Das AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade
Abstract
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Full text
Weingärtner, Anna Chiara Research Report Das AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, No. 199 Provided in Cooperation with: Forschungsstelle für Transnationales Wirtschaftsrecht, Institut für Wirtschaftsrecht, Martin-LutherUniversität Halle-Wittenberg Suggested Citation: Weingärtner, Anna Chiara (2025) : Das AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade, Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, No. 199, ISBN 978-3-96670-275-1, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Institut für Wirtschaftsrecht, Forschungsstelle für Transnationales Wirtschaftsrecht, Halle (Saale), https://doi.org/10.25673/120900 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/333538 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/
Anna Chiara Weingärtner Heft 199 Oktober 2025
Das AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade Von Anna Chiara Weingärtner Institut für Wirtschaftsrecht Forschungsstelle für Transnationales Wirtschaftsrecht Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Jean Monnet-Professur zu Werteorientierter Nachbarschaftsund Handelspolitik der EU
Anna Chiara Weingärtner hat Rechtswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg studiert und beginnt im Frühjahr 2026 ihr Rechtsreferendariat in Hamburg. Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet unter https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/ abrufbar. ISBN 978-3-96670-274-4 (print) ISBN 978-3-96670-275-1 (elektr.) Schutzgebühr Euro 5 Die Hefte der Schriftenreihe „Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht“ finden sich zum Download auf der Website des Instituts bzw. der Forschungsstelle für Transnationales Wirtschaftsrecht unter den Adressen: http://institut.wirtschaftsrecht.uni-halle.de http://telc.jura.uni-halle.de Von der Europäischen Union gefördert. Die geäußerten Ansichten und Meinungen entsprechen jedoch ausschließlich denen des Autors bzw. der Autoren und spiegeln nicht zwingend die der Europäischen Union oder der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) wider. Weder die Europäische Union noch die EACEA können dafür verantwortlich gemacht werden. Institut für Wirtschaftsrecht Forschungsstelle für Transnationales Wirtschaftsrecht Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Universitätsplatz 5 D-06099 Halle (Saale) Tel.: 0345-55-23149 / -55-23180 Fax: 0345-55-27201 E-Mail: [email protected]
INHALT A. Einleitung .......................................................................................................... 5 B. Allgemeines zum AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade................... 7 I. Historie und Überblick über die AfCFTA..................................................... 7 II. Einordnung des PWYT in die AfCFTA ........................................................ 9 III. Gender-Aspekte im rechtlichen Rahmen der AfCFTA................................... 9 C. Rechtliche Analyse des PWYT............................................................................ 10 I. Entstehungshintergründe.............................................................................. 10 1. Allgemeines.............................................................................................. 10 2. Handelsschranken innerhalb der Grenzen................................................ 12 3. Handelsschranken an den Grenzen .......................................................... 14 II. Inhalt und Ziele des PWYT .......................................................................... 15 III. Bewertung des rechtlichen Wertes des PWYT für afrikanische Frauen im Handel..................................................................................................... 16 1. Bahris ‚Gender-Responsiveness‘ Skala ...................................................... 17 a. Bewertungsrahmen............................................................................. 17 b. Bewertung des PWYT unter der ‚Gender-Responsiveness‘ Skala......... 18 2. Kontextbezogenheit des PWYT ............................................................... 19 a. Kontextbezogener Ansatz.................................................................... 19 b. Bewertung des PWYT anhand des kontextbezogenen Ansatzes........... 20 3. Verbindlichkeit der Bestimmungen.......................................................... 21 4. Definition geschlechtsspezifischer Begriffe ............................................... 21 5. Umsetzung des PWYT............................................................................. 22 6. Institutionalisierung im Rahmen des PWYT............................................ 23 7. Bindungswirkung des PWYT für AfCFTA-Mitgliedstaaten ..................... 23 a. Problematik........................................................................................ 23 b. Lösungsansätze ................................................................................... 24 c. Zusammenfassung.............................................................................. 26 D. Fazit ................................................................................................................... 27
5 A. Einleitung „Trade is important for women’s economic empowerment” 1 Die Generaldirektorin der Welthandelsorganisation (WTO) Ngozi Okonjo-Iweala hebt die große Bedeutung des Handels für das Empowerment von Frauen hervor. „Empowerment von Frauen“ bedeutet, dass Frauen die Kontrolle über ihr Leben übernehmen: Sie legen ihre eigene Tagesordnung fest, erwerben Fähigkeiten, stärken ihr Selbstvertrauen, lösen Probleme und entwickeln Eigenständigkeit. Es ist sowohl ein Prozess als auch ein Ergebnis, das eine Erweiterung der Fähigkeit von Frauen bedeutet, strategische Lebensentscheidungen in einem Kontext zu treffen, in dem ihnen diese Fähigkeit zuvor verwehrt war. 2 Warum aber ist gerade der Handel wichtig für das Empowerment von Frauen? In welcher Beziehung stehen diese zueinander? Das ‚Empowerment von Frauen‘ und der Handel stehen in einer komplexen Beziehung zueinander. Ersteres kann durch eine wirksame Regulierung des Letzteren erreicht werden. 3 Ohne diese Regulierung wirkt sich Handel aufgrund der unterschiedlichen Rollen in der Gesellschaft und in der Wirtschaft sowie der unterschiedlichen Möglichkeiten jedoch nicht ‚empowernd‘, sondern unverhältnismäßig negativ auf Frauen aus. 4 Handel ist nämlich nicht ‚gender-neutral‘. 5 Vielmehr beeinflussen sich Handel und Gender 6 stark gegenseitig, wodurch sie zwei voneinander nicht zu trennende Konzepte sind. Lässt man diese komplexe Beziehung unbeachtet, besteht die Gefahr, durch Handel geschlechtsspezifische Ungleichheiten noch weiter zu verstärken und Frauen zum klaren Verlierer einer Handelsliberalisierung zu machen. 7 Dies würde aber nicht nur einen Verlust für Frauen selbst darstellen, sondern signifikante negative Auswirkungen für die Wirtschaft im Ganzen haben. Studien 1 WTO, “DG Okonjo-Iweala: Trade is important for innovation, women’s economic empowerment, climate”, erhältlich im Internet unter: <https://www.wto.org/english/news_e/news23_e/msmes_28sep23_ e.htm#:~:text=SIZED%20ENTERPRISES%20(MSMES)- ,DG%20Okonjo%2DIweala:%20Trade%20is%20important%20for%20innovation%2C%20women's ,owned%20businesses%2C%E2%80%9D%20she%20said.> (besucht am 31.März 2025). 2 Siehe UNFPA, Gender Equality Strategy 2018 – 2021, 50. Aufgrund der internationalen Popularität des Konzepts der Ermächtigung von Frauen unter dem englischen Begriff, wird in dieser Arbeit aus stilistischen sowie Verständnisgründen „Women Empowerment“ bzw. „Empowerment von Frauen“ verwendet. Ferner wird aus stilistischen Gründen „women empowerment“ in dieser Arbeit groß geschrieben. Die Großschreibung soll gerade die Ermächtigung und Stärkung von Frauen veranschaulichen. 3 Bahri, Measuring the Gender-Responsiveness of Free Trade Agreements: Using a Self-Evaluation Maturity Framework, 2. 4 UNCTAD, Putting sustainable development first, delivering results, 37; so auch Oduwo, Supporting women cross-border traders. 5 UNCTAD, Putting sustainable development first, delivering results, 37. 6 Gem. Art. 3 lit. c des Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) wird „Gender“ als „die sozial konstruierten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer als angemessen erachtet“. Meine Übersetzung. 7 Korinek, Trade and Gender: Issues and Interactions, 8.; UNCTAD, Putting sustainable development first, delivering results, 37; Bahri, Measuring the Gender-Responsiveness of Free Trade Agreements: Using a Self-Evaluation Maturity Framework, 2.
6 zeigen, dass Women Empowerment essenziell für das wirtschaftliche Wachstum und damit für eine nachhaltige Entwicklung ist. 8 Je ausgeprägter die Geschlechtergleichstellung 9 eines Landes, desto höher dessen wirtschaftliche Kraft. 10 Dies bekräftigt die im Dezember 2017 in Buenos Aires verkündete gemeinsame Erklärung zum Handel und wirtschaftlichem Empowerment von Frauen der WTO. 11 Die Gleichstellung der Geschlechter sowie eine inklusive sozioökonomische Entwicklung sind auch ein wichtiger Bestandteil der Agenda 2063 der Afrikanischen Union 12 (AU). 13 Angesichts dieser Erkenntnisse haben Länder zunehmend geschlechtsspezifische Erwägungen in Handelsabkommen miteinbezogen. 14 Etwa 20 % aller Handelsabkommen, die in Kraft und der WTO gemeldet sind, enthalten zumindest eine geschlechtsspezifische Bestimmung. 15 Die neueste Errungenschaft ist das auf dem 37. Gipfel der AU im Februar 2024 angenommene AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade (PWYT). Als erstes vollumfängliches Handelsprotokoll zu Frauen 16 hat es das Potenzial, Afrika an die Spitze der geschlechtstransformativen Entwicklung des Handels zu setzen. Das Protokoll thematisiert selbstverständlich gleichermaßen junge Menschen im Handel. Um jedoch eine vertiefte juristische Auseinandersetzung mit der Problematik von Frauen im Handel zu ermöglichen, 8 Ward et al. stellen fest, dass die Gleichstellung der Geschlechter erheblich zum Wirtschaftswachstum beitragen kann, indem sie den Bestand an Humankapital erhöht, die Arbeitsproduktivität steigert, die landwirtschaftliche Produktivität verbessert und den Bestand an Sachkapital vergrößert, in: Ward et al., Evidence for Action: Gender Equality and Economic Growth, 6 ff.; ebenso Calviño et al., The Economic Power of Gender Equality: Ensuring gender equality and equal rights for all is an economic issue of paramount importance; so auch Bahri, Making Trade Agreements Work for Women Empowerment: How Does it Help, What Has Been Done, and What Remains Undone?, 20; Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 60 f.; dies wird auch in der Festsetzung des Ziels Nr. 5 (Geschlechtergleichstellung und Empowerment von Frauen und Mädchen) für nachhachltige Entwicklung (SDGs) der Vereinten Nationen wiedergespiegelt. 9 Die Gleichstellung der Geschlechter erfasst gleiche Rechte, Verantwortungen und Möglichkeiten von Frauen und Männern. Gleichstellung bedeutet nicht, dass Frauen und Männer das Gleiche werden müssen, aber, dass ihre Rechte, Verantwortungen und Möglichkeiten nicht davon abhängen, ob sie als Mann oder Frau geboren wurden, siehe UN, Gender mainstreaming: Strategy for promoting gender equality, 1 und UN Women, Concepts and definitions. 10 UNCTAD, Mainstreaming Gender in Trade Policy, 1. 11 Siehe Joint Declaration on Trade and Women’s Economic Empowerment on the Occasion of the WTO Ministerial Conference in Buenos Aires in December 2017, erhältlich im Internet unter: <https:// www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/mc11_e/genderdeclarationmc11_e.pdf> (besucht am 1. April 2025). 12 Zusammenschluss aller 55 afrikanischer Staaten und Nachfolgerin der Organisation für Afrikanische Einheit seit 2002, siehe AU, About the African Union, erhältlich im Internet unter: <https://au.int/en/overview> (besucht am 1. April 2025). 13 Siehe African Union Commission, Agenda 2063: The Africa We Want, 2015, erhältlich im Internet unter: <https://au.int/sites/default/files/documents/36204-doc-agenda2063_popular_version_en.pdf> (besucht am 31. März 2025). 14 Bahri, Measuring the Gender-Responsiveness of Free Trade Agreements: Using a Self-Evaluation Maturity Framework, 3; Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 103; Oduwo, Supporting women cross-border traders. 15 Bahri, Gender Mainstreaming in Free Trade Agreements: A Regional Analysis and Good Practice Examples, VII, 12. 16 Das PWYT thematisiert selbstverständlich gleichermaßen junge Menschen im Handel. Da die Behandlung beider Gruppen den Rahmen dieser Arbeit übersteigen würde, fokusiert sich die Arbeit ausschließlich auf Frauen im Handel.
7 fokussiert sich die vorliegende Arbeit ausschließlich auf diese Gruppe. Insbesondere geht es um die Frage, ob das PWYT sein Potenzial voll ausschöpfen und wie beabsichtigt zu einem inklusiven Handel und Empowerment von Frauen im Handel beitragen kann. Vor diesem Hintergrund diskutiert diese Arbeit den rechtlichen Wert des Protokolls für afrikanische Frauen im Handel. Einleitend soll (B) das PWYT im Allgemeinen vorgestellt werden. Nachdem (C) zunächst (I) die Entstehungshintergründe erläutert werden, werden (II) der Inhalt und die Ziele des PWYT dargelegt. Anschließend wird (III) der rechtliche Wert des Protokolls im Rahmen der Problematik afrikanischer Frauen im Handel beleuchtet. Dabei soll der Fokus insbesondere auf den Stärken und Möglichkeiten, die dieses Protokoll bietet, liegen. Zum Schluss (D) erfolgt eine kritische Reflexion sowie ein Ausblick auf die Erfolgschancen des PWYT. B. Allgemeines zum AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade Einleitend soll ein kurzer Überblick über die African Continental Free Trade Area (AfCFTA) verschafft werden, bevor das PWYT darin eingeordnet wird. Abschließend werden die Gender-Aspekte im rechtlichen Rahmen der AfCFTA betrachtet. I. Historie und Überblick über die AfCFTA Die AfCFTA ist eine Freihandelszone zwischen 54 Mitgliedstaaten der AU. 17 Mit 54 teilnehmenden Staaten stellt sie in Bezug auf die Anzahl der Mitgliedstaaten die größte Freihandelszone seit der Gründung der WTO im Jahre 1994 dar. 18 Auch in Bezug auf die Bevölkerungszahl sowie die geographische Größe macht die AfCFTA die größte Freihandelszone weltweit aus. 19 Die AfCFTA ist damit ein zentrales Leuchtturmprojekt der im Jahre 2015 von der AU beschlossenen Agenda 2063 – The Africa We Want. In dieser wird die Vision eines „integrierten, aufstrebenden und friedlichen Afrikas, das von den eigenen Bürgern angetrieben, eine dynamische Kraft auf internationaler Ebene verkörpert“ 20 formuliert. 21 Die Idee zur Gründung einer innerafrikanischen Freihandelszone ist bereits 1963 von der Organisation für Afrikanische Einheit 22 ins Leben gerufen worden. 23 Ein Aktionsplan für die Schaffung eines wirtschaftlich vereinten Afrikas wurde zusammen mit der Gründung einer afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1991 durch das Abuja-Abkom17 Allein Eritrea ist bis dato nicht beigetreten. 18 Bilz, The African Continental Free Trade Area – Eine Chance für den afrikanischen Kontinent?, 6. 19 Research FDI, Breaking Down the AfCFTA: What you Need to Know About Africa’s Latest Trade Initiative. 20 AU, Agenda 2063: The Africa We Want. Meine Übersetzung. 21 Siehe Art. 3 lit. a des AfCFTA-Rahmenabkommens; AU, Agenda 2063: The Africa We Want; Mack, Update: Die afrikanische kontinentale Freihandelszone AfCFTA; Klimke, Gender as a Trade Concern, 2. 22 Organization of African Unity. Vorgängerorganisation der Afrikanischen Union, bestehend von 1963 bis 2002, siehe BMZ, Organisation für Afrikanische Einheit (OAU), erhältlich im Internet unter: <https:// www.bmz.de/de/service/lexikon/organisation-fuer-afrikanische-einheit-oau-14732> (besucht am 1. April 2025). 23 Resolutions Adopted by the Assembly of Heads of State and Government (OAU), 22 – 25 May 1963, erhältlich im Internet unter: <https://au.int/en/decisions/resolutions-adopted-assembly-heads-state-andgovernment-oau-22-25-may-1963> (besucht am 20. März 2025).
14 nern und nur 24 % bei Frauen stark ausgeprägt. 81 Dies folgt aus einem Zusammenspiel verschiedener Faktoren – darunter der bereits dargestellte ungleiche Zugang zu Bildung und Ressourcen sowie einschränkenden sozialen Normen, die Frauen potentielle Vorteile der digitalen Welt vorenthalten. ‚Offline‘ bestehende geschlechtsspezifische Ungleichheiten spiegeln sich somit in digitalen Kontexten wider. 82 Eine stärkere digitale Inklusion könnte Frauen aber helfen, ihre Exporttätigkeiten von zu Hause auszuführen und so geschlechtsspezifische Handelsschranken an den Grenzen 83 zu vermeiden. 84 3. Handelsschranken an den Grenzen Zuvorderst ist der beschränkte Zugang afrikanischer Frauen zu Handelsinformationen zu nennen. Handelsinformationen sind elementar für die Befähigung vor allem kleiner Unternehmen und für die Aufrechterhaltung profitabler grenzüberschreitender Tätigkeiten durch eine wirtschaftlich vernünftige und sachkundige Entscheidungsfindung. 85 Davon betroffen sind unter anderem Informationen über Zollverfahren, Importund Exportvoraussetzungen und Produktanforderungen. 86 Des Weiteren erfahren mehr als die Hälfte grenzüberschreitender Händlerinnen ökonomische Gewalt durch Grenzbeamte. 87 Oft nutzen die Grenzbeamten die Intransparenz der Grenzverfahren sowie das fehlende Wissen über die Verfahrensregelungen aus, um Ungewissheit zu erzeugen und Händlerinnen, auf die Gefahr hin, dass ihre Waren beschlagnahmt und nicht über die Grenze gebracht werden, zur Zahlung inoffizieller Gelder zu zwingen. 88 Darüber hinaus erleben Frauen alltäglich physische und sexuelle Gewalt an und in der Nähe von Grenzübergängen. 89 Diese Gewalt beinhaltet verbale Drohungen bis hin zu miss81 Ibid. 82 UNICEF, What we know about the gender digital divide for girls: A literature review, 8 ff. 83 Siehe dazu C. I. 3. 84 Brodsky et al, Women and Trade: How Trade Agreements Can Level the Gender Playing Field, 34. 85 Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 33; Ruiter et al., Impacts of Non-Tariff Barriers for Women Small Scale Cross-Border Traders on the Kenya-Uganda Border, 3. 86 AfCFTA Secretariat, UNDP and UN Women, The Engine of Trade in Africa: Amplifying the voices of women across Africa on how to make the AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade work for development, 43 ff.; Bayat, Advancing gender-equitable outcomes in African Continental Free Trade Area (AfCFTA) implementation, 7; Ruiter et al., Impacts of Non-Tariff Barriers for Women Small Scale CrossBorder Traders on the Kenya-Uganda Border, 2. 87 Jacobson/Joekes, Violence against Women Traders at Border Crossings, 11; Wie gravierend diese Problematik ist, zeigt eine Befragung von grenzüberschreitenden Händlerinnen an der Kenya/Uganda Grenze, bei der mehr als 50 % der Frauen über Korruption (und/oder Belästigungen) innerhalb der letzten Woche und 81 % über Korruption innerhalb des letzten Monats berichteten, siehe Ruiter et al., Impacts of NonTariff Barriers for Women Small Scale Cross-Border Traders on the Kenya-Uganda Border, 5. 88 Ruiter et al., Impacts of Non-Tariff Barriers for Women Small Scale Cross-Border Traders on the KenyaUganda Border, 4 f.; Brodsky et al, Women and Trade: How Trade Agreements Can Level the Gender Playing Field, 7; AfCFTA Secretariat, UNDP and UN Women, The Engine of Trade in Africa: Amplifying the voices of women across Africa on how to make the AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade work for development, 50. 89 Im Jahr 2022 sind 31.9 % Gewalt oder Aggression begegnet; 10.4 % haben physische Gewalt erfahren; 24.5 % wurden gedemütigt und 7.3 % sind Opfer sexueller Belästigung und Nötigung geworden, siehe AfCFTA Secretariat, UNDP and UN Women, The Engine of Trade in Africa: Amplifying the voices of women across Africa on how to make the AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade work for development, 52.
15 bräuchlichem Verhalten und sexuellen Übergriffen, um eine bevorzugte Behandlung an der Grenze zu erhalten bzw. eine Beschlagnahme ihrer Ware zu vermeiden. 90 Als Folge dieser Gewaltausübung sind Frauen von der Beteiligung am formellen grenzüberschreitenden Handel abgeschreckt. Gezwungenermaßen wählen sie die informellen Routen für ihren Handel oder wenden sich vollständig von einer Beschäftigung im Handelsverkehr ab. 91 Informelle Routen mindern jedoch die Gefahren für Frauen nicht. Im Gegenteil, Frauen sind einem erhöhten Risiko von Zwang und Gewalt durch Schmuggler und Zwischenhändler ausgesetzt. 92 Darüber hinaus begegnen Frauen auch tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen. Die unverhältnismäßige Belastung der Frauen durch Zölle ist ihrem Ursprung nach nicht diskriminierend. Die Mehrheit weiblicher Arbeiterinnen und frauengeführter Unternehmen sind in der Landwirtschaftsund Textilbranche tätig, welche gerade die Produkte mit höheren Zöllen führen. Grund dafür ist, dass diese Branchen überwiegend Niedriglohnarbeiter:innen beschäftigen. Um daraus folgende komparative Wettbewerbsvorteile zu verringern, erheben Länder erhöhte Zölle auf Produkte aus diesen Branchen. Dadurch aber entstehen ebendiese geschlechtsspezifischen Tarifunterschiede. 93 Anders als tarifäre Maßnahmen sind nichttarifäre Maßnahmen 94 oft Fixkosten des Handels. Diese Fixkosten sind für KMU weniger erschwinglich als für größere Unternehmen mit einem hohen Umsatz, die die Kosten ausgleichen können. 95 Aus dem Grund, dass Frauen überwiegend KMU besitzen oder führen, sind sie von nichttarifären Maßnahmen stärker betroffen als Männer. 96 Nachdem nun die Herausforderungen von Frauen im Handel als Entstehungshintergründe des Protokolls dargelegt wurden, werden im Folgenden Inhalt und Zielsetzung des PWYT näher beleuchtet. II. Inhalt und Ziele des PWYT Das PWYT ist in fünf Abschnitte gegliedert. Art. 1 bis 3 PWYT enthalten Definitionen sowie Leitziele des Protokolls. Nachfolgend in Art. 4 bis 6 PWYT sind Prinzipien sowie allgemeine Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten festgesetzt. Weiter in Art. 7 bis 18 PWYT werden die Kernbereiche dargelegt, in denen die Mitgliedstaaten im Zuge der Umsetzung des Protokolls aktiv werden sollen. Der vierte Abschnitt, Art. 19 bis 23 PWYT, enthält institutionelle Regelungen, welche die spezifischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Förderung von Inklusivität und Entwicklung in Handelsbräuchen genau ausführen. 90 Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 37; Blumberg et al., Women Cross-Border Traders in Southern Africa: Contributions, Constraints, and Opportunities in Malawi and Botswana, 37. 91 Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 39; Oduwo, Supporting women cross-border traders. 92 Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 39. 93 World Bank and WTO, Women and Trade: The Role of of Trade in Promoting Gender Equality, 84 ff; Kalliny et al., Investigating the Role of Youth in Gender Equitable and Inclusive Trade, 11. 94 Z. B. Produktnormen und Zertifizierungsverfahren, aufwendige und bürokratische Zollverfahren und die Erlangung von Einfuhrlizenzen, siehe World Bank and WTO, Women and Trade: The Role of of Trade in Promoting Gender Equality, 87. 95 World Bank and WTO, Women and Trade: The Role of of Trade in Promoting Gender Equality, 87 f.; Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 36. 96 World Bank and WTO, Women and Trade: The Role of of Trade in Promoting Gender Equality, 88.
16 Zuletzt sind in Art. 24 bis 31 PWYT abschließende Vorschriften wie zum Inkrafttreten und der Umsetzung genannt. 97 Das PWYT konzentriert sich weniger auf die allgemeine sozio-ökonomische Lage von Frauen, sondern mehr auf die konkrete Situation von Frauen, die am Imund Export von Waren und Dienstleistungen beteiligt sind. 98 Primär wird das Ziel verfolgt, die Beteiligung und Inklusion von Frauen im innerafrikanischen Handel sowie bei der regionalen und kontinentalen Wertschöpfungskette zu fördern. 99 Dafür etablieren die Bestimmungen des Protokolls verschiedene Maßnahmen für die Mitgliedstaaten, um die Herausforderungen, welche afrikanische Frauen im Handel ausgesetzt sind, abzumildern bis vollständig zu beseitigen. 100 Vor dem Hintergrund der eben beleuchteten vielschichtigen Herausforderungen im bzw. im Zugang zum Handelsverkehr für afrikanische Frauen und der Darlegung des Inhalts und der Ziele des Protokolls, fragt sich nun, welchen rechtlichen Wert das PWYT für afrikanische Frauen im Handel tatsächlich hat. III. Bewertung des rechtlichen Wertes des PWYT für afrikanische Frauen im Handel Das PWYT ist die jüngste Entwicklung eines seit einigen Jahren zunehmenden Prozesses des ‚Gender Mainstreamings‘ in Handelsabkommen. 101 Im Allgemeinen steht ‚Gender Mainstreaming‘ für „[d]ie (Re-)Organisation, Verbesserung, Entwicklung und Evaluierung politischer Prozesse, so dass eine Gleichstellungsperspektive, durch die normalerweise an der Politikgestaltung beteiligten Akteure, bei allen politischen Maßnahmen auf allen Ebenen und in allen Phasen einbezogen wird.“ 102 Das ultimative Ziel des ‚Gender Mainstreamings‘ ist die Gleichstellung der Geschlechter. 103 Im Kontext von Handelsabkommen bedeutet dies, dass geschlechtsspezifische Erwägungen im Rahmen der Verhandlungen berücksichtigt und in die Handelsabkommen einbezogen werden. Dadurch wird bestrebt, Vorteile, die aus dem Handel resultieren, für Frauen zu maximieren, und die möglichen negativen Auswirkungen, die Handelsabkommen sonst auf Frauen und deren Zugang zu ökonomischen Möglichkeiten hätten, zu minimieren. 104 Aufgrund der erläuterten Handelsschranken sind Frauen nämlich überwiegend von den negativen Folgen, die der Handel 97 Siehe AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade, erhältlich im Internet unter: <https://auafcfta.org/wp-content/uploads/2024/11/EN-PROTOCOL-ON-WOMEN-AND-YOUTH-INTRADE-clean.pdf> (besucht am 11. März 2025); Stuart, The AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade and Trade-Driven Development in Africa, 1. 98 Siehe Art. 1 lit. o PWYT. 99 Siehe Art. 2 Nr. 2 PWYT; Klimke, Gender as a Trade Concern, 3; Stuart, The AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade and Trade-Driven Development in Africa, 1. 100 UNECA, AfCFTA: What you need to know, Common Questions & Answers, 31. 101 Siehe Bahri, Gender Mainstreaming in Free Trade Agreements: A Regional Analysis and good practice examples, 10. 102 Council of Europe, Gender Equality: What is Gender Mainstreaming?. Diese Definition wurde von einer vom Europarat einberufenen Expertengruppe vorgeschlagen (1998). Meine Übersetzung. 103 UNFPA, Gender Equality Strategy 2018 – 2021, 49. 104 Bahri, Making Trade Agreements Work for Women Empowerment: How Does it Help, What Has Been Done, and What Remains Undone?, 11.
17 mit sich bringt, betroffen. 105 Ohne geschlechtsspezifische Regulierungen schränken Handelsabkommen somit die potenziellen Chancen durch den Handel für Frauen ein und weiten die bereits bestehenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern weiter aus. 106 Die AU hat als Vorreiterin mit dem PWYT ein separates vollumfängliches Handelsprotokoll zu Frauen verabschiedet. Im Folgenden wird dessen rechtlicher Wert für afrikanische Frauen im Handel genauer beleuchtet. 1. Bahris ‚Gender-Responsiveness‘ Skala Für eine derartige Bewertung des PWYT dient die von Bahri entwickelte sog. ‚Gender Responsiveness‘ Skala. Diese stellt Richtwerte dar, durch welche untersucht werden kann, wie sensibel, sachkundig oder verpflichtend die Bestimmungen eines Handelsabkommens in Bezug auf geschlechtsspezifische Fragen sind. ‚Gender Responsiveness‘ kann damit als geschlechtsspezifische Rücksichtnahme oder Geschlechtersensibilität verstanden werden. 107 Je höher das Level an ‚Gender Responsiveness‘ eines Handelsabkommens ist, desto größer das Potenzial, die Beteiligung von Frauen im internationalen Handel zu fördern, und damit den Handelsverkehr inklusiver und progressiver zu gestalten. 108 Demnach kann diese Skala ein Indikator dafür sein, was für einen rechtlichen Wert das PWYT für afrikanische Frauen im Handel hat. a) Bewertungsrahmen Die Skala ist aus fünf verschiedenen qualitativen Richtwerten zusammengesetzt. Diese lauten: (I) ‚Limited’, (II) ‚Evolving’, (III) ‚Acceptable’, (IV) ‚Advanced’ und (V) ‚Optimizing’. 109 Unter Level (I) fallen Handelsabkommen, die lediglich bewusstseinsfördernde Bestimmungen enthalten (‚Awareness‘). Dies kann in der Gestalt einer schlichten Erwähnung des Begriffs Frau/weiblich/Mädchen/Geschlecht sein oder in der bloßen Anerkennung der Rolle von Frauen im Handel. 110 In Level (II) (‚Affirmations‘) 111 bekräftigen die Handelsabkommen zusätzlich zu dem generellen Bewusstsein von geschlechtsspezifischen Bedenken, die Bedeutung geschlechts105 UNCTAD, Mainstreaming Gender in Trade Policy, Rn. 59 ff.; Bayat, Advancing gender-equitable outcomes in African Continental Free Trade Area (AfCFTA) implementation, 4 f.; Kuhlmann/Bahri, in: World Trade Organization (Hrsg.), 234 (235); Korinek, Trade and Gender: Issues and Interactions, 8; Gammage/Momodu, The Economic Empowerment of Women in Africa: Regional Approaches to GenderSensitive Trade Policies, 1. 106 Kuhlmann/Bahri, in: World Trade Organization (Hrsg.), 234 (235); so auch in: UNCTAD, Mainstreaming Gender in Trade Policy, Rn. 10; auch Bahri hebt hervor, dass es ein wachsendes Verständnis gibt, dass Handelsabkommen unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf Frauen gehabt haben, in: Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 93. 107 Bahri, Measuring the Gender-Responsiveness of Free Trade Agreements: Using a Self-Evaluation Maturity Framework, 7; Bahri, Making Trade Agreements Work for Women Empowerment: How Does it Help, What Has Been Done, and What Remains Undone?, 11. 108 Bahri, Measuring the Gender-Responsiveness of Free Trade Agreements: Using a Self-Evaluation Maturity Framework, 17 f. 109 Ibid, 9. 110 Ibid., S. 10. 111 Z. B. das Argentinien – Chile Freihandelsabkommen enthält unter anderem eine explizite Erwähunung des Ziels 5 der UN Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs).
18 spezifischer Ziele, wie das Erreichen von Women’s Empowerment, die Verringerung von Handelshemmnissen für Frauen sowie die Bestätigung ihrer geschlechtsspezifischen Verpflichtungen aus anderen internationalen Rechtsinstrumenten. 112 Um das Level (III) (‚Cooperation and Advocacy‘) zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten sich zu internationaler und nationaler Zusammenarbeit und Beratungen hinsichtlich unterschiedlicher geschlechtsspezifischer Probleme verpflichten. 113 Level (IV) (‚Institutionalization‘) verlangt von Handelsabkommen, dass sie Institutionen wie Ausschüsse, und Verfahren für die Umsetzung von geschlechtsspezifischen Bestimmungen vorsehen. 114 Das höchste Level (V) (‚Legally-binding Obligations & Enforcement‘) ist dann erreicht, wenn die geschlechtsspezifischen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich sind und dessen Vollstreckung vorgesehen wird, wie z. B. durch ein verbindliches Streitbeilegungssystem. 115 b) Bewertung des PWYT unter der ‚Gender-Responsiveness‘Skala Dass das PWYT die Bedeutung der Frau im Handel anerkennt und damit Level (I) zweifelsfrei entspricht, ist schon aufgrund der Tatsache, dass sich das gesamte Protokoll dem Thema ‚Frau‘ widmet, eindeutig. Auch bekräftigt das Protokoll die Verpflichtungen aus der AU Agenda 2063 in der Präambel, wodurch auch die Anforderungen an Level (II) erfüllt sind. Zudem hält das PWYT Bestimmungen bereit, um den für Level (III) notwendigen Verpflichtungen zu einer Zusammenarbeit und zu Beratungen zu geschlechtsspezifischen Belangen Genüge zu tun. Art. 23 PWYT setzt ausdrücklich Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fest. Nach Art. 21 PWYT müssen Mitgliedstaaten ferner nationale Anlaufstellen für Frauen im Handelsverkehr benennen. Darüber hinaus sieht das Protokoll in Art. 20 PWYT auch Bestimmungen hinsichtlich der Umsetzung und Überwachung des Abkommens vor, wofür gem. Art. 19 PWYT auch ein spezifischer Ausschuss eingerichtet worden ist. Damit erreicht das PWYT auch Level (IV) ‚Advanced‘ auf der ‚Gender Responsiveness‘ Skala. Dies ist jedoch nicht das Ende; vielmehr hält das PWYT noch ein Novum bereit. Das PWYT stellt als erstes geschlechtsspezifisches Handelsprotokoll 116 durch Art. 27 PWYT klar, dass jegliche Streitigkeiten über die Bestimmungen des Protokolls dem Streitbeilegungssystem der AfCFTA unterliegen. Damit erreicht das Protokoll das höchste Level auf der Skala und gilt hinsichtlich seiner ‚Gender Responsiveness‘ als ‚Optimizing‘. Derart betrachtet, scheint das PWYT ein herausragender Erfolg und Meilenstein für die Erreichung der Gleichstellung der Geschlechter und Women Empowerment zu sein. 112 Bahri, Measuring the Gender-Responsiveness of Free Trade Agreements: Using a Self-Evaluation Maturity Framework, 10 f. 113 Ibid., 11. 114 Ibid., 14. 115 Bahri, Measuring the Gender-Responsiveness of Free Trade Agreements: Using a Self-Evaluation Maturity Framework, 15 f. 116 Das Israel – Kanada Freihandelsabkommen sieht als einzige Ausnahmne zwar auch für das geschlechtsspezifische Kapitel die Anwendung des verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus vor (siehe CIFTA, Kapitel 19). Die Mitgliedstaaten müssen jedoch, damit die Rechtsprechung dieses Mechanismus ihre Bindungswirkung erlangt, dieser ihre Zustimmung erteilen. Infolgedessen ist der Streitbeilegungsmechanismus für die geschlechtsspezifischen Aspekte letztendlich vollständig nicht-verbindlicher Natur (siehe CIFTA, Kapitel 13.6).
19 Eine allumfassende Schlussfolgerung bedarf jedoch auch einer genaueren Beleuchtung anderer Aspekte; die ‚Gender Responsiveness‘ Skala von Bahri ist nämlich nur ein Ansatz, um den rechtlichen Wert des PWYT zu untersuchen. 2. Kontextbezogenheit des PWYT Neben der Geschlechtersensibilität ist für die Bewertung des rechtlichen Wertes für afrikanische Frauen im Handel auch die Kontextbezogenheit der Bestimmungen im PWYT von Bedeutung. Dies ist insbesondere für das PWYT wichtig, da in Afrika die Auswirkungen des Handels je nach Land für Frauen unterschiedlich ausfallen können. 117 a) Kontextbezogener Ansatz Der kontextbezogene Ansatz beleuchtet das PWYT dahingehend, inwiefern die Bestimmungen konkrete Herausforderungen, Rollen, Bedürfnisse sowie Möglichkeiten von afrikanischen Frauen im Handel adressieren. 118 Dabei sollte das PWYT als Handelsprotokoll insbesondere die Bedürfnisse und Rolle von Frauen in dem ökonomischen Sektor, z. B. als Unternehmerin thematisieren. 119 Ohne eine solche kontextuale Integration sind die Bestimmungen nicht geeignet, Herausforderungen, die Frauen in bestimmten Bereichen ausgesetzt sind, zu überwinden und damit diese von Handelsmöglichkeiten profitieren zu lassen. 120 Ein plakatives Beispiel stellt in diesem Zusammenhang der landwirtschaftliche Sektor dar, in dem Frauen eine signifikante Rolle spielen. 121 Durch den nur begrenzten Zugang von Frauen zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln wird die Fähigkeit, in eine Produktion mit höherer Wertschöpfung überzugehen und letztlich von Handelsmöglichkeiten zu profitieren, stark eingeschränkt. 122 Für ein Empowerment von Frauen in diesem Bereich, müssten die geschlechtsspezifischen Bestimmungen konkret diese Herausforderungen im landwirtschaftlichen Sektor angehen. Dies würde einen kontextbezogenen Ansatz des ‚Gender Mainstreamings‘ darstellen. 117 Vgl. Bayat, die hervorhebt, dass es aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen der AfCFTA auf Frauen und Männern in den jeweiligen Ländern kein “one-size-fits-all” im gender mainstreaming in der AfCFTA haben kann, in: Bayat, Advancing gender-equitable outcomes in African Continental Free Trade Area (AfCFTA) implementation, 11. 118 Kuhlmann/Bahri, in: World Trade Organization (Hrsg.), 234 (245). 119 Vgl. Kuhlmann, Gender Approaches in Regional Trade Agreements and a Possible Gender Protocol under the African Continental Free Trade Area: A Comparative Assessment, 12; Kuhlmann/Bahri, in: World Trade Organization (Hrsg.), 235 (243 f.); Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, S. 185 ff. 120 Kuhlmann/Bahri, in: World Trade Organization (Hrsg.), 234 (245). 121 In vielen Ländern sind Frauen weiterhin überwiegend in der Landwirtschaft tätig. In der afrikanischen Sub-Sahara Region waren 2017 mehr als die Hälfte der weiblichen Arbeitskräfte im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, siehe World Bank and WTO, Women and Trade: The Role of of Trade in Promoting Gender Equality, 29 f. 122 FAO, The State of Food and Agriculture, Social protection and agriculture: breaking the cycle of rural poverty, 8.
20 b) Bewertung des PWYT anhand des kontextbezogenen Ansatzes Durch den Titel ‚Women in Trade‘ wird sichergestellt, dass nicht-handelsbezogene Aspekte aus dem Geltungsbereich des Protokolls fallen. Damit werden Frauen in ihrer Rolle als Wirtschaftsbeteiligte, und nicht, wie es überwiegend in anderen Handelsabkommen 123 der Fall ist, als Arbeitnehmerin oder Verbraucherin charakterisiert. 124 Dies wird dadurch verstärkt, dass das PWYT große Bemühungen macht, die erörterten Herausforderungen 125 von Frauen im innerafrikanischen Handelsverkehr zu adressieren. 126 Das Protokoll geht damit diese geschlechtsspezifischen Probleme kontextbezogen an. Um einige bedeutende Beispiele zu nennen, adressiert das PWYT die Herausforderungen bezüglich des Zugangs zu finanziellen Ressourcen (Art. 10), der Ausbildung von Fähigkeiten und ihrer Produktivität in Wertschöpfungsketten (Art. 11), des Zugangs zu Informationen (Art. 12), der Beteiligung am formellen Handel (Art. 15), der Gefahr von Belästigungen (Art. 16), der Digitalisierung (Art. 17) und der von Frauen geführten KMU (Art. 18). Eine derartige vielschichtige Berücksichtigung unterschiedlicher Auswirkungen des Handels auf Frauen hebt das PWYT deutlich von allen anderen geschlechtsspezifischen Handelsabkommen ab. Dennoch könnten die fehlenden Einzelheiten zu den Herausforderungen kritisch betrachtet werden. Das Protokoll erwähnt beispielsweise informelle grenzüberschreitende Händler:innen nur einmal, und dies sogar nur in der Präambel. Wie bereits kurz erläutert sind diese Händler:innen überwiegend Frauen und von Handelsvorzügen größtenteils ausgeschlossen. Da das Protokoll den Handel inklusiver machen will, dürfen derartige für Frauen lebenswichtige Bereiche nicht unberücksichtigt bleiben. Das PWYT sollte somit informellen grenzüberschreitenden Handel nicht nur in der Präambel erwähnen, sondern auch Bestimmungen enthalten, die sich gerade darauf fokussieren und die Mitgliedstaaten zu spezifischen Maßnahmen verpflichten. Eine übliche spezifische Maßnahme zu Gunsten informeller grenzüberschreitender Händlerinnen sind sog. ‚simplified trade regimes‘ (STRs) (vereinfachte Handelsregelungen). Dadurch sollen gezielt die impliziten Handelsschranken, denen informelle Händlerinnen begegnen, gesenkt werden; dies erfolgt durch vereinfachte Ursprungszeugnisse und Zolldokumente sowie einer einheitlichen Liste von Produkten, die von dem STR eingenommen sind. 127 Dass diese auch tatsächlich positive Effekte für informelle grenzüberschreitende Händlerinnen haben, konnte die Einführung von STRs in der East African Community (EAC) zeigen. 128 Eine Einbeziehung von STRs im PWYT würde 123 Auch wenn existierende Handelsabkommen Ansätze einer solchen kontextbezogenen Herangehensweise vorweisen, konzentrieren sich diese größtenteils auf die Rolle der Frau als Mutter, Arbeitnehmerin oder kulturelle oder soziale Akteuerin und adressieren nur selten und in geringen Umfang die besonderen Bedürfnisse und Rolle von Frauen in dem ökonomischen Sektor, z. B. als Unternehmerin, siehe Kuhlmann, 2023, 12; Kuhlmann/Bahri, in: World Trade Organization (Hrsg.), 234 (243 f.); Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 185 ff. 124 Hasham/Mugangu, Pioneering Inclusivity in Trade: The AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade, 4. 125 Siehe C. I. 126 Siehe Bayat, die vor dem Inkrafttretens des PWYT hervorgehoben hat, dass es für ein wirksames geschlechtsspezifisches Protokoll wesentlich sein wird, die verschiedenen ökonomischen Rollen der Frau zu verstehen und in den Beratungen zu dem Protokoll miteinfließen zu lassen, in: Bayat, A Whole Agreement Approach – towards gender mainstreaming in the AfCFTA, 13; Hasham/Mugangu, Pioneering Inclusivity in Trade: The AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade, 5. 127 Kenya Revenue Authority, Simplified Trade Regime for Micro, Small and Medium Enterprises (MSMEs), (MSMES) Information Pack – Customs & Border Control. 128 Gammage/Momodu, The Economic Empowerment of Women in Africa: Regional Approaches to GenderSensitive Trade Policies, 3.
21 zudem das Protokoll mit anderen Rechtsinstrumenten der AfCFTA verknüpfen, und so zu einem ‚Gender Mainstreaming‘ in der AfCFTA beisteuern. 129 Demnach kann zusammengefasst werden, dass das PWYT fortschrittlich typische Herausforderungen für afrikanische Frauen im Handel adressiert, aber wenn es zu Einzelheiten wie dem informellen grenzüberschreitenden Handel kommt, deutliche Lücken aufweist. 3. Verbindlichkeit der Bestimmungen Ferner ist die Sprache der Bestimmungen, und damit ihre Verbindlichkeit für die Mitgliedstaaten, zu analysieren. Anders als es bei anderen geschlechtsspezifischen Handelsabkommen üblich ist, 130 sind alle Vorschriften in verbindlicher Sprache geschrieben. Dies bekräftigt die Ernsthaftigkeit der Absichten der Verfasser und verspricht eine effektive Umsetzung der Bestimmungen; insbesondere da ein Versagen der Mitgliedstaaten durch das anwendbare Streitbeilegungssystem nachgegangen und sanktioniert werden kann. 131 Gleichwohl stellt die Benutzung von ‚best-endeavour‘ anstatt reinen ‚shall‘ Formulierungen in Art. 9, 11 und 12 PWYT eine Schwachstelle dar. Den Mitgliedstaaten wird in diesen Bereichen damit nur ein ‚bestes Bestreben‘ auferlegt. 132 Zwar mag dieser Anteil gegenüber dem der reinen ‚shall‘- Bestimmungen klein und damit harmlos erscheinen; bei Art. 11 und 12 PWYT handelt es sich aber mit dem Bildungswesen und den Zugang zu Handelsinformationen um äußerst wichtige Bereiche. Denn wie oben erläutert, bestehen in diesen zurzeit noch sehr hohe Schranken, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Handel entgegenwirken. Um dies, wie es von dem PWYT gerade beabsichtigt ist, zu erreichen, ist eine effektive und umfangreiche Adressierung dieser Handelsschranken durch die Mitgliedstaaten in der Praxis unentbehrlich. Indem die Mitgliedstaaten aber nur zu einem ‚besten Bestreben‘ bzw. einem Handeln ‚so weit wie möglich‘ verpflichtet werden, verbleibt ihnen bei der Umsetzung ein weiter Beurteilungsspielraum. Die Einhaltung ist folglich schwer überprüfbar, und ein etwaiges Versagen kaum sanktionierbar. Derartige Formulierungen in dem PWYT könnten damit einer wirksamen Umsetzung des Protokolls entgegenstehen. 4. Definition geschlechtsspezifischer Begriffe Für die Bewertung des rechtlichen Wertes für afrikanische Frauen im Handel bedarf es desweiteren eines Blicks darauf, ob der Geltungsbereich der im Protokoll verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe auch definiert wird. Für Begriffe wie ‚Geschlechtergleichstellung‘ und ‚Women Empowerment‘ gibt es weiterhin keine universal geltende Definition. 133 Der weite und undefinierte Geltungsbereich dieser Begriffe in Handelsabkommen birgt das Risiko, dass Länder unter dem Deckmantel geschlechtsbezogener politischer Ziele protektionistische Maßnahmen nachgehen. Daraus 129 Stuart, The AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade and Trade-Driven Development in Africa, 4. 130 In den bestehenden Handelsabkommen, wird die Umsetzung der geschlechtsspezifischen Bestimmungen überwiegend der Bereitschaft der Staaten überlassen, anstatt diese verbindlicher und vollstreckbarer Natur zu gestalten, siehe Bahri, Gender Mainstreaming in Free Trade Agreements: A Regional Analysis and good practice examples, 11; Kuhlmann/Bahri, in: World Trade Organization (Hrsg.), 234 (246). 131 So auch Bayat, welche die Wichtigkeit verbindlicher Verpflichtungen für das Protokoll hervorhebt, in: Bayat, A Whole Agreement Approach – towards gender mainstreaming in the AfCFTA, 13. 132 Siehe Fn. 130. 133 Bahri, Trade Agreements and Women: Transcending Barriers, 188.
22 erwächst die Sorge, zu welchem Ausmaß eine geschlechtsspezifische Bestimmung den Ländern eine Ausdehnung des Geltungsbereiches der Bestimmung über die Gleichstellungsbelange hinaus ermöglicht. Viele Länder haben daher Bedenken geäußert, dass Gleichstellungsstandards nur als Vorwand und somit letztendlich zum Schutz eigener Industrien genutzt werden. 134 Das PWYT weist diesbezüglich einen kleinen Mangel auf. Zunächst ist positiv anzumerken, dass der Begriff ‚Equality‘ in Art. 1 PWYT, in dem die Definitionen für das PWYT festgesetzt sind, unter Art. 1 lit. f PWYT definiert wird. Eine Definition von ‚Empowerment‘ bzw. ‚Women Empowerment‘ bleibt jedoch trotz der Erwähnung im Protokoll, nämlich in Art. 7 lit. a PWYT, aus. Art. 7 PWYT behandelt die inklusive sozioökonomische Entwicklung und verpflichtet die Mitgliedstaaten, „gegebenenfalls“, unter lit. a, „das Empowerment und die wirksame Integration von Frauen im Handel zu fördern und zu erleichtern.“ 135 Was und welche Maßnahmen als ‚Empowerment‘ von Frauen zu verstehen sind und wann solche angemessen sind, wird gänzlich der freien Auslegung und Entscheidung der Mitgliedstaaten überlassen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Mitgliedstaaten vorgeben, eine gewisse Maßnahme als für das ‚Empowerment‘ wichtig und angemessen zu erachten, aber sie in Wirklichkeit andere Absichten verfolgen. Da den Mitgliedstaaten dabei auch ein freies Ermessen („gegebenenfalls“) eingeräumt wird, kann die Entscheidung nur schwer überprüft bzw. dagegen vorgegangen werden. 5. Umsetzung des PWYT Das PWYT weist den Ausschüssen gem. Art. 20 PWYT die Überwachung und Evaluierung der Umsetzung der Bestimmungen zu; die Umsetzung der Bestimmungen selbst obliegt jedoch den Mitgliedstaaten. Ihre jeweiligen Regierungen sind in der Verantwortung, ihre nationalen Gesetze und Verwaltungsverfahren mit den Anforderungen aus den PWYT in Einklang zu bringen. Laut UNECA 136 stehen jedoch Bürger:innen und Unternehmen gleichermaßen für eine wirksame Umsetzung in der Pflicht. Diese müssen nämlich selbst tätig werden und ihre Regierungen dazu bringen, ihre Versprechen und Verpflichtungen einzuhalten. 137 Eine derartige Abwälzung von Regierungsverantwortung auf Private erscheint nicht nur unangebracht, sondern auch als ein großes Hindernis für die wirksame Umsetzung des PWYT; insbesondere, da viele der afrikanischen Staaten keine funktionierende Demokratie haben. 138 Zudem sollte es vor allem nicht in der Verantwortung von Frauen liegen, sicherzustellen, dass Staaten, die durch das Verfassen des PWYT offensichtlich die Notwendigkeit eines inklusiven Handels und einem Empowerment von Frauen im innerafrikanischen Handel erkannt haben, diese Ziele auch tatsächlich verfolgen. Dies wäre gerade das Gegenteil von Inklusivität und Empowerment von Frauen im Handel. Abgesehen davon, besteht noch ein tieferliegendes Problem. Denn um tätig zu werden, erfordert dies in erster Linie die Kenntnis über das Bestehen des PWYT. Bis zu der Hälfte der am afrikanischen Handel beteiligten Frauen fehlt es jedoch an jeglichen Informationen zu der AfCFTA und damit dem 134 Bahri, Measuring the Gender-Responsiveness of Free Trade Agreements: Using a Self-Evaluation Maturity Framework, 20. 135 Meine Übersetzung. 136 United Nations Economic Commission for Africa. 137 UNECA, AfCFTA: What you need to know, Common Questions & Answers, 48. 138 Vgl. Bilz, The African Continental Free Trade Area – Eine Chance für den afrikanischen Kontinent?, 27.
23 PWYT. 139 Wenn diese fehlenden Informationen zu einem mehrheitlichen Untätigbleiben von Frauen und damit zu keiner effektiven Umsetzung des PWYT führt, entsteht schlussendlich ein Teufelskreis, indem Frauen erneut als Verlierer enden. Das PWYT ist ohne effektive Umsetzung wie ein unbenutztes Werkzeug – nützlich ist es nur, wenn es auch eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten müssen dies in die Hand nehmen. 6. Institutionalisierung im Rahmen des PWYT Ferner ist das Augenmerk darauf zu legen, ob und inwiefern das PWYT Regelungen für eine effektive Institutionalisierung der Gender-Perspektive in Handelsangelegenheiten bereithält. Um den Bedürfnissen der Frauen tatsächlich gerecht zu werden, indem die bestehenden Handelsschranken gesenkt werden, ist es elementar, die Stimmen und Erfahrungen der Frauen zu hören und diesen zuzuhören. Das PWYT bleibt jedoch sehr vage in Bezug darauf, wie genau die beabsichtigte Gender-Perspektive effektiv in Handelsfragen institutionalisiert werden soll. 140 Um den Stimmen der Frauen auch eine Bühne zu geben, müssen Frauen in Prozessen, die mit der Ausund Verhandlung sowie Umsetzung des PWYT in Bezug stehen, vertreten sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass das PWYT wie beabsichtigt, ein höheres Maß an Geschlechtergleichstellung und Inklusivität im innerafrikanischen Handel erzielt. Die Rechtsinstrumente müssen in Bezug auf die Modalitäten der Vertretung von Frauen klar sein. Dafür muss eine Gender-Perspektive in die Arbeitsverfahren aller AfCFTA-Ausschüsse (und nicht nur des PWYT-Ausschusses) und der zuständigen nationalen Behörden berücksichtigt werden. 141 Eine Möglichkeit, eine bzw. eine gesteigerte Repräsentation in diesen Institutionen zu erreichen, wäre die Einführung eines Quotensystems. 142 Dies hat sich bereits in einigen afrikanischen Staaten als ein hilfreiches Instrument bewahrt. Beispielsweise Ruanda hat durch das Quotensystem bereits Erfolge in der Erhöhung der Zahl von Frauen in Führungspositionen erzielt. 143 7. Bindungswirkung des PWYT für AfCFTA-Mitgliedstaaten a) Problematik Ein letzter entscheidender Punkt im Rahmen der rechtlichen Analyse des PWYT stellt die Frage dar, wie und für wen das PWYT in Kraft treten wird. Das AfCFTA-Rahmenabkommen und die Protokolle sind nicht eindeutig dahingehend, ob ein Protokoll, welches einmal von der notwendigen Anzahl an Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, für alle Mitgliedstaaten oder nur für die Ratifizierenden in Kraft tritt. Grundsätzlich stellt Art. 8 des AfCFTARahmenabkommens klar, dass die Protokolle, Anhänge und Anlagen ein ‚integraler Bestandteil‘ des AfCFTA-Rahmenabkommens sind. Dies muss jedenfalls für jene Proto139 AfCFTA Secretariat, UNDP and UN Women, The Engine of Trade in Africa: Amplifying the voices of women across Africa on how to make the AfCFTA Protocol on Women and Youth in Trade work for development, 43. 140 Klimke, Gender as a Trade Concern, 5. 141 Ibid.; im Ergebnis ebenso Bayat, Advancing gender-equitable outcomes in African Continental Free Trade Area (AfCFTA) implementation, 17. 142 Klimke, Gender as a Trade Concern, 5. 143 Cascais, Rwanda – real equality or gender-washing?.
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