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Teisės terminijos padėtis Lietuvoje 1918–1940 metais

Alvydas Umbrasas

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Sowohl im Großfürstentum Litauen, das als Staat Ende des 18. Jahrhunderts aufhörte zu existieren, als auch später auf dem Gebiet des heutigen Litauens, das mehr als ein Jahrhundert lang von mächtigen Nachbarländern geteilt wurde, hatte die litauische Sprache im Rechtsleben des Staates fast keinen Platz. Weder das berühmte litauische Statut von 1588 (in Latein, Kanzlerslawisch und Polnisch geschrieben), noch die späteren russischen Gesetzessammlungen des Russischen Reiches, die im größten Teil des heutigen Litauens wirksam waren, ermöglichten das Entstehen der litauischen Rechtssprache, die Entwicklung der litauischen Rechtsterminologie. Nach der Unabhängigkeit Litauens im Jahr 1918 wurde die litauische Sprache erstmals in der Staatsverwaltung und in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens verwendet. Natürlich musste der junge Staat, um die Stabilität der sozialen Beziehungen zu erhalten, unweigerlich die meisten Gesetze des Russischen Reiches übernehmen. Dies wurde in Artikel 24 der Grundgesetze der Provisorischen Verfassung Litauens, die am 2. November 1918 vom Staatsrat verabschiedet wurden, legalisiert: Bis zu neuen Gesetzen bleiben die vor dem Ersten Weltkrieg geltenden Gesetze vorübergehend in Kraft (damit wurden die kurzfristig geltenden Kriegsgesetze, die während der kaiserlichen Besatzung eingeführt wurden, aufgehoben). Im selben Jahr beschäftigte sich der Staatsrat auch mit der Übersetzung der russischen Gesetze in die litauische Sprache (Maksimaitis 2001: 46-48). Und bald (31.07.1920) Das Oberste Gericht hat in Artikel 16 des Provisorischen Gesetzes über die litauischen Gerichte und ihre Arbeitsordnung festgelegt, dass die Arbeit der Gerichte in der litauischen Staatssprache durchgeführt werden muss (LLTĮ: 47). Die Anfänge waren nicht einfach. Wie der Rechtsanwalt und große Förderer der Litauisierung Boleslovas Masiulis schreibt, gab es nur eine Handvoll litauischer Rechtsanwälte, ein Teil war noch nicht aus Russland zurückgekehrt. Bereits in den ersten Jahren der Unabhängigkeit wurde aktiv an der Entwicklung der litauischen Rechtsterminologie gearbeitet. Hier arbeiteten hauptsächlich einige Leute, die gut litauisch sprachen. Jahrgang 1919. 76 B. Masiulis und Konstantinas Jablonskis (Sohn von Jonas Jablonskis) entwickelten im Justizministerium im Auftrag des Ministers Liudas Noreika Rechtstermine für verschiedene Bereiche. Später übersetzte K. Jablonskis in Absprache mit B. Masiulis das russische Strafgesetzbuch und das Wechselgesetzbuch. Antanas Kriščiukaitis (Aišbė), der Präsident des Obersten Gerichtshofs, kümmerte sich um die Fristen der Prozesse (damals wurde der Begriff teisenos verwendet). Kurz gesagt, bereits 1919-1920 wurden die Mindestfristen des Strafund Zivilrechts für die Gerichte festgelegt (Masiulis 1954 6: 2). Zu Beginn der Unabhängigkeit wurde auch mit der Erstellung eines Wörterbuchs der Rechtsterminologie begonnen. Es ist eine 120-seitige russisch-litauische Handschrift im relativ großen Format (etwas größer als A4) des „Entwurfs eines Wörterbuchs der Rechtsterminologie und anderer für die Gerichte notwendiger Wörter“ erhalten geblieben (Abbildung 1). Bis heute ist er nicht nur nicht erforscht, sondern auch überhaupt, man könnte sagen, unbekannt, in der Literatur nur einmal erwähnt (Andriulis 1998: 12). Eine hektografierte Kopie dieses Wörterbuchs (lose Bögen) wird im K. Jablonskis-Handschriftenfonds der Zentralbibliothek der Litauischen Akademie der Wissenschaften aufbewahrt (F 256551). Zwei identische Kopien besitzt Vytautas Vaidelys, der Enkel von A. Kriščiukaitis. Eine hektografierte Kopie (nur mit hartem Einband) besitzt auch der Rechtsanwalt Vytautas Andriulis. V. Vaidelis besitzt noch eine andere Variante desselben Wörterbuchs – das ist das Original, das mit der anderen Hand geschrieben wurde (die hektografierten Kopien wurden wahrscheinlich vom Schreiber umgeschrieben). In keinem der Exemplare des Wörterbuchs sind weder der Autor noch das Jahr der Erstellung angegeben (nur auf der ersten Seite des Exemplars von V. Andriulis ist zwischen den Begriffen das Datum 1923 VI 13 eingetragen, wobei nicht klar ist, zu welchem Zweck). Über die Entstehungszeit des Wörterbuchs können zusätzliche Quellen Auskunft geben. Am 3. November 1919 wurde in „Lietuvoje“ in der Rubrik „Valdžios žinios“ berichtet, dass die II. Abteilung des Justizministeriums für die Presse „ein Wörterbuch der juristischen Begriffe und Wörter vorbereitet, die Richter, Ermittler, Notare usw. am meisten benötigen- “. (2. Auflage). Wie geschrieben, wurden die Informationen vom Direktor der Abteilung II, Al. Milčinskis und der Geschäftsführer K. Jablonskis. Die Personen, für die das Wörterbuch bestimmt ist, werden gebeten, innerhalb von drei Wochen Listen der von ihnen verwendeten Begriffe und Begriffe in der russischen Sprache zu senden, die! Ich danke Herrn Andriulis und Herrn Vaideli für die Informationen und die Möglichkeit, das Wörterbuch zu nutzen. 77 Flare trägt: otemuti-- antyvas bugrome abancosncots anno MHupia -Avaripy , averyė, (enivani Alistnų alle. 2 Ar Akimojicxoc npato-, Auleriana Lege. Akryenmotame - kkeanta. t Akumnmoae Kenunmēpnragenlives Joan. teres, Agentin Aanloenr. Akbeneim sparstaliymai priemė atbsumanie - cgitacya, #vero lyrics. abegasmad -aniyios yRes, | akčydime; Gott 000604 Aki -Apfelschorle. -Apfelschorle. akžunnempamuknad-aelvnis militis. t Agnuniompamušnam In: Cor atipienyauikrininnas, lalininnas. adrumstiacaris Kali. 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Herr Jablonski wird gebeten, sich so schnell wie möglich mit dem Wörterbuch vertraut zu machen und Kommentare zu den Übersetzungen der vorhandenen Begriffe sowie Vorschläge zur Ergänzung des Wörterbuchs und zur Übersetzung der noch nicht übersetzten Begriffe einzureichen. Es ist geplant, in Kürze eine Beratung von Juristen und Linguisten einzuberufen, um die rechtlichen Fristen endgültig festzulegen. Wahrscheinlich wurde J. Jablonski die gleiche Kopie zugesandt, wie sie erhalten geblieben ist. Leider konnten keine Angaben darüber gefunden werden, ob er Vorschläge eingereicht hat. Es ist nicht bekannt, wie dieses Wörterbuch diskutiert wurde (wahrscheinlich erhielten die Leser dieselben Exemplare), aber in einem der Exemplare von Vaidelis gibt es eine Vielzahl von Einträgen – es sind verschiedene Vorschläge für Begriffe, neben denen auch der Autor angegeben ist. Hier finden Sie die Namen von Ciplijauskas, Leonas, Linartas, Mačius, Samajauskas?, Šaulis und andere oder deren Abkürzungen (z.B.: Braz., Bugail., Stark., Šalk.). Wer der Autor dieses Wörterbuchs ist, ist schwer zu sagen, aber wahrscheinlich ist es K. Jablonski (zumindest einer der Autoren). Im erwähnten Handschriftenfonds von K. Jablonski befindet sich ein Entwurf dieses Wörterbuchs (F 256-550) sowie eine Reihe von fein notierten Blättern unterschiedlicher Größe (F 256-546, 547, 552), aus denen der Entstehungsprozess des Wörterbuchs hervorgeht. Da die Arbeit im Justizministerium durchgeführt wurde, hatte K. Jablonski offensichtlich auch Helfer. Es ist sehr wahrscheinlich, dass er sich mit A. Kriščiukaitis beraten hat (oder sogar mit ihm zusammengearbeitet hat). Unbekannterweise fand er das erhaltene Original (die Handschrift scheint von K. Jablonski zu sein; jetzt, wie erwähnt, besitzt es V. Vaidelis). Natürlich waren für A. Kriščiukaitis als Präsident des Obersten Gerichtshofs die für die Gerichte notwendigen Fristen am wichtigsten. Quellen behaupten, dass A. Kriščiukaitis aktiv an der Schaffung der Rechtsterminologie gearbeitet hat. Laut Liudas Šmulkštys hat er „die gesamte Terminologie der litauischen Sprache im Bereich der Gerichtsbarkeit zusammengestellt und gezeigt, wie einfach und klar rechtliche Gedanken ausgedrückt werden können“ (Šmulkštys 1958: 153). ? Er unterschrieb so, aber in der „Lietuvių enciklopedija“ steht Samajauskas (XXVI, South Boston, 1961, 379.) 79 Das Projekt des Rechtslexikons ist, soweit wir wissen, das einzige Werk dieser Art aus der Zeit der Unabhängigkeit. Es ist nicht bekannt, ob es weiterentwickelt wurde oder den damaligen Juristen zugänglich war. Möglicherweise wurde es in hektografierter Form verteilt. Angesichts der Tatsache, dass das Wörterbuch in den ersten Jahren der Freiheit der Republik Litauen (1919-1920) ohne geeignete litauische Quellen erstellt wurde, ist sein Umfang ziemlich beeindruckend. Nach ungefähren Berechnungen enthält das Wörterbuch fast 3000 Begriffsschlitze, die etwa 4000 russische zusammengesetzte und einzelne Begriffe oder Wörter enthalten. Davon sind nur etwas mehr als 200 nicht in die litauische Sprache übersetzt worden. Die russischen Begriffe waren nicht leicht zu übersetzen, daher werden meistens mehrere litauische Entsprechungen angegeben. Die Gesamtzahl der litauischen Übersetzungen im Wörterbuch beträgt etwa 5500. Wie der Name schon sagt, enthält das Wörterbuch nicht nur juristische Begriffe. Etwa ein Fünftel der Begriffe in diesem Glossar sind nicht juristische Begriffe oder gar keine Begriffe. Das Wörterbuch könnte jedoch einen großen Einfluss auf die juristische Sprache gehabt haben, leider ist sein Schicksal unbekannt. Es ist möglich, dass sie aus unbekannten Gründen nicht weiter bearbeitet wurde und in den Marsch gegangen ist. Der Inhalt des Wörterbuchs verdient zweifellos eine eigene Untersuchung. Auf die Entstehung und Stabilität der Rechtsbegriffe wirkte sich auch die durch den Beschluss des Ministerkabinetts vom 29. März 1921 beim Bildungsministerium eingerichtete Terminologiekommission aus. In diesem Erlass wurde gleichzeitig vorgesehen, dass die betroffenen staatlichen Stellen Hilfskommissionen aus verschiedenen Bereichen, einschließlich des Rechts, einsetzen sollten, um die Terminologie zu erfassen (TCI: 4). Ob ein solcher Ausschuss für Rechtsterminologie gebildet wurde, ist bisher nicht bekannt. Wie die Protokolle der Terminologiekommission zeigen, wurde der damalige Vorsitzende der Kommission, A. Smetona, bereits am 6. Oktober 1921 beauftragt, eine „Kommission für Rechtstermine“ (in der Regel aus drei Personen) zu bilden, die die Terminologie dieses Bereichs vorbereiten sollte. Konkrete Daten über die Zusammensetzung und Tätigkeit dieser Kommission wurden nicht gefunden, aber bereits in der Sitzung vom 11. November desselben Jahres wurde eine kleine Liste von Rechtsbegriffen mit Beispielen für den Gebrauch erörtert, deren Autor A. Kriščiukaitis war (er nahm an der Sitzung teil und könnte auch Mitglied der genannten Kommission gewesen sein). Etwas mehr Rechtsterminologie wurde in der Sitzung vom 1. Dezember diskutiert. Alle Begriffe wurden in „Litauen“ (TTP: 2) für die öffentliche Kritik veröffentlicht. Wie aus den Protokollen ersichtlich ist, wurden mehrere Rückmeldungen erhalten (Bendo80 Rio und Bulotos). Offensichtlich hat auch die Kommission selbst einiges überdacht, denn die ziemlich chaotische Liste wurde etwas umstrukturiert, die Gebrauchsbeispiele in einen separaten Abschnitt gestellt, die Begriffe redigiert. Erschienen sind die bisher in der Liste nicht vorhandenen litauischen Entsprechungen Beklagter (atsakovas) —omekmuukxs, Kläger —ucmeys (epancdancruii). Der Tertiär wurde entfernt, was „der Dritte im Fall“ bedeutet. Auf die ursprünglich angenommenen Begriffe klaudis (yauka), įklaudinti (yauuams, yauuums) wurde verzichtet, stattdessen wird der Gebrauch von įkaltis, įkaltinti usw. vorgeschlagen. Die endgültig geänderte Liste der Rechtsbegriffe wurde in der Terminologiekommission am 9. März 1922 genehmigt und durch Beschluss der Kommission in „Lietuvoje“ und „Švietimo darbe“ veröffentlicht (TT,:3; TTR,;:77-81): Die 1922 von der Litauischen Juristengesellschaft herausgegebene Fachzeitschrift „Teisės“ führte in ihrer ersten Ausgabe ebenfalls dieselbe Liste der Begriffe auf (TT,: 53— 56). Diese Verbreitung konnte weder von den Anwälten noch von der Öffentlichkeit unbemerkt bleiben. Er hat dazu beigetragen, solche wichtigen Begriffe wie Fall, Gerichtsfall —cyde6noe dbao, Anklage —o66unenue, Ankläger —o66unumeno, Angeklagter —o66unsemboiū, Gerichtsverhandlung —noocyJumbiū, Erklärung —3asenenie usw. zu etablieren. Gleichzeitig wurden mehrere Begriffsvarianten vorgeschlagen: Strafverfahren (kriminalné, kriminalé) —yeonoenoe obo; Zivilverfahren (Zivilsachen) —epaxcoanckoe 0bao; Klage, Beschwerde —ucks (epaxcoanckull u yeonoenbiū), »xano06a; Beklagter, Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin —omebmuuks, Zeugenaussage, Zeugenaussagen, Zeugenaussagen —ceudbmensckoe nokasatie usw. Wie die heutige Terminologie zeigt, wurde im Laufe der Zeit die am besten geeignete Option gewählt. Da es zu dieser Zeit wichtig war, nicht nur einzelne Begriffe, sondern auch ganze Konstruktionen aus dem Russischen zu übersetzen, wurden auch zahlreiche Beispiele für den Gebrauch von Begriffen gegeben. Darüber hinaus würden wir einige der in dieser Liste enthaltenen Begriffe nach dem heutigen Verständnis der Terminologie eher als Kombinationen von Begriffen als als Begriffe betrachten. Insgesamt wurden 22 Beispiele und 46 (nach Zahlen) Begriffe gegeben. Wenn man alle Varianten miteinbezieht, waren die litauischen Begriffe tatsächlich deutlich mehr. Einen Einfluss auf die Verankerung der erwähnten Begriffe hatte auch das ein paar Jahre später von Antanas Vireliūnas, dem Sekretär der Terminologiekommission, zusammengestellte Büchlein „Vārdai, vai termini, pieņemti Terminoloģijas 81 | komisijas“ (Substantive oder Begriffe, die von der Terminologiekommission angenommen wurden). Hier wurden unter anderem die gleichen „Terminologien für Rechtsfragen“ (TTR: 13-23) nach einer alphabetischen Neuordnung und mit einigen Dutzend zusätzlicher Verweise erneut veröffentlicht. Obwohl J. Jablonskis diese Publikation wegen Fehlern verurteilte und sogar nicht zum Lesen empfahl (Rygiškių Jonas 1925: 347-348), blieb sie den Lesern nicht unbemerkt. Die Aktualität und Bedeutung der sprachlichen Begriffe zeigt auch die Tatsache, dass noch einige Jahre später die von A. Vireliūnas überarbeitete Liste der Rechtsbegriffe mit einigen Änderungen im damals unter den Juristen beliebten „Juristenkalender“ (TTR,: 272-277) gedruckt wurde, der von der Litauischen Juristengesellschaft (Vorsitzender A. Kriščiukaitis) herausgegeben wurde. Vielleicht wurden auf Initiative der Gesellschaft oder des Herausgebers Zigmas Toliušis einige Fehler korrigiert, einige Begriffe geändert, eine andere Variante aufgegeben. Die Jahre, die seit der ersten Veröffentlichung verstrichen sind, haben offenbar den Gebrauch bereits angepasst, so dass es nicht mehr notwendig war, dass der Beklagte, der Beschwerdegegner und der Beklagte nebeneinander standen. Zeuge neben dem Zeugen. Unterscheidung der bisher synonym dargestellten Ansprüche, Anspruch (uck) von Beschwerde (»xano6a), Kläger (ucmey) von Beschwerdeführer (xcano6wmuxr) usw. Diese Liste der von der Terminologiekommission angenommenen Begriffe, die mindestens fünfmal veröffentlicht wurde, hatte also zweifellos große Bedeutung für die Bildung und Stabilität der damaligen (und heutigen) Rechtsterminologie. Es sei darauf hingewiesen, dass einige Rechtsbegriffe auch in anderen von der Terminologiekommission veröffentlichten Terminologielisten enthalten waren. Sie finden sich in den Abschnitten „Termine für Verbrauchssteuerangelegenheiten“ (S. 5-13), „Termine für politische Wirtschaftsangelegenheiten“ (S. 139-144) des erwähnten Büchleins von A. Vireliūnas. Die Terminologiekommission, die bis 1926 bestand, befasste sich nicht mehr speziell mit rechtlichen Begriffen. Nach der Auflösung der Kommission wurde die Terminologiearbeit an die Universität übertragen, aber dort blieb sie stehen. Da es keine Terminologiekommission mehr gab, kümmerte sich niemand eine Weile um die Rechtsoder sonstigen Begriffe auf staatlicher Ebene. Obwohl über die Gründe für die Auflösung der Kommission gesprochen wurde (hauptsächlich interne Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Ansichten über die Litauisierung von Begriffen) und die Idee der Wiederbelebung der Terminologiearbeit und der Rückgabe an das Bildungsministerium aufgebracht wurde (Laurinaitis 1928: 4—5, Laurinaitis 1930: 27-31), hörten weder die Öffentlichkeit noch die Bildungsleitung darauf. Erst 1935® wurde die Litauische 3 Terminologiekommission gegründet. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine Kommission, die sich mit der Terminologie in verschiedenen Bereichen befasste, und eine spezielle Kommission für Rechtsterminologie war bereits zwischen 1930 und 1933 im Staatsrat tätig. Über sie gibt es sehr wenige Daten, siehe unten im Artikel. 82 Die Terminologie-Sektion der Sprachgesellschaft, aber da dort nur fünf Personen arbeiteten und außerdem festgelegt wurde, dass nur diejenigen Begriffe erörtert werden sollten, die in erster Linie für die Gesellschaft selbst benötigt werden (LKDK 1936: 164), waren die Arbeiten nicht sehr reichhaltig und vielfältig. Wie aus dem Buch der Protokolle der Generalversammlungen der Gesellschaft (F 63-3), das in der Handschriftensammlung der Zentralbibliothek der Litauischen Akademie der Wissenschaften aufbewahrt wird, hervorgeht, wurde das Mitglied der Gesellschaft B. Masiulis am 13.05.1935 beauftragt, einen Entwurf der Rechtsbegriffe zu schreiben, aber es gibt keine Angaben über ihn. Darüber spricht auch B. Masiulis selbst nicht (Masiulis 1954). Da weder die Protokolle der Terminologie-Sektion noch andere Dokumente gefunden werden konnten (scheinbar sind sie nicht erhalten) und da bekannt ist, dass diese Sektion beschlossen hatte, die angenommenen Begriffe in der für interessierte Personen am leichtesten zugänglichen Presse zu veröffentlichen (LKDK 1935: 95), was aber nicht geschah, ist es wahrscheinlich, dass die Sektion die Rechtsbegriffe überhaupt nicht erörtert hat. Offensichtlich fehlte es an privater Initiative, denn 1939 forderte Petras Jonikas die Juristen noch dazu auf, sich selbst um ihre Sprachkultur zu kümmern, umstrittene Rechtstermine mit Fachlinguisten abzustimmen und sich an die Terminologieabteilung des LKD zu wenden (Jonikas 1939: 99-100). Und in der Zeitschrift „Teisės“ unter dem Artikel von Jon Mičiulis (Mičiulis 1937: 326-328), in dem ebenfalls Hilfe von der Terminologiesektion erwartet wurde, fügte die Redaktion der Zeitschrift eine Anmerkung (S. 328-329) hinzu, mit der sie die Leser in Unterstützung der dargelegten Gedanken dazu aufforderte, das notwendige Material selbst zu liefern. Dort heißt es, dass Pranas Skardžius und Antanas Salys zugestimmt haben, den Juristen zu helfen, wenn diese Terminologieentwürfe mit Interpretationen und Übersetzungen in andere Sprachen vorlegen. Die von der Gesellschaft für die litauische Sprache festgelegten Begriffe mit Erklärungen wären in „Teisėje“ veröffentlicht worden. Leider scheint dieser Aufruf nicht beantwortet worden zu sein, obwohl in der Presse Unterstützung erschien (Stravinskas 1937: 4), und etwas später auch Hinweise darauf, dass einige Mitglieder der Juristengesellschaft sich dieser Arbeit annehmen würden, und dass bei der Redaktion der Zeitschrift „Teisės“ ein Linguistenkollektiv für diese Arbeit zusammengezogen wird (Stravinskas 1938: 98). Gleichzeitig wurde vorgeschlagen, dass es sinnvoller wäre, die Arbeit der Verwaltung der rechtlichen Terminologie einer Behörde zu übertragen, die eine zuständige Kommission zur Überprüfung der verwendeten und zur Schaffung neuer Begriffe bilden würde. Die von einer solchen Kommission festgelegten Fristen 83 wären offiziell, für alle verbindlich und daher in der Praxis leichter umsetzbar (siehe ibid.). Ende der 1930er Jahre wurde es immer wichtiger, die Probleme der Rechtsterminologie zu lösen, auch weil zu dieser Zeit die „Litauische Enzyklopädie“ herausgegeben wurde. Die Verzögerung bei der Verwaltung und Entwicklung der erforderlichen Terminologie könnte dazu geführt haben, dass wichtige Rechtsbegriffe in der Enzyklopädie fehlen und falsche Rechtsterminologie eingeführt wird. Zwei Jahrzehnte nach der Unabhängigkeit ist die Rechtsterminologie immer noch nicht offiziell kodifiziert. Sowohl in den Gesetzen als auch in den theoretischen und praktischen Schriften des Rechts gab es viele Unstimmigkeiten. Dies hat nicht nur die Arbeit der Gesetzgebung, sondern auch die der Rechtsprechung behindert. Obwohl die ältere Generation der Juristen, die die russischen, deutschen und anderen Rechtsschulen, die einen großen Einfluss auf ihre Sprache hatten, abgeschlossen hatten, allmählich den Platz für Juristen mit litauischer Ausbildung eingeräumt hatte und die Rechtssprache große Fortschritte gemacht hatte, war ein großer Mangel an einem Wortschatz von Rechtsbegriffen zu spüren. Vor diesem Hintergrund ist die Terminologie in diesem Bereich von größerer Bedeutung. Zur Bewertung und Ergänzung der bereits verwendeten Rechtsbegriffe mit neuen wurde im Staatsrat eine Terminologiekommission gebildet, die ihre Arbeit am 13. Februar 1939 aufnahm. Der Vorsitz der Kommission lag beim Staatsratspräsidenten B. Masiulis, zu den Mitgliedern wurden das Staatsratsmitglied K. Jablonskis, der Mitarbeiter dieses Rates A. Salys und der Ratsberichterstatter P. Stravinskas eingeladen. Bei Bedarf wurden auch andere Mitarbeiter des Rates, Mitglieder der gesetzgeberischen Kommissionen zu den Sitzungen eingeladen. Wie B. Masiulis schreibt, hat sich der Staatsrat seit seiner Gründung (1928) um die Sprache gekümmert. Präsident Antanas Smetona hatte festgelegt, dass im Rat mindestens eine Person mit guten Kenntnissen der litauischen Sprache sein sollte. Es wurde beabsichtigt, dass Gesetzesentwürfe und andere Schriften in einer vorbildlichen korrekten Sprache geschrieben werden. Daher wurde bereits im zweiten Jahr nach der Gründung des Rates der Linguist A. Salys eingeladen, mit ihm zusammenzuarbeiten. Mit Unterbrechungen arbeitete er mehrere Jahre. Nach seinem Rückzug kam für eine Weile der Litauer Juozas Bukota zur Hilfe. Darüber hinaus arbeitete im Staatsrat fast die ganze Zeit eine Redaktionskommission zur Bearbeitung der Gesetzesentwürfe, deren ständige Mitglieder B. Masiulis, Juozas Papečkys, Zigmas Starkus waren. Gelegentlich beteiligte sich auch der Vorsitzende Stasys Schilingas (Masiulis 1954 6: 2—3, Masiulis 1958: 14). Die Texte von B. Masiulis zeigen, dass bereits zu Beginn des Bestehens des Staatsrates eine Terminologiekommission in ihm war, zu der Pečkys, 84 der ehemalige Ratsberichterstatter P. Stravinskas und der Linguist Stasys 1957 (3. Auflage 1957). Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese Leute die Verfasser des ersten Teils der Liste sind oder zumindest dazu beigetragen haben. Diese Liste kann als Hinweis auf das Wörterbuch von A. Žiurlis (mehr als dreimal größer) betrachtet werden. Auf der Grundlage der erwähnten Rezension, aber unter ungenauer Angabe der Quelle des Wörterbuchs, wurde in der Literatur bereits auf das Verstecken einiger Autoren des „Wörterbuchs der Rechtsbegriffe“ hingewiesen (Andriulis 1998: 12-13). Die Liste der in Frage kommenden Begriffe ist relativ umfangreich. Der Hauptteil (47 Seiten) enthält etwa 1100 Begriffsschlitze, die etwa 1500 Begriffe. Die beigefügte Zusatzliste (S. 14) enthält etwa 500 Begriffe. Ein Teil der Begriffe wiederholt sich im zweiten Teil, dort ist auch eine andere Darstellungsstruktur. Es ist fast sicher, dass es von einer anderen Person (en) vorbereitet wurde, wahrscheinlich ein wenig später. In diesem Abschnitt gibt es auch einige sowjetische Realitäten (z.B.: Exekutivkomitee – Ispolkom; Teilnehmer der Kolchose – Kolchosnik; Kolchose – Kolchoz). Einige Begriffe zeigen auch den sehr negativen Einfluss der russischen Sprache: niedobrokačestviennaja produkcija; draugdalyvis — Mitteilnehmer; ydprekės Jydingos prekės/—bračnyj tovar; Vorruf —doprizyvnik; Menschmonat — človekomesiac. Es gibt auch heute noch interessante Begriffe: drauslys /draudininkas/ — strachovicik; Erholungseinrichtung/- —vytrezvitel; Kolchose; Bauer — Kolchoznik. Insgesamt ist der zweite Teil der Liste aus wissenschaftlicher Sicht nicht sehr wertvoll. Die erste ist anders. Sie sollte die Rechtsterminologie der letzten Jahre der Unabhängigkeit gut widerspiegeln. B. Masiulis hat in der erwähnten Rezension des Wörterbuchs von A. Žiurlis gesagt: „Termine, wohin man den Blick richtet, immer die alten – aus der Zeit des unabhängigen Litauens“ (Masiulis 1957: 34-35), obwohl im Nachwort des Wörterbuchs geschrieben steht: „Unter der Herrschaft der Bourgeoisie wurde die Frage der rechtlichen Terminologie in Litauen völlig vernachlässigt: die Bourgeoisie kümmerte sich nicht nur nicht um die Schaffung einer klaren und präzisen rechtlichen Terminologie, sondern im Gegenteil, die Bourgeoisie war an der Unklarheit, der Verwirrung dieser Terminologie interessiert, weil dies es ihr ermöglichte, die Arbeiter, die nicht in der Lage waren, sich in den bürgerlichen Gesetzen zurechtzufinden, noch mehr zu unterdrücken und auszubeuten“ (3). Anstelle eines Kommentars passen die Worte der zitierten Rezension: "Oh, Comics!" (35). Die Liste der rechtlichen Begriffe ist nicht erschöpfend. Es gibt zwei leere Spalten für die deutschen und französischen Begriffe (kein Begriff ist in diesen Spalten enthalten). 91 mino, aber die Wünsche waren offensichtlich groß). Auch der Abschnitt mit den russischen Übersetzungen ist nicht vollständig. Es werden nur Überschriften von Nesting-- Begriffen übersetzt, zusammengesetzte Begriffe werden normalerweise nicht übersetzt. Dies zeigt auch die freundliche Art der Arbeit der Herausgeber — es wurden litauische Begriffe gesammelt, anstatt nach russischen Entsprechungen zu suchen. Obwohl bei der Erstellung der Liste zweifellos die von der Terminologiekommission des Staatsrates angenommenen Begriffe verwendet wurden, stellt sich die Frage, warum einige dieser Begriffe dennoch weggelassen wurden. Es scheint, dass die notwendigen Begriffe nicht mehr der Rechtstheorie als der Praxis hinzugefügt werden. Dies könnte auch den praktischen Zweck der Liste verdeutlichen. Terminologisch ist die Liste recht hochwertig. Die Autoren konnten die Begriffe auch nicht erfinden, sondern bereits verwendete, mehr oder weniger überlegte, zeitgeprüfte Begriffe sammeln. Viele dieser Begriffe sind identisch oder leicht verändert und finden sich im Glossar der rechtlichen Begriffe. Einige Termine wurden natürlich durch die Änderung des Rechtsrahmens überflüssig. Auf der anderen Seite haben aus heutiger Sicht viele Begriffe aus dem Wörterbuch von A. Žiurlis, ganz zu schweigen von den Sowjetismus, ihre Aktualität verloren oder sind erheblich zu redigieren, aber das ist schon ein eigenes Thema. Dass die Begriffe in der Liste recht gut sind, lässt sich anhand folgender wenigen Beispiele veranschaulichen: Freispruch (14), Werkzeug des Verbrechens (15), Legitimierung des Kindes (15), Anklagesprache des Staatsanwalts (18), Meineid (22), Gesetzesbestimmungen (24), Bewährung (26), beratende Stimme (31), Überwachungsmaßnahme (35), erschwerender Umstand (40), Vergleich (42), Vorverhandlung (43). Sie haben den Test der Zeit bestanden und diese Tage erreicht. Es gibt auch ungewöhnliche Begriffe, wie zum Beispiel: ausdringlich —pacnueouno, Bierverkauf trinkbar (13), jlaikus —cpounviū, zeitgemäßes Schreiben, jlaikus Arbeit (17), Gefangenenhaus —mecmozarxnrouenus (40), neben dem gebräuchlicheren Begriff sicherheit —nokaaxca werden jetzt wie unbekannte Begriffe vorgeschlagen sicherheitsgeber —schützer, sicherheitspremié —schützer (29). Solche Begriffe des Dienstleistungserbringers und des Dienstleistungsempfängers sind nicht für alle Bereiche leicht zu entwickeln, obwohl schon damals die Begriffe Versicherer – cmpaxoeamens(18), Versicherer – cmpaxoewux(18) recht erfolgreich entwickelt und eingeführt wurden. Abschließend sei gesagt, dass zwischen 1918 und 1940 viel erreicht wurde, auch wenn man von einem Durcheinander in der rechtlichen Terminologie sprach. Die litauische Rechtsterminologie, die sich rasch zu entwickeln begann, verbesserte sich ständig, nach und nach wurde versucht, sie zu normieren oder zumindest zu vereinheitlichen. Schon damals konnten wir ein Rechtslexikon sehen, aber es fehlte 92 anscheinend an Initiative, und schließlich wurden die politischen Umstände verhindert. Dennoch ging die damalige Arbeit nicht verloren, obwohl in der Sowjetzeit betont wurde, dass man erst nach der „Befreiung“ Litauens damit begonnen hat, sich um die Rechtsterminologie zu kümmern. Tatsächlich wurden gerade in den Jahren 1918-1940 die Grundlagen gelegt, auf denen das heutige Gebäude der Rechtsterminologie steht. LITERATUR Andriulis V. 1998: Merkmale der Entwicklung des Rechtssystems der Ersten Litauischen Republik (1918 II 16-1940 VI 15), Vilnius. 1938: Die Schule und die Schule, 1938: Die Schule und die Schule. WLTP -Wörterbuch der rechtlichen Begriffe. —Litauen. 1919. 3. November. 1939: Die Sprache des Rechts. —Muttersprache 7. 1928, S. 28. J. M. Laurinaitis: Über die Terminologie der Arbeiten in den Unterwäldern. Das Echo der Welt März 16. 1930, S. 30. J. M. Laurinaitis: Wiederbelebung der Terminologie. —Sprache 1 (1). 1935: Die Krone. —Muttersprache 6. 1936: Die Krone. —Muttersprache 12. 1. Auflage. Das Gesetz über die Gerichte und ihre Arbeitsordnung. —Recht 1, 1922. 2001: Die Litauische Republik 1918-1940. 1954: Sprache und Recht. —Wissen der Rechtsanwälte 6, 7. 1957: Das Wörterbuch der Rechtsbegriffe. —Wissen der Rechtsanwälte 21-22. 1958: Der Staatsrat. —Wissen der Rechtsanwälte 25–26. 1965, S. 65. (deutsch- ). —Lietuvių enciklopedija 33, South Boston. 1937: Die Rechte und Pflichten des Bürgers. —Recht 39. 1925: Die Vernunft und die Gerechtigkeit (Die Vernunft und die Gerechtigkeit. —Erziehungsarbeit 4. Berlin 1937: Unsere Heimat. —Muttersprache 1, 2, 3, 5. Salys A. 1979: Raštai 1, Roma. 1934: Das litauische Gericht. —Regel 25. 1958, S. 195. Recht und Gerechtigkeit. —Muttersprache 1. 1937, S. 37. In: The Legal Terminology. Das Echo der Welt 26. Oktober. 1938: Die Frage der litauischen Rechtsterminologie. —7ist 41. 1939: Das Gesetz der Gerechtigkeit. —Recht 48. Strawinsky P. 1954: Unsere juristische Terminologie. —Wissen der Rechtsanwälte 9. 1958: Das Bürgerliche Gesetzbuch wird in Litauen verabschiedet. 1958: Die Geschichte der christlichen Kirche. —Lietuvių enciklopedija 13, South Boston. 25-26. 93 1999: Verordnung über die Einrichtung einer Terminologiekommission. —Regierungsnachrichten 60, 1921. TT, —Rechtsbedingungen. —Litauen. 1922. 26. März. TT, —Frist der Genehmigung. —Recht 1, 1922. TTP -Rechtliche Begriffe (Entwurf). —Litauen. 1921. 23. Dezember. TTR, —Begriffe für rechtliche Angelegenheiten. —Erziehungsarbeit 7, 1922. TTR, —Begriffe für rechtliche Angelegenheiten. —Substantive oder Begriffe, die von der Terminologiekommission angenommen wurden. Süd. München: Verlag der Deutschen Akademie der Wissenschaften, 1924. TTR, —Begriffe für rechtliche Angelegenheiten. —Juristenkalender für das Jahr 1928. Süd. Herr Toliušis. TZ -Wörterbuch der juristischen Begriffe. Süd. München: Verlag der Deutschen Akademie der Wissenschaften, 1954. 1933, S. 13. Einige Vorschläge für Rechtsanwälte zur Frage der Terminologie. — Muttersprache 3. DER STAND DER RECHTSTERMINOLOGIE IN LITAUEN IN DEN JAHREN 1918-1940 Zusammenfassung Nach der Unabhängigkeitserklärung im Jahre 1918 kam die litauische Sprache zum ersten Mal in die Bereiche der Staatsverwaltung und andere Bereiche des öffentlichen Lebens. Es entstand der Bedarf an einer litauischen Rechtsterminologie und es wurden Begriffe geschaffen. Der Beitrag gibt einen Überblick über verschiedene Arbeiten (1918-1940- ), die sich mit der Entstehung und Vereinheitlichung der Rechtsterminologie beschäftigten. Wahrscheinlich zum ersten Mal wird das Manuskript des Rechtswörterbuchs (1920) in größerem Umfang vorgestellt. Eine große Aufmerksamkeit wird den Tätigkeiten der Standardisierung der Rechtsterminologie gewidmet, die in organisierter Weise durchgeführt wurden – die Verdienste der Terminologischen Kommission beim Bildungsministerium (1921-1926) und der Terminologischen Kommission des Staatsrates (1939-1940) werden beschrieben. Verschiedene Daten über die Rechtsterminologie aus der damaligen Presse werden vorgestellt. Dieser Artikel führt auch mit der Schreibmaschinenkopie der Liste der Rechtsbegriffe ein, die in der Handschriftenabteilung der Martynas Mazvydas Nationalbibliothek aufbewahrt wird. Mögliche Autoren und Quellen des ersten veröffentlichten Rechtswörterbuchs („Teisinių terminų žodynas- “, zusammengestellt von A. Ziurlys, Vilnius, 1954), die möglicherweise verschwiegen wurden, werden erwähnt. Ziel dieses Artikels ist es, zu betonen, dass die Grundlagen der litauischen Rechtsterminologie in den Jahren 1918-1940 gelegt wurden. Alvydas UMBRASAS Empfangen am 01.10.2001 Institut für Litauische Sprache Antakalnio g. 6, 2055 Vilnius E-Mail [email protected] 94