Den Kuchen gerechter verteilen
Abstract
Sollen Unternehmen Kirchensteuern zahlen? Und wenn ja – was soll mit diesen Erträgen geschehen? Andreas Tunger-Zanetti, Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung an der Universität Luzern, diskutiert diese Fragen mit Blick auf die Entwicklung der Religionslandschaft in der Schweiz. Er plädiert dafür, die heutigen Systeme sanft zu reformieren. Konkret: Auch andere Gemeinschaften als die Landeskirchen sollen zum Zug kommen.
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DEN KUCHEN GERECHTER VERTEILEN Andreas 'fünger-Zanetti -23.09.2025 Sollen Unternehmen Kirchensteuern zahlen? Und wenn ja -was soll mit diesen Erträgen geschehen? Andreas Tunger-Zanetti, Ge schäftsführer des Zentrums Religionsforschung an der Universität Luzern, diskutiert diese Fragen mit Blick auf die Entwicklung der Religionslandschaft in der Schweiz. Er plädiert dafür, die heutigen Systeme sanft zu reformieren. Konkret: Auch andere Ge meinschaften als die Landeskirchen sollen zum Zug kommen. Wenn es ums Geld geht, interessiert sich auch die Politik für Religion. Regelmässig schlagen Politikerinnen und Politiker im einen oder anderen Kanton vor, die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen abzuschaffen. Ihr Argument lautet, diese Steuer sei unlogisch, da Unternehmen und andere juristische Personen nicht religiös seien und somit im Unterschied zu natürlichen Personen nicht aus einer Religionsgemeinschaft austreten könnten. Das Bundesgericht hat dies jedoch stets für belanglos erklärt. Es sieht die Steuer in denjenigen Kantonen, die sie kennen, für rechtmässig an, solange sie nicht in einem demokratischen Prozess abgeschafft wird. (Die Steuerpflicht für Unternehmen besteht nicht in den Kanto nen Aargau, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Schaffhausen und Waadt; im Tessin ist sie auf Gemeindeebene geregelt, im Kanton Neuenburg ist sie freiwillig. [Engi/Pahud de Mortanges 2024, S. 71) Unternehmerinnen und Unternehmer, die selbst einer nicht-christlichen religiösen Tradition angehören, monieren bisweilen, die Steuer erträge würden ungerecht verteilt, da sie faktisch nur den Landeskirchen (in wenigen Kantonen auch anerkannten christkatholischen und jüdischen Gemeinden) zugutekommen. Dieser Kritik kommt der folgende Vorschlag entgegen. WICHTIGER EINNAHMENPOSTEN FÜR LANDESKIRCHEN Bisher sind alle Versuche, die Kirchensteuerpflicht für Unternehmen auf dem Weg über die Politik oder über die Gerichte abzuschaffen, gescheitert. Die wiederkehrenden Debatten zeigen aber, dass das geltende System nicht mehr alle Bürgerinnen und Bürger überzeugt. Jüngere Vorstösse in den Kantonsparlamenten Bern (Motion Carlos Reinhard) und Zug (Berichts-Motion Anastas Odermatt und weite W haben denn auch das Thema umfassender aufgegriffen. Im Fall Berns haben die beiden Rechtswissenschaftler Lorenz Engi und Rene Pahud de Mortanges zum Spielraum für Veränderungen auch bereits ein umfassendes Gutachten vorgelegt. DAS GELTENDE SYSTEM ÜBERZEUGT NICHT MEHR ALLE BÜRGERINNEN UND BÜRGER. Der Aufwand ist verständlich, denn es geht um ansehnliche Beträge, die schnell einmal etliche Millionen Franken ausmachen. So kamen 2024 bei der römisch-katholischen Kirche des Kantons Luzern knapp 40 Millionen Franken, rund ein Drittel der gesamten Einkünfte, aus den Steuern für Unternehmen. Für die Reformierte Kirche Luzern und Umgebung war es im selben Jahr sogar knapp mehr als die Hälfte der gesamten Einnahmen. In anderen Kantonen ist der Anteil bedeutend tiefer. Diese Einkünfte sind umso wichtiger für die Kir chen, als die Zahl der Kirchenmitglieder weiterhin abnimmt. Allerdings schwankt der Ertrag mit dem Gang der Geschäfte bei den Fir men und mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung. Daniel Kosch hat die Herausforderungen der Landeskirchen für die gesamte Ein nahmenseite 2022 in einem Beitrag auf religion.ch bereits näher dargestellt. GELD DER UNTERNEHMEN NUR FÜR KULTURELLE UND SOZIALE ZWECKE Verwenden dürfen die Empfänger die Einnahmen aus dieser Quelle je nach Kanton nicht beliebig. So sehen die Kantone Zürich und Lu zern jeweils eine positiv oder negativ formulierte Zweckbindung vor. Demnach dürfen hier die Gelder nicht für den Kultus, sondern nur für soziale und kulturelle Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Aktivitäten und Angebote müssen für die Allgemeinheit auch ohne Kirchenmitgliedschaft zugänglich sein. Beispiele sind etwa die Sozialberatungsstellen, das Engagement zugunsten Obdachloser und anderer randständiger Menschen oder Kinderund Jugendprojekte im Quartier ohne religiösen Programmteil. Auch der interreligiöse Dialog und gemeinsame Projekte mit Religionsgemeinschaften anderer religiöser Tradition werden so teilweise (mit-)finanziert. • DIE EMPFÄNGER DÜRFEN DIE EINNAHMEN NICHT BELIEBIG VERWENDEN .
Die Bedeutung der Kirchen für die Gesellschaft reicht also auch heute, trotz sinkender Mitgliedzahlen, weit über die Kirchenmauern hinaus. Viele Bürgerinnen und Bürger, ob Kirchenmitglied oder nicht, praktizierend oder nicht, sehen dies und stellen die Kirchensteu erpflicht für Unternehmen dort, wo es sie gibt, nicht in Frage. Fiele sie weg, so entstünden grosse Lücken im Angebot der sozialen und kulturellen Dienste, von denen die Gesellschaft als ganze heute profitiert. Religionsgemeinschaften erbringen dank religiöser Motivation, Rah.mung und ihrer vielfältigen Strukturen wichtige Dienste am Nächsten günstiger, als der Staat oder private Akteure dies könnten. Viel spricht also dafür, die Steuer als solche beizubehalten. Die Kirchen leisten Beiträge fiir soziale und kulturelle Zwecke. So finanzieren sie zum Beispiel einen Teil der interreligiösen Arbeit. Bild: Netzwerktreffen /RAS COTIS 2024. Foto: @Christoph Knoch AUF DER SUCHE NACH EINEM GERECHTEREN SYSTEM Nur eben: Ist das System für eine religiös plurale Gesellschaft gerecht ausgestaltet? Christian Reber hat in seinem Beitrag auf religion.ch bereits 2022 überzeugend dargelegt, warum die Grundsätze der Neutralität des Staates und der Gleichbehandlung es gebieten, den Kreis der Anspruchsberechtigten auszuweiten. Denn die Landeskirchen sind nicht die einzigen Religionsgemeinschaften, die sich sozial und kulturell zugunsten des Gemeinwohls engagieren. Warum sollen sie dafür grosse Beträge erhalten, andere aber überhaupt keine? LANDES KIRCHEN SIND NICHT OIE EINZIGEN RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN, OIE SICH ZUGUNSTEN DES GEMEINWOHLS ENGAGIEREN. Auch die Verteilung im Einzelnen gilt es zu prüfen: Bisher richtet sich der Schlüssel in den jeweiligen Kantonen nach den Mitgliederzah len der Landeskirchen. Das war sinnvoll in Zeiten, als praktisch jeder Bürger und jede Bürgerin einer Landeskirche angehörte. Das ist längst nicht mehr der Fall. In Basel-Stadt machen die Angehörigen der reformierten und der katholischen Landeskirche zusammen nur noch wenig mehr als einen Viertel aller Einwohnerinnen und Einwohner aus, die Konfessionslosen jedoch bereits 55 Prozent In den üb rigen Kantonen stellen die Landeskirchen noch zwischen 42 (Solothum) und 78 (Appenzell-Innerrhoden) Prozent; in Genfund Neuen burg, wo es keine öffentlich-rechtliche Anerkennung gibt, machen Reformierte und Katholiken zusammen 35 bzw. 33 Prozent aus. Bei einer Reform des Systems müssen die Angehörigen weiterer religiöser Traditionen (Freikirchen, nichtchristliche Religionen) einbe zogen werden. Sinnvollerweise sollten auch Vereine mit dem Hauptzweck der interreligiösen Zusammenarbeit anspruchsberechtigt sein. Ausserdem stellt sich die Frage: Soll man den Kreis der Anspruchsberechtigten allenfalls gleich für alle zivilgesellschaftlichen Vereine öff nen? Dies ist denkbar, schafft aber vermutlich neue Abgrenrungsprobleme. Zudem besteht für nicht-religiöse gemeinnützige Organisa tionen bereits eine Vielzahl an Unterstützun�- und Fördermöglichkeiten von den kantonalen Lotteriefonds b� hin zu den zahlreichen Stiftungen. Wie aber könnte ein neues System konkret aussehen? Will man keine völlige Abkehr von den heutigen Schweizer Systemen in Betracht ziehen, liegt in meinen Augen das Folgende nahe.
steuerung ihrer Mitglieder. Dieses Privileg ergibt sich aus ihrem Status als Körperschaft öffentlichen Rechts.
GEMACHLICHER WANDEL ZU ERWARTEN Die Wirkungen des neuen Systems dürften sich erst nach und nach einstellen -dafür nachhaltig. Für die Landeskirchen ändert sich so gut wie nichts. Sie werden anfänglich nur minimale Abstriche aus dieser Einnahmenquelle verspüren, denn nur wenige unter den Religionsgemeinschaften erfüllen die Kriterien schon heute, sodass sie die entsprechenden Anträge stellen könnten. Manche wollen wei terhin auf Distanz zum Staat und umso engere Bindung an ihre Mitglieder auch in materiellen Dingen setzen -eine Haltung, die unter Freikirchen, aber auch Gemeinschaften anderer religiöser Tradition durchaus verbreitet ist. Eine dritte Gruppe von Gemeinschaften wird Vorund Nachteile abwägen und die Erfahrungen von Pionieren abwarten wollen, bevor sie sich allenfalls in Richtung der Zula<isungs kriterien umorganisieren. Solche Klärungsprozess brauchen Zeit. INSGESAMT DÜRFTE DAS VORGESCHLAGENE SYSTEM DEM RELIGIÖSEN FRIEDEN DIENEN. Insgesamt dürfte das vorgeschlagene System dem religiösen Frieden dienen: Es verteilt vorhandene Mittel gerechter, jedoch anhand all gemein akzeptierbarer Kriterien. Der finanzielle Anreiz lädt zugleich alle Religionsgemeinschaften ein, für sich zu klären, inwieweit sie sich gegenüber der Gesellschaft engagieren und damit gegenüber dem Staat verpflichten möchten. Die bisher leer ausgegangenen Gemeinschaften werden eigenständiger und müssten z.B. künftig auch ihren finanziellen Beitrag an inter religiöse Zusammenarbeit leisten, während heute fast ausschliesslich die Landeskirchen diesen Bereich finanzieren; hier würden die Lan deskirchen also entla<itet. Die Allgemeinheit profitiert von gemeinwohlorientierten Aktivitäten einer grösseren Zahl von Religionsge meinschaften. Das System beruht auf Freiwilligkeit, ist leichter einzuführen als die öffentlich-rechtliche Anerkennung neuer Religionsge meinschaften und flexibel bezüglich der Anzahl der begünstigten Organisationen. Die Hürden sollten im neuen System nicht zu hoch angesetzt werden, sonst wird es unattraktiv und wird nicht genutzt, die integrative Wirkung würde verfehlt. Weitere Literatur: Ecoplan: Zukunft der Kirchenfinanzen. Abschätzung und Analyse. Studie im Auftrag der Evangelisch-Reformierten Kirche Schweiz (EKS) und der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ), Bern: Ecoplan, 2022. Online: https://www.rkz.ch/ftleadmin/ user ..upload/ Dokumente/ 4 . ..Kirche ..und _Geld/ 4.2 _Gutachten -Dokumentation/Ecoplan-2ukunft ..Kirchenfinanzen -8ericht ..def .. pdf Engi, Lorenz / Pahud de Mortanges, Rene: Weiterentwicklung der Kirchensteuern juristischer Personen im Kanton Bern. Gutachten zu handen der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern -Beauftragter für kirchliche und religiöse Angelegenheiten, Freiburg: In stitut für Religionsrecht, 2024. Online: https://www.bkradij.be.ch/content/dam/bkra_..dij/dokumente/de/gutachten-kichensteuer juristische-personen.pdf AUTOR Andreas Tunger-Zanetti Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung an der Universität Luzern III Dr. Andreas Tunger-Zanetti studierte Islamwis senschaft, Orientalische Sprachen und allgemeine Geschichte an der Universität Bern. Sein Promotionsstudium erfolgte dann in Freiburg i.Br. und Tunis. Er promovierte mit einer Dissertation über die Beziehungen zwischen Istanbul und Tunis zwischen 1860-1913. Seit 2007 ist er Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung an der Universität Luzern.