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Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung: Legitimität der geltenden Forschungsverbote?

Rütsche, Bernhard

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BERNHARD RÜTSCHE, LUZERN REPRODUKTIONSMEDIZIN UND EMBRYONENFORSCHUNG: LEGITIMITÄT DER GELTENDEN FORSCHUNGSVERBOTE? 1. EINLEITUNG Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung sind in faktischer (medizinischer) und entsprechend auch in normativer (rechtlicher und moralischer) Hinsicht eng miteinander verknüpft. Aus reproduktionsmedizinischen Verfahren resultieren menschliche Embryonen, die – sofern sie nicht in eine Gebärmutter implantiert werden – der Forschung zugeführt werden können. Der Forschung an menschlichen Embryonen ist durch das geltende schweizerische Recht ein enger rechtlicher Rahmen gesetzt, welcher sich in einer Reihe von strafbewehrten Verboten sowie Bewilligungspfl ichten zeigt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, fallen die rechtlichen Regelungen unterschiedlich aus, je nachdem, ob Embryonen zum Zweck der Fortpfl anzung oder zum Zweck der Forschung hergestellt werden, ob Embryonen selber oder nur deren Stammzellen für fremde Zwecke (d. h. für Forschung) verwendet werden und welchen Zwecken die Forschung selber dient. Zwecke spielen somit in der Regulierung der Embryonenforschung eine überragende Rolle. Da liegt die These nahe, dass die Vorschriften zur Embryonenforschung als Ausfl uss der Menschenwürde und des ihr zugrunde liegenden Instrumentalisierungsverbots zu verstehen sind: Menschliches Leben soll nicht gänzlich für fremde Zwecke instrumentalisiert werden. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob sich die restriktiven Regelungen zur Embryonenforschung legitimieren lassen. Die Legitimationsfrage drängt sich deshalb auf, weil Beschränkungen der Forschung nicht nur in die grundrechtlich geschützte Forschungsfreiheit (Art. 20 BV)1 eingreifen, sondern auch – zumindest soweit es um angewandte Forschung geht – zum Nachteil von Patientinnen und Patienten die Entwicklung von potenziell wirksamen Therapien behindern.2 Forschungsverbote bedürfen daher guter Rechtfertigungsgründe. Diese Gründe müssen rechtlicher Natur sein, d. h. es muss sich um rechtlich anerkannte öffentliche Interessen oder Grundrechte Dritter handeln (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat sich der Gesetzgeber verschiedentlich auf die in Art. 7 BV verankerte Menschenwürde berufen, um Beschränkungen der Embryonenforschung zu rechtfertigen. Damit liegt zwar, formal gesehen, ein rechtlicher Grund vor, nur ist dieser Grund derart offen und unbestimmt, dass zu klären bleibt, welche sachlichen Argumente dahinter stehen. Die Menschenwürde nach Art. 7 BV ist sozusagen ein rechtlicher Platzhalter, der mit Substanz zu füllen ist. Damit kommt der ethische Diskurs ins Spiel, in welchem eine Reihe von Interpretationsangeboten zur Menschenwürde entwickelt worden sind. Die Frage nach der Rechtfertigung von Verboten der Embryonenforschung erweist sich damit in der Sache als ethische Frage. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Vgl. auch Art. 118b Abs. 1 BV, der die „Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft“ im Sinne eines öffentlichen Interesses anerkennt. Bioethik_01.indd 45Bioethik_01.indd 45 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 46 Bernhard Rütsche Im Folgenden werden zuerst die geltenden positivrechtlichen Regelungen zur Embryonenund Stammzellenforschung dargelegt (Kap. 2). Anschliessend wird die Legitimitätsfrage gestellt (Kap. 3). Dabei werden zunächst einige rechtstheoretische Ausführungen notwendig sein, um aufzuzeigen, unter welchen formalen Bedingungen ethische Argumente im System des Rechts verwendet werden können (Kap. 3.1). Danach werden zwei Argumentlinien diskutiert, mit denen sich Verbote der Embryonenforschung allenfalls begründen lassen: zum einen das Argument, dass menschlichen Embryonen ein moralischer Status zukommt (Kap. 3.2), zum anderen das erwähnte Prinzip der Nicht-Instrumentalisierung menschlichen Lebens (Kap. 3.3). Am Schluss gilt es, aus den gemachten Überlegungen die Schlussfolgerungen zu ziehen (Kap. 4). 2. GELTENDES RECHT 2.1. ERZEUGUNG VON EMBRYONEN FÜR DIE FORSCHUNG Die Erzeugung von Embryonen mit dem Ziel, sie für Forschungszwecke zu verwenden, ist in der Schweiz bereits auf Verfassungsstufe verboten, und zwar in der Bestimmung über die Fortpfl anzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich. Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV lautet: „Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpfl anzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; (…).“ Das Verbot, Embryonen zu Forschungszwecken zu erzeugen, wird im Fortpfl anzungsmedizingesetz in Form eines Straftatbestandes konkretisiert (Art. 29 Abs. 1 FMedG)3. Der Gesetzgeber hat dieses Verbot mit der Menschenwürde begründet und dabei von einer verpönten „Instrumentalisierung eines beginnenden menschlichen Lebens“ gesprochen4. Darüber hinaus ist das Verbot im Stammzellenforschungsgesetz verankert. Dabei wird angefügt, dass es auch verboten ist, aus einem für Forschungszwecke erzeugten Embryo „Stammzellen zu gewinnen oder solche zu verwenden“ (Art. 3 Abs. 1 Bst. a StFG)5. Ferner verbietet die Biomedizinkonvention des Europarates die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken (Art. 18 Abs. 2 BMK)6. Art. 26 Abs. 1 BMK erlaubt dem nationalen Gesetzgeber allerdings eine Einschränkung dieses Verbots, wenn die Einschränkung zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer bzw. im öffentliche Interesse notwendig ist. 3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpfl anzung (Fortpfl anzungsmedizingesetz; SR 810.11). 4 Botschaft Fortpfl anzungsmedizingesetz, BBl 1996 III 277, 283. 5 Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz; SR 810.31). 6 Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin; SR 0.810.2). Bioethik_01.indd 46Bioethik_01.indd 46 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 47 Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung 2.2. FORSCHUNG AN EMBRYONALEN STAMMZELLEN Eine embryonale Stammzelle ist gemäss Art. 2 Bst. c StFG eine „Zelle aus einem Embryo in vitro, die sich in die verschiedenen Zelltypen zu differenzieren, aber nicht zu einem Menschen zu entwickeln vermag, und die daraus hervorgegangene Zelllinie“. In die Forschung an embryonalen Stammzellen werden grosse Erwartungen gesetzt. Auf der Grundlagenebene verspricht die Stammzellenforschung neue Erkenntnisse über die frühe Embryonalentwicklung, auf der Anwendungsebene besteht vor allem die Hoffnung, aus embryonalen Stammzellen Ersatzzellen und Ersatzgewebe zu entwickeln, um Personen zu therapieren, die an schweren Zellkrankheiten wie zum Beispiel Diabetes oder Alzheimer leiden.7 Stammzellen lassen sich aus überzähligen Embryonen gewinnen, d. h. aus Embryonen, die im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt wurden, jedoch planwidrig der Wunschmutter nicht eingepfl anzt werden können.8 Das Stammzellenforschungsgesetz erlaubt grundsätzlich, aus einem überzähligen Embryo bis zum siebten Tag seiner Entwicklung zum Zwecke der Forschung Stammzellen zu gewinnen, wobei der Embryo zerstört wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StFG). Nach Art. 7 StFG braucht eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit, wer aus überzähligen Embryonen Stammzellen im Hinblick auf die Durchführung eines Forschungsprojekts gewinnen will. Die Bewilligung wird erteilt, wenn für das Forschungsprojekt selber die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission vorliegt, im Inland keine geeigneten embryonalen Stammzellen vorhanden sind und nicht mehr überzählige Embryonen gebraucht werden, als zur Gewinnung der embryonalen Stammzellen unbedingt erforderlich sind. Ausserdem müssen die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein. Damit ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen durchgeführt werden darf, müssen die Anforderungen gemäss Art. 12 StFG erfüllt sein. Demnach müssen mit dem Projekt wesentliche Erkenntnisse erlangt werden „im Hinblick auf die Feststellung, Behandlung oder Verhinderung schwerer Krankheiten des Menschen“ oder „über die Entwicklungsbiologie des Menschen“. Das verfolgte Forschungsziel muss somit hochrangig sein. Weiter ist vorausgesetzt, dass „gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erlangt werden können“. Mit dieser Regelung sorgt das Stammzellenforschungsgesetz dafür, dass überzählige Embryonen nur dann für die Stammzellengewinnung verbraucht werden, wenn dies für die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts unbedingt notwendig ist. Ferner muss das Projekt den „wissenschaftlichen Qualitätsanforderungen“ genügen sowie „ethisch vertretbar“ sein. Letzteres bedeutet, dass zwischen der Wichtigkeit des Forschungsziels und der Forschungsfreiheit einerseits und der Schutzwürdigkeit von Embryonen andererseits im Anwendungsfall durch die Ethikkommission eine Güterwägung gemacht werden muss.9 7 Botschaft Embryonenforschungsgesetz, BBl 2003 1184 f. 8 Vgl. die Defi nition in Art. 2 Bst. b StFG. Eine planwidrige Überzähligkeit kann folgende Gründe haben: Der Embryo entwickelt sich nicht normal, oder die Wunschmutter wird krank, verunfallt, stirbt oder ändert unerwartet ihre Meinung (vgl. Botschaft Embryonenforschungsgesetz, BBl 2003 1174). 9 Botschaft Embryonenforschungsgesetz, BBl 2003 1247. Bioethik_01.indd 47Bioethik_01.indd 47 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 48 Bernhard Rütsche Die genannten Anforderungen an die Gewinnung von embryonalen Stammzellen und die Durchführung von Forschungsprojekten mit solchen Stammzellen dienen dem Schutz der Menschenwürde (vgl. Art. 1 Abs. 2 StFG). In der bundesrätlichen Botschaft und der parlamentarische Debatte zum Stammzellenforschungsgesetz wurde zur Begründung der Forschungsbeschränkungen wiederholt festgehalten, dass der Embryo „Anteil an der Menschenwürde“ habe.10 2.3. FORSCHUNG AN ÜBERZÄHLIGEN EMBRYONEN Während die Forschung an embryonalen Stammzellen unter den erwähnten Voraussetzungen erlaubt ist, verbietet das Stammzellenforschungsgesetz die verbrauchende Forschung an überzähligen Embryonen selber (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StFG). Wer dieses Verbot missachtet, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b StFG mit Gefängnis bestraft. Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber einen Sonderfall der Forschung an überzähligen Embryonen zulässt: Art. 8 StFG erlaubt unter gewissen Voraussetzungen Forschung an Embryonen mit dem Ziel, die Verfahren zur Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen zu verbessern.11 Die Forschung an überzähligen Embryonen könnte wie die Stammzellenforschung dazu beitragen, die frühe Embryonalentwicklung, insbesondere die Vorgänge der Zelldifferenzierung, besser zu verstehen. Zudem könnten mit Hilfe dieser Forschung die Ursachen von Entwicklungsstörungen und Spontanaborten besser begriffen werden. Das so gewonnene Wissen liesse sich vor allem für Verbesserungen der Unfruchtbarkeitsbehandlung und der Präimplantationsdiagnostik praktisch einsetzen. Hinzu kommt die Erwartung, in den Bereichen der Diagnose und Therapie genetisch bedingter Krankheiten Fortschritte zu erzielen.12 Mit Blick auf die Konsequenzen der Embryonenforschung und der Forschung an embryonalen Stammzellen – in beiden Fällen werden überzählige Embryonen zu Forschungszwecken geopfert –drängt sich die Frage auf, weshalb der Gesetzgeber Ersteres verbietet, Letzteres dagegen erlaubt. Nachdem der Bundesrat in seinem Gesetzesentwurf die Embryonenforschung noch grundsätzlich erlauben wollte, war es dann im Jahr 2003 das Parlament, das auf Anraten der Nationalen Ethikkommission (NEK) das Verbot der Embryonenforschung einführte. Dabei gaben folgende Argumente den Ausschlag: Die öffentliche Debatte und die entsprechende moralische Klärung hätten in der Schweiz bis anhin nur zur Stammzellenfrage, nicht aber zur Embryonenforschung stattgefunden. Zudem herrsche zu grosse Unklarheit über das, was unter dem Titel „Forschung an überzähligen Embryonen“ eigentlich gemeint sein könnte. Schliesslich – dies war das entscheidende ethische Argument – geschehe die Embryonenforschung am Embryo selber und mache damit Embryonen zum Gegenstand von Experimenten. Demgegenüber erfolge die Stammzellen10 Botschaft Embryonenforschungsgesetz, BBl 2003 1187, 1234; AB 2003 S 166, 180 (Voten Bieri, Berichterstatter); AB 2003 N 1349, 1366 (Voten Randegger, Berichterstatter). 11 Die Eidgenössischen Räte waren sich des Umstandes bewusst, dass mit der grundsätzlichen Zulassung von Forschungsprojekten zur Verbesserung der Stammzellengewinnung in Art. 8 StFG „eben auch noch etwas Embryonenforschung“ zugelassen werde (so AB 2003 S 175 [Votum Schiesser]). 12 Zum Ganzen Botschaft Embryonenforschungsgesetz, BBl 2003 1180 ff. Bioethik_01.indd 48Bioethik_01.indd 48 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 49 Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung forschung an herausgelösten Zellen. Embryonen würden bei der Gewinnung solcher Zellen zwar zerstört, ohne aber direkt zum Gegenstand von experimentellen Interventionen zu werden.13 2.4. VERWENDUNG VON EMBRYONEN FÜR TRANSPLANTATIONEN Regelungen zur Forschung an Embryonen in vitro fi nden sich – etwas überraschend – nicht nur im Fortpfl anzungsmedizingesetz und im Stammzellenforschungsgesetz, sondern auch im Transplantationsgesetz. Dieses enthält einen eigenen Abschnitt zur Verwendung embryonaler menschlicher Gewebe und Zellen zu Transplantationszwecken (Art. 37–42 TxG)14. Embryonale Gewebe, die zur Transplantation verwendet werden können, fallen in aller Regel aus Schwangerschaftsabbrüchen an.15 Das Gesetz erfasst aber auch die Verwendung von Embryonen aus Spontanaborten sowie von überzähligen Embryonen aus fortpfl anzungsmedizinischen Verfahren. Überzählige Embryonen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen, deren Vorliegen im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens geprüft wird, für Transplantationen verwendet werden. Dabei verbietet Art. 37 Abs. 2 Bst. a TxG, überzählige Embryonen nach dem siebten Tag ihrer Entwicklung künstlich am Leben zu erhalten, um ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen. Die Entwicklungsgrenze von sieben Tagen entspricht derjenigen des Stammzellenforschungsgesetzes (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StFG). Aus der Botschaft des Bundesrats zum Transplantationsgesetz geht hervor, dass mit diesem Verbot Missbräuche verhindert und eine Instrumentalisierung von menschlichem Leben verunmöglicht werden sollen16. Das Verbot ist demnach als Ausfl uss der Menschenwürde zu verstehen.Bis zum siebten Tag ihrer Entwicklung dürfen überzählige Embryonen zu Transplantationszwecken verwendet werden, wenn die informierte Zustimmung des betroffenen Paars vorliegt (vgl. Art. 40 TxG) und die in Art. 38 TxG aufgezählten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann entweder für einen klinischen Versuch – also für ein Forschungsprojekt – oder für eine Standardbehandlung beantragt werden. In beiden Fällen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn ein therapeutischer Nutzen erwartet werden kann bzw. nachgewiesen ist. Gemäss Botschaft zum Transplantationsgesetz bedeutet dies insbesondere, dass Forschungsversuche, die dem blossen Interesse der Wissenschaft dienen, sowie Behandlungen zu kosmetischen Zwecken oder mit dem Ziel einer Vitalisierung oder Verjüngung von gesunden Personen nicht bewilligt werden.17 13 Zu diesen Argumenten Nationale Ethikkommission (NEK), Vernehmlassungsantwort vom 30. August 2002 zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG), S. 2. In den parlamentarischen Beratungen wurde das Verbot der Embryonenforschung darüber hinaus damit begründet, dass die Verfassungsgrundlage für eine umfassende Regelung der Forschung an überzähligen Embryonen zu „schmal“ sei (AB 2003 S 166 [Votum Bieri, Berichterstatter], 168 [Votum Bürgi]). 14 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz; SR 810.21). 15 Botschaft Transplantationsgesetz, BBl 2002 161. 16 Botschaft Transplantationsgesetz, BBl 2002 161. 17 Botschaft Transplantationsgesetz, BBl 2002 162. Bioethik_01.indd 49Bioethik_01.indd 49 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 50 Bernhard Rütsche 2.5. ZWISCHENERGEBNIS UND FRAGESTELLUNGEN Damit wird ersichtlich, dass das positive Recht die Forschung an Embryonen, die aus reproduktionsmedizinischen Verfahren stammen, in sehr differenzierter Weise reguliert. Es gibt weder ein pauschales Verbot der Verwendung von Embryonen in vitro zu Forschungszwecken noch einheitliche Bewilligungsvoraussetzungen für Forschungsprojekte und klinische Versuche mit überzähligen Embryonen. Die nachstehende Tabelle soll einen Überblick über die unterschiedlichen Bestimmungen zur Verwendung von Embryonen in vitro für die Forschung geben und dabei mögliche regulatorische Inkohärenzen andeuten: Verbot der Erzeugung von Embryonen für die Forschung ↔ Begrenzte Zulassung der Weiterverwendung von überzähligen Embryonen für die Forschung Verbot der Forschung an überzähligen Embryonen ↔Begrenzte Zulassung der Forschung an embryonalen Stammzellen Verbot der Forschung an überzähligen Embryonen ↔ Begrenzte Zulassung der Weiterverwendung von überzähligen Embryonen für die Transplantationen Die unternommene Analyse des geltenden Rechts wirft in zweierlei Hinsicht die Frage der Legitimität auf. Zum einen tangieren Forschungsverbote im Bereich der Medizin und Biologie nicht nur die Forschungsfreiheit, sondern sie laufen auch den Gesundheitsinteressen potenzieller Patientinnen und Patienten zuwider und bedürfen daher der Rechtfertigung. Zum anderen macht das geltende Recht Unterscheidungen, die erklärungsbedürftig sind: So ist die Erzeugung von Embryonen für die Forschung anders geregelt als deren Weiterverwendung für die Forschung, d. h. die Gewinnung von embryonalen Stammzellen zu Forschungszwecken; weiter gilt für die Forschung an Embryonen ein Verbot, während die Forschung an embryonalen Stammzellen, die mittels Vernichtung von Embryonen gewonnen werden, grundsätzlich erlaubt ist; und schliesslich ist zu fragen, weshalb die Forschung an Embryonen verboten ist, während die Verwendung von Embryonen zu Transplantationszwecken lediglich einer Bewilligungspfl icht untersteht. Zur Begründung seiner Regelungen betreffend die Embryonenforschung hat sich der Gesetzgeber wie gesehen wiederholt auf die Menschenwürde abgestützt. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass der Gesetzgeber das Argument der Menschenwürde in zwei unterschiedlichen Varianten einsetzt: Einerseits führt er die Menschenwürde ins Feld, um einen bestimmten Status des menschlichen Embryos zu begründen. Davon zeugen die Aussagen, dass der Embryo nicht als blosse Sache betrachtet werden könne, sondern „Anteil an der Menschenwürde“ habe und deshalb Respekt verdiene – allerdings nicht als Träger pränataler Lebensund Integritätsrechte, sondern im Sinne eines relativen Schutzanspruchs, welcher mit entgegenstehenden Rechtsgütern, namentlich der Forschungsfreiheit, abzuwägen sei.18 Anderer18 Botschaft Embryonenforschungsgesetz, BBl 2003 1187 f., 1236, 1234; AB 2003 S 166, 180 (Voten Bieri, Berichterstatter); AB 2003 N 1349, 1366 (Voten Randegger, Berichterstatter). Bioethik_01.indd 50Bioethik_01.indd 50 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 51 Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung seits beruft sich der Gesetzgeber auf das der Menschenwürde zugrunde liegende Instrumentalisierungsverbot, um Restriktionen der Embryonenforschung zu untermauern.19 In dieser Begründungsvariante zeigt sich die Menschenwürde als Verhaltensnorm, die Personen beim Umgang mit ungeborenem menschlichem Leben Grenzen setzt. Anschliessend wird untersucht, ob die Menschenwürdeargumente des Gesetzgebers einer kritischen Überprüfung aus ethischer Sicht standhalten. Dabei ist vorgängig der rechtstheoretische Rahmen aufzuzeigen, in den ethische Argumente einzuordnen sind, wenn sie in die „Sprache“ des Rechts übersetzt werden sollen. Es geht um die formalen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit moralische Werte die Gestalt von Rechten (Menschenbzw. Grundrechte) annehmen können; fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann ein moralischer Wert kein Recht begründen, sondern lediglich eine der Abwägung unterliegende Interessensposition (Kap. 3.1.). In der Sache wird zuerst die Statusfrage gestellt, also die Frage, ob sich die vom Gesetzgeber angenommene relative Schutzwürdigkeit menschlicher Embryonen („Anteil an der Menschenwürde“) mit ethischen Argumenten begründen lässt (Kap. 3.2.). Auch wenn diese Begründung gelingt, sind damit die vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierungen im Bereich der Embryonenforschung, d. h. die Differenzierungen zwischen Erzeugung und Weiterverwendung, Embryonen und embryonalen Stammzellen sowie Forschung und Transplantation, noch nicht gerechtfertigt. Diese Differenzierungen bedürften einer zusätzlichen Begründung, welche sich aus dem Schutz der Menschenwürde als Verhaltensnorm, d. h. als Instrumentalisierungsverbot, ergeben könnte (Kap. 3.3.). 3. LEGITIMITÄT DES GELTENDEN RECHTS 3.1 RECHTSTHEORETISCHER RAHMEN 3.1.1 Rechte als normative Privilegien Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass Sie ihren Trägern normative Privilegien verleihen.20 Ein normatives Privileg, das mit der Rechtsträ gerschaft verbunden ist, besteht darin, dass sich Rechte nicht quantifi zieren lassen. Das Recht des Einen ist gleich stark wie die Rechte von Vielen. Es macht daher keinen Unterschied, ob das Recht eines Einzelnen oder die Rechte Hunderter oder Tausender dem Allgemeininteresse entgegentreten. In diesem Privileg von Rechtsträgern, als Einzelne bereits das volle normative Gewicht von Rechten in Anspruch nehmen zu können, zeigt sich die machtbegrenzende Funktion von Rechten. Dadurch, dass sich Rechte nicht mengenmässig verrechnen lassen, schützen sie Individuen bzw. Minderheiten wirksam gegen die Machtansprüche von Mehrheiten. Man kann darin eine anti-utilitaristische Stossrichtung von Rechten erkennen.21 19 Botschaft Fortpfl anzungsmedizingesetz, BBl 1996 III 277, 283; Botschaft Embryonenforschungsgesetz, BBl 2003 1236 f.; Botschaft Transplantationsgesetz, BBl 2002 161. 20 Zum Folgenden eingehend Bernhard Rütsche, Rechte von Ungeborenen auf Leben und Integrität. Die Verfassung zwischen Ethik und Rechtspraxis, Zürich: Dike/Nomos, 2009, 349 ff. 21 Vgl. Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 1990, 334 ff., 433. Bioethik_01.indd 51Bioethik_01.indd 51 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 52 Bernhard Rütsche Ein weiteres normatives Privileg von Rechten zeigt sich darin, dass sie eingriffsresistent sind. Der Staat, der in Rechte eingreift, wird rechtfertigungspfl ichtig. Am wirkungsvollsten manifestiert sich die Eingriffsresistenz von Rechten in der Figur des Kerngehalts. Im Sinne von Art. 36 Abs. 4 BV gelten jene Schutzbereiche von Grundrechten als Kerngehalte, die „unantastbar“ sind, d. h. unter keinen Umständen eingeschränkt werden dürfen. Paradebeispiel ist das Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das in Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK22 und Art. 7 UNO-Pakt II23 garantiert ist. Nahe bei den Kerngehalten liegen jene Rechte, die grundsätzlich unantastbar sind, jedoch bei Vorliegen bestimmter Ausnahmetatbestände eingeschränkt werden können (sog. „beschränkte Kerngehalte“). Zu diesen Rechten gehört namentlich das Recht auf Leben, das absichtliche Tötungen nur in ganz eng begrenzten Ausnahmesituationen zulässt, namentlich in Fällen von lebensrettender Notwehr und Notwehrhilfe sowie im Rahmen rechtmässiger Kriegshandlungen. Schliesslich sind Rechte darauf angelegt, dass sie gegen den Staat eingeklagt werden können. Der Staat ist zwar gehalten, die Grundrechte von sich aus zu beachten und zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Eine blosse Selbstbindung des Staates genügt aber nicht. Um die Grundrechte in der Rechtsordnung effektiv zu verwirklichen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Grundrechtsträger an unabhängige Kontrollinstanzen gelangen können, welche die Kompetenz haben, Grundrechte gegen den Staat durchzusetzen. Dieses Recht auf Rechtsschutz ist durch die Rechtsweggarantien in Art. 29a BV sowie auf staatsvertraglicher Ebene in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK gewährleistet. 3.1.2 Rechte schützen Interessen von Individuen Rechte privilegieren nach dem Gesagten ihre Träger dadurch, dass sie nicht-quantifi zierbar, eingriffsresistent und einklagbar sind. Diese normativen Privilegien versetzen Rechtsträger in die Lage, gegen die Macht der durch den Staat repräsentierten Allgemeinheit ein Gegengewicht zu setzen. Rechte verteidigen und behaupten das Individuelle gegenüber dem unbestimmten Allgemeinen. Diese Funktion von Rechten als Gegengewicht zur Allgemeinheit bedingt, dass Rechte ihrerseits gerade nicht die Allgemeinheit, sondern konkrete Individuen bzw. konkrete Vereinigungen von Individuen schützen. Der individualschützende Zweck von Rechten hat praktische Konsequenzen für die Konzeption der Rechtsträgerschaft. Zunächst liegt es auf der Hand, dass Allgemeinheiten im Sinne einer unbestimmten Vielzahl von Personen bzw. Lebewesen oder gar leblosen Einheiten nicht Träger von Rechten sein können. So würde es dem individualschützenden Zweck von Rechten zuwiderlaufen, Allgemeinheiten wie die Menschheit als solche oder Gesamtheiten wie die Natur zu schützen. Rechte der Menschheit, Rechte der Natur oder Rechte von Ökosystemen, wie sie teilweise gefordert werden, verfehlen den rechtstheoretischen Sinn von Rechten. Rechte von Allgemeinheiten bzw. Gesamtheiten wären letztlich nichts anderes als Rechte des Staates, 22 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101). 23 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Bioethik_01.indd 52Bioethik_01.indd 52 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 53 Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung der diese selber oder durch beauftragte Organisationen advokatorisch gegen die Individuen durchzusetzen hätte. Wenn Rechte Individuen um ihrer selbst willen schützen, dann bedeutet das weiter, dass sich im Namen Dritter keine Rechte begründen lassen. Im Vordergrund stehen Konstellationen, in denen Dritte ein Interesse am Schutz von Individuen haben, mit denen sie eine besondere Beziehung verbindet. So können die Eltern eines Kindes im irreversiblen Koma wünschen, dass sein Leben aufrechterhalten wird; oder eine Ehefrau will nicht, dass man ihrem Mann im hirntoten Zustand Organe entnimmt. Der individualschützende Zweck von Rechten wäre überschritten, wenn Schutzanliegen Dritter gegenüber einem Lebewesen oder einem Gegenstand zum Anlass genommen würden, Rechte dieses Lebewesens oder dieses Gegenstands zu begründen. In den erwähnten Beispielen können folglich die Anliegen der Eltern bzw. der Ehefrau nicht dazu führen, dass dem Komapatienten und dem Hirntoten Rechte zugeschrieben werden. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Anliegen der Eltern und der Ehefrau als solche nicht Gegenstand von Rechten sein können. Beziehungen zwischen Angehörigen und anderen Nahestehenden sind durch das Recht auf Privatsphäre geschützt. Dabei handelt es sich jedoch um Rechte Dritter und nicht etwa um Rechte, die im Namen Dritter begründet sind. Mit der Feststellung, dass Rechte Individuen schützen, ist der formale Schutzzweck von Rechten noch nicht abschliessend festgelegt. Zu bestimmen bleibt, worin Individuen geschützt werden. Die Antwort lautet: Rechte schützen Individuen in ihren Interessen. Im juristischen Sinn ist „Interesse“ weit zu verstehen, und zwar als Nutzen, der Individuen objektiv zugeschrieben wird. Eine enge Interpretation von „Interesse“ im Sinne subjektiv erfahrener Wünsche rationaler Individuen ist ausgeschlossen, weil ansonsten Rechte von urteilsunfähigen Menschen nicht erklärbar wären. Das geltende Recht geht davon aus, dass Rechte auch die Interessen von Individuen schützen, welche diese Interessen selbst nicht erkennen können. Aus dem Interessensbegriff folgt somit, dass Rechte für ihre Rechtsträger einen Nutzen bringen müssen. 3.1.3 Schützen Rechte den Wert von Lebewesen? In der ethischen und juristischen Statusdebatte wird häufi g vorgebracht, menschliche Embryonen seien schutzwürdig, weil sie einen Wert haben, sei dies ein absoluter, objektiver, intrinsischer oder sonst eine Art von Wert. Damit drängt sich die Frage auf, ob Rechte überhaupt den Wert von Lebewesen schützen können. Wird die Frage bejaht, könnten Rechte von Embryonen damit begründet werden, dass ihnen ein Wert zukommt. Wird die Frage verneint, ist eine solche Begründung der Rechtsträgerschaft versperrt. Wie gesehen gehört es zum formalen Schutzzweck von Rechten, Individuen um ihrer selbst willen zu schützen, und nicht weil sie für irgendetwas oder irgendjemand nütze sind. Das bedeutet, dass Rechte nicht das adäquate juristische Gefäss sind, um den extrinsischen Wert von Lebewesen zu schützen. Denn extrinsische Werte kommen ihren Trägern nicht als solchen, um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zu bestimmten Zwecken zu. Deshalb kann beispielsweise der Wert, den wir Lebewesen im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit ihrer biologischen Art, die Schmackhaftigkeit ihres Fleisches oder den therapeutischen Nutzen ihrer Organe zuschreiben, keinen Grund für die Anerkennung von Rechten abgeben. Als formaler Schutzzweck von Bioethik_01.indd 53Bioethik_01.indd 53 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 60 Bernhard Rütsche nostik die Moralität der Normadressaten schwächen und so fundamentale Normen wie die Menschenwürde, das Lebensrecht oder das Diskriminierungsverbot ins Wanken bringen könnte. Um solchen Dammbrüchen zuvorzukommen, sei bereits dem ersten unschuldigen Schritt Einhalt zu gebieten. Das Argument des Normenschutzes ist daran zu messen, ob die jeweilige Dammbruchprognose plausibel ist. Es handelt sich um eine empirische Frage, die vorwiegend auf der Basis bisheriger Erfahrungen zu beantworten ist. Solche Erfahrungen sprechen zumindest auf den ersten Blick gegen die These, dass Relativierungen des Schutzes von Embryonen Schritt für Schritt die Moralität in der Gemeinschaft untergraben und so geborene Menschen in ihrer Existenz bedrohen. Erinnert sei daran, dass einerseits das Dritte Reich trotz einer restriktiven Abtreibungspolitik Euthanasie und Völkermord praktizierte, während anderseits die Liberalisierungen der Abtreibungsgesetze in westlichen Staaten sowie die Zulassung der verbrauchenden Embryonenforschung in Ländern wie England und USA den Lebensschutz geborener Menschen kaum verringert haben.36 Das Anliegen des Normenschutzes kann aber auch seine Berechtigung haben, ohne dass über kurz oder lang Dammbrüche drohen, die zur Aufweichung fundamentaler Rechte von Personen führen. Der Rechtsstaat hat unter Umständen ein Interesse daran, bestimmte Handlungen allein wegen ihrer symbolischen Bedeutung zu untersagen. Es geht um Handlungen, die zwar keine Personen verletzen, die aber gegen Lebewesen gerichtet sind, die Personen ähnlich sind. Man könnte von „QuasiPersonen“ sprechen. Solche Handlungen machen in den Augen all jener Bürgerinnen und Bürger, die zwischen Personen und Quasi-Personen keinen Unterschied machen, den Anschein von Verletzungshandlungen und manifestieren insoweit dieselben verwerfl ichen Einstellungen, die zur Verletzung von Personen führen. Mit einem Verbot von Übergriffen gegen Quasi-Personen bringt der Rechtsstaat zum Ausdruck, dass er Gesinnungen, die gegen fundamentale Normen wie die Menschenwürde gerichtet sind, in keiner Weise toleriert. Um die Geltung fundamentaler Normen zu bestätigen und zu stärken, stellt der Staat auch Quasi-Personen unter rechtlichen Schutz. Damit sollen Tugenden wie Mitgefühl und Sorge um das Wohlergehen des Nächsten und generell die Moralität in der Rechtsgemeinschaft langfristig aufrechterhalten werden.37 Der Staat, der Quasi-Personen aus moralpädagogischen Gründen unter Schutz stellt, tut dies unabhängig davon, ob konkrete Gefahren eines Dammbruchs nachweisbar sind. Im Fokus stehen nicht die Konsequenzen staatlichen Handelns oder Unterlassens, sondern das moralische Selbstverständnis der Gemeinschaft selber. Insofern kann von einer deontologischen Variante des Normenschutzargumentes gesprochen werden, während das Dammbruchargument die konsequenzialistische Variante darstellt. Dass eine begrenzte Zulassung der Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken oder der Embryonenforschung als solcher zu einem Normenzerfall und 36 Darauf aufmerksam machen etwa Leonard W. Sumner, Abortion and Moral Theory, Princeton/ New Jersey: Princeton University Press, 1981, 24 f.; Merkel (Fn. 29), 206 ff. 37 Dazu H. Tristram Engelhardt, The Foundations of Bioethics, 2. A., New York: Oxford University Press, 1996, 147, 149 f. („social sense of person“); Mary A. Warren, Moral Status. Obligations to Persons and Other Living Things, New York: Oxford University Press, 1997, 207 („psychological foundations of human morality“); Jürgen Habermas, Die Zukunft der menschlichen Natur. Auf dem Weg zu einer liberalen Eugenik?, 4. A., Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 2002, 114 ff. Bioethik_01.indd 60Bioethik_01.indd 60 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 61 Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung einer Erodierung der Menschenwürde führen könnte, ist empirisch schlicht unwahrscheinlich. Daher verbietet sich eine Berufung auf das konsequenzialistische Normenschutzargument, um das Verdinglichungsverbot auf Embryonen auszudehnen. Dagegen kann eine solche Ausdehnung mit Hilfe des Normenschutzargumentes in seiner deontologischen Variante nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Menschliche Embryonen können kraft ihrer Potenzialität als Quasi-Personen angesehen werden, denen gegenüber das aus der Menschenwürde fl iessende Verdinglichungsverbot als zentrale Norm unseres Rechtsstaates aufrechterhalten werden muss. Auf diese Weise lässt sich zumindest das Verbot der Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken legitimieren. Denn es geht dabei um die von Anfang an intendierte Verwendung menschlichen Lebens zu einem fremden – nicht-reproduktiven – Zweck. Eine stärkere Form von Instrumentalisierung einer Existenz ist kaum vorstellbar. Anders ist demgegenüber die Forschung an überzähligen Embryonen zu beurteilen. Zum einen ist die Instrumentalisierung in diesem Fall weniger stark, da es sich um Lebewesen handelt, die ursprünglich zu Fortpfl anzungszwecken erzeugt worden sind und mangels Implantierbarkeit in eine Gebärmutter keine Überlebenschance haben. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Forschung an überzähligen Embryonen anders geregelt sein soll als die Forschung an embryonalen Stammzellen, die mittels Vernichtung überzähliger Embryonen gewonnen werden. Im einen wie im anderen Fall verfolgt die Handlung denselben Zweck (Forschung) mit derselben Konsequenz (Zerstörung des Embryos). Das strafbewehrte Verbot der Forschung an überzähligen Embryonen ist deshalb nicht zu rechtfertigen. Solche Forschung sollte grundsätzlich zugelassen werden. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Forschung an Embryonen, die aus einem reproduktionsmedizinischen Verfahren stammen, ist im schweizerischen Recht sehr differenziert geregelt. Während die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken sowie die Forschung an Embryonen selber verboten sind, ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, aus überzähligen Embryonen Stammzellen für die Forschung zu gewinnen und an diesen Stammzellen zu forschen. Ebenso ist die Verwendung von überzähligen Embryonen zu Transplantationszwecken grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber stützt diese Regelungen zur nicht-reproduktiven Verwendung menschlicher Embryonen zur Hauptsache auf die Menschenwürde. Dabei ist die Menschenwürde in zwei unterschiedlichen Facetten angesprochen: Einerseits als Statusargument, aus dem sich die prinzipielle Schutzwürdigkeit von Embryonen ergibt, andererseits als Verhaltensnorm, welche die Verdinglichung, d. h. die gänzliche Entfremdung von Embryonen von ihrem natürlichen Zweck, sich zu einer Person zu entwickeln, verbietet. Im vorliegenden Beitrag wurde aus rechtstheoretischer und ethischer Sicht gefragt, ob die geltenden Regelungen zur Embryonenforschung und deren Rechtfertigung durch den Gesetzgeber legitim sind. Die Untersuchung hat ergeben, dass sich zwar eigentliche Rechte von Embryonen im Sinne von Grundund Menschenrechten nicht begründen lassen. Dagegen gibt es gute Gründe, menschliche Embryonen als potenzielle Personen zum einem gewissen Grad in Schutz zu nehmen. Es hanBioethik_01.indd 61Bioethik_01.indd 61 01.05.13 14:5801.05.13 14:58 62 Bernhard Rütsche delt sich dabei um einen Schutz im Interesse der Moralgemeinschaft, welche dem werdenden menschlichen Leben aus unterschiedlichen Gründen einen Eigenwert zuschreibt. Dieses wertbezogene Allgemeininteresse begründet eine Rechtsposition, welche im Konfl iktfall mit den entgegenstehenden Positionen der Forschungsfreiheit und der öffentlichen Gesundheit abzuwägen ist. Mit Blick auf die relative Schutzwürdigkeit von Embryonen erscheint es als gerechtfertigt, die Embryonenforschung bestimmten Voraussetzungen zu unterstellen, welche im Rahmen von Bewilligungspfl ichten überprüft werden. Noch nicht gerechtfertigt sind damit jedoch die geltenden Verbote. Diese lassen sich nur plausibel machen, wenn das der Menschenwürde inhärente Verdinglichungsverbot auf menschliche Embryonen erstreckt wird. Diese Erstreckung ist ihrerseits begründungsbedürftig. Als Erstreckungsgrund kann ein deontologisch verstandenes Normenschutzargument herangezogen werden: Fundamentale Normen wie die Menschenwürde sind unbesehen der Rechtsträgerschaft auf alles menschliche Leben anzuwenden, um die Moralität in unserer Rechtsgemeinschaft langfristig zu erhalten. Auch dieses Normenschutzargument vermag indessen nur das Verbot der Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken zu legitimieren. Dagegen ist das geltende Verbot der Forschung an überzähligen Embryonen auch auf diese Weise nicht zu begründen. Bioethik_01.indd 62Bioethik_01.indd 62 01.05.13 14:5801.05.13 14:58