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Brutto- und Nettoeinkommen von Arbeitnehmendenhaushalten 2021-2024: Kaufkraftlücke vor allem bei Familien

Dullien, Sebastian,Rietzler, Katja,Tober, Silke

Abstract

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Full text

Dullien, Sebastian; Rietzler, Katja; Tober, Silke Research Report Bruttound Nettoeinkommen von Arbeitnehmendenhaushalten 2021-2024: Kaufkraftlücke vor allem bei Familien IMK Policy Brief, No. 173 Provided in Cooperation with: Macroeconomic Policy Institute (IMK) at the Hans Boeckler Foundation Suggested Citation: Dullien, Sebastian; Rietzler, Katja; Tober, Silke (2024) : Bruttound Nettoeinkommen von Arbeitnehmendenhaushalten 2021-2024: Kaufkraftlücke vor allem bei Familien, IMK Policy Brief, No. 173, Hans-Böckler-Stiftung, Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK), Düsseldorf This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/301198 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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Es kann gezeigt werden, dass die meisten Haushalte in diesem Zeitraum bei Steuern und Abgaben in der Summe entweder entlastet oder zumindest nicht weiter belastet worden sind. Eine Notwendigkeit zur weiteren Anpassung des Steuertarifs zum Ausgleich der so genannten „kalten Progression“ ergibt sich deshalb bis 2024 nicht. Eine wichtige Ausnahme sind Haushalte mit Kindern und mittleren Einkommen. Aufgrund eines deutlichen Zurückbleibens des Kindergeldes hinter der Inflation und dem Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge sind diese Haushalte teilweise spürbar zusätzlich belastet worden. Beim Vergleich der Kaufkraft 2024 mit jener aus dem Jahr 2021 zeigt sich dieses Problem verschärft: Zwar haben auch hier vor allem Single-Haushalte inzwischen die Kaufkraftverluste weitgehend wettgemacht, weil aber insbesondere bei Familien die Lohnerhöhungen nicht die haushaltsspezifischen Inflationsraten ausgeglichen haben, sind trotz der Entlastungen bei den Steuern bei diesen Haushalten noch Kaufkraftverluste übriggeblieben. 1 Wissenschaftlicher Direktor des IMK, [email protected] 2 Referatsleitung Steuerund Finanzpolitik, [email protected] 3 Referatsleitung Geldpolitik, [email protected] Seite 2 von 20 Einleitung Seit dem Herbst 2021 hat Deutschland einen Inflationsschub erlebt wie seit Jahrzehnten nicht. Eine Reihe von Preisschocks, ausgelöst von Lieferkettenstörungen im Nachgang der CoronaPandemie und Engpässen bei Energieund Nahrungsmittellieferungen durch die russische Invasion in der Ukraine, folgten kurz aufeinander und drückten die Inflationsrate zeitweise auf fast 9 %– so viel wie seit den 1970er Jahren nicht. Der Anstieg der Teuerung trat dabei plötzlich und weitgehend unerwartet auf, sodass die Einkommen von Beschäftigten und Transferempfangenden zunächst nicht im Einklang mit der Inflation stiegen und diese Gruppen massive Kaufkraftverluste erlebten. Um soziale Härten abzufedern, reagierte die Bundesregierung mit einer Reihe von Entlastungspaketen, Anpassungen des Steuertarifs und der zeitweisen Einführung von Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme. Den ersten beiden Entlastungspaketen 2022 gelang es dabei, insbesondere für die erwerbstätige Bevölkerung, den Kaufkraftverlust aus dem ersten Teuerungsschub recht gut auszugleichen (Dullien et al. 2022a, 2022b). Mit der weiteren Beschleunigung der Inflation in der zweiten Jahreshälfte 2022 vergrößerten sich die Kaufkraftverluste. Die Preisbremsen begrenzten zwar die Verluste, waren aber nicht in der Lage, die Kaufkraftlücke wirklich zu schließen (Dullien et al. 2023). Inzwischen hat sich die Inflation wieder beruhigt und lag zuletzt nur noch leicht über dem Ziel der Europäischen Zentralbank von 2,0 %. Gleichzeitig haben Nominallohnanstiege einen Großteil der Kaufkraftverluste wettgemacht. Viele der Ad-Hoc-Entlastungsmaßnahmen der Bunderegierung einschließlich der Preisbremsen sind dagegen ausgelaufen. Die politische Diskussion hat sich derweil wieder auf die richtige Anpassung des Steuertarifs an die aufgelaufene Teuerung (die Frage nach dem Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“) verschoben. Die zentrale Frage dabei ist, inwieweit die Menschen in Deutschland heute durch den Inflationsschub eine höhere Steuerund Abgabenlast haben als vor Beginn der überhöhten Teuerung und inwieweit der Staat dies durch Senkungen der Einkommensteuer ausgleichen sollte. Vor dem Hintergrund dieser Debatte analysiert dieser Policy Brief in der Tradition von Dullien et al. (2022a, 2022b, 2023), inwieweit eine Reihe von gängigen Haushaltstypen heute – nach Lohnerhöhungen, Entlastungsmaßnahmen und Inflation – zum einen eine höhere Belastung durch Steuern und Abgaben zu tragen hat als vor Beginn des Teuerungsschubs und wie groß unter Einbeziehung der Lohnsteigerungen in der Summe die noch verbleibenden Kaufkraftverluste sind. Diese Analyse geht dabei über eine einfache Betrachtung des Einkommensteuertarifs hinaus, da es in den vergangenen Jahren auch eine Reihe von Änderungen bei den Sozialabgaben, ihrer steuerlichen Absetzbarkeit sowie der steuerlichen Behandlung von Kindern im Haushalt gegeben hat, die für ein vollständiges Bild der Beund Entlastung mit betrachtet werden müssen. Referenzpunkt ist dabei die Kaufkraft von 2021. Damit wird mit der Analyse nicht nur der aktuelle Inflationsschub abgebildet, sondern man kann auch erkennen, inwieweit die aktuelle Ampel-Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP Arbeitnehmendenhaushalte in der Summe beoder entlastet hat. Seite 3 von 20 Methodisches Vorgehen Der aktuelle Policy Brief fokussiert sich auf das Jahr 2024. Nach starken Reallohnverlusten durch die hohe Inflation im Jahr 2022 haben die Bruttolöhne 2023 kräftig zugenommen und dürften die Preissteigerungen seit 2021 in diesem Jahr wettmachen. Auf der Grundlage der Sommerprognose des IMK (Dullien et al. 2024) beträgt der Preisanstieg von 2021 bis 2024 gemessen am Verbraucherpreisindex 15,9 %. Beim Deflator der privaten Konsumausgaben, der für den Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung zugrundegelegt wird, sind es 16,0 %. Mit 16,1 % steigen die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitsstunde geringfügig stärker. Da mehrere Maßnahmen (z.B. Energiepreispauschale, Kinderbonus) nur temporär wirkten und auch einige preisliche Entlastungen wie die reduzierte Umsatzsteuer auf Gas oder Dienstleistungen der Gastronomie in diesem Jahr ausgelaufen sind, stellt sich nun die Frage, inwieweit die Belastungen durch die Preissteigerungen für die Haushalte kompensiert worden sind und welche Rolle dabei die Bruttoeinkommensentwicklung, Steuern und Sozialabgaben sowie die preislichen Entlastungsmaßnahmen bzw. ihr Auslaufen spielen. Konkret werden dabei drei Perspektiven präsentiert:4 • Erstens wird zunächst dargestellt, inwieweit die privaten Haushalte bei Einkommensteuern und Sozialabgaben beoder entlastet wurden. Seit 2021 hat der Gesetzgeber die Eckpunkte des Tarifverlaufs der Einkommensteuer verschoben sowie Freibeträge erhöht. Bei den Sozialabgaben gab es im unteren Einkommensbereich deutliche Entlastungen durch die Anhebung der Midijobgrenze sowie die Veränderung der Formel zur Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens. Gleichzeitig sind mehrere Beitragssätze angehoben worden und bei der Pflegeversicherung wird die Kinderzahl stärker berücksichtigt. Wir nehmen zunächst an, dass das Bruttoeinkommen von 2021 bis 2024 in gleichem Maße gestiegen ist wie der Konsumdeflator und betrachten dann das Verhältnis von Nettozu Bruttoeinkommen der Haushalte. Steigt diese Quote und bleibt so den betrachteten Haushalten mehr Netto vom Brutto, kann man von einer genuinen Entlastung sprechen. Die kalte Progression (in einer von uns hier verwendeten erweiterten Betrachtung – vgl. Infobox 1) wurde dann überkompensiert. Fällt diese Quote, so haben die Veränderungen bei den Steuern und Abgaben die kalte Progression nicht ausgleichen können. • Zweitens wird dargestellt, inwieweit und für welche Haushaltstypen trotz Steuerentlastungen und Lohnsteigerungen 2024 Kaufkraftverluste gegenüber 2021 auftreten Diese Verluste stellen wir als Kaufkraftlücke in Form eines Euro-Betrages dar, die man den betroffenen Haushalten zahlen müsste, um kaufkraftbereinigt das gleiche Nettoeinkommen wie 2021 wiederherzustellen. Zur Berechnung der Kaufkraftverluste und auch zur Beurteilung, ob die kalte Progression (in der erweiterten Definition) für die betrachteten Fälle ausgeglichen wurde, ziehen wir die regelmäßig im IMK Inflationsmonitor berechneten haushaltsspezifischen Inflationsraten heran. • Drittens berichten wir nachrichtlich über den Einfluss preislicher fiskalischer Maßnahmen wie die Energiepreisbremsen im Jahr 2023 sowie die gesenkte EEG-Umlage, das 9Euro-Ticket und den Tankrabatt des Jahres 2022. Diese Maßnahmen müssen mit 4 Für Details zu der Berechnung der betrachteten Indikatoren sowie der konkret einbezogenen Maßnahmen siehe den methodischen Anhang. Seite 4 von 20 einbezogen werden, wenn man den Umfang der staatlichen Entlastungsbemühungen bewerten möchte, da sie aber die Inflationsrate senken, tauchen sie bei den anderen beiden Betrachtungen nicht explizit auf. Im Jahr 2024 dominieren preiserhöhende fiskalische Maßnahmen, wie die Erhöhung des CO2-Preises, die die Inflationsrate erhöhen und die Haushalte belasten. Wie in den drei vorangegangen IMK Policy Briefs zu den Entlastungspaketen (Dullien et al. 2022a, 2022b, 2023) werden verschiedene Haushaltstypen in unterschiedlichen Einkommensklassen betrachtet. Dabei betrachten wir zunächst für Alleinstehende, Paare ohne Kinder und Paare mit zwei Kindern die Entwicklung der Netto-zu-Brutto-Quote in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen. Anschließend ermitteln wir für folgende Haushaltstypen eine verbleibende Kaufkraftlücke und prüfen, ob die kalte Progression ausgeglichen wurde: • fünf Single-Haushalte mit unterschiedlichen Bruttoeinkommen, • einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind • zwei Paar-Haushalte ohne Kinder, • vier Paar-Haushalte mit je zwei Kindern und verschiedenen Einkommensund Beschäftigungskonstellationen. Dabei betrachten wir zusätzlich drei Haushalte mit hypothetischen, speziellen Konstellationen: • Alleinlebende Facharbeitende, bei denen ein Teil der Lohnsteigerungen 2024 nicht in Form von einer Erhöhung der Tariftabellen, sondern in Form einer Inflationsausgleichsprämie von 750 Euro bzw. 1.500 Euro anfällt. • Ein Single-Haushalt mit hohem Einkommen, bei dem ein Teil der Lohnsteigerungen 2024 nicht in Form von einer Erhöhung der Tariftabellen, sondern in Form einer Inflationsausgleichsprämie von 1.500 Euro anfällt. • Ein Single-Haushalt mit Vollzeittätigkeit zum Mindestlohn, der infolge der kräftigen Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns deutlich stärkere Steigerungen des Bruttoarbeitsentgelts verzeichnet als der Durchschnitt der Beschäftigten. Die Betrachtung der speziellen Haushaltstypen ist dabei sinnvoll, weil der tatsächliche Kaufkraftverlust – wie weiter unten ausgeführt – sehr heterogen ausfällt und insbesondere die Nutzung der Inflationsausgleichsprämien als Element der Tarifabschlüsse spürbar zur Kaufkraftsicherung beitragen kann. Die Daten zu den exemplarischen Haushaltsgruppen entstammen der Einkommensund Verbrauchstichprobe (Statistisches Bundesamt 2020a, 2020b). Die haushaltsspezifischen Inflationsraten werden auf Basis von 30 Teilindizes der Verbraucherpreisstatistik berechnet, die den Angaben der EVS zu den Konsumausgaben entsprechen. Dabei dienen die Anteile der jeweiligen Ausgabenposition an den Konsumausgaben als Gewichtungsfaktoren (Dullien und Tober 2024). Seite 5 von 20 Eine erweiterte Betrachtung der kalten Progression Die Finanzpolitik hat seit dem russischen Angriff auf die Ukraine eine breite Palette an Entlastungsmaßnahmen ergriffen, um die starken Energiepreissteigerungen abzufedern. In diesem Abschnitt liegt der Fokus auf den Beund Entlastungen bei der Einkommensbesteuerung und den Sozialbeiträgen. Neben gezielten Entlastungsmaßnahmen kam es bei der Sozialversicherung 2023 und 2024 zu deutlichen Mehrbelastungen durch Beitragssatzanhebungen. Die Maßnahmen, die dabei berücksichtigt wurden, sind im Anhang aufgelistet (s. Methodischer Anhang). Es wird das Jahr 2024 im Vergleich zum Jahr 2021 betrachtet. Von kalter Progression spricht man, wenn ein Einkommenszuwachs, der lediglich die Inflation ausgleicht, zu einem Anstieg des effektiven Steuersatzes führt. Aus Sicht des IMK greift diese Beschränkung der Betrachtung auf den Steuersatz zu kurz, weil sie andere Abzüge als Steuern ausblendet (vgl. Infobox 1). Hier wird davon ausgegangen, dass die kalte Progression ausgeglichen ist, wenn bei dem hier unterstellten Bruttoeinkommenszuwachs im Umfang des Anstiegs des Deflators der privaten Konsumausgaben die Relation zwischen Nettound Bruttoeinkommen mindestens konstant bleibt. Es wird nun in Abhängigkeit vom Einkommen exemplarisch für Alleinstehende, Paare ohne Kinder und Paare mit zwei Kindern gezeigt, wie sich die Netto-Brutto-Relation unter der Annahme eines Lohnzuwachses im Umfang des Anstiegs des Konsumdeflators gegenüber 2021 verändert.5 Abbildung 1: Absolute Veränderung der Quote von Nettoeinkommen zu Bruttoeinkommen 2024 gg. 2021 in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen für den Fall einer alleinstehenden Person (Veränderung der Netto-zu-Bruttoquote in Prozentpunkten) Annahme Anstieg des Bruttoeinkommens im Zeitraum von 2021 bis 2024 um 16,0 % (2022, 2023: VGR Daten des Deflators der privaten Konsumausgaben, 2024: Prognose des IMK, Dullien et al. 2024). Ohne Wohngeld und andere Transfers. Quelle: Berechnungen des IMK. Abbildung 1 zeigt die absolute Veränderung der Quote von Nettoeinkommen zu Bruttoeinkommen im Zeitraum 2021 bis 2024 in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen für den Fall einer 5 Im Steuerprogressionsbericht misst die Bundesregierung die Preisentwicklung am Deflator der privaten Konsumausgaben (Bundesministerium der Finanzen (BMF) 2022) -0,5 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 90.000 100.000 110.000 120.000 130.000 140.000 150.000 Ausgangsbruttoeinkommen im Jahr 2021, Berechnung in Schritten von 1000 Euro Seite 6 von 20 alleinstehenden Person. Dabei zeigt die horizontale Achse das Bruttoeinkommen im Jahr 2021. Es wird unterstellt, dass die Bruttolöhne von 2021 bis 2024 mit 16,0 % steigen wie der Deflator der privaten Konsumausgaben. Es werden Jahreseinkommen des Jahres 2021 bis 150.000 Euro abgebildet. Im Jahr 2024 würde eine Person, die 2021 150.000 Euro verdient hat, 174.000 Euro verdienen. Die meisten Erwerbstätigen verdienen erheblich weniger. Daher werden höhere Einkommen ausgeblendet, auch um die Darstellungsqualität der Abbildung zu verbessern. Die vertikale Achse zeigt die Veränderung der Quote, wobei positive Werte eine Entlastung darstellen. Im unteren Einkommensbereich hat sich das Verhältnis des Nettoeinkommens zum Bruttoeinkommen sehr deutlich erhöht. Diese Haushalte wurden damit deutlich bei den Steuern und Abgaben entlastet. Dies geht vor allem auf die starke Anhebung der Midijobgrenze und der veränderten Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens zurück, wodurch diese Haushalte bei den Sozialbeiträgen merklich entlastet wurden. Diese Entlastung hat die Anhebung der Beitragssätze deutlich überkompensiert. Im mittleren Einkommensbereich oberhalb der Midijobgrenze bleibt hingegen kaum eine Entlastung beziehungsweise kommt es zu einer minimalen Mehrbelastung in einer Größenordnung von Hundertstelprozentpunkten des Bruttoeinkommens. Vergünstigungen bei der Einkommensteuer spielen hier quantitativ keine große Rolle. Es dominieren die Wirkungen der Beitragssatzanhebungen, die für kinderlose Personen besonders stark ausfallen. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenund Pflegeversicherung (2021: 58.050 Euro, 2024: 62.100 Euro) wirken allmählich die steuerlichen Entlastungen, während für das zusätzliche Einkommen keine Beiträge mehr zu entrichten sind. Zu beachten ist auch, dass die Beitragsbemessungsgrenzen verzögert an die Lohnentwicklung angepasst werden. Im Zeitraum 2021 bis 2024 sind sie deutlich langsamer gestiegen als die Bruttoeinkommen. In der sogenannten Milderungszone beim Solidaritätszuschlag ist dann die Grenzbelastung des zusätzlichen Einkommens sehr hoch, was dazu führt, dass die Netto-zu-Brutto-Quote etwas weniger zunimmt. Der nächste Sprung bei der Quote ergibt sich durch die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenund die Arbeitslosenversicherung (2021: 85.200 Euro, 2024: 90.600 Euro). Oberhalb der Milderungszone fällt die Netto-zu-Brutto-Quote wieder geringfügig höher aus. Es ist anzumerken, dass die Netto-zu-Brutto-Quote für Personen mit einem zu versteuernden Einkommen deutlich oberhalb der Schwelle zur Reichensteuer im betrachteten Zeitraum minimal sinkt. Dieser Personenkreis (Bruttoeinkommen 2024 oberhalb von rund 330.000 Euro6) ist tatsächlich von der kalten Progression betroffen. Während die unteren Eckpunkte des Einkommensteuertarifs wiederholt angehoben wurden, blieb die Schwelle zur Reichensteuer seit Anfang 2022 unverändert. Sie übersteigt das Niveau von 2021 um 1,17%. Bei kinderlosen Paaren stellt sich der Verlauf – soweit beide, wie hier angenommen, im selben Umfang zum gemeinsamen Einkommen beitragen – entsprechend dar, nur jeweils beim doppelten Einkommen (Abbildung 2). Anders sähe es aus, wenn nur eine erwerbstätige Person das gesamte Bruttoeinkommen beitrüge. Hier würden bei Bruttoeinkommen zwischen der Obergrenze der Midijobzone und der doppelten Obergrenze der Midijobzone höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Zwei Midijobbende zahlen in diesem Bereich geringere Beiträge als eine Person mit einem Einkommen oberhalb der Midijobgrenze. 6 Alleinstehende. Seite 7 von 20 Abbildung 2: Absolute Veränderung der Quote von Nettoeinkommen zu Bruttoeinkommen 2024 gg. 2021 in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen für den Fall eines Paares (Veränderung der Netto-zu-Bruttoquote in Prozentpunkten) Annahme: Anstieg des Bruttoeinkommens im Zeitraum von 2021 bis 2024 um 16,0 % (2022, 2023: VGR Daten des Deflators der privaten Konsumausgaben, 2024: Prognose des IMK, Dullien et al. 2024). Ohne Wohngeld und andere Transfers. Quelle: Berechnungen des IMK. Spürbare Mehrbelastungen zeigen sich bei Haushalten mit Kindern und mittleren Einkommen. Hier sinkt die Netto-zu-Brutto-Quote (Abbildung 3). Dabei wirken mehrere Effekte. Zum einen werden diese Haushalte durch die gestiegenen Beitragssätze in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) belastet und die Entlastung bei der Pflegeversicherung für Familien mit zwei oder mehr Kindern gleicht die Mehrbelastung bei den anderen Sozialversicherungszweigen nicht aus. Zum anderen ist der Anstieg des Kindergeldes seit 2021 deutlich hinter der Preisentwicklung zurückgeblieben. Das Kindergeld ist zwischen 2021 und 2024 für das erste und zweite Kind um 14,2 % gestiegen, für das Dritte um 11,1 % und für das vierte konstant geblieben. Berücksichtig man aber, dass im Jahr 2021 zusätzlich ein Kinderbonus von 150 Euro je Kind gezahlt wurde, der wie eine zusätzliche Kindergelderhöhung behandelt wurde und der jetzt nicht mehr gewährt wird, dann relativiert sich die Kindergeldanpassung. Es ergibt sich unter Berücksichtigung des weggefallenen Kinderbonus für die ersten beiden Kinder ein Anstieg über den gesamten Zeitraum von 2021 bis 2024 von 8 %, für das dritte Kind beträgt der Anstieg 5,3 % und für das vierte Kind ergibt sich sogar ein Rückgang um 4,8 %. Da der Kinderbonus im Jahr 2021 die Einkommenssituation bei unteren und mittleren Familieneinkommen spürbar beeinflusst hat und im Jahr 2021 Bestandteil der Rechtslage bei Steuern und Sozialbeträgen war, erscheint es sinnvoll, ihn bei einem Vergleich zwischen 2024 und 2021 zu berücksichtigen. Für Familien mit höherem Einkommen war die Entwicklung durch den jährlich angepassten Kinderfreibetrag und den unterproportionalen Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen bei den Sozialversicherungen günstiger. Der Kinderfreibetrag wurde seit 2021 um 11 % angehoben und damit deutlich stärker als das Kindergeld unter Berücksichtigung des Kinderbonus. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag durch. Im Jahr 2024 ist das Kindergeld im Falle einer Familie, bei der die Eltern zu gleichen Teilen zum Bruttoeinkommen beitragen, bis etwas über 100.000 Euro die günstigere Option. -0,5 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 20.000 40.000 60.000 80.000 100.000 120.000 140.000 160.000 180.000 200.000 220.000 240.000 260.000 280.000 300.000 Ausgangsbruttoeinkommen im Jahr 2021, Berechnung in Schritten von 1000 Euro Seite 14 von 20 Im Jahr 2022 wurde so zunächst vorübergehend die Energiesteuer auf Kraftstoffe verringert und das 9-Euro-Ticket eingeführt, die EEG-Umlage auf null sowie die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme von 19 % auf 7 % gesenkt und der Dezemberabschlag für Haushalte mit Erdgas und Fernwärme vom Staat erstattet. Im Jahr 2023 wurden die Energiepreisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom sowie das 49-Euro-Ticket eingeführt. Diese Maßnahmen verringerten die Inflationsrate in den Jahren 2022 und 2023 für sich genommen um 0,6 bzw. 0,8 Prozentpunkte (Tabelle 2). Geschmälert wurde der Entlastungseffekt im Jahr 2022 durch die Erhöhung des CO2-Preises zu Jahresbeginn. Im Jahr 2023 wirkten die Basiseffekte der vorübergehenden Maßnahmen des Jahres 2022 (Energiepreissteuer, Abschlagübernahme und 9-Euro-Ticket) inflationserhöhend; diese Basiseffekte spiegeln allerdings nur das maßnahmenbedingt niedrigere Preisniveau 2022 wider, ohne die Entlastungswirkung des Jahres 2022 zu verringern oder belastend gegenüber dem Jahr 2021 zu wirken. In Jahr 2024 wirken nur noch die verringerte Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme (bis Ende März 2024) und das 49-Euro-Ticket entlastend, wobei Letzteres in den ersten vier Monaten des Jahres auch inflationsdämpfend wirkte. Da die Mehrwertsteuersenkung bereits im gesamten Jahr 2023 galt, wirkte diese in den ersten Monaten des Jahres 2024 nicht mehr inflationsdämpfend, die Normalisierung der Mehrwertsteuer ab April 2024 allerdings inflationserhöhend. Auch die Basiseffekte der Energiepreisbremsen schlagen im Jahr 2024 stark zu Buche. Als neue Maßnahmen in diesem Jahr wirkten die Erhöhung der Netzentgelte, des CO2-Preises und der Mehrwertsteuer auf Speisen im Gastgewerbe sowohl inflationserhöhend als auch belastend für die privaten Haushalte.10 Insgesamt verringerten die preislichen Maßnahmen die Inflation 2022 um 0,5 Prozentpunkte. Dabei war die entlastende Wirkung für Alleinlebende in den beiden unteren Einkommensklassen am größten (0,9 Prozentpunkte) und für einkommensstarke Alleinlebende und einkommensstarke Familien am geringsten (-0,4 Prozentpunkte). Am stärksten wurde die Inflationsrate im Jahr 2022 mit -0,3 Prozentpunkten durch die Kombination aus herabgesetzter Energiesteuer auf Kraftstoffe und 9-Euro-Ticket gedämpft (Tabelle 2). Dabei war die relative Entlastung bei einkommensschwachen Alleinlebenden und Alleinlebenden mit Mindestlohneinkommen am höchsten (0,5 Prozentpunkte), gefolgt von einkommensschwachen Familien und Alleinerziehenden mittleren Einkommens (-0,4 Prozentpunkte); für einkommensstarke Alleinlebende und Familien war der Effekt am niedrigsten (-0,2 Prozentpunkte). Die Absenkung der EEG-Umlage auf null zur Jahresmitte verringerte die Inflation 2022 um 0,17 Prozentpunkte und wirkte sich ebenfalls bei den einkommensschwachen Haushalten, den Haushalten mit Mindestlohneinkommen sowie Alleinerziehenden mittleren Einkommens am stärksten aus, aber auch bei Alleinlebenden mittleren Einkommens (jeweils -0,3 Prozentpunkte). Betrachtet man die tatsächliche absolute Entlastung in Euro entsprechend der Verbraucherpreisstatistik unter der Annahme unveränderter Verbrauchsstrukturen seit 2018, so war diese bei Familien ähnlich hoch, am höchsten bei vierköpfigen Familien mittleren Einkommens (267 Euro) verglichen mit 260 Euro bei einkommensstarken, 249 Euro bei einkommensschwachen Familien und 230 Euro bei Familien in der Einkommensklasse unter der mittleren. Die höchste Entlastung pro Kopf verzeichneten mit 200 Euro Alleinlebende mit höherem 10 Die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Speisen im Gastgewerbe könnte alternativ als Ende einer Entlastung statt als Belastung interpretiert werden. Da sie aber bereits im Juli 2020 im Rahmen der Coronaentlastungen gesenkt wurde und nicht Teil der Entlastungspakete seit 2022 waren, wird die Maßnahme hier als Belastung gefasst. Seite 15 von 20 Einkommen (3.600-5.000 Euro 2018), gefolgt von einkommensstarken Alleinlebenden (166 Euro); bei Alleinlebenden in einem Vollzeit-Job zum Mindestlohn betrug die durchschnittliche Entlastung 140 Euro, bei einkommensschwachen Alleinlebenden 116 Euro. Tabelle 2: Wirkung der preislichen Fiskalmaßnahmen auf die Inflationsrate 2022, 2023 und 2024 Differenz zwischen den Inflationsraten mit bzw. ohne die preisliche Entlastungsmaßnahme, Prozentpunkte Preisliche Entlastungsmaßnahme 2022 2023 2024 Verringerte Energiesteuer auf Kraftstoffe (Jun.-Aug. 2022) -0,19 0,19 – 9-Euro-Ticket (Jun.-Aug. 2022) / 49-Euro-Ticket (ab Mai 2023) -0,11 – 0,11 -0,12 – -0,05 Abschaffung der EEG-Umlage (1. Juli 2022) -0,17 -0,15 – Verringerte Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme (1. Oktober 2022 – 31. März 2024) -0,06 -0,15 0,16 Übernahme des Abschlags für Gas und Fernwärme -0,06 0,06 – Gaspreisbremse, 12 ct/kWh (Erdgas), Marktpreis 14 ct/kWh – -0,37 0,36 Strompreisbremse, 40 ct/kWh (Strom), Marktpreis 45 ct/kWh – -0,15 0,14 CO2-Preiserhöhung1 0,07 – 0,18 Netzentgelterhöhung (2024: 3,31 ct/kWh (Strom) – – 0,26 Rückkehr zu 19 % Mehrwertsteuer auf Speisen im Gastgewerbe – – 0,20 1 Im Bereich Gebäude/Verkehr um 5 €/t 2022, Aussetzung 2023 und Erhöhung von 30 €/t auf 45 €/t 2024. Quelle: Berechnungen des IMK auf Grundlage der Verbraucherpreisstatistik und der Einkommensund Verbrauchsstichprobe 2018 des Statistischen Bundesamts. Im Jahr 2023 wirken die preislichen Maßnahmen mit -0,6 Prozentpunkten noch etwas stärker auf die Inflation. Bei Alleinlebenden in den beiden unteren Einkommensklassen verringerten sie die haushaltsspezifische Inflationsrate sogar um 1,2 Prozentpunkte, verglichen mit 0,5 Prozentpunkten im Fall einkommensstarker Familien. Der Inflationseffekt wird durch die Basiseffekte der temporären Maßnahmen, die nur 2022 wirkten, geschmälert. Da solche Basiseffekte bei der tatsächlichen, in Euro gerechneten Entlastung keine Rolle spielen, steigt diese noch stärker gegenüber dem Vorjahr. Am höchsten war die absolute Entlastung bei vierköpfigen Familien mit hohem Einkommen (592 Euro) verglichen mit 543 Euro bei einkommensstarken, 508 Euro jeweils bei einkommensschwachen Familien und bei Familien in der Einkommensklasse unter der mittleren. Die höchste Entlastung pro Kopf verzeichneten mit 465 Euro einkommensstarke Alleinlebende und mit 446 Euro Alleinlebende mit höherem Einkommen (3.600-5.000 Euro 2018), während die Seite 16 von 20 durchschnittliche Entlastung bei Alleinlebenden in einem Vollzeit-Job zum Mindestlohn 273 Euro und bei einkommensschwachen Alleinlebenden 230 Euro betrug. Im Jahr 2024 überwiegen bei der Inflationswirkung die preissteigernden Wirkungen der CO2Preiserhöhung, der Mehrwertsteuererhöhung auf Speisen im Gastgewerbe und der höheren Netzentgelte bei der Stromrechnung (insgesamt 0,64 Prozentpunkte). Hinzu kommt eine preissteigernde Wirkung durch das Auslaufen der Energiepreisbremsen und der Mehrwertsteuerermäßigung bei Erdgas und Fernwärme, die die Inflation im Jahr 2024 zusammengenommen um rund 0,4 Prozentpunkte erhöht haben dürfte. Nur das 49-Euro-Ticket wirkt 2024 noch etwas inflationsdämpfend. Betrachtet man die Inflationsentwicklung mit und ohne preisliche Fiskalmaßnahmen in Tabelle 2, fällt die Inflation in diesem Jahr aufgrund der preislichen Maßnahmen der Jahre 2023 und 2024 sogar um einen Prozentpunkt höher aus als es ohne diese der Fall gewesen wäre, da der Rückgang der Stromund Gaspreise in diesem Jahr ohne Energiepreisbremsen im Jahr 2023 deutlich stärker ausgefallen wäre. Entsprechend der entlastenden Wirkung 2023 fällt die inflationserhöhende Wirkung 2024 bei den einkommensschwächeren Haushalten höher aus. Da die Basiseffekte keine Belastung durch die staatlichen Maßnahmen darstellen, sondern die Rückkehr von dem durch die preislichen Maßnahmen verringerten Preisniveau zum unbeeinflussten Preisniveau widerspiegeln, zeigen sie die Belastung der Haushalte durch die Energiepreisschocks, nicht aber durch die preislichen Maßnahmen des Staates. Entsprechend fällt die Belastung der Haushalte durch preisliche Maßnahmen im Jahr 2024 zwar hoch aus, aber geringer als die tatsächliche Inflationswirkung und eine aus den Werten in Tabelle 2 abgeleitete hypothetische Inflationswirkung vermuten ließen. Insbesondere ist die Inflationsrate 2024 im Vergleich zur hypothetischen Situation ohne Maßnahmen deutlich höher, weil ohne Energiepreisbremsen das Niveau der Energiepreise 2023 deutlich höher gewesen wäre und der Rückgang in diesem Jahr also merklich stärker. Am höchsten ist die Belastung mit 358 Euro für einkommensstarke Familien verglichen mit 201 Euro für einkommensschwache Familien; am geringsten für einkommensschwache Alleinlebende (88 Euro). Die Pro-Kopf-Belastung ist für einkommensstarke Alleinlebende am höchsten (239 Euro). Schlussfolgerungen Zusammenfassend lässt sich so feststellen, dass die allermeisten Haushalte in Deutschland seit 2021 auch nach Berücksichtigung von Lohnerhöhungen zum Inflationsausgleich bei den Steuern und Abgaben in der Summe entlastet oder zumindest nicht zusätzlich belastet worden sind. Entlastungen gab es insbesondere für Haushalte mit niedrigen Einkommen, bei denen eine oder zwei Personen in einem Midijob arbeiten, und für Haushalte mit hohen Einkommen unterhalb des Bereiches der Reichensteuer. Die Haushalte im Midijobbereich konnten dabei vor allem von den niedrigeren Sozialabgaben profitieren. Die Haushalte mit hohen Einkommen profitieren davon, dass die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben wurden und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen keine Sozialversicherungsbeiträge auf das zusätzliche Einkommen zu entrichten sind. Eine Notwendigkeit für eine allgemeine Senkung der Einkommensteuer etwa durch eine weitere Verschiebung des Steuertarifs ist deshalb nach dieser Analyse aktuell nicht gegeben und sollte auch gerade vor dem Hintergrund der engen Finanzierungsspielräume unter der Seite 17 von 20 Schuldenbremse sehr genau überlegt werden. Zwar dürfte die Inflation, auch wenn sie deutlich geringer ist, im kommenden Jahr durchaus zu Effekten einer „kalten Progression“ führen, die meisten Haushalte werden aber am stärksten durch die Sozialversicherungsbeiträge belastet. Diese könnten deutlich niedriger ausfallen, wenn gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die von den Sozialversicherungszweigen getragen werden („versicherungsfremde Leistungen“), ordnungspolitisch korrekt aus Steuermitteln finanziert würden. In der Summe könnte man die verbleibende Mehrbelastung der Haushalte in der Mitte der Einkommensverteilung gezielter korrigieren, wenn man über erhöhte Zuschüsse an die Sozialversicherungen die Beitragssätze senkt, statt die Eckpunkte des Steuertarifs zu verschieben. Eine wichtige Ausnahme zu der Aussage, dass die meisten Haushalte per Saldo entlastet oder zumindest nicht zusätzlich belastet worden sind, sind Haushalte mit mittleren Einkommen und Kindern. In dieser Gruppe ist die relative Belastung durch Steuern und Abgaben unter Einrechnung des Kindergeldes sogar leicht gestiegen. Ursache hier ist, dass das Kindergeld (unter Berücksichtigung des Kinderbonus 2021) deutlich weniger angehoben wurde als der Kinderfreibetrag und für die ersten beiden Kinder nur etwa halb so stark wie die Preissteigerung, während Haushalte in dieser Einkommensklasse wenig von der Verschiebung des Einkommensteuertarifs profitieren, aber bei den Sozialversicherungsbeiträgen spürbar mehrbelastet werden. Wollte man diese Schieflage korrigieren, wäre die angekündigte Anpassung des Steuertarifs nicht die zielgenaueste Möglichkeit. Es sollte eher über eine deutlichere Anpassung des Kindergeldes als bislang geplant nachgedacht werden. Betrachtet man die Kaufkraftveränderungen der typisierten Haushalte – also die Veränderung der Kaufkraft durch Preissteigerungen, Gehaltssteigerungen und Veränderungen der Steuern und Abgaben – so zeigt sich ein ähnliches Bild, wenn auch etwas verschärft. Insbesondere Single-Haushalte haben inzwischen die Kaufkraftverluste der Jahre 2022 und 2023 wettmachen können. Die Zuwächse bleiben dabei insbesondere bei Geringund Mittelverdienenden moderat. Bei einem Single-Haushalt der Mittelschicht handelt es sich beispielsweise um 0,3 % über drei Jahre, also 0,1 % pro Jahr – viel weniger, als in normalen Zeiten ohne heftige Preisschocks in der Vergangenheit üblich war. Bei Haushalten mit Kindern (mit Ausnahme der Haushalte mit hohen Einkommen) liegt die Kaufkraft der Nettoeinkommen immer noch etwas unterhalb jener aus dem Jahr 2021. Bei diesen Haushalten mit Kindern wird die Nettobelastung durch gestiegene Sozialbeiträge und eine unterproportionale Erhöhung des Kindergeldes gegenüber 2021 dadurch verschärft, dass ihre haushaltsspezifische Inflationsrate höher lag als für den Durchschnitt der Bevölkerung. Seite 18 von 20 Methodischer Anhang Im Folgenden finden sich einige Anmerkungen zu den Details der Berechnungen und Annahmen dieses Policy Briefs: • Die verwendeten Bruttoeinkommen der Haushalte basieren auf der Einkommensund Verbrauchsstichprobe des Jahres 2018 und wurden mit den durchschnittlichen Zuwachsraten der Bruttolöhne und -gehälter je geleisteter Arbeitnehmerstunde aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bis 2021 fortgeschrieben. Dabei wurden Daten des Statistischen Bundesamts verwendet. Die sich ergebenden Bruttogehälter des Jahres 2021 wurden dann mit der Zuwachsrate des Deflators der privaten Konsumausgaben (Abschnitt „Eine erweiterte Betrachtung der kalten Progression“) bzw. der Zuwachsrate der Bruttolöhne je Stunde aus den VGR (Abschnitt „Verbleibende Kaufkraftlücke“) bis ins Jahr 2024 fortgeschrieben. Dabei wurden bis 2023 die Zuwachsraten der jeweiligen VGR-Größen angesetzt, für 2024 wurden die Zuwachsraten laut Prognose des IMK (Dullien et al. 2024) verwendet. • Für die Überprüfung des Effekts der kalten Progression wurden die Bruttoeinkommen 2021 mit dem Zuwachs des Deflators der privaten Konsumausgaben bis 2024 fortgeschriebenBleibt dabei das Verhältnis des Nettoeinkommens zum Bruttoeinkommen konstant oder steigt gar an, so kann man einen kalten Progressionseffekt ausschließen (vgl. Infobox 1). • Bei der Betrachtung der Kaufkraftlücke wurde für ausgewählte Haushaltstypen und Einkommen ermittelt, wie stark das Nettoeinkommen steigen müsste, damit die Kaufkraft erhalten bleibt. Die resultierenden Werte für 2024 werden mit den tatsächlichen Nettoeinkommen verglichen. Die Überprüfung des Effekts der kalten Progression erfolgt dabei anders im allgemein gehaltenen Abschnitt davor anhand der haushaltsspezifischen Inflationsraten. Dabei ist zu beachten, dass die Wirkung von Änderungen bei den Preisbremsen (und einigen anderen Maßnahmen mit Preiswirkung) bereits in der jeweiligen haushaltsspezifischen Inflationsrate erfasst ist. Die haushaltsspezifischen Belastungen werden auf Basis von haushaltsspezifischen Inflationsraten berechnet, deren Grundlage die EVS 2018 ist (Dullien und Tober 2023). Die Revision des Verbraucherpreisindex im Zuge der Umstellung der Basis vom Jahr 2015 auf das Jahr 2020 hat insofern einen Einfluss auf die haushaltsspezifische Betrachtung, als sich die Preisreihen für die verwendeten Güterarten infolge von Gewichtsverschiebungen auf der tieferen Ebene verändert haben. • Bei der Berechnung von Steuern und Sozialbeiträgen wird das geltende Recht 2021 und 2024 verwendet. Dabei wird eine steuerliche Veranlagung unterstellt. Steuerliche Abzüge beschränken sich auf Vorsorgeaufwendungen in den gesetzlichen Sozialversicherungszweigen, den Arbeitnehmerpauschbetrag, den Sonderausgabenpauschbetrag und den Kinderfreibetrag, sofern dieser günstiger ist als das Kindergeld. Betrachtet wird bei Ehepartnern das Jahreseinkommen ohne Berücksichtigung einer unterjährigen Steuerklassenwahl unter der Annahme der gemeinsamen Veranlagung. • Übersicht 1 (siehe Folgeseite) zeigt, welche Maßnahmen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 berücksichtigt werden. Vorübergehende Maßnahmen der Jahre 2022 und 2023 haben dabei keine Auswirkung auf den Vergleich zwischen 2024 und 2021. Zusätzlich ist zu beachten, dass es bereits im Jahr 2021 einen Kinderbonus von 150 Euro gegeben hat, der wie eine temporäre Erhöhung des Kindergeldes gewirkt hat. Berücksichtigt man diesen bei der Berechnung der Zuwachsraten des Kindergeldes von 2021 bis 2024, so ergibt sich für Seite 19 von 20 die ersten beiden Kinder ein Zuwachs von 8,0 %, für das dritte Kind ein Zuwachs von 5,3 % und für das vierte Kind ein Rückgang von 4,8 %. Übersicht 1: Berücksichtigte Maßnahmen bei der Berechnung der Nettoarbeitseinkommen Jahr 2022 Entlastungspakete I-III: - Grundfreibetrag und Tarifeckpunkte (Steuerentlastungsgesetz 2022), - Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags, - Energiepreispauschale, - einmaliger Kinderbonus von 100 Euro je Kind – wirkt wie Kindergeld, - Anhebung des Kinderfreibetrags (rückwirkend im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes). Sonstige Änderungen: - Anhebung der Midijobgrenze (von 1.300 auf 1.600 mtl.) / Änderung der Formel ab Oktober 2022, - Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Kinderlose, - regelmäßige Anhebung des abzugsfähigen Anteils der Rentenbeiträge, - regelmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen. Jahr 2023 Entlastungspaket III: - weitere Anhebung der Midijobgrenze auf 2000 Euro monatlich, - Grundfreibetrag und Tarifeckpunkte (Inflationsausgleichsgesetz), - Anhebung des Kindergelds (Inflationsausgleichstgesetz), - Anhebung des Kinderfreibetrags (Inflationsausgleichsgesetz), - Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätsbeitrag (Inflationsausgleichsgesetz), - vorgezogene vollständige Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge. Sonstige Änderungen: - weitere Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags (Jahressteuergesetz 2022), - Anhebung des Alleinerziehendenfreibetrags (Jahressteuergesetz 2022), - Erhöhung von Beitragssätzen (Arbeitslosenversicherung, Zusatzbeitrag bei der Krankenversicherung, Pflegebeitrag für Kinderlose und Personen mit einem Kind), - Senkung des Pflegebeitrags für Personen mit zwei und mehr Kindern), - regelmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen. Jahr 2024 Noch Entlastungspaket III: - Grundfreibetrag und Tarifeckpunkte (Inflationsausgleichsgesetz), - Anhebung des Kinderfreibetrags (Inflationsausgleichsgesetz), - Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätsbeitrag (Inflationsausgleichsgesetz). Sonstige Änderungen: - Erhöhung des Zusatzbeitrags bei der Krankenversicherung, - regelmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen. Betrachtet werden Arbeitseinkommen unter der Annahme, dass keine Transfers/Lohnersatzleistungen bezogen werden. Bei niedrigen Einkommen ist in vielen Fällen ein Anspruch auf Wohngeld wahrscheinlich. Dieser hat keine Wirkung auf die vorgenommenen Berechnungen und wird hier ausgeblendet. Seite 20 von 20 Literaturverzeichnis BMF – Bundesministerium der Finanzen (2022): Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2022 und 2023. Fünfter Steuerprogressionsbericht. Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/5-progressionsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=9, aufgerufen am 08.07.2024. Dullien, S. / Herzog-Stein, A. / Hohlfeld, P. / Rietzler, K. / Stephan, S. / Theobald, T. / Tober, S. / Watzka, S. (2024): Deutsche Konjunktur hellt sich nur allmählich auf. Prognose-Update: Die konjunkturelle Lage in Deutschland zur Jahresmitte 2024. IMK Report Nr. 189, Düsseldorf. Dullien, S. / Rietzler, K. / Tober, S. (2022a): Die Entlastungspakete der Bundesregierung. Sozial weitgehend ausgewogen, aber verbesserungsfähig. IMK Policy Brief Nr. 120. Dullien, S. / Rietzler, K. / Tober, S. (2022b): Die Entlastungspakete der Bundesregierung - Ein Update. IMK Policy Brief Nr. 126. Dullien, S. / Rietzler, K. / Tober, S. (2023): Nettoeinkommen der Arbeitnehmenden: Spürbare Kaufkraftlücke trotz kräftiger staatlicher Entlastung. Zusammenfassende Bewertung von Lohnerhöhungen, fiskalischer Entlastung und Inflation 2022 und 2023. IMK Policy Brief Nr. 151. Dullien, S. / Tober, S. (2023): IMK Inflationsmonitor. Nahrungsmittelpreise dominieren infolge der Revision die Inflationsunterschiede im Januar 2023. IMK Policy Brief Nr. 146. Dullien, S. / Tober, S. (2024): Inflationsmonitor. Inflation im Juni 2024 mit 2,2 % wieder praktisch am Inflationsziel, VPI-Kernrate seit drei Monaten unter 3 %. IMK Policy Brief Nr. 172. Rietzler, K. (2022): Steuertarif nicht der richtige Hebel für gezielte Entlastungen. In: Wirtschaftsdienst, Jg. 102, H. 10, S. 749-752. Statistisches Bundesamt (2023): Zahl der Einkommensmillionärinnen und -millionäre im Jahr 2019 in Deutschland um 4,6 % gestiegen. 8.5.2023. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/05/PD23_176_733.html, aufgerufen am 03.05.2024. Statistisches Bundesamt (2020a): Wirtschaftsrechnungen. Einkommensund Verbrauchsstichprobe. Konsumausgaben privater Haushalte 2018. Fachserie 15, Heft 5, 29. Mai 2020 (Seiten 31-34 und 97-144 korrigiert am 28. Oktober 2021), Wiesbaden. Statistisches Bundesamt (2020b): Wirtschaftsrechnungen. Einkommensund Verbrauchsstichprobe. Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte. FS 15, H. 4, 23. April, Wiesbaden. Impressum Herausgeber Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, Georg-Glock-Str. 18, 40474 Düsseldorf, Telefon +49 211 7778-312, Mail [email protected] Die Reihe „IMK Policy Brief“ ist als unregelmäßig erscheinende Online-Publikation erhältlich über: https://www.imk-boeckler.de/de/imk-policy-brief-15382.htm ISSN 2365-2098 Dieses Werk ist lizenziert unter der Creative Commons Lizenz: Namensnennung 4.0 International (CC BY). Diese Lizenz erlaubt unter Voraussetzung der Namensnennung des Urhebers die Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung des Materials in jedem Format oder Medium für beliebige Zwecke, auch kommerziell. 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