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[de] (orig)
Die Z ahl r e ch t er T ötungsdelik t e in Deutschland is t se it de n 1990er Jahr en ums tritt e n.
Den St a tis tik en de r Siche rhe itsbe hör den s t e hen die s y s t ema tisch höher en F allz ahle n g e -
g enüber , die v on Journalis t en und ander en zivilg ese llscha ftliche n Ak t eur en r echer chiert
w er de n. De r K on flik t um die rich tig en Z ahlen is t z ugleich e in K on flik t um die ang e mes -
sene Einschä tz ung der Ge f ahr des milit an t en R ech tsr adik alismus und e in K on flik t um die
Monit oringk ompe t enz v on Be hör den und zivilg e sellscha ftlichen Be obach t ern.
Auf Basis der Pr o z e ssak t e n w e r den die z w ölf Be rline r F älle de t ailliert un t e r such t, die
z wische n 1990 und 2008 v on de r P oliz ei ode r v on zivilg ese llscha ftliche n Ak t eur en als
politisch r ech ts klassifiziert wur den: Wie is t das seit 2001 g e lt ende poliz e iliche Erf as -
sungss y s t em für politische K riminalit ä t, de r „K riminalpoliz e iliche Me lde diens t – P oli -
tisch motiviert e K riminalit ä t “ (KPMD-PMK) s truk turiert? W o be s t ehe n Pr oble me diese s
S y s t ems be i der De finition r ech t er T ötungsde lik t e ? Wie lasse n sich diese Pr oble me be -
he ben? Wie lassen sich die un t e r schiedliche n F allz ahlen v on P oliz e i und Journalis t en
erklär en? W elche Altf älle sollt e n aus so zialwisse nscha ftliche r Sich t he ut e als politisch
r e ch t e F älle klassifizie rt w er den?
Univ er sit ä ts v erlag der TU Berlin
Univer sit äts verlag der TU Berlin
h ttp://v erlag. tu-berlin.de
Klassifik a tion politisch r ech t er T ötungsdelikt e –
Dorina F eldmann | Michael K ohls truck | Max Laube | Gebhar d Schultz
Helmut T ausendt euf el
Berlin 1990 bis 2008
K l a ss i fi k a ti o n po l iti sc h r e c h t e r T ö t u ng s d e l i k t e – B e r l i n 1 9 9 0 b i s 2 0 0 8
DOI 10.14279/deposit once-6417
h ttp://dx.doi.or g /10.14279/deposit once-6417

Dorina Feldmann | Michael Kohlstruck | Max Laube | Gebhard S chult z
Helmut T ausendteufel
Klassifikation politisch r echter Tötungsdelikte – Berlin 1990 bis 2008

Klassifikation politisch r echter Tötungsdelikte – Berlin 1990 bis 2008
Autoren:
Dorina Feldmann
Michael Kohlstruck
Max Laube
Gebhard Schultz
Helmut T ausendteufel
Universitätsverlag der T U Berlin

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese P ublikation in der
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Satz/Layout: Jannik Landmark
ISBN 978-3-7983-2965-2 (online)
Online veröf fentlicht auf dem institutionellen Repositoriu m
der T echnischen Universität Berlin:
DOI 10.14279/depositonce-6417
http://dx.doi.or g/10.14279/depositonce-6417

Inhaltsverzeichnis
1 V orwort............................................................................................................................... .... .8
2 Einleitung................................................................................................................ ... ... .... ... . 10
2.1 Hinter grund der Untersuchung.......................................................................... .... ... ... .. 10
2.2 Konzeption und Fragen......................................................................... ... .... ... ... .... ... ... . 1 1
2.2.1 Politische Gewalt und Politische Gewaltkriminali tät........................... ... ... .... ... .. 1 1
2.2.2 Gegenstände und Fragen.......................................................... ... ... .... ... ... .... ... ... . 14
2.2.3 Anal y seperspektiven................................................................................ ... ... .... .. 14
2.2.4 Reichweite des A nsatzes und der Er gebnisse..................................... ... .... ... ... .... 16
2.2.5 Abgrenzung der Fragestel lung ..................................................................... ... ... .. 16
2.3 Forschungsstand............................................................................................ ... ... .... ... ... 17
2.4 Sprachgebrauch.......................................................................................... ... .... ... ... .... .. 18
2.5 Übersicht............................................................................................. ... ... ... .... ... ... .... ... 19
3 Polizeiliche Definition und Erfassung politischer Kriminalität............................... ... ... .... ... 20
3.1 Polizeiliche Definition und Erfassung politischer Kri m inalität bis 2000 ......................20
3.2 Der KPMD-PMK seit 2001................................................................................. .... ... ... 22
3.2.1 Der KPMD-PMK als kriminalpolizeilicher Meldedienst ......................... .... ... ... .22
3.2.2 Das polizeiliche Konzept politischer Krim inalität: „ P olitisch motivierte Kri -
minalität“................................................................................................ .... ... ... ... 24
3.3 Probleme des Definitionss y stems und der Erfassung................................................... .26
4 Die Erweiterung der KPMD-PMK-Definition................................................................ .... ..29
4.1 Die S y stematik der polizeilichen Erfassung politischer Straftaten ........... ... ... .... ... ... .... 29
4.2 Erweiterung I: Neues Themenfeld: Selbstjustiz/V igilan tismus .................................. ... 30
4.3 Erweiterung II: Gruppentaten gewalthabituali sierter Täter aus rechtsextremen
Gewaltmilieus................................................................................................. .... ... ... .... . 30
4.4 Sekundäre politische Aspekte..................................................................................... ... 32
4.5 Die S y stematik des erweiterten KPMD-PMK............................................................... 35
5 Fallanalysen: Fallauswahl, Datengrundlage, Anal y seansatz und Methoden ... ... ... ... .... ... .. . .. 37
5.1 Fallauswahl.................................................................................................................. .. 37
5.2 Datengrundlage.................................................................................. ... .... ... ... .... ... ... .... 38
5.3 Anal y seansatz.............................................................................................. .... ... ... .... ... . 38
5.4 Methoden................................................................................................................. ... ... 39
5

5.4.1 Aktenanal y se................................................................................................... ... ..40
5.4.2 Medienanal y se....................................................................................... ... ... .... ... . 41
6 Untersuchungsfälle............................................................................................................... .42
6.1 Fall 1: Hans-Jür gen Meinert................................................................................. .... ... .. 42
6.2 Fall 2: Kaan T emiz................................................................................. .... ... ... ... .... ... ... 55
6.3 Fall 3: T uan V u Ngo..................................................................................... .... ... ... .... ... 65
6.4 Fall 4: Dieter Menegge.......................................................................................... .... ... .75
6.5 Fall 5: Mario Steiner...................................................................................................... 86
6.6 Fall 6: Erika Meister............................................................................................... ... ... .96
6.7 Fall 7: Sz y mon W ieczorek......................................................................................... .. 1 16
6.8 Fall 8: T im Denaux und Detlef Langke................................................................. ... ... 127
6.9 Fall 9: Heinz T ascher............................................................................................ .... ... 142
6.10 Fall 10: W erner Birk...................................................................................... ... ... .... .. 156
6.1 1 F all 1 1: Harald Densch.............................................................................. .... ... ... .... .. 171
6.12 Fall 12: T i en Dat Ngo..................................................................................... .... ... ... .183
7 Fallüber greifende Ergebnisse .................................................................................... ... .... ... 191
7.1 Fazit Presseanal y sen............................................................................................. ... .... 191
7.2 Bezüge zum politischen Rechtsextre m ismus........................................ .... ... ... ... .... ... .. 192
7.2.1 Personen............................................................................................................. 193
7.2.2 Orte.................................................................................................. .... ... ... .... ... . 194
7.2.3 Or ganisationen und feste Gruppen........................................... .... ... ... .... ... ... .... . 196
7.2.4 V erbindungen zu of fenen Szenen.............................................. .... ... ... .... ... ... ... . 197
7.2.5 Zusammenfassung......................................................................... ... ... .... ... ... .... 197
7.3 Zeitgeschichtlicher Hintergrund........................................................................... .... ... 198
7.3.1 Polenfeindlichkeit................................................................................... .... ... ... . 199
7.3.2 V ietnamesenfeind lic hkeit..................................................... ... .... ... ... .... ... ... .... .. 199
7.3.3 Jugendgruppengewalt als S y mptom gesellschaftlicher Probleme.............. ... ... .201
7.4 Konstruktionen im Strafverfahren....................................................................... .... ... .202
7.5 Polizeiliche Klassifikationspraxis...................................................... ... .... ... ... .... ... ... .. 204
7.6 Täter , Opfer , T atgeschehen............................................................................. ... ... .... ... 205
8 Die öf fentliche Debatte um die Bewertung von Tötungsdelikten................................. ... ... 208
8.1 Die V eröf fentlichung der „Jansen-Klef fner-L iste“ im September 2000..................... .209
8.2 Die Einführung des KPMD-PMK im Mai 2001......................................................... .21 1
6

8.3 Das Bekanntwerden des „NSU“ im November 201 1............................................ ... ... 214
8.4 Die V eröf fentlichung der „Brandenbur g-Studie“ im Juni 2015.......... ... .... ... ... ... .... ... . 217
8.5 Zusammenfassung........................................................................................... ... ... .... .. 220
9 KPMD-PMK und Jansen-Klef fner -Liste................................................... ... ... .... ... ... .... ... .. 222
9.1 Diver genz von KPMD-PMK und Jansen-Kleffne r -Liste........................... ... ... .... ... ... . 222
9.2 Relativierung der Statistiken................................................................... ... ... .... ... ... .... 225
10 Zusammenfassung......................................................................................................... ... .228
10.1 Überlegungen zum KPMD-PMK-Definitionss y stem.................... ... ... ... .... ... ... .... ... . 228
10.2 Klassifikationsempfehlungen zu den Berliner Fällen................... ... ... .... ... ... .... ... ... .. 229
10.3 Rechte Tötungsdelikte und politischer Rechtsextremismus.................................. ... .233
10.4 Polizeiliche Erfassungs-/Klassifikationspra xis in Berlin....................... .... ... ... .... ... .. 233
10.5 Öf fentlicher Konflikt u m Zahl en und Zählweise.............................. ... .... ... ... ... .... ... . 234
1 1 Mögliche Folgerungen.............................................................................. .... ... ... .... ... ... .... 235
1 1.1 P olizeiliche Erfassung politischer Kriminalität................................................. .... ... . 235
1 1.2 G e sellschaftspolitische Einschä tzung rechter Gewalt auf Grundlage verschiedener
Datenquellen................................................................................................... ... ... .... ... 236
12 Quellen und Literatur.......................................................................................... .... ... ... ... . 239
12.1 Gedruckte Quellen................................................................................................. .... 239
12.2 Ungedruckte Quellen: Gerichtsakten............................................... ... ... .... ... ... .... ... .. 240
12.3 Literatur......................................................................................................... ... ... .... .. 240
7

1 V orwort
Der vorliegende Bericht enthält die Erge bnisse einer Unte rsuchung zu Klass ifikationen von
politisch rechten Tötungsdelikten, die zwischen November 2015 und Januar 2017 an der A r-
beitsstelle Jugendgewalt und Rechtsextremismus des Zentrums für Antisemitismusforschung
der TU Berlin (ZfA) durchgeführt worden ist.
Die Initiative zu dieser Untersuchung ging vom Landeskriminalamt Berlin aus. Die Polizei
Berlin übernahm den Großteil der Finanzierung.
Ansprechpartner bei der Polizei war in der V orbereitungsphase und zu Beginn der Untersu -
chung Kriminaldirektor Ingo Eilhardt, anschließend Kriminaloberrat Andreas Majewski.
Kontinuierlich wurde die Untersuchung von Anke Henke begleitet. In Datenschutzfragen
wurde das Projekt von Dr . Sandra Sawall, ebenfalls Polizei Berlin, bera ten. Das für Tötungs-
delikte zuständige Dezernat (LKA 1 1) stellte in einem Fall die Ermittlungsakten zur V erfü -
gung.
Der Leitende Oberstaatsanwalt Dirk Feuerberg (Generalstaatsanwaltschaft Berlin) hat das
Projekt in der Konzeptionsphase beraten.
Staatsanwältin Rona Haas hat die Nutzung der bei der Staatsanwaltschaf t archivierten Fallak-
ten genehmigt und einen forschungsfreundlichen A ktenzugang ermöglicht.
Die Projektleitung im ZfA lag bis Septem ber 2016 bei Prof. Dr . W erner Ber gmann, nach des -
sen W echsel in den Ruhestand bei Prof. Dr . Stefanie Schüler -Springorum.
An Zuarbeiten im ZfA waren di e studentischen Hilfskräfte und Praktikantinnen Sarah Ka -
schuba, Jannik Landmark, A lexander Lingk, Julia Pohlmann, und Jakob Quentin beteiligt.
Privatdozent Dr . Rainer Erb (ZfA), P rof. Dr . H ans-Gerd Ja schke (Hochs chule für W ir tschaft
und Recht, Berlin (HWR)) und Dr . Julika Ro senstock (Hambur ger Stiftung zur Förderung von
W issenschaft und Kultur) haben Zwischener gebnisse kommentiert, schriftliche Auskünfte ha -
8

ben wir von Prof. Dr . W olfgang Heinz (Universität Kon stanz) erhalten. Dr . Dilek G üven und
Frau Huong T ra Duong unt ers tützt en uns in Einzelfragen.
Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des LKA Berlin, der Journalistin Heike Kleffner , Ober -
staatsanwalt Ralph Knispel, Lea Lolhöffe l von der Günter-Schwannecke-Gedenkinitiative und
Prof. Dr . Henning Spinti (HWR) haben wir Forschungsinterviews geführt. Schriftliche A u s -
künfte erhielten wir von dem Journalisten Frank Jansen.
W ir danken allen, die zum Zustandeko mm en der Untersuchung beigetra gen haben.
Forschungsgruppe Klassifikation Tötungsdelikte
Dorina Feldmann
Dr . Michael Kohlstruck
Max Laube
Gebhard Schultz
Dr . Helmut T ausendteufel
9

2 Einleitung
2.1 Hintergrund der Untersuchung
Das zentrale Thema der Studie sind T ötungsdelikte und ihre Klassifikation als politi sch rechte
Straftaten. Untersucht werden zwölf Berliner F älle aus der Zeit zwischen 1990 und 2008. Be -
vor auf die Untersuchungskonzeption und die Fragestellungen eingegangen wird, ein W ort
zum Hinter grund der Untersuchung
Seit den frühen 1990er Jahren wird ein öffent licher Konflikt zur Bewertung von Tötungsde-
likten als politische Kriminalität geführt. Exponierte V ertreter in diesem Diskurs sind einer -
seits Journalisten und andererseits das Bundesinnenministerium (BMI), das Bundeskriminal -
amt (BKA) und die Landeskriminalämter (LKÄ). Gegen stand dieses Konflikts ist die Klassi-
fikation bestimmter T ötungsdelikte als politisch rechtsger ichtete Kriminalität. Die behördli -
chen Zahlen zu rechten Töt ungsdelikten werden von Journalisten und Nich tregie rungsorgani-
sationen (NGO) kritisiert. Aus Sicht der K riti ker bewertet die Poli zei sy stematisch zu w enige
Tötungsdelikte als politisch rechte T aten.
Nachdem in den 1990er Jahren Journalisten, NGO und Oppositionspolitiker eher punktuelle
Kritik an den behördlichen Zahlen geübt hatten, publizier ten di e Journalisten Frank Jan sen
und Heike Klef fner im September 2000 eine Zusammenstellung von rech ten Tötungsdelikten
für das gesamte Bundesgebiet (Jansen-Kleffner -Liste). Die s trug zu der beschleunigten Ein-
führung einer erweiterten polizeilichen D efinition von politischer Kriminalität bei, die 2001
unter der Bezeichnung „Kriminalpolize ili cher Melded ienst i n Fällen P olitisch motivierter Kri -
minalität“ (KPMD-PMK) in Kraft trat. Doch auch nach der Einführung der zunächst von den
Kritikern begrüßten Neudefinition besteht eine er hebliche Diver genz zwischen den behördli-
chen und den nichtbehördlichen Zählungen von rechten Tötungsdelikten.
Besondere Brisanz hat der Konflikt, da es um zentrale Fragen der Sicherheit der Bevölkerung
und des Staates geht: V erfügen die Sicherheitsbehörden über angemessene Instrumente zur
Beobachtung und Bewertung rechter Gewaltverbrechen? Existiert bei der Polizei ein verlässli-
ches Monitoring-S y s tem zur kontinuierlichen quantitativen und qualitativen E inschätzung
politisch rechter Gewaltverbrechen? Müssen die vorhandenen Instru m ente möglicherweise
überarbeitet und verfeinert werden?
Der Konflikt lässt sich einmal als Deutungskonflikt beschreiben, der um konkurrierende
Einschätzungen des politischen Charakters von einzelnen Tötungsdelikten und letztlich um
eine verbindliche Definition und deren konsequente Anwendung bei der Erfassung von
politischen Tötungsdelikten geführt wird. Zum zweiten geht es in der öf fentlichen Debatte um
die Frage nach der generellen V erlässlichkeit der polizeilichen und der ziv ilgesellschaftlichen
Einschätzungen politischer Krimi nalität. In dieser Hinsicht handelt es sich um einen Konflikt,
der auf eine Legitimitäts- und Autori tätskrise staatlicher Stellen verweist. I m Hinter grund
steht der V erdacht der V erharmlosung rechter Gew alt und des „Kleinrechnens“ von Fallzah-
len, um das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schützen (vgl. Ziercke 2002: 17).
10

Beide Aspekte des Konflikts haben sich nach der Enttarnung der rechtsextremen T errorgruppe
„Nationalsozialistischer Unter grund“ (NSU) 201 1 noch verschärft. Die seitdem durch journa-
listische Recherchen und die A rbeit von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in
Bund und Ländern of fenbar gewordenen Kooperationsproble m e zwischen den Landesäm tern
für V erfassungsschutz (LfV), dem Bundesamt für V er fassungsschutz (BfV) und den LKÄ
bzw . dem BKA, die Ermittlungsfehler der Polizei und die Behi nderun gen der Strafverfolgung
durch LfV und BfV haben zu einer verstärkten öffentlichen Aufmerksamkeit für die polizeili -
che Ermittlungs- und Bewertungspraxis bei Tötungsdelikten geführt, die von Angehörigen
rechtsextremer und gewalttätiger Szenen begangen worden sind.
Im Zuge der Aufarbeitung des NSU-Komplexes wurden nicht nur zurückliegende aufgeklärte
und unaufgeklärte Tötungsdelikte auf einen möglichen politisch rechten Hinter grund hin über-
prüft, der erste NSU-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich auch
ausdrücklich zum KPMD-PMK geäußert:
„ ... Die Erfassung rechtsmotivierter Straftaten er folgt bislang rein polizeilich über das derzei -
tige Definitionss y stem PMK (Politisch m ot ivierte Krim inalität ), das g roße Schwächen hat.
Dies zeigt sich exemplarisch an der Debatte um die Anerkennung der T odesopfer rechter
Gewalt seit 1990.“ Konkret empfohlen wurde „die grundlegende Überarbei tung des ‚The m en -
feldkataloges PMK‘ – unter Hinzuziehung von Ex pertenwissen aus W issenschaft und Zivilge -
sellschaft.“ (BT -Drs. 17/14600, 22.08.2013: 861 (Beschlussempfehlung und Bericht des NSU-
Untersuchungsausschusses)).
Die Berliner Polizei ist den Empfehlungen des ersten NSU-Untersuchungsausschusses des
Deutschen Bundestages u. a. darin gefolgt, dass sie das diesem Bericht zugrundel iegende For-
schungsprojekt initiiert hat. 1
2.2 Konzeption und Fragen
2.2.1 Politische Gewalt und Politische Gewaltkriminalität
Sowohl von der Entstehungsgeschichte wie von den Fragestellungen her bewegt sich die Un -
tersuchung im Spannungsfeld zwischen einer sozialwissenschaftlich-theoretischen Perspekti-
ve auf Konzepte und Phänomene politischer Gewalt und der Pragmatik einer Klass ifikation
politischer Straftaten durch die Polizei. D ie bei den Pole repräsen tiere n zwei unt erschiedlich
weit gefasste Zugänge zur Gesamtthematik, die v .a. auch in der Frage der Falldef inition alter-
native Möglichkeiten implizieren.
In den Sozialwissenschaften wird das Thema politische Gewalt häufig in der W eise behand elt,
dass vor der einschlägigen Untersuchung von Phänomenen ein Konzept politischer G e walt
theoretisch entwickelt wird, anhand dessen die Un tersuchungsfelder und ggf. auch einzelne
Fälle bestimmt werden. Eine derartige Falldefinit ion verfährt also deduktiv und nimm t ihren
Ausgang vom jeweiligen theoretisch bestimmten Konzep t politischer Gewalt. Politische
1 V g l. die Erwähnung des Forschungsprojekts: Polizeipräsident in Berlin 2014: 40; AGH-Drs. 17/2422,
28.08.2015: 32 („Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses im Land Berlin,
Drucksache 17/1693 und Schlussbericht“); BT -Drs. 18/8674, 18.06.2016: 2.
1 1

Gewalt wird in dieser Perspektive „als solche“ und nicht in der Anbindung des Konzepts an
die Praxis einzelner gesellschaftlicher oder s taat licher Akteure thema tisiert.
Zu dieser Forschungsrichtung sind u. a. die Arbeiten von Ekkart Zimm er m ann (Zimmermann
1977, 2012; vgl. auch Dahlem 1992) zu rechnen sowie das „Handbuch Politische Gewalt“
(Enzmann 2013a). Zimmermann bestimmt das Konzept politischer Gewalt anhand der Zahl
der Beteiligten, der A b sichten der Handelnden und der Reaktionen der Öf fentlichkeit.
„Dementsprechend kann politische Gewalt definiert werden als Akte der Zerstörung und V er -
letzung, deren Ziel, W ahl der Objekte und Opfer , U m stände, Ausführung und/oder (beabsich -
tigte) W i rkungen in der B eeinflus sung des V erhalte ns ander er Personen oder von Institutionen
bestehen. Politische Gewalt ist als Pro zess anzusehen, der sich zw ischen verschiedenen Kate -
gorien von Handelnden abspielt und in dem V erhandlungs-, Zwangs- wie auch T errorele m ente
eingesetzt werden können.“ (Z i mm er m ann 2012: 862)
Enzmann nennt drei Hauptkriterien für politische Gewalt:
„(1) Die direkte physische Schädigung von Menschen du rch Menschen, die (2) zu politischen
Zwecken stattfindet, d.h. darauf abzielt, von oder für die Gesellschaft getrof fene Entscheidun -
gen zu verhindern oder zu erzwingen oder die au f Regeln des gesellschaftlichen Zusa mm enle -
bens zielt und versucht bestehende Leitideen zu verteidi gen oder durch neue zu ersetzen, die
außerdem (3) im öf fentlichen Raum, vor den Augen der Ö f fentlichkeit und an die Öffent lich -
keit als Unterstützer , Publiku m oder Schiedsrichter appellierend stattfindet.“ (Enzmann 2013b:
46)
An Phänomenen bezieht dieses Konzept staatliche Gewalt sowie nichtstaatl iche Akteure mit
ein und erfasst damit ein breites Spektrum unterschiedlicher Gew alt kontexte. D ie großen Be-
reiche des politischen W iders tandes, von Revol ution, Extrem ismus, T errorismus, Staatsterror ,
Krieg und Bür gerkrieg bilden die wichtigsten Felder , die anhand weiterer Gesichtspunkte (Tä-
ter , Ziel, Opfer , Adressaten, Legalität, Legiti m ität) differenziert werden können (vgl. Enz-
mann 2013b: 47 f.). Das zentrale Unterscheidungskriterium liegt Enzmann zufo lge dari n, dass
„politische Gewalt nicht eine Zweierbeziehung zwischen Täter - und Opferseite herstellt. […]
Dagegen liegt bei politischer Gewalt typischer W eise eine Dreiecksbeziehung zwischen
Gewaltakteuren, ihren Opfern und ihren Adressaten vor . Einen dieser Adressaten b ildet stet s
die Öf fentlichkeit. Charakteristisch für politische Gewalt ist […], dass sie im öf fentlichen
Rau m , vor den Augen der Öffen tlichkeit und an die Öf fentlichkeit als Unterstützer , Publiku m
oder Schiedsrichter appellierend stattfindet. Dies ist T ei l der Recht fertigungsstrategie. “ ( Enz -
mann 2013b: 49 f.)
V on den hier exemplarisch vor gestellten, deduktiven sozia lwis senschaftlichen Ansätzen unter -
scheidet sich die vorliegende Studie vornehmlich durch ihre äußere V eranl as sung, die Anbin-
dung der Fragestellung an den eingangs skizzierten D efini tions- und Erfassungskonflikt und
die damit einher gehende Fallaus wahl. A usgewählt werden solche Tötungsdelikte, die von der
Polizei oder nichtpolizeilichen Akteuren in ihrer jeweiligen beruflichen Praxis berei ts als
politisch rechts klassifiziert worden sind. Die Studie schließ t grundsätzlich an die Prinzipien
an, die seit 2001 die Grundlage für die polizeili che Definition von politischer Gewaltkrimina-
lität bilden und auf denen das geltende S y stem des KPMD-PMK basiert. Die Entscheidung,
kein grundsätzlich eigenständiges Konzept politischer Gewaltkrimina lität zu entwickeln,
hängt mit ihrer V eranlassung durch den öffentlichen Konflikt und den in diesem Konflikt
12

maßgeblichen Konzept von politischer Gewaltkriminalität zusa mm en. I m Zent rum dieses
Konflikts steht das seit 2001 politisch so gewollte erweiterte polizeiliche Konze pt politischer
Kriminalität.
In der Perspektive der Kriminologie werden V er gehen und V erbrechen als normative Kon-
strukte betrachtet. So haftet
„die Eigenschaft als ‚V erbrechen‘ eine m Ereignis nicht wie ein Kainsmal an [...]. Die Einord -
nung als strafrechtlich relevantes Geschehen ist vielmehr das Er gebnis eines komplexen W ahr -
nehmungs- und Bewertungsprozesses, der im Einzelfall sehr untersch iedlich ablaufen kann.
‚V er b rechen‘ ist [...] nicht nur ein ontologischer Befund (ein ‚Realphänomen‘), sondern auch
ein durch Interpretation der sozialen W irklichkeit ge wonnene s Konstrukt.“ (Meier 2010: 8 f.)
Kriminalität im allgemeinen ist folglich ein Phä nomen, das erst aufgrund einer entspre chen-
den Definition von Sachverhalten im Strafrecht konstituiert wird.
Zu Recht wird immer wieder hervorgehoben, da ss nicht allein die Grenzziehung zwischen den
als kriminell und den nicht als kriminell geltenden Aktivitäten eine politische Konstruktion
darstellt, sondern dass dies in noch stärkerem Maße für die Unterscheidung zwischen
politischer und nichtpolitischer Kriminalität gilt. „ De r Begriff der politischen Gewalt ist selbst
ein Politikum.“ (Enzmann 2013: 44). „W as als politische oder private oder kriminelle G ewalt
gilt, ist eine Frage der jeweils in einer Ges ellschaft akzeptierten und ggf. in Rechtsform ge-
gossenen Definition.“ (ebd.: 46; vgl. Zirk 1999: 75). Politische Kriminalität existiert insofern
nicht „an sich“, sondern ist das Er gebnis der Bewer tung von Realereignissen (vgl. Schetsche
2014: 9 f.). Die Kriterien dieser Bewertungen sind histo risch variabel und – soweit es sich um
behördlich formulierte und polizeilich verbindliche Defini tionen handelt – das Resultat
politischer Entscheidungen. Diese im historischen bzw . im Länderver gleich sichtbare werden-
de V ariabilität (vgl. u. a. Härter/ de Graaf 2012) macht deutl ich, dass die von der politischen
Exekutive als verbindlich gesetzten Maßstäbe, anhand derer bestimm te Delikte als politisch
verstanden werden, das Resultat vielfältiger W ahrnehmungs-, Bewertungs- und Definitions -
prozesse sind. Gerade die T atsache, dass das deutsche Erfassungss y s tem 2001 vor dem Hin-
ter grund neuer gesellschaftlicher Phäno m ene und nach rund zehnjähriger Diskussion verän -
dert wurde, ist ein weiterer Beleg für die These, dass die polizeiliche Definition der Kategorie
der politischen Gewaltkriminalität selbst das Produkt politischer Entscheidung ist.
Diese Einsichten in den Konstruktcharakter von politischer Kriminalität haben zur Folge, dass
eine Untersuchung von Kriminalfällen hinsichtlich ihres politischen Charakters sowohl die je-
weiligen Sachverhalte des Falls wie die faktisch herangezogen en oder die heranzuziehenden
Bewertungsmaßstäbe zu thematisieren hat. Daraus folgt für die vorliegende Studie, dass die
geltende polizeiliche Definition politischer Kri m inalität dargestellt und in ihrer Strukturlogik
analysiert wird. Erst deren Anwendung begründet die Klassifikation bestimmter Delikte als
Fälle politisch motivierter Kriminali tät im Sinne der Polizei.
13

2.2.2 Gegenstände und Fragen
Zentraler Gegenstand der Untersuchung sind die im Land Berlin begangen en Tötungsdelikte
im Untersuchungszeitraum (03.10.1990 bis 31.12.2014), die vom LKA Berlin oder von Jour-
nalisten bzw . von zivilgesellschaftlichen Akteuren als politisch rechte Delikte eingestuft wor -
den sind. Damit werden aufgeklärte und vor Gericht verhandelte, also bekann te Fälle unter-
sucht, die seitens der Polizei zur politisch rechten Kri m inalität gerechnet wurden wie auch die
Fälle, die nur von Journalisten und NGO für politisch rechts gehalten wurden. Der Untersu -
chungszeitraum beginnt mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik und endet 2014 mit
dem letzten Jahr vor Beginn der Untersuchung. De facto war Berlin von einschläg igen Fällen
jedoch nur im Zeitraum von 1990 bis 2001 betrof fen; ein Fall aus de m Jahr 2008 w urde zu -
sätzlich aufgrund von Recherchen der Forschungsgruppe mit einbezogen. Bezogen auf die
zwölf untersuchten Fälle wird gefragt: W elche politischen Aspekte weisen die Berliner Fälle
auf? W ie lassen sich diese Aspekte s y stematisieren? Inwiefern lassen sie sich dem rechten
Spektrum zuordnen? W elche Kriterien können den heutigen K las sifikationsent scheidungen
zugrunde gelegt werden?
Zweiter Untersuchungsgegenstand ist das seit 2001 geltende Definitionss y stem des KPMD-
PMK in der Fassung des Jahres 2015, das während der Durchführung der Untersuchung
bundesweit der Erfassung politischer Kriminalität zugrunde liegt. Dieses S y stem wird vor
dem Hinter grund der Anal y se der zwölf Untersuchungsfälle in seinen Möglichkeiten und
Grenzen bewertet. W elche der in den Fallanal y sen identifizierten politischen Aspekte können
vom KPMD-PMK erfasst werden, welche Aspekte w erden sy stematisch ausgeblendet? W ie
könnte ein umfassenderes Erfassungss y stem beschaf fen sein? W ie können mög liche Erweite-
rungen begründet werden?
Schließlich sind auch Struktur und V erlauf der bundesweiten ö ffentlichen Debatte um die Zahl
rechter Tötungsdelikte seit der V eröffentlichung der Jansen-Klef fner -Liste Gegenstand. Im
V ordergrund stehen hier die Machtverschiebungen zugunsten der Behördenkritiker im V erlauf
der öf fentlichen Debatten und die Erklärung der Dif ferenz zwischen den Zahlen der Jansen-
Klef fner -Liste und der polizeilichen Statistik. Mit Stand von M ärz 2017 werden in der polizei -
lichen Statistik 75 T odes opfer rechter Gewalt aufgeführt, während die fortgeschriebene Jan -
sen-Klef fner-L iste 156 Fälle dokumentiert (vgl. Kapitel 8 und 9).
2.2.3 Analyseperspekti ven
Bei der Untersuchung der zwölf Berliner Fälle (Kapitel 6) werden die externe sozialwissen-
schaftliche Perspektive mit den praktischen Anforderungen von Fallklassifikationen kombi -
niert. Die einzelnen Fallanal y sen gehen zunächst der Frage nach, welche Aspekte des jeweili -
gen Falls möglicherweise als politisch rechts gelten können. Bei diese m Anal y seschritt wird
mit einem weitgefassten, sozial wi ssenschaftlichen V erständnis von politischen Aspekten gear -
beitet. Auf dieser S tufe geht es darum, das Spektrum der Deutungsmöglichkeiten des jeweili -
gen Falls aus dem Material heraus zu bestim m en. W elche A spekte können in Frage kommen,
14

einen Fall nicht der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen, s ondern ihn al s „poli tisch-rechts“
zu bewerten? Die Gesichtspunkte des KPMD-PMK kommen hier noch nicht ins Spiel.
In einem zweiten Schritt kommt der pragmatische Zwang der Klassifizierung zum T ragen.
Klassifizieren bedeutet immer , ei n Spektrum von he terogene n realen Fälle n anhand ein es ge-
danklichen Ordnungss y s tems auf wenige Klassen zu reduzieren und damit eine größere Über -
sichtlichkeit und ggf. die V oraussetzung für eine bessere praktische Bearbeitung zu schaf fen.
Klassifikationen sind insofern immer V ereinfachungen und bedeuten Reduktionen von Ko m-
plexität. Dies gilt in besondere m Maße bei der polizeilichen Definition und Erfassung von
politischer Kriminalität. Die erste und grundlegende Klassifikationsentscheidung wird z wi -
schen nur zwei Klassen getrof fen: Entweder gilt ein Fall als nicht politisch m otiviert oder er
gilt als politisch motiviert. Gilt er als politisch motiviert, s o sind im KPMD-PMK von 2015
drei substantielle „Phänomenbereiche“ als Zuordnungsmöglichkeiten vorgesehen: „Politisch
motivierte Kriminalität -links-“, „Politisch motivierte Kri m inalität -rechts-“ und „Politisch
motivierte Ausländerkriminalit ät“. Die jenigen Fälle, die diesen drei Phänomenbereichen nicht
zuzuordnen sind, werden unter „Sonstige bzw . nicht zuzuordnen“ erfasst. 2
Mit ihrer retrospektiven und handlungsentlastenden Perspektive ist die Unters uchung nicht
mit einem unmittelbaren Klassifikationszwang konfrontiert, wie er die Praxi s der poli zeili -
chen Erfassung bestimmt. Sie stellt sich nicht die Aufgabe, definitive Klassifikationen vorzu -
nehmen. Es werden statt dessen begründete V orschläge zur Klas sifikation der untersuchten
Fälle unterbreitet.
An welchen Kriterien orientieren sich diese Klassifikat ionsvor schläge? W elche der in den
Falldarstellungen identifizierten politische Aspekte, die zunächst als mögli che Gesichtspunkte
herausgearbeitet worden sind, bilden schließlich den Maßstab, anhand dessen die Klas sifikati -
onsvorschläge der Forschungsgruppe formuliert werden? Die Ar gumentation der Studie greift
hier auf das geltende polizeiliche S y stem KPMD-PMK zurück. Die 2015-V ersion des KPMD-
PMK wird in einem Erweiterungsvorschlag hinsichtlich der Definition von Tötungsdelikten
präzisiert. Die Begründung der Erweiterung stützt sich auf die tragenden Prinzipien des
KPMD-PMK. Das über die V ersion des KPMD-PMK (2015) hinaus erweitert e Definitions-
sy s tem bildet den Maßstab der Forschungsgruppe; er liegt den Klassifikati onsvorschlägen zu-
grunde.
2 Seit 1.1.2017 gilt ein überarbeitetes „ Def initionss y stem Politisch motivierte Kriminalität“. Das neue S y stem
sieht vier substantielle „Phänomenbereiche“ vor und zusätzlich die Restkategorie „Politisch motivierte Kri -
minalität -nicht zuzuordnen-“. Die Bezeichnungen für die vier Phänomenbereiche sind: „Politisch motivierte
Kriminalität -links-“, „Politisch motivierte Kriminalität -rechts-“, „Politisch motivierte Kriminalität -auslän -
dische Ideologie-“ und „Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologie-“. (BKA 2016; vgl. die Ant -
wort der Bundesregierung in BT -Drs. 18/12681, 07.06.2017: 1 f.. Sowohl das bisher ige ( BK A 2015) wie das
seit 1.1.2017 verwendete S y stem sind in sich uneinheitlich konzipiert. Der Definition der drei bzw . vier
substantiellen Phänomenbereiche liegen zwei verschiedenarti g e Kriterien zugrunde. Das erste Kriterium be -
zieht sich auf die inhaltliche „Orientierung“ bzw . „Ideologie“ der Täter (oder der T at) und un terscheidet zwi -
schen „links“, „rechts“ und „religiösen“ Ideologien. Das zweite Kriterium hingegen bezieht sich in staats -
rechtlich-territorialer Hinsicht auf den Entstehungsort der Ideologien und unterscheidet implizit zwischen
„Inland“ und „Ausland“. Die beiden Kriterien beziehen sich damit auf qualitativ verschiedene G esichtspunk -
te, so dass das System keine trennscharfen Klassen von Phänomenen generieren kann: Die Unterscheidung
„links/rechts/religiös“ kann mit der Unterscheidung „Inland/Ausland“ kombiniert werden, da z. Bsp. Fälle
denkbar sind, die sowohl das Merkmal „links“ wie das Merkmal „Ausland“ aufweisen.
15

2.2.4 Reich w eite des Ansatzes und der Ergebnisse
Mit der oben dar gestellten wissenschaftsexternen V eranlassung der Forschungsförderung und
dem Auswahlprinzip der untersuchten Fälle ist das vorliegende Forschungsprojekt einerseits
eng mit dem skizzierten Konflikt zwischen Behörden und zivilgesellsch aftlichen Akteuren so -
wie mit der Bewältigung der polizeilichen Legitimitätskrise verknüpf t. A ndererseits sind die
Fragestellungen in wissenschaftlicher Eigenverantwortung bewusst so weit gefasst worden,
dass die Forschungsaufgabe nicht lediglich in der Überprüfung von Alt- und Zweifelsfällen
anhand eines feststehenden polizeilichen Maßstabes, eben des K PMD-PMK, bestand. Das De -
finitionssy s tem des KPMD-PMK selbst ist Gegenstand der Untersuchung und einer kritischen
Bewertung.
Eine ver gleichbare Distanz wird auch zu den zivilgesel lschaftlichen und journalistischen Prot -
agonisten der öf fentlichen Konfliktaustragung eingeno mm en: Die Fokussierung des Kon flikts
auf die Zahl rechter Tötungsdelikte hat diesen W ert zu einer symbolisch hoch besetzten Größe
werden lassen. Angesichts dieser Zuspitzung stellt sich die Frage nach der Aussagekraft derar-
tiger Zahlen.
Das Konfliktthema der polizeilichen Erfassung rechter Töt ungsdelikte w ird anhand der unter-
suchten zwölf Berliner Fälle hinsichtlich ihres Ist-Standes wie hinsich tlich sinnvolle r Erweit e-
rungen behandelt. Mit dieser schmalen empirischen Basis ist die Relativierung der Er gebnisse
verbunden, wie sie für Ansätze der qualitativen Sozialforschung charakteristisch ist: Geltung
beanspruchen die Ergebnisse für die untersuchten Fälle, nicht für recht e Tötungsdelikte oder
für politische rechte Kriminalitä t im allgemeinen. Die qualitativ-explorativ angelegte For-
schung kann allerdings auch anhand relativ weniger Fälle zeigen, w o Probleme der Definitio-
nen des KPMD-PMK liegen und wie sich die Dif ferenz zwischen den polizeilichen und den
journalistischen Zahlen erklären lässt.
2.2.5 Abgr enzung der Fragestellung
Zur V ermeidung von falschen Erwartungen und Missverständnissen wird im Folgenden kurz
skizziert, inwiefern sich die Frageperspektive von thematisch ähnl ich ausgerichteten Untersu-
chungen unterscheidet.
Der gesamte Komplex der strafrechtlichen Bewertung von Töt ungsdelikt en, die von der
Polizei oder zivilgesellschaftlichen A kteuren als politisch rechts klassifiziert werden, ist nicht
Gegenstand der Untersuchung. Hierbei lassen sich nochmals verschiedene Aspekte unter -
scheiden.
Nicht behandelt wird das T hema der Strafnormselektion. Gössner hat früh darauf hingewie -
sen, dass es in etlichen Fällen in der ersten Hälfte der 1990er J ahre zu auf fälligen und die Tä-
ter begünstigenden Strafnormselektionen gekommen ist. Das Anzünden von Asy lwohnhei m en
wurde als Brandstiftung geahndet und nicht als T otschlag- oder Mordversuch, Tötungsdelikte
wurden als Körperverletzung mit T odesfolge und nicht als T otschlag oder Mord angeklagt und
bestraft. Auch einige der Berliner Fälle wurden in dieser W e ise kritisch betrachtet (vgl. Göss-
16

ner 1996: 153–158). In den Arbeiten von Glet und Lang wird dieser Aspekt für Fälle in Ba-
den-Württember g (Glet 201 1: 208–210) und Sac hsen (Lang 2014: 272 f.) behandelt.
Gewissermaßen das Gegenstück zu einer Kritik an zu schwachen Strafnor m en für gruppen -
feindliche bzw . vorurteilsmotivierte Kriminalität ist das Plädo y er für die „Privilegierungstra -
dition des Überzeugungstäters“ (Lange 2007: 249). Mit der Unterstellung von altru istischen
Motiven werden für den bekennenden politischen T äter niedrige Bewegggründe für Tötungs-
handlungen kategorial ausgeschlossen.
Mit der Konzentration auf die Materialität der Fälle und da s polizeilich e Definitionssy stem
stehen auch die Fragen nach der rechtlichen Würdigung der Fälle vor Gericht nicht im Fokus
der Untersuchung. Glet hat etwa auf den wichtigen Gesichtspunkt auf m erksam gemacht, dass
für das T atstrafrecht Motive nur in Ausnahme fällen (etwa § 21 1 StGB (Mordparagr aph)) T eil
des Straftatbestandes sind und es insofern nicht überrascht, wenn Motive vor Gericht im
Regelfall nicht im Zentrum stehen (Glet 201 1: 227–231).
Nicht behandelt werden auch die seit Jahren geführten D i skussionen um Gesetzesentwürfe,
mit denen V orurteilskriminalität angemessen geahnde t werden können soll (Lang 2014: 162–
202). Mit der Neufassung des § 46 StGB zum 01.08.2015, der die Grundsätze der Strafzumes -
sung regelt, ist es nun auch ausdrücklich erforderlich, vorurteilshafte M otive im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch dieser Aspekt ist nicht T hema der U ntersuchung.
2.3 Forschungsstan d
Mit Ausnahme der Länder Brandenbur g und Berlin wurden in den Bundesländern die Altfall -
überprüfungen ausschließlich von Behördenmitarbeitern durchgeführt (BT -Drs. 18/8674,
18.06.2016: 2). Die Er gebnisse der internen Überprüfung des Landes Sachsen-Anhalt liegen
als Publikation vor (Ministerium für Inneres und Sport/ Ministerium für Justiz und Gleichstel -
lung des Landes Sachsen-Anhalt 2013).
Die Studie für das Land Brandenbur g bezieht – anders als die vorliegende Untersu chung –
nicht alle diejenigen Tötungsdelikte ein, die von der P olizei oder Journalisten/NGO als
politisch bewertet werden, sondern konzentriert sich auf die strittigen Fälle ( Kopke/ Schultz
2015). Untersucht wurden am „Moses Mendelssohn Zentrum für europäisch jüdische Studi -
en“ (MMZ) 24 Fälle, in denen von zivilgesellschaftlichen Initia tive n oder seitens der Medien
ein Tötungsdelikt mit rechtsextremem oder rassistischem Motiv ver m utet wurde, die aber bis
dahin nicht in der polizeilichen Statistik erfasst wurden. Neun Tötungsdelikte waren in Bran -
denbur g bereits vor Beginn des Forschungsprojekts in der Statistik als politisch motivierte Tö-
tungsdelikte (PMK rechts) erfasst worden. Diese Fälle wurden zur Kontrastierung durchgese -
hen, aber nicht im Detail anal y siert. Grundlage der brandenbur gischen Untersuchung bildete
die Auswertung der Ermittlungs- und Ge richtsakten. Darüber hinaus wurden er gänzende Re-
cherchen und Interviews durchgeführt. Begleitet wurde das Forschungsprojekt von einem Ex -
pertenarbeitskreis, in dem regelmäßig die Fallanal y sen des Forscherteams diskutiert wurden.
Neben den Projektmitarbeitern nahmen an diesem Arbeitskreis V ertreter von themen-
17

kompetenten zivilgesellschaftlichen Akteuren und staatlichen Ins titutionen teil. 3 Der Arbeits-
kreis hatte dabei eine beratende Funktion. Die Entschei dungen über Methodik und Er gebnisse
des Forschungsprojekts wurden von den Mitarbeitern des MMZ verantwortet.
Acht der 24 strittigen Fälle wurden von den Autoren der Studie als politisch motiviert bewer-
tet. Bei vier weiteren Fällen konnte das MMZ weder ein politisches M otiv feststellen noch
fanden sich in den gesichteten Materialien tragfäh ige Hinweise auf rechtsextreme Einstellun-
gen oder eine Einbindung in rechtsextreme Strukturen. Bei s ech s Fällen konnte kein
politisches Motiv nachgewiesen werden; es waren aber Täter beteiligt, die der rechtsextremen
Szene angehörten bzw . bei denen eine rechtsextre me Einstellung erkennbar war . Insgesamt
fünf Fälle konnten vom MMZ nicht mehr beurteilt wer den, weil z. B. die Akten nicht mehr
vorhanden waren. Eine Gewalttat erwies sich als Sonderfall: D er m arokkanische Asylbewer -
ber Belaid Ba y al war 1993 bei einem rassistisch motivierten Angriff schwer verletzt worden.
Die Täter wurden rechtskräftig verurteilt. Die T at war politisch motiviert und die gefährliche
Körperverletzung wurde seinerzeit durch das Land Brandenburg auch entsprechend erfasst.
Bayal verstarb im Jahre 2000 an den Spätfolgen der T at. Auch wenn es sich hier juris tisch ge-
sehen nicht um ein T ötungsdelikt handelt, wurde der F all a uf Empfehlung des MMZ von
Brandenbur gs Innenminister nachträglich als PMK-Tötungsdelikt einges tuft. Auch die ande -
ren vom MMZ als politisch motiviert bewerteten Fälle wurden vom Land Brandenburg in die
PMK-Statistik aufgenommen.
Zu den Berliner Fällen liegen bislang keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor .
2.4 Sprachgebrauch
Die Hauptfragen der Studie beziehen sich auf die Klassifikation von Tötungsdelikten als
politische Kriminalität im Unterschied zu Fällen, die lediglich der all ge m einen oder nicht -
politischen Kriminalität zugere chnet werden. In diesem umgreifenden und allgemeinen Sinne
ist die Rede von „politischer Kriminalität“ als einer Klas sifikationskategori e. Gegenstand der
Untersuchung waren nur Tötungsdelikte, bei denen die Zuordnung zum politisch rechten
Spektrum thematisch war .
W enn direkt auf das geltende Kriteriensystem des KPMD-PMK Bezug genommen wird, ist
die Rede von „Politisch motivierter Kriminalität“. Damit ist die gleichnami ge Kategor ie des
polizeilichen Meldes y stems gemeint. „Hasskriminalität“ wird verwendet, s oweit das entspre -
chend bezeichnete Themenfeld des polizeil ichen Definitionssy ste m s Politisch motivierte Kri -
minalität gemeint ist.
Der in der öf fentlichen Diskussion häufig mit dem W ort „Hate Crimes“ („Hassverbrechen“ )
gemeinte Sachverhalt wird hier als „V orurteilskriminalitä t “ oder „gruppenfeind liche Krimina-
lität“ bezeichnet.
3 Ministerium für Inneres und Kommunales; Landeskriminalamt; Fachhochs chule der Po lizei; Generalstaats -
anwaltschaft; Integrationsbeauftragte des Landes; Demos – Brandenburg isches Institut für Gemeinwesenbe -
ratung; Opferperspektive e.V .; Aktion sbündnis gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit;
Amadeu Antonio Stiftung.
18

Die Bezeichnungen „rechtsextre m “ und „rechtsradikal“ sowie die entsprechenden Substa ntive
werden synonym verwendet. Damit werden Ideologien, politische Programme, Organisatio-
nen, Gruppen und Personen am rechten Rand des politischen Spektrums gemeint ohne dass
damit zwingend die Absicht einer umfassenden Systemüberwindung oder -opposition unter -
stellt wird.
Mit dem im Regelfall verwendeten generischen Maskulinu m sind all e sozialen und natürl i-
chen Geschlechter gemeint.
Gemäß den für die wissenschaftliche Nutzung staatsanwaltschaftlicher Aktenbestände gelten -
den rechtlichen Regelungen werden alle Personennamen der unters uchten Krim inalfälle
pseudonymisiert. Die tatsächlichen Namen werden durch solche frei erfundenen Na m en er -
setzt, die mit ähnlichen kulturellen Assoziationen verbunden sind. Dies gilt auch für die Na -
men derjenigen Opfer , die aufgrund der Medienber ichterstattung öf fentlich bekannt sind. Auf
diese W eise ist es möglich, ein gewisses Maß an konkreter Anschaulichkeit in den Falldarstel -
lungen zu wahren und zugleich die Persönlich keitsrechte der Betrof fenen zu schützen. In Zita-
ten sind Auslassungen bzw . N amensveränderungen durch eckig e Klamm ern kenntlich
gemacht.
2.5 Übersicht
In den ersten beiden Kapiteln werden das Zustandekommen und die konzeptio nellen Grund-
lagen der Untersuchung dar gestellt. Kapitel 3 befasst sich mit dem polizeilichen Definitions-
sy s tem politischer Kriminalität. Das Kapitel schließt mit einer s y ste matischen Anal y se des
seit 2001 geltenden Erfassungss y stems. Im 4. Kapitel wird eine immanente W eiterentwick -
lung des Definitionssystems vorgenomm en. Im zugrundeliegend en Forschung sprozess war
diese W eiterentwicklung das Ergebnis der Fallanalysen. Für die Darstellung im Bericht wurde
die Behandlung des Klassifikationss y stems vor die Fallanalysen gezogen; dem Leser werden
auf diese W eise die in den Fallanalysen verwendeten Ka tegorien und Kriterien vorab vorge-
stellt. Kapitel 5 erläutert i m Detail die Quellenbasis, die Fallauswahl und das methodische
V or gehen bei der Fallanal y se. Kapitel 6 enthält die zw ölf Fallanaly sen. Im 7. Kapitel werden
fallüber greifende Ergebnisse zusammengest ellt. Das 8. Kapitel analy sier t die öf fentlichen
Konflikte in einem diskursanal y tischen Zugriff. Das 9. Kapitel entwickelt Erklärungen für die
Diver genz zwischen den Zahlen der Jansen-Kleffner -Liste und den Zahlen des LKA Berlin.
Abschließend werden die Er gebnisse der Untersuchung (10. Kapitel) zusa mm engefasst und
im 1 1. Kapitel mögliche Fol gerungen skizz iert.
19

3 Polizeiliche Definition und Erfassung politischer Kriminalität
3.1 Polizeiliche Definition und Erfassung politischer Krimi nalität bis 2000
Die polizeiliche Definition politischer Kriminalität wurde von den 1950er Jahren bis zur Ein-
führung des KPMD-PMK im Jahre 2001 in mehreren Stufen erweitert. Mit den Definitionen
veränderten sich teilweise auch die Instrumente zur Erfassung der a ls politisch definierten De-
likte. Die im Folgenden skizzierte Entwicklung ver läuft von einem staatszentrierten und aus-
schließlich straftatbestandlich nor m ierten V erständnis von politischer Kriminalität zu einem
Konzept, das zusätzlich auch das Schutzgut der zivilen Ges ellschaft berücksichtigt und Delik-
te der allgemeinen Kriminalität mit einbezi eht, soweit sie aus gruppenfeindlichen Motiven
heraus begangen wurden (vgl. im einzelnen: Klink 1993; Kubink 2002 a, b; Glet 20 1 1; Lang
2014). In Anlehnung an das juristische Konzept des Rech tsguts wird hier aus der sozial-
wissenschaftlichen Anal y seperspektive der Begriff Schutzgut verwendet. Damit sind die
zentralen Inhalte der normativ gewollten politischen und sozialen Ordnung gemeint; deren
V erle tzung konstituiert die besondere Kriminalität, als die politische Kriminalität in Abset -
zung von der allgemeinen Kriminalität definiert wird.
Schutzgut Staat, Definition über Straftatbestand
In den 1950er Jahren galten als politische Delikte die i m Strafge setzbuch als Staatss chutzde-
likte aufgeführten Straftatbestände. Diese werden häufig auch als „echte “ oder „klassische“
Staatsschutzdelikte bezeichnet. Es handelt sich dabei um die in den beiden ersten Abschnitten
des StGB, Besonderer T eil, aufgeführten Straftatbestände, die gemäß §§ 74a und 120 Ge -
richtsverfassungsgesetz (GVG) in die Zuständigkeiten der Landgerichte bzw . der Oberlandes -
gerichte fallen (Kommission Staatsschutz 2001, 5). Dazu gehören heute im Einzelnen : §§ 80–
83 (Friedensverrat und Hochverrat), §§ 84–91 (Gefährdung des demokrat ischen Rechtsstaa-
tes), §§ 94–100a (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit), §§ 102–104a ( Straf -
taten gegen ausländische Staaten), §§ 105–108e (Straftaten gegen V erfassungsor gane sowie
bei W ahlen und Abstimmungen), §§ 109–109h (Strafta ten gegen die Landesverteidigung), §
129a (Bildung terroristischer V ereinigungen), § 129b (Kriminelle und terroristische V ereini-
gung im Ausland), § 234a (V erschleppung), § 241a (Politische V erdächtigung) (Kommissi on
Staatsschutz 2001: 16).
In dieser frühen Phase ist politische Kriminalität ein S y nonym für die aufgeführten tatbe -
standlich definierten Delikte. Das korrespondierende Rechtsgut ist die staa tli che Ordnung.
Seinerzeit spielten für die Definition von politischer Kriminalität die Motive der Täter keine
Rolle.
Die politischen Delikte wurden zunächst in der seit 1953 vom BKA herausgegebenen
„Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) veröf fentlicht. Ab 01.01.1959 wurden diese aus der
PKS ausgegliedert und gesondert in der „Polizeilichen Kriminalstatistik-S taat sschutz“ (PKS-
S) veröf fentlicht. Die PKS-S wurde als Aus gang sstatistik geführt, d.h. die Delikte w urden je-
20

weils erst nach Abschluss der polizei lichen Ermittlungen und Abgabe des V erfahrens an die
Staatsanwaltschaft erfasst.
Schutzgut Staat, er w eiterte Definition: extr emistische Motivation
Eine erste Erweiterung des Konzepts politischer Kriminalität erfo lgte zu Beginn der 1960er
Jahre. Nun wurde erstmals nicht lediglich der strafgesetzlich nor m ierte Straftatbestand in die
Definition politischer Kriminalität einbezogen, sondern darüber hinaus auch die Motivation
der T atverdä chti gen. Als politisch galt die Motivation der S y stem gegnerschaft oder -überwin-
dung, die man seit 1974 als „extremistische“ Motivation bezeichnete (vgl. Stös s 1993: 13).
Dieses erweiterte Konzept wurde für die PKS-S und den 1961 zusätzlich einge führten polizei-
internen „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in S taat sschutzsachen“ (KPMD-S) ver wendet.
Lange Jahre wurde diese Statistik (wie die PKS generell) als Ausgangsstatistik geführt. Seit
01.01.1997 führte das BKA eine Fallzahlenübersi cht, „in der die Meldungen der Landeskrimi-
nalämter im Rahmen des KPMD-S nach der T atzeit erfasst werden (Eingangsstatistik).“
(Kommission Staatsschutz 2001: 1 1). Durch die tatzeitnahe Zäh lung waren die Zahlen einer -
seits aktueller geworden. A ndererseits bestand aber auch das Risiko einer geringeren V erläss -
lichkeit, denn im Zuge weiterer polizeilicher Ermittl ungsarbeit konnte sich die anfängliche
Einschätzung als korrekturbedürftig erweisen. Zwar waren M öglichkeiten der nachträ glichen
Korrektur vor gesehen. Aus Sicht von Kritikern konnten diese Unsicherheiten nur begrenzt re -
duziert werden (Holzber ger 2013: 80–82).
Erweiterung: Schutzgut zivile Gesellschaft
Bis Anfang der 1990er J ahre hielt man an einer Definition politischer Kriminalität fest, deren
Schutzgut im W esentlichen die staatliche Ordnung w ar . Dies ändert e sich mit der W el le frem-
denfeindlicher Gewalttaten, mit der man nach 1990 konfrontier t war . Nun w urde an Konzep-
ten von politischer Kriminalität gearbeitet, die zusätz lich auch solche Delikte einbezogen, die
den sozialen Frieden bzw . die Prinzipien einer zivilen Gesellschaft s törten.
Bei der gemeinsamen Sondersitzung der Innen- und Justizministerkonferenz (I MK/JMK) im
Oktober 1991 findet sich ein früher Anhal tspunkt für eine Dif ferenzierung zwischen dem her-
gebrachten „Extremismus“ und dem erweiterten V erständnis „politischer Kriminalität“. Die
Attacken auf ansässige Ausländer und As y lbewerber erfolgen nach Einschätzung der
Sicherheitsbehörden nur teilweise in der Absicht einer Systemüberwindung. Sie werden des -
halb im Statement zur Sondersitzung nur mit Einschrän kung als „rechtsextremistisch“ klassi-
fiziert: Die Innen- und Justizminister „sind besorgt angesichts einer zum T eil rechtsextremis-
tisch motivierten Fremdenfeindlichkeit und entschlossen, deren Ursachen zu bekämpfe n.“ (zi -
tiert nach Kommission Staatsschutz 2001: 7)
In Reaktion auf die Ereignisse und die öffe ntlichen Debatten w urden zusätzlich zur PKS-S
und zum KPMD-S 1993 der „Sondermeldedienst fremdenfeindliche Straf taten“ und der „Son-
dermeldedienst antisemitische Straftaten“ eingeführ t. Nun erfasste man zusätzlich Straftaten
21

der Allgemeinkri m inalität, die aus Polizeisich t aus einer fremdenfeindliche Motivation heraus
begangen wurden:
„Um ein angemessenes Lagebild gewinnen zu können, wurde der Begrif f ‚frem denfeindl iche
Straftaten‘ neu eingeführt und definiert. Danach werden alle Strafta ten als fre m denfeindl ich
eingestuft, die ‚gegen Personen begangen werden, denen Täter (aus in toleranter Haltung her -
aus) aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Na tionalität, V olkszugehörigkeit, Rasse,
Hautfarbe, Religion, W eltans ch auung, Herkunft oder auf grund ihres äußeren Erscheinungsbil -
des ein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht in der W oh numgebung oder in der gesam ten Bundesre-
publik bestreiten‘ oder die ‚gegen sonsti ge Personen/Institutionen/Objekte/Sachen begangen
werden, bei denen Täter aus frem denfeindlichen Mo tiven heraus handeln‘.“ (Murck 1995:
158)
Die Entwicklung der polizeilichen Definition politischer K rimi nalität ver lief von der exklusi-
ven Ausrichtung auf Staatsschutzdelikte über die Einbeziehung von allgemeinkrimine lle n D e-
likten in V erbindung mit extremistischen Motiven der T atverdächtigen hin zur Einbe ziehung
von Allgemeinkriminalität, soweit ein frem denfeind liche s oder antisemitisches Motiv ange-
nommen werden konnte.
3.2 Der KPMD-PMK seit 2001
3.2.1 Der KPMD-PMK als kriminalpolizeilicher Meldedienst
Die Rechtsgrundlage für die Führung der PKS sowie für andere Datensammlungen durch das
BKA bildet das BKA-Gesetz (§ 2, Abs. 6, Nr . 1 und Nr . 2 BKAG; vgl. Schenke/ Graulich/
Ruthig 2014). Ansonsten gilt für den KPMD-PMK das Gleiche wie für die PKS: Es handelt
sich um „koordinierte Länderstatistiken, die durch aufeinander abgestimm te, übereinsti mme n -
de Erlasse der Innenministerien bzw . der Landesjustizverwaltungen eingeführt worden sind.
Eine (bundes)gesetzliche Grundlage fehl t. “ (Heinz 2003: 170)
In kriminologischen Darstellungen zur Kriminalstatistik wird der KPMD-PMK nicht behan -
delt. Unterschieden wird in aller Regel zwischen der Polizeistatist ik und der Rechtspflegesta-
tistik (vgl. Heinz 2003: 150, Heinz 2009, Heinz 2013), wobei innerhalb der Rechtspflegesta -
tistik die Strafvollzugsstatistik manch m al noch separat aufgeführt wird (Kaiser 1988: 348–
355 (§ 42, Rdnr . 7–24)). Mit „Polizeistat istik“ ist allerdings nur die Polizeiliche Kriminalsta -
tistik (PKS) gemeint.
„Kriminalpolizeilicher Meldedienst“ ist die Bezeichnung für überörtliche polizeiinterne
Datenübermittlungen und Datensammlungen, die der Aufklärung von Straftaten dienen sollen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Kriminalpolizeilichen M eldedienst für Allgemein -
kriminalität und den Sondermeldediensten für besondere Deliktsbereiche (T imm 1992: 340).
Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst für Allgemeinkriminalität hat eine lange G e schichte
und wird in der einschlägigen Literatur meist ens auch für diejenigen Berichtszeiträume
schlicht als „der Kriminalpolizeiliche M eldedienst“ bezeichnet, innerhalb derer weitere Kri -
minalpolizeiliche Meldedienste für besondere Bereiche, darunter eben auch Staatssschutzsa-
chen existierten (vgl. Dörrmann/ Beck 1984: 71). Der institutio nell geregelten Einrichtung
22

von Meldediensten liegt die Überlegung zugrunde, dass sich aus der Er fassung und systema-
tischen Dokumentation von Details früherer und aufgeklärter Straftaten N utzen für die Auf -
klärung späterer Straftaten ziehen lasse. Meldedienste sind von ihrer Grundi dee her ein Instru-
ment der kriminalistischen Arbe it. Z usammen m it anderen polizei lic hen Daten und Daten aus
anderen behördlichen Quellen gehen sie in polizeiliche Lagebilder ein, also in die zu einem
bestimmten Kriminalitätsfeld und für einen bestimmten Zeitrau m sy nthetisierten polizeilich
bedeutsamen Erkenntnisse (vgl. Falk 2001; Berthel 2003; vgl. BT -D rs. 17/7161, 27.09.201 1:
41 f.).
Der Charakter des KPMD-PMK als eines Meldedienstes wird daran ersichtlich, dass die ein -
zelnen LKÄ nach ihren ersten Einschätzungen eine sog. Kri m inaltaktische Anfrage an das
BKA schicken, die die Details des j e weiligen Falls enthält. Die beim LKA eingehenden An-
fragen können untereinander abgeglichen werden und der daraus ggf. entstehende informatio-
nelle Mehrwert an die LKÄ gemeldet werden.
In der Beantwortung einer Großen A nfrage seitens des BMI wird diese zentrale Funktion des
KPMD-PMK hervor gehoben:
„Die in Form von kriminaltaktischen Anfra gen eing ehenden Meldungen der zuständigen
Staatsschutzdienststellen über Staatsschutzdelikte bzw . politisch motivi e rte T aten erfolgen
über das jeweilige Landeskri m inala m t (LKA) vorrangig m i t der Zielrichtung, durch Auswer -
tung der – eventuell länderüber greifenden oder gar bundesweiten – T at-/T at- , T at-/Täter - und
Täter -/Täterzusammenhän ge erkennen zu können , und nur nachrangig für statistische Zwecke.
De m entsprechend werden die Me ldungen nach de m Pr inzip der Erforderlichkeit in verschiede -
ne kriminalpolizeiliche Sammlun gen abgelegt und unterliegen den dafür gel tenden Berichti -
gungs- und Löschungsvorschriften (vgl. die §§ 32 und 33 des Bundeskriminalamtgesetzes).“
(BT - Drs . 17 /7161, 27.09.201 1: 41 f.)
Der KPMD-PMK als internes Arbeitsmittel der Polizei s oll der T ataufklärung dienen; er ist
nicht mit dem primären Ziel geschaffen worden, die komplexe W irklichkeit der als politisch
motiviert definierten Straftaten zu beschreib en und zu erklären (vgl. Mletzko 2010: 1 1). Das
bedeutet nicht, dass der KPMD-PMK dazu nicht auch einen Beitrag leisten kann; doch vor
dem Hinter grund der genuinen A ufgaben der Kriminalpolizeilichen Meldedienste muss der
spezifische Beitrag eigens bestimmt werden und kann nicht pauschal unterste llt werden.
Der KPMD-PMK wird als Eingangsstatistik geführt. Die Polizei erstellt eine „Kriminaltak -
tische Anfrage in Fällen Politisch m otivierter Kriminalität “ (KT A- PMK) m it den vorliegenden
Grundinformationen zum jeweiligen Fall nach Bekanntwerden der T at (BKA 2015b); anders
als bei der PKS, wo die statistischen An gaben nach Abschluss der Ermittlungen an das BK A
gemeldet werden, steht die Polizei hier also a m Anfang ihrer Aufklärung.
Sofern sich bei den weiteren polizeilichen Ermittlungen neue Erkenn tnisse er geben, werden
diese mit einer Nachtragsmeldung mitgeteilt. Bei Abgabe des Falls an die Staatsanwaltschaft
ist eine Abschlussmeldung zu fertigen. Darüber hinaus gibt es im PMK-System die Möglich-
keit nachträglicher Korrekturen, sofern sich durch Entscheidungen von Staa tsanwaltschaften
und Gerichten neue Einschätzungen ergeben.
23

In zwei Aspekten unterscheidet sich die Erfassung von Tötungsdelikte von anderen Straftaten:
Während viele andere Delikte aus den verschiedensten Gründen nicht zur Anzeige kommen,
gilt dies für erkannte Tötungsdelikte in aller Regel nich t. In der Forschung geht m an davon
aus, dass die polizeiliche Erfassung von vollendeten Tötungsdelikten realistische Daten lie-
fert, da „erkannte Delikte praktisch im m er zur Anzeige kommen und auch registriert werden“
(Birkel 2003: 71, 76 f.; vgl. Falk 2001: 12). 4
Innerhalb des KPMD-PMK wird die weitere strafrechtliche Bearbeitung von als politisch mo -
tiviert geltenden T ötungsdelikte mit einer höheren Aufmerksamkeit beobachtet als andere De-
likte. Falls Gerichte die zunächst als politisch geltenden Tötungen anders bewerten als die
Polizei, ist man bestrebt, diese Bewertung für den KPMD-PMK zu berücksichtigen. Aller -
dings, so formuliert das BMI in der Antwort auf eine parlam entar ische Anfrage, können
„abweichende Entscheidungen […] polizeilich nur erfasst werden, wenn sie den Staatsschutz -
stellen bekannt werden. Letzteres ist in der Praxis nur bei besonders schwerwiegenden Tö -
tungsdelikten der Fall“ (BT -Drs. 16/14122, 07.10.2009: 4).
3.2.2 Das polizeiliche Konzept politischer Kriminalität: „Politisch motivierte Kri
minalität“
Mit dem KPMD-PMK ist ein erweitertes Konzept von politischer Kriminalität institutionali -
siert worden, das die früheren Erweiterungen (Abschnitt 3.1) int egriert. Neben den bereits
dar gestellten Elementen der klassischen Staatsschutzde likte und den extremistisch motivierten
Fällen von Allge m einkriminalit ät weist der KPMD-PMK ein neues Element auf: Die Einbe-
ziehung von Fällen der Allgemeinkr iminalität, soweit sie gruppenfeindlich motiviert sind. Die
seit 2001 geltende polizeiliche Definition polit ischer Kriminalität stützt sich auf das Konzept
der sog. „Hate Crime“ („Hassverbrechen“) (vgl. Craig, 2002: 86; OSZE-Büro für demokra -
tische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), 201 1: 16). In kriminologischer Sicht sind
zwei Merkmale zentral für Hassverbrechen: Sie richten sich gegen Einze lne al s Repräsentan-
ten von Bevölkerungsgruppen, die von der Tä terseite abgelehn t werden (vgl. Rössner et al.,
2003: 2). Es handelt sich, zweitens, um sog. „Botschaftsverbrechen“:
„D.h. durch die T a t wird nicht nur das unmittelbare Op fer verletzt, sondern die Schädigungs -
absicht des Tä ters richtet sich in mindestens gleicher W eise ge gen alle Angehörigen der Op-
fer gruppe mit gleichen persönlichen Eigenschaften.“ (Rössner et al. 2003: 1 1 f.)
In wissenschaftlichen Zusammenhängen wird an Stelle von „Hassverbrechen“ häufig der
sachliche T erminus „V orurteilskriminalität“ verwendet (vgl. Re m schmidt 2012: 56; Lange
2014; anders: Kugelmann 2015: 10).
Das Konzept „Hate Crime“ wurde in den USA zunächst im Kontext von identitätspolitischen
Selbstdarstellungsstrategien von Gruppen entwickelt, die sich selbst für unterpr ivil egiert hiel -
4 Das P roblem der unerkannten Tötungsdelikte muss a usdrücklich hervorgehoben werden, kann aber im vor -
liegenden Zusammenhang nicht behandelt werden. Vgl. den Beitrag in:
www .kriminalpolizei.de/aus g aben/2008/maerz/detailansicht-m aer z/artikel/jeder-zweite-mord-bleibt-
unentdeckt.html. (1 1.01.2016 )
24

ten (vgl. Coester 2008). Es hat danach Eingang in das US-amerikanische Recht gefunden. Un -
terscheiden lassen sich an der Hate Crime-Diskussion neben den identitätspol iti schen Aspek -
ten (vgl. u. a. Kohlstruck 2004), den kriminologischen (vgl. u. a. Schneider 2009), den straf -
rechtlichen (vgl. u. a. Keiser 2010; Krupna 2010) die hier relevanten definit orischen und die
praktisch-klassifikatorischen Aspekte. Für die Neufassung der polizeilichen Definition
politischer Kriminalität hat man an zentrale Elemente der Hate Crime-Debatten angeschlossen
und diese zudem als Klassifikationskri terie n berücksich tigt.
In den Informationen zum polizeilichen Definitionss y stem PMK heißt es bezüglich der grup -
penfeindlichen Delikte:
„Der Politisch motivierten Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdi gung der
Umstände der T at und/oder der Einstellung des T äters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
[…] gegen eine Person gerichtet sind wegen ihrer pol itischen E in stellung, Nationalität, V ol ks-
zugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, W eltanschauung, Herkunft oder aufgrund ih res äu-
ßeren Erscheinungsbildes, i h rer Behinderung, ihrer se xuellen Orientierung oder ihres gesel l -
schaftlichen Status und die T at handlung damit im Kausalzusammenhang steht, bzw . sich in
diese m Zusammenhang gege n ein e Institution/Sache oder ein Objekt richtet.“ (BKA 2015: 5)
Der allgemeinen Definition nachgeordnet ist die Ausdif ferenzierung des Fallspektrums der
Politisch motivierten Kriminalität in fünf Hauptdimensionen: Zugeordnet w ird (1) unte r dem
Gesichtspunkt der Deliktsqualität (mit den Subkategorien: Propagandadelikte, P olitisch moti -
vierte Gewaltkriminalität und T errorismus); (2) nach Themenfeldern (darunter: Hasskriminali -
tät, Kernener gie, Separatismus und weitere); (3) nach Phäno m enbereichen (links, rechts, Aus -
länderkriminalität und Sonstige); (4) nach internationalen Bezüg en und schließlich (5) unter
dem Gesichtspunkt der extre m istische Kriminalität i. S. der aktiven Gegnerschaf t zur V erfas-
sungsordnung (BKA 2015: 12).
Straftaten sollen dem Phänomenbereich der PMK -rechts- zugeordnet werden, wenn
„in Würdigung der Umstände der T at und/oder der E instellung des Täters Anhaltspunk te dafür
vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Them en felder) einer
‚rechten‘ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die T at bereits die Au ßerkraftsetzung oder
Abschaf fung eines Elementes der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Extremismus)
zum Ziel haben muss. Insbesondere sind T aten dazuzu rechnen, wenn Bezüge zu völkischem
Nationalis m us, Rassismus, Sozial da rwinis m us oder Nationalsozialis m us ganz oder teilweise
ursächlich für die T atbegehung wa ren.“ (BKA 2015: 9)
Für die in dieser Studie untersuchten Fälle stellen die zitierte Defin ition der Klassifikationska-
tegorie sowie das nachgeordnete Themenfeld „Hasskriminalität“ und die Definition von PM K
-rechts- die zentralen Passagen im PMK-Definitionssystem dar . Im untersuch ten Sam ple sind
keine Fälle klassischer Staatsschutzdelikte ( Abschnitt 3.1) enthalten und auch keine Fälle, bei
denen aus einer verfassungs- oder staatsfeindlichen Motivation heraus ag iert wurde. Bezogen
auf das polizeiliche Definitionss y stem handelt es s ich in der vorliegenden Untersuchung aus-
schließlich um Fälle, die möglicherweise als PMK-rechts-Fälle zu gel ten haben, weil sie grup -
penfeindlich motiviert sind.
25

3.3 Pr obleme des Definitionssystems und der Erf as sung
Der KPMD-PMK ist vielfach dar gestellt, erläutert und proble matisiert worden (u. a. BMI/
BMJ 2001: 262–305; Kubink 2002a, b; Singer 2004; BMI/ BMJ 2006: 134–190; Kohlstruck/
Münch 2006; Presse/ Bachmann 2010; Feustel 201 1; Glet 201 1; Lang 2014; Dierbach 2016).
Im Folgenden werden einige z.T . bereits in der Literat ur benann te Probleme des Definitions-
sy s tem s und der Erfassungsm öglichkeiten dargestellt. Im Zentrum stehen dabei die Aspekte,
die für die untersuchten Tötungsdelikte von Bedeutung s ind ( Kapitel 6) oder die zur Erklä-
rung der Dif ferenz von Polizei- und Journalistenzahlen beitr agen (Kapitel 9). Die dargestell-
ten Probleme sind möglicherweise nicht nur für die Definition und Erfassung von T ötungsde -
likten relevant.
Kategoriales Pr oblem: Motivationskonzept
Ein zentrales Problem des Definitionssystems und der daran anschließenden polizeilichen Er -
fassung von Delikten besteht in der Mehrdeutigkeit der Begrif fswelt von „Motivation“. Dies
wiegt deshalb besonders schwer , da der KPMD-PMK die gruppenfeindliche T ätermotivation
zum Unterscheidungskriterium zwischen politischer und nichtpol iti scher K rimi nalität erhebt.
Die „tatauslösende politische Motivation“ steht im Mittelpunkt (Depping / Kaiser 2006: 155).
Das Definitionssystem des KPMD-PM K lässt eine weitergehende und eine engere Interpreta -
tion dessen zu, was mit „Motivation“ oder „Motiv“ der T äter ge m eint sein kann.
Einmal kann „Motivation“ auf die unmittelbare T atmotivation und damit auf die de m Tä ter
bewussten Beweggründe beschränkt werden, die ihn direk t vor und während der T at geleitet
haben. Zum anderen kann „Motivation“ auch Phäno m ene meinen, die über die T atsituation hi -
nausreichen, also etwa mentale und verhaltensbezogenen Dispositionen der Täter (vgl. Ohder/
T ausendteufe l 2017: 57–60). L egt man das enge Konzept zugrunde, hat sich die polizeiliche
Klassifikation strikt auf die jeweilige T at und die dafür unmittelbar und direkt ausschlagge-
benden subjektiven Gründe des Täter zu beziehen, i m z weiten Fall stützt sich die Klassifikati -
on darüber hinaus auf die Person des T äters und sein ggf. vorhandenes verhal tenspraktisches
wie vorstellungsbezogenes Profil. V ersteht man „Motivation“ in diesem weiten Sinn, so wer -
den auch Prägungen, Zugehörigkeiten zu rechtsextremen Gewaltszenen und zu poli tischen
Or ganisationen oder frühere politische Aktivitäten der Täter zu den „Anhaltspunkten“ i. S. des
KPMD-PMK gerechnet (BKA 2015: 5, 9), die für eine Klassifikation als politisch rechts rele-
vant werden.
Empirisches Pr oblem: W eniger Bekenntnistäter
Mit der Erweiterung des Konzepts politischer Kriminalität 2001 versuchte man den seit 1990
stärker ins allgemeine Bewusstsein tretenden Phänomenkomplex der gruppenfeindlichen
Straftaten angemessen zu berücksichtigen. G ruppenfeindschaft wurde deshalb als Definitions-
element eingeführt und zwar als Merkmal der T äter m otivation. I m Kontext der historischen
Entwicklung der polizeilichen Definitionen politischer Kriminalität betrachtet, wird damit das
Motivkriterium, das bereits früher im Hinblick auf extremistisch motivier te T aten eingeführt
26

worden war , auf die phänomenologisch neuen gruppenfeindlichen T aten übertragen. Hinsicht -
lich der praktischen Erfassung von Delikten, die anhand ihrer gruppenfeindlichen Motiviert-
heit definiert sind, ist man allerdings mit dem Proble m konfronti ert, dass die Urheber von
gruppenfeindlichen T aten in der Regel keine Bekenntnistäter sind.
Allgemeiner formuliert besteht das Problem in der Spannung zwischen eine m erweite rten
Phänomenfeld politischer Kriminalität und einem Definitionss y stem, das sich in zentraler
Hinsicht an einem speziellen T y p des politischen Straftäters orientiert. D ieser T yp stellt sich
als politisches Individuum dar , das – immanent for m uliert – für höhere W erte oder Ziele und
im Dienste eines Großkollektivs handelt (vgl. Eckert 2012: 252–256). Die S tudien, di e in den
1990er Jahren fremdenfeindliche T atverdächtige untersucht haben, kommen nun aber u. a. zu
dem Er gebnis, dass generell nur wenige Beschuldigte zu ihren Mot i ven Auskunft geben (W il -
lems 1993: 42). Eine in den frühen 1990er Jahren auf Basis von polizeilichen Ermittlungs-
und Gerichtsakten entwickelte T äter-T ypologie unterscheidet zwischen dem politisch moti -
vierten rechtsradikalen Tä ter , dem A u slän derfeind, dem Schlägertyp und dem Mitläufer . Ein
Bekenntnis zu gewollten T aten, die einem politisch übergeordneten Ziel dienen, gehört zum
Profil des politisch motivierten Rechtsextre m en. Der Anteil dieses T yps wurde seinerzeit auf
10 bis 15 % geschätzt; er lag damit deutlich unter den Anteilen der anderen T y pen (W ill ems
1993: 48). Nur wenige Täter der gruppenfeindlichen Kriminal ität waren Bekenntnistäter , die
sich zu politischen Motiven bekannt haben.
Der Befund zu den Berliner Fällen entspricht diesen älteren Forschungser gebnissen: Kein Tä-
ter hat angegeben, aus politischen Motiven gehandelt zu haben.
Erfassungspr oble m : Erkennbarkei t von Motiven
Maßgebliche soziologische Richtungen halten die Erkennbarkeit von indivi duellen M otive n
i. S. eines letzten Grundes bei der Erklärung von Handlungen generell für nicht mögl ich oder
sehen darin eine unsoziologische Reduzierung von Handlungserklärungen auf p s y chologische
Sachverhalte. Im Kontext der Frage nach Motiven werden deshalb nicht die Motive selbst
zum Gegenstand, sondern die Kommunikationsprozesse der (Selbst-)Zuschreibung von Moti -
ven (vgl. u. a. Gerth/ Mills 1953; Blum/ McHugh 1975; Kühl 2012). Die unaufhebbaren
Schwierigkeiten einer objektiven Motivergründung, wie sie in dieser Perspektive bestehen,
sprechen generell dagegen, die Definition von politischen Straftaten auss chli eßlich oder
zentral auf die Tätermotivat ion zu stützen.
Polizeiliches Erfassungspr oblem
Neben dem generellen Problem der Erfassung von Motiven besteht für die Polizei ein
weiteres Problem, das mit dem KPMD-PMK als Eingangsstatistik zusammenhängt. Die
Polizei hat die Motivation der T atverdächtigen in einem frühen Stadium des Er mittlungspro-
zesses einzuschätzen, in dem die Erkenntnisse noch unvollständig sein können. Hinzu kom-
men die Einschränkungen, die sich aus den rechtlichen Handlungsbefugnissen der Polizei und
den Rechten von T atverdächtigen im Rahmen von Er m ittlungsverfahrens ergeben: Die
27

polizeieigenen Informationen unterliegen verschieden en rechtlichen Einschränkungen (etwa
Löschungsfristen), und ein T atverdächtiger muss sich nicht zur Sache äußern.
Pr oblem fehlender W ahrscheinlichkeitsbestimmungen:
Der KPMD-PMK enthält keine Angaben zum erforderlichen W ahrscheinlichkeitsniv eau der
polizeilichen Einschätzungen von Motivationen. K ann ein Fall bereit s dann als politisch-
rechts klassifiziert werden, wenn es nicht auszuschließen ist, da ss eine politisch rechte Moti -
vation vorliegt oder darf erst dann als politisch-rechts klassifiziert werden, wenn dies hoch-
wahrscheinlich oder sogar „sicher“ ist? Je niedriger der als erforderlich geltende W ahrschein-
lichkeitsgrad ist, um so höher ist die Zahl der Fälle, die als politisch rech t motiviert zu erfas-
sen sind.
Das Fehlen von V or gaben zum W ahrscheinlichkeitsniveau der polizeilichen Klass ifikations-
entscheidungen eröf fnet Interpretationsspielräu m e. Sie werden, wie man aus Erfahrung w eiß,
in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich genutzt.
Pr oblem der ni chtinstitutionalisierten Rückmeldungen von der Ju stiz an die Polizei
Prinzipiell können die anfänglichen Klassifikationen der Polizei korrigi ert werden, soweit die
Polizei nach Abschluss des Strafverfahrens entsprechend e Informationen über die Aussagen
vor Gericht und die Gerichtsentscheidungen erhält. Dies werde, so das BMI, nur bei beson -
ders schwerwiegenden Tötungsdelikten praktiziert (BT -D rs. 16/14122, 07.10.2009: 4). Mögli-
cherweise reichen die bestehenden Korrektur m öglichkeit en nicht aus. Zumindest behauptet
Holzber ger , es fehlten in der behördl ichen Statisti k „nich t weniger als 13 Fälle, in denen die
Justiz ein rechtsmotiviertes T ötungsdelikt (bzw . ein Hassdelikt) erkennt“ (2013: 80). Das
LKA Berlin w ertet nach eigenen Angaben bei den PMK-Tötungsdelikten grundsätzlich die
Urteile aus. Möglicherweise liegt das größere Proble m aber darin, jene Fälle zu erfassen, die
zunächst als nichtpolitisch erscheinen, bei denen aber im La ufe des justiz iellen V erfahrens ein
politischer Hintergrund deutlich wird.
28

4 Die Erweiterung der KPMD-PMK-Definition
Die im Kapitel 6 vorgestellten Fallanalysen schließen jeweils mit Überlegungen, wie die Fälle
klassifiziert werden können. Die logische V oraussetzung hierfür ist eine Defin ition politisch
rechter Tötungsdelikte anhand expliziter Kriter ien.
Die Definition der Studie besteht im (1) Definitionss y stem des KPMD-PMK in seiner V ersion
von 2015, das durch (2) zwei Erweiterungen ergänz t wird. Die erste Erweite rung besteht in
der Einführung eines zusätzlichen T hemenfeldes und ist insofern ein e klei ne Ergänzung. Die
zweite Erweiterung geht von dem interpretationsoffenen Moti vkonzept aus. Sie versucht, die
dar gestellte s y stematische Unschärfe aufzuheben und stellt insofern eine Präzisi erung des
polizeilichen Definitionss y stem dar .
Im Folgenden werden das Definitionss y s tem des KPMD-PMK analytisch rekonstruiert und
seine Elemente in ihrem Bezug auf zwei zentrale Schutzgüte r hin dargestellt. Sowohl der Be-
grif f Schutzgut wie die These von zwei zentralen Schutzgütern sind T eil der Analyse und kei-
ne Quellenbegrif fe des KPMD-PMK. Das ältere, für die polizeiliche Definition politischer
Kriminalität nachgerade klassische Schutzgut stellen die V erfassungsordnung bzw . zen trale
Bestandteile der staatlichen Ordnung dar . D as jüngere Schutzgut, das erst mit dem KPMD-
PMK 2001 der Definitionssystematik zugrunde gelegt wurde, ist das friedliche Zusammenle -
ben in einer heterogenen, konfliktreichen Gesellschaft, kurz: das Schutzgu t ei ner zivi len Ge-
sellschaft.
Die strukturanalytischen Überlegungen beziehen sich auf den KPMD-PMK als solchen; sie
werden jedoch hier aufgrund der Fragestellung der Studie nur für die Definition von politisch
rechten Tötungsdelikten und deren Begründung konkretisiert.
4.1 Die Systematik der polizeilichen Erfassung politischer Str aftaten
Für die polizeiliche Zuordnung von Delikten zur Kategorie der politischen Kri m inali tät sieht
der KPMD-PMK – vereinfachend gesagt – zwei Hauptkriterien vor (vgl. BKA 2015): Einmal
das V orliegen von Staatsschutzdelikten und zum zweiten politische Motive, aus denen heraus
sy s temfeindliche oder gruppenfeindliche Delikte begangen werden. Aufgeführt werden in ab -
schließendem Sinne die folgenden Gruppenmerkmale: poli tische Einstellung, Nationalität,
V olkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, W eltans chauung, Herkunft, äußeres Erschei-
nungsbild, Behinderung, sexuelle Orientierung und gesell schaftlicher Status (BKA 2015: 5).
Analytisch gesehen bezieht sich der KPMD-PMK damit auf zwei Schutzgüter: (1) Das
politische S y stem und (2) die Prinzipien einer zivilen Gesellschaft. Die Kriterien einer V erlet -
zung der Schutzgüter sind beim S y stemschutz die T atbestandserfüllung von Staatsschutzdelik -
ten (unabhängig von der A rt des M otivs) oder die T atbestandserfüllung von Allg emei ndelikten
aus sy s temfeindlichen Motiven. Im Fall des Schutzgutes der zivilen Ges ell schaft ist es die
T atbestandserfü llung von Allgemeindelikten aus gruppenfeindlichen Motiven.
29

T abelle 1: KPMD-PMK
KPMD-PMK
Schutzgut
politisches System
KPMD-PMK
Schutzgut
zivile Gesellschaft
Kriterien der Schutz-
gutverletzung
Staatsschutz-
delikte (unab-
hängig vom
V orlieg en von
politischen Mo-
tiven)
Allgemeinkriminalität
aus politischem Motiv
Systemfeindschaft
Tötungsdelikte
aus politischem Motiv
Gruppenfeindschaft
4.2 Erweiterung I: Neues Themenfeld: Selbstj ustiz/V i gilantismus
Es wird vor geschlagen, in den „Themenfeldkatalog zur KT A-PMK“ zusätzlich ein bisher
nicht aufgeführtes Themenfeld aufzunehmen (vgl. BKA 2015b). Aufgenommen werden soll
das Themenfeld „Selbstjustiz/V igilantis m us“ (vgl. Quent 2016). Die Täter in den unten dar -
gestellten Fälle 3 und 12 rechtfertigen ihre T aten mit dem Ar gument, gegen „Kriminelle“ vor -
zugehen, die in ihren Augen von den Strafverfolgungsbehörden nicht konsequent verfolgt
werden.
Dieser erste Erweiterungsvorschlag bezieht sich auf das S chutzgut „politisches Sy stem“. D ie-
ses Schutzgut wird durch Gewaltdelikte verletzt, mit de nen T atverdä chtige eigenmächtig
Strafverfolgung und Selbstjustiz ausüben. Derartige T aten negieren objektiv das rechtsstaatli -
che Monopol der Strafverfolgung und der Rechtsprechung.
T abelle 2: Erwe iterung I des KPM D-PMK
KPMD-PMK
Schutzgut
politisches System
KPMD-PMK
Schutzgut
zivile Gesellschaft
Kriterien der Schutz-
gutverletzung
Staatsschutz-
delikte (unab-
hängig vom
V orlieg en von
politischen Mo-
tiven)
Allgemeinkriminalität
aus politischem Motiv
Systemfeindschaft
Tötungsdelikte
aus politischem Motiv
Gruppenfeindschaft
Erweiterung I
Neues Themenfeld:
Selbstjustiz/V igilan-
tismus
4.3 Erweiterung II: Gruppentaten gewalthabitualisierter Täter aus
r echtsextr emen Gewaltmilieus
Die zweite hier vorge schlagene Erweiterung setzt bei m Schutzgut der zivilen Gesellschaft an.
Diese Erweiterung geht über den KPMD-PMK (2015) hinaus und definiert anhand bestimm -
ter Merkmale auch solche Tötungsdelik te als politisch rechte Tötungsdelikte, bei denen sich
30

gruppenfeindliche Motive i. S. des KPMD-PMK nicht als unmittelbar tatauslösend rekonstru -
ieren lassen. Die zusätzlichen Definitionsele ment e sind: (1) Die Tötungsdelikte werden aus
Gruppensituationen heraus begangen und (2) die Tät er gehören rech tsextrem en Gewalt m ilieus
an („Gewalthabitualisierung“). Die im Definitionss y stem KPMD-PMK angeführten „Anhalts -
punkte“ umfassen damit T at- und Tätermerkmale, die der KPMD-PMK (2015) nicht explizit
auf führt.
Mit der im Folgenden erläuterten Erweiterung II wird versucht, die 2015-V ersion des KPMD-
PMK im Hinblick auf das zugrunde liegende Schutzgut einer zivilen G e sellschaft zu präzisie -
ren. Diese Fortentwicklung folgt der dem KPMD-PMK zugrunde liegenden S y stema tik.
Das erste T eilkriteriu m besagt, dass die Tötung aus einer Gruppensituationen heraus begangen
wird; das Kriterium ist erfüllt, wenn (1) mehrere Tä ter die T at selbst gemeinschaftlich be -
gehen oder (2) die T at aus einem Konflikt hervor geht, an dem mindestens auf der Täterseite
eine Gruppe beteiligt ist oder (3) unmittelbar vor der T at in einer Gruppe gewalttätige Aktio -
nen geplant werden. A l s Gruppe werden drei oder mehr Pers onen bezeichnet, die sich längere
Zeit kennen und als Gruppe regelmäßig miteinander U m gang haben.
Habitualisierung von Gewalt bedeutet, dass die betreffenden Personen aufgrund einer län-
geren Zugehörigkeit zu rechtsextremen Gewaltmilieus die Komm uni kation von Feindbildern
und die Praxis von Gewalttätigkeit als normalen V erhaltensstandard internal isiert haben. Zu
ihrem eingespielten und insofern unreflektierten V orstellungs- und V erhaltensreperto ire gehö-
ren (1) die hierarchische Ordnung von Bevölkerungsgruppen und die Legitimität der A b wer -
tung und V erachtung von Gruppen oder Einzelnen. (2) Gewalttätigkeiten, wie sie auch im
Binnenraum ihrer eigenen W i r-G ruppe ausgeübt werden, sind fester Bestandte il ihrer sozialen
Interaktionen; es gilt als „normal“ und insofern als legitim, Span nungen, Konflikte und Inter-
essendif ferenzen aller Art gewaltförmig abzureagieren und auszu tragen.
Bei diesem Konzept spielen Motive im Sinne von bewussten Beweggründen für individuelle
Handlungsakte eine nachgeordnete Rolle. Entscheidend ist vielmehr die kollektive Aktualisie -
rung einer milieuspezifischen V erhaltensdispositi on für Macht- und Gewaltausübung heraus.
„Rechtsextreme Gewaltmilieus“ ist in diesem Zusammenhang die Be zeichnung für ein breites
Spektrum von Szenen, Gruppierungen und Cliquen. Ihr gemeinsames Merkm al ist eine
Selbstzuordnung zum äußersten rechten Rand des politischen Spektru m s. T eils halten ein zelne
Gruppenangehörige Kontakt zu bekannten Politaktivisten, teils s y mpa thisieren sie mit
politischen Zielen von rechtsradikalen O rganisationen, teils rechnen sich weite T ei le der
Gruppen symbolisch zur Skinhead-Subkultur , deren öffentliches Image (mindestens in den
1990er Jahren) das einer politisch rechtsradikalen Subkultur w ar . Die individuelle Internalisie-
rung von politisch-ideologischen Elementen kann dabei zwischen einz elnen Szeneangehöri-
gen stark variieren. Entscheidend für das Kriterium ist nicht ein gefestigtes ideo logisches Be-
wusstsein, sondern die Praxis einer Gewalttätigkeit in V erbindung mit einer Szene-Zugehörig -
keit („flache Ideologisierung“). Auch solche gewalttätigen Cliquen, die sich ledig lich vor
rechtsextremer „Kulisse“ inszenieren und möglicherweise nich t im engeren Sinne ideologisch
31

oder politisch rechtsextrem motiviert sind, werden damit einbezogen (vgl. Kräupl/ Le-
wandowski 1995, Kräupl 2003).
Die Forschungsgruppe schlägt also vor , solche Töt ungsdelikt als politisch rechte Delikte zu
klassifizieren, die auf Gruppensituationen zurückgehen und bei denen die Gruppenangehöri-
gen zu rechtsextremen Gewaltmilieus gehören (Erweiterung II).
Tötungsdelikte, die von Gruppen aus rechtsextremen Gewaltmilieus begangen werden, s ollen
auch dann als politisch rechte Straftaten gelten, w enn sich für die individuelle T at kein grup -
penfeindliches oder ideologisches Motiv i. S. des KPMD-PMK (2015) rekonstruieren lässt.
Zur Begründung: Tötungsdelikte sind die schwersten V erletzungen der zivilen Ordnung einer
pluralen Gesellschaft. Gemeinschaftlich agierende Gewalttäter , die in rechtsextremen Milieus
sozialisiert wurden, agieren mit hoher W ahrscheinlichkeit gemäß den in diesen Gruppen herr-
schenden V orstellungs- und V erhaltensnormen. Zu den zentralen Ele menten dieser Gruppen-
kultur gehören Selbstüberhöhungen, Machtwille und Gewaltpraxis sowie damit korrespondie -
rend die Aberkennung elementarer Int egritätsansprüche anderer Personen oder Gruppen. Kol-
lektiv begangene Tötungsdelikte stellen die praktische Realisierung einer radikal partikularis-
tischen Gruppenmoral dar . Soweit der KPM D-PMK Monitoringaufgaben hat, sollten derartige
V erbrech en als politische Kriminalität rubriziert werden und – gemäß der derzeitigen Binnen -
dif ferenzierung des KPMD-PMK – als politisch rechts klassifiziert werden.
T abelle 3: Erwe iterung II des KPM D-PMK
KPMD-PMK
Schutzgut
politisches System
KPMD-PMK
Schutzgut
zivile Gesellschaft
Erweiterung II
Schutzgut
zivile Gesellschaft
Kriterien der Schutz-
gutverletzung
Staatsschutz-
delikte (unab-
hängig vom V or-
liegen von
politischen Moti-
ven)
Allgemeinkriminalität
aus politischem Motiv
Systemfeindschaft
Allgemeinkriminalität
aus politischem Motiv
Gruppenfeindschaft
Tötungsdelikte
Gruppentaten gewalthabitua-
lisierter Tät er aus r echtsextre -
men Gewaltmilieus
Erweiterung I
Neues Themenfeld:
Selbstjustiz, V i gilan-
tismus
4.4 Sekundär e politi sche Aspe k te
Im Zuge der Aktenanal y sen und der Auswertung von Medienberichten wurden weitere
politische Aspekte der Fäll e identifiziert. Im Unterschied zu den bisher darge stellten Merkma -
len, die sich unmittelbar auf die T at und die Täter bezogen, handelt es sich u m M erkmal e im
weiteren Umkreis der Fälle, die sich auf das Nachtatverha lten der Täter , Begleitum stände der
T at, zeitgenössische Bewertung en oder das Strafverfahren beziehen. Diese Aspekte werde n im
32

Folgenden dar gestellt, da auch sie prinzipiell als mög liche Definitionselemente politisch
rechter Tötungsdelikte in Frage kommen.
Dazu gehören zunächst die in den Akten dokumentierten V ersuche von Angeklagten und V er -
urteilten, auf illegale W eise über rechtsextreme politische Netzwerke Ei nfluss auf das Straf-
verfahren zu nehmen, indem etwa versucht wird, Zeugen zu beeinflussen oder Absprachen
mit anderen Ange klagt en zu treffen.
Ein zweiter Aspekt betrifft das Phänomen der passiven Zuschauer , der „ n on-helping b y stan-
ders“, das in einigen Medien für den Fall 3 konstatiert wird. V iele gruppenfeindl iche Atta cken
der frühen 1990er Jahre finden in der Öffentlichkeit statt. Passanten und Anwohner können
damit zu Zeugen der T aten werden. Für etliche Fälle (au ßerhalb unseres Samples) ist gut do-
kumentiert, dass Zuschauer nicht nur nicht intervenier en und keine externe Hilfe holen. Sie
bekunden vielmehr ihr Einverständnis m it den Tätern oder deren T aten. Die relative Häufig -
keit, mit der zu Beginn der 1990er Jahre Passivität oder gar aktive Zu stimmung bei rechten
Delikten an den T ag ge legt wird, führt zu einer besonderen Aufmerksamkeit für diesen Be -
gleitumstand in der Medienberichterstat tung und den Sozialwissenschaften (z. Bsp. Heinsohn
1993). Dabei wird insbesondere die Zustimmung zu den T aten thematisiert und weniger das
Unterlassen von Interventionen und Hilfeanforderung aufgrund der Furcht vor den Tätern
(Fiedler 2001).
Die beiden Aspekte können in eine m weiteren Sinn als politische Aspekte betrachtet werden,
die es zudem erlauben, einen engeren Bezug zu den T aten als politisch rechtsgerichteten T aten
herzustellen: Bei den V ersuchen, ein S trafverfahre n illegal zu beeinflussen, indem man sich
rechtsextreme Akteurs- und K ommuni kationsnetze zu Nutze macht, ist dies of fensichtlich.
Bei dem Phänomen der passiven Zuschauer kann ein Bezug zu politisch rechten T aten beste -
hen, soweit die Passanten die Täter rechtsradikalen S zenen zurechnen und ihre Passivität auf
die Angst speziell vor diesen Szenen zurückgeht.
Bei dem im Folgenden dar gestellten dritten Aspekt liegt der Akzent stärker auf dem
politischen Charakter als solche m und weniger auf der Eignung der Merkmale zur Klassifika-
tion eines Falls als dezidiert rechtsgericht etem Tötungsdelikt.
Einer der untersuchten Berliner Fälle aus den 1990er J ahren (Fall 2) wurde in den Medien als
politischer Fall behandelt, obwohl weder ein politisches Motiv im Sinne des s päteren KPMD-
PMK noch ein Zusammenhang zu Tätern aus rechtsextre men Gewalt szenen rekonstrui erbar
war . Ein politischer Charakter wurde de m Fall von Journalisten zugesprochen, da er in eine
Reihe ähnlich gelagerter Berliner Fälle au s den 1980er und frühen 1990er gestellt wurde. Der
Fall galt als typisch für das breite Problemfeld der Gewalttätigkeit zwischen J ungmänner grup-
pen verschiedener ethnischer Herkunft, der sog. „ethnisierten J ugendgruppengewalt“. D ieses
Phänomen entstand Ende der 1980er Jahre und kann als S y mptom bestehender sozialer Kon -
flikte zwischen gesellschaftlichen G ruppen verstanden werden. Bezogen auf die eingeführte
Logik der Schutzgutverletzung, wurden derartige Fälle als politisch gewertet, da sie die Inte-
grität ethnischer Gruppen und damit Prinzipien einer zivilen Gesellschaft verle tzen.
33

Die zeitgenössische Einordnung eines Falls in das Phänomenfeld der ethnisierten Jugendgrup -
pengewalt ist ein weiteres Merkmal, das möglicherweise in eine Defini tion politischer
Gewaltkriminalität eingehen kann. W ie erwähnt, liegt dieses Merkmal auf der Ebene der zeit -
genössischen Bewertung und ist für sich genommen nur geeignet, einen Fall überhaupt als
politisch zu bewerten. Erst in der Kombination mit anderen Merkmalen kann ein Fall der
„ethnisierten Jugendgruppengewalt“ als politisch-rechts klassifiziert werden.
Die drei hier aufgeführten „sekundären politischen Aspekte“ sind ein Er gebnis der empiri -
schen Fallanalyse, d.h. also der Anal y se der Akten, der Medienberichte und der Bewertungen
von zivilgesellschaftlichen Akteuren. Die Merkmale beziehen sich auf Sachverhalte, die prin-
zipiell geeignet sind, in V erbindung mit anderen Merkmalen einen Fall als Fall politisch
rechter Gewaltkriminalität zu klassifizieren. Anders als die oben dargestellten Merkmale der
zweiten PMK-Erweiterung handelt es sich um Merkmale des jeweiligen Falls in einem weit
gefassten Sinn und nicht allein um Merkmale von T at und Täter .
Während die Definitionsmerkmale der Erweiterung II für sich genommen zur Klas si fikation
einzelner Fälle geeignet sind, handelt es sich bei den „sekundären politi schen Aspekten“ –
ähnlich wie bei der Erweiterung I – lediglich u m zusätzliche Ge sichtspunkte, die nicht in die
Kerndefinition einbezogen werden. Zudem sind sie für Klassifi zierungen in der Praxis nur
eingeschränkt praktikabel:
Eine Strafverfahrensbeeinflussung lässt sich erst während des Strafverfahrens und dami t in ei -
nem gewissen zeitlichen A b stand zur T at beobachten. Sie gibt damit erst relativ spät über ein e
etwaige Einbindung von Angeklagten in den politischen Rechtsextre m ismus Aufschluss.
Überdies besteht auch die Möglichkeit, dass die Kontakte erst nach der T at aufgenommen
oder jedenfalls intensiviert wurden.
Ähnliches gilt für den Aspekt der ethn isierte n Gruppengewalt. A uch hier beruht die Möglich-
keit einer Klassifikation als politische Kriminalität auf einer retrospekt iven Perspektive, in der
eine Reihe zurückliegender Fälle zu eine m eige nen T ypus gruppenbezogenen Gewalthandelns
zusammengefasst wird. Ähnlich wie bei der V erfahrensbeeinflussung lässt sich damit eine T at
nicht tatzeitnah klassifizieren.
T abelle 4: Sekundäre politische Aspekte
KPMD-PMK
Schutzgut
politisches System
KPMD-PMK
Schutzgut
zivile Gesellschaft
Schutzgut
zivile Gesellschaft
Kriterien der
Schutzgut-
verletzung
Staatsschutz-
delikte (unab-
hängig vom
V orliegen von
politischen Mo-
tiven)
Allgemeinkriminalität
aus politischem Motiv
Systemfeindschaft
Gewaltkriminalität
aus politischem Motiv
Gruppenfeindschaft
Erweiterung II
Tötungsdelikte
Gruppentaten gewalt-
habitualisierter Tät er
aus rechtsextremen
Gewaltmilieus
Sekundäre politische
Aspekte
Strafverfahrensbeein-
flussung
Passive Zuschauer
Ethnisierte Jugendgrup-
pengewalt
Erweiterung I
Neues Them enfeld:
Selbstjustiz, V igilantis-
mus
34

4.5 Die Systematik des er weitert en K PMD-PMK
Bei der Explikation des von der Forschungsgruppe verwendeten Maßstabs wurde der KPMD-
PMK und die ihm zugrunde liegende Strukturlogik als A u sgangspunkt gewählt.
"Selbstjustiz/V igilantismus" können in den KPMD-PMK (2015) als neues Themenfeld inte -
griert werden. Die zweite, weiterreichende Erweiterung bezieht in die Definition politisch
rechter Tötungsdelikte Gruppentaten gewaltha bitualisierter Täter aus rechtsextremen Gewalt -
milieus ein. Sie geht über die jetzige V ersion des KPMD-PMK hinaus und ergänz t die motiva -
tionsbezogene Definition gruppenfeindlicher Delikte. Mit dieser zweiten Erweiterung wird
der KPMD-PMK präzisiert. Zusätzlich zu de m Definitionsmerkm al des subj ektiven
politischen Motivs werden nun auch objektive M erkmale in die Definition polit ischer Tö-
tungsdelikte mit einbezogen. Damit kann eine bislang bestehende s y stematische Leerste lle ge-
füllt werden:
Der KPMD-PMK sieht hinsichtlich des Schutzguts „politisches S y stem“ sowohl die Erfas -
sung von Delikten vor , die das Kriteriu m „aus politischem Moti v S y stemfeindschaft“ erfüllen
als auch die sog. „echten Staatsschutzdelikte“, bei denen Motive kein Definitionsmerkmal
sind. Beim Schutzgut der „zivilen Gesellschaft“, das mit der Einführung des KPMD-PMK
2001 neu berücksichtigt wurde, sind in der jetzigen V ersion nur Gewaltdelikte definiert, die
das Merkmal „aus politischem Motiv Gruppenfeindschaft“ aufweisen. Mit der hier vor ge-
schlagenen zweiten Erweiterung werden nun – mindestens für Tötungsdelikte – zusätzlich ob -
jektive Definitionsmerkmale eingeführt. Damit wird es hinsichtlich des Schutzguts „zivile Ge-
sellschaft“ möglich, auch Schutzgutverletzungen einzubez iehen, die anhand nicht-motivatio-
naler Kriterien definiert sind. Hinsichtlich der V erletzung des Schutzgutes „politisches S y s-
tem“ gehört mit den "echten Staatsschutzdelikten" diese Möglichkeit zur historischen Aus -
gangssituation bei der polizeilichen Definition politischer Kri m inalität.
T abelle 5: S ym metrie der Definitions m erkmale bezügl ich der beiden Schutzgüter nach Er-
weiterung II
KPMD-PMK
Schutzgut
politisches System
KPMD-PMK
Schutzgut
zivile Gesellschaft
Schutzgut
zivile Gesellschaft
Kriterien der Schutz-
gutverletzung
Staatsschutz-
delikte (unab-
hängig vom V or-
liegen von
politischen Moti-
ven)
Allgemeinkriminalität
aus politischem Motiv
Systemfeindschaft
Allgemeinkriminalität
aus politischem Motiv
Gruppenfeindschaft
Erweiterung II
Tötungsdelikte
(unabhängig vom V orliegen
von politischen Motiven)
Gruppentaten gewaltha-
bitualisierter Täter aus rechts-
extremen Gewaltmilieus
Erweiterung I
Neues Themenfeld:
Selbstjustiz, V i gilan-
tismus
Im Er gebnis sind nun die Definitionen zusammengestellt, anhand derer die zwölf Berliner
Fälle in drei Stufen durchgeprüft werden: (1) Erfüllt ein Fall die Kriterien der K PMD-PMK
35

(BKA 2015)? (2) Erfüllt ein Fall das neu aufgenommene Doppelkriterium der Gruppentat aus
rechtsextremen Gewaltmilieus? (3) Erfüllt ein Fall zusätzliche Kriter ien (Selbstjustiz, weitere
politische Aspekte)?
Für jeden Fall werden die entsprechenden Kriterien durchge gangen. Fälle, die das erste oder
das zweite Kriterium erfüllen, werden von der For schungsgruppe als Fälle politisch rechter
Tötungsdelikte bewertet. Jeweils ergä nzend zu der Kriteri enprüfung, die über die Klassifikati-
on entscheidet, werden auch die zusätzlichen politischen Aspekte einbezogen.
36

5 Fallanalysen: Fallauswahl, Datengrundlage, Analyseansatz und
Methoden
5.1 Fallaus w ahl
Im Rahmen der Untersuchung werden insgesamt zwölf vollendete T ötungsdelikte ana lysiert,
die sich in Berlin im Zeitraum zwischen 1990 und 2008 ereigneten. E inbezogen werden alle
Fälle, die entweder vom Polizeilichen Staatsschutz, von Journalisten oder relev anten zivilge-
sellschaftlichen Akteuren als poli tisch rechts klassifiziert wurden. Darüber hinaus wird ein
Fall (Nr . 12) aufgenomm en, der im Zuge eigener Recherchen identifiziert wurde.
Die polizeilichen Klassifikationen der Berliner F äll e sind in der Beantwortung einer Kleinen
Anfrage im Abgeordnetenhaus durch den Innensenator dokumentiert (AGH-Drs. 17/13592,
23.04.2014: 1, vgl. auch die Aufstellung in der Antwort der Bundesregierung auf die Große
Anfrage aus der Fraktion Die Linke vom 07.10.2009, BT -Drs. 16/14122: 7 f.). Als politische
Tötungsdelikte werden für Berlin in den beiden Aufstellungen der Fall 3 und der Fall 5 ge -
nannt. Diese beiden Fälle wurden seitens der Polizei anhand der Kriterien klassifi ziert, die in
den 1990er Jahren galten. Die von der Polizei nicht als politische Tötungsdelikte klassifizier-
ten Fälle stammen bis auf einen ebenfalls aus der Zei t vor der E inführung des KPMD-PMK.
Lediglich der Fall 1 1, der von zivil gesellschaftlichen Organisat ionen als politisch rechts be-
wertet wird, fällt in den Geltungszeitr aum de s KPMD-PMK.
Hinsichtlich der Bewertungen von Journalisten und NGO stützt sich die Untersuchung auf die
unter Federführung der Journalisten Frank Jansen und Heike Kleffne r erstmals im Septe m ber
2000 in den T agesze itungen „Der T agesspiegel“ (Berlin) und „Frankfurter Rund schau“
(Frankfurt a.M.) vor gelegte und dann fortgeschriebene Liste („Jansen-Kleffner -Liste“) (vgl.
Kubink 2002a, Klef fner/ Holzberger 2004). Si e wird ergänzt durch die Aufstellungen der
Amadeu Antonio Stiftung (Berlin) und eine Zusammenstellung, die auf der W ebsite des
Rundfunks Berlin Brandenbur g publiziert wurde (RBB).
Mit „Tötungsdelikten“ sind „Tötungsdelikte“ im engeren und i m weit eren strafrech tlichen
Sinne gemeint. Dazu gehören die im 16. A b schnitt des StGB aufgeführten „ Straftaten gegen
das Leben“ und die im 17. Abschnit t („Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“) auf -
geführte „Körperverletzung mit T odesfolge“.
Der Untersuchungszeitraum beginnt mit der politischen Zäsur des Beitrit ts der D DR zur
Bundesrepublik und endet mit dem letzten Jahr vor Beginn des Untersuchungspro jekts, für
das belastbare Auswertungen vorliegen, d.h. de m Jahr 2014. Innerhalb dieses Zeitraums sind
jedoch politisch rechte T ötungsdelikte ausschließlich für die Zei t zwischen 1990 und 2001
registriert, der zusätzlich untersuchte Fall 12 sta mm t aus dem Jahr 2008.
37

T abelle 6 Übers icht über die untersuchten Fälle
Nr . Datum der T at Opfername Jansen-Kleffn er-
Liste 5
AAS 6 RBB 7 LKA
1 1 1.12.1990 Hans-Jürgen Meinert x x x -
2 27.1 1.1991 Kaan T e m iz - x x -
3 24.04.1992 T uan V u Ngo x x x Seit 1993 KPMD-S
4 29.08.1992 Dieter Men egge x x x 1993 KPMD-S, später
nicht mehr
5 21.1 1.1992 Mario Steiner x x x Seit 1993 KPMD-S
6 23.07.1994 Erika Meister x x x -
7 26.07.1994 Szymon W ieczo rek x x x -
8 17.04.1997 Tim Denaux
Detlef Langke
x x x -
9 06.10.1999 Heinz T ascher x x x -
10 25.05.2000 W erner Birk x x x -
1 1 05.1 1.2001 Har ald Densch - x x -
12 06.08.2008 Tien Dat Ngo - - - -
Erläuterung: Die Markierung „x“ besagt, dass der Fall in der entsprechenden Liste als „politisch rechts“ klassifiziert worden ist, die Markie -
rung „-“ bedeutet, dass er nicht als politisch-rechts klassifiziert wor den ist.
5.2 Datengrundlage
Die Auswertung der zwölf F älle stützt sich auf die be i der Staatsanwaltschaft Berlin vorhan-
denen Akten der Er m ittlungsverfahren, der Strafverfahren und des Strafvollzugs; diese stan-
den der Forschungsgruppe im Grundsatz vollständig zur V erfügung. In einigen F älle n (insbe -
sondere Fall 1 und Fall 5) lagen der Forschungsgruppe die A kten jedoch nur unvollständig
vor . Entsprechende Erläuterungen finden sich bei den jeweiligen Falldarstellungen (Kapi -
tel 6).
5.3 Anal y s eansatz
W ie oben erläutert (Abschnitt 2.3), verfolg t die Analyse der zwölf Berliner Fälle zwei Haupt -
ziele. Einmal sollen die Fälle selbst auf ihre politischen Aspekte hin unter sucht werden, zum
Anderen soll der polizeiliche Klassifikationsmaßstab hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit
untersucht werden. Damit scheidet ein V orgehe n aus, das die Fälle all ein anhand der Merk-
malsliste des KPMD-PMK bewertet. Der KPMD-PMK stellt kein einfach zu handhabendes
5 J ansen- Kleffner -L iste: www .zeit.de/gesellschaft/zeit g eschehen/2010-09/todesopfer-rechte-gewalt/komplett -
ansicht (16.09.2010, aktualisiert am 30.06.2015).
6 Amadeu Anton io-Stiftung Liste: www .mut-gegen-rechte-gewalt.de/news/chronik-der -gewalt/todesop fer-
rechtsextremer -und-rassistischer- gewalt-seit-1990 (30.07.2015).
7 Recherche des Senders Rundfunk Ber lin Brandenburg (RBB): www .rbb-online.de/politik/hintergrund/berli -
ner -liste-der- todesopfer-rechtse xtremer-gewalt.html (17.12.2013).
38

Instrument dar: W ie oben skizziert ( Abschnitt 3.3), stellt das Zentralkriterium der gruppen-
feindlichen T at moti vation ein in terpretationsof fenes und interpretationsbedürftiges Konstrukt
in solchen Fällen dar , in denen man es nicht mit de m Idealtypus des bekennenden politischen
Täters zu tun hat. Da man es in keinem der hier untersuchten Fälle m it derartigen Bekenntn is-
tätern zu tun hat, ist man auf Interpretationen der Fälle und deren abwägende Gewichtung an-
gewiesen. Das führt zu einem relativ aufwendigen V erfahren und schließt die Mögli chkeit di-
ver gierender Bewertungen ein.
Das gewählte Anal y severfahren umfasst zwei Schritte: I m ersten Schritt werden die konkreten
Fälle extensiv hinsichtlich ihrer politischen Aspekte gedeutet. Dabei wird versucht, alle prin -
zipiell in Frage kommenden Momente eines Falles zu identifizier en, die eine Klassifizierung
als politisch rechts rechtfertigen könnten. In diese Er schließung eines möglichst weit gespann-
ten Deutungshorizonts des jeweiligen Falls gehen auch Bewertungen der mit dem Fal l befass-
ten Polizei, Justiz, Journalisten und zivilgesellschaf tlichen Akteure mit ein. Damit wird je -
weils fallbezogen gezeigt, welche Sachverhalte prinzipiell als „politisch rechte Aspekte“ in
Frage kommen können.
Im zweiten Schritt der Fallanal y se werden dann aus dem Spektrum der zuvor identifi zierten
möglichen Aspekte diejenigen ausge wählt, die aus Sicht der For schungsgruppe für eine Klas -
sifikation als „politisch rechts“ für maßgeblich gehalten w erden. Die für die vor geschlagenen
Klassifikationen relevanten Kriterien stellen eine Auswahl aus dem im ersten Schritt unter -
suchten Spektrum von möglichen relevanten Kriterien dar . Die damit verbundene W er tent-
scheidung orientiert sich an den Prinzipien des KPMD-PMK. Sie werden in Kapitel 4 dar ge-
stellt und begründet.
5.4 Methoden
Neben den Akten werden weiter e Quellen ausgewertet. Zu jedem Fall wird eine Medienanal y-
se durchgeführt, die die öffent liche Darstel lung des Delikts und des Strafprozesses erfasst.
Das V erhältnis der einzelnen Fälle zum politischen Rechtsextremismus wird in einer eigenen
Analyse untersucht, die sich neben den Akten auf ein breites Spektrum von journalistischen,
zivilgesellschaftlichen und wissenschaftlichen Quellen s tützt ( Abschnitt 7.2). Das me-
thodische V orgehen für die A naly sen wird im Folgenden kurz skizziert.
Er gänzend werden insgesamt sechs Experteninterviews geführt, um Aufschluss über die Ar -
beitsweise und die Klassifikationsmaßstäbe von zivilgesellschaftlichen Or ganisationen,
Polizei, Staatsanwaltschaft und Journalisten zu erhalten.
39

5.4.1 Aktenanalyse
Exploration
Ein breites Auf m erksamkeitsspektrum und ein kontinuierlicher Diskussionsprozess innerh alb
der Forschungsgruppe bestimmen die ersten Aktensichtungen. Forschungsinterviews und der
Austausch mit anderen W issen schaftlern begleiten diese Phase. Es wird entschieden, die A k-
ten mithilfe der Software „Atlas.ti“ aufzubereiten, die es erlaubt, relevante Aktenteile zu scan -
nen, mit Kodes und Notizen zu versehen und sie über Suchfunktionen zu recher chieren.
Erste Ausw ert ungsrunde
Alle Bestandteile der A kten werden in einem Fallmemo dokumentiert, zentrale Dokumente
werden in die Auswertungssoftware übernommen und kodiert. Die Dokumentation der Akte
erfolgt chronologisch, d.h. die Ermittlungstätigkeit der Polizei und das an schließende juris-
tische V erfahren – meist auch noch der V erlauf des Strafvo llz ugs – wer den in ihrer tatsäch-
lichen Abfolge rekonstruiert. D ies ist eine wichtige V orauss etzung für die kritische Prüfung
der Akte auf V ollständigkeit und Plausibilit ät, die unter der Frage steht, ob aufgrund der Art
und W eise der Ermittlung und des juristischen V erfah rens bestimmte politische Aspekte des
Falls nicht berücksichtigt bzw . nicht in der Akte dokumentiert wurden und deshalb m öglicher -
weise nicht zugänglich sind. W ichtig es Hilfsmittel zur quellenkritischen Sichtung der Akten
ist die Medienanalyse zum jeweiligen Fall. S o kann geprüft werden, ob sich in den Medien
diskutierte politische As pekte des Fall s auch in den Akten wiederfinden. Inhaltlich bezieht
sich die Auswertung auf folgende Themen: (1) Dokumentation der wichtigsten Fakten zu den
Personen und dem V erfahren. (2) Dokumentation un terschiedlicher T atversionen, w ie sie
bspw . von Zeugen, Tätern usw . vorgetragen, aber auch von der Polizei als „T atversion“ zur
Ermittlung genutzt werden. Die Plausibilität der ver schiedenen V ersionen wird auf Basis der
zur V erfügung stehenden Daten geprüft. Zudem wird die Frage gestellt, ob weitere T atversio -
nen denkbar sind. (3) Im V erlauf der Auswertung werden sozialwissenschaftli che Ansätze zur
Deutung des Falls herangezogen und die Ergebni sse im Fall mem o doku m ent iert. Derartige
Ansätze beziehen sich auf die Ursachen von bzw . Motive zur Gewalttätig keit, Gruppendyna-
mik, psychische Störungen u. v . a. m. (4) Die Dokumentation der politischen Aspekte erfolgt
in mehreren Schritten und mit unterschiedlichen Zielen. Zunächst werden die verschiedenen
Aktenbestandteile bei ihrer ersten Sichtung grob kodiert (politische A n sich ten, Zugehörigkeit
zu politischen Or ganisationen, politische S ym bole usw .). Hinweise auf fallübergreifende
politische Aspekte (Szenetreffpunkte, „Szenegrößen“ usw .) werden gesondert kodiert, da die-
se im weiteren V erlauf separat aufbere itet werden. Im Fallmemo werden die erhobenen Daten
gesammelt und vorläufig im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Bewertung als politisch ana-
lysiert.
Syste m atisierung der Ergebnisse
Nach Fertigstellung der Fallmemos werden diese zusammen mit den Medienanal y sen inner -
halb der Forschungsgruppe diskutiert. Zunächst werden die Plausibilität und die V ollständig -
40

keit der Er gebnisse geprüft, sowie ergänzende Rechercheaufgaben identifiziert. W ichtigstes
Ziel dieser Arbeitsphase ist die Sy ste m atisierung der gefunde nen Deutungsansätze zu den
politischen Aspekten des F alls. Auf Basis dieser S y s tematik w ird anschließend eine Reanaly se
der Fälle durchgeführt.
Z w eite Auswertungsrunde
Die Fälle werden noch einmal gründlich gesichtet. Dies ist aus mehreren Gründen an gezeigt:
(1) Im V erlauf der T eamdiskussionen verändert sich die Perspektive auf die politischen
Aspekte der Fälle. (2) Die Fälle sind daraufhin erneut durchzusehen, in wieweit die von der
Forschungsgruppe entwickelten S y stematisierungen zur Erschließung des Fallgeschehens ge -
eignet sind. (3) Nach der Übersicht über alle Fälle ist es möglich, die fallübergreifenden
Strukturen herauszuarbeiten.
5.4.2 Medienana lyse
Die Medienanalysen werden nach einem standardisierten Recherch e-, Auswer tungs- und Dar-
stellungsverfahren erstellt. Grundsätzlich wird die Recherche au s arbeitsöko nomischen Grün-
den auf online verfügbare Presseerzeugnisse konzentriert. Die Ergebnisse der Medienanal y sen
haben insofern eine eingeschränkte A us sagekraft.
Für die Recherche wird stets der Opfername als Suchbegriff genutzt. Soweit die Medien unter
neu geprägten Schlagwörtern über einzelne Fälle berichten, werden diese als Suchbegrif f ge-
nutzt. So wird im Fall 7 auch mithilfe des Suchbegrif fs „Spreemörder“ recherchiert.
Systematisch durchsucht werden: (1) T ageszeitungen: taz, Berliner Zeitung, Berlin er Mor gen-
post, Berliner Kurier , T agesspiegel, Süddeutsche Zeitung, Die Zeit, Frankfurter Rundschau,
Bild, BZ, Neues Deutschland, W elt; (2) Magazine: Spiegel, Stern, Focus, Antifaschistisches
Info-Blatt, Zeitung antirassistischer Gruppen bzw . Antirassistische Zeitschrift (ZAG); (3) Zi -
vilgesellschaftliche Portale: Netz gegen Nazis, Mut gegen rechte Ge walt, Amadeu Antonio
Stiftung, ReachOut Berlin, Blick nach Rechts, Apabiz.
Alle mit den standardisierten Recherchevorgaben gefundenen Artikel werden chronolo gisch
erfasst. Eine erste, ausführliche Analyse wird entlang folgender Leitaspekte durchgeführt:
Quellenlage, Darstellung des T atgeschehens, Fallbewertung politisch/nichtpolitisch, theore-
tische Konzepte für die Bewertung als politisch. Die Ergebni sse de s Auswertungsprozesses
werden in ausführlichen Memos festgehalten und innerhalb der Forschungsgruppe diskutiert.
Anschließend werden die Medienanal y sen erstellt. Dabei sind drei Leitfragen maßgeb lich:
W ie groß ist das Medienecho des Falles? Enthä lt die Berichterstattung relevante Zusatzin -
formationen, die nicht über die A naly se des Urteils bzw . der Er m ittlungsakten zugänglich
sind? Besteht eine Diskrepanz zwischen der journalistischen und der juristischen Bewertung
des Falls (als politisch/nichtpolitisch)?
41

6 Untersuchungsfälle
6.1 Fall 1: Hans-Jürgen Meinert
6.1.1 Falldarstellung
T at
Das spätere Opfer , Hans-Jürge n Meinert, gehört seit einige n Monaten zu e iner Gruppe von
Scheckbetrügern. Die rumänischen Anführer dieser Gruppe kaufen gestohlene Schecks an und
lassen diese von Dritten gegen ein Entgelt bei Postämtern und Sparkas sen, die noch nicht an
eine EDV angeschlossen sind, einlösen. Dabei werden gestohlene Ausweise verwendet. Ein -
gelöst wird maximal die zulässige Höchstsumme von 500 DM. Durchschnittlich erreicht ein
Scheckeinlöser einen täglichen Betrag von 5.000 DM, von dem er 1.000 DM behalten darf.
Die in den V ernehmungen genannten Summen unter scheiden sich z. T . erheblich.
Anfang Dezember 1990 entwendet Meinert den rumänischen Anführern zwanzig Scheckfor -
mulare. Er löst diese ein und erzielt damit einen Betrag von etwa 8.000 D M. Zwei andere Mit-
glieder der Gruppe, André Bichler und Michael Halsmann, sollen diesen Betr ag bei Meinert
eintreiben. Zusammen mit W erner Münder , dem Meiner t ebenfalls Geld schuldet, treffen sie
sich am 09.12.1990 mit Meinert. Dieser gibt wahrheits widrig an, er habe das Geld bei seinem
Bekannten Mirko Nelle, der im 10. OG eines Lichtenberger Plattenbaus wohnt, deponiert.
Alle vier gehen zu diesem W ohnhaus. Während Mei nert die W ohnung Nelles aufsucht, warten
die anderen vor dem Haus. Meinert kehrt jedoch nicht zu ihnen zurück, s ondern unterhält sich
in der W ohnung mit Nelle. Nach etwa eineinhalb Stunden W artezeit entfernen sich Bich ler ,
Halsmann und Münder .
Am Abend desselben T ages halten sich Bichler und Halsmann in einer „hauptsäch lich von
Angehörigen der Skinhead-Szene genutzten W ohnung“ (Anklageschrift) auf. Nach ein iger
Zeit erscheint Meinert. Halsmann und Bichler fordern M einert erneut auf, die 8.000 DM zu-
rückzuzahlen. Auch J ochen Riether hält s ich in der W ohnung auf. Er be kommt den Streit mit,
mischt sich ein und schlägt mehrfach auf Meinert ein. Hals m ann und Bichler loben an diesem
Abend einen Betrag von 1.000 DM für denjenigen aus, der die 8.000 DM abliefert.
Am Abend des 10.12.1990 (Montag) treffen Jochen Riether , Carl Knopper und Helmut Korn -
mann auf dem Bahnhof Lichtenberg zufällig Mei nert. Die Fra ge Riethers, ob er inzwischen
das Geld abgeliefert habe, verneint Meinert. Daraufhin schlägt Riet her ihn und bedroht ihn
mit einer Pistole. Meinert bietet an, mit Riether , Kornmann und Knopper die W ohnung von
Mirko Nelle aufzusuchen, wo er das Geld deponiert habe. Zus amm en mit eine m weiteren Mit-
täter , der „Edde“ genannt wird und von der Pol izei nicht ermittel t werden konnte, fahren alle
mit zwei T axen zur W ohnung Nelles. Dort treffen sie zwischen 00.00 und 00.30 ein. Korn-
mann, Knopper und „Edde“ ziehen sich zur V ermummung die Kapuzen über das Ge sicht.
In der W ohnung halten sich Nelle und seine Freundin Andrea Hitter auf, die j edoch auf das
Klingeln und Klopfen nicht reagieren. Riether trit t daraufhin die Tür ein. In der W ohnung
42

wird Meinert zunächst mit einem Holzstock bzw . Baseballschläger bedroht und zur Herausga-
be des Geldes aufgefordert. Meinert erklärt, er habe kein Geld. Daraufhin wird er von Knop-
per mit dem Holzstock gegen den Kopf geschlagen. Riether ohrfeigt ihn und zwingt ihn, sein
eigenes Blut vom Boden aufzuwischen. Alle Täter schlagen weiter auf Meinert ein. Anschlie -
ßend geht Kornmann mit Meinert allein in die Küche, u m ihn dort weiter zu verprügeln. Mei -
nert erklärt, er könne das Geld bei einem in der Nähe wohnenden Bekannten holen. Doch
Kornmann schlägt weiter auf ihn ein.
Als alle Beteiligten wieder im W ohnzimmer sind, öffnet Riether das Fenster und sagt, Meinert
solle doch ein bisschen frische Luft schnappen. Meinert fühlt sich vor dem of fenen Fenster
stehend of fenbar derart in die Enge getrieben, dass er sich plötzlich rückwärts aus dem
Fenster fallen lässt.
Die Täter verlassen sofort die W ohnung, finden Meinert schwerverletzt und röchelnd vor dem
Haus. Aus Angst vor der Entdeckung ihrer T at holen sie keine ärztliche Hilfe. Der W ohnungs -
inhaber Nelle benachrichtigt jedoch die Polizei.
Jochen Riether wird am 16.12.1990 festgenommen, Carl Knopper am 31.01.1991, Hel mut
Kornmann am 04.02.1991.
V erurteilungen
Das Urteil liegt der Forschungsgruppe nicht vor . In eine m „T agesspiegel“-Artikel vom
02.10.1991 über die Urteilsverkündung heißt es u. a.:
„Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren für den 23jährigen Jochen R iether und den 27jährigen
Helmut Kornmann, sowie eine Jugendstrafe von drei Jahren für den 20 jähri gen Carl Knopper
verhängte am Dienstag eine Moabiter Jugendstraf kammer im Prozess um einen tödlichen
Fenstersturz aus der 10. Etage eines Mietshauses […] Die Strafkam mer sprach die Männer der
gemeinschaftlichen Körperverletzung mit T odesfolge sowie der Nötigung für schuldig.“
Opfer
Über Hans-Jür gen Meinert erfahren wir aus den uns vorliegenden Unterlagen nur we nig. Er
wird 1966 in einer Kleinstadt in Mecklenburg-V orpommern geboren und ist zu m Zei tpunkt
der T at dort auch noch (bei seinen Eltern) polizeilich gemeldet. Er lebt jedoch anscheinend
seit einiger Zeit in Berlin; hier wohnt er bei w ech selnden Bekannten. Mei nert ist mehrfach
vorbestraft. Er arbeitet für die Scheckbetrügergruppe, löst selbst gestohlene Schecks ein und
wirbt neue Scheckeinlöser an. In fast allen V erneh m ungen wird Hans-Jürgen Meinert „Hel-
mut“ genannt, eine einzelne Zeugin kennt ihn unter de m Namen „André“. Über die Gründe
dieser unterschiedlichen Namen ist in der A kte nichts zu erfahren
Hans-Jür gen Meinert hält sich regelmäßig in der Lichtenberger Bahnhofsszene auf, wirbt hier
auch Scheckeinlöser an. Er hat gute Kontakte zu den Skinheads und zähl t sich (mindestens
zeitweise) auch selbst zu ihnen. Eine Tätowierung auf s einem Rücken zeigt einen Skinhead
mit erhobener Faust und den Schriftzug „SKINHEADS“. Meinert hat zum Zeitpunkt der T at
jedoch keine Glatze. Zwei Zeugen ordnen ihn eher der Pen ner - und Alkoholikerszene zu. Auf
43

die Frage, ob Meinert auch am Bahnhof Lichtenberg gewesen sei, antwortet ein Zeuge: „Ja,
öfters, ich würde sagen, zusammen mit Bahnhofspennern, die da meistens rumhängen und
trinken. Da war der [Hans-Jür gen] auch öfters dabei.“ Ein anderer Zeuge beze ichnet ihn als
den „Spritti vom Bhf. Lichtenber g“.
Täter
Jochen Riether
Jochen Riether wird 1968 in Frankfurt (Oder) geboren; zum T atzeitpunkt ist er 22 Jahre alt. Er
wächst mit drei Schwestern im Oderbruch auf. 1979 wird die Ehe der Eltern ge schieden. Rie-
thers weitere Entwicklung ist durch Heimaufenthalte s owie zahlreiche Ju gend- und Haft-
strafen gekennzeichnet (u. a. wg. Diebstahl, Körperverletzung, H aus friedensbruch, unbefugter
Benutzung von Fahrzeugen). Er schließt die Schule mit der achten Klasse ab und erwirbt bzw .
beginnt mehrere berufliche Qualifikationen (Maurer , Zerspaner , Scharfschleifer). In den Mo -
naten vor dem Tötungsdelikt ist er arbeitslos, lebt an wechselnden O rten, insbesondere in Ber-
lin-Lichtenber g. Er finanziert seinen Lebensunterhalt aus Glücksspielgewinnen und gibt sich
„im Kreise von rechtsradikalen Jugendlichen dem Alkohol- und T ablettenkonsum hin“ (An-
klageschrift).
Carl Knopper
Carl Knopper wird 1971 in Potsdam geboren; zum Zeitpunkt der T at ist er 19 Jahre alt. Der
leibliche V ater stirbt 1973. 1978 heiratet die Mutter ihren zweiten Ehe m ann, der zum Alkohol
neigt und Carl Knopper sowie seine Mutter körperlich misshandelt. 1980 kommt Carl Knop -
per aufgrund „seiner desolaten Familiensituation und daraus resultie renden Schwierigkeiten“
(Anklageschrift) in die Nervenklinik Brandenburg, wo er die erste und zweite Schulklasse be-
sucht. Anschließend kehrt er zur Mutt er zurück, die inzwischen geschieden und erneut liiert
ist. Er besucht die Schule in Potsdam. Nach eini gen Jahren lässt sich die Mutter erneut schei-
den. Aufgrund des da m it verbundenen U mzugs muss Carl Knopper nochm als die Schule
wechseln. Er wird straffäl lig, absolviert die s ech ste Schulklasse in einem Kinderhei m in einer
Kleinstadt im Land Brandenbur g, die siebte Klasse in einem Hei m für verhaltensauf fällige
Kinder . In eine m J ugendwerkhof beginnt er eine Ausbildung zum Agrotechniker . Nach erneu -
ter Straf fälligkeit kommt er ins Jugendhaus W riez en, wo er eine T eillehre als Schlos ser und
die achte Klasse absolviert. Nach der Entlassung 1987 zieht er wieder zur Mutter , die inzwi -
schen mit einem neuen Ehepartner in Eisenhüttenstadt l ebt. Kurz darauf setzt er seine Schlos-
serlehre in einem weiteren Jugendwerkhof fort. 1988 kommt er nach erneut er Straf fälligkeit in
das Jugendhaus Halle. Hier absolviert er eine Ausbildung zum Leuchtenbauer und gerät erst -
mals in Kontakt zur Skinhead-Szene. Nach seiner Entlassung i m J uli 1990 ist er ar beitslos
und hält sich überwiegend in der „rechtsradikalen Szene Berlins“ ( Anklage schrift) auf. In-
formationen über strafrechtliche V orbelastungen liegen nicht vor .
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Helmut Kornmann
Helmut Kornmann wird 1963 in Berlin (W est) geboren; am T ag der T at ist er 27 Jahre alt. Er
ist vielfach vorbestraft bzw . vorbelastet (u. a. Körperverletzungen, Sachbeschädi gungen,
Diebstähle, W iderstand gegen V ollstreckungsbe amt e, Unterschlagungen, Beleidigungen,
mehrfaches V erwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organi satio nen, V erstoß gegen
alliierte W affenbestimmungen). Der arbei tslose Helmut Kornmann ist ge schieden und hat ein
Kind im Alter von sieben Jahren. Lau t Anklageschr ift sind weitere Details zum Lebenslauf
nicht bekannt.
„Edde“
Der vierte T atbeteiligte kann von der Polizei nicht ermittelt w erden. Er i st den anderen T ätern
nur unter dem Namen „Edde“ bekannt.
Die Täter als Gruppe
Die Täter kennen sich nur oberflächlich, sie haben keine enge ren per sönlichen Beziehungen
untereinander und verwenden auch nur ihre V or- oder Spitz namen.
Sonstige r elevante Personen
Michael Halsmann und André Bichle r gehören zur Scheckbetrüger gruppe und sollen das von
Meinert unterschlagene Geld eintreiben. W erner Münder ist ein arbeitsloser Glas- und G ebäu-
dereiniger , nebenberuflich arbei tet er als V ersicherungsvertreter . M einert sc huldet ihm Geld.
Mirko Nelle und Andrea Hitter sind Bekannte von M einert. In ihrer W ohnung finde t die T at
statt.
6.1.2 Konstruktion der T at durch die Ermittlung, im St raf pr ozess und in den
Medien
Quellenlage
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaf t liegen die Fallakten nicht vor . Er satzweise wird ein
Briefordner mit Unterlagen ausgewertet, der vom Mord dezernat der Polizei zur V erfügung ge-
stellt wird. Der Ordner enthält die polizeilichen Ermittlungen, die a llem Anschein nach voll-
ständig dokumentiert wurden, sowie die Anklageschrift. W eitere Schrei ben, V er m erke o.ä. der
Staatsanwaltschaft sind nicht enthal ten. Auch fehlen die psychologischen Gutachten. D as Ur-
teil liegt nicht vor . Ebenso fehlen weitere gerichtliche Dokumente. Die Quellenlage ist so m it
relativ schlecht. Insbesondere die V ernehmungsprotokolle sind als Quelle proble matisch, da
ein großer T eil der Zeugen und Beschuldigten nicht glaubwürdig wirkt. Der gesamte Kom plex
der Scheckbetrügereien ist im Grunde nicht zu beurteilen, weil die ent spre chenden Delikte in
einem anderen V erfahren ermittelt werden. S y stema tische Erkenntnisse aus diesem V erfahren
45

sind in den vorliegenden Akten nicht zu finden. Die Hinweise zum Ablauf des Scheckbetrugs
und die beteiligten Personen stammen hauptsächlich aus den V erneh mungsprotokollen.
Polizei und Justiz
Die Ausgangsbedingungen scheinen zunächs t günstig, da die Polizei von zwei aussageberei-
ten Zeugen (Nelle und Hitter) benachrichtigt wird, die bei der T at anwesend waren. T atsäch-
lich stellen sich die Ermittlungen jedoch als schwierig heraus: Es gibt eine V iel zahl von direkt
und indirekt Beteiligten, ein T eil der Zeugen kann kaum zur T ataufklärung beitragen, andere
erweisen sich als wenig glaubwürdig. Die Aktiv itäten und Strukturen der Scheckbetrügergrup-
pe, die in einem anderen, zeitgleich durchgeführ ten V erfahren ermittelt werden, sind schwer
zu durchschauen. Es ist daher wenig verwunderlich, dass der dritt e Täter erst Anfang Februar
1991 festgenommen werden kann. Der vierte, nur unter dem Na m en „Edde“ bekannte Täter
kann von der Polizei nicht ermittelt werden.
Mögliche politische Aspekte der T at hat die Polizei bei den Ermittlungen durchgehend im
Blick. Allerdings ist die S zeneanbi ndung der Täter und vieler Zeugen auch kaum zu überse-
hen und wird von den vernommenen Personen auch of fen angesprochen. In eine m „zu-
sammenfassenden Bericht“ zum Tötungsdel ikt vo m 22.03.1991 wird allerdings nicht auf die
politischen Bezüge eingegangen. I m Mitt elpunkt steht die Geldforderung in Höhe von 8.000
DM. Dazu heißt es u. a.: „In der entsprechenden Szene soll sogar von Hals m ann eine ‚Kopf -
prämie‘ in Höhe von DM 1.000,- für die Beschaf fung des Geldes ausgesetzt worden sein.“ Et-
was doppeldeutig ist hier die Formulierung „entsprechende Szene“. S ind hie r die Scheckbe -
trügerszene oder die Skinhead-Szene oder beide gemeint? Immerhi n wurde die Belohnung
von Halsmann in einer W ohnung ausgelobt, die auch in den Unterlagen der Polizei als Skin -
headtref fpunkt bekannt ist. Festzuhalten ist, dass die politischen A s pekte bei den Er m ittlungen
angemessen berücksichtigt werden. Im Ergebnis schätzt die Polizei den Fall aber als nicht -
politisch ein.
In der Anklageschrift wird er wähnt, dass sich Riether und Knopper in der rechtsradikalen Sze-
ne aufhielten. Zu Kornmann heißt es: „Einzelheiten zu seinem Lebenslauf sind bisher nicht
bekanntgeworden, da er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machte.“ Korn -
manns rechtsextremer Hinter grund ist allerdings aus seinen zahl reichen V orstrafen und V orbe-
lastungen ersichtlich, die in der Anklageschrift aufgelistet sind. u. a. werden hier mehrere V or -
fälle genannt, bei denen Kennzeichen verfassungs widriger Or ganisationen verwendet wurden.
Erwähnt wird auch, dass die o. g. W ohnung „hauptsächlich von Angehörigen der Skinhead-
Szene“ genutzt wurde. Rechtsextreme Be züge werden in der Anklageschrift also erwähnt. Die
T at selbst wird von der Staat san waltschaft aber als nichtpolitisch eingeschätzt. Die A rbeits-
weise der Scheckbetrügergruppe wird kurz beschri eben, Ausgangspunkt sind für die Staatsan-
waltschaft die 8.000 DM, die Meinert nicht abgeliefert hat. Da s weitere T atgeschehen wird in
der Darstellung wesentlich von den materiellen Motiven der T atbeteiligten bestimmt.
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Medienanalyse
Der Fall hat ver gleichsweise geringen Niederschlag in den Medien gefunden. Mit dem
standardisierten Suchverfahren wurden lediglich sieben re levante Artikel gefunden. Die
Mehrzahl dieser Artikel reihen M einert in die Liste der Opfer rechter Gewalt seit 1990 ein
(T agesspiegel, Die Zeit, Die W elt, Opferfond s CURA, Netz gegen N azis). Lediglich die taz
sowie der T agesspiegel bericht en über den Fahndungserfolg bzw . die Urteilsver kündung.
Die Berichterstattung enthält keine relevanten Zusatzinfor m ationen, die nicht über die Aus -
wertung der Ermittlungsakten zugänglich waren. Eine Diskrepanz zwischen der juristischen
und der journalistischen Bewertung besteht insofern, als erste re durch ihre Fokussierung auf
die durch „Gammelei“ und „Alkoholmissbrauch“ verurs achte „geistige V erarmung und V erro-
hung“ (Urteilsspruch zitiert im T agesspiegel: 02.10.1992) der Täter zu einer Bewertung des
Falls als nicht-politisch kommt. Hierfür spricht auch das Motiv des Geldeintreibens, w elche s
von der politischen Gesinnung der Tä ter unabhängig zu s ein scheint .
Die journalistische Perspektive orientiert sich zwar in T eilen an der juristischen Bewer tung.
So wird z. B. aus der Urteilsbegründung zitiert. Die Mehrzahl der Artikel bewertet den Fall
aber als politisch. Der Fall wird in verschiedene Listen von Opfern rechter Ge walt aufgenom -
men, ohne dass dies begründet wird.
Des W eiteren werden die T äter als „rechtsradikale Skinhe ads “ (taz: 02.10.1991) be zeichnet;
damit ist eine gewisse Relevanz ihrer Szene-Zugehörigkeit für die T at impli ziert. Der Opfer-
fond CURA sieht den Fall gar als exempla risch für ein Defizit des PMK-Erfassungssy ste m s.
Dieses Defizit bestünde in der Blindheit der PMK-Statistik für Fälle, in denen so wohl Täter
als auch Opfer aus dem rechtsextremen Milieu stamm ten und die Opfer somit durch das Ras-
ter der definierten Opferkategorien fielen. Ein derart gestaltetes statistisches Erfassungssy s -
tem würde die T at sache verkennen, „dass internen Streitereien oder als Raubüberfälle get arn-
ten Delikten oftmals durchaus ein politisches Motiv zugrunde liegt.“ (C URA: o.J.) A nalog zur
juristischen Perspektive wird von CURA ebenfalls auf die V errohung der T äter abgestellt, die
sich in einem Ab sinken der „Hemm s chwelle zur exzessiven Gewalt“ manifestiere. Diese V er -
rohung wird jedoch weniger mit dem Umfeld begründet, indem sich Täter und Opfer beweg-
ten, als vielmehr mit ihrer „rechtsextre m en Ideologie“.
Abschließend lässt sich konstatieren, dass die Mehrzahl der anal y sierten Presseartikel den Fall
als politisch bewertet. Bis auf die oben beschriebene Ausnahme werden weder die Kriterien
dieser Bewertung transparent gemacht, noch wird die Bewertung begrün det.
6.1.3 Kriminologische Analyse
T atgeschehen
Zum V erständnis ist es erforderlich, nicht nur das eigentliche Tötungsdelikt zu analy s ieren,
sondern auch das Geschehen am V ortag.
47

1. Zunächst unternehmen André Bichler , Michael Halsmann und W erner Münder den V ersuch,
Hans-Jür gen Meinert zur Geldzahlung zu veranlassen. Bichler und Hals m ann geht es u m die
Rückzahlung der unterschlagenen 8.000 DM. Münder hat mit dieser A ngelegenheit anschei-
nend nichts zu tun, sondern möchte Geld eintreiben, das Meiner t ihm schuldet. Das T reffen
findet lt. Anklageschrif t im Rahmen einer V erabredung statt. W ann, von wem und mit wel -
chem Ziel diese getrof fen wurde, ist unklar . Auf V orschlag Meinerts fahren alle zu dem W ohn-
haus von Meinerts Bekanntem Mirko Nelle, wo nach Meinerts Angaben das Geld deponiert
sein soll. Meinert begibt sich in die W ohnung Nelles, während die anderen vor dem Haus war -
ten. Als Meinert nach neunzig Minuten nicht zurückgekehrt ist, entfernen sich Bichler , Hals -
mann und Münder .
In dieser Phase sind alle Beteiligten (auf unterschiedliche W eise) materi ell motiviert. Unklar
bleibt, wer Halsmann und Bichler beauftragte, die 8.000 DM einzutreiben und w ie der Auf-
trag exakt lautete. In der Anklageschrift heißt es lediglich: „Dieser Geldbe trag sollte von zwei
[...] Mitgliedern der Gruppe, nämlich den Zeugen [André Bichler] und [Michae l Halsmann],
umgehend wiederbeschaf ft werden.“ Dass Meinert die drei W artenden versetzt, dürfte zu einer
V erär gerung geführt haben, die den weiteren Gang der Dinge beeinflusst haben könnte.
Meinert scheint die Gefahr zu unterschätzen, in der er sich befi ndet. Obwohl er wiss en könn-
te, worum es geht, lässt er sich auf eine V erabredung mit Halsmann und Bichler ein.
Während die anderen warten, unterhält sich Meinert in der W ohnung im 10. OG mit Nelle und
dessen Freundin Andrea Hitter . Obwohl Meinert zeitweise auch in der W ohnung N elles über-
nachtet hat, handelt es sich eher um eine flücht ige Beka nntschaft. Meinert erzählt ihnen, dass
vor dem Haus drei „T ypen“ stünden, die Geld von ihm wollten. Auf weitere D etails geht er
nicht ein. So ist wohl anzunehmen, dass bei Nelle und Hitter einerseits die Bere itschaft be-
stand, Meinert zu helfen. Anderersei ts wollten sie aber wohl auch Genaueres über die Situati-
on Meinerts wissen. Um die Angaben Meinerts zu überprüfen, gehen beide im Laufe des
Nachmittags nacheinander nach unten und s tellen tatsächlich fest, dass drei Personen vor dem
Haus warten. Nelle und Hitter werden einen T ag später auch die letzte Phase des T atgesche -
hens mitbekommen.
2. Noch am selben T ag begeben sich Halsmann und Bichler (Münder ist nun nicht mehr da -
bei) in eine W ohnung, die als Skinhead-T re ffpunkt bekannt ist. Sie suchen diese W oh nung of-
fenbar gezielt auf, weil sie annehmen, Meinert hier antref fen zu können. T atsächl ich erscheint
Meinert nach einer W eile. Halsmann fordert daraufhin von ihm die Rückzahlung der 8.000
DM. Der ebenfalls (of fenbar zufällig) anwesende Jochen Rie ther bekommt dies mit, mischt
sich in den Streit ein und schlägt Meinert mehrfach.
Auch in dieser Phase sind alle Beteiligten materiell motivi ert. Halsmann und Bichler geht es
um die 8.000 DM. Of fenbar ist ihnen dies so wichtig, dass sie eine Belohnung von 1.000 DM
ausloben.
Riether hof ft möglicherweise auf diese Belohnung. Denkbar ist auch, dass er diese und die
von Halsmann genannte Geldsumme in Höhe von 8.000 DM so interpretiert, dass bei Meinert
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noch mehr Geld zu holen ist. Riether ist über Meinerts Aktivitäten bei den Scheckbe trügern
informiert und ist wahrscheinlich über dessen gute finanzielle Si tuation im Bilde.
W iederum unterschätzt Meinert die Gefah r . Obwohl er weiß, dass Halsmann und Bich ler hin-
ter ihm her sind, sucht er eine W ohnung auf, die als eine seiner A nlaufstellen bekannt ist.
3. A m nächsten T ag hat sich die Gruppenzusammensetzung wiederum geändert: Riether ist
mit Knopper und Kornmann auf dem Bahnhof Lichtenber g unterwegs. Alle halten sich regel -
mäßig dort auf und haben sich wahrscheinlich zufällig getroffen. Sie stoßen auf Meinert. Rie-
ther fragt ihn, ob er schon das Geld abgeliefert habe. Als dieser verneint, s chlägt Riether ihn
und bedroht ihn mit einer Pistole. Meinert schlägt daraufhin vor , in di e W ohnung von Mirko
Nelle zu fahren, wo er das Geld deponiert habe. Zusa mm en mit einer viert en Person namens
„Edde“ fahren alle mit zwei T axen dorthin. Der weitere V erlauf wird in der Anklageschrift
folgendermaßen dargestel lt:
„Zwischen 00.00 Uhr und 00.30 Uhr des T attages tra fen die Angeschuldigten dort ein und fuh -
ren mit dem Fahrstuhl zu der im 10. Stock gelegenen W ohnung; die Angeschul digten [Korn -
mann und Knopper] sowie der unbekannte Mittäter hat ten sich zum Zwecke ihrer V ermum -
mung Kapuzen über das Gesicht gezogen.
Als der Zeuge [Nelle] auf Klingeln und Klopfen nicht öf fnete, trat der Angeschul digte [Rie -
ther] die Tür der W ohnung, in der sich noch die Zeugin [Hitter] befand, ein.
Anschließend drängten die Angeschuldigten den Geschädigten in die W ohnung hin ein, wobei
ihn die Angeschul d igten [Knopper und Kornmann] mit eine m Holz stock bzw . Base-
ballschläger bedrohten.
Im W ohnungsinneren forderten die Angeschuldigten den Geschädigten lautstark dro hend zur
Herausgabe des Geldes auf.
Als der Geschädigte daraufhin erklärte, kein Geld zu besitzen, sch lug ihn der Angeschul digte
[Knopper] zunächst m it seinem Holzstock gegen den Kopf, w or a ufh in der Geschä digte zu Bo-
den ging.
Der Angeschuldigte [Riether] zog ihn sodann vom Boden ho ch und versetzte ih m Ohrfei gen.
Der infolge des Knüppelschlages gegen den Kopf stark b lutende Geschädigte wurde da nach
von dem Angeschuldigten gezwungen, sein eigenes Blut in der W ohnung aufzuwi schen.
Anschließend begannen sämtliche Angeschuldigte, erneut auf den Geschäd igten einzu -
schlagen.
In der Folge begab sich der Angeschuldigte [Kornmann] mit de m Geschädigten al lein in die
Küche der W ohnung und schlug ca. vier m al auf dessen Oberkörper ein.
Der Geschädigte erklärte daraufhin, das verlangte Geld von e ine m in der Nähe woh nenden Be -
kannten holen zu können, worauf ihn der Angeschuldigte [Korn mann] erneut, dies m al mit sei -
nem Baseballschläger , sch lug und am Knie sowie a m Rücken verletzte.
Nachdem der Angeschul d igten [Korn m ann] mit dem Geschädigten aus der Küche herausge -
kommen war , öf fn ete der Angeschuldigte [Riether] mit der Bemerkung, er , [Mei nert], solle
doch mal ein bisschen frische Luft schnappen, das W ohn zi mm erfenster .
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Der Geschädigte fühlte sich durch die vorangegangenen Ere ignisse derart in die Enge getrie -
ben, dass er , als er vor de m geöf fneten Fenster stand, plötzlich die Beine hoch hob und sich
rücklings in die T i efe fallen ließ.“
Anschließend verlassen Riether , Knopper , Kornmann und „ Edde“ die W ohnung. V or dem
Haus finden sie Meinert schwerverletzt und röchelnd auf. Aus Angst vor der Entde ckung ver-
lassen sie den T ator t ohne einen Arzt zu rufen.
Die Darstellung des T atgeschehens beruht auf den A ngaben der Täter sowie den Aussagen
von Nelle und Hitter im polizeilichen Er m ittlungsverfahren. W ir wissen nicht, was die Betei -
ligten in der Hauptverhandlung sagten und wie dies vom Gericht bewertet w urde. Alternative
V arian ten des T atgeschehens sind denkbar . Grundsätzlich erscheint der geschilderte Hand -
lungsablauf allerdings plausibel.
Auch in dieser Phase verhält sich Meinert sehr riskant. Die Gefahr hat sich a ufgrund der aus -
gelobten Belohnung noch erhöht. Es müsste ihm klar sein, dass nun auch Riether hin ter i hm
her ist. T rotzd em sucht er den Bahnhof Lichtenber g auf, obwohl er wissen müsste, dass er
dort erwartet wird.
Riethers Handeln ist in dieser Phase wiederum materiell motivi ert. Knopper kennt nach eige-
nen Angaben den Hintergrund der Geldschulden nicht. Er selbst hof ft auf einen An teil an der
Beute. Auf die Frage, aus welche m Grund er de nn mitgefahren sei, antwortet er: „Ich m uss
dazu jetzt sagen, dass [Jochen Riether] bereits auf de m Bahnhof zu mi r gesagt hat, das s ich
von dem Geld etwas abbekomme, wenn ich mitgehe. W ieviel er mir geben wollte, hat er nicht
gesagt. Ich vermute, dass auch [Kornmann] ein sol ches A ngebot von [Riether] bekommen
hat.“
Kornmann wird von der Polizei nicht explizit nach seinen Motiven befragt. M an kann wohl
davon ausgehen, dass auch er hoffte , etwas von dem Geld abzubekommen. Es ist aber auch
denkbar , dass er aus anderen Gründen (Langeweile, Lust sich zu prügeln) mitfuhr . In sei ner
V erneh m ung äußert er: „W ir waren alle ganz schön wütend und aggressiv gewesen an dem
T ag wegen der V erarschung.“ Gemeint ist, dass Meinert sie zur Fahrt in die W ohnung überre -
det habe, dort aber gar kein Geld deponiert war .
Über „Edde“, den vierten T atbeteiligten, erfahren wir aus den uns vorliegenden Akten nur
sehr wenig: Übereinstimmend heißt es in den Zeugen- und Beschuldigtenaussagen, er habe
sich an der T at nicht aktiv beteiligt. Knopper äußert in seiner V ernehmung, man habe verein -
bart, „diese Person nicht zu benennen, weil er nichts getan hat, jedenfalls nichts strafbares“.
Er habe sich nur mit dem W ohnungsinhaber unterhalten und ein paar Fragen an Meinert ge-
stellt.
Obwohl diese Darstellung durchaus glaubwürdig erscheint, bleibt ein Restzweifel. Es ist nich t
ganz auszuschließen, dass die Rolle „Eddes“ doch nicht so unbedeutend war , wie in den Be-
schuldigtenvernehmungen dar gestellt: Andrea Hitter , die Freundin des W oh nungsinhabers
schildert „Eddes“ V erhalten folgendermaßen: „ Die se Person hat am T atge schehen nicht teilge-
nommen. Ich hatte den Eindruck, dass er alles beobachtet und die Sit uation unter Kontrol le
hält, so als wenn er der Boss wäre. Dies war jedenfalls mein Eindruck.“ Ist es denkbar , dass
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„Edde“ als eine Art „ leitender Mitarbeiter“ der Scheckbetrügergruppe handelte? In den Be-
schuldigtenvernehmungen wird behauptet, man habe ihn zufällig auf dem Bahnhof Lichten-
ber g getrof fen. Richtig gekannt hat ihn – so zumindest die Dars tell ung in den V ernehmungen
– keiner der drei. Etwas merkwürdig ist, dass „Edde“ allein im ersten T axi gesessen haben
soll. Er habe das T axi auch selbst bezahlt. Die anderen drei folgten ih m unmi ttelbar im
zweiten T axi. Der Fahrer dieses W agens habe sich in der Gegend nicht aus gekannt. Die rätsel-
hafte Person „Edde“ regt zwar zu alternativen Deutungen an. Diese lass en sich al lerdings
nicht durch Belege untermauern. M ithin ist es wohl am wahrscheinlichsten, dass auch „Edde“
sich aus materiellen Gründen an der T at beteiligte.
Das Handeln der Täter ist zunächst von einer gewissen Zweckrationalitä t geprägt: Parallel zur
Gewaltausübung wird Meinert zur Herausgabe des Geldes aufgefordert. Gegen Ende de s T at -
geschehens eskaliert die Gewalt.
Während W ohnungsinhaber Nelle und seine Freundin Hitter a m V ortag noch ein gewisses
V ers tändnis für Meinerts Situation zu haben scheinen, ist insbesondere Nelle nun of fenkundig
über die nächtliche Störung und das gewaltsame Eindringen in die W ohnung verärgert. Be-
drohlich könnte gewirkt haben, dass Nelle und Hitter nun mit ei ner neuen Gruppe von unbe-
kannten Männern konfrontiert sind, die Meinert verfolgen. V on der Dreier gruppe, die am V or-
tag vor dem Haus stand, ist diesmal niemand dabei. So wäre es durchaus plausibel, wenn Nel -
le Meinert zur Herausgabe des Geldes drängte, um ihn und die V erfolger loszuwerden.
Fazit: Charakteristisch für diesen Fall ist eine relativ hohe Anzahl von Beteiligten, die von
Phase zu Phase wechseln und die sich untereinander kaum bzw . gar nicht kennen. Die j eweili-
ge Gruppenzusammensetzung wird dabei offe nkundig in hohe m Maße von Zufällen bestimmt.
Die Handlungen fast aller Beteiligten erscheinen primär materi ell m otiviert. Nichts deutet in
den uns vorliegenden Unterlagen auf politische Hintergründe.
Scheckbetrügerbande
Auf die Scheckbetrüger gruppe wird in der A kte nur am Rande eingegangen. Aus den V erneh -
mungen und der Anklageschrift ergibt sich das folgende, ungefähre Bild:
Die „Anführer der Gruppe“ sollen „rumänischer Nationalität“ (Anklageschrift) sein. Über sie
wird in der Akte nahezu nichts gesagt ; auch die Namen werden nicht genannt. Lt. Anklage -
schrift besor gen sie die Scheckvordrucke. Es handele sich um „Scheckformulare, die zuvor in
der Regel auf Bahnhöfen gestohlen worden waren“. Offenba r w erden die V ordrucke von den
Rumänen „angekauft“. Genaueres erfährt man nicht.
Die gestohlenen Scheckvordrucke werden in verschiedenen Städten auf de m heutigen Gebiet
der neuen Bundesländer eingelöst. Dafür werden insbesondere Sparkassen und Postämter auf -
gesucht, die noch nicht an eine EDV angeschlossen sind. Zur Scheckeinlösung werden mit ei-
nem PKW jeweils mehrere Postämter und Sparkassen angefahren. „Pro Pkw war dort ein Fah -
rer , ein ‚Soldat‘ und zwei oder drei ‚Läufer‘“ , heißt es in einer V erneh m ung von Halsmann
Die „Läufer“ haben die Aufgabe, die gestohlenen Schecks einzulösen, die ihnen der „Soldat“
zusammen mit einem gestohlenen Personalausweis aushändigt. Einige „Läufer“ verwenden
51

aber auch ihren eigenen Personalausweise. Pro Scheck werden dabei 500 DM eingelöst. Ein
„Läufer“ kommt täglich auf eine Einlöse summ e von 5.000 DM , von denen er 1.000 DM be-
halten darf. W eitere „Beschäftigt e “ der Organisation kümmern sich um die Anwerbung von
„Läufern“, die Besorgung von Fahrzeugen usw .
u. a. wird in der Lichtenber ger Bahnhofsszene um „ Läufer “ geworben, die gestohlene Schecks
einlösen sollen. Die Scheckbetrüger agieren auf de m Bahnhof rel ativ offen, d.h. die Anwer-
bung erfolgt nicht in ir gendwelchen dunklen Ecken, sondern in der Bahnhofsszene ist be-
kannt, dass es hier eine Möglichkeit zum schnellen Geldverdienen und zum „sozialen Auf-
stieg“ gibt.
Hinweise auf eine politische Orientierung der Scheckbetrügergruppe sind in der Akte nicht zu
finden. Beziehungen zu wie auch immer ausgerichteten politischen Gruppierungen sind nicht
erkennbar .
W ie in der Scheckbetrügergruppe die Idee entstanden ist, mit den Skinheads vom Bahnhof
Lichtenber g zusammenzuarbeiten, ist aus der A kte ni cht ersich tli ch. Zu be achten ist aber , dass
nicht nur „Skins“ angeworben werden, sondern auch andere rand ständige Personen, die sich
auf dem Bahnhof aufhalten. In der Akte finden sich keine Hinweise darauf, dass der mit der
Geldeintreibung beauftragte André Bichler Angehöri ger der rechten Szene ist oder auch nur
rechtsextreme Ansichten vertritt. Michael Halsmann, der zweite Geldeintreiber , macht in den
V erneh m ungen ein en unpolitischen Eindruck und wirkt in mancher Hinsicht unglaubwürdig.
Sein Anwalt vertritt häufiger rech tsextreme Angeklagte. Genaueres dazu ist der Akte nicht zu
entnehmen.
Es handelt es sich bei der Scheckbetrügergruppe um eine kriminelle Gruppe, aus dem Bereich
der or ganisierten Kriminalität. Ein politischer H inter grund ist nicht erkennbar . Über die Spitze
der Or ganisation ist aus den Akten praktisch nichts zu erfahren. Es geht in diesem V erfahren
lediglich um „Läufer“, die für Handlangerdienste angeworben wur den. Dabei handelt es sich
durchweg um randständige Personen aus dem kleinkriminellen Milieu.
Die Beziehungen der Scheckbetrüger gruppe zur eigentl ichen Täter gruppe sind schwach: Le-
diglich Jochen Riether hat an der oben erwähnten Scheckeinlöse- Fahrt teilgenommen. In den
Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass Knopper und Kornmann Bezie hungen zur
Scheckbetrügergruppe hatten. Die oben angeführten Ü berlegungen zu „Edde“ sind durch Be-
lege nicht zu untermauern.
52

6.1.4 Politische Aspekte
Klassifikation als politisch r echter Fall
Jansen-Kleffn er-Liste ja
Amadeu A nto nio-Stiftung ja
Radio Berlin-Brandenburg ja
Landeskriminalamt Berlin nein
Politische Einstellungen und Szenezugehörigkeit
Die politische Gesinnung der eigentlichen Täter (Riether , Knopper , Korn m ann) und ihre Zu -
gehörigkeit zur rechtsextremen Szene sind aus der Akte ersichtlich: Riether wohnt in Lichten -
ber g bei „Kameraden“ aus dem Skinheadmilieu. Die Liste der strafrechtlichen V orbelastungen
enthält allerdings (soweit ersichtlich) keine Delikte mit pol itischem Hintergrund. Knopper
lebt zeitweise in dem von Neonazis besetzten H au s in der W eitlingstraße 122. Ende 1990 be -
teiligt er sich nach der Aussage eines Zeug en an einer Fahrt zum Soldatenfriedhof in Halbe,
an der etwa fünfzehn „gleichgesinnte Personen“ teilnah m en. Seine strafrechtlichen V orbelas -
tungen wurden von der Staatsanwaltschaft (zumindest bis zur Erstellung der Anklageschrift)
nicht ermittelt. Details zu Kornmanns Lebenslauf liegen lt. Anklageschrift wegen Aussagever -
weigerung nicht vor . M ehrere Sachbeschädigungen und (teilweise gefährliche) Körperverle t-
zungen zeugen von seiner Gewaltbereitschaft. V on 1986 bis 1989 wird er vo m Amtsgericht
T iergarten in insgesa m t vier Fällen wegen V erwendens von Kennzeichen verfassungs widriger
Organisationen (in einem Fall zusätzlich wegen V olksverhetzung) verurteilt. Dabei wird zwei-
mal eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt. In der Anklageschrift zum Fall Meinert
heißt es: „Sämtliche Angeschuldigte entstammen der Skinhead-Szene, die sich nach der Mau-
eröf fnung rund um den S-Bahnhof Berlin-Lichtenberg gebildet hat.“
Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK)
Theoretisch wäre das Tötungsdelikt auch als ein Fall von „Selbstj u stiz“ interpretierbar: Mei -
nert hat mit seinem V erhalten gegen die Regeln der S checkbet rügergruppe verstoßen und
muss dafür bestraft werden. Allerdings ist diese Konstrukti on abwegig: D ie Täter argumentie-
ren nicht ansatzweise in diese Richtung. Zude m sind die „Geset ze“ der S checkbet rügergruppe
selbst kriminell und dürften auch rechtsextre m en Ordnungsvor stellungen widersprechen, zu-
mal an der Spitze der Or ganisation offenbar Ausländer stehen. Die Handlungen der Täter ha-
ben nicht das Ziel, Meinert zu bestrafen, sondern sind darauf ausgerichte t, Meinert zur Her-
ausgabe des Geldes zu bewegen. V erfolgt werden mithin keine politischen Ideen, sondern le -
diglich geschäftliche bzw . kriminelle Interes sen.
Politisierte Gewalthabitualisierung
In einem „T agesspiege l “-Artikel zur Urteilsverkündung heißt es: „Das Gericht sah die T at als
Folge einer geistigen V erarmung und V errohung der Angeklagten, die sich in ei nem von Alko-
holmissbrauch und zielloser Gammelei geprägten Milieu bewegt hät ten.“ Diese Sichtweise ist
53

plausibel. Die Frage ist, inwieweit die beschriebene V errohung auf die Zugehörigkeit zur
rechtsextremen Szene zurückzuführen ist. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die eigent -
lichen Täter (Riether , Knopper , Kornmann) zur rechtsextremen Skinhead-Szene am Bahnhof
Berlin-Lichtenber g gehörten. Allerdings vermischt s ich die se Szene stark mit de m kleinkrimi-
nellen Milieu. Eine genauere Prüfung der H abitualisierungsthese ist aufgrund der Aktenlage
nicht möglich. Relevante Informat ionen dazu finden sich üblicherweise im Urteil, in den
psychologischen Gutachten sowie z. B. in den Berichten der Jugendgerichtshilfe. Derartige
Unterlagen liegen nicht vor .
Fazit
Der Fall ist aufgrund der schlechten Quellenlage nur mit V orbehalt zu beurteilen. In den vor-
liegenden Unterlagen deutet nichts auf ein politisches T atmo tiv i. S. de s KPMD-PMK. Eine
V errohung der Täter durch die Zugehörigkeit zur rechtsextremen Gewaltszene ersche int plau-
sibel, ist aber aufgrund der unzureichenden Quellenlage nur an satzweise zu belegen. Die Tä-
ter kennen sich untereinander nur oberflächlich und s tel len keine feste Gruppe dar . Die er-
weiterten Kriterien für ein politisch rechtes Tötungsdelikt scheinen deshalb nicht erfüllt zu
sein.
54

6.2 Fall 2: Kaan T emiz
6.2.1 Fal ldarstellung
T at
Am 27.10.1991 (Sonntag) gegen 0.10 verlassen die fünf türkischstämmigen Freunde
Ulas Saatci (18), Riza Kemal Öztürk (19), Gökhan Candar (23), Hasan Demir (18) und Kaan
T emiz (19) die Gaststät te „Grafitti“ am Adenauerplatz in Charlottenburg. V or dem Lokal gera -
ten sie in einen Streit mit den Brüdern Hubert (16), Hans (22) und Heinz Podmanski (23) die
ebenfalls zuvor in der Gaststätte gewesen waren. V eranlasst wurde die Kontroverse mögli -
cherweise dadurch, dass die Brüder Podmanski sich über die auf türkisch geführte Unterhal -
tung lustig machten und diese Sprache nachäf ften. Daraus entwi ckelt sich eine Schlägerei, an
der sich alle genannten Personen betei lige n. Wä hrend des G eschehens – unklar ist, wann ge-
nau – verlässt Riza Kemal Öztürk den T atort und holt aus seinem in der Nähe geparkten Pkw
einen fabrikneuen, noch in Folie eingewickelten Baseballschläg er . Als Öztürk am T atort ein -
trif ft, gelingt es Heinz Podmanski innerhalb weniger Augenblicke, den Basebal lschläger an
sich zu nehmen. Podmanski schlägt daraufhin „möglicherweise ziellos“ (Urte il Jugendschöf-
fengericht) um sich, wobei er einen der „Türken“ sowie seinen Bruder Hans trifft. Anschlie -
ßend schlägt er Kaan T emiz mit dem Baseballschläger gegen den Hinterkopf. D ieser stürzt
stark blutend zu Boden. Podmanski stellt sich daraufhin breitbeinig über Kaan T emiz und ruft
keulenschwingend, er werde erneut zuschlagen, falls s ich ihm jem and nähere. Nach der T at
versuchen die Brüder Podmanski zu fliehen, werden aber kurz darauf in der Nähe festgenom-
men. Kaan T e m iz verstirbt am 13.1 1.1991 an den Folgen eines durch den Schlag verursachten
Schädel-Hirn-T raum as.
V erurteilungen
Die 7. große Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Berlin verurteilt Heinz Podma n -
ski am 21.01. 1994 wegen Körperverletzung mit T odesfolge in T ateinhei t mi t Beteil igung an
einer Schlägerei zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten.
Das Jugendschöf fengericht T iergarten verurteilt am 15.1 1.1993 Riza Kem al Öztürk we gen
Beteiligung an einer Schlägerei zur T eilnahme an einem Anti-Gewalt-Seminar und zur Zah-
lung von 3000 DM an das Nachbarschaftsheim e.V . Hasan De m ir wird ebenfalls wegen Be-
teiligung an einer Schlägerei für ein Jahr der Aufsicht durch einen Betreuungshelfer unter -
stellt. Bei beiden A ngeklagten wird die lange V erfahrensdauer strafmildernd gewertet.
Gegen alle anderen T atbeteiligten werden getrennte V erfahren eingeleitet, die gegen A uflagen
bzw . Geldbußen eingestellt bzw . ausgesetzt werden.
55

Opfer
Kaan T emiz wird 1972 in Berlin geboren. Zeitungsberichten, die in der Ermittlungsakte doku -
mentiert sind, ist zu entnehmen, dass er die Abs chlussklasse einer Fachoberschule für W irt -
schaft besuchte.
Täter
Heinz Podmanski wird 1968 in Berlin in geboren. Zusammen mit seinen Brüdern Hans und
Hubert wächst er „in geregelten V erhältnissen im elterlichen H aushalt auf“ (Urteil). Sein V ater
ist Polizist. Nach schulischen Problemen verlässt Heinz Podmanski die Hauptschule ohne Ab -
schluss, bricht eine Ausbildung ab. Er arbeitet im Rahmen einer ABM, jobbt als Lager- und
T ransportarbeiter , ist zwischendurch arbeitslos. Die Ehe der Eltern wird 1985 geschieden. Die
Söhne bleiben im Haushalt der Mutter . Da beid e Eltern das Sor gerecht gemeinsam ausüben,
bleibt auch die Beziehung zum V ater erhal ten. Heinz Podmanski ist in den Jahren 1985 bis
1989 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getr eten, u. a. wegen gemeinschaftlicher Körper-
verletzungen, wegen V erstoßes gegen das W affengese tz und wegen einer V erge waltigung. In
der Akte finden sich keine Hinweise auf eine Zugehörigkeit zu rechtsextremen Szene. Heinz
Podmanski wird als einziger wegen der T at an Kaan T emiz verurteilt.
Sonstige r elevante Personen
Die nachfolgenden Personen waren an der Schlägerei am Adenauerplatz beteiligt.
Hans Podmanski
Hans Podmanski, Bruder von Heinz und Hubert Podmanski, wird 1969 in Berlin geboren.
Zum T at zeit punkt arbe itet er als Disponent. Ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher
Körperverletzung wird 1985 nach Erteilung einer richterlichen W eisung eingest ellt. Ein
weiteres V erfahren wegen gemeinschaf tlichen versuchten Diebstahls wird nach Erteilung ei-
ner Ermahnung ebenfalls eingestellt. In der Akte finden sich keine Hinweise auf eine Zugehö -
rigkeit zur rechtsextremen Szene.
Hubert Podmanski
Hubert Podmanski, Bruder von Heinz und Hans Podmanski, wird 1975 in Berlin geboren.
Zum T at zeit punkt ist er Maurerlehrling. Strafrechtlich ist er nicht Erscheinung getreten. Auch
hier liegen keine Erkenntnisse über eine Szenezugehörigkeit vor .
Ulas Saatci
Ulas Saatci wird 1973 in Berlin geboren. Nach dem Hauptschulabschluss macht er ein e A us-
bildung als Zerspanungsmechaniker . Ein V erfahren we gen gemeinschaftl icher gefährlicher
Körperverletzung wird 1990 von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt.
56

Riza Kemal Öztürk
Riza Kemal Öztürk wird 1972 in Berlin geboren. Nach dem Realschulabschluss absolvier t er
eine Lehre bei der Post. Seit 1992 arbeitet er als Paketzustelle r . Zwei V erfahren w egen ge-
meinschaftlichen versuchten Diebstahls bzw . wegen Beleidigung wurden 1991 nach Erfüll ung
von Geldauflagen eingestellt. Öztürk ist deutscher S taat sangehöriger .
Gökhan Candar
Gökhan Candar wird 1968 in Sivas/Türkei geboren. Der Student der Betriebswirtschaft ist
strafrechtlich unbelastet. 1993 beantragt er die deutsche Staatsbür gerschaft.
Hasan Demir
Hasan Demir wird 1973 in Berlin geboren. Nach dem Hauptschulabschluss bricht er eine Aus -
bildung zum Metallbauer ab. Zum Zeitpunkt der T at ist der türkische Staatsangehörige ar -
beitslos und lebt vom T ascheng eld seiner Eltern. Insgesamt drei V erfahren wegen gemein -
schaftlicher gefährlicher Körperverl etzung werden eingestellt bzw . von der Staatsanw altschaft
nicht weiter verfolgt. Ein V erfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird nach Erfüllung
einer richterlichen W eisung, ein V erfahren wegen V erstoßes gegen das V ersammlungsgesetz
nach Ermahnung eingestellt.
6.2.2 Konstruktion der T at durch die Ermittlung, im St raf p roz ess und in den
Medien
Quellenlage
Zur Auswertung standen s ech s Bände, drei Bilder m appen und ein Obduktionsband zur V erfü -
gung. Es wurden keine ps y c hologischen Gutachten in Auftrag gegeb en. Daher bleibt der per-
sönliche Hintergrund de r T atbeteiligten etwas „blass“.
Der T ather gang wird von den vernommenen Zeugen und Beschuldigten teilweise s ehr unter-
schiedlich dargestellt und kann auch in den beiden Gerichtsverfahr en nicht zweifelsfrei ge-
klärt werden.
Polizei und Justiz
Eine Besonderheit dieses Falls ist die Aufarbeitung in zwei getrennten Gerichtsverfahren.
Diese Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen.
Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wird gegen die deutsch en und die türkischstämm igen
T atverdächtigen getrennt ermittelt. Es handelt sich hierbei allerdings nur um eine formale
T rennung. Die Er mittlungen werden zeitgleich von denselben Ermittlern durchgeführt. Aus
der Aktenführung ist ersichtlich, dass Er mittlungser gebnisse wechselseitig in beide V erfahren
einfließen.
57

Im Kontext der Fertigung der Anklageschr ift ent scheide t der Staatsanwalt, beide (formal) ge -
trennten Ermittlungsverfahren „w egen des sachlic hen Zusa mm enhangs“ zusammenzuführ en.
Die Ermittlungsunterlagen zu beiden V erfahren werden nun in einer Akte nacheinander abge -
heftet. Da beide Ermittlungsverfahren in der polizeili chen Praxis letztlich doch miteinander
verkoppelt waren, erweisen sich beide Aktenbestandteile als weitgehend identisch: W as in der
einen V erfahrensakte im Original dokumentiert ist, findet sich in der anderen Akte als Kopie.
Bei der gerichtlichen Bearbeitung wird nun allerdings diese Ent scheidung wieder in Frage ge-
stellt: In einem handschriftlichen V ermerk vom 15.02.1993 schreibt der V orsitzende Richt er
des Landgerichts:
„Es ist zu prüfen, ob es unter erzieherischen Gesichtspunkten angezeigt ist, gegen die beiden
verfeindeten ‚Parteien‘ ge m einsa m zu ve rhandeln oder das V e rfahren zu trennen . Die V e r teidi -
ger haben von der Prüfung Kenntnis. Ihnen ist eine Stellungnah m e anheimgegeben.“
Auch die Staatsanwaltschaft wird zur Stellungnahme aufgefor dert. Sämtliche V erteidiger plä -
dieren daraufhin für getrennte V erhandlungen. Der Anw alt von Ulas Saatci schreibt u. a.:
„Der tragische T od [des O pfers] hat zu einer großen öf fentlichen Anteilnahme, insbesondere
auch innerhalb der türkischen Bevölkerung Berlins, geführt. Da erkennbar d ie deutschen An -
geschuldigten und die türkischen Angeschul d igten ein gegenläufiges V er teidigungsinteresse
haben, ist zu befürchten, dass bei einer gemeinsamen V erhandlung des T atvorwurfes Ausein -
andersetzungen zwischen den sich feindlich gegenüberstehenden Angeschuldigten stattfin de n ,
die für die erzieherische W irkung des Jugendgerichtsverfahrens nicht förderlich sein können.“
Auch die Anwälte der Brüder Podm anski setzen s ich für get rennte V erhandlungen ein. Hier
lautet die Begründung u. a., es wäre „wenig sinnvoll“, „völlig konträre Sachverha lte“ gemein-
sam zu verhandeln.
In der Stellungnahme des Staatsanwalts heißt es hingegen:
„M.E. ist im Sinne einer gemeinsamen Aufarbeitung des T atgeschehens aus erzieherischer
Sicht wünschenswert, gemeinsam gegen beide ‚Parteien‘ zu verhandeln. Für eine gemeinsa me
V erhandlung sprechen ferner prozessökonomische Gesichtspunkte.“
Letztendlich entscheidet sich das Landgericht a m 29.04.1993 für getrennte V erhandlungen:
Gegen Ulas Saatci, Riza Kemal Öztürk, Gökhan Candar und Hasan De m ir soll vor dem Ju -
gendschöf fengericht verhandelt werden, „da das V erfahren nicht von besonderem Umfang“
sei. Für die Brüder Podmanski ist die Jugendkammer des Landgerichts zuständ ig. In der Be-
gründung schließt sich das Gericht der Ar gumentation des Rechtsanwalts von Ulas Saatci
(s. o.) an, aus der im Beschluss zitiert wird.
Da die abgetrennten V erfahren gegen Hubert und Hans Podmanski ausgesetzt bzw . eingestellt
werden, wird von der Jugendkammer schließlich nur ein Urteil gegen den Erwachsen en Heinz
Podmanski gefällt.
Die Urteile liefern unterschiedliche V ariant en des T atgeschehens. Dies gilt insbesondere für
die Frage der rassistischen Beleidigung. Im Urteil des Jugendschöf fengerichts wird ohne
weitere Erläuterungen bzw . Relativierungen davon ausgegangen, die Brüder Podmanski hät-
58

ten sich über die türkische Sprache lustig gemach t und diese nachgeäf ft. Im Urteil der Jugend-
kammer heißt es hingegen, den
„Grund für den Streit“ habe man nicht feststellen können und „beide Gruppen“ seien „de r An -
sicht“ gewesen, „jeweils die anderen hätten sich provozierend verhalten“ . W ei ter heißt es:
„Dem Angekl agten war nich t mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass er […] die
Auseinandersetzung durch ein ‚Nachäf fen‘ der türkischen Sprache oder sonstige auf die Natio -
nalität des Opfers und seiner Freunde bezogenen Beschim pfungen provoziert und begonnen
habe.“
Aus Sicht der Anwälte der türkischen T atbeteiligten liegt ein we sentlicher V orteil der gewähl -
ten V erfahrensweise sicherlich darin, dass die vor de m Jugend schöffengericht ohne weitere
Beweisführung angenommenen rassistischen Beleidigungen hier für die türkischen A ngeklag-
ten tendenziell strafmildernd wirken. Ähnlich könnten die Beweggründe auf Seite n der V ertei -
diger der Brüder Podmanski gewesen sein: Die von der Jugendkammer angenommene Nicht-
Nachweisbarkeit führt hier ebenfalls zu einer geringeren Strafe.
Bemerkenswert ist die lange V erfahrensdauer im Fall Kaan T emiz. Die Anklageschrift wird
im Dezember 1992 vor gelegt, die Urteile werden i m November 1993 und im Januar 1994 ver-
kündet. V on der T at bis zur V erurteilung ver gehen mithin mehr als zwei Jahre. Die Gründe
sind aus den Akten nur teilweise ersicht lich. V er m utlich sind die V erzögerungen zum großen
T eil durch eine hohe Ar beitsüberlastung bei Staatsanwaltschaft und Gericht verursacht.
Medienanalyse
Das Tötungsdelikt hat ein überdurchschnittlich starkes Presseecho nach sich gezog en. Unter
Berücksichtigung der standardisierten Recherchevorgaben wurden 47 relevante Artikel gefun -
den. Die Quellen beziehen sich nur zu einem kleinen T eil auf das unmittelbare T atgeschehen.
Der Großteil befasst sich mit der Aufklärung und juristischen Bearbeitung des Tötungsdelik -
tes.
Die Berichterstattung enthält keine relevanten Zusatzinfor m ationen, die nicht über die Aus -
wertung der Urteile bzw . der Ermittlungsakten zugänglich waren. Eine Diskrepanz zwischen
der journalistischen und der juristischen Perspektive besteht insofern, als der Großte il der ana-
lysierten Artikel politische Aspekte des Falls hervorhebt. So wird die T at in einigen Artikeln
als eindeutig rassistisch bzw . rechtsextrem motiviert dargestellt. Das „Neue Deutschland“
schreibt, Kaan T emiz sei „überfallen“ worden, „weil er sich mit Freunden auf Türkisch“ un-
terhalten habe (Neues Deutschland: 08.12.1992) Der „Opferfond CURA“ vertritt die These,
der Auseinandersetzung sei eine Provokation der drei Brüder vorausgegangen: „Einer der drei
Brüder [Podmanski] ruft der Gruppe entgegen, ‚gefälligst Deutsch und nicht T ürkisch zu re -
den‘“ (CURA: o.J.) Auch wird verschiedentlich von „ rechtsradikalen Tätern“ oder gar von der
Ermordung durch „Skinheads“ gesprochen. In einem weiteren Artikel des „Neuen Deutsch -
lands“ heißt es hingegen, Kaan T emiz habe „eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen
Jugendlichen unterschiedlicher Herkunft schlichten [wollen], wobei er tödlich verle tzt wurde “
(Neues Deutschland: 18.1 1.2002).
59

Interessanterweise wird der Fall Kaan T emiz darüber hinaus als Symptom bestimmter gesamt -
gesellschaftlicher Phänomene und Entwicklungen verstanden.
Unter anderem wird das Phänomen der ethnisierten Jugendgruppengewalt the m atisiert (vgl.
Abschnitt 7.3.3). So wird eine wachsende Anzahl von Straftaten seit der W iederver einigung
mit einer zunehmenden „Brutalität deutscher und türkischer Jugendgangs “ in Zusa mme nhang
gebracht (SZ: 07.08.1992). Auch die Angrif fe auf das Flüchtlingshei m in Hoy erswerda, die im
September 1991 stattfinden, werden als A nzeichen zunehmender Fremdenfeindlichkeit gese -
hen und auf den Fall bezogen. Die taz schreibt beispielsweise: „Das ers te Nachkriegspogrom
– der Sturm auf das Auslän derwohnheim in Hoy erswerda – lag nur wenige W ochen zurück
und eine W elle fremdenfeindlicher Gewalt überrollte die Repub lik.“ (taz: 08.1 1.1994) Der
„Opferfond CURA“ diagnostiziert ein „Kli m a des Hasses“:
„Auch in Berlin ist die Stimmung aufgeheizt, verbale und ph y sische Attacken auf Migrantin -
nen und Migranten sind an der T agesor dnung : Kaan T e m iz ist ein T odesopfer dieses Klima des
Hasse “ (CURA: o.J.)
Dieses gesellschaftliche Klima schüchtere ausländische M itbür ger massiv ein: Es liege „‘die -
se Gefahr in der Luft‘, die dazu führe, dass viele ausländische Mitbürger Angst hätten, abends
allein auf die Straße zu gehen.“ (taz: 15.1 1.1991) Auseinandersetzungen würden sich im Ber -
liner Kontext vor allem zwischen „Skinheads“ und „ Türken “ ergeben. Es werden Begrif fe
verwendet, die Berlin als einen von der Kriminalität türkischer und o stdeutscher „Skinhead“ -
Jugendgangs befallenen Organi s m us erscheinen lassen: „Doch genau da pas sierte es dies m al,
genau da brach eines der Geschwüre auf, an denen der M oloch Berlin erkrankt ist.“ (SZ:
07.08.1992) Problematisch wirken sich außerdem die Sch wierigkeiten be i der Integration der
dritten Generation eingewanderter türkischer G astarbeiter aus (vgl. ebd.).
Im weiteren V erlauf dieses ausführlichen Artikels in der Süddeutschen Zeitung w ird auch a uf
die „Täter -Sicht“, bzw . auf die Sicht des Rechtsanwalts des Täters eingegangen. So wird die
Aussage des Täter -Anwaltes zitiert, es sei eine „unverantwortlich e Medienkampagne“ im
Gange, die seinen Mandanten als Skinhead hinstelle. Dabei s ei sein Mandant in W ahrheit ein
„ganz normaler , viel leic ht ein biss chen hitziger junger Mann und völlig unpolitisch“, der „so-
gar mit einem Ausländer […] befreundet“ sei (vgl. SZ: 07.08.1992). Auf die V ergewaltigung
einer türkischen Frau angesprochen, für die s ein Mandant noch die Strafe verbüßte, als es zu
der Auseinandersetzung mit der Gruppe um Kaan T emiz kam, äußert sich der Rechtsanwalt
wie folgt: Es sei nichts als „ein unglück licher Zufall“, dass sein Mandant vor einiger Zeit eine
Türkin ver gewaltigt habe (vgl. ebd.). Des W eiteren berichtet die S üddeutsche von einem T ele -
foninterview , das sie mit dem T äter geführt habe. Dort bestreitet dieser zwar , ausländerfeind-
lich zu sein, bekundet aber seine S y mpathie für die „Ideen der REP‘s “ (gemeint ist die rechts-
konservative Partei „Die Republikaner“, d.V .). V or Gericht machte Heinz Podmanski laut der
taz jedoch andere Angaben: Er und seine Brüder seien „keine A usländerfeinde und auch keine
Anhänger der ‚Republikaner‘“ (taz: 12.01.1994).
Abschließend lässt sich konstatieren, dass die Presse den Fall Kaan T emiz tendenziell als
politisches Tötungsdelikt bewertet. Dies gilt vor allem für die W ochen und Monate unmit tel-
60

bar nach der T at. Darüber hinaus wird das Tötungsdelikt in einigen Berichten als S ym ptom
bestimmter gesamtgesellschaftlicher Phänomene wie einer zunehmenden Ausländerfeindlich -
keit bzw . ethnisierter Jugendgruppengewalt dargestellt.
6.2.3 Kriminologische Analyse
Ein politisches Motiv im Sinne einer geplanten Gewalthandlung aus rassistischen Beweggrün-
den ist nicht belegbar und vor dem Hinter grund des T atablaufs unwahrscheinlich. Die Kontra -
henten tref fen zufällig aufeinander und geraten in eine verbale Auseinandersetzung. A ufgrund
widersprüchlicher Zeugen- und Beschuldigtenaussagen ist unklar , wer diese begonnen hat.
Aus demselben Grund bleibt zweifelhaft, ob rassistische Äußerungen (Nachäffe n der türki -
schen Sprache) überhaupt gefallen sind. Hier steht Aussage gegen Aussage. Gleiches gilt für
Demirs angeblich an Hans Podmanski gerichtete Drohung, dieser solle verschwinden, wenn
ihm sein Leben lieb sei.
Relativ schnell beginnen die Beteiligten, sich zu schubsen und zu sc hlagen. Eine entsche iden-
de Eskalation erfährt die Auseinandersetzung als ein Baseballschläger eingebracht wird. Dies
geschieht durch Riza Kemal Öztürk, der den Schläger aus seinem in der Nähe geparkten Pkw
holt und nun mit erhobenem Baseballschläger auf die Gruppe zuläuft. Nach e igener Aussage
hatte Riza Kemal Öztürk nicht die Absicht, den Schläger tatsächlich zu benutzen, sondern
wollte durch die Drohung lediglich die A u seinandersetzung beenden.
Heinz Podmanski deutet diese Situation nach eigenen Angaben als unmittelbar bevorstehen -
den Angriff auf seinen Bruder . Es gelingt ihm, Öztürk den Schläger zu entreißen. Er schlägt
zunächst um sich und trif ft dabei auch seinen eigenen Bruder .
Kurz darauf bringt er Kaan T emiz, der zu diesem Zeitpunkt nicht an der S chläge rei beteiligt
ist, die tödlichen Schläge bei. V om Notwehrrecht ist diese Handlung nach Auf fassung des Ge -
richts nicht gedeckt, da Heinz Podmanski in dieser Situation nicht bedroht wird.
Charakteristisch für diesen Fall ist die Schnelligkeit und Unübersichtlichkei t des T atgesche -
hens, die zu einer unglücklichen Eskalation der Auseinandersetzung beitragen. Bemerkens -
wert ist, dass Heinz Podmanski an diesem Abend ein Me sser mitführt, das er allerdings nicht
einsetzt. Dass er selbst bei der Aus einandersetzung durch einen Messerstich verletzt worden
war , bemerkt er erst nach der Festnah m e auf der Polizeiwa che.
W idersprüche und Unschärfen in den V erneh m ungen sind sicherlich zum T eil auf interessen -
geleitete Falschaussagen zurückzuführen. Sie hängen aber vermutlich auch damit zusammen,
dass Zeugen und Beschuldigte Schwierigkeiten hatten, die in einer sehr kurzen Zeit spanne er -
folgenden Abläufe zu rekonstruieren.
61

6.2.4 Politische Aspekte
Klassifikation als politisch r echter Fall
Jansen-Kleffn er-Liste n ein
Amadeu A nto nio-Stiftung ja
Radio Berlin-Brandenburg ja
Landeskriminalamt Berlin nein
Politische Einstellungen und Szenezugehörigkeit
In den Akten finden sich keine Hinweise auf ras sistische Einstellung en bei den Brüdern Pod-
manski oder gar auf eine Zugehörigkeit zur rechtsextre m en Szene. In der Presse finden s ich
einzelne Hinweise auf ausländerfeindliche Einstellung en bzw . Sympathien mit den „Republi -
kanern“. Es handelt sich jedoch um relativ schwache Hinweise, die zudem von den Brüdern
Podmanski vor Gericht abgestritten werden. Letztlich l iegen m ithin keine ausreichenden Bele-
ge für rechtsextreme Einstellun gen oder eine Szenezugehörigkeit vor .
Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK)
Der Fall Kaan T e m iz kann aus folgenden Gründen nicht als politisch m otiv iert gedeutet wer-
den:
1. Ob die Auseinandersetzung tatsächl ich durch rassistische Beleidigungen ausgelöst wurde,
ist umstritten. Es steht Aussage gegen Aussage. Angesichts der Aktenlage ist Skepsis ange -
bracht.
2. Die angeblichen rassistischen Beleidigungen sind nicht unmittelbar mit einem gewalttäti-
gen Angriff auf die Opfer verbunden. V ielmehr entwickelt sich eine Schlägerei, an der sich
beide Seiten beteiligen.
3. Das Tötungsdelikt ist wesentlich mit der D y namik des T atgeschehens zu erklären. Lebens-
gefährlich wird die Schlägerei erst, als die Seite des späteren O pfer s den Baseballschläger in
die Auseinandersetzung einbringt. Ohne diese W af fe hätte es bei der Schlägerei aller W ahr -
scheinlichkeit nach kein T odesopfer gegeben.
Politisierte Gewalthabitualisierung
In den Akten und den den Medienbericht en finden sich keine Anhaltspunkte für eine Gewalt -
habitualisierung in rechtsextremen Gewaltszenen.
Sonstige politische Aspekte
Ethnisierte Gruppengewalt
W ie bereits dargestellt, wird der Fall Kaan T e m iz in einigen Zeitungsartike ln in den Konte xt
von Fällen ethnisierter Jugendgruppengewalt gestellt. „Die wachsende Brutalität deutscher
62

und türkischer Jugendgangs ist symptomatisch für den dramatischen Ans tie g von Straftaten
seit der V ereinigung“, heißt es etwa in der Süddeutschen Z eitung vom 07.08.1992.
In der T at hande lt e s sich hier – zu m indest auf den ersten Blick – u m eine Auseinandersetzung
entlang der Konfliktlinie Deutsche-Türken. Auf der türkischen Seite hat das gruppenbezogene
Denken zu einer präventiven Aufrüstung geführt. Die Behauptung, der Baseballschläger und
die im Kof ferraum mitgeführten W af fen (beschlagnahmt wird auch eine Machete und ein
Messer) seien für eventuelle Auseinanderset zungen mit Neonazis gedacht gewesen, entbehrt
vor dem Hinter grund der zahlreichen fre m denfeindlichen Angriffe Anfang der 1990er Jahre
nicht einer gewissen Rationalität. Auch angesichts der im gleichen Zeitraum stattfindenden
Konflikte zwischen Skinheadgruppen und türkischen Jugend-Gangs ist eine derartige Bewaff-
nung durchaus nachvollziehbar .
Auch auf der anderen Seite gab es eine Bewaffnung. Doch setzte Heinz Podmanski sein
Klappmesser bei der Auseinandersetzung nicht ein. Nach seinen A ngaben habe es sich „ledig-
lich um ein Arbeitswerkzeug zur Aus übung seines Berufes als Lager - und T ransportarbeiter“
gehandelt. Zudem stellt sich die Frage, ob sich die Brüder P odmanski in der konkreten, sich
schnell zuspitzenden Situation tatsächlich primär als „deutsche Gruppe“ empfanden. Plausi-
bler erscheint, dass hier die Zugehörigkei t zur „Gruppe Familie“ viel wichtiger war . Aus den
Akten ist ersichtlich, dass der Zusa mm enhalt innerhalb der Fa m ilie groß war . Unmittelbar vor
der T at hatten sich die Brüder in einem Bootshaus in T ege l zu gemeinsamen Freizeitaktivitä-
ten aufgehalten. Die Aussage von Heinz Podmanski, er habe zum Schutz seines Bruders ein -
gegrif fen, erscheint durchaus glaubwürdig. Bei der weiteren Eskal ation m ögen gruppenbe zo-
gene Ressentiments eine Rolle gespielt haben. Allerdings fehlen hierfür konkrete Belege.
Politische Aspekte des Ermittlungs- und Strafverf ahrens
Das Ermittlungs- und Strafverfahren im Fall Kaan T e miz ist von einem außer gewöhnlich star -
ken öffentlichen Interesse begleitet. Bereits a m 31.10.1991 schreibt beispielsweise die Aus -
länderbeauftragte des Berliner Senats an die Staatsanwaltsch aft. Sie nimmt in ihrem Schrei-
ben Bezug auf Presseberichte und äußert:
„Ich möchte mit den Beteiligten, insbesondere auch den T atverdächtigen, ins Gespräch kom -
men. V on der Direktion 3 der Pol izei, Her rn [ ...], habe ich erfahren, dass gegen die deutschen
Beteiligten unter dem o.g. Aktenze ichen erm ittelt w ird. Ich bitte Sie, mir zu er m öglichen, mit
den betref fenden Personen Kontakt aufzunehmen, und wäre Ihnen seh r dankbar , wenn S ie sich
mit mir in V er b indung setzen würden.“
Das Schreiben trägt den (staatsanwaltschaftlichen) Randvermerk „ S ofort!“ In einem hand -
schriftlichen V ermerk notiert eine Oberstaatsanwält in am 07.1 1.1991:
„Ich habe m i t [der Ausländerbeauftragten, dV] fernmündlich Rücksprache gehalten und ihr er -
klärt, daß die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Sie bat um erneuten Rückruf nach
Abschluss der Ermittlungen.“
63

Am 14.1 1.1991 schickt das türkische G eneralkonsulat ein Auskunftsersuchen an die Senats -
verwaltung für Inneres und Justiz. Eine Kopie des Auskunftsersuchens wird am 19.1 1.1991 an
die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Reaktionen sind in der Akte nicht dokumentiert.
Am 02.12.1991 trif ft im Berliner Polizeipräsidium eine T elex-Anfrage des BKA ein, mit der
ein Auskunftsersuchen der „Interpol Ankara“ zum Fall Kaan T emiz übermittelt wird. Als
T athintergrund wird in diesem Ersuchen angenommen, Kaan T emiz sei „von einer Gruppe
Neonazis getötet“ worden. Das Polizeipräsidium antwortet am 03.12.1991: „Nach de m bishe-
rigen Stand der Ermittlungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor , dass die deutschen T atbe-
teiligten einer Gruppe von Neonazis angehörten.“
Am 06.05.1992 wendet sich das türkische Generalkonsulat erneut an die Senatsverwaltung für
Inneres und Justiz, da bis dato of fenbar keine Reaktion auf das A uskunftser suchen vom
14.1 1.1991 vorliegt. Das Erinnerungsschreiben wird von der Senatsverwaltung am 20.05.1992
an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. W iederum sind in der Akte keine Reaktionen zu fin -
den.
Anders als in anderen Fällen wurden in den Ermittlungsakten auch zahlr eiche Zeitungsartikel
zum Fall Kaan T e miz abgeheftet. Es handelt sich allerdings weder um eine s y stematische
noch um eine vollständige Sammlung.
In den Akten finden sich keine belas tbaren Hinwei se darauf, dass das starke öf fentliche Inter -
esse Einfluss auf das Ermittlungs- und Strafverfahren hatte.
Fazit
Ein politisches Motiv liegt im Fall Kaan T emiz nicht vor . Eine PMK-Einstufung w ird nicht
empfohlen. V on einigen journalistischen Beobachtern wird der Fall in den Kontext ethnisierter
Jugendgrupppengewalt Anfang der 1990er Jahre gestellt. In der T at spricht die von der türki -
schen Seite behauptete präventive Bewaffnung zum Schutz vor rechtsextremen Angriffe n für
diese These. Auch auf der deu tschen Seite mögen gruppenbezogene V orurteile eine Rolle ge-
spielt haben. A llerdi ngs fehlen hierfür konkrete Be lege. Zu vermuten ist, dass das V erhal ten
der Brüder Podmanski weniger durch eine ethnische „W ir-Identität“ als durch die gemeinsa -
me Familienzugehörigkeit zu erklären ist.
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6.3 Fall 3: T uan V u Ngo
6.3.1 Fal ldarstellung
T at
Am Freitag, 24.04.1992, gegen 17.30, wird der V ietnamese T uan V u N go von dem 21-jähri-
gen Deutschen Sven Mallke durch einen Messerstich so schwer verletzt, dass er am gleichen
Abend im Krankenhaus verstirbt. T ator t war der Außenbereich der Einkaufs- und Grünan lage
Brodowiner Ring in Berlin-Marzahn vor einem Super m arkt, der in der DDR „Otto-Buchwitz-
Kaufhalle“ hieß.
Die T at ni mmt ihren Ausgang im T ref fen einer Jungmänner -Clique am Nachmittag des T att a-
ges. Sven Mallke, Kurt Pate und Sven Patschke versor gen sich mit zwei Flaschen Apfelkorn
(je 0,7 Liter) und 20 Halbliterflaschen Bier . Zusammen mit Christian Eichfeld spielen s ie in
der W ohnung des Cliquenmitglieds Mike Barino Karten. Es gilt die Regel: W er die höchste
Karte hat, trinkt ein Schnapsglas A pfelkorn.
Am späten Nachmittag gehen vier der fünf zu dem Platz am Brodowiner Ring, an dem der Ju-
gendclub liegt sowie verschiedene Supermärkte und wo vietnamesische H ändler übl icherwei -
se W aren verkaufen. Die jungen Männer haben vor , a m Abend die Disco im Jugendclub zu
besuchen. In der Zwischenzeit stehen sie trinkend an einer kleinen Begrenzungsmauer des
Platzes.
Nach 17.30 tritt Mallke einen W arenkarton eines V ietna m esen u m . Dazu äußert er: „V erpisst
Euch!“ Anschließend tritt er gegen den Karton eines anderen V ietnamesen. Ein drittes Mal
provoziert er erneut durch einen T ritt gegen einen W arenkarton.
Mallke wird daraufhin von dem späteren Opfer T uan V u Ngo zur Rede gestellt. Mallke w en-
det sich ab, geht zu seinen Kumpels und trinkt weiterhin Bier . Daraufhin besprechen sich die
vietnamesischen Händler untereinander: für di e deutsche Clique wird deutlich, dass sich eine
Auseinandersetzung anbahnt.
Christian Eichfeld wird zur W ohnung von Mirko Schente ge schickt, um V erstärkung zu holen
und um zwei dort deponierte Schlagstöcke mitzubringen. Kurz darauf wird auch noch Mario
Schunke zu Schente geschickt, um sicherzugehen, das s tatsächlich weite re Cliquenmitglieder
benachrichtigt werden. Eichfeld und Schunke ziehen los, so dass Mallke und Pate zurückble i-
ben. V ier oder fünf V ietna m esen, von denen einer oder zwei dünne Holzlatten mitführen,
gehen auf die beiden zu. Einer der V ietna mesen spricht Mallke an und fordert ihn auf, die At-
tacken künftig zu unterlassen. In der nun folgenden verbalen Auseinandersetzung kritisiert
Mallke den Schwarzhandel der V ietna m esen. T uan V u Ngo greift Mallke an die Schulter; es
kommt auch zu einem leichteren S chlag ge gen Mallke m it einer der Lättchen. Mallk e schlägt
einem V ietnamesen die Latte aus der Hand.
Mallke hatte sein Butterflymesser geöf fnet in die Jackent asche gesteckt. Im Zuge des Geran-
gels zieht er das geöffnete Messer aus der rechten Jackentasche und und sticht es T ua n V u
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Ngo in die linke Körperseite. T uan V u Ngo ist unbewaf fnet und steht ihm einen knappen hal-
ben Meter gegenüber . Es ist nicht sofort ersichtlich, wie schwer T uan V u Ngo verletzt w ird.
Nach dem Messerstich flüchtet Mallke Er wird kurzzeitig von V ietnamesen verfolg t, ist abe r
schneller und kann entkommen. Gemeinsam mit Schente und Schunke, die nun die beiden
Holzknüppel aus der W ohnung des Schente mitführen, läuft Mallke zu m T atort zurück. Das
Messer händigt er Pate aus, da Polizei auf den Platz kommt. Pate gibt ih m das Me sser an -
schließend wieder zurück. Später besucht die Clique – wie geplant – den Jugendclub.
Am nächsten T ag ist die Polizei erneut im Jugendclub, um auf Grundlage der Zeugenaussagen
nach dem Täter zu fragen. Mallke stellt s ich bei dieser Gelegenheit mit „verweintem Gesicht“,
wie es im polizeilichen Festnahmebericht heißt. Er über gibt in der W ohnung sei ner Eltern das
T at-Messer . Im Streifenwagen beginnt er anschließend erneut zu w einen: Er ist nun m it dem
T od des V ietnamesen, einer irreversiblen Folge seiner Handlung und der anlaufenden straf -
rechtlichen Ahndung konfron tiert und damit psy chisch überforder t.
V erurteilung
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass Mallke Ressentiments gegen die vietna m esischen
Händler hegte und mit seinen Provokationen sowie dem W af fengebrauch S elbst justiz übte. Er
wird am 08.10.1992 von der 31. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin wegen Körper -
verletzung mit T odesfolge zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Opfer
T uan V u Ngo ist e in 29-jähriger früherer vietnamesischer V ertragsarbeiter . Er ist mit dem Tä -
ter nicht persönlich bekannt. Der Getötete ist nicht verheiratet. Er hinterlässt in V ietnam El -
tern und Geschwister , die zu eine m Großt eil von dem Geld gelebt hatten, das er von seinen
Einkünften als V ertragsarbeiter in der DDR und auc h nach de m 03.10.1990 so wie zuletzt als
Empfänger von Arbeitslosenhilfe erübrigt und nach V ietnam überwiesen hat.
Täter
Der zur T atze it 21-jährige Angeklagte wird in Berlin-Lichtenberg als fünftes und jüngstes
Kind der Familie geboren. Er wächst in Berlin-Karlshorst und seit Mitte der 1980er J ahre in
Berlin-Marzahn auf. Die Schule verlässt er nach der achten Klas se 1986. Bis 1989 absolviert
er eine Lehre als Maurer . Anschließend ist er bis Ende April 1992 in einem Kaulsdorfer Be -
trieb als Maurerge selle angestellt. Zwischenzei tlich leistet der Angeklagte W ehrdienst. Er
wohnt bei seinen Eltern. Besondere Hobb y s oder Interessen hat er nicht. In dem von ihm und
seiner Clique regelmäßig besuchten J ugendclub gilt er als ruhiger , hilfsbereiter T y p. Die intel -
lektuellen Fähigkeiten des Angeklagten liegen nach Ansicht des nervenärztlichen Gutachtens
im Normbereich. Der A ngeklagt e ist nicht vorbe straft.
Am T attag ist der Täter in einer angespannten psychischen Situation. Dies hat zwei Ursachen.
Zwei W o chen zuvor hatte er die Kündigung seines Arbeitsplatzes erhalten; durch V ermittlung
seines Bruders hat er die Zusage eines neuen Arbeitgebers, allerdings noch keinen A rbeitsver-
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trag. Einem seiner Cliquenfreunde hatte er 40 D M geliehen. D a dieser das Geld nic ht wie ver -
einbart zurückgezahlt hatte, war es nach der nachmi ttäglichen Kartenrunde zu einer Auseinan-
dersetzung gekommen.
Der Täter gehört zu einer örtlichen Clique mit delinquente m V erhalten. Es handelt sich nicht
um eine rechtsextreme Gruppe. Zur Clique gehören, folgt man den polizeil ichen V erneh -
mungsprotokollen, acht bis neun junge Männer und ein bis zwei junge Frauen. Die hohe Be -
deutung des Cliquenzusammenhangs geht aus dem V ortat- wie dem Nachhaftverhalt en des
Täters hervor .
Das V ortatverhalten des Täters im Kontext der delinquenten Clique ist u. a. aus eine m frü-
heren Strafverfahren ersichtlich. Zur Last gelegt wird ein er Gruppe von Jugendlichen und
Heranwachsenden der gemeinschaftliche Diebstahl einer S tiege Dosenbier aus dem geöffne-
ten Nacht-V erkaufsraum einer T ankstelle. Der Diebstahl w urde im Juli 1991 in einer Nacht
von Samstag auf Sonntag begangen. Die Clique bestieg mit den entwendeten 24 Bierdosen
den nächsten Bus, jeder leerte ein Bier , bei m V erlassen de s Busses wurden sie von der Polizei
festgenommen. Die Gruppe der Perso nen, denen der of fensichtlich spontan begangene und di-
lettantisch durchgeführte Diebstahl vor geworfen wird, ist teilidentisch mit der Clique, die im
Zusammenhang mit dem T ötungsdelikt namhaft gemacht worden sind.
Aus zwei Abtrennungsbeschlüssen des Amtsgerichts T ie rgarten vom 27.05.1992 und vom
10.06.1992 geht zudem hervor , dass gegen den Täter noch zwei weitere V erfahren anhängig
waren, in denen er gemeinschaftlich ein m al wegen Diebstahl und einmal w egen Raubes ange-
klagt worden war . In einem Fall w ar ein Mita ngeklag ter am Dosenbier -Diebstahl beteiligt.
Im Oktober 1991 brach sich Mallke den vierten und fünften Finger der rechte n H and bei e iner
Schlägerei im Jugendclub. Dabei habe Mallke – so seine Auskunft gegenüber dem ps y chiatri-
schen Gutachter – einem anderen j u ngen Mann so heftig auf den Hinterkopf geschlagen, dass
zwei seiner eigenen Finger brachen.
Auch das Nachhaftverhalten des Tät ers belegt die starke V erankerung in einer gewaltber eite n
und teilweise gewaltaktiven Gruppe: Nachdem die noch ausstehende F reiheitsstrafe ab
15.05.1995 auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird, begeht der Täter im Januar 1996
erneut eine Straftat.
Das Amtsgericht T ier garten sieht am 25.1 1.1996 den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
„Am 21. Januar 1996 fand gegen 00.40 ein Polizeieinsatz am Brodowiner Ring in 12769 Ber -
lin in der Nähe eines Jugendfreizeitheimes statt, in dem sich auch die Angeklagten auf hielten.
Als mit dem Funkstreifenwagen 72/5 eine Person abtransportiert werden sollte, die die Ange -
klagten flüchtig kannten, versuchten sie, dies zu verhindern, indem sie sich hinter den Funk -
streifenwagen stellten und auch auf die Aufforderung von Po lizeibea m ten, sich zu entfernen,
reagierten sie nicht. Als d er Polizeiober m eister [Mei er] mit vor gehaltenem Schlagstock die
Angeklagten abdrängen wollte, trat ihm der An geklagte [Mal lke] mit dem Fuß gegen das
rechte Schienbein und griff dies e m Bea m ten mit seiner rechten Hand in das Ge sicht. Der An-
geklagte [Schultze] zog zugl e ich a m linken Arm des Beamten und versuchte, ihn zu Boden zu
reißen.“
67

Die Aussetzung der Fre iheitsstrafe zur Bewährung wird daraufh in widerrufen. In seiner Be-
gründung hält das Landgericht Berlin am 03.03.1997 fest:
„Der V erurteilte hat die neue Straftat bereits etwa acht Monate nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug, und zwar im selben örtlichen Bereich wie die V ortat und e rneut aus einer Gruppe
aggressiver Jugendliche heraus, begangen.“
6.3.2 Konstruktion der T at durch die Ermittlung, im St raf p roz ess und in den
Medien
Quellenlage
Für die Auswertung standen die Fallakten in drei Bänden vollständig zur V erfügung. Außer -
dem lagen der Obduktionsband, eine Bildermappe zu den Ermittlungen, das V ollstre ckungs-
heft, das Bewährungsheft sowie weitere Unterlagen vor . Auf dieser Datenbasis konnt e der Fall
gut rekonstruiert und bewertet werden.
Polizei und Justiz
Aus den unmittelbar nach der T at beginnenden Zeugenvernehmungen und dem Täter geständ-
nis einen T ag nach der T at lässt sich für die Polizei der T ather gang rasch und weitgehend wi -
derspruchsfrei klären. Die V ersuche des Täters, seine T at als einen Akt der Notwehr darzustel -
len, werden durch die Zeugenaussagen widerlegt.
Die rasche Aufklärung des T ather gangs in V erbindung mit dem Täter geständnis lassen die
Frage nach der Tätermotivation bei den Ermittlungen in den Hinte rgrund treten. Der Möglich-
keit, dass politische Beweggründe vorliegen könnten, wird nur oberflächlich nachgegang en.
Der Beschuldigte wird zwar auch zu seinen politischen Ansichten, zu seiner Zugehörigkeit zu
politischen Or ganisationen und zur Subkultur der Skinheads befragt. Seine Antworten: „Ich
habe andere Meinungen als Skinheads. Also, ein Skinhead bin ich nicht. W e iter weiß ich es
nicht.“ Auch nach s einem V erhältnis zu „ in Deutschland lebenden Ausländern“ wird er be -
fragt. Antwort: „ Ick stehe so zu Aus ländern, soweit sie hier Arbeit haben, können sie hier le -
ben.“ (Polizeiliche V ernehmung) Zur Deutschen V olksunion: „Also, ich fühl‘ mich der DVU
zugehörig, weil es eine rechte Partei ist und weil se was gegen Ausländer noch tut, die Strafa -
ten verüben.“ (Polizeiliche V ernehmung) Aus den Ermittlungsakten lässt sich allerdings nicht
entnehmen, dass die Beschuldigten-Angaben genauer geprüft wurden. So wurde etwa nicht
ermittelt, inwieweit der Beschuldigte inner halb der von ihm erwähnten Partei DVU Funkti-
onsträger war oder ob er in anderen Or ganisationen aktiv war .
Gegenüber den ps y chiatrischen Gutachtern äußert Mallke Unmut über den Umstand, dass V i -
etnamesen öf fentlich Schwarzhandel betreiben. O b eine fei ndliche H altung bei ihm auch ge-
genüber solchen V ietnamesen besteht, die nicht a m öf fentlichen Schwarzhandel beteiligt sind
oder ob er generell Ausländer abl ehnt, wird aus den Akten nicht deutlich. Gegenüber einem
der Gutachter formuliert er eine legalistisch- restriktive Haltung: Er halte nichts von illegalen
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Drogen. Auch gegen über illegalem Drogenhandel im Jugendclub mache er Front: „Der Pro-
band habe etwas gegen Schwarzhandel, auch gegen Rauschgift, w o sie die Polizei holen wür-
den, wenn so etwas im Jugendclub angeboten würde.“ (nervenärztliches Gutach ten)
Während die Ermittlungen der Tätermotivation deutlich weniger Gewicht beimessen als der
Aufklärung des T ather gangs, stellt das Gericht politische Motive fes t. Es spricht von einem
Fall von Selbstjustiz vor dem Hinter grund fremdenfeindlicher Ressentiments.
„Der Angeklagt e ha tte zugetreten, weil er sich daran störte, dass die vietnamesischen Händ ler
unverzollte beziehungsweise unversteuerte Zigaretten verkauften. Während er seinem Unmut
gegenüber den V ietna m esen, die er und seine Freunde als ‚Fitschis‘ zu bezeichnen pflegte, auf
die beschriebene Art Ausdruck verlieh, hatte er gegen die ganz überwieg end deutschen Kun -
den, darunter auch einige seiner Freunde und seine Mu t ter , nichts. Er dachte auch nicht daran,
das T r eiben anzuzeigen . “ (Ur teil)
Die T atsituation wird diesem T enor entsprechend interpretiert:
„Wütend darüber , dass die V ietna mesen sich erfrech ten, sich ih m , dem Deutschen, der sich ih -
nen, den Fremden gegenüber als V ollstrecker hei m atlichen Rechts verstand, nicht nur zu wi -
dersetzen, sondern es wagten, ihn nun sogar anzugreifen, wollte er ih nen einen Denkzettel ver -
passen.“ (Urteil)
Das Urteil verneint ausdrücklich eine Notwehrsituation und argumentiert, dass Mallke den
Konflikt mit den vietnamesischen Händlern durch sein provokantes V erhalten erst geschaf fen
habe.
„Auch die von dem Angekl ag ten geschilderte V orge schichte der T at und seine in diesem Zu -
sammenhang deutlich gewordene, auf Ressentiments beruhende Aggressivität ge gen die viet-
namesischen Händler spricht dafür , das der Angeklagte nicht sich, sondern allenfalls die ver -
meintlich bedrohte Ordnung verteidigen wollte. Selbstjustiz, vor dem Hinter grund nationalis -
tischer Überheblichkeit gegen die fremde Rasse oder Nationali tät der Händler , wie sie sich
z. B. ausdrückt in einem Sprachgebrauch, der nichts dabei findet, V i etnam esen als ‚F it schis‘
zu bezeichnen, sowie W ut und Em pörung waren die Motive, die den Angeklagt en ver anlassten
zuzustechen, kurz: er wollte selbst angrei fen.“ (Urteil)
Einen Angriffs willen sieht das Gericht auch in den T atvorbereitungen. Dazu gehört, dass zwei
Cliquenmitglieder die Schlagstöcke holen und dass der Täter sein Butterflymesser öf fnet, um
es später schneller einsetzen zu können.
Medienanalyse
Mit dem standardisierten Suchverfahren wurden 24 relevante Artike l gefunden. Der Fall hat
damit einen quantitativ durchschnittlichen N iederschlag in den Medien gefunden. Es wurde
über die Tötung selbst, über den Prozess sowie im Kontext von Überblicksdarstellungen und
der Zusammenstellung von Übersichten zu Opfern rechter Gewalt über den Fall berichtet.
W e itere Schwerpunkte sind die Berichterstattung über Dem onstrationen in zeitl icher Nähe zu
dem Tötungsdelikt sowie das spätere Gedenken an das getö tet e Opfer , name ntlich die Errich-
tung einer Gedenktafel im Lichthof der Bezirksbibliothek von M arzahn-Hellersdorf.
Die Berichterstattung enthält keine relevanten Zusatzinfor m ationen, die nicht über die Aus -
wertung des Urteils bzw . der Ermittlungsakten zugänglich waren.
69

In drei Zeitungsberichten wird hervorgehoben, dass die T at vor den Augen von rund 50
Passanten begangen worden sei, von denen keiner direkt eingegr if fen oder Hilfe geholt habe.
Diese Artikel lenken die A ufmerksamkeit auf das sog. By stander-Phänomen, also auf die Un-
tätigkeit von Personen, die Zeugen einer Straftat werden und weder selbst eingreifen noch
Hilfe rufen.
In den Medien werden die politischen A spekte der T at zurückhaltend the m atisiert. Es herrscht
– nachdem anfänglich pauschale Aussagen über Gewalttaten von „rechtsradikalen Jugendli -
chen“ zu finden sind – weitgehend Einigkeit, dass der Täter kein aktiv politischer Rechtsradi-
kaler ist. Die Berichte über den Prozessverlauf stellen demgegenüber dann eine allgemeine
Ausländerfeindlichkeit in den V ordergrund, der im Prozess nach Auf fassung mancher Beob -
achter zu wenig nachgegangen worden sei. Einige Berichte folg en der Nebenklagevertreterin,
die mit der Einschätzung zitiert wird, man habe es mit einer T at nicht aus Aus länderhass, aber
aus Ausländerfeindlichkeit zu tun (ta z: 09.10.1992). Andere folgen stärker dem Gericht, das
den Hauptakzent auf die Bewertung als Selbstj u stiz legt.
6.3.3 Kriminologische Analyse
Die T at lässt sich als Er gebnis einer für den Täter unerwarteten Konflikteskalation zwi schen
zwei ethnisch unterschiedenen Gruppen erklären. Der Konflikt beginnt mit de m provokatori-
schen Akt einer Aggression gegen die ausgelegten W aren der Händler , steigert sich zu einem
interaktiven Aggress ionsgeschehen zwischen Angehörigen der beiden Gruppen und kul -
miniert in einem einmaligen sekundenkurzen Messerstich des ursprünglichen Provokateurs.
Zur Ausgangslage gehört eine innere A nspannung des Täters, die auf seine unsichere Beschäf -
tigungssituation sowie auf den Streit mit einem Cliquenmitglied zurück geht. Sie wird auf-
grund ungenügender individueller Möglichkeiten einer sozialvert rägli chen Frustrationsverar-
beitung als willentliche Provokation gegenüber dem Repräsen tanten einer Fremdgruppe aus-
agiert.
Diesem Akt expressiver Gewalt folgt ei ne interaktiv e Eskalation: Entgegen den Erwartungen
des Täters stellen ihn der Geschädigte und dessen Freunde zur Rede. D amit entsteht für den
Täter wiederum eine Situation, die s eine pe rsönlichen Fähigkeiten überfordert: Die Forderung
nach einer Rechtfertigung betrachtet er ein mal als illegitim, da sie von Personen ausgeht, die
objektiv illegal handeln und denen gegenüber er negativ einges tellt ist. Es ist nicht sicher fest-
zustellen, inwieweit hier auch ein generelles Ressenti ment gegenüber V ietnamesen oder all ge -
meiner gegenüber nichteuropäischen Ausländern oder Auslän dern im allgemeinen eine Rolle
spielt. Den polizeilichen V orerkenntnissen und den Aussagen der Zeugen lässt sich ein gene -
relles Ressentiment oder eine stabile feindliche Haltung nicht entnehmen.
Zum Anderen fühlt s ich der Täter von der Forderung, sich für sein V erhalten zu rechtfertigen,
auch subjektiv überfordert. Er müsste nun Gründe anführen, argum entieren und damit s prach-
lich-ar gumentative Ressourcen nutzen, über die er nur in ei ngeschränkte m Umfang verfügt .
70

Er setzt demgegenüber auf ein ihm und seiner Clique vertr autes V erhaltensmuster , nämlich die
Androhung und die Ausübung ph y sischer Gewalt.
Im Kontext der T at selbst wird eine Gewaltbereitschaft der örtlichen Clique aus de m Um stand
ersichtlich, dass im Zuge der absehbaren Zuspitzung zwischen der deutschen Clique und den
vietnamesischen Händlern zwei der vier Cliquen m itglieder in die nahe gele gene W ohnung ei -
nes Kumpels laufen, um dort zwei Knüppel zu holen und weitere Cliquenangehörige zu mob i-
lisieren. Während ihrer Abwesenheit kommt es zu einem W ortwechsel und eine m kurzen
Handgemenge. Mallke fühlt sich bedrängt und will die für ihn hochgradi g unerwartet e und
unangenehme Situation gewissermaßen „mit einem Schlag“ beenden. Er hat mit seinen wie-
derholten Provokationen die Situation heraufbeschworen; verantwortlich für den Anfang, ver -
sucht er nun, dem Ganzen ein Ende zu setzen. Sein M e ssereinsatz kann als V ersuch verstan -
den werden, die bedrängende Situation defi niti v zu beenden und sich selbst mi t seiner Clique
zum Herrn des Geschehens zu machen. Mallke zieht das Messer , das er zuvor geöf fnet in sei-
ne T asche gesteck t hatte und sticht ungezielt zu.
Der Fall vereint nahezu alle situativen Einflüsse oder konstellativen Faktoren, die im Zu-
sammenhang mit Gewalttaten junger Menschen häufig zu finden s ind. Dazu gehören a ffektiv
aufgeladene Situationen und Provokationen, Alkoholkonsum, die aktuelle V erfügbarkeit einer
W affe, die D y namik der anwesenden Peer -Group, die mit eine m erhöhten Risikoverhalten
verbunden ist (Gruppend y namik). Eine befördernde V ariante des Faktors T atgelegenheit ist
der Umstand, dass der Täter die A ggressionen gegen die vietnamesischen Händler vor sich
selbst mit deren Schwarzhandel, also recht lich oder m oral isch legitimiert. Mit seiner Begrün-
dung glaubt er sich berechtigt, gegenüber den Händlern aggressiv und provokati v auftreten zu
können.
6.3.4 Politische Aspekte
Klassifikationen des Falls als politisch-r echts
Jansen-Kleffn er-Liste ja
Amadeu A nto nio-Stiftung ja
Radio Berlin-Brandenburg ja
Landeskriminalamt Berlin ja
Der Fall wurde vom LKA Berlin 1993 als fremdenfe indlich i. S. des damaligen KPMD-S
klassifiziert.
Der Fall ist insofern bemerkenswert, als die Polizei in ihrer Eigenschaft als Ermi ttlungsbehör -
de keine politische Motivation des Täte rs herausarbeite t. Obwohl die polizeilichen Ermittlun-
gen keinen politischen Orga nisationshintergrund des Beschuldigten oder eine vertiefte rechts-
radikale Gesinnung, keine Zugehörigkeit zu ein er informellen politisch aktiven Gruppe oder
auch zu subkulturellen Skinhead-Szenen erbracht haben, wurde der Fall von de r Polizei in ih -
rer Eigenschaft als statistikführende Behörde als fre m denfeindlich klas sifizier t. Die statis-
71

tische Zuordnung zur politischen Gewaltkriminalität erfolgte mögl icherwei se auf G rundlage
des richterlichen Urteils, das die T at ausdrücklich als ein en Akt von Selbstj ustiz auf Basis
fremdenfeindlicher Ressentiments bewertete.
Politische Einstellungen und Szenezugehörigkeit
W ie oben dargestellt, sympathisiert Mallke nach eigenen Angaben mit der DVU, weil diese
für eine Politik des restriktiven Umgangs mit kriminellen Ausländer stehe. Soweit aus den
Akten ersichtlich, ist die Clique nicht eingebunden in ideologisiert e oder politisierte Netzwer-
ke von aktiven Rechtsradikalen. W eder können personelle V erbindungen festgestellt werden
noch verkehren sie an einschlägig bekannten rechtsradikalen T ref fpunkten.
Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK)
Hasskriminalität
Die T at ere ignete sich 1992, zu einem Zeitpunkt also, als das seit 2001 geltende Erfassungs-
sy s tem KPMD-PMK nicht in Kraft war . W ie ist der Fall nach den seit 2001 geltenden Kriteri -
en zu bewerten? Die T at kann als Hasskriminalität klassifiziert werden, insofern ein Kriterium
von Hasskriminalität der gesellschaftliche Status des Opfers ist (BKA 2015: 8). Dieses Krite -
rium ist im vorliegenden Fall erfüllt:
Die – wie beschrieben zustande gekommene – individuelle Aggressionsneigung des T äters
manifestiert sich dreimal in Folge gegenüber einem ih m persönlic h unbekannten viet namesi -
schen Schwarzhändler . Dieser wird attackiert als Repräsentant einer Bevölkerungsgruppe, die
aus unterschiedlichen Gründen den Status einer schwachen M inderhei t hat: Die A versionen
gegenüber V ietnamesen wa r vor wie nach 1990 bei T eilen der Bevölkerung verbreitet (vgl.
Abschnitt 7.3.2).
Der schwache gesellschaftliche Status der Schwarzhändler als soziale Kate gorie ist ein Se-
lektionskriterium, anhand dessen der T äter das Objekt seiner Aggression aus wählt. Im V er-
hältnis zu dieser von ihm mit Missbilligung betrachteten Gruppe ist die Respekt schwelle ab-
gesenkt, so dass er sich ein aggressives V erhalten herausnimmt, das er gegenüber anderen Be -
völkerungsgruppen nicht an den T ag legt. Die Attacke auf den vietn amesischen Schwarzhänd-
ler als Aggressionsabfuhr des T ä ters geht auch darauf zurück, dass das stereotype Bild der V i-
etnamesen – anders als bei anderen Herkunftskulturen – von der W ahrnehmung einer Defen -
sivhaltung gegenüber Deutschen geprägt ist. Ein Machogebaren, wie e s jungen männlichen
Türken oder Arabern zugeschri eben wird, gilt für V ietnamesen nicht als t y pisch. Dass sich
mehrere V ietnames en zusamm entun, offensiv werden und ihn zur Rede stellen, kam für den
Täter unerwartet.
Man kann ihm durchaus glauben, dass er Schwarzhandel moralisch und rechtlich verurt eilt
und auch, dass er den Handel mit illegalen Drogen in dem von ihm besuchten Jugendclub
ebenfalls nicht billigen würde. Entscheidend ist, dass er den Schwarzhändler als Repräsen tan-
72

ten einer statusschwachen Gruppe provoziert, d.h. dass er sich dieser Gruppe gegenüber nicht
an die soziale Norm einer reziproken Respektverpfl icht ung hält. In sofern es sich hier also um
eine gruppenbezogene Provokation gegenüber einer statusschwachen Bevölkerungsgruppe
handelt, ist von „Hasskriminalität“ i. S. des KPMD-PMK zu sprechen.
Selbstjustiz
Der Fall wird in der polizeilichen Statistik als politischer F all ge führt. Es muss – wie die Aus-
künfte der Polizei erge ben haben (vgl. Abschnitt 7.5) – offen bl eiben, ob diese Klassifikation
vor oder nach dem Urteil vorge nommen worden und wie die Klassifikation begründet worden
ist.
Das Urteil bewertet das der T at zugrundeliegende Motiv als den W illen zur V erteidigung der
Rechtsordnung. In dieser Lesart spricht das Gericht der Straftat einen politischen Charakter
zu, insofern der Täter einen Akt der Selbstjustiz begeht. Er begründet seine Über grif fe gegen
die vietnamesischen Auslagen mit dem Argument, es handele sich um illegale Machenschaf -
ten. Als politisch können die A kte gelten, mit denen die Aufgaben der Strafverfolgung und der
Rechtsprechung illegitimerweise in individueller Regi e wahr genommen werden.
Die wiederholten Hinweise des Gerichts auf die Selbstjustiz Mallkes und auf die in einem de-
mokratischen Rechtsstaat verfassungsrechtlich vorgesehenen V erfahren, zeigen, dass das Ge -
richt durchgängig eine politische Dimension des Falls berücksichtigt. I m U rteil w ird strafver-
schärfend berücksichtigt, dass „der Angeklag te gezielt gegen ausländische Mitbür ger [sic!]
gerichtet Selbstjustiz verübte“.
Politisierte Gewalthabitualisierung
In Er gänzung zu der Darstellung des Täte rs spielt im vorliegenden Fal l auch das Kriterium der
Gewalthabitualisierung eine gewisse Rolle. Im V ergleich m it anderen Fäl len der Untersu-
chung ist das Niveau der Gewaltpraxis der delinquenten Clique s ch wach ausgeprägt. Es lässt
sich auf einem niedrigen Gewaltpegel eine Gruppensozialisation beob achten, die von Alko-
holkonsum, gemeinsamem „Abhängen“, der Ausbildung von Feindbildern und in Ansätzen
von einer gemeinsamen Gewaltpraxis gekennzeichnet ist. Genauer ges agt, kann m an hier von
einer Habitualisierung von Gewaltbereitschaft sprechen, einer kommunikativen V orbereitung
auf gewalttätige Auseinandersetzungen mit feindlichen Gruppen. Dieser mentalen Gewaltbe -
reitschaft scheint keine tatsächliche Erfahrung m it Inter gruppengewalt zu korrespondieren.
Die im V ergleich mit anderen untersuch ten Fällen relativ schwache Gewalthabitualisierung
geht allerdings nicht auf die Sozialisation in rechten Gewaltszenen zurück.
Sonstige politische Aspekte
Politische Relevanz: „non helping B y standers“
In einigen Medienberichten wurde hervorgehoben, dass die T at von vielen Passanten beob-
achtet worden sei ohne dass interveniert oder H ilfe geholt worden wäre. In Ergänzung zu den
73

bereits geprüften Kriterien kann dieses Begleitphänomen der T at – wie oben beschrieben (vgl.
Abschnitt 4.4) – möglicherweise auch als ein politischer Aspekt des Falls betrachtet werden.
Dies würde voraussetzen, dass die Passanten aufgrund der ethnischen Heterogen ität der T atbe -
teiligten und der Annahme, die deutsche Clique gehöre zu einer rechten Subkultur , der T at
einen politisch rechten Charakter zugeschri eben hätten und entweder aus Zustimmung zu den
Tätern, aufgrund von Antipathie gegen die V ietnamesen oder aus Furcht vor „den Rechten“
nicht aktiv geworden wären. Das kann im Einze lnen nicht geprüft werden und bleibt insofern
eine nicht auszuschließende Bewertungsoption.
Fazit
Der Fall ist anal y tisch interessant, da er unter sehr verschiedenen Gesichtspunkten als e in Fall
politischer Gewaltkriminalität klassifiziert werden kann. Er erfüllt die Kriterien des geltenden
KPMD-PMK insofern die Ausgangsaggression gegenüber einer s tatusschwachen gesellschaft-
lichen Gruppe erfolgt. Das Gericht ging von einem Fall von Selbstjustiz aus, der auf auslän -
derfeindlichen Ressentiments basierte. Darüber hinaus lässt sich auch von einer habi tualisier-
ten Gewaltbereitschaft auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau sprechen. Als ein mögli -
cher weiterer politischer A spekt komm t das in e inigen Medienberichten thematisierte Nichtin -
tervenieren von T at zeugen in Frage.
Der Fall ist vom LKA als Fall politischer Gewaltkriminalität klassifiziert worden. Diese Klas -
sifikation sollte beibehalten werden.
74

6.4 Fall 4: Dieter Menegge
6.4.1 Fal ldarstellung
T at
Der Täter Stephen Ahlke (22) und sein Begleiter Frederik Kahn (19) wohnen in Berlin-Char -
lottenbur g in der Nähe eines Spielplatzes in der Pestalozzistr aße. Beide sind eng befreundet
und gehören einer Skinhead-Clique an.
Am Nachmittag des 29.08.1992 (Samstag) tref fen sich Stephen Ahlke, Frederik Kahn und sei -
ne V erlobte Liane Stumpf in Ahlkes W ohnung, um dort Alkohol zu tri nken. Be reits gegen
Mittag waren alle drei zusammen am nahegeleg enen Lietzensee gewesen und hatten dort ge-
trunken. Liane Stumpf bringt ihren kleinen Pitbull-T errier mit, etwas später stoßen der ge -
meinsame Freund Matthias T akno und seine Freundin Frieda Kerner zur Runde. Die beiden
Frauen verstehen sich nicht gut und es kommt zu einem Streit we gen des Pitbull-T erriers. Der
Streit wird heftiger , so das s Stephen Ahlke Frieda auf fordert, s eine W ohnung zu verlassen. Sie
verlässt daraufhin die W ohnung zusammen mit Matthias T akno.
Einige Zeit später suchen Ahlke und Kahn den ebenfalls in der Nähe wohnenden T akno auf,
um ihn zur Rückkehr zu überreden. Auf dem W eg dorthin kommen die beiden an dem Spiel-
platz des W ohngebietes vorbei. U m die T ischp latte auf dem Spielplatz haben sich vier Staats -
angehörige Sri Lankas versammelt. Auf der Bank sitzen bzw . liegen die alkoholisierten W oh -
nungslosen Dieter Menegge und Gunter W arth. V om Gehweg aus rufen Stephen Ahlke und
Frederik Kahn den vier Migranten zu, dass sie den Spielpla tz verlas sen müssten, da sie
„schwarz“ seien und „nicht hierher gehören“ würden. Die vier Ausländer ignorieren die Zuru-
fe.
T akno will nicht m it Ahlke und Kahn mitkommen und so machen sich beide gemeinsam auf
den Rückweg. Erneut kommen sie am Spielplatz vorbei. Sie gehen auf die M igranten zu, äu-
ßern sich in aggressiver W eise, fordern sie auf zu verschwinden und drohen ihnen Schläge an.
Als die Migranten auf die Provokationen nicht reagier en, verla ssen A hlke und Kahn den
Spielplatz.
In Ahlkes W ohnung angekommen, sind beide erregt und berichten Liane Stumpf von der Be-
gegnung auf dem Spielplatz. Sie behaupten, die Ausländer hätten sie „ange m acht“. Bei de sind
sehr aufgebracht, auch weil Frieda und Matthias T akno schon berichtet hatten, dass s ie mut-
maßlich von derselben Gruppe zuvor auf dem Spielplat z belä stigt wurde n. Sie trinken w eiter .
Gegen 22.00 verlässt Liane Stumpf die W ohnung mit dem Hund. Etwa eine halbe Stunde spä-
ter brechen Ahlke und Kahn erneut zum Spielplatz auf. Dieses Mal nimmt A hlke seinen
schwarzen Baseballschläger mit, u m „seinen W orten vor den zah lenm äßig überlegenen Aus-
ländern Nachdruck verleihen zu können“ (Urtei l).
Nun sind nur noch zwei Migranten auf dem Spielplatz. Ahlke und Kahn gehen zielgerich tet
auf sie zu, drohen ihnen mit Schlägen und beschimpfen sie ausländerfeindlich. Daraufhin
75

mischt sich einer der beiden auf der Bank sitzenden W ohnungslosen ein und ruft ihnen zu:
„Seid ruhig! Kommt doch her , wenn Ihr was wollt!“ (Urteil)
Die beiden Migranten verlassen daraufhin den Spielplatz. Die Aufmerksamkeit der Skin heads
richtet sich jetzt auf die beiden Obdachlosen. Es ko mm t zu einem kurzen W ort wechsel, in
dessen V erlauf Ahlke überraschend den Baseballschläger hebt und von oben auf den ihm ge-
genüber sitzenden Dieter Menegge einschlägt. Diet er Menegge fällt um und zieht sich beim
Aufprall auf die Bank und den steinernen Boden weitere V erletzungen zu. Nach de m ersten
Schlag scheint Kahn seinen Freund aufhalten zu wollen und ruft ihm „Ey , hör auf!“ zu. Ahlke
holt jedoch erneut aus und schlägt zweimal nacheinand er mi t de m Baseball schläger auf
W ar ths Kopf ein. Er fügt ihm ein schweres Hirntrauma zu.
Das Ehepaar Schulze beobachtet die Situation vom Balkon aus und hatte berei ts bei dem er-
sten W ortg efecht die Polizei gerufen. Nachdem Ahlke auf beide W ohnungslosen einschlägt,
greift Kai Schulze ein und ruft den beiden zu: „Die Polizei ist unterw egs und wir haben alles
gesehen!“ (Zeugenvernehmung Kai Schulze) Daraufhin verlassen beid e fluchtartig den T atort
in verschiedene Richtungen. Kahn flüchtet über U m wege in seine W ohnung. A hlke läuft mit
dem Baseballschläger im W ohnumfeld umher und zieht sich dabei sein weißes T - S hirt aus. An
einem Hauseingang stellt er den Baseballschläger ab, das T -Shirt wirft er daneben. Kurz dar -
auf nimmt ihn die Polizei fest und stellt bei ihm ein Holster , ein Magazin und fünf Gaspatro -
nen sicher . Zur T atzeit hat er eine Blutal koholkonzentration von ca. 2,78 Promille. Der T atver -
dächtige Frederik Kahn wird nach Polizeier m ittlungen im W ohnumfeld zwei T age später in
seiner W ohnung festgenommen.
Dieter Menegge stirbt am 05.09.1992 an den Folgen der T at. Gunter W arth wird nach zwölf
T agen Krankenhausaufenthalt wieder entlassen.
V erurteilung
Die 29. große Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgericht – verurteilt Stephen Ahl-
ke am 22.02.1993 wegen Körperverletzung mit T odesfolge in T ateinheit mit gefährlicher Kör -
perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Opfer
Dieter Menegge
Dieter Menegge wird am 06.07.1934 in Braunschweig geboren. Er ist wohnungslos. Im Urteil
wird er dem „Stadtstreichermilieu“ zugeordnet. Nach Recherchen der Gedenkinitiative war
Menegge Kunstmaler . Seine W erke wurden zei tweise in den Mehringhöfen in Berlin-Kreuz-
ber g ausgestellt. Menegge soll sich politisch im linken Spektru m verorte t haben und der
Hausbesetzerszene nahe gestanden haben. Er w ar m it Gunter W arth befreundet.
76

Gunter W ar th
Gunter W ar th, geboren am 18.05.1940 in Berlin, ist bildender Künstler und ebenfalls obdach -
los. Gunter W ar th und Dieter Menegge sind befreundet.
Täter
Stephen Ahlke wird a m 18.02.1970 in Berl in geboren. Er w ächst mit seinen acht und zehn
Jahre älteren Stiefbrüdern aus der ersten Ehe s einer Mutt er in Berlin-Rein ickendorf und im
W edd ing auf. Als es mit dem Geschäft des V aters Ende der 1980er Jahre bergab geht, beginnt
dieser verstärkt Alkohol zu trinken; darunter leidet die ganze Famil ie. Zu beiden Brüdern be-
sitzt Ahlke in der Kindheit ein gut es V erhältnis, bis beide dem Drogenkonsu m ve rfallen. D en
Kontakt zum älteren Stiefbruder bricht er ab, als dieser anfängt, Drogen zu konsumieren. Der
jüngere Bruder stirbt 1988 an den Folgen des Drogenkonsu m s.
Ahlke wird im Alter von s ieben Jahren ei ngeschult. T rotz seiner überdurchschnittli chen Intel-
ligenz bleibt er in der 5. Klasse sitzen. In der Oberschule ko mm t er mit den Lehrern und
Schülern sehr gut zurecht. Er beendet die Oberschule nach der 10. K las se und schließt i m
April 1991 eine Lehre als Einzelhandelskauf m ann im Fachgebiet Möbel ab. Bis zu s einer In-
haftierung arbeitet er als Kundenbetr euer in einem Möbelunternehmen. 1992 zieht er in eine
eigene W ohnung in Berlin-Charlottenburg.
Ahlke hat mehrere Delikte begangen (u. a. V erbreitung von Propagandamitteln, Bedro hung,
V ers toß gegen das W affenrecht und Körperverletzung). Er wird jedoch nur wegen eines V er -
gehens in Österreich rechtskräftig verurteilt: D a s Bezirksgericht Dorn birn verurteilt ihn am
29.01.1992 wegen einer Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe.
Stephen Ahlke gehört zur Skinhead-Szene. A m Abend der T at trägt er Springerstiefel, ein wei -
ßes T -Shirt und eine Flecktarn-Armeehose. Bei der polizeilichen Erstvernehmung falle n s eine
zahlreichen T ätowierungen auf dem Oberarm auf; eine davon stellt die Figur „Germania“ dar .
Sonstige r elevante Personen
Frederik Kahn ist in Berlin geboren und aufgewachsen. Seine Eltern leben seit Jahren ge-
trennt. Zum T atz eitpunkt macht er eine Lehre zum Kommunikationselektroniker . K ahn ist seit
1991 mit Liane Stumpf verlobt, die mit ihm gemeinsam in seiner W ohnung wohnt. Er ist
polizeilich wegen einfachen Diebstahls und eines V erstoßes gegen das Berliner W affengesetz
aktenkundig.
Kahn begleitet Ahlke a m T atabend und beteiligt sich an den rassistischen Beschimpfun gen.
Der V erdacht der T atbeteiligung bestätigt sich bei den Ermittlungen nicht. Kahn tritt i m Pro-
zess als Zeuge auf.
In der polizeilichen Zeugenvernehmung rechnet er sich selbst den Skinheads zu, beteuert aber ,
sich von der Szene lösen zu wollen. Er will bei den Skinheads mitge m acht ha ben, weil „es
lustig war in der Clique. Es gab viele Part y s, alle haben zusammengehal ten“ und hatten ihren
77

Spaß. Er behauptet von sich selbst „etwas gegen Aus länder“ zu haben, aber kein „harter Aus -
länderhasser“ zu sein.
6.4.2 Konstruktion der T at durch die Ermittlung, im St raf p roz ess und in den
Medien
Quellenlage
Für die Auswertung stehen vier Bände zur V erfügung, in denen die polizeili chen Ermittlungen
sowie das strafrechtliche V erfahren einschließlich des Revisionsantrags dokumentiert sind.
Zudem liegen eine Lichtbildmappe, eine Obdukti ons m appe sowie jeweils ein V ollstreckungs-
und Bewährungsheft vor . Laut einer V erfügung vom 15.1 1.1992 wurden einige Dokum ente
aus den Bänden II und III entheftet. Es handelt dabei u m Aktenteile, die den z weiten T atver -
dächtigen Frederik Kahn betref fen. Dieses V erfahren gegen Kahn wurde am 15.1 1.1992 ein-
gestellt. Der T atab lauf lässt sich gleichwohl relativ präzise aus den Akten rekonstruieren.
Polizei und Justiz
Der Fall weist in Bezug auf die Ermittlungstätigkeit und die justiziell e Aufbereitung kei ne Be-
sonderheiten auf. Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln zügig. Da sc hon zu Beginn der
Ermittlungen aussagekräftige Zeugenaussagen vorliegen, werden die T atver dächti gen schnel l
gefasst. Zunächst wird Stephen Ahlke festgenommen.
Einem Polizeivermerk ist zu entnehmen, dass Ahlke mit dem späteren V -Mann „Piatto“ des
brandenbur gischen V erfassungsschutzes befreundet ist und mit diesem eine deut sche Sektion
des Ku-Klux-Klans gründen will. Dieser wird damit als möglicher Mittäter in Betracht gezo-
gen. Diesem Hinweis wird jedoch nicht weiter nachgegangen, da der zweite T atverdächtige
durch umfassende T ator t- und W ohnumfeldermit tlunge n ausfin dig gemacht wird.
Der polizeiliche Schlussbericht führt die T at auf einen vorangegangenen Streit zwischen den
beiden Frauen in Ahlkes W ohnung und auf den Alkoholkonsum zurück, der zu einer „auf -
geheizten Stimmung geführt“ habe. Der politische Hintergrund der T atverdächti gen wird im
Rahmen der polizeilichen Ermittlungsarbeit zwar berücksichtigt. Die Zugehörigkeit zur Skin-
head-Szene wird allerdings nicht genauer untersucht. I m poli zeilichen Schlussberich t hei ßt es,
dass keiner einer „festen Gruppierung“ angehört habe.
Angeklagt wird schließlich nur Stephen Ahlke, der sich wegen gefährlicher Körperverletzung
und Körperverletzung mit T odesfolge verantworten muss. Frederik Kahn wird in der Anklage-
schrift als Zeuge geführt.
Interessanterweise beginnt das T atgeschehen in der Anklageschrift nicht m it dem Alkoholkon -
sum der Gruppe in Ahlkes W ohnung, sondern erst als A hlke und Kahn auf dem Spielplatz auf
die Migranten tref fen. In der Anklage wird betont, dass es sich um „dunkelhäutige“ Personen
gehandelt habe und dass die beiden Skinheads sie beschimpften hätten.
78

Die Anklageschrift folgt der Darstellung im polizeilichen Schlussbericht, wonach Ahlke seine
Aggressionen an den W ohnungslosen Menegge und W arth auslassen wollte. Die Einlass ung
Ahlkes, nicht er , sondern Kahn habe die Schläge ausgeführt, wird als Schutzbehauptung ver-
worfen. Ahlkes Zugehörigkeit zur Skinhead- Szene wird in der Anklage schrift in einem Absatz
behandelt. Es wird erwähnt, dass Ahlke „nach eigenen Angaben“ ein „recht begeisterter An-
hänger der politisch rechten Szene“ war , sich aber m itt lerweile davon distanziert haben will.
Das psychiatrische Gutachten befasst sich intensiv mit der biografischen Entwicklung Ahlkes.
Ein längerer Ab schnitt widmet sich Ahlkes Zu gehörigkeit zur Skinhead-Szene. Ahlke ver -
sucht, sich gegenüber dem Gutachter von den politischen A spe kten der rechten Szene (z. B.
Ausländerfeindlichkeit und Gewalt) zu distanzieren. Er behaup tet, dass es ihm „weniger um
das Politische gehen würde“, sondern den Zusammenhalt. Dies lässt der Ps y chiater zu nächst
unkommentiert stehen, stellt dann jedoch fest:
„Insbesondere im Bereich der Aggressionspotentiale versucht der Proband ein Bild von sich zu
entwerfen, von de m er meint, dass es günstig für ihn sei. Dabei ver lässt er jedoch weit den Bo -
den der Realität, geht so rigide und übertrieben vor , dass er sich unglaubwürdig und eine Aus -
sage über die tatsächlich vorhan denen agg ressiven Po tentiale unmöglich macht. Aussagen
über andere Persönlichkeitsanteile können sich lediglich auf die T estbereiche stützen, die am
wenigsten von einer Antworttendenz i m Sinne sozialer Erwünschtheit betrof fen sind, in die -
sem Fall i m wesentlichen auf die projektiven V erfahren“ (Ps y chiatri sches Gutachten).
Ahlke gibt gegenüber dem Gutachter an, sich zum T atvorwurf erst in der Hauptver handlung
äußern zu wollen. Gleichwohl schildert er einen T atablauf, der erheblich von der T atversion
im Urteil abweicht. Unter andere m behauptet Ahlke, er habe zwei W ochen zuvor z wei Mäd-
chen aus Österreich zur S-Bahn begleitet. Auf demselben Spielpla tz habe sich eine „Gruppe
Farbiger“ aufgehalten und sei ihnen hinterher ge gangen. Es sei zu keiner Auseinandersetzung
gekommen, er habe aber hinter sich ein „Messer schnappen“ gehört. D en Baseballschläger
habe er am T atabend mitgenommen „um Eindruck zu machen“ und den Migranten zu sa gen,
dass sie sich „ruhig verhalten sollen“. Schließlich habe Frederik Kahn auf die beiden Obdach-
losen eingeschlagen. Dieser habe den Schläger fluchtartig fallen lassen. Ahlke habe den Base-
ballschläger dann mitgenommen, um ihn zu beseit igen.
Ahlke bleibt vor Gericht zunächst dabei, dass er und Kahn von den Migranten auf dem Spi el -
platz belästigt worden seien. Auf de m Rück weg hätten Ahlke und sein Begleiter einen ande -
ren W eg gewählt, um nicht an den Ausländern vorbeigehen zu müssen. Spä ter seien beide er-
neut auf den Spielplatz gegangen, um mit den Ausländern zu reden. Dort seien er und Kahn
von der Rundbank aus von Menegge und W arth mit den W orten „ Ihr Fot zen, ihr Hure nsöhne“
beschimpft worden. Später habe Ahlke P robleme mit seinen Kontaktlinsen gehab t. Um seine
Kontaktlinsen zu richten, habe er Kahn den Ba seballschläger gegeben. Daraufhin habe Kahn
auf Menegge und W arth eingeschlagen haben. Anschließend habe Kahn den Baseballschläger
fallenlassen und sei geflüchtet. Ahlke habe daraufhin den Schläger aufgehoben und s ei Kahn
nachgerannt. Ahlkes Darstellung wird im Urteil in akribischer W eise widerl egt, u. a. durch die
Aussage einer T atzeug in.
79

Das Urteil geht detailliert auf die Zugehörigkeit Ahlkes zur Skinhead-Szene ein und stützt
sich dabei auf das psychiatrische Gutachten. Auch im Urteil wird davon ausge gangen, dass es
Ahlke weniger um Politik geht, als um Gemeinschaft/Kameradschaf t und die Außenseiter -
Attitüde der Skinheads:
„Politisch war der Angekla g te nicht näher interessiert. Ihn faszinierte, dass die Skinheads aus
seiner Sicht unabhängig von konventionellen Lebensvorstellun gen ein Leben als Außenseiter
führen. Er hatte das Gefühl von einem ‚einsamen Cowboy‘, der sich ausgrenzt“ (Urteil) .
Lediglich in der Formulierung, Ahlke habe „jedoch einmal in Rudolfstadt an einer Demonst -
ration der rechtsradikalen Szene zum Gedenken an Rudolf Hess“ teilgenommen, deutet das
Gericht einen gewissen Zweifel an dieser Sichtweise an.
Nach Auffas sung des Gerichts handel t es sich um eine unpolitische T at. Zwar wird einge -
räumt, dass Ahlke ge m einsam mit Frederik Kahn die auf dem Spiel platz s itz enden Mi granten
ausländerfeindlich beschimpft hat. Ein politisches Motiv scheint das Gericht jedoch nicht zu
erkennen, da die Auswahl der Opfer willkürlich gewesen sei. Das Gericht kommt zum
Schluss, dass Ahlke eher den „Frust über den missraten en Abend an jemandem abzureagie-
ren“ wollte: „Sie [die beiden geschädigten Männer , d.V .] wurden [...] als beliebige Opfer
gewählt, an denen der A ngeklagte seine Aggressionen abreagieren wollte“ (Urteil).
Medienanalyse
Das Tötungsdelikt hat ein durchschnittlich starkes Medienecho nach s ich gezogen. Mit dem
standardisierten Suchverfahren wurden 24 relevante Artikel gefunden. Die Be richterstattung
enthält relevante Zusatzinformationen, die nicht über die Auswertung des Urteils bzw . der Er -
mittlungsakten zugänglich waren. Diese beziehen sich nicht auf das T atgeschehen, sondern
auf die politische Biographie von Stephen Ahlke. Auch die Biographie des Opfers wird in ei-
nigen Artikeln ausführlicher dar gestellt als im Urteil.
Das Antifaschistische Infoblatt (AIB) gibt an, das Bundes krimi nala m t habe bereits 1991 ge-
gen Stephen Ahlke er m ittelt, da dieser zusa mmen m it dem bekannten N eonazi und späteren
V -Mann „Piatto“ des brandenburgischen V erfassungsschutzes sowie dem US-amerikanischen
Ku-Klux-Klan-V ertreter Dennis Mahon die KKK-Sektion „White Storm Berlin“ gegründet
haben soll (vgl. Abschnitt 7.2). Ein Hinweis auf den späteren V -Mann findet sich auch in den
Akten. Des W eiteren soll Ahlke gemeinsam mit dem späteren „Piatto“ als Herausgeber des
Ku-Klux-Klan-Fanzines „Feuerkreuz“ fungiert (Rozenbau m 2014) und der rechtsextremen
Or ganisation „Hammerskins“ angehört haben. Die bereits ange führten Hinweise, dass Ahlke
auch nach seiner Haftentlassung in der rechtsextremen Szene akti v gewesen s ein könnt e,
gehen ebenfalls auf Recherchen des AIB zurück (vgl. AIB 2013).
Eine Diskrepanz zwischen der juristischen und der journalistischen Bewertung des Fal ls be-
steht insofern, als der Großteil der analysierten Artike l – im Unterschied zur juristischen
Sichtweise – die politischen Aspekte des Falls stärker hervorhebt. Dies geschieht insbesonde-
re durch den V erweis auf die rechtsextreme V ernetzung des Täters sowie unter Bezugnahme
auf das Konzept der Hassgewalt. Grundsätzlich wird der Täter als „Skinhead“ (Berliner
80

Mor genpost: 16.02.1993, T agesspiegel/ Berliner Zeitung/ taz: 23.02.1993) be zeichnet. Damit
wird eine Relevanz dieser Zugehörigkeit für die T at impliziert. Die Berliner Zei tung berichtet
über die politische Selbstinszenierung des Täters im Gerichtssaal:
„[Stephen Ahlke] streckte die Arme hoch, die Hände zu einer Faust. ‚W ir werden schon durch -
halten‘, rief er seinen Kumpanen [es handelte sich um eine Gruppe von Skin heads; dV] unter
den Zuhörern zu.“ (Berliner Zeitung: 23.02.1993)
Bezüglich des T atgeschehens herrscht – von einigen anfänglichen V erwirrungen über den T at -
her gang abgesehen – in der Presse relative Einigkeit. Da s Eingreifen der beiden Opfer in die
verbalen Attacken auf die Migranten wird als Akt der „Zivilcourage“ (C URA: o.J.) bezeich -
net. In diesem Zusammenhang schreibt die taz von „zwei M änner(n), die di e ausländerfeindli -
chen Beschimpfungen von indischen Studenten durch den Angeklagten kritisier t hatten. “
(T az: 23.02.1993)
Unter Bezugnahme auf das Konzept der Hassgewalt weisen verschiedene Artikel darauf hin,
dass der Fall Menegge beispielhaft für die Erfassungsdefizite der P olizei statistiken politisch
rechts motivierter Gewalt stehe. Die Opferkategorie „Obdachlose“ sei in diesen Statistiken
unterrepräsentiert, da „der ideologische Kontext der Täter“, der sich in ihrer „sozialdarwinis -
tischen Haltung“ zeige, oftmals ignoriert w erde.
6.4.3 Kriminologische Analyse
Für ein angemessenes V erständnis ist es erforderlich, nicht nur die eigentliche Straftat zu ana-
lysieren, sondern das Gesamtgeschehen am T atab end. Das T atgeschehen lässt sich dabei in
sechs Phasen gliedern: Gemeinsames T rinken in der W ohnung (1), der Streit zwischen den
Frauen (2), Begegnung mit den Migranten auf de m S pielplatz (3), Rückkehr zu m S pielplatz
(4), die T at (5) und die Flucht vom T atort (6).
Ihren Ausgang nimmt die T at in der W ohnung von Stephen Ahlke (1), wo e s zu eine m Streit
zwischen den Frauen (2) kommt. In den Ermittlungen, in der Anklageschrift und im Urteil
wird diesem Konflikt große Bedeutung zugemessen, da er ursächlich für den Sti mm ungs -
wechsel in der Gruppe sein soll. Es stellt sich die Frage, inwieweit ein relativ banale r G rund –
der Streit um einen Hund – zu einer derartigen Aggressionssteigerung führen kann. Nachdem
die Stimmung der Gruppe sich in den ersten beiden Phasen ver schlechtert, baut sich das T at-
geschehen in der dritten Phase langsam auf: Stephen Ahlke und Frederik Kahn entdecken auf
dem W eg zu Matthias T akno eine Gruppe von vier Migranten auf dem Spielpla tz und beleidi-
gen sie rassistisch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Migranten Ahlke und Kahn an -
sprachen. Die Zeugenaussagen deuten jedoch darauf hin, das s die verbale Auseinandersetzung
von den Skinheads ausging. Zugleich fordern Ahlke und Kahn die Ausländ er auf, den Spiel-
platz zu verlassen. Auf dem Rück weg zu Ahlkes W ohnung drohen Ahlke und Kahn den Mi-
granten Gewalt an. Diese lassen sich j edoch nicht provozieren.
Zurück in Ahlkes W ohnung berichten beide erregt über die Begegnung mit den Auslän dern
auf dem Spielplatz und erklären, dass sie von der Gruppe „ange m acht“ worden seien. Da die
81

Ausländer mit ihrem passiven V erhalten keinen Anlass zur weiteren Eskala tion boten, wird an
dieser Stelle eine Frustrationssteigerung konstruiert. Diese Kon struktion wird noch zusätzlich
durch die Behauptung von Matthias T akno und seiner Freundin gestützt, die zuvor geäußert
hatten, dass sie von mutmaßlich jener Gruppe auf dem Spielplatz vorher ebenfalls „an-
gemacht“ worden seien.
Es ist zu beachten, dass die Auseinanderset zung mit den Ausländern in einem politischen
Kontext steht: Zum einen, weil Ahlke und Kahn die Gruppe aufgrund ihrer Hautfarbe bzw .
Herkunft einer „Fremdgruppe“ zuordnen und sie rassistisch beleidigen. Zum ander en ist die
Anwesenheit von Ausländern für die Skinhea ds schon Provokation genug.
Erst nachdem sie sich mehr Mut angetrunken haben, fassen beide in der vier ten Phase den
Entschluss, zurück zum Spielplatz zu gehen, um die Ausländer zu vertreiben. A hlke nimmt
nun seinen Baseballschläger mit und verdeutlicht da m it seine A bsicht, Gewalt anzuwenden.
Die verbale Auseinandersetzung mit den inzwischen zahlenmäßig nicht mehr überlegenen Mi -
granten ist nun aggressiver .
Das Geschehen wendet sich in der fünften Phase, als sich Menegge und/oder W arth durch Zu -
rufe in die Angelegenhei t einm ischen. Der Fokus verschiebt sich nun auf die beiden W oh -
nungslosen. Ob Ahlke und Kahn die beiden als soz ial randständige Per so nen erkannt haben,
muss offen bleiben. In dem Moment, in dem Menegge bzw . W arth Zivilcourage ze igen, wer-
den sie für Ahlke zu „ Fe inden“. Es ko mm t zu eine m kurzen W ortwechsel zwischen den Skin -
heads und den W ohnungs losen, wobei sich aus den Akten nicht rekonstruiere n lässt, wie sich
der W ortwe chsel tatsächlich gestaltete. Aus dieser Konfliktsituation heraus s chlägt Stephen
Ahlke mit dem Baseballschläger auf D ieter Menegge und Gunter W ar th ein. Der kurze W ort -
wechsel scheint das auslösende Moment für die G e walteskalation gewes en zu sein. Mit der
Einmischung bieten Menegge bzw . W arth den Skinheads e inen Anlass, sie zu schlagen, denn
die Einmischung in den „Akt der Machtdemonstration“ untergräbt Ahlkes Autorität. Dass Me-
negge selbst aus dem linksalternativen Milieu ist, können Ahlke und K ahn nicht wis sen. Es ist
mithin davon auszugehen, dass sie ihn nicht wegen s einer politischen Einstellung als „ Feind “
identifiziert haben, sondern wegen seiner Ein m ischung in die Machtdemonstration der Skin -
heads gegenüber den Ausländern.
6.4.4 Politische Aspekte
Klassifikationen des Falls als politisch-r echts
Jansen-Kleffn er-Liste ja
Amadeu A nto nio-Stiftung ja
Radio Berlin-Brandenburg ja
Landeskriminalamt Berlin nein
82

Politische Einstellungen und Szenezugehörigkeit
Stephen Ahlkes V erhalten bei den poli zeilichen V erneh m ungen, gegenüber dem ps y chiatri -
schen Gutachter sowie vor Gericht deuten durchgehend darauf hin, dass es s ich bei ihm nic ht
um einen subkulturell geprägten Skinhead handelt, sondern um einen organisierten Rechtsex-
tremisten. Aus taktischen Gründen stel lt er seine Aktivitäten in der rechtsextre m en Szene
mehrfach als unbedeutend dar . Nach seinen Angaben gegenüb er dem psychiatrischen Gut-
achter schließt sich Ahlke mit Beginn seiner Lehre der Skinhead-Szene an. Im Deze m ber
1991 lässt er sich eine Glatze schneiden und ist damit auch für Außenstehende der Szene zu -
zurechnen. In der polizeilichen V ernehmung wird er gefragt, ob er ein Skinhead sei. Er beant-
wortet die Frage mit „ja“, fügt aber hinzu, dass er nicht gewalttä tig sei . Auch gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter behauptet er , Gewalt abzulehnen. V on Ausländerfeindlich keit ver-
sucht er sich zu distanzieren: Sie sei eine „schmutzige Rander scheinung der Skinhead-Szene“
(psychiatrisches Gutachten). Hingegen bezeugt Liane Stumpf in i h rer Zeugenvernehmung,
dass Ahlke „Ausländer nicht leiden kann “. Als er in der polizeili chen V er nehmung gefragt
wird, ob er Mitglied einer politischen Gruppe sei, antwortet er offen, er gehöre einer etwa
zehnköpfigen Gruppe von Skinheads an. Allerdings versucht er , di e Gruppenzugehörigkeit
herunterzuspielen, indem er hinzufügt, dass es s ich um ke ine „kriminelle Gruppe“ handele. Es
gehe ihm um „Spaß, Partys und Rumreisen“.
Gegenüber dem Gutachter gibt er an, politisch nicht interess iert zu sein, da er die Politik we-
der verstehe noch befürworte. „Dort gäbe es zuviel Lügerei und S umpf“ (ps y chiatrisches Gut -
achten). V or dem Hintergrund di eser Aussage wirkt es widersprüchlich, dass Ahlke – obwohl
es ihm angeblich nicht um das Politische geht – an A ufmärschen wie dem Rudolf-Hess-
Gedenken in Rudolstadt und an einer Demonstration zum 1. Mai teilnimmt. Auch erzählt er
dem Gutachter von seiner Faszination für die „Deutsche W ochenschau“ , die ihm wegen der
Inszenierung, weniger wegen des Politischen gefalle. Der Mitbeschuldigte Freder ik Kahn be-
schreibt Ahlke als „großen Redner“, während Liane Stumpf ihn als „Mitläufer“ einordnet.
Letzteres ist auch aufgrund des erwähnten Polizeiver m erks über Ahlkes Freundschaft mit dem
späteren „Piatto“ stark zu bezweifeln.
Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK)
V ers chiedene Aspekte deuten auf politische M otive im Zusammenhang mit Gruppenfeind -
schaft. Das T atgeschehen im Fall Menegge kann in zwei verschiedene Handlungen un terteilt
werden, die zwar miteinander zusammenhängen, aber von unterschied lic hen Motiven be-
stimmt werden.
Ausgangskonflikt ist die verbale Auseinanderse tzung zwischen den Skinheads und den Mi-
granten auf dem Spielplatz, bei dem Ahlke und Kahn die Ausländer rassistisch be schimpfen.
Bei diesem Konflikt spielt die Opferkategorie eine entscheidende Rolle. Die Migranten wer-
den aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der „Ausländer“ verbal an gegrif fen. Der Kon-
flikt kann damit dem PMK-Themenfeld Hasskriminalität zugeordnet werden
83

Der zweite Konflikt entwickelt sich aus dem Streit zwischen Skinheads und Migranten. Laut
Anklageschrift hielten sich Menegge und W arth von Beginn des Geschehens an auf dem
Spielplatz auf. Dennoch waren die zahlenmäßig überlegenen M igrant en das erste (verba le)
Angrif fsziel der Skinheads. Erst als D ieter Menegge und sein Begleiter sich in die Angelegen -
heit einmischen, werden sie zur Zielscheibe der Skinheads.
Anklageschrift und Urteil ordnen Dieter Menegge und Gunter W arth dem W ohnungslosenmi -
lieu zu. Es ist zu prüfen, inwiefern das Opfermerkmal „wohnungslos“ bei dem Angrif f eine
Rolle spielte. Empfanden Ahlke und Kahn Hass gegenüber Obdachlosen? Haben sie Menegge
und W arth überhaupt als Obdachlose erkannt? Es deutet einiges darauf hin, dass zumind est
Frederik Kahn beide als Obdachlose wahrnah m . In seiner V ernehmung beschreibt er Menegge
und W arth als „schmuddelig“ und „betrunken“. Die Zeugin Liane Stumpf bezeichnet die bei-
den in ihrer Zeugenvernehmung als „Penner“. Da s ie selbst bei der T at nicht zugegen war , ist
anzunehmen, dass ihre Aussa gen auf den Erzählungen von Kahn beruhen.
Dass auch Ahlke die beiden G e schädigten aufgrund ihres Aussehens als Obdachlose er kannte,
liegt nahe. Dem ps y chiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass A hlke eine Abneigung ge -
gen Menschen hat, die aus seiner Sicht einen geringeren „ ge sellschaftli chen W ert“ haben.
Ahlke behauptet gegenüber dem Gutachter , sein Brude r sei ein „al ternativer Linker“ und So-
zialhilfeempfänger . Er bezeichnet ihn als „Sozialschmarotzer“. Diese Aussage zeigt Ahlkes
Abneigung gegen Linke sowie gegen Menschen ohne festes Einkommen. Beide leisten aus
Ahlkes Perspektive keinen Beitrag für die Gesellschaf t, sodass er sie als „Sozialschmarotzer“
abwertet.
Politisierte Gewalthabitualisierung
Betrachtet man die Biographie von Stephen Ahlke, so fällt zunächst auf, dass er in der V er -
gangenheit nicht durch Rohheitsdelikte aufgefallen ist. Insgesa m t ist sein Leben – abgeseh en
von den familiären Probleme infolge der Alkoholsuch t seines V aters – vergleichsweise gradli-
nig verlaufen.
Bei Ahlke deutet vie les auf eine habitualisierte Gewaltbereitschaft hin, die auf seine Einbin -
dung in die rechtsextreme Szene zurückgeht. Ahlke macht kein Geheimnis aus seiner Zugehö -
rigkeit zur Skinhead-Szene, als er in der polizeilichen V ernehmung danach gefragt w ird. Mit
dem T ragen einer Glatze, die er sich ein halbes Jahr zuvor hat schneiden las sen, bekennt er
sich auch äußerlich zur Szene. In den A kten finden sich mehrere Aussagen, nach denen Ahlke
einer Gruppe von etwa zehn Skinheads angehört habe. Er selbst sowie andere Zeugen be -
schreiben diese Gruppe jedoch als eine Clique ohne Na me n und feste Struk turen. Ob es sich
um eine gewalttätige Gruppe handelt, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Ahlke besitzt einen Baseballschläger „zu m eige nen Schutz, falls j emand in die W ohnung ein -
dringt, da Skinheads ja bekanntlich viel Feinde haben“ (polize ili che V ernehmung). Dass Ahl -
ke im Besitz einer W affe ist, die in der Skinhead-Szene ein gängiges Instrument der
Gewaltausübung ist, deutet auf eine ausgeprägte Gewaltbereitschaf t hin. Zu den Feinden zähl-
te er „Linke“ und „Straßengangs“. Diese Aufzählung er gibt sich vermutlich weniger aus rea-
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len Erfahrungen als aus den internalisierten Normen und V erhaltens mustern der rechtsextre-
men Skinhead-Szene. Es handelt sich um eine Form der Abgrenzung gegenüber anderen ge-
sellschaftlichen Gruppen. Sich den Skinheads anzuschli eßen bedeutet, sich mit dem Bild des
Außenseiters zu identifizieren und dies in der Praxis durchzusetzen, z. B. ind em man sich
Feinde macht.
Zu berücksichtigen ist, dass Ahlke nicht nur ein er Skinheadgruppe angehört, sondern auch
darüber hinaus in die rechtsextreme S zene ei ngebunden ist. Zusamm en mit dem später en V -
Mann „Piatto“ will er eine deutsche Sektion des Ku-Klux-Klan gründen. Allein aufgrund der
Ausrichtung dieser Or ganisation kann bei Ahlke von einer Gewaltaffinität ausgegangen wer-
den.
Sonstige politische Aspekte
Kurz vor Eröf fnung der Hauptverhandlung bitten die Zeugen Cornelia und Kai Schulz e in den
Richter in einem Brief darum, bei ihrer Aussage vor Gericht die Öffent lichkeit auszuschlie -
ßen. Sie befürchten Racheaktionen und betonen, dass sich die Gefahr nicht nur aus dem Um-
stand er gibt, dass sie in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Tätern wohnen, sondern auch,
weil sie die T at als „rechtsgerichtet“ werten. Das Gericht sieht keine konkret begründete Ge-
fahr und lehnt den Ausschluss der Öffentlichkeit ab.
Anhaltspunkte für eine Unterstützung im Gefängnis durch Angehörige der rechtsextre m en
Szene, finden sich in einem Brief Ahlkes aus der Untersuchungshaft an einen Freund, der
NGO-Recherchen zufolge ebenfalls zur rechtsextre men Szene gehört und Mitglied der Band
ist, in der Stephen Ahlke vor s einer Inhaftierung gespielt hatte.
Fazit
Es handelt sich um einen Fall von Hasskriminalität, der in die PMK-Statistik aufgeno mmen
werden sollte: Ahlke und K ahn beschim pfen zunächst die Migranten auf dem Spielplatz in
rassistischer W e ise. Die Migranten werden als „Ausländer“ verbal angegriffen. Als sich Dieter
Menegge und Gunter W arth in die Angelegenheit einmischen, werden auch sie von den Skin -
heads attackiert. Geht man davon aus, dass A hlke die beiden als Obdachlose ausgemacht hat
und sie auch aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihres gesellschaftlichen Status
abwertete, so ist auch dieser Angrif f als Hasskriminalität im Sinne des KPMD-PMK zu ver -
stehen.
Das spezifische Freund-Feind-Denken der Skinheads spielt im gesamten T atgeschehen eine
wichtige Rolle: Die Migranten werden aufgrund ihrer Herkunft bzw . Hautfarbe als „Feinde“
ausgemacht; Gunter W arth und Dieter Menegge werden zu „Feinden“, weil sie die Platzherr-
schaft der beiden Täter in Frage stellen. Durchgehend legen Ahlke und Kahn hegemoniales
Männlichkeitsgehabe und ein Revierverhalten an den T ag. W er sich dem widersetzt, wird zu m
Feind. Ähnlich wie im Fall 9 zeigt sich, dass nicht nur Angehörige der bekannten Opfer grup-
pen von rechter Gewalt betroffe n sein können, sondern letztlic h j eder .
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6.5 Fall 5: Mario Steiner
6.5.1 Fal ldarstellung
T at
Am Freitag, den 20.1 1.1992, um 16.00 tref fen sich der 17-j ährige Mike Jäger und der 16-jäh -
rige Klaus T aler nach der Arbeit in der W ohnung T alers. Sie wollen später noch einen Jugend-
club besuchen. Da dort Alkohol nur an über 18 Jahre a lte Besucher ausgeschenkt wird, haben
sie sich wie üblich zu diesen Gelegenheiten zu m „V orgl ühen“ eine F lasche W einbrand be -
sor gt. Um 17.00 verlassen sie die W ohnung in Richtung des Judith-A ue r -Jugendclubs. Un-
terwegs kaufen sie zwei weitere Flaschen W einbrand. I m Club treffen sie auf ihre Freunde:
T ino Feilhaus, H elmut Fuchser , Conn y W ilhelm, Bett y Maas und Dorett W inkan. Alle ge -
meinsam trinken den mitgebrachten A lkohol.
Gegen 21.00 fahren alle Jugendlichen zu T alers Mutter , die ihren Geburtstag in ihrer W oh -
nung feiert. Alle trinken w eite r Alkohol. Mike Jäger findet im Flur der W ohnung eine Gaspis -
tole, die er sich an die Schläfe setzt und abdrückt. I m Urteil heißt es, dass nicht festgestellt
werden konnte, ob aus V ersehen oder aus Liebeskummer . Er fällt um, steht aber un m ittelbar
danach selbständig wieder auf. Die Brandwunde, die auf seiner Stirn entsteht, wird von Klaus
T aler vers orgt . J äger hat danach Kopfschmerzen und ver hält sich ruhiger als sonst.
Gegen 23.00 verlassen sie angetrunken und in „guter Stimmung“ die Feier ohne kon kretes
Ziel. Mit der U-Bahn fahren sie bis zum Bahnhof Samariterstraße, wo s ie kurz vor Mit ter -
nacht ankommen.
„Die Gruppe um die Angeklagten grölte und stand ersichtlich unter Alkoholein fluss, Politische
Parolen wurden nicht gerufen. W eder die Angekla gten noch ihr e Begleiter verhielten sich ag -
gressiv gegenüber anderen Personen.“ (Urteil)
Zur selben Zeit warten der 27-jährige Mario Steiner , der 21-jährige Gerhard Foker und der
21-jährige Martin Dossel zusammen mit Angelika Kupferfeld an der Frankfurter Al lee auf ein
T axi. Sie s ind auf dem W eg zu einer Diskothek. Sie sind weder betrunken noch haben sie Dro-
gen genommen. A l s sie kein T axi bekommen, gehen sie in Richtung U-Bahnhof Samariter -
straße. Auf dem Zwischendeck des U-Bahnhof s stoßen sie auf die Täter gruppe.
„Obgleich die Zeugen unauf fällig gekleidet waren, meinten die Angeklagten an der Klei dung
erkennen zu können, dass es sich um ‚Linke‘ handelte.“ (Ur teil)
Im V orbeigehen stößt Conny W ilhelm Foker „ versehentlich“ an. Foker schubst W ilhelm weg
und geht weiter . Steiner m ischt sich ein, pack t W i lhelm an dessen „dunkelgrüner Bomberja-
cke“ und fragt ihn, auf einen Aufnäher auf seiner Jacke deutend, was er „denn da habe“. (Ur -
teil) Es handelt sich um eine Deutschlandfahne mit Bundes adler und der Aufschrift Deutsch -
land. Es gibt eine kurze Rangelei, wobei „nicht auszuschließen ist, das s Steiner W i lhelm
leicht mit der Faust gegen das Jochbein schlug“ (Urteil). Nach kurzer Zeit trennen sich die
beiden.
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Beide Gruppen entfernen sich anschließend voneinander . Während aus der „Täter grup pe “
Fuchser , Maas und W inkan bereits weiter gehen, bleiben W ilhelm, Feilhaus und Jäger zurück.
W ilhelm beschwert sich bei den ander en, dass sie ihm nicht geholfen hätten. Feilhaus und Jä-
ger klappen ihre Butterfl y messer auf und wollen die Gruppe um Steiner verfolgen. W i lhelm
kann seine Freunde aber beruhigen.
In der Zwischenzeit hat die „Opfergruppe “ ihr V orhaben, mit der U-Bahn zu fahren, wieder
aufgegeben, und geht den W eg, den sie gekommen ist, wieder zurück. Sie stoßen erneu t auf
die „Täter gruppe“, die sie bereits mit gezogenen Butterflymessern erwartet. Im Urteil heißt es,
sie hätten zu spät erkannt, dass von den wesentlich Jüngeren eine Ge fahr ausging. Für eine
Flucht wäre es zu spät gewesen.
Auch die „Täter gruppe“ ist überrascht. Ohne sich abzusprechen, w ird angegrif fen. T aler
schlägt auf Foker ein. Jäger tritt hinzu, stößt Foker das Messer in den Rücken und trifft seine
Rückenschlagader . T aler schlägt weiter auf den zusa mmensackenden Foker ein. Zur selben
Zeit greift Feilhaus Steiner mit dem Messer an. Steiner vers ucht, i hn mit Schlägen abzuhalt en,
aber Feilhaus kann ihn an die W and drücken und sticht viermal zu. Er tr if ft Herz, Körper-
hauptschlagader und Leber . A ls Steiner zusammenbricht, sticht er noch einmal in die Leisten -
beuge. Mario Steiner stirbt kurze Zeit später an inneren Blutungen. Schließlich wird auch
Martin Dossel von Jäger und Feilhaus angrif fen und – allerdings nur oberfl ächlich – verletzt.
Als die Täter sehen, dass die anderen am Boden liegen, ruft e iner „W eg hier“. Martin Dossel
richtet sich in diesem Moment auf, wird aber von einem der flüchtenden Täter derart ins Ge -
sicht geschlagen, dass er wieder zusammenbricht. Außerhalb des U-Bahnhofs reden die Tä ter
über das Geschehen. Sie sind sehr erregt dabei. Mike Jäger fuchtelt mit s einem Messer herum
und verletzt T ino Feilhaus
„Als am nächsten T ag i m Rundfunk und in der Presse vom T od des [Mario Stei ner] berichtet
wurde, war [Mike Jäger] überzeugt, er habe ihn getötet. Dies belas tete [Mike Jäger] sehr . Au -
ßerdem bekam er angesichts der seiner T at in der Ö f f en tlichkeit beige messenen politischen
Bedeutung Angst vor Rache akten. “ (Ur teil)
Mike Jäger stellt sich am 23.1 1.1992.
In der Sitzung am 01.10.1993 verurteilt das Landgericht Berlin Feilhaus wegen T ot schlags in
T ateinheit mit Körperver letzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu vier Jahren und sechs
Monaten Freiheitsentzug. Jäger wird wegen versuchten T otschlags in T ateinhe it mit Körper-
verletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu drei Jahren und sec hs Monaten, T aler we-
gen Körperverletzung in T ateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer J ugendstrafe
von acht Monaten zur Bewährung verurteilt.
Die weiteren Angehörigen der „Täter gruppe“ Helmut Fuchser , Conn y W ilhel m , Bett y Maas
und Dorett W inkan werden nicht angek lagt .
Opfer
In den zugänglichen Akten lassen sich nur wenige Hinweise zu den Opfern finden. Mario
Steiner ist zur Zeit der T at 27 Jahre alt. Dass es sich bei ihm um eine bekannte Figur der lin-
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ken Szene handelt, wird im Urteil nicht erwähnt. Die beiden w eite ren männlichen Opfer sind
zur Zeit der T at 21 Jahre alt. Zu der am T attag ebenfa lls zur „Opfer gruppe“ gehörenden jun-
gen Frau sind keine Angaben enthalten.
Täter
T ino Feilhaus
Feilhaus ist zur Zeit der T at 16 Jahre alt. Er wächst bei seiner Mutter in Berlin-Fried richshain
auf. Nach dem T od seiner Mutter kommt er mit vier Jahren zunächst ins Heim und dann zu
seinem V ater . Bei der Betreuung helfen die Großeltern. Die Betreuung ist nicht durchgängig
gewährleistet, teilweise übernehmen die Nachbarn diese Aufgabe. Nach der 8. Klasse geht er
mit sehr schlechten Noten von der Schule ab.
Mit 14 Jahren beginnt er eine Ausbildung als T iefbauer in einem Internat. Er beginnt zu trin-
ken, weshalb er kurze Zeit später die Lehre abbrech en muss. Nach kurzer Arbeitslosigkeit
macht er einen „V orbereitungskurs“ in Neukölln.
„Dort hatte er zum ersten Mal mit türkischen Jugendlichen zu tun, mit denen er häufig in Streit
geriet. W eil er sich bedroht fühlte, trug er regelmäßig ein Messer bei sich.“ (Ur teil)
Im Urteil wird – of fenbar das psychiatrische Gutachten zitierend – auf seine Persönlichkeit
eingegangen, die bestimmt ist von V erlustängsten und einer „Sehnsucht nach G ebor genheit“.
Er trinkt seit vielen Jahren. Unter Alkoholeinfluss „kann er seine Hemmungen überwin den,
sich unter Gleichaltrigen hervor tun und Anerkennung finden.“ Dabei kommt es immer wieder
zu „aggressiven Durchbrüchen, vor allem dann wenn T ino meint, Freunden helfen zu müssen“
(Urteil). Er hat keine Freundin.
Er wurde bereits wg. einer Körperverletzung angeklagt. Dieses V erfahren wurde einge stellt.
Zusammen mit Mike Jäger hat er einen Raub begangen. Die be iden saßen deshalb bereits im
Arrest.
In der Untersuchungshaft
„fiel es ihm zunächst schwer , auf den Alkoholgenuss zu ver zichten. Hinzu kam, dass nicht zu -
letzt als Folge der Auseinandersetzung m it de r Gegen stand des V erfahrens bildende T at eine
erhebliche Zukunftsangst, die die bei [T ino] vor handene depressive S ti mm ung verstärkte.“
(Urteil) In der Haft macht er eine Ausbil dung.
Mike Jäger
Jäger wird 1975 in Ost-Berlin geboren und wächst zunächst bei seiner noch s ehr jungen Mut-
ter auf, die mit seiner Betreuung überfordert ist. Sie wird wegen gefä lschter Krankschreibun-
gen zu sechs Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Als er vier Jahre alt ist, nimmt sich seine
Mutter das Leben. Jäger kommt ins Heim und dann zu seinen Großel tern. In der Schule läuft
es zunächst gut, was sich nach dem W egzug eines Freundes ändert. Er wird schließlich zum
„Außenseiter“. Er trainiert Gewichtheben und schafft einige sportliche Erfolge. Er entwickelt
ein sehr gutes V erhältnis zu seinem T rainer . D ieser stellt jedoch einen Ausreiseantrag und ver-
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schwindet plötzlich aus seinem Leben. Jäger trifft dies schwer . Seine schulischen Leistungen
werden immer schlechter . Die 9. Klasse muss er wiederholen. Schließlich verlässt er 1992 die
Schule ohne Abschluss. Er beginnt einen Lehrgang, den er wegen seiner Inhaftierung nicht
abschließen kann.
Jäger hat eine „depressive Grundstimmung“ und „altersbedingte Entwicklungsstörun gen“. Er
wird wegen seiner „körperlichen Kraft“ und seines „freundlichen W esens“ in der Gruppe ge-
schätzt. Alkohol trinkt er s eit z wei Jahren, „ in erheblichen Mengen aber nur am W ochenen-
de“. (Urteil)
An V orstrafen wird die gemeinsame T at mit Feilhaus genannt (s. o.). In der Akte ist zudem ein
Urteil enthalten, das sich auf eine T at Jägers in der Justizvollzugsanstalt be zieht. Am
12.01.1995 trif ft Jäger , schwer betrunken, auf einen Mitgefangenen, der ihn nach seiner
Einschätzung provoziert. Um welche Art von Provokation es sich handelt, wird im Urteil
nicht dar gestellt. Es kommt zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die nach einer kurzen Pau-
se von Jäger fortgesetzt wird. Jäger versetzt dem Mitgefangenen e inen Schl ag mit einer Zange
und versucht, ihn mit einer Säge zu verletzen.
Klaus T aler
T aler wä chst bei seinen Elt ern in Berlin auf. Seine Mutter verwöhnt ihn. „Er lernt sich mit
W utausbrüchen durchzusetzen.“ ( Urteil) In der Schule gi bt es zunächst keine Schwierigkeiten.
Als sein V ater aber anfängt, ihn wegen schlechter N oten und später aus nichtigem Anlass zu
schlagen, beginnt er , sich in der Schule zu prügeln. Seine Eltern streiten sich häufig und las-
sen sich schließlich scheiden. Er wird in der 3. Klasse in ein „ S pezialkinderheim“ geschi ckt
und bleibt auch dort, als seine Mutter wieder alleine wohnt. Er erlebt die T rennung als „unbe -
gründet“. Erst mit Beginn der 6. Klasse kommt er zu seiner Mutter zurück, bleibt aber nur
eineinhalb Jahre bei ihr , um anschließend wieder in ein Heim geschickt zu werden. Er erreicht
dort einen Schulabschluss und macht nach einem berufsvorbereitenden Kurs ei ne Lehre als
Maler , wo er zuletzt 450 DM verdient.
In seiner Freizeit beschäftigt er sich mit dem Computer und mit Fußball. Bis zur T at traf er
sich oft mit seiner Clique. Er hat keine V orstrafen.
Täter gruppe
Die Tätergruppe wird im Urteil folgendermaßen beschrieben.
„Die Jugendlichen trafen sich in Grünanlagen oder im Jugendclub in der Judi th-Auer -Straße.
Es ging ihnen i m W esentlichen darum, etwas zu erleben und Akti vitäten für das kommende
W ochenende zu planen. Dabei wurden auch Bier und andere Alkoholi k a ge trunken. Die Ju-
gendlichen fühlten sich als Hooligans, d.h. als Fans des Fußballclubs FC Berlin. Zum Aus -
druck kam dies durch das T r agen schwarze r Lederjacken und bestimm ter T urnschuh e.“ (Ur -
teil)
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6.5.2 Konstruktion der T at durch die Ermittlung, im St raf pr ozess und in den
Medien
Quellenlage
Für die Anal y se des Falls steht lediglich ein Band (Band V) der Gesamtakte zur V erfü gung.
T rotz Nachfrag e bei der Staatsanwaltschaft und Korrespondenz mit dem Landes archiv Berlin
lässt sich nicht eruieren, wo sich der Rest der A kte befindet. Der erhaltene Aktenband enthält
das Urteil in dieser Sache und zu einer weiteren Straftat, die J äger während seiner Haft be-
geht. Darüber hinaus gibt es nur einige wenige Beschlüsse des Gerichts, die sich a usschließ -
lich auf die Haft der Täter beziehen. Der letzt e Eintrag stammt aus dem Jahr 2013, als die Ge -
neralstaatsanwaltschaft eine Urteilsabschrift mit dem Hinweis „ Eilt ! Pressesache. Eilt!“ anfor -
dert. Der Ermittlungsverlauf lässt sich infolgedessen nicht rekonstruier en. Da auch die V er -
nehmungsprotokolle fehlen, lässt sich der T atablauf nur über die Darstellung i m U rteil nach -
vollziehen. Das Urteil liegt in Form einer ersten Abschrift mit handschriftlichen Überarbeitun -
gen durch den Richter vor .
Polizei und Justiz
Das V erfahren wurde im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geführt, d.h. der erzieh e-
rische Gedanke stand im V ordergrund. Im Urte il werden die Aussagen der Täter kritisch ge -
prüft. So wird die V ersion zurückgewiesen, dass sie von der Opfergruppe angegrif fen wurden.
Die Aussagen der Täter , s ie hätten ohne Tötungsabsicht angegrif fen, werden als Schutzbe -
hauptungen gewertet. Zugunsten der Täter w ird angeführt , dass „die T at ohne die vorange-
gangene Auseinandersetzung, die die A ngeklagten als Provokation auf fassten, nicht gesche-
hen wäre“ (Urteil). Bei Feilhaus und Jäger werden deren s chwierigen Sozialisationsbedingun -
gen schuldmindernd gewertet, ebenso wie der bei allen Tätern festgestellte Alkoholmiss -
brauch. Ihre Alkoholisie rung in der T atnacht führte bei all en verurteilten Tätern zur Annahme
verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).
Den politischen Aspekten w ird ein sehr geri nger Stellenwert zugemessen. Die Hooliganszene,
der die Täterclique angehört, wird als „Alkoholmissbrauch treibende Jugend gruppe“ bezeich-
net. Dass es sich beim erwähnten Jugendclub in der Judith-Auer -Straße um einen T reffpunkt
der rechtsextremen Szene handelt, bleibt unerwähnt. Der Täter gruppe selbst sei es nur um die
gemeinsame Freizeitgestaltung gegangen. Recht unvermittel t wird im Urteil darauf hingewie-
sen, dass im V orfeld der Auseinandersetzung keine „politischen Parolen“ gerufen wurden (Ur -
teil). Es wird nicht angeführt, wer dies ggf. behauptet hatte. Auf den Sticker mit der Deutsch -
landfahne auf W ilhel m s Jacke wird zwar hingewies en, Gründe dafür , dass Jäger daran Anstoß
nahm, werden aber nicht genannt. A uch die politische Gesinnung der Täter wird letzt lich als
harmlos bewertet:
„Alle drei Angeklagten bezeichnen ihre politischen Einstellungen als ‚rechts‘, ohne die sen Be -
grif f näher definieren zu können. Hinweise darauf, dass sie sich neonationalso zialistisches
oder anderes rechtsextremes Gedankengut zu eigen gemacht und entspre chend gehandelt hät -
ten, konnte indessen in keiner W eise festgestellt werden.“ (Urteil)
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Das Urteil erweckt den Eindruck, als wäre es an diejenigen Demonstranten adres siert, die die
Tötung Steiners als politischen Mord sehen.
Medienanalyse
Der Fall hat ein immenses mediales Echo ausgelöst. Un ter Berücksichtigung der standardi-
sierten Recherchevor gaben ergibt sich ein Pool aus 123 relevanten A rtikel n. In der Beri chter-
stattung der „taz“ ist der Fall auf die stärkste Resonanz gesto ßen (33 Artikel). Auch in lokalen
T ageszei tungen wie dem „T agesspiegel“, dem „Berliner Kurier“, der „ Berliner Zeitung“ sowie
der „Berliner Mor genpost“ hat der Fall starken Nieder schlag gefunden (insgesamt 51 Artikel).
Darüber hinaus wurde der Fall – im Gegensatz zu vielen anderen untersuchte n Fällen – auch
in verschiedenen, sich dezidiert als „anti-rechts“ po sitionierenden Magaz inen bzw . zivilgesell -
schaftlichen Portalen thematisiert (Reach- O ut-Berlin, Mut gegen recht e Gewalt, Netz gegen
Nazis, Antifaschistisches Infobla tt (AIB), ZAG, Opferfonds CURA; insgesamt 19 Artikel).
Die Berichterstattung in den Medien enthält viele Infor m ationen, die über die Infor ma tionen
in den (unvollständig vorliegenden) Akten hinausgehen. In verschiedenen Artikeln weicht die
Beschreibung des T atges chehens von der Darstellung im Urteil ab. So wird berichtet, die Tä -
ter hätten direkt nach der Auseinandersetzung gerufen: „Jetzt haben wir es euch gezeigt, ihr
linken Säue“ (vgl. u.A: CURA: o.J., AIB 1993, Süddeutsche Zeitung: 18.09.1993, T a -
gesspiegel: 16.1 1.2010). Des W eiteren trug der Aufnäher , an dem sich der S treit entzündete –
im Urteil als Deutschlandfahne mit Bundesadler bes chriebe n – mehreren Presseberichten zu-
folge die Aufschrift „Ich bin stolz, ein Deutscher zu sein“ (vgl. u. a. CURA: o.J.).
Der Fall wird in vielen Artikeln nich t explizit als „politisch“ bzw . „ nichtpolitisch“ bewerte t.
Der überwiegende T eil der Artikel begnügt sich mit einer Beschreibung des T at geschehens,
sowie Hinweisen auf die – direkt bzw . jährlich – folgenden Demonstratio nen der linken Sze-
ne. Allerdings ist in diese m Zusamme nhang auf die Einordnung der Täter gruppe als „Neona-
zis“, „Rechtsradikale“ bzw . „Rechtsextremisten“ hinzuweisen, die in der Mehrzahl der Artikel
vor genommen wird und als Anhal tspunkt für eine Bewertung als „politisch“ verstanden wer-
den kann.
Innerhalb der Gruppe von Artikeln, die den Fall ausdrücklich für politisch halten, ist wieder-
um zwischen zwei Hauptgruppen zu dif ferenzieren: In einem T eil der A rtikel wird die T atmo -
tivation bzw . di e Einbettung der Täter gruppe in die rechtsextreme Szene als polit isch bewer -
tet. Zum anderen gibt es eine Reihe von Artikeln, in denen der V orwurf geäußert wird, die
Polizei hätte im Zuge der Ermittlungsarbeit politische Aspekte bewusst nicht thematisiert,
bzw . aktiv zu vertuschen versucht.
Als gewichtiger Hinweis auf eine politische Motivation der T at wird der A u sruf der T ä ter im
Anschluss an das T atgescheh en gewertet: „Jetzt haben wir es euch gezeigt, ihr linken Säue“ .
Allerdings wird nur in einer recht kleinen Zahl von Artikeln auf diesen Ausruf eingegangen.
Als ein weiteres Indiz auf den politischen Hinter grund der T at wird die Zugehörigkeit der Tä-
ter zur rechtsextremen Szene gewertet. Das AIB schreibt in die sem Zusammenhang über die
beiden Haupttäter:
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„Beide bezeichneten sich als Hooligans, als ‚unpolitisch‘, [Feilhaus] als ‚Rechter‘. Zu dem
‚unpolitischen Hooligan‘ können wir uns einige Ausführun gen nicht verkneifen. Er hat in sei -
ner Umgebung nie mit seiner faschistischen Gesinnung hinterm Ber g gehalten, hatte bekannte
V erbi ndung en zur F AP , hat längere Zeit Ka m pfsport trainiert und war bei mindestens einem
Überfall auf ein besetztes Haus dabei. Er m acht e sich zi e m lich oft einen Spaß daraus, zu -
sammen mit de m zweiten Hauptangeklagten sinnlos Schwä chere zu verprügeln.“ (AIB
1993: 47)
In der zweiten Gruppe von Artikeln wird auf die Nichtthematisierung politischer Aspek te sei-
tens der Polizei eingegangen und von V ertuschungsversuchen gesprochen. Die taz schreibt:
„Die Angehöri gen und Fr eunde der Überfallenen richten schwere V orwürfe ge gen die Polizei,
die kurz nach dem V orfall von eine m ‚Bandenkr ieg‘ und inner linken Auseinandersetzungen
gesprochen hatte. Noch am Sonntag, so behaupten [Freunde des Ge töte ten, dV] auf einer Pres-
sekonferenz, hätten Beamte der ermit telnden Mordkomm is sion einen de r V erletzten aufgefor -
dert, der erklärt hatte, die Täter wären Rechtsradikale gewesen, seine Aussage zurückzuneh -
men. Eine entsprechende T onbandaufzeichnung sollte dann [ … ] auf dem T r aue r m arsch ein -
gespielt werden. Im Berliner Innenausschuss sprach der stellvertretend e Polizei präsident […]
gestern davon, dass die Beamten lediglich den Auftrag gehab t hät ten, den V erlet zten davon zu
überzeugen, beruhigend auf die Dem onst rationste il nehmer einzuwirken‘.“ (taz: 24.1 1.1992)
Diese Beschreibung, mit der schwere V orwürfe gegen die Polizei erhoben werden, fin det sich
auch im Antifaschistischen Infoblatt . Hier ist ein Inte rview mit eine m T atbetei ligten aus Stei-
ners Freundesgruppe abgedruckt, in dem dieser verschiedene polizeili che Erm ittlungsmaßnah -
men kritisiert. Er behauptet, die Polizeibeamten seien „ von Anfang an part eiisch“ gewesen
und hätten versucht, „die Politik herauszuhalten.“ Nach seinen Angaben wollten sie „aus der
W e lt schaf fen, dass es sich um Rechtsradikale handelt“ und hätten ihn zu diese m Zweck be-
züglich der Aussagen seiner Freunde aus der Opfergruppe belogen. Auch hätten sie vers ucht
„die Zwischenzeit zwischen Kabbelei und der Messerstecherei aus der W elt zu schaffen, um
zu konstruieren, dass die sich verteidigt hätten.“ Im weiter en V erlauf des Artikels wird der
Polizei darüber hinaus vorgeworfen, sie habe die erste T atversion des T äters, in der dieser eine
„völlig unglaubwürdige Notwehrsituation“ kon struiert habe, i m Rahm en einer Pressekonfe -
renz „unkommentiert als die reine W ahrheit weitergegeben“. (AIB 1993: 45) Diese Schil -
derung des V erhaltens der Polizei erscheint durchaus plausibel. Auch die taz berichtet,
Polizeivertreter hätten auf der Pressekonferenz diese V ersion des T atgeschehens als „weit -
gehend glaubwürdig“ bezeichnet. (taz: 25.1 1.1992) Das AIB urteilt, die Polizei habe versucht
„den politischen Hinter grund der T at auszublenden“ und behauptet, durch die Ermittlungsar -
beit sei suggeriert worden, „dass eigentlich [der Getötete, dV] und seine FreundInnen die
Schuld an dem Mord trif ft.“ (AIB 1993: 46)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die journalistische Bewertung des F all s unein heitlich
ausfällt. Die Mehrzahl der analysierten Artike l nimmt keine ausführliche Bewer tung des Falls
vor; die Kategorisierung der Tätergruppe als „Rechtsextreme“ enthält häufig die einzige Be -
wertung des Falls als „politisch“. Andere Artikel bew erten den Fall ausdrücklich als politisch.
Für diese Bewertung wird aus zwei unter schiedlichen Perspektiven ar gumentiert: Einerseits
wird der Fall – unter Bezugnahme auf den Ausspruch „Nun haben wir es euch gezeigt ihr lin -
ken Säue“ – als politisch motiviert dargestellt, andererseits wird seine politische Relevanz
92

vordringlich in der als skandalös und parteiisch beschriebenen polize ilichen Ermittlungsarbeit
gesehen.
6.5.3 Kriminologische Analyse
Die T at ist – unabhängig davon, ob der eher unpolitischen Deutung des Urteils oder der eher
politischen Deutung eines größeren T ei ls der Presse gefolgt wird – wesentlich vom Aufeinan -
dertref fen feindlich gesonnener Gruppen geprägt. Auch im Urteil wird hervor gehoben, dass
die „Täter gruppe“ erkannt hatte, dass es s ich um „Linke“ handelte. Dieser Hinweis wäre un-
nötig, wenn diesem Umstand nicht Bedeutung für die Entstehung der T at zugemessen würde.
Auch auf der Seite der „Opfer gruppe“ werden die späteren Täter als politische Feinde identifi -
ziert. Unabhängig davon, ob auf dem Sticker stand „Ich bin s tolz Deutscher zu sein“ oder
nicht, waren die Täter an S y mbolen der rechtsex tremen Szene erkennbar (z.T . „Bomberja-
cke“). Mit diesem gegenseitigen Erkennen wurden die Grundlagen für das weiter e Geschehen
gelegt.
Es ist davon auszugehen, dass in der „Täter gruppe“ weiter e Faktoren zur Eskalation beitru-
gen. So stellt der V orwurf W ilhel m s nach der ersten Begegnung, man hätte ihm nicht gehol-
fen, eine Forderung nach Lo y alität dar , die bei der zwei ten Begegnung zu erfüllen war . Ge -
meinsam mit dem Umstand, dass die späteren Opfer deutlich älter und da m it be drohlich wa-
ren, mag dies dazu geführt haben, dass die Gruppe sich in Ka m pfbereit schaft versetzte und
bereits mit gezogenen Messern wartete.
Bedeutsam mögen zudem weitere, eher auf der individuellen Ebene liegende Faktoren gewe-
sen sein. Der angedeutete Selbsttötungsversuch von Jäger verweist auf de ssen ps y chisch labi-
le Stimmung, die sich sicher auch auf die Gruppe ausgewirkt hat. Im Zu sammenspiel mit dem
exzessiven Alkoholkonsum und nicht zule tzt auch durch das jugendliche Alter entstand in der
Gruppe eine Interpretation der Situation, die sich wohl zu einem großen T eil aus Fantasien
und damit aus starken Affekten speiste: vom heroischen Zusammenstehen gegen den Feind,
über Angst, Inszenierung aggressiver Männ lichkeit usw . D ie Alkoholisierung mag zudem
auch dazu beigetragen haben, dass die Situation nicht m ehr überschaut und deshalb im Sinne
einer „Kurzschlusshandlung“ reagiert wurde.
6.5.4 Politische Aspekte
Klassifikationen als politisch-r echts
Jansen-Kleffn er-Liste ja
Amadeu A nto nio-Stiftung ja
Radio Berlin-Brandenburg ja
Landeskriminalamt Berlin Ja
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Politische Einstellungen und Szenezugehörigkeit
Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Täter zur rechtsextr emen Szene bestehen keine Zweifel.
Diese Bezüge sind u. a. an ihren T ref fen im rechten T ref fpunkt, dem Jugendclub in der Judith-
Auer -Straße (vgl. Abschnitt 7.2) und ihrer Zugehörigkeit zur Hooliganszene des FC Berlin er-
kennbar . Offen bleibt die Frage, wie tief sie in diese Strukturen involviert bzw . wie ausgeprägt
politisch ihre Einstellungen waren. Angesichts des jugendlichen A lters der Täter ist davon
auszugehen, dass sie eher kein elaboriertes rechtsex trem es W eltbild hatt en. Andererseits ist
nicht auszuschließen, dass gerade aufgrund des jugendlichen Alters das Identität stiftende
Freund-Feind-Schema rechten Denkens bei ihnen s tark ausgeprägt war .
Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK)
W ie im Rahmen der kriminologischen Analyse dargeste llt, spielt die W ahrnehmung der spä te -
ren Opfer als politische Feinde eine wichtige Rolle bei der Entstehung der T at. Diese W ahr -
nehmung strukturiert das gesamte Geschehen. Auch wenn es darüber hinaus weitere Einfluss-
faktoren gegeben haben mag, so erhielten diese ihre Bedeutung ers t vor dem Hinter grund der
politischen Feindschaft. So kann es zwar sein, dass die Täter letztlich im Modus der V erteidi-
gung oder auch der Überforderung gehandelt haben, die Gründe hierfür liegen aber in einer
Rahmendeutung der Situation im Sinne eines Freund-Feind-Schemas. Konkreter Bezugspunkt
der Bewertung ist entsprechend das PMK-Merkmal „politische Einstellung“.
Man mag gegen die Bewertung als PMK-Fall einwenden – und das Urteil legt dies ansatzwei -
se nahe –, dass die tendenziell nichtpolitische „ Täte rgruppe“ von der linken „Opfergruppe “ in
eine V erteidigungsposition gezwungen wurde. So wird im Urteil hervorgehoben, dass Steiner
den Aufnäher mit der Deutschlandfahn e beanstandete und W ilhelm schlug. In dieser V ersion
hätte die Opfer gruppe quasi das Geschehen politisiert. Dagegen spricht, dass die T at auch vom
Gericht nicht als V erteidigungshandlung gewertet wurde und es für die Bewertung als PMK
unbedeutend ist, ob die T äter angriffen, weil sie den politischen Gegner im Sinne eines Prä -
ventivschlages attackieren wollten. Entscheidend ist die W ahrnehmung der Opfer als
politische Feinde.
Politisierte Gewalthabitualisierung
Würde man allein die Aus künfte des Urteils zu den politischen Einstellungen und Motiven als
Grundlage nehmen, könnte man zwar von einer Gewalthabitualisierung der Täter ausgehen,
diese wäre aber weitgehend einer Fußballszene zuzurechn en (vgl. Abschnitt 4.3). D ie Gewöh-
nung würde sich in diesem Blickwinkel lediglich auf die erhöh te Gewaltbereitschaft, vor al-
lem im Kontext von Alkoholkonsu m s beziehen.
T atsächlich ze igen die Darstellungen in den Presse sowie eigene Recherchen, dass die Jugend -
lichen intensiv in die rechtsextreme Jugendszene eingebunden s ind. Es ist i nso fern sehr wahr-
scheinlich, dass die rasch aktivierte Kampfbereitschaft ebenso T eil eines politischen Habitus
ist wie das Freund-Feind-Denken. Bei den Tätern handelt es s ich zwar nic ht u m einen fest in
der Persönlichkeitsstruktur verankerten Habitus, da die Per sönlichkeitsentwicklung noch nicht
94

abgeschlossen ist. Es ist aber andererseits davon auszugehen, dass bei Jugendlichen, di e sich
auf der Suche nach Identität befinden, die politische Zugehörigkeit – gerade im Gruppenzu-
sammenhang – eine herausragende Bedeutung für die Fremd- und Selbstwahrneh mung hat.
Sonstige politische Aspekte
Der Fall weist gewisse Ähnlichkeiten zum Fall 2 auf. Hier wie dort handelt es s ich um Ju-
gendgruppen, die sich gegenseitig bedrohen und voneinander bedroht fühlen. Die Gruppe n
(bzw . W ir-)Ide ntitäten beziehen sich in diesem Fall nicht auf die ethnische, sondern auf eine
politisch-weltanschauliche Zugehörigkeit. In beiden Fällen ist die Zugehörigkeit zu einer Sze-
ne an äußeren Merkmalen erkennbar und in beiden Fällen tra gen die bewaf fneten Gruppen
ihre Kämpfe in der Öf fentlichkeit aus.
Der Fall wird selbst Gegenstand einer öffent lichen Debatte: N ach der T at werden von der lin -
ken Szene Demonstrationen gegen den „rechten“ Jugendclub „Judith-Auer“ o rganisiert, bei
denen es auch zu Ausschreitungen kommt. Bis heute werden für die Opfer Gedenkdemonstra -
tionen durchgeführt. Insofern hat der Fall selbst eine wichtige politische Funktion, auch wenn
sie ihm wohl zum großen T ei l erst nach der T at zuges chrieben wurde (vgl. die Medienanaly-
se). Über die Gründe kann an dieser Stelle nur spekuliert werden. Bedeutsa m scheint zu sein,
dass es sich bei dem Getöteten um einen bekannten Aktivisten der linken politischen Szene
Berlin handelte.
Es wird deutlich, dass die politischen As pekte de s Falls seine Aufbereitung be einflusst haben.
Durch den politischen Diskurs, der sich am Fall entzündet hat, wurde der F all selbst zu ei nem
Politikum.
W e lchen Einfluss die politischen Aspekte auf die Ermit tlungen hatten, kann auf Basis des vor-
liegenden Materials nicht gesagt werden. Aus dem Urteil lässt sich herauslesen, dass es zu -
mindest ansatzweise als Antwort auf die rasch einsetzenden Demonstrationen und die dort
vor getragenen politischen Zusammenhänge geschrieben ist. Der Rich ter wollte sich wohl sei-
ne Deutungshoheit nicht nehmen lassen.
Fazit
Der Fall wird von allen Akteursgruppen als pol iti sch rechtes Tötungsdelikt klassifiziert. Diese
Klassifikation sollte beibehalten werden. Neben dem T atgeschehen selbst weist der Fall weite -
re politische Aspekte auf. Dazu gehört nicht zuletzt die intensive und bis heute andauernde
fallbezogene Erinnerungspolitik.
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6.6 Fall 6: Erika Meister
6.6.1 Fal ldarstellung
T at
Am 23.07.1994 (Samstag) wurde die 32-jährige Prostituierte Erika Meister von vier jun gen
Männern (Andreas Frei, Knuth Silbrann, Mario T räner , Joche n Leter) i m Alter zwi schen 18
und 21 Jahren getötet. Bei allen T ätern handelt es sich A ngehörige der Skinhead-Szene.
Die T at ni mmt ihren Ausgang am Abend vor der T at in einer W ohnung eines weiteren Skins
(Küfner) in Reinickendorf. Der Mieter der W ohnung ist im Urlaub und nicht am T atgeschehen
beteiligt. In der W ohnung finden häufiger Szenetreffen und Party s statt. Zur Zeit der T at wird
sie von einem der späteren T äter , M ario T räner , bewohnt.
Am Abend vor der T at wird in der W ohnung von Küfner gefeiert. Es wird reichlich Alkohol
konsumiert. Gegen 22.00 machen sich die Skins, zunächst noch gemeinsam mit einem
weiteren Bekannten auf den W eg in eine Diskothek in Lichtenberg. Gegen 03.00 mor gens ver-
lassen sie das Lokal. Sie fahren aber nicht gleich in Richtung der W ohnung von Küfner son -
dern suchen offenbar noch Streit im Umfeld eines besetzten Hauses in der Mainze r Straße in
Friedrichshain. In der Zwischenzeit hatte Eisener die Gruppe ver lassen, dafür war ihnen auf
dem S-Bahnhof Ostbahnhof, von wo aus sie zurückfahren wollten, ihr Bekannter Nerzer ,
ebenfalls ein A ngehöriger der rechten Szene, begegnet. Er begleitet sie in der Folge. A m S-
Bahnhof tref fen sie auch auf das spätere Opfer Eri ka Meister . Andreas Frei spricht sie an und
fragt, ob sie nicht noch auf eine Feier mitko mm en wolle. Erika M eister wil ligt ein. Bereits in
der S-Bahn kommt es zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und den Tätern.
Erika Meister kommt von einer Feier , ist aber nur leicht angetrunken. Sie arbeitet seit einiger
Zeit als Prostituierte. Nach glaubhaften Aussagen der Täter kommt sie freiwillig mit. V on ei-
ner Bezahlung ist keine Rede.
Auf dem Heimweg werden gemeinsam Kondome gekauft. Das vorhandene Geld reicht dar -
über hinaus nur noch für einige wenige Büchsen Bier . Als sie gegen 06.00 in der W ohnung
von Küfner ankommen, kommt es recht schnell zu sexuellen Handlungen. Dazu geht das s pä -
tere Opfer mit einzelnen Männern ins Badezimmer . Währenddessen durchsuchen die anderen
die Handtasche von Erika Meister . Nerzer nimmt einen gefundenen Europieper 8 und eine T e-
lefonkarte an sich. Ihr W alkman wird im Flurschrank ver steckt.
Kurze Zeit später kommt es auch im W ohnzimmer im Beisein der anderen Männer zu sexuel-
len Handlungen. Nachdem einer der Täte r der Frau gezi elt eine V erletzung beifügt, will s ie die
W ohnung ver lassen; sie wird daran gehindert und nun zunehmend der Macht der Männer aus-
gesetzt.
Nerzer verlässt die W ohnung und nimmt dabei den Europieper und die T elefonkarte mit. Als
Erika Meister gehen will, stellt sie fest, dass ihr Europie per fehlt und droht mit einer Anzeige,
8 Ein V orl äufer des modernen Funktelefons.
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falls er ihr nicht zurückgegeben wird. Die T äter ko mm en überein, sie nicht mehr gehen zu las-
sen: Da sie in der Zwischenzeit erfahren haben, dass Erika Meister als Pro stituierte arbeit et,
befürchten sie, nicht nur Probleme mit der Polizei, sondern auch mit ih rem Zuhälter zu be-
kommen.
Die W ohnungs tür wird verschlossen und Erika Meister wird von nun an von mindestens ei -
nem Täter bewacht. Sie darf sich nicht mehr anziehen, und m an spricht nur noch i m „Befehl-
ston“ (Urteil) mit ihr . Sie versucht, sich m it Geld freizukaufen und erz ählt, dass sie einen
Mann und Kinder habe, of fenbar um das Mitleid der Täter zu erregen.
Die Täter haben in der Folge noch mehrfach sexuellen Kontakt mit ih r . Auf die Nutzung von
Kondomen wird nunmehr verzichtet. Dabei zeigen sich unterschiedliche P räferen zen der Tä-
ter . Während Silbrann und Leter eher an sexuellen Handlungen interessiert sind, geht es Frei
und T rä ner mehr um Fesseln und Schlagen.
Gegen 15.00 rasiert T räner E rika Meister eine Glatze. Mit dieser Aktion enden die se xuellen
Handlungen, da Erika Meister jetzt den Tätern zu „männlich“ vorkommt. Dafür eskalieren die
Gewalthandlungen. Frei knebelt Erika Meister und fesselt ihre Hände so fest, dass sie blutig
anlaufen.
Im V erlauf des Nachmittags entwickelt sich unter den Tätern eine Unterhaltung darüber , was
mit Erika Meister zu tun sei. Sie wird von ihnen „verhört“, u m herauszufinden, wie viel s ie
über sie weiß. Spätestens nach diesem „V erhör“ steh t für al le Täter fest, dass Erika Meister zu
töten sei. Dieses Ziel wird aber zunächst nicht konsequent verfolgt. V ielmehr zieht s ich bei-
spielsweise Leter in ein anderes Zimmer zurück, um sich dort mit Computerspielen abzu len-
ken.
Gegen 19.00 kommt es zum ersten V ersuch, Erika Meister zu töten. Frei mischt ein G etränk
aus Kakao, Spülmittel und T abletten, das Erika Meister eingeflößt wird, ohne dass sie erkenn -
bar darauf reagiert. Als nächstes versucht man, sie mit einem Kissen zu ersticken. Der V er -
such scheitert an der heftigen Gegenwehr von Erika Meister Sie wird ins Badezimmer ge-
führt, um sie in der Badewanne zu ertränken. Auch dieser V ersuch scheitert. Es wird gemein -
sam erwogen, einen Fön zu ihr in die Badewanne zu werfen. Da man aber ein en Stroma usfall
befürchtet, wird auch dieses V orhaben unterlassen. W eitere Tötungsmöglichkeiten werden er-
örtert.
Gegen 20.30 legt Silbrann einen Gürtel um Erika Meisters Hals, die zu diese m Ze itpunkt ge -
fesselt auf der W ohnzimmercouch liegt, und beginnt sie zu drosseln. Frei löst Silbrann i rgend-
wann ab. Erika Meister wird ohnmächtig. Als s ie gegen 21.00 wieder aufwacht, beschließen
die Täter sie nun endgültig zu töten. Sie setzen sich auf sie, um sie zu fixieren, und Frei
schlingt ihr ein Handtuch um den Hals, mit dem er sie dross elt. Nach einiger Zeit wird er von
Leter abgelöst. Schließlich erstickt Erika M eister .
Die Täter stellen sich nun im Kreis auf und schwören, dass sie sich nicht gegensei tig verraten
werden. Sie räumen die W ohnung auf und versuchen, Spuren zu verwischen. Die Leiche soll
in einem nahe gelegenen Park entsorgt werde n. Sie telefonier en, um sich ein Auto zu leihen,
97

was misslingt. Schließlich wird die Leiche in eine Decke gehüllt, u m sie in den Park zu
bringen. Die Täter stellen allerdings fest, dass die Leiche sehr schwer ist. Zudem nehmen sie
einen unangenehmen Geruch wahr . Sie entschließen sich daraufhin, die Leiche im Hinterhof
neben den Mülltonnen abzulegen. Dort wird sie am nächsten Morgen von Bewohnern des
Hauses entdeckt.
Anschließend gehen sie erneut in die W ohnung, um dort aufzuräumen. Die verbliebenen Ge -
genstände von Erika Meister werden aufgeteilt und auf dem Nach hauseweg an verschieden
Stellen weggeworfen.
Am 27.07. 1994 stellt sich Leter . Am selben T ag meldet sich auch der V ater von T räner , w or-
aufhin auch T räner fe stgenommen w ird. T räner und Leter wiederum berichten über Frei, der
daraufhin ebenfalls per Haftbefehl gesucht und noch am selben T ag bei seiner Freundin ver -
haftet wird. Silbrann ist zunächst weiter flüchtig. Am 28.07.1994 erwähnt die Mutter von T rä-
ner den Namen von Nerzer , woraufhin auch die ser gesucht wird. Er wird am 02.08.1994 fest-
genommen. Mitte August wird Silbrann zur Öffentlichkeitsfahndung ausges chriebe n. Er ruft
bei Bekannten an, die ihm helfen sollen. W irklich e Hilfe erhält er nicht, er wird aber auch
nicht bei der Polizei gemeldet. Am 17.08.1994 stellt sich Silbrann.
Die Täter verhalten sich bei den V erneh m ungen recht unterschiedlich. Zunächst l eugnen alle
bzw . versuchen, die T at oder ihren T atbeitrag zu verkleinern. Mit der Zeit gestehen aber alle
und lassen sich auch intensiver zu dem T atgeschehen ein.
V erurteilungen
Das Urteil der 21. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Berlin er geht am
24.04.1995. Die Anwälte legen Revision ein, die vom Bundesgerichtshof 1996 abgelehnt
wird.
Mario T räner: 10 Jahre (nach JGG)
Knuth Silbrann: 10 Jahre (nach JGG)
Jochen Leter: 9 Jahre (nach JGG)
Andreas Frei: lebenslang (ohne erschwerende U m stände, d.h. Entlassung nach 15 Jah ren
möglich) (nach Erwachsenenrecht)
Opfer
Erika Meister ist seit einiger Zeit von ihrem Ehemann getrennt. S ie geht im Rahm en ei nes Es-
cortservices der Prostitution nach. Dabei tritt sie vor allem als Do m ina auf. Eine befreundete
Kollegin nimmt einen großen Nachholbedarf bei Erika M eister wahr .
Dies bezog sich sowohl auf das Sexuelle als auch auf das private Leben. Sie w ollte Diskothe -
ken kennenlernen, Leute kennenlernen, das Leben genießen. Sie sagte m ir , sie lebt nur einm al.
(Pol. V erneh m ung Kollegin)
98

In Bezug auf die T at stellt sich vor allem die Frage, ob Erika Meister freiwillig mit den Tätern
mitgegangen ist. Die bereits zitierte Kollegin meint in der V ernehmung, sie wür de Erika Meis-
ter ein derartiges V erhalten eher nicht zutrau en. Sie wäre tendenziell eher vorsichtig gewesen.
Sie wäre zudem nicht ausländerfeindlich gewesen und hätte auch keine Sym pathien für Skins
oder Rechte gehabt. Sie kann sich daher nicht vorstel len, dass sie freiwillig mit den Tätern
mitgegangen ist.
In der Darstellung der Täter – wie sie schließlich auch i m Urt eil zu finden ist – kommt Erika
Meister freiwillig mit. Es wird zudem auch keine Bezahlung vereinbart. Dass Erika Meister
als Prostituierte arbeitet, war den Tätern zunächst nicht bekann t. Letztlich lässt sich das Ge -
schehen aber nicht mit Sicherheit rekonstruieren.
Täter
Mario T räner
T räner wird 1975 in Berlin geboren. Er ist gelernter Bauarbeiter und verdient in der Zeit der
T at ca. 2000 DM. Mario T räner wohnt bei seinen Eltern in L ichtenber g. Er hat eine Stelle als
ungelernter Bauarbeiter beim Bezirksamt Köpenick.
Als Kind ist er häufiger krank und hat deshalb Schwierigkeiten, in der S chule m itzu kommen.
Die familiäre Situation ist in in seiner Schulzeit durch eine außereheliche Beziehung des V a-
ters stark belastet. Der V ater pendelt zw ischen Freundin und Ehefrau. Mario fühlt sich von
den Erwachsenen nicht verstanden.
„Er litt unter der fehlenden Anerkennung und suchte seine Erfolge auf sportli che m Gebiet.
V o m 12 . bis zum 15. Lebensjahr war er aktiv in einem Ruderverein und erzielte unter anderem
eine Silbermedaille im Bezirksmaßstab.“ (Urteil)
1989 nimmt er an einem Lehr gang teil, ohne ihn allerdings abzusch ließen. In den nächsten
eineinhalb Jahren geht er keiner geregelten Tätigkeit nach. Lehren als Steinset zer und Installa-
teur beginnt er , beendete sie aber vorzeitig.
Mario T räner en twickelt bereits in der Pubertät eine „deutsch-nationale Gesinnung“ (Ur teil).
„Er interessierte sich für Inhalt und V orgehensw eise der Polizei, die deutsche Geschich te, ins-
besondere für Kriege und Schlachtfelder , las viel über den Ersten und den Zweiten W eltkrieg
und war stolz, Deutscher zu sein. Ausländer , Link e und Schwule mochte er nicht. Er löste sich
weitgehend vom Elternhaus, orien tierte sich immer m ehr zu rechten Kreisen.“ (Urteil)
1989 zieht er in ein rechtsextrem besetztes Haus in der W eitlingstraße (vgl. Abs chnitt 7.2.2).
Dort lernt er auch die anderen T atbeteiligten kennen. Seine Zeit verbringt er überwiegend in
einer Skinheadgruppe. A n den W ochenenden beteil igt er sich an einer W ehrsportgrupp e und
zieht mit dieser zu Übungen in die Wälder der U m gebung. In die ser Zeit beginnt er , massiv
Alkohol zu trinken. Er ist fast jeden A bend betrunken. Nach dem T rinken fühlt er sich entlas-
tet. Bei der Arbeit fehlt er häufig, was schließlich regelmäßig zum Abbruch der begonnenen
Ausbildungen führt. V or diesem Hinter grund wird er erstmals straffällig.
„Am 20. April 1991 gegen 19.35 Uhr zeigte er auf dem m it Passanten gefüllten S- Bahnhof
Lichtenberg der ‚Deutschen Gruß‘. Das V erfahren wegen V erwen dung von Kennzeichen V er -
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fassungswidriger Or ganisationen wurde im Januar 1992 nach einer Er mahnung ge m äß § 47
JGG [Jugendgerichtsgesetz] eingest ellt.“ (Ur teil)
Als sich sein V ater in dieser Zeit für seine F amil ie entscheidet, zieht auch Mario T räner wie -
der zu seiner Familie. Er beginnt erneut eine Ausbildung, bricht aber auch diese nach einigen
Monaten ab. Finanziell wird er von seinen Eltern unterstützt. Mario selbst ist sehr unzufrieden
mit seiner Situation.
Im August 1993 lernt er seine s pätere Freundi n Heike V ogeler kennen, mit der er bis knapp
zwei Monate vor der T at zusammen ist. In den zwei Jahren der Beziehung entwi ckelt er sich
allmählich aus der rechten Szene heraus. Die Beziehung ist aber von Anfang an dadurch be -
lastet, dass T räner seine Freundin schlägt. Als er sie massiv zu sammenschlägt, verlässt sie ihn.
T räner wendet sich daraufhin wieder verstärkt seiner rechten Clique zu.
„Er wurde Mitglied der Hooligans vom BFC, einem Ostclub, der die größte ‚Hools-G rup pe‘
hatte und trank wieder vermehrt Alkohol. In den rechtsradikalen Kreisen lernte er [Hajo Küf -
ner , dV] kennen, in dessen W ohnung der Angeklagte bis zu seiner Festnahme als Untermieter
wohnte.“ (Urteil)
T räner ist neben der erwähnten T at wegen einer im April 1993 begangenen gemeinschaftli -
chen gefährlichen Körperverletzung und gemeinschaftlicher H ehlerei verurteilt worden.
In seinen V ernehmungen ist er nicht kooperativ und ze igt zudem keine Einsicht. In einer
polizeilichen V ernehmung meint er: „ Alles bloß wegen so einer blöden Nutte, so einem billi-
gen Fick, weil die anderen so geil waren“. (Polizeiliche V ernehmung Mario T räner)
Knuth Silbrann
Silbrann wird 1976 in Berlin-Neukölln geboren. Die Ehe seiner Eltern war zu diesem Z eit -
punkt bereits seit drei Jahren geschieden. Knuth Silbrann wächst mit zwei ält eren Halb -
brüdern im Haushalt der Mutter zunächst in Rudow auf. Die Mutter ist ganztägig als Erziehe-
rin tätig und mit der Erziehung von drei Kindern überfordert, zumal ein älterer Sohn aufgrund
eines Unfalls im frühen Kindesalter körperlich behindert ist. Zu s einem V ater hat der Ange -
klagte kaum Kontakt. Die Mutter hat wechselnde Freunde, mit denen s ie je weils ein bis zw ei
Jahre zusammen ist. 1979 trennt sich die Mutter von einem Lebensgefähr ten, als dieser Knuth
Silbrann schlägt. A l s Knuth vier Jahre alt ist, zieht die Familie nach Lichtenrade. Mit fünf
Jahren beginnt er im V erein erfolgreich Fußball zu spielen.
1983 wird er eingeschult, der Schulbesuch ist aber sehr unregelmäßig. Bis zur s echsten Klasse
wechselt er sechsmal die Schule, da er konsequent schwänzt. Eine schulps y cho logische Un-
tersuchung im Februar 1988 kommt zu dem Er gebnis, dass Knuth immer dann, wenn er s ich
in der Schule mit Schwierigkeiten auseinandersetzen muss, mit Rückzug, d.h. m it Krankheit
und Schulschwänzen, reagiert. Seine Mutter nimmt darauf keinen Einfluss. Sie verwöhnt
Knuth, auch mit materiellen Dingen. Die Mutter geht of fenbar mit ihm wie mit einem „klei -
nen Erwachsenen“ um (Urteil). Er erhält kaum emo tionale Zuwendung, obwohl er sich dies
sehr wünscht. Die schulpsychologische Beratungsstelle rä t daher eine stationär -therapeutische
Behandlung an. Eine solche Behandlung lehnt die Mutter jedoch ab.
100

Mit zwölf Jahren schließt er sich einer Gruppe an, mit der er in der Folge viel unternimmt. In
der Gruppe beginnt er , regelmäßig Alkohol zu konsumieren. In der siebten Klasse bleibt
Knuth aufgrund seines Fernbleibens vom Unterricht dreimal sitzen und muss Ende 1991 die
Schule verlassen. Danach besucht er noch einen Kurs in der A bendschule.
1991 schließt sich Silbrann einer Jugendgang an, die zwar nicht in einer P artei or ganisiert
aber „rechtsnational“ gesinnt ist (Urteil). Knuth Silbrann schneidet sich eine Glatze, trägt
Stiefel und Militärkleidung. Er ist „stolz darauf Deutscher zu sein “. An den W ochenenden
werden gemeinsam Discos, Part y s und Fußballspiele besucht. Es kommt zu den unten ange -
führten Straftaten.
Die Mutter , die der Entwicklung ihres Sohnes hilflos gegenüb ersteht, nimmt das Jugenda m t
permanent in Anspruch. D ie vom Jugendam t vorgebrachten Empfehlungen lehnt sie aber stets
ab und zieht die von ihr selbst gestellten Anträge ständig zurück. Schließlich wird vom Ju -
gendamt die Entziehung des Sorgerec hts für Knuth Silbrann er wogen, aber nicht durchgesetzt.
Die Mutter des Angeklagten leid et in dieser Zeit unter psychischen Problemen, weswegen sie
sich wiederholt in Kliniken aufhält. Sie ist nicht in der Lage, alle in zu l eben und benöt igt die
Hilfe von Silbrann zur Bewältigung ihrer eigenen Probleme. So muss er oftmals seiner Mutte r
Gesellschaft leisten, damit sie nicht allein ist.
Nachdem Knuth Silbrann eineinhalb Jahre ohne T ätigkeit ist und von der U nterstütz ung sei -
ner Mutter lebt, nimmt er im Oktober 1993 eine Lehre als Bäcker auf, die ihm Spaß macht.
W egen Schwierigkeiten mit seiner Chefin bricht er die Lehre ab. In der Folge geht Silbrann
einigen Gelegenheitsjobs nach.
Im Mai 1994 zieht er mit der Mutter in eine Zweizimmerwohnung in Li chtenrade, w o er ein
eigenes Zimmer bewohnt. Dort fühlt er sich aber nicht als T eil der Familie, sondern eher als
Untermieter . Einen V ersuch, eine fes te Beziehung zu einer Frau aufzunehmen, unternimmt
Silbrann bisher nicht. Er fühlt sich in erster Linie seiner Jugend gruppe zugehörig.
Der Auszug aus dem Bundeszentralreg ister von Knuth Sil brann zu m Zeit punkt der T at weist
fünf Eintragungen auf: 1991 wird er wegen zweier gemeinschaftlich begangener Diebstähle in
besonders schwerem Fall eine richterliche W eisung erteilt. In beiden Fäl len war Knuth
Silbrann mit mehreren Personen in ein Einfamilienhaus eingedrungen, um dort G egenstände
zu entwenden. 1993 wurde er wegen gemeinschädlicher Sachbe schädigung und V erw enden
nationalsozialistischer Kennzeichen zu J ugendarrest verur teilt. Im August 1992 hatte er in
stark angetrunkenem Zustand ein W artehäuschen mit tels eines Fußtrittes eingetreten und im
Oktober 1992 im U-Bahnhof Zoologischer Garten i m Beisei n von Passanten laut „Sieg Heil “
gerufen. Im Dezember 1993 wird ein V erfahren wegen e iner im A pril 1993 begangenen fahr-
lässigen Körperverletzung eingestellt. Er hatte eine m Schulfreund eine Platzwunde am Auge
beigebracht. Im Februar 1994 sieht die Staatsanwaltschaft von der V erfolgung wegen des V or-
wurfs einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung, begangen i m Juli 1993, ab. Knuth Silbrann
hatte auf der Fahrt von Hamburg-Alt ona nach Neumünster die Fensterscheib e eines Reisezugs
beschädigt.
101

Andreas Frei
Andreas Frei wird 1972 in Berlin geboren. Er wächst zusammen mit einem sechs und einem
drei Jahre älteren Stiefbruder und weiteren Pflegekindern bei den El tern auf. Bis zu seinem
sechsten Lebensjahr ist er häufig krank. Er leidet oft unter Fieber und er krankt an unterschied-
lichen Kinderkrankheiten. Die Eltern streiten sich häufig. Andreas Frei sieht seine Mutter häu -
fig weinen.
Seine Kindheit ist geprägt von zahlreichen U m zügen der Familie. Er wird in Ba y ern einge -
schult. In der Schule wird er gehänselt und mit Steinen beworfen, weil er ein „ Saupreusse“
sei. W enn er in Schlägereien verwickelt wird, verprügelt ihn zuhause noch ein mal seine Mut-
ter . Seine Eltern haben keine Zeit für ihn. Er fühlt sich unverstanden und vernachlässigt. Sein
Einsamkeitsgefühl verstärkt sich durch die weiteren U mzüge der Familie.
Frei entwickelt eine Neigung zum Militär und insbesondere zu Soldaten. Er besitzt viele
Spielzeugsoldaten, mit denen er historische Schlachten nachbaut. Bereits in seiner Kindheit
zeichnet sich eine nationale Gesinnung ab. I m Alter von zehn Jahren prügelt er sich mit Tür-
ken und später mit linken A utonom en.
Sein Realschulabschluss – er lebt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern mittlerwe ile in
Nordrhein-W estf alen – scheitert an seinen schlechten Schulleistungen. Als er zwölf Jahre alt
ist lassen sich seine Eltern scheiden. Die Scheidung belastet ihn s ehr . Er bleibt zunächst bei
seiner Mutter . A ls er sich aber m it dem neuen Partner seiner Mutter nicht versteht und von
ihm geschlagen wird, zieht er zu seinem V ater nach Berlin.
Mit seinem V ater verbindet ihn ein eher freund schaftliches V erhältnis, womit Andreas Frei
aber nicht zurechtkommt. Er wünscht sich mehr Strenge und Disziplin. 1989 macht er seinen
Schulabschluss nach der 10. Klasse.
Bereits in dieser Zeit identifiziert er sich imm er stärker m it rechten polit ischen Inhalten. Er
wendet sich der rechten Szene zu.
„Der Angeklagt e trug s ehr gerne Militärkleidung. Alles militärische, wie Gehorsam, Unifor -
mierung, Ansehen von realistischen Kriegsfilmen und Militär geschichte war für den Ange -
klagten faszinierend. Seine Entwicklung zu einem überzeugten Rechtsradika len vollzog sich
für ihn logisch und unmerklich. Er war für Deutschland, wollte für sein Land kämpfen, fü r
Recht und Ordnung einstehen, die Frau ehren, tapfer , mutig, ritter l ich und treu se in, Schwä -
chere unterstützen, Ehre aufrechterhalten und a m liebsten für das V aterland den ‚Heldentod‘
sterben. Er selbst empfand sich nicht als Skinhead, son dern als Nationalist.“ (Psychiatrisches
Gutachten)
T rotz seiner Zugehörigkeit zur rechten Szene sieht er sich selbst nicht als ausländer feindlich.
T atsächlich hat er seit einigen Jahren eine Beziehung zu einer deutschtürkischen Fra u.
Andreas Freis größter W unsch ist es , zur Bundes wehr zu gehen. Nach dem Schula bgang be -
ginnt er eine Lehre als Schweißer und besucht die Berufsschule. Als er be m erkt, dass s eine
Bemühungen, die Familie wieder zu vereinen, endgültig geschei tert sind, bricht er den
Kontakt ab und zieht aus dem väterlichen Haushalt aus. Er wird für mehrer e Monate obdach-
los. In dieser Zeit fühlt er sich „von seinem Land verraten“ und trinkt deshalb verstärkt A lko-
102

hol. Die Lehre als Schweißer schließt er nicht ab. N achdem er sich vergeblich bei der Polizei
und bei der Stadtreinigung bewirbt, gelingt ihm im Januar 1992 die Einziehung zur Bundes-
wehr . Nach anfänglichen Schw ierigkeiten findet er Anerkennung. Als er durch Fehlbedienung
ein Maschinengewehr ruiniert, wird er entlassen.
Andreas Frei wird wieder obdachlos und konsumiert exzessiv Alkohol. Seine Freundin hält
aber zu ihm und kann ihn stabilisieren. Er beginnt eine Lehre a ls Sch weißer und be zieht im
Sommer 1993 eine vom Sozialamt finanzierte W ohnung. T rotz der intensiven Beziehung zu
seiner Freundin gehört er einer Skinheadgruppe an. In der Zeit vor der T at hat er zwar berufli -
che Probleme, aber sein Leben scheint s ich i nsgesa m t zu stabilisieren. Seine Freundin und er
planen zu heiraten, und er hat auch wieder Kontakt zu s einer Familie aufgenommen.
Zu Andreas Frei existieren keine Eintragungen im Strafregister .
Jochen Leter
Jochen Leter wird 1975 in Berlin (W est) als Sohn einer Frisörin und eines Fernfahrers gebo -
ren. Zwei Jahre nach seiner Geburt kommt seine Schwester zur W elt, zu der er von Beginn an
ein gestörtes V erhältnis hat, da er auf s ie eife rsüchtig ist. Ab dem zweiten Le bensjahr be-
kommt er derart heftige W utanfäll e, dass er blau anläuft und sogar das Bewusstsein verliert.
Diese W utanfäll e treten vor allem in Gegenwart der Schwester auf. Somatische Ursachen für
die W utanfälle werden nicht fe stgestellt. Zude m ist er wegen Sprechschwierigkeiten in logo -
pädischer Behandlung.
In der Schule fällt es ihm schwer , sich zu konzentr ieren und längere Zeit still zu sitzen. Mit
seinen Mitschülern hat er viel Streit. Er fühlt sich schnell verl etzt und reagiert dann aggressiv .
Er wiederholt eine Klasse und wechselt dann die Schule. Auf der neuen Schule besteh en seine
Schwierigkeiten, insbesondere auch sein aggressives V erhalten, zwar fort, er aber muss keine
Klasse mehr wiederholen. V on seiner Familie entfre m det er sich zunehmend.
1998 wechselt er auf die Hauptschule, die er zwei Jahre lang besucht. D er zu dieser Zeit 13-
jährige Jochen trif ft sich nach der Schule mit einer Clique Glei chalt riger , um gemeinsa m Bier
zu trinken. Die Gruppe besteht zunächst aus deutschen und arabischen bzw . türkischen Ju -
gendlichen. Als es häufiger zu Streit zwischen den deutschen und den „ausländischen“ Ju -
gendlichen kommt, trennen sich die Gruppen. Unter den deutschen Jugendlichen entsteh t ei ne
ausländerfeindliche Haltung.
Er schließt die Schule mit dem Hautschulabschluss ab. Mit seiner Freundesgruppe geht er
häufiger zu Spielen des Fußballvereins „Hertha BSC“ und wird zu einem „ Hertahooligan“. In
dieser Szene hat er häufig Kontakt zu rechts gesinnten Personen. Schließlich lässt er sich eine
Glatze schneiden und ist an den W ochenenden nur noch in Springers tiefeln und Bomberjacke
unterwegs.
1992 beginnt er eine Lehre als Metallbauer , die er aber aufgrund seiner Freizeitaktivitä ten und
seinem Alkoholkonsu m nur noch halbherzig verfolgt. Er trinkt bereits während der Arbeitszeit
Alkohol. Zu Hause zieht er sich in sein Zimmer zurück und hört „Oi“-Musik. Für einige Zeit
103

hat er eine Freundin. Da diese aber versucht, ihn aus der S zene zu l ösen, trennt er sich von ihr
nach einigen Monaten.
Jochen Leter hat zum Zeitpunkt der T at keine V orstrafen.
6.6.2 Konstruktion der T at durch die Ermittlung, im St raf p roz ess und in den
Medien
Quellenlage
Zum Fall lagen sieben Bände Ermittlungsakten sowie zwei V ollstreckungshefte ( Knuth
Silbrann und Jochen Leter) vor . Urtei le, psy chiatrische Gutachten, polizeiliche V ernehmungen
sowie alle anderen relevanten Aktenbestandteile waren enthalten. Der Fall ist entsprechend
umfassend dokumentiert. Die komplexe T athandlung ließ sich anhand dies es Materials gut re-
konstruieren.
Die Darstellungen des T atgeschehens in den V ernehmungen w ider sprechen sich teilwei se.
Dies ist wohl zum einen auf die lange Dauer des Geschehens zurückzuführ en, zum anderen
versuchen die T äter auch, sich zu entlas ten, i ndem sie ander e belasten. Zwei der Täter machen
in den V ernehmungen einen sehr betroffenen und ehrlichen Eindruck. Ihre Aussagen sind um -
fassend und detailreich.
Das V erhalten des Opfers bleibt weitgehend undurchsichtig. Dies beginnt damit, das s sie of-
fensichtlich freiwillig in die W ohnung mitkommt und sich zunächst längere Zeit zumind est
sehr passiv verhält. Ihr V erhalten lässt sich auf Basis des vorhandenen M aterials nicht verläss-
lich einordnen.
Hinsichtlich der politischen Aspekte des Falls bleibt vor allem die Einbindung in die rechte
Szene diffu s. Die politischen Einstellungen werden von den Gutach tern und i n der Hauptver -
handlung aber grundsätzlich eruiert.
Polizei und Justiz
Der Fall weist in Bezug auf die Ermittlungstätigkeit und die justiziell e Aufbereitung keine Be -
sonderheiten auf. Die politischen As pekte des Falls werden allerdings nur am Rande ermittelt.
So wird beispielsweise zwar regelmäßig die Frage gestellt „Ordnen Sie sich einer bestimmten
Szene zu?“ Derartige Aspekte werden allerdings nicht vertiefend erörtert. Größere Bedeutung
hat die Szenezugehörigkeit zu Beginn der Ermittlungen, da die Täter zunächst auf der Flucht
sind und anzunehmen ist, dass sie von Bekannten unterstützt w erden. Es werden Sachbearbei-
ter mit spezifischen Kenntnissen der rechten Szene eingesetz t. Da dieser T eil der Ermittlungen
aber nur sehr spärlich dokumentiert ist, kann nicht bestimmt werden, wie genau und mit wel-
cher Intensität zu den politischen Strukturen ermittelt w urde bzw . diese für die Erhellung des
Falls genutzt wurden.
104

Die politischen Aspekte spielen i m V erlauf des V erfahrens tendenzie ll eine unter geordnete
Rolle. Die politischen Einstellungen der T äter und deren politische Sozialisation werden aber
in einem psychiatrischen Gutachten und im Urteil durchaus aufgegriffen und analy siert. In
den verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen stehen jeweils die Täter als Personen bzw .
Charaktere im V ordergrund. Das T atgeschehen wird in erster Linie als A usdruck der individu-
ellen Entwicklung gesehen. Der Umstand, dass sich beide Aspekte – politische Einstellungen
und charakterliche Entwicklung – gegenseitig bedingen, wird nur sehr eingeschränkt gesehen.
Insbesondere in den psychologischen Gutachten, die in der Justi zvollzugsanstalt er stellt wer -
den, erscheinen die Täter weitgehend als „nor m ale Jungs“. Es wird zude m nicht von S kins
oder Rechtsextremen, sondern von „kriminellen Jugendgruppen“ (Ps y chologisches Gutachten
der Justizvollzugsanstalt), „randständiger Gruppierung“ (Ps y chiatrisches Gutachten) und der -
gleichen gesprochen. Ein Gutachter beschreibt die ausgeprägt e politische Sozialisation von
Knuth Silbrann als „V erwilderung“, ohne genauer darauf einzugehen (G utachten Knuth
Silbrann). Diese Darstellung verblüfft ange sichts des U m stands, dass die Zugehörigkeit zur
rechten Szene durchaus prognostische Bedeutung haben sollte. Sie kommt zude m dem of fen-
sichtlichen Bagatellisierungsbestreben der Täter entgegen, die ihre Aktivitäten selbst als un-
politische Freizeitaktivitäten darste llen.
„Er würde seine T ruppe n icht als ‚verschworene Gemeinschaft‘ bezeichnen, eher als eine
Gruppe, mit der m a n etwas unternehmen könne . Es war dann jedes W o chenende etwas los. Sie
haben viel zusa mm en unternommen, waren zur Disko, zu Partys, zum Fußball usw ., es war
immer etwas los, die Zeit war ausgefüllt, m a n war beschäftigt m it D ingen, die Spaß machten.
Sie sind national gesinnt, eben stolz darauf, Deutsche zu sein . Das sei ja schließlich bei jede m
so, dass man stolz auf sein V aterland sei. Er würde sich aber nicht als militant bezeich nen.
W aru m er gerade auf sein Deutschsein stolz sei, könne er nur m it seiner H erkunft erklären.
Deutschland sei eben seine Heimat Be stimmte Nationaleigenschaften wie Fleiß, Strebsamkeit
usw . spielen dabei sicher keine Rolle. W enn er Türke w äre, wäre er sicher stolz, Türke zu
sein.“ (Gutachten Knuth Silbrann).
Das psychiatrische Gutachten zu Jochen Leter hebt sich davon ab. Der Gutachter erhebt und
analysiert den politischen W erdegang und die politischen Einstellungen seines Pro banden ein-
gehend. Für ihn ist die T at in erster Linie – nicht nur in Bezug auf Jochen Leter , sondern auch
auf die anderen Täter – auf eine spezifische Gruppend y namik zurück zuführen. Dabei ver-
schränken sich sehr persönliche Motive mit den Möglichkeiten, die die Gruppe bietet.
„Im Licht der Erfahrungen aus der Subkulturforschung [...] e rscheinen bei [Leter] so m it vor
allem gruppenbezogene Motive – wie sie in der Literatur als t y pi sch vor allem für den T y pus
des Mitläufers beschrieben werden – als wesentlicher Moto r seiner da m ali gen V erhaltens m us-
ter , wobei die männli chk eitsbetonten Ideale und die sowohl Indivi dualität als auch Solidarität
betonenden Gruppenstrukturen, die die Skinheadsubkultur in besonderer W eise prägen, [Le -
ter‘s] Bedürfnissen in besonderer W eise gerecht wurde. Ob und inwieweit die Af finität der
Szene zu Gewalt und demonstrativer Machtaus übung für [Leter] eine darüber hinausg ehende,
eigenständige motivationale Bedeutung gehabt haben mag, ist indessen nicht eindeutig zu be -
antworten. So er gaben sich durchaus Hinweise für eine gewisse Faszination, die [Leter] ge -
genüber der Aus übung von Gew alt e m p findet (vgl. Exploration zu Einstellungsm ustern), und
nicht zuletzt liegt eine spezifische Af finität zu aggressiven V erhaltensweisen zur Kompensati -
on von Frustration, Unsicherheit und Angst ge fühlen auch biographisch nahe. [...] Sieht man
von dem von [Leter] eingeräumten vereinzelten Sehen von SM-V i deos (was du rchaus als ju -
gendliches Neugierverhalten im ponierte) ab, so ergaben sich auch keine Hinweise auf sexuali -
105

sierte Gewaltphantasien oder spezielle Machtbedürf nisse i m Umgang mit Frauen. Den Befun-
den nach standen insoweit gruppenbez ogene Mot ive mit Bet onung der Funktion der Gruppe
als Freizeitclique und als identitätsstiftende Lebensorientierung im V or der grund. Defizite der
Beziehungs- bzw . Bindungsfähigkeit und nicht zuletzt eine mangelhafte Identitätsentwicklung
unterstreichen indessen die Bedeutung der Gruppe für [Leter], da er zum fragli chen Zeitrau m
kaum über alternative Möglichkeiten verfügte. Insoweit ist von einer erheblich erhöhten An -
fälligkeit gegenüber gruppend y na m ischen Einfluss faktor en auszugehen und auch die Schwel -
le, sich solchen Einflüssen trotz wider strebender Intentionen zu w idersetzen, erscheint ange -
sichts der Ab hängigkeiten erhöht.“ (Ps y chiatrisches Gutachten Jochen Leter)
Der Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zur rechtsextre m en Szene und den damit
verbundenen ps y chischen Strukturen, die zur T atentstehung beigetragen haben, wird ebenf alls
vom Gutachter beschrieben.
„Die W olfs m oral der Neonazis mit ihrer V erachtung für Schwache und Minder heiten s cheint
dann auch sein [Jochen Leters, dV] individuelles Gewissen lahmgelegt und dazu bei getragen
haben, eigene unanne hm bare Eigenschaften, Wünsche oder Schwä chen als verachtens wer t zu
verdrängen bzw . auf andere zu p rojizieren, in denen sie dann durch seine Gruppe der Schmä -
hung und V er fo lgung au sgesetzt wer den.“ (Psy chiatri s ches Gut achten Jochen Leter)
Im Urteil wird als Motiv für die Tötung V erdeckung genannt. Entsprechend w ird die T at als
V erdeckungs mord gewertet. Zudem wurden die Straftatbestände der Freiheitsberau bung (§
239 Abs. 1 StGB) und V ergewaltigung bzw . sexueller Nötigung (§ 178 StGB) sowie der ge -
fährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) in T ateinheit realisiert.
Es wird weitgehend im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes verhandelt. Andreas Frei wird
aber als Erwachsener abgeurteilt.
Als wichtiger T atumstand wird u. a. – gewis sermaßen obligator isch – der Alkoholkon sum dis-
kutiert, der in diesem Fall aber keine größere Bedeutung hat, da während der T at kaum mehr
Alkohol getrunken wurde. Der Gruppend y namik wird ein großer Stellen wert zugewiesen. In
diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Schuldfähigkeit diskutiert. S o heißt es im Ur -
teil in Bezug auf Mario T räne r:
„Aufgrund einer gewissen sozialen Kühle und einer ausgepräg ten W iderspruchs haltung gegen-
über Autorit ä ten ka m e s bereits frühzeitig zur Einbindung in eine sozial randstän dige Gruppie-
rung. Der Sachverständige [...] sah eine Einb indung i n ei ne spezielle Grup pend y namik wäh-
rend des T at verlaufs. Dennoch w irkte sich dies hier aber nicht auf die Steuerungsfähigkeit
aus.“ (Urteil)
Auf die politischen Aspekte der T at wird im Urteil im Sinn von Habitualisierung einge gangen.
So heißt es im Urteil im Anschluss an das Gutachten zu J ochen Leter:
„Da sich der Angeklagte während sein er gesa m ten Adoleszenz in Gruppenzu s amm enhängen
aufhielt, in der eine zügellose, gefühlsarme und hasserfüllte At mosphäre herrschte, und da er
sich mit den dortigen Gruppennormen identifi zierte, führte dies dazu, dass es ihm in se iner
Persönlichkeitsentwicklung an dif ferenzierter Gew issensbil dung, an Scha m - und Schuldgefüh-
len, an Einfühlungsvermögen und Mitleidsfähigkeit fehlt. Die V er ach tung der Neonazis für
Schwäche und Minderheiten haben sein indivi duelles Gewissen lahmgelegt und dazu beigetra -
gen, eigene unannehmbare Eigenschaf ten, Wünsche oder Schwächen als verachtenswert zu
verdrängen bzw . auf andere zu p rojizieren, in denen sie dann durch seine Gruppe der Schmä -
hung und V er fo lgung ausges e tzt wer den.“ (Urteil)
106

Bei Jochen Leter führt diese Deutung dazu, dass er als Heranwachsender nach dem Jugend-
gerichtsgesetz abgeurteilt wird.
„Der Angeklagt e [Jo chen Leter] war zur T at zeit Heranwachsender . Das Gericht ist aber auch
dem insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen […] gefolgt und hat Jugend -
strafrecht auf ihn angewendet. Die durch die frühe E in bindung in rechtsradikale Gruppen be-
wirkte Persönlichkeitsentwicklung ohne dif ferenzierte Gewissensbil dung, ohne die Fähigkeit
zu Scha m - und Schuldgefühlen, ohne Einfühlungsvermögen und Mitleidsfähigkeit führte zu so
erheblichen Reifeverzögerungen, dass der Angeklagt e zum T atzeitpunkt nach seiner sitt lichen
und geistigen Entwicklung noch einem Ju gendlichen gleichstand und auf ihn gemäß § 105
Abs. 1 Nr . 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war .“ (Urteil)
Auch im W eiteren werden die politischen Einstellungen als Entwicklungsrückstand und damit
als jugendspezifisches Phänomen aufgefasst:
„Es wird für ihn nicht leicht sein, zu erkennen, dass der Hass, den er fü r andere Menschen -
gruppen (Ausländer , Prostituierte, Obdachlose) empfindet, die er als minderwer tig ansieht, in
W ahrheit eine Abwehr eigener Persönlichkeitsanteile dar stellt, mit denen er sich bisher nicht
auseinandersetzen kann. Erst wenn eine solche Auseinandersetzung stattfindet, wenn er sich
eingesteht, dass auch er in manchen Be reichen schwach und nich t den eigenen W ert vo rstellun -
gen entsprechend ist, wird er in der Lage sein, sich auch in andere Menschen hineinzuverse t -
zen, Mitleid zu empfinden und sich sozial verantwortungsvoll zu verhalten.“ (Urteil)
Ganz ähnlich wird dies auch für Mario T räner gesehen. Auch bei ih m wird die Zugehörigkeit
zur rechten Szene als ein „regressiver V organg “ gesehen,
„so dass sein V erhalten wieder ver m ehrt jugendt y pische Züge trägt. Auch er hat die Übernah -
me von Normen und V e rhaltenswe isen rechtsradikaler Jugendgrup pen üb erno mm en. Ange-
sichts dieser Umstände ist das Gericht davon ausge gangen, dass Nachreife i m Sinne eines ech-
ten Reifungsprozesses möglich er scheint und auch eintre ten kann.“ (Urteil)
Seine Zugehörigkeit zu einer W ehrsportgruppe und seine V orstrafen werden aber s chulder-
schwerend gewertet.
Auch die Bewertung der politischen A ktivitäten von Knuth Silbrann folgt diesem T enor . Auch
hier wird die Zugehörigkeit zur rechten Szene als „Reifeverzögerung“ gesehen, die sich durch
entsprechende pädagogische Beeinflussung beheben lässt.
Andreas Frei, der als Erwachsener abgeurteilt wird, wird zu Gute gehalten, dass er sich aus
der rechten Szene lösen will.
Ein Konglomerat aus Machtausübung und der V erachtung spezifischer Menschengrup pen
wird im Urteil schließlich als zentrales Motiv benannt:
„Sie wussten, dass es sich bei ihr um eine Prostituierte handelte. Nach den V or stellungen der
Angeklagten gehörte sie damit einer Gruppe von Menschen an , die sie als ‚ m inderwertig‘ an -
sahen; sie entschlossen sich deshalb, sie zum Objekt ihrer Bedürfnis se zu machen, sie sexuell
zu missbrauchen und ihr körperliche Schm erzen zuzu fügen und sie dadurch zu erniedrigen
und zu quälen. W esentlich war es allen vier Angeklag ten, ihre Do m inanz zu demonstrieren
und durch unterschiedliche Handlungen deutlich zu machen, dass sie Frau [Erika Meister] in
ihrer Gewalt hatten und ihr überlegen waren. (Urteil)
107

Medienanalyse
Der Fall hat ein vergl eichsweise geringes Medienecho gefunden. Mit dem standardisierten
Suchverfahren werden 13 relevante Artikel gefunden, die aus regionalen Zeitungen und Zei -
tungen aus dem linken Spektrum stammen.
Aus der journalistischen Berichterstattung lassen sich keine relevanten Zusat zinformationen
in Hinblick auf das T atgescheh en bzw . mögliche politische Aspekte der T at gewinnen.
Eine einheitliche journalistische Perspektive gibt es auch in di esem Fall nicht. Die politische
Bewertung fällt unterschiedlich aus oder wird nicht vorge nommen.
In sämtlichen ermittelten Artikeln werden die Täter als „Skinheads“ bezeichnet. Bere its in den
ersten Artikeln nach der T at wird über Ermittlungen in der Skinhead-Szene berichtet, der Eri-
ka Meister zunächst selbst zugeordnet wurde. Das Herstellen dieses Zu sammenhangs basiert
offenbar auf polizeilichen Kenntnissen über den Inhaber der T atortwohnung („Mieter [Hajo
Küfner], der ebenfalls als Skinhead gilt, ist verschwunden, wird von der Polizei gesucht.“ )
sowie auf Erika Meisters äußerem Erscheinungsbild be i ihrer Auf findung. Erst nach Festnah -
me der Beschuldigten wird klar , dass e s zwi schen den Tätern und dem Opfer keine persönli-
che Beziehungen gab; Erika Meister wird nun nicht mehr der Skinhead- Szene zugeordnet.
Die Einbettung in die rechtsextreme Szene und die damit zus amm enhängende P olitisie rung
der Täter wird u. a. von der Berliner Zeitung angesprochen. Die Täter hätten in der T atnacht
„Nazi-Lieder gegrölt“. Ein Artikel des Antifaschistischen Infoblatts thematisiert den Zu-
sammenhang zwischen rechtsextremer und sexualisiert er Gewalt bzw . den frauenfeindlichen
Charakter rechtsextremer W eltbilder . Hierbei seien besonders diejeni gen gefährdet, die eine
sexuelle Beziehung innerhalb des rechtsextre m en Feldes eingin gen. Da die Normen dieser
Szene zu einem hohen Maß auf der Ungleichwertigkeit der Mens chen beruht en, könne sich
Gewalt und Hass in derselben W eise gegen Frauen rich ten, wie er sich auch gegen den
politischen Gegner wende. Das Opfer wird von der Au torin Heike Klef fner als Beispiel für
diesen Zusammenhang angeführt:
„Obwohl in den letzten zwei Jahrzehnten in m ehrer en U rteilen gegen Neonazis die Ge richte in
ihren Urteilsbegründungen explizit die Zusa mm enhänge zwi schen der extrem rechten Ideolo -
gie und tödlichen Frauenhass thematisiert ha ben, findet sich Misog y ni e bislang nicht im über -
arbeiteten Indikatorenkatalog für eine retroaktive Prüfung von Tötungsdelikten mit mutmaßli -
chem rechten Hinter grund durch das BKA. Zu den Fällen, in denen die Gerichte einen eindeu -
tigen Zusa mm enhang her gestellt haben, gehört u. a. [der Fall 6, dV].“ (Klef fner 2014: 51)
Dieser „eindeutige Zusammenhang“ wird u. a. in der For m ulierung des Richters gese hen, die
Täter hätten „nach ihrer W olfsmoral Sex als die Bühne ihrer M acht benutzt“ – eine W endung,
die auf einen Gutachter zurückgeht und die an mehreren Stellen Eingang in die Berichterstat-
tung gefunden hat. Im Rahmen dieser Konstruktion wird der Fall als politisch bewertet. Dabei
wird eher eine bestimmte Ideolo gie al s Bedingung der Möglichkeit einer solchen T at angese -
hen als dass auf die konkrete Motivation der Täter eingegangen wird.
Einige Artikel betonen dahing egen stärker die Rolle, die der Beruf des Opfers bei der T at ge-
spielt haben könnte. Dies geschieht insbesondere im Kontext der Berichters tattung über die
108

Befragung ihres W itwers. Hierbei w erden „zerrüttete Familienverhältnisse“ angeg eben, die
sich in der T atsa che zeigten, dass Erika Meisters Mann oft ihren Aufenthaltsort nicht kannte.
Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass die Bewertung des Falls Erika M eister in der
Presse uneinheitlich ausfällt. In einigen Artikeln wird ein direkter Zusammenhang zwischen
neonazistischer Ideologie und gewalttätigem Frauenhass hergestellt. In den m eist en A rtikeln
wird die T at aber als „gewöhnliches“ Tötungs- bzw . Sexualde likt dargestellt.
6.6.3 Kriminologische Analyse
Kriminologisch betrachtet, handelt es sich um ein Sexualdelikt, genauer um eine V ergewalti-
gung durch eine Gruppe. Zentral für das V erständnis der T at ist die Gruppend ynam ik, die dazu
führte, dass die zunächst einvernehmlichen Handlungen in Gewalt u mschlugen.
Im Hinblick auf die Deutung als Sexualdelikt ist zunächst festzuhalten, das s von den verschie-
denen psychiatrischen Gutachtern in Bezug auf alle Täte r fes tgestellt wird, dass keine sexual -
sadistischen Störungen vorhanden sind. A llerdi ngs wird diese Möglichke it ni cht in all en Gut -
achten gleichermaßen eingehend diskutiert.
Die individuellen V oraussetzungen sind bei den verschiedenen Tätern unterschiedlich. So lässt
sich für Mario T räner annehmen, dass bei ihm die Enttäuschung über die noch nicht allzu lan -
ge zurück liegende T rennung von seiner Freundin eine Rolle für seine T atbeteiligung gespielt
hat. Jochen Leter hatte noch keine feste Beziehung m it einer Frau und möchte auch keine ein-
gehen. Die kurze Beziehung zu einer Frau aus der Clique e m pfand er als eher störend. Er gab
die Beziehung auf, weil ihm das „Saufen“ wichtiger w ar ( Ps y chiatrisches Gutachten Jochen
Leter). Er besucht gelegentlich Bordelle. Knuth Silbrann wiederu m ist bi s zur T at sexuell un -
erfahren. Sein Motiv , s ich an den sexuellen Handlungen zu beteiligen, könnte sexuelle Neu -
gierde gewesen sein.
Die sexuellen Motive scheinen sich im V erlauf der T at mit dem Erleben von Macht ver woben
zu haben. Das Ausleben von M acht – was ohnehin ei n wichtiges M otiv bei Se xualdelikten ist
– könnte die Gewalt gewissermaßen sexualisiert haben.
Im Hinblick auf die Frage, wie sich die Gruppensituation auf die individuel len Handlungen
und die individuelle Schuld ausgewirkt haben könnte, bezieht man sich in der Hauptverh and-
lung auf den Ps y c hiater Rasch (1986). Er sieht die Möglichkeit, dass die Folgen des gemein -
samen Handelns von keinem der daran beteiligten Personen tatsäch lich vorhersehbar bzw .
gewollt waren.
„Hier findet sich vielfach das Phänomen, dass die in Mittäterschaft ein zeln Han delnden später
als einzelne die gemeinsa m e T at nicht als ihre eigene zu üb erneh men vermögen.“ (Rasch,
1986: 145)
Ein Merkmal dieser T aten ist die scheinbare Rationalität des V orgehens, die weni ger auf den
bewussten Überlegungen der T atb eteiligten beruht, als vielmehr aus der Kommuni kation in
der Gruppe resultiert. V on Rasch wird zudem herausgestellt, dass das gemein same Handeln
109

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