Hebesatzpolitik und Beitragsplanung: Empirische Befunde zu den Steuern und Beiträgen auf lokaler Ebene
Abstract
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Full text
Beck, Kilian Doctoral Thesis Hebesatzpolitik und Beitragsplanung: Empirische Befunde zu den Steuern und Beiträgen auf lokaler Ebene Studien zu Rechnungslegung, Steuerlehre und Controlling, No. 1 Provided in Cooperation with: Betriebswirtschaftliches Institut, Julius-Maximilians-Universität Würzburg Suggested Citation: Beck, Kilian (2019) : Hebesatzpolitik und Beitragsplanung: Empirische Befunde zu den Steuern und Beiträgen auf lokaler Ebene, Studien zu Rechnungslegung, Steuerlehre und Controlling, No. 1, ISBN 978-3-95826-085-6, Würzburg University Press, Würzburg, https://doi.org/10.25972/WUP-978-3-95826-085-6 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/226622 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de
Kilian Beck Empirische Befunde zu den Steuern und Beiträgen auf lokaler Ebene Hebesatzpolitik und Beitragsplanung Kilian Beck Hebesatzpolitik und Beitragsplanung Band 1 Studien zu Rechnungslegung, Steuerlehre und Controlling St RSC 1 Würzburg University Press Studies in financial, managerial and tax accounting Studien zu Rechnungslegung, Steuerlehre und Controlling Die vorliegende Studie liefert in drei gleichrangigen Teilen empirische Befunde zu den Steuern und Beiträgen auf lokaler Ebene. In den ersten beiden Teilen wird die Realsteuerpolitik deutscher Kommunen quantitativ datenempirisch und qualitativ in Form einer Expertenbefragung untersucht. Hierbei wird insbesondere der Frage nachgegangen, welche Determinanten das gemeindliche Hebesatzniveau bei der Gewerbesteuer und den Grundsteuern A und B bestimmen. Der dritte Teil analysiert die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern. Der IHK-Beitrag ist deren zentrale Einnahmeposition und knüpft ebenfalls an der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage an. Die Abhängigkeit von einer zum Teil volatilen Bemessungsgrundlage stellt die Kammern bei ihrer Budgetplanung vor große Herausforderungen. Zur Steigerung der Planungsgenauigkeit wurde ein Prognosemodell entwickelt, das einen präziseren Rückschluss auf künftige Beitragseinnahmen zulässt. ISBN 978-3-95826-084-9
Kilian Beck Hebesatzpolitik und Beitragsplanung
Studien zu Rechnungslegung, Steuerlehre und Controlling Studies in financial, managerial and tax accounting Herausgeber Michael Ebert, Dirk Kiesewetter, Urska Kosi, Hansrudi Lenz, Caren Sureth-Sloane und Andrea Szczesny Band 1 Die Schriftenreihe Studien zu Rechnungslegung, Steuerlehre und Controlling bietet eine Plattform für herausragende Arbeiten aus diesen Themengebieten. Sie wird von den Professorinnen und Professoren der Lehrstühle für Rechnungslegung, Steuerlehre und Controlling der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und der Universität Paderborn herausgegeben.
Kilian Beck Hebesatzpolitik und Beitragsplanung Empirische Befunde zu den Steuern und Beiträgen auf lokaler Ebene
Dissertation, Julius-Maximilians-Universität Würzburg Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, 2018 Gutachter: Prof. Dr. Dirk Kiesewetter, Prof. Dr. Hansrudi Lenz Impressum Julius-Maximilians-Universität Würzburg Würzburg University Press Universitätsbibliothek Würzburg Am Hubland D-97074 Würzburg www.wup.uni-wuerzburg.de © 2019 Würzburg University Press Print on Demand ISSN 2627-1281 (print) ISSN 2627-129X (online) ISBN: 978-3-95826-084-9 (print) ISBN: 978-3-95826-085-6 (online) URN: urn:nbn:de:bvb:20-opus-163079 The cover page is licensed under the Creative Commons License Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International (CC BY-NC-ND 4.0): https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 Except otherwise noted, this document – excluding the cover – is licensed under the Creative Commons License Attribution-ShareAlike 4.0 International (CC BY-SA 4.0): https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0
Vorwort Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind für die Gemeinden in der Bundesrepublik als vorrangige Finanzierungsquelle von überragender Bedeutung. Gleichwohl liegen insbesondere über die Grundsteuer nur wenige Forschungsarbeiten vor. Die vorliegende Arbeit untersucht erstmals die Determinanten der gemeindlichen Hebesatzpolitik in der Gewerbesteuer und der Grundsteuer gleichermaßen. Mithilfe einer Regressionsanalyse auf Basis von z.T. proprietären Querschnittsdaten über das gesamte Bundesgebiet hinweg, die so noch nicht verwendet wurden, gelingt die Replikation zentraler Literaturergebnisse bezüglich der GewSt. Weiterhin gelingt Herrn Beck der Nachweis, dass die Determinanten der GrundSt weitgehend dieselben sind wie für die GewSt. Bemerkenswert ist auch, dass Herr Beck die Ergebnisse seiner datenempirischen Analysen durch eine Befragung von Stadtkämmerern absichert. Dabei kann er aufdecken, dass in manchen Fällen aufgrund der Datenlage bislang vermutete Kausalitäten nicht existieren. So gelingt eine Neubewertung der Aussagen aus der Literatur zum Einfluss von Parteien auf die Hebesatzpolitik. Schließlich wird ein Prognosemodell für die Budgetplanung einer IHK entwickelt, dessen Funktionsweise auf Detailkenntnissen der Entstehung und Erhebung der GewSt bei den Gemeinden beruht und das von der ideegebenden IHK mittlerweile mit großem Zugewinn an Präzision für die jährliche Budgetplanung verwendet wird. Mit diesem Teil hatte Herr Beck bereits vor Veröffentlich ungleich höheren Impact als die meisten Dissertationen. Es wäre schön, wenn diese Veröffentlichung zu einer weiteren Verbreitung des vorgelegten Prognosemodells bei anderen IHKen führt. Mit der vorliegenden Arbeit leistet Herr Beck einen wichtigen Beitrag zum Verständnis des steuerpolitischen Handelns der Gemeinden, deren Ergebnisse über ältere empirische Arbeiten deutlich hinausgehen. Damit verdient die Arbeit zweifellos Beachtung in der andauernden steuerpolitischen Diskussion. Würzburg, im Juli 2018 Prof. Dr. Dirk Kiesewetter
Inhaltsverzeichnis Vorwort ........................................................................................................................... V Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ VII Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. XIII Symbolverzeichnis ...................................................................................................... XV Tabellenverzeichnis .................................................................................................. XVII Abbildungsverzeichnis .............................................................................................. XXI 1Hinführung, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit .................................................. 1 1.1Fragestellung und Ziel der Arbeit ........................................................................................ 3 1.2Methoden der empirischen Forschung: Eine Abgrenzung ......................................... 6 1.3Gang der Untersuchung ......................................................................................................... 8 2Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ....................................................................................... 11 2.1Die Steuereinnahmen der Gemeinden ........................................................................... 12 2.1.1Realsteuern – ein kurzer Überblick ..................................................................... 12 2.1.2Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ...................................................... 14 2.1.3Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ............................................................... 15 2.1.4Örtliche Verbrauchund Aufwandsteuern ....................................................... 17 2.2Die Gewerbesteuer – die bedeutendste Realsteuer ................................................... 17 2.2.1Historische Entwicklung ......................................................................................... 18 2.2.2Kommunale Hebesatzautonomie ....................................................................... 19 2.2.3Besteuerungsverfahren .......................................................................................... 21 2.2.3.1Steuergegenstand ...................................................................................................... 21 2.2.3.2Bemessungsgrundlage ............................................................................................. 22 2.2.3.3Steuermessbetrag und Steuertarif ....................................................................... 23 2.2.4Beziehungen zu anderen Steuern ....................................................................... 25 2.2.5Stellung im Finanzausgleich ................................................................................. 25 2.2.6Bedeutung für den kommunalen Haushalt (in den Flächenländern) ..... 28 2.3Die Grundsteuer – die zweite Säule der Realsteuerpolitik ....................................... 30 2.3.1Historische Entwicklung ......................................................................................... 31
XIV Abkürzungsverzeichnis i. V. m. in Verbindung mit KAG Kommunalabgabengesetz KGT Kleingewerbetreibende KommHV-Doppik Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik lit. littera LVwG Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein Max. Maximum Min. Minimum Mz. Mittelzentrum OLS Ordinary least squares (Kleinst-Quadrate-Methode) Oz. Oberzentrum PP-Diagramm Probability-Probability-Diagramm sog. sogenannt SVB Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte vgl. vergleiche VIF-Wert Varianzinflationsfaktor z. B. zum Beispiel
Symbolverzeichnis Allgemeine Symbole N Anzahl der Fälle > größer als ≥ größer gleich < kleiner als ≤ kleiner gleich ln natürlicher Logarithmus § Paragraf % Prozent Σ Summe & und Symbole im dritten Kapitel Y abhängige Variable R2 Bestimmtheitsmaß iv Instrumentvariable n Kennzeichnung der unabhängigen Variablen i Kennzeichnung einer Gemeinde korr. R2 korrigiertes Bestimmtheitsmaß βn Regressionskoeffizient c Regressionskonstante єi Störterm Xn unabhängige Variable Symbole im sechsten Kapitel 𝐵𝑀𝐺𝐺𝑒𝑤𝑆𝑡𝑉𝑍 Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuervorauszahlungen für einen Veranlagungszeitraum 𝑡 𝐵𝑀𝐺𝑈 Bemessungsgrundlage der IHK-Umlage für ein Beitragsjahr 𝑡 𝐵𝑀𝐺 𝑈 geschätzte Bemessungsgrundlage der IHK-Umlage für ein Beitragsjahr 𝑡 𝐵𝑀𝐺𝑈𝑉𝑍 Bemessungsgrundlage der IHK-Umlagevorauszahlungen für ein Beitragsjahr 𝑡 𝑔 Kennzeichnung für eine Gemeinde 𝐺𝑒𝑤𝑆𝑡𝑉𝑍, Gewerbesteuervorauszahlungen in einer Gemeinde 𝑔 für einen Veranlagungszeitraum 𝑡 𝐻 Kennzeichnung für die IHK-Mitgliedergruppe der Handelsregisterunternehmen ℎ Umlagehebesatz für ein Beitragsjahr 𝑡 𝑖 Kennzeichnung für den zeitlichen Abstand zwischen einem Beitragsjahr 𝑡 und einem Geschäftsjahr 𝑠
XVI Symbolverzeichnis 𝑗 Kennzeichnung für den zeitlichen Abstand zwischen einem Geschäftsjahr 𝑠 und einem Beitragsjahr 𝑡 𝐾 Kennzeichnung für die IHK-Mitgliedergruppen der Kleingewerbetreibenden 𝑀 Kennzeichnung für die IHK-Mitgliedergruppen 𝑝 Veränderung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage eines Veranlagungszeitraums 𝑡 im Vergleich zum Basisjahr 2008 𝑝 geschätzte Entwicklung der Bemessungsgrundlage der IHKUmlage eines Beitragsjahres im Vergleich zum Basisjahr 2008 𝑞 pauschale Abrechnungsquote der Umlageerträge eines Beitragsjahr 𝑡 in einem Geschäftsjahr 𝑠 𝑠 Kennzeichnung für ein Geschäftsjahr der IHK 𝑡 Kennzeichnung für einen Veranlagungszeitraum / Beitragsjahr 𝑈𝐴 , geschätzte Umlageabrechnungen für ein Beitragsjahr 𝑡 in dem Geschäftsjahr 𝑠 𝑈𝐴𝑉 geschätztes Abrechnungsvolumen der IHK-Umlage für ein Beitragsjahr 𝑡 𝑈𝑉𝑍 geschätzte Umlagevorauszahlungen im Geschäftsjahr 𝑠 𝑣 geschätzter Veränderungsfaktor der Bemessungsgrundlage der IHK-Umlage für ein Geschäftsjahr 𝑠
Tabellenverzeichnis Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des Selbstverwaltungsrechts Tabelle 1: Abgrenzung der Realsteuern von den Personensteuern. ....................... 13 Tabelle 2: Wirkung von unterschiedlichen Hebesätzen auf die Steuerbelastung. ................................................................................................... 25 Tabelle 3: Veränderung des GewSt-Istaufkommens (brutto): Mengenund Preiseffekt. ............................................................................................................... 30 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern - eine Regressionsanalyse Tabelle 4: Deskriptive Statistik zu den Regressionsanalysen. .................................... 48 Tabelle 5: Anpassung der Realsteuerhebesätze von 2010 auf 2011. ....................... 49 Tabelle 6: Modellzusammenfassungen der drei Regressionsmodelle. ................... 59 Tabelle 7: Auszug aus den Regressionsmodellen: Untersuchungsbereiche Realsteuerhebesätze und Bevölkerungsstruktur. ...................................... 63 Tabelle 8: Auszug aus den Regressionsmodellen: Untersuchungsbereiche Realsteueraufkommen sowie Raumordnung und Infrastruktur. .......... 67 Tabelle 9: Auszug aus den Regressionsmodellen: Untersuchungsbereiche Arbeitsmarkt und Beschäftigung sowie parteipolitische Präferenz. ... 69 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Methode Tabelle 10: Basisdaten und wirtschaftliche Kennziffern der Region Mainfranken. 79 Tabelle 11: Bruttoeinnahmen und -ausgaben der Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern. .............................................................................................. 82 Tabelle 12: Veränderung der Gewerbesteuereinnahmen (netto) in Mainfranken. ........................................................................................................... 85 Tabelle 13: Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Die mainfränkischen Gemeinden mit dem größten und dem niedrigsten Steueraufkommen. ............................................................................................... 87 Tabelle 14: Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: Die mainfränkischen Gemeinden mit dem größten und dem niedrigsten Steueraufkommen. ............................................................................................... 90 Tabelle 15: Gewerbesteuer (Grundbetrag): Die mainfränkischen Gemeinden mit dem größten Steueraufkommen. ............................................................ 95 Tabelle 16: Die mainfränkischen Gemeinden mit den größten Schlüsselzuweisungen. ....................................................................................... 99 Tabelle 17: Die mainfränkischen Gemeinden mit den höchsten Gewerbesteuerumlagen. .................................................................................. 100 Tabelle 18: Grundsteuer A (Grundbetrag): Die mainfränkischen Gemeinden mit dem größten und dem niedrigsten Steueraufkommen. ................ 102
XVIII Tabellenverzeichnis Tabelle 19: Grundsteuer B (Grundbetrag): Die mainfränkischen Gemeinden mit dem größten und dem niedrigsten Steueraufkommen. ............... 105 Tabelle 20: Die Würzburger Realsteuerhebesätze im Vergleich. .............................. 113 Tabelle 21: Die Schweinfurter Realsteuerhebesätze im Vergleich. .......................... 122 Tabelle 22: Formen qualitativ orientierter Textanalyse nach Philipp Mayring. .... 140 Tabelle 23: Teilnehmende Kommunen bei der Expertenbefragung. ...................... 145 Tabelle 24: Einschätzungsdimensionen zur strukturierenden Inhaltsanalyse. .... 149 Tabelle 25: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Niveau der weiteren Realsteuerhebesätze einer Gemeinde. ..................................... 156 Tabelle 26: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Gewerbesteuerhebesatz der Nachbarkommunen. ............................................................... 159 Tabelle 27: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Grundsteuerhebesatz der Nachbarkommunen. ............................................................... 160 Tabelle 28: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Gemeindegröße (Einwohner). .......................................................................................................... 162 Tabelle 29: Intertemporäre und interfunktionale Hebesatzunterschiede der mainfränkischen Kommunen gemäß einer Kategorisierung nach dem bayerischen System der zentralen Orte. ........................................... 163 Tabelle 30: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Altersstruktur der Bevölkerung. ......................................................................................................... 165 Tabelle 31: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Bemessungsgrundlage. ............................................................................................................. 166 Tabelle 32: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Umfangreiche Infrastruktur. ......................................................................................................... 168 Tabelle 33: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Gemeindegröße (Fläche). .................................................................................................................. 169 Tabelle 34: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Arbeitsmarkt & Beschäftigung. ..................................................................................................... 171 Tabelle 35: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Parteienpräferenz. .. 172 Tabelle 36: Interviewauszug zur Einschätzungsdimension: Wachstum der Kommune. ............................................................................................................. 177 Zusammenführung der empirischen Ergebnisse zur kommunalen Hebesatzpolitik Tabelle 37: Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse (Teil 1). ................. 186 Tabelle 38: Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse (Teil 2). ................. 187 Tabelle 39: Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse (Teil 3). ................. 188 Die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern Tabelle 40: Rangfolge der bayerischen IHKs im bundesweiten Vergleich ihrer Gesamterträge. .................................................................................................... 195 Tabelle 41: Staffelung des Grundbeitrags am Beispiel einer IHK. ............................. 198 Tabelle 42: Aufteilung der Beitragseinnahmen in Vorauszahlungen und Abrechnungen. .................................................................................................... 202 Tabelle 43: Aufteilung der Umlageerträge eines Geschäftsjahres (in Tsd. Euro). 204
Tabellenverzeichnis XIX Tabelle 44: Aufteilung der Umlageerträge eines Beitragsjahres (in Tsd. Euro). ... 204 Tabelle 45: Vergleich zwischen den Abrechnungsquoten der HRund der KGT-Unternehmen für ein Beitragsjahr (langjährige Mittelwerte in Mio. Euro). .............................................................................................................. 218 Tabelle 46: Pauschale Abrechnungsquoten der Umlageerträge eines Beitragsjahres in folgenden Geschäftsjahren. ........................................... 219 Tabelle 47: Vergleich zwischen den Abrechnungsquoten der HRund der KGT-Unternehmen in einem Geschäftsjahr (langjährige Mittelwerte in Mio. Euro). ............................................................................................. 222 Tabelle 48: Pauschale Abrechnungsquoten der Umlageerträge in einem Geschäftsjahr für frühere Beitragsjahre. ...................................................... 222 Tabelle 49: Umfrageergebnisse: Gewerbesteuermessbeträge der einzelnen Haushaltsjahre. ..................................................................................................... 224 Tabelle 50: Umfrageergebnisse: Gewerbesteuermessbeträge der einzelnen Veranlagungszeiträume. ................................................................................... 225 Tabelle 51: Prozentuale Veränderung der Vorauszahlungen gegenüber dem Basisjahr 2008. ...................................................................................................... 226 Tabelle 52: Prognostizierte Bemessungsgrundlagen der IHK-Umlage für die Beitragsjahre 2009-2012 der HRU (in Tsd. Euro). ...................................... 230 Tabelle 53: Prognostizierte Bemessungsgrundlagen in den Beitragskonten der Geschäftsjahre 2013 und 2014 der HRU (in Tsd. Euro). ................... 230 Tabelle 54: Prognostizierte Bemessungsgrundlagen der IHK-Umlage für die Beitragsjahre 2009-2012 der KGT (in Tsd. Euro). ....................................... 231 Tabelle 55: Prognostizierte Bemessungsgrundlagen in den Beitragskonten der Geschäftsjahre 2013 und 2014 der KGT (in Tsd. Euro). ................... 232 Tabelle 56: Prognostiziertes Abrechnungsvolumen der IHK-Umlage für die Beitragsjahre 2009-2012 der HRU (in Tsd. Euro). ...................................... 235 Tabelle 57: Aufteilung der prognostizierten Abrechnungsvolumen der IHKUmlage auf folgende Geschäftsjahre der HRU (in Tsd. Euro). .............. 235 Tabelle 58: Umlageabrechnungen im Geschäftsjahr 2014 für frühere Beitragsjahre der HRU. ....................................................................................... 237 Tabelle 59: Prognostizierte Abrechnungsvolumen der IHK-Umlage für die Beitragsjahre 2009-2012 der KGT (in Tsd. Euro). ....................................... 238 Tabelle 60: Aufteilung der prognostizierten Abrechnungsvolumen der IHKUmlage auf folgende Geschäftsjahre der KGT (in Tsd. Euro). ............... 238 Tabelle 61: Umlageabrechnungen im Geschäftsjahr 2014 für frühere Beitragsjahre der KGT. ....................................................................................... 239 Tabelle 62: Gegenüberstellung der Beitragsplanung mit den Ist-Ergebnissen der Vorjahre. .......................................................................................................... 242
Abbildungsverzeichnis Hinführung, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit Abbildung 1: Gewerbesteuerhebesatzklassen im Jahr 2011. .............................................. 2 Abbildung 2: Spannungsfeld bei der Hebesatzfestsetzung. ................................................ 3 Abbildung 3: Erklärungsstrategien und Methodeneinsatz in der empirischen Sozialforschung. ....................................................................................................... 7 Abbildung 4: Forschungsstrategien bei quantitativer und qualitativer Sozialforschung. ....................................................................................................... 8 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des Selbstverwaltungsrechts Abbildung 5: Struktur der kommunalen Einnahmen des Verwaltungshaushaltes in 2014. ...................................................................................................................... 12 Abbildung 6: Entwicklung der gewogenen Durchschnittshebesätze der Realsteuern. ............................................................................................................. 14 Abbildung 7: Entwicklung des Gewerbesteuerhebesatzes in Monheim am Rhein. . 20 Abbildung 8: Entwicklung der Gewerbesteuerhebesatzklassen zwischen 2008 und 2014. ................................................................................................................. 21 Abbildung 9: Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 S. 1 GewStG. ............................ 23 Abbildung 10: Ermittlung der Gewerbesteuer. ........................................................................ 24 Abbildung 11: Wesentliche Kenngrößen des bayerischen Finanzausgleichs. .............. 27 Abbildung 12: Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen in den Flächenländern. ..................................................................................................... 28 Abbildung 13: Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen in den Flächenländern. 29 Abbildung 14: Entwicklung der gewogenen Durchschnittshebesätze der Grundsteuern. ........................................................................................................ 33 Abbildung 15: Entwicklung der gewogenen Durchschnittshebesätze der Grundsteuern. ........................................................................................................ 34 Abbildung 16: Schema zur Ermittlung der Grundsteuern A und B. .................................. 37 Abbildung 17: Entwicklung der Realsteuereinnahmen in den Flächenländern. .......... 37 Abbildung 18: Entwicklung der Grundsteuereinnahmen in den Flächenländern. ...... 38 Abbildung 19: Entwicklung der Preisindizes für Bauland und Wohnimmobilien. ....... 39 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern - eine Regressionsanalyse Abbildung 20: Entwicklung des Schuldenstands der Gemeinden und Gemeindeverbände in ausgewählten Bundesländern............................. 56 Abbildung 21: Hebesatzklassen der ausgeschlossenen Ausreißer. .................................. 58 Abbildung 22: Histogramm und PP-Diagramm der standardisierten Residuen der abhängigen Variable Gewerbesteuerhebesatz. .......................................... 60 Abbildung 23: Die Durchschnittshebesätze der Realsteuern in den Jahren 2005, 2010, 2015. ............................................................................................................... 72
XXII Abbildungsverzeichnis Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Methode Abbildung 24: Die Lage der Region Mainfranken in Deutschland. ................................... 78 Abbildung 25: Entwicklung der Bevölkerung, der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, des Bruttoinlandsprodukts und der Steuereinnahmen der Gemeinden in Mainfranken seit 2000. ............................ 80 Abbildung 26: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (am Arbeitsort) nach Wirtschaftsbereichen in Mainfranken im Jahr 2014. ................................. 81 Abbildung 27: Entwicklung und Struktur der kommunalen Steuereinnahmen in Mainfranken. ........................................................................................................... 83 Abbildung 28: Entwicklung der Steuereinnahmen in Mainfranken seit 2001. ............. 85 Abbildung 29: Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Mainfranken. ........ 89 Abbildung 30: Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer in Mainfranken. ................. 91 Abbildung 31: Hebesatzklassen zur Gewerbesteuer in Mainfranken für 2014. ............ 93 Abbildung 32: Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus der Gewerbesteuer in Mainfranken. ............................................................... 94 Abbildung 33: Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens (Grundbetrag) ausgewählter mainfränkischer Kommunen seit 2008. ............................. 96 Abbildung 34: Hebesatzklassen zur Grundsteuer A in Mainfranken für 2014. ............ 100 Abbildung 35: Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus der Grundsteuer A in Mainfranken. .............................................................. 103 Abbildung 36: Hebesatzklassen zur Grundsteuer B in Mainfranken für 2014. ............ 103 Abbildung 37: Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus der Grundsteuer B in Mainfranken. ............................................................... 107 Abbildung 38: Zuordnung der Gemeinden in zwei Ringe um die beiden Oberzentren Würzburg und Schweinfurt. .................................................. 108 Abbildung 39: Zuordnung der Gemeinden in den zwei Ringen um Würzburg. ........ 110 Abbildung 40: Die Entwicklung der Realsteuerhebesätze in Würzburg und seinem Umland. ................................................................................................... 111 Abbildung 41: Die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer in Würzburg und seinem Umland. .................................... 114 Abbildung 42: Die Grundsteuereinnahmen (Grundbeträge) in Würzburg und seinem Umland. ................................................................................................... 116 Abbildung 43: Die Gewerbesteuereinnahmen (Grundbetrag) und Schlüsselzuweisungen in Würzburg und seinem Umland. .................. 117 Abbildung 44: Zuordnung der Gemeinden in den zwei Ringen um Schweinfurt. .... 119 Abbildung 45: Die Entwicklung der Realsteuerhebesätze in Schweinfurt und seinem Umland. ................................................................................................... 121 Abbildung 46: Die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer in Schweinfurt und seinem Umland. .............................................. 124 Abbildung 47: Die Grundsteuereinnahmen (Grundbeträge) in Schweinfurt und seinem Umland. ................................................................................................... 125
Abbildungsverzeichnis XXIII Abbildung 48: Die Gewerbesteuereinnahmen (Grundbeträge) und die Schlüsselzuweisungen in Schweinfurt und seinem Umland. ............... 127 Abbildung 49: Die Höhe der Schlüsselzuweisungen im Vergleich zu den erzielten Einnahmen aus der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Schweinfurt. ........................................................ 128 Abbildung 50: Vergleich des Hebesatzniveaus in den beiden Oberzentren und ihren Nachbargemeinden im Jahr 2014. ..................................................... 130 Abbildung 51: Vergleich der Pro-Kopf-Einnahmen aus den Realsteuern (Grundbeträge) in den beiden Oberzentren und ihren Nachbargemeinden im Jahr 2014. ................................................................ 131 Abbildung 52: Vergleich der Gemeindeanteile an der Einkommenund der Umsatzsteuer in den beiden Oberzentren mit denen ihrer Nachbargemeinden in 2014. ........................................................................... 133 Abbildung 53: Prinzip der qualitativen Inhaltsanalyse. ....................................................... 135 Abbildung 54: Allgemeines Ablaufmodell einer strukturierenden Inhaltsanalyse. ... 141 Abbildung 55: Ausprägungen zur strukturierenden Inhaltsanalyse. .............................. 150 Abbildung 56: Analyseschritte des Materialdurchlaufs bei der strukturierenden Inhaltsanalyse. ...................................................................................................... 151 Abbildung 57: Experteninterview: Bedeutung der Realsteuern für die Kommunen. ........................................................................................................... 153 Abbildung 58: Experteninterview: Kommunale Hebesatzentwicklung. ....................... 153 Abbildung 59: Experteninterview: Politischer Entscheidungsprozess. .......................... 154 Abbildung 60: Interviewauswertung zur Einschätzungsdimension: Niveau der weiteren Realsteuerhebesätze einer Gemeinde. ...................................... 155 Abbildung 61: Interviewauswertung zur Einschätzungsdimension: Gewerbesteuerhebesatz der Nachbarkommunen. ................................. 157 Abbildung 62: Interviewauswertung: Einfluss der Größenklasse und der Entfernung der Nachbarn auf die Würdigung als relevante Gemeinde für einen Hebesatzvergleich. ..................................................... 158 Abbildung 63: Interviewauswertung zur Einschätzungsdimension: Grundsteuerhebesatz der Nachbarkommunen. ....................................... 159 Abbildung 64: Interviewauswertung zur Einschätzungsdimension: Gemeindegröße. .................................................................................................. 161 Abbildung 65: Interviewauswertung zur Einschätzungsdimension: Altersstruktur der Bevölkerung. ................................................................................................. 164 Abbildung 66: Interviewauswertung zur Einschätzungsdimension: Höhe der Bemessungsgrundlage. ..................................................................................... 165 Abbildung 67: Interviewauswertung zur Einschätzungsdimension: Umfangreiche Infrastruktur. ......................................................................................................... 167 Abbildung 68: Interviewauswertung zur Einschätzungsdimension: Gemeindegröße (Fläche). ...................................................................................................... 168 Abbildung 69: Interviewauswertung zur Einschätzungsdimension: Konstitution des Arbeitsmarktes. ............................................................................................ 170
4 1 Hinführung, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit Einfluss auf die Hebesatzhöhe haben. Daneben konnte gezeigt werden, dass der eigene Gewerbesteuerhebesatz vor allem auch durch das Hebesatzniveau in den umliegenden Kommunen bedingt wird.13 Die bisherigen Untersuchungen haben sich dabei überwiegend auf einzelne Bundesländer beschränkt.14 Jedoch könnte die länderspezifische Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs einen Einfluss auf die formulierten Ergebnisse gehabt haben. Für allgemeingültigere Aussagen erscheint es daher erstrebenswert, die Determinanten der Gewerbesteuerhebesatzhöhe auch in einer eigenen Untersuchung auf Basis bundesweiter Gemeindedaten zu betrachten. Forschungsfrage 1: Lassen sich die bisher gewonnenen Erkenntnisse zu den Determinanten der Gewerbesteuerhebesatzhöhe auch in einer Untersuchung auf Basis bundesweiter Gemeindedaten reproduzieren? Während die Determinanten der Gewerbesteuerhebesatzhöhe somit bereits von einigen Autoren untersucht worden sind,15 hat die wissenschaftliche Forschung die Grundsteuer und deren Hebesatzhöhe allerdings noch nicht betrachtet. Möglicherweise mag dies darin begründet sein, dass die Grundsteuer im Vergleich zur Gewerbesteuer die kleinere kommunale Finanzierungsquelle darstellt. Dennoch ist auch diese Realsteuer wegen ihres stabilen Einnahmeniveaus von großer haushaltspolitischer Bedeutung.16 Aufgrund dessen hat sich diese Arbeit das Ziel gesetzt, diese wissenschaftliche Lücke zu schließen und auch für die Grundsteuer mögliche Determinanten der Hebesatzhöhe detailliert zu untersuchen. Nach dem Kenntnisstand des Autors liegt bisher keine Untersuchung vor, die mögliche Determinanten der Grundsteuerhebesatzhöhe zum Gegenstand hat. Forschungsfrage 2: Wird auch die Hebesatzhöhe der Grundsteuer A und der Grundsteuer B durch die Ausprägung lokaler Standortfaktoren beeinflusst? Da die Beschlüsse über die Höhe der Grundsteuerhebesätze von denselben kommunalen Entscheidungsträgern wie bei der Gewerbesteuer gefasst werden, könnte dies implizieren, dass sich diese Personen bei den einzelnen Realsteuerarten in gleicher Weise an der Ausprägung lokaler Standortfaktoren orientieren. Somit soll weiterführend untersucht werden, ob die kommunalen Mandatsträger bei allen drei Realsteuern der gleichen steuerpolitischen Strategie folgen oder ob bei den beiden Grundsteuerhebesätzen andere Determi- 13 Vgl. Büttner (2001). 14 Vgl. Büttner (2001) für Baden-Württemberg, Bischoff / Krabel (2012) für Hessen, Baretti (2002) für das Saarland, Foremny / Riedel (2012) für die alten Bundesländer und Boettcher (2013a) für Nordrhein-Westfalen. 15 Vgl. unter anderem Boettcher (2013a), Boettcher (2013b), Büttner (2001), Büttner et al. (2014), Hauptmeier et al. (2009) und Koh / Riedel (2013). 16 Vgl. hierzu Kapitel 2.3.
1.1 Fragestellung und Ziel der Arbeit 5 nanten im Vordergrund stehen, da die Grundsteuern weitestgehend einen immobilen Besteuerungsgegenstand besitzen. Hieraus ergibt sich für den Themenbereich der kommunalen Hebesatzpolitik folgende abschließende Forschungsfrage: Forschungsfrage 3: Beziehen sich die kommunalen Mandatsträger bei den einzelnen Hebesatzentscheidungen auf dieselben lokalen Standortfaktoren, so dass eine einheitliche kommunale Realsteuerpolitik unterstellt werden kann? Neben der Erforschung der Realsteuerpolitik der Gemeinden hat es sich diese Arbeit ferner zum Gegenstand gemacht, die Einnahmen einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts auf lokaler Ebene näher zu untersuchen. Hierbei handelt es sich um die Industrieund Handelskammern (IHKs). Die Industrieund Handelskammern üben wie die Gemeinden eine Gebietshoheit über die Unternehmen in ihrem Kammerbezirk aus und erheben von ihren Mitgliedern eine öffentlich-rechtliche Abgabe in der Form des IHK-Beitrags. Sowohl die Mitgliedschaft als auch die Entrichtung des Beitrags ist demnach verpflichtend. Wie die Gewerbesteuer bemisst sich auch der IHK-Beitrag in Abhängigkeit von dem Gewerbeertrag eines Betriebs. Das Anknüpfen an eine volatile Bemessungsgrundlage stellt die Industrieund Handelskammern bei der Aufstellung ihres jährlichen Wirtschaftsplans vor große Herausforderungen. Denn im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung gilt es, zukünftige Aufwendungen und Investitionen stets unter Bezug auf die zu erwartenden Erträge zu planen. Planungssicherheit hinsichtlich der Beitragseinnahmen ist somit ungemein wichtig. Wie sich in den Haushaltsplänen vieler Industrieund Handelskammern aber zeigt, ergeben sich zwischen den tatsächlichen Beitragseinnahmen und den ursprünglichen Planwerten oft große Abweichungen. Aufgrund dessen ist im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsprojekts der Universität Würzburg (vertreten durch den Autor dieser Arbeit) und einer Industrieund Handelskammer der Frage nachgegangen worden, ob sich die Beitragseinnahmen eines zukünftigen Geschäftsjahres mit einem Prognosemodell vorhersagen lassen, um künftig die Planabweichungen zu minimieren. Dem Prognosemodell liegt dabei die Idee zugrunde, den Informationsvorsprung der Gemeinden hinsichtlich der tatsächlichen gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlagen eines Veranlagungszeitraums auszunutzen. Im Gegensatz zu den IHKs passen die Gemeinden die Gewerbesteuervorauszahlungen nicht nur unterjährig fortlaufend an, sondern erheben auch nachträgliche Vorauszahlungen. Forschungsfrage 4: Kann die Höhe künftiger IHK-Beitragseinnahmen für einen Veranlagungszeitraum näherungsweise aus der Entwicklung der Gewerbesteuervorauszahlungen im Kammerbezirk abgeleitet werden?
6 1 Hinführung, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit Während für den Untersuchungsbereich der kommunalen Steuerpolitik somit vornehmlich die Höhe der Steuersätze erforscht wird (Forschungsfragen 1 bis 3), steht für den Untersuchungsbereich der IHK-Beiträge die Aufkommenshöhe der Beitragseinnahmen im Zentrum des Interesses. 1.2 Methoden der empirischen Forschung: Eine Abgrenzung Für ein besseres Verständnis und zur Schaffung einer einheitlichen theoretischen Grundlage werden in dem folgenden Unterabschnitt zunächst die wichtigsten Begrifflichkeiten der empirischen Sozialforschung geklärt. Vor dem Hintergrund des Untersuchungsgegenstands dieser Arbeit stehen hierbei insbesondere die Begriffe der quantitativen und qualitativen Sozialforschung im Mittelpunkt. Ganz allgemein wird empirische Sozialforschung in der Literatur als „die systematische Erfassung und Deutung sozialer Tatbestände“ verstanden. Dies bedeutet zum einen, dass der Forschungsverlauf systematisch geplant werden sowie nachvollziehbar sein muss, und zum anderen, dass theoretisch formulierte Annahmen an spezifischen Wirklichkeiten überprüft werden.17 Im Allgemeinen wird die empirische Sozialforschung in quantitative und qualitative Sozialforschung unterteilt, die „zwei unterschiedliche, aber nicht diametral entgegengesetzte Formen“ darstellen.18 Folglich sind die beiden Ansätze nicht als zwei sich gegenseitig ausschließende Untersuchungsmethoden zu verstehen, sondern werden häufig ergänzend eingesetzt. So kommen Gläser und Laudel zu dem Schluss, dass es keine rein quantitativen oder rein qualitativen Studien gebe und dass die „Konstruktion zweier gegensätzlicher Paradigmata“ nicht überbewertet werden dürfe.19 Dennoch kann eine Darstellung der beiden Forschungsansätze am einfachsten vollzogen werden, indem deren wesentliche Unterschiede gegenübergestellt werden. Bevor das nachfolgend geschieht, kann in Abbildung 3 bereits vorab anhand der zum Einsatz kommenden Erklärungsstrategien ein zentraler Unterschied dargestellt werden. Mittels des qualitativen Forschungsansatzes sollen durch eine Verbalisierung von Erfahrungen detaillierte, subjektive und individuelle Erkenntnisse über Einstellungen und Handlungen erlangt werden. Dabei steht die Sicht der Betroffenen stets im Mittelpunkt des Interesses. Um tiefe Einsichten in das untersuchte Phänomen zu bekommen, werden weiche, realitätsnahe und somit nicht standardisierte Daten erhoben. Im Gegensatz zu den Stichproben quantitativer Verfahren werden die untersuchten Fälle beim qualitativen Vorgehen bewusst ausgewählt, was als Theoretisches Sampling bezeichnet wird. Die Datenerhebung und -auswertung werden allerdings nicht strikt voneinander getrennt. Vielmehr zeichnet sich die qualitative Forschung durch einen dynamischen Forschungsprozess aus und verfügt über einen zirkulären Ablauf, so dass bestimmte Schritte zum Teil mehrfach durchlaufen und auch verändert werden können. Hierin ist die hohe Flexibilität des Ansat- 17 Vgl. Atteslander (2003), S. 3. 18 Vgl. Gläser / Laudel (2009), S. 24 f. und Dreier (1997), S. 62. 19 Vgl. Gläser / Laudel (2009), S. 25.
1.2 Methoden der empirischen Forschung: Eine Abgrenzung 7 ursächliches Erklären sozialer Sachverhalte Ziel der Forschung Schließen von statistischen Zusammenhängen auf Kausalzusammenhänge Suche nach Kausalmechanismen und Bestimmung ihres Geltungsbereichs Erklärungsstrategien quantitative Methoden qualitative Methoden Methodeneinsatz Abbildung 3: Erklärungsstrategien und Methodeneinsatz in der empirischen Sozialforschung.20 zes durchlaufen und auch verändert werden können. Hierin ist die hohe Flexibilität des Ansatzes begründet. Im Zuge der Auswertung werden die erhobenen Daten (Einzelfälle) auf ihre Besonderheiten hin untersucht. Aus den dabei gewonnen Erkenntnissen werden schließlich allgemeingültige Aussagen getroffen, was als induktive Vorgehensweise bezeichnet wird. Somit verfügt die qualitative Forschung über einen Explorationscharakter, da sie vor allem neue Sachverhalte untersucht. Als typische Methoden dieses Forschungsansatzes gelten Interviews, Gruppendiskussionen, Beobachtungen und die qualitative Inhaltsanalyse.21 Das quantitative Vorgehen zeichnet sich im Unterschied zu qualitativen Untersuchungen durch einen linearen Forschungsprozess aus. In Anknüpfung an bereits bestehende Theorien und Modelle wird zunächst eine Forschungsfrage oder Hypothese entwickelt. Hieran wird der deduktive Charakter dieses Ansatzes deutlich, da von einer allgemeinen Annahme oder Theorie auf einen Einzelfall geschlossen wird. Als erster Schritt der Datenerhebung erfolgt eine Operationalisierung, die umschreibt, mit welchen Indikatoren das theoretische Konstrukt gemessen werden soll. Anschließend kann die eigentliche Datenerhebung durch Messungen an Probanden vorgenommen werden. Als deren Ergebnis liegen Harte, replizierbare Daten über den Ausprägungsgrad der vorab definierten Indikatoren vor. Die Auswertung der Daten erfolgt über statistische Verfahren, mittels derer überprüft wird, ob die zuvor aufgestellten Hypothesen widerlegt werden können (Falsifikation). So kann beispielweise ein vermuteter Zusammenhang zwischen zwei Indikatoren bestätigt werden, wenn dieser durch die sogenannte Nullhypothese nicht widerlegt werden kann. Der Grad des Erkenntnisgewinns wird über Signifikanzprüfungen abgesichert. Abschließend werden die Ergebnisse wieder auf das theoretische Modell übertragen und interpretiert. Als Methoden kommen für den quantitativen Ansatz üblicherweise das Experiment, der Versuch und die Beobachtung zum Einsatz.22 20 Quelle: Eigene Darstellung nach Gläser / Laudel (2009), S. 28. 21 Vgl. Gläser / Laudel (2009), S. 27, Kleining (1995), S. 11 ff., Lamnek (2005), S. 19 ff. und Wolf (1995), S. 309 ff. 22 Vgl. Gläser / Laudel (2009), S. 27, Kleining (1995), S. 11 ff., Lamnek (2005), S. 19 ff. und Wolf (1995), S. 309 ff.
8 1 Hinführung, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit quantitative Sozialforschung (lineare Strategie) qualitative Sozialforschung (zirkuläre Strategie) Formulierung von Hypothesen Vorverständnis Auswahl der Verfahren Auswahl des Verfahrens Auswahl der Personen Datenauswertung Auswahl der Personen Datenerhebung Datenauswertung Datenerhebung Testen von Hypothesen Theorieentwicklung Abbildung 4: Forschungsstrategien bei quantitativer und qualitativer Sozialforschung.23 Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die vorstehend genannten Erhebungsmethoden generell als „a-theoretisch und a-methodologisch“ gelten. Eine methodologische Spezifizierung und Zuweisung zum qualitativen bzw. quantitativen Forschungsansatz erfahren die Methoden erst durch eine Anwendung im Rahmen des jeweiligen Ansatzes.24 Dies wird auch an der Definition von Atteslander deutlich, der unter den Methoden der empirischen Sozialforschung ganz allgemein die „geregelte und nachvollziehbare Anwendung von Erfassungsinstrumenten“ versteht und somit keinen Bezug auf die beiden unterschiedlichen Untersuchungsansätze nimmt. Beachtung finden diese Methoden in den verschiedensten Disziplinen der Sozialwissenschaften wie der Soziologie, der Sozialpsychologie, der Ökonomie und auch den Sprachund Literaturwissenschaften.25 1.3 Gang der Untersuchung Diese Arbeit gliedert sich im Wesentlichen in zwei Themenbereiche. Beim Ersten handelt es sich um den Bereich der kommunalen Steuerpolitik. Mittels zweier empirischer Forschungsmethoden sollen hierbei die Einflussfaktoren der Realsteuerhebesätze detailliert untersucht werden. Den zweiten Themenbereich stellen die Beiträge zu den Industrieund Handelskammern dar. Zur Hinführung auf die empirischen Untersuchungen zu den Realsteuerhebesätzen werden im zweiten Kapitel die theoretischen Grundlagen der kommunalen Steuerverein- 23 Quelle: Eigene Darstellung nach Witt (2001), S. 6. 24 Vgl. Dreier (1997), S. 62. 25 Vgl. Atteslander (2003), S. 5.
1.3 Gang der Untersuchung 9 nahmung dargestellt. Nach einem Überblick über die gesetzlichen Grundlagen werden die kommunalen Steuerarten einzeln beschrieben. Der Forschungsfrage entsprechend wird der Schwerpunkt auf die Gewerbesteuer und die beiden Grundsteuern A und B gelegt. Hierbei werden die Grundzüge des Besteuerungsverfahrens vorgestellt, die Hebesatzautonomie charakterisiert sowie die historische Entwicklung skizziert. Zur Beantwortung der aufgeworfenen Forschungsfragen 1 bis 3 kommt im Anschluss eine zweistufige empirische Vorgehensweise zum Einsatz. In Anlehnung an die bisherige wissenschaftliche Forschung wird der Themenkomplex im dritten Kapitel zunächst mit einer quantitativen Methode erschlossen. Auf Basis bundesweiter Gemeindedaten wird für jede der drei Realsteuern eine Regressionsanalyse durchgeführt, um die wesentlichen Einflussgrößen ihres Hebesatzniveaus zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Frage interessant, ob das Hebesatzniveau der Grundsteuern durch die gleichen Standortfaktoren beeinflusst wird wie das Hebesatzniveau der Gewerbesteuer. Die zweite Stufe der empirischen Untersuchung zu den Determinanten der Realsteuerhebesatzhöhe erfolgt im Rahmen des vierten Kapitels und umfasst eine qualitative Methode. Am Beispiel der Region Mainfranken erfolgt mittels einer Inhaltsanalyse von verschrifteten Experteninterviews eine Plausibilitätskontrolle für die im ersten Forschungsschritt gewonnen Erkenntnisse. Daneben werden weitere Faktoren des kommunalen Hebesatzniveaus ermittelt. Um dem Leser eine Informationsgrundlage zu verschaffen, wird zu Beginn des vierten Kapitels die Region vorgestellt, in der die Interviews geführt wurden. Nach einer Beschreibung der kommunalen Steuerpolitik in Mainfranken wird insbesondere auf die Wettbewerbsposition der beiden Oberzentren Würzburg und Schweinfurt eingegangen. Das fünfte Kapitel führt die empirischen Erkenntnisse zur kommunalen Realsteuerpolitik schließlich zusammen und nimmt für jeden betrachteten Einflussfaktor der Hebesatzhöhe eine abschließende Bewertung vor. Auf dieser Grundlage wird ein Fazit für die Forschungsfragen 1 bis 3 gezogen. Das sechste Kapitel wendet sich dem zweiten Themenbereich dieser Arbeit zu. Zentraler Untersuchungsgegenstand sind die Beiträge zu den Industrieund Handelskammern. Wie die Gewerbesteuer bemisst sich auch diese öffentlich-rechtliche Abgabe im Wesentlichen nach dem Gewerbeertrag. Während für die Gemeinden vornehmlich die Hebesatzpolitik untersucht wird, steht für die Industrieund Handelskammern die Höhe des Beitragsaufkommens im Zentrum des Interesses. Nach einer Beschreibung der Struktur der Beitragserhebung wird ein Prognosemodell entwickelt, mit welchem sich künftige Beitragseinnahmen determinieren lassen. Die Arbeit schließt mit einer Schlussbetrachtung im siebten Kapitel.
2 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist in Art. 28 Abs. 2 GG normiert. Sie umfasst neben der Gewährleistung des durch die Zuständigkeitsvermutung determinierten gemeindlichen Aufgabenbereichs auch die Garantie, diese Aufgaben „im Rahmen der Gesetze“ in eigener Verantwortung zu regeln. Die Eigenverantwortlichkeit gilt dabei als wichtigstes Merkmal der kommunalen Selbstverwaltung.26 Um der – regelmäßig mit Ausgaben verbundenen – eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung gerecht werden zu können, umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Hierzu gehört insbesondere eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.27 Die Garantie einer ausreichenden Finanzausstattung ist dabei nicht nur im Grundgesetz niedergeschrieben. Auch die Verfassungen der Länder enthalten entsprechende Regelungen, wonach der Staat den Gemeinden im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung gewährleisten muss.28 Ihren Finanzbedarf decken die Gemeinden aus dem Steueraufkommen, öffentlichen Abgaben, Zuweisungen des Landes und des Bundes, privatwirtschaftlichen Erträgen und der Kreditaufnahme. Die Steuereinnahmen gelten als die wichtigsten kommunalen Finanzmittel, da diese voraussetzungslos gewährt werden und deshalb autonomiestützend sind.29 Zu den kommunalen Steuerquellen zählen gemäß Art. 106 Abs. 6 GG das Aufkommen der Grundsteuer, das Aufkommen der Gewerbesteuer und das Aufkommen aus den örtlichen Verbrauchund Aufwandsteuern. Des Weiteren wird den Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 5 und 5a GG ein Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer und ein Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer zugesprochen. Die Qualifikation der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Gemeindesteuern ist finanzverfassungsrechtlich jedoch ungenau, da die beiden Steuern im System des Art. 106 GG als Gemeinschaftssteuern ausgewiesen sind. Ihr Aufkommen steht also Bund und Ländern unter Beteiligung der Gemeinden zur gesamten Hand zu.30 26 Vgl. Hidien et al. (2014), S. 54 ff. und Rehm / Matern-Rehm (2010), S. 99. 27 Siehe Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG. 28 Siehe bspw. für Baden-Württemberg Art. 73 Abs. 1 BWVerf oder für Bayern Art. 83 Abs. 2 S. 3 BayVerf. 29 Vgl. Kirchhof (1985), S. 18. 30 Siehe Art. 106 Abs. 3 GG und vgl. Kirchhof (1985), S. 19.
12 2 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts Abbildung 5: Struktur der kommunalen Einnahmen des Verwaltungshaushaltes in 2014.31 Die Gemeindeanteile als eine bloße Finanzzuweisung zu bezeichnen, welche von den Ländern im Auftrag des Bundes an die Gemeinden ausgeschüttet wird, würde allerdings auch zu kurz greifen, da den Gemeinden eine originäre, im Grundgesetz begründete Ertragshoheit zugesprochen wird.32 Daher erscheint es treffender, die Gemeindeanteile nicht als Gemeindesteuern, sondern als kommunale Steuereinnahmen zu bezeichnen. Wie mit Abbildung 5 verdeutlicht werden kann, besitzt die Gewerbesteuer unter diesen das größte Aufkommen. Nach Abzug der im Rahmen des Finanzausgleichs zu entrichtenden Gewerbesteuerumlage beläuft sich deren (Netto-) Aufkommen in den Flächenländern seit 2011 konstant auf über 30 Mrd. Euro. In 2014 betrug der Wert sogar 33,1 Mrd. Euro, was einem Anteil von 41,6 % an den kommunalen Steuereinnahmen entspricht.33 2.1 Die Steuereinnahmen der Gemeinden 2.1.1 Realsteuern – ein kurzer Überblick Gemäß der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 AO umfassen die Realsteuern die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Letztere zeichnete sich in ihrer ursprünglichen Ausgestaltung durch eine Dreidimensionalität aus, da sie neben dem Gewerbeertrag bis 1979 die Lohnsumme und bis 1997 das Gewerbekapital besteuerte. Bei der Grundsteuer wird nach § 2 31 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten (ohne Stadtstaaten) der Regionaldatenbank Deutschland (2016a). 32 Vgl. Kirchhof (1985), S. 19. 33 Quelle: Eigene Berechnung mit Daten (ohne Stadtstaaten) der Regionaldatenbank Deutschland (2016a). 41,6% 36,0% 13,3% 9,1% Struktur der kommunalen Einnahmen des Verwaltungshaushalts (2014) Steuern (netto) Landeszuweisungen sonstige Einnahmen Verwaltungsgebühren 41,6% 38,1% 14,2% 4,7% 1,4% Struktur der kommunalen Steuereinnahmen (2014) Gewerbesteuer (netto) Gemeindeanteil ESt Grundsteuern A + B Gemeindeanteil USt sonstige Steuern
2.1 Die Steuereinnahmen der Gemeinden 13 GrStG in die Grundsteuer A für landund forstwirtschaftliche Betriebe34 und die Grundsteuer B für sonstige Grundstücke35 unterschieden. Im Gegensatz zu Personensteuern (Subjektsteuern), welche sich an den persönlichen Verhältnissen (bspw. Leistungsfähigkeit, Alter, Familienstand) des Steuerpflichtigen orientieren, knüpfen Realsteuern (Objektsteuern) ausschließlich an das Besteuerungsobjekt (sachliche Verhältnisse) an. So besteuern sowohl die Gewerbesteuer als auch die Grundsteuer das Gewerbe beziehungsweise den Grund und Boden unabhängig vom jeweils subjektiven Ertrag. Die wichtigsten Unterschiede dieser beiden Steuerarten sind in der folgenden Darstellung gegenübergestellt.36 Realsteuern Personensteuern orientieren sich an den sachlichen Verhältnissen des Besteuerungsobjekts Besteuerung ist unabhängig vom subjektiven Ertrag des Gewerbes bzw. des Grund und Bodens auch als Objektsteuern bezeichnet Vertreter: Grundsteuer, Gewerbesteuer orientieren sich an den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen Besteuerung erfolgt beispielsweise entsprechend der Leistungsfähigkeit, dem Alter und dem Familienstand auch als Subjektsteuern bezeichnet Vertreter: Einkommen-, Erbschaftsteuer Tabelle 1: Abgrenzung der Realsteuern von den Personensteuern.37 Aufgrund zahlreicher Rechtsänderungen, welche unter anderem zu einer Abschaffung der ertragsunabhängigen Lohnsummenund Gewerbekapitalsteuer geführt haben, wird die Gewerbesteuer inzwischen häufig auch als eine objektivierte Ertragsteuer bezeichnet.38 Das Aufkommen aus den Realsteuern steht gemäß Art. 106 Abs. 6 GG grundsätzlich den Gemeinden zu und stellt deren wichtigste originäre Finanzierungsquelle dar.39 Die Gewerbesteuer besitzt hierbei die größte Bedeutung für die Kommunen. Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage beträgt deren Anteil an den gemeindlichen Steuereinnahmen im Bundesdurchschnitt der letzten Jahre rund 43 %. Zusammengerechnet mit den beiden Grundsteuern wird jährlich sogar ein Anteil von insgesamt rund 58 % erzielt. Bezogen auf die Gesamteinnahmen der Gemeinden liegt der Realsteueranteil immerhin noch bei rund 24 %. Auffällig ist die deutlich geringere Bedeutung der Realsteuereinnahmen in den Gemeinden der neuen Bundesländer. Dort besitzen sie im Durchschnitt lediglich einen Haushaltsanteil von etwa 17 %; in den alten Ländern liegt dieser hingegen bei rund 26 %.40 Ausgangsbasis für die Ermittlung der steuerlichen Belastung sind die von der Finanzverwaltung festgesetzten Steuermessbeträge. Bei der Gewerbesteuer knüpft der Steuermess- 34 Siehe § 2 Nr. 1 GrStG i. V. m. §§ 33, 48a und 51a BewG. 35 Siehe § 2 Nr. 2 GrStG i. V. m. §§ 68, 70 BewG. 36 Vgl. Hidien et al. (2014), S. 27 und 43, Scherf (2009), S.188 sowie Wellisch / Kroschel (2011), S. 619. 37 Quelle: Eigene Darstellung unter Bezug auf die vorgenannten Quellen. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04 und Hidien et al. (2014), S. 27 und 75 ff. 39 Vgl. Hidien et al. (2014), S. 71 ff. und Scherf (2009), S. 337. 40 Quelle: Eigene Berechnung mit Daten (ohne Stadtstaaten) der Regionaldatenbank Deutschland (2016a).
20 2 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts Abbildung 7: Entwicklung des Gewerbesteuerhebesatzes in Monheim am Rhein.74 Demzufolge entschied auch das Bundesverfassungsgericht, dass durch die bundesgesetzliche Regelung weder eine Verletzung noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Selbstverwaltungsund Finanzautonomie der Gemeinden vorliegt. Denn der Bundesgesetzgeber dürfe das Hebesatzrecht als legislativen Teil der kommunalen Finanzautonomie „im Rahmen der Gesetze“ regeln und gestalten.75 Trotz der bundesgesetzlichen Restriktionen verbleibt den Gemeinden ein umfangreicher politischer Handlungsspielraum, mit dem sie ihrer Selbstverwaltungsgarantie Ausdruck verleihen können. Die Abbildung 1 konnte bereits aufzeigen, dass die Gemeinden diesen Handlungsspielraum nutzen und den eigenen Hebesatz gezielt als Instrument zur interkommunalen Differenzierung einsetzen. Ein niedriger Hebesatz wird vor dem Hintergrund eines kommunalen Steuerwettbewerbs als positives Ansiedlungskriterium eingesetzt. Ein besonders eindrucksvolles Beispiel bietet hierfür die nordrhein-westfälische Stadt Monheim am Rhein, die seit 2011 ihren Gewerbesteuerhebesatz schrittweise von 435 % auf 285 % und zuletzt auf 265 % (seit 2016) gesenkt hat. Diese Hebesatzpolitik hat sich ausgezahlt: Die Gewerbesteuereinnahmen haben sich seither verdreifacht. Die steuerliche Bemessungsgrundlage stieg sogar um das Sechsfache, während diese sowohl auf Landesebene als auch im benachbarten Köln weitestgehend stagnierte. Mittlerweile verfügt die ehemals hoch verschuldete Stadt über Rücklagen von 120 Mio. Euro und hat 3.000 neue Arbeitsplätze am Standort gewonnen.76 Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch betont werden, dass eine derartige Steuerstrategie sicherlich nur im Einzelfall von Erfolg gekrönt sein kann, da sie zu Lasten des Steueraufkommens anderer Kommunen geht. Sobald nämlich auch andere Gemeinden derart niedrigere Hebesätze beschließen, stellt der eigene Wert keinen zusätzlichen Ansiedlungsanreiz mehr dar. Die Folge ist ein ruinöser Steuerwettbewerb, an dessen Ende alle Gemeinden niedrigere Steuereinnahmen erzielen. Dies verdeutlicht, dass ein niedriger Hebesatz nicht per se zu höheren oder niedrigeren Steuereinnahmen führt. Zugleich hat aber auch ein höherer Hebesatz nicht zwingend höhere Steuereinnahmen zur Folge. Denn mit einer Erhöhung des Hebesatzes steigt auch der Steuerwiderstand an. Die hiermit einhergehenden sinkenden Gewerbeansiedlungen und 74 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Regionaldatenbank Deutschland (2016c), bei den Werten für Nordrhein-Westfalen handelt es sich um gewogene Durchschnittshebesätze. 75 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2010, 2 BvR 2185/04 und Hidien et al. (2014), S. 51. 76 Vgl. Regionaldatenbank Deutschland (2016c), Röhn (2016), Schmitt (2015) und Lemmer (2016). 200% 300% 400% 500% 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Hebesatz in % Nordrhein-Westfalen Köln Monheim am Rhein
2.2 Die Gewerbesteuer – die bedeutendste Realsteuer 21 Abbildung 8: Entwicklung der Gewerbesteuerhebesatzklassen zwischen 2008 und 2014.77 zunehmenden Abwanderungstendenzen führen zu einem Rückgang der steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Ungeachtet dieses Aspekts lässt sich wohl infolge einer steigenden Ausgabenbelastung und der wachsenden Verschuldung beobachten, dass sich immer mehr Kommunen dazu entschließen, ihre Hebesätze zu erhöhen. Mit Abbildung 8 kann verdeutlicht werden, dass der Anteil der Kommunen, die vergleichsweise niedrige Hebesätze festsetzen, in den vergangenen Jahren stetig abgenommen hat. Trotz eines insgesamt zunehmenden Hebesatzniveaus zeigt sich auch weiterhin eine weite Bandbreite an festgesetzten Hebesätzen. Dabei entscheidet sich der überwiegende Teil an Gemeinden nach wie vor für eine relativ moderate Hebesatzpolitik und lehnt eine extreme Besteuerungsstrategie ab. Wie die Literatur bereits darstellen konnte, bestimmt sich das genaue Hebesatzniveau insbesondere auch in Abhängigkeit von der Ausprägung lokaler Standortfaktoren.78 Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, bleibt dem Geschick der politisch Handelnden überlassen. 2.2.3 Besteuerungsverfahren 2.2.3.1 Steuergegenstand Als Realoder Objektsteuer soll die Gewerbesteuer traditionell die Ertragskraft eines Objekts besteuern. Steuergegenstand ist somit der Gewerbebetrieb (Unternehmen) und nicht die hinter dem Betrieb stehenden Personen. Dies verdeutlicht, dass die Person des Gewerbetreibenden und seine persönlichen Eigenschaften keinen Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuer haben sollen. Die Gewerbesteuerbelastung soll auch nicht von der Rechtsform des Unternehmens (Rechtsformneutralität), der Finanzierung des Unternehmens mit Ei- 77 Vgl. Genesis-Online Datenbank (2016a), hierbei handelt es sich um gewogene Durchschnittshebesätze. 78 Vgl. hierzu insbesondere den Literaturüberblick in Kapitel 3.3. 0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000 4.500 ≤ 275 300 325 350 375 400 425 > 425 Gemeinden 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
22 2 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts genoder Fremdkapital (Finanzierungsneutralität) und der Art der Gewinnverwendung (Gewinnverwendungsneutralität) abhängen.79 Gemäß § 2 GewStG ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, Gegenstand der Besteuerung. § 35a GewStG dehnt die Anwendung auf im Inland betriebene Reisegewerbebetriebe aus. Der Begriff des Gewerbebetriebs wird im Gewerbesteuergesetz nicht näher definiert; vielmehr verweist das Gesetz auf den einkommensteuerrechtlichen Gewerbebegriff. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG wird ein Gewerbebetrieb durch jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr unternommen wird, begründet. Eine Tätigkeit, die als Ausübung von Landund Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit anzusehen ist, begründet hingegen keinen Gewerbebetrieb.80 Wie bei einer jeden Steuer setzt sich der Tatbestand der Gewerbesteuer neben den Vorschriften zum Steuerobjekt auch aus Vorschriften zum Steuersubjekt zusammen. Gemäß § 5 GewStG ist das Steuersubjekt und somit der Steuerschuldner der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wegen ihres Charakters als Objektsteuer haben die persönlichen Verhältnisse des Steuersubjekts jedoch keine Bedeutung. Demnach kann der Steuerschuldner lediglich als die subjektive und technische Seite des Steuerzugriffs angesehen werden.81 2.2.3.2 Bemessungsgrundlage Ausgangswert für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den einkommenoder körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb (vgl. § 7 GewStG). Bei Einzelunternehmen ist dies der Gewinn nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Hierzu zählen allerdings nur die Einkünfte aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe des Gewerbebetriebs im Sinne des § 16 EStG sind nicht gewerbesteuerpflichtig.82 Für Personengesellschaften bildet nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die Summe der Einkünfte der Mitunternehmer die Ausgangsgröße. Dies bedeutet, dass neben den Gewinnanteilen der Gesellschafter auch Sondervergütungen, die für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen werden, der Gewerbesteuer unterliegen. Sofern der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben wird, hat dies wie bei den Einzelunternehmen keinen Einfluss auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Hingegen werden Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Teils des Mitunternehmeranteils der laufenden Geschäftstätigkeit zugeordnet und sind daher gewerbesteuerpflichtig.83 Bei Kapitalgesellschaften bildet das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Jedoch werden der körperschaftsteuerliche Verlustabzug und die Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG bei der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt. Neben den Erlösen aus der laufenden Geschäftstätigkeit unterliegen bei Kapitalgesellschaften auch die im Rahmen ei- 79 Vgl. Hidien et al. (2014), S. 87, Scheffler (2016), S. 266 f. und Schreiber (2012), S. 94 f. 80 Vgl. Scheffler (2016), S. 274 f. und Wellisch / Kroschel (2011), S. 625 f. 81 Vgl. Hidien et al. (2014), S. 91 f. und Wellisch / Kroschel (2011), S. 623. 82 Siehe R 2.6 Abs. 1, R 7.1 Abs. 3 GewStR. 83 Vgl. Scheffler (2016), S. 280 f.
2.2 Die Gewerbesteuer – die bedeutendste Realsteuer 23 Gewinn aus Gewerbebetrieb (ermittelt nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG) + Hinzurechnungen nach § 8 GewStG ./. Kürzungen nach § 9 GewStG = Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 €) Abbildung 9: Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 S. 1 GewStG.84 nes Liquidationsverfahrens erzielten Einkünfte stets einer Besteuerung. Hierzu zählen vor allem auch die aufzudeckenden stillen Reserven der Gesellschaft.85 Würde sich die Ermittlung der Gewerbesteuer ausschließlich auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb stützen, würde der Objektcharakter der Steuer verletzt. Denn der nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG ermittelte Gewinn bildet die Bemessungsgrundlage einer Personensteuer. Um die Abweichungen zwischen einer Personenund einer Objektsteuer auszugleichen, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Hinzurechnungen des § 8 sowie die Kürzungen des § 9 GewStG zu modifizieren. Der Zweck einer Hinzurechnung besteht darin, die Ausgangsgröße um bestimmte Beträge zu erhöhen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns zuvor abgesetzt worden sind. Hierzu zählen nach § 8 GewStG unter anderem die Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten, 20 % der Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter, 50 % der Mieten für nicht bewegliche Wirtschaftsgüter und 25 % der Aufwendungen für Lizenzen. Allerdings ergibt sich erst dann eine Auswirkung auf den Gewerbeertrag, wenn die Summe aus diesen Finanzierungsanteilen einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt. Der übersteigende Betrag ist dann zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Kürzungen sollen hingegen den Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Größen mindern, die nicht in den Gewerbeertrag eingehen sollen. Zu den Kürzungen gehören nach § 9 GewStG beispielsweise 1,2 % des Einheitswerts des eigenen Grundbesitzes, der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt und die Anteile am Gewinn einer Personenoder Kapitalgesellschaft.86 2.2.3.3 Steuermessbetrag und Steuertarif Der unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelte Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro abzurunden. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist noch ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro abzuziehen. Hierdurch sollen die gewerbesteuerlichen Nachteile von Personengesellschaften ausgeglichen werden. Für Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich kein Freibetrag vorgesehen. Nur für bestimmte, in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG genannte Unternehmen wie z. B. Vereine wird der Gewerbeertrag um 5.000 Euro gemindert.87 84 Quelle: Eigene Darstellung nach § 7 S. 1 GewStG. 85 Vgl. Scheffler (2016), S. 281 und Schreiber (2012), S. 96 f. 86 Vgl. Hidien et al. (2014), S. 489 ff. und 731 ff. sowie Wellisch / Kroschel (2011), S. 645 ff. 87 Vgl. Scheffler (2016), S. 307 und Wellisch / Kroschel (2011), S. 634 f.
24 2 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts Abbildung 10: Ermittlung der Gewerbesteuer.88 Die einschlägigen Tarifvorschriften enthalten die §§ 11 und 16 GewStG. Demzufolge wird die Steuer „in einem zweistufigen Verfahren mithilfe eines kombinierten Steuertarifs“ ermittelt.89 In den Flächenländern obliegt die erste Stufe des Besteuerungsverfahrens den Finanzämtern der Länderfinanzverwaltung. Neben der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sind die Finanzämter für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zuständig. Der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt sich durch Multiplikation eines nach Abzug etwaiger Freibeträge verbleibenden Gewerbeertrags mit der Gewerbesteuermesszahl. Unabhängig von der Rechtsform und der Höhe der Bemessungsgrundlage beläuft sich die Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG einheitlich auf 3,5 %. Der durch das Finanzamt erlassene Gewerbesteuermessbescheid bildet die verfahrensrechtliche Grundlage für den Gewerbesteuerbescheid des Gemeindesteueramts.90 Da die Gewerbesteuer gemäß des Äquivalenzprinzips zur Deckung der kommunalen Ausgaben, die durch einen Gewerbebetrieb entstehen, beitragen soll, ist der ermittelte Gewerbesteuermessbetrag immer dann auf mehrere Gemeinden aufzuteilen, wenn sich ein Gewerbebetrieb nicht nur auf ein Gemeindegebiet erstreckt. Maßstab für diese Zerlegung ist in der Regel das Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne. In einem Zerlegungsbescheid entscheidet das Finanzamt über die Hebeberechtigung der jeweiligen Gemeinden.91 Erst die zweite Stufe des Besteuerungsverfahrens erfolgt durch die Gemeinden. Durch Multiplikation des (anteiligen) Gewerbesteuermessbetrags mit dem maßgeblichen Hebesatz der Gemeinde wird die Gewerbesteuerschuld ermittelt. Dies hat zur Folge, dass die Steuerbelastung zwischen zwei Gemeinden, auch bei einem gleichen Steuermessbetrag, erheblich voneinander abweichen kann. Die kommunale Hebesatzautonomie „als Instrument der gemeindlichen Wirtschaftsund Steuerpolitik überlagert somit Nivellierungsund Gleichheitsansprüche“.92 88 Quelle: Eigene Darstellung. 89 Vgl. Hidien et al. (2014), S. 95 f. 90 Siehe §§ 182 Abs. 1, 184 AO. 91 Siehe §§ 29 Abs. 1, 31 GewStG und vgl. Scheffler (2016), S. 310 f. 92 Vgl. Hidien et al. (2014), S. 56. Stufe 1 - Festsetzung durch das Finanzamt Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €) ./. Freibetrag nach §11 Abs. 1 GewStG = Steuerpflichtiger Gewerbeertrag x Steuermesszahl von 3,5 % nach § 11 Abs. 2 GewStG = Steuermessbetrag der Gewerbesteuer (§ 14 GewStG) Stufe 2 - Festsetzung durch die hebeberechtigte Gemeinde Steuermessbetrag der Gewerbesteuer (ggf. Zerlegungsanteil) x Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde, min. 200 % (§ 16 GewStG) = Gewerbesteuer
2.2 Die Gewerbesteuer – die bedeutendste Realsteuer 25 Tabelle 2: Wirkung von unterschiedlichen Hebesätzen auf die Steuerbelastung.93 2.2.4 Beziehungen zu anderen Steuern Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde mit § 4 Abs. 5b EStG die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer eingeführt. Die Vorschrift gilt somit seit dem Veranlagungsjahr 2008 und regelt, dass die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer und entsprechend bei der Körperschaftsteuer keine abziehbare Betriebsausgabe mehr ist. Da die Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Handelsbzw. Steuerbilanzgewinns zunächst ergebnismindernd verbucht wird, ist sie im Rahmen der Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns bzw. Einkommens wieder außerbilanziell hinzuzurechnen.94 Somit hat die Gewerbesteuer keinen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer. Lediglich bei Gewerbetreibenden, die als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft tätig sind, findet eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die festzusetzende Einkommensteuer statt. Durch den Steuerabzug des § 35 EStG vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Als Obergrenze gilt die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.95 Diese Regelung hat aber zur Folge, dass Gemeinden mit einem Hebesatz von über 380 % aus rein steuerlichen Gesichtspunkten für Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft als unattraktiver Standort erscheinen.96 2.2.5 Stellung im Finanzausgleich Als weitere Grundlage der gemeindlichen Selbstverwaltung ist der Finanzausgleich zu nennen, da er umfangreichen Einfluss auf die Einnahmen und Ausgaben des kommunalen Haushalts nimmt. Neben den bundesgesetzlichen Vorschriften wird in jeweils eigenen Landesgesetzen die Verteilung von Bundesund Landesmitteln an die Kommunen (vertikaler Finanzausgleich) und die Umverteilung von Mitteln zwischen den Kommunen (horizontaler Finanzausgleich) geregelt. Während beim horizontalen Finanzausgleich zu starke Divergenzen in der Steuerkraft der Gemeinden durch Umlagen und Zuweisungen untereinander ausgeglichen werden, findet im Rahmen des vertikalen Finanzausgleichs ein Steuertausch zwischen den Ländern bzw. dem Bund und den Kommunen statt.97 Eines der wichtigsten Ausgleichsinstrumente im Geflecht dieser Finanzbeziehungen stellt die Gewerbesteuerumlage dar. Noch bis zum Jahr 1969 floss der Ertrag aus der Gewer- 93 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Regionaldatenbank Deutschland (2016c). Bei dem Durchschnittswert handelt es sich um den gewogenen Durchschnitt. Die angegebenen Hebesätze beziehen sich auf 2015. 94 Vgl. Hidien et al. (2014), S. 103 f. und Scheffler (2016), S. 310. 95 Siehe § 35 Abs. 1 S. 5 EStG. 96 Einen statistischen Nachweis führt hierzu Büttner (2014), siehe hierzu insbesondere Kapitel 3.3. 97 Vgl. Katz (1985), S. 303 ff. und Scherf (2009), S. 451 ff. Gemeinde Hebesatz Messbetrag Steuerbelastung Spreewaldheide (Brandenburg) 200 % 1.000,00 EUR 2.000,00 EUR Durchschnitt (Deutschland) 399 % 1.000,00 EUR 3.430,00 EUR Dierfeld (Rheinland-Pfalz) 900 % 1.000,00 EUR 9.000,00 EUR
26 2 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts besteuer den Gemeinden in voller Höhe zu. Im Gegenzug zu der Einführung der kommunalen Beteiligung an der Einkommensteuer zum 1. Januar 1970 können allerdings Bund und Länder durch eine Umlage an einem Teil des Steueraufkommens beteiligt werden.98 Die alleinige Ertragshoheit der Gemeinden über die Gewerbesteuer besteht aber unverändert fort. Die Gewerbesteuerumlage ist demnach nicht als eine Steuerertragsbeteiligung aufzufassen, sondern gilt als eine finanzrechtliche Finanzzuweisung.99 Das Nähere über die Umlage wird in § 6 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) bestimmt. Demnach wird die abzuführende Gewerbesteuerumlage in der Weise ermittelt, dass das Gewerbesteuer-Istaufkommen eines Erhebungsjahres durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Anschließend wird dieser Grundbetrag mit einem Vervielfältiger multipliziert. Gemäß § 6 Abs. 3 GFRG beträgt der Vervielfältiger in 2016 für die Gemeinden der alten Länder 69 Prozentpunkte. Davon entfallen 14,5 Prozentpunkte auf den Bund und 54,5 Prozentpunkte auf das Bundesland. Für die Gemeinden in den neuen Ländern beträgt der Vervielfältiger 35 Prozentpunkte, wovon wiederum 14,5 Prozentpunkte dem Bund und 20,5 Prozentpunkte dem Bundesland zustehen. Neben der Gewerbesteuerumlage sehen die Gesetze der Länder noch eine Reihe weiterer allgemeiner oder spezieller Umlagen im kommunalen Finanzausgleich vor. Im Vergleich zu dem Volumen der Gewerbesteuerumlage sind diese jedoch von untergeordneter Bedeutung. In den meisten Ländern werden eine Krankenhausumlage sowie eine interkommunale Kreisumlage erhoben.100 In den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen wird unter anderem eine allgemeine Finanzausgleichsumlage erhoben. Da Kommunen mit höherer Steuerkraft mehr Umlage zahlen müssen, werden die Gemeinden unterschiedlich stark belastet, was zum horizontalen Finanzkraftausgleich beiträgt.101 Auch wenn die zu entrichtenden Umlagen den Gemeindehaushalt zunächst belasten, besitzen diese zugleich eine Versicherungsfunktion für die Kommunen,102 die Einnahmeschwankungen entgegenwirkt und eine stete Einnahmequelle begründet. Denn die Beträge aus der Gewerbesteuerumlage und der FAG-Umlage fließen, neben Anteilen aus den Gemeinschaftsteuern, über den allgemeinen Steuerverbund in die Finanzausgleichsmasse ein und werden somit von den Bundesländern wieder an die Gemeinden teilweise zurückerstattet.103 Der Anteil an der Finanzausgleichsmasse, der zurückgewährt wird, ist durch die Landesgesetzgebung zu bestimmen. So regelt beispielsweise Art. 1 FAG (Bayern), dass den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in jedem Haushaltsjahr derzeit 12,75 % der Verbundmasse zustehen.104 Aus dem Kommunalanteil am allgemeinen Steuerverbund werden in erster Linie die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Landkreise finanziert. Diese gelten als das Kernelement im kommunalen Finanzausgleich. In Bayern fließen 64 % der Schlüsselmasse 98 Siehe Art. 106 Abs. 6 S. 4 und S. 5 GG. 99 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2005, 2 BvR 2185/04 und Hidien et al. (2014), S. 50 und 60. 100 Siehe bspw. Art. 10b, 18 FAG (Bayern), § 25 FAG (Thüringen) oder §§ 50, 51 FAG (Hessen). 101 Siehe bspw. § 1a FAG (BW), § 17a FAG (Brandenburg) oder § 29 FAG (Thüringen). 102 Thöne et al. (2015), S. 128 ff. 103 Vgl. Katz (1985), S. 314 ff. und Scherf (2009), S. 509. 104 Die Verbundmasse umfasst nach § 1 FAG (Bayern) die Landesanteile der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage. Sie vermindert sich um die Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich und die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer.
2.2 Die Gewerbesteuer – die bedeutendste Realsteuer 27 Abbildung 11: Wesentliche Kenngrößen des bayerischen Finanzausgleichs.105 an die Gemeinden, der Rest entfällt auf die Landkreise. Zur Veranschaulichung stellt die Abbildung 11 die wesentlichen Kenngrößen des bayerischen Finanzausgleichs dar. In 2016 erreicht dieser ein Volumen von rund 8,6 Mrd. Euro, davon betreffen 4,1 Mrd. Euro den allgemeinen Steuerverbund. Aus dieser Verbundmasse werden Schlüsselzuweisungen in Höhe von insgesamt 3,2 Mrd. Euro ausbezahlt. Hiervon entfielen 2,1 Mrd. Euro auf die Gemeinden und 1,1 Mrd. Euro auf die Landkreise.106 Die Schlüsselzuweisungen sind an die einzelnen Gemeinden unter der Maßgabe zu verteilen, dass die zur jeweiligen Aufgabenbelastung zu schwache Einnahmesituation der einzelnen Kommune teilweise ausgeglichen wird. Hierfür wird der fiktive Finanzbedarf einer Kommune deren Einnahmemöglichkeiten gegenübergestellt. Sowohl für die Ausgaben-, als auch die Einnahmesituation wird also nicht auf die tatsächlichen Beträge einer Kommune abgestellt, da diese durch ihre Finanzsituation und die politischen Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane geprägt sind.107 Sofern der fiktive Finanzbedarf die Einnahmemöglichkeiten übersteigt, erhält die Gemeinde 55 % des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Gemeinden, deren Einnahmemöglichkeiten höher als der Finanzbedarf sind, gelten als abundante Gemeinden und erhalten keine Schlüsselzuweisungen. Besonders steuerschwache Gemeinden erhalten hingegen Sonderschlüsselzuweisungen.108 105 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (2016), S. 5 ff. 106 Siehe Art. 1 Abs. 3 FAG (Bayern) und vgl. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen (2016), S. 5 ff. 107 Vgl. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen (2016), S. 36, Katz (1985), S. 320 ff. und Scherf (2009), S. 510 f. 108 Siehe hierzu Bayerisches Staatsministerium der Finanzen (2016), S. 36 ff. und Thöne et al. (2015), S. 18 ff. 7,3 7,8 8,0 8,3 8,6 3,2 3,6 3,7 3,9 4,1 2,7 2,9 3,0 3,1 3,2 0,0 2,0 4,0 6,0 8,0 10,0 2012 2013 2014 2015 2016 in Mrd. Euro FAG-Leistungen Allgemeiner Steuerverbund Schlüsselzuweisungen
28 2 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts 2.2.6 Bedeutung für den kommunalen Haushalt (in den Flächenländern) Im Jahr 2014 hatte das gesamte Steueraufkommen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Volumen von 643,6 Mrd. Euro. Davon entfielen auf das Gewerbesteueraufkommen der Kommunen vor Abzug der Gewerbesteuerumlage 43,8 Mrd. Euro (in den Kommunen der Flächenländer: 39,7 Mrd. Euro). Dies entspricht einem Anteil von 6,2 % an dem gesamten Steueraufkommen. Nach der Umsatzsteuer (203,1 Mrd. Euro), der Lohnsteuer (168,0 Mrd. Euro) und der Einkommensteuer (45,6 Mrd. Euro) ist die Gewerbesteuer somit die viertgrößte Steuerquelle im Bundesgebiet.109 Für die kommunalen Haushalte ist die Gewerbesteuer von noch größerer Bedeutung. Wie bereits dargestellt werden konnte, lässt sich dies zum einen finanzverfassungsrechtlich herleiten, da den Kommunen die Ertragsund Rechtsetzungshoheit für diese Steuer zugesprochen wird. Die Gewerbesteuer verschafft den Gemeinden somit eine gewisse finanzielle Autonomie und einen Handlungsspielraum für eine eigene Wirtschaftspolitik. Auch deshalb wird diese Steuer als unverzichtbares Band zur örtlichen Wirtschaft angesehen. Denn bei einer Abschaffung hätten Unternehmen geringere Anreize für ein lokales Engagement und die kommunalen Einflussmöglichkeiten würden schwinden.110 Zum anderen ist die Gewerbesteuer wegen ihrer Aufkommenshöhe von größter Bedeutung. Die Abbildung 12 und Abbildung 13 können dies verdeutlichen. Die Gewerbesteuer Abbildung 12: Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen in den Flächenländern.111 109 Vgl. BMF (2016b), S. 9 und IHK Würzburg-Schweinfurt (2016b), S.13. 110 Vgl. Dt. Städtetag (2010), S. 25 ff., Hidien et al. (2014), S. 54, 70 ff. und Wellisch / Kroschel (2011), S. 622. 111 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten des BMF (2016b), S. 9. 31,4 25,0 26,9 30,5 32,3 32,6 33,1 25,9 23,7 23,0 24,6 26,8 28,5 30,3 9,5 9,6 10,0 10,3 10,6 11,1 11,3 3,2 3,2 3,3 3,5 3,6 3,6 3,7 70,6 62,2 63,9 69,8 74,3 76,9 79,5 0 15 30 45 60 75 90 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 in Mrd. Euro Gewerbesteuer (netto) Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Grundsteuern A + B Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sonstige Steuereinnahmen
2.2 Die Gewerbesteuer – die bedeutendste Realsteuer 29 Abbildung 13: Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen in den Flächenländern.112 gehört seit Langem zur wichtigsten kommunalen Steuerquelle.113 In 2014 hat das Gewerbesteueraufkommen (netto) in den Kommunen der Flächenländer rund 33,1 Mrd. Euro betragen. Dies entspricht einem Anteil an den gesamten kommunalen Steuereinnahmen von 41,6 %. In 2015 wird sich das Gewerbesteueraufkommen (netto) wohl auf ein Volumen von 34,9 Mrd. Euro belaufen.114 Neben der steigenden Tendenz zeigt die Abbildung 12 im Zeitablauf aber auch große Schwankungen bei der Steuervereinnahmung. Diese resultieren vor allem aus den recht volatilen Gewerbesteuereinnahmen, die im Krisenjahr 2009 um 20,6 % eingebrochen waren. Hieran wird der hohe Grad der Konjunkturabhängigkeit der Steuer erkennbar, was einen ihrer Hauptkritikpunkte darstellt. Eine stark schwankende Einnahmequelle erschwert die kommunale Aufgabenerfüllung nämlich ungemein.115 Mit jährlichen Zuwachsraten von 9,4 %, 13,5 % und 5,7 % konsolidierten sich die Gewerbesteuereinnahmen jedoch ab 2010 wieder rasch, so dass bereits in 2012 das vorige Einnahmeniveau erreicht war. Zwar ist in den Jahren 2013 und 2014 das Gewerbesteuervolumen mit jeweils rund 1 % nur moderat gewachsen, für 2015 wird der Anstieg aber wieder 4,5 % betragen.116 So zeigt sich insgesamt eine recht dynamische Entwicklung der Steuer, die weit über der Dynamik der übrigen lohnund ertragsabhängigen Steuern liegt. Dies bietet für die Kommunen die Möglichkeit zu umfangreichen Einnahmesteigerungen. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, überkompensieren dabei die Einnahmesteigerungen die konjunkturbedingten Einnahmeeinbrüche.117 112 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten des BMF (2016b) und der Regionaldatenbank Deutschland (2016c). 113 Vgl. BMF (2016b), S. 9, Dt. Städtetag (2010), S. 10 ff. und Hidien et al. (2014), S. 71. 114 Die Ergebnisse der Kassenstatistik vermitteln noch keinen endgültigen Überblick für 2015. 115 Vgl. Dt. Städtetag (2010), S. 8 und Hidien et al. (2014), S. 122. 116 Vgl. BMF (2016b), S. 1 ff. und Genesis-Online Datenbank (2016a). 117 Vgl. Dt. Städtetag (2010), S. 12 ff. 31,4 25,0 26,9 30,5 32,3 32,6 33,1 6,0 4,7 5,6 6,4 6,7 6,7 6,6 37,4 29,7 32,5 36,9 39,0 39,3 39,7 9,8 7,7 8,4 9,5 10,0 10,1 10,1 0 10 20 30 40 50 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 in Mrd. Euro GewSt-Istaufkommen (netto) Gewerbesteuerumlage GewSt-Istaufkommen (brutto) GewSt-Grundbetrag + 33,7 %- 20,6 %
36 2 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts BewG in Abhängigkeit vom Baujahr, der Bauart sowie der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt und ist in den Anlagen 3 bis 8 zum Bewertungsgesetz niedergeschrieben. Innerhalb einer Bauartsund Gemeindegrößenklasse ist für alle nach dem 20. Juni 1948 erstellten Gebäude der gleiche Vervielfältiger vorgesehen. Hingegen findet das Sachwertverfahren bei den sonstigen bebauten Grundstücken, bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern mit besonderer Gestaltung oder Ausstattung und bei Grundstücken, für die sich weder eine Jahresrohmiete noch eine übliche Miete ermitteln lassen, seine Anwendung.143 Das Verfahren ermittelt die Werte des Bodens, des Gebäudes und der Außenanlagen zunächst gesondert und fasst diese anschließend zusammen. Wie bei den unbebauten Grundstücken bestimmt sich der Bodenwert aus der Fläche und dem Quadratmeterpreis. Der Wert des Gebäudes und der Außenanlagen ergibt sich aus den im Jahr 1958 festgestellten „Normalherstellungskosten“. Wertminderungen wegen Alters und etwaiger baulicher Mängel und Schäden sind dabei zu berücksichtigen.144 Die Einheitsbewertung der Betriebsgrundstücke folgt grundsätzlich der Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens. Demzufolge gilt es, den gemeinen Wert nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Für Geschäftsgrundstücke, für die sich auf dem örtlichen Markt keine übliche Miete bestimmen lässt, erfolgt die Bewertung jedoch im Sachwertverfahren. 2.3.3.3 Steuermessbetrag und Steuertarif Entsprechend dem Besteuerungsverfahren der Gewerbesteuer wird auch die Grundsteuer aus der Kombination von Steuermesszahl und Hebesatz ermittelt. In Abhängigkeit vom jeweiligen Besteuerungsobjekt bestimmt sich, ob der Grundbesitz zur Grundsteuer A oder zur Grundsteuer B veranlagt wird. Die Grundsteuer A wird von Betrieben der Landund Forstwirtschaft erhoben. Die Grundsteuer B besteuert hingegen bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Die Steuermesszahl für Betriebe der Landund Forstwirtschaft weicht von den Werten der Grundstücke ab. Für Betriebe der Landund Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl nach § 14 GrStG 6,0 ‰. Bei Grundstücken beträgt die Steuermesszahl nach § 15 GrStG grundsätzlich 3,5 ‰. Allerdings wird Einund Zweifamilienhäusern eine geringfügig niedrigere Steuermesszahl zugesprochen. Aufgrund der kommunalen Hebesatzautonomie bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hebesatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist. Dabei können die Kommunen nach § 25 GrStG für Betriebe der Landund Forstwirtschaft und für Grundstücke unterschiedliche Hebesätze festsetzen. Zum Teil wird hiervon reger Gebrauch gemacht. Im Jahr 2014 hatten 63,3 % der Kommunen unterschiedliche Grundsteuerhebesätze festgesetzt. In über 40 % der Gemeinden lagen die beiden Hebesätze sogar mehr als 50 %-Punkte auseinander. zum 01.01.1964 von den Finanzämtern aufgestellten Mietspiegel-Mieten als Anhaltspunkt dienen. Vgl. hierzu BFH, Urteil vom 26.01.1979, III R 99/76. 143 Siehe § 76 BewG. 144 Siehe §§ 85 ff. BewG.
2.3 Die Grundsteuer – die zweite Säule der Realsteuerpolitik 37 Grundsteuer A für Betriebe der Landund Forstwirtschaft Grundsteuer B für private und betriebliche Grundstücke Stufe 1 - Festsetzung durch das Finanzamt Einheitswert des Grundbesitzes Einheitswert des Grundbesitzes x Steuermesszahl (§ 14 GrStG) in Höhe von 6,0 ‰ x Steuermesszahl (§ 15 GrStG) in Höhe von 3,5 ‰ = Steuermessbetrag (§ 13 GrStG) = Steuermessbetrag (§ 13 GrStG) Stufe 2 - Festsetzung durch die hebeberechtigte Gemeinde Steuermessbetrag (ggf. Zerlegungsanteil) Steuermessbetrag (ggf. Zerlegungsanteil) x Hebesatz der Grundsteuer A x Hebesatz der Grundsteuer B = Grundsteuer A = Grundsteuer B Abbildung 16: Schema zur Ermittlung der Grundsteuern A und B.145 Die Grundsteuerschuld wird durch die Gemeinde schließlich durch Multiplikation des (anteiligen) Grundsteuermessbetrags mit dem maßgeblichen Hebesatz der Gemeinde ermittelt. 2.3.4 Bedeutung für den kommunalen Haushalt (in den Flächenländern) Aus kommunaler Sicht wird auch die Grundsteuer meist über das Äquivalenzprinzip gerechtfertigt. Denn die Bereitstellung öffentlicher Güter (wie die örtliche Infrastruktur) Abbildung 17: Entwicklung der Realsteuereinnahmen in den Flächenländern.146 145 Quelle: Eigene Darstellung. 146 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten des BMF (2016b) und der Regionaldatenbank Deutschland (2016c). 9.532 9.642 9.990 10.346 10.639 11.012 11.321 31.491 24.768 26.840 30.563 32.303 32.753 33.182 41.023 34.410 36.830 40.910 42.942 43.764 44.502 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 50.000 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 in Mio. Euro Grundsteuern A + B Gewerbesteuer (netto) Realsteuern (gesamt)
38 2 Kommunale Steuereinnahmen und normative Grundlagen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts kommt insbesondere den Eigentümern von Grundbesitz zu Gute. Sofern gewisse Leistungen nicht durch Beiträge (bspw. Straßenerschließungsbeiträge) oder Gebühren (bspw. Kanalgebühren) abgegolten werden, kann die Grundsteuer zu deren Finanzierung herangezogen werden.147 Auch wenn ihr Anteil an den kommunalen Steuereinnahmen in 2014 nur noch bei 14,2 % gelegen hat und inzwischen rund Zweidrittel des Realsteueraufkommens auf die Gewerbesteuer entfällt, besteht an der Grundsteuer aus fiskalischen Gesichtspunkten nach wie vor großes Interesse. Ihre Ertragsunabhängigkeit gewährleistet ein sehr konstantes Steueraufkommen, das selbst bei ungünstigem Konjunkturverlauf ein stabiles Niveau aufweist. Die Abbildung 17 zeigt, dass die Grundsteuereinnahmen selbst im Krisenjahr 2009 geringfügig angestiegen sind, während das Gewerbesteueraufkommen um über 20 % eingebrochen war. In 2014 betrug das Grundsteueraufkommen insgesamt 11,3 Mrd. Euro, wovon 10,9 Mrd. Euro auf die Grundsteuer B und rund 0,4 Mrd. Euro auf die Grundsteuer A entfielen. Wertmäßig ist die Besteuerung des landund forstwirtschaftlichen Grundbesitzes für die meisten Gemeinden daher von sehr untergeordneter Bedeutung. Die Konjunkturunabhängigkeit kann hingegen für beide Grundsteuerarten gleichermaßen beobachtet werden. Dies lässt sich veranschaulichen, indem das Gesamtaufkommen der jeweiligen Grundsteuer in den Anteil, der aus der Bemessungsgrundlage (Grundbetrag) resultiert, und den Anteil, der auf den festgesetzten Hebesatz zurückzuführen ist, aufgeteilt wird. In den Bemessungsgrundlagen der beiden Grundsteuern zeigen sich seit 2008 keine Schwankungen. Allerdings wird mittels der folgenden Darstellung auch deutlich, dass sich der wesentliche Teil der Aufkommensentwicklung bei beiden Grundsteuern auf eine Erhöhung Abbildung 18: Entwicklung der Grundsteuereinnahmen in den Flächenländern.148 147 Vgl. Sachverständigenrat (2010), S. 230, Schreiber (2012), S. 135 und Wissenschaftlicher Beirat beim BMF (2010), S. 2. Zunehmend wird eine Begründung über das Äquivalenzprinzip aber als unbefriedigend bewertet, vgl. Scheffler (2016), S. 374, Scherf (2009), S. 394 und Schulemann (2011), S. 12. 148 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten des BMF (2016b) und der Regionaldatenbank Deutschland (2016c). 119 119 119 119 234 240 253 262 354 359 372 381 0 100 200 300 400 500 2008 2010 2012 2014 in Mio. Euro Grundsteuer A 2.422 2.477 2.529 2.590 6.756 7.155 7.738 8.350 9.178 9.631 10.267 10.940 0 2.500 5.000 7.500 10.000 12.500 2008 2010 2012 2014 Grundsteuer B Anteil Hebesatz Anteil Grundbetrag Gesamtaufkommen
2.3 Die Grundsteuer – die zweite Säule der Realsteuerpolitik 39 der Hebesätze zurückführen lässt. Denn der Anteil des Grundsteueraufkommens, der aus der Bemessungsgrundlage herrührt, hat sich bei beiden Grundsteuerarten nur mäßig entwickelt. Bei der Grundsteuer A stagniert dieser Anteil beinahe vollständig und liegt seit Jahren unverändert bei rund 119 Mio. Euro. Demzufolge hätte es im landund forstwirtschaftlichen Grundbesitz seit 2008 keinerlei Wertzuwachs gegeben. Dies zeigt, dass es der Bewertungssystematik über Einheitswerte nicht länger gelingt, den Wertzuwachs des Grundbesitzes in der Bemessungsgrundlage abzubilden. Auch bei der Grundsteuer B spiegelt die Entwicklung der Bemessungsgrundlage nur unzureichend die Entwicklung der Verkehrswerte wieder. Dies kann belegt werden, indem die Entwicklung des Grundbetrags den Preisindizes für Bauland bzw. Wohnimmobilien gegenübergestellt wird. Während beispielsweise der Preisindex für Wohnimmobilien seit 2008 um 16 % angestiegen ist, nahmen die Grundbeträge zur Grundsteuer B nur um 7 % zu. Da sich bei der Steuer im gleichen Zeitraum aber ein Aufkommenszuwachs von 19 % auf 10,9 Mrd. Euro ergeben hat, ist auch diese Zunahme vor allem in Hebesatzerhöhungen begründet. Bei der jetzigen Konzeption der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch Einheitswerte scheinen höhere Steuersätze aus kommunaler Sicht demnach geboten, um die haushaltspolitische Bedeutung der Grundsteuer zu erhalten. Denn mit einer Bewertungssystematik über Einheitswerte ist dies nicht mehr möglich. Aufgrund dessen ist der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer zu begrüßen, da er genau an dieser Stelle ansetzt. Abbildung 19: Entwicklung der Preisindizes für Bauland und Wohnimmobilien.149 149 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank (2016b). 100 101 102 105 109 115 119 112 116 100 105 110 115 120 125 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Preisindex Baulandpreisindex Häuserpreisindex
3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse 3.1 Hinführung In Anlehnung an die wissenschaftliche Forschung soll der Themenkomplex in einem ersten Schritt auf quantitative Weise untersucht werden. Da sich das Schrifttum dabei auf die Gewerbesteuer beschränkt hat und zu deren Hebesatzhöhe bereits etliche Einflussfaktoren ermitteln konnte, sollen diese Erkenntnisse zunächst reproduziert werden, um eine aussagekräftige und wissenschaftlich abgesicherte Ausgangsbasis für weitere Forschungsschritte zu schaffen. Als statistische Methode wird dabei ebenfalls die Regressionsanalyse gewählt. Während bisherige Untersuchungen die Hebesatzpolitik in einzelnen westdeutschen Bundesländern analysiert haben, sollen die im folgenden Kapitel vorgestellten Regressionsanalysen auf Basis bundesweiter Gemeindedaten durchgeführt werden. Zu Beginn der Analyse umfasst der Datensatz alle 11.441 deutschen Gemeinden. Somit enthält er auch sämtliche Gemeinden in den neuen Bundesländern, welche in der Vergangenheit aufgrund sich ändernder Gebietsstände nicht mit untersucht wurden. Wie im zweiten Kapitel dieser Arbeit verdeutlicht werden konnte, haben jedoch auch die Grundsteuern eine große Bedeutung für den kommunalen Haushalt. Deren Hebesatzniveau war bislang noch nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung. Zum einen mag dies darin begründet sein, dass deren Steueraufkommen im Vergleich zur Gewerbesteuer geringer ist. Zum anderen aber wohl auch darin, dass deren steuerliche Bemessungsgrundlagen weitestgehend immobil sind, so dass bei den Grundsteuern bisher kein kommunaler Steuerwettbewerb in Erwägung gezogen wurde. Um bezüglich dieses Aspekts größere Klarheit zu schaffen, werden in diesem Kapitel neben dem Regressionsmodell zur Gewerbesteuer auch zwei Regressionsmodelle für die beiden Grundsteuern aufgestellt. Hiermit soll schließlich eine Aussage darüber möglich sein, ob auch die Hebesatzhöhe der Grundsteuer A und der Grundsteuer B durch die Ausprägung lokaler Standortfaktoren beeinflusst wird. Da die Beschlüsse über die Grundsteuerhebesätze durch dieselben kommunalen Entscheidungsträger wie bei der Gewerbesteuer gefasst werden, ist in diesem Zusammenhang des Weiteren die Frage interessant, ob sich kommunale Mandatsträger bei ihren Hebesatzentscheidungen auf die gleichen Determinanten beziehen. Denn dies würde eine einheitliche kommunale Realsteuerpolitik implizieren. Bevor die einzelnen Regressionsmodelle zu den drei Realsteuern ab Kapitel 3.4 vorgestellt werden, sollen die theoretischen Grundlagen einer Regressionsanalyse erläutert und ein knapper Literaturüberblick gegeben werden.
42 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse 3.2 Theoretische Grundlagen zur Regressionsanalyse Die Grundidee einer Regressionsanalyse ist es, einen linearen Zusammenhang zwischen einer im Zentrum des Interesses stehenden erklärten (auch abhängigen) Variable und mehreren in Betracht kommenden erklärenden (auch unabhängigen) Variablen zu modellieren. Die statistische Abhängigkeit der erklärten Variable wird dabei durch die beobachteten Regressionskoeffizienten der unabhängigen Variablen beschrieben. Formal lässt sich das Modell folgendermaßen ausdrücken: 𝑌𝑐 𝑋 , 𝑋, 𝑋, є Dabei bezeichnet die Variable 𝑐 eine Konstante. Die Koeffizienten ,…, geben Vorzeichen und Stärke des Zusammenhangs zwischen den unabhängigen Variablen 𝑋,…,𝑋 und der abhängigen Variable 𝑌 an. Liegen genügend viele Beobachtungen der unabhängigen Variablen und der abhängigen Variable vor, so können mithilfe der Regressionstechnik sowohl die Regressionskonstante 𝑐 als auch die Regressionskoeffizienten ,…, empirisch abgeschätzt werden. Dem Umstand, dass sich die abhängige Variable typischerweise nicht vollständig durch die unabhängigen Variablen vorhersagen lässt, wird durch die Berücksichtigung eines Residuums є (auch als Störgröße bezeichnet) Rechnung getragen. Je geringer dieses Residuum ausfällt, desto besser ist der prognostizierte Zusammenhang zwischen den unabhängigen Variablen und der abhängigen Variable. Der Index 𝑖 kennzeichnet zusammengehörige Beobachtungen. Zur Schätzung der Regressionsparameter wird die Kleinst-Quadrate-Methode (im Englischen: Ordinary least squares, kurz: OLS-Schätzung) angewendet, die die Summe der quadratischen Abweichungen der geschätzten und tatsächlichen Werte minimiert.150 Wegen des räumlichen Bezugs der untersuchten Variablen sei an dieser Stelle noch ein Hinweis zur sogenannten „räumlichen Ökonometrie“ gegeben. Demnach könnten in der Folge sozialer Beeinflussungsprozesse wechselseitige Abhängigkeiten zwischen nahe beieinander liegenden Kommunen vorliegen. Dies würde bedeuten, dass die Beobachtungswerte benachbarter Gemeinden nicht unabhängig voneinander sind und räumliche Autokorrelation besteht.151 Deren Existenz führt bei einer Kleinst-Quadrate-Schätzung zu Verzerrungen bei der Ermittlung des Standardfehlers der Regressionskoeffizienten.152 Um diese Problematik zu umgehen, wird in der Literatur häufig eine räumliche Regressionsanalyse (spatial analysis) vorgeschlagen, bei der „die gegenseitige Abhängigkeit von Beobachtungseinheiten als Funktion ihrer räumlichen Lage zueinander modelliert wird“.153 Somit berücksichtigen räumliche Regressionsanalysen zusätzlich die Werte der benachbarten Beobachtungseinheiten (Gemeinden), da diese häufig von Bedeutung für die betrachtete Einheit sind. Klas- 150 Vgl. Backhaus et al. (2008), S. 63, Eckey et al. (2011), S. 19 ff. und Hackl (2005), S. 30 ff. 151 Vgl. Anselin et al. (2008), S. 627, Eckey et al. (2006), S. 548 und Henningsen (2009), S. 414. 152 Vgl. Eckey et al. (2006), S. 548 und Backhaus et al. (2008), S. 87. 153 Vgl. Henningsen (2009), S. 413.
3.3 Literaturüberblick 43 sische Regressionsanalysen beziehen hingegen nur solche Daten bei einer unabhängigen Variable mit ein, die in einer Beobachtungseinheit (Gemeinde) erhoben wurden.154 Trotz seiner Vorzüge bleibt das Verfahren in der ökonometrischen Modellierung häufig unberücksichtigt, da die wechselseitigen Abhängigkeiten schwer zu messen und abzubilden sind.155 Zudem gelten die Berechnungsformeln dieser Modelle als sehr komplex.156 Unter Berücksichtigung der Schwerpunktsetzung dieser Arbeit beschränken sich die nachfolgend beschriebenen Regressionsmodelle daher generell auf den klassischen Ansatz. Um den Erkenntnissen der räumlichen Ökonometrie Rechnung zu tragen, sind die Variablen zum „Hebesatzniveau der Nachbarkommunen“ gemäß den Grundsätzen einer räumlichen Regressionsanalyse modelliert worden, da diese Variablen kommunale Interdependenzbeziehungen abbilden. Die Datengrundlage für eine Regressionsanalyse kann prinzipiell durch zwei unterschiedliche Verfahren geschaffen werden. Einerseits können die benötigten Beobachtungen mithilfe von Befragungen selbständig erhoben werden. Eine Erhebung von Primärdaten wird meist dann angewendet, wenn für den Untersuchungsansatz noch keine geeignete Datengrundlage besteht. Wie im nachfolgenden Literaturüberblick aufgezeigt wird, haben sich hierzu die Autoren Janeba und Osterloh entschieden und eine Umfrage unter kommunalen Entscheidungsträgern in Baden-Württemberg durchgeführt.157 Da diese Erhebungsmethodik einen großen Einfluss auf die Aussagekraft der abgeleiteten Daten haben kann, ist diese Erhebungsform sehr gründlich durchzuführen. Daher wird häufig auf Daten aus verfügbaren Sekundärstatistiken zurückgegriffen. Begründet ist dies vor allem in einer besseren Datenqualität sowie in einer Zeitund Kostenersparnis.158 Wie das Kapitel 3.5 zeigt, hat sich der Autor dieser Arbeit hierzu entschieden. 3.3 Literaturüberblick Der Fragestellung über die Abhängigkeit des Gewerbesteuerhebesatzes von diversen Standortfaktoren und kommunalen Budgetvariablen ist bereits in unterschiedlichen wissenschaftlichen Arbeiten nachgegangen worden. Diese quantitativen Untersuchungen bedienten sich dabei vornehmlich dem statistischen Modell einer Regressionsanalyse, meist unter Verwendung von Zeitreihendaten. Eine der bedeutendsten Arbeiten in diesem Themenumfeld stellt die von Büttner dar. Für die Bestimmung lokaler Einflussfaktoren der Gewerbesteuerhebesatzhöhe zieht er lokale Ausprägungen wie die Einwohnerzahl, die Bevölkerungsstruktur, den Steuersatz benachbarter Gemeinden und kommunale Budgetvariablen heran. Für seine Untersuchung beschränkt er sich auf das Bundesland Baden-Württemberg. Dabei kann Büttner für die Budgetvariablen einen signifikanten Einfluss nachweisen. Daraus folgert er, dass eine Reduktion der Mittel, die zur Finanzierung von öffentlichen Ausgaben zur Verfügung stehen, 154 Vgl. Paelinck / Klaassen (1979), S. 6 und Henningsen (2009), S. 413. 155 Vgl. Henningsen (2009), S. 413. 156 Vgl. Eckey et al. (2006), S. 554. 157 Vgl. zum Beispiel Janeba / Osterloh (2013), S. 6 ff. 158 Vgl. Menges (1982), S. 98 und Bourier (2014), S. 28 f.
44 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse einen Anstieg des Gewerbesteuerhebesatzes herbeiführt.159 Ferner stellt er fest, dass in Gemeinden mit einem größeren Anteil an älteren Bürgern höhere Hebesätze zu finden sind. Dies erklärt er damit, dass in solchen Gemeinden die Präferenz für eine Politik, die an öffentlichen Ausgaben orientiert ist, größer ist als eine Politik, die das private Einkommen im Fokus hat. Eine weitere wichtige Erkenntnis seiner Arbeit ist, dass in Gemeinden mit einer größeren Einwohnerzahl höhere Gewerbesteuerhebesätze beschlossen werden. Dies führt Büttner auf die Marktmacht dieser Gemeinden zurück. Aber auch für die Variablen Ausländeranteil, Konfessionszugehörigkeit und Hebesatzhöhe der Nachbargemeinde kann er signifikante Einflüsse nachweisen.160 Als kritisch ist an der Untersuchung von Büttner zu bewerten, dass in den Kreis der unabhängigen Variablen auch der Vorjahreswert des Gewerbesteuerhebesatzes aufgenommen wurde.161 Denn bei der Interpretation eines derartigen Modells gilt es zu beachten, dass der größte Teil der erklärten Varianz von dem Vorjahreswert der abhängigen Variable herrührt. Ferner besteht die Gefahr, dass alle anderen Effekte nach unten verzerrt werden, der Effekt des Vorjahreswertes des Gewerbesteuerhebesatzes aber nach oben.162 Daneben erscheint es als wahrscheinlich, dass Büttner die Modellprämisse der Multikollinearität verletzt. Diese besagt, dass keine großen linearen Abhängigkeiten zwischen den unabhängigen Variablen bestehen dürfen.163 Allerdings werden in dem Modell die Budgetvariablen „Std. revenues business tax“ (Grundbetrag der Gewerbesteuer), „Unconditional grants“ (Schlüsselzuweisungen) und „County contributions“ (Kreisumlage) nebeneinander untersucht. Da die drei genannten Variablen rechnerisch aus dem Gewerbesteueraufkommen einer Kommune ermittelt werden, ist es nur folgerichtig, dass sie miteinander hoch korrelieren. Eigene Berechnungen belegen dies. Demzufolge sollten diese Variablen in einem Modell nicht parallel betrachtet werden, da dies zu ungenauen Schätzungen der betroffenen Regressionsparameter führt.164 In einer finanzwissenschaftlichen Studie stellt Boettcher die empirischen Untersuchungsergebnisse zu den Determinanten der kommunalen Gewerbesteuerhebesatzpolitik dar. In der durchgeführten Regressionsanalyse knüpft er eng an die Erkenntnisse von Büttner an; als Stichprobe hat er sich für das Bundesland Nordrhein-Westfalen entschieden. Mit seinen Ergebnissen vermag er aufzuzeigen, dass das Hebesatzniveau der Gewerbesteuer in hohem Maße durch die Standortattraktivität der Gemeinde bestimmt wird, die wiederum ganz wesentlich von den Hebesätzen der umliegenden Kommunen abhängt. Überspitzt wird als Fazit formuliert: „Nenne mir die Gewerbesteuerhebesätze deiner Nachbargemeinden und ich verrate dir deinen Hebesatz“.165 159 Zu den Budgetvariablen gehören: Schlüsselzuweisungen, Kreisumlage, Sozialausgaben, Schuldendienst, Gewerbesteueraufkommen (Grundbetrag) und der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer. 160 Vgl. für den ganzen Absatz Büttner (2001). 161 Es ist anzunehmen, dass dies vor allem aus modelltechnischen Gründen geschieht, um Autokorrelation zu vermeiden. Denn eine theoretische Begründung für die Inklusion des Vorjahreswertes wird in dem Aufsatz nicht genannt. Vgl. zu der Problematik der Inklusion von Vorjahreswerten der abhängigen Variable Wolf (2015), S. 115. 162 Vgl. Plümper et al. (2005), S. 335 und Achen (2000), S. 14. 163 Vgl. Backhaus et al. (2008), S. 87 f. 164 Vgl. Backhaus et al. (2008), S. 88. 165 Vgl. Boettcher (2013a), S. 104 ff. und Boettcher (2013b), S. 127 ff.
3.3 Literaturüberblick 45 Hauptmeier, Mittermaier und Rincke haben ein Modell entwickelt, das die kommunalen Reaktionsfunktionen im Wettbewerb um den mobilen Faktor Kapital beschreibt. Hierbei wird unterstellt, dass die Kommunen ihre Entscheidung über die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes und die Menge eines bereitgestellten öffentlichen Gutes simultan treffen. Am Beispiel von Baden-Württemberg kann für den Zeitraum 1998 bis 2004 aufgezeigt werden, dass Gemeinden sowohl den Hebesatz als auch die Menge des bereitgestellten öffentlichen Gutes im Wettbewerb um Kapital nutzen, um sich von anderen Kommunen abzusetzen. Durch eine Regressionsanalyse wird belegt, dass Gemeinden den eigenen Hebesatz senken und die Bereitstellung öffentlicher Güter ausweiten, wenn Nachbargemeinden ihre Hebesätze senken. Ferner wird deutlich, dass Gemeinden ihre Ausgaben für öffentliche Güter erhöhen (hier: Infrastruktur), sofern Nachbargemeinden mehr Investitionen unternommen haben.166 Die Autoren Koh und Riedel überprüfen in ihrer Arbeit neben einer Vielzahl von Kontrollvariablen167 vornehmlich den Einfluss des Urbanisierungsund Lokalisierungsgrades von Unternehmen auf die Gewerbesteuerhebesatzhöhe. Dabei stellen sie signifikant fest, dass mit einer steigenden Anzahl an Arbeitsplätzen in einem Gemeindegebiet (Urbanisierungsgrad) auch der Gewerbesteuerhebesatz ansteigt. Der gleiche Effekt kann in Gemeinden beobachtet werden, in denen viele Arbeitsplätze auf lokalisierte Branchen entfallen.168 Für viele der Kontrollvariablen werden dabei ebenfalls signifikante Ergebnisse erzielt.169 In einer Untersuchung über die Abhängigkeit der Gewerbesteuerhebesatzveränderung von der Legislaturperiode kommen Foremny und Riedel zu der Erkenntnis, dass das Wachstum des Gewerbesteuerhebesatzes in dem Jahr vor einer Wahl um 40 % sinkt und in dem Jahr nach der Wahl wieder um 40 % ansteigt. Ferner weist die Arbeit partiell nach, dass sich eine Veränderung in der Sitzverteilung der Parteien im Gemeinderat auf die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes auswirkt.170 Mittels einer Erhebung von Primärdaten unter baden-württembergischen Bürgermeistern untersuchen Janeba und Osterloh die „reale“ räumliche Struktur des lokalen Steuerwettbewerbs und zeigen auf, dass der Wettbewerbsdruck zwischen einzelnen Gebietskörperschaften zum Teil stark schwankt. Als entscheidende Einflussfaktoren für dessen Intensität werden durch die kommunalen Entscheidungsträger die Größe und insbesondere die ökonomische Funktion der Kommunen wahrgenommen. Demnach stehen vor allem urbane Zentren nicht nur mit ihren direkten Nachbargemeinden im Wettbewerb, sondern auch mit Kommunen in größerer Entfernung. Auf Basis dieser Erkenntnisse entwickeln die Autoren ein zweistufiges Modell, in dem sich Metropolregionen mit anderen Metropolregionen und ihren umgebenden (ländlichen) Nachbarn im Steuerwettbewerb um Kapital befinden. Während Büttner und die weitere empirische Literatur nachweisen konnten, dass 166 Vgl. für den ganzen Absatz Hauptmeier et al. (2009). 167 Hierunter fallen u.a.: Pro-Kopf-Einkommen, gewichteter Steuersatz der Nachbargemeinde, Altersstruktur der Bevölkerung, diverse Infrastrukturvariablen und Budgetvariablen. 168 Eine Branche gilt in einer Gemeinde dann als lokalisiert, wenn sie in der Gemeinde einen DO-Index besitzt, der oberhalb des Mittelwerts der Verteilung liegt. Der DO-Index stellt den Anteil der Unternehmen einer Branche an den gesamten Unternehmen der Gemeinde dar. Die Branchenklassifizierung orientiert sich dabei an der „Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ (93)“ des Statistischen Bundesamts. 169 Vgl. für den ganzen Absatz Koh / Riedel (2013). 170 Vgl. für den ganzen Absatz Foremny / Riedel (2012).
52 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse Den nächsten Untersuchungsbereich beschreiben die Variablen zur Raumordnung und Infrastruktur. Da die Investitionen in die kommunale Infrastruktur neben den Ausgaben für den Sozialbereich zu den Ausgabenschwerpunkten einer Gemeinde zählen, ist anzunehmen, dass Gemeinden die ortsansässigen Steuerpflichtigen an den Kosten für die Bereitstellung einer adäquaten Infrastruktur beteiligen und deshalb höhere Hebesätze einführen. Dies wäre vor allem deswegen nicht besonders verwunderlich, da die Gewerbesteuer seit jeher mit dem Äquivalenzprinzip gerechtfertigt wird.184 Als Indikatoren für eine gute Infrastruktur werden die Variablen Erreichbarkeit einer Bundesautobahn, Erreichbarkeit eines Intercity-Bahnhofs, Erreichbarkeit eines Flughafens und Erreichbarkeit eines Mittelzentrums in die Modelle aufgenommen. Gemäß ihrer Definition werden die Variablen mittels der durchschnittlichen PKW-Fahrtzeit in Minuten ausgedrückt, so dass ein negativer Zusammenhang mit der Hebesatzhöhe prognostiziert wird. Sicherlich kann diesen Variablen eine gewisse Unschärfe bei der Beurteilung des Zustands der kommunalen Infrastruktur unterstellt werden, da die Gemeinden die Ausprägung dieser Variablen nicht unmittelbar beeinflussen können. Insofern wäre die Verfügbarkeit von Variablen, die die kommunale Investitionstätigkeit in Gewerbegebiete, den Straßenbau und den Ausbau der Breitbandnetze abbilden, erstrebenswert. Jedoch werden solch detaillierte Daten bundesweit nicht einheitlich bereitgestellt. Selbst für eine sehr aggregierte Position wie die Sachinvestitionen des Vermögenshaushalts aus der Statistik „Vierteljährliche Kassenergebnisse der Kommunen“ liegen nur für rund 7.400 Gemeinden Daten vor.185 Darüber hinaus wäre es problematisch, wenn im Rahmen einer Querschnittsuntersuchung lediglich die Investitionsausgaben eines Jahres betrachtet werden, da die kommunale Investitionstätigkeit stark schwankt. Aber auch eine Betrachtung der Ausgaben in einem gewissen Zeitraum ermöglicht nicht zwingend eine exakte Aussage über den tatsächlichen Zustand der Infrastruktur, wenn in einer Kommune nach wie vor ein Investitionsstau besteht oder umliegende Gebietskörperschaften die Verkehrswege nicht an ihr eigens Verkehrsnetz sinnvoll anbinden. Vor dem Hintergrund dieser Aspekte erscheinen die verwendeten Indikatoren noch stärker als probate Vorhersagewerte für die Ausgestaltung der kommunalen Infrastruktur. Zum einen beschreiben die gewählten Indikatoren recht gut die allgemeine Lage der Kommune in der Raumordnung und beziehen sich hiermit nicht nur auf die momentane Investitionstätigkeit in einer Gemeinde. Denn für Bürger und Unternehmen macht es keinen Unterschied, ob sie mit Gemeindestraßen oder mit Kreis-, Landesund Bundesstraßen an die überregionalen Verkehrsnetze angeschlossen sind. Zum anderen können die Gemeinden durchaus selbst Einfluss auf die Erreichbarkeit dieser Infrastruktureinrichtungen nehmen. So kann die verkehrstechnische Anbindung durch eigene Straßen, Brücken oder den öffentlichen Personennahverkehr verbessert werden. Ferner können durch geschickte Verhandlungen auch Infrastrukturprojekte der Kreis-, Landesoder Bundesbehörden angestoßen werden. Hinsichtlich der Variable Gemeindefläche wird davon ausgegangen, dass sich in allen drei Regressionsmodellen ein negativer Zusammenhang nachweisen lässt. Kommunen mit 184 Vgl. Birk (2011), S. 379 und Hidien et al. (2014), S. 45. 185 Vgl. Regionaldatenbank Deutschland (2016b).
3.4 Modellformulierung zur Regressionsanalyse 53 einem größeren Gemeindegebiet können wohl deshalb niedrigere Realsteuerhebesätze festsetzen, da mit einer steigenden Gemeindefläche tendenziell auch höhere steuerliche Bemessungsgrundlagen vorliegen, die den kommunalen Entscheidungsträgern einen Spielraum für ein moderates Steuersatzniveau eröffnen. In dem Bereich Arbeitsmarkt und Beschäftigung wird ebenfalls eine negative Kausalbeziehung zwischen den Determinanten und den abhängigen Variablen erwartet. Je besser die Unternehmenslandschaft und die Arbeitsmarktbedingungen an einem Standort ausgeprägt sind, desto weniger Sozialleistungen oder wirtschaftliche Strukturprogramme muss eine Kommune bereitstellen. Des Weiteren bedingt eine ausgeprägte Unternehmenslandschaft üblicherweise auch höhere Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuer. Aufgrund dieser Aspekte kann es sich eine Kommune finanziell leisten, auch ein niedriges Hebesatzniveau festzulegen, um die Attraktivität des Standorts weiter zu steigern. Um die Arbeitsmarktbedingungen in einer Kommune und die Attraktivität des Standorts analysieren zu können, wurden die Beschäftigtenquote und der Pendlersaldo als Determinanten in die Modelle integriert. Die Beschäftigtenquote gibt Auskunft über das Verhältnis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Wohnort je 100 Einwohner im erwerbsfähigen Alter. Der Pendlersaldo stellt die Zahl der Einpendler den Auspendlern je 100 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort gegenüber. Ein Pendlerüberschuss gilt daher als Indikator für die Wirtschaftskraft einer Gemeinde. Der vorstehenden These folgend, sollten sich für diese Einflussgrößen in den Untersuchungen negative Regressionskoeffizienten ergeben. Die gleiche Einflussrichtung sollte sich auch für die Variable Patentanmeldungen ergeben, die sich als Anzahl der Patentanmeldungen je 1.000 Einwohner definiert. Die Variable beschreibt somit die Forschungsund Entwicklungstätigkeit in einer Gemeinde und misst die Fortschrittlichkeit eines Unternehmensstandorts. Es wird unterstellt, dass an Standorten mit großer Zukunftsorientierung höhere Unternehmensgewinne erwirtschaftet werden und ein geringerer Bedarf für eine Unterstützung durch die öffentliche Hand besteht. Als weiterer Faktor dieses Untersuchungsbereichs soll schließlich noch die Zusammensetzung der Wirtschaftssektoren in einer Kommune gemäß der Drei-Sektoren-Hypothese betrachtet werden.186 Es ist naheliegend, dass Kommunen mit einer sehr landwirtschaftlich geprägten Beschäftigtenstruktur in Sachen Realsteuerpolitik anders agieren als klassische Industriestandorte mit gewerblicher Prägung. So dürften sich in Kommunen mit einem hohen Anteil der Beschäftigten im primären Sektor tendenziell höhere steuerliche Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer A ergeben, wohingegen in Kommunen mit hohen Anteilen der Beschäftigten im sekundären und tertiären Sektor eher die Gewerbesteuer im Fokus stehen dürfte. Da der Einfluss von Industriebetrieben und Dienstleistungsunternehmen auf das kommunale Gewerbesteueraufkommen nicht unterschiedlich beurteilt wird, werden die beiden Sektoren zusammen als Referenzgröße gewählt und der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im primären Sektor als Variable einzeln betrachtet. Somit dürfte die Variable besonders für das Modell zur Grundsteuer A von Relevanz sein. Der allgemeinen Grundannahme folgend, wird erwartet, dass in Kommunen mit er- 186 Demnach wird die Volkswirtschaft in Rohstoffgewinnung (primärer Sektor), Rohstoffverarbeitung (sekundärer Sektor) und Dienstleistung (tertiärer Sektor) differenziert. Ausgearbeitet wurde die Theorie in den 1930erJahren von den britischen Wirtschaftswissenschaftlern A. Fisher und C. Clark.
54 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse höhten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer A auch ein größerer haushaltspolitischer Spielraum besteht, niedrigere Hebesätze festzusetzen. Als letzte Variable wurde noch die parteipolitische Präferenz einer Gemeinde in den Untersuchungsansatz integriert. Diese wird durch das Bundestagswahlergebnis des Jahres 2009 in der jeweiligen Gebietskörperschaft zum Ausdruck gebracht. Da Parteien des linken Spektrums wie die SPD, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und DIE LINKEN gemäß ihrer Ideologie eher für eine Politik stehen, die auf soziale Umverteilung setzt und hierfür generell auch höhere Steuersätze in Betracht zieht,187 wird erwartet, dass mit einem steigenden Stimmenanteil dieser Parteien auch die Realsteuerhebesätze in dieser Kommune ansteigen. Da sich auf Kommunalebene zum Teil andere Wahlentscheidungen als auf Bundesebene beobachten lassen, würde ein Abstellen auf Kommunalwahlergebnisse wohl zu genaueren Ergebnissen führen. Allerdings war dies vor allem aufgrund der Mannigfaltigkeit von regionalen Wählergemeinschaften, welche sich nicht eindeutig einem politischen Lager zuordnen lassen, nicht möglich. Des Weiteren wäre bei einer Berücksichtigung von Kommunalwahlergebnissen erschwerend hinzugekommen, dass deren Wahlbeteiligung deutlich niedriger als auf nationaler Ebene ist und dass eine Vielzahl unterschiedlicher Wahltermine existiert.188 Daneben erwies es sich als vorteilhaft, dass zwischen der Bundestagswahl und dem Erhebungsjahr der abhängigen Variablen bereits ein Zeitversatz von zwei Jahren besteht. Schließlich finden Foremny und Riedel in ihrer Untersuchung über das Wachstum des Gewerbesteuerhebesatzes heraus, dass sich dieses in dem ersten Jahr nach einer Wahl parteiunabhängig um 40 % erhöht.189 Eine Untersuchung des implizierten Zusammenhangs im ersten Jahr nach einer Wahl würde den eigentlichen Untersuchungsgegenstand daher sicherlich verzerren. 3.4.3 Nicht berücksichtigte Einflussfaktoren Neben den oben dargestellten Variablen erscheint auch die Aufnahme von weiteren Faktoren zwar lohnenswert, allerdings wurden diese Ansätze wieder verworfen, da sich entweder keine geeignete Datenbasis finden lässt oder weil diese Faktoren die statistischen Modellprämissen wie beispielsweise die Abstinenz von Multikollinearität verletzen. Hierzu zählen insbesondere auch Variablen, die die Mechanismen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs abbilden. Zu nennen wären stellvertretend die Variablen Steuereinnahmekraft, Schlüsselzuweisungen, Kreisumlage und Gewerbesteuerumlage. Sobald diese im Regressionsmodell neben dem Gewerbesteueraufkommen (Grundbetrag) berücksichtigt werden, ergibt sich eine Verletzung dieser Modellprämisse. Dies ist insofern nicht besonders erstaunlich, da die genannten Variablen aus dem Gewerbesteueraufkommen einer Kommune rechnerisch ermittelt werden und infolge dessen miteinander hoch korrelieren.190 Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Variablen in wissenschaftlichen Unter- 187 Vgl. Wilensky (2002), S. 235 ff. und S. 378 ff. 188 Siehe für Unterschiede in der Wahlbeteiligung Kersting (2016). 189 Vgl. Foremny / Riedel (2012). 190 Bspw. zeigt sich für das Gewerbesteueraufkommen (Grundbetrag) und die Gewerbesteuerumlage ein Korrelationskoeffizient nach Pearson von 0,93 und für das Gewerbesteueraufkommen (Grundbetrag) und die Steuereinnahmekraft von 0,97. Demzufolge ergeben sich für diese Variablen innerhalb der Regression sehr hohe
3.4 Modellformulierung zur Regressionsanalyse 55 suchungen zum Teil nebeneinander betrachtet werden, um die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes zu erklären.191 Demgegenüber werden in anderen wissenschaftlichen Quellen Kenngrößen des kommunalen Finanzausgleichs wie die Schlüsselzuweisungen oder die Umlagen an Gemeindeverbände nicht untersucht, da deren statistische Beziehungen mit dem Gewerbesteuerhebesatz den vermuteten Wirkungszusammenhängen widersprechen.192 Aufgrund dieser Aspekte werden die genannten Faktoren auch für die eigene Untersuchung nicht als geeignete Maßzahlen aufgefasst, um den Einfluss des Finanzausgleichs auf die Realsteuerhebesätze zu beschreiben. Wie später die qualitative Untersuchung noch deutlich machen wird, sprechen die befragten Fachleute dem Finanzausgleich zwar zu, dass er tendenziell zu höheren Hebesätzen führt, ein klarer, messbarer Einfluss bleibt dieser potentiellen Determinante aber wohl deshalb verwehrt, da die meisten Gemeindevertreter die Mechanismen des Finanzausgleichs wegen ihrer Komplexität bei einer Hebesatzentscheidung nicht ausreichend beachten. Insofern wird dessen Untersuchung in einer quantitativen Analyse auch nicht als stimmig erachtet, da ein messbarer Einfluss in der Realität offenbar nicht existiert. Davon abgesehen, würde eine Berücksichtigung in einer bundesweiten Studie durch den Umstand erschwert, dass der kommunale Finanzausgleich in Ländergesetzen geregelt ist und sich die Berechnung der oben genannten Maßzahlen zum Teil von Bundesland zu Bundesland unterscheidet. Konsistente Ergebnisse lassen sich daher nicht erwarten. Ein weiteres interessantes Themengebiet wäre sicherlich die Verschuldung der Gemeinden, da diese inzwischen in einigen Regionen im Wesentlichen den kommunalen Haushalt bestimmt. Wie die nachfolgende Abbildung wiedergibt, ist die kommunale ProKopf-Verschuldung in Nordrhein-Westfalen seit 2010 um 16 % auf über 2.800 Euro angestiegen, während dieser Wert in Bayern und Baden-Württemberg zeitgleich gesunken ist.193 Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wird angeführt, dass hieraus unmittelbare Konsequenzen für die kommunale Steuerpolitik resultieren. So wird der starke Anstieg der gemeindlichen Steuersätze in Nordrhein-Westfalen mit der zunehmenden kommunalen Verschuldung begründet und fortführend darauf verwiesen, dass weitere Steuererhöhungen massive Standortnachteile gegenüber anderen Bundesländern nach sich ziehen würden.194 Als Resultat einer quantitativen Untersuchung sollte sich daher ein Zusammenhang zwischen dem Grad der Verschuldung und der Hebesatzhöhe einer Kommune aufzeigen lassen. Zu diesem Ergebnis kommt auch die bisherige empirische Forschung. So wurde am Beispiel für Baden-Württemberg bereits nachgewiesen, dass mit einem steigenden Schuldendienst (ausgedrückt durch die Zinsbelastung) höhere Gewerbesteuerhebesätze einherge- VIF-Werte, die ein Beleg für die bereits theoretisch begründete Prämissenverletzung „Multikollinearität“ sind. Vgl. hierzu die späteren Erläuterungen in Kapitel 3.6.3. 191 Vgl. Büttner (2001). Neben dem Gewerbesteueraufkommen wurden noch die Variablen Kreisumlage und Schlüsselzuweisungen geschätzt und deren Einfluss auf den Hebesatz als signifikant nachgewiesen. 192 Vgl. Boettcher (2013b), S. 128. 193 Weitere Bundesländer mit stark zunehmender Verschuldung sind Schleswig-Holstein (+17 %), RheinlandPfalz (+25 %) und das Saarland (+26 %). Vgl. Regionaldatenbank Deutschland (2016e). 194 Vgl. Klein (2016), S. 1. Zur Person: Dr. Martin Klein ist Hauptgeschäftsführer des Landkreistags NRW.
56 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse Abbildung 20: Entwicklung des Schuldenstands der Gemeinden und Gemeindeverbände in ausgewählten Bundesländern.195 hen.196 In Anbetracht der derzeitigen Zinsentwicklung ist es allerdings fraglich, ob die jährliche Zinsbelastung noch als geeignete Maßzahl dienen kann. Zweckmäßiger wäre wohl eine Bezugnahme auf die Tilgungsleistung oder den Schuldenstand pro Kopf. Gerade vor dem Hintergrund der Rekordsteuereinnahmen in den vergangenen Jahren gilt es aber auch diesbezüglich zu bedenken, dass ein hoher Schuldendienst für eine Kommune erst kritisch wird und sie zum Erhöhen ihrer Steuersätze veranlassen könnte, wenn ihre Einnahmen nicht mehr ausreichen, einen ausgeglichenen Haushalt abzubilden. Dennoch wäre es sicherlich nach wie vor vielversprechend, eine Variable in das Modell aufzunehmen, die in geeigneter Form die kommunale Verschuldung abbildet. Trotz großer Bemühungen und der persönlichen Konsultation der zuständigen Stellen bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder konnten keine entsprechenden Gemeindedaten gewonnen werden. Auskunftsgemäß wird die kommunale Verschuldung bundesweit nicht in der erforderlichen regionalen Tiefe erfasst, sondern liegt erst auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte vor. Hinsichtlich der jährlichen Tilgungsleistung der kommunalen Kredite hält die amtliche Statistik hingegen Daten bereit. Letztlich entschied sich der Autor aber auch diesbezüglich dagegen, eine Variable in die Regressionsmodelle aufzunehmen, die auf diesen Daten basiert. Problematisch ist nämlich, dass diese Daten nicht nur die Tilgung von Krediten umfassen, sondern auch die Rückzahlungen von inneren Darlehen beinhalten.197 Diese stellen 195 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Regionaldatenbank Deutschland (2016e). 196 Vgl. Büttner (2001), S. 16. 197 Unter inneren Darlehen versteht man die vorübergehende Inanspruchnahme kurzfristig benötigter liquider Mittel aus Sondervermögen als Deckungsmittel für die Investitionstätigkeit. Diese stellen somit „Kredite“ aus eigenen Mitteln der Kommune dar. Siehe hierzu die jeweiligen Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO) der Bundesländer, insb. § 98 Nr. 35 Bayerische KommHV-Doppik. 620 623 609 600 571 1.133 1.099 1.068 1.031 1.016 2.423 2.512 2.601 2.722 2.811 1.621 1.674 1.718 1.745 1.760 0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 2010 2011 2012 2013 2014 in Euro / Einwohner Baden-Württemberg Bayern Nordrhein-Westfalen Deutschland (ohne Stadtstaaten)
3.5 Datensatz 57 lediglich eine Innenverpflichtung dar und sind dementsprechend nicht mit Verbindlichkeiten am Kapitalmarkt vergleichbar. Darüber hinaus werden diese internen Rückzahlungen nur in der Kameralistik erfasst und nicht länger in der immer häufiger angewendeten Doppik, die nur noch eine nachrichtliche Nennung des Stands dieser Darlehen in der Verbindlichkeitenübersicht vorsieht.198 Das vorliegende Datenmaterial ist somit nicht einheitlich. Selbst wenn hiervon abgesehen werden würde, könnte diese Variable nicht für eine bundesweite Untersuchung herangezogen werden, da nicht für alle Bundesländer diese Daten veröffentlicht werden, so dass sich der Datensatz auf nur noch 7.428 Kommunen reduzieren würde. Um auch in einer Querschnittsuntersuchung eine dynamische Komponente mit aufzunehmen, wurde in Betracht gezogen, die wirtschaftliche und bevölkerungsmäßige Entwicklung einer Kommune in den Modellen zu untersuchen. Hierfür würde sich die von dem BBSR definierte Variable Gemeindewachstum anbieten. Diese gliedert sich in die Kategorien stark schrumpfend, schrumpfend, stabil, wachsend und stark wachsend.199 Es liegt nahe, dass eine florierende Kommune nicht darauf angewiesen ist, von ihren Steuerpflichtigen hohe Steuersätze zu verlangen, wenn die Gemeinde ohnehin über steigende steuerliche Bemessungsgrundlagen verfügt. Folglich sollte sich in den Modellen ein positiver Zusammenhang einstellen. Von der Untersuchung wurde allerdings aus Aspekten der Multikollinearität wieder Abstand genommen,200 da diese Variable zu anderen unabhängigen Variablen lineare Abhängigkeiten aufweist. So definiert sich das Gemeindewachstum beispielsweise über die Veränderung der Arbeitslosenquote und die Entwicklung des Istaufkommens der Gewerbesteuer. Es ist nur folgerichtig, dass diese Faktoren mit den beiden betrachteten Einflussgrößen Beschäftigtenquote bzw. Gewerbesteuer (Grundbetrag) korrelieren und so die Modellprämissen verletzt werden. 3.5 Datensatz Die für den Untersuchungsgegenstand benötigte Datenbasis wurde vor allem aus Datensätzen des Statistischen Bundesamtes (Gemeindeverzeichnis), der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (Realsteuervergleich, Lohnund Einkommensteuerstatistik, Bruttoeinnahmen und -ausgaben der Gemeinden, Bundestagswahl 2009 – Endgültige Ergebnisse) und des Bundesinstituts für Bau-, Stadtund Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (Indikatoren und Karten zur Raumund Stadtentwicklung / INKAR) gewonnen.201 Da die einzelnen Datensätze zum Teil unterschiedliche Gebietsstände und Zeitbezüge aufwiesen, mussten die Daten mit großer Sorgfalt zusammengeführt werden. Als Zuordnungskriterium wurde hierfür der amtliche Gemeindeschlüssel 198 Siehe beispielsweise § 86 Abs. 3 Nr. 4 Bayerische KommHV-Doppik. 199 Schrumpfung und Wachstum werden dabei nach dem BBSR an folgenden sechs Entwicklungsindikatoren der letzten fünf Jahre festgemacht: Bevölkerungsentwicklung, Gesamtwanderungssaldo, Entwicklung der Erwerbsfähigen (20 bis 64 Jahre), Entwicklung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, Veränderung der Arbeitslosenquote, Entwicklung der Istaufkommen der Gewerbesteuer. 200 Siehe für eine Erläuterung zur Multikollinearität das Kapitel 3.6.3, welches die Modellprämissen einer Regressionsanalyse beschreibt. 201 Siehe hierzu auch die Tabelle B.1 im Anhang.
58 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse Abbildung 21: Hebesatzklassen der ausgeschlossenen Ausreißer.202 herangezogen. Zu Beginn der Analyse umfasste der Datensatz alle 11.441 deutschen Gemeinden. Somit handelt es sich bei der Untersuchung um eine Vollerhebung. Wie der deskriptiven Statistik in Tabelle 4 entnommen werden kann, sind jedoch 226 Gemeinden in die Berechnung der Regressionsmodelle nicht eingeflossen. Zum einen sind 137 Gemeinden mittels bewusster Auswahl ausgeschlossen worden, da diese extreme Ausreißer darstellen.203 Für das Modell zum Gewerbesteuerhebesatz waren dies 53 Gemeinden, für das Modell zum Grundsteuerhebesatz A weitere 49 und für das Modell zum Grundsteuerhebesatz B noch einmal 35 Kommunen. Zu den ausgeschlossenen Extremfällen zählen beispielsweise kleinere Gemeinden wie Dierfeld (Rheinland-Pfalz, 8 Einwohner), Bad Wildbad (Baden-Württemberg, 10.521 Einwohner), Enzklösterle (Baden-Württemberg, 1.186 Einwohner), Südermarsch (SchleswigHolstein, 161 Einwohner) und Goldisthal (Thüringen, 523 Einwohner). Aber auch Großstädte wie Berlin, Hamburg, München, Bremen, Dresden und Leipzig. Während München wegen seines hohen Gewerbesteuerhebesatzes ausschied, war das Ausschlusskriterium der anderen Städte ihr hoher Hebesatz bei der Grundsteuer B. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang aber zu betonen, dass es sich bei den ausgeschlossenen Gemeinden keinesfalls nur um Kommunen mit extrem hohen Hebesätzen handelt. Wie die vorstehende Verteilung darstellt, waren hierunter auch viele Gemeinden mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 200 % oder einem sehr niedrigen Hebesatz bei den beiden Grundsteuern. Solch extreme Werte kann eine Schätzfunktion nicht vorhersagen. Um die Modellschätzer nicht verzerrt darzustellen, wird es als sinnvoll erachtet, diese extremen Ausreißer aus der Untersuchung auszuschließen. 202 Quelle: Eigene Darstellung und Berechnung mit Daten der Regionaldatenbank Deutschland (2016c). In der Summe zeigt die Abbildung mehr als 137 Fälle (nämlich 162), da 25 Gemeinden bei mehreren Realsteuern das Ausschlusskriterium erfüllt haben. 203 Die Auswahl der Ausreißer erfolgte dabei mittels der Fallweisen Diagnose in SPSS. Diese Auswertung gibt Auskunft über die Fälle, deren Residuen (Differenz zwischen vorhergesagtem Wert und tatsächlichem Wert) besonders groß ist. Dass extreme Ausreißer aus einer Analyse herausgenommen werden, ist nicht unüblich und sogar sinnvoll, da die Modellschätzer sonst verzerrt sein können. 0 5 10 15 20 25 30 35 0 50 100 150 200 250 300 350 400 450 500 550 ≥ 550 ausgeschlossene Gemeinden Hebesätze in % Gewerbesteuer Grundsteuer A Grundsteuer B
3.6 Überprüfung der Modellgüte 59 Zum anderen können neben den ausgeschlossenen Ausreißern weitere 89 Gemeinden in die Untersuchung nicht mit einbezogen werden, da diese fehlende Werte („missing values“) aufwiesen. Letztlich sind somit 11.215 Fälle für die Berechnung der Schätzfunktionen berücksichtigt worden. 3.6 Überprüfung der Modellgüte Die Angemessenheit der Kleinst-Quadrate-Methode für die Schätzung eines ökonometrischen Modells wird durch die Eigenschaften ihrer Schätzfunktion bedingt. Deren Qualität gilt es zunächst ausführlich zu überprüfen, da dies über die Anwendung dieser Methode entscheidet. 3.6.1 Prüfung der Regressionsfunktion In einem ersten Schritt gilt es, die Regressionsfunktion als Ganzes zu überprüfen. Globale Gütemaße zur Prüfung der Regressionsfunktion sind das Bestimmtheitsmaß (R2), die FStatistik und der Standardfehler der Schätzung. Das Bestimmtheitsmaß gibt die Güte des Modells wieder und gibt somit Auskunft darüber, wie gut eine geschätzte Regressionsfunktion die empirischen Daten beschreibt. Die Grundlage für das Maß sind die sogenannten Residualgrößen, durch welche die Abweichung der tatsächlichen Beobachtungswerte von den geschätzten Werten zum Ausdruck gebracht wird.204 Da das Bestimmtheitsmaß in seiner Höhe durch die Anzahl der unabhängigen Variablen beeinflusst wird, wird nachstehend für jedes Modell das sogenannte „korrigierte Bestimmtheitsmaß“ angegeben. Im Gegensatz zum einfachen Bestimmtheitsmaß ist dieses um eine Korrekturgröße vermindert, die umso größer ist, je mehr Regressionskoeffizienten in das Modell aufgenommen wurden und je kleiner die Zahl der Freiheitsgrade ist. Insgesamt erreichen alle drei Modelle zufriedenstellende Werte für das korrigierte R2. Im Gewerbesteuermodell beträgt es 0,57. Der Wert besagt, dass 57,0 % der Variation des Gewerbesteuerhebesatzes durch die aufgenommenen Variablen erklärt wird. In den beiden anderen Modellen liegt der Wert für die Grundsteuer A bei 62,6 % und für die Grundsteuer B bei 56,7 %. Modellzusammenfassung der Regressionsmodelle R R-Quadrat Korrigiertes R-Quadrat Standardfehler des Schätzers Durbin-WatsonStatistik - Gewerbesteuerhebesatz ,756 ,571 ,570 22,779 1,982 - Grundsteuerhebesatz A ,792 ,627 ,626 33,285 2,008 - Grundsteuerhebesatz B ,754 ,568 ,567 31,515 1,977 Tabelle 6: Modellzusammenfassungen der drei Regressionsmodelle.205 204 Vgl. Backhaus et al. (2008), S. 67 ff. und Eckey et al. (2011), S. 49 ff. 205 Quelle: Eigene Darstellung gemäß den Auswertungen mittels SPSS.
60 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse Die F-Statistik beschreibt, ob ein Regressionsmodell, welches auf Basis einer Stichprobe geschätzt wurde, auch Gültigkeit für die Grundgesamtheit hat.206 Daher ist es folgerichtig, dass alle drei Modelle diesen Test erfüllen, da die zugrunde liegenden empirischen Daten aus einer Vollerhebung resultierten. Erwartungsgemäß sind die F-Werte in den Modellen weit größer als es bei einer vorgegebenen Irrtumswahrscheinlichkeit von beispielsweise 0,05 ein Tabellenwerk für die F-Verteilung fordern würde.207 Das Signifikanzniveau beträgt 0,000. Die Nullhypothese kann somit abgelehnt werden. 3.6.2 Prüfung der Regressionskoeffizienten Geeignete Maße zur Prüfung der Regressionskoeffizienten sind der t-Wert und der BetaWert.208 Diese Werte determinieren, ob und wie gut die einzelnen unabhängigen Variablen des jeweiligen Regressionsmodells zur Erklärung der Realsteuerhebesätze beitragen. Diese Maße werden im Rahmen der Präsentation der Untersuchungsergebnisse in Kapitel 3.7 ausführlich diskutiert, so dass an dieser Stelle dem nicht vorgegriffen werden soll. 3.6.3 Prüfung und Darstellung einiger Modellprämissen Neben der Prüfung der Regressionsfunktion als Ganzes und der Prüfung der Regressionskoeffizienten ist es entscheidend zu überprüfen, ob die Modellprämissen eingehalten werAbbildung 22: Histogramm und PP-Diagramm der standardisierten Residuen der abhängigen Variable Gewerbesteuerhebesatz.209 206 Vgl. Backhaus et al. (2008), S. 71 ff. 207 Die F-Werte betragen in den Modellen 709,2 (GewSt), 896,1 (GrSt A) und 700,9 (GrSt B). 208 Vgl. Backhaus et al. (2008), S. 67. 209 Quelle: Eigene Berechnung mit SPSS.
3.6 Überprüfung der Modellgüte 61 den. Wie jede andere statistische Methode basiert auch die Regressionsanalyse auf gewissen Annahmen, die erfüllt sein müssen. Ist dies gegeben, liefert die Methode der kleinsten Quadrate unverzerrte und effiziente lineare Schätzfunktionen für die Regressionsparameter. Im Folgenden soll für einige wichtige Annahmen dargestellt werden, dass die Regressionsmodelle zu keiner Verletzung dieser Prämissen führen. Wie an den beiden Diagrammen in Abbildung 22 deutlich wird, erfüllt das Gewerbesteuermodell die Voraussetzung Normalverteilung der Residuen. Beide Diagramme ermöglichen den schnellen Vergleich mit der Normalverteilung. Wie an dem rechts abgebildeten PP-Diagramm ersichtlich wird, liegen die beobachteten Werte der Residuen є (dargestellt durch einzelne Punkte) überwiegend in der Nähe der diagonal verlaufenden Gerade, welche die kumulierten Häufigkeiten der Normalverteilung wiedergibt. Dies verdeutlicht, dass die Residuen normalverteilt sind. Da diese Annahme erfüllt ist, sind auch die Y-Werte und folglich die Regressionsparameter normalverteilt. Eine weitere Modellprämisse ist die Unabhängigkeit der Residuen (Störgrößen). Wenn diese nicht erfüllt ist, wird von Autokorrelation gesprochen. Autokorrelation bedeutet „mit sich selbst korreliert“, also dass verschiedene Beobachtungen einer Variable untereinander korreliert, also vom vorangegangenen Beobachtungswert abhängig sind. Zur Aufdeckung von Autokorrelation wird üblicherweise die Durbin-Watson-Statistik empfohlen. Der Test untersucht die Reihenfolge der Residuen der Beobachtungswerte und stellt einen Indexwert zur Interpretation zur Verfügung. Ein Wert nahe 2 spricht für unabhängige Fehler, dagegen gelten Werte größer 3 oder kleiner 1 als problematisch.210 Seine häufigste Anwendung findet der Test bei Zeitreihenuntersuchungen. Bei Querschnittsdaten ist die Reihenfolge der Fälle jedoch üblicherweise beliebig, so dass der Test keine Aussagekraft hat und die Maßzahl nicht berechnet wird. Sofern die Reihenfolge der Beobachtungen allerdings einer bestimmten logischen Ordnung folgt, kann die Berechnung des Werts sinnvoll sein. In dem vorliegenden Datensatz können die Gemeinden nach ihren amtlichen Gemeindeschlüsseln sortiert werden können. Gemäß dem Aufbau der Schlüsselzahl folgen damit nun räumlich nahe liegende Kommunen aufeinander. Ein Test auf Autokorrelation kann somit Auskunft darüber geben, ob die Residuen benachbarter Gemeinden nicht unabhängig voneinander sind und daher räumliche Autokorrelation („spatial auto-correlation“) vorliegt. Für alle drei Regressionsmodelle nimmt das Ergebnis des Durbin-Watson-Tests einen Wert von nahe 2 an. Hiermit gilt die Modellprämisse als nicht verletzt. Eine weitere wichtige Annahme einer Regressionsanalyse ist, dass keine Multikollinearität besteht. Diese Voraussetzung gibt vor, dass sich die unabhängigen Variablen nicht als lineare Funktion der anderen unabhängigen Variablen darstellen lassen dürfen. Ein bestimmtes Maß an Multikollinearität lässt sich jedoch nicht immer vermeiden, da die unabhängigen Variablen untereinander stets etwas korrelieren. Bestehen aber zu große lineare Abhängigkeiten zwischen den unabhängigen Variablen, führt dies zu ungenauen Schätzungen der betroffenen Regressionsparameter. So können sich für eigentlich bedeutsame Variablen nicht signifikante Regressionskoeffizienten ergeben. Ob und in welchem Ausmaß in einem Modell Multikollinearität vorliegt, lässt sich aus der Kollinearitätsstatistik ablesen, welche für jede Variable den Toleranzwert und den VIF-Wert (Varianzinflationsfaktor) an- 210 Vgl. Field (2012), S. 324 ff., Backhaus et al. (2008), S. 87 und Eckey et al. (2011), S. 113 ff.
68 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse onalen Flughafen oder einem Mittelzentrum ausgedrückt. Folglich entspricht der gezeigte negative Zusammenhang dieser Variablen der aufgestellten Hypothese. Mit steigender Fahrtzeit zu diesen zentralen Infrastruktureinrichtungen liegt eine ungünstige Infrastruktur vor, so dass sich offenbar keine höheren Hebesätze durchsetzen lassen und die Kommunen tendenziell niedrigere Hebesätze verabschieden. Hingegen hat eine geringere Fahrtzeit ein höheres Hebesatzniveau zur Folge. Allerdings bleibt anzumerken, dass das Resultat für die Erreichbarkeit einer Autobahn oder eines IC-Bahnhofes im Gewerbesteuermodell kein signifikantes Ergebnis aufzeigt. Die Verkehrswege Schiene und Straße sind bekanntermaßen fast flächendeckend verbreitet, so dass diese Infrastruktureinrichtungen offenbar ein nicht so gewichtiges Entscheidungskriterium für diese Steuer sind. Bei der Grundsteuer B, die insbesondere auch die Bürger besteuert, kann ebenfalls ein negativer Einfluss der Infrastrukturindikatoren auf den Hebesatz beobachtet werden. Sofern eine Gemeinde diese Infrastruktureinrichtungen selbst vorhält oder zumindest eine gute Anbindung hierzu gewährleistet, ergeben sich höhere Steuersätze. Wie bei der Gewerbesteuer zeigt sich, dass vor allem die gute Erreichbarkeit eines Mittelzentrums die Hebesatzhöhe beeinflusst. Darüber hinaus kann auch für die Erreichbarkeit eines IC-Bahnhofs und eines Flughafens ein negativer Zusammenhang nachgewiesen werden. Der t-Wert der Variable Flughafen erreicht jedoch nicht das geforderte Signifikanzniveau. Demgegenüber erscheinen die Ergebnisse für die Grundsteuer A zunächst nicht plausibel zu sein. Lediglich für die Erreichbarkeit einer Autobahn ergibt sich der erwartete negative Zusammenhang. Hingegen nimmt mit steigender Entfernung zu einem Flughafen oder zu einem Mittelzentrum auch der Hebesatz zu. Dies widerspricht der entwickelten Hypothese. Warum sollten Kommunen mit einer schlechteren Infrastruktur in der Lage sein, höhere Hebesätze bei der Grundsteuer A festzusetzen? Eine Begründung lässt sich wohl darin finden, dass es sich bei Kommunen mit einer langen Fahrtzeit zum nächsten Flughafen oder Mittelzentrum um kleinere Gemeinden außerhalb eines Ballungsraumes handelt, die wahrscheinlich recht landwirtschaftlich geprägt sind. Wie bei der Variable Einwohnerzahl lässt sich deshalb schlussfolgern, dass die Grundsteuer A für diese Gemeinden eine hohe haushaltspolitische Bedeutung hat und der Hebesatz als Steuerungselement eingesetzt wird, um die Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. 3.7.5 Arbeitsmarkt und Beschäftigung Die Erwartungen an den Variablenbereich Arbeitsmarkt und Beschäftigung konnten für das Regressionsmodell der Gewerbesteuer bestätigt werden. Dies ist insofern bedeutend, da diese Realsteuer den größten wirtschaftlichen Bezug aufweist. Die Regressionskoeffizienten der Variablen Beschäftigtenquote, Pendlersaldo und Patentanmeldungen zeigen alle das erwartete negative Vorzeichen und weisen dabei höchste Signifikanzwerte auf. Bei einem Anstieg der Beschäftigtenquote um einen Prozentpunkt sinkt der Gewerbesteuerhebesatz durchschnittlich um rund 0,27 %-Punkte. Der gleiche Zusammenhang ergibt sich für den Pendlersaldo, welcher als Indikator für die Wirtschaftskraft einer Gemeinde gilt. Pendelt eine weitere Person je 100 sozialversicherungspflichtig Beschäftigter in eine Gemeinde ein, sinkt deren Gewerbesteuerhebesatz um rund 0,01 %-Punkte.
3.7 Untersuchungsergebnisse 69 Vergleich der Regressionsmodelle mit N = 11.215 Gewerbesteuerhebesatz (korr. R2 = 57,0%) Grundsteuerhebesatz A (korr. R2 = 62,6%) Grundsteuerhebesatz B (korr. R2 = 56,7%) nicht standard. Koeff. B standard. Koeffiz. Beta Signifikanz nicht standard. Koeff. B standard. Koeffiz. Beta Signifikanz nicht standard. Koeff. B standard. Koeffiz. Beta Signifikanz Arbeitsmarkt und Beschäftigung Beschäftigtenquote -,270 -,040 ,000 -,581 -,055 ,000 ,144 ,015 ,029 Beschäftigte primärer Sektor -,291 -,045 ,000 -,511 -,051 ,000 ,643 ,072 ,000 Pendlersaldo -,010 -,031 ,000 -,025 -,052 ,000 ,007 ,016 ,031 Patentanmeldungen (ln) -4,610 -,029 ,001 2,818 ,011 ,171 -16,208 -,074 ,000 Parteienpräferenz Präferenz für Linksparteien ,165 ,052 ,000 ,037 ,007 ,301 ,123 ,028 ,000 Tabelle 9: Auszug aus den Regressionsmodellen: Untersuchungsbereiche Arbeitsmarkt und Beschäftigung sowie parteipolitische Präferenz.220 Diese Zusammenhänge lassen sich zum einen damit begründen, dass Kommunen infolge eines hohen Beschäftigungsstands weniger Sozialleistungen aufbringen müssen und daher nicht darauf angewiesen sind, ihre Einnahmen mittels höherer Steuersätze zu maximieren. Zu diesem Schluss kommt bereits Büttner, da er mit seinem Modell nachweisen kann, dass in Gemeinden mit erhöhten Sozialaufwendungen höhere Gewerbesteuerhebesätze vorzufinden sind.221 Zum anderen können niedrigere Steuersätze auch deshalb festlegt werden, da die Gemeinden infolge einer erhöhten Wirtschaftskraft über größere steuerliche Bemessungsgrundlagen verfügen und somit auch mit niedrigeren Hebesätzen das bisherige Einnahmeniveau erzielen können.222 Das Regressionsmodell der Grundsteuer A kann für die Variablen Beschäftigtenquote und Pendlersaldo die gleiche negative Einflussrichtung wie das Gewerbesteuermodell belegen. Bei einem Anstieg der Beschäftigtenquote um einen Prozentpunkt reduziert sich der Hebesatz um 0,58 %-Punkte, bei einer Zunahme des Pendlersaldos um eine Person geht der Hebesatz um 0,03 %-Punkte zurück. Anders als im Gewerbesteuermodell ergibt sich für die Variable Patentanmeldungen jedoch ein positiver Regressionskoeffizient. Allerdings ist dieser nicht signifikant. Im Modell zur Grundsteuer B zeigt sich für die Variable Patentanmeldungen indessen wieder ein negativer Koeffizient. Entgegen der Ergebnisse der beiden anderen Modelle lässt sich für die Variablen Beschäftigtenquote und Pendlersaldo nun aber 220 Quelle: Eigene Darstellung gemäß den Auswertungen mittels SPSS. 221 Vgl. Büttner (2001), S. 230 ff. 222 Hierzu sei angemerkt, dass aufgrund der einleitend beschriebenen Endogenitätsproblematik nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass sich die Kausalbeziehung in dieser Richtung darstellt. Es ist auch denkbar, dass sich eine florierende Unternehmenslandschaft deshalb einstellt, da die Gemeinde die unternehmerische Aktivität mit niedrigen Steuersätzen unterstützt.
70 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse ein positiver Zusammenhang nachweisen. Demnach führen günstige Arbeitsmarktund Beschäftigungsbedingungen zu höheren Hebesätzen der Grundsteuer B. Dies widerspricht der aufgestellten Hypothese und erscheint nicht sonderlich plausibel. Insgesamt betrachtet fällt die Wirkungsweise der untersuchten Variablen auf das Realsteuerhebesatzniveau einer Kommune unterschiedlich aus. Einerseits wechselt die Einflussrichtung der Variablen zwischen den einzelnen Regressionsmodellen. Andererseits ist die Einflussrichtung auch innerhalb der Grundsteuermodelle nicht einheitlich geprägt. Wie die Ergebnisse für die Regressionsanalyse zur Gewerbesteuer nahelegen, bieten die Arbeitsmarktund Beschäftigungsfaktoren vor allem für die Hebesatzhöhe dieser Realsteuer einen Erklärungsgehalt. Für die beiden Grundsteuern lässt sich offenbar deshalb kein einheitlich interpretierbarer Zusammenhang nachweisen, da wirtschaftliche Parameter nicht zu deren wesentlichen Einflussfaktoren zählen. Hieran wird ein Nachteil von Vergleichsstudien ersichtlich. Im Sinne der Vergleichbarkeit werden in allen Modellen die gleichen Determinanten untersucht, auch wenn diese in einzelnen Modellen teilweise keinen bedeutenden Beitrag zum Erklärungsgehalt erwarten lassen. Aufgrund dessen wird im Weiteren auf eine Interpretation dieser Einflussgrößen hinsichtlich der Grundsteuermodelle verzichtet. Als letzte Variable des Untersuchungsbereichs Arbeitsmarkt und Beschäftigung sei noch kurz auf den Anteil der Beschäftigten im primären Sektor eingegangen. Gemäß den Vorüberlegungen sollte diese Variable vor allem in dem Modell zur Grundsteuer A zu einem schlüssigen Ergebnis führen. Dies ist auch der Fall. Im Zuge eines Anstiegs des Beschäftigtenstands im primären Sektor um einen Prozentpunkt sinkt das Hebesatzniveau einer Gemeinde bei der Grundsteuer A um 0,51 %-Punkte. Begründen lässt sich dies damit, dass in Gemeinden mit verhältnismäßig vielen Beschäftigten im primären Sektor auch eine große landwirtschaftliche Prägung vorliegt, welche höhere steuerliche Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer A bedingt. Der Einfluss der Bemessungsgrundlage auf die Hebesatzhöhe wurde bereits ausführlich beschrieben. Demzufolge wäre aber auch zu erwarten, dass sich in Gemeinden mit hohem Beschäftigungsstand im primären Sektor höhere Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer einstellen. Denn wenn mehr Beschäftigte im primären Sektor tätig sind, entfällt auf den sekundären und tertiären Sektor ein geringerer Arbeitnehmeranteil. Infolge der geringeren wirtschaftlichen und urbanen Prägung sollten sich in diesen Kommunen niedrigere Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer ergeben, was schließlich die höheren Hebesätze dieser Realsteuern bedingt. Für die Grundsteuer B ergibt sich dieser prognostizierte Zusammenhang. Mit einem Anstieg der Beschäftigtenquote im primären Sektor, welche einen Rückgang der Beschäftigung im sekundären und tertiären Sektor in gleicher Höhe impliziert, erhöht sich der Grundsteuerhebesatz B um 0,64 %-Punkte. In dem Gewerbesteuermodell zeigt sich dagegen ein negativer Regressionskoeffizient. Dieser Zusammenhang lässt sich über den herausgearbeiteten Argumentationsstrang somit nicht erklären. Offenbar gibt es weitere Einflussgrößen, die den Kausalzusammenhang bedingen. Möglicherweise wird ein niedrigerer Gewerbesteuerhebesatz von Kommunen mit ursprünglicher Unternehmensstruktur als wirtschaftspolitisches Strukturprogramm eingesetzt, um eine fortschrittliche Entwicklung der heimischen Wirtschaft steuerpolitisch zu unterstützen.
3.8 Zusammenfassung 71 3.7.6 Parteipolitische Präferenz Als letzte unabhängige Variable wurde noch das kumulierte Bundestagswahlergebnis aus 2009 der Parteien SPD, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und DIE LINKE in das Modell mit aufgenommen, da sich hieraus die parteipolitischen Präferenzen der Gemeindebevölkerung ableiten lassen. Alle drei Regressionsmodelle können dabei den erwarteten Zusammenhang bestätigen. In Gemeinden, in denen die Wählerschaft Parteien des linken Spektrums präferieren, ergeben sich durchschnittlich höhere Realsteuerhebesätze. Die wirtschaftspolitische Orientierung dieser Kommunen kann somit als restriktiv eingestuft werden. So zeigt sich für die Gewerbesteuer, dass sich infolge eines Anstiegs des kumulierten Wahlergebnisses dieser Parteien um einen Prozentpunkt der Gewerbesteuerhebesatz um 0,17 %-Punkte erhöht. Bei der Grundsteuer B liegt dieser Wert bei 0,13 %-Punkten und bei der Grundsteuer A bei 0,04 %-Punkten. Während der Regressionskoeffizient für die beiden erstgenannten Realsteuern darüber hinaus hoch signifikant ist, erzielt er für den Grundsteuerhebesatz A keine Signifikanz. Dennoch wird insgesamt betrachtet deutlich, dass die parteipolitischen Präferenzen einer Gemeindebevölkerung einen messbaren Einfluss auf die steuerpolitische Ausrichtung einer Kommune besitzen. Je größer die Präferenzen für eine linksgerichtete Politik sind, desto höher ist auch das Steuersatzniveau dieser Kommune. 3.8 Zusammenfassung Wie in jüngerer Vergangenheit immer häufiger beobachtet werden kann, scheuen sich viele deutsche Kommunen nicht länger vor einer Anhebung ihrer Steuersätze. Dies zeigt sich bereits bei einer Betrachtung der gewogenen Durchschnittshebesätze aller deutschen Gemeinden. Während der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2005 noch bei 389 % lag, ist er bis zum Jahr 2015 um 10 %-Punkte auf 399 % gestiegen. Die durchschnittlichen Hebesätze der Grundsteuern A und B wuchsen im gleichen Zeitraum sogar noch deutlich stärker wie die Abbildung 23 vermittelt.223 Als Argument für diese Entwicklung lässt sich in Anbetracht einer steigenden Ausgabenbelastung und einer erhöhten Verschuldung der öffentlichen Haushalte sicherlich das Ziel einer Einnahmemaximierung anführen. Darüber hinaus ist für die Gewerbesteuer bekannt, dass deren Anrechnungsverfahren bei der Einkommensteuer und die Mechanismen des kommunalen Finanzausgleichs Anreize für eine Erhöhung des Hebesatzes darstellen können. Gleichwohl ist aber auch beschrieben worden, dass sich Kommunen mit einem ausgeprägten Steuerwettbewerb konfrontiert sehen. So sprechen sich viele Gemeinden wegen der zunehmenden Mobilität von Kapital und Arbeit bewusst für ein moderates Hebesatzniveau aus, um gegenüber anderen Kommunen standortpolitische Vorteile zu generieren. Aus diesem Grund kann der kommunale Steuerwettbewerb wohl als geeigneter Ausgleichmechanismus verstanden werden, der den Anreizen einer expansiven Hebesatzpolitik entgegenwirkt und dadurch das Funktionieren der kommunalen Realsteuerpolitik sicherstellt. 223 Vgl. Genesis-Online Datenbank (2016a).
72 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse Abbildung 23: Die Durchschnittshebesätze der Realsteuern in den Jahren 2005, 2010, 2015.224 Wie in der Literatur bereits für die Gewerbesteuer gezeigt werden konnte, bestimmt sich das kommunale Hebesatzniveau somit vor allem in Abhängigkeit von einer Vielzahl an hinter den Besteuerungsstrategien stehenden Entscheidungsvariablen. Deren kommunale Ausprägung bestimmt letztlich, ob eine Gemeinde eher eine gemäßigte oder expansive Hebesatzpolitik präferiert und ob es ihr gelingt, diese am „Markt der Steuerpflichtigen“ durchzusetzen. Die eigene Untersuchung knüpft an diese Erkenntnisse unmittelbar an. Um allgemeingültigere Aussagen über das deutsche Realsteuersystem zu erlangen, beschränkt sich die durchgeführte Analyse aber nicht nur auf ein einzelnes Bundesland, sondern baut auf einem bundesweiten Datensatz auf. Während bisherige Studien ausschließlich den Zusammenhang zwischen lokalen Standortfaktoren und dem Gewerbesteuerhebesatz untersucht haben, wird erstmals auch der Einfluss von lokalen Standortfaktoren auf die Höhe der Grundsteuerhebesätze analysiert. Denn wie die vorstehende Abbildung 23 auch zeigt, sind die Grundsteuerhebesätze im Vergleich zur Gewerbesteuer deutlich stärker gestiegen. Da die gleichen politischen Entscheidungsträger über die Hebesatzhöhe der einzelnen Realsteuern befinden, ist in diesem Zusammenhang besonders die Frage interessant gewesen, ob es sich bei den Grundsteuern um dieselben Standortfaktoren wie bei der Gewerbesteuer handelt oder ob andere Faktoren im Vordergrund stehen. Im Rahmen der Untersuchung erweist sich die Hebesatzhöhe der Nachbargemeinden in allen drei Regressionsmodellen als bedeutendste Einflussgröße. Vor dem Hintergrund eines gemeindlichen Steuerwettbewerbs beziehen die Kommunen insbesondere die Ausprägung der nachbarschaftlichen Steuerpolitik in ihre eigene Hebesatzentscheidung mit ein. Je höher der durchschnittliche Hebesatz der Nachbargemeinden ist, desto höher fällt der betrachtete Steuersatz auch in der eigenen Gemeinde aus. Die gleiche Kausalbeziehung 224 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank (2016a). 292 301 327 392 410 455 389 390 399 200 250 300 350 400 450 500 2005 2010 2015 Hebesatz in % Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer
3.8 Zusammenfassung 73 kann zum ersten Mal auch für die beiden Grundsteuern nachgewiesen werden. Kommunen sehen sich somit trotz einer Immobilität des Besteuerungsobjekts auch bei den Grundsteuern mit einem umfassenden Steuerwettbewerb konfrontiert. Darüber hinaus zeigt sich, dass zwischen den weiteren Realsteuerhebesätzen einer Kommune bedeutende signifikante Abhängigkeiten bestehen. Hierbei lassen sich zwischen dem Gewerbesteuerhebesatz und dem Grundsteuerhebesatz B, aber auch zwischen den beiden Grundsteuerhebesätzen positive Zusammenhänge beobachten. Offenbar folgen kommunale Entscheidungsträger bezüglich der einzelnen Realsteuern der gleichen steuerpolitischen Strategie und präferieren daher meist einheitlich ein höheres oder niedrigeres Hebesatzniveau. Für die Kausalbeziehung zwischen dem Gewerbesteuerund dem Grundsteuerhebesatz A konnte dieser Zusammenhang allerdings nicht aufgezeigt werden. Jedoch wird dies, vor allem im Hinblick auf die im fünften Kapitel dargestellten Ergebnisse, nicht als plausibel eingeschätzt. Die Variablen zu dem Untersuchungsbereich Realsteueraufkommen können verdeutlichen, dass Gemeinden, die über umfangreiche steuerliche Bemessungsgrundlagen verfügen, einen niedrigeren Hebesatz bei der zugehörigen Realsteuer festsetzen. Schließlich erreichen sie bereits mit einem geringeren Steuersatzniveau ein zufriedenstellendes Steueraufkommen und können mit einer gemäßigten Hebesatzpolitik noch weitere Wettbewerbsvorteile generieren. Hinsichtlich des Untersuchungsbereichs Bevölkerungsstruktur vermittelt das Gewerbesteuermodell die gleichen Ergebnisse wie bisherige Studien. Demnach erhöht sowohl die Anzahl der Einwohner als auch ein höherer Bevölkerungsanteil von jungen und älteren Bürgern das Hebesatzniveau einer Kommune. Für die Einwohnerzahl zeigen sich die gleichen Zusammenhänge auch in dem Modell zur Grundsteuer B. Dies ist naheliegend, da diese insbesondere auch die Wohnbevölkerung besteuert. Für die Altersstruktur führt das Modell zur Grundsteuer A zu identischen Ergebnissen. Jedoch ist eine Einheitlichkeit über alle Modelle hinweg nicht immer gegeben. Personenbezogene Daten können anscheinend einen unterschiedlichen Einfluss auf die Realsteuern besitzen. So wird in größeren Kommunen eine Anhebung der Grundsteuer A offenbar weniger forciert, da die Steuer mit zunehmender Urbanität an Relevanz für den kommunalen Haushalt verliert. Im Modell zur Grundsteuer B wird deutlich, dass die Altersstruktur einer Kommune als Proxy für die Ausgabenbelastung im Sozialbereich gegebenenfalls zu kurz greifen kann, da sich kein gleichgerichteter Einfluss aller betrachteten Altersgruppen auf das Hebesatzniveau ergibt. Daran anknüpfend wird in dem Untersuchungsbereich noch die finanzielle Ausstattung der Wohnbevölkerung betrachtet. Dabei zeigt sich, dass sich in Kommunen mit wohlhabenderen Gemeindebürgern niedrigere Hebesätze der Gewerbesteuer und der Grundsteuer B beobachten lassen. Ursächlich ist hierfür offenbar die geminderte Ausgabenbelastung dieser Kommunen. Für das Modell zur Grundsteuer A ergibt sich kein signifikantes Ergebnis. Die Variablen zur Infrastruktur, welche durch die Erreichbarkeit von zentralen Infrastruktureinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, zeigen vornehmlich den erwarteten negativen Zusammenhang. Begleitet von wenigen Ausreißern kann vor allem durch die Regressionsmodelle zur Gewerbesteuer und der Grundsteuer B verdeutlicht werden, dass Gemeinden die ortsansässigen Steuerpflichtigen durch höhere Realsteuerhebesätze an den Kosten für die Bereitstellung einer umfangreichen Infrastruktur beteiligen. Für die Grund-
74 3 Determinanten des Hebesatzniveaus der Realsteuern – eine Regressionsanalyse steuer A ergeben sich hingegen wohl deshalb nicht die zunächst prognostizierten Ergebnisse, da es sich bei Kommunen mit einer hohen Fahrtzeit zu Flughäfen und Mittelzentren vor allem um kleinere, ländliche Gemeinden handelt, welche trotz einer ungünstigen Infrastruktur höhere Hebesätze für die Grundsteuer A festsetzen, da diese Steuer eine große haushaltspolitische Bedeutung für sie hat. Ferner kann gezeigt werden, dass die Variable Gemeindefläche in allen drei Untersuchungen einen negativen, hoch signifikanten Einfluss auf die jeweilige Hebesatzhöhe ausübt. Hiermit bestätigen die Modelle die postulierte Hypothese einheitlich. Die mit einer größeren Gemeindefläche einhergehenden höheren Bemessungsgrundlagen werden durch die politischen Entscheidungsträger für die Festsetzung moderater Hebesätze ausgenutzt, um der Gemeinde eine günstige Wettbewerbsposition zu verschaffen. Für die beiden Grundsteuern konnte dies erstmals nachgewiesen werden. Dies ist insofern plausibel, da deren Bemessungsgrundlagen umfassend an flächenbezogene Werte anknüpfen. Die Erwartungen an den Variablenbereich Arbeitsmarkt und Beschäftigung konnten insbesondere für das Gewerbesteuermodell bestätigt werden. Dies verwundert insofern nicht, da diese Realsteuer den größten wirtschaftlichen Bezug aufweist. Der Hypothese entsprechend zeigen die untersuchten Variablen Beschäftigtenquote, Pendlersaldo und Patentanmeldungen den erwarteten negativen Zusammenhang. Je besser die Unternehmenslandschaft und die Arbeitsmarktbedingungen an einem Standort ausgeprägt sind, desto weniger Sozialleistungen oder wirtschaftliche Strukturprogramme muss eine Kommune bereitstellen und kann es sich in der Folge leisten, ein niedrigeres Gewerbesteuerhebesatzniveau zu beschließen. Hinsichtlich der beiden Grundsteuermodelle sind die Ergebnisse aber weniger einheitlich. Dies lässt sich damit begründen, dass sich die Auswahl der Variablen für diesen Untersuchungsbereich vornehmlich an der Gewerbesteuer orientiert. Bekanntlich zählen wirtschaftliche Parameter nicht zu den wesentlichen Einflussfaktoren der Grundsteuern. Im Sinne einer Vergleichbarkeit werden aber in allen Modellen die gleichen Determinanten untersucht, auch wenn diese in einem Modell keinen bedeutenden Beitrag zum Erklärungsgehalt erwarten lassen. Der letzte Untersuchungsbereich in den drei Regressionsmodellen ermittelt, ob parteipolitische Präferenzen der Gemeindebevölkerung einen Einfluss auf die Steuerpolitik einer Kommune haben. Dabei kann modellübergreifend nachgewiesen werden, dass sich mit einer steigenden Präferenz für eine linksgerichtete Politik das Steuersatzniveau dieser Kommune messbar erhöht. Die eigene Hypothese und allgemeine Annahme, dass Parteien des linken Spektrums eher für eine Politik stehen, die auf soziale Umverteilung setzt und hierfür höhere Steuersätze in Kauf nimmt, kann folglich auch für die Realsteuern bestätigt werden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass mittels der Regressionsanalysen der Nachweis erbracht werden kann, dass sich Kommunen nicht nur bei der Festlegung ihres Gewerbesteuerhebesatzes, sondern auch bei den Hebesätzen der beiden Grundsteuern A und B in bedeutendem Umfang an der Ausprägung ihrer lokalen Standortfaktoren orientieren. Für die Mehrzahl der untersuchten Einflussfaktoren können die zuvor aufgestellten Hypothesen bestätigt werden. Die wichtigste Einflussgröße ist in jedem der drei Modelle das Hebesatzniveau der Nachbargemeinden. Damit kann gezeigt werden, dass sich Kommunen trotz einer Immobilität des Besteuerungsobjekts auch bei den Grundsteuern mit einem umfassenden Steuerwettbewerb konfrontiert sehen. Als weitere bedeutende Einfluss-
3.8 Zusammenfassung 75 faktoren lassen sich insbesondere die lokale Ausprägung der Infrastruktur, das allgemeine Hebesatzniveau einer Gemeinde, die Bevölkerungsstruktur, die zur Verfügung stehende steuerliche Bemessungsgrundlage und die Parteienpräferenz identifizieren. Bei einer Gegenüberstellung der Ergebnisse kann für viele Determinanten eine Einheitlichkeit hinsichtlich ihrer Einflussrichtung und ihres Signifikanzniveaus beobachtet werden. Dies legt den Schluss nahe, dass kommunale Mandatsträger bei der Festlegung der einzelnen Realsteuerhebesätze weitestgehend den selben Entscheidungsmustern folgen und offenbar eine einheitliche Hebesatzpolitik in ihrer Kommune präferieren, und das, obwohl die drei Realsteuern sehr unterschiedliche Besteuerungsobjekte aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist es auch plausibel, dass bei einem Vergleich zwischen den einzelnen Realsteuermodellen nicht für alle untersuchten Variablen völlig identische Resultate beobachtet werden können.
4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Im vorausgegangenen Kapitel wird auf Basis bundesweiter Gemeindedaten ermittelt, ob ein Zusammenhang zwischen der lokalen Ausprägung von Standortfaktoren und dem kommunalen Realsteuerhebesatzniveau besteht. Hierbei werden insbesondere das Verhältnis zu den Nachbargemeinden, die lokale Ausprägung der Infrastruktur, das Arbeitsmarktumfeld, die Bevölkerungsstruktur und die Parteienpräferenz der Kommunen analysiert. Es zeigt sich, dass kommunale Mandatsträger bei ihren Hebesatzentscheidungen meist den gleichen Entscheidungsmustern folgen und eine einheitliche Steuerpolitik präferieren, obwohl die Realsteuern unterschiedliche Besteuerungsobjekte zum Ziel haben. Während sich die bisherigen Erkenntnisse auf die Ergebnisse einer quantitativen Methode stützen, soll in diesem Kapitel eine qualitative Methode zur Anwendung kommen, um weitere Einblicke in die Realsteuerpolitik zu erhalten. Da es sich bei qualitativen und quantitativen Ansätzen keinesfalls um zwei sich gegenseitig ausschließende Untersuchungsmethoden handelt,225 kann die folgende Untersuchung dafür eingesetzt werden, die bisherigen Erkenntnisse zu überprüfen und um weitere Aspekte zu ergänzen. Die notwendige Datenbasis wird dabei durch Experteninterviews mit (Ober-) Bürgermeistern und Kämmerern in der nordbayerischen Region Mainfranken geschaffen. Die für die Befragung vorgenommene geografische Einschränkung erleichtert die Ermittlung von relevanten Interviewpartnern und gewährleistet daneben die Berücksichtigung von regionalen Aspekten in dieser Arbeit. Um dem Leser eine geeignete Informationsgrundlage zu verschaffen, wird im ersten Teil dieses Kapitels zunächst die Region vorgestellt und die kommunale Steuerpolitik in Mainfranken analysiert. Für ein tieferes Verständnis und zur Erhöhung der Anschaulichkeit werden die verbalen Ausführungen dabei um deskriptive Statistiken ergänzt. Im zweiten Teil dieses Kapitels werden sodann die Ergebnisse der Experteninterviews präsentiert und die qualitative Inhaltsanalyse durchgeführt, bevor die Erkenntnisse abschließend zusammengefasst werden. 4.1 Die Region Mainfranken Die Region Mainfranken liegt zentral in Deutschland und erstreckt sich über mehrere kreisfreie Städte und Landkreise, alle im Norden des Freistaats Bayern gelegen. Die meisten Quellen zählen hierzu die Landkreise Bad Kissingen, Rhön-Grabfeld, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart, Schweinfurt und Würzburg sowie die beiden kreisfreien Städte Würzburg 225 Vgl. Gläser / Laudel (2009), S. 24 f. und Dreier (1997), S. 62.
84 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode bayernweit bei 44,0 % und auf Bundesebene bei 42,5 %. Die geringere Bedeutung der Gewerbesteuer in Mainfranken kann ebenfalls aussagekräftig aufgezeigt werden, wenn das Gewerbesteueraufkommen pro Kopf betrachtet wird. Im mainfränkischen Durchschnitt liegt dieser Wert im Jahr 2014 bei nur 347 Euro pro Einwohner, während er im bayerischen Landesdurchschnitt bei 551 Euro und auf Bundesebene bei 455 Euro liegt. Wie in diesem Kapitel aber noch deutlich werden wird, sind die Unterschiede der Pro-Kopf-Einnahmen bei der Gewerbesteuer auch in Mainfranken auf kommunaler Ebene zum Teil eklatant.243 Im Vergleich zu den Einnahmen aus den Einkommensteueranteilen und der Gewerbesteuer sind die erzielten Einnahmen aus den Grundsteuern und der Umsatzsteuerbeteiligung für die Gemeinden zwar eher von untergeordneter Bedeutung, dennoch handelt es sich auch hierbei um wichtige kommunale Finanzierungsquellen. Zum einen fallen die Einnahmen aus diesen Steuerarten im Zeitverlauf in sehr konstanter Höhe an, zum anderen beträgt deren Anteil an den kommunalen Steuereinnahmen in Mainfranken immerhin 16,9 %, was rund 151,2 Mio. Euro entspricht. Davon entfielen 7,8 Mio. Euro auf die Grundsteuer A, 105,1 Mio. Euro auf die Grundsteuer B und 38,3 Mio. Euro auf die kommunale Umsatzsteuerbeteiligung. Deutschlandweit liegt der Anteil dieser Steuern durchschnittlich bei 19,4 % und in Bayern bei rund 15,0 %.244 Darüber hinaus scheint die Abbildung zunächst zu verdeutlichen, dass die Anteile der einzelnen Steuerarten für die Region im Zeitverlauf relativ stabil sind. Auch wenn sich das Steueraufkommen in Mainfranken seit 1990 mehr als verdoppelt hat und die Kommunen seit 1998 mit 2,2 % an der Umsatzsteuer beteiligt werden, liegt der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu allen drei Zeitpunkten bei annähernd 50 %, was abermals dessen große kommunale Bedeutung für Mainfranken zum Ausdruck bringt. Aber auch der Anteil der Grundsteuern A und B (zwischen 13 und 15 %) und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (rund 4 %) fällt im Zeitverlauf konstant aus. Einzig der Anteil der Gewerbesteuer deutet auf eine gewisse Volatilität hin. Schließlich betrug dieser in Mainfranken im Jahr 2000 durchschnittlich noch 31,3 %, stieg bis zum Jahr 2006 auf den Spitzenwert von 43,4 % an, um am Höhepunkt der Weltwirtschaftskrise im Jahr 2009 wieder auf 33,5 % zurückzufallen. Im Jahr 2014 konnte er schließlich wieder einen Wert von 36,2 % erreichen, liegt aber auch damit deutlich unter dem Landes- (44,0 %) und Bundesdurchschnitt (42,5 %). Die Volatilität der Gewerbesteuer zeigt sich noch anschaulicher, wenn sie nicht im Verhältnis zu den gesamten Steuereinnahmen ausgedrückt, sondern im Zeitverlauf absolut betrachtet wird.245 Die Grafik illustriert den großen fiskalischen Nachteil der Gewerbesteuer anschaulich. Die Kommunen sehen sich bei den Gewerbesteuereinnahmen mit deutlichen Einnahmeschwankungen konfrontiert, welche im großen Maße durch die konjunkturellen Rahmenbedingungen bestimmt werden. Ein direkter Zusammenhang ist deshalb folgerichtig, da die Gewerbesteuer inzwischen eine rein ertragsabhängige Steuer ist und ihre Bemessungsgrundlage unmittelbar an dem Unternehmensgewinn anknüpft, welcher durch den Konjunkturverlauf erheblich beeinflusst wird. Während die Gewerbesteuer im Zeitraum von 2000 bis 2003 im Trend um 6,7 % p.a. zurückgegangen ist, erhöhte sie sich allein in 2004 243 Vgl. ebenda. 244 Vgl. ebenda. 245 Vgl. Genesis-Online Datenbank (2016a) und Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a).
4.2 Die Kommunalsteuerpolitik in der Region 85 Abbildung 28: Entwicklung der Steuereinnahmen in Mainfranken seit 2001.246 um 55,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Besonders markante Veränderungen der Einnahmen zeigen sich noch in den Jahren 2006 (+28,4 %), infolge der Finanzkrise im Jahr 2009 (-29,1 %), in 2010 (+20,6 %) und im Zuge einer weiterhin positiven konjunkturellen Entwicklung in 2014 (+12,9 %).247 Zwar ist die Gewerbesteuer unstrittig konjunkturabhängig, allerdings lässt sich das Ausmaß ihrer Konjunkturabhängigkeit im Einzelnen nicht quantifizieren. Neben den konjunkturellen Aufkommensreaktionen beinhalten die Einnahmeschwankungen insbesondere auch Rechtsänderungen wie die Steuerreform 2000, die Mindestbesteuerung (ab 2004) und das Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Letztgenanntes hatte durch die Senkung der Gewerbesteuermesszahl, umfangreichere gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und den Tabelle 12: Veränderung der Gewerbesteuereinnahmen (netto) in Mainfranken.248 246 Quelle: Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 247 Vgl. ebenda. 248 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). Veränderung zum Vorjahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Δ absolut (in Mio. Euro) -13,44 -10,23 -12,69 +80,23 +14,84 +68,06 +17,7 +144,47 prozentual -7,4 % -6,1 % -8,1 % +55,6 % +6,6 % +28,4 % +5,8 % +80,0 % Veränderung zum Vorjahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Δ absolut (in Mio. Euro) +8,92 -97,04 +48,89 +10,96 -16,68 +6,08 +36,95 +142,54 prozentual +2,7 % -29,1 % +20,6 % +3,8 % -5,6 % +2,2 % +12,9 % +78,9 % 0 100 200 300 400 500 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 in Mio. Euro Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gewerbesteuer (netto) Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Grundsteuer A und B
86 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer die weitreichendsten Auswirkungen auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Die Tabelle 12 zeigt die wertmäßige Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen in Mainfranken seit 2000 nochmals im Detail. Die für die einzelnen Erhebungszeiträume dargestellten Werte sind stets im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr ausgedrückt. Dennoch zeigt sich alles in allem, dass die Gewerbesteuer trotz ihrer starken Konjunkturabhängigkeit und den zeitweise auftretenden Einnahmeeinbrüchen eine wichtige Steuer für die mainfränkischen Gemeinden ist. Schließlich eröffnet sie für die kommunalen Steuereinnahmen zugleich erhebliche Wachstumschancen. Eine in der Diskussion um eine Reform oder gar Abschaffung der Gewerbesteuer häufig angeführte Ausweitung der kommunalen Umsatzsteuerbeteiligung würde dies nicht leisten können. Immerhin lag das durchschnittliche Wachstum des Gewerbesteueraufkommens, ungeachtet starker Einnahmeschwankungen, zwischen 2000 und 2014 bei 5,6 % pro Jahr. Insgesamt erhöhten sich die Steuereinnahmen in diesem Zeitraum um 78,9 % und folgten damit weitestgehend dem Bundesund Landestrend. Denn im gesamten Bundesgebiet erhöhten sich die Gewerbesteuereinnahmen im gleichen Zeitraum um 70,5 % und auf Landesebene sogar um 99,7 %.249 Neben der starken Volatilität der Gewerbesteuer zeigt Abbildung 28 hingegen auch, dass die vermutete Einnahmekontinuität lediglich bei den Grundsteuern und der kommunalen Umsatzsteuerbeteiligung gegeben ist. So stiegen die Grundsteuern seit dem Jahr 2000 gleichmäßig um durchschnittlich 2,0 % pro Jahr, was im gesamten Zeitraum einer Zunahme von rund 24 Mio. Euro bzw. 27,4 % entspricht. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer entwickelte sich ähnlich und erzielte ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 5,1 %.250 Während Abbildung 27 auch ein konstantes Wachstum für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer suggeriert, wird dies durch die vorstehende Grafik widerlegt. So sank in den ersten fünf Jahren nach der Jahrtausendwende der Einkommensteueranteil pro Jahr um durchschnittlich 2,5 %, so dass dieser im Jahr 2005 nur noch bei 250,5 Mio. Euro lag. Hingegen ist er in den Jahren 2006, 2007 und 2008 um rund 12 % jährlich gewachsen, in den beiden folgenden Jahren insgesamt wieder um 10 % gesunken und im Jahr 2014 schließlich wieder angestiegen. Im ganzen Betrachtungszeitraum konnte ein positiver Trend beobachtet werden; seit 2000 stieg das Aufkommen um 46,7 %. Hierbei handelt es sich indes um keine gesonderte Entwicklung in Mainfranken. Bei einer Betrachtung der Werte im Landesund Bundesdurchschnitt zeigen sich im Zeitverlauf annähernd die gleichen Veränderungen.251 Mittels der vorstehenden Ausführungen konnte bereits auf regionaler Ebene dargelegt werden, dass eine Stabilität der Einnahmesituation über alle Einnahmequellen hinweg nicht immer gegeben ist. Da es sich bei den dargestellten Werten um aggregierte Daten für die Region Mainfranken handelt, ist es nachvollziehbar, dass sich auf Ebene einer einzelnen Gemeinde noch stärkere Einnahmeschwankungen ergeben können und die Bedeutung der einzelnen Steuerarten unterschiedlich stark ausfallen kann. So weisen klassische Wohnge- 249 Vgl. Genesis-Online Datenbank (2016a) und Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 250 Vgl. ebenda. 251 Vgl. Genesis-Online Datenbank (2016a) und Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a).
4.2 Die Kommunalsteuerpolitik in der Region 87 meinden konsequenterweise einen größeren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf, während in mainfränkischen Industriestandorten höhere Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden. Daher werden im Folgenden die einzelnen kommunalen Steuerarten auf Gemeindeebene detailliert betrachtet und einige Kommunen jeweils exemplarisch vorgestellt. 4.2.1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Bereits in Kapitel 2.1.2 wurde ausgeführt, dass sich der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer einer Kommune entsprechend dem jeweiligen örtlichen Einkommensteueraufkommen bemisst. Da somit die Einkommensteuer der Wohngemeinde des Steuerpflichtigen zugerechnet wird, auch wenn dessen Einkommen außerhalb der Gemeinde, zum Beispiel an einem anderen Arbeitsort, erzielt wird, kann erwartet werden, dass vor allem in typischen Wohngemeinden eine hohe kommunale Einkommensteuerbeteiligung anzutreffen ist. Wie schon bei den gesamten Steuereinnahmen verfügt Würzburg auch bei der Einkommensteuerbeteiligung mit 59,7 Mio. Euro über das größte Steueraufkommen in Mainfranken. Erst mit großem Abstand folgen die Städte Schweinfurt (21,2 Mio. Euro) und Lohr am Main (9,2 Mio. Euro). Der geringste Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wurde Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer Die Gemeinden mit dem größten Steueraufkommen Steuereinnahmen pro Kopf Steuereinnahmen (gesamt) Lohr a. Main 611,67 € Würzburg 59.684.000 € Margetshöchheim 604,23 € Schweinfurt 21.164.000 € Höchberg 589,18 € Lohr a. Main 9.197.000 € Eibelstadt 574,78 € Bad Kissingen 8.577.000 € Erlenbach b. Marktheidenfeld 556,82 € Kitzingen 7.768.000 € Gerbrunn 555,86 € Karlstadt 7.281.000 € Steinfeld 546,25 € Bad Neustadt a.d. Saale 6.562.000 € Mittelwert 448,91 € Mittelwert 1.718.000 € Die Gemeinden mit dem niedrigsten Steueraufkommen Steuereinnahmen pro Kopf Steuereinnahmen (gesamt) Willmars 298,83 € Sonderhofen 214.000 € Trappstadt 296,74 € Hausen 213.000 € Sonderhofen 253,25 € Willmars 179.000 € Tabelle 13: Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Die mainfränkischen Gemeinden mit dem größten und dem niedrigsten Steueraufkommen.252 252 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a).
88 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode mit nur 179.000 Euro der Gemeinde Willmars im Landkreis Rhön-Grabfeld zugewiesen.253 Insbesondere bei einer Betrachtung des Steueraufkommens im Verhältnis zur Einwohnerzahl wird die Einnahmeschwäche dieser Gemeinde offenkundig. Mit nur 298,83 Euro pro Einwohner belegt die Kommune ebenfalls einen der letzten Plätze in Mainfranken. Allerdings zeigt sich in der Tabelle auch, dass die exponierte Stellung Würzburgs lediglich bei einer absoluten Betrachtung vorliegt und diese somit allein in der großen Einwohnerzahl begründet ist. Mit Pro-Kopf-Einnahmen von 480,47 Euro folgt das Oberzentrum nämlich erst an 57. Stelle hinter Gemeinden wie Lohr am Main (611,67 Euro), Margetshöchheim (604,23 Euro) oder Höchberg (589,18 Euro), welche die ersten drei Plätze im mainfränkischen Vergleich belegen. Einen noch geringen Wert als Würzburg erzielt jedoch das zweite Oberzentrum Schweinfurt (410,08 Euro) und belegt damit sogar nur den 149. Rang. Dies ist insofern verwunderlich, da in der Stadt aufgrund der dort angesiedelten Großindustrie verhältnismäßig hohe Löhne und Gehälter gezahlt werden.254 Die vergleichsweise niedrigeren Werte in den beiden Oberzentren dürften vor allem darin begründet sein, dass es viele Besserverdiener vorziehen, sich in den Vororten dieser Städte anzusiedeln, auch wenn sie ihre Einkünfte teilweise andernorts erzielen. Schließlich liegen in den Stadtrandgemeinden bei deutlich niedrigeren Baulandpreisen ebenfalls gute infrastrukturelle Rahmenbedingungen vor und es kann zugleich am kulturellen Angebot der nahe gelegenen Stadt partizipiert werden. Als Beispiele wären für Würzburg, neben den bereits genannten Gemeinden Höchberg und Margetshöchheim, noch Eibelstadt (574,78 Euro), Gerbrunn (555,86 Euro), Kist (532,67 Euro), Randersacker (529,11 Euro), Zell am Main (527,90 Euro) und Estenfeld (522,08 Euro) zu nennen, welche allesamt weniger als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen und im Ranking der mainfränkischen Gemeinden unter den Top 20 bei den Pro-Kopf-Einnahmen liegen. Für die Stadt Schweinfurt zeichnet sich ein ähnliches Bild. So werden auch dort in den Stadtrandgemeinden Grafenrheinfeld (545,45 Euro), Dittelbrunn (534,39 Euro), Schonungen (533,34 Euro), Schwebheim (531,37 Euro), Euerbach (524,03 Euro), Röthlein (519,03 Euro) und Bergrheinfeld (516,18 Euro) deutlich höhere Pro-Kopf-Einnahmen als in dem Oberzentrum erzielt.255 Dass es auch Industriestandorte mit hohem Lohnniveau erreichen können, Arbeitnehmer über eine attraktive Standortpolitik als Einwohner an den Standort zu binden, zeigen die Städte Lohr am Main und Marktheidenfeld. Wie bereits angeführt, wird in Lohr der größte Einkommensteueranteil pro Kopf in Mainfranken erzielt. In Marktheidenfeld wird ebenfalls ein hoher Wert von 515,18 Euro pro Einwohner erreicht. Allerdings zeigt sich auch für Marktheidenfeld, dass direkte Umlandgemeinden zum Teil höhere Werte aufweisen. Besonders deutlich wird dies an der Gemeinde Erlenbach (556,82 Euro), welche im mainfränkischen Vergleich den 5. Platz belegt. Aber auch den in direkter Nachbarschaft liegenden Gemeinden Roden (539,08 Euro) und Birkenfeld (520,64 Euro) wird im Rahmen 253 Willmars liegt in dem strukturschwachen Teil des Landkreises Rhön-Grabfeld, nahe der Stadt Ostheim vor der Rhön und hat nur 599 Einwohner. Obwohl der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der geringste in Mainfranken ist, macht er dennoch 77,8 % der kommunalen Steuereinnahmen aus, da bei den anderen Steuerarten noch geringere Aufkommen erzielt werden. Insgesamt beträgt der Anteil der Steuereinnahmen an den gesamten Bruttoeinnahmen der Gemeinde nur 14,7 %. 254 Vgl. für die genannten Gemeindedaten: Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 255 Vgl. ebenda.
4.2 Die Kommunalsteuerpolitik in der Region 89 des Finanzausgleichs eine höhere Einkommensteuerbeteiligung pro Kopf zugesprochen. Zwar werden in den unmittelbaren Nachbargemeinden von Lohr keine höheren Pro-KopfEinnahmen als in der Stadt erzielt, dennoch liegen diese auch in den umliegenden Gemeinden Neuendorf (528,78 Euro), Partenstein (514,19 Euro) und Rechtenbach (512,17 Euro) deutlich über dem mainfränkischen Durchschnitt von 448,91 Euro pro Einwohner.256 Trotz der beschriebenen Extremfälle ergibt sich in den meisten Gemeinden ein solides Einnahmeniveau. Verdeutlicht werden kann dies mit einer Häufigkeitsverteilung der ProKopf-Einnahmen. Gemäß dem unten dargestellten Histogramm verteilen sich die mainfränkischen Gemeinden nahezu normalverteilt auf die definierten Einnahmeklassen.257 Der Großteil der Gemeinden (90 %) befindet sich dabei in dem Intervall zwischen 334 und 533 Euro pro Kopf (219 Kommunen). Jeweils 5 % der Gemeinden unter- (11 Kommunen) bzw. überschreiten (13 Kommunen) dieses Intervall. Der Median liegt bei 431,88 Euro pro Kopf.258 Während sich im Folgenden für die meisten kommunalen Steuerarten in Mainfranken keine gleichmäßige Verteilung der Pro-Kopf-Einnahmen zeigen wird, ist diese bei der Einkommensteuerbeteiligung wohl darin begründet, dass auch deren Bemessungsgrundlage (die Einkommensteuer der Einwohner) in der Region offensichtlich normalverteilt ist. Abbildung 29: Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Mainfranken.259 256 Vgl. ebenda. 257 Die Überprüfung der Normalverteilung wurde ausschließlich mittels der Abbildung 29 grafisch vollzogen. Ein statistischer Test auf Normalverteilung mit hoher Güte, z. B. Shapiro-Wilks-, Anderson-Darlingund Cramér-von-Mises-Test wurde nicht durchgeführt. Da das Aussehen des Histogramms und somit die Aussage über die Normalverteilung stark von der Klassenbreite und den Klassengrenzen abhängt, wurden diese möglichst eng gewählt und zudem variiert. Auch hierbei zeigte sich stets eine annähernde Normalverteilung. 258 Vgl. für die genannten Gemeindedaten: Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 259 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 0 5 10 15 20 25 30 35 40 ≤ 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480 500 520 540 560 580 600 > 600 Häufigkeiten in Euro / Einwohner Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
90 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode 4.2.2 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Der im Rahmen des Finanzausgleichs gewährte Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gilt auch in Mainfranken als eine stetige und gut kalkulierbare Einnahmequelle der Kommunen. Da diese Einnahmequelle den Wegfall der Gewerbekapitalertragsteuer kompensieren soll, wird der Gemeindeanteil nach bundesgesetzlich geregelten Schlüsselzahlen aufgeteilt. Die wesentlichen Berechnungskomponenten der Schlüsselzahlen sind neben dem Gewerbesteueraufkommen vorangegangener Haushaltsjahre die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die Summen der sozialversicherungspflichtigen Entgelte.260 Demzufolge werden in Kommunen mit umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung auch hohe Einnahmen aus dieser Steuerart erzielt.261 Sowohl bei der absoluten Rangfolge als auch bei einer Betrachtung der Steuereinnahmen pro Kopf belegen die großen mainfränkischen Gewerbeund Industriestandorte in der Auflistung die vorderen Plätze. Hierunter fallen insbesondere die Kommunen Iphofen (Knauf), Schweinfurt (FAG / Schaeffler, Fresenius, SKF, ZF Friedrichshafen), Lohr am Main (Bosch Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Die Gemeinden mit dem größten Steueraufkommen Steuereinnahmen pro Kopf Steuereinnahmen (gesamt) Iphofen 143,39 € Würzburg 9.974.000 € Grafenrheinfeld 128,91 € Schweinfurt 5.691.000 € Schweinfurt 110,27 € Lohr a. Main 1.481.000 € Lohr a. Main 98,50 € Bad Neustadt a.d. Saale 1.388.000 € Rottendorf 95,31 € Kitzingen 1.118.000 € Bad Neustadt a.d. Saale 92,21 € Marktheidenfeld 1.003.000 € Marktheidenfeld 92,01 € Bad Kissingen 999.000 € Mittelwert 41,15 € Mittelwert 157.000 € Die Gemeinden mit dem niedrigsten Steueraufkommen Steuereinnahmen pro Kopf Steuereinnahmen (gesamt) Üchtelhausen 3,35 € Aura a.d. Saale 3.000 € Bieberehren 3,29 € Bieberehren 3.000 € Seinsheim 1,89 € Seinsheim 2.000 € Tabelle 14: Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: Die mainfränkischen Gemeinden mit dem größten und dem niedrigsten Steueraufkommen.262 260 Der endgültige Schlüssel wird zu 25 % aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens der aktuell verfügbaren vergangenen sechs Jahre determiniert, zu 50 % aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu 25 % aus der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte der aktuell verfügbaren vergangenen drei Jahre. Vgl. hierzu BMF (2016a). 261 Vgl. für die theoretischen Grundlagen zum Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Kapitel 2.1.3. 262 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a).
4.2 Die Kommunalsteuerpolitik in der Region 91 Rexroth), Bad Neustadt/Saale (Rhön-Klinikum, Siemens, Preh) und Marktheidenfeld (Warema, Braun, Hilite). Die größten Steuereinnahmen pro Kopf werden mit 143,39 Euro in Iphofen, mit 110,27 Euro in Schweinfurt, mit 98,50 Euro in Lohr am Main und mit 95,31 Euro in Rottendorf erzielt. Dies ist aufgrund der dortigen Unternehmensund Wirtschaftsstruktur nicht anders zu erwarten gewesen. Gerade bei kleineren Kommunen mit einem großen Konzern am Standort, wie dies in Iphofen und Rottendorf der Fall ist, verwundert es nicht, dass diese im Pro-Kopf-Ranking einen der vorderen Plätze belegen. Da in diesen Kommunen in den zurückliegenden Jahren sehr stabile Beschäftigungsverhältnisse und hohe Gewerbesteuereinnahmen vorlagen, wird dies dazu führen, dass die genannten Gemeinden ebenfalls in den nächsten Jahren hohe Einnahmen aus dieser Steuerart generieren können.263 Auch wenn die Kommune Grafenrheinfeld mit 128,91 Euro noch den zweiten Platz in der Rangfolge belegt, gelten diese Ausführungen für sie nicht länger, da der wesentliche Treiber für die hohe Umsatzsteuerzuweisung der Kommune das hohe Gewerbesteueraufkommen aus dem Kernkraftwerk war. Dieses ist vom Betreiber E.ON im Zuge der Energiewende allerdings am 27. Juni 2015 stillgelegt worden, so dass die Gewerbesteuereinnahmen angesichts der bevorstehenden Abschaltung und konzerninterner Verlustverrechnungen bereits seit 2010 deutlich zurückgegangen sind. Wurden in 2008 noch 14 Mio. Euro an Gewerbesteuer vereinnahmt, lag dieser Wert in 2014 nur noch bei 1,8 Mio. Euro. Da die Gemeinde auch nicht über verhältnismäßig viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte verfügt, wird Grafenrheinfeld zukünftig mit deutlich niedrigeren Einnahmen aus der UmsatzAbbildung 30: Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer in Mainfranken.264 263 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 264 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 0 10 20 30 40 50 60 70 80 ≤ 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 > 85 Häufigkeiten in Euro / Einwohner Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
92 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode steuerbeteiligung kalkulieren müssen.265 Die Abbildung 30 gibt die Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus der Umsatzsteuer in Mainfranken wieder. Entgegen den Ausführungen zur Häufigkeitsverteilung der Einkommensteuerbeteiligung lässt sich beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer keine Normalverteilung beobachten. Wie aus der Abbildung 30 hervorgeht, scheint das Histogramm vielmehr rechtsschief einem konvexen Verlauf zu folgen. Demnach wird den meisten Gemeinden nur eine geringe Umsatzsteuerbeteiligung zugesprochen. So überschreiten 77 Kommunen die Grenze von 10 Euro pro Einwohner nicht, in dem Intervall zwischen 10 und 20 Euro pro Einwohner liegen 85 Kommunen und in dem Bereich zwischen 20 und 30 Euro pro Einwohner noch 32 Kommunen. Somit haben rund 80 % aller mainfränkischen Gemeinden einen Wert von unter 30 Euro pro Einwohner. Demzufolge liegt der Median der Gemeindeanteile aus der Umsatzsteuer in Mainfranken lediglich bei 14,15 Euro pro Einwohner.266 Hohe Pro-Kopf-Einnahmen aus der Umsatzsteuer können nur wenige Gemeinden aufweisen. Einen Wert von über 50 Euro pro Einwohner erreichen insgesamt nur 20 mainfränkische Kommunen. Wie im nächsten Unterabschnitt zu den Gewerbesteuereinnahmen noch deutlicher werden wird, beschränkt sich eine umfangreiche wirtschaftliche Betätigung in der Region nämlich auf vergleichsweise wenige Agglomerationszentren. Folglich verfügen auch nur wenige Kommunen über hohe Werte bei den Berechnungskomponenten dieser Steuerart und können wegen der zugrunde gelegten Verteilungsmechanismen nur eingeschränkt am Finanzausgleich partizipieren. Hohe kommunale Umsatzsteuerbeteiligungen fallen somit nur in den großen mainfränkischen Gewerbeund Industriestandorten an.267 4.2.3 Gewerbesteuer Wie einleitend zu diesem Kapitel bereits aufgezeigt werden konnte, weist Mainfranken im Landesbzw. Bundesvergleich eher niedrige Gewerbesteuereinnahmen auf. Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage wurden in Mainfranken im Jahr 2014 323,2 Mio. Euro an Gewerbesteuer vereinnahmt, dies entspricht 36,2 % der kommunalen Steuereinnahmen.268 Allerdings gibt es auch viele Kommunen, die einen deutlich höheren Gewerbesteueranteil (netto) besitzen. So lag dieser Wert in den Gemeinden Iphofen, Marktheidenfeld und Rottendorf bei über 70 %. Auch in den Kommunen Sulzfeld, Abtswind, Röttingen, Euerdorf und Schweinfurt konnte ein Gewerbesteueranteil von mehr als 60 % erzielt werden. Wie die Mehrzahl der genannten Kommunen belegt, kann die Betrachtung dieses Werts als erstes Indiz für eine Bestimmung der bedeutenden Unternehmensstandorte der Region herangezogen werden. Problematisch ist hieran jedoch, dass das Verhältnismaß bewirkt, dass auch relativ kleine Kommunen wie Sulzfeld und Abtswind in dieser Rangfolge einen der vorderen Plätze belegen, obwohl deren absolutes Gewerbesteueraufkommen vergleichsweise gering ist. Ferner werden für die Ermittlung des Anteils der Gewerbesteuer an den Steuerein- 265 Vgl. ebenda sowie E.ON (2016), Steiche (2015) und Lux (2011). 266 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 267 Vgl. ebenda. 268 In Bayern beträgt der Durchschnitt 44,0 % und bundesweit 42,5 %. Vgl. Genesis-Online Datenbank (2016a).
4.2 Die Kommunalsteuerpolitik in der Region 93 Abbildung 31: Hebesatzklassen zur Gewerbesteuer in Mainfranken für 2014.269 nahmen die Istaufkommen herangezogen, welche durch die jeweiligen Gewerbesteuerhebesätze entscheidend beeinflusst werden. Das breite Spektrum an festgesetzten Gewerbesteuerhebesätzen verdeutlicht die vorstehende Einteilung der mainfränkischen Kommunen in Gewerbesteuerhebesatzklassen. In Würzburg (420 %) sowie Margetshöchheim und Erlabrunn (jeweils 400 %) sind die höchsten Hebesätze festgesetzt worden. Die Gemeinden Großlangheim (280 %) und Aubstadt (270 %) weisen hingegen die niedrigsten Werte auf. Der gewogene Durchschnittshebesatz lag in Mainfranken im Jahr 2014 bei 357 %.270 Im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit und um genauere Aussagen über die wahre gewerbesteuerliche Leistungsfähigkeit einer Kommune treffen zu können, werden für einen interkommunalen Vergleich daher meist Maßzahlen verwendet, welche die Größe einer Gemeinde und deren lokales Hebesatzniveau berücksichtigen. Hierfür bietet sich der Grundbetrag der Gewerbesteuer pro Einwohner an.271 Eine Häufigkeitsverteilung dieses Werts kann für die mainfränkischen Gemeinden der nachfolgenden Abbildung 32 entnommen werden. Von wenigen Abweichungen am oberen Rand der Verteilung abgesehen, zeigt sich, wie bereits bei der Umsatzsteuerbeteiligung, ein konvexer Verlauf. So besitzen 50,0 % der Gemeinden einen Gewerbesteuer-Grundbetrag von bis zu 48,4 Euro pro Kopf (Median) und noch 81,4 % einen Wert von unter 100,0 Euro. Begründet ist diese Verteilung wohl darin, dass sich eine umfangreiche wirtschaftliche Betätigung nur auf einige mainfränkische Gemeinden beschränkt, während der Großteil an Gemeinden weniger gewerblich geprägt ist.272 269 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 270 Das Hebesatzniveau entwickelte sich in den zurückliegenden Jahren in Mainfranken nur mäßig. Seit 2008 erhöhte sich der gewogene Durchschnittshebesatz nur um 1,4 %. Vor allem in großen Kommunen gab es kaum Hebesatzanpassungen. Vgl. hierzu Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 271 Der Grundbetrag errechnet sich auf Gemeindeebene durch Division des Ist-Aufkommens durch den örtlichen Hebesatz (Multiplikation mit 100). Auf Landesund Gemeindegrößenklassenebene ergibt sich der Grundbetrag durch Aggregation der jeweils einbezogenen kommunalen Körperschaften. 272 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 0 10 20 30 40 50 60 ≤ 290 300 310 320 330 340 350 360 370 380 390 400 > 400 Häufigkeiten in % Hebesatzklassen zur Gewerbesteuer
100 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Tabelle 17: Die mainfränkischen Gemeinden mit den höchsten Gewerbesteuerumlagen.288 4.2.4 Grundsteuer A Wie bereits bei der Gewerbesteuer zeigt sich auch bei den Grundsteuern ein breites Spektrum an unterschiedlichen Hebesätzen in Mainfranken. Die höchsten Hebesätze sind derzeit in den Gemeinden Thüngersheim (600 %), Unterpleichfeld (512 %), Neuhütten (500 %), Münnerstadt (495 %) und Eußenheim (490 %) festgesetzt worden. Besonders niedrige Hebesätze verlangen die Gemeinden Rieneck (275 %), Waldbrunn (275 %), GrafenAbbildung 34: Hebesatzklassen zur Grundsteuer A in Mainfranken für 2014.289 288 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 289 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). Gewerbesteuerumlage Die Gemeinden mit den höchsten Gewerbesteuerumlagen von 2008 - 2014 (Mittelwerte) Gewerbesteuerumlage pro Kop f Gewerbesteuerumlage (gesamt) Kommune GewSt (Ist) Umlage Kommune GewSt (Ist) Umlage Iphofen 2.083,04 € 429,96 € Schweinfurt 65.261 T€ 11.644 T€ Rottendor f 1.625,05 € 320,81 € Würzburg 64.362 T€ 10.619 T€ Grafenrheinfeld 1.270,76 € 320,25 € Marktheidenfeld 12.385 T€ 2.857 T€ Marktheidenfeld 1.136,17 € 262,07 € Iphofen 9.457 T€ 1.952 T€ Schweinfurt 1.264,50 € 225,62 € Bad Neustadt / Saale 9.640 T€ 1.830 T€ Ochsenfurt 634,60 € 129,94 € Lohr a.Main 9.441 T€ 1.778 T€ Bad Neustadt / Saale 640,42 € 121,55 € Rottendorf 8.593 T€ 1.696 T€ Lohr a.Main 627,87 € 118,25 € Kitzingen 8.540 T€ 1.624 T€ Haßfurt 585,79 € 115,33 € Haßfurt 7.686 T€ 1.513 T€ W ürzburg 518,13 € 85,49 € Ochsenfurt 7.041 T€ 1.442 T€ Kitzingen 417,12 € 79,33 € Grafenrheinfeld 4.347 T€ 1.096 T€ Bad Kissingen 285,01 € 51,10 € Bad Kissingen 6.077 T€ 1.090 T€ 0 10 20 30 40 50 60 ≤ 280 290 300 310 320 330 340 350 360 370 380 390 400 > 400 Häufigkeiten in % Hebesatzklassen zur Grundsteuer A
4.2 Die Kommunalsteuerpolitik in der Region 101 rheinfeld (270 %), Großlangheim (260 %) und Rottendorf (260 %). Der gewogene Durchschnittshebesatz liegt in Mainfranken bei 340,5 %.290 Besonders bemerkenswerte Hebesatzänderungen wurden in den letzten Jahren in den Gemeinden Unterpleichfeld, Rannungen, Schonungen und Randersacker vorgenommen. Das sich in einer angespannten Haushaltslage befindliche Randersacker erhöhte im Jahr 2013 seinen Hebesatz für landund forstwirtschaftliche Grundstücke um 100 %-Punkte auf 430 %. Aus den gleichen Beweggründen passte auch die Gemeinde Schonungen in 2015 den Hebesatz um 150 %-Punkte auf 510 % an. Unterpleichfeld nahm bereits im Jahr 2011 eine noch deutlichere Hebesatzanpassung vor, indem es den Hebesatz von 320 % auf 512 % anpasste, um die hohen Kosten der Instandhaltung der kommunalen Wirtschaftswege kompensieren zu können.291 Entgegen dem allgemeinen Trend zu Hebesatzerhöhungen senkte die Gemeinde Rannungen den Hebesatz zur Grundsteuer A (wie auch den zur Grundsteuer B) im Jahr 2008 von 650 % auf 550 %, im folgenden Jahr auf 490 % und im Jahr 2011 schließlich um weitere 120 %-Punkte auf nunmehr 370 %. Ihre Begründung finden die Senkungen vor allem darin, dass seit 2007 Beiträge für die Kanalsanierung erhoben werden und diese Gebühren in den Folgejahren weiter erhöht wurden, die Bürger jedoch nicht übermäßig belastet werden sollen.292 Insgesamt wurde in Mainfranken im Jahr 2014 ein Istaufkommen aus der Grundsteuer A von 7,8 Mio. Euro erzielt, dies entspricht lediglich 0,9 % der gesamten kommunalen Steuereinnahmen. Zwar sind diese Einnahmen verhältnismäßig gering und daher nicht für alle Kommunen von großer Bedeutung, allerdings sind sie im Zeitverlauf sehr konstant und insofern eine gut zu planende Einnahmequelle. Entgegen der Darstellung bei der Gewerbesteuer kann deshalb in der folgenden Tabelle 18 auch auf die Angabe des langjährigen Mittelwerts verzichtet werden. Wie bei der Gewerbesteuer werden die Steuereinnahmen im Folgenden als Grundbeträge angegeben, um die bestehenden Hebesatzunterschiede auszugleichen und die Werte zwischen den Kommunen vergleichbar zu machen. Das in 2014 erzielte Istaufkommen entspricht einem Grundbetrag der Grundsteuer A von 2,3 Mio. Euro.293 Die größten absoluten Steuereinnahmen erzielen die Gemeinden Kolitzheim, Arnstein, Werneck, Dettelbach und Volkach. So erzielt das im Landkreis Schweinfurt gelegene Kolitzheim in 2014 ein Steueraufkommen von 141 Tsd. Euro, was bei einem Hebesatz von 300 % einem Grundbetrag von 47 Tsd. Euro entspricht. Die hohen Einnahmen in dieser Steuerart verwundern in Kolitzheim nicht, ist die Gemeinde doch sehr landwirtschaftlich geprägt. So liegt der Anteil der landwirtschaftlich genutzten Flächen bei 78,1 %. Insbesondere der Anbau von Sonderkulturen wie Spargel, Wein und Obst spielt dabei eine bedeutende Rolle.294 290 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 291 Vgl. Mainpost (2011). 292 Vgl. Mainpost (2006) und Mainpost (2008b) und zu den Daten des ganzen Absatzes Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 293 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 294 Vgl. ebenda und Bundesinstitut für Bau-, Stadtund Raumforschung (2015).
102 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Tabelle 18: Grundsteuer A (Grundbetrag): Die mainfränkischen Gemeinden mit dem größten und dem niedrigsten Steueraufkommen.295 Eine stark landwirtschaftliche Prägung findet sich auch in den genannten und in der unmittelbaren Umgebung von Kolitzheim gelegenen Gemeinden Arnstein, Werneck, Dettelbach und Volkach. Insgesamt zeigt sich sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, dass in den Gemeinden, welche in den beiden großen mainfränkischen Ackerbauregionen „Ochsenfurter Gau“ (u.a. Ochsenfurt, Giebelstadt, Sonderhofen, Bütthard, Gelchsheim, Riedenheim, Gaukönigshofen) und „Gäuplatten im Maindreieck“ (u.a. Werneck, Unterpleichfeld, Dettelbach, Bergtheim, Biebelried, Prosselsheim) sowie in der Weinanbauregion „Mittleres Maintal“ (u.a. Nordheim, Volkach, Kitzingen) liegen, auch die zu erwartenden höheren Steuereinnahmen aus der Grundsteuer A erzielt werden. Der Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche liegt in den genannten Kommunen meist deutlich über 70 % der Gemeindefläche. Die höchsten Werte weisen die Kommunen Gaukönigshofen (86,9 %), Aub (83,8 %), Gelchsheim (83,8 %), Sonderhofen (83,8 %) und Bergtheim (81,2 %) auf.296 An der folgenden Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus der Grundsteuer A für Mainfranken zeigt sich jedoch, dass derart hohe Grundsteuereinnahmen eher selten sind und sich auf die oben beschriebenen Gemeinden mit landwirtschaftlicher Prägung beschränken. So besitzt die Hälfte der mainfränkischen Gemeinden lediglich einen Grundbetrag zur Grundsteuer A von bis zu 3,24 Euro pro Einwohner (Median) und noch 81,5 % der Gemeinden einen Wert von unter 6,00 Euro.297 295 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 296 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a), Bundesamt für Naturschutz (2016) und Bundesinstitut für Bau-, Stadtund Raumforschung (2015). 297 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). Grundsteuer A Die Gemeinden mit dem größten Steueraufkommen (Grundbetrag) Steuereinnahmen pro Kopf Steuereinnahmen (gesamt) Sonderhofen 21,30 € Kolitzheim 47.000 € Bütthard 19,04 € Arnstein 43.000 € Riedenheim 19,00 € Werneck 42.000 € Gelchsheim 18,47 € Dettelbach 41.000 € Nordheim a. Main 16,10 € Volkach 40.000 € Biebelried 15,41 € Ochsenfurt 38.000 € Martinsheim 14,82 € Giebelstadt 38.000 € Mittelwert 2,43 € Mittelwert 9.000 € Die Gemeinden mit dem niedrigsten Steueraufkommen (Grundbetrag) Steuereinnahmen pro Kopf Steuereinnahmen (gesamt) Höchberg 0,21 € Neuendorf 1.000 € Schweinfurt 0,14 € Aura a.d. Saale 1.000 € Rechtenbach 0,00 € Rechtenbach 0 €
4.2 Die Kommunalsteuerpolitik in der Region 103 Abbildung 35: Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus der Grundsteuer A in Mainfranken.298 4.2.5 Grundsteuer B Auch bei der Grundsteuer B zeigen sich merkliche Hebesatzunterschiede in Mainfranken. Wie bereits bei den beiden anderen Realsteuern vermittelt die Einteilung in Hebesatzklassen keinen systematischen Verlauf. Allerdings wird deutlich, dass diese mit der Verteilung der Grundsteuer A beinahe deckungsgleich ist. So haben die meisten Kommunen auch bei der Grundsteuer B Hebesätze von 300 % (61 Gemeinden, bei der GrSt A: 57), von 350 % (35 Gemeinden, bei der GrSt A: 38) oder 320 % (30 Gemeinden, bei der GrSt A: 24) festgesetzt.299 Abbildung 36: Hebesatzklassen zur Grundsteuer B in Mainfranken für 2014.300 298 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 299 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 300 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 0 10 20 30 40 50 ≤ 123456789101112 > 12 Häufigkeiten in Euro / Einwohner Grundbetrag der Grundsteuer A 0 10 20 30 40 50 60 70 ≤ 280 290 300 310 320 330 340 350 360 370 380 390 400 > 400 Häufigkeiten in % Hebesatzklassen zur Grundsteuer B
104 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Die relativ spiegelbildliche Verteilung bei den beiden Grundsteuern ist darin begründet, dass in einer Gemeinde meist die gleichen Hebesätze festgelegt werden. Offenbar sollen hierdurch die landwirtschaftlichen Betriebe, die Gewerbetreibenden als auch die Bürger gleichermaßen belastet werden. Von den 243 mainfränkischen Gemeinden haben in 2014 166 den gleichen Hebesatz der Grundsteuern A und B, bei weiteren 42 Gemeinden beträgt der Unterschied maximal 20 %-Punkte. Sofern eine Differenz vorliegt, ist meist der Grundsteuerhebesatz A (61 Kommunen) der höhere, umgekehrt ist dies nur bei 16 Gemeinden der Fall. Deutlich höhere Hebesätze der Grundsteuer A sind in den Gemeinden Thüngersheim (GrSt A: 600 %, GrSt B: 350 %), Unterpleichfeld (GrSt A: 512 %, GrSt B: 300 %), Neuhütten (GrSt A: 500 %, GrSt B: 350 %), Partenstein (GrSt A: 400 %, GrSt B: 275 %) und Eußenheim (GrSt A: 490 %, GrSt B: 380 %) festgesetzt worden. Deutlich niedrigere Hebesätze sind in den Kommunen Volkach (GrSt A: 350 %, GrSt B: 395 %), Bad Neustadt a.d. Saale (GrSt A: 300 %, GrSt B: 350 %) und Würzburg (GrSt A: 340 %, GrSt B: 450 %) anzutreffen.301 Die höchsten Hebesätze sind für das Jahr 2014 in den Gemeinden Münnerstadt (495 %), Obernbreit (470 %), Marktbreit und Würzburg (je 450 %) verabschiedet worden. Die niedrigsten Hebesätze bestehen in Rottendorf (275 %), Grafenrheinfeld (270 %), Großlangheim (260 %), Niederwerrn und Euerdorf (je 250 %). Der gewogene Durchschnittshebesatz liegt in Mainfranken bei 356,8 %. Besonders deutliche Hebesatzänderungen wurden in den letzten Jahren in den Gemeinden Rannungen, Schonungen, Nordheim v.d. Rhön, Heustreu, Unsleben und Randersacker vollzogen. Die Hebesatzänderungen in Rannungen (bis 2010: 490 %, seit 2011: 370 %), Schonungen (bis 2014: 360 %, seit 2015: 540 %) und Randersacker (bis 2012: 330 %, seit 2013: 360 %) wurden dabei ebenfalls aus den bereits bei der Grundsteuer A geschilderten Beweggründen vorgenommen. In Nordheim v.d. Rhön erhöhte sich der Hebesatz der Grundsteuer B in 2013 um 80 %-Punkte auf 380 %, in den nahe Bad Neustadt gelegenen Nachbargemeinden Hollstadt (im Jahr 2010), Heustreu und Unsleben (im Jahr 2012) jeweils um 60 %-Punkte auf 360 %.302 Bei den letztgenannten Gemeinden, welche alle im Landkreis Rhön-Grabfeld gelegen sind, ergab sich die gleiche Hebesatzentwicklung auch bei der Grundsteuer A. In Nordheim v.d. Rhön wurde die Grundsteuer A hingegen etwas geringer (70 %-Punkte) auf 400 % angepasst. Die angesprochene Parallelität der Hebesatzanpassungen bei den Grundsteuern zeigt sich somit bei allen aufgeführten Kommunen.303 Während das Istaufkommen der Grundsteuer A in Mainfranken im Jahr 2014 lediglich 7,8 Mio. Euro (0,9 % der kommunalen Steuereinnahmen) betrug, lagen die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer B mit 105,2 Mio. Euro deutlich höher. Dies entspricht einem Anteil an den kommunalen Steuereinnahmen von 11,8 %. Wie die Tabelle 19 zeigt, wurde die Rangfolge der mainfränkischen Kommunen im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit wieder um die kommunalen Hebesätze bereinigt und deshalb in Form von Grundbeträgen dargestellt. Insgesamt betrug dieser Wert in Mainfranken 29,5 Mio. Euro, im Durchschnitt vereinnahmte eine mainfränkische Gemeinde daher rund 121 Tsd. Euro. Für eine zutreffende 301 Vgl. ebenda. 302 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 303 Vgl. ebenda.
4.2 Die Kommunalsteuerpolitik in der Region 105 Einordnung der dargestellten Werte ist es unabdingbar, die Größe, die Siedlungsstruktur und den dortigen Bebauungszustand in eine Bewertung mit einzubeziehen.304 Die Betrachtung der absoluten Rangfolge in der rechten Tabellenhälfte zeigt auf, dass in Würzburg (4,8 Mio. Euro), Schweinfurt (2,8 Mio. Euro) und Bad Kissingen (1,1 Mio. Euro) die größten Steuereinnahmen erzielt werden. Es wird aber auch offenkundig, dass die rein flächenmäßige Größe einer Kommune offenbar nur bedingt als Treiber des Steueraufkommens bezeichnet werden kann. Zwar handelt es sich bei Hammelburg (128,88 km2), Arnstein (112,11 km2), Karlstadt (98,18 km2), Ebern (95,02 km2) und Münnerstadt (93,11 km2) hinsichtlich der Fläche um die größten Kommunen der Region, einen der vordersten Plätze belegen sie bei den Einnahmen aus der Grundsteuer B aber nicht. Die eingeschränkte Bedeutung der Gemeindefläche verwundert deshalb auch nicht, da der Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer in den meisten Fällen durch den Gebäudewert und weniger durch die bloße Grundstücksfläche geprägt wird.305 Somit ist es viel entscheidender, ob und in welcher Form die Gemeindefläche bebaut ist, denn für unbebaute Grundstücke ergeben sich gemäß dem Bewertungsgesetz sehr niedrige Einheitswerte. Demzufolge zeigt sich, dass vor allem die Kommunen einen der Spitzenwerte in Mainfranken belegen, die einen hohen Urbanisierungsgrad und eine umfangreiche Bebauung aufweisen. Reine FläGrundsteuer B Die Gemeinden mit dem größten Steueraufkommen (Grundbetrag) Steuereinnahmen pro Kopf Steuereinnahmen (gesamt) Schweinfurt 55,14 € Würzburg 4.820.000 € Bad Kissingen 53,56 € Schweinfurt 2.846.000 € Marktheidenfeld 48,25 € Bad Kissingen 1.142.000 € Gochsheim 47,07 € Kitzingen 744.000 € Donnersdorf 46,80 € Lohr a. Main 575.000 € Schwebheim 43,63 € Bad Neustadt a.d. Saale 570.000 € Sennfeld 41,78 € Marktheidenfeld 526.000 € Mittelwert 31,71 € Mittelwert 121.000 € Die Gemeinden mit dem niedrigsten Steueraufkommen (Grundbetrag) Steuereinnahmen pro Kopf Steuereinnahmen (gesamt) Trappstadt 12,86 € Emmershausen 11.000 € Riedbach 11,39 € Willmars 9.000 € Herbstadt 11,04 € Herbstadt 7.000 € Tabelle 19: Grundsteuer B (Grundbetrag): Die mainfränkischen Gemeinden mit dem größten und dem niedrigsten Steueraufkommen.306 304 Vgl. ebenda. 305 Für Grundbesitz, der nach dem Ertragswertverfahren bewertet wird, hat die Grundstücksfläche nur insofern eine Bedeutung, als dass sie den Mindestwert determiniert, welchen der ermittelte Ertragswert nach § 77 BewG nicht unterschreiten darf. 306 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a).
106 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode chengemeinden, die zudem noch in der mainfränkischen Peripherie liegen, besitzen gewöhnlich niedrigere Grundsteuereinnahmen. Aufgrund dessen führt eine Darstellung der Einnahmen aus der Grundsteuer B im Verhältnis zu der Gemeindefläche oder gar der Siedlungsund Verkehrsfläche zu keinem wesentlichen Erkenntniszugewinn, da hierdurch vor allem die Gemeinden aufgezeigt werden würden, deren Gemeindefläche umfangreich (mehrstöckig, dicht) und aufwendig (hohe Regelherstellungskosten) bebaut ist bzw. zu hohen Mieterträgen führt. Dies ist vor allem in den beiden Oberzentren der Region und deren unmittelbaren Umlandgemeinden der Fall. Während der Median der Grundsteuereinnahmen pro Quadratkilometer der Siedlungsund Verkehrsfläche in 2014 nur bei 24,2 Tsd. Euro lag, erzielten Schweinfurt und Würzburg mit ihren Stadtrandgemeinden Werte von über 100 Tsd. Euro bei dieser Maßzahl.307 Daher entschied sich der Autor dazu, in der folgenden Darstellung als Verhältnismaß (wie bisher) die Steuereinnahmen pro Kopf darzustellen. Zwar implizieren natürlich auch Einwohner eine Bebauung, allerdings nicht zwingend eine urbane. Dadurch schließt diese Maßzahl nicht von vornherein gewisse Gemeinden aus der Rangfolge aus, so dass auch typische Wohngemeinden, welche eher durch Einund Zweifamilienhäuser geprägt sind, einen Zugang in die mainfränkische Rangfolge der Tabelle 19 bekommen können. Die höchsten Steuereinnahmen pro Einwohner werden allerdings dennoch in den Städten Schweinfurt (55,14 Euro), Bad Kissingen (53,56 Euro) und Marktheidenfeld (48,25 Euro) erzielt. Das nicht in der Aufstellung enthaltene Würzburg belegt mit Pro-Kopf-Einnahmen von 38,80 Euro den elften Rang in Mainfranken. Daneben erzielen die im Schweinfurter Umland gelegenen Gemeinden Gochsheim (47,07 Euro), Donnersdorf (46,80 Euro), Schwebheim (43,63 Euro) und Sennfeld (41,78 Euro) ebenfalls Höchstwerte. Die niedrigsten ProKopf-Einnahmen weisen hingegen die beiden im Landkreis Rhön-Grabfeld gelegenen Nachbargemeinden Herbstadt und Trappstadt sowie das im Landkreis Haßberge gelegene Riedbach auf. Alle drei Gemeinden sind sehr ländlich geprägt und dünn besiedelt. Die beiden erstgenannten Gemeinden liegen unmittelbar an der ehemaligen innerdeutschen Grenze zu Thüringen und befinden sich damit weit in der Peripherie.308 Trotz der aufgezeigten Differenzen lässt sich an dem nachstehenden Histogramm erkennen, dass die kommunalen Einnahmeunterschiede bei der Grundsteuer B bei einer ProKopf-Betrachtung nicht sonderlich groß ausfallen. So liegt der Median der Pro-Kopf-Einnahmen bei 25,27 Euro und die durchschnittliche Abweichung vom Mittelwert beträgt 5,58 Euro. Die beinahe symmetrische Verteilung mag wohl darin begründet sein, dass die Steuereinnahmen in urbanen und dicht besiedelten Gemeinden zwar absolut oder pro Quadratmeter höher sind, dies in einer Pro-Kopf-Betrachtung aber weniger stark ins Gewicht fällt, da in diesen Gemeinden auch die Einwohnerdichte höher ist, sich das Grundsteueraufkommen somit auf mehrere Personen verteilt und dadurch relativiert.309 307 Eigene Berechnung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a) und des Bundesinstituts für Bau-, Stadtund Raumforschung (2015). 308 Vgl. für die im Abschnitt genannten Daten: Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 309 Vgl. ebenda.
4.3 Wettbewerbspositionen der Oberzentren Würzburg und Schweinfurt in steuerpolitischer Hinsicht 107 Abbildung 37: Häufigkeitsverteilung der kommunalen Pro-Kopf-Einnahmen aus der Grundsteuer B in Mainfranken.310 4.3 Wettbewerbspositionen der Oberzentren Würzburg und Schweinfurt in steuerpolitischer Hinsicht Anknüpfend an das vorige Kapitel, in welchem bei den Ausführungen zum kommunalen Einkommensteueranteil bereits herausgearbeitet wurde, dass große Interdependenzen zwischen den beiden mainfränkischen Oberzentren und ihren Nachbargemeinden bestehen, sollen Würzburg und Schweinfurt in diesem Kapitel gesondert betrachtet werden. Während bisher die steuerlichen Kennzahlen einer Kommune den Werten aller mainfränkischen Gemeinden gegenübergestellt wurden, wird nun ausschließlich ein Vergleich der beiden Oberzentren mit ihrem direkten Umland vollzogen. Hierdurch sollen regionale Zusammenhänge aufgedeckt und die steuerpolitischen Wettbewerbspositionen der beiden Städte detaillierter dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Definition der Wettbewerbsposition lediglich auf steuerpolitische Aspekte beschränkt. Die Bewertung der steuerpolitischen Wettbewerbsposition erfolgt nachstehend für die beiden Städte zunächst einzeln, indem die Realsteuerhebesätze und das Steueraufkommen des Oberzentrums ins Verhältnis zu seinem Umland gesetzt werden. Am Ende des Kapitels werden die gewonnen Erkenntnisse miteinander verglichen. Zur Darstellung der relativen Wettbewerbsposition der beiden Oberzentren ist zunächst eine geeignete Abgrenzung des Umlandes vorzunehmen. Der im Folgenden verwendete Ansatz definiert dafür zwei Ringe rund um Würzburg und Schweinfurt mit einem Radius von je 10 Kilometer. Folglich schließt der erste Ring diejenigen Gemeinden ein, welche im Umkreis von 0 bis 10 Kilometer um das Stadtzentrum Würzburgs bzw. Schweinfurts liegen. Hierbei handelt es sich fast ausschließlich um Kommunen, die direkt an das jeweilige Stadtgebiet angrenzen. Der zweite Ring beinhaltet alle Gemeinden im Umkreis von 10 bis 20 310 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 0 10 20 30 40 50 60 70 80 ≤ 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 > 60 Häufigkeiten in Euro / Einwohner Grundbetrag der Grundsteuer B
108 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Abbildung 38: Zuordnung der Gemeinden in zwei Ringe um die beiden Oberzentren Würzburg und Schweinfurt. 311 Kilometer.312 Gemeinden mit einer größeren Entfernung wurden in die Untersuchung nicht mit aufgenommen. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Oberzentren zueinander – die Entfernung beträgt rund 37 Kilometer – würde es dann zu einer Überschneidung der äußeren Ringe kommen, woraus sich wiederum Interferenzen ergeben könnten. Die Zuordnung der umliegenden Kommunen zu den jeweiligen Ringen ist aus der nachstehenden Karte ersichtlich. Aus Darstellungsgründen sind einige wenige Gemeinden nicht abgebildet. Ein vollständiges Gemeindeverzeichnis wurde dem Anhang unter C.2 und C.3 hinzugefügt und um die wesentlichen steuerlichen Kenngrößen dieser Kommunen ergänzt. 311 Quelle: Eigene Darstellung. 312 In die Betrachtung wurden nur bayerische Gemeinden einbezogen. Im zweiten Ring der Stadt Würzburg würden nämlich auch einige baden-württembergische Kommunen liegen.
4.3 Wettbewerbspositionen der Oberzentren Würzburg und Schweinfurt in steuerpolitischer Hinsicht 109 Ferner sei vorab vermerkt, dass bei der Bildung von Durchschnittswerten auf Ebene eines Rings eine Gewichtung der Gemeinden vollzogen wurde. Für die Werte zu den kommunalen Steuereinnahmen wurde wie bisher die Einwohnerzahl als Maßstab gewählt. Um eine Neutralität gegenüber dem kommunalen Hebesatzniveau zu erreichen, werden bei dem Vergleich der Realsteuereinnahmen wieder die jeweiligen Grundbeträge als Vergleichsmaßstab herangezogen. Bei der Ermittlung von Durchschnittswerten für die Realsteuerhebesätze der Umlandgemeinden wurde hingegen eine distanzbasierte Gewichtung verwendet. Indem der Hebesatz einer Kommune mit der inversen Distanz zu dem jeweiligen Oberzentrum gewichtet wird, wird der räumliche Zusammenhang zum jeweiligen Oberzentrum besser abgebildet.313 4.3.1 Die Wettbewerbsposition der Stadt Würzburg Nachdem Würzburg im Jahr 704 erstmals urkundlich als „Castellum Virteburch“ genannt wurde, zählt die Stadt seit dem Mittelalter zu einem bedeutenden wirtschaftlichen, geistlichen und hoheitlichen Zentrum. Die überregionale Bedeutung blieb bis zur Industriellen Revolution erhalten. Heute ist Würzburg mit seinen rund 125 Tsd. Einwohnern immer noch die mit Abstand größte Stadt im Regierungsbezirk Unterfranken und gilt als Handelsund Dienstleistungszentrum Mainfrankens.314 Die exponierte Stellung wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich in Würzburg der Sitz der Regierung von Unterfranken, das Landratsamt sowie ein Bischofssitz der römisch-katholischen Kirche befinden. Mit rund 33 Tsd. Studenten und weiteren Hochschulangehörigen gilt Würzburg als klassische Universitätsstadt. Neben der Julius-Maximilians-Universität bestehen als akademische Einrichtungen die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt und die Hochschule für Musik. Seit im Jahr 1978 mit Lengfeld, Versbach und dem Steinbachtal die letzten Eingemeindungen stattgefunden haben, grenzen zwölf Kommunen direkt an das Stadtgebiet an. Dies sind Eibelstadt, Estenfeld, Gerbrunn, Güntersleben, Höchberg, Randersacker, Reichenberg, Rimpar, Rottendorf, Veitshöchheim, Winterhausen315 und Zell am Main. Wie der Abbildung 39 zu entnehmen ist, weisen mit Kürnach, Eisingen, Erlabrunn, Hettstadt, Kist, Margetshöchheim, Theilheim und Waldbüttelbrunn noch acht weitere Gemeinden eine Entfernung von weniger als zehn Kilometer zum geografischen Mittelpunkt Würzburgs auf. Im zweiten Ring um das Oberzentrum liegen insgesamt 39 Kommunen. Stellvertretend wären hier die Städte Ochsenfurt und Kitzingen, aber auch kleinere Gemeinden wie Bergtheim, Dettelbach, Giebelstadt, Helmstadt, Leinach und Zellingen zu nennen.316 313 Zwar wäre auch die Betrachtung des gewogenen Durchschnittshebesatzes denkbar, was beim Vergleich von Hebesätzen von Gemeindegruppen sogar meist üblich ist, da es hierdurch zu einer stärkeren Gewichtung der Gemeinden mit höherem Steueraufkommen kommt. Vor dem Hintergrund der Darstellung der räumlichen Zusammenhänge wird an dieser Stelle aber die distanzbasierte Gewichtung bevorzugt. 314 Vgl. Ante et al. (2006), S. 12 und Zeitler (1988), S. 46 ff. 315 Winterhausen grenzt zwar direkt an das Würzburger Stadtgebiet an, wurde allerdings aufgrund seiner Entfernung von 11,3 km dem zweiten Ring zugeordnet. 316 Wie bereits erläutert, kann die vollständige Auflistung der Kommunen und deren Zuordnung zu den beiden Ringen dem Anhang unter C.2 entnommen werden.
116 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Abbildung 42: Die Grundsteuereinnahmen (Grundbeträge) in Würzburg und seinem Umland.330 Würzburgs ist vor allem in der großen Zahl an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der hohen Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte begründet, da diese Kennzahlen wesentliche Berechnungsgrößen des Verteilungsschlüssels sind. Der Abbildung 42 kann entnommen werden, dass sich die Einnahmesituation der Stadt bei den beiden Grundsteuern völlig konträr darstellt, im Zeitverlauf aber zugleich sehr konstant ist.331 Vor dem Hintergrund geringer landwirtschaftlich genutzter Flächen und der hohen Einwohnerzahl verwundert es aber nicht, dass Würzburg mit Pro-Kopf-Einnahmen von lediglich 0,22 Euro neben Höchberg einen der niedrigsten Werte bei der Grundsteuer A in Mainfranken aufweist. Wie später noch deutlicher werden wird, hat lediglich Schweinfurt mit 0,14 Euro einen noch niedrigeren Wert. Hingegen können die Würzburger Umlandgemeinden des Rings 1 einen Wert von 1,36 Euro und die des Rings 2 sogar von 4,07 Euro aufweisen. Das legt den Schluss nahe, je ländlicher geprägt und dünner besiedelt eine Kommune ist, desto höher sind die Einnahmen aus der Grundsteuer A. Daher ist es nur folgerichtig, dass in urbanen Gebieten mit dichter und hochwertiger Bebauung, hohen Grundstückspreisen sowie hohen Mieten höhere Einnahmen aus der Grundsteuer B erzielt werden. Schließlich wirken diese Faktoren über den Einheitswert eines Grundstücks auf die Grundsteuermessbeträge ein und determinieren somit die Steuereinnahmen einer Kommune. Mit Pro-Kopf-Einnahmen von 38,80 Euro verfügt das Oberzentrum Würzburg demzufolge über deutlich höhere Einnahmen als die Kommunen im ersten Ring (30,00 Euro), als auch die Gemeinden des zweiten Rings (28,89 Euro). Alleine die in Ring 1 gelegene Gemeinde Rottendorf kann einen besseren Wert aufweisen (40,28 Euro). 330 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 331 Bei den dargestellten Werten handelt es sich um Grundbeträge. Da diese um das jeweilige Hebesatzniveau bereinigt sind, besteht kein Zusammenhang mit den Ausführungen des letzten Unterkapitels. 0 1 2 3 4 5 2008 2010 2012 2014 in Euro / Einwohner Grundsteuer A 0 10 20 30 40 50 2008 2010 2012 2014 Grundsteuer B Würzburg Ring 1 Ring 2
4.3 Wettbewerbspositionen der Oberzentren Würzburg und Schweinfurt in steuerpolitischer Hinsicht 117 Abbildung 43: Die Gewerbesteuereinnahmen (Grundbetrag) und Schlüsselzuweisungen in Würzburg und seinem Umland.332 Die Darstellung zu den gewerbesteuerlichen Pro-Kopf-Einnahmen zeigt für Würzburg und die umliegenden Gemeinden zuallererst, dass diese, wie auch der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, im Zeitverlauf volatil sind. Aufgrund der starken Konjunkturabhängigkeit der Gewerbesteuer sind die Folgen der Weltwirtschaftskrise auch auf dieser kommunalen Ebene zu erkennen. Nachdem die Würzburger Pro-Kopf-Einnahmen im Jahr 2009 auf 93,27 Euro abgesunken waren, haben sich diese inzwischen wieder bei rund 130,00 Euro stabilisiert und erreichten im Jahr 2014 einen Wert von 136,61 Euro. Hingegen waren die konjunkturellen Auswirkungen auf die direkten Nachbargemeinden Würzburgs viel geringer. Insbesondere die Gemeinden des ersten Rings konnten sogar während der Krise einen Zuwachs der Gewerbesteuereinnahmen verzeichnen und nähern sich deshalb in den vergangenen Jahren immer stärker dem Einnahmeniveau des Oberzentrums an. In 2014 wurden im ersten Ring bereits Pro-Kopf-Einnahmen von durchschnittlich 121,08 Euro erzielt. Für diese positive Entwicklung sind allen voran die Gemeinden Rottendorf, Veitshöchheim, Waldbüttelbrunn und Eibelstadt verantwortlich, die durch eine geschickte Standortpolitik allesamt höhere Pro-Kopf-Einnahmen aus der Gewerbesteuer erreichen. Darüber hinaus scheint die Wirtschaft an diesen Standorten weitestgehend konjunkturunabhängig zu sein.333 Zwar mag der Kurvenverlauf des zweiten Rings vor allem im Jahr 2009 zunächst einen anderen Schluss vermitteln, jedoch treffen die Ausführungen zu Ring 1 generell auch auf die Kommunen des zweiten Rings zu. Diesen allgemeinen Feststellungen wirkt nämlich der Umstand entgegen, dass sich unter den Gemeinden des zweiten Rings auch die beiden Mit- 332 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2915a) Die Kurve „Ring 2 (modifiziert)“ bezieht die beiden Mittelzentren Kitzingen und Ochsenfurt aufgrund ihres dominierenden Einflusses sowie Giebelstadt wegen eines Sondereffekts in 2008 nicht in die Betrachtung mit ein. 333 Die Gemeinde Veitshöchheim bildet hierzu eine Ausnahme, da sich auch dort im Jahr 2009 die Gewerbesteuereinnahmen von 118,51 Euro auf 54,05 Euro pro Kopf mehr als halbiert haben. 0 50 100 150 200 250 2008 2010 2012 2014 in Euro / Einwohner Gewerbesteuer 0 100 200 300 400 500 2008 2010 2012 2014 Schlüsselzuweisungen Würzburg Ring 1 Ring 2 Ring 2 (modifiziert)
118 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode telzentren Kitzingen und Ochsenfurt befinden, die das Gesamtergebnis deutlich beeinflussen. Während die gewerbesteuerlichen Pro-Kopf-Einnahmen ohne diese beiden Städte seit 2008 konstant bei rund 64,50 Euro p.a. gelegen hätten, wird der Wert allein durch Kitzingen und Ochsenfurt auf 85,87 Euro erhöht. Demzufolge lässt sich der unstete Kurvenverlauf des zweiten Rings beinahe vollständig auf diese beiden Städte zurückführen. Dies zeigt sich insbesondere auch bei dem starken Rückgang im Jahr 2009, der vor allem in dem Einbruch der Gewerbesteuereinnahmen in Kitzingen begründet war. Verstärkend wirkte in diesem Zusammenhang noch die Tatsache, dass die Pro-Kopf-Einnahmen im Jahr 2008 durch den exorbitant hohen Veräußerungsgewinn eines Unternehmens aus Giebelstadt sogar auf Ebene des gesamten zweiten Rings um 16,40 Euro höher lagen und sich der Rückgang in 2009 deshalb stärker darstellte als er tatsächlich durch die Finanzkrise bedingt war. Daher wurde in das Schaubild der Gewerbesteuereinnahmen noch eine weitere Datenreihe für den zweiten Ring aufgenommen, welche die beiden Mittelzentren Kitzingen und Ochsenfurt aufgrund ihres dominierenden Einflusses sowie Giebelstadt wegen des Sondereffekts in 2008 nicht berücksichtigt. Durch diese Anpassung kann klarer aufgezeigt werden, dass das Gewerbesteueraufkommen vom Oberzentrum ausgehend von Ring zu Ring absinkt, dort aber auch weniger volatil ist. Begründet mag dies vor allem in der Unternehmensund Branchenstruktur der ortsansässigen Wirtschaft sein. In ländlich geprägten Kommunen sind vorwiegend kleinere Gewerbebetriebe angesiedelt. Diese agieren meist regional und werden deshalb von den internationalen Konjunkturverläufen weniger beeinflusst als weltweit tätige Großbetriebe. Was in Krisenzeiten als durchweg positiv zu bewerten ist, kann diesen Kommunen in längeren Phasen wirtschaftlich vorteilhafter Entwicklung aber auch Chancen zu Einnahmesteigerungen verwehren. So gingen beispielweise in Kitzingen die Gewerbesteuereinnahmen im Zuge der Finanzkrise in 2009 zwar um rund 60 % zurück, verdoppelten sich allerdings bereits wieder in 2010 und erreichten in 2014 mit knapp 10 Mio. Euro wieder annähernd den Wert aus 2008. Neben der Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen in Würzburg und Umgebung stellt die Abbildung 43 noch den Verlauf der erhaltenen Schlüsselzuweisungen dar. Auch wenn diese nicht zu den kommunalen Steuereinnahmen zählen, sind sie für viele Kommunen von großer Bedeutung. Deshalb sei auf die Schlüsselzuweisungen kurz eingegangen. Da sich die Höhe dieser zweckfreien Zuweisungen in Abhängigkeit von Finanzbedarf und der Steuerkraft einer Kommune ermittelt, sind die Schlüsselzuweisungen besonders für finanzschwächere Kommunen ein zentrales Instrument der Finanzierung. Es zeigt sich, dass Würzburg trotz einer relativ hohen Steuerkraft (840,47 Euro / Einwohner) deutlich höhere Schlüsselzuweisungen (337,03 Euro / Einwohner) als die umliegenden Gemeinden erhält. Würzburg ist somit eher als finanzschwache Gemeinde zu beurteilen. Denn den Gemeinden des ersten Rings werden durchschnittlich nur 140,27 Euro pro Einwohner und den Kommunen des zweiten Rings nur 198,14 Euro pro Einwohner zugewiesen. Ursächlich hierfür ist die Systematik des Finanzausgleichs, die Würzburg aufgrund seiner Einwohnerzahl und des Status als kreisfreie Stadt über den Hauptansatz und die Ergänzungsansätze einen hohen Finanzbedarf pro Einwohner zuspricht, da es auch für das Umland Leistungen erbringt (etwa Ausbildung, Kultur, Verkehrsnetz) und in einigen Bereichen kostspieligere Aufgaben zu erfüllen hat (etwa im sozialen Bereich). Daneben befinden sich unter den Kommunen des ersten Rings (Eibelstadt, Waldbüttelbrunn, Rottendorf) und unter denen des zweiten
4.3 Wettbewerbspositionen der Oberzentren Würzburg und Schweinfurt in steuerpolitischer Hinsicht 119 Rings (Marktsteft, Greußenheim) einige abundante Gemeinden, die keinerlei Zuweisungen erhalten und somit den Durchschnittswert ihres Rings weiter absenken. Abschließend lässt sich somit festhalten, dass Würzburg im Vergleich zu seinem Umland hinsichtlich der Generierung von Steuereinnahmen und Schlüsselzuweisungen eine sehr gute Wettbewerbsposition innehat. Aufgrund seiner Größe und des Status als kreisfreie Stadt partizipiert es nicht nur umfangreich am Finanzausgleich, sondern schöpft auch seine Steuereinnahmemöglichkeiten weitestgehend aus. Vor allem bei der Gewerbesteuer (netto), der Grundsteuer B und der kommunalen Umsatzsteuerbeteiligung, welche zusammen rund 60 % der städtischen Steuereinnahmen ausmachen, erzielt das Oberzentrum ein sehr gutes Ergebnis. Dies ist insbesondere für die Gewerbesteuer bemerkenswert, da die Stadt nicht als klassischer Industriestandort gilt und nur wenige Großbetriebe beheimatet. Dass Würzburg bei der Grundsteuer A kein sonderlich gutes Resultat erzielt, fällt dabei kaum ins Gewicht, da dieser Steuer nur wenig Bedeutung für den kommunalen Haushalt zuteilwird und sich deren Relevanz aufgrund der topografischen Begebenheiten auch nicht steigern ließe. Einzig bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer besteht für Würzburg im Vergleich zu seinem direkten Umland noch Entwicklungspotential. Da beinahe alle Gemeinden des ersten Rings höhere Werte bei den Pro-Kopf-Einnahmen erzielen, sollte die Stadt Anstrengungen unternehmen, auch für Besserverdienende bei der Wohnortwahl attraktiver zu werden. Hierzu würden sicherlich der Ausweis weiterer Baugebiete (wie beispielsweise im neuen Stadtteil Hubland) als auch die Ausweitung einer modernen Kinderbetreuung beitragen. Erschwerende Faktoren für eine Steigerung der Einkommensteuerbeteiligung sind allerdings die begrenzte Flächenverfügbarkeit und die mit der Eigenschaft als Universitätsstadt einhergehende Bevölkerungsstruktur. 4.3.2 Die Wettbewerbsposition der Stadt Schweinfurt Das ebenso am Main gelegene Schweinfurt ist das zweite Oberzentrum in Mainfranken und ebenfalls eine kreisfreie Stadt. Mit rund 52 Tsd. Einwohnern und einer Fläche von 35,7 km2 ist es merklich kleiner und besitzt in seiner Wirtschaftsstruktur eine völlig andere Prägung. Während sich das 37 Kilometer entfernte Würzburg vor allem als Verwaltungsstadt, Hochschulund Dienstleistungsstandort auszeichnet,334 ist Schweinfurt heute die wichtigste Industriestadt Nordbayerns, erzielt im Freistaat nach Ingolstadt und München mit 89.455 Euro das höchste BIP je Einwohner und gilt als Zentrum der deutschen Wälzlagerindustrie.335 Die relativ kleine Fläche Schweinfurts ist vor allem darauf zurückzuführen, dass im Zuge der bayerischen Gebietsreform keine Vororte eingemeindet wurden. Die Stadt umfasst nach wie vor nur das kleine Gebiet der Kernstadt. Wie der vorstehenden Abbildung entnommen werden kann, fallen in den ersten Ring um Schweinfurt 15 Kommunen. Dabei grenzen die Gemeinden Bergrheinfeld, Dittelbrunn, Geldersheim, Gochsheim, Grafenrheinfeld, Niederwerrn, Schonungen, Sennfeld und Üchtelhausen direkt an das Stadtgebiet an. Euerbach, Gädheim, Grettstadt, Poppenhausen, Röthlein und Schwebheim ergänzen den Kreis der 334 Vgl. Zeitler (1988), S. 46 ff. 335 Vgl. Meidel (1988), S. 122 ff. und für die Angaben zum BIP die Regionaldatenbank Deutschland (2016d).
120 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Abbildung 44: Zuordnung der Gemeinden in den zwei Ringen um Schweinfurt. 336 Kommunen, die weniger als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen. Der zweite Ring um das Oberzentrum umfasst 26 Gemeinden. Neben einer Vielzahl kleinerer Gemeinden in den Landkreisen Schweinfurt, Bad Kissingen und Haßberge zählen hierzu die Kreisstadt Haßfurt, das Mittelzentrum Gerolzhofen und die großen Gemeinden Oerlenbach sowie Werneck. 4.3.2.1 Die Realsteuerhebesätze im Vergleich zum Umland Die Beurteilung über die Wettbewerbsposition der Stadt Schweinfurt beginnt ebenfalls mit einer Bewertung der Realsteuersätze des Oberzentrums im Vergleich zu seinem Umland. Wie der folgenden Grafik entnommen werden kann, zeichnet sich ein ähnliches Bild wie für Würzburg. Bei allen drei Realsteuerarten hat Schweinfurt einen höheren Hebesatz festgelegt als seine Umlandgemeinden. Mit Ausnahme der Grundsteuer A sind die Hebesatzunterschiede aber weit weniger deutlich. 336 Quelle: Eigene Darstellung.
4.3 Wettbewerbspositionen der Oberzentren Würzburg und Schweinfurt in steuerpolitischer Hinsicht 121 Abbildung 45: Die Entwicklung der Realsteuerhebesätze in Schweinfurt und seinem Umland.337 Mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 370 % ist in Schweinfurt nur ein unwesentlich höherer Hebesatz festgesetzt worden als in den Nachbargemeinden des ersten Rings.338 Wie sich an der Entwicklung im Zeitverlauf erkennen lässt, geht der Hebesatzunterschied dabei immer weiter zurück. Bei einer mittleren Abweichung von 16,7 %-Punkten beträgt der durchschnittliche Hebesatz im Ring 1 im Jahr 2014 bereits 362,6 % und liegt damit rund 7 %-Punkte unter dem Wert des Oberzentrums. Im Betrachtungszeitraum sind die Hebesätze in den umliegenden Gemeinden um rund 4 % angestiegen. In den Kommunen des zweiten Rings kam es hingegen nur zu sehr geringen Hebesatzanpassungen von unter 1 %, obwohl deren Hebesatzunterschied zu Schweinfurt deutlich größer ist. Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 329,1 % beträgt die Differenz zum Oberzentrum rund 41 %. Dies verdeutlicht, dass sich für das Verhältnis des Schweinfurter Gewerbesteuerhebesatzes zu dem Hebesatzniveau der umliegenden Gemeinden die gleichen Erkenntnisse wie für Würzburg gewinnen lassen: Mit steigender Entfernung zum Oberzentrum fällt das Hebesatzniveau von Ring zu Ring. Der Vergleich mit den Umlandgemeinden vermittelt bereits, dass der Gewerbesteuerhebesatz des Oberzentrums als moderat beurteilt werden kann. Da das Hebesatzgefälle zu den Kommunen des ersten Rings, aber auch zu denen des zweiten Rings, gering ausfällt, hat Schweinfurt hieraus keine direkten Wettbewerbsnachteile zu erwarten. Ein Vorzug von umliegenden Gemeinden bei Standortentscheidungen ergibt sich daher meist aus anderen Standortfaktoren wie beispielsweise der begrenzten Flächenverfügbarkeit in Schweinfurt. Aufgrund dessen wäre eine mäßige Anhebung des Hebesatzes in Schweinfurt sicherlich möglich. So stellt auch die Tabelle 21 im Vergleich mit den bayerischen Städten der gleichen Größenklasse dar, dass Schweinfurt einen wettbewerbsfähigen Hebesatz bei der Gewerbesteuer besitzt. Lediglich Neu-Ulm veranschlagt mit 360 % einen niedrigeren Wert. Eine Einschränkung erfahren diese Ausführungen allerdings dadurch, dass sich Schweinfurt auch als überregionaler Industriestandort definiert. Zwar haben die vier ortsansässigen Unter- 337 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 338 In Schweinfurt fand die letzte Hebesatzanpassung 1988 statt. Damals wurde der Hebesatz von 350 % auf 370 % erhöht. Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 250 300 350 400 450 500 2008 2010 2012 2014 Hebesatz in % Gewerbesteuer 2008 2010 2012 2014 Grundsteuer A 2008 2010 2012 2014 Grundsteuer B Schweinfurt Ring 1 Ring 2
122 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Tabelle 21: Die Schweinfurter Realsteuerhebesätze im Vergleich.339 nehmen, die der Großindustrie zugeordnet werden können, alle ihren Ursprung in Schweinfurt, gehören aber mittlerweile als Standorte zu internationalen Konzernen, welche hinsichtlich der Besteuerung sehr sensitiv sind. So konnten bereits die Autoren Becker et al. nachweisen, dass ein negativer Zusammenhang zwischen der Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes und der Anzahl an Firmenhauptsitzen von international agierenden Unternahmen besteht.340 Vor diesem Hintergrund erscheint es für Schweinfurt sicherlich sinnvoll, Hebesatzanpassungen bei der Gewerbesteuer genau abzuwägen. Bei den beiden Grundsteuern veranschlagt Schweinfurt einen einheitlichen Hebesatz von jeweils 385 % und liegt damit deutlich über den Werten seines Umlands. Im Jahr 2014 betrug die Differenz zwischen dem Oberzentrum und dem ersten Ring bei der Grundsteuer A 62,1 %-Punkte und bei der Grundsteuer B sogar 73,4 %-Punkte. Zu den Gemeinden des zweiten Rings ergibt sich bei der Grundsteuer A ein Hebesatzunterschied von 59,8 %-Punkten und bei der Grundsteuer B von 67,3 %-Punkten. Damit wird deutlich, dass zwischen den beiden Ringen, aber auch zwischen den beiden Steuerarten relativ geringe Hebesatzunterschiede bestehen. Wie sich im Zeitverlauf zeigt, ist die bestehende geringe Differenz in den letzten Jahren noch weiter zurückgegangen, so dass wohl weitestgehend von einer einheitlichen Hebesatzpolitik der Umlandgemeinden ausgegangen werden kann. Während diese Feststellung für Würzburg nur bei der Grundsteuer B getroffen werden konnte, trifft das in Schweinfurt für beide Steuerarten zu. Es besteht ein deutliches Stadt- 339 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 340 Vgl. Becker et al. (2009), S. 14 ff. Gebietskörperschaften Einwohner zum 31.12.14 GewSt Realsteuerhebesätze GrSt AGrSt B 1. Oberzentrum Schweinfurt 51.610 370% 385% 385% 2. Nachbargemeinden Ring 1 69.899 363% 323% 312% Ring 2 81.944 350% 330% 330% 3. Vergleichbare Städte Bamberg 71.952 390% 280% 425% Bayreuth 71.601 390% 250% 425% Aschaffenburg 68.167 385% 200% 350% Landshut 67.509 420% 300% 430% Kempten (Allgäu) 65.624 387% 250% 380% Rosenheim 60.889 400% 330% 420% Neu-Ulm 55.689 360% 350% 375% Passau 49.952 400% 300% 390% Mittelwert 63.923 392% 283% 399% 4. Bayern 12.691.568 377% 342% 385%
4.3 Wettbewerbspositionen der Oberzentren Würzburg und Schweinfurt in steuerpolitischer Hinsicht 123 Land-Gefälle. Ein umfassender Wettbewerbsnachteil lässt sich hieraus für Schweinfurt aber wohl nicht unmittelbar ableiten. So muss in Bezug auf die Grundsteuer A angemerkt werden, dass diese für Schweinfurt von noch geringerer Bedeutung ist als für das benachbarte Oberzentrum Würzburg. Denn der Anteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen liegt in Schweinfurt lediglich bei rund 24 %, was einen der niedrigsten Werte in ganz Mainfranken darstellt. Folglich beträgt der jährlich zu veranlagende Messbetrag zur Grundsteuer A auch nur 7 Tsd. Euro, woraus sich Steuereinnahmen von ca. 27 Tsd. Euro p.a. ergeben. Es ist nur schwer vorstellbar, dass sich die Stadt bei Gesamtsteuereinnahmen von 94,8 Mio. Euro (in 2014) daher in einen Wettbewerb bei der Grundsteuer A begeben möchte oder muss. Zwar mag der Hebesatz der Grundsteuer A im Vergleich zum Umland und anderen bayerischen Großstädten zu hoch ausfallen, vor dem Hintergrund der geringen Relevanz dieser Steuer für Schweinfurt erscheint dies aber nicht als gewichtig. Vielmehr lässt sich vermuten, dass der Hebesatz eher aus Aspekten der Einheitlichkeit mit der Grundsteuer B auf ein gemeinsames Niveau festgesetzt wurde, anstatt Überlegungen zur Wettbewerbsfähigkeit der Hebesatzhöhe zu folgen. Die Grundsteuer B ist hingegen von größerer Relevanz für die Kommune, weshalb deren Hebesatzniveau deutlich stärker in den Kontext der benachbarten Gemeinden gesetzt werden muss. Gerade vor dem Hintergrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit des Oberzentrums steht Schweinfurt sowohl bei gewerblichen und industriellen Neuansiedlungen als auch beim Zuzug von Einwohnern in einem großen Wettbewerb mit seinen Nachbargemeinden. So wird in den beiden Gemeinden Euerbach und Gochsheim lediglich ein Grundsteuerhebesatz B von 300 % veranschlagt, in Grafenrheinfeld nur von 270 % und in Niederwerrn sogar nur von 250 %. Bei zugleich niedrigeren Bodenpreisen und niedrigeren Gewerbesteuerhebesätzen kann sich deshalb durchaus ein Wettbewerbsnachteil für die Stadt einstellen. Allein die Kommunen Gädheim (350 %), Schonungen (360 %) und Üchtelhausen (360 %) scheinen sich dem Hebesatzniveau Schweinfurts anzupassen. Auch wenn die Hebesatzunterschiede im Vergleich zu den beiden umliegenden Ringen sehr ausgeprägt sind, kann die Tabelle 21 vermitteln, dass Schweinfurt mit seinem Grundsteuerhebesatz B genau im bayerischen Landesdurchschnitt liegt und sogar unter dem Durchschnitt der bayerischen Städte der gleichen Größenklasse. Folglich ist ein vermeintlicher Wettbewerbsnachteil hauptsächlich regional begrenzt und beschränkt sich dabei sicherlich nur auf die Ansiedlung von kleinen, regional operierenden Gewerbebetrieben und den Bau bzw. Erwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien. Bei Vermietungsobjekten stehen dem erhöhten Hebesatz nämlich höhere Ertragsaussichten im Oberzentrum gegenüber, so dass der Hebesatz ohnehin nicht als alleiniger Entscheidungsfaktor berücksichtigt werden kann. Hinsichtlich der Standortentscheidung von größeren Unternehmen konkurriert Schweinfurt sowieso nicht mit den umliegenden Gemeinden, sondern eher mit größeren Städten – zum Teil weltweit. 4.3.2.2 Das Steueraufkommen im Vergleich zum Umland Mit der Abbildung 46 kann grafisch dargestellt werden, dass sich die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer auch in Schweinfurt und dessen Umland sehr gleichmäßig entwickelt haben. Die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Einkommen der Wohnbevölkerung
124 4 Überprüfung bisheriger Forschungsergebnisse mittels einer qualitativen Untersuchungsmethode Abbildung 46: Die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer in Schweinfurt und seinem Umland.341 werden dabei ebenfalls gut sichtbar. Allerdings sieht sich die Stadt, wie bereits auch Würzburg, bei der Generierung von Einnahmen aus der Einkommensteuerbeteiligung mit einem Wettbewerbsnachteil konfrontiert, da sich die einkommensstärkere Klientel überwiegend in den Umlandgemeinden niederlässt. Zum Ausdruck gebracht wird dies durch die niedrigeren Pro-Kopf-Einnahmen des Oberzentrums aus der Einkommensteuer. Während Schweinfurt in 2014 über den vertikalen Finanzausgleich nur 410,08 Euro je Einwohner zugewiesen bekommen hat, erhält eine Gemeinde im ersten Ring durchschnittlich 496,87 Euro pro Kopf an Einkommensteuer und eine Gemeinde im zweiten Ring noch 444,05 Euro. Die Gemeinden mit der höchsten Einkommensteuerbeteiligung je Einwohner sind im ersten Ring Grafenrheinfeld (545,45 Euro/Kopf), Dittelbrunn (534,39 Euro/Kopf) und Schonungen (533,34 Euro/Kopf). Besonders bemerkenswert ist dabei, dass keine Gemeinde im ersten Ring über niedrigere Einnahmen als Schweinfurt verfügt. Selbst die beiden Gemeinden mit den niedrigsten Pro-KopfEinnahmen (Geldersheim und Sennfeld) erreichen noch einen Wert von rund 435,30 Euro je Einwohner. Erst in Ring 2 befinden sich sieben Gemeinden, die eine geringere Einkommensteuerbeteiligung als Schweinfurt erzielen, dafür aber auch weit in der mainfränkischen Peripherie liegen.342 Hingegen zeichnet sich für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ein vollständig gegensätzliches Bild. Hier erzielt Schweinfurt aufgrund seiner hohen Gewerbesteuereinnahmen und des hohen Beschäftigungsstands deutlich höhere Steuereinnahmen als die Gemeinden seines Umlands.343 Bei einer absoluten Umsatzsteuerbeteiligung von rund 5,7 Mio. 341 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 342 Hierbei handelt es sich um die Gemeinden Stadtlauringen, Riedbach, Thundorf in Unterfranken, Ramsthal, Aidhausen, Eisenheim und Euerdorf. 343 Für eine Begründung dieser Zusammenhänge sei auf Kapitel 2.1.3 verwiesen. 100 200 300 400 500 600 2008 2010 2012 2014 in Euro / Einwohner Einkommensteuerbeteiligung 0 25 50 75 100 125 2008 2010 2012 2014 Umsatzsteuerbeteiligung Schweinfurt Ring 1 Ring 2
4.3 Wettbewerbspositionen der Oberzentren Würzburg und Schweinfurt in steuerpolitischer Hinsicht 125 Euro in 2014 ergeben sich im Oberzentrum Pro-Kopf-Einnahmen von 110,27 Euro, während in den Gemeinden der beiden Ringe fast deckungsgleiche Werte erzielt werden. In Ring 1 liegt der Durchschnittswert dieses Jahres bei 21,79 Euro und in Ring 2 bei 21,49 Euro. Einzig in den beiden Gemeinden Sennfeld (60,38 Euro/Kopf) und Grafenrheinfeld (128,91 Euro/Kopf) werden ebenfalls hohe Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer erlangt. Wie die Entwicklung bei den Gewerbesteuereinnahmen Grafenrheinfelds aber bereits aufzeigt, wird sich im Zuge des Rückbaus des Kernkraftwerks auch der Umsatzsteueranteil der Gemeinde in den kommenden Jahren merklich reduzieren.344 Die Feststellungen, die sich nach einer Studie der Abbildung 47 für die erzielten Grundsteuereinnahmen treffen lassen, sind ebenfalls von einer großen Konsistenz hinsichtlich der Ausführungen zu Würzburg geprägt. Wieder zeigen sich für die Grundsteuer A drei klar voneinander getrennte Stufen in der Darstellung. Ausgehend von den sehr niedrigen ProKopf-Einnahmen in Höhe von zuletzt 0,14 Euro im Oberzentrum steigen diese mit zunehmender Entfernung von Ring 1 zu Ring 2 stufenweise an. Während in Ring 1 schon durchschnittlich 1,80 Euro pro Einwohner erzielt werden, liegt dieser Wert im zweiten Ring bei 4,14 Euro. Die sehr ländlich geprägten Gemeinden Poppenhausen (3,25 Euro/Kopf), Üchtelhausen (3,35 Euro/Kopf) und Gädheim (3,61 Euro/Kopf) verfügen in Ring 1 über die höchsten Pro-Kopf-Einnahmen. Im zweiten Ring zählen zu diesen Gemeinden Aidhausen (9,04 Euro/Kopf) und Frankenwinheim (11,14 Euro/Kopf). Lediglich das unmittelbar ans Stadtgebiet angrenzende und ebenfalls dicht besiedelte Sennfeld weist mit 0,69 Euro je Einwohner eine ähnliche Einnahmesituation wie Schweinfurt auf.345 Selbst das im zweiten Ring Abbildung 47: Die Grundsteuereinnahmen (Grundbeträge) in Schweinfurt und seinem Umland.346 344 Vgl. Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a) sowie E.ON (2016), Steiche (2015) und Lux (2011). 345 Mit 1.631 Einwohnern pro Quadratkilometer Siedlungsfläche weist Sennfeld nach Schweinfurt mit 2.685 Einwohnern pro Quadratkilometer einen der höchsten Werte in Mainfranken auf. Vgl. BBSR (2015). 346 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der Genesis-Online Datenbank Bayern (2015a). 0 1 2 3 4 5 2008 2010 2012 2014 in Euro / Einwohner Grundsteuer A 10 20 30 40 50 60 2008 2010 2012 2014 Grundsteuer B Schweinfurt Ring 1 Ring 2
228 6 Die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern – Entwicklung eines Prognosemodells werden, ist ex ante aber nicht möglich. Die durchschnittlichen Abrechnungsquoten sind daher als beste Schätzer für den wahren Wert 𝑞 zu bewerten. Ferner ist zu beachten, dass sich die erhobenen Daten auf alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen im IHK-Bezirk beziehen. Allerdings sind diese nicht alle zwingend auch IHK-zugehörig. So entfällt ein Teil des kommunalen Gewerbesteuerergebnisses auch auf Unternehmen, die eine Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer besitzen. Daneben existieren Fälle, in denen eine Doppelmitgliedschaft mit individuellen Aufteilungsquoten der Bemessungsgrundlage zwischen der IHK und der Handwerkskammer vorliegt. Allerdings ist dieser Umstand solange nicht als sonderlich gewichtig zu beurteilen, wie der Anteil dieser Unternehmen im Zeitverlauf annähernd konstant bleibt. Schließlich rechnet das Modell nicht die absolute Höhe des Gewerbesteueraufkommens in die Bemessungsgrundlage der IHK-Umlage um, sondern wendet die relative Veränderung der Vorauszahlungshöhe auf das Beitragsvolumen der IHK an. Aus dem gleichen Grund kann es auch vernachlässigt werden, dass bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro berücksichtigt wird, während die IHK diese Mitglieder nur mit einem Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro entlastet. 6.5 Prognose des Beitragsaufkommens im Geschäftsjahr 2014 6.5.1 Beitragsvorauszahlungen im Geschäftsjahr 2014 6.5.1.1 Vorauszahlungen auf den Grundbeitrag Die Vorauszahlungen auf den Grundbeitrag weisen im Zeitverlauf nur geringe Schwankungen auf. Demzufolge sind bisher nur sehr geringe Abweichungen zwischen den Planund den Ist-Ergebnissen eingetreten. Somit bedarf es keinem formalen Planansatz, so dass die Planwerte für 2014 wie bisher auf Basis einer EDV-Auswertung im August 2013 ermittelt werden können. 525 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. Abbildung 98: Beitragsplanung 2014: Vorauszahlungen auf den Grundbeitrag (HRU).525 1.835 2.120 2.035 2.130 2.170 2.065 2.120 2.118 2.170 0 1.000 2.000 3.000 2010 2011 2012 2013 2014 in Tsd. Euro Handelsregisterunternehmen Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis
6.5 Prognose des Beitragsaufkommens im Geschäftsjahr 2014 229 Für die Handelsregisterunternehmen führt die Auswertung aller IHK-Beitragskonten bezüglich der Bemessungsgrundlagen der zuletzt festgesetzten Bescheide zu einem PlanErgebnis für die Grundbeiträge in Höhe von 2,17 Mio. Euro. Dies entspricht genau dem IstErgebnis des Vorjahres. Aufgrund dessen wurde die Entscheidung getroffen, den Planwert wieder auf diesen Betrag festzulegen. Der Vorauszahlungsbetrag der Kleingewerbetreibenden wird ebenfalls in Übereinstimmung mit den in der EDV hinterlegten Werten der zuletzt festgesetzten Bescheide geplant. Diese belaufen sich insgesamt auf 820 Tsd. Euro und werden daher auch in dieser Höhe für 2014 prognostiziert. Damit liegt der Wert wieder auf dem üblichen Niveau der Vorjahre. Abbildung 99: Beitragsplanung 2014: Vorauszahlungen auf den Grundbeitrag (KGT).526 6.5.1.2 Vorauszahlungen auf die Umlage (Handelsregisterunternehmen) Für die Planung des Beitragsaufkommens aus den Umlagevorauszahlungen wird das in Kapitel 6.4.1.2 vorgestellte Prognosemodell eingesetzt. Wie dort ausgeführt, werden die im Planungszeitpunkt vorliegenden Bemessungsgrundlagen der Umlage 𝐵𝑀𝐺 𝑈 herangezogen, um diese mit einer zu prognostizierenden Veränderung 𝑣 in das zu planende Geschäftsjahr 2014 (𝑠 2014) fortzuentwickeln. Zunächst gilt es also die Bemessungsgrundlagen der Umlage im August 2013 𝐵𝑀𝐺 𝑈 zu bestimmen. Gemäß der EDV-gestützten Auswertung der Beitragskonten sind für die Handelsregisterunternehmen im Planungszeitpunkt Bemessungsgrundlagen in Höhe von 1,84 Mrd. Euro veranlagt. Der Faktor 𝑣 wird gemäß der Gleichung 6.12 durch das Verhältnis der Prognosewerte für die im Geschäftsjahr 2013 und im Geschäftsjahr 2014 vorliegenden Bemessungsgrundlagen 𝐵𝑀𝐺 𝑈 und 𝐵𝑀𝐺 𝑈 beschrieben. Da diese Werte entsprechend den Gleichungen 6.13 und 6.14 durch die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Beitragsjahre 𝐵𝑀𝐺 𝑈 und einer für dieses Beitragsjahr gültigen Abrechnungsquote 𝑞 ermittelt werden, gilt es diese Werte vorab zu prognostizieren. Hierfür wird auf die Gleichung 6.4 Bezug genommen: 𝐵𝑀𝐺 𝑈 1𝑝 𝐵𝑀𝐺𝑈 . Ausgehend von der tatsächlichen Beitragsbemessungsgrundlage 𝐵𝑀𝐺 𝑈 in Höhe von 2,38 Mrd. Euro wird mittels des Faktors 𝑝 das Beitragsaufkommen der folgenden Beitragsjahre 2009 bis 2012 prognostiziert, da diese in den Geschäfts- 526 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 780 820 786 840 820 829 833 770 790 0 400 800 1.200 2010 2011 2012 2013 2014 in Tsd. Euro Kleingewerbetreibende Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis
230 6 Die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern – Entwicklung eines Prognosemodells Tabelle 52: Prognostizierte Bemessungsgrundlagen der IHK-Umlage für die Beitragsjahre 2009-2012 der HRU (in Tsd. Euro).527 jahren 2013 und 2014 im Wesentlichen die vorliegenden Bemessungsgrundlagen in den Beitragskonten determinieren werden. Nachdem die gesamten Beitragsbemessungsgrundlagen der Beitragsjahre 2008 (tatsächlicher Wert) und der folgenden Beitragsjahre 2009 bis 2012 (prognostizierte Werte) nun ermittelt wurden, können die Werte gemäß der individuellen Abrechnungsquote 𝑞 den beiden Geschäftsjahren 2013 und 2014 zugeordnet werden. Wie beschrieben, erfolgt dies durch die beiden Gleichungen 6.13 und 6.14. Wenn zum Beispiel für das Geschäftsjahr 2013 der Teil der vorliegenden Bemessungsgrundlage gesucht wird, der dem Beitragsjahr 2011 zuzurechnen ist, so ermittelt sich dieser Anteil folgendermaßen: 𝐵𝑀𝐺 𝑈, 𝑞 𝐵𝑀𝐺 𝑈 mit 𝑗𝑡𝑠. Nach Einsetzen der Werte führt die Gleichung demnach zu folgendem Ergebnis: 𝐵𝑀𝐺 𝑈, 𝑞 𝐵𝑀𝐺 𝑈 50,4 % 2.024.219 1.020.206. Sofern für einen Veranlagungszeitraum noch keine oder keine eindeutig ermittelbare Bemessungsgrundlage vorgelegen hat, konnte keine Berechnung gemäß der Gleichungen pauschale Abrechnungsquoten q j der Handelsregisterunternehmen Bemessungsgrundlage im Geschäftsjahr BMG U- BMG U =2013 =2014 q -1 (aus Vorjahr 1) 2,3% 50.665 19.989 * q -2 (aus Vorjahr 2) 50,4% 1.020.206 1.110.224 q -3 (aus Vorjahr 3) 22,6% 497.839 457.473 q -4 (aus Vorjahr 4) 6,1% 116.214 134.372 q -5 (aus Vorjahr 5) 4,0% 95.257 76.206 q rest (aus Vorjahr 6 & früher) 14,6% 124.340 * 124.340 * 100,0% 1.904.521 1.922.605 * Hierbei handelt es sich um keine Rechengröße, sondern um den langjährigen Mittelwert. v = 100,9% Tabelle 53: Prognostizierte Bemessungsgrundlagen in den Beitragskonten der Geschäftsjahre 2013 und 2014 der HRU (in Tsd. Euro).528 527 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 528 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. Beitragsjahre (t) 2009 2010 2011 2012 V eränderung im V ergleich zu 2008 𝑝 = -20,0% -7,5% -15,0% -7,5% Beitragsbemessungsgrundlage der Umlage 𝐵𝑀𝐺 𝑈 = 1.905.147 2.202.826 2.024.219 2.202.826 Der Ausgangswert der Berechnung ist 𝐵𝑀𝐺 𝑈 = 2.381.434 Tsd. Euro
6.5 Prognose des Beitragsaufkommens im Geschäftsjahr 2014 231 6.13 und 6.14 erfolgen. Für diese Beitragsjahre wurde der langjährige Mittelwert des jeweiligen Zeitraums herangezogen. Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, kann 𝑣 sodann entsprechend der Gleichung 6.12 durch Division von 𝐵𝑀𝐺 𝑈 durch 𝐵𝑀𝐺 𝑈 ermittelt werden und beträgt 100,9 %. Dies bedeutet, dass zwischen dem Planungszeitpunkt (August 2013) und dem Vorauszahlungszeitpunkt im Frühjahr 2014 mit einem geringen Anstieg der Bemessungsgrundlagen von nur 0,9 % gerechnet wird. Da nun alle relevanten Werte vorliegen, kann mit der Gleichung 6.11 die Höhe der Umlagevorauszahlungen 𝑈𝑉𝑍 im Geschäftsjahr 2014 bestimmt werden: 𝑈𝑉𝑍 ℎ 𝑣 𝐵𝑀𝐺 𝑈 . Durch Multiplikation der vorliegenden Bemessungsgrundlagen 𝐵𝑀𝐺 𝑈 1.843.750 𝑇€ mit dem gültigen Umlagehebesatz ℎ 0,16 % und dem Veränderungsfaktor 𝑣 1,009 erhält man: 𝑈𝑉𝑍 ℎ 𝑣 𝐵𝑀𝐺 𝑈 0,16 % 1,009 1.843.750 𝑇€2.976,9 𝑇€. Abbildung 100: Beitragsplanung 2014: Vorauszahlungen auf die Umlageerträge (HRU).529 6.5.1.3 Vorauszahlungen auf die Umlage (Kleingewerbetreibende) Die Ermittlung der Umlagevorauszahlungen für die Kleingewerbetreibenden folgt der gleichen Systematik wie die Ermittlung für die Handelsregisterunternehmen. Wieder gilt es, Tabelle 54: Prognostizierte Bemessungsgrundlagen der IHK-Umlage für die Beitragsjahre 2009-2012 der KGT (in Tsd. Euro).530 529 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 530 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. Beitragsjahre (t) 2009 2010 2011 2012 V eränderung im V ergleich zu 2008 𝑝 = -20,0% -7,5% -15,0% -7,5% Beitragsbemessungsgrundlage der Umlage 𝐵𝑀𝐺 𝑈 = 206.261 238.489 219.152 238.489 Der Ausgangswert der Berechnung ist 𝐵𝑀𝐺 𝑈 = 257.826 Tsd. Euro 1.927 2.200 2.577 2.500 2.980 2.308 2.618 2.455 2.693 0 1.000 2.000 3.000 4.000 2010 2011 2012 2013 2014 in Tsd. Euro Handelsregisterunternehmen Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis
232 6 Die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern – Entwicklung eines Prognosemodells ausgehend von der tatsächlichen Beitragsmessungsgrundlage 𝐵𝑀𝐺 𝑈 in Höhe von 0,26 Mrd. Euro, mittels der Faktoren 𝑝 zunächst das Beitragsaufkommen der Beitragsjahre 2009 bis 2012 zu prognostizieren. Anschließend werden die Werte der Beitragsjahre entsprechend den individuellen Abrechnungsquoten 𝑞 den Geschäftsjahren 2013 und 2014 zugeordnet. Mittels der Gleichungen 6.13 und 6.14 lassen sich für die beiden Geschäftsjahre die Bemessungsgrundlagen in den Beitragskonten 𝐵𝑀𝐺 𝑈 und 𝐵𝑀𝐺 𝑈 vorhersagen und der gesuchte Änderungsfaktor 𝑣 errechnen. pauschale Abrechnungsquoten q j der Kleingewerbetreibenden Bemessungsgrundlage im Geschäftsjahr 𝐵𝑀𝐺 𝑈 𝐵𝑀𝐺 𝑈 =2013 =2014 q -1 (aus Vorjahr 1) -4,1% -9.778 -3.755 * q -2 (aus Vorjahr 2) 13,6% 29.805 32.434 q -3 (aus Vorjahr 3) 74,2% 176.959 162.611 q -4 (aus Vorjahr 4) 9,5% 19.595 22.656 q -5 (aus Vorjahr 5) 3,1% 7.993 6.394 q rest (aus Vorjahr 6 & früher) 3,7% 3.341 * 3.341 * 100,0% 227.914 223.682 * Hierbei handelt es sich um keine Rechengröße, sondern um den langjährigen Mittelwert. 𝒗 𝟐𝟎𝟏𝟒 𝑲= 98,1% Tabelle 55: Prognostizierte Bemessungsgrundlagen in den Beitragskonten der Geschäftsjahre 2013 und 2014 der KGT (in Tsd. Euro).531 Entgegen der Prognose für die Handelsregisterunternehmen zeigt sich für die Kleingewerbetreibenden, dass bei diesen mit einem Rückgang der Beitragsmessungsgrundlagen bis zum Vorauszahlungstermin in Höhe von 1,9 % zu rechnen ist. Analog zu dem Vorgehen bei den Handelsregisterunternehmen lässt sich mit der Gleichung 6.11 die Höhe der Umlagevorauszahlungen 𝑈𝑉𝑍 im Geschäftsjahr 2014 bestimmen. Durch Multiplikation der vorliegenden Bemessungsgrundlagen 𝐵𝑀𝐺 𝑈 231.250 𝑇€ mit dem gültigen Umlagehebesatz ℎ 0,16 % und dem Veränderungsfaktor 𝑣 0,981 erhält man: 𝑈𝑉𝑍 ℎ 𝑣 𝐵𝑀𝐺 𝑈 0,16 % 0,981 231.250 𝑇€363,1 𝑇€. 531 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK.
6.5 Prognose des Beitragsaufkommens im Geschäftsjahr 2014 233 Abbildung 101: Beitragsplanung 2014: Vorauszahlungen auf die Umlageerträge (KGT).532 6.5.2 Beitragsabrechnungen für frühere Beitragsjahre 6.5.2.1 Abrechnungen für den Grundbeitrag Für die Abrechnungen der Grundbeiträge für vorangegangene Beitragsjahre fand, wie bereits für die Planung der Vorauszahlungen auf den Grundbeitrag, keine modellgestützte Prognose statt. Die im Geschäftsjahr 2014 erfolgenden Abrechnungen sind wegen der bestehenden Datengrundlage bei der IHK nicht prognostizierbar. Für die Grundbeitragsabrechnungen ist keine EDV-gestützte Unterscheidung in einzelne Beitragsjahre möglich. Dies wäre jedoch für eine Verwendung des entwickelten Modells die Grundvoraussetzung. Der Verzicht auf einen formalen Planungsansatz wird vor allem deshalb als vertretbar erachtet, da in den letzten Geschäftsjahren lediglich rund 5 % der gesamten Beitragseinnahmen auf die Abrechnungen der Grundbeiträge entfallen sind. Für die Handelsregisterunternehmen werden in Analogie zu den vorherigen Geschäftsjahren Grundbeitragsabrechnungen in Höhe von 110 Tsd. Euro unterstellt. 533 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. Abbildung 102: Beitragsplanung 2014: Abrechnungen für den Grundbeitrag (HRU).533 229 280 312 350 360 306 318 313 341 0 100 200 300 400 500 2010 2011 2012 2013 2014 in Tsd. Euro Kleingewerbetreibende Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis 140 100 145 100 110 155 140 101 110 0 50 100 150 200 2010 2011 2012 2013 2014 in Tsd. Euro Handelsregisterunternehmen Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis
234 6 Die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern – Entwicklung eines Prognosemodells Abbildung 103: Beitragsplanung 2014: Abrechnungen für den Grundbeitrag (KGT).534 Für die Kleingewerbetreibenden ergibt sich ein Planansatz in Höhe von 210 Tsd. Euro. Auch dieser Wert wurde auf Basis der Vorjahresergebnisse festgesetzt. 6.5.2.2 Abrechnungen für die Umlage (Handelsregisterunternehmen) Für die Planung des Beitragsaufkommens aus den Umlageabrechnungen wird das in Kapitel 6.4.1.1 entwickelte Prognosemodell angewendet. Wie durch die Gleichungen 6.1 bis 6.4 zum Ausdruck gebracht wird, gilt es auch für die Umlageabrechnungen im Geschäftsjahr 2014 zunächst das Beitragsaufkommen der Beitragsjahre zu prognostizieren, mit deren Veranlagung in 2014 gerechnet wird. Hierzu wird die Bemessungsgrundlage der IHK-Umlage des Beitragsjahres 2008 mit der Veränderung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage 𝑝 des korrespondierenden Veranlagungszeitraums fortentwickelt. Bis zu diesem Schritt unterscheidet sich das Prognosemodell der Umlageabrechnungen nicht von dem Prognosemodell der Umlagevorauszahlungen. Folglich gelten auch für die Ermittlung der Umlageabrechnungen der Handelsregisterunternehmen die in Tabelle 52 dargestellten Werte. Anders als bei den Umlagevorauszahlungen gilt es dann aber nicht die in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 vorhandenen Bemessungsgrundlagen zu bestimmen, sondern das verbleibende Abrechnungsvolumen eines einzelnen Beitragsjahres 𝑈𝐴𝑉 zu ermitteln, indem der prognostizierten Bemessungsgrundlage eines Beitragsjahres 𝐵𝑀𝐺 𝑈 die Bemessungsgrundlage der bereits erhobenen Umlagevorauszahlungen 𝐵𝑀𝐺𝑈𝑉𝑍 gegenübergestellt wird. Durch Multiplikation mit dem Umlagehebesatz des Beitragsjahres ℎ ergibt sich die Zielgröße: 𝑈𝐴𝑉 ℎ𝐵𝑀𝐺 𝑈 𝐵𝑀𝐺𝑈𝑉𝑍 . Für die Handelsregisterunternehmen stellt sich dies wie folgt dar: 533 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 534 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 210 190 360 210 210 266 397 233 210 0 100 200 300 400 500 2010 2011 2012 2013 2014 in Tsd. Euro Kleingewerbetreibende Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis
6.5 Prognose des Beitragsaufkommens im Geschäftsjahr 2014 235 Tabelle 56: Prognostiziertes Abrechnungsvolumen der IHK-Umlage für die Beitragsjahre 2009-2012 der HRU (in Tsd. Euro).535 Nachdem das verbliebene Umlageabrechnungsvolumen 𝑈𝐴𝑉 für die relevanten Beitragsjahre 2009 bis 2012 berechnet wurde, gilt es dieses auf diejenigen Geschäftsjahre zu verteilen, in denen mit einer Abrechnung gerechnet wird. Da ex ante jedoch keine Aussage möglich ist, wie schnell die Bemessungsgrundlagen tatsächlich veranlagt werden, werden die Abrechnungsquoten näherungsweise auf Grundlage ihres langjährigen Mittelwerts 𝑞 geplant. Für die Beitragsplanung 2014 wurden die Quoten der jeweiligen Abrechnungszeiträume in Tabelle 46 festgeschrieben. Die Tabelle kann für die Handelsregisterunternehmen zeigen, dass deren Umlageabrechnungen im Geschäftsjahr 2014 vor allem durch die Abrechnungen des Beitragsjahres 2012 determiniert werden. Gemäß der Gleichung 6.7 lassen sich diese wie folgt ermitteln: 𝑈𝐴 , 𝑞 𝑈𝐴𝑉 0,58 1.069 𝑇€ 617,2 𝑇€. Tabelle 57: Aufteilung der prognostizierten Abrechnungsvolumen der IHK-Umlage auf folgende Geschäftsjahre der HRU (in Tsd. Euro).536 535 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 536 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. Beitragsjahre (t) 2009 2010 2011 2012 Beitragsbemessungsgrundlage der Umlage 𝐵𝑀𝐺 𝑈 = 1.905.147 2.202.826 2.024.219 2.202.826 Beitragsbemessungs- ./. grundlage der Umlage-VZ 𝐵𝑀𝐺𝑈𝑉𝑍 = 1.304.545 1.357.907 1.540.207 1.534.450 verbleibendes Abrechnungsvolumen der BMG der Umlage 𝐵𝑀𝐺𝑈𝐴𝑉 = 600.602 844.920 484.012 668.376 x Umlagehebesatz in t ℎ = 0,18% 0,17% 0,17% 0,16% verbleibendes Abrechnungsvolumen der IHK-Umlage 𝑈𝐴𝑉 = 1.081 1.436 823 1.069 Beitragsjahre (t) 2009 2010 2011 2012 Aufteilung von 𝑈𝐴𝑉 mittels der pauschalen Abrechnungsquoten 𝑞 q 1 q 2 q 3 q 4 q 5 q rest (im Folgejahr 1) 2,3% 25,2 33,5 19,2 25,0 (im Folgejahr 2) 57,7% 623,9 829,0 474,9 617,2 (im Folgejahr 3) 23,1% 249,3 331,2 189,7 246,6 (im Folgejahr 4) 6,5% 70,6 93,8 53,8 69,9 (im Folgejahr 5) 4,4% 47,5 63,0 36,1 46,9 (im Folgejahr 6 & später) 6,0% 64,5 85,7 49,1 63,8 100,0% 1.081,1 1.436,4 822,8 1.069,4 prognostizierte Abrechnungen im Geschäftsjahr 2014
236 6 Die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern – Entwicklung eines Prognosemodells Im Anschluss an die Ermittlung der prognostizierten Umlageabrechnungen 𝑈𝐴 , für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 kann der Gesamtbetrag der Umlageabrechnungen durch eine einfache Summenbildung ermittelt werden. Für das Geschäftsjahr 2014 stellt sich dies formal zunächst wie folgt dar: 𝑈𝐴 ∑𝑈𝐴 , . In der oben stehenden Tabelle sind die entsprechenden Werte grau hinterlegt. Demzufolge würden sich bei einer ausschließlichen Berücksichtigung dieser Beitragsjahre Umlageabrechnungen für die Handelsregisterunternehmen in Höhe von 𝑈𝐴 948,2 𝑇€ ergeben. Unter Verweis auf die Gleichung 6.10 wird an der Definition der Laufvariable aber ersichtlich, dass es noch weitere Beitragsjahre zu berücksichtigen gilt. Für das Geschäftsjahr 2014 handelt es sich hierbei um die Beitragsjahre 1994 bis 2008 und das Beitragsjahr 2013. Allerdings kann mit dem formalen Prognosemodell die Bemessungsgrundlage für das Beitragsjahr 2013 𝐵𝑀𝐺 𝑈 nicht prognostiziert werden, da im Planungszeitpunkt (August 2013) erst eine eingeschränkte Aussage über die Entwicklung der Gewerbesteuervorauszahlungen in 2013 möglich ist. Denn bei dem Beitragsjahr 2013 handelt es sich um den laufenden Veranlagungszeitraum der Kommunen, für den zu diesem Zeitpunkt noch keine aussagekräftigen Kassenstatistiken vorliegen. Demzufolge kann 𝑝 nicht hergeleitet werden, so dass in der Folge auch eine Prognose von 𝐵𝑀𝐺 𝑈 ausscheidet. Um dennoch einen Wert für das Beitragsjahr 2013 berücksichtigen zu können, wird der langjährige Mittelwert der Bemessungsgrundlagen des Beitragsjahres 𝑡𝑠1 als Schätzung herangezogen und dieser mit dem Umlagehebesatz ℎ multipliziert. Ein direkter Rückgriff auf die in Tabelle 57 dargestellten Umlageerträge wäre ungenau, da diese durch die unterschiedlichen Umlagehebesätze der jeweiligen Beitragsjahre beeinflusst werden. Gemäß der Beitragsstatistik der IHK sind für die letzten zehn Beitragsjahre im unmittelbar folgenden Geschäftsjahr Bemessungsgrundlagen in Höhe von durchschnittlich 16.573,8 Tsd. Euro zur Umlage veranlagt worden. Unter Bezugnahme auf diesen Durchschnittswert werden für das Beitragsjahr 2013 im Geschäftsjahr 2014 Umlageabrechnungen in Höhe von 𝑈𝐴 , 0,16 % 16.573,8 𝑇€ 26,5 𝑇€ vorhergesagt. Für die Beitragsjahre 1994 bis 2008 wird entsprechend verfahren. Auch deren Umlageabrechnungen werden auf Basis des langjährigen Mittelwerts der Beitragsbemessungsgrundlagen geplant. Da für diese Zeiträume gewöhnlich nur noch sehr geringe Bemessungsgrundlagen veranlagt werden, wird es nicht als nötig erachtet, jedes Beitragsjahr einzeln zu betrachten. Somit erfolgt die Ermittlung der relevanten Bemessungsgrundlagen aus der IHK-Statistik für alle Beitragsjahre en bloc. Als Umlagehebesatz wird der Wert des jüngsten Beitragsjahres herangezogen: ℎ 0,18 %. Entsprechend der IHK-Statistik werden für Beitragsjahre, die bereits mehr als 5 Jahre zurückliegen, insgesamt nur noch Bemessungsgrundlagen von durchschnittlich 42.358,9 Tsd. Euro zur Umlage veranlagt. Demzufolge lassen sich im Geschäftsjahr 2014 die Umlageabrechnungen der Beitragsjahre 1994 bis 2008 in Höhe von 𝑈𝐴 , 0,18 % 42.358,9 𝑇€76,2 𝑇€ prognostizieren. Alles in allem lassen sich daher folgende Umlageabrechnungen im Geschäftsjahr 2014 erwarten.
6.5 Prognose des Beitragsaufkommens im Geschäftsjahr 2014 237 Tabelle 58: Umlageabrechnungen im Geschäftsjahr 2014 für frühere Beitragsjahre der HRU. 537 Wie der vorstehenden Tabelle entnommen werden kann, ergibt sich für die Umlageabrechnungen der Handelsregisterunternehmen ein Planansatz in Höhe von insgesamt 𝑈𝐴 1.050,9 𝑇€. Die ebenfalls dargestellten Ist-Werte des Geschäftsjahres 2013 werden für Vergleichszwecke angegeben. Demnach wird im Geschäftsjahr 2014 mit niedrigeren Umlageabrechnungen als im Vorjahr gerechnet. Im Kontext der weiteren Vorjahre stellt sich das Plan-Ergebnis des Geschäftsjahres 2014 wie folgt dar. Abbildung 104: Beitragsplanung 2014: Abrechnungen für die Umlage (HRU).538 6.5.2.3 Abrechnungen für die Umlage (Kleingewerbetreibende) Die Prognose der Umlageabrechnungen ist für die Kleingewerbetreibenden durch die gleiche Vorgehensweise geprägt. Unter Bezugnahme auf das in Kapitel 6.4.1.1 entwickelte Prognosemodell sind zunächst die gesamten Bemessungsgrundlagen der Beitragsjahre 2009 bis 2012 zu prognostizieren, da vor allem diese Jahre im Geschäftsjahr 2014 veranlagt werden. Die Ermittlung dieser Werte wurde bereits in Kapitel 6.5.1.3 vollzogen. Die prognostizierten Bemessungsgrundlagen der Beitragsjahre 2009 bis 2012 werden dort in Tabelle 54 dargestellt. Im nächsten Schritt gilt es, aus diesen Werten das verbleibende Abrechnungsvolumen eines einzelnen Beitragsjahres 𝑈𝐴𝑉 zu ermitteln. Hierfür wird wieder die prognostizierte Bemessungsgrundlage 𝐵𝑀𝐺 𝑈 der Bemessungsgrundlage der bereits erhobe- 537 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 538 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. Geschäftsjahr 2014 (Plan-Ergebnis) Geschäftsjahr 2013 (Ist-Ergebnis) Abrechnungen für frühere Beitragsjahre relevantes Beitragsjahr Umlageabrechnungen relevantes Beitragsjahr Umlageabrechnungen davon für Vorjahr 1 = 2013 26.518 = 2012 89.033 davon für Vorjahr 2 = 2012 617.173 = 2011 446.929 davon für Vorjahr 3 = 2011 189.748 = 2010 261.768 davon für Vorjahr 4 = 2010 93.848 = 2009 107.586 davon für Vorjahr 5 = 2009 47.451 = 2008 183.815 davon für Vorjahr 6 & früher ≤ 2008 76.246 ≤ 2007 117.913 1.050.984 1.207.045 2.200 1.000 1.800 1.200 1.050 1.394 1.815 961 1.207 0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 2010 2011 2012 2013 2014 in Tsd. Euro Handelsregisterunternehmen Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis
244 6 Die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern – Entwicklung eines Prognosemodells Abbildung 107: Grundbeitrag: Vorauszahlungen in den Geschäftsjahren 2008-2016.545 beitragsvorauszahlungen bewertet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es mittels der Auswertung gelungen ist, den konstanten Anstieg des Vorauszahlungsniveaus seit dem Geschäftsjahr 2012 weitestgehend vorherzusagen. Die für die Grundbeitragsvorauszahlungen getroffenen Ausführungen gelten beinahe sinngleich für die Vorauszahlungen auf die Umlage. Auch deren Einnahmeniveau hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht. Im Geschäftsjahr 2016 betrugen die Umlagevorauszahlungen insgesamt ca. 3,8 Mio. Euro und fielen damit rund 1,0 Mio. Euro höher aus als im Jahr 2012. Trotz des starken Einnahmeanstiegs haben sich seit der Anwendung des neuen Prognosemodells keine nennenswerten Plan-Abweichungen mehr ergeben. Dies unterstreicht die Angemessenheit des entwickelten Modells. Demzufolge gelingt es, die im Planungszeitpunkt vorliegenden Bemessungsgrundlagen der IHK-Umlage mit einem aus den Gewerbesteuervorauszahlungen abgeleiteten Veränderungsfaktor zutreffend in das zu planende Geschäftsjahr fortzuentwickeln. Wie Abbildung 108 verdeutlichen kann, Abbildung 108: Umlage: Vorauszahlungen in den Geschäftsjahren 2008-2016.546 545 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 546 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 2.900 2.615 2.821 2.990 3.170 2.913 2.894 2.888 3.022 3.273 2.500 2.750 3.000 3.250 3.500 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 in Tsd. Euro Vorauszahlungen auf den Grundbeitrag Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis 2.300 2.156 2.889 3.340 3.740 2.886 2.615 2.768 3.324 3.761 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 in Tsd. Euro Vorauszahlungen auf die Umlage Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis
6.7 Erfolgskontrolle zur Beitragsplanung 2014 und Ausblick auf die Geschäftsjahre 2015 und 2016 245 bilden die errechneten Planwerte den tatsächlichen Verlauf der Beitragsvereinnahmung sehr genau ab. In den Geschäftsjahren 2014 und 2016 waren die geplanten Werte nahezu deckungsgleich mit den tatsächlichen Werten. Allerdings sei auch erwähnt, dass die eingetretene Planungsgenauigkeit durch den beständigen Konjunkturverlauf der vergangenen Jahre begünstigt wurde. Abbildung 109: Grundbeitrag: Abrechnungen in den Geschäftsjahren 2008-2016.547 Aufgrund der bestehenden Datengrundlage bei der IHK konnte die Prognose der Abrechnungen für den Grundbeitrag nicht modellgestützt vollzogen werden. Die Einnahmen der Beitragskategorie werden daher vornehmlich unter kritischer Würdigung der erzielten Vorjahresergebnisse und der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung der vergangenen Beitragsjahre geplant. Dass dies keinen Makel darstellt, hat sich in den vergangenen Geschäftsjahren bewahrheitet. Sowohl im Geschäftsjahr 2014 als auch in den beiden folgenden Geschäftsjahren haben sich nur sehr geringe Abweichungen zwischen den Planund den Ist-Ergebnissen gezeigt. Die Beitragsplanung der Abrechnungen für die Umlage stützt sich seit dem Geschäftsjahr 2014 auf das in Kapitel 6.4.1.1 entwickelte Prognosemodell. Ausgehend von einer GeAbbildung 110: Umlage: Abrechnungen in den Geschäftsjahren 2008-2016.548 547 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 548 Quelle: Eigene Darstellung mit Daten der betreffenden IHK. 300 350 505 320 375 256 421 334 389 392 0 200 400 600 800 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 in Tsd. Euro Abrechnungen für den Grundbeitrag Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis 1.450 2.340 2.010 1.150 1.145 1.399 1.574 1.100 1.612 1.676 500 1.000 1.500 2.000 2.500 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 in Tsd. Euro Abrechnungen für die Umlage Plan-Ergebnis Ist-Ergebnis
246 6 Die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern – Entwicklung eines Prognosemodells meindeumfrage wird von der Entwicklung des Gewerbesteuervorauszahlungsniveaus auf die Höhe der erzielbaren Umlageerträge eines Beitragsjahres geschlossen. Nach Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen wird das verbliebene Abrechnungsvolumen mittels festgelegter Abrechnungsquoten auf künftige Geschäftsjahre verteilt. Hiermit soll eine größere Planungssicherheit hinsichtlich der Umlageabrechnungen erreicht werden. Denn bislang wurden diese Zusammenhänge nur unzureichend berücksichtigt. Wie der vorstehenden Abbildung zu entnehmen ist, gelingt es dem neu entwickelten Prognosemodell jedoch noch nicht, die Abweichungen zwischen den Planund den IstErgebnissen vollständig zu beseitigen. Nach wie vor lässt sich eine gewisse Unschärfe in den Prognosewerten beobachten. In dem zuerst geplanten Geschäftsjahr 2014 wurde der Planansatz um 462 Tsd. Euro übertroffen. Auch in den beiden folgenden Jahren haben sich ähnlich hohe Abweichungen eingestellt. Eine größere Planungsgenauigkeit bleibt dem Modell wohl deshalb verwehrt, da sich das tatsächliche Beitragsaufkommen der Beitragsjahre noch nicht exakt genug aus der Entwicklung der kommunalen Gewerbesteuervorauszahlungen ableiten lässt. Immer wieder kann vor allem bei großen Unternehmen beobachtet werden, dass diese Informationen hinsichtlich der Geschäftsentwicklung gegenüber den Steuerbehörden lange zurückhalten. In diesen Fällen kann das Vorauszahlungsniveau nur einen gewissen Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage repräsentieren, da die tatsächliche Einkunftshöhe erst im Rahmen der Jahressteuererklärung einer Besteuerung zugeführt wird. Ferner zeigt sich, dass die Umlageabrechnungen für vorangegangene Beitragsjahre in ihrer Höhe oftmals durch Sondereffekte einzelner Mitgliedsunternehmen bestimmt werden. Sofern diese Unternehmen eine gewisse kritische Größe aufweisen, kann die nachträgliche Veranlagung eines alten Beitragsjahres durchaus einen relevanten Einfluss auf die gesamten Umlageabrechnungen der IHK haben. Häufig sind diese Sondereffekte in betrieblichen Außenprüfungen, Unternehmensveräußerungen oder Umstrukturierungen begründet. Von der realisierten Planabweichung im Geschäftsjahr 2014 entfiel rund die Hälfte des Mehrergebnisses auf Sondereffekte zweier Großunternehmen in den Beitragsjahren 2005 und 2010. Derartige Vorgänge können jedoch nicht vorab determiniert werden. Trotz dieser Unwägbarkeiten kann letztlich festgehalten werden, dass die Planungsgenauigkeit seit der Umstellung der Beitragsplanung insgesamt zugenommen hat. Während die Abweichungen in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013 jährlich noch rund 700 Tsd. Euro betragen haben, liegt dieser Wert seit dem Jahr 2014 nur noch bei rund 460 Tsd. Euro. Als besonders positiv ist dabei zu bewerten, dass so große Abweichungen wie in den Jahren 2009, 2011 und 2012 (jeweils rund 900 Tsd. Euro) nicht mehr zu verzeichnen waren. Denn Differenzen in dieser Größenordnung besitzen einen merklichen Einfluss auf den Gesamthaushalt der IHK. Die Zunahme der Planungsgenauigkeit lässt sich vor allem auf den Umstand zurückführen, dass das Zusammenspiel zwischen den tatsächlichen Beitragsvolumen der Beitragsjahre, den hierauf geleisteten Vorauszahlungen und den sich ergebenden Abrechnungen durch die Systematik des Prognosemodells besser beherrschbar geworden ist. Bei der Bestimmung der tatsächlichen Beitragsvolumen der Beitragsjahre ist die Bezugnahme auf die Entwicklung der Gewerbesteuervorauszahlungen sicherlich als brauchbarer Ansatz zu bewerten, der die Planungssicherheit erhöht und konjunkturelle Trends frühzeitig erkennen
6.7 Erfolgskontrolle zur Beitragsplanung 2014 und Ausblick auf die Geschäftsjahre 2015 und 2016 247 lässt. Die exakte Höhe des Beitragsaufkommens lässt sich durch die Gewerbesteuervorauszahlungen aber weiterhin nicht vollständig bestimmen. Dem sei jedoch entgegengehalten, dass im Zeitpunkt der Beitragsplanung hierfür kein besserer Vorhersagewert vorliegt. Abschließend soll deshalb darauf verwiesen werden, dass jeder Zukunftsprognose ein gewisser Grad an Ungenauigkeit inhärent ist.
7 Schlussbetrachtung Der erste Teil dieser Arbeit hat sich mit der Hebesatzpolitik der Gemeinden befasst. Hierzu wurde einleitend dargestellt, dass sich kommunale Mandatsträger bei der Festlegung der Realsteuerhebesätze aufgrund der entgegengesetzten Wirkungsweise von Steuerwettbewerb und zunehmender Ausgabenbelastung in einem Entscheidungsdilemma befinden. Während der Steuerwettbewerb einen Anreiz für ein niedrigeres Hebesatzniveau bietet, stellen steigende Ausgaben einen Anreiz für ein höheres Hebesatzniveau dar. Vor diesem Hintergrund haben sich die Fragen ergeben, welche weiteren Faktoren die Hebesatzhöhe der Realsteuern in einer Kommune bedingen, inwiefern bei der Gewerbesteuer und den beiden Grundsteuern dieselben Faktoren eine Rolle spielen und ob kommunale Entscheidungsträger eine einheitliche steuerpolitische Strategie in den Kommunen präferieren. Um für die weiterführenden Forschungsfragen eine geeignete theoretische Grundlage zu schaffen, wurde in Anlehnung an die wissenschaftliche Forschung das Hebesatzniveau der Gewerbesteuer zuerst mit einer quantitativen Methode analysiert. Hierbei ist es gelungen, die bisherigen Erkenntnisse auch mit einer Untersuchung auf Basis bundesweiter Gemeindedaten zu reproduzieren. Übereinstimmend zeigen auch die eigenen Ergebnisse, dass die lokale Ausprägung von Standortfaktoren das Gewerbesteuerhebesatzniveau beeinflusst. Demnach steigt der Gewerbesteuerhebesatz einer Kommune mit der Einwohnerzahl, dem Hebesatzniveau der Grundsteuer B, den Ausgaben im Infrastrukturoder Sozialbereich und der Hebesatzhöhe in den Nachbargemeinden. Hingegen ergeben sich niedrigere Gewerbesteuerhebesätze, wenn in einer Kommune ein günstiges Arbeitsmarktund Beschäftigungsumfeld besteht und bereits hohe steuerliche Bemessungsgrundlagen am Standort vorliegen. Für die erste Forschungsfrage kann daher folgendes Resümee postuliert werden. Resümee zur Forschungsfrage 1: Die Erkenntnisse der bisherigen wissenschaftlichen Forschung zu den Determinanten der Gewerbesteuerhebesatzhöhe lassen sich auch mit einer Untersuchung auf Basis bundesweiter Gemeindedaten reproduzieren. Hierbei erweisen sich vor allem das nachbarschaftliche Hebesatzniveau, die steuerliche Bemessungsgrundlage, die Ausgabenbelastung und der Hebesatz der Grundsteuer B als bedeutende Einflussfaktoren. Neben der Gewerbesteuer sind aber auch die beiden Grundsteuern von großer haushaltspolitischer Relevanz. Ihre Bedeutung ist nicht nur in der Höhe des Steueraufkommens begründet, sondern beruht ebenso auf der kommunalen Hebesatzautonomie. Diese ermöglicht es den Gemeinden, steuerpolitisch tätig zu werden und die Höhe ihres Steueraufkommens selbst zu beeinflussen. Aufgrund dessen hat sich diese Arbeit nicht nur auf die wertmäßig bedeutendere Gewerbesteuer beschränkt, sondern auch die beiden Grundsteuern A und B analysiert. In diesem Untersuchungsansatz besteht ein wesentlicher Wertbeitrag dieser Arbeit. Während die wissenschaftliche Literatur bislang nur die Gewerbesteuer untersucht hat,
250 7 Schlussbetrachtung analysiert diese Arbeit auch die beiden Grundsteuern A und B. Die kommunale Hebesatzpolitik wird somit ganzheitlich erforscht. Hierfür ist zunächst mit einer quantitativen Untersuchungsmethode die Höhe der Grundsteuerhebesätze A und B auf die gleiche Auswahl an Determinanten wie der Gewerbesteuerhebesatz regressiert worden. Durch die gleiche Struktur im Aufbau des Untersuchungsdesigns kann eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet werden. Mit den Regressionsmodellen kann nachgewiesen werden, dass auch das Hebesatzniveau der beiden Grundsteuern in bedeutendem Umfang auf die Ausprägung lokaler Standortfaktoren zurückzuführen ist. Dabei können für viele Einflussfaktoren die aufgestellten Hypothesen bestätigt werden. Die Ganzheitlichkeit der Untersuchung wird ferner dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeit eine zweistufige empirische Vorgehensweise wählt, um die kommunale Realsteuerpolitik zu erforschen. So beschränkt sich die Arbeit nicht nur auf eine quantitative Untersuchungsmethode (Regressionsanalyse), sondern untersucht die Hebesatzhöhe der Realsteuern auch mit einem qualitativen Forschungsansatz (qualitative Inhaltsanalyse). Durch diesen Untersuchungsablauf gelingt es, die im Rahmen der Regressionsanalyse gewonnenen Erkenntnisse einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, unklar gebliebene Themenbereiche zu präzisieren und bislang unberücksichtigte Aspekte in die Arbeit einfließen zu lassen. Daran wird deutlich, dass sich qualitative und quantitative Untersuchungsmethoden keinesfalls gegenseitig ausschließen. Vielmehr ergänzen sich die beiden Forschungsansätze gut. Wie sich gezeigt hat, gewährleisten die Experteninterviews einen tiefergehenden Erkenntnisgewinn über die kommunale Realsteuerpolitik. Zusammenfassend kann dargestellt werden, dass nicht nur der Gewerbesteuerhebesatz, sondern auch die Hebesätze der Grundsteuern A und B im Wesentlichen durch das jeweilige Hebesatzniveau der Nachbargemeinden bedingt werden. Es wird herausgearbeitet, dass sich Kommunen trotz einer Immobilität des Besteuerungsobjekts auch bei den Grundsteuern mit einem umfassenden Steuerwettbewerb konfrontiert sehen und ihre eigenen Hebesätze stets in Relation zu den Nachbargemeinden festlegen, um mit einem attraktiven Hebesatzniveau Ansiedlungsund Investitionsanreize zu setzen. Zwar mag der Steuerwettbewerb infolge einer zunehmenden Ausgabenbelastung nur noch selten zu direkten Hebesatzsenkungen führen, als Korrektiv für übermäßige Steuersatzerhöhungen wirkt er aber weiterhin. Hierdurch wird letztlich das Funktionieren der kommunalen Realsteuerpolitik garantiert. Resümee zur Forschungsfrage 2: Neben dem Gewerbesteuerhebesatz werden auch die Hebesätze der Grundsteuern A und B durch die Ausprägung lokaler Einflussfaktoren bestimmt. Als wesentlicher Einflussfaktor kann für alle drei Realsteuern die jeweilige Hebesatzhöhe in den Nachbargemeinden ermittelt werden. Demnach wirkt der Steuerwettbewerb auch bei den Grundsteuern übermäßigen Hebesatzerhöhungen entgegen, was letztlich das Funktionieren der kommunalen Realsteuerpolitik garantiert.
251 Da die Beschlüsse über die Höhe der Realsteuerhebesätze von denselben kommunalen Entscheidungsträgern gefasst werden, ist weiterführend untersucht worden, ob sich dieser Personenkreis bei den einzelnen Realsteuerarten an denselben Einflussfaktoren orientiert oder ob bei den Grundsteuern andere Faktoren im Vordergrund stehen, um den unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen dieser Steuern Rechnung zu tragen. Somit erforscht diese Arbeit zum einen, welche Standortfaktoren das Hebesatzniveau einer Gemeinde beeinflussen, und darüber hinaus, inwiefern kommunale Entscheidungsträger auf gegebene oder sich wandelnde Einflussfaktoren steuerpolitisch einheitlich reagieren. Eine Gegenüberstellung der Ergebnisse legt bereits im Rahmen der quantitativen Untersuchung den Schluss nahe, dass sich Kommunalpolitiker bei ihren Hebesatzentscheidungen offenbar in gleicher Weise an der Ausprägung lokaler Standortfaktoren orientieren. Die drei Regressionsmodelle zeigen für viele Determinanten eine Einheitlichkeit hinsichtlich der Einflussrichtung und des Signifikanzniveaus. Völlig kongruente Resultate können jedoch nicht immer beobachtet werden. Infolgedessen hätte an dieser Stelle noch nicht mit hinreichender Sicherheit über die dritte Forschungsfrage entschieden werden können. Vor allem deshalb erwies sich die Wahl eines zweistufigen empirischen Forschungsansatzes zielführend. Denn durch die Auswertung der Experteninterviews sind weitere Aspekte in die Diskussion eingeflossen, was für einige Faktoren erst eine Aussage über die tatsächliche Kausalitätsbeziehung ermöglicht hat. In einem Fall haben die qualitativen Ergebnisse einen vermuteten Wirkungszusammenhang widerlegt. So hat die Interviewauswertung gezeigt, dass der parteipolitischen Präferenz auf lokaler Ebene eine deutlich geringere Bedeutung zuteilwird als es die quantitativen Ergebnisse hätten erahnen lassen. Dies verdeutlicht, dass die qualitative Inhaltsanalyse eine umfangreiche Überprüfung der quantitativen Forschungsergebnisse gestattet. Für die überwiegende Zahl an Einflussfaktoren untermauern die Expertenmeinungen die bisher gewonnenen Einschätzungen. Mit ihren Ausführungen beschreiben die Kommunalvertreter nicht nur, welche Faktoren bei Hebesatzentscheidungen von Bedeutung sind, sondern belegen auch, dass es sich bei den drei Realsteuern weitestgehend um dieselben Einflussfaktoren handelt. Viele der interviewten Gemeindevertreter sprechen direkt aus, dass sie zwischen der Gewerbesteuer und den beiden Grundsteuern nicht differenzieren. Demnach würden bei den einzelnen Realsteuern die gleichen Beweggründe bestehen, die eine Anpassung des Hebesatzes nach sich ziehen. Deshalb werde auch über alle drei Hebesätze gleich beraten. Das solle letztlich sicherstellen, dass alle Steuerpflichtigen – Unternehmen und Bürger – in einer Gemeinde gleich behandelt werden. Aufgrund dessen ist im Rahmen der Zusammenführung der quantitativen und qualitativen Forschungsresultate abschließend das Fazit formuliert worden, dass kommunale Mandatsträger bei den Hebesatzanpassungen der drei Realsteuern grundsätzlich dieselben Entscheidungskriterien heranziehen. Demzufolge wird auf kommunaler Ebene eine einheitliche Hebesatzpolitik bevorzugt.
252 7 Schlussbetrachtung Resümee zur Forschungsfrage 3: Kommunale Mandatsträger beziehen sich bei ihren Hebesatzentscheidungen weitestgehend auf dieselben lokalen Standortfaktoren. Neben den im Rahmen der quantitativen Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen belegt dies insbesondere die Auswertung der Experteninterviews. Demnach präferieren kommunale Entscheidungsträger eine einheitliche steuerpolitische Strategie. Im zweiten Teil dieser Arbeit sind die Beitragseinnahmen der Industrieund Handelskammern untersucht worden. Bei dem IHK-Beitrag handelt es sich ebenfalls um eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die auf lokaler Ebene erhoben wird. Folglich sind sowohl die Mitgliedschaft als auch die Entrichtung des Beitrags für alle Unternehmen im IHK-Bezirk mit gewerblicher Prägung verpflichtend. Wie die Gewerbesteuer bemisst sich auch der IHK-Beitrag vor allem nach dem Gewerbeertrag eines Unternehmens. Für die meisten Kammern stellen die Beitragseinnahmen die zentrale Einnahmeposition dar. Dabei zeigt sich, dass die Industrieund Handelskammern von der Entwicklung der Gewerbeerträge sogar deutlich stärker abhängig sind als die Gemeinden. Die starke Abhängigkeit von einer zeitweise recht volatilen Bemessungsgrundlage stellt die Kammern bei der Aufstellung ihres jährlichen Wirtschaftsplans vor große Herausforderungen. Im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung ist ihr jährlicher Wirtschaftsplan stets unter Bezug auf die zu erwartenden Erträge aufzustellen. Daher gilt es, künftige Beitragseinnahmen möglichst genau zu prognostizieren. Wie eine Analyse der Beitragsstruktur zeigt, wird dieses Ziel durch die Industrieund Handelskammern oftmals nicht erreicht. Aufgrund dessen ist im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsprojekts der Universität Würzburg und einer Industrieund Handelskammer der Frage nachgegangen worden, ob sich eine Kenngröße bestimmen lässt, die einen präzisen Rückschluss auf künftige Beitragseinnahmen zulässt. Als wertbegründende Faktoren des künftigen Beitragsaufkommens sind hierbei neben der Höhe der Bemessungsgrundlagen eines Beitragsjahres die bereits erhobenen Beitragsvorauszahlungen und die Dauer des Besteuerungsverfahrens identifiziert worden. Unter Bezugnahme auf diese Parameter ist durch den Autor ein modellgestützten Verfahren entwickelt worden, welches auf Grundlage der Entwicklung der Gewerbesteuervorauszahlungen im Kammerbezirk zunächst die Höhe der Beitragsvolumen der relevanten Beitragsjahre näherungsweise prognostiziert und die ermittelten Beträge anschließend anteilig den nachfolgenden Geschäftsjahren zuweist. Das Prognosemodell nutzt dabei den Informationsvorsprung der Gemeinden hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlagen eines Veranlagungszeitraums aus. Dabei beruht der kommunale Informationsvorsprung darauf, dass die Gemeinden die Vorauszahlungshöhe der Gewerbesteuer fortlaufend anpassen, wohingegen es die Industrieund Handelskammern bei dem einst festgesetzten Vorauszahlungsniveau bis zur finalen Beitragsveranlagung belassen.
253 Resümee zur Forschungsfrage 4: Die Höhe künftiger IHK-Beitragseinnahmen lässt sich für einen Veranlagungszeitraum näherungsweise aus der Entwicklung der Gewerbesteuervorauszahlungen im Kammerbezirk ableiten. Dem entwickelten Prognosemodell gelingt es, die Planungssicherheit zu erhöhen.
A.2.3 Regressionsmodell zum Grundsteuerhebesatz B Korrelation nach Pearson Realsteuerhebesätze Bevölkerungsstruktur Realsteueraufkommen Raumordnung & Infrastruktur Arbeitsmarkt & Beschäftigung Partei #1 #2 #3 #4 #5 #6 #7 #8 #9 #10 #11 #12 #13 #14 #15 #16 #17 #18 #19 #20 #21 #22 Realsteuerhebesätze GrSt-Hebesatz #1 1,000 ,635 ,495 ,339 ,243 -,198 ,127 ,155 -,161 -,090 -,166 -,097 ,216 ,036 ,035 -,028 -,197 ,018 -,045 ,106 -,088 ,093 GrSt-Hebesatz B (Nachbar) #2 ,635 1,000 ,423 ,289 ,304 -,128 ,089 ,092 -,112 ,009 -,141 -,070 ,324 ,028 ,104 -,045 -,157 ,091 -,048 ,122 -,013 -,001 Gewerbesteuerhebesatz (iv) #3 ,495 ,423 1,000 ,159 ,345 ,065 ,141 ,121 ,111 -,035 -,236 ,096 ,134 -,099 -,082 -,241 -,348 -,165 -,299 ,163 ,084 ,040 Grundsteuerhebesatz A (iv) #4 ,339 ,289 ,159 1,000 ,121 ,326 ,142 -,113 ,146 -,026 -,042 ,031 ,129 ,090 ,064 ,117 ,052 -,106 -,229 ,002 ,211 -,253 Bevölkerungsstruktur Einwohner (ln) #5 ,243 ,304 ,345 ,121 1,000 ,029 ,211 -,013 ,313 ,161 -,466 ,306 ,735 -,284 -,295 -,244 -,534 ,017 -,260 ,262 ,360 ,016 Einwohner unter 18 #6 -,198 -,128 ,065 ,326 ,029 1,000 ,234 -,649 ,471 ,051 ,048 ,124 -,071 -,116 -,056 -,113 ,046 -,188 -,283 -,088 ,394 -,450 Einwohner 18 bis 30 #7 ,127 ,089 ,141 ,142 ,211 ,234 1,000 -,437 ,045 ,069 -,169 -,055 ,113 -,049 -,073 -,039 -,245 ,049 -,283 ,172 ,220 -,288 Einwohner über 65 #8 ,155 ,092 ,121 -,113 -,013 -,649 -,437 1,000 -,310 -,037 -,031 ,043 ,012 ,201 ,080 ,141 -,066 -,115 ,006 ,225 -,296 ,314 Lohnu. Einkommensteuer (ln) #9 -,161 -,112 ,111 ,146 ,313 ,471 ,045 -,310 1,000 ,187 -,191 ,392 -,009 -,322 -,253 -,334 -,200 ,012 -,327 ,031 ,589 -,242 Realsteueraufkommen Gewerbesteuer (Grundbetrag) #10 -,090 ,009 -,035 -,026 ,161 ,051 ,069 -,037 ,187 1,000 -,043 ,334 ,098 -,078 -,069 -,055 -,096 ,021 -,085 ,173 ,125 -,074 Grundsteuer A (Grundbetrag) #11 -,166 -,141 -,236 -,042 -,466 ,048 -,169 -,031 -,191 -,043 1,000 -,171 -,057 ,165 ,093 ,200 ,293 -,118 ,368 -,104 -,258 -,070 Grundsteuer B (Grundbetrag) #12 -,097 -,070 ,096 ,031 ,306 ,124 -,055 ,043 ,392 ,334 -,171 1,000 ,122 -,091 -,188 -,115 -,152 -,082 -,179 ,240 ,219 -,028 Raumordnung & Infrastruktur Gemeindefläche (ln) #13 ,216 ,324 ,134 ,129 ,735 -,071 ,113 ,012 -,009 ,098 -,057 ,122 1,000 -,055 -,087 ,027 -,262 ,023 ,028 ,188 ,065 ,000 Erreichbarkeit Autobahn (ln) #14 ,036 ,028 -,099 ,090 -,284 -,116 -,049 ,201 -,322 -,078 ,165 -,091 -,055 1,000 ,351 ,429 ,277 -,066 ,136 -,044 -,250 ,027 Erreichbarkeit IC-Bahnhof (ln) #15 ,035 ,104 -,082 ,064 -,295 -,056 -,073 ,080 -,253 -,069 ,093 -,188 -,087 ,351 1,000 ,213 ,281 ,054 ,070 -,097 -,178 -,040 Erreichbarkeit Flughafen (ln) #16 -,028 -,045 -,241 ,117 -,244 -,113 -,039 ,141 -,334 -,055 ,200 -,115 ,027 ,429 ,213 1,000 ,268 -,073 ,138 -,018 -,339 -,064 Erreichbarkeit Mittelzentren (ln) #17 -,197 -,157 -,348 ,052 -,534 ,046 -,245 -,066 -,200 -,096 ,293 -,152 -,262 ,277 ,281 ,268 1,000 ,081 ,246 -,265 -,187 -,074 A rbeitsmarkt & Beschäftigung Beschäftigtenquote #18 ,018 ,091 -,165 -,106 ,017 -,188 ,049 -,115 ,012 ,021 -,118 -,082 ,023 -,066 ,054 -,073 ,081 1,000 ,120 -,135 ,107 -,010 Beschäftigte primärer Sektor #19 -,045 -,048 -,299 -,229 -,260 -,283 -,283 ,006 -,327 -,085 ,368 -,179 ,028 ,136 ,070 ,138 ,246 ,120 1,000 -,337 -,319 ,221 Pendlersaldo #20 ,106 ,122 ,163 ,002 ,262 -,088 ,172 ,225 ,031 ,173 -,104 ,240 ,188 -,044 -,097 -,018 -,265 -,135 -,337 1,000 -,002 -,030 Patentanmeldungen (ln) #21 -,088 -,013 ,084 ,211 ,360 ,394 ,220 -,296 ,589 ,125 -,258 ,219 ,065 -,250 -,178 -,339 -,187 ,107 -,319 -,002 1,000 -,327 Parteienpräferenz Präferenz für Linksparteien #22 ,093 -,001 ,040 -,253 ,016 -,450 -,288 ,314 -,242 -,074 -,070 -,028 ,000 ,027 -,040 -,064 -,074 -,010 ,221 -,030 -,327 1,000 260 Anhang
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