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Forschung am ivwKöln Band 3/2024 Der Versicherungssenat des Reichsgerichtes, Heinrich Himmler und die Führerscheinklausel Dirk-Carsten Günther
Forschung am ivwKöln, Band 3/2024 Dirk-Carsten Günther Forschungsstelle Versicherungsrecht Der Versicherungssenat des Reichsgerichtes, Heinrich Himmler und die Führerscheinklausel Zusammenfassung Der Beitrag behandelt ein zum Teil im nationalsozialistischen ductus gehaltenes Urteil des Reichsgerichts zur sog. „Führerscheinklausel“ in der Kraftfahrtversicherung aus dem Jahre 1941. Hintergrund dieses Urteil war eine verbrecherische „Anordnung“ von Hein rich Himmler, welche jüdischen Deutschen das Fah ren von Kraftfahrzeugen verbot. Der Verfasser kam auf dieses Urteil, als er im Archiv der BGH -Bibliothek die unveröffentlichten Urteile des Versicherungssenates des Reichsgerichtes zwischen 1939 bis 1945 dur charbeitete. Im Bundesarchiv konnte der Autor sodann die Gerichtsakte einsehen und ferner die Personalakten der entscheidenden Reichsgerichtsräte. Der Verfasser geht auch auf das Schicksal des später im Rahmen der Schoa er mordeten jüdischen Fahrers ein. D ieses Urteil des Versicherungssenates belegt anschaulich, insbesondere unter Berücksichtigung der erfolgten Auswertung auch seiner übrigen Rechtsprechung, wie im Bereich des Zivilrechtes die Gerichte ihre Rechtsprechung auch nach der „Machtergreifung“ sche inbar normal weiterführten, teilweise auch Klage von Juden stattgaben und auch sind beim Versicherungssenat des Reichsgerichtet direkte politische Enflussnahmen nicht zu belegen. Aber wie die Auswertung des Verfassers rund um das „Führerscheinurteil“ bele gt, war dies auch nicht notwendig, da denn Richter bewusst gewesen sein dürfte, wie sie einerseits formaljuristisch „richtig“ entscheiden, anderseits sich gegenüber den nationalsozialistischen Machthabers nicht angreifbar machen. Abstract This article deals with a judgement of the “Reichsgericht” (German, transl. Reich Court; The “Reichsgericht” was the supreme criminal and civil court in the German Reich from 1879 to 1945) on the so -called "Führerscheinklausel" (German, transl. driving license clause) in motor vehicle insurance from 1941. The ruling partly contains National Socialist style and characteristics. The background to this ruling was a criminal "order" by Heinrich Himmler, which prohibited Germans of Jewish orig in from driving motor vehicles. The author came across this judgement while working through the unpublished judgem ents of the Insurance Senate of the “Reichsgericht” between 1939 and 1945 in the archives of the “Bundesgerichtshof” -library (The “Bundesgerichtshof” being the highest court of civil and criminal jurisdiction in Germany; established in 1950 after the “Reic hsgericht” was dissolved in 1945 by the Allies). The author was furthermore able to inspect the court file in the Federal Archives and also the personnel files of the deciding “Reichsgerichtsräte” (German, means the judges associated with the case at the “ Reichsgericht”). The author also addresses the fate of the Jewish driver who w as later murdered in the Shoah. This judgement of the Insurance Senate vividly demonstrates, whilst taking the evaluation of its other jurisprudence particularly into account, h ow the courts continued their jurisdiction in the area of civil law, seemingly normally even after Hitler’s rise to power, in some cases also upholding complaints by Jews. Furthermore, it shows that a direct political influence could not be proven at the I nsurance Senate of the “Reichsgericht”. But as the evaluation of the "driving license judgement" shows, there was hardly need to exert influence, as the judges must have been aware of how to decide "correctly" from a formal legal point of view on the one h and, but not to make themselves vulnerable to the National Socialist rulers on the other.
Der Versicherungssenat des Reichsgerichtes, Heinrich Himmler und die Führerscheinklausel Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther1 Gliederung 01. Einführung 02 02. Anordnung über die Entziehung der Führerscheine durch den 03 Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei Heinrich Himmler vom 03.12.1938 und die Führerscheinklausel 03. Sachverhalt des „Führerscheinurteils“ 06 04. Der jüdische Fahrer Paul Lachenbruch 07 05. Verfahrensgang bei den Vorinstanzen 10 06. Revisionseinlegung bei dem Reichsgericht 13 07. Einholung einer Auskunft bei dem Reichsjustizministerium 17 08. Das Urteil des Reichsgerichtes vom 25.02.1941 22 09. Reichsgerichtsräte überzeugte Nationalsozialisten, 30 verkappte Widerständler oder Mitläufer? 10. Auswertung der weiteren Rechtsprechung der Jahre 1939 bis 42 1945 11. Ausklang: Die Urteilsanmerkung des Versicherungsrechtlers 49 Prölss 12. Schussbetrachtung 53 1 Lehrstuhl Sachversicherung am Institut für Versicherungswesen, Fakultät für Wirtschaftsund Rechtswissenschaften, TH Köln und Partner in der Versicherungsrechtskanzlei BLD. Ich danke ganz herzlich meiner Frau Eva und meinen Kindern Mia, Leo Max, zu deren Lasten, wenn ich ehrlich bin, der vorliegende Beitrag ging, da ich diesen allein in meiner Freizeit verfasst habe.
- 2 - 1. Einführung Die Entrechtlichung deutscher Staatsbürger mit - aus Sicht der Nazis - „jüdischer Rassenzugehörigkeit“ hatte schon vor dem deutschen Angriffskrieg im Jahre 1939 oder gar dem Beginn des industriellen Massenmordes ab 1942 mannigfache Ausprägungen.2 Die verbrecherische Kreativität war beachtlich. Allein im Jahre 1933 gab es zahlreiche Maßnahmen zur Entrechtlichung wie die Entlassung jüdischer Beamter (07.04.1933), Rücknahme der Zulassung jüdischer Rechtsanwälte (07.04.1933), grundsätzlicher Ausschluss bei deutschen Sportund Turnervereinigungen (08.04.1933), Einführung des „Arier-Nachweises“ (11.04.1933), Entziehung der kassenärztlichen Zulassung für jüdische Ärzte (22.04.1933), Begrenzung der Anzahl von jüdischen Schülern und Studenten (25.04.1933), Widerruf von Einbürgerungen (14.07.1933), Auftrittsverbot jüdischer Künstler (22.09.1933), Ausschluss von Juden aus dem Bauernstand (29.09.1933), Ausschluss jüdischer Journalisten (04.10.1933), Ausschluss von akademischen Prüfungen (15.12.1933) bis zum Ausschluss des Lehramtsstudiums (19.12.1933) belegen. Diese Maßnahmen setzen sich in den Folgejahren und mit zunehmender Eingriffstiefe stakkatoartig fort, vgl. der Ausschluss von Juden aus betrieblichen Führungspositionen (20.01.1934), Enteignung jüdischer Emigranten durch die „Reichsfluchtsteuer“ (18.05.1934), Verbot von Habilitationen durch Juden (13.12.1934), Ausschluss jüdischer Rekruten vom Wehrdienst (21.05.1935) und vom Reichsarbeitsdienst (26.06.1935), Aufnahmestopp jüdischer Studenten an allen Hochschulen (06.07.1935), Ausschluss jüdischer Studenten von Examina bei dem Jurastudium (22.07.1935), die berüchtigte Rassengesetze in Form des Reichsbürgergesetzes sowie des „Blutschutzgesetzes“ (15.09.1935), Definition und Einstufung des Begriffes „Jude“ (14.11.1935), Beschränkungen beim Erbrecht (05.11.1937), Anmeldung des Vermögens von Juden (26.04.1938), Kennkartenzwang für Juden (23.07.1938), Erlöschen der Approbation für jüdische Ärzte (25.07.1938), Umbenennung von nach jüdischen Personen benannten Straßennamen (27.07.1938), Zwang zur Einführung eines zweiten Vornamens, Israel bzw. Sara, (17.08.1938), Kennzeichnung der Reisepässe von Juden mit einem „J“ (05.10.1938), „Sühneleistung“ für das Novemberpogrom (12.11.1938), Gewerbeverbot (12.11.1938), Ausschluss jüdischer Schüler (15.11.1938), Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum an bestimmten Tagen (28.11.1938), scheinbar skurrile Erscheinungsformen wie ein Brieftaubenverbot (29.11.1938) oder der Zwangsverkauf für Gewerbebetriebe (03.12.1938). 2 Vgl. Müller/Hüthig, Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat, 2. Aufl., Heidelberg 1996-
- 3 - 2. Anordnung über die Entziehung der Führerscheine durch den Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei Heinrich Himmler vom 03.12.1938 und die Führerscheinklausel in den Kraftfahrzeugbedingungen a) Für den Bereich des privaten Versicherungsrechtes, namentlich in der Kraftfahrzeugversicherung, hatte eine Anordnung zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis vom 03.12.1938 erhebliche praktische Auswirkungen: Die Deutschen, die aus Sicht der Nationalsozialisten Juden waren, durften ab dem 04.12.1938 keine Kraftfahrzeuge mehr führen. Sie waren also zu Notverkäufen an „Arier“, sicherlich zu weit unter dem Marktwert liegenden Preisen, gezwungen. Vorgebliche Grundlage des sofortigen Entzugs der Fahrerlaubnis für Juden war die „Verordnung des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei“ - diese Position bekleidete seit 1936 der berüchtigte Heinrich Himmler - vom 03.12.1938. Diese „vorläufige Anordnung“ wurde im Rundfunk und in der Tagespresse veröffentlicht. Sie hatte folgenden Inhalt: Dieser „Anordnung“ ging eine Sitzung bei Hermann Göring am 12.11.1938 voraus. Diese Sitzung hat Göring im Reichsluftfahrtministerium einberufen, um nach dem Novemberpogrom judenfeindliche Maßnahmen zu besprechen, insbesondere ging es diesen darum, deutsche Juden zu
- 4 - enteignen und zur Auswanderung zu zwingen. Im Rahmen dieser Sitzung war auch die Benutzung von eigenen Kraftfahrzeugen durch Juden erörtert worden und Folge war dann die „Anordnung“ von Heinrich Himmler vom 03.12.1938.3 b) Rechtlich war diese „vorläufige Anordnung“ auch und gerade auf Basis der nach der „Machtergreifung“ neu erlassenen Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung, die mit der heutigen StVO noch viele Gemeinsamkeiten hat, geradezu absurd4. Denn auch nach der Reichs-StVO kam für den Entzug der Fahrerlaubnis selbstredend immer auf die individuelle Eignung zum Führen von Kraftfahrtzeugen an5. Selbst bei den Nazi-Behörden kamen rasch Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieser „Anordnung“ auf, da sie zum einen lediglich in Tageszeitungen veröffentlicht wurde.6 Zum anderen war schon seinerzeit die Zuständigkeit strittig, da Heinrich Himmler als Chef der Deutschen Polizei für eine solche „Anordnung“ kaum zuständig gewesen sein dürfte, sondern das Reichsverkehrsministerium. Das Reichsverkehrsministerium hat Monate später diese nationalsozialistische Willkürmaßnahme durch einen vertraulichen Erlass vom 22.02.1939 vorgeblich legalisiert mit seiner Regelung zur „Einziehung“ der Führerscheine der Juden. Interessant ist, dass in diesem nicht veröffentlichten Erlass des Reichsverkehrsministeriums der Begriff der „Einziehung“ gemäß der Straßenverkehrsordnung tunlichst vermieden wurde. Ein „Schnellbrief“ der Gestapo teilte diesen internen Grunderlass des Reichsverkehrsministeriums wiederum erst rund ein halbes Jahr später am 29.08.1993 sämtliche Staatspolizeistellen mit, wobei es dort in bemerkenswerter Weise heißt, dass der Erlass des Reichsverkehrsministeriums erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei.7 c) Der Versicherungssenat des Reichsgerichtes hatte sich ansonsten im Versicherungsrecht, soweit ersichtlich, mit keinem Gesetz, keiner Verordnung oder sonstigen behördlichen Maßnahme zur Entrechtlichung der Deutschen mit jüdischer Abstammung zu befassen, jedoch im Jahre 1940/1941 mit dieser Anordnung zur Entziehung der Fahrerlaubnis.8 Hintergrund war die Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen zur Kraftfahrtversicherung (AKB) zur sog. Führerscheinklausel. Der genaue Wortlaut der Führerscheinklausel wird in dem Urteil nicht vollständig zitiert. Sie hatte jedoch den Inhalt, dass „der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei [ist]“, wenn der Fahrer nicht über die Fahrerlaubnis verfügt. Seit 1941 galten leicht geänderte AKB: „Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, ... b) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Halter bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.“ 3 Gottwaldt/Schulle, „Juden ist die Benutzung von Speisewagen untersagt“ – die antijüdische Politik des Reichsverkehrsministeriums zwischen 1933 und 1945, S. 55. 4 Vom 28.05.1934 RGBl. 1934 Teil I, S. 455 ff. 5 Vgl. z.B. § 1, 35 Reichs-StVO. 6 z.B. das Schreiben des Polizeipräsidenten Köln vom 22.02.1939, Abdruck bei Simmert, die nationalsozialistische Judenverfolgung in Rheinland-Pfalz 1933 – 1945, Koblenz 1974, S. 170, Dokument Nr. 143, Staatsarchiv Koblenz, Bestand 803, Nr. 304, S. 2. 7 Abdruck bei Diamant Gestapo Frankfurt a. Main. Zur Geschichte einer verbrecherischen Organisation in den Jahren 1933 – 45, Frankfurt a.M. 1988, Dokument Nr. 48, S. 399; vgl. auch Gottwaldt/Schulle a.a.O., S. 56. 8 Vgl. aber außerhalb des Versicherungsrechtes den Fall der klagenden jüdischen Kultusgemeinde, Urteil vom 13.12.1940, VII 88/44.
- 5 - Die aktuellen AKB lauten: „Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.“ Mit seinem Urteil vom 25.02.1941 (VII 65/40) hatte das Reichsgericht nun zu entscheiden, ob der Kfz-Versicherer unter Maßgabe der sog. Führerscheinklausel in den AKB leistungsfrei ist. d) Der Verfasser hatte sich im Rahmen eines längeren Festschriftbeitrages9 mit der in der amtlichen Entscheidungssammlung RGZ veröffentlichten Rechtsprechung des Versicherungssenats des Reichsgerichtes, dies war insbesondere der VII. Senat, zum Versicherungsrecht befasst. Im Rahmen dessen fand der Verfasser keine Entscheidungen zum Versicherungsrecht mit nationalsozialistisch geprägt Ausführungen. Bereits in diesem Beitrag wies der Verfasser aber darauf hin, dass es für einer weitere Prüfung der Auswertung auch der unveröffentlichten Urteile des Versicherungssenat des Reichsgerichtes bedurfte. In der Bibliothek des BGH sind nahezu sämtliche unveröffentlichte Entscheidungen des Reichsgerichtes enthalten. Es handelt sich um insgesamt rund 22.000 Bände. Der Verfasser hat die Bände, welche die Urteile des VII. Senats betreffen, für die Jahre 1939 bis 1945 durchgearbeitet. Dort fielen, insbesondere in den 40iger Jahren, die zahlreichen „Abstammungsurteile“ ins Auge.10 Der VII. Senat war neben dem Versicherungsrecht auch für diese Verfahren zuständig.11 Aufgrund der versicherungsvertragsrechtlichen Ausrichtung des Verfassers sind diese Verfahren nicht Gegenstand der vertieften wissenschaftlichen Prüfung, sondern die Entscheidungen des VII. Senats des Reichsgerichtes zum privaten Versicherungsrecht. Bei der Auswertung auch der unveröffentlichten der Urteile für den Zeitraum 1939 bis 1945 konnte der Verfasser - von einer Ausnahme abgesehen - keine Urteile zum Versicherungsrecht mit betont nationalsozialistischen Ausführungen des VII. Senats entdecken. Bei dieser Ausnahme handelt es sich um das Urteil des Reichsgerichtes vom 25.02.1941, VII 65/40, zur sog. Führerscheinklausel. Mit diesem Urteil hatte sich das Reichsgericht mit dieser „Anordnung“ von Heinrich Himmler vom 03.12.1938 zu befassen. 9 Die Rechtsprechung des Reichsgerichtes zum Versicherungsrecht – alte Urteile und neue Erkenntnisse, in Festschrift Schimikowski, München 2023, S. 113 – 155. 10 ausführlich hierzu Schumann, Die Reichsgerichtsrechtsprechung in Familiensachen von 19331945 in: 125 Jahre Reichsgericht, hrsg. von Kern/Schmidt-Recla, Berlin 2006, S. 171-214. 11 vgl. hierzu auch Roth in Limperg/Kißener/Roth, Entsorgung der Vergangenheit? – die Gedenktafel zur Erinnerung an 34 Reichsgerichtsräte und Reichsanwälte im Bundesgerichtshof, Baden-Baden 2023, S. 41 f.
- 6 - 3. Sachverhalt des „Führerscheinurteils“ Die Verfahrensakte zu dem „Führerscheinurteils“ des Reichsgerichtes ist im Bundesarchiv vorhanden. Die, soweit ersichtlich erstmalige, Auswertung dieser Verfahrensakte des Reichsgerichtes durch den Verfasser bietet durchaus interessante Erkenntnisse. Der Sachverhalt wird in dem reichsgerichtlichen Urteil nur knapp wiedergegeben. Aufgrund der sich in der Gerichtsakte befindlichen Entscheidung des Berufungsgerichtes (OLG Hamburg) können die Entscheidungsgründe des Reichsgerichtes präzisiert werden. Danach betrieb der Kläger Hans Ohl - ein „Arier“ - in Hamburg ein Gütertransportunternehmen. Er hatte bei der Albingia Versicherung eine Kraftfahrtversicherung gem. den damaligen AKB abgeschlossen. Es bestand nicht nur eine Kfz-Haftpflicht-, sondern auch eine Kaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer hatte den jüdischen Fahrer Lachenbruch angestellt bzw. diesen zumindest mit einer Fahrt beauftragt. Dieser führte für den Versicherungsnehmer an 05.01.1939 einen Lkw-Transport durch. Transportiert wurden nach Angaben des Versicherungsnehmers leicht verderbliche Lebensmittel. Der Lastzug stieß jedoch am 05.01.1939 mit dem Triebwagen der Kleinbahn Lüneburg-Solta 12 zusammen. Sowohl an der Kleinbahn als auch an dem Lastzug entstand ein erheblicher Sachschaden. Der Fahrer Lachenbruch ist aufgrund des Unfalls strafrechtlich verurteilt worden. Die Kleinbahn machte Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend. Dieser verklagte die Albingia Versicherung auf Freistellung von diesen Ansprüchen der Kleinbahn. Im Berufungsverfahren erweiterte der Versicherungsnehmer die Klage auf einen Feststellungsantrag, wonach die Albingia auch für den Schaden am eigenen Lastzug gegenüber dem Versicherungsnehmer eintrittspflichtig sei. Es ging also um einen KfzHaftpflichtschaden und nach der Klageerweiterung ferner um den Kaskoschaden. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit aufgrund der Führerscheinklausel. Dem Fahrer Lachenbruch sei zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls aufgrund der am 04.12.1938 in der Tagespresse veröffentlichten „vorläufigen Anordnung“ mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen worden. Deswegen habe der Fahrer Lachenbruch nicht mehr über den nach § 3 Ziff. 2 AKB vorgeschriebenen Führerschein verfügt. 12 Siehe zu dieser Kleinbahn deren Wikipediaeintrag https://de.wikipedia.org/wiki/Kleinbahn_Lüneburg–Soltau (abgerufen am 07.07.2023).
- 7 - 4. Der jüdische Fahrer Paul Lachenbruch a) In dem vom Bundesarchiv betreuten Gedenkbuch für die jüdischen Opfer des Nationalsozialismus ist ein am 25.10.1905 geborener Paul Lachenbruch verzeichnet13. Aus dem Urteil des Reichsgerichtes ergab sich nicht der Vorname Paul, jedoch aus der Gerichtsakte14. Auch wenn das Geburtsdatum des Fahrers Lachenbruch unbekannt ist, dürfte aufgrund des gleichen Vornamens Paul und der gleichen Region Hamburg, auch das Lebensalter von 33 Jahren zum Zeitpunkt des Unfalls fügt sich ein, es sich um dieselbe Person handeln. Danach wurde der Fahrer Paul Lachenbruch im gleichen Jahr, als im Februar 1941 das Reichsgericht entschied, Opfer der Schoa. Danach wurde dieser am 08.11.1941 von Hamburg in das Ghetto nach Minsk15 deportiert, wo er verstarb. In den Unterlagen der Reichsbahn sind Deportationslisten vorhanden. Danach gab es eine erste Deportation von Hamburg am 25.10.1941 mit dem Ziel Litzmannstadt und am 08.11.1941 eine zweite Deportation nach Minsk mit rund 960 Menschen und der Sonderzugnummer Da51. Sammellager in Hamburg war das Logenhaus in der Mohrweidenstraße 36. Der Sonderzug ging vom Hannöverischen Bahnhof ab. 16 Ausweislich der Deportationsliste17 war Paul Lachenbruch dort unter der Nr. 505 – ohne Berufsangabe – aufgelistet. Danach lautete seine letzte Anschrift Renzelstraße 12 in Hamburg.18 In Minsk trafen insgesamt, nicht nur aus Hamburg, etwa 7.000 „Reichsjuden“ ein, von denen etwa 1.400 zum Arbeitseinsatz bei der SS und der Wehrmacht in Lazaretten, Feldzeuglager, Werkstätten u.a. eingesetzt wurden. Die Hamburger Juden wurden im Rahmen eines Massakers am 13 https://www.bundesarchiv.de/gedenkbuch/de907473 (Abruf am 28.07.2023). 14 Bl. 23. 15 Zu diesem Lager siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Ghetto_Minsk (Abruf am 28.07.2023) 16 Gottwaldt/Schulle, Die „Judendeportationen“ aus dem Deutschen Reich 1941-45, S. 91 17 Auszug aus der Liste mit dem Namen Palu Lachenbruch unter https://www.statistik-des-holocaust.de/OT411108-22.jpg (Abruf 26.01.2024), die gesamten Deportationslisten des Transports von Hamburg nach Linz vom 08.11.1941 unter https://www.statistik-des-holocaust.de/list_ger_nwd_411108.html (Abruf am 26.01.2024). 18 Dieses Haus existiert nach wie vor, vgl. unter Googlemaps
- 14 - weiligen Kleidung fest verbundenes Kennzeichen stets sichtbar […] tragen", wobei “das Kennzeichen […] aus einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit 5 cm langen Seiten [besteht] und bei ½ cm breiter violetter Umrandung auf gelbem Grunde ein 2 ½ cm hohes violettes P [zeigt].“ Diese „Polenverordnung“ wurde „ordnungsgemäß“ im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.31 Die Revision stellt ferner darauf ab, die Annahme des OLG Hamburg, die Wirksamkeit der Polizeiverfügung der SS sei ausschließlich im Verwaltungsstreitverfahren zu prüfen, wäre rechtlich fehlsam. Vielmehr müsse das Gericht - da sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer außerhalb dieser Polizeiverfügung stehen - eine öffentlich-rechtliche Inzidentprüfung vornehmen32. Die Revisionsschrift stellt auf die Frage des Verschuldens ab. Denn auch nach den damaligen AKB, wenngleich diese von der Formulierung jedenfalls teilweise als objektive Risikobegrenzung und nicht als Obliegenheit ausgestaltet waren, konnte der Versicherungsnehmer sich exkulpieren. Die Revision stellt auf die Zwangslage des Versicherungsnehmers ab „als es sich um einen wichtigen Lebensmitteltransport handelte und die dringende Gefahr bestand, dass die zu befördernden Lebensmittel verderben würden, zwei seiner Fahrer erkrankt waren und ein arischer Führer für diesen wichtigen Lebensmitteltransport trotz aller Bemühungen nicht zu bekommen war“. Es handele sich für den Kläger um eine „Verpflichtung dringendster Art“, da er mit seinem Lastwagen die Linienfahrt fahrplanmäßig einzuholen hat und „es sich für ihn um eine Existenzfrage handelte, dass andererseits der Verderb von kostbaren Lebensmitteln in Frage stand“. Neben diesen Ausführungen in der Revisionsschrift hatte in der Gerichtsakte offenbar der Berichterstatter Dr. Schack in Bleistift u.a. eingetragen, dies „betreffe aber nicht seinen guten Glauben, sondern sein sachliches Interesse“: Zudem, so die Revisionsschrift, bestehe eine „Unklarheit der Rechtslage“, da „die Anordnung praktisch nicht durchgeführt worden ist“. Auch zum Zeitpunkt der Erstellung der Klageschrift, das war im August 1939, seien „noch praktisch Juden im Besitz von Führerscheinen und Fahrerlaubnis[sen]“ gewesen und sogar noch in Berlin wären im Januar 1939 „einige Juden sogar noch als Taxischofföre beschäftigt gewesen und geduldet“ gewesen. Neben diesen Ausführungen findet sich gleichfalls eine weitere handschriftliche Anmerkung des Berichterstatters, die „Erkundigungspflicht“ heißen dürfte. Dies bezieht sich auf die - in Bleistift unterstrichenen - Wörter über die Unklarheit der Rechtslage. 31 RGBl 1940 I, Nr. 55, S. 555. 32 vgl. aber BGH, Ort. v. 18.01.2023, IV ZR 465/21, wonach „zutreffend das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Beklagten ferner angenommen hat, für die Frage der Leistungspflicht des Versicherers komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme an [...]. Eine solche Anforderung lässt sich weder dem Wortlaut der Klausel in Ziff. 3.1 BBSG 19 noch deren Sinn und Zweck entnehmen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird mangels Vorkenntnisse im Bereich des öffentlichen Rechts in der Regel nicht erkennen können, ob eine behördliche Schließungsverfügung rechtmäßig ist oder nicht. Ihm kann nicht zugemutet werden, ein gegebenenfalls langwieriges verwaltungsgerichtliches Verfahren durchzuführen, um erst anschließend mit Erfolg Leistungen gegen den Versicherer geltend machen zu können. Der systematische Zusammenhang der Klausel stützt den Versicherungsnehmer in diesem Verständnis. Das Berufungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass die Bestimmung in Ziff. 12 BBSG 19, die eine Beschränkung des Anspruchs insoweit vorsieht, als der Versicherungsnehmer Schadensersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen kann, auch im Falle rechtswidrigen Verwaltungshandelns einen Leistungsanspruch dem Grunde nach voraussetzt (so auch Günther in Günther/Seitz/Thiel, Betriebsschließungsund Ausfallversicherung in der Covid-19-Pandemie [2021], S. 25).“
- 15 - c) Die Revisionsschrift wurde der Beklagtenseite zugestellt. Die Revisionserwiderung datiert den 15.07.1940. Diese besteht lediglich aus einem Zurückweisungsantrag. Inhaltlich erfolgte auf die Revision keine Erwiderung. Da die Gerichtsakte scheinbar vollständig ist, wie sich aus der Paginierung ergibt, dürfte davon auszugehen sein, dass in der Tat keine inhaltliche Erwiderung auf die Revision erfolgte. Ob dies aufgrund von Vorbehalten des Anwalts des Versicherers erfolgte oder aus weniger anerkennenswerten Gründen, bleibt offen. d) Am 26.12.1940 fand die mündliche Verhandlung vor dem VII. Senat des Reichsgerichtes statt. Wie üblich bestand das Terminsprotokoll aus einem Formular, welches nur noch handschriftlich ergänzt wurde. Hinweise, was in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, finden sich in dem Terminsprotokoll leider nicht. Allerdings ist es auch gegenwärtig bei vielen BGH-Senaten der Fall, dass die Protokolle außer der Antragstellung und einem allgemeinen Satz über eine Erörterung keinen Inhalt haben. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde vom VII. Senat auf den 10.01.1941 bestimmt. Entgegen üblicher Vorgehensweise wurde also nicht nach dem Termin die Entscheidung verkündet, wonach das Berufungsurteil bestätigt oder aufgehoben wurde. Die handschriftliche und vermutlich bereits vor dem Termin datierende Eintragung am Ende des Sitzungsprotokolls wurde durch die bloße Bestimmung eines Verkündungstermins für den 10.01.1941 gestrichen und geändert.
- 16 - 7. Einholung einer Auskunft bei dem Reichsjustizministerium a) Interessanterweise ging das Reichsgericht dem Einwand der Revision nach, dass es sich bei der „vorläufigen Anordnung“ um keine rechtsverbindliche Polizeiverordnung bzw. Polizeiverfügung gehandelt habe. Für die Richter des Reichsgerichtes war dies sicher ein politisch hoch sensibles Verfahren, auch wenn es hierfür in der Gerichtsakte (erwartungsgemäß) keinen schriftlichen Hinweis gibt, sondern vielmehr der Vorgang scheinbar streng formal-juristisch geprüft wurde. Der Vorsitzende des VII. Senats, Vizepräsident Freiherr von Richthofen, veranlasste jedenfalls mit Schreiben vom 29.11.1940 eine Anfrage bei dem Reichsjustizministerium. Diese Anfrage richtete er, selbstverständlich den Dienstweg beachtend, über den Präsidenten des Reichsgerichtes. Gegenstand der Anfrage war, ob diese vorläufige Anordnung tatsächlich „von dem Herrn Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Inneren Heinrich Himmler erlassen worden ist oder ob es sich bei dieser Bekanntmachung - wie der Kläger behauptet - nur um die Ankündigung einer damals beabsichtigten Polizeiverordnung gehandelt hat, die aber in Wirklichkeit amtlich weder als solche noch als Polizeiverordnung erlassen worden ist [...]“. In der Gerichtsakte findet sich nicht die Endfassung des Schreibens des VII. Senats, jedoch die Rohfassung mit handschriftlichen Korrekturen:
- 17 - Am Verkündungstermin, also am 10.01.1941, erfolgte dessen Verlegung des Verkündungstermins auf den 25.02.1941. Grund war sicherlich, dass die Antwort auf die Anfrage des Reichsgerichtes noch nicht vorlag. b) Die gewünschte Auskunft erteilte der Reichsminister der Justiz mit Schreiben vom 28.01.194133, wobei diese wiederum über den Präsidenten des Reichsgerichtes am 05.02.1941 dem VII. Senat mitgeteilt wurde. Die Auskunft des Reichsjustizministers war unergiebig, da es wiederum nur auf die Auskunft des Reichsinnenministers, also von Himmler als Reichsführer SS vom 17.01.1941 verwies. c) Dieses Schreiben vom Reichsjustizministerium vom 28.01.1941 ist bislang nicht bekannt und diesem Schreiben war das Schreibens des Reichsführers SS vom 17.01.1941 beigefügt: 33 Bl. 38.
- 18 - Der Reichsführer SS weist - sicherlich für das Reichsgericht vorhersehbar - darauf hin, dass die vorläufige Anordnung „von mir mit Zustimmung des Reichsmarschalls Göring erlassen worden [ist]“. Die „feige Mordtat des Juden Grünspan, die sich gegen das gesamte deutsche Volk richtete“ (was für jedermann eine erkennbar wahrheitswidrige und unsinnige Behauptung ist) hätte Anlass gegeben festzustellen, „dass Juden als unzuverlässig und ungeeignet zum Halten und Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 3 StVZO“ anzusehen seien. Bezeichnend ist der unmittelbar anschließende Satz in dem Schreiben vom 17.01.1941, wonach es sich bei der vorläufigen Anordnung „um eine aus politischen Gründen sofort zu ergreifende und durchzuführende Maßnahme“ gehandelt hat. In aller Offenheit wird somit eingeräumt, dass es sich gar nicht um eine angebliche Unzuverlässigkeit sämtlicher Juden handelt, sondern dass die Anordnung aus allein politischen Gründen erfolgte und somit rein gar nichts mit § 3 StVZO zu tun haben kann. Auch der vom Reichsführer SS ausdrücklich zitierte § 3 StVZO sah selbstverständlich nur bei einem individuellen Mangel wie körperliche oder geistige Beeinträchtigungen die Möglichkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis vor34: d) Interessant ist ferner der Hinweis, dass, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten völlig unbekannt war, es doch eine angeblich endgültige Regelung gab, und zwar durch das Reichsverkehrsministerium vom 22.02. 1939. Diese „endgültige“ Regelung hatte das Reichsinnenministerium gleichfalls übermittelt. 34 § 3 StVZO vom 13.11.1937, RGBl 1937, Teil I 1215.
- 19 - Dieses nur interne und an die jeweiligen Regierungspräsidenten und andere Behörden gerichtetes Schreiben ist nicht veröffentlicht worden. Es trägt ausdrücklich den Zusatz „vertraulich“: In dem Schreiben des Reichsverkehrsministeriums heißt es zwar, dass Führerscheine sofort einzuziehen seien; sodann gibt es jedoch unter lit. a) - d) vier Ausnahmetatbestände sowie anschließend noch eine allgemeine Regelung über „weitere Ausnahmen in Sonderfällen“. d) Für den vorliegenden Fall wäre mithin aus der damaligen Sicht für die Parteivertreter und das Reichsgericht und selbst auf Basis der verbrecherischen „vorläufigen Anordnung“ Heinrich Himmlers vom 03.12.1939 namentlich lit. b) der Ausnahmeregelung zu prüfen gewesen. Denn eine Ausnahme gilt danach, wenn durch die Einziehung „gesamtwirtschaftliche Interesse geschädigt oder gefährdet würden (z.B. bei Lastkraftfahrzeugen von Ausfuhrunternehmen oder solchen wichtigen Gewerbebetrieben, die nicht zur Liquidation kommen, sondern arisiert werden sollen).“ Wie sich aus der beispielhaften Aufzählung ergibt, ist diese nicht abschließend und gerade auf Basis des Vorbringens des Versicherungsnehmers in der Revisionsschrift hätte man aus seiner Sicht argumentieren können, dass aufgrund des laufenden Transports mit kostbaren und leicht verderblichen Lebensmitteln „gesamtwirtschaftliche Interessen“ zumindest „gefährdet“ werden. Hinzu kommt, dass neben den enumerativ aufgeführten Ausnahmen auch „weitere Ausnahmen in Sonderfällen“ grundsätzlich möglich waren. Allerdings: diese Anordnung war vertraulich und wurde weder in der Presse noch im Rundfunk kommuniziert. Wie soll der Versicherungsnehmer Ohl sich z.B. auf den Ausnahmetatbestand des lit. b) berufen, wenn ihm diese Möglichkeit gar nicht zur Kenntnis gebracht wurde?
- 20 - e) Umso wichtiger wäre es gewesen, dass das Reichsgericht diese kompletten Unterlagen, also die Anfrage des VII. Senats vom 29.11.1940, die Antwort des Reichsinnenministeriums vom 28.01.1941, das Schreiben des Reichsführers SS vom 17.01.1941 und das Schreiben des Reichsverkehrsministers vom 22.01.1931, den Verfahrensbeteiligten übermittelt hätte. Dies ist ausweislich der Gerichtsakte nicht geschehen, ein auch nach damaliger zivilprozessualer Gesetzeslage krasser Verstoß des Reichsgerichtes auf ein faires Verfahren. Den Druck, den das Reichsgericht spürte, ergibt sich zwischen den Zeilen, zumal sowohl der Präsident des Reichsgerichtes als auch das Reichsjustizministerium vom VII. Senat eine Abschrift des künftigen Urteils anforderten.35 Dies konnten die Reichsgerichtsräte des VII. Senat als einen deutlichen Hinweis erkennen, die Himmler-Anordnung nicht etwa in deren Urteil als rechtswidrig zu verwerfen oder auch nur inhaltlich zu kritisieren. f) Neben der unverzüglichen Übersendung der vollständigen Unterlagen wäre die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen gewesen. Dies wollte der Berichterstatter Dr. Schack vermeiden. In der Gerichtsakte findet sich dessen handschriftlicher Vermerk an den Vorsitzenden des VII. Senats, also an von Richthofen: 35 Bl. 28 der Gerichtsakte der Reichsminister der Justiz und gem. Bl. 26 der Präsident des Reichsgerichtes.
- 21 - Reichsgerichtsrat Dr. Schack weist in seinem Vermerk selbst auf die Möglichkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hin. Er sieht jedoch insbesondere die endgültige Anordnung des Reichsverkehrsministerium vom 22.02.1939 für den vorliegenden Fall als nicht wesentlich an. Da der Versicherungsfall vom 05.01.1939 vor dem Schreiben des Reichsverkehrsministeriums vom 22.02.1939 datiere, so der Berichterstatter in seinem internen Vermerk, sei dieses für den Fall von keiner Bedeutung. Auf die Überlegung, dass womöglich dort nur das verschriftlicht wurde, was auch schon zuvor der Fall war oder ob man diese Frage nicht zumindest in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien hätte erörtern müssen, wird in dem Vermerk nicht eingegangen. Was die Abgrenzung zwischen einer Polizeiverfügung und einer Polizeiverordnung angehe, reiche es aus, so der Berichterstatter in seinem Vermerk, wenn hierzu das Reichsgericht in seinem Urteil Stellung nehmen werde. Ein Hinweis, warum diese Unterlagen den Parteibevollmächtigten nicht übermittelt worden sind, ggf. auch mit dem Hinweis des Berichterstatters, findet sich in diesem internen Vermerk vom 12.02.1941 nicht. Diese doch so wichtigen Unterlagen wurden ausweislich der Gerichtsakte den Parteien zu keinem Zeitpunkt übermittelt, so dass insb. dem Versicherungsnehmer vom Reichsgericht bewusst die Möglichkeit genommen wurde, hierzu ergänzend vorzutragen und beispielsweise auch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, zur Notwendigkeit einer Zurückverweisung an das OLG Hamburg auszuführen usw.
- 22 - 8. Das Urteil vom 25.02.1941 a) Im Verkündungstermin vom 25.02.1941 wurde die Berufung des Versicherungsnehmers zurückgewiesen. In der Gerichtsakte des Reichsgerichtes findet sich ein umfangreicher Urteilsentwurf36. Der Urteilsentwurf hat 18 Seiten zuzüglich einer nachträglich eingefügten Seite 13a, besteht also insgesamt aus 19 Seiten. Dieser Urteilsentwurf enthält zahlreiche handschriftliche Eintragungen, Streichungen und Ergänzungen und zeigt damit eine recht intensive Befassung der Richter mit dem Entwurf. Insoweit ist für den Leser der Gerichtsakte ex post die Entwicklung des Urteilsentwurfs recht gut nachzuvollziehen. b) Im Urteilsentwurf wurde z.B. „jüdischer Führer Lachenbruch“ in „jüdischen Fahrer Lachenbruch“ handschriftlich geändert. Das Reichsgericht wollte offenbar vermeiden, dass im veröffentlichten Urteil es heißt, der jüdische Fahrer sei ein „Führer“. An anderer Stelle des Urteils wird jedoch durchaus die Bezeichnung „Führer“ als Fahrzeugführer verwendet, ebenso laufend in anderen Urteilen des VII. zur Kraftfahrtversicherung, wenn es keinen Bezug zu einem „Juden“ bestand. c) An einigen Stellen, insoweit wurde der Entwurf nicht geändert, ist die Häufung von bekräftigenden Formulierungen hervorzuheben. So finden sich zuhauf Formulierungen wie „unbedenklich“, „einwandfrei“, „es kann nicht zweifelhaft sein“, „es bedarf keiner besonderen Hervorhebung“, „kein Zweifel bestehen“, „völlig einwandfrei“. Wenn solche bekräftigenden Formulierungen in Urteilen auftreten, ist in aller Regel das Gegenteil zutreffend, d.h. es ist eben nicht alles „nicht zweifelhaft“, sondern im Gegenteil äußerst zweifelhaft. d) Letztlich übernimmt das Reichsgericht mehr oder weniger vollständig die Argumentation des Berufungsurteils, wie sich aus einem Vergleich des Urteils OLG Hamburg mit dem des Reichsgerichtes ergibt. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Das Reichsgericht bejaht zunächst „unbedenklich“, dass es sich bei der „vorläufigen Anordnung“ nicht nur um eine vorbereitende Maßnahme handelt. Es lässt dabei die Frage, ob das erstmalige Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamburg zu Recht von diesem als verspätet zurückgewiesen wurde, offen. Die Anordnung sei jedenfalls rechtswirksam erlassen worden. Eine richterliche Normkontrolle bestand nach damaliger Rechtsaufassung nicht bei der Überprüfung nationalsozialistischer Gesetze37 .Unterschiedliche Ansichten bestanden nur über die Reichweite einer formellen Nachprüfung und über die Kontrolle untergeordneter Normgeber. 38 Da es sich bei dieser „Anordnung“ um kein Gesetz handelte, hatte das Reichsgericht – wovon es offenbar auch ausging – die Möglichkeit zur Überprüfung dieser „Anordnung“ gehabt Es wird vom RG sodann auf den Inhalt der Anordnung abgestellt. Diese sei „damit begründet, dass die feige Mordtat des Juden Grünspan, die sich gegen das gesamte deutsche Volk richtete, Juden als unzuverlässig und ungeeignet zum Halten und Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lasse“. 36 Bl. 32 – 42. 37 vgl. z.B. Schröder, Recht als Wissenschaft, Bd. 2, 1933 – 1990, München 2020, S. 14 38 Tigges, Stellung des Richters, S. 178; Lobe, Das richterliche Prüfungsrecht und die Entwicklung der gesetzgebenden Gewalt im neuen Reich, in AöR 1937, S. 194
- 23 - Auch wenn es sich hier „nur“ um eine inhaltliche Wiedergabe des Textes der Anordnung von Himmler durch den VII. Senat handelt, gibt es weder an dieser Stelle noch im restlichen Urteil auch nur eine Andeutung, dass sich das Reichsgericht vom Inhalt dieser - ja schon auf erste Sicht inhaltlich abwegigen - Begründung absetzen möchte. Das Reichsgericht bestätigt die Rechtsauffassung des Landgerichtes und des Oberlandesgerichtes, dass es sich um keine Polizeiverordnung, sondern nur um eine Polizeiverfügung gehandelt habe. Neue Argumente enthält das Urteil des Reichsgerichtes nicht. e) Auf Bl. 9 des Urteilsentwurfs wird eine halbe Seite aus dem Entwurf gestrichen. Hier finden sich Ausführungen des Reichsgerichtes, wonach der Reichsminister des Inneren angeblich vorgeblich frei gewesen wäre, wie er die Anordnung erlässt und in dringenden Fällen hätte auch eine solche Anordnung „ohne die Einhaltung der Schranken“ erlassen werden dürfen. Die im Urteil nicht übernommene Passage aus dem Urteilsentwurf lautet: Das Reichsgericht fand also offenbar selbst dieses Argument nicht überzeugend. f) Es stellte ferner darauf ab, dass es sich inhaltlich vorgeblich um eine Polizeiverfügung handele und nicht um eine sich „an die Volksgenossen oder an einen in seiner Abgrenzung unbestimmten Teil der Gesamtbevölkerung allgemein und gleichmäßig richten“ würde. Es würde sich vielmehr hier um einen „beschränkten Personenkreis, nämlich an die in Deutschland lebenden oder aufhältlichen Juden deutscher Staatsangehörigkeit“ handeln, „also an einen verhältnismäßig kleinen Teil der in Deutschland lebenden Einwohner“.
- 30 - 9. Reichsgerichtsräte als überzeugte Nationalsozialisten, verkappte Widerständler oder Mitläufer? Anhand des endgültigen Urteils, des Urteilsentwurfs mit seinen mannigfachen Änderungen und des sonstigen Inhaltes der Gerichtsakte stellt sich die Anschlussfrage: Waren die Verfasser des Urteils überzeugte oder gar fanatische Nationalsozialisten, Mitläufer oder standen sie dem System gar kritisch gegenüber? a) Eine Bewertung soll vorliegend ausschließlich auf Basis der Gerichtsakte erfolgen, also aufgrund der sich daraus ergebenden Tat, auch wenn Näheres zur inneren bzw. politischen Einstellung der Reichsgerichtsräte von Interesse ist. Dies bleibt der gesonderten wissenschaftlichen Betrachtung vorbehalten. Von den fünf Mitgliedern des Versicherungssenats zum Zeitpunkt der Urteilserstellung sind im Bundesarchiv noch von mindestens drei Reichsgerichtsräten Personalakten vorhanden.45 Die recht umfangreichen Personalakten der hier wichtigsten Richter, also des Berichterstatters Schack und des Vorsitzenden von Richthofen, sind existent.46 Stellt man lediglich auf die bislang veröffentlichten Umstände ab, scheint bei dem Berichterstatter Schack keinerlei nationalsozialistische Belastung vorzuliegen. Dieser scheint sich eher für die Botanik als für die Juristerei wissenschaftlich zu interessieren. Er hat zur Botanik zahlreiche und offenbar anerkannte Werke verfasst.47 Schack verstarb am 15.02.1946 im Alter von 67 Jahren in Leipzig und war offenbar in der Weimarer Republik Mitglied der Deutschen Demokratischen Partei (DDP), die von 1918 - 1930 existierte und dann in die Deutsche Staatspartei bis 1933 überging. Die DDP war eine eher linksliberale Partei. Der Verfasser hat zur weiteren Prüfung Einsicht in dessen Personalakte beim Bundesarchiv genommen. Danach war er hingegen doch Mitglied in der NSDAP, allerdings erst seit dem 1.5.1937 mit der hohen Mitgliedsnummer 5.823.940. Führerende Funktionen hat er dort nicht ausgeführt. Von seinen Söhnen war einer bei der SA und einer bei der SS. Beide fielen 1941 bzw. 1944. Der dritte Sohn wurde noch im Februar 1945 mit 17 Jahren eingezogen und fiel nur einen Monat später. In seinem Personalbogen gibt Schack seine frühere Mitgliedschaft in der DDP an, wobei sein Ausschaden, so seine Angabe, schon „viele Jahre“ zurückliege. 45 Bestandssignaturnummer R3002/1610, R3002/1688 und R3002/875. 46 Diese wurden vom Verfasser angefordert und werden gegenwärtig, da dieser Aktenbestand nicht digitalisiert ist, eingescannt. 47 Vgl. dessen Wikipediaeintrag (Abruf am 18.07.2023) unter https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Woldemar_Schack.
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- 33 - Anderes schein nach den öffentlich zugänglichen Informationen für den 1875 geboren Vorsitzenden von Richthofen zu gelten.48 Dieser war bereits seit 1919 Reichsgerichtsrat. Zum 01.01.1934 wurde er zum Vorsitzenden des VII. Senats ernannt 1939 wurde er sogar Vizepräsident des Reichsgerichtes. Am 31.03.1942 trat er in den Ruhestand ein. Von Richthofen war seit 1905 Mitglied der Deutschsozialen Partei - eine von mehreren antisemitischen Parteien des Kaiserreiches. Er war sogar einige Zeit bis 1909 für diese Partei Abgeordneter im Landtag von Sachsen-Weimar-Eisenach und nach dem ersten Weltkrieg Gründungsvorsitzender des thüringischen Landesverbandes. Später wurde von Richthofen Mitglied der stramm konservativen DNVP und seit dem 01.05.193349 Mitglied der NSDAP. Von ihm wird oft eine Aussage aus dem Jahr 1993 zitiert, wonach er geäußert habe: „Das Reichsgericht hat sich immer vor Augen gehalten hat, dass eine Rechtsprechung den Zielen Rechten tragen muss, welche die Regierung der nationalen Erhe48 Vgl. dessen Wikipediaeintrag (Abruf am 18.07.2023) unter https://de.wikipedia.org/wiki/Dieprand_von_Richthofen. 49 Es könnte sich bei ihm um einen sog. „Märzgefallen“ handeln, so die spöttische Bezeichnung der „gestandenen“ Nationalsozialisten für die Welle von Neueintritten in die NSDAP.
- 34 - bung verfolgt, und dass sie in diesem Sinne auf die nachgeordneten Gerichte Einfluss zu nehmen hat“50. Dass von Richthofen mit einer bereits aus der Kaiserzeit stammenden „antisemitischen Vorbelastung“ Karriere beim Reichsgericht machen konnte, verwundert nach diesen Angaben nicht. Aus der vom Verfasser auch hier eingesehenen Personalakte ergeben sich allerdings keine dezidierten Hinweise auf dessen „überobligatorische“ nationalsozialistische Tätigkeiten. Mitglied der NSDAP war er in der Tat seit dem 1.5.1933, und zwar mit der Mitgliedsnummer 2.994.571. Von seinen beiden Söhnen fiel einer, dieser war Offizier bei der Luftwaffe und Geschwaderchef, bereits 2 Wochen nach Kriegsbeginn in Polen. Dieser Sohn war kein Parteimitglied, allerdings seine beiden anderen Kinder, wobei eines zusätzlich auch Mitglied bei der SS war. Seine Mitgliedschaft in der Deutschsozialen Partei zwischen 1905 und 1918 als auch in der DNVP bis 1933 führt er an, allerdings kommt er ausweislich der gesamten Personalakte hierauf nie wieder zurück, insb. nicht auf antisemitische Tendenzen in diesen beiden Parteien. Der Personalbogen, wie er zu Beginn jeder Personalakte eines Reichsgerichtsrate sich findet wurde mit Bleistift jeweils nachgepflegt wird und die weiteren Seiten lauten: 50 Kaul, Geschichte des Reichsgerichts. Band 4: 1933–1945. Akademie-Verlag, (Ost-)Berlin 1971, S. 62; Godau-Schüttke, Der Bundesgerichtshof. Justiz in Deutschland, Berlin 2005, S. 31. S. 62; Godau-Schüttke, S. 31.
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- 36 - Interessant ist der bislang wohl nicht bekannte Umstand, dass ausweislich der Personalakte von Richthofen nach dem ersten Weltkrieg Richter in einem nach Art. 304 des Versailler Vertrag gebildeten gemischten französisch-deutschen Schiedsgerichtshof mit Sitz in Paris war. Wäre er damals ein „glühendender“ Nationalist gewesen, wäre er wohl nicht ohne weiteres dort tätig gewesen, da die extreme Rechte bekanntlich den Versailler Vertrag und sämtliche Personen, die diesen unterstützten, massiv angriffen. Seiner weiteren Karriere hat jedenfalls diese Tätigkeit im Rahmen des Versailler Vertrags nicht geschadet. Belastend ist eine Art ein Gelöbnis von Richthofen, wonach das Reichsgericht auf dem Gebiet der Zivilrechtsprechung den Zielen Rechnung trage, die die „Regierung der nationalen Erhebung“ verfolgte.51 Es gibt von Richthofen einen 1933 just in der Zeitschrift Deutsches Recht erschienenen Beitrag. 52 Richthofen führt dort u.a. aus: „Das Reichsgericht hat sich immer vor Augen gehalten, dass eine Rechtsprechung den Zielen Rechnung tragen muss, welche die Regierung der nationalen Erhebung verfolgt, und daß sie in diesem Sinne auf die nachgeordneten Gerichte Einfluss zu nehmen hat ... So hat bisher das Reichsgericht auch im neuen Reiche und im neuen Geiste die ... ihm zugewiesene hohe Aufgabe, die einheitliche Rechtsauffassung zu gestalten und zu wahren, getreulich zu erfüllen gesucht. Es wird dies auch in Zukunft tun.“ Ob hinter diesem schriftstellerischen Erguss eine echte nationalsozialistische Überzeugung steht oder dieser Beitrag „nur“ ein Ausfluss eines Mitläufertums ist, ist schwer zu sagen. Eine konkrete nationalsozialistische Betätigung ergibt sich aus seiner Personalakte nicht. 51 Kaul, Geschichte des Reichsgerichtes, Bd. IV, 1933-1945, Glashütten, 1971, S. 81, ohne allerdings die Primärquelle anzugeben 52 Richthofen, Die Bedeutung des Reichsgerichtes im Aufbau der Deutschen Rechtspflege, DR 1933, S. 484
- 37 - b) Für die These einer „heimlichen“ kritischen Distanz zu der SS-Anordnung vom 03.12.1938 könnte allenfalls zum einen die Streichung im Entwurf eines Absatzes mit betont nationalsozialistischem Duktus sprechen. Zum anderen könnte als Argument der „Mut“, eine offizielle Anfrage beim Reichsjustizministerium zu der Anordnung der SS zu halten, angeführt werden. Es spricht einiges dafür, dass das Reichsgericht bis zum Termin der mündlichen Verhandlung hierfür keine Notwendigkeit sah. Diese Anknüpfungstatsachen werden jedoch durch eine Reihe andere Umstände „kompensiert“: Denn auch im endgültigen Urteil finden sich Passagen mit deutlich nationalsozialistischem Duktus. Dies betrifft nicht nur die Wiedergabe der Anordnung der SS, sondern namentlich auch die Ausführungen zur wohlmöglich fehlenden Kausalität der „Rassenzugehörigkeit“ des Fahrers Lachenbruch an dem Unfall. c) Anhand der Gerichtsakte lässt sich die Hypothese, das Urteil der Reichsgerichtsräte erfülle sie mit verdeckter Scham, auch nicht ansatzweise belegen. So hat der Vorsitzende einen recht weiten Verteiler verfügt, an wen eine Anschrift des Urteils versandt werden sollte, z.B. auch an den „Verband öffentlicher Feuerversicherungsanstalten“, also - vereinfacht ausgedrückt - an den Vorläufer des heutigen Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GdV): c) Auffällig ist indes die fehlende Aufnahme des Urteils in die amtliche Entscheidungssammlung RGZ. Dort wurden alle aus Sicht des Gerichtes wichtigen Entscheidungen abgedruckt und RGZ war die - mit großen Abstand - wichtigste Informationsquelle für alle Gerichte und Rechtsanwälte. Daher erstaunt die Nichtaufnahme des Urteils in RGZ, zumal aus der damaligen (nationalsozialistischen) Sicht es sich formal juristisch betrachtet doch um ein „bedeutsames“ Urteil handelte. In RGZ wurde hingegen zahlreichen andere Urteile zur Kfz-Versicherung veröffentlicht53, so RGZ 164, 212, RGZ 165, 5454, RGZ 167, 24355, RGZ 168, 37256 oder auch später in RGZ 170, 39757. Warum wurde dann gerade das Urteil des Reichsgerichtes, zumal es - aus damaliger Sicht - doch eine hohe Bedeutung zukam, da es einerseits eine Anordnung der Waffen-SS bestätigte und andererseits eine Bedeutung über den Einzelfall hinausgehend hatte, nämlich für alle jüdischen Führerscheininhaber? 53 Vgl. Generalregister Band 161-170 der Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen, 1944, S. 183-186. 54 jeweils zur Führerscheinklausel. 55 zur Bindungswirkung im Deckungsprozess bzgl. Haltereigenschaft. 56 zum Fall einer Betriebsfahrt. 57 Zur VO über die Versicherung von Kraftfahrzeugen vom 14.02.1938.
- 38 - Ein Irrtum usw. dürfte auszuschließen sein, zumal just der Berichterstatter Schack der Bearbeiter des Generalregisters der RGZ für die Bände 161 bis 170 war, die den Zeitraum u.a. auch des Jahres 1941 erfasste, vgl. das Deckblatt der Generalregisters nebst Vorwort von Schack: Womöglich war dem Reichgericht dieses Urteil bzw. zumindest dem „Botaniker“ Schack als Berichterstatter doch unangenehm sollte deswegen nicht RGZ veröffentlicht werden? Immerhin war auch damals für jeden, der auch nur ansatzweise seine Sinne beisammenhatte, offenkundig, dass die Begründung der Nationalsozialisten für den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis für deutsche Juden ein verbrecherischer Nonsens war. Indes lässt sich Vermutung eines „heimlichen“ Widerstandes durch den „Botaniker“ Schack widerlegen: So gab es in der Gerichtsakte keine Anweisung, das Urteil nicht in die Entscheidungssammlung RGZ aufzunehmen. So gab es in der Gerichtsakte hierfür ein Formular; in diesem wurden die ersten drei Wörter des Vordrucks „Nicht für das Nachschlagwerk!“ handschriftlich durchgestrichen und sodann der Leitsatz formuliert, vgl. der Entwurf und sodann die Endfassung des formulierten Leitsatzes mit Begleittext:
- 39 - Wie sich sowohl aus der Handschrift des Vermerks als auch aus der Paraphe („Sch 25/2/1941“) ergibt, stammt diese Verfügung auch nicht von dem antisemitisch vorbelasteten Vorsitzenden von Richthofen, sondern vom Berichterstatter Schack. Hinzu kommt, dass der Berichterstatter Schack das Urteil bei der Zeitschrift Juristische Rundschau zwecks Abdrucks einreichte:58 d) Das Urteil wurde ferner in der Zeitschrift Deutsches Recht (DR) veröffentlicht. Diese Zeitschrift war eine Zeitschrift mit streng nationalsozialistischer Prägung. Es war das Zentralorgan des „nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes“ deren Herausgeber der 1946 zum Tode verurteilte Kriegsverbrecher Hans Frank war. Wenn das Urteil des Reichsgerichtes in der Zeitschrift DR abgedruckt wird, bedeutet dies mithin, dass diesem Urteil aus Sicht der Nationalsozialisten eine wichtige Bedeutung beigemessen wurde. Das Urteil erschien 1941 in Heft 22 der DR.59 In der DR wurde z.B. durchgängig, selbst im Leitsatz dieser Entscheidung, die Bezeichnung „SS“ mit den nationalsozialistischen Runenzeichen verwendet (es gab in der NS-Zeit eigens Schreibmaschinen mit Sondertype für diese gezackten SS-Zeichen): 58 JR 41, 69. 59 S. 1215 ff.
- 46 - Aus diesem Urteil ergibt sich, dass der SS-Hauptsturmführer aufgrund seines Ranges beim Reichsgericht keinen „Bonus“ u.a. hatte. Der Senat hätte nach hiesiger Bewertung die Sache auch anders werten können. Der SS-Mann hat ferner zivilprozessuale Verstöße des OLG gerügt. Er hatte eine Aussetzung des Verfahrens gegenüber dem Berufungsgericht beantragt mit dem Argument, dass er „außerhalb des Reichsgebiets im Kriegseinsatz stehe. Es sei ihm daher nicht möglich […], bei Ortsaugenschein anwesend zu sein und dabei […] die notwendigen Feststellungen zu machen. Auch wäre die Parteivernehmung notwendig gewesen, da ihm keine Zeugen des Unfalls zur Verfügung stehen“. Das Reichsgericht hat diese Einwände des beklagten SS-Hauptsturmführers recht schlank abgetan. Der Beklagte sei doch „rechtsfreundlich vertreten“ und war „an der sachdienlichen Fortführung des bereits vor Kriegsbeginn eingeleiteten Prozesses nicht gehindert“, er hätte auch „seinem Rechtsvertreter jede mögliche Aufklärung und Information“ geben können. Auch eine Parteivernehmung hätte nicht erfolgen müssen, da genügend andere Beweismittel vorhanden gewesen seien. Es gibt weitere und zum Teil auch im RGZ veröffentlichte Entscheidungen des VII. Senats, bei denen zugunsten einer jüdischen Partei entschieden wurde. Hierüber wird in der Literatur berichtet.75 So gab das Reichsgericht der Klage einer „arischen“ Witwe statt. Diese war mit einem jüdischen Arzt verheiratet und machte Ansprüche aus der ortsärztlichen Versorgungskasse geltend. Diese berief sich auf einen Untergang der Ansprüche aufgrund des Entzugs der jüdischen Ärzte ihrer Bestellung durch das bereits eingangs erwähnte antijüdische Gesetz vom 22.04.1933. Das Reichsgericht lehnte diese Argumentation jedoch ab. Es handele sich um einen rein bürgerlich-rechtlichen Vertrag und gab mithin der Klage mit Urteil vom 09.12.1941 statt.76 Auch eine weitere Entscheidung eines klagenden deutschen „Juden“ gegen eine Bank fiel „judenfreundlich“ aus. Es handelt sich um das Urteil vom 16.10.194077. Dort ging es um eine genehmigte „Arisierung“ einer Aktiengesellschaft, die sich weitestgehend in jüdischem Besitz befand. Gegenstand des Prozesses war, ob sich durch die „Arisierung“ der Charakter des Unternehmens geändert habe. Dies war nach Auffassung sowohl des Landals auch des Oberlandesgerichts der Fall. Es würde sich hier, so der nationalsozialistische Duktus um eine „Selbstbefreiung des Volkes“ handeln. Das Reichsgericht argumentierte mit einem bereits aus dem Jahre 1943 stammenden Urteil78 streng gesellschaftsrechtlich und betonte, die Aktiengesellschaft sei keine andere geworden. d) Neben dieser Auswertung dieser versicherungsvertragsrechtlichen Entscheidungen und den sonstigen zivilrechtlichen Streitigkeiten für den Zeitraum 1939-1945, war der VII. Senat insbesondere in der Spätphase des Krieges auch für sog. „Abstammungsklagen“. Die Konstellation war oft dieselbe: Die Ehefrau war „Arierin“ und deren Ehemann aus Sicht der Nationalsozialisten „Jude“. Die Ehefrau oder das Kind haben die Abstammung vom jüdischen Vater bestritten, um auf diese Weise zu erreichen, dass das Kind nicht mehr als „Mischling“, sondern als „Arier“ geführt wird. 75 vgl. Limperg/Kißener/Roth (Hrsg.), Entsorgung der Vergangenheit, dort Roth, Beteiligung der 32 Reichsgerichtsräte an der nationalsozialistisch gefärbten Rechtsprechung des Reichsgerichts, Seite 33, 41. 76 VII 56/40. 77 VII 6/40. 78 Urteil vom 21.07.1943, VII 82/43.
- 47 - Zugunsten des Reichsgerichts und der Vorinstanzen kann man in einigen Fällen den Eindruck gewinnen, dass die Messlatte, um einer solchen Klage stattzugeben, nicht allzu hoch gesetzt wurde. Es gab also durchaus nicht wenige Fälle, in denen die „ex-post-Arisierung“ des Kindes gelang. Es steht zu vermuten sein, dass - jedenfalls in den Entscheidungen ab dem Jahre 1943 – allen Beteiligten klar war, dass ein solches Urteil das Überleben des Kindes womöglich sichern könnte. Gleichwohl finden sich gerade in diesen Urteilen gelegentlich stark nationalsozialistische Ausführungen. In dem Urteil vom 01.12.194379 wurde der Revision des Sohnes Karl Konrad Beran aus Wartberg (Steiermark), dass er nicht von seinem Vater Bernhard Beran abstamme, sondern von einem „Arier“, stattgegeben. Aus dem Urteil ergibt sich, dass er zwei Geschwister habe, deren „Mischlingseigenschaft“ unstreitig sei. Die Tochter Anna Beran befand sich in Australien, sodass diese den Holocaust überlebt haben dürfte. Was die weiteren jüdischen Beteiligten angeht, sind diese in der Namensliste in Yad Vashem, wobei nochmal zu betonen ist, dass diese bei Weitem nicht vollständig ist, wohl nicht verzeichnet. Dies könnte dafürsprechen, dass mit der „Arisierung“ des Klägers sein Überleben gesichert wurde. In dem Urteil finden sich an einer Stelle jedoch dezidiert nationalsozialistische Formulierungen. So heißt es auf Blatt 3 unten/Blatt 4 oben der Entscheidungsgründe: Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Reichsgericht bewusst diesen nationalsozialistischen Duktus einpflegte, um damit das „judenfreundliche“ Ergebnis besser „verkaufen“ zu können80. Gleichwohl spricht dieser nationalsozialistische Duktus für sich. Unter Berücksichtigung der Auswertung der weiteren Rechtsprechung des VII. Senats sowohl zum Versicherungsvertragsrecht als auch zum allgemeinen Zivilrecht sowie zum Abstammungsrecht zeigt sich wiederum ein differenziertes Bild und bestätigt die Einschätzung des Verfassers, 79 VII 149/42. 80 Vgl. hierzu z.B, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Nationalsozialismus, S. 26 ff in Justizalltag im Dritten Reichen, Hrsg. Diestelkamp/Stolleis, 1988;
- 48 - dass es sich bei dem Senat in seiner Gesamtheit als Spruchkörper betrachtet um „typische Mitläufer“ gehandelt hat, die weder in positiver noch in negativer Hinsicht irgendeine Empathie für die Belange der jüdischen Betroffenen hegten und erst recht in keinster Weise bereit waren, das nationalsozialistische Unrecht zwischen den Zeilen oder gar direkt zu kritisieren. Die Richter zogen sich allen Fällen auf rein formal-juristische Argumentationstechniken zurück.
- 49 - 11. Ausklang: Die Urteilsanmerkung von Prölss a) Zu diesem Urteil gibt es in neuerer Zeit nur einen recht allgemein gehaltenen Aufsatz, der allerdings keine versicherungsrechtlichen Überlegungen anstellt und der wohl ohne Einsichtnahme in die Gerichtsakte bei dem Bundesarchiv erstellt wurde.81 Zu diesem Urteil des Reichsgerichtes erschien jedoch eine zeitgenössische Anmerkung, und zwar durch den schon damals führenden Versicherungsrechtler Prölss82. Zum Zeitpunkt seiner Urteilsanmerkung war dieser Vorstand der Bayerischen Rückversicherung AG. Bekannt wurde Prölss durch seinen Kommentar zum VVG, der 1935 in erster Auflage erschien und bis heute in nunmehr 31. Auflage der Standardkommentar zum VVG ist.83 Nach dem zweiten Weltkrieg machte Prölss eine beachtliche Karriere. Es wurde 1956 Vorsitzender der Bayerischen Rückversicherung, wurde 1957 durch eine Festschrift84 gewürdigt, erhielt 1962 den Bayerischer Verdienstorden und wurde 1965 von Universität Hamburg als Honorarprofessors ernannt. Prölss verstarb 1969; im Zuge dessen erschienen zahlreiche Würdigungen seines Lebenswerks durch namhafte Versicherungsrechtler wie Möller85, Sasse86, Schmidt87, sowie in den nachfolgenden Jahrzehnten z.B. von Martin88 und Koch89. b) Die Anmerkung von Prölss erschien zusammen mit dem Urteil des Reichsgerichtes in der o.g. Zeitschrift Deutsches Recht (DR).90 Vornehmlich in dieser Zeitschrift wurden, wie bereits erwähnt, nationalsozialistische vorgeblich wissenschaftliche Beiträge verfasst, zum Teil in der allerübelsten Sorte, und zwar durchgehend seit ihrer Gründung und damit auch und gerade im Jahre 1941. Der Herausgeber dieser Zeitschrift war der gleichfalls bereits erwähnte Hans Frank. Dieser war schon im Jahre 1941 berüchtigt. Bereits im Jahr 1936 erklärte Frank, dass in Deutschland die Gewaltenteilung aufgehoben sei und die einzige Macht im Staat bei Adolf Hitler liege. Seit Oktober 1939 war Frank „Generalgouverneur“ der vom Deutschen Reich besetzten Teile Polens und beging dort eine Fülle von Kriegsverbrechen. Auch wenn nicht nachzuweisen ist, welche Kenntnis Prölss von der Person des Hans Frank und seinen Äußerungen und Handlungen hatte, so war jedenfalls die streng nationalsozialistische Ausprägung der Zeitschrift ihm sicher bekannt. 81 Kurzka, Der nichtarische Führerschein in myoms 6/2009, S. 24. ff. 82 Vgl. zu diesem der Wikipediaeintrag (Abruf 11.07.2023) unter https://de.wikipedia.org/wiki/Erich_Robert_Prölss. 83 Bis zu seinem Tode hat Prölss den Kommentar bis einschließend der 17. Auflage bearbeitet. 84 Rechtsfragen der Individualversicherung, Betrachtungen und Probleme in internationaler Sicht, Festgabe für Erich Robert Prölss. 85 Die wissenschaftliche Lebensleistung von Erich Robert Prölss, VW 1969,|S. 789. 86 Versicherungsrundschau 1969, S. 165. 87 NJW 1969, 367; ders. in VersR 1969, 102. 88 Juristen im Portrait, 1988, S. 617. 89 Geschichte der Versicherungswissenschaft in Deutschland, 1998, S. 361-63. 90 Das gesamte Heft der DR ist im Volltext abrufbar unter https://pbc.gda.pl/Content/78825/Z_22.pdf; warum der Autor dort mit „Prölß“ und nicht mir „Prölss“ auftaucht, verschließt sich.
- 50 - Diese war anhand der dort veröffentlichten Beiträge also auch der Auswahl der veröffentlichten Urteile offenkundig. Jedenfalls die Funktionen des Hans Frank waren allgemein bekannt, ebenso, dass dieser ein fanatischer Anhänger Adolf Hitlers und viele Jahre dessen persönlicher Rechtsanwalt war. c) Die Anmerkung von Prölss lautet im Volltext: d) Die Anmerkung Prölss‘ enthält keinerlei nationalsozialistische Begrifflichkeiten. Auffällig ist dabei die fehlende Benutzung von Prölss auch nur des Wortes „Jude“, jüdisch u.a. In seiner gesamten Anmerkung schafft es Prölss, diese Begrifflichkeit zu vermeiden.91 So ganz gelingt es Prölss nicht. Im letzten Absatz seiner Anmerkungen heißt es, die Eigenschaften wie „insbesondere […] Vertrauenswürdigkeit und […] sonstige[] Zuverlässigkeit“ würden „sämtlichen davon betroffenen Personen, also auch dem Fahrer, um den es hier geht“, fehlen. Prölss distanziert sich also nicht vom Inhalt und der absurden Begründung dieser „vorläufigen Anordnung“ vom 03.12.1938. e) Der sonstige Inhalt der Anmerkung besteht aus eher allgemeinen rechtsdogmatischen Überlegungen. Insbesondere geht Prölss auf die Abänderungen der Führerscheinklausel in den AKB ein, die im Jahr 1941 erfolgte und auf die das Reichsgericht in seinem Urteil noch nicht zurückgreifen konnte. Dies betrifft die Frage, ob es sich um eine objektive Risikobegrenzung oder um eine Obliegenheit handelt. Prölss führte hierzu aus, dass die Unterschiede zwischen den beiden AKB-Fassungen für den vorliegenden „belanglos [wäre], da er wie das Reichsgericht mit Recht ausführt. Prölss folgt mithin der Auffassung des Reichsgerichtes über die fehlende Entschuldbarkeit. Prölss schließt sich damit auch hier den insoweit durchaus mit nationalsozialistischem Duktus gefärbten Entscheidungsgründen des Reichsgerichtes an. 91 Vgl. Kurzka, in myoms 6/2009, S. 24. ff.
- 51 - Ebenso folgt Prölss ausdrücklich der fehlenden Anwendbarkeit des § 242 BGB im vorliegenden Fall und damit ein weiteres Mal der Begründung des Reichsgerichtes. An keiner Stelle ist von Prölss eine auch nur versteckte Kritik an der Anordnung des Führers der SS vom 03.12.1938 zu erkennen f) Im selben Heft, 22, von DR wurden - wie üblich - streng nationalsozialistisch geprägte Beiträge, u.a. sogar einer von Hans Frank selber über das „durch ‚Führererlaß‘ zu gründende Reichsverwaltungsgericht“, veröffentlicht: Wenn Prölss in dieser Zeitschrift und in diesem massiv nationalsozialistisch geprägten Umfeld seine Anmerkung zwecks Abdrucks einreicht, macht ihn dies nach hiesiger Bewertung angreifbar - und zwar unabhängig vom Inhalt seiner Anmerkung. g) Prölss Kommentar zum VVG erschien nach dem zweiten Weltkrieg erstmalig wieder 1948 in der 5. Auflage. In seinem Vorwort schreibt Prölss, dass die „Rechtsentwicklung namentlich seit dem 8. Mai 1945“ ihn „gezwungen“ habe, zahlreiche Änderungen an seiner Vorauflage vorzunehmen. Dabei, so Prölss weiter, hat sich bei der neuen Auflage „weder [...] sein Charakter verändert noch die Gesinnung, in der es geschrieben ist“. Prölss hat aber gleichwohl in seiner Kommentierung zur Kraftfahrtversicherung (AKB) sowohl das Berufungsurteil des OLG Hamburg mit der „unverfänglichen“ Fundstelle JR 1940, 190 zitiert als auch das Urteil des Reichsgerichtes unter Angabe JR 1941, 69:
- 52 - Wenn Prölss mithin noch 1948 das Urteil des Reichsgerichtes als auch das Berufungsurteil des OLG Hamburg zitiert, gleichgültig mit welcher Fundstelle, rechtfertigt dies mithin den Verdacht, dass er nach wie vor diesen Entscheidungen folgt. Indes hat er seine eigene Anmerkung in DR 1941, 1218 zu diesem Reichsgerichtsurteil nicht zitiert. Dies dürfte ob der offenkundigen Belastung dieser Zeitschrift als Sprachrohr nationalsozialistischer Juristen nachvollziehbar sein.92 h) Dies lenkt den Blick auf die 4. Auflage seines VVG-Kommentars aus dem Jahr 1943. Nationalsozialistische Begrifflichkeit sind in diese Kommentierung aus dem Jahre 1943 zu den AKB nicht enthalten, so dass die Richtigkeit seines Vorwortes zur 5. Auflage aus dem Jahre 1948 - insoweit - nicht zu widerlegen ist. 93 Nach dem Vorwort zur 4. Auflage hat Prölss „Literatur und Rechtsprechung mindestens bis zum 1.11.1943 verwertet, RG bis Band 169, Heft 5.“ Das Heft 22 von DR mit dem Urteil des Reichsgerichtes nebst Anmerkung von Prölss erschien am 31.5.1941, also knapp eineinhalb Jahre vor dem Redaktionsschluss der 4. Auflage. Gleichwohl hat Prölss - wie auch in der 5. Auflage - zwar das Urteil des Reichsgerichtes und das Berufungsurteil mit der Fundstelle in JR zitiert, aber selbst in der Kommentierung aus dem Jahre 1943 hat er seine eigene Anmerkung zu der von ihm zitierten RG-Entscheidung nicht erwähnt.94 Womöglich empfand Prölss seine Anmerkung schon zwei Jahre nach deren Erstellung, zumal das „Kriegsglück“ sich Ende 1943 deutlich gewendet hatte, als nicht mehr zitierwürdig? Dies kann allerdings nur eine reine Vermutung sein. 92 Prölss, VVG, 5. Aufl., AKB, § 2. 93 Eine synoptische Gegenüberstellung der Kommentierung von Prölss aus 1943 einerseits und 1945 andererseits und eine Prüfung der Kommentierung aus dem Jahre 1943 auf nationalsozialistisch geprägte Ausführungen ist nicht Gegenstand dieser Arbeit, bei einer oberflächlichen Durchsicht von Bestimmungen, wo diese womöglich sich anboten, konnte der Verfasser keine Auffälligkeiten feststellen. 94 Prölss, VVG, 4. Aufl. 1943, Zusatz zu §§ 149-158 h, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, § 3 Anm. 3.
- 53 - 12. Schussbetrachtung Der Versicherungssenat des Reichsgerichtes sprach auch während des zweiten Weltkrieges Recht, und zwar so, wie er es „immer machte“, also gemäß der juristischen Methodenlehre95. Eine betont nationalsozialistische Tendenz ist seiner Rechtsprechung im Großen und Ganzen nicht zu entnehmen. Er entschied aus seiner Sicht immer auf der entsprechenden rechtlichen Grundlage. Hatte er es dabei ausnahmsweise mit einem betont nationalsozialistischen Gesetz, Verordnung, Verfügung – wie die verbrecherische „vorläufige Anordnung“ von Heinrich Himmler vom 04.12.1938 – zu tun, wurde auch hier nach „business as usual“ verfahren. Ein direkter politischer Einfluss auf die Zivilrechtsprechung des RG lässt sich dabei nicht belegen. Dies schien den Machthabern aber auch nicht notwendig gewesen zu sein, da in den zivilrechtlichen Streitigkeiten politisch bedeutsame Fragen die Ausnahme waren und die sog. „Richterbriefe“ in der alltäglichen Praxis der Zivilrechtspflege keine große Rolle spielten. Abschließen darf ich mit einem Zitat aus einem Schreiben von Harsdorf-Gebhardt, amtierende Richterin am Versicherungssenats des BGH, welche vorab den Entwurf dieses Beitrags erhielt: „Nach der Lektüre habe ich mich gefragt, ob ich wohl damals den Mut gehabt hätte, anders zu verfahren ? Wahrscheinlich hätte ich den Justizdienst ohnehin quittiert – und als Frau sowieso nicht mehr tätig sein dürfen.“ 95 Allgemein hierzu statt aller Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, ). Aufl., 2017.
Impressum Diese Veröffentlichung erscheint im Rahmen der Online-Publikationsreihe „Forschung am ivwKöln“. Eine vollständige Übersicht aller bisher erschienenen Publikationen findet sich am Ende dieser Publikation und kann hier abgerufen werden. Forschung am ivw Köln, 3/2024 ISSN (online) 2192 -8479 Dirk -Carsten Günther: Der Versicherungssenat des Reichsgerichtes, Heinrich Himmler und die Führerscheinklausel Köln, Februar 2024 Schriftleitung / editor’s office: Prof. Dr. Ralf Knobloch S chmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften / Schmalenbach Institute of Business Administration Fakultät für Wirtschafts - und Rechtswissenschaften / Faculty of Business, Economics and Law Technische Hochschule Köln / University of Applied Sciences Gustav Heinemann -Ufer 54 50968 Köln Mail ralf.knobloch@th -koeln.de Herausgeber der Schriftenreihe / Series Editorship: Prof. Dr. Benedikt Funke Prof. Dr. Ralf Knobloch Prof. Dr. Michaele Völler Kontakt Autor / Contact author: Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther Institut für Versicherungswesen / Institute for Insurance Studies Fakultät für Wirtschafts - und Rechtswissenschaften / Faculty of Business, Economics and Law Technische Hochschule Köln / University of Applied Sciences Gustav Heinemann -Ufer 54 50968 Köln Tel. +49 221 8275-3656 Fax +49 221 8275 -3277 Mail dirk-carsten.guenthe[email protected] Web www.ivw-koeln.de
Publikationsreihe „Forschung am ivwKöln“ Die Veröffentlichungen der Online-Publikationsreihe "Forschung am ivwKöln" (ISSN: 2192-8479) werden üblicherweise über Cologne Open Science (Publikationsserver der TH Köln) veröffentlicht. Die Publikationen werden hierdurch über nationale und internationale Bibliothekskataloge, Suchmaschinen sowie andere Nachweisinstrumente erschlossen. Alle Publikationen sind auch kostenlos abrufbar unter www.ivw-koeln.de. 2024 2/2024 Knobloch: Aggregation in einem Risikoportfolio mit Abhängigkeitsstruktur 1/2024 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2023 2023 2/2023 Völler, Müller-Peters: InsurTech Karte ivwKöln 2023 - Beiträge zu InsurTechs und Innovation am ivwKöln 1/2023 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2022 2022 4/2022 Goecke: Collective Defined Contribution Plans – Backtesting Based on German Capital Market Data 1950 - 2022 3/2022 Knobloch, Miebs: Aktuelle Herausforderungen an das aktuarielle und finanzielle Risikomanagement durch COVID-19 und die anhaltende Niedrigzinsphase. Proceedings zum 16. FaRis & DAVSymposium am 10. Dezember 2021 2/2022 Knobloch: Ein Portfolio von inhomogenen Markov-Ketten mit Abhängigkeitsstruktur 1/2022 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2021 2021 4/2021 Institut für Versicherungswesen: Risiko im Wandel als Herausforderung für die Versicherungswirtschaft 3/2021 Völler, Müller-Peters: InsurTech Karte ivwKöln 2021 - Beiträge zu InsurTechs und Innovation am ivwKöln 2/2021 Knobloch: Die quantitative Risikobewertung bei einem Portfolio von dichotomen Risiken mithilfe des zentralen Grenzwertsatzes 1/2021 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2020 2020 7/2020 Müller-Peters, Schmidt, Völler: Revolutionieren Big Data und KI die Versicherungswirtschaft? 24. Kölner Versicherungssymposium am 14. November 2019 6/2020 Schmidt: Künstliche Intelligenz im Risikomanagement. Proceedings zum 15. FaRis & DAV Symposium am 6. Dezember 2019 in Köln 5/2020 Müller-Peters: Die Wahrnehmung von Risiken im Rahmen der Corona-Krise 4/2020 Knobloch: Modellierung einer Cantelli-Zusage mithilfe einer bewerteten inhomogenen Markov-Kette 3/2020 Müller-Peters, Gatzert: Todsicher: Die Wahrnehmung und Fehlwahrnehmung von Alltagsrisiken in der Öffentlichkeit 2/2020 Völler, Müller-Peters: InsurTech Karte ivwKöln 2020 - Beiträge zu InsurTechs und Innovation am ivwKöln 1/2020 Institut für Versicherungswesen: Forschungsbericht für das Jahr 2019