Europäischer Finanzraum – Perspektiven für die Kapitalmärkte, die Finanzindustrien und die Währungspolitik
Abstract
EconStor is a publication server for scholarly economic literature, provided as a non-commercial public service by the ZBW.
Full text
Hasche-Preuße, Christine Article Europäischer Finanzraum – Perspektiven für die Kapitalmärkte, die Finanzindustrien und die Währungspolitik Kredit und Kapital Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Hasche-Preuße, Christine (1989) : Europäischer Finanzraum – Perspektiven für die Kapitalmärkte, die Finanzindustrien und die Währungspolitik, Kredit und Kapital, ISSN 0023-4591, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 22, Iss. 1, pp. 138-160, https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/293137 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Berichte Europäischer Finanzraum — Perspektiven für die Kapitalmärkte, die Finanzindiistrien und die Währungspolitik — Von Christine Hasche-Preuße, St. Augustin I. Bestandsaufnahme Der gemeinsame europäische Binnenmarkt soll bis zum 31. Dezember 1992 vollendet sein. Dies sehen sowohl das 1985er Weißbuch1 als auch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) vor. Die Mitgliedstaaten haben sich darin verpflichtet, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, „in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ... gewährleistet ist" (Art. 13 EEA). Ein einheitlicher europäischer Finanzraum existiert gegenwärtig nicht. Vielmehr stehen sich mehr oder weniger getrennte nationale Kapitalmärkte gegenüber, die von oft sehr unterschiedlichen nationalen Geldund Kreditpolitiken geprägt werden. Auch ein von administrativen Hemmnissen freier Markt für Bankund Versicherungsdienstleistungen hat sich in der EG bislang noch nicht entwickelt. Hier sind die Segmentierungen teilweise noch wesentlich größer als im Bereich des Kapitalverkehrs. Diese Feststellungen lassen sich 18 Jahre nach Verabschiedung des Werner-Plans wiederholen2. Die Kommission hat eine Mitteilung zur Schaffung eines Europäischen Finanzraumes3 vorgelegt. Eine Reihe von bereits verabschiedeten Richtlinien und neuen Richtlinienvorhaben soll den ordnungspolitischen Rahmen für einen europäischen Finanzraum setzen. Die Initiativen und Beschlüsse 1 Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Vollendung des Binnenmarktes - Weißbuch der Kommission an den Europäischen Rat, Brüssel, März 1985. 2 Werner-Bericht, Bericht an Rat und Kommission über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschaftsund Währungsunion in der Gemeinschaft, Sonderbeilage zum Bulletin 11-1970, Luxemburg 1970, Seite 9. 3 Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung eines europäischen Finanzraumes, KOM (87) 550 endg.; Ratsdokument 9510/87, wieder abgedruckt in: Bundesrat, Drucksache 509/87 vom 16. November 1987. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
Berichte 139 - zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs, - zur Harmonisierung der Rahmenbedingungen für das Anbieten von Finanzdienstleistungen, - zur Harmonisierung des Börsenwesens und - zur Besteuerung von Kapitalerträgen sollen sich gegenseitig ergänzen. Der vorliegende Aufsatz stellt den aktuellen Stand der Arbeiten dar und zeigt einige - sicherlich nicht alle - Perspektiven und wirtschaftspolitischen Implikationen auf, die aus der Schaffung eines europäischen Finanzraumes erwachsen. 1. Zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs Freier Kapitalverkehr und unbeschränkte Konvertibilität der Währungen sind wesentliche Bestandteile eines einheitlichen Finanzraumes. Sie sind auch die Grundelemente einer künftigen Währungsunion. Bereits der EWGVertrag enthält in Art. 67 das Gebot, den Kapitalverkehr zu liberalisieren, „soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist". Zur Konkretisierung von Art. 67 wurden 1960/62 erstmals Richtlinien verabschiedet, deren Anwendungsbereich im November 1986 erweitert wurde. Danach mußten und müssen gegenwärtig noch die EG-Staaten Devisengenehmigungen unter anderem bei der Vornahme von Direktinvestitionen, beim Immobilienerwerb, beim Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter, bei Handelskrediten sämtlicher Laufzeiten und beim Wertpapiererwerb erteilen. Auch die Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten ist danach bereits liberalisiert. Der ECOFEN-Rat verabschiedete am 24. Juni 1988 die Richtlinie zur vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs in Europa4. Diese Richtlinie bringt die restlichen Schranken zu Fall. Die gegenwärtig noch zulässigen Beschränkungen, im wesentlichen bei Geldmarkttiteln, Finanzaktiva und -passiva sowie dem Halten von Auslandskonten, müssen danach bis spätestens Mitte 1990 aufgehoben werden. Faktisch sind das diejenigen Transaktionen des kurzfristigen Kapitalverkehrs, von denen spekulative Attacken auf Wechselkurse ausgehen können. Geld und Kapital werden dann ungehindert über die Grenzen der Mitgliedstaaten fließen und sich jeweils die günstigsten Anlagemöglichkeiten suchen können. Es wurden jedoch einige Sonderregelungen getroffen: 4 Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages. Amtsblatt der EG vom 8. Juli 1988, Nr. L 178. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
140 Berichte - Spanien, Portugal, Griechenland und Irland haben eine Ubergangsfrist bis Ende 1992 erhalten, die für Griechenland und Portugal nach Prüfung der Lage evtl. noch um drei weitere Jahre verlängert werden kann. - Belgien und Luxemburg haben sich außerdem verpflichtet, ihren gespaltenen Devisenmarkt bis 1992 abzuschaffen. Obgleich beide Länder ansonsten einen freien Kapitalverkehr unterhalten, macht die Trennung von Handelsund Finanzfranc bei Unruhen an den Devisenmärkten verifizierende Kontrollen erforderlich. - Wenn kurzfristige Kapitalbewegungen außergewöhnlichen Umfangs starke Spannungen auf den Devisenmärkten hervorrufen oder die Geldund Devisenpolitik eines Mitgliedstaates ernstlich stören, können die betroffenen Mitgliedstaaten für maximal sechs Monate auf die sogenannte währungspolitische Schutzklausel nach Art. 3 der Richtlinie zurückgreifen. Bestimmte Transaktionen des kurzfristigen Kapitalverkehrs - im wesentlichen der Handel mit Geldmarkttiteln, Kontokorrentund Termingeschäfte, kurzfristige Finanzkredite, der Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter und die Einund Ausfuhr von Vermögenswerten - können danach beschränkt werden. Derartige Maßnahmen müssen jedoch durch ein Gemeinschaftsverfahren ausdrücklich gebilligt sein. Der Rat beschloß außerdem, vor Ende 1992 zu überprüfen, ob die Klausel danach fortbestehen soll. Die Gemeinschaft möchte aber weltoffen bleiben und sich nicht von den internationalen Entwicklungen abkoppeln. Das sogenannte „erga omnesPrinzip" wurde deshalb in Art. 7 der Richtlinie verankert. Dies geschah allerdings nur in Form einer politischen, aber rechtlich nicht verbindlichen Absichtserklärung. Die Mitgliedstaaten wenden danach im Verhältnis zu Drittstaaten grundsätzlich den gleichen Liberalisierungsgrad an wie im Inneren der Gemeinschaft. Gleichzeitig ist vorgesehen, daß sie sich über eventuell zu ergreifende Maßnahmen beraten, falls kurzfristige Kapitalbewegungen großen Umfangs gegenüber Drittländern die monetäre oder finanzielle Lage der Gemeinschaft ernsthaft stören. Um eventuellen Kapitalabflüssen aus Mitgliedstaaten mit schwächeren Währungen zu begegnen und damit die Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu flankieren, hat der Rat die mittelfristigen Zahlungsbilanzfazilitäten der Gemeinschaft neu geordnet. Die bisher getrennten Instrumente, nämlich der alte mittelfristige finanzielle Beistand und die Gemeinschaftsanleihe wurden zusammengefaßt und einheitlichen Anwendungskriterien unterworfen. Mitgliedstaaten, die von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffen sind, können Darlehen aus diesem Beistandssystem erhalten. Die Kredite werden an wirtschaftspolitische Auflagen gebunden, deren Einhaltung vom Währungsausschuß und der Kommission überwacht wird. Der Gesamtbetrag der Fazilität wurde auf 16 Mrd. ECU begrenzt. Als Ergebnis der Liberalisierungsrichtlinie müssen zunächst Frankreich, Italien und Dänemark Beschränkungen im Bereich des kurzfristigen Kapitalverkehrs abbauen. So dürfen Private in Frankreich und Italien gegenwärOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
Berichte 141 tig noch keine Auslandskonten unterhalten. Die französischen Banken dürfen z.B. Euro-Franc-Kredite gegenwärtig nur unter restriktiven Bedingungen herauslegen. In Italien existieren immer noch zahlreiche Höchstgrenzen bei der Mitnahme von Banknoten und Schecks auf Auslandsreisen. Dänemark hat seit 1. Oktober 1988 die vorher bestehenden Beschränkungen im grenzüberschreitenden Interbankengeschäft aufgehoben und das Halten von Auslandskonten unter der Auflage liberalisiert, daß der Inhaber dieser Konten die zur Besteuerung der Kapitalerträge notwendigen Informationen an die Finanzämter schicken. Auch die Übergangsfristen der südlichen Mitgliedstaaten und von Irland werden ablaufen. Damit ermöglicht das Wegfallen der Devisenbeschränkungen den Verbrauchern, auf das Angebot an Finanzdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten einzugehen. 2. Zur Harmonisierung der Aufsichtsregeln im Kreditwesen Die Kommission vertritt bei der Schaffimg eines gemeinsamen Marktes für Finanzdienstleistungen inzwischen die Auffassung, die nationalen Vorschriften nicht mehr vollständig zu harmonisieren, sondern dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennimg nationaler Regeln größere Bedeutung einzuräumen5. Denn die Bankstrukturen in der EG sind z.B. mit dem Universalbanksystem in der Bundesrepublik und dem Trennbanksystem in anderen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Die qualifizierte Mehrheit zur Verabschiedung einer Richtlinie läßt sich im Ministerrat leichter erreichen und Integrationsfortschritte sind schneller zu erzielen, wenn der pragmatische Weg beschritten wird, die nationalen Regelungen im Grundsatz gegenseitig zu akzeptieren. Ein gewisses Mindestmaß an Harmonisierung ist jedoch notwendig, um das Entstehen zu starker Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Anbieter von Finanzdienstleistungen, die in EG-Staaten mit strengen Aufsichtsregeln domizilieren, würden sonst in diejenige Länder mit milden Aufsichtsnormen abwandern. Die Staaten mit strengen Aufsichtsnormen müßten sich langfristig unter dem Druck des Marktes den schwächeren Aufsichtssystemen anpassen. Daraus können nachteilige Konsequenzen für den Einlegerschutz erwachsen. Eine Reihe von Richtlinien-Vorschlägen dient dem Aufbau des gemeinsamen Binnenmarktes im Bereich des Bankwesens. Die Kommission hat dem Rat im Februar 1988 den Vorschlag für die zweite Bankrechtskoordinie5 Vgl. Kommission, Mitteilung zur Schaffung eines europäischen Finanzraumes, a.a.O., 6f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
142 Berichte rungsrichtlinie vorgelegt. Die Richtlinie sieht vor, daß die Aufsichtsbehörden des Heimatlandes eines Kreditinstitutes die Geschäfte des betroffenen Institutes in allen Mitgliedstaaten mitüberwachen. Die Institute erhalten das Recht, nach der einmaligen Zulassung in einem Mitgliedstaat auch in allen anderen EG-Ländern Niederlassungen eröffnen zu können, ohne erneut eine Zulassung beantragen zu müssen. Sie werden nicht mehr den einzelstaatlichen Regelungen unterworfen sein, die für die Orte ihrer Niederlassung und Zweigstellen gelten. Sie sollen ihre Finanzangebote außerdem grenzüberschreitend vertreiben können. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, das den Marktzugang sichern soll, ist jedoch erst praktikabel, wenn das Aufsichtsrecht soweit harmonisiert ist, daß gravierende Wettbewerbsunterschiede zwischen den Kreditinstituten der einzelnen Mitgliedstaaten nicht mehr bestehen. Die Vorschriften über das Mindestanfangskapital von Kreditinstituten, über die Zuverlässigkeit von Anteilseignern, die Begrenzung der Beteiligungen von Kreditinstituten an Nichtbanken und auch Regelungen der Geheimhaltungspflicht der Bankaufsichtsbehörden sollen harmonisiert werden. Ergänzende Richtlinien befinden sich teilweise schon in sehr fortgeschrittenen Beratungsstadien. Die Eigenmittelrichtlinie, die vom Rat Mitte Dezember 1988 bereits politisch gebilligt wurde, harmonisiert die für die Bankaufsicht zentralen Vorschriften über die Berechnung und Zusammensetzung des Eigenkapitals. Auch die Solvabilitätsrichtlinie ist von besonderer Bedeutimg, da sie Gemeinschaftsnormen zur Definition von Zahlungsfähigkeitskoeffizienten aufstellt, die die Eigenmittel in Beziehung zu den nach Risiken gewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Verbindlichkeiten setzt. Diese Direktive ist daher essentiell zur Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen. Außerdem hat die Kommission dem Rat noch die Richtlinien über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sowie über Hypothekarkredite vorgeschlagen. Bereits akzeptiert haben die Mitgliedstaaten die Empfehlungen der Kommission zur Beschränkung von Großkrediten und zur Einführung von Einlagensicherungssystemen bis Anfang 1990. 3. Harmonisierung der Aufsichtsregeln im Versicherungswesen Die Einigung über die zweite Schadensversicherungsrichtlinie ist zur Schaffimg eines gemeinsamen Marktes für Assekuranzdienstleistungen ein wichtiger Schritt. Sie betrifft die für die Wirtschaft relevanten Großrisiken, bei denen die Versicherungsaufsicht gelockert wurde. Von den Versicherern mit Sitz in der Gemeinschaft kann keine erneute Zulassimg im DienstleiOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
Berichte 143 stungsland gefordert werden. Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Anlage der entsprechenden Vermögenswerte richten sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Versicherer niedergelassen ist. Die Schadensversicherungs-Richtlinie muß bis spätestens Juli 1990 in nationales Recht umgesetzt sein. Zur Zeit werden die Richtlinien zur Liquidation zahlungsunfähiger Versicherungsunternehmen und zur Koordinierung des Versicherungsvertragsrechts beraten. Vorschläge für die Liberalisierung des Massengeschäfts im Bereich der Lebensund Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung hat die Kommission dem Rat außerdem vorgeschlagen. 4. Harmonisierung des Börsenwesens Die EG-Harmonisierungsmaßnahmen im Börsenwesen haben eine wachsende Bedeutung erhalten. Die Kommission ist bestrebt, durch eine Koordinierung der Börsenpolitiken den Anlegerschutz gleichwertiger zu gestalten und die Verflechtung der Wertpapiermärkte zu fördern. Die Richtlinien für die Börsenzulassung, den Börsenzulassungsprospekt und das Verfassen von Zwischenberichten wurden im Rat verabschiedet und in deutsche Gesetze umgesetzt. Der Rat verabschiedete außerdem im Juli 1988 die Richtlinie über Informationen, die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichen sind. Diese Richtlinie, die bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte an den Stimmrechten (ab 10% aufwärts) Publikationspflichten vorsieht, muß bis 1. Januar 1991 in deutsches Recht umgesetzt sein. Die Prospektrichtlinie, die die gegenseitige Anerkennung der Prospekte in allen Mitgliedstaaten sichert, wurde vom Rat im Dezember 1988 verabschiedet. Die Insider-Richtlinie befindet sich noch im Beratungsstadium. 5. Steuerharmonisierung Sowohl die Besteuerung von Kapitaleinkünften als auch die Unternehmensbesteuerung beeinflussen den Geldund Kapitalverkehr. Denn Körperschaft« und Gewerbesteuersätze sind nicht nur wichtige Parameter bei Entscheidungen über Direktinvestitionen, sondern auch die nach Steuern ausgewiesenen Gewinne und Dividenden schlagen sich über die KursGewinn-Verhältnisse in der Entwicklung an den Aktienmärkten nieder. Zur Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Schaffung eines europäischen Finanzraumes sind nach Auffassung der Kommission weitere Steuerharmonisierungen erforderlich. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
144 Berichte Die Kommission befürchtet bereits in ihrer Mitteilung zur Schaffung eines europäischen Finanzraumes, daß mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs das Risiko der Steuerflucht wächst6. Sie konstatiert gleichzeitig, daß Lösungen sowohl aus sachlichen als auch aus politischen Gründen schwer zu erzielen sind. Hierzu ist anzumerken, daß Kapitalund Steuerflucht auch bei Vorhandensein von Devisenkontrollen existieren. Dies illustrieren die verschiedenen Amnestiegesetze in Frankreich und in Italien, die nach Phasen restriktiver Devisenbeschränkungen verabschiedet wurden. Da das Halten von Auslandskonten bis spätestens Mitte 1990 liberalisiert werden muß, forderte vor allem Frankreich, Maßnahmen zur Steuerharmonisierung zu verabschieden. Der Rat einigte sich hier bislang nur auf eine Verfahrenslösung. Er will über entsprechende Vorschläge der Kommission bis 30. Juni 1989 befinden7. Die Kommission hatte dem Rat vorgeschlagen, Steuerhinterziehungen entweder durch die Einführung einer allgemeinen Quellensteuer oder von Kontrollmitteilungen der Banken an die Finanzbehörden zu verhindern. Sie befürwortet außerdem eine engere Kooperation der Steuerverwaltungen. II. Perspektiven Die Richtlinien, die die Integration der Finanzmärkte betreffen, sollen nach Auffassung der Kommission zur Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 verabschiedet und in nationale Gesetze umgesetzt werden. Obgleich dieses zeitliche Ziel angesichts zahlreicher nationaler Partikularinteressen als eher unrealistisch erscheint, läßt sich dennoch feststellen, daß das Treffen von Entscheidungen in wachsendem Umfang auf EG-Ebenen verlagert wird. Parallel dazu treten schleichende Autonomieverluste der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung des ordnungspolitischen Rahmens für das Anbieten von Finanzdienstleistungen auf. Der Ermessensspielraum, den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzimg in nationales Recht besitzen und üblicherweise auch nutzen sowie Sonderregelungen, die in den Richtlinien zugunsten einzelner Mitgliedstaaten enthalten sind, werden jedoch auch künftig für Marktunvollkommenheiten sorgen. Die Wettbewerbsbedingungen werden sich damit annähern, vollkommen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherlich nicht hergestellt werden. Weiterbestehende Unterschiede in den Steuergesetzen werden zu Standortvorteilen bzw. -nachteilen führen. 6 Kommission, Schaffung eines europäischen Finanzraumes, a.a.O., 7 ff. 7 Schlußfolgerung des Europäischen Rates in Hannover am 27. und 28. Juni 1988, in: EG-Nachrichten, Seite 5. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
Berichte 145 Unterschiede in den Aufsichtsregeln der Mitgliedstaaten werden fortbestehen. 1. Potentielle Leistungsfähigkeit des europäischen Finanzraumes Ein europäischer Finanzraum braucht hinsichtlich seiner Breite und Tiefe den Vergleich mit den amerikanischen und japanischen Finanzmärkten nicht zu scheuen. Verschiedene Indikatoren zeigen, daß ein gemeinsamer Finanzmarkt rein rechnerisch ein erhebliches Wettbewerbspotential beinhalten würde. Das Volumen neu emittierter Aktien, das Volumen neu emittierter internationaler Bonds und die Sichteinlagen bei Banken überstiegen Ende 1987 die entsprechenden japanischen und amerikanischen Werte (vgl. Tabelle 1 im Anhang). Das im Vergleich zu den USA höhere Niveau der europäischen Sparquoten dürfte unter anderem dazu beigetragen haben. Allerdings waren die Terminund Spareinlagen sowie die Sparquote in Japan am höchsten. Die Zahl der Aktienund Rententitel, die an den EGBörsen gehandelt werden, überstieg jedoch 1987 die Zahl der an japanischen Börsen notierten Papiere, nämlich bei Aktien um mehr als das Doppelte und bei Renten um mehr als das fünffache (vgl. Tabelle 2 im Anhang). Die Umsätze an den europäischen Aktienmärkten waren aber deutlich niedriger. Sie erreichten Ende 1987 nur zwei Drittel des amerikanischen bzw. japanischen Marktes. Die Kapitalverflechtung in der EG könnte jedoch ausgeprägter sein, sie ist im Vergleich zur güterwirtschaftlichen Verflechtung eher zurückgeblieben. Dies gilt vor allem für den Wertpapierverkehr (vgl. Tabelle 3 und 4 im Anhang): - Von den gesamten Wertpapieranlagen, die Bundesbürger 1987 im Ausland erwarben, wurde nur ein gutes Drittel (genau 37,8%, Tabelle 3) in EG-Staaten getätigt. Dieser Anteil erscheint vor allem angesichts des höheren Zinsniveaus und relativ stabiler EWS-Wechselkurse als nicht besonders hoch, zumal sich gleichzeitig alternative Währungen mit Zinsvorteil zur D-Mark - wie der amerikanische, kanadische und australische Dollar - auf Talfahrt befanden. - Die Wertpapierkäufe, die Bürger der übrigen EG-Staaten in der Bundesrepublik getätigt haben, beliefen sich mit 229,0 Milliarden 1987 auf beinahe zwei Drittel (genau 62,7%) der gesamten Auslandsanlagen. Auch die Wertpapierverkäufe, die EG-Ausländer an deutschen Märkten vornahmen, lagen in ähnlichen Größenordnungen. Doch diese Zahlen sind hinsichtlich des monetären Integrationsstandes trügerisch. Denn Tabelle 4 zeigt, daß der weitaus größte Teil der gesamten Wertpapieranund -Verkäufe aus Großbritannien kam. Hier spiegelt sich die dominierende Position der internationalen Finanzdrehscheibe London in der deutschen Zahlungsbilanz wider8. 8 Vgl. Deutsche Bundesbank, Zahlungsbilanzstatistik. 10 Kredit und Kapital 1/1989 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
152 Berichte werden. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzinstitute würde ferner durch bankfremde Aufgaben verringert. Die Einführung einer europaweiten Quellensteuer stößt vor allem in Frankreich, Dänemark und den Niederlanden auf politische Bedenken, da dort das System der Kontrollmitteilungen praktiziert wird19. Für den Fall, daß man sich für eine Quellensteuer entscheidet, ergibt sich weiterer Entscheidungsbedarf: Soll die Quellensteuer in Gestalt einer Vorabsteuer, die bei Deklaration der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angerechnet wird oder als endgültige Abgabe eingeführt werden? Darüber hinaus dürfte es in der Gemeinschaft schwierig sein, sich auf eine einheitliche Höhe des Steuersatzes zu einigen. Ein höherer Quellensteuersatz verursacht bei Entscheidung zugunsten einer Vorabsteuer Rückerstattungsprobleme beim Finanzausgleich zwischen Erhebungsstaat und Wohnsitzstaat. Ein EG-Clearingsystem müßte geschaffen werden. Ein niedrigerer Quellensteuersatz wird von einigen Mitgliedstaaten abgelehnt, da ihnen das fiskalische Aufkommen zu gering wäre. Eine engere Kooperation der Steuerverwaltungen wird als nicht ausreichend angesehen. Die Beschlüsse müssen nach dem EWG-Vertrag (Art. 100 a) einstimmig gefaßt werden. Eine Einigung dürfte daher aus formalen und inhaltlichen Gründen schwer zu erzielen sein. 6. Konsequenzen für die geldund währungspolitische Zusammenarbeit Die Erfahrungen mit Kapitalverkehrskontrollen haben gezeigt, daß Kapitalzuund -abflüsse durch Beschränkungen zwar vermindert, aber nicht vollständig verhindert werden können. Vielmehr werden Kontrollen bei Währungsspekulationen häufig in größerem Umfang umgangen, so daß sie tatsächlich keinen wirksamen Schutz der internen Geldpolitik darstellen. Die Inanspruchnahme der währungspolitischen Schutzklausel nach Art. 3 der Kapitalverkehrs-Richtlinie wird zu Mausefalleneffekten und Vertrauensverlusten bei Schwachwährungsländern führen. Allein die bei einer Verschlechterung des außenwirtschaftlichen Datenkranzes drohende Befürchtung, daß die währungspolitische Schutzklausel zur Beschränkung der Transaktionen am Geldund Devisenmarkt angewandt werden könnte, kann künftig bei Schwachwährungsländern zu unerwünschten Kapitalabflüssen führen. Deshalb sollte die währungspolitische Schutzklausel der Kapitalverkehrsrichtlinie bei der spätestens Ende 1992 vorgesehenen Überprüfung wieder abgeschafft werden. 19 Vgl. ohne Verfasser, Frankreich erstrebt Harmonisierung der Kapitalertragsteuern, in: Neue Zürcher Zeitung vom 20. Juli 1988. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
Berichte 153 Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Finanzraumes erfordert den unwiderruflichen Abbau sämtlicher Beschränkungen des Kapitalverkehrs. Die Inanspruchnahme von Abschottungsmechanismen in Gestalt der Schutzklauseln nach Artikel 73 und 108/109 EWG-Vertrag, die als höherrangiges Recht die Liberalisierungsnormen der Kapitalverkehrsrichtlinie außer Kraft setzen können, würde zum Aufbau neuer Beschränkungen des europäischen Kapitalverkehrs führen. Dies widerspräche dem Konzept eines einheitlichen europäischen Finanzmarktes. Diese Schutzklauseln müßten daher konsequenterweise zur weiteren Vollendung des Binnenmarktes aus dem EWG-Vertrag gestrichen werden, zumal eine isolierte Aktivierung von Schutzklauseln bei zusammengewachsenen Märkten kaum noch möglich sein wird. Eine wirklich vollständige und unwiderrufliche Liberalisierung des Kapitalverkehrs und ein gemeinsamer europäischer Finanzraum können unter Umständen erheblichen Integrationsdruck ausüben und einen währungspolitischen Treibsatz in Richtung Wirtschaftsund Währungsunion darstellen. Denn die weiter wachsende internationale Liquidität, die modernen Finanzierungstechniken stärker miteinander verflochtener europäischer Banken und multinationaler Konzerne können dank der neuen Kommunikationstechnologien in Sekundenschnelle Kapitalströme verursachen, die bei unzureichender Konvergenz störende Einflüsse auf die Wechselkurse und die heimische Geldpolitik nach sich ziehen. Wenn nach Umsetzimg der 1988er Liberalisierungsrichtlinie vor allem der kurzfristige Kapitalverkehr in allen Mitgliedstaaten vollständig liberalisiert sein wird, entsteht bei enger aneinandergerückten Devisenmärkten eine größere Menge an volatilem Kapital. Eine höhere Substitutionalität der Finanzaktiva und das problemlose Swapen am Devisenmarkt von einer EG-Währung in die andere wird Spekulationen im EWS erleichtern. Ein freier Kapitalverkehr wird daher Folgen für das EWS-Wechselkurssystem nach sich ziehen. Angesichts des Faktums einer unzureichenden Konvergenz in der Gemeinschaft sind auf kurze und mittlere Sicht Zielkonflikte zwischen einem voll liberalisierten Kapitalverkehr einerseits und dem Ziel der Wechselkursstabilität andererseits wahrscheinlich. Bei einem voll liberalisierten Kapitalverkehr und mangelnder Konvergenz treten Kapitalabflüsse aus den Schwachwährungsländern auf, gleichzeitig fließt Kapital in die Hartwährungsländer. Diesem Druck kann anfangs durch häufigere Realignments und/oder stabilitätspolitische Maßnahmen wie z.B. Zinserhöhungen in den Schwachwährungsländern, aber auch durch intramarginale Interventionen begegnet werden. Hier greifen auch die von den Finanzministern und Notenbankgouverneuren 1987 in Nyborg und Basel beschlossenen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
154 Berichte Maßnahmen zur Stärkung des EWS. Die Mitgliedstaaten mit schwächeren Währungen werden jedoch schon allein durch drohende Kapitalabflüsse frühzeitig zur Durchsetzung einer Restriktionspolitik gezwungen werden, zumal der Ausschluß der Zentralbankpräsidenten das Monitoring-Verfahren für die Überwachimg der Wirtschaftsentwicklungspolitik ausbaut20. Die Konditionalität der aus EG-Beiständen gewährten Zahlungsbilanzkredite und die Surveillance durch den Währungsausschuß und die Kommission verstärken den Konvergenzdruck zusätzlich. Da wirtschaftspolitische Anpassungsmaßnahmen in einem gemeinsamen Finanzraum unter dem Druck der Märkte kaum hinausgezögert werden können, wird die Konvergenz der europäischen Volkswirtschaften langfristig zunehmen. Das Dilemma zwischen mehr Wechselkursstabilität einerseits und mehr Kapitalverkehrsfreiheit andererseits wählen zu müssen, kann dadurch aufgelöst werden. Damit gehen jedoch geldpolitische Autonomieverluste einher. Mit stärker zusammengewachsenen Finanzmärkten wächst also der Zwang der währungspolitischen Koordination21. Im Extremfall kann ein einheitlicher europäischer Finanzraum das Treffen von währungspolitischen Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene erzwingen, auch als gemeinsame Reaktion auf externe Wechselkursschocks. Positiv formuliert: Es entstehen aus der Schaffimg eines europäischen Finanzraumes nicht nur Risiken, sondern auch Chancen für die Weiterentwicklung der währungspolitischen Zusammenarbeit in Europa. Das gemeinschaftliche Treffen währungspolitischer Entscheidungen kann auf dem Weg zur Wirtschaftsund Währungsunion die Gründung einer europäischen Zentralbank erleichtern. Zusammenfassung Europäischer Finanzraum - Perspektiven für die Kapitalmärkte, die Finanzindustrien und die Währungspolitik - Der gemeinsame Markt für Finanzdienstleistungen soll als Teil des Programms zur Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 geschaffen sein. Die Beschlüsse zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die Harmonisierung der Aufsichtsregeln im Kredite, Versicherungsund Börsenwesen sollen sich gemeinsam mit einer EG-einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen bei der Schaffung eines europäischen Finanzraumes ergänzen. Das Treffen von Entscheidungen wird dabei in 20 Vgl. auch Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1987, Frankfurt 1988, Seite 66 ff. 21 Vgl. auch Padoa Schiappa u.a.: Effizienz, Stabilität und Verteilungsgerechtigkeit, eine Entwicklungsstrategie für das Wirtschaftssystem der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, April 1987, S. 70ff. und vor allem Werner-Bericht, a.a.O., S. 12 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
Berichte 155 wachsendem Umfang von den Mitgliedstaaten auf EG-Ebenen verlagert. Der Ermessensspielraum, den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht üblicherweise nutzen und Sonderregelungen, die in den Richtlinien zugunsten einzelner Mitgliedstaaten enthalten sind, werden jedoch auch künftig für Marktunvollkommenheiten sorgen. Weiterbestehende Unterschiede in den Steuergesetzen werden zusätzlich zu Standortvorteilen bzw. -nachteilen führen. Der Abbau von administrativen Hemmnissen wird auf längere Sicht die europäischen Finanzmärkte enger zusammenwachsen lassen, so daß die Wettbewerbsbedingungen sich annähern. Die geographische Verteilung des europäischen Wertpapiergeschäftes hat in der Vergangenheit sehr deutlich gezeigt, daß Kapitalverkehrsbeschränkungen die Märkte relativ stark voneinander abschotten können. Der Wegfall von Restriktionen im Kapitalverkehr ist daher eine essentielle Voraussetzung für das grenzüberschreitende Anbieten und Nachfragen von Finanzdienstleistungen. Eine wirklich vollständige und unwiderrufliche Liberalisierung des Kapitalverkehrs und ein gemeinsamer europäischer Finanzmarkt werden einen erheblichen Integrationsdruck ausüben und einen währungspolitischen Treibsatz in Richtung Wirtschaftsund Währungsunion darstellen. Der Zwang zur währungspolitischen Koordination wird deshalb weiter wachsen. Summary Financing in Europe - Capital Market, Financial Industry and Monetary Policy Perspectives - The single European market for financial services is to have been completed by December 31, 1992, as part of the programme for building the internal market. The decisions to liberalize capital movements and to harmonize credit, insurance and stock exchange supervisory regulations and a uniform EC-wide regime for taxing returns on capital are to complement each other in the creation of the single European financial market. As a result, decision-making will increasingly be lifted from the national to the EC level. However, the scope for discretion, which Member States customarily use when transforming EC directives into national law, and special arrangements to the advantage of individual Member States contained in directives will be responsible for imperfect markets also in future. Continuing differences in tax legislation will lead to additional advantages/disadvantages of specific locations. Reduced administrative barriers will make Europe's financial markets grow together in the long run which means a rapprochement of competitive conditions. The geographic distribution of the European trade in securities in the past shows very clearly that restrictions on capital movements tend to isolate markts from one another rather strongly. For this reason, the elimination of restrictions on capital movements is an essential prerequisite in cross-border supply and demand of financial services. A genuinely complete and irrevocable liberalization of capital movements and a single European financial market will bring substantial pressure to bear toward integration and represent a monetary policy vehicle toward an economic and monetary union. For this reason, there will be mounting pressure for monetary policy coordination also in future. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
156 Berichte Résumé La zone financière européenne - Perspectives pour les marchés des capitaux, les industries financières et la politique monétaire - Le marché commun des services financiers doit être créé jusqu'au 31 décembre 1992, en tant que partie du programme visant à accomplir le marché intérieur. Les décisions prises en vue de libéraliser la circulation des capitaux, l'harmonisation des règles de contrôle du crédit, des assurances et de la bourse doivent s'ajouter à l'imposition uniforme au sein de la C.E.E. des revenus du capital lors de la création d'une zone financière européenne. Les décisions sont prises de plus en plus par les pays membres au niveau communautaire. La marge d'appréciation dont les Etats membres font habituellement usage lorsqu'ils transforment les directives en droit national, et les règlements spéciaux contenus dans les directives en faveur des différents Etats membres, continueront cependant à l'avenir à provoquer des imperfections de marché. Les différences dans les lois fiscales qui existeront encore toujours entraîneront en plus des avantages ou des désavantages régionaux. L'abolition des barrières administratives permettra à long terme aux marchés financiers européens de se développer ensemble, de sorte que les conditions concurrentielles se rapprocheront les unes des autres. La répartition géographique des opérations sur titres a montré clairement dans le passé que des limitations dans la circulation des capitaux peuvent fort séparer les marchés. La suppression de restrictions est donc un préalable essentiel pour l'offre et la demande de services financiers audelà des frontières. Une libéralisation vraiment complète et irrévocable de la circulation des capitaux et un marché financiers européen commun exerceront une énorme pression d'intégration et pousseront la politique monétaire en direction d'une union économique et monétaire. La coordination politique monétaire deviendra donc obligatoire. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
Berichte 157 JtJ ci > s T3 fl t-. s S « g u t- '•a 00 £ O) N rH G fi es G o S -<-> cd V J3 u ^ (0 •3 a a o c u <D s u a; !c »-H o 12 a> "S > Q ts Port. 0,8 (1986) o" 6,9 19,7 (1986) 1985 (1986) 24,5 25,4% Sp. » CSL o" 53,2 15,2% 1986 139,0 * oT j-i Ü 0,04 (1986) « o" 1,6 3,7% 1986 19,7 * » cd" »—1 DK k.A. CD CO 25,4 22,1% 1986 19,9 Lux 0,05 (1986) 1 3,0 4,0% 1986 14,7 k.A. NL Tf ci 39,7 16,3% Oi x gf CO eo « k.A. eo 15,2 9,5% XXX 44,9 13,3% IRL k.A. CD o" 2,0 5,9% 1986 x x Od < ( aî ©^ 259,0 30,1% 192,4 23,5% UK 26,1 11,2 146,3 19,1% X ^ CM co^ irT fa 26,8 151,9 15,4% XX 264,0 # © CO 1-t Q CD ÇcT 00 152,3 12,0% XX 353,6 12,2% EG m c58,6 xxxx xxxxx 856,7 14,4% 1461,2 13,5% Japan 36,6 33,9 602,3 22,5% 1986 XX 2184,0 CD CO~ t-H USA 53,4 19,2 %^'OX xxxxxx 1003,1 3,9% Emission von Aktien«) in Mrd US-$ Internationale Bond Emission^ in Mrd US-$ Sichteinlagen®) bei Banken Ende 1987 - in Relation zum BIP Terminu. Spareinlagen bei Banken Ende 1987 Sparquote 1987:d) is |Ë S <U et c? S si >> >» -3 2 2.2 CG« HS , w to .2 . O O O .¿tf S r C O w M rt ^O CO CO — O 33 §| o o.« g g g g g .£ .S s 8 u* S w Q Q ^ û Uühü W W 5! W 0050 El ££ * o •O JC £ 8 •O I C c • b i g + m S g c fs-J g2l .S M V a» o H £ SI « ti cS "g-g S - » t m lo" o W o x 3 5 5 x x x x x x x 2 x x x OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
158 Berichte I s « e -O e Q <j < CU Sp. k.A. k.A. Gr. k.A. k.A. DK CO CO 2167 Lux CO CO CM 4893 NL 00 tIT3 1325 PQ o CO i—i m i-H IRL < < IRL •o •4-3 t—( CO 1—1 CO 1280 UK 2577 4170 clO CO 2363 Q o CM 00 14935 "o" O W 6249 31284 ^ CO Qu CO t-5 2693 2084 < CO 7953 3673 ö 1 a a; 00 a •o CQ (3 o ¿3 'S fi CQ fi .2 CO M T3 fi J5 I s: o > o Ä Port. l Sp. !> Gr. 1 DK Lux fri—I NL CM CO CQ IRL 1 HH 00 1—1 UK O) CO CM Q o C^J cJapan ^ CO USA rH CO 1—1 73 c J2 *« £ i t«- ^ oo CU à, X w o ti Ü <s ja S J CS u J2 (0 •-> Jä c 0» o u cT lO 1 co a CO CO a O ti a> 3 5t O C J= £ M 'S 3 o 1 Q <y Ii flj < -o Q CO CO < JS w C 3 'S 1 e tu t! o>" 'S £ 1 3 3 «T o» OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
Berichte 159 0) c 0> :C0 34,2 68,0 "cü CO ¡5; CO O w Ä co :C0 « c*-" CO csf CO £ CO CO <u tuO cn C P :C0 1 > o o •H o o T-H T3 CJ JH To < Käufe o o i-H o o y-4 EG-Staaten Verkäufe 67,5 225,6 EG-Staaten Käufe 84,2 229,0 £ CO CO CD ÜJO CO 5 Verkäufe 197,5 331,8 C jo To 3 Käufe 222,3 365,0 Deutsche Wertpapieranlagen im Ausland3) Ausländische Wertpapieranlagen in der Bundesrepublik Deutschland i I E OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28
160 Berichte ö ß £ 'S, cd cu ö Q> T3 Ö ä a> tüO CO Ü w a> X <v 8 'S, •b co B £ 2 & 'S £ a> t-l £ c <u fi T3 3 :CO tS £ 3 :C0 M 3 :Cd £ 3 :CÖ CO ^ 00 o CO ^ © f § tH «r 00 ^ ^ ^ ^ ^ ^ CS_ *-T cs~ ctT r-T csT ^ ^ ^ ^ ^ i> oo^ oo © o" CS 00 «-T ^ ^ ^ ^ ^ ^ Tf CS CS_ CO <0 & & & & & CD^ CO O O^ co" CM" 00 aT 00 i-H Iß CS o in ^ ^ ^ ^ ^ eo es o o" © ©~ o" ©~ ^ # ^ ^ ^ in i-H co^ © © ©~ © r-T ^ ^ ^ ^ ^ CO tH CS ^ ©^ ©~ o~ o" © 00 ^ ^ ^ ^ ^ es es es cs_ cT ©~ o" o" G <v u 0) a Cd a O w c c <1> tuo cd o> 3 Q 0) ^ 0, O 2 a 2 3 .5 cd N Q. <v u 8 > 0) g T> s 3 :Cd •s £ o o CO »-T c- ^ ^ ^ ^ ^ Oi CO tlO o> t> CO 00 O) © ©~ ©~ I> Ol co" i-T 3 :cd W Iß ^ © c- ^ ^ CO rH CO CCO ^ ^ ^ ^ ^ CO 00 ^ CD IO o ©~ »-T co i-T 3 :Cd •a -1 2 O 00 # # ^ # ^ lO N H CS ^ ^ ^ ^ ^ «CO © 1-H © © © oo" CS 3 :Cd a> ^ ^ ^ ^ ^ ->t Tt H OO N © # ^ # # CS^ CO cs^ oT o o © oo" :cd CO s Q TJ u a c £ Cd CO a> W) O) PQ 0) C £ •81 fi ü O) CO O) cd tto cd u •4~> 0> CO T3 CU cd ^ a 0) C S top "tä ß 0) PQ fi ß v e tj cd c .ti cd i-i Tl £ ^ C « T3 2 2 -S £ ü ^ **/ £ S «M £ T3 .S co •E ^ <u £ T3 .5 CU C -H C cd 0 W) X, S f W H Mj a Ö 'S 3 'S w £ Ü Ä ö 3 .2 C8 o N £ ¿C «u C Ol « U W o •o 2 c 3 tOQ ^ OJ > Ii 3 S 4» C» Q '•=• =3 C 3 'S o • OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/ccm.22.1.138 | Generated on 2023-01-16 12:57:28