipium mit Beziehung auf die wichtigste res mancipi — den fundus — proponiert war. Den Wahrscheinlichkeitsbeweis, daß die drei Exzeptionen mercis non traditae, red- hibitionis, pecuniae pensatae unter diese gemeinsame Rubrik gehören, habe ich unten in § 272 geliefert. 2 EP 281. 3 Ich vermeide die von Rudorff ge- brauchten Ausdrücke stipulationes iudiciales und cautionales, die in diesem Sinne nicht quellenmäßig überliefert sind. 4 Anders Rudorff, EP 281. Die Er- wähnung der Tutel erinnerte aber an die Stellvertreter überhaupt. Vgl. insbesondere auch Gai.IV, 99. 5 Diese Kaution sichert zwar, ganz ebenso wie die cautio pro praede litis et uindicia- rum und die cautio iudicatum solui, den Er- folg eines Rechtsstreits. Aber dieser Rechts- streit steht erst noch bevor, sie kann außer Gericht geleistet werden, und ihr nächster Zweck ist der, dem Nuntiaten das Weiter- bauen zu ermöglichen. Daher ihre Stellung im System. 48  Das Ediktsystem im einzelnen §6 Anhang. Das ädilizische Edikt Das ädilizische Edikt war von Julian dem prätorischen als Anhang beigefügt.' Sein System ist überaus einfach. Es hat drei Rubriken: de mancipiis, de iumentis, de feris. Am Schluß ist die von den Ädilen for- mulierte stipulatio duplae proponiert. Innerhalb der Titel ist eine weitere Ordnung nicht bemerkbar: es dürfte hier lediglich die Entstehungszeit der Edikte für ihre Reihenfolge entscheidend gewesen sein. ' Daher wird die ädilizische Stipulation zu den prätorischen gerechnet: (45. i) 5 pr., I. (3. 18) 2, und scheinen im Schulgebrauch der Kommentare die libri ad edictum aedi- lium curulium den libri ad edictum praetoris zugezählt worden zu sein (vgl. unten bei § 293). Wenn aber bei Paul. sent. I, r 5 § 2 das Edikt de feris glattweg dem Prätor zu- geteilt wird, so wird man zweifeln dürfen,. ob Paulus das wirklich geschrieben hat. ZWEITER TEIL DIE EINZELNEN EDIKTE UND FORMELN L en el , Das Edictum Perpetuum. g. Aufl.  4 Tit. I DE HIS, Q UI IN MUNICIPIO C OL ONIA FOR O IURE DIC UND O PRAES UNT I § i . SI QUIS IUS DICENTI NON OBTEMPERAUERIT 2 Ulp 1, 3 Paul. 1, 4 Gai. 1.5 In diesem Edikt war ein iudicium auf quanti ea res est wider den- jenigen verheißen, der den Dekreten des ius dizierenden Munizipalmagistrats nicht gehorchte.6 Die Beziehung auf die Munizipalmagistrate ergibt sich zur Evidenz 7 aus fr. i h. t.: Omnibus magistratibus, non tarnen duumuiris, secundum ius potestatis suae concessum est iurisdictionem suam defendere poenali iudicio. Die Duumvirn können ihre Jurisdiktion nicht selbst durch iudicium wahren: darum, das ist hinzuzudenken, tut dies an ihrer Stelle der Prätor. Zur Unterstützung dienen Paul. r (2. i) 20, Gai. r (5o. 1) 29, Stellen, deren Zu- gehörigkeit zu unserm Edikt ebenso unzweifelhaft ist, wie ihre Beziehung auf die Munizipaljurisdiktion. Die Digestenrubrik (2. 3) war vermutlich auch Ediktrubrik. Auf die Worte „si quis" geht anscheinend Ulp. r (5o. 16) I. Das verheißene iudicium dürfte popular gewesen sein: wer dem Muni- zipalmagistrat den Gehorsam zu versagen wagte, wird häufig auch in der Lage gewesen sein, seinem Gegner die Klagerhebung in Rom zu verleiden, Der Wortlaut des Titels ist nicht be- zeugt. Vgl. übrigens Prob. Einsidl. 22: M. C.F. = municipio coloniaforo. In der franz. Ausg. gab ich dem Titel, in Anlehnung an die Digestenrubrik (so. 1), die Überschrift ad legem munieipalem; durch diese doch recht problematische Anlehnung erhielt aber die Uberschrift den Schein einer Authenti- zität, die sie nicht besitzt. Zum ganzen Titel vgl. meine Abhandlung in SZ z, 16ff. Als Stücke einer Einleitung dazu fasse ich auf Ulp. 1 (5o. 1) 25, (so. 8) 8, (2 7 . 8) 6, vielleicht auch Paul. i (so. 8) 9, s. aber unt. S. 53 n. 3. D. (2. 3). 3 h. t. i, (so. 16) i. Wahrscheinlich auch (47 . 2 3) 3, B. 4 (2. i) 20. Wahrscheinlich noch (44 . 7) 35, (47 23) 2, (so. 1) 28; zu letzterer Stelle S. Lenel, a. a. 0. 1910. 5 (so. 1) 29. 6 Lenel, a. a. 0. 17 ff. Eine verwandte actio poenalis findet man in 1. col. Gen. C. 129. 7 A. M. Kar.lowa RG, I, 593 n.1, der die ältere Meinung festhält, wonach das Edikt auch die prätorische Jurisdiktion selbst zu schützen bestimmt gewesen wäre. Vgl. da- gegen die zit. Abh. SZ 2, 17f. 4* 5? '1' it.I. § 2 so daß zum Schirm der magistratischen Autorität die Popularklage durch- aus am Platze war.' Von der ohne Zweifel in factum konzipierten Formel wissen wir nur soviel sicher, daß sie auf quanti ea res est gerichtet war.2 § 2. SI QUIS IN IUS UOCATUS AD EUM, QUI IN MUNIC'IPIO COLONIA FORO IURE DICUNDO PRAEERI7, NON IERIT SIUE QUIS EUM UOCAUERIT, QUEM EX EDICTO NON DEBUERIT3 Ulp. i, 4 Paul. i.5 Dies Edikt dehnte die unter dem Titel de in ius uocando proponierten Strafaktionen, die sich nur auf den Fall der in ius uocatio vor den Prätor selbst bezogen, auf den Fall einer solchen vor Munizipalmagistrate aus.6 Die Munizipalmagistrate hatten zwar Multierungsrecht, 7 aber nach (2. 3) i pr. zur Zeit Hadrians 8 nicht mehr die Macht, zur Wahrung ihrer Jurisdiktion ein Pönaljudizium anzuordnen, und diese Lücke füllte hier der Prätor aus. Darum ist bei Paul. ih. t. 2§ 1 die von dem c o m p e t e n s i u d e x (die Worte sind für den ursprünglich hier genannten Munizipalmagistrat interpoliert) ex causa zu verhängende und zu erlassende mulcta der im Interesse des Klägers eingeführten, vom Prätor wie zu gewährenden so zu versagenden,9 actio poenalis (poena) entgegengestellt. Eine unverkennbare Spur der Beziehung unseres Edikts auf Munizipal- magistrate enthält ferner Ulp. i h. t. i in den Worten: Si quis in ius uocatus fideiussorem dederit ... n o n s u p p o s i t u m iurisdictioni illius, ad quem uocatur .. . „Ille ad quem uocatur" kann in einem Kommentar zum prätorischen Edikt nicht der Prätor selbst sein sollen.'° Der Wortlaut der Klausel wie auch derjenige der jedenfalls in factum konzipierten Formeln ist uns nicht überliefert. Letztere werden mit den L en e 1, a. a. O. Hierher würden dann Ulp. 1 (47 .2 3) 3, 8 und Paul. i eod. 2 zu ziehen sein. 2 Ulp. i h. t. i i. f. An dies erste iudicium des Edikts mag dann Paulus die allgemeinen Erörterungen über die Dauer der actiones honorariae in (44 . 7) 35 angeknüpft haben. 3 D. (2. 5). Zu den in der Digestenrubrik fehlenden kursiv gedruckten Worten vgl. Prob. 5, i und Einsidl. 22. 4 h. t. I, (50. 17) 102.. 5 h. t. 2, (2. 6) 1, (z. 12) 4 — vgl. eod. i pr., (2.5) 2 i. f. — Die fr. (2. 4) 19, 21, (50. 17) 103 ziehe ich zum Edikt des § 3. 6 Andere unhaltbare Vermutungen bei Rudorff, ZRG 4, 9ff. (aufgegeben im EP), dem B r u n s in den fontes folgte, bei V o i g t, Abh. der phil: histor. KI. der kgl. sächs. Ge- sellsch. der Wissensch. VIII, 368 ff. und Kar Iowa RG I, 593ff. 7 Vgl. Huschke, die Multa und das Sacramentum 39 ff. 8 Ob sich dies z. Zt. der lex Rubria anders verhielt, oder ob deren c. 21 i, f. nur eine Ausnahme von dem damals schon geltenden Grundsatz enthielt, kann hier nicht unter- sucht werden, vgl. Flini aux, Vadimonium (1908) 1293, Lefevre, R ō le des tribuns (i9i0) 1133. 9 Ulp. I (50. 1 7 ) 102 § I. 1° Lenel, a. a. O. 23. Vgl. auch Paul. I h. t. z pr.:... ad praetorem vel a l i o s, q ui iurisdictioni praesunt, in ius uocatus uenire debet. Tit. I. § 3 53 unter dem Titel de in ius uocando proponierten bis auf die Bezeichnung des Magistrats, vor den die in ius uocatio stattgefunden hatte, identisch gewesen sein. Auf Worte der Formel für den Fall „si quis eum uocauerit quem ex edicto non debuerit" dürfte — arg. Gai. IV, 46 — zu deuten sein Ulp. I (50.17) 102 pr.: Qui uetante praetore fecit, hic aduersus edictum fecisse proprie dicetur.I § 3. DE CA UTIONE ET POSSESSIONE EX CAUSA DAMNI INFECTI DANDA Ulp. 1, 2 Paul. 1, 3 Gai. I. Ulp. I (2. I) 4: Iubere ca;ueri praetoria stipulatione et in possessionem mittere im- perii magis est quam iurisdictionis. Paul. I (5o. I) 2 6 pr. : Ea quae magis imperii sunt quam iurisdictionis magistratus muni- cipalis facere non potest. In unserer Klausel erteilte der Prätor den nach obigen Grundsätzen hierfür an sich nicht zuständigen Munizipalmagistraten den Auftrag, bei erbetener cautio damni infecti diese anzuordnen, eventuell die heutzutage sog. missio ex primo decreto zu erteilen; gegen den säumigen Magistrat war actio auf Schadenersatz verheißen. 5 Die sog. missio ex secundo decreto behielt sich der Prätor vor.6 Vom Wortlaut der Klausel, der unter Benutzung von 1. Rubria c. 20 und (39. 2) 7 pr. vermutungsweise leicht wiederherzustellen wäre, sind uns überliefert die Worte: EIus REI 7 — DUM EI QUI ABERIT PRIUS DOMUM DENUNTIARI IUBEAM 8 - IN EUM QUI QUID EORUM QUAE SUPRA SCRIPTA SUNT 9 NON CURAUERIT, QUANTI EA RES EST CUIUS DAMNI INFECTI NOMINE CAUTUM NON ERIT, IUDICIUM dabo.1O Von der Formel berichtet Ulp. I (39 . 2 ) 4 §8: hoc autem iudicium certam condicionem habet: si postulatum est. I I Wörtlich so kann dies aber wegen der Inkongruenz des Tempus „si postu- Lenel, a. a. O. 23 n. 24. 2 (39 . 2 ) 1, 4, (2. 1) 4. 3 (39 . 2 ) 5; ( 2. 4) 1 9, 21 , (5 0. 17) 103 cf. (39 .2 ) 4 §5; (so. 17) IoScf. (39 . 2 ) 4 §41(50-8) 9 (7) s. Lenel, a. a. O. 28; (so. i) 26 s. Lenel, a. a. O. 2 4 n. 26, 4 (39. 2 ) 6. 5 (39 . 2 ) 1 , 4. 6 (39 . 2 ) 4 § 4, (5 0. 17) 105. 7 Ulp. i (39. 2) 4 § i : Si intra diem a [prae- tore] constituendum non caueatur, in pos- sessionem eius rei mittendus est: EIUS REI sic accipe, siue tota res sit siue pars sit rei. 8 Ulp. 1 eod. 4§ 5. 9 Cf. Prob. 5, 9. 1O Ulp. 1 eod. 4§ 7• II Vgl. 1. Rubria c. zo i. A. 54  Tit. I. § 4, 5 latum est" nicht in der Formel gestanden haben. Auf die Rekonstruktion der letztem ist wegen Mangels an Material zu verzichten.= Ulp. 1.3 In dieser Klausel erteilt der Prätor den M unizipalmagistraten,4 ver- mutlich unter Verheißung eines iudicium wider den Säumigen, die Weisung: fugitiuos 5 in publicum deductos 6 diligenter custodiant.7 Auf weitern Inhalt der Klausel deutet Ulp. i h. t. i § 8 a: Eorumque nomina et notae et cuius se quis esse dicat ad magi- stratus deferantur, ut facilius adgnosci et percipi fugitiui possint (notae autem uerbo etiam cicatrices continentur).8 Der Umstand, daß der Jurist eine Erklärung des Worts notae gibt, läßt erkennen, daß wir es hier mit einer wirklichen ediktalen Pflicht zur Kundmachung von Namen, Kennzeichen usw. der entlaufenen Sklaven zu tun haben. Ich habe früher 9 die Vermutung aufgestellt, daß diese Rechts- pflicht jedem oblag, der von jenen Dingen Kenntnis erhielt. Für wahr- scheinlicher halte ich jetzt, dem ganzen Zusammenhang nach, daß es sich auch hier vielmehr um eine Rechtspflicht der Munizipalmagistrate handelte: diese mögen in unserer Klausel angewiesen worden sein, dem praefectus uigilum, I ° bzw. praeses prouinciae" — an diese denke ich bei dem „ad magistratus (scil. maiores) deferantur", arg. h. t. i § 8 — sofort eine genaue Beschreibung der ergriffenen fugitiui einzuliefern. 5 5 ? •' Paul. i (50. i6) 2: U rb i s appellatio muris, R o m a e autem continentibus aedificiis finitur, quod latius patet 12 (§ i). Cuiusque diei maior pars est horarum septem primarum diei, non supremarum.l3 Paul. i eod. 4: N o m i n i s appellatione rem significari Proculus ait. Paul. i (5•3)4: Si hereditatem petam ab eo, qui unam rem possidebat, de qua sola controuersia erat, etiam id quod postea coepit possidere restituet. § 4. DE FUGITIUIS 2 I Wider Rudorff, EP § 3, s. Lenel, a. a. 0. 25. 2 D. (II.4). 3 h. t. r, (47. io) 22. 4 Ulp.r h.t.r §4. 5 Ulp.rh.t.r§ 5. 6 Ulp. r h. t. r § 6. 7 Ulp.r h.t. r§ 7.8. 8 Der Schlußsatz „idem iuris est, si haec in scriptis publice uel in aedes proponas" ist eine ungeschickte Interpolation. Vgl. Pernice, Labeo II I (2.Aufl.), 107 n. 3. 9 a. a. O. S. 31. 1O Cf. Paul. sent. I, 6 a § 6. Pernice, a. a. 0. denkt an den Stadtpräfekten. 1 r Cf. Paul. sent. 1, 6 a § 4. 12 Cf. Prob. Einsidl. 20: U.R. = urbis Ro- mae. Alibrandi, opp. I, 4 2 bezieht fr. 2 pr. cit. auf die Abgrenzung der urbica dioecesis. 1 3 Cf. Prob. Einsidl. 24 : M.P.D. = maiorem partem diei. Die Stelle bezieht sich ver- mutlich auf irgendeinen öffentlichen Aus- hang. Vgl. 1. Acil. repet. lin. 65, tab. Heracl. lin. 16. Tit. I. § 6 Obige Fragmente aus Paul. i passen zu keiner der bisher erörterten Klau- seln. Ihr ursprünglicher Zusammenhang läßt sich nicht mehr ermitteln. Jedenfalls liefern sie den Beweis, daß Paulus im Eingang seines Kommen- tars noch ā nderweite Materien behandelte, die gewiß ebenfalls in Beziehung zur Munizipaljurisdiktion gestanden haben werden. An Edikte braucht dabei nicht notwendig gedacht zu werden. Es liegt ja auf der Hand, daß die ersten Klauseln des Albums allgemeine Erörterungen über die Jurisdik- tionsverhältnisse erforderlich machten oder doch nahelegten, die der eine Jurist an die Spitze seines Kommentars stellen, der andere da oder dort einfügen mochte. So wird es sich vielleicht erklären,' daß bei Paulus das Wort „nomen" (s. oben) in lib. 1, 2 das Wort „res" in lib. 2 - (5o. 16) 5 pr. — erläutert ist, während wir bei Ulpian erst in lib. 3 eine auf beide bezüg- liche Bemerkung finden (5o. i 6) 6: „Nominis" et „rei" appellatio ad omnem contractum et obliga- tionem pertinet. § 6. DE UADIMONIO ROMAM FACIENDO Ulp. 2,3 Paul.. 2,3 Gai. 1.4 Die Klausel de uadimonio Romam faciendo bildet den natürlichen Ab- schluß des Titels von der Munizipaljurisdiktion: sie handelt von dem Mittel, wodurch Sachen, die der letztem entzogen sind, nach Rom vor den höhern Magistrat übergeleitet werden. So sicher nun aber auch die Existenz die- ser Klausel ist und so umfassend die Erörterungen sind, die die Kommen- tare an sie knüpfen, so können wir doch über den Inhalt der Klausel fast nur Vermutungen aufstellen. Jene Erörterungen sind offenbar zum größten Teile nur durch die Gelegenheit unserer Klausel veranlaßt und haben es inhaltlich nicht mit ihr, sondern mit anderweiten gesetzlichen Bestimmungen 55 1 Vielleicht: denn es ist durchaus nicht sicher, daß Ulpians Bemerkung denselben Beziehungspunkt hat, wie die beiden Paulus- stellen. Für ausgeschlossen halte ich die Annahme, daß dieser Beziehungspunkt ein und derselbe.Edikttext gewesen wäre, den Paulus teils in lib. 1, teils in lib. 2, Ulpian aber erst in lib. 2 u. 3 erläutert hätte. A. M. Girard, NRH 1904,1 4 3, der alle drei Stellen als Kommentar zur Klausel de uadimonio Romam faciendo angesehen wissen will. 2 Alibrandi, 1. c. 45 denkt bei der Stelle wegen der Gleichsetzung von nomen und res an 1. Rubr. c. 20 lin. 23. 24 „eo nomine qua de re agitur". 3 Wahrscheinlich gehörte hierher das ganze zweite Buch sowohl des Ulpianischen wie des Paulinischen Kommentars. Über die sichern, wahrscheinlichen, möglichen Beziehungen der einzelnen erhaltenen Frag- mente habe ich mich SZ 2, 35 ff., sowie in der Palingenesie ausgesprochen, nachträg- lich aber entdeckt, daß mehrere der hier geäußerten Vermutungen sich schon (1858) bei Alibrandi, opp.I, 38 ff. finden. Hierzu folgende Nachträge: I. bei Ulp. 2 (5. r) 1 -- a. a. O. 38 unter 4. — kann auch an eine Prorogation vor den Munizipalmagistrat selbst gedacht werden, cf. (5o. r) 28; 2. die S. 42 versuchte Deutung von Ulp. 2 (32) 76 scheitert doch wohl an (2. r) 19 §i; vielleicht ist statt Ulp. 2 zu lesen Ulp. 52, und gehört die Stelle in die Lehre von der cautio lega- torum seruandorum causa — vgl. etwa (36. 3) 1 4 §i; 3. zu (5o.16) 5 §i und dem dazu a.a.O. S. 43 Bemerkten vgl. (5o. 1o) 2 § 1. 4 (2. 11) 1, (2. 1) 11. A. M. hinsichtlich der Beziehung von fr. 1r cit. v. Velsen, SZ 21, 93 n. 1o. 0Y 5 6  Tit. II zu tun.' Gewiß ist, daß der Prätor hier über die Berechnung des Termins des Vadimoniums edizierte; nur darauf können sich Gai. I (2. II) I und Ulp. 2 (5o. 16) 3 pr. beziehen: Vicena milia passuum in singulos dies dinumerari praetor iubet .. . ITINERE FACIENDO UIGINTI 2 MILIA PASSUUM IN DIES SINGULOS PERAGENDA sic sunt accipienda, ut .. . Weiter dürfte ohne Zweifel eine actio poenalis wider denjenigen ver- heißen gewesen sein, der die Stellung des Vadimoniums nach Maßgabe der gesetzlichen und ediktalen Vorschriften verweigerte. Eine solche ist in der lex Rubria c. 21 i. f. erwähnt, hier allerdings als in der Munizipal- kompetenz liegend; daß sie aber dieser letztern in der Folgezeit entzogen und Gegenstand der prätorischen Kompetenz wurde, ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatze des fr. I pr. (2. 3), wonach die Duumvirn über- haupt nicht mehr die Macht haben, ihre iurisdictio durch Pönalklagen zu schützen. Ob und welche Vorschriften endlich das Edikt an dieser Stelle über die Abfassung des Vadimoniums und die Art und Weise seiner Gestellung — ob als purum oder cum satisdatione oder iureiurando3 — ent- hielt, muß dahinstehen. Tit. II DE IURISDICTIONE4 Diesen Titel leitet Ulpian durch eine Erörterung über die iurisdictio der magistratus maiores ein, eine Erörterung, die, wie sich aus Ulp. 3 (5. I) 2 § 1 mit Wahrscheinlichkeit ergibt, nicht an das Edikt, sondern an Be- stimmungen der lex Iulia de iudiciis privatis anknüpfte. 5 Der Jurist bespricht hier den gewill Birten Gerichtsstand, die Verlängerung des tempus ad iudicandum datum, das ius domum reuocandi, das ius mulctae dicendae, die Unzulässigkeit der Jurisdiktion in eigner Sache des Magistrats oder in Sachen seiner Angehörigen. Hierher gehört Ulp. 3 (5. I) 2, (2. I) I o und vielleicht auch (5o. 16) 6: die in letzterer Stelle erläuterten Worte nomen, res (vgl. oben § 5 a. E.), ex legibus mögen Worte der lex Iulia sein, 6 die ja gar wohl irgendwo nomen und res im Sinn von omnis contractus et obligatio — so definiert fr. 6 pr. cit. — gebraucht 7 und ebenso gelegentlich mit den Worten ex legibus auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen haben kann. I Lenel, a. a. 0. 35. 2 Uicena? (Mommsen). 3 Ein uadimonium recuperatoribus sup- positis fand hier wohl nicht statt, vgl. W enger, Papyrusstudien (1902) 73. 4 Cf. Rubr. D. (2.1). 5 A.M. Girard, NRH 1904, 143ff. 6 Rudorff, EP § 5, setzt diese Worte unter die Rubrik: „de administratione re- rum ad ciuitates pertinentium"; diese Ru- brik, unerweislich und unwahrscheinlich wie sie überhaupt ist — vgl. Lene 1, SZ 2, 25ff. —, war jedenfalls nicht bei Ulp. 3 er- örtert. 7 Vgl. etwa Ulp. 3 (5. 1) 2 § 3: legatis in eo, quod ante legationem c o n t r ax e r u n t, ... reuocandi domum suam ius datur. • T i t. II. § 7 Bei ,Paulus findet sich eine der Ulpians entsprechende Darstellung nicht, daher denn auch Paulus in lib. 3 dem Ulpian einen bedeutenden Vor- sprung abgewinnt. § 7. DE ALBO CORRUPTO Ulp. 3, I Paul. 3, 2 Gai. 1.3 Ulp. 3 (2. I) 7 pr.: Si quis id, quod iurisdictionis perpetuae causa [non quod prout res incidit] in albo [uel in charta uel in alia materia] 4 propositum erit, dolo malo corruperit: datur in eum quingentorum aureorum 5 iudi- cium, quod populare est.6 Der Edikttext war ohne Zweifel l kürzer als diese Relation; vermutlich lautete er (nach Entfernung der Glosseme): Si quis 8 id, quod iuris dicundi causa 9 in albo propositum erit,I° dolo malo I I corruperit 12 rel. Vgl. auch I. (4. 6) 12. Die Formel, über die es an speziellen Überlieferungen fehlt, war selbstverständlich in factum konzipiert und wohl bloße Umschreibung des Edikts. ^3 Nach dem Digestentext war eine Noxalklage hier nicht verheißen, wurde vielmehr, wenn der Gewalthaber des Delinquenten nicht dessen defensio in solidum übernahm, gegen letzteren extra ordinem mit körper- licher Züchtigung vorgeschritten.^ 4 Als Grund dafür könnte man sich den- ken, daß in der bloßen noxae deditio des Delinquenten an den Popular- kläger eine eigentliche Reaktion wider den Verächter der maiestas praetoris, die unser Edikt zu wahren bestimmt war,^5 nicht erblickt werden konnte. Allein der unlateinische Satz in (2. i) 7 § 3 „in seruos ... corpus torquendum est" gehört nicht dem Ulpian an; es ist also mit der Möglichkeit zu rechnen, daß hier gleichwohl eine Noxalformel proponiert war. Dafür spricht auch recht sehr Paul. 3 fr. 9 cit. Auf diese Noxalformel könnten dann Ulp. 3 (9 . 4) 3, 5, 7, Paul. 3 eod. 4 bezogen werden, Stellen, für die eine andere plausible Beziehung nicht zu finden ist. 57 I (2. I) 7. 2 eod. 9, (47 . 2 3) 4. 3 (2. 1) B. 4 Vg1,Weiß, Studien'12o n. 205. 5 Ulpian schrieb milium sestertiorum, vorausgesetzt, daß die Kompilatoren ihrer sonst beobachteten Regel, für t000 Sesterze einen aureus zu setzen — Cuiac. obs. XIX, 31 —, auch hier treu geblieben sind. Vgl. unten §,I I Ziff. 1, Palingen. praef. VII, I 1. 6 Hierher Paul. 3 (47 . 2 3) 4. 7 Vgl. auch Cuiac. obs. XXI, 24. S Ulp. 3 (2. i) 7 § 9 Prob. 5, 2 : I. D. C. = iuris dicundi causa. I ° Ulp. 3 eod. 7 § 2. Ulp. 3 eod. 7 § 4. 12 Ulp. 3 eod. 7 § 5. ' 3 So auch Rudorff, EP § 6. ^ 4 Ulp. 3 eod. 7 § 3. Vgl. dazu auch Paul. sent. I, 13 a § 3. ^ 5 Paul. 3 (2. 1) 9: quia hic ... contempta maiestas praetoris uindicatur. 58 Tit. II. §8 § 8. QUOD QUISQUE IURIS IN ALTERUM STATUERIT, UT IPSE EODEM IURE UTATURI Ulp. 3, 2 Paul. 3, 3 Gai. 1.4 Ulp. 3 h. t.  § 1: Qui magistratum potestatemue habebit, si quid in aliquem noui iuris statuerit, ipse quandoque aduersario postulante eodem iure uti debet. si quis apud eum qui magistratum potestatemque habebit, aliquid noui iuris optinuerit, quandoque postea aduersario eius postulante eodem iure aduersus eum decernetur. Diese Worte (mit geringfügigen Abweichungen) gelten in allen früheren Bearbeitungen des Edikts, ausgenommen allein die des Ran c h i n u s, als Ediktworte. Rudorf f, mit obigem nicht zufrieden, hält sogar noch die von Ulpian am Schluß des fr. i § i beigefügte Motivierung scilicet ut quod ipse quis in alterius persona aequum esse credidisset, id in ipsius quoque persona ualere patiatur für echt ediktal.5 Was nun zunächst letztem Punkt angeht, so sind derartige Moti- vierungen dem Edikte durchaus fremd, und Rudorffs Berufung auf das SC Macedonianum (EP § 7 n. io) zieht nicht: die Sprache der Senatskonsulte ist eine ganz andere und viel weitschweifigere als die des Edikts. Wir haben es aber überhaupt in fr. i § i cit. nicht mit einem Zitat, sondern mit einer bloßen Relation des Ediktinhalts zu tun, die nur zum Teil Ediktworte reproduziert. Es fehlen die typischen Worte „praetor ait", mit denen Ulpian alle seine Ediktzitate einführt. Die Relation enthält ferner zwei getrennte Sätze mit je einer Verfügung; nun berichtet aber Gai. i in fr. 4 h. t.: Illud eleganter praetor excipit: „praeterquam si quis eorum quirl 6 contra eum fecerit, qui ipse eorum quid fecisset". Diese so gefaßte Ausnahme setzt in dem Satze, an den sie sich anknüpfte, offenbar eine Mehrheit von Bestimmungen (eorum quid) voraus. Weiter ist „eodem iure uti debet" in dem ersten Satz wider den Ediktstil; das „eodem iure decernetur " in dem zweiten Satz seinerseits aber zeigt wieder eine ganz unmotivierte Abweichung gegenüber der im ersten Satze gebrauchten Wendung „eodem iure uti", und der Kommentar Ulpians in fr. 3 h. t. läßt auch keinen Zweifel übrig, daß letztere Wendung auch im zweiten Fall des Edikts die vom Prätor gebrauchte war. I D. (2. z), Zu diesem Edikt L e v y - Bruhl, m ē l. Cornil (1926) II, 67f. 2 h. t. 1, 3, (48. 19) 18, cf. h. t. I i. f. 3 h. t. z, (so. 16) 8 pr.4; 4 h. t. 4. 5 Ebenso manche ältere Digestenaus- gaben und selbst noch die von Kriegel. 6 Die Einschiebung dieses Wortes ist un- vermeidlich. T i t. III. § 9 Das Edikt selbst dürfte hiernach folgendermaßen gelautet haben: QUI I MAGISTRATUM POTESTATEMUE HABEBIT, 2 SI QUID IN ALIQUEM NOUI IURIS STATUERIT 3 SIUE QUIS APUD EUM QUI MAGISTRATUM POTESTATEMUE 4 HABEBIT, ALIQUID NOUI IURIS OPTINUERIT, 5 QUANDOQUE POSTEA ADUERSARIO EIDS POS- TULANTE 6 IPSUM 7 EODEM IURE UTI OPORTEBIT, $ PRAETERQUAM SI QUIS EORUM QUID CONTRA EUM FECERIT, QUI IPSE EORUM QUID FECISSET.9 Tit. III § 9. DE EDENDOI° Ulp. 4, 11 Paul. 3, 12 Gai. 1, 1 3 Callistr. 1.14 Der Titel de edendo zerfällt in zwei Abschnitte — Editionspflicht des Klägers, Editionspflicht der Argentarien —, die aber im Edikt keine be- sondern Rubriken erhalten zu haben scheinen. Ulp. 4 h. t. I pr.: Qua quisque actione 15 agere uolet, eam edere 16 debet . . . Ulp. 4 h. t. I § 2: Editiones (instrumentorum) 17 sine die et consule fieri debent . . 59 I In der 2. Aufl. trat ich, nicht ohne Zweifel (daselbst S. XV), der Meinung Ali- brandis bei, opp. I, 42, daß, entsprechend der räumlichen Beschränkung der prätori- schenKompetenz, auch das Edikt eine räum- liche Beschränkung habe enthalten müssen. Indes, es bestand kein triftiger Grund, warum der Prätor die Vergeltungsmaßregel auf Verfehlungen innerhalb seiner Diözese hätte beschränken sollen. Ohne jede Basis scheinen mir die Vermutungen H. Krügers, SZ 37, 253f. 2 Diese Worte klingen durchaus ediktal. Allerdings sagt Ulp. 3 in fr. 1 § 2 h. t.: haec autem uerba „ quod statuerit qui iurisdictioni praeest" cum effectu accipimus. Allein es kommt ihm bei diesem Zitat, wie der Verfolg zeigt, nur auf das Wort statuerit an; da nun das Präsens praeest ohnedem nicht im Edikt gestanden haben kann — es müßte praeerit heißen —, so sehe ich (anders Ranchinus) in dem qui iurisdictioni praeest nur ein Anhängsel des eigentlichen Zitats „quod statuerit", ein Anhängsel, womit sich Ulpian die Rekapitulation des längeren Ediktwortlauts sparte. 3 Ulp. 3 h. t. I § 2, Paul. 3 eod. 2. 4 Ulpian referiert hier ungenau „potesta- tem q u e". 5 Ulp. 3 h. t. 3 pr. § I. 6 Ulp. 3 h. t. 3 § 2. H r ū z a, z. röm. Amts- recht (1907) 11 4 , hält das Wort „ quandoque" für unecht, da der Prätor nur für sein Jahr ediziere. Das Wort bedeutete aber selbst- verständlich „quandoque innerhalb meines Amtsjahrs". 7 Ul p. 3 h. t. 3 § 3-5. 8 Vgl. Ulp. 3 h. t. 3 § 5: Quod autem a i t. pr a e t o r, ut is eodem iure utatur ... Paul. 3 (5o. 16) 8 pr.: Verbum „op ortebit" tam praesens quam futurum tempus significat.. Vgl. S. 6o n. 3. 9 Gai. 1 h. t. 4. 1° D. (2. 1 3), C. (2. 1). 11 h. t. 1, 4, 6, 8, 1 3, (44 . 7) 37. 12 h. t. 2, 5, 7, 9, (9. 2) 40, (12. 2) 1 4, (5o. 16)8 §I. Zu (9. 2) 4o cf. h. t. 10§ 3. 13 h. t. I°. ^ 4 h. t. 12. ^ 5 Ulp. 4 (44 . 7) 37, Paul. 3 (5o. 16) 8 § I. Schrieb Ulpian „formula"? Schwerlich: arg. 1. c. Vgl. auch W e n g e r, bei Pauly- Wissowa, s. v. editio I. 16 Ulp. 4 h. t. I § 1. 17 Ulp. 4 h. t. I§ 2-4. N a b e r, obs. 120 (Mnemos. 5o, 26f.) will die Editionspflicht auf Stipulationsurkunden beschränken, was m. E. durch fr. 1 § 4 und fr. 2 h. t. nicht' ausreichend begründet wird. 6o  Tit. III. § 9 diem autem et consulem excepit praetor ... rationes I tarnen cum die et consule edi debent. Paul. 3 h. t. 2: Si legatum petatur, non iubet praetor uerba testamenti edere .. . Zu diesen Berichten über den Ediktinhalt ist folgendes zu bemerken: Die Worte „qua quisque actione agere uolet, eam edere debet" sind ohne Zweifel bloße Relation, nicht Zitat aus dem Edikt. Ganz verfehlt ist es aber, wenn Heineccius, Weyhe, Rudorff den Ediktwortlaut dadurch her- stellen zu können glauben, daß sie auf Grund von Paul. 3 (50. 16) 8 pr. uerbum „oportebit" tam praesens quam futurum tempus significat das edere debet durch „eam edi oportebit" ersetzen. 2 Diese Juristen lassen den Paulus die geistreiche Bemerkung machen, der Prätor habe die Editions- pflicht nicht bloß für die Zukunft, sondern auch für den Augenblick, wo er das Edikt proponierte, einführen wollen.3 In die Klausel, welche dem Kläger die editio instrumentorum zur Pflicht machte, nehmen mehrere Schriftsteller (s. n. 2) Worte auf, die die Editionspflicht auf diejenigen instrumenta beschränken sollen, welche der Kläger vor dem iudex zu benutzen gedenkt. Diese Meinung würde, wenn die Stelle, auf die sie sich beruft, intakt wäre, eben durch sie widerlegt, Ulp. 3 h. t. i § 3: Edenda sunt omnia, quae quis apud iudicem editurus est: non tarnen, ut et instrumenta, quibus quis usurus non est, compellatur edere. Was hier erläuternd hervorgehoben wird, kann eben deshalb nicht im Edikt gestanden haben. Aber der abgeschmackte Passus „non tarnen rel." dürfte überdies unecht sein.4 Die 'editio actionis, die unser Edikt vorschreibt, ist als außergericht- liche zu denken, die der in ius uocatio vorausgeht und den Zweck hat, den zu Belangenden über den Gegenstand der Verhandlung in iure vorläufig zu unterrichten. s Daher erklärt sich auch, daß wir im Album den Titel de edendo vor dem de in ius uocando finden. Welche Rechtsfolgen die Nichterfüllung der Editionspflicht nach sich = C. h. t. 5, B. 2 Noch anders, aber ebenso unhalt- bar suchen Ranchinus, Westenberg, Noodt, van Reenen — instrumenta, qui- bus in iudicio (iudiciis) uti oportebit — die Paulusstelle auszunutzen. 3 (5o. 16) 8 pr. gehört wahrscheinlich gar nicht zu unserm Edikt, sondern zum Edikt Quod quisque iuris (§ 8), und will sagen, daß man von dem daselbst eingeräumten Re- torsionsrecht nicht bloß in Zukunft, sondern auch sogleich Gebrauch machen könne, z. B. zur Begründung einer Einrede. 4 So Naber 1.c. 271, 5 Vgl. meine Abh. in SZ 15, 385 ff. Zweifelnd Wlassak, SZ 25, 169 n. 1 wegen des Wortes ultra in fr. i pr. h. t. (s. aber jetzt Wlassak, klass. Prozeßf. 73). Gewiß nun ergibt sich aus dem „an con- tendere ultra debeat", daß nach der Vor- stellung des Juristen dem edere ein con- tendere schon vorausgegangen ist. Aber warum sollten wir uns dies frühere con- tendere nicht als ein außergerichtliches vor- stellen dürfen, wie es tatsächlich fast jedem Prozeß vorauszugehen pflegt? Unerheblich scheinen mir auch die Einwendungen Schotts, das Gewähren des Rechtsschutzes ( 1 9 0 3) 35 ff. T i t. III. § 9 zog, ist uns nicht überliefert. Man könnte an einfache denegatio iuris- dictionis denken: = der Beklagte wäre nicht zur Stellung des Vadimoniums angehalten worden und hätte nach Umständen wegen schikanöser in ius uocatio die actio iniuriarum erheben können. Allein auf ein schärferes Prä- judiz deutet fr. i i. f. h. t.: Iis, qui ob aetatem uel rusticitatem uel ob sexum lapsi non ediderunt uel ex alia iusta causa, subuenietur. Der Rechtsnachteil war also derart, daß ein subuenire seitens des Prätors notwendig war, um ihn abzuwenden. Näheres wissen wir nicht: vielleicht war eine Strafactio proponiert; vielleicht konnte Beklagter vom Kläger für den Fall, daß dieser nicht ex edicto ediert haben sollte, gleich von vorn- herein eine repromissio decimae partis verlangen.2 Ältere Bearbeiter 3 pflegten in unsern Abschnitt noch eine Klausel auf- zunehmen, worin dem Kläger das Recht der Abänderung und Ver- besserung- der edierten actio bis zur Litiskontestation eingeräumt wird. Dafür berief man sich auf c. 3 h. t., ein Reskript von Sever und Caracalla, das auf den ersten Blick allerdings für die Annahme einer solchen Klausel zu sprechen scheint. Dies Reskript bezog sich aber gar nicht auf die außer- gerichtliche Edition unseres Edikts, sondern auf die Edition vor dem Magistrat, 4 und würde, auch wenn dem nicht so wäre, jedenfalls weit eher gegen, als für eine derartige 'Ediktklausel beweisen. C. 3 cit. gibt nämlich das kaiserliche Reskript nicht ganz; seinen Eingang überliefert uns c. un. (3 . 9), deren Zusammengehörigkeit mit c. 3 cit. durch die Übereinstimmung des Datums und der Inskription erwiesen wird. Das ganze Reskript lautete so: Res in iudicium deducta non uidetur, si tantum yostulatio simylex celebrata sit uel actionis species ante iudicium reo cognita. inter litern enim contestatam et editam actionem permultum interest. lis enim tunc uidetur contestata, cum iudex 5er narrationem negotii causam audire coeyerit: 5 edita (autem) actio speciem futurae litis demonstrat, quam emendari uel mutari licet, prout edicti perpetui monet auctoritas uel ius reddentis decernit aequitas. War nun hiernach der Gedankengang der Kaiser der: die editio actionis wirkt noch nicht res in iudicium deducta, folglich kann die actio geändert 6 i So für den Fall unterlassener editio actionis die i. Auflage. 2 Vgl. etwa consult. 6, 13 (gegen N ab e r, 1. c. 28, s. Gai. 4, 18o). Keinen Bezug auf die au ßergerichtliche Edition hat das Diokletia- nische Reskript in consult. 5, 7 — darüber s. SZ is, 3 88 n. 2 —, noch weniger die Vorschrift der 1. Rom. Burg. XI, i (mon. Germ. hist. tom. III legum 603). Daß Ver- weigerung der Urkundenedition unter Um- ständen Absolution des Beklagten (auf Grund der exc. doli) nach sich ziehen konnte, zeigt c. 8 (2. t). Vgl. W e n g e r, a. a. 0. III a. 3 Siehe übrigens selbst noch Bekker, Aktionen II, 224 bei n. to. 4 SZ 1 5, 389. 5 Wären die kursiv gedruckten Worte echt, so bezöge sich das Reskript selbst- verständlich auf extraordinaria cognitio, vgl. Savigny, System VI, 17f. Wir haben aber sicher Interpolationen vor uns. 6  Tit. III. § 9 werden, — so scheint mir klar, daß eine spezielle E diktbestimmung, die ausdrücklich die emendatio und mutatio actionis editae gestattete, nicht existiert haben kann. Das „prout edicti perpetui monet auctoritas" kann vielmehr im Zusammenhang mit dem „uel ius reddentis decernit aequitas" nur auf das Motiv der vom Kläger in concreto beabsichtigten Klage- änderung bezogen werden: du darfst, sagen die Kaiser, die actio ändern, mag nun das Edikt selbst für deinen Fall eine andere als die edierte Formel verheißen oder der ius reddens dir ex aequitate eine solche in factum gewähren wollen. Diesen Zusammenhang hat schon Rudorff, ZRG 4, 29 n. 62, klar erkannt, und so weiß ich nicht, was ihn bewogen hat, im EP § 8 die c. 3 cit. gleichwohl als Relation über Ediktinhalt unter den Titel de edendo aufzunehmen. 2 Das Edikt über die Editionspflicht der Argentarien ist von den Korn- pilatoren schlimm zugerichtet worden. Sie lassen den Ulpian in fr. 4 pr. h. t. berichten: Praetor ait: „argentariae mensae exercitores rationem, quae ad se pertinet, edent adiecto die et consule." Jedermann sieht, daß die Worte „quae ad se pertinet", die sich auf den Editionsberechtigten beziehen — h. t. 6 § 5, 9 § 3 —, an dieser Stelle ent- weder gar nicht oder doch nicht in dieser Verbindung gestanden haben können. Andererseits fehlt die h. t. 6 § 2, 9 § 3 bezeugte Vorschrift über den Kalumnieneid des Antragstellers, und fehlt die Verheißung der actio in factum, von der in fr. 6 § 4, 8, 9 pr., r o § 3 die Rede ist. Das ursprüngliche Edikt ist mit Hilfe von Ulpians Kommentar ebenso leicht als sicher herzustellen. Nach einer Bemerkung über die ratio edicti — fr. 4 § z — erläutert Ulpian zunächst in fr. 4 § 2-5, 6 pr. § i die Worte „argentariae mensae exercitores edent". Hierauf, und zwar noch vor dem Kommentar zu dem Wort „rationem", folgt die Bemerkung: exig,itur autem ab aduersario argentarii iusiurandum non calumniae causa postulare edi sibi, ne forte etc. (fr. 6 § 2). Nunmehr Feststellung der Bedeutung von rationem — fr. 6 § 3 —, und sodann Erläuterung der Worte „quae ad se pertinet" — fr. 6 § 4 - 6. Zuletzt kommt der Jurist nochmals auf das Wort „edi" zurück — fr. 6 § 7 — und wendet sich dann zu der folgenden Klausel, dem Edikt über das wiederholte Editionsbegehren, fr. 6 § 8: Praetor ait: „argentario eiue etc." In fr. 8 und 13 folgen endlich gesondert einige Be- merkungen über die Formel der actio und deren Dauer. Das Edikt enthielt hiernach folgende Stücke: z. Feststellung der Editionspflicht der Argentarien. 2. Edikt über das wiederholte Editionsbegehren. 3. Formelverheißung oder vielleicht ohne weiteres die Formel selbst. Der Kommentar zu i . schließt mit fr. 6 § 7; er ergibt folgenden Wortlaut: '1' it. III. § 9  63 ARGENTARIAE MENSAE EXERCITORES I EI, QUI IUR_ I G GRIT NON CALUMNIAE CAUSA POSTULARE SE EDI SIBI 2 RATIONEM QUAE AD SE PERTINET,3 EDENT ADIECTO DIE ET CONSULE. Das Edict zu 2. überliefert Ulp. 4 fr. 9 § 8 h. t.: Praetor alt: „ARGENTARIO 4 EIUE, QUI ITERUM EDI POSTULABIT, 5 CAUSA COG- NITA EDI IUBEBO." Die Formel der verheißenen actio nimmt bei Rudorff (EP § 1 o) einen sehr beträchtlichen Raum ein, da er das ganze Edikt in ihr reproduziert, selbst den Kalumnieneid eingeschlossen, und überdies auch noch wegen fr. 13 h. t. die exceptio annalis einschiebt. Er rekonstruiert: Quantae pecuniae paret A i A i interesse argentariae mensae rationes, quae ad A m A m pertinent, cum id ab illo praetore decretum esset, dolo malo N i N i exhibitas non fuisse, si A S A s iurauit non calumniae causa se postulare ut exhibeantur, neque plus quam annus est postea quam ab illo praetore id decretum fuit, tantam pecuniam, iudex, N m N m A o A o c. s. n. p. a. Diese Rekonstruktion ist mißglückt. Das „quantae pecuniae paret in- teresse" widerspricht der doppelt bezeugten Tatsache, daß die actio auf „quanti interfuit" ging. 6 „Quantae pecuniae paret interesse, rationes dolo malo N i N i exhibitas non fuisse" ist eine überaus sonderbare Zusammen- stellung: was hat das Interesse des Klägers mit der Frage zu tun, ob Numerius gerade dolo malo nicht exhibiert hat? „Exhibitas": das Edikt handelt von Edition, nicht von Exhibition. „Cum id ab illo praetore de- cretum esset" setzt Rudorff hinzu wegen fr. 8 § i h. t.: is autem, qui in hoc edictum7 incidit, id praestat, quod interfuit mea rationes edi, cum d e c e r- neretur a praetore, non quod hodie interest. In der Tat wird ein Edi- tionsdekret des Prätors anzunehmen sein (arg. fr. 6 § 8 h. t.), das zugleich Ulp. 4 h. t. 4 § 2 - ult., 6 pr. § r (ein- schließlich des Worts edent, fr. 4 § 5) ; Paul. 3 eod. 9 pr.- § 2, Gai. i eod. 1 o pr. § 1; Callistr. i eod. 12. 2 Ulp. 4 h. t. 6 § 7 , Paul. 3 h. t. 9 § 3, (I2. 2) 1 4 . Fr. 6 § 7 cit.: E d i autem est uel dictare uel tradere libellum uel codicem proferre. Die Vulgata verbessert das inkonzinne edi in edere. In der Tat dürfte der Text ver- dorben, das Wort edi aber, weil ediktsässig, gerade echt sein. 3 Die richtige Beziehung der Worte „quae ad se pertinet" ergibt sich aus Paul. 3 h. t. 9 § 3 . (Die Worte „rationes quae ad se per- tineant" müssen hier wegen des Reflexiv- pronomens notwendig zu iurantibus petere gezogen werden.) Auffallend ist die Be- merkung Ulpians in fr. 6 § 4 . 5 h. t.: Ex hoc edicto in id quod interfuit actio competit: unde apparet, ita demum tenere hoc edictum, si ad eum pertineat. Man könnte hiernach, wenn nicht das Gegenteil feststünde, zu schließen versucht sein, daß die Worte „quae ad se pertinet" gar nicht ediktal seien. Die Lösung des Rätsels liegt wohl in fol- gendem. In der Formel dürften die Worte gefehlt und Ulpian dies hier angemerkt, aber erläuternd hinzugefügt haben, daß wegen des „quanti interfuit" der Formel die Wiederholung des „quae ad se pertinet" in ihr überflüssig gewesen sei. In fr. 6 § 5 wird Ulpian statt „hoc edictum" geschrie- ben haben: formulam. Anders und nicht befriedigend die r. Auflage. 4 Ulp. 4 h. t. 6 § 9. 5 Ulp. 4 h. t. 6 § Io, Paul. 3 eod. 7. 6 Fr. 6 § 4 und besonders fr. 8 § 1 h. t. Allerdings referiert Gaius in fr. 10§3: quanti intersit editas sibi rationes esse: allein für die Bemerkung, die Gaius hier macht, kam es auf genaues Referat nicht an. 7 Ulpian hatte wohl „hanc formulam". 64  Tit. IV. § Io eine Frist für die Edition festgesetzt haben wird.' Das quanti interfuit der Formel machte aber m. E. dessen besondere Erwähnung überflüssig. Die exceptio wegen des Kalumnieneids, der doch dem Editionsdekret vorausging, hinkt bedenklich hinterher. Die exceptio annalis ist als ständiges Formel- stück hier trotz fr. 13 h. t. nicht erwiesen 2 und würde jedenfalls mit der Beschränkung „cum experiundi potestas fuit" versehen werden müssen, wogegen Rudorffs „postea quam etc." ausfallen könnte. Das Resultat obiger Kritik ist wohl geeignet, von ähnlichen Versuchen abzuschrecken. Soll gleichwohl ein solcher Versuch ausnahmsweise gewagt werden, so würde ich etwa vorschlagen: S. p. N m N m aduersus edictum illius praetoris3 A' A c rationenn DOLO MALO NON EDIDISSE, 4 QUANTI A' A' INTERFUIT eam rationem edi sibi, 5 tantam pecuniam iudex N n = N m A , A o c. s. n. ý. a. Tit. IV § io. DE PACTIS ET CONUENTIONIBUS6 Ulp. 4,7 Paul. 3, 8 Gai. 1, 9 Pomp. 6, 10 7," 8, 12 Fur. Anth. I.'3 Ulp. 4 h. t. 7 § 7: Naber, 1. c. 3o. 2 Das haec actio neque post annum .. . dabitur in fr. 13 spricht für Verweigerung auf Grund prätorischen Ermessens. Über- haupt ist hier der Ort, anzumerken, daß bei sehr vielen Aktionen die Beschränkung auf ein Jahr den römischen Juristen sich nicht schon aus dem Wortlaut des Edikts oder der Formel ergab, vielmehr erst aus Be- deutung und Zweck der actio gefolgert wurde. Darüber läßt die Ausdrucksweise der Quellen vielfach gar keinen Zweifel. Vgl. z. B. (2. 3) 1 i. f., (4 . 7) 6, 7, (4 . 9) 3 § 4, (9. 3) 5 § 5, (II. 6) 4, ( 1 4 . 1 ) 4 § 4, ( 1 4 . 4) 7 § 5, 8 , (25.5) I § 4, (27. 6) 9 § i. Die letzte Stelle ist besonders schlagend, weil hier so- gar eine Autorität — Labeo — für die An- nalität zitiert wird. S. auch WI ass a k, Edikt und Klageform 8 4 n. 19. 3 Diese Worte ersparen, wie sonst oft, die Wiederholung der Weitläufigkeiten des Edikts. 4 Dolo malo non edidisse ist nach Ulp. 4 h. t. 8 pr. sicher ediktal. 5 Ulp. 4 h. t. 6§ 4, 8 § I 6 D. (2. 14), C. (2. 3) de pactis. Die Rubrik wird von Ulpian gesondert kommentiert: in fr. 1 § 1-4, fr. 5, 7 pr.- § 6 h. t., vgl. auch Paul. fr. 2, 4, 6 h. t. G. C. Crusius (t 1676) in Otto, thesaur. I, 672 h f. hat die Rubrik zuerst richtig hergestellt und mit Recht darauf hin- gewiesen, daß nach Consult. 4 § 3 auch in Paul. sent. I, t die Titelüberschrift lautet: de pactis et conuentionibus (uel transactioni- bus). Gegen Crusius und für die Fassung „de pactis et conuentis" oder „ de pactis conuentis": Manenti, contrib. crit. alla teoria gen. dei pacta (1891) 9r f. (dazu F e r- rini Filang. 1892) u. st. Senesi XXXI, Bon- fante, Scritti 3, 1 44 , Koschaker, Fest- schrift f. Hanausek SA 38 5 . Eine Ausein- andersetzung mit diesen Autoren würde an dieser Stelle zu weit führen. Für die Fassung des Textes entscheiden m. E. die Kommen- tare, in denen „conuentio" das Stichwort ist. 7 h. t. 1, 5, 7, to, 12, 14, 16, 22, 26, 2 9, ( 1. 3) 3o cf. h. t. 7 § 7, (2. 15) II cf. h. t. 7 § 1 3, (4 . 8) 2 cf. h. t. to § 1, (5.1) 3 cf. ( 4 2.4) 7 § 1 4, ( 2 3 , 4) 6, (44. 1) 1. Die letzte Stelle will m. E. be- sagen, daß eine durch pactum erlassene Gegenforderung auch nicht mehr durch ex- ceptio geltend gemacht werden könne. An- ders Rudorff, EP § 83. 8 h. t. 2, 4, 6 , I I , 1 3, 1 5, 1 7, 1 9, 21 , 2 3, 25, 27, (22. 2) 7 cf. eod. 5 § 1, (26. 7) 22 cf. h. t. 15 ict. I2, (44 . 7) 38 cf. etwa h. t. 2, 4 pr. § I. 9 h. t. 18, 20, 28, 30, (44. 1) 3. 1° cit. h. t. 7 § 6. 1z cit. (20. 1) 13 § 2. 12 cit. ( 1 3 . 5) 5 § 4, cf. Paling. II, 16 n. 1. ^3 h. t. 62. dhiR Tit. V. § II  65 Praetor ait: PACTA CONUENTA, I QUAE NEQUE DOLO MALO 2 NEQUE ADUERSUS LEGES PLEBIS SCITA SENATUS CONSULTA EDICTA DECRETA 3 PRINCIPUM NEQUE QUO FRAUS CUI EORUM FIAT FACTA ERUNT, 4 SERUABO. Tit. V DE IN IUS UOCANDO 5 1, i,   § I. IN IUS UOCATI UT EANT AUT UINDICEM DENT6 Ulp. 5, 7 Paul. 4, 8 Gai. 1, 9 Callistr. I.10 Die Hauptschwierigkeit, die sich unter dem Titel de in ius uocando der Rekonstruktion bietet, liegt in der Rolle, die der V i n d ex hier im Edikt spielt. Die Stellung eines Vindex war nach dem Edikt, das sich hier höchstwahrscheinlich an altes Zivilrecht anschloß, das Mittel, und zwar das einzige Mittel, wodurch sich der in ius uocatus der Folgepflicht entziehen konnte. II Allerdings haben die Kompilatoren der Digesten überall, wo im Edikt und in den Kommentaren vom Vindex die Rede war, statt dessen einen „fideiussor iudicio sistendi causa datus" eingefügt; allein die grobe Interpolation läßt sich, wenn irgendwo, so hier fast mathematisch nachweisen. Gaius IV, 46 berichtet von einer unter dem Titel de in ius uocando proponierten Formel „aduersus eum qui in ius uocatus neque uenerit neque uindicem dederit". Vergleicht man hiermit die Digesten- rubrik (2. 6) „in ius uocati ut eant aut satis uel cautum dent", so liegt auf der Hand, daß die letztere interpoliert ist und daß die Rubrik im Album (wie auch Rudorff annimmt) lautete: in ius uocati ut eant aut uindicem dent. Dann aber muß sich auch der unter dieser Rubrik in den Digesten auftretende fideiussor iudicio sistendi causa datus in den Vindex verwan- deln und darf nicht etwa in das Gebiet des im Album erst viel später — Ulp. 7, Paul. 6. 7, Gai. 2 — behandelten Vadimoniums hineingezogen werden.I2 Aber nicht bloß durch den Bericht bei Gai. IV, 4 6, auch aus dem in den Ulp. 4 h. t. 7 § 8 ; Prob. 5, 1 4 : P. C. = pac- tum conuentum. Cf. ad Herenn. II, 13 § 20, Cic. de partit. orat. 37 § 13o, de orator. II, 24 § Ioo und sonst oft, Gai. III, 179. IV, 119, I21, I22. 2 Ulp. 4 h. t. 7 § 9-1I. 3 Decreta fehlt im Flor. durch Abschreiber- versehen, vgl. schol. 20 bei Heimb. Basil. I, 569: ij Bsxg Ē rov 'Sixrov ßaottaxov. Hier- nach Mommsen-Rudorff: decreta edicta. S. aber (3. 1) 1 § 8, ( 4 . 6) 1 i, f. 4 Von fr. 7 § 13 h. t. an behandelt Ulp. 4 die Lehre von den erlaubten und unerlaubten pactis. 5 D. (2. 4 ), C. (2. 2). Der Titel ist bezeugt L e n el , Das Edictum Perpetuum. 3. Aufl. bei Gai. IV, 46, sowie in (3. i) 1 § I I. Zur Einleitung des ganzen Titels mögen Ulp. 5 (2. 12) 2 und (40. 2) 8 gehören. 6 D. (2. 6) in ius uocati ut eant aut satis uel cautum dent. Cf. Gai. IV, 46. 7 ( 2. 4) 2 ,4, 8 , to, 24,(2.8)2,(5.1) 5,(42.4)2. 8 ( 2. 4) 1 ,5, 7,9, I I , (2. 6) 3, (2. 8) 4, (47. io) 2 3, (50. 17) Io8. 9 ( 2. 8 ) 3, 5, (5 . I ) 4 10 (2. 6) 2. II Vgl. hierzu und zum folgenden meine Abhandlungen in SZ 2, 43 ff.; 25, 232ff. 12 Damit erledigen sich die Konjekturen V o i g t s in den Abh. der kgl. sächs. Ges. der Wiss. VIII, 357ff. 5 cf. (2. 4) 8 pr. 66  Tit. V. § Digesten überlieferten Ediktinhalt selbst wird klar, daß hier im Edikt von einer eigenartigen Form der Gestellungsbürgschaft die Rede war. Ein sponsor oder fideiussor wird mit der actio ex stipulatu belangt: wider den angeblichen „fideiussor iudicio sistendi causa datus" ist, wie wir unten sehen werden, eine prätorische actio in factum auf quanti ea res erit proponiert. Der Vadimoniumsbürge haftet auf reum certo die sisti: jener „fideiussor" haftet nur dafür, daß der Beklagte überhaupt künftighin zu haben sein wird, und er kann daher erst dann selber in Anspruch genommen werden, wenn ihm in einem Dekret des Prätors aufgegeben worden ist, den eigentlichen reus zu einer in diesem Dekret zu bestimmenden Zeit zu exhibieren, und gleichwohl die Exhibition nicht erfolgt ist. Diesen Tatsachen gegenüber an eine in Stipulationsform erfolgende Bürgschaft' oder gar an ein eigent- liches Vadimonium zu denken, ist m. E. schlechthin unmöglich. 2 Auch beachte man, daß die in den Digesten überlieferte Bezeichnung sprachlich mehr als bloß anstößig ist. Kann man auch im Deutschen allenfalls sagen, jemand sei wegen einer Leistung Bürge geworden, — im Latein der guten Zeit kann der Inhalt eines Versprechens niemals, wie es durch das Wort causa geschieht, als Grund oder Zweck des Versprechens bezeichnet werden. Sowenig die Klassiker eine Verbürgung pecuniae dandae, iudi- cati soluendi, rati habendi causa kennen, sowenig können sie von einer solchen iudicio sistendi causa gesprochen haben.3 Beruhte die Verpflichtung des Vindex weder auf sponsio noch auf fideiussio, so fragt sich, wie wir uns sonst die Art seines Eintretens vorzu- ' So Demelius, SZ 2, 8ff., Schloß- mann, SZ 24, 279ff., Grünhuts Zschr. 32, 193 ff. In der ersten dieser Abhandlungen hatte Schloßmann die technische Bedeu- tung des Wortes „uindex" ganz und gar geleugnet, in dem Vindex des Gaius nichts gefunden als einen Bürgen i. allg.; auch in der zweiten nimmt er ihn noch als einen Gesamtbegriff, der nicht nur den Vindex bei der legis actio per manus iniectionem und der in ius uocatio in sich faßt, sondern auch den sponsor bei der cautio iudicatum solui und den Vadimoniumsbürgen. Wie er dies zu rechtfertigen sucht, muß man bei ihm selbst nachlesen. Wunderlich ist die Be- stimmtheit, mit der Schl. bei Grünh 200 ver- sichert, der Vindex in der 1. col. Gen. c. 61 könne nur von dem Bürgen bei der cautio iud. solui verstanden werden, während doch das Gesetz eine m. i. iure iudicati anordnet und Gai. IV, 25 ausdrücklich berichtet, so- lange die legis actiones in usu gewesen seien, habe der iudicatus immer noch den alten uindex stellen müssen. Über 1. Rubr. c. 21 i. f. s. unten S. 70. 2 A. M. allerdings Schloßmann a. a. O. Was er bei Grünh. 218ff. vorbringt, läuft darauf hinaus, daß die von ihm unterstellte promissio des Vindex so unzweckmäßig for- muliert gewesen wäre, daß der Prätor, um unerträglichen Konsequenzen vorzubeugen, sich genötigt gesehen hätte, der an sich zu- ständigen actio ex stipulatu nicht etwa bloß ausnahmsweise, sondern für die Regelfälle eine actio in factum zu substituieren. 3 Die hierauf bezügliche Bemerkung SZ 25, 236 ist von Schloßmann, Grünh. Z. 32, 195 mißverstanden worden. Er schiebt mir die Meinung unter, als ob im Lateinischen ein Attribut, aus Substantiv und Präposition bestehend, unmöglich sei, und glaubt, mich demgegenüber auf Wendungen wie mortis causa donatio, bonorum possessio secundum tabulas und ähnl. aufmerksam machen zu sollen. Vom Standpunkt jenes Mißverständ- nisses aus hätte er übrigens genauer unter- suchen müssen, ob gerade die Präposition causa in dieser Weise wie an das die Hand- lung bezeichnende Substantiv (z.B. donatio), so auch an das den Handelnden bezeich- nende (z. B. donator) angehängt zu werden pflegt. ^ ^4 ^ Tit. V. j. I I  67 ^ la. ' ^ R•I^ stellen haben. Gau c k l e r I und N a b er 2 sehen in ihm einen eigentlichen defensor des in ius uocatus, einen Vertreter also, der den Prozeß selbst mit allen Folgen habe auf sich nehmen müssen. Für diese Auffassung scheint auf den ersten Blick fr. 22 § 1 (2. 4) zu sprechen: Qui in ius uocatus est, duobus casibus dimittendus est: si quis e i u s personam defendet et si, dum in ius uenitur, de re trans- actum fuerit. Allein dies personam defendere, wenn es sich überhaupt auf den Vindex bezieht, braucht keineswegs von der prozessualischen Defension im tech- nischen Sinne verstanden zu werden.3 Im Gegenteil: da die technisch sog. Defension nur in iure übernommen werden kann, so würde die Stelle bei dieser Auffassung als Grund zur Entlassung des in ius uocatus einen erst vor dem Prätor vollziehbaren Akt bezeichnen, der uocatus also hiernach folgerichtig auch nicht sofort bei der Ladung, sondern erst in iure entlassen worden sein, 4 was doch kaum annehmbar erscheint. Auch würde eine Defensionspflicht des Vindex nicht geeignet sein, das Exhibitionsdekret und die actio in factum zu erklären; sie hätte vielmehr eher zu einer missio in bona uindicis führen müssen. Und endlich: ist es glaublich, daß man eine Partei, die, mit der in ius uocatio überrascht, im Augenblick der Ladung ohne erhebliche Nachteile nicht folgen konnte, aber vielleicht bereit war, sich demnächst an jedem beliebigen Tag dem Gegner zu stellen, von der Folgepflicht nur dadurch zu befreien vermochte, daß man den ganzen Pro- zeß auf sich nahm? Die Stelle wird daher anders zu erklären sein. Was sie als defensio personae bezeichnet, wird nichts andres sein als was in der bekannten Definition bei Festus s. v. uindex zum Ausdruck kommt: Uindex ab eo quod uindicat, quo minus is qui prensus est ab aliquo teneatur. Der uindex ist defensor personae insofern als er die Person vor Gewalt schützt, — das entscheidende Begriffsmerkmal, das der uindex bei der legis actio per manus iniectionem und bei der in ius uocatio miteinander gemein haben.s Befreiend für den uocatus muß aber schon die bloße Erklärung zum Vindex gewirkt haben, und durch diese Erklärung schon muß die Haftung des Vindex, worin sie auch bestanden haben mag, begründet worden sein. Ob dazu ein ausdrückliches „uindex sum", ob andere förmliche Worte oder symbolische Handlungen erforderlich waren, darüber geben uns die Quellen keinen Aufschluß, und es ist müßig, darüber Vermutungen aufzustellen. Ich hatte in EP 1 angenommen, daß der Vindex an Stelle des Geladenen dem Kläger habe vor den Prätor folgen müssen. Das weitere Verfahren dachte ich mir dann ursprünglich so, daß der Vindex in iure in die Hand NRH 188 9 , 621 ff. 2 Obs. 45 (Mnemosyne 2 1, 3 71 ff.). 3 Die Stelle ist schwerlich intakt über- liefert. Insbesondere ist das Futurum de- fendet bei jeder Deutung anstößig, auch bei der hier bekämpften. Vgl. die folg. Note und zu der ganzen StelleW las s ak, SZ 25, 127. 4 Man darf nicht etwa das „defendet" i. S. einer Bereiterklärung zur künftigen De- fension deuten. „Defendet" ist nicht „ de- fensurus est". 5 SZ 2, 53. 5* 68  Tit. V. j I I nicht des Gegners, sondern des Prätors oder eines seiner Offiziale die Ge- stellung des Geladenen versprochen habe, — auf dies Versprechen bezog ich, ohne ausreichenden Grund, die Bemerkungen bei Paul. sent. I 13a § I a . I. = In der französischen Ausgabe wagte ich statt dessen die Ver- mutung, daß dem Vindex in iure die Stellung eines gewöhnlichen Vadimo- niums obgelegen habe, bei dessen Weigerung der Prätor durch Exhibi- tionsdekret und actio in factum interveniert wäre. Diese Hypothese scheitert aber an einem Quellenzeugnis, auf das in dieser Richtung zuerst Brass 1 o f f 2 hingewiesen hat, — Paul. 4 (2. 8) 4 , woraus sich ergibt, daß das prätorische Exhibitionsdekret sich nicht unmittelbar an die in ius uocatio anzuschließen pflegte . 3 Eine Folgepflicht des Vindex ist nach alledem, mindestens für das klassische Recht, nicht anzunehmen. Sein Eintreten bei der in ius uocatio selbst, das der Kläger durch Zeugen konstatiert haben wird, genügte durchaus als Rechtfertigung für das späterhin an ihn zu richtende Exhibitionsdekret und die eventuelle Gewährung der actio in factum. „Wer dem Kläger die Vorführung unmöglich macht, der steht, das ist der Gedanke, dafür ein, daß der Geladene späterhin zu haben sein wird". 4 Ist dieser nicht zu haben, so wird der Vindex in ius voziert, und das Exhibitionsdekret gegen ihn erwirkt. Hiernach kann zur Rekonstruktion der unter unserer Rubrik pro- ponierten Klauseln und Formeln geschritten werden. 1 Rubr. D. (2. 6) ict. Gai. IV, 46: IN IUS UOCATI UT EANT 5 AUT UINDICEM DENT. Ulp. 5 fr. 4 § I (2. 4): Praetor ait: PARENTEM, 6 PATRONUM PATRONAM, 7 LIBEROS PAR.ENTES PATRONI PATRONAE 8 IN IUS SINE PERMISSU MEID NE QUIS UOCET.9 ;-; z Vgl. dagegen N ab er, 1. c. 375. In- zwischen haben uns die ägyptischen Ur- kundenfunde belehrt, daß Gestellungsbürg- schaften Beamten gegenüber in den verschie- densten Verhältnissen vorgekommen sein müssen. Nachweisbare Beziehung auf den Vindex hat keine dieser Urkunden, weder die von Wenger, Papyrusstudien I ff., an- geführten (s. auch ihn selbst SZ 2 3, 174) noch auch Pap. Lips. Nr. 36 (mit den Ver- besserungen von W i l c k en, Arch. f. Pa- pyrusforsch. 3 , 564; 4, 266), den der Her- ausgeber Mitteis auf den Vindex zu deuten geneigt scheint. Daß übrigens derartige Ge- stellungsbürgschaften nicht bloß im Straf- und Verwaltungs-, sondern auch im extra- ordinären Zivilprozeß eine Rolle gespielt haben, soll keineswegs bestritten wer- den, vgl. B o y ē , Denuntiatio (1922) 76. 2 Zur Kenntnis des Volksrechts (1902) 45. 3 Vgl. SZ 25, 248 f. 4 a. a. 0. 250. Zu der obigen Auffassung stimmen auch die Ergebnisse der Rechts- vergleichung, s. Partsch, SZ 3o, 499f. 5 Ulp. 5 (5. 1) 5, Paul. 4 (2. 4) I. Zivile Be- freiungen: Ulp. 5 eod. 2, 4 pr. cf. (4. 6) 26 § 2. Zeit: Ulp. 5 (2. 12) 2. Gerichtsort: hier- her vielleicht Ulp. 5 (4o. 2) 8 als Nebenbe- merkung, s. aber S. 65 n. 5. 6 Ulp. 5 ( 2. 4) 4 § 2. 3, 8 pr. cf. Gai. 1 (5 . 1 ) 4, Paul. 4 ( 2. 4) 5, 7. C. h. t. 3. 7 Ulp. 5 eod. 8 § I. 2, IO pr.-§ 4, Paul. 4 eod. 9. 8 Ulp. 5 eod. to § 5 -I1. 9 Ulp. 5 eod. to § 12. 13, C. (2. 2) 2, 3. ^  r^ Tit. V. § II  6g Paul. I (2. 6) i :1 Edicto cauetur, ut uindex [D.: fideiussor iudicio sistendi causa datus] pro rei qualitate locuples detur ...2 Ulp. 5 (2. 8) 2 § 2: Praetor ait: SI QUIS PARENTEM, PATRONUM PATRONAM, LIBEROS AUT PARENTES PATRONI PATRONAE, LIBEROSUE SUOS [EUMUE, QUEM IN POTESTATE HABEBIT] 3 UEL UXOREM UEL NURUM IN IUS [D.: iudicium] 4 UOCABIT: QUALISCUMQUE UINDEX [D.: fideiussor iudicio sistendi causa] ACCIPIATUR.5 An die vorstehenden Ediktklauseln hat sich ein Schlußsatz geknüpft, der wider die Übertreter derselben ein iudicium recuperatorium 6 verhieß.? Dies iudicium war auf eine Geldstrafe gerichtet, die nach den Digesten für den Fall unerlaubter in ius uocatio einer Respektsperson wie auch für den- jenigen der Nichtannahme eines Vindex von einem nahen Angehörigen8 gleichermaßen 5o aurei betrug. 9 Nach der gewöhnlichen Umrechnungsweise 1° wären also für das Edikt 50000 Sesterze anzunehmen, während Gai. IV, 46 für den ersten Fall nur eine Strafe von „X milia" hat. Wie dieser Zwie- spalt zu lösen, ob bei Gaius statt „X" zu lesen ist „L" oder mit Savigny ll „V", oder ob die Kompilatoren hier nach einem andern Umrechnungs- prinzip verfuhren, 12 ist eine Frage, die sich schwerlich auch nur mit einiger Bestimmtheit beantworten läßt. Ob auch für den Fall „si in ius uocatus neque uenerit neque uindicem dederit" eine feste Geldstrafe angedroht oder iudicium auf quanti ea res erit angedroht war, wissen wir nicht: letzteres ist wohl wahrscheinlicher.13 Unter den Formeln ist uns bei Gai. IV, 46 die für den Fall unerlaubter in ius uocatio überliefert: Die Stelle gehört zu dem in § 2 be- sprochenen Edikt, das die Bestimmungen des Titels de in ius uocando auf die Muni- zipaljurisdiktion übertrug. In dem „ut fide- iussor ... datus ... detur" tritt hier die Inter- polation besonders klar zutage. Schloß- mann bei Grünh. 32, 196 kommt freilich auch über diesen Anstoß hinweg. 2 Ulp. 5 (2. 8) 2 pr., Gai. 1 eod. 5 § 1, 1. Rubria c. 21 i. f. 3 Die eingeklammerten Worte scheinen interpoliert; sie müßten auf einen Sohn mit peculium castrense gedeutet werden, sind aber neben dem liberosue überflüssig. Vgl. auch Eis e l e, SZ 21, 6. Sie fehlen auch in dem Referat bei Callistr. r (2. 6) 2. Ob das in der Ediktsprache seltene „uel" in dem Passus uel uxorem uel nurum echt oder ebenfalls interpoliert ist (s. E i s e l e a. a. 0.), muß dahingestellt bleiben. 4 Diese Interpolation geschah dem fide- iussor iudicio sistendi causa zulieb. Daß dieselbe anderwärts unterblieben ist, ist für den, der die Inkonsequenz der Kompilatoren in Ansehung ihrer Interpolationen kennt, kein Gegenbeweis. A. M. Vo i g t a. a. O. 358 n.169. 5 Ulp. 5 (2. 8) 2 § 3. 4, Paul. 4 (2. 6) 3, Cal- listr. i eod. 2. 6 Gai. IV, 4 6, 1. Rubria c. 21 i. f. 7 Erlaß ex causa: Paul. 4 (2. 4) I1, (so. 17) io8. 8 Gemeint ist: Angehöriger des Klägers, nicht, wie Nab er 1. c. 377 annimmt, des Vindex selbst. Mit Recht hebt dagegen N. gegenüber der r. Aufl. hervor, daß diese Klausel des Edikts nicht bloß von Respekts- personen handelt. 9 Ulp. 5 (z. 4 ) 2 4 cf. eod. 12, Callistr. I (2. 6) 2. I° Vgl. S. 57 n. 5. " System V, 79. Andere (unwahrschein- liche) Vermutung bei H u s c h k e, iurispr. anteiust. ad h. 1. 12 Palingen. praef. VII,11. 23 A. M. Beseler IV, 165. 7 0  Tit. V. § i 1 RECUPERATORES SUNTO. S. P. ILLUM PATRONUM AB ILLO LIBERTO I CONTRA EDICTUM ILLIUS PRAETOR1S 2 IN IUS UOCATUM ESSE, RECUPERATORES ILLUM LIBERTUM ILLI PATRONO SESTERTIUM X MILIA C. S. N. P. A. Die andern Formeln kennen wir nicht, und Rudorff ist bei seinen Rekon- struktionsversuchen auch hier irregegangen. Die Formel aduersus eum, qui in ius uocatus neque uenerit neque uindicem dederit, lautet bei ihm (EP § 1 4 ) folgendermaßen: S. p. N m N m , cum ab A° A° ad illum praetorem in ius uocatus esset, neque uenisse neque uadimonium Romam ex decreto eius, qui Mutinae iure dicundo praefuit, promisisse aut uindicem locu- pletem non dedisse, recuperatores N m N m A° A° sestertium X milia c. s. n. p. a. Hierbei denkt Rudorff an 1. Rubria c. 21 i. f., wo den Munizipalmagistraten das Recht vorbehalten ist, iudicium gegen denjenigen zu gewähren, der „uadimonium Romam ex decreto eius . . . non promiserit aut uindicem locupletem ... non dederit". Offenbar sind in dieser Stelle zwei Fälle vorgesehen: der, wo der Geladene zwar der in ius uocatio vor den Duovir gefolgt ist, dort aber das von diesem auferlegte Vadimonium nicht geleistet hat, und der, wo er der in ius uocatio nicht gefolgt ist, ohne einen uindex locuples zu stellen. 3 Daß beide Fälle in einer und derselben Formel vor- gesehen waren, ist nicht gesagt und für das Edikt jedenfalls zu verneinen, da ja in ius uocatio und Vadimonium in ganz verschiedene Titel fallen. Rudorff hat nun aber nicht bloß diese eine Formel herzustellen versucht, sondern auch darin beide Fälle falsch charakterisiert. Denn seine Formel trifft einmal denjenigen in ius uocatus, der neque uenit neque uadimonium ex decreto eius, qui iure dicundo praefuit, promisit: als ob an denjenigen, der gar nicht in iure erschienen ist, überhaupt die Frage herantreten könnte, wie er sich dem Dekret des Magistrats gegenüber zu verhalten habe; und zweitens trifft sie denjenigen, qui uindicem locupletem non dedit, ohne daß Veron.: patrono liberto. 2 Vgl. Ulp. 5 (2. 4) 24: in eum qui aduersus ea fecerit, ... iudicium datur. Statt illius praetoris wurde im einzelnen Fall nicht etwa „meum" (so EP' mit Huschke, Studien 14), sondern der Name des betreffenden Prätors eingesetzt (so richtig Zimmern, CP 143 n. 4, Bethmann-Hollweg CP II, 313 n. 46). Der Prätor, der zur Zeit der La- dung amtiert hatte, brauchte ja gar nicht der zu sein, der die Formel gewährte. 3 Allerdings bestritten von S c h l o ß m an n, SZ 24, 288f., Grünh. Z 32, 200f. An letzterm Orte' legt Schl. entscheidendes Gewicht dar- auf, daß die Bestimmung der lex nicht den vollen nach meiner Meinung zu fordernden Tatbestand wiedergebe; es fehle das „neque uenerit". Derartige Schlüsse aus Auslas- sungen sind m. E. sehr bedenklich gegen- über einer Klausel, die (s. SZ 25, 246 n. 1) nicht die eigentlich maßgebende gesetzliche Anordnung enthält, sondern auf sie nur kurz rekapitulierend zurückverweisen will. Und muß diese maßgebende Anordnung genau so gelautet haben wie die des Hadrianischen Edikts? Wie, wenn dort, wie in den 12 Tafeln, die Folgepflicht des in ius uocatus zunächst unbedingt ausgesprochen, dann in beson- derem Satz demjenigen, der sich der Folge- pflicht entziehen wolle, die Stellung eines uindex locuples gestattet und alsdann hin- zugefügt gewesen wäre: si uindicem locu- pletem ita non dederit usw.? Mißverstanden wird die Stelle auch von Voigt, XII Ta- feln I, 575 n. io. ā • Tit. V. § II hier, wo es darauf ankommt, die andere Bedingung der Verurteilung „neque uenisse" wiederholt ist. Ich meinerseits möchte nach Gai. IV, 46 vermuten, daß die Formel ganz einfach lautete:= S. ý. Nm N ,7= , cum ab A , A , in ius uocatus esset, neque uenisse neque uindicem pro rei qualitate locupletem dedisse rel. Nicht unmöglich wäre, daß auch in dieser Formel eine Verweisung auf das edictum praetoris vorkam: mit einem „neque uindicem ex edicto praetoris dedisse" oder „aduersus edictum neque uenisse neque uindicem dedisse" hätte man z. B. die exceptio für den Fall gespart, daß der Beklagte be- hauptete, ex edicto nicht zur Stellung eines uindex l o c u p l es verpflichtet zu sein. Ebenso unhaltbar, wie die eben betrachtete Rekonstruktion, ist auch Rudorffs Formel für den Fall, wo jemand von einem nahen Angehörigen keinen Vindex angenommen hat: S. p. N m N m , cum in hoc anno permissu illius praetoris A m A m patro- num in ius uocasset, uindicem ab A . A . datum scientem non acce- pisse, recuperatores N m N m A o A o rel. „In hoc anno": Gai. IV, 46 hat in der dort wörtlich erhaltenen Formel die Annalexzeption nicht, obwohl doch auch diese nach der Praxis — Ulp. 5 (2. 4) 24 — annal war; wie kommt also die Annalexzeption hierher? „Per- missu illius praetoris": nichts berechtigt dazu, die Strafe des Edikts auf den Fall einzuschränken, wo der Prätor die in ius uocatio erlaubt hatte; wer ohne Erlaubnis in ius vozierte und den angebotenen Vindex nicht annahm, verfiel einfach beiden Pönalklagen. „Uindicem datum non accepisse": datum ist überflüssig, ja bedenklich; denn der uindex non acceptus ist auch nicht datus. „Uindicem datum scientem non accepisse": scientem schiebt Rudorff ein, weil es bei Callistr. i (2. 6) 2 heißt: in eum, qui non acceperit, cum sciret eam necessitudinem perso- narum, ... iudicium competit. Allein, abgesehen von der stilistischen Bedenklichkeit der Wendung „uin- dicem scientem non accepisse" : die Worte des Callistratus sind schwerlich Ediktzitat, da die Hinweisung auf das scire in der bei Gai. IV, 46 über- lieferten Formel fehlt, wo sie, objektiv betrachtet, ebenso notwendig wäre; jene Worte sind bloße Erläuterung des Edikts. ^ Ulp • 5 ( 2 .8) 2 § 5: In uindicem [D.: fideiussorem qui aliquem iudicio sisti promiserit] tanti quanti ea res erit 2 actionem dat3 praetor. . . . 7' I Daß Beseler, Beitr. III, 20. 202, ent- gegen dem ausdrücklichen Bericht des Gai. 4, 46, die Existenz einer derartigen Formel in Abrede stellt, ist erstaunlich. Die Begründung „Numerius kommt nicht vor den Prätor" verstehe ich nicht. Numerius, den der Kläger bei der i. i. u. mangels aus- reichender Gewaltmittel laufen lassen mußte, kann nachher — bei der i. i. u. wegen der actio poenalis — vor den Prätor geschleppt werden. Anders jetzt Beseler IV, 165. 2 Gai. z eod. 3. 3 Gai. i eod. 5 pr. iudicio sistendi causa POTESTATEM SUI FACIET 7 2 Tit.V. § II Ulp. 5 fr. 2 pr. (42. 4): Praetor ait: IN BONA EIUS, QUI fideiussorem] DEDIT (DEDERrr NEQUE DEFENDETUR, I IRI IUBEBO. NEQUE UINDICEM [D.: scr.2), si Über die Voraussetzungen des iudicium wider den Vindex erhalten wir volle Aufklärung durch Paul. 4 (2. 8) 4: Si decesserit qui uindicem [D.: fideiussorem] dederit [D.: iudicio sistendi causa], non debebit praetor iubere exhibere eum . quod si ignorans iusserit exhiberi uel post decretum eius ante diem exhibi- tionis decesserit, deneganda erit actio . si autem post diem exhibi- tionis decesserit auf amiserit ciuitatem, utiliter agi potent. Diese in den früheren Ediktrekonstruktionen, auch in der R u d o r f f s, ver- nachlässigte Stelle läßt keinen Zweifel übrig, daß der Vindex nur dann kondemniert werden konnte, wenn er auf ein vom Prätor erlassenes Ex- hibitionsdekret an dem in diesem Dekret festgesetzten Exhibitionstage den Beklagten nicht exhibiert hatte. 2 Die bei Rudorff (EP § 14 S. 38) rekon- struierte Formel ,.s. p. N m N m ... Titium illa die illo loco sisti promisisse neque Titium illa die ibi statum esse" ist hiernach nicht zu halten: Exhibi- tionszeit und Exhibitionsort wurden nicht vom Vindex durch promissio, sondern vom Prätor durch Dekret bestimmt. Das Edikt über die missio in bona ist auf den ersten Blick auffallend. Das Edikt scheint überflüssig, da sein Fall schon gedeckt war durch die Klauseln „Qui fraudationis causa latitabit" und „Qui absens iudicio defensus non fuerit" unter dem allgemeinen Titel (XXXVIII) Quibus ex causis in possessionem eatur. Da von dem Kommentar Ulpians zu dieser Klausel, über die wir sonst nichts wissen, nur wenige Sätze erhalten sind, die keinen Aufschluß geben, so sind wir auf Vermutungen angewiesen. Nach Schloß m an n, Grünh. Z. 32, 224 ff., hätte der Prätor hier nicht etwa dem Gegner dessen, der den Vindex bestellt hatte, sondern dem Vindex selbst die missio in bona verheißen wollen, und zwar diesem, schon bevor er selbst durch Verurteilung oder mindestens Belangung einen aktuellen Re- greßanspruch gewonnen hatte. Wenn das Edikt nicht anders lautete, als wir nach der Überlieferung annehmen müssen, halte ich diese Deutung für ausgeschlossen, obwohl die Rechtsvergleichung Analogien bietet. 3 Beseler4 schiebt glattweg vor dedit ein non ein, so daß die missio gegen denjenigen verheißen worden wäre, qui vindicem mm dedit. Bei dieser Eisenbartkur übersieht er, daß das Edikt dann doch hätte lauten müssen: In bona eius Flor.: defenderetur. 2 Auf die Haftung des Vindex bezog sich wahrscheinlich auch die ;Entscheidung des Paulus in dem interpolierten fr. to pr. (2. I I). Vgl. SZ 25, 251 ff. (zweifelnd Partsch, SZ 30, 501). Der Fall der Stelle mag so zu denken sein, wie Schloßmann, Grünh. Z. 32, 234f.," ausführt. Nur 'steht bei dem „actio danda est" keine actio ex stipulatu in Frage, wie Schl. meint, sondern eine mit Rücksicht auf den Wegfall des Exhibitions- dekrets modifizierte actio in factum. 3 Part sch, griech. Bürgschaftsrecht 282 f., auch demot. Urkd. z. ägypt. Bürgschaftsr. 51 of. 4 Beitr. 3, 20. Tit. V. § 12 qui neuee venit neque vindicem dedit. Vielleicht liegt die einfachste Er- klärung' in der Annahme, daß das Edikt bestimmt war, der Auffassung entgegenzutreten, daß der in ius uocatus durch die Stellung des Vindex der allgemeinen Pflicht zum „potestatem sui facere" ein für allemal ent- hoben sei, sein Gegner sich vielmehr nur noch an den Vindex halten könne. 2 Es ging ja wohl nicht an, den in ius uocatus, der heute einen Vindex gestellt hatte, gleich morgen wieder von neuem zu laden. Aber ebenso- wenig konnte es dem uocatus gestattet sein, sich nun dauernd dem Er- scheinen vor dem Prätor zu entziehen und den Kläger auf den Vindex zu verweisen. Das wird die Klausel haben einschärfen wollen, und das mag in dem Zusammenhang, worin sie ursprünglich stand, klarer hervorgetreten sein als jetzt. Die Beziehung des Missionsedikts auf den in ius uocatus qui uindicem dedit wurde, das ist schließlich noch hervorzuheben, früher vielfach ver- kannt. Unter dem Einfluß der irrigen Meinung, daß Ulp. 5 auch von dem Vadimonium handle, behauptete man fast einstimmig, die Androhung der missio habe sich auf den Fall des uadimonium desertum bezogen. 3 Diese Ansicht widerlegt sich schon durch den Inhalt des Ediktes selbst. Das Vadimonium ging auf certa die sisti: hätte es daher die Klausel auf das uadimonium desertum abgesehen, so hätte die Bedingung der Mission, wenn nicht einfach „si uadimonium deseruerit dann nur die sein können „si illa die se non stiterit", nicht aber das unbestimmte „si potestatem sui non faciet", eine Fassung, die mir mit der als bereits bestehend voraus- gesetzten Verpflichtung, an einem bestimmten Tage in iure zu erscheinen, ganz unvereinbar scheint.4 § 12. NE QUIS EUM QUI IN IUS UOCABITUR UI EXIMAT 5 Ulp. 5, 6 Paul. 4,7 Gai. 1.8 73 I Andere problematischere Erklärungen versuchte ich SZ 2, 47 und in EP' 58. 2 Wie das in andern Rechten tatsächlich der Fall ist, vgl. Partsch, SZ 3o, 501. Nach H. Steiner, datio in sol. (1914) 12, wäre dies auch der Standpunkt des röm. ius ciuile gewesen. 3 Vgl. statt anderer : Keller, semestria I, 55ff., CP n. 10 47 ; Bethmann-Hollweg, CP II, 563 n. 3 2 , 33; Karlowa, Beiträge z. Gesch. d. röm. CP (1865) 11 3 . Richtig aber Rudorff, ZRG 4, 43, EP 38. 4 Ich halte die obige Erwägung für aus- schlaggebend. Daneben sei aber doch, als auf ein unterstützendes Moment, noch dar- auf aufmerksam gemacht, daß in Ciceros Rede pro Quinctio, in der es sich um eine auf Grund angeblichen uadimonii deserti er- langte missio handelt und in der alle auf diesen Fall auch nur möglicherweise zu be- ziehenden Ediktklauseln ausführlich be- sprochen werden, das Edikt des fr. 2 pr. cit. auch nicht mit einem Wort berührt ist. Unter den Erklärungsversuchen, die man vom Standpunkt der herrschenden Auffas- sung für diese Tatsache unternommen hat — vgl. Karlowa, a. a. O. 113f. —, ist m. E. kein einziger wirklich befriedigend. Am wenigsten hat die historische Erklärung für sich, die das Edikt des fr. 2 pr. für jünger hält als Ciceros Rede: gegenüber der ganz feststehenden Rechtsauffassung, die wir in dieser letztem bereits vorfinden, wäre die nachträgliche Entstehung des überflüssigen Spezialedikts wahrhaft unbegreiflich. 5 D. (2. 7). 6 h. t. 1, 3, 5, (5 . 1) 16, cf. h. t. 5 § 4. 7 h. t. 2, 4. 8 (5o. 17) 107 cf. h. t. 3 pr. 74  Tit. V. § 13 Rubr. D. (2. 7) ict. Paul. 4 h. t. 4 § 2 ergibt folgenden Wortlaut des Edikts: NE QUIS EUM QUI IN IUS UOCABITUR UI EXIMAT I NEUE FACIAT DOLO MAU) QUO MAGIS EXIMERETUR.2 Hieran knüpft sich die Verheißung der actio, Ulp. 5 h. t. 5 § 1: In eum autem, qui ui exemit,3 in factum4 iudicium datur, quo non id continetur quod in ueritate est, sed quanti ea res est [ab actore aestimata], de qua controuersia est. hoc enim additum est, ut appareat, etiam si calumniator quis sit, tarnen hanc poenam eum persequi. Die Formel 5 war ohne Zweifel in ihrer intentio bloße Umschreibung des Edikts. Schwierigkeit macht nur die Fassung der condemnatio, die nach dem angeführten Text erfolgen soll auf „quanti ea res est ab actore aestimata". Rudorff (EP § 15) nimmt einfach diese Klausel selber in die Formel auf, unterstellt also, was doch nicht glaublich ist, daß der Prätor den Geschworenen angewiesen habe, die Kondemnationssumme blindlings nach der Schätzung des Klägers zu bestimmen. Noch viel weniger ist an eine actio auf quanti ea res est mit zugefügter taxatio zu denken; 6 von anderm abzusehen, widerspricht dieser Auffassung direkt der von Ulpian in fr. 5 § I h. t. angegebene, gegen den Beklagten gerichtete Zweck jener Klausel. In den früheren Auflagen meinte ich, das Edikt habe eine in iure vorzunehmende aestimatio im Auge, deren Resultat, selbstverständlich unter Minderungsrecht des Prätors, in die Formel aufgenommen worden sei: diese letztere sei also auf certa pecunia gerichtet zu denken. ? Wahrscheinlich aber sind die Worte „ab actore aestimata" nichts als ein ungeschicktes Glossem: die condemnatio ging einfach auf q. e. r. e.8 § 13 ? ? Mit dem Obigen ist alles erschöpft, was sich über den Inhalt des Titels de in ius uocando mit Sicherheit ermitteln läßt. Es scheint aber der Titel noch ein weiteres Edikt enthalten zu haben, worauf folgende drei enge zu- sammenhängende Stellen deuten: Ulp. 5 (50.- 16) 9: Marcellus apud Iulianum notat uerbo „periisse" et scissum et fractum contineri et ui raptum. I Ulp. 5 h. t. 1, 3, Paul. 4 h. t. 2, 4 pr. § 1. 2 Ulp. 5 h. t. 5 pr. 3 Ulp. 5 b. t. 5 § 2. 4 Ulp. 5 h. t. 5 § 3. 5 Vgl. Gai. 1V, 46, D. (4.6) § 12, Theophil. ad h. 1. 6 Vgl. gegen diese Ansicht namentlich H e fk e, Bdtg. und Anwendungen der taxatio (Berlin 18 79) 74 ff. 7 So auch H e f k e, a. a. 0. 78. Über ältere Ansichten vgl. noch G l ü ck, Erläuterung der Pandekten 3, 423 f. 8 So mit sehr triftiger Begründung F a - b er, Ration. ad h. 1. (ed. Lugd. 1604, I,109) und ihm folgend G r a d e n w i t z, Heidelb. Sitzgsber. 1915 ,9. Abh. 5 1 f. Kretschmar, SZ 4o, 159, ist diese Anzweiflung der über- lieferten Lesart offenbar nicht bekannt ge- wesen. Tit. VI 75 Iulian. i (i 3. 6) 1 9 : Ad eos qui seruandum aliquid conducunt aut utendum accipiunt, damnum iniuria ab alio datum non pertinere, procul dubio est: qua enim cura aut diligentia consequi possumus, ne aliquis damnum nobis iniuria det? Ulp. 5 (19. 2) 41: — sed de damno ab alio dato agi cum eo I non posse Iulianus ait: qua enim custodia consequi potuit, ne damnum iniuria ab alio dari possit? sed Marcellus interdum esse posse ait, siue custodiri potuit, ne damnum daretur, siue ipse custos damnum dedit: quae sententia Marcelli probanda est. Augenscheinlich handelt es sich in allen drei Stellen um die Haftung jemandes, der die custodia einer Sache übernommen hat. Die erste kann intakt sein, die zwei letzten sind stark interpoliert, 2 was aber für unsere Aufgabe außer Betracht bleiben kann. Ihre Beziehung ist dunkel. Aus- geschlossen ist durch ihren Inhalt der Gedanke an die . viel weniger weit- gehende Verantwortlichkeit des nach (42. 4) 2 pr. Eingewiesenen, 3 wie auch an die Haftung aus dem Edikt des § 12. 4 Auch eine Sequestration der in den Streit gezogenen Sache, woran ich in den früheren Auflagen dachte,s steht schwerlich in Frage; es fehlt uns jeder Anhalt für die Annahme, daß das Edikt eine solche, und speziell in diesem Zusammenhang, vor- gesehen habe. Tit. VI DE POSTULANDO 6 Ulp. 6, 7 Paul. 5, 8 Gai. 1, 9 Callistr. 1.10 Ulp. 6 fr. i § i h. t.: . . . (praetor) tres fecit ordines: nam quosdam in totum prohibuit postulare, quibusdam uel pro se permisit, quibusdam et pro certis dumtaxat personis et pro se permisit. In den D. geht voraus (fr. 4o): qui mer- cedem accipit pro custodia alicuius rei, is huius periculum custodiae praestat. 2 Schulz, Einführung in d. Stud. der Dig. 47, Haymann, SZ 40, 1 94 , 1 97 , Kunkel, SZ 45, 269 ff. 3 Vgl. (4 2. 5) 9 Pr. 4 Hierfür H. Krüger, SZ 37, 2562. 5 Arg. (2. 8) 7 § 2 — ganz unecht —, (1. 18) 16, (r o. 4) r i § r, (49. 1) 2 1 § 3, C. (4 . 4) Petron. satir. c. 14. 6 D. (3. r), C. (2. 6). Ulp. 6 h. t. r pr.: hunc titulum praetor proposuit. . . . Vgl. auch Spicil. Solesm. ed. Pitra I, 282 (bei Krüger, coll. libr. iur. anteiust. II, 16o) : Ulpianus libro ad edictum sexto qui pro aliis ne postu- lent titulo sexto sic refert etc. Möglich, daß in dieser korrumpierten Stelle bei dem „titulo sexto" an den 6. Titel des Edikts zu denken ist. 7 h. t. r, 3, 6, (3. 2) 2 , 4, 6, 8, 11, 1 3, 24,. (5 . r) 6, (23. 1) 18, (42. 1) 2 , (47 . 15) 1, (48.19) 3 2 , (49 . 1 4) 4, (49 . 16) 1, (50. 16) ro, 12. Die Beziehungen werden sich unten ergeben. Falsch inskribiert VI statt VII ist (45. 1) 69. 8 h. t. 4, (3. 2 ) 5, 7, 9, 12 , 1 4, (23. 1) rar (50. r7) 109. 9 h. t. 2, (3 . 2 ) 3, (5 o. 16) r i. 20 (4 6 3) 85 76  Tit. VI. § 14. 15i § 14. QUI OMNINO NE POSTULEN7 Der erste Abschnitt enthielt zwei absolute Postulationsverbote: MINOREM ANNIS DECEM ET SEPTEM, I [qui eos non in totum compleuit] 2 prohibet postulare .. . SURDUM, QUI PRORSUS NON AUDIT, prohibet apud se postulare ...3 Hinzugefügt war die Bestimmung: SI NON HABEBUNT ADUOCATUM, EGO DABO.4 § 15. QUI PRO ALUS NE POSTULENT 5 Die Postulation für andere war untersagt: den Frauen f e min a s prohibet pro aliis postulare ... ,6 den Blinden: CAECUM UTRISQUE LUMINIBUS ORBATUM praetor repellit . . .7 demjenigen, QUI CORPORE SUO MULIEBRIA PASSUS ERIT, 8 QUI CAPITALI 9 CRIMINE DAMNATUS ERIT. . ., QUI OPERAS SUAS, UT CUM BESTAS DEPUGNARET, LOCAUERIT. 10 Am Schlusse seines Kommentars zu diesem Abschnitt bemerkt Ulpian fr.  § 6 h. t.: Qui aduersus ea fecisse monstretur, et pro aliis interdicta postula- tione repellitur et pro aestimatione iudicis extra ordinem pecuniaria poena multabitur. R u d o rf f II hält dies für die Rekapitulation einer ediktalen Bestimmung. Mir ist das mehr als zweifelhaft. Multenandrohungen im Edikt können zwar nicht als ausgeschlossen gelten (vgl. § 169); in solcher Unbestimmtheit aber waren sie ganz überflüssig; denn daß der Prätor seinen Verboten durch Multen Nachdruck geben konnte und gab, wußte ohnedies jeder. Der von der Mult handelnde Satz ist interpoliert; darauf weist die hier auffallende Bezeichnung des Prätors als iudex und der Wechsel des Tempus (repel- litur — multabitur). I Daß dies genauer Ediktwortlaut ist, will ich nicht behaupten; Gradenwitz hat mich auf die Differenz gegenüber der Fas- sung des Restitutionsedikts (§ 41) — cum minore q u am XXV annis na t u— aufmerk- sam gemacht. 2 Die Echtheit dieses überflüssigen Zu- satzes ist zweifelhaft; dagegen scheint mir die Anzweiflung der Ediktmäßigkeit der angegebenen Altersgrenze selbst (So 1 a z z i, st. sulla tut. II [1926], 2911) nicht be- gründet. 3 Ulp. 6 h. t. 1 § 3. 4 Ulp. 6 h. t. i§ 4. 5 Ulp. 6 h. t. 1 § 5, Spicil. Solesm. a. a. 0. (S. 756). 6 Ulp. 6 h. t. i § 5. Das Edikt hatte: mulieres. Cf. Spicil. Solesm. 1. c., wo aus Ulp. 6 zitiert ist: inuenimus apud ueteres mulieris appellatione etiam uirgines con- tineri. 7 Ulp. 6 h. t. i § 5. Hierher 8 Ulp. 6 h. t. i § 6. Hierher Nebenbemerkung Ulp. 6 (3. 2) diese Stelle wohl eher zu (3.2) 4 9 Hierher: Ulp. 6 (48. 19) 32. I° Ulp. 6 h. t. i § 6. II ZRG 4, 57, EP § 18. (5.i)6. vielleicht als 24; doch ist §3 zu ziehen. ^,. Tit. VI. § 16 § 16. QUI NISI PRO CERTIS PERSONIS NE POSTULENT Dieser Abschnitt zerfiel in zwei Edikte. Das erste schärfte summarisch die auf Gesetz oder gesetzesgleicher Vorschrift beruhenden Postulations- verbote ein, Ulp. 6 h. t. 1 § 8: Alt praetor: Qm LEGE PLEBIS SCITO SENATUS CONSULTO EDICTO DECRETO PRIN- CIPUM NISI PRO CERTIS PERSONIS POSTULARE PROHIBENTUR, HI PRO ALIO, QUAM PRO QUO LICEBIT, IN IURE APUD ME NE POSTULENT. Das zweite Edikt enthielt die hierhergehörigen p r ä t o r i s c h e n Postulations- verbote. Dasselbe ist, wie ich an anderm Orte' nachgewiesen habe, von den Justinianischen Kompilatoren auseinandergerissen und interpoliert wor- den. Aus dem Verzeichnis der von der Postulation ausgeschlossenen Personen, soweit es noch praktisch war, machten sie fr. 1 de his qui notantur inf. (3. 2), indem sie jenem Verzeichnis die Worte „infamia no- tatur" und dem Ganzen die unmögliche Inskription „Iulianus libro primo ad edictum" vorsetzten. Den authentischen Abschluß des Edikts aber haben sie in fr. I § 9 und I1 (3. I) gleichwohl getreulich überliefert. Die Fälschung, einmal aufgedeckt, ist zweifellos und handgreiflich; 2 ich komme daher hier nicht weiter darauf zurück. Das Edikt lautete (soweit die Kategorien der Postulationsunfähigen in fr. I de his qui not. aufgenommen sind) folgendermaßen:3 QUI AB EXERCITU IGNOMINIAE CAUSA AB IMPERATORE EOUE, cm DE EA RE STATUENDI POTESTAS FUERIT, DIMISSUS ERIT: 4 QUI ARTIS LUDICRAE PRO- NUNTIANDIUE CAUSA IN SCAENAM PRODIERIT: 5 QUI LENOCINIUM FECERIT:6 QUI IN IUDICIO PUBLICO CALUMNIAE PRAEUARICATIONISUE CAUSA QUID FECISSE IUDICATUS ERIT: 7 QUI FURTI, UI BONORUM RAPTORUM, INIURIARUM, DE DOLO MALO ET FRAUDE SUO NOMINE 8 DAMNATUS PACTUSUE ERIT: 9 QUI PRO SOCIO, TUTELAE, MANDATI, DEPOSITI SUO NOMINE [NON CONTRARIO IUDICIO]'o 77 SZ 2, 56f. 2 Vgl. jetzt auch die neuere Lesung des cod. Veron. zu Gai. IV, 182, wodurch die obige Deduktion ihre äußere Bestätigung gefunden hat. Sie lautet mit Krügers Er- gänzungen: nec tarnen ulla parte edicti id ipsum nominatim exprimitur, ut aliquis igno- miniosus sit usw. Steht auch nicht jedes einzelne Wort fest, so ist doch dem Sinne nach zweifellos richtig ergänzt. Die Text- rekonstruktion Karlowas (RG I, 762) schal- tet nicht nur allzu frei mit dem Manuskript, sondern scheitert auch an einer andern Klippe: sie setzt voraus, daß der Prätor unter dem Titel de cognitoribus et procura- toribus (unten § 25, 26) auf den Infamen- katalog des Edikts de postulando zurück- verwiesen habe, was nachweisbar nicht der Fall war. Gegen K a r l o w a, liter. Zentralbl. 1884 nr. 15 vgl. W l a s s ak, Grünh. Z. 12, 259. Keine Förderung gewährtGreenidge, Infamia (Oxf. -1894) i 13f. 3 Lenel, a.a.O. 61. 4 Ulp. 6 (3. 2) 2 pr.-§ 4. 5 Ulp. 6 eod. 2 § 5, 4 pr. § 1, Gai. 1 eod. 3. 6 Ulp. 6 eod. 4 § 2. 3, 24. 7 Ulp. 6 eod. 4 § 4„(47. 15) I. 8 Paul. 5 (3. 2) 14. 9 Ulp. 6 eod. 4 .§ 55 6 pr. -§ 4, (49 . 1 4) 4 ict. Paul. 5 (3 . 2 ) 5; C. (2. II [12]) 18, Gai. IV, 182. Cf. tab. Heracl. IM. Hoff., tab. Atestin. lin. 3ff., auct. ad Herenn. IV, 27 §37• 1° Die Worte „non contrario iudicio" dürften (wie in § 2 I. [4. 16] ict. Gai. IV, 182) interpoliert sein, vgl. Alibrandi, opp. I, 4o7ff, Appleton, rev. gen. du dr. 1900, 223. Ob der contrario iudicio damnatus nach 'tl 78  Tit. VI. § 16 DAAINAl'US ERI'1': 1 QUI EAM, QUAE IIQ POTESTATE EIUS ESSET, GENERO MORTUO, CUM EUM MORTWM ESSE SCIRET, 2 INTRA ID TEMPUS, QUO ELUGERE UIRUM 3 MORIS EST, 4 ANTEQUAM UIRUM ELUGERET, IN MATRIMONIUM COL— LOCAUERIT: EAMUE SCIENS [QUIS] 5 UXOREM DUXERIT NON IUSSU EIUS, IN CUIUS POTESTATE ESSET: 6 ET QUI EUM QUEM IN POTESTATE HABERET, EAM, DE QUA SUPRA COMPREHENSUM EST, UXOREM DUCERE PASSUS FUERIT: 7 QUIUE SUO NOMINE 8 NON IUSSU EIUS, IN CUIUS POTESTATE ESSET, EIUSUF. NOIVIINE QUEM9 QUAMUE IN POTESTATE HABERET 1° BINA SPONSALIA BINASUE NUPTIAS 11 [IN] EODEM TEMPORE 12 CONSTITUTAS ^ 3 HABUERIT: 14 QUI EX HIS OMNIBUS QUI SUPRA SCRIPTI SUNT, IN INTEGRUM RESTITUTUS NON ERIT: 15  fi;idl^^Q PRO ALIO NE POSTULENT, x6 PRAETERQUAM PRO PARENTE, PATRONO PATRONA, LIBERIS PARENTIBUSQUE PATRONI PATRONAE, LIBERISUE SUIS, FRATRE SORORE,^7 UXORE, SOCERO SOCRU, GENERO NURU, UITRICO NOUERCA, PRIUIGNO PRIUIGNA, PUPILLO PUPILLA, FURIOSO FURIOSA, IS CUI EORUM A PARENTE AUT DE IaIAIORIS PARTIS TUTORUM 19 SENTENTIA AUT AB EO, CUIUS DE EA RE IURISDICTIO FUIT EA TUTELA CURATIOUE 2° DATA ERIT. klassischem Recht infam oder durch die Interpretation ausgeschieden wurde, muß an dieser Stelle, wo es sich nur um die Fest- stellung des Ediktswortlauts handelt, dahin- gestellt bleiben. Die Erläuterung in (3. 2) 6 § 7 ist schwer verdächtig. Vgl. über die verschiedenen Ansichten A l i b r a n d i 1. c., F. Schulz, interpolationenkrit. Stud. SA I7ff. in Fschr. Zitelm. (1913), Beseler, Beitr. 3, 76, Solazzi, I.L. 58, 309, Kübler, SZ 38, 81 ff. (gegen ihn wieder Beseler, Beitr. 4, 255), P a r t s c h, neg. gestio (Heidelb. Sitzgsber. 1 9 1 3) 55 . Für echt hält das „non contrario iudicio" B i o n d i, iud. b. f. I, 67, indem er die Klausel allein auf das zuletzt genannte iud. depositi bezogen wissen will; das heißt dem Prätor eine sehr ungeschickte Formulierung zutrauen. Ulp. 6 eod. 6 § 5- 7 , Paul. 5 eod. 7, Gai. IV, 182, Vat. 339, cf. tab. Heracl. und tab. Atestin. 1. c. 2 Ulp. 6 eod. B. 3 Ulp. 6 eod. 11 pr., Paul. 5 eod. 9. 4 Ulp. 6 eod. 1I § 1-3. 5 Qui? sed potius „quis" del. (Mommsen). 6 Ulp. 6 eod. 11 § 4, Paul. 5 eod. 12. . 7 Ulp. 6 eod. I I § 4, 13 pr. 8 Ulp. 6 eod. 13 § 1. 9 Paul. 5 (23. 1) 13, (50. 17) 109. 1° Ulp. 6, 13 § I cit. " Ulp. 6 eod. 13 § 3, C. (5 . 5) 2. 12 Ulp. 6 eod. 13 § 2. ' 3 Ulp. 6 (23. 1) 18. ^ 4 Ulp. 6 (3. 2) 1 3 § 4- ' 3 Ulp . 6 (3 . 1 ) 1 § 9. 10. 16 Hierzu und zum folgenden: Ulp. 6 (3. i) 1 § 11, 3, 6, Paul. 5 eod. 4, Gai. 1 eod. 2. 17 Gell. N. A. XIII, 1 o § 3. 18 Hier schiebt Rudorff (EP p. 4 3) wegen Gai. i h. t. 2 „fatuo fatua" ein; allein diese Worte sind nicht ediktal, wie daraus hervor- geht, daß einesteils Ulpian sie nicht hat, andernteils Gaius oder Tribonian ihre Ein- schiebung besonders motiviert: cum istis quoque personis curator detur. Vgl. Ulp. 6 h. t. 3 § 3. ^ 9 In der 1. Aufl. ist das in den Digesten überlieferte „tutorum" durch „tribunorum" ersetzt (vgl. Gai. I, 185, Ulp. XI, i8). Allein die Schlußrvorte unseres Edikts sind nicht von der Übertragung der Vormundschaft, sondern von der der administratio tutelae zu verstehen; vom tutor Atilianus ist daher hier nicht die Rede. Cf. (46. 7) 3 § 5, (26. 7) 3 § 7, N ab er, obs. 3 (Mnemos. 17, 388). 2° Das Wort „curatioue" wird von Tau- benschlag, vormdschrtl. Stud. 19 65 , So- 1 az z i, min. et ā 289 1 , tut. e curat. 1 7 für itp. gehalten. Dann müßte aber auch „furioso furiosa" gestrichen werden, Worte, die durch (3. 1) 3 §3 gestützt werden; hätte der furiosus nicht im Edikt gestanden, so hätten die Kompilatoren sicher zugleich mit ihm auch die andern der cura unterworfenen Personen hineininterpoliert. Richtig ist, daß der Satz „cui eorum rel." nur z. T. auf Kuratoren Anwendung finden konnte. Diese Einschränkung zu machen, konnte der Ediktsredaktor dem verständigen Leser überlassen. !:;: Tit. VI.  1 6 Es erübrigt nunmehr nur noch die Ergänzung des von den Kompila- toren ohne Zweifel stark beschnittenen Katalogs postulationsunfähiger Per- sonen. Zunächst läßt sich aus Vergleichung des in der tab. Heracl. lin. I 1 o ff. erhaltenen Verzeichnisses bescholtener Personen mit Spuren in den ver- zettelten Bruchstücken der Kommentare zu unserm Edikt nachweisen, daß folgende Infamiefälle der lex Iulia auch in unserm Edikt figuriert haben: I qui sponsoribus creditoribusue 2 suis renuntiauit renuntiauerit, se soldum 3 soluere non posse auf cum eis pactus est erit se soldum soluere non posse, . . . cuiusue bona ex edicto4 eius, qui iure dicundo praefuit praefuerit, praeterquam si cuius cum pupillus esset reiue publicae causa abesset 5 neque dolo malo fecit fecerit quo magis rei publicae causa abesset, 6 possessa proscriptaue sunt erunt. Zweifellos dürften ferner auch im Edikt vertreten gewesen sein die beiden Klauseln der lex Iulia, die die Gladiatoren und lanistae betreffen, obwohl wegen des Untergangs der Gladiatorenspiele von diesen sich keine Spur in die Digesten gerettet hat: qui depugnandi causa auctoratus est erit fuit fuerit (tab. Heracl. lin. 112 f.), . . . qui lanistaturam fecit fecerit . . . (tab. Heracl. lin. 1 2 3). Der fortdauernd entehrende Charakter beider Gewerbe steht fest, und unter eine der erhaltenen Ediktklauseln fallen sie nicht. 7 Zweifelhaft könnte nur sein, ob nicht lanistae und Gladiatoren schon in den zweiten Abschnitt unseres Titels zu den freilich weit tiefer verachteten bestiarii zu stellen wären. Weiterhin ist aus dem Verzeichnis der iudicia famosa durch die Korn- pilatoren die actio fiduciae gestrichen worden 8 und hat auch die Klausel pro quo datum depensum est erit — tab. Heracl. lin. 115 — ein wohlbe- gründetes Recht auf Aufnahme ins Edikt. 9 Desgleichen die auf den ver- 7 9 Hierauf hat m. W. zuerst Alibrandi (opp. I, 32ff.) aufmerksam gemacht. 2 Ulp. 6 (so. 16) 10, 12 pr., Gai. 1 eod, I I.. 3 Ulp. 6 (5o. 16) 12 § I, Callistr. 1 (46. 3) 85. 4 Ulp. 6 (42, 1) 2. 5 Ulp. 6 (49. 16) 1. 6 Hier dürfte der Prätor noch eine Aus- nahme zugunsten des debitor, qui ex lege Iulia bonis cesserit, eingerückt haben, C. (2. 11 [12]) II. Bas. 21, 3, 10. 7 Namentlich nicht unter die „qui artis ludicrae causa in scaenam prodierit". Das Gegenteil nimmt P e rn i c e, Labeo I, 2 45 n. 21 an, weil nach (3. 2) 2 § 5 diejenigen, die quaestus causa in certamina descendunt, unter j ene Klausel subsumiert werden. Allein bei diesen certamina ist nicht an Gladia- torenkämpfe, sondern an die Wettkämpfe bezahlter Ringer, Wettläufer u. dgl. zu denken, die den uirtutis gratia kämpfenden Athleten — eod. 4 pr. — hier entgegen- gestellt werden. Den Gladiator entehrt nicht das öffentliche Auftreten, sondern schon das auctoramentum selbst, und der lanista betreibt keine ars ludicra (welch letzteres übrigens auch hinsichtlich des Gla- diators bestreitbar ist). 8 Gai. IV, 182, tab. Heracl. lin. 1 I i, Cic. pro Caec. c. 3 § 7. 9 Einen Hinweis auf die actio depensi gab wohl der ursprüngliche Text von fr. 6 § 5 (3 . 2 ), den die Kompilatoren ungeschickt verändert haben. Vgl. A p p l et o n 1. c. 8o  Tit. VII. § 1 7-24 urteilten Betrüger von Minderjährigen bezügliche Klausel der tab. Heracl. lin. III f.: qui lege Plaetoria ob eamue rem, quod aduersus ean-i legem fecit fecerit, condemnatus est erit.I Dagegen dürfen die Klauseln über den Trauerbruch nicht aus dem in Fragm. Vatic. 3 20 überlieferten Edikte vervollständigt werden. 2 Karlowa3 hat überzeugend nachgewiesen, daß der in letzterer Stelle bruchstückweise gegebene Infamenkatalog keineswegs mit dem uns hier beschäftigenden identisch ist, daß er vielmehr einem ganz andern Edikttitel, dem de cogni- toribus et procuratoribus, angehört und daß entscheidende äußere und innere Gründe o die Ergänzung unseres Edikts aus diesem in Rudorffs Sinne ver- bieten. Tit. V1I § 17 - 24. DE UADIMONIIS Ulp. 7, 5 Paul. 6, 6 7,7 Gai. 2, 8 Iulian. 2, 9 Callistr. I.1O Die Ordnung der Materien in diesem von den Kompilatoren schlimm mitgenommenen Titel läßt sich nur zum Teil sicher bestimmen. Anhalts- punkte gewährt die Rubrikenordnung der Digesten (2. 8) bis (2. to), wie auch der Paulinische Ediktkommentar, in dem das Vadimonium zwei Bücher ausfüllt. Im übrigen sind wir auf Vermutungen angewiesen. Ich gebe im folgenden den nachweisbaren Inhalt des Titels, wobei dahingestellt bleiben soll, ob nicht im Album mehrere der hier getrennten Klauseln jeweils zu einer einzigen verbunden waren. Erste Klausel (de uadimonio faciendo). Gai. IV, 184: Cum autem in ius uocatus fuerit aduersarius neque eo die finiri potuerit negotium, uadimonium ei faciendum est, id est, ut promittat se certo di sisti.I" Cic. de nat. deor. III, 3o § 74: iudicium publicum rei privatae lege Plaetoria. Fr. de form. Fab. § 4: Plaetoriae noxales sunt. 2 So Rudorff, ZRG 4, 53ff. 3 ZRG 9, 220ff. 4 Diesen Beweisgründen kann noch hinzu- gefügt werden, daß die in Vat. 32o erwähnte Trauerpflicht um Eltern und Kinder, von Ulpian nicht in lib. 6, sondern in lib. 8, d. h. gelegentlich des Edikts de cognitoribus, be- sprochen wurde: Ulp. 8 (3. 2) 23. 5 ( 2. 9) 1, 3, ( 2 . 10) 1, (3. 3) 5, 7, (5. 1 ) 7, (9. 4) 11, (48. Io) 25, (5o. 16) 13. Hierher ge- hört ferner (45. 1) 69, im Flor. ursprünglich richtig Ulp. 7, dann vom Korrektor fälsch- lich Ulp. 6 inskribiert. Nicht hierher gehört dagegen (19. 2) 44, fälschlich Ulp. 7 statt Ulp. 17 inskribiert. 6 (2. 8) 16, (2. 9) 2, (2. Io) 2, (3 . 3) 6, (6. i) 6, (9. 4) 12, (12. 2) 15, (26. 8) 17, (5o. 17) 110. 7 (4. 1 ) 5, (4 8. 6) 9, (5o. 16) 14. 8 (5• 1) 8, (9. 4) 1, (5o. 17) II I. 9 (2. Io) 3, (5o. 16) 200. I° (47 . 9) 6. II Cf. Prob. Einsidl. 63: V. F. I. = uadi- monium fieri iubere (iubebo?). Hieran wird sich die Verheißung einer actio wider den Verweigerer des Vadimoniums angeschlos- sen haben, arg. 1. Rubr. c. 21 i. f. A M., auf Grund irriger Auffassung des Edikts Si quis ius dicenti non obtemperauerit, V o i g t, Abh. der kgl. sächs. Gesellsch. d. Wiss. VIII, 359 'fit. VII. § 17 - 24  81 Zweite Klausel (quanti uadimonia fiant). Gai. IV 186: Et siquidem iudicati depensiue agetur, tanti fit uadimonium, quanti ea res erit: si uero ex ceteris causis, quanti actor iurauerit non calumniae causa postulare sibi uadimonium promitti: nec tarnen pluris quarr partis dimidice nec pluribus quam sestertium centum milium fit uadimonium:' itaque si centum milium res erit nec iudi- cati depensiue agetur, non plus quam sestertium quinquaginta milium fit uadimonium • 2 Dritte Klausel: QUI SATISDARE COGANTUR UEL IURATO PROMITTANT UEL SUAE PROMISSIONI COMMITTANTUR. D. (2. 8.). In dieser Digestenrubrik haben wir ohne Zweifel die dem Bericht des Gai. IV, 185 entsprechende Ediktrubrik3 vor uns: Fiunt autem uadimonia quibusdam ex causis pura, id est sine satis- datione, quibusdam cum satisdatione,4 quibusdam iureiurando,5 quibusdam recuperatoribus suppositis —: eaque singula diligenter praetoris edicto significantur. Über das uadimonium recuperatoribus suppositis s. unten. n. 175. Denkbar wäre übrigens, daß der I'rätor gegen den Verweigerer des Vadi- nloniums sofort missio in bona gewährt hätte. L. Rubr. cit. beweist nicht dagegen; denn dort handelt es sich um Munizipal- magistrate, die missio gar nicht erteilen konnten, und nur darum, dem Kläger sofort einen an Ort und Stelle verfolgbaren An- spruch zu sichern. Exceptio bei irrig auf höhere Summe gestelltem Vadimonium: (2. II) 4 § 5. Auf die vorschriftsmäßige Summe kann aber natürlich auch hier anstandslos geklagt werden, weil in eo, quod plus sit, semper inest et minus. Paul. 6 (5o. 17) 110, welche Stelle vermutlich hierher gehört. Vgl. Jac. G othofredus ad h. 1. (opp. min. Lugd. 1 733, p. 1023), Rudorff, ZRG 4, 65 n. 115. Doch sind auch andere Zusammenhänge denkbar, vgl. z. B. collatio 14 . 6 §1, Gai. III, 224. 2 Cf. Iulian. 2 (2. to) 3 § 4: si a fideiussore q uinquaginta stipulatus fuero, si in iudicium reus non uenerit, petiturus a reo centum ... (2. II) 4 § 5: • • . si iudicio sistendi causa pluris quam statutum est per ignorantiam p romissum fuerit . . . Die Interpolationen ergeben sich von selbst. 3 Die Worte „suae promissioni commit- tantur a für nicht ediktal zu halten, wie R udorff (ZRG 4, 63 n. 103) will, sehe ich keinen Grund. 4 So namentlich das Vadimonium der Lenel, Das Edictum Perpetuum. 3. Aufl. Stellvertreter. Hierher Paul. 6 (5o. 16) I to § 1 (vgl. schon Jac. Gothofredus, opp. min., Lugd. 1733, p. ro24f., der freilich an die cautio iudicatum solui denkt; unrichtig Rudorff, a. a. O. n. t o6, richtig EP § 212). Für den procurator praesentis leistet der dominus selbst das Vadimonium. Hierher wahrscheinlich (3. 3) 5-7 aus Ulp. 7 und Paul. 6, Stellen, die von Rudorff, ZRG 4, 7o n. r und EP § 24 4 mißdeutet sind. Ob auch für den cognitor? Dies wurde von mir in den früheren Auflagen behauptet, ist aber keineswegs sicher und jedenfalls durch Gai. 4 , Toi nicht bewiesen. Vgl. Wirbel, le cognitor (191I) I162. 5 Hierher Paul. 6 (2. 8) 16, (12. 2) 15. Der Eid kommt hier nur als moralische Verpflichtung und allenfalls strafrechtlich (Mommsen, Strafr. 586) in Betracht. A. M. Voigt, Abh. der kgl. sächs. Ges. der Wiss. VIII, 358 n. 174. Wenger, Papyrusstudien 75, nimmt an, das uadimonium iureiurando sei nicht durch bloßen Eid, sondern durch Stipulation und Eid bestellt worden. Das ist sehr einleuchtend, wenn es auch durch die von Wenger angef. Urkunde P. Oxyrr. II, nr. 26o nicht dargetan werden kann; denn die in dieser Urkunde erwähnte zweiseitige Übereinkunft ist sicher kein Vadimonium. Ebenso wird mit W. als sehr wahrscheinlich angenommen werden dürfen, daß das uadi- monium recup. supp. durch Stipulation und Einsetzung des iud. recup. stattfand. 6 ;v 82  Tit. VII. § 17-24 Vierte Klausel: de uadimonio conceiendo.i Die Ediktmäßigkeit dieser von Rudorff nicht aufgenommenen 2 Klausel ergibt sich aus Paul. 6 (6. i) 6. Im Zusammenhang der Justinianischen Kompilation hat diese Stelle Bezug auf die intentio der rei uindicatio. Daß sie ursprünglich die Fassung des Vadimoniums betraf, erhellt nicht nur aus der Inskription Paul. 6, sondern auch aus ihrem Inhalt: denn zweimal zieht der Jurist, indem er die Fassung des Vadimoniums erörtert, die Grundsätze über die Designation des Streitgegenstandes in der Formel analog oder gegensätzlich heran: quamuis et in uasis occurrat difficultas, utrum lancem dumtaxat dici oporteat an etiam, quadrata uel rotunda, uel pura an caelata sint, quae ipsa in p e t i t i o n i b u s q u o qu e adicere difficile est .. . licet in petendo homine nomen eius dici debeat et utrum puer an adulescens sit, utique si plures sint rel. Daß wir es aber in der Stelle wirklich mit der Erörterung von Ediktworten und nicht mit gelegentlich an andere Klauseln angeschlossenen Erörte- rungen zu tun haben, zeigt ihr Anfang: Si in rem aliquis agat, debet designare „rem" et utrum totam an partem et quotam petat: appellatio enim „rei" non genus sed speciem significat.3 •::,;^^s::1.'. Fünfte Klausel: SI EX NOXALI CAUSA AGATUR, QUEMADMODUM CAUEATUR.4 .,^^.^,•,ti D. (2. 9). Ulp. 7 h. t. I : P.^ Si quis eum, de quo noxalis actio est, 5 iudicio sisti promisit, praetor alt: IN EADEM CAUSA EUM EXHIBERE, IN QUA TUNC EST, DONEC IUDICIUM sPa, :^ ET ACCIPIATUR, Der Eingang der Stelle ist augenscheinlich Produkt der Kompilatoren. Ulpian handelte hier, wie die Digestenrubrik dartut, von dem „quelnad- modum caueatur" nicht von dem was Rechtens war „si quis promisit". Ich zweifle nicht, daß die zitierten Worte des Prätors sich auf die Fassung des Vadimoniums bezogen, etwa: ita uadimonium fieri iubebo, ut in eadem causa eum exhibere promittat rel.; daß nämlich das Vadimonium in der Tat in dieser Weise zu fassen war, steht fest. 6 Kommentar zu unserer Klausel enthalten Ulp. 7 h. t. I, 3, (9 . 4) II, (45. I) 69, Paul 6 h. t. 2, (9. 4) 12. Cic. ad Quintum fr. II, 13 (15 a ) § 3: negat enim ... quemquam fuisse, qui uadimonium concipere posset. 2 S. aber ZRG 4, 64. 3 Auf den Grad der in re designanda er- forderten Genauigkeit kann zu beziehen sein Ulp. 7 (so. 16) 13 pr.: mulieris appellatione etiam uirgo uiripotens continetur. Anders, m. E. unmöglich, Rudorff, EP §2o3. 4 Uadimonium fiat Ulp.? 5 Gai. 2 (9. 4) i, Iulian. 2 (50. 16) 200. 6 (2. 9) 5, 6. Die Bemängelungen N a b er s, obs. 45 (Mnemos. XXI, 379), scheinen mir grundlos. Er fragt: Ciuili quum tenea- tur actione qui promiserit hominem sisti, quorsum in eundem honoraria? Allein hier ist nicht die Rede von dem, der Vadimonium auf die Noxalklage bereits geleistet hat, sondern von der Frage, wie das Vadimonium zu fassen ist (s. oben). • ee • ^^:.. Tit. \ T IL § 17-24  83 Sechste Klausel: Quas personas sine permissu praetoris uadari non liceat. Gai. IV 187: Quas autem personas sine permissu praetoris impune in ius uocare non possumus, easdem nec uadimonio inuitas obligare possumus praeterquam si praetor aditus permittat. Hieran könnte sich eine andere Bestimmung geschlossen haben, worin der Prätor das uadimonium domum faciendum vorsah, für den Fall, daß der in ius uocatus ein ius domum reuocandi nachwies. Darauf gehen Ulp. 7 (5.1) 7, Gai. 2 eod. B. Doch können hier auch anderweite gesetzliche Vorschriften kommentiert sein, die die Juristen in ihre Erörterung hereinzogen. Sieb e n t e Klausel: DE EO PER QUEM FACTUM ERIT, QUO MINUS QUIS UADI- MONIUM I SISTAT. (D. (2. I O). Das Edikt lautete etwa (s. Iulian. 2 h. t. 3 pr.): In eum, qui DOLO MALO FECISSE 2 dicetur, quo minus quas uadimonium sisteret, quanti actoras interfuerit 3 uadimonium szstz; 4 a. d. Kommentar hierzu oder zu der entsprechend proponierten Formel enthalten: Ulp. 7 (2. io) 1, ( 4 8. io) 25 cf. h. t. I § 2; Paul. 6 h. t. 2, (50. 17) I I o § 2; 5 Gai. 2 (50. 17) I 11; 6 Iulian. 2 (2. Io) 3. Eine noxalis actio war nicht proponiert, wurde aber von der Praxis gewährt: Ulp. 7 h. t. 1 § 5. — Die bisher betrachteten Klauseln, soweit sie überhaupt durch den Paulinischen Ediktkommentar belegt werden konnten, gehören alle noch zu Paul. 6, die unten nächstfolgende bereits zu Paul. 7. Es restieren aber noch einige wenige Stellen aus Paul. 6, für die sich eine bestimmte Be- ziehung im obigen nicht ergeben hat. Diese müssen hier zunächst darauf- hin geprüft werden, ob sie Anlaß zur Annahme weiterer uns unbekannt gebliebener Klauseln geben. (50. 17) 110 § 3: Ubi uerba coniuncta non sunt, sufficit alterutrum esse factum. Offenbar bezieht sich das Fragment auf einen der zahlreichen Fälle, wo die Formelsprache Alternativen unter Weglassung der Alternativpartikel ausdrückt. Sicher verfehlt ist daher Rudorf f s7 Versuch, aus der Stelle auf ein ui doloue malo in der actio poenalis unserer siebenten Klausel zu konjizieren: daß ein „ui doloue malo" alternative Bedeutung habe, darüber dürfte Paulus wohl schwerlich ein Wort verloren haben. Die spezielle D.: in iudicio. 2 Ulp. 7 (z. to) I § I ff. 3 Nicht bloß „quanti uadimonium factum erit": Iulian. 2 (2. io) 3 pr. §4. 4 Beseler, Beitr. 4, 301, zieht, ich weiß nicht aus welchem Grunde, dieser Fassung die unklarere „quanti ea res fuit" vor. 5 Cf. h. t. 2, dazu (9. 4) 3 i. f. Mißdeutet ist fr. HO§ 2 cit. von R u d o r ff, ZRG 4, 70 n. 3, EP § 25 2 , wohl auf die Autorität des Jac. Gothofredus (opp. min. c. 1 025) hin. 6 Fr. tu pr. cit. geht auf die Frage der doli capacitas des Pupillen mit Bezug auf das Erfordernis „dolo malo fecisse". 7 EP § 25 2 , jedenfalls nach Jac. Gotho- fredus ad h. 1. (opp. min. c. ro26ff.). 6* 'l e it. Vit. $ 17-24 B*lehung laßt sich nicht nachweisen: uerba non Stelle können aber sehr wohl in einer der bereits e rörterten Edik  kla den vorgekommen sein.  kluseln (50.17)110 §4: Mulieribus tune succurrendum est, cum d efendantur, non ut facilius calumnientur. Ich gebe diesem Satze folgende Beziehung, Eine Frau kann sich gegen- über der Klage aus dem uadimonium desertum nicht darauf berufen daß die im Hauptprozeß wider sie erhobene Forderung auf Interzession beruhe: sie genießt die Hilfe des SC Vellaeanum nur „cum defenditur. Daß diese Deutung nicht die einzig mögliche ist, versteht sich von selbst.' (26. 8) z7: Si tutor pupillo nolit auctor fieri, non debet eum praetor cogere, primum quia iniquum est, etiamsi non expedit pupillo, auctoritatem eum praestare, deinde etsi expedit, tutelae iudicio pupillus hanc iacturam consequitur. Rudorff 2 deutet die Stelle auf den Fall, wo ein Pupill Vadimonium leisten soll; zu dem „etiamsi non expedit" und wieder „si expedit" will das nicht recht passen. Vielleicht ist die Inskription falsch — Paul. 6 statt Paul. 16, wo der Jurist sehr wahrscheinlich von den Legisaktionen handelte und daher auch von dem Erfordernis der auctoritas zur Prozeß- f ū brung des Pupillen gehandelt haben kann. Sicheres läßt sich nicht ermitteln. Achte Klausel: Quibus ex causis uadimonia recuperatoribus sup- positis fiant. • Gai. IV, 185: Fiunt ... uadimonia ... ex causis ... quibusdam recuperatoribus suppositis, id est ut qui non steterit, is protinus a recuperatoribus in summam uadimoni condemnetur .. .3 bi welchen Fällen dies besonders strenge Verfahren eintrat, ist uns nicht überliefert; wahrscheinlich aber ist, daß es vorzugsweise bei ansprüchen stattfand, die ja auch selber den Hauptstock der iudicia reCuperatoria bilden .4 Darauf nun glaube ich einige Erörterungen beziehen können, die sich am Schlusse der Kommentare zu unser ō Titel — 7, Ulp. 7  finden . s Paul. 7 (48. 6) 9 definiert das W viel Es handelt sich aber dabei, wie sich Eine .andere, wie mir scheint, sehr v  39o).  os., r liegende Deutung in der t. Auflage aus e r u dem n Wor u i di i g mcchte' Zu- e liegende  d rec.ndms Nicht haltbar, weil verträglich, dem Wortlaut E. sondern lediglich um ein Miß ist m.  4 Höchstwahrs cheinlich um e i n ist seine pt,wen Ru Orffs nicht s nZR6 Annehm-  der inlic atrsei Hitzig, barer rufe . i n Paul in ed . 4. 4•  dung im Fall  yad ū nroX Hitzi g z . Cutte. in Faul. ad ed. (opp• V, 98)•  Iniuria 67, F l in i a u x,  wie Rudorff den a. a. S . o ar  5 Die Art und Weise, wie Ru en Frag- en loaasran wird mehrfach uadimonia  Bern Teil der oben eng Weis wiedergegeben (vgl. C. Giess. VII, größern Tit. VII. § 1 7- 2 4  85 wobei jeder an das damnum ui hominibus a r m a t i s coactisue datum oder an das interdictum de ui arm ata denken wird; weiter finden wir bei Callistr. i (47 . 9) 6 den Begriff der nauis expugnata erläutert, eine Erörte- rung, die sich nicht leicht unter eine andere der bei Callistr. i behandelten Materien wird unterbringen lassen; I die hierauf bezüglichen Judizien aber sind rekuperatorisch. 2 Ich betone ausdrücklich, daß ich dies lediglich als eine von verschiedenen möglichen Hypothesen, keineswegs als vollbewiesene Tatsache gebe. Aufmerksam gemacht sei namentlich auch auf die Möglich- keit, daß die angeführten Rechtssachen in bezug auf den Vadimoniums- t e r m i n privilegiert waren, und daß die Juristen 1. c. dies Privileg erörterten.3 Noch zweifelhafter ist, ob , die in den früheren Auflagen herangezogenen Ausführungen bei Ulp. 7 und Paul. 7 — in (50. 16) 13 § 1-3, 1 4 pr. — über den Begriff „rem furto abesse", 4 die anscheinend an Ediktsworte anknüpfen, unter den gleichen Gesichtspunkt gebracht werden dürfen, wie dies in den früheren Auflagen geschehen ist.s Über die Fassung der Formel im Fall des vadimonium recup. supp. sind wir nicht unterrichtet. Ausgeschlossen scheint mir hier die gewöhn- liche actio certae creditae pecuniae, auch wenn man ihr nach Wlassaks Vorschlag 6 eine praescriptio voransetzt. Die praescriptio könnte m. E. nichts daran ändern, daß das oportere der intentio auf den Augenblick der, sei es auch bedingten, Litiskontestation zu beziehen wäre, wo es in unserm Fall noch gar nicht gegeben sein würde. Schließlich erübrigen noch zwei Stellen aus Paul. 7, (5o. i 6) 14 § 1: Rem amisisse uidetur qui aduersus nullum eius persequendae actio- nem habet und (4. 1) 5: Nemo uidetur re 7 exclusus quem praetor in integ,rum se restitutu- rum pollicetur. Ich halte folgende Deutung für möglich. 8 Das Vadimonium geht bekanntlich i. d. R. nicht auf den vollen Streitwert. Nun kann aber der Kläger durch Versäumung des Vadimoniums leicht um seinen ganzen Anspruch kommen, z. B. wenn der Beklagte inzwischen die Streitsache ersitzt oder die der actio gesetzte Frist abläuft. 9 Für solche Fälle mußte Vorsorge getroffen sein, und auf eine hierhergehörige Ediktklausel könnten sich die Paulinischen Stellen bezogen haben. mente zu der Klausel Si ex noxali causa aga- tur in Beziehung setzt, s. ZRG 4, 67, EP § 24 4. Wäre diese Beziehung aus innern Gründen ebenso möglich, wie sie unmöglich ist, so würde sie gleichwohl aufgegeben werden müssen, da jene Klausel nach Paul. 6 gehört. Callistr. 2 beginnt anscheinend mit dem Titel de restitutionibus. Bis zu diesem Titel also hat die Konjektur Spielraum. 2 Vgl. S. 27. 3 Vgl. (2. 12) 3. Überhaupt konnte das Va- dimonium Anlaß geben, auf die ganze Lehre vom tempus quo res aguntur einzugehen. 4 Vgl. zu diesem Ausdruck noch B ri s s o n., de form. V (ed. Mogunt. 1 6 49, p. 377). 5 Dagegen F l i n i a u x, le vadim. 61, Huvelin, et. sur le furtum I, 546. 6 SZ33,116.. 7 Bas.: sxacswzzcox ā vai ffecewaros. 8 Andere minder naheliegende Hypothese in der I. Aufl. S. 69. 9 Vgl. (2. to) 3 pr. • • • 86  Tit. VIII Tit. VIII DE COGNITORIBUS ET PROCUR ATORIBUS ET DEFENSORIBUS I Ulp. 8 - 1o, Paul. B. 9, Gai. 3, Pomp. 24-26, Iulian. 3. Unter diesen Titel rechne ich folgende Edikte: I. Über die Fähigkeit, einen Kognitor zu bestellen. 2. Über die Fähigkeit, zum Kognitor bestellt zu werden. 3. Über den wider den Kognitor stattfindenden Zwang zur Über- nahme des Iudicium. 4. De abdicando uel mutando cognitore. 5. Quibus alieno nomine agere liceat. 6. Quibus alieno nomine, item per alios agere non liceat. 7. Quibus municipum nomine agere liceat. B. Über die Defensions- und Kautionspflicht des alieno nomine agens. 9. Über die actio wider die Munizipien. 10. Quod cuiuscumque uniuersitatis nomine uel contra eam agatur. I I. De negotiis gestis. Unter diesen Edikten handeln Nr. 1-4 von den Kognitoren; das Voranstehen dieser Edikte ergibt sich, abgesehen von den unten folgen- den Spezialbelegen aus den Kommentaren, schon daraus, daß in dem Edikt Nr. 6 auf die Edikte Nr. I und 2 verwiesen ist. 2 Es folgen unter Nr. 5-8 vier weitere Edikte über die sonstige 3 Vertretung der klagenden Partei (durch tutor, procurator, actor); den Inskriptionen nach könnte das Edikt Nr. 7 unter diesen auch an letzter Stelle stehen; es ist mir dies aber deshalb nicht wahrscheinlich, weil, wenn die Edikte über das agere nomine municipum (Nr. 7) und über die actio aduersus municipes (Nr. 9) sich un- mittelbar gefolgt wären, Ulpiari schwerlich jenes bereits in lib. 9, dieses erst in lib. 10 behandelt, beide vielmehr vermutlich zusammengenommen haben würde. Das Edikt Nr. 9, wodurch das Edikt Nr. Io attrahiert ist, handelt von der defensio der Munizipien, das Edikt Nr. io doch auch von der defensio sonstiger uniuersitates, und ebenso scheint mindestens in klassischer Zeit bei dem Edikt Nr. I I de negotiis gestis — arg. (3 . 5) 1 — der Gedanke an das Verhältnis des d e f e n so r absentis zu dem Abwesenden als für die systematische Stellung maßgebend angesehen worden zu sein. D. (3.3) de procuratoribus et defensoribus. C. Iust. (2. 12 [13]) de procuratoribus. Paul. sent. I, 2 de cognitoribus, I, 3 de procuratori- bus. Fr. Vat. rubr. de cognitoribus et pro- curatoribus (coll. libr. iur. III, 10o). C. Theod. (2.12) de cognitoribus et procuratoribus. 2 Vgl. auch die Ordnung der Materien in Paul. sent. I, 2.3 und in den Rubriken der fr. Vat. und des C. Theod.  Co itur 3 Siehe übrigens auch Eisele, gn und Procuratur (1881) 77. Tit. VIII  87 Ich halte es daher für gerechtfertigt, die Rubrik unseres Titels im Anschluß an die Digestenrubrik (3. 3) auch auf die defensores auszudehnen. Ehe ich mich nunmehr zu den einzelnen bezeugten Ediktklauseln wende, scheint es mir zweckmäßig, darüber Klarheit zu schaffen, was wir als nicht oder nicht hinlänglich bezeugt bei der Ediktrekonstruktion beiseite liegen lassen müssen. 1. Zunächst gaben die Edikte über die Kognitoren den Juristen Ver- anlassung zu mancherlei Erörterungen, die sich nicht als Kommentar zum Ediktwortlaut qualifizieren: Erörterungen über die Form der Bestellung eines Kognitor, über verschiedene im Edikt nicht geregelte Fragen hin- sichtlich der Fähigkeit der beteiligten Personen und hinsichtlich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Kognitur stattfinden kann, über das Rechtsverhältnis zwischen Kognitor und Mandant, über den Umfang der Vollmacht des Kognitor usw. Hierher rechne ich z. B. Ulp. 8 Vat. 318, h. t. 8 pr. § 1, (12. 3) 7, (46. 2) 17, = Paul. 8 Vat. 319, h. t. 32, 42,2 (4 6 . 3) 86, (50. 17) 1 12, 3 Gai. 3 (44 . 7) 39 cf. fr. 8 pr. i. f. h. t. Noch andere hierher- gehörige Stellen werden unten gelegentlich zur Besprechung kommen. Ähnliche Erörterungen, ohne Anschluß an Ediktworte, finden sich ebenso auch in den Kommentaren zu den Prokuratorenedikten als Einleitung, An- hang oder gelegentliche Einschiebung: z. B. Ulp. 9 h. t. 31 § 1. 2,4 33 pr. 1, Paul. 9 (4 6. 3) 51, Gai. 3 (1 7. 1) 4 1, Pomp. 24 cit. h. t. 1 § I. 2. Rudorff (EP § 33) hat, entsprechend dem Edikt de abdicando uel mutando cognitore, auch ein Edikt de abdicando uel mutando procuratore aufgenommen. Ein solches Edikt hat nicht existiert, und Rudorff ist zu seinem Irrtum wohl nur dadurch veranlaßt worden, daß Ulpian, der die übrigen Kognitorenedikte lib. 8 erläutert, das Edikt de abdicando uel mu- tando cognitore erst lib. 9 erörtert, wo sonst nur vom procurator die Rede ist: dies hat Rudorff verleitet, den bei dem Ulpian der Digesten im Kom- mentar zum Translationsedikt vorkommenden „procurator" für echt zu nehmen, während er hier, wie in lib. 8 überall, für „cognitor" interpoliert ist. Den einleuchtenden Beweis dafür, daß Rudorffs Ansicht irrig ist, liefert der Umstand, daß, wenn es zwei Translationsedikte gegeben hätte, Ulpian die ausführliche Erörterung jedenfalls zu dem ersten verfaßt und bei dem zweiten sich mit einer bloßen Verweisung begnügt haben würde. Statt dessen handelt Ulpian in den zu § 28 anzuführenden Stellen aus lib. 9 offenbar zum ersten Male ex professo von der Translation und verweist in fr. 17 § 2 h. t. bei einer Gelegenheit, wo die Verweisung auf das Edikt Delegare scriptura uel nutu ... quis potest. Der Gegensatz liegt auf der Hand. 2 Der Anknüpfungspunkt für fr. 4 2 § 7 ist, daß der Gläubiger sich von seinem Schuld- ner nur einen cognitor in solidum gefallen zu lassen braucht. 3 Nihil interest, ipso iure quis actionem non habeat an per exceptionem infirmetur. Die Stelle geht wohl auf die Wirkung der lis contestata (iudicio legitimo oder imperio continenti) für den Vertretenen. 4 Fr. 29, 31 pr. h. t. sind wohl mit Keller, Litiscontestation und Urteil 3 26, vom cogni- tor zu verstehen, vgl. Palingen. Ulp.nr. 318. 319. !i1.1 88 Tit. VIII de cognitore abdicando uel mutando, wenn es wirklich früher erörtert gewesen wäre, geradezu unvermeidlich war, statt dessen auf ein anderes Kognitorenedikt. Fragt man nun etwa noch, warum denn ein Edikt über die Translation nur für den Fall der Bestellung eines Kognitor erlassen worden, so lautet die Antwort: weil im Gebiet der Prokuratur zur Zeit des Hadrianischen Edikts' ein solches Translationsedikt kein Bedürfnis war.' Das für und wider den bloßen procurator erlassene Urteil wirkte nicht für und wider den dominus: hatte der dominus begründete Ein- wendungen wider die Prozeßführung des procurator, so konnte er ohne translatio iudicii sei es sofort sei es später einen neuen Prozeß wider den Gegner beginnen, und, wenn der procurator versuchte, die Folgen des früheren Prozesses mittels der actio mandati oder negotiorum gestorum auf ihn abzuwälzen, so hatte er jetzt noch alle Zeit, jene Einwendungen vorzubringen.3 3. Das Edikt enthält Vorschriften über die Bedingungen der Zulassung von procuratores ad agendum. Entsprechende Bestimmungen hinsicht- lich der Defensoren enthielt es nicht. Vollmacht wurde von dem Defensor nicht verlangt, und ebensowenig unterlag er denselben Fähigkeitsbeschrän- kungen wie der procurator ad agendum, und zwar beides mit Bedacht. Publice utile est, sagt Ulp. 9 in fr. 33 § 2 h. t., absentes a q u i b u s c u m q u e defendi: nam et in capitalibus iudiciis defensio datur: ubicumque itaq ū e absens quis damnari potest, ibi quemuis uerba pro eo facientem et innocen- tiam excusantem audiri aequum est et ordinarium admittere. Und der Scholiast bemerkt hierzu ausdrücklich: xai Std aovao Svvazai xts, xäv a Exsr ,uavS ā rov >dtv äT t,u ō s (infamis) Ē ozt, åecpevbetietv z ō v ā ro2z rawiyevov. Aller- dings versteht sich von selbst, daß der Prätor gleichwohl ungeeignete Defen- soren sei es von Amts wegen sei es auf Antrag des Klägers zurückweisen konnte. Dahin gehören z. B. Frauen, Soldaten, kriminell Angeklagte. Aber die Unfähigkeit der Frauen wird in fr. 2 § 5 (16. i) lediglich als e Folge ihrer Interzssionsunfähigkeit hingestellt, keineswegs auf spezielle Ediktvorschrift zurückgeführt, und Andeutung einer solchen finden wir auch in den übrigen Stellen nicht, die von der Tauglichkeit eines Defensor Späterhin wurden die Grundsätze der Kognitur, hier wie sonst, auf den beauf- tragten Prokurator übertragen. Ulp. 9 h. t. 27 pr. (der Wortlaut ist bei dem Über- gang „sed haec ita" von den Kompilatoren jedenfalls verändert; wieweit, muß hier dahingestellt bleiben, vgl. Kos c h a k er , Translatio iudicii ( 1 9 0 5) 4 6 ff., Duquesne, Transl. iud.. (1910) 16of., Beseler, SZ 46, 139)• 2 Daß solche Translationen unter Um- ständen gleichwohl im Interesse der Betei- ligten liegen konnten und dann auch zuge- lassen wurden, soll nicht bestritten werden. Vgl. Duquesne, a. a. 0. 131f. 143f. 3 Andere Begründung bei Duquesne, a. a. 0. 143f. Die im Text gegebene würde an Gewicht sehr verlieren, wenn man mit D o n a t u t i, studi sul proc. (arch. gur. 99) SA 7, anzunehmen hätte, daß der klägerische procurator ad litern datus und zwar schon z. Zt. des Hadrianischen Edikts — den Anspruch in iudicium deduzierte. Eine Auseinandersetzung mit dieser schon von H u s c h k e aufgestellten These ist hier nicht möglich. Gegen sie E i s e l e, Cogni- tur 124f. Tit. VIII. §.25  89 handeln; ihre Ausdrucksweise spricht vielmehr gegen ediktale Grundlage./ So bliebe also nur die Frage, ob das Edikt nicht eine Klausel enthielt, in der es die Zulassung von Defensoren überhaupt aussprach. Auch diese Frage ist aber zu verneinen: alles, was das Edikt in Beziehung hierauf enthielt, war der nicht in unserm Titel, sondern unter dem de satisdando ausgesprochene Satz, daß, wer, ohne Kognitor zu sein, einen andern defen- dieren wolle, Sicherheit für das Judikat leisten müsse; in den Kommentaren zu unserm Titel wird diese Kautionspflicht des Defensor nur gelegentlich des Edikts Nr. 8 erwähnt. 4. Schließlich läßt sich noch die Frage anregen, ob nicht irgendwo im Edikt die bei Gai. IV, 86. 87 angeführten Stellvertreterformeln proponiert gewesen sind. Darauf habe ich nur die Antwort, daß uns Spuren dieser Formeln nirgends in den Kommentaren begegnen, und daß ihre Konzep- tion sehr wohl lediglich auf prätorischer, im Edikt nicht fixierter, Praxis beruht haben kann. § 25. QUI NE DENT CO GNITOREM Ulp. 8, 2 Paul. 8, 3 Gai. 3.4 Fr. Vat. 322 (ict. 323): Verba autem edicti haec sunt: „Alieno nomine item per alios agendi potestatem non faciam in his causis, in quibus ne den t cognitorem neue dentur edictum comprehendit. Gai. IV, 124: ... si is, qui per edictum cognitorem dare non potest, per cognitorem agat .. . Der einzige Grund, aus dem man des Rechts, durch Kognitoren zu pro- zessieren, verlustig ging, war, soweit wir sehen können, die Infamie, vgl. I. (4. 13) I I : . . exceptiones quae olim procuratoribus propter infamiam uel da n t i s uel ipsius procuratoris opponebantur .. . Und zwar hat der Prätor hier nicht etwa bloß mit einigen ergänzenden Zu- sätzen auf das Edikt de postulando zurückverwiesen, sondern einen neuen selbständigen Infamenkatalog aufgestellt. Einen Teil dieses Katalogs ent- hält fr. Vat. 320:5 Sequuntur haec uerba: ET QUI EAM, QUAM IN POTESTATE HABERFT, GENERO MORTUO, CUM EUM MORTUUM ESSE SCIRET, 6 IN MATRIMONIUM CONLOCAUERIT Vgl. z. B. C. h. t. 6, 7, 18. 2 (3. 2) 15, 17, 19, 23, wahrscheinlich auch Vat. 320, 321. 3 Eod. 1o, 16. Vgl. auch unten S. 90 n. 7. 4 Eod. 18. 5 Daß diese Stelle hierher und nicht zum Edikt de postulando gehört, hat zuerst Karlowa, ZRG9, 220 ff., und zwar so gründ- lich gezeigt, daß ich es für überflüssig halte, auf diesen Punkt hier weiter zurückzukom- men, als dies im Text geschehen. 6 Ins: intra id tempus quo elugere uirum moris est, antequam uirum elugeret. Cf. (3. 2) I. Tit. VIII. § 25 EAMUE SCIENS UXOREM DUXERIT, I ET QUI EUM, QUEM IN POTESTATE HABERET, EARUM QUAM UXOREM DUCERE PASSUS FUERIT: QUAEUE UIRUM PARENTEM LIBEROSUE SUOS, UTI MORIS EST, NON ELUXERIT: 2 QUAEUE CUM IN PARENTIS SUI POTESTATE NON ESSET, UIRO MORTUO, CUM EUM MORTUUM ESSE SCIRET, INTRA ID TEMPUS, QUO ELUGERE UIRUM MORIS EST, NUPSERIT.3 Das hier angeführte Fragment zählt unter den Infamen auch Frauen auf,4 und eben darin liegt der unwiderleglichste Beweis dafür, daß es hierher- gehört: denn zur Postulation wie auch — das wird sich unten zeigen — zur Übernahme der Kognitur waren Frauen, ohne Rücksicht auf Infamie, lediglich um ihres Geschlechtes willen unfähig; unsere Rubrik ist also die einzige, unter die das Fragment paßt. Aus den Kommentaren beziehen sich Ulp. 8 (3. 2) 23,5 Paul. 8 eod. Io ohne allen Zweifel gerade auf unser Bruchstück. Die Kommentare ergeben aber ferner auch noch zwei weitere hierher- gehörige Infamiefälle, Ulp. 8 (3. 2) 15: Notatur quae per calumniam uentris nomine in possessio- nem missa est ... Ulp. 8 eod. 17: sed ea notatur, quae, cum suae potestatis esset, hoc facit. Hierzu noch Paul. 8 eod. 16, Gai. 3 eod. 18. Sodann Ulp. 8 eod. 19: . . . qui calumniae causa passus est filiam, quam in po- testate habebat, in possessionem uentris nomine mitti. Im übrigen dürften sehr wahrscheinlich die sämtlichen sonstigen In- famen des Edikts de postulando hier wieder vorgekommen sein. Ich sehe den Zweck unseres Edikts darin, dem Infamen durch Versagung der Vertretungsmöglichkeit das Prozessieren zu erschweren . 6 Von diesem Gesichtspunkt aus besteht aber offenbar keine Veranlassung, hier wesent- liche Änderungen des früher gegebenen Verzeichnisses zu vermuten. Fraglich möchte schließlich noch scheinen, ob nicht der Ausschluß der Stellvertretung, auch insofern er aus in der Sache liegenden Gründen stattfindet, in unserm Edikt Ausdruck gefunden hat. In der Tat mag, was die Kommentare in dieser Richtung bezüglich der Popularklagen ent- halten,7 vielleicht an unser Edikt angeknüpft worden sein. Da aber die 90 1 Ins.: non iussu eius, in cuius potestate esset. Cf. (3. z) r. 2 Vat. 321. 3 Gordian. C. 15 (2. II [12]) 15. 4 Freilich geleugnet von Wen c k (praef. ad Hauboldi opuscula I, p. XXXII ff.) und Rudorff (ZRG 4, 53f.). S. dagegen Kar- lowa, a.a.O. 227ff. 5 Im Sinne Ulpians will dies Fragment betonen, daß die Trauerpflicht allein den Frauen obliege: arg. Vat. 321, (3.2) 25. 6 Andefs die 1. Aufl., im Anschluß an S a v i g n y, System II, 218 ff. Gegen diesen treffend Debray, repr ē sentation en j ustice (1892) 112. Noch andere m. E. nicht halt- bare Auffassungen widerlegt K a r l o w a, a. a. O. 222f., dessen eigener Ansicht (die Beschränkung sei hervorgegangen aus der allgem ein en „ I de e minderer prozessualischer Rechtsfähigkeit") ich ebensowenig zu folgen vermag, wie der von Debray a. a. O. ent- wickelten. 7 Paul. 8 (47. 23) 1 , 5, h. t. 4 2 pr. Vgl. Vat. 34o. Tit. VIII. § 26 Unzulässigkeit der Stellvertretung bei Popularklagen sich aus deren Natur fast mit Notwendigkeit ergibt, sich also leicht in Praxis und Wissenschaft festgestel l t haben kann, auch nirgends auf das Edikt zurückgeführt wird,' so glaube ich, daß entschieden mehr für die Verneinung der Frage spricht.. § 26. Q UI NE DENTUR CO GNITORES Ulp. 8, 2 Gai. 3.3 Fr. Vat. 322 (ict. 323): Uerba autem edicti haec sunt: Alieno nomine item per alios agendi potestatem non faciam in his causis in quibus ne dent cognitorem neue dentur edictum comprehendit.4 Das Edikt machte unter den Gründen der Unfähigkeit zur Kogniturüber- nahme einen Unterschied: gewisse Personenklassen können selbst mit Willen des Prozeßgegners keine Kognitur übernehmen, andere nur dann nicht, wenn der Gegner sie zurückweist. Zur ersten Kategorie gehören vor allem die m i l i t e s , 5 denen die Kognitur ja nicht im privaten Interesse der Gegenpartei, sondern aus dringenden Gründen der publica utilitas verschlossen ist. Ulp. 8 h. t. 8 § 2: Milites autem, nec si uelit aduersarius, cognitores [D.: procura- tores] dari possunt ..., excepto eo qui in rem suam cognitor [D.: procurator] datus est uel qui communem causam omnis sui numeri. persequatur uel suscipit .. . dazu Thalel. bei c. 7 h. t. in Basil. VIII, 2, 81 (nach Heimbach) : . . . in aliis personis ( Ē v ,ukv ?LUocs rtai neoacv2ots) prohibitis praetor addidit eos non inuito aduersario fieri procuratores: sed in milite insuper adiecit eum nec uolente auf permittente aduersario ad alienam litern accedere. War die Eigenschaft des Vertreters als miles unstreitig, so wurde er schon in iure zurrückgewiesen; war sie streitig, so überwies der Prätor die Kognition darüber dem Geschworenen dadurch, daß er die Formel nur mit einer entsprechenden exceptio genehmigte, ohne einen Antrag des Beklagten abzuwarten. Die letztere Annahme widerspricht zwar der früheren und in der ersten Aufl. auch von mir noch festgehaltenen (erst im ed. perp. verlassenen) Meinung, wonach Exzeptionen immer nur auf Antrag des Beklagten gewährt worden wären. Diese Meinung hat aber keinerlei Stütze in den Quellen, 6 und unsere exceptio ist ausdrücklich bezeugt durch 91 Auffallend ist nur, daß in dem Vat. 322 z itierten Edikt die Rede ist von causis, in quibus, ne dent cognitorem neue den- tur, edictum comprehendit. Vgl. jedoch die Er läuterung hierzu in Vat. 323. 2 h. t. 8 § 2. 3 ( 3. I) 7. 4 Vgl. Quint. I. O. III, 6 § 71: Non licet tibi agere mecum: cognitor enim fieri non potuisti . . . iudicatio est an potuerit. 5 C. h. t. 13 : „ratio perpetui edicti". 6 S. jetzt auch H öl der, Arch. f. civ. Pr. 939 57 f. 92  Tit. VIII. § 2 6 z i I. (4. i 3), wo Justinian als Fälle von exceptiones procuratoriae anführt, „ueluti si per militem uel mulierem agere quis uelit", ein Zeugnis, das durch die Byzantiner bestätigt wird.' Dazu stimmt auch, daß die praescriptio militiae gleich den andern exceptiones dilatoriae 2 nach der Litiskontestation nicht mehr nachgeholt werden kann. 3 Gewiß wäre es für den Kläger schonender gewesen, wenn der Prätor in allen Streitfällen selbst über die Fähigkeit des Vertreters kognosziert und bei erwiesener Unfähigkeit die actio verweigert hätte; denn durch Zulassung der Litiskontestation wurde der Kläger der Gefahr ausgesetzt, wegen der exceptio den Prozeß und vermöge der prozessualen Konsumtion seinen Anspruch selbst zu verlieren.4 Aber diese Erwägung, wenn sie überhaupt für den Prätor maßgebend ge- wesen wäre, hätte offenbar ebenso auch in den Fällen Platz greifen müssen, wo die Berücksichtigung der Unfähigkeit vom Willen des Beklagten ab- hing; von ihr aus hätte es überhaupt niemals zu einer exceptio cognitoria oder procuratoria mangels Fähigkeit kommen können. Justinian führt in § i i I. cit. als zweites Beispiel einer exceptio pro- curatoria mangels Fähigkeit des Vertreters den Fall an, si per mulierem agere quis uelit. In der Tat waren zweifellos auch die Frauen unfähig zur Kognitur, 5 außer in rem suam, vgl. Paul. sent. I 2 § 2, C. h. t. 4, 18. Auch hier kam es nicht auf den Willen des Gegners an. Denn da die Ursache der Unfähigkeit der Frauen, ebensowenig wie die der milites, im Interesse des Gegners gesucht werden darf, vielmehr in den römischen Begriffen von Wohlanständigkeit liegt, in derselben Rücksicht also, der auch das Postulationsverbot für Frauen entsprungen ist, so mußte auch die Fernhaltung der Frauen Aufgabe des officium praetoris sein. Zur Einrückung einer exceptio wird es wegen dieses Falles der Unfähigkeit freilich nur selten gekommen sein, da ja über das Geschlecht des Kognitors kaum je ein Streit möglich war. Daß aber dennoch auch hier eine ex- ceptio vorkommen konnte, wird gegenüber § i i I. cit. nicht bezweifelt werden dürfen.6 Ein dritter Unfähigkeitsgrund ist die In f am i e. 7 Auch sie gehört jedenfalls hinsichtlich der Mehrzahl ihrer Fälle in dieselbe Kategorie wie die der milites und der Frauen. Soweit ein Infamer zugleich postulations- unfähig war, war gegenüber seinem Versuch als Kognitor aufzutreten, ganz Cf. Theophil. ad h. 1., Theodor. und Thalel. zu c. 13 h. t. (Basil. ed. Heimb. I, 408f.). Daß mit der .naeayeap1 in diesen Stellen eine eigentliche exceptio gemeint ist, ist nicht zu bezweifeln. 2 Gai. IV, 125, C. (7.5o) 2. 3 C. h. t. 13 und die in n. I zit. Scholien. In fr. 8 § 2 h. t. sind die Worte „nisi hoc tempore 1. c. praetermissum est" inter- poliert, enthalten aber keine Neuerung. 4 Vgl. schol. zu Bas. VIII, 2, 78: ov8a- us $s 8 Ē oTha vovro r ō v ō ,uc,uov ā vayvozis, ō zu ō 'z P 7jarws 3o8eis .rcpoxovocdrw o ū barzav ā ri^v Six^Jv, ovb Ē xara T r g eet. avrljv xr). 5 Daß diese Unfähigkeit auf Edikt be- ruhte, ist uns zwar nirgends überliefert, aber an sich wahrscheinlich. 6 Man denke etwa an den Fall, wo Streit darüber bestand, ob die Frau zum cognitor in rem suam oder in rem alienam bestellt war („si Titiae mandatum est, ut in rem suam ageret” oder ähnlich). 7 Vat. 324, I. (4. 13) I I. Tit. VIII. § 27  93 wie bei den Frauen, die Offizialtätigkeit des Prätors geboten' und konnte auf das Belieben des Gegners nichts ankommen, vgl. Paul. sent. I, 2 § 1: Omnes infames, qui postulare prohibentur, cognitores fieri non posse, etiam uolentibus aduersariis. Und eben dies bestätigt auch Gai. 3 (3. 1) 7, eine Stelle, die der Inskription nach jedenfalls der Erörterung unserer Frage angehörte: Quos prohibet praetor apud se postulare, omnimodo prohibet, etiamsi aduersarius eos patiatur postulare. Vom Willen des Gegners kann hiernach die Berücksichtigung nur der Fälle von Infamie abhängig gewesen sein, die Unfähigkeit zum postulare pro alio nicht nach sich zogen, der speziellen Inf amief älle unseres Edikts, deren es ohne Zweifel eine ziemliche Anzahl gewesen sein wird; namentlich dürfte die Verurteilung wegen Calumnia in Zivilsachen und die Verurteilung in j e dem iudicium publicum 2 hier nicht gefehlt haben. In diesen immerhin leichteren Fällen mag man es dem Gegner überlassen haben, die Unfähigkeit zu rügen, und auf diese Fälle müßte man, wenn der früheren Auffassung der Exzeptionen beizutreten wäre, die exceptio cogni- toria und procuratoria mangels Fähigkeit (§ i i I. cit.) beschränken. Sind mit obigen drei Kategorien — Soldatenstand, weibliches Ge- schlecht, Infamie — die ediktalen Unfähigkeitsgründe erschöpft? Eine ganz zuverlässige Antwort läßt sich hierauf nicht geben. Wenn die Un- fähigkeit zur Kognitur in rem alienam fast eine notwendige Konsequenz der Unfähigkeit zum postulare pro alio ist, so ist es durchaus wahrschein- lich, daß jene Unfähigkeit alle derart Postulationsunfähige, nicht bloß Frauen und Infame, betraf. Dadurch wären insbesondere auch Taube und Stumme ausgeschlossen gewesen; dafür, daß deren Unfähigkeit nicht auf dem Edikt, sondern auf Praxis beruht habe, darf man sich nicht, wie ich es in den früheren Auflagen tat, auf das forsitan in h. t. 43 pr. berufen; denn der fragliche Passus ist zweifellos interpoliert. § 27. DE CO GNITORE AD LITEM SUSCIPIENDAM DATO Ulp. 8,3 Paul. 8, 4 Gai. 3.5 Ulp. 8 h. t. 8 § 3: Und zwar scheint es nach Paul. sent. I, 2 § 3, daß hier auch für die Kognitur in rem suam keine Ausnahme gemacht war: in rem suam cognitor procuratorue ille fieri potest, qui pro omnibus postulat. Das kann sich nur auf die Infamen beziehen: auf die Frage nämlich, ob ein Infamer, der für ge- wisse Personen postulieren darf, von andern als diesen zum cognitor in rem suam be- stellt werden könne. Von andern als diesen: darüber, daß er diese Personen selber als cognitor zu vertreten befugt war, dürfte schwerlich ein Zweifel bestanden haben. Vgl. Karlowa, a. a. 0. 221 n. 28. 2 Arg. (3. 2) 15, 1 9, (48. 1) 7. Zweifelnd hinsichtlich dieser beiden Fälle Wirbel , Cognitor (1911) 67 5. 3 h. t. 8 § 3, 1o, 13, 15. 4 h. t. 11, 1 4 . Hierher auch eod. 36: die hier erwähnte „defensio" entbindet den Cognitor von der in fr. 8 § 3 geordneten Pflicht. 5 h. t. 9 und wohl auch 12. [Document text truncated for crawler view.]