Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen: Wege zu besseren Partnerschaften
Abstract
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Full text
Rudloff, Bettina Research Report Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen: Wege zu besseren Partnerschaften SWP-Studie, No. 2/2025 Provided in Cooperation with: Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), German Institute for International and Security Affairs, Berlin Suggested Citation: Rudloff, Bettina (2025) : Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen: Wege zu besseren Partnerschaften, SWP-Studie, No. 2/2025, Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), Berlin, https://doi.org/10.18449/2025S02 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/308814 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit Bettina Rudloff Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Wege zu besseren Partnerschaften SWP-Studie 2 Januar 2025, Berlin
Kurzfassung ∎ Die EU-Handelspolitik bewegt sich im Spannungsfeld der strategischen Ziele Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit, Entwicklungsförderung, Nachhaltigkeit und Bildung politischer Allianzen. ∎ Vor dem Hintergrund ihrer sinkenden Handelsbedeutung für viele Partner und steigender geopolitischer Spannungen will die EU neue Handelsabkommen vereinbaren. Ihre einseitig eingeführten unilateralen Nachhaltigkeitsmaßnahmen entlang internationaler Lieferketten, etwa in Form von Sorgfaltspflichten oder Regeln zur Entwaldungsfreiheit, rufen aber Widerstand bei Handelspartnern hervor – und gefährden dadurch neue Abkommen. ∎ Mit ihrer geplanten Reform der Nachhaltigkeitskapitel in Handelsabkommen verfolgt die EU das Ziel, individualisierte Fahrpläne für die Umsetzung solcher Nachhaltigkeitsziele zu verabreden, die Bestandteil von Abkommen sind. Die Fahrpläne sollen Interessen und Sensibilitäten der Partner stärker berücksichtigen. Darüber hinaus will die EU Partnerschaftskonzepte, die bislang getrennt in unilateralen Ansätzen bzw. in bilateralen Handelsabkommen genutzt werden, besser verzahnen. ∎ Individuelle Nachhaltigkeitsansätze sollten auf strategischen Partnerschaftsprofilen beruhen, die die Bedeutung der EU und des jeweiligen Handelspartners füreinander erfassen sowie den Sensibilitäten beider Seiten Rechnung tragen. Auf dieser Grundlage können Optionen für konkrete Partnerschaftsvereinbarungen ausgelotet werden, wie es die neuerliche politische Einigung auf das EU-Mercosur-Abkommen in ersten Schritten zeigt. ∎ Für eine zukünftig strategischere Außenwirtschaftspolitik sollte die EU reflektieren, was sie als Partner attraktiv macht und wie sie Stärken der Partnerseite etwa bei Problemund Umsetzungswissen besser respektieren und nutzen kann. Vor allem aber ist künftig mehr Kompromissbereitschaft erforderlich.
SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit Bettina Rudloff Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Wege zu besseren Partnerschaften SWP-Studie 2 Januar 2025, Berlin
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Inhalt 5 Problemstellung und Empfehlungen 7 Die EU-Handelspolitik im Kontext weltwirtschaftlicher Umbrüche 7 Globale Entwicklungen 9 Änderungen in der EU-Handelspolitik 12 Unilaterale Nachhaltigkeitsansätze der EU auf dem Vormarsch 12 Defizite von Handelsabkommen als bilateraler Alternative 15 Unilaterale Instrumente und der Fall der Sorgfaltspflichten 22 Spielräume und Grenzen, WTO und Brüssel-Effekt 23 Synopsis: Vorund Nachteile unilateraler Nachhaltigkeitsansätze 26 Good Partnership: Kriterien und bestehende Optionen 27 Kriterien für gute Partnerschaft 28 Partnerschaftsoptionen in bilateralen Handelsabkommen 30 Partnerschaftsoptionen in unilateralen Sorgfaltspflichten 32 Mögliche Verknüpfung biund unilateraler Ansätze 36 Strategische Partnerschaften für Handel und Nachhaltigkeit konkret 36 Systematik individueller Partnerschaftsprofile 40 Partnerschaftsoptionen abhängig vom Abkommensstatus 45 Anhang 46 Anhang 1 47 Anhang 2 48 Anhang 3 50 Abkürzungsverzeichnis
Dr. agr. Bettina Rudloff ist Wissenschaftlerin in der Forschungsgruppe EU / Europa.
SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 5 Problemstellung und Empfehlungen Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen. Wege zu besseren Partnerschaften Die Handelspolitik der Europäischen Union (EU) bewegt sich in einem zunehmend aufgeladenen Spannungsfeld unterschiedlicher strategischer Ziele. Zu den traditionellen, ökonomischen Desideraten gehören die Wohlstandsförderung durch Handel, aber auch die Absicherung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit durch handelspolitische Instrumente. Daneben hat die EU mit ihrer Handelspolitik immer schon weitere, teils ideelle politische Absichten verfolgt. Beispielsweise versucht sie, mit Assoziierungsabkommen gute nachbarschaftliche Beziehungen zu ihren Anrainerstaaten aufzubauen. In den letzten zwei Jahrzehnten sind darüber hinaus Nachhaltigkeitsbestrebungen in den Fokus gerückt, die nicht allein auf einen ökologisch und menschenrechtlich unbedenklichen Außenhandel abzielen, sondern auch als strategisches Gegenmittel gegen handelsund globalisierungskritischen Widerstand innerhalb der EU gesehen werden können. Diese vielschichtige handelspolitische Situation hat sich jüngst durch geopolitische Umbrüche verkompliziert: zum einen durch ökonomische Konflikte zwischen den USA und China inklusive der Schutzmaßnahmen beider Seiten, die den globalen Handel beeinflussen; zum anderen durch die Erfahrung vulnerabler Lieferketten seit der Coronakrise und mehr noch seit der russischen Invasion in die Ukraine. Beide Entwicklungen schüren die Sorge der EU um ihre ökonomische Sicherheit – die zu einem eigens betonten wirtschaftspolitischen Ziel avanciert ist. Wie lassen sich in diesem Umfeld neue handelspolitische Allianzen schmieden und strategische Partnerschaften schließen? Eine entscheidende Hürde hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Ziele der EU, nämlich Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit, Entwicklungsförderung, Nachhaltigkeit und die Bildung politischer Allianzen, oft unvereinbar gegenüberstehen. Derlei Zielkonflikte erschweren nicht nur den Konsens innerhalb der EU, sondern vor allem mit potenziellen Partnern, wie die komplizierten und teilweise erfolglosen Verhandlungen über Handelsabkommen mit den USA oder zuletzt mit den MercosurStaaten verdeutlichen. Dies geschieht in einer Situa-
Problemstellung und Empfehlungen SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 6 tion, in der die Handelsanteile der EU im globalen Maßstab sowie als Abnehmerland für viele einzelne Länder zurückgehen, was ihre Strahlkraft als begehrter Absatzmarkt ohnehin senkt. Gerade der neue Ansatz der EU, Nachhaltigkeitsziele durch einseitig beschlossene unilaterale Maßnahmen zu verfolgen, ist dabei ein Stein des Anstoßes. So rufen unilateral verhängte Regeln zu Sorgfaltspflichten entlang internationaler Lieferketten, etwa zu Menschenund Arbeitsrechten oder zur Entwaldungsfreiheit, teils heftigen Widerstand hervor. Mitunter ist von den Handelspartnern sogar der Vorwurf des Neokolonialismus zu hören. Die Motive, solche Regeln zu erlassen, erscheinen begrüßenswert und sind für Nachhaltigkeit und auch politisch sinnvoll, um innereuropäisch Akzeptanz für neue Handelsabkommen zu schaffen. Nichtsdestotrotz können solche Regelungen durch Ausweichhandel und sogenannte Leakage-Effekte sogar kontraproduktiv für Nachhaltigkeit sein und die strategischen Absichten der EU unterminieren. Zugespitzt formuliert, sieht sich die EU vor einem schwierigen Spagat: zwischen Nachhaltigkeits-Unilateralismus einerseits und ökonomisch, politisch und geostrategisch gebotener Partnersuche andererseits. Mittlerweile lässt sich ein Umdenken der EU bei der Frage feststellen, ob und wie sich ihre konkurrierenden Ziele gleichzeitig erreichen lassen, welche Prioritäten sie dabei setzen muss und welche Kompromisse sie bereit ist einzugehen: In ihrem 2022 vorgestellten Reformvorhaben zur Stärkung von Nachhaltigkeit in Handelsabkommen unterstreicht die EU die Notwendigkeit, individualisierte Fahrpläne für Nachhaltigkeitsziele in Abkommen mit denjenigen Partnern auszuarbeiten, mit denen sie ein Abkommen verhandelt. Die vorliegende Studie analysiert diesen Wandel. Sie beschreibt die Genese bilateraler wie unilateraler Nachhaltigkeitsregelungen und deren handelspolitische Fallstricke. Insbesondere verdeutlicht sie, welche Partnerschaftsoptionen sich der EU bei ihrer geopolitischen Neupositionierung anbieten. Bislang sind nicht nur Nachhaltigkeitsregelungen in bilateralen Handelsabkommen und in unilateralen Ansätzen wie den Sorgfaltspflichten zu wenig miteinander verzahnt, ebenso sind es mögliche Partnerschaftsansätze. Solange dies so bleibt, können Wechselwirkungen bilateraler und unilateraler Nachhaltigkeitsansätze auf Handelsbeziehungen nur schwer berücksichtigt werden. Zudem bieten die derzeitigen Partnerschaftsmodelle wenig Spielraum für eine geostrategisch relevante Individualisierung von Partnerschaft. Erste Schritte zu einer entsprechenden Verbesserung zeigt der neue Text des EU-Mercosur-Abkommens, auf den man sich Ende 2024 politisch geeinigt hat. Eine so gestaltete Neuausrichtung von Partnerschaft in Handelsbeziehungen sollte Folgendes aufgreifen: ∎ Die EU sollte für ihre handelspolitischen Beziehungen individuelle Profile erstellen, die die wechselseitige ökonomische, aber auch die politische Bedeutung beider Seiten berücksichtigen. Dabei sollte sie die Anfälligkeit einer Partnerschaft ebenfalls in den Blick nehmen, die etwa durch alternative Handelsoptionen oder durch Handelskonflikte entsteht. Diese Studie zeigt relevante Kriterien auf, die in Partnerschaftsprofile einfließen könnten. ∎ Erst vor dem Hintergrund solcher Profile kann ausgelotet werden, wie sich partnerschaftliche Beziehungen konkret stärken und sich ökonomische und Nachhaltigkeitsziele besser verbinden lassen. Die Studie weist aus, wie Partnerschaftsoptionen, abhängig vom jeweiligen Status der Verhandlungen zu einem Handelsabkommen, genutzt werden können. Sie zeigt ferner, wie bislang getrennt verfolgte Partnerschaftsoptionen zusammengeführt, und vor allem, wie mehr auf Anreize als auf Sanktionen gesetzt werden kann. ∎ Trotz individueller Ausrichtung sind einige generelle Prinzipien guter Partnerschaft in Handelsbeziehungen zu beherzigen: Hierzu zählt, ein gemeinsames Verständnis von Nachhaltigkeit zu entwickeln. Es gilt anzuerkennen bzw. es sich zunutze zu machen, dass Handelspartner nicht nur über eigenes Problembewusstsein verfügen, sondern auch über Umsetzungswissen für das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen. Insgesamt muss die EU flexibler und kompromissbereiter werden. Nur so kann sie mehr Marktzugänge anbieten oder umgekehrt einen größeren Marktschutz ihrer Partner akzeptieren, wodurch Handelsverhandlungen erleichtert würden. Entsprechend ausgerichtete Partnerschaften an der Schnittstelle von Nachhaltigkeit und Handel können zu einer strategischeren Außenwirtschaftspolitik der EU beitragen. Diese forderte Mario Draghi in seinem im Herbst 2024 veröffentlichten Bericht zur Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit als ein relevantes Element für eine wirtschaftspolitisch starke EU.
Defizite von Handelsabkommen als bilateraler Alternative SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 13 Bei den zwei neueren Kernnormen 35 gibt es allerdings Defizite. 36 Insgesamt wurden diese von 82 (ILO 155) bzw. 69 (ILO 187) Staaten nicht ratifiziert, wozu auch EU-Staaten zählen – auch Deutschland hat diejenige zu Arbeitsschutz und -umwelt bisher nicht ratifiziert. 37 Die grundlegenderen Menschenrechte sind im Vergleich zu Arbeitsrechten weniger stark differenziert in EU-Handelsabkommen abgedeckt. Zudem finden sich Bezüge auf Menschenrechte meist nicht nur im TSD-Kapitel, sondern ebenfalls in anderen Kapiteln. Bei Umweltregularien zeigt sich eine recht große Varianz in der Abdeckung in Handelsabkommen, was sich unter anderem durch eine kürzere Geschichte internationaler Konsensfindung als bei Arbeitsrechten erklärt; für Letztere gibt es seit bald einhundert Jahren erste Konventionen. Außerdem hängen die Umsetzungsmöglichkeiten und die Wirkung von Umweltregelungen stark von lokalen physischen Gegebenheiten ab, die national unterschiedliche Regelentwicklungen begründen. Als handelsrelevant bezeichnet die WTO 15 solcher Umweltregelungen von insgesamt über 250 multilateralen Umweltabkommen (MEAs), die in Kraft sind. 38 Abgesehen von diesen Bezügen auf bestehende international verabschiedete Nachhaltigkeitsregelungen werden in Handelsabkommen weitere, eher lose Dialogformate aufgeführt, oft außerhalb der TSDKapitel, zu den Themen Schutz von Holz und Wäldern, nachhaltige Fischerei, biologische Vielfalt, gungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen (1949); Übereinkommen 100 – Gleichheit des Entgelts (1951); Übereinkommen 111 – Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (1958); Übereinkommen 138 – Mindestalter (1973); Übereinkommen 182 – Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999). 35 Übereinkommen 155 – Arbeitsschutz und -umwelt (1981); Übereinkommen 187 – Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (2006). 36 China etwa hat drei Kernnormen nicht ratifiziert, eine davon zählt zu den neuen (187). 37 Internationale Arbeitsorganisation (ILO), »Ratification by Convention«, <https://normlex.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p= 1000:12001> (eingesehen am 2.12.2024). 38 Regelmäßige Matrix der WTO zu Handelsregelungen in Umweltregelungen: WTO, Matrix on Trade-Related Measures Pursuant to Selected Multilateral Environmental Agreements, 19.3.2021, <https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc. aspx?filename=q:/WT/CTE/W160R9.pdf&Open=True> (eingesehen am 21.8.2023). Antibiotikaeinsatz, Tierwohl und nachhaltige Ernährungssysteme. 39 Begrenzte Durchsetzbarkeit von Nachhaltigkeit Internationale Vereinbarungen sind generell schwierig durchzusetzen. Dies gilt umso mehr für Nachhaltigkeitsvereinbarungen in Handelsabkommen und hier vor allem nach Abschluss der Verhandlungen. Vor Abschluss eines Abkommens kann es zur Bedingung für den eigenen Verhandlungsabschluss gemacht werden, dass der Handelspartner bestimme Nachhaltigkeitskonventionen ratifiziert. Dies wird sehr selten genutzt – so etwa bei den Verhandlungen des FHA zwischen der EU und Vietnam, als das Europaparlament seine eigene Ratifizierung des Abkommens an die Bedingung knüpfte, dass Vietnam eine ILOKernarbeitsnorm schrittweise ratifizierte. 40 Nach Abschluss eines Abkommens reduzieren sich die Möglichkeiten der Durchsetzung und sind überwiegend negativer Natur: Sanktionen sind in Handelsabkommen als Ergebnis eines Streitverfahrens vorgesehen. Danach können vereinbarte Zollzugeständnisse als Sanktion ausgesetzt werden, wenn eine Vereinbarung des Abkommens verletzt wurde. Gerade TSD-Kapitel in EU-Abkommen wurden jedoch bislang vom Streitverfahren ausgeschlossen, so dass Verletzungen vereinbarter Nachhaltigkeitspflichten eben keine Sanktionen nach sich ziehen. Als Alternative gilt ein dialogbasiertes Mediationsverfahren, an dessen Ende zwar keine Sanktionen stehen, bei dem aber Vertreter der Zivilgesellschaft umfassende Möglichkeiten haben, sich zu be39 Jan Hagemejer et al., Trade Aspects of the EU-Mercosur Association Agreement, Brüssel, November 2021 (INTA-EPStudie), S. 82, <https://www.europarl.europa.eu/RegData/ etudes/STUD/2021/653650/EXPO_STU(2021)653650_EN.pdf> (eingesehen am 21.8.2023). 40 Netzwerk Gerechter Welthandel, EU-Vietnam-Abkommen: 68 Organisationen der Zivilgesellschaft fordern die EU-Abgeordneten auf, die neuen Handelsund Investitionsabkommen nicht zu ratifizieren, 12.2.2020, <https://www.gerechter-welthandel.org/2020/ 02/12/eu-vietnam-abkommen-68-organisationen-der-zivil gesellschaft-fordern-die-eu-abgeordneten-auf-die-neuenhandels-und-investitionsabkommen-nicht-zu-ratifizieren/> (eingesehen am 21.8.2023); bezogen auf ILO-Übereinkommen 98, siehe Marco Bronckers/Giovanni Gruni, »Retooling the Sustainability Standards in EU Free Trade Agreements«, in: Journal of International Economic Law, 24 (2021) 1, S. 25–51 (27), doi: 10.1093/jiel/jgab007.
Unilaterale Nachhaltigkeitsansätze der EU auf dem Vormarsch SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 14 teiligen. 41 Ein entsprechendes Verfahren mit Südkorea wegen der Verletzung der ILO-Norm zur Vereinigungsfreiheit hat dazu geführt, dass die Norm umgesetzt wurde; eines mit der Ukraine wegen ihrer Exportverbote für Holz zeigte hingegen nur wenig Wirkung 42 – vermutlich auch bedingt durch Pandemiebeginn und Kriegsausbruch. Die jüngst abgeschlossenen Abkommen der EU mit Neuseeland und mit Kenia sehen erstmals eine begrenzte Sanktionierbarkeit von Verstößen vor, etwa gegen einzelne ILOKernarbeitsnormen sowie das Pariser Klimaabkommen. 43 Eine grundsätzliche Möglichkeit für unterschiedliche Sanktionen bieten die »essenziellen Elemente« des politischen Teils von EU-Handelsabkommen. Meist ist nicht definiert, welche konkreten Vereinbarungen unter die »essenziellen Elemente« fallen, aber in bestehenden Handelsabkommen finden sich im politischen Teil Bezüge zu Nachhaltigkeitsthemen 44 wie etwa Menschenrechten und dem Pariser Klimaabkommen. 45 Deren Verletzung kann ganz unterschiedliche Maßnahmen zur Folge haben. Sie müssen als geeignet und angemessen angesehen werden und völkerrechtlich legal sein und reichen von Dialog bis zum Aussetzen des gesamten Abkommens. 46 41 Marc Jütten, Trade and Sustainable Development in EU Free Trade Agreements, European Parliamentary Research Service (EPRS), November 2023 (Briefing), S. 3, <https://www.euro parl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2023/754613/EPRS_BRI(2 023)754613_EN.pdf> (eingesehen am 29.7.2024). 42 EC, DG Trade, »Ukraine Wood Export Ban Found Illegal in Independent Panel Ruling«, 12.12.2020, <https://policy. trade.ec.europa.eu/news/ukraine-wood-export-ban-foundillegal-independent-panel-ruling-2020-12-12_en> (eingesehen am 21.11.2023). 43 EU, Together for Green and Just Growth. Sustainability in the EU–New Zealand Trade Agreement, EU–New Zealand Trade and Sustainable Development Factsheet, Juni 2022, <https:// circabc.europa.eu/ui/group/09242a36-a438-40fd-a7af-fe32 e36cbd0e/library/e104ea5a-5ed6-4655-b2fd-62cb7b3e81bc/ details> (eingesehen am 2.12.2024). 44 Lorand Bartels, Assessment of the Implementation of the Human Rights Clause in International and Sectoral Agreements, Brüssel, Mai 2023, <https://www.europarl.europa.eu/RegData/ etudes/IDAN/2023/702586/EXPO_IDA(2023)702586_EN.pdf> (eingesehen am 23.7.2024). 45 Ebd.; Jana Titievskaia, Sustainability Provisions in EU Free Trade Agreements. Review of the European Commission Action Plan, EPRS, November 2021 (Briefing), S. 11, <https://www.euro parl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2021/698799/EPRS_ BRI(2021)698799_EN.pdf> (eingesehen am 24.7.2024). 46 Ionel Zamfir, Human Rights in EU Trade Agreements. The Die politische Einigung auf das EU-Mercosur-Abkommen 2024 bietet Spielraum für Anreize. Anders als Sanktionen belohnen Zollanreize die Einhaltung von Nachhaltigkeitsvereinbarungen. Diesen Ansatz nutzt die EU bisher nur gegenüber wirtschaftsschwachen Partnerländern aus dem globalen Süden im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS), das einseitig Zollreduktionen oder Zollfreiheit auf Seiten der EU anbietet. Voraussetzung für berechtigte Länder ist es, einen Satz an Nachhaltigkeitsvorgaben einzuhalten, die sich von denen in TSD-Kapiteln bilateraler Abkommen unterscheiden und teils über diese hinausgehen. 47 In den letzten 25 Jahren wurde der Mechanismus der Präferenzaussetzung nur in vier Fällen schwerster Verletzung genutzt, gegenüber Sri Lanka, Belarus, Myanmar / Burma und Kambodscha. 48 In Abkommen der EU mit wirtschaftsstarken Partnern sind bislang keine solchen Anreizmechanismen formuliert. Als begrenzte Ausnahme ermöglichte schon die politische Einigung auf das Mercosur-Abkommen von 2019, dass eine Zollquote der EU dann ausgedehnt wird, wenn die Partnerseite europäische Haltungsregeln für Legehennen einhält. 49 In der neuen politischen Einigung von Ende 2024 zeigt sich nun weiterer Spielraum für Anreize durch eine noch zu definierende Liste nachhaltiger und waldschützender Produkte, für die mehr Marktzugang in die EU beschlossen werden kann. 50 Human Rights Clause and its Application, EPRS, Juli 2019 (Briefing), S. 8, <https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ BRIE/2019/637975/EPRS_BRI(2019)637975_EN.pdf> (eingesehen am 23.7.2024). 47 EC, »Generalised Scheme of Preferences (GSP)«, o. D., <https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/en/content/ generalised-scheme-preferences-gsp> (eingesehen am 21.8.2023). 48 Bettina Rudloff, Sustainable International Value Chains: The EU’s New Due Diligence Approach as Part of a Policy Mix, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Juni 2022 (Research Division EU/Europe, Working Paper 2), S. 4, <https://www. swp-berlin.org/publications/products/arbeitspapiere/ Rudloff_The_EUs_new_due_diligence_approach_as_part_of_a_ policy_mix_WP.pdf> (eingesehen am 21.8.2023). 49 Hagemejer et al, Trade Aspects of the EU-Mercosur Association Agreement [wie Fn. 39]. 50 EC, »Annex to Trade and Sustainable Development Chapter (New)«, Ziffer 40, unter: <https://policy.trade.ec. europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/ countries-and-regions/mercosur/eu-mercosur-agreement/textagreement_en> (eingesehen am 20.12.2024).
Unilaterale Instrumente und der Fall der Sorgfaltspflichten SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 15 Wenig Schutz bei Verletzungen von Nachhaltigkeitsvereinbarungen Eine Regelverletzung durch einen Handelspartner kann unterschiedliche Schäden nach sich ziehen, etwa reduzierte Handelsströme, Verlust an Wettbewerbsfähigkeit oder, wenn Nachhaltigkeitsregelungen verletzt werden, in Form von Menschenrechtsoder Umweltschäden. Bestehende Ausgleichsmechanismen in Handelsabkommen beschränken sich bisher auf Wettbewerbsschäden. Diese können zum Beispiel entstehen, wenn Handelspartner Nachhaltigkeitsanforderungen senken, um kostengünstiger zu produzieren und zu exportieren. Die eigentlichen Nachhaltigkeitsschäden dagegen sind in der Regel in solchen Abkommen nicht abgedeckt. Der Wettbewerbsschutz in Handelsabkommen kann unterschiedliche Formen haben: Eine Absicherung durch einen definierten Mindeststandard für Nachhaltigkeit erfolgte erstmals in amerikanischen Handelsabkommen durch sogenannte Non-Regression-Klauseln. Sie sollen vermeiden, dass Standards hinter das Niveau zurückfallen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens galt, um sich darüber Wettbewerbsvorteile zu sichern. 51 Auch die EU nutzt so eine Klausel in zahlreichen Abkommen. 52 Besondere Bedeutung erhielt die Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (level playing field) im Kontext des Brexits: Das Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (VK) führt die Idee von Non-Regression weiter als Rebalancing. Das ermöglicht einen Ausgleich, wenn Nachhaltigkeitsstandards zwischen den Partnern sich signifikant auseinanderentwickeln und sich dies auf Handel und Wettbewerb auswirkt. Dieser Ausgleich soll zeitlich und vom Umfang her auf den jeweils entstandenen Schaden begrenzt sein und wird in einem Schlichtungsverfahren ermittelt. Auch die politische Einigung von Ende 2024 auf das EU-Mercosur-Abkommen enthält einen Ausgleichsmechanismus (rebalancing mechanism), der prinzipiell die Möglichkeit eines Aus51 Andrew D. Mitchell/James Munro, »An International Law Principle of Non-Regression from Environmental Protections«, in: International and Comparative Law Quarterly, 72 (2023) 1, S. 35–71, <https://www.cambridge.org/core/ journals/international-and-comparative-law-quarterly/ article/an-international-law-principle-of-nonregression-fromenvironmental-protections/DFB6236C0504491E00B4174 EE6D13186> (eingesehen am 31.7.2024). 52 Bronckers/Gruni, »Retooling the Sustainability Standards« [wie Fn. 40]. gleichs bietet, wenn Maßnahmen einer Partei Vorteile aus dem Abkommen beschränken (siehe Kasten 3, Seite 34). Allerdings ist die Auslegung nicht eindeutig, unter welchen Umständen dies möglich ist. 53 Einen anderen Weg stellen Schutzklauseln dar, die Schutz gegenüber steigenden Importen erlauben, die gerade aus der im Abkommen vereinbarten Liberalisierung entstehen. Sollen entsprechende Schutzzölle erhoben werden, muss in der Regel eine importbedingte Schädigung nachgewiesen werden. Dieser Schutz bezieht sich aber nicht explizit auf Auswirkungen, die sich aus der Nicht-Einhaltung von Nachhaltigkeitspflichten ergeben. Solche Auswirkungen sind nur in dem Fall und eher indirekt adressiert, wenn ein Importanstieg unmittelbar mit Nachhaltigkeitsrisiken bei der Produktion der Importgüter verbunden ist oder deren Verbrauch im Importmarkt Schäden verursacht. Unilaterale Instrumente und der Fall der Sorgfaltspflichten Generelle wirtschaftsund umweltpolitische Ansätze mit staatlicher Umsetzung Unilaterale Maßnahmen für Nachhaltigkeit sind kein neues Phänomen der EU, wie die seit Langem bestehenden einseitigen Zollvergünstigungen gegenüber Ländern des globalen Südens zeigen. 54 Seit 2019 aber ist es vermehrt zu unilateralen Maßnahmen gekommen, von denen viele Wettbewerbsschutz und ökonomische Sicherheit zum Ziel haben 55 – wie das Instrument zum Schutz vor wirtschaftlicher Nötigung (AntiCoercion Instrument, ACI). 56 Im gleichen Zeitraum wurden darüber hinaus rund zehn unilaterale Maßnahmen mit dem alleinigen Ziel Nachhaltigkeit ein53 Mathilde Dupré/Stéphanie Kpenou, »Key Insights into the Final EU-Mercosur Agreement«, Paris: Veblen Institute, 12.12.2024 (In Short), <https://www.veblen-institute.org/KeyInsights-into-the-Final-EU-Mercosur-Agreement.html> (eingesehen am 20.12.2024). 54 Ebd. 55 Fabry/Köhler-Suzuki/Lamy/Sibona, How China, Europe, Japan and the United States Shape the World through Economic Security [wie Fn. 30]. 56 Thomas Verellen, »Unilateral Trade Measures in Times of Geopolitical Rivalry. A Call for Effective Accountability Mechanisms«, in: Verfassungsblog, 25.5.2021, <https:// verfassungsblog.de/unilateral-trade-measures-in-times-of-geo political-rivalry/> (eingesehen am 21.8.2023).
Unilaterale Nachhaltigkeitsansätze der EU auf dem Vormarsch SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 16 geführt, einige seitens der EU, andere von einzelnen Mitgliedstaaten (siehe Anhang 3, Seite 48f). Der Kohlendioxid(CO2)-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) kann als erste unilaterale Nachhaltigkeitsmaßnahme der EU angesehen werden. Die entsprechende Verordnung trat Ende 2023 in Kraft und soll bis Ende 2025 umgesetzt sein. Der CBAM ergänzt das EU-Emissionshandelssystem, das durch eine Bepreisung von CO2-Ausstößen dazu beiträgt, die europäischen Emissionsreduktionsziele zu erreichen. Da aber nur wenige der weltweiten CO2-Emissionen einer direkten Bepreisung unterliegen oder aber auf geringerem Niveau als in der EU, soll eine Importsteuer für nicht oder geringer bepreiste Importe die Wettbewerbsfähigkeit der EU schützen. Hierdurch wird zudem eine Abwanderung europäischer Produktion in Länder mit weniger Regelungen für Emissionen unattraktiver, da der CBAM dort hergestellte Produkte zumindest beim Import in die EU belastet. 57 Würde Emissionshandel global umgesetzt, wäre dies wohl die First-best-Option zur Lösung des globalen Klimaeffekts. 58 Eine rein europäische Lösung wird aber als Nachteil für die europäische Wettbewerbsfähigkeit kritisiert, was durch die Importabgabe im Rahmen des CBAM aufgefangen werden soll. Anders als Importe sind Exporte jedoch nicht von diesem EUSystem abgedeckt; dadurch sind entsprechende aus der EU ausgeführte Produkte im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz auf dem Weltmarkt teurer. Die Handelspartner der EU sind ihrerseits, abhängig von ihrer jeweiligen Exportstruktur, sehr unterschiedlich betroffen, wenn beim Import ihrer Produkte durch die EU die CBAM-Abgabe fällig wird. Sie kritisieren nicht nur, dass es keinen internationalen Konsens darüber gibt, mit welcher Methode produktbezogene 57 Galina Kolev/Roland Kube/Thilo Schaefer/Leon Stolle, Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Motivation, Ausgestaltung und wirtschaftliche Implikationen eines CO2-Grenzausgleichs in der EU, Köln: Institut der deutschen Wirtschaft (IW), März 2021 (IW Policy Paper, Nr. 6/21), <https://www.iwkoeln. de/fileadmin/user_upload/Studien/policy_papers/PDF/2021/IW -Policy-Paper_2021_Carbon-Border-Adjustment.pdf> (eingesehen am 24.7.2024). 58 Hannah Levinger/Milena Schwarz, Globaler CO2-Preis: der schwierige Weg zu einer effektiven internationalen Antwort auf den Klimawandel, Frankfurt/Main: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Februar 2023 (KfW Research Fokus Volkswirtschaft, Nr. 417), <https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/ Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Fokus-Volkswirt schaft/Fokus-2023/Fokus-Nr.-417-Februar-2023-CO2-Preis.pdf> (eingesehen am 24.7.2024). Emissionen ermittelt werden, sondern betrachten den CBAM ganz allgemein als Protektionismus, da er einseitig durch die EU festgesetzt wurde. Einige Partner haben mit der Ankündigung eigener Systeme reagiert, beispielsweise Indien und China. 59 Eine weitere unilaterale Nachhaltigkeitsmaßnahme betrifft Agrarkraftstoffe: Diese können, falls sie als nachhaltig zertifiziert sind, nach der EU-Richtlinie zu Erneuerbaren Energien (RED) auf europäische Zielvorgaben für die Emissionsminderung angerechnet werden, da sie einen Beitrag zur angestrebten Zielvorgabe für mehr erneuerbare Energien im Verkehrssektor leisten. Für Exporteure etwa von Sojaöl bedeutet diese Anrechenbarkeit eine Absicherung der europäischen Nachfrage nach Agrarkraftstoffen; außerdem bietet sie Zugang zu diversen Unterstützungsmaßnahmen einzelner EU-Staaten. Mit der 2018 erfolgten Neufassung der Richtlinie (RED II) wurden die Kriterien für eine Zertifizierung allerdings verändert: Seitdem muss das importierte Agrarkraftstoffprodukt nicht mehr nur zur unmittelbaren Emissionsreduktion in der EU beitragen, sondern es soll auch dessen mögliche (komplexe) Verdrängungswirkung auf die Landnutzung im Herkunftsland vermieden werden. Das heißt, es soll verhindert werden, dass für die Herstellung der als nachhaltig zertifizierten Importe zuvor im Herkunftsland andere (Agrar-)Produkte verdrängt wurden und dadurch hervorgerufene mögliche zusätzliche Emissionen nicht in den zertifizierten Einzelprodukten berücksichtigt werden. Das Risiko für indirekte Landnutzungsänderung wird für einzelne Produkte ermittelt, indem Daten zur nationalen Ausdehnung der Produktion ausgewertet werden. Für ein in diesem Sinne als Hochrisikoprodukt definiertes Produkt sind Import und Verwendung in der EU nicht verboten, aber es kann nicht auf die europäischen Zielvorgaben für die Emissionsminderung angerechnet werden. 60 Eine 59 Julian Parodi, Carbon Border Adjustment Mechanism: A Game Changer for Global Decarbonisation? A Country-by-Country Outlook on Europe’s Main Trading Partners, Brüssel: Friedrich-EbertStiftung (FES), Competence Centre Climate and Social Justice, Januar 2024 (Briefing), <https://justclimate.fes.de/fileadmin/ user_upload/images/publications/2024/FES_JustClimate_ 31012024_CBAM_Briefing.pdf> (eingesehen am 24.7.2024). 60 »Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf
Unilaterale Instrumente und der Fall der Sorgfaltspflichten SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 17 entsprechende Einstufung von Palmöl als Hochrisikoprodukt im Jahr 2020 stieß auf heftige Kritik der Hauptexporteure Indonesien und Malaysia und hatte schließlich Klagen gegen die EU bei der WTO zur Folge. Ein drittes Beispiel sind verschärfte Rückstandshöchstwerte (RHW), die seit 2022 innerhalb der EU für die bienenschädlichen Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxam für einzelne Produkte gelten (siehe Anhang 3, Seite 48f). Diese Regelungen hat die EU auf Importe ausgedehnt. 61 Mit dem Ziel, Bienen vor Schädigung zu schützen, wurden hiermit erstmalig Umweltstatt gesundheitsbezogene Kriterien für solche RHWs herangezogen; dies sorgte seitens einiger Staaten inklusive der USA für Kritik bei der WTO. 62 Neben diesen für einzelne Produkte und Ziele definierten einseitigen Maßnahmen, die bereits beschlossen wurden oder im Entscheidungsprozess weit fortgeschritten sind, wird immer wieder ein genereller Mechanismus für Einseitigkeit vorgeschlagen: Sogenannten Spiegelklauseln gemäß sollen Nachhaltigkeitsvorgaben für EU-Unternehmen systematisch auf Importe übertragen (gespiegelt) werden. Dieser Ansatz wird besonders in Bezug auf Vorgaben für die landwirtschaftliche Produktion diskutiert (siehe Kasten 1, Seite 18). Der Fall Sorgfaltspflichten mit unternehmerischer Durchsetzung In den letzten Jahren haben vor allem G7-Staaten einseitige Nachhaltigkeitsregelungen eines neuen Typus Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 21.5.2019, <https://eur-lex.europa. eu/eli/reg_del/2019/807/oj?locale=de>; »Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 21.12.2018, <https://eur-lex.europa.eu/ legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L2001& from =EN> (eingesehen jeweils am 21.8.2023). 61 EC, »EU Legislation on MRLs«, o. D., <https://food.ec. europa.eu/plants/pesticides/maximum-residue-levels/eulegislation-mrls_en> (eingesehen am 21.11.2023). 62 WTO, Committee on Sanitary and Phytosanitary Measures, European Union Import Tolerances for Certain Pesticides to Achieve Environmental Outcomes in Third Countries – Specific Trade Concern 534, 28.3.2023, <https://docs.wto.org/dol2fe/ Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/G/SPS/GEN2112.pdf& Open=True> (eingesehen am 4.12.2023). auf den Weg gebracht. Dieser fügt sich ein in den global wachsenden Katalog unilateraler Maßnahmen, stellt aber heimische Unternehmen und ihre Aktivitäten entlang auch internationaler Lieferketten ins Zentrum – die Rede ist von den unternehmerischen Sorgfaltspflichten (siehe Anhang 3, Seite 48f). Durch sie abgedeckte Nachhaltigkeitsvorgaben erfassen in erster Linie Menschenund Arbeitsrechte sowie vereinzelt Umweltziele. 63 Der Wechsel hin zur Verpflichtung von Unternehmen gründet im Fall der Menschenrechte auf der völkerrechtlichen Staatspflicht, die Menschenrechte zu respektieren, zu schützen und zu ermöglichen. Diese Staatspflicht schließt dabei auch den Einfluss Dritter auf Menschenrechte ein, wozu Unternehmen zählen können. 64 Sorgfaltspflichten beinhalten verbindliche Dokumentationsleistungen, Managementziele und Abhilfesysteme bei auftretenden Verstößen. 65 Die Pflichten teilen sich auf in Bemühens- (Vorgaben der Sorgfalt sind einzuhalten ohne notwendigen Erfolg) und Erfolgspflichten (tatsächlicher inhaltlicher Wirkungserfolg). Das Ausmaß der Pflichten ist in der Regel risikobasiert, das heißt abhängig davon, als wie schwerwiegend potenzielle Verstöße in bestimmten Lieferketten eingeschätzt werden. Diese Einschätzung beruht auf Erfahrungen mit Risiken in besagten Lieferketten und kann für einzelne Sektoren oder auch ganze Länder vordefiniert werden, wenn diese als besonders risikobehaftet verstanden werden. 63 Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen des Agrarund Ernährungssektors: Empfehlungen zu aktuellen Gesetzesentwicklungen, Berlin, Dezember 2023 (Gutachten), S. 206ff, <https://www.bmel.de/ SharedDocs/Downloads/DE/_Ministerium/Beiraete/agrar politik/sorgfaltspflichten-unternehmen.pdf?__blob= publicationFile&v=5> (eingesehen am 31.7.2024). 64 United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (OHCHR), Guiding Principles on Business and Human Rights. Implementing the United Nations »Protect, Respect and Remedy« Framework, New York/Genf: United Nations, 2011, <https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/ publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf> (eingesehen am 25.7.2024). 65 Details zu unterschiedlichen Elementen der verschiedenen Sorgfaltspflichtenregelungen finden sich in: Wissenschaftlicher Beirat BMEL, Neue Sorgfaltspflichten [wie Fn. 63].
Unilaterale Nachhaltigkeitsansätze der EU auf dem Vormarsch SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 18 Kasten 1: Spiegelklauseln als prinzipieller Unilateralismus? Während seiner Ratspräsidentschaft 2022 brachte Frankreich den Vorschlag ein, Nachteile des Green Deals für europäische Landwirt:innen dadurch aufzufangen, dass entsprechende Vorgaben auch für Importe formuliert werden sollten, nämlich in Form von Spiegelklauseln.a Bis heute nennt Frankreich Spiegelklauseln als Voraussetzung dafür, dass es Handelsabkommen unterstützt. Polen und Österreich stehen dem Vorschlag ebenfalls positiv gegenüber.b Noch fehlt ein konkreter Ansatz, wie diese bislang vage diskutierte Idee praktisch umgesetzt werden könnte. Eine von Rat und Europäischem Parlament beauftragte Bewertung durch die Europäische Kommission betont, dass stets eine Einzelfallbetrachtung nötig sei, will man die Möglichkeiten der Anwendung von Spiegelklauseln eruieren.c Im Herbst 2024 schlug der strategische Dialog zur Zukunft der EU-Landwirtschaft – von Kommissionspräsidentin von der Leyen eingesetzt zur Konsensfindung zwischen Zivilgesellschaft und Agrarwirtschaft – eine Alternative zu konfliktreich debattierten Spiegelklauseln vor: Hiernach sollen zunächst Indikatoren definiert werden, die vergleichbare Nachhaltigkeitsbemessungen für europäische Betriebe ermöglichen sollen. Darauf basierend würde ein einheitlicher europäischer Standard (benchmark) entwickelt. In einem Folgeschritt könnten Abweichungen bei Importen an der Grenze dann ähnlich wie beim CBAM ausgeglichen werden.d Allerdings sind noch zahlreiche methodische Fragen offen – zum Beispiel wie unterschiedliche Nachhaltigkeitsdimensionen in einem Standard zusammengefasst werden können. Etablierte Handelsprinzipien etwa der WTO weisen mögliche Ansatzstellen und Grenzen aus: (1) Bei Produktionsstandards erlauben die GATT-Artikel I (Meistbegünstigung) und III (Inländerbehandlung) dann Handelsbeschränkungen, wenn unterschiedliche Standards zu unterschiedlichen Produkten führen (wie hinsichtlich Größe oder Zusammensetzung).e Ob aber Produktionsstandards ohne direkten Bezug zum Produkt unterschiedliche Produkte begründen, ist Gegenstand zahlreicher WTO-Streitfälle. Spiegelklauseln werden häufig genau für solche letztgenannten komplexen Produktionsstandards diskutiert, etwa für die Tierhaltung, was die WTO-Legitimierung von Spiegelklauseln erschwert. (2) Reziprozität meint das wechselseitige Angebot von als gleichwertig angesehenen Zugeständnissen, beispielsweise in Zollverhandlungen. Eine Übertragung auf Spiegelklauseln würde die als strenger angenommene eigene Regelung – nach Logik der EU-Debatte also implizit diejenige der EU – als ein Zugeständnis an den Partner definieren. Hiernach müsste dieser ein positives Angebot wie etwa einen erhöhten Marktzugang unterbreiten. Für Spiegelklauseln nach diesem Prinzip wären also Austausch und wechselseitiger Nutzen anzustreben statt einseitiger Standardfestsetzung. (3) Bei wechselseitiger Anerkennung verpflichten sich Länder etwa im Bereich der Tiergesundheit, gleichwertige Tierschutzstandards zum Beispiel bei der Schlachtung nachzuweisen. Dies setzt wiederum vorhergehende bilaterale Vereinbarungen dazu voraus, was als gleichwertig anerkannt wird. Zudem gilt dies für klar umrissene einzelne Vorgaben anstatt generell als Automatismus, wie in der Debatte zu Spiegelklauseln oft formuliert. (4) Laut Rebalancing im Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich – oder auch mit dem Mercosur, wie kürzlich im entsprechenden Abkommen neu angelegt – können einzelne Abweichungen bei Standards von den Handelspartnern ausgeglichen werden. Entscheidend aber ist, dass man sich gemeinsam auf einen Referenzstandard verständigt (hat), der Abweichungen erst identifizierbar macht. Im Fall der EU und des VK gilt das einheitliche Niveau während der EU-Mitgliedschaft des VK als Referenzstandard. Auch gibt es ein gemeinsam festgelegtes Verfahren zur Entscheidung über einen Ausgleich und kein einseitiges Verhalten, wie es die politische Debatte zu Spiegelklauseln suggeriert. a Pascal Lamy/Geneviève Pons/Isabelle Garzon/Sophia Hub, A Narrow Path for EU Agri-Food Mirror Measures?, Brüssel: Europe Jacques Delors, April 2022 (Policy Paper; online, eingesehen am 21.8.023). b Agence Europe, EU Member States Divided on Usefulness of Mirror Clauses for Imported Products, Brüssel, 15.2.2022 (online, eingesehen am 24.7.2024). c European Commission, Application of EU Health and Environmental Standards to Imported Agricultural and Agri-Food Products, Brüssel, 3.6.2022 (Report; online, eingesehen am 26.9.2024). d Strategic Dialogue on the Future of EU Agriculture, A Shared Prospect for Farming and Food in Europe, Final Report, September 2024 (online, eingesehen am 2.12.2024). e Emily Rees, Mirror, Mirror on the Wall, Who Has the Fairest Clauses of Us All? Stress-Testing the Application of Mirror Clauses to Pesticides, Brüssel: European Centre for International Political Economy (ECIPE), März 2022 (Policy Brief, No. 3/2022; online, eingesehen am 24.7.2024). Unilaterale Nachhaltigkeitsansätze der EU auf dem Vormarsch
Unilaterale Instrumente und der Fall der Sorgfaltspflichten SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 19 Je nach Ansatz müssen Unternehmen Beschwerdemechanismen etablieren, damit festgestellte Verletzungen gemeldet werden können. Darüber hinaus sind bei verletzter Sorgfaltspflicht unterschiedliche Strafen gegen die Verursacher auszusprechen: Hierzu zählen Ordnungsgelder, ein Ausschluss von Ausschreibungsverfahren oder auch eine zivilrechtliche Haftung. Insgesamt fangen diese Ansätze die oben (Seite 13f) genannten Schwächen der Durchsetzung bilateral vereinbarter Nachhaltigkeitsregelungen in Handelsabkommen auf. Sie setzen mit den Unternehmen an Akteuren des eigenen, etwa europäischen Regelungsraums an, für die staatliche Akteure Pflichten durchsetzen können. In ihrer Wirkung erstrecken diese sich jedoch international bis hin zur Zulieferregion eines Handelspartners. Sind Zulieferakteur oder -region als Ergebnis einer Risikoschätzung als zu riskant zu bewerten, können sie aus der Lieferkette herausfallen. Die internationale Durchsetzung erfolgt also darüber, dass der Zugang zum Absatzmarkt beschränkt ist. Im Vordergrund dieser Ansätze steht aber das Ziel, die in der Lieferkette eingebundenen Akteure zu befähigen (»stay and behave«), statt dass sich ein Unternehmen aus der Lieferkette zurückzieht (»cut and run«). Jenseits dieser weitreichenden Durchsetzungskraft sind auch nachhaltigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen vorgesehen, wenn Pflichten verletzt wurden, beispielsweise die Sanierung der Umwelt im Falle von Umweltschäden. 66 Die jüngsten EU-Initiativen decken diese Module unterschiedlich ab: Die im Juli 2024 in Kraft getretene EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EUCSDDD) enthält vor allem menschenund arbeitsrechtliche Vorgaben und einige wenige Umweltbezüge, meist mit Arbeits- (schutz)bezug. Eine Wiedergutmachung für geschädigte Personen und eine Behebung von Umweltschäden sind vorgesehen. Das Trilogverfahren zwischen Kommission, EU-Parlament und Ministerrat dauerte von Herbst 2023 bis zum Frühjahr 2024 und führte zu zahlreichen Nachverhandlungen. Der deutschen Enthaltung schlossen sich andere Mitgliedstaaten an, wodurch es zeitweilig unsicher war, ob die zur Annahme erforderliche Stimmenzahl der doppelten Mehrheit erreicht werden würde. Gegen anfänglichen Widerstand konnte eine zivilrechtliche Haftung für 66 Ebd. verletzte Sorgfaltspflichten beschlossen werden, die für diejenigen Unternehmen gilt, die im Anwendungsbereich der Richtlinie liegen. Dafür entfielen die zuvor definierten Risikosektoren, für die schärfere Pflichten gelten sollten (etwa die Landwirtschaft). Auch die Größe der verpflichteten Unternehmen wurde angehoben, so dass insgesamt weniger Unternehmen betroffen sind als ursprünglich angestrebt. Der Finanzsektor wird befristet ausgenommen; ob er noch einbezogen wird, wird später entschieden. Die Richtlinie ist ab 2027 gestaffelt nach Unternehmensgröße umzusetzen, was bis 2029 abgeschlossen sein soll. Die bereits in Kraft getretenen mitgliedstaatlichen Regelungen wie der »Devoir de vigilance« in Frankreich seit 2017 oder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland seit 2021 sind als nationale Umsetzung der Richtlinie anzupassen. An der Entwaldungsverordnung der EU entzünden sich viele Konflikte zwischen der EU und ihren Handelspartnern. Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR), die das Ziel entwaldungsfreier Lieferketten sicherstellen soll, ist seit 2023 in Kraft. Ursprünglich sollte sie ab Ende 2024 gestaffelt nach Unternehmensgröße umgesetzt werden, nach der kürzlich beschlossenen Verschiebung nun ab Ende 2025. Anders als bei der EUCSDDD geht es hier um eine Erfolgspflicht. Die Verordnung gilt für zunächst sieben Produkte: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalmen, Soja und Rinder sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie etwa Rindfleisch oder Papier. Einführende und verarbeitende Unternehmen in der EU sind verpflichtet nachzuweisen, dass diese importierten Produkte auf Flächen angebaut oder (im Falle von Rindern und daraus gewonnenem Rindfleisch) gehalten wurden, auf denen seit dem 31.12.2020 keinerlei Abwaldung stattgefunden hat (zero deforestation). Der Nachweis muss dabei bis auf eine sehr kleine Fläche von 0,5 Hektar zurückgehen (Geolokalisierung). In der Tierhaltung ist für diesen Nachweis eine individuelle Kennzeichnung der Tiere vonnöten, um den ganzen Haltungszyklus auf teils unterschiedlichen Flächen erfassen zu können. Arbeitsund menschenrechtliche Kriterien spielen anders als in der EUCSDDD nur eine geringe Rolle. Die Regelungen der EUDR gelten gleichermaßen innerhalb der EU und bei Verkauf aus der EU und damit für Exporte. Im Unterschied zu den Regelungen der EUCSDDD betreffen sie alle Unternehmen, gelten
Unilaterale Nachhaltigkeitsansätze der EU auf dem Vormarsch SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 20 also unabhängig von deren Größe. Allerdings unterscheiden sich die Anforderungen für verschiedene Marktteilnehmer wie Importeure oder Händler und für kleinere Unternehmen. Des Weiteren ist eine Länderbzw. regionale Klassifizierung vorgesehen (risk benchmark); je nachdem, welcher Risikoklasse ein Land bzw. eine Region zugeordnet wird, bedeutet das unterschiedlich strenge Sorgfaltspflichten und Kontrollhäufigkeiten für die Lieferkette. Die drei definierten Risikoklassen sollen auf historischen Entwaldungsraten in den Regionen gründen, können aber auch weitere Kriterien berücksichtigen. Dies können eigene Schutzregelungen oder bestehende Nachhaltigkeitspartnerschaften mit der EU sein. Eine abschließende Kriterienliste wurde indes nicht erstellt. An dieser beabsichtigten Einteilung einzelner Länder entzündeten sich politische Konflikte. Eine endgültige Einteilung hierzu steht noch aus. 67 Im Zuge der EUDebatte um eine zeitliche Verschiebung der Verordnungsanwendung wurde noch eine weitere Risikoklasse eingebracht. Hiernach sollten Lieferketten, die sich auf Länder oder Regionen mit Nullrisiko für Entwaldung oder sogar Aufforstung erstrecken, keinerlei Verpflichtung unterliegen. Diese inhaltliche Änderung aber wurde während der finalen Entscheidung zur Verschiebung abgelehnt. 68 Wird eine Sorgfaltspflicht verletzt, ist neben Bußgeldern und dem Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen auch eine Beschlagnahmung der Ware an der Grenze vorgesehen. Damit erfolgt die internationale Durchsetzung der EUDR auch durch eine Art Importverbot. Zudem ist es möglich, die Namen der verletzenden Unternehmen öffentlich zu nennen (naming and shaming). Anders als in der EUCSDDD gibt es keinen Schadensausgleich. Wegen großer internationaler und auch innereuropäischer Widerstände hatte die EU-Kommission im Oktober 2024 vorgeschlagen, den Umsetzungsbeginn 67 Helen Bellfield/Osvaldo Pereira/Toby Gardner/Jane Siqueira Lino, Risk Benchmarking for the EU Deforestation Regulation: Key Principles and Recommendations, Stockholm Environment Institue (SEI)/Global Canopy, August 2023 (Policy Briefing), <https://globalcanopy.org/insights/ publication/risk-bench marking-for-the-eu-deforestation-regulationkey-principles-and-recommendations/> (eingesehen am 24.7.2024). 68 Therese Meitinger, »Einigung zur EUDR: EU-Entwaldungsverordnung wird verschoben«, in: Logistik heute (online), 4.12.2024, <https://logistik-heute.de/news/einigung-zur-eudreu-entwaldungsverordnung-wird-verschoben-187321.html> (eingesehen am 12.12.2024). der EUDR um mindestens ein Jahr zu verschieben, was vom Ministerrat und dem neuen Europaparlament (hier sogar um 2 Jahre) bestätigt wurde. Inzwischen wurde die Verschiebung um ein Jahr ohne inhaltliche Änderungen beschlossen. Anreize werden – ähnlich wie in den Handelsabkommen – in den Sorgfaltspflichtenregelungen der EU kaum genutzt. Prinzipiell kann zumindest die EUDR bestehende Waldschutzregelungen auf Partnerseite oder bereits etablierte Waldschutzpartnerschaften mit der EU als zusätzliches Kriterium für die Einteilung der Länder in Risikoklassen heranziehen. Der Anreiz einer niedrigen Risikoklasse liegt in vereinfachten Sorgfaltspflichten und geringerer Kontrollhäufigkeit. Ein in anderen unilateralen Ansätzen üblicher Anreiz sind Handelserleichterungen für Exporteure: So können nach dem Aktionsplan Forest Law Enforcement, Governance and Trade (FLEGT) freiwillige FLEGT-Partnerschaften die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) begleiten, die durch die EUDR ersetzt wird. Diese Partnerschaften mit inzwischen sieben Staaten bieten nicht nur Anreize für Exporteure im Herkunftsland, sondern ebenfalls für Importeure in der EU, für die der umständliche Nachweis entfällt, dass für jede importierte Charge eines Produkts bestimmte Regelungen eingehalten wurden. Vielmehr genügt dann ein Nachweis der Herkunft aus einem FLEGT-Partnerland. Voraussetzung aber ist, dass sich Partnerländer zur Einrichtung eines Kontrollsystems verpflichten, das die Rechtskonformität der ausgeführten Holzprodukte im Sinne heimischer Regelungen gewährleistet. Außer den Erleichterungen für die Exund die Importeure erhofft man sich auch einen Impuls für bessere und effektivere Regelungen in den Herkunftsländern. Bisher konnte nur Indonesien alle Anforderungen erfüllen, so dass eine solche erleichterte Holzeinfuhr in die EU möglich ist. 69 Eine Anpassungsflexibilität ist zumindest in der EUDR immanent vorgesehen, allerdings nur in Richtung einer Verschärfung: Auf Basis von Wirkungsanalysen können weitere Produkte und Ökosysteme in die Pflichten übernommen werden. 69 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, »Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die EU. Zusammenfassung des Dokuments: Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren«, 11.9.2019, <https://eur-lex. europa.eu/DE/legal-content/summary/licensing-system-forimports-of-timber-to-the-eu.html> (eingesehen am 21.8.2023).
Unilaterale Instrumente und der Fall der Sorgfaltspflichten SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 21 Die meisten der unilateralen Nachhaltigkeitsmaßnahmen der EU setzen am Import – im Fall der Sorgfaltspflichten am Absatz – in der EU an, indem Nicht-Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen den Marktzugang beschränkt. Entscheidend für die Wirkung der Maßnahmen sind daher Größe und Attraktivität des EU-Marktes, die entsprechend dem sogenannten Brüssel-Effekt dazu führen, dass Handelspartner aus ökonomischem Interesse die Standards einhalten. Umgekehrt betrafen EU-Vorgaben für den Export bislang meist nur wenige und ganz bestimmte Produkte und deren Verwendungen, etwa militärisch oder medizinisch nutzbare Produkte. Mittlerweile werden nachhaltigkeitsbezogene Anwendungsmöglichkeiten von Exportvorgaben zumindest debattiert oder vorgeschlagen, vor allem in Bezug auf die Tierhaltung oder zum Pestizidexport (siehe Anhang 3, Seite 48f). Kritik der Handelspartner Viele Handelspartner der EU kritisieren diese neuen unilateralen Nachhaltigkeitsansätze heftig, initiieren WTO-Klagen und drohen mit dem Abbruch von Handelsverhandlungen: 70 Indonesien und Malaysia klagten 2020 bzw. 2021 bei der WTO dagegen, dass die EU in der RED II Palmöl als Hochrisikoprodukt eingestuft hatte. Demnach würde Palmöl nicht mehr mit dem Zertifikat »nachhaltig« in der EU abgesetzt werden können. Der kürzlich getroffene Entscheid des WTO-Panels im Fall Malaysia stellt zwar keine prinzipielle Ablehnung des EU-Ansatzes dar, aber er verlangt eine Verbesserung bei der Zertifizierung und ihrer Umsetzung. 71 Der Entscheid zur parallellaufenden Klage Indonesiens steht noch aus. 72 Indien hat mit einer WTO-Klage gegen den CBAM der EU gedroht und ließ verlauten, ein eigenes CO2Grenzausgleichssystem einführen zu wollen. 73 70 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat BMEL, Neue Sorgfaltspflichten [wie Fn. 63]. 71 EC, DG Trade, »WTO Rules on Renewable Energy Dispute«, Brüssel, 5.3.2024, <https://policy.trade.ec. europa.eu/news/wto-rules-renewable-energy-dispute-2024-0305_en> (eingesehen am 24.7.2024). 72 WTO, European Union – Certain Measures Concerning Palm Oil and Oil Palm Crop-Based Biofuels, Dispute Settlement DS593, 4.10.2024, <https://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/ cases_e/ds593_e.htm> (eingesehen am 24.7.2024). 73 Euractiv/Reuters, »India Plans to Challenge EU Carbon Brasilien kritisierte auch im Verbund mit Ländern des globalen Südens die EUDR. Dazu richteten sie 2022 jeweils offene Briefe an die EU und die WTO. 74 Gleichzeitig wurde im Mai 2023 in Brasilien ein Gesetzentwurf zur »Umweltreziprozität« vorgebracht, wonach Importe aus Ländern mit geringeren Umweltvorgaben belastet würden – sofern diese Länder eigene handelspolitische unilaterale Umweltrestriktionen nutzten. Gemeinsam mit Australien äußerte Brasilien Kritik an der europäischen Erfassung bestehender Waldgebiete, die die Grundlage für die anzuwendenden EUDR-Pflichten ist. 75 Alle Mercosur-Länder reagierten auf die unilateralen Ansätze der EU mit einer Reihe von Forderungen. Grund dafür war, dass das EU-Mercosur-Abkommen 2019 fertig verhandelt worden war, kurz bevor die EU ihre einseitigen Ansätze beschloss. Überdies hatte die EU im Frühjahr 2023 eine Zusatzerklärung zum Abkommen vorgelegt, mit der auch Sanktionen verschärft werden sollten, nämlich solche für die Verletzung von im Abkommen enthaltenen Nachhaltigkeitsregelungen wie Waldund Klimaschutzvorgaben. Vor der ursprünglich für Dezember 2023 geplanten Unterzeichnung des Abkommens wirkten die MercosurStaaten darauf hin, die unilateralen Verpflichtungen stärker mit dem Handelsabkommen zu verbinden. Konkret verlangten sie einen Verzicht auf Sanktionen im Abkommen, außerdem Unterstützungsangebote und einen nicht näher definierten Ausgleichsmechanismus dafür, dass Sorgfaltspflichten Vorteile aus den Zugeständnissen im Abkommen schmälern, etwa beim Marktzugang. 76 Am 6. Dezember 2024 erfolgte Tax at WTO«, Euractiv, 17.5.2023, <https://www.euractiv.com/ section/emissions-trading-scheme/news/india-plans-tochallenge-eu-carbon-tax-at-wto/> (eingesehen am 21.11.2023). 74 WTO, Committee on Agriculture, Joint Letter: European Union Proposal for a Regulation on Deforestation-Free Products, 29.11.2022, <https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc. aspx?filename=q:/G/AG/GEN213.pdf&Open=True> (eingesehen am 21.11.2023). 75 Andy Bounds/Alice Hancock, »EU’s Use of Incorrect Deforestation Data ›Risks Blocking Imports‹«, in: Financial Times, 16.7.2024, <https://www.ft.com/content/ab2aabbc8978-444b-844b-3d0d70553266> (eingesehen am 31.7.2024). 76 Bettina Rudloff/Tobias Stoll, EU-Mercosur-Abkommen: Die EU muss raus aus ihrer handelspolitischen Sackgasse, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, 22.9.2023 (Kurz gesagt), <https:// www.swp-berlin.org/publikation/eu-mercosurabkommen-die-eu-muss-raus-aus-ihrer-handelspolitischensackgasse> (eingesehen am 21.11.2023).
Unilaterale Nachhaltigkeitsansätze der EU auf dem Vormarsch SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 22 eine politische Einigung auf ein Handelsabkommen, das in einem Annex zum Nachhaltigkeitskapitel des Abkommenstextes von 2019 einige dieser zwischenzeitig gestellten Forderungen aufnimmt (siehe Kasten 3, Seite 34). Die USA kritisierten zusammen mit weiteren Ländern bei der WTO, dass die EU die jüngste Verschärfung für Rückstandshöchstwerte von Neonikotinoiden auf der Basis von umweltstatt von rein gesundheitsbezogenen Argumenten vorgenommen habe. 77 Amerikanische Akteure der Holzund Papierindustrie haben zudem erst im Juni 2024 gefordert, die Umsetzung der EUDR solle verschoben werden. 78 Selbst innerhalb der EU wuchs die Kritik: Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat mit Unterstützung von Bundeskanzler Olaf Scholz im Sommer 2024 darum gebeten, die Umsetzung der EUDR zu verschieben und sie besser vorzubereiten. 79 Die EUKommission hat ihrerseits im Oktober 2024 eine Verschiebung um ein Jahr ins Spiel gebracht, 80 die nach einigen Konflikten zwischen den EU-Institutionen schließlich Mitte Dezember 2024 und damit kurz vor dem ursprünglich anvisierten Anwendungsbeginn beschlossen werden konnte. 81 Zusammenfassend lässt sich feststellen: Die vorgebrachte Kritik vieler Länder äußert sich teils als Vorwurf, dass unilaterale Maßnahmen der EU WTORegelungen verletzen würden, teils betont sie aber auch befürchtete Handelsnachteile. 77 WTO, Specific Trade Concern 534 [wie Fn. 62]. 78 »EUDR: US-Regierung bittet EU-Kommission um Verschiebung der Entwaldungsverordnung«, in: EUWID Papier und Zellstoff, 1.7.2024, <https://www.euwid-papier.de/news/ unternehmen/eudr-us-regierung-bittet-eu-kommission-umverschiebung-der-entwaldungsverordnung-010724/> (eingesehen am 24.7.2024). 79 »Özdemir fordert Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung«, in: Lebensmittel Zeitung (online), 13.9.2024, <https://www.lebensmittelzeitung.net/politik/nachrichten/um strittenes-gesetzesvorhaben-oezdemir-fordert-verschiebungder-eu-entwaldungsverordnung-179839> (eingesehen am 24.9.2024). 80 EC, »Commission Strengthens Support for EU Deforestation Regulation Implementation and Proposes Extra 12 Months of Phasing-in Time, Responding to Calls by Global Partners«, Pressemitteilung, Brüssel, 2.10.2024, <https:// ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_24_5009> (eingesehen am 21.11.2024). 81 BMEL, »Özdemir: Verschiebung der EUDR endlich geschafft«, Meldung, 17.12.2024, <https://www.bmel.de/ SharedDocs/Meldungen/DE/Presse/2024/241217-verschiebungeudr.html> (eingesehen am 20.12.2024). Spielräume und Grenzen, WTO und Brüssel-Effekt Die neuen unilateralen Ansätze der EU gleichen zwar Defizite der Handelsabkommen aus, was die Durchund Umsetzung von Nachhaltigkeitsvereinbarungen angeht sowie den Schutz vor bzw. den Ausgleich von Schäden. Gleichzeitig ist die Wirkung der unilateralen Maßnahmen begrenzt durch völkerrechtliche Regelungen und reale Marktentwicklungen. Basisregeln der WTO, um eine willkürliche Beschränkung des Handels zu vermeiden, sind das Meistbegünstigungsprinzip (Art. I GATT) und das Prinzip der Inländerbehandlung (Art. III GATT). Ersteres besagt, dass gleiche Importprodukte trotz unterschiedlicher Herkunft gleichzubehandeln sind, etwa was Standards oder Zölle betrifft. Letzteres bedeutet, dass Importprodukte nicht stärker durch Abgaben und Vorschriften zu belasten sind als inländisch erzeugte Produkte, also Letztgenannte nicht zur Protektion genutzt werden sollen. Daneben existieren auch Ausnahmen vom Grundsatz offenen Handels. So nennt das prinzipielle Verbot quantitativer Beschränkungen (Art. XI GATT) die Ausnahme, dass bei eigener Versorgungsknappheit insbesondere bei Nahrungsmitteln zeitlich begrenzt Exportrestriktionen eingeführt werden können. Weitere Ausnahmen gibt es für das Umweltziel, gefährdete Arten zu schützen, oder das menschenrechtsrelevante Ziel öffentliche Ordnung (Art. XX GATT). Bisherige Urteile aus WTO-Streitverfahren betonen, dass entsprechende Handelsbeschränkungen zulässig sind, wenn diese als notwendig begründet werden. 82 Als weitere politische Schutzausnahme für den Handel wurde in jüngster Zeit die WTO-Klausel zur nationalen Sicherheit (Art. XXI GATT) bemüht, wie im Fall der US-amerikanischen Schutzzölle 2018 auf Stahl. Die oben (Seite 14) genannten einseitigen Anreize für die Einhaltung von Nachhaltigkeitsvorgaben in den Präferenzabkommen der EU mit Partnern aus dem globalen Süden sind Teil einer umfassenderen Legitimierung asymmetrischer Handelsregime gegenüber wirtschaftsschwachen Ländern. Hiernach sind 82 WTO, »Environmental Disputes in GATT/WTO«, o. D., <https://www.wto.org/english/tratop_e/envir_e/edis00_e.htm> (eingesehen am 21.11.2023); Joost Pauwelyn, »Human Rights in WTO Dispute Settlement«, in: Thomas Cottier/Joost Pauwelyn/Elisabeth Bürgi (Hg.), Human Rights and International Trade, Oxford: Oxford University Press, 2005, S. 206–231, doi: 10.1093/acprof:oso/9780199285822.003.0010.
Partnerschaftsoptionen in bilateralen Handelsabkommen SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 29 Auch nach Vertragsabschluss sind Änderungen von Abkommensinhalten noch gemeinsam möglich: Zusatzerklärungen oder -protokolle können bereits abgeschlossene Abkommen ergänzen. Geschehen ist dies zum Beispiel beim Handelsabkommen mit Kanada, um das für die EU-Seite wichtige Vorsorgeprinzip noch einzubringen. Für das EU-Mercosur-Abkommen wurde nach der politischen Einigung von 2019 um eine Zusatzerklärung der EU gerungen, die diese erst 2023, das heißt nach beendeter Verhandlung, vorschlug, um die Durchsetzung von Waldund Klimaschutz im Abkommen zu schärfen. Einige Punkte daraus, vor allem aber Kritik und Gegenforderungen fanden Eingang in die neuerliche politische Einigung vom Dezember 2024. Kritik an solchen Zusatzerklärungen kommt häufig von Seiten des Europaparlaments, das in solchen Fällen nicht eingebunden wird. Überdies ist der völkerrechtliche Status paralleler Abschlüsse unklar. Politisch aber symbolisieren sie die partnerschaftliche Bereitschaft beider Seiten, gerade bei Konfliktthemen noch etwas am Inhalt des Abkommens zu verändern. 104 Daneben kann auch die juristische Prüfung (legal scrubbing), üblicherweise Formsache, für inhaltliche Änderungen genutzt werden. Dies erfolgte etwa im Abkommen mit Kanada, um den auf EU-Seite umstrittenen Investitionsschutz anzupassen. 105 Nicht zuletzt können gemeinsam zu beschließende Änderungen des ursprünglichen Abkommens nötig werden, wenn neue Partner hinzukommen – so beim Beitritt Ecuadors 2017 zum seit 2013 bestehenden Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru. Für nachträgliche Änderungen an Handelsabkommen haben sich folgende Verfahren und Formate etabliert: ∎ Als Institution für solche gemeinsame Änderungen oder zumindest für den Austausch zu bereits be104 Christina Eckes/Roda Verheyen, Kann das EU-MercosurAbkommen durch eine Zusatzerklärung gerettet werden?, Umweltinstitut München, April 2023 (Rechtsgutachten; Zusammenfassung von Ludwig Essig), <https://umweltinstitut.org/wpcontent/uploads/2023/05/Zusammenfassung_Rechts gutachten_Mercosur_Umweltinstitut.pdf> (eingesehen am 21.11.2023). 105 Axel Berger/Henning Klodt, CETA und die Reform des Investitionsschutzes: Frischer Wind oder laues Lüftchen?, Bonn: Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (DIE), 7.3.2016 (Die aktuelle Kolumne), <https://www.idos-research.de/dieaktuelle-kolumne/article/ceta-und-die-reform-des-investi tionsschutzes-frischer-wind-oder-laues-lueftchen/> (eingesehen am 21.11.2023). schlossenen Abkommensinhalten dient zunächst der gemäß dem Abkommen eingesetzte gemeinsame oberste Handelsausschuss. Er kann Annexe und Protokolle ändern, die dann entsprechend nationaler Verfahren umgesetzt werden. 106 Darüber hinaus gibt es Ausschüsse, die sich mit einzelnen Kapiteln befassen. Sie kontrollieren deren Umsetzung, prüfen, ob Änderungen angezeigt sind, ermitteln bei Konflikten, regeln die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und ermöglichen ganz generell Austausch. Sogenannte Beratergruppen (Domestic Advisory Groups, DAGs), die speziell zu den TSD-Kapiteln ihre Einschätzung geben, sind zwar jeweils nur für eine Vertragsseite besetzt; gemeinsame Treffen der DAGs beider Vertragsseiten sind aber vorgesehen. Ein gemeinsames zivilgesellschaftliches Forum findet einmal im Jahr pro Abkommen statt. 107 Weitere Austauschformate sind oft themenspezifisch angelegt, beispielsweise die technische Arbeitsgruppe zum Wohlbefinden von Tieren oder zu nachhaltigen Ernährungssystemen. ∎ Daneben existieren unterschiedliche Überprüfungsmechanismen, die die Grundlage für anzustoßende Änderungen sein können: Review-Klauseln legen Zeitpunkte dafür fest, wann ein Abkommen überprüft wird, was zu seiner Neuauflage oder Modernisierung führen kann wie 2023 beim Handelsabkommen zwischen der EU und Chile. Laut einer Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments haben aber nur 12 Prozent aller internationalen Vereinbarungen der EU entsprechende Klauseln. Jüngere FHAs der EU enthalten zunehmend spezielle themenbezogene Reviewklauseln wie zur Gendergerechtigkeit (mit Chile) oder Nachhaltigkeit (mit Japan). Alle diese Prüfoptionen beinhalten aber keinen Änderungs106 Oft ist nicht eindeutig geregelt, welche eigenen Institutionen (inklusive des Europaparlaments) einzubinden sind. Vgl. Peter-Tobias Stoll/Till Patrik Holterhus/Henner Gött, Die geplante Regulierungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und TTIP, Arbeiterkammer Wien, Juni 2015 (Rechtsgutachten), <https://www.arbeiterkammer.at/infopool/ wien/Regulierungszusammenarbeit_ttip_ceta.pdf> (eingesehen am 21.11.2023). 107 Deborah Martens/Diana Potjomkina/Jan Orbie, Domestic Advisory Groups in EU Trade Agreements. Stuck at the Bottom or Moving Up the Ladder?, Berlin: FES, November 2020 (Studie), <https://library.fes.de/pdf-files/iez/17135.pdf> (eingesehen am 26.7.2024).
Good Partnership: Kriterien und bestehende Optionen SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 30 automatismus, mit dem etwa auf identifizierte Umsetzungsdefizite durch eine Anpassung des Abkommens reagiert würde. Konsultationsklauseln verpflichten zum regelmäßigen Austausch oder lösen diesen auf Anfrage einer Partnerseite aus. Oftmals sind sie für das Streitverfahren in Abkommen vorgesehen. 108 ∎ Ex-post-Wirkungsabschätzungen untersuchen Wirkungen nach Inkrafttreten eines Abkommens und können Impulse für Änderungen geben und auf diese Weise Review-Klauseln ergänzen. Sie sollen insbesondere auch unintendierte Effekte wie zum Beispiel Nachhaltigkeitsrisiken für Kleinbäuer:innen erfassen, die zum Zeitpunkt der Verhandlungen nicht absehbar waren. ∎ Für die Umsetzung von TSD-Kapiteln gibt es darüber hinaus noch andere Wege, etwa gemeinsam entwickelte Leitfäden für die Umsetzung der Kapitel. Als Pilotprojekt wurde auf Initiative Schwedens für das Abkommen zwischen der EU und der Andenregion gemeinsam mit Ecuador ein »Handbook of Implementation« erarbeitet. 109 Es sieht vor, dass unterschiedliche lokale gesellschaftliche Akteure bei Nachhaltigkeitsthemen stärker in die Umsetzung eingebunden werden. Partnerschaftsoptionen in unilateralen Sorgfaltspflichten Anders als Handelsabkommen bieten unilaterale Maßnahmen kaum Austausch während ihrer Entstehung und ihres Abschlusses; Partnerschaft fokussiert vielmehr auf die Phase nach Inkrafttreten der Maßnahmen. Bislang wird hierbei eher das Ziel verfolgt, die Umsetzung der durch die EU einseitig festgelegten Maßnahmen auf Partnerseite zu unterstützen. Interessen, Sorgen oder eigene Umsetzungsideen der Partner werden nur in begrenztem Maße berücksichtigt. 108 Milan Remáč, International Agreements – Review and Monitoring Clauses. A Rolling Check-List, EPRS, Oktober 2019 (Studie), <https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ STUD/2019/631768/EPRS_STU(2019)631768_EN.pdf> (eingesehen am 21.8.2023). 109 National Board of Trade Sweden, TSD Handbook. Implementation of the Chapter on Trade and Sustainable Development in the Trade Agreement between EU and Ecuador, Stockholm, August 2019, <https://www.kommerskollegium.se/global assets/publikationer/guider/2019/handbook-tsd-en.pdf> (eingesehen am 26.7.2024). In den EU-Sorgfaltspflichten lassen sich unterschiedliche Optionen für eine Partnerschaft mit Zulieferländern finden. Dabei kommen unterschiedliche Akteure für so eine Partnerschaft in Betracht – von Erzeugern bis zu involvierten Behörden. Teils gilt dies jedoch nur für innereuropäische Akteure (siehe Kasten 2, Seite 31). Neben diesen Formaten explizit für Sorgfaltspflichtenansätze nutzt die EU auch generelle Formate, die sie immer anwendet für den Austausch mit der Zivilgesellschaft, auch zu von ihr unilateral festgesetzten Maßnahmen. Hier können sich gleichfalls Akteure aus Drittstaaten einbringen (siehe Tabelle 2, Seite 33): ∎ Für jedes neue Legislativverfahren sind Konsultationen vorgesehen. Im Falle von EUDR und EUCSDDD gab es mit 1 Million bzw. 500.000 110 vergleichsweise viele Reaktionen – allerdings kam nur ein Drittel von ihnen aus dem Ausland. ∎ In einzelnen Sektoren werden weitere Austauschund Dialogformate genutzt, zum Beispiel im Rahmen der Kakao-Allianz der EU. In Multi-Stakeholder-Diskussionen werden seit 2020 mit Côte d’Ivoire, Kamerun und Ghana Zeitpläne für einen nachhaltigen Kakaosektor entwickelt, die die drei Länder darauf vorbereiten, die Vorgaben der EUDR und der EUCSDDD erfüllen zu können. 111 Auch die Ad-hoc-Joint-Taskforce zwischen der EU, Indonesien und Malaysia, entstanden anlässlich der Kritik an der Einstufung von Palmöl als Hochrisikoprodukt seitens der EU, bietet einen Dialograhmen für die Umsetzung der EUDR. 112 110 Europäische Kommission, »Entwaldung und Zerstörung von Wäldern – Verringerung der Auswirkungen von in der EU verkauften Erzeugnissen«, Brüssel, 3.9.2020– 10.12.2020 (Konsultation), <https://ec.europa.eu/info/law/ better-regulation/have-your-say/initiatives/12137-Minimisingthe-risk-of-deforestation-and-forest-degradation-associatedwith-products-placed-on-the-EU-market/public-consultation _de>; dies., »Nachhaltige Unternehmensführung«, Brüssel, 26.10.2020–8.2.2021 (Konsultation), <https://ec.europa.eu/ info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12548Sustainable-corporate-governance/public-consultation_de> (eingesehen jeweils am 26.7.2024). 111 EC, »The Sustainable Cocoa Initiative«, o. D., <https:// international-partnerships.ec.europa.eu/policies/ programming/programmes/sustainable-cocoa-initiative_en> (eingesehen am 23.7.2024). 112 DG Environment, »The European Commission, Indonesia, and Malaysia Agree to a Joint Task Force to Implement the EU Deforestation Regulation«, 29.6.2023, <https://environ ment.ec.europa.eu/news/european-commission-indonesia-
Partnerschaftsoptionen in unilateralen Sorgfaltspflichten SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 31 ∎ Verschiedene Formen finanzieller und technischer Hilfen wie in der Kakao-Initiative unterstützen bei der Umsetzung der unilateralen Maßnahmen der EU. Ein entscheidender Bestandteil der Lieferkettenansätze ist die Rückverfolgbarkeit, etwa um Entwaldungsfreiheit zu belegen. Hierzu bietet die EU im Rahmen unterschiedlicher Initiativen Unterstützung an, unter anderem mit dem Projekt Sustainable Agriculture for Forest Ecosystems (SAFE), an dem Brasilien, Indonesien, die Demokratische Republik Kongo, Vietnam und andere Länder teilnehmen. 113 ∎ Eine Anerkennung von auf Partnerseite bestehenden Lösungsansätzen und -erfahrungen drückt nicht nur Respekt vor der Erfahrung anderer Staaten aus. Werden lokale Erfahrungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip bei der Umsetzung unilateraler Maßnahmen einbezogen, könand-malaysia-agree-joint-task-force-implement-eu-defor estation-2023-06-29_en> (eingesehen am 21.8.2023). 113 »Sustainable Agriculture for Forest Ecosystems (SAFE)«, o. D., <https://zerodeforestationhub.eu/projects/safe/> (eingesehen am 26.7.2024). nen gerade lokal auftretende Nachhaltigkeitsprobleme effektiver angegangen werden als durch eine von außen vorgegebene Lösung. In diesem Sinne visiert der CBAM an, eigene Systeme bzw. Preismechanismen von Handelspartnern für Kooperationsvereinbarungen mit der EU zu berücksichtigen, ohne aber das genaue Ziel und die Ausgestaltung solcher Kooperationen zu spezifizieren. 114 Laut der EUDR können bei der Einordnung eines Landes oder einer Region in eine Risikoklasse eigene Waldschutzmaßnahmen des Handelspartners »angerechnet« werden, ebenso bestehende Waldschutzpartnerschaften mit der EU. Die für die Klassifizierung zu beachtenden Kriterien sind bislang jedoch nicht abschließend aufgestellt worden (siehe Kasten 2). Eine besondere Form von Wirkungsanalysen in der EUDR sieht vor, die Verordnung, falls nötig, anzu114 »Regulation (EU) 2023/956 of the European Parliament and of the Council of 10 May 2023 Establishing a Carbon Border Adjustment Mechanism«, in: Official Journal of the European Union, 16.5.2023, <https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0956> (eingesehen am 21.8.2023). Kasten 2: Explizite Verankerung von Partnerschaft in EU-Sorgfaltspflichtenansätzen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) Artikel 30: ∎ Strategischer Rahmenplan der Kommission für Kooperation mit Drittstaaten vorgesehen, für die Kooperation sind unterschiedliche Unionsinstrumente zu mobilisieren ∎ Kooperation mit anderen Verbraucherländern mit dem Ziel, die Entwaldung gemeinsam zu verringern, sowie Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen (level playing field) genannt Artikel 29: ∎ Für die Risikoklassifizierung von Ländern und Regionen (benchmark) sind neben Entwaldung andere Kriterien zu berücksichtigen, wie eigenes nationales Engagement für Waldschutz und bestehende Waldschutzpartnerschaften mit der EU ∎ Besonderer Dialog der Kommission mit den Ländern angestrebt, die als Hochrisikoländer klassifiziert wurden ∎ Einstufung als Hochrisikoland ist zu notifizieren mit der Einladung, Informationen zur Verbesserung anzubieten EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EUCSDDD) Absatz 72: ∎ Mögliche Nutzung von Instrumenten für Nachbarschaft inklusive Handelsabkommen, um Drittländer und vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte zu unterstützen ∎ Zusammenarbeit mit Regierungen der Partnerländer, dem lokalen Privatsektor und Interessengruppen, um Ursachen für negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu beseitigen Artikel 20: ∎ Begleitende Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMUs) und der Zivilgesellschaft auch in Drittstaaten; hierfür ist Unterstützung der Kommission möglich Artikel 21 und 28: innereuropäisch ∎ Zentraler Helpdesk zum Informationsaustausch zwischen beteiligten Behörden ∎ Wechselseitige (Amts-)Hilfe Quelle: »Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 9.6.2023. Quelle: »Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 5.7.2024. Partnerschaftsoptionen in unilateralen Sorgfaltspflichten
Good Partnership: Kriterien und bestehende Optionen SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 32 passen, was für die Handelswirkung auf Partnerseite wichtig ist: 115 Zu festgelegten Zeitpunkten müssen unterschiedliche Inhalte der EUDR überprüft werden, zum Beispiel die Wirkung ihrer bisherigen Ausgestaltung auf Entwaldung oder ob es notwendig und / oder möglich ist, weitere Ökosysteme und Produkte einzubeziehen. Auch ob eine Handelsumlenkung stattfindet, soll untersucht werden. Und schließlich sollen die Folgen für die indigene und lokale Bevölkerung sowie Kleinbauern auf Partnerseite abgeschätzt werden, ebenso deren Bedarf an Unterstützung. Nicht geprüft wird nach derzeitigem Stand, ob bisher von der Verordnung erfasste Produkte herausgenommen werden können oder sollten. Als großes Defizit ist zu nennen, dass gemeinsame, partnerschaftliche Analysen bislang zumindest nicht explizit vorgesehen sind. Die bisher vorgestellten Partnerschaftsoptionen in unilateralen Sorgfaltspflichten sowie die im vorigen Kapitel beschriebenen Partnerschaftsoptionen in bilateralen Handelsabkommen beziehen sich auf Zulieferpartner (siehe Tabelle 2, Seite 33). In unilateralen Maßnahmen gibt es zusätzlich noch Partnerschaftsoptionen anderer Natur: Diese nehmen nicht die Zuliefer-, sondern andere Importländer in den Blick, die mit der EU als Absatzregion für Zulieferländer konkurrieren. Diese anderen Importländer können Nachhaltigkeitsziele der EU dadurch gefährden, dass sie durch weniger strenge Nachhaltigkeitsanforderungen Abwanderung verursachen, sprich dass Zulieferländer oder -regionen sich ihnen statt der EU zuwenden. Daraus resultierende Leakage-Effekte können als Nachhaltigkeitsrisiko die EU oder, bei globalen Wirkungen, alle Länder treffen (siehe Tabelle 1, Seite 25). Zudem bedeuten andernorts schwächere Regeln Wettbewerbsnachteile für die EU. Eine Kooperation mit diesen Importländern zur Koordinierung von bislang unterschiedlichen Nachhaltigkeitsregelungen kann helfen, beides zu vermeiden. Auch aus Sicht der Zulieferländer können daraus Vorteile entstehen, denn vereinheitlichende Normendiffusion reduziert die Transaktionskosten aus vielen unterschiedlichen unilateralen Regelungen. Das wiederum erhöht die Wohlfahrt und 115 »Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union«, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 9.6.2023, Artikel 34, <https://eur-lex. europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R 1115> (eingesehen am 31.7.2024). dürfte Widerstand gegen entsprechende Maßnahmen abbauen. Eine solche Kooperationsinitiative hat die G7 im Jahr 2022 angestoßen, indem sie eine Bestandsaufnahme bestehender Sorgfaltspflichten ihrer Mitglieder mit Relevanz im Agrarsektor in die Wege leitete, die von der OECD durchgeführt wurde. 116 Auch die EUDR nennt das Ziel der Kooperation mit anderen Verbrauchsländern explizit (siehe Kasten 2, Seite 31). Mögliche Verknüpfung biund unilateraler Ansätze Trotz unterschiedlicher und getrennter Regelungsrahmen und Entscheidungsverfahren von Vereinbarungen in Handelsabkommen einerseits und unilateraler Ansätze andererseits wirken beide gleichzeitig auf Liefermöglichkeiten von Partnerländern ein. Dieser gleichzeitigen Wirkung steht aber bislang kein Partnerschaftsmodell gegenüber, das diese Gleichzeitigkeit systematisch berücksichtigen würde, obwohl eine bessere Verknüpfung unterschiedlicher Partnerschaftskonzepte ein Ziel im Reformpaket zu TSD-Kapiteln von 2022 ist. Die EUCSDDD nennt bereits Handelsabkommen als einen Ansatz, um ihre Umsetzung zu unterstützen (siehe Kasten 2). Die politische Einigung auf das EU-Mercosur-Abkommen kann durch die Verknüpfung mit unilateralen Maßnahmen als Modell dienen. Im Oktober 2024 veröffentlichte die EU-Kommission den lang erwarteten strategischen Rahmen für die Kooperation mit Drittländern bei der Umsetzung der EUDR. Darin betont sie zwar die Bedeutung von Partnerschaft und unterstützt kontinuierlichen Dialog und mehr Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen, zwar hebt sie Handelsabkommen hervor, aber nur als Austauschplattform für unilaterale Ansätze, ohne konkrete Möglichkeiten für eine engere Verzahnung zu entwerfen. 117 Die politische Einigung 116 Pathways Towards Sustainable Food Systems in Times of Crises. G7 Agriculture Ministers’ Communiqué, Berlin, 14.5.2022, <https://www.g7germany.de/resource/blob/997532/2040144/8 bd6097641a2c66114d95a2615c4d01d/2022-05-16-g7agrarminister-eng-data.pdf?download=1> (eingesehen am 21.8.2023). 117 EC, »Communication from the Commission on the Strategic Framework for International Cooperation Engagement in the Context of Regulation (EU) 2023/1115«, C(2024)
Mögliche Verknüpfung biund unilateraler Ansätze SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 33 7028 final, Annex, Brüssel, 2.10.2024, <https://greenbusiness.ec.europa.eu/document/download/98053bb7-bb734157-bf35-a9ffa35e2ee2_en?filename=Annex%20to%20 Communication%20Strategic%20Framework%20for%20 International%20Cooperation%20EUDR.pdf> (eingesehen am 11.10.2024). vom Dezember 2024 auf das EU-Mercosur-Abkommen zeigt nun aber eine erste explizite Verknüpfung mit unilateralen Maßnahmen, was als Modell für weitere Abkommen dienen könnte (siehe Kasten 3, Seite 34, Teil 3). Tabelle 2 Partnerschaftsoptionen in Handelsabkommen und unilateralen Sorgfaltspflichten der EU gegenüber Zulieferpartnern Bilaterale Handelsabkommen Unilaterale Sorgfaltspflichten Ex ante: Partnerschaftliche Entscheidungen vor Abschluss des Regelwerks Verfahren: ∎ Möglicher Interessenausgleich immanent verhandelt ∎ Vorab-Dialogformate und Reisen ∎ Gemeinsame Austauschgremien wie Handelsund Technologieräte ∎ Anpassung der Inhalte nach Ex-ante-Wirkungsabschätzung Inhalt: ∎ Abdeckung und Durchsetzungsweite von Nachhaltigkeit (Sanktionen) ∎ Marktzugang und -schutz ∎ Ausgleichsmechanismus für Wettbewerbsschäden ∎ Unterstützung für die Umsetzung von Nachhaltigkeit Verfahren: ∎ Kaum Optionen vor und im Prozess ∎ Generelle Konsultationsformate Inhalt: ∎ Konsultationsverfahren ∎ Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspartnerschaften mit der EU und eigener Nachhaltigkeitsansätze für Pflichtschärfe und Kontrollhäufigkeit (EUDRRisikoklassifizierung) Ex post: Partnerschaftliche Entscheidungen nach Abschluss des Regelwerks Verfahren: ∎ Zusatzerklärungen und -protokolle ∎ Anpassung während der Rechtsprüfung ∎ Gemeinsame Gremien ∎ Reviewund Konsultationsklauseln ∎ Gemeinsame Treffen und Austausch zivilgesellschaftlicher Organisationen (DAGs) ∎ Gemeinsame Leitfäden für die Umsetzung (»Handbooks«) ∎ Mögliche Anpassung nach Ex-post-Wirkungsabschätzung Inhalt: ∎ Änderung beschlossener Inhalte in Abkommen (s. o.) Verfahren: ∎ Veränderbare Risikoklassifizierung (EUDR) Inhalt: ∎ Anpassung nach Wirkungsanalysen ∎ Unterstützung bei der Umsetzung, auch durch Handelsabkommen (EUCSDDD, Abs. 72) ∎ Anreizsystem: bessere Risikoklassifizierung (EUDR-Benchmark) Quelle: Eigene Zusammenstellung. Mögliche Verknüpfung biund unilateraler Ansätze
Good Partnership: Kriterien und bestehende Optionen SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 34 Mögliche Handelsbezüge in unilateralen Ansätzen Um die Einhaltung unilateraler Nachhaltigkeitsvorgaben zu fördern bzw. zu gewährleisten, ist es denkbar, aufgenommene bzw. abgeschlossene Handelsverhandlungen als Anreiz zu setzen: Die EUDR zum Beispiel nennt in ihrer aktuellen Fassung bestehende Waldschutzvereinbarungen als weiches Kriterium dafür, in eine bessere Risikoklasse eingestuft zu werden. Vorstellbar wäre, dieses Kriterium explizit um den Abschluss eines Handelsabkommens zu erweitern oder auch um konkrete Nachhaltigkeitsvereinbarungen in Handelsabkommen, etwa in Form besonders durchsetzungsstrenger Regeln (Sanktionen). Hierdurch könnte eine bessere Risikoklasse begründet werden, wie es jüngst in der politischen Einigung auf einen Text für das EU-Mercosur-Abkommen erstmals ermöglicht wurde. Dies könnte ein geostrategisches Momentum schaffen, Handelsverhandlungen aufzunehmen. Zudem sollten bestehende unilaterale Unterstützungsansätze mit denen in Handelsabkommen koordiniert werden. Gleiches gilt für Wirkungsanalysen. Die in der EUDR vorgesehenen etwa verlangen, dass Handelsumlenkung erfasst wird. Sie könnten dahingehend ausgebaut werden, dass untersucht wird, wie diese Handelswirkung, abhängig von unterschiedlichen Abkommen, ausfallen kann. Mögliche Bezüge zu unilateralen Vorgaben in Handelsabkommen Umgekehrt können bilaterale Handelsabkommen auch unilaterale Nachhaltigkeitsvorgaben integrieren. Zunächst können vorgesehene Umsetzungshilfen für Letztere verbunden werden mit solchen Hilfen, die in einzelnen Kapiteln eines Handelsabkommens ohnehin vereinbart werden, zum Beispiel im Kapitel zu nachhaltigen Ernährungssystemen. Daneben können prinzipiell alle weiteren Module in Abkommen, die Partnerinteressen berücksichtigen (siehe Tabelle 2, Seite 33), mit unilateralen Vorgaben verknüpft werden: ∎ Unilaterale Nachhaltigkeitsregelungen ließen sich als abkommensbegleitende Sanktionsoption verstehen, da sie eine vergleichsweise starke Durchsetzung vieler einem TSD-Kapitel ähnlicher Vorgaben erreichen können. Damit könnten Abkommen auf Sanktionen verzichten; diese wären aber weiterhin dann möglich, wenn beide Partner sich dafür entscheiden. Sind in bestehenden Abkommen wie Kasten 3: Regelungen mit Nachhaltigkeitsbezug in der politischen Einigung auf das EU-Mercosur-Handelsabkommen vom Dezember 2024 (1) Strengere Klimaverpflichtung: Klimaartikel ∎ Artikel XX Absatz 2 und 3: Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und Pariser Klimaabkommen als essenzielle Elemente ∎ Artikel XY: bei Verletzung geeignete Maßnahmen bis hin zum Aussetzen der Abkommens möglich (2) Ausgleich auch ohne Abkommensverletzung: »Rebalancing Mechanism« im Streitschlichtungskapitel ∎ Artikel XX Absatz 1: Balance der Zugeständnisse des Abkommens ist zu halten ∎ Artikel XX Absatz 4: Möglicher Ausgleich bei Aufhebung oder Beeinträchtigung der Balance des Handels unter strengen Bedingungen (3) Verknüpfung mit unilateralen Ansätzen, Anreize und wechselseitige Anerkennung: Annex zum TSD-Kapitel ∎ Ziffer 16: Vermeidung von Entwaldung und Stärkung der Aufforstung ab 2030 ∎ Ziffer 40: Regelmäßig zu überprüfende Liste von MercosurProdukten, die zum Waldschutz und zum Schutz empfindlicher Ökosysteme beitragen. Für diese Produkte zusätzlichen Marktzugang in die EU oder andere Anreize zur Förderung ihres Handels schaffen. Die Liste ist ein Jahr nach Inkrafttreten gemeinsam zu definieren ∎ Ziffer 41: Regelmäßig zu überprüfende Maßnahmen (z. B. mehr Marktzugang), um Handel mit Gütern und Dienstleistungen zu erleichtern, die zur ressourcenund kohlenstoffarmen Wirtschaft beitragen ∎ Ziffer 56a: Begünstigende Berücksichtigung dieses Abkommens für die Risikoklassifizierung (gemeint ist: nach Art. 29 EUDR) ∎ Ziffer 56b und c: Bestehende offizielle Systeme auf MercosurSeite für Monitoring, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit sollen berücksichtigt werden, um Einhaltung von EUVorgaben zu belegen. Bei Abweichungen soll die EU zusätzliche erklärende Informationen der Mercosur-Seite berücksichtigen ∎ Ziffer 57: Auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Mercosur-Länder unterstützt die EU unabhängige Bewertungen von Systemen zur Rückverfolgbarkeit oder Zertifizierung sowie anderer offiziell anerkannter Systeme hinsichtlich deren Übereinstimmung mit den Anforderungen Quelle: European Commission, »EU–Mercosur: Text of the Agreement« (online, eingesehen am 19.12.2024). Good Partnership: Kriterien und bestehende Optionen
Mögliche Verknüpfung biund unilateraler Ansätze SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 35 in denen mit Neuseeland oder Kenia bereits Sanktionen beschlossen, könnten sie eine günstige Risikoklassifizierung nach der EUDR bewirken. ∎ Des Weiteren könnte erfolgsbezogen, das heißt bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten, ein erleichterter Zugang zum EU-Markt angeboten werden. Ein solcher Marktzugang kann auch reaktiv als Ausgleich dafür fungieren, wenn neue, strengere unilaterale Maßnahmen Exportoptionen des Partners einschränken. Dies wäre gewissermaßen ein umgekehrtes Rebalancing, das im EU-VK-Abkommen als Marktschutz vorgesehen ist, wenn eine Seite einen Wettbewerbsnachteil erleidet, weil die andere Seite Nachhaltigkeitsstandards gesenkt hat. ∎ Statt mehr Zugang zum eigenen Markt anzubieten, wäre umgekehrt auch vorstellbar, dass mit Partnern vereinbart wird, dass sie ihren Markt mehr schützen. Alle diese Optionen aber beeinflussen Handelsströme und wirken sich damit ebenso auf Staaten aus, die nicht an dem jeweiligen bilateralen Abkommen beteiligt sind. Als Reaktion könnten sie ebenfalls Maßnahmen zum Schutz ihrer Märkte fordern bzw. erlassen. Darüber hinaus sind Klagen solcher Staaten bei der WTO denkbar, weil sie ohne bestehendes Abkommen auch von keinem Anreizmechanismus für die Umsetzung unilateraler Ansätze profitieren. Schließlich sollten Wirkungsabschätzungen zu bilateralen mit denen zu unilateralen Ansätzen koordiniert werden. Vorgesehen sind sie sowohl für Handelsabkommen als auch für unilaterale Maßnahmen (zum Beispiel die EUDR), werden allerdings im Rahmen des jeweiligen Ansatzes separat durchgeführt. Zu empfehlen ist jedoch, dass explizit Wechselwirkungen bilateraler und unilateraler Ansätze erfasst werden. Zudem sollten diese Analysen gemeinsam durch beide Partner erfolgen. Ähnliches gilt für die Einbindung der Zivilgesellschaft – auch hier könnten bestehende Formen der Zusammenarbeit gemeinsam genutzt werden.
Strategische Partnerschaften für Handel und Nachhaltigkeit konkret SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 36 Prinzipiell kann und sollte die EU alle bestehenden Optionen für Partnerschaft nutzen, die in uniund bilateralen Ansätzen zu finden sind (siehe Tabelle 2, Seite 33). Diese sehr unterschiedlichen Optionen sind so einzusetzen, dass sie zum jeweiligen Partner passen. Hierzu ist es sinnvoll, die individuelle handelspolitische Beziehung zwischen der EU und ihrem Partner, das besondere Potenzial der Beziehung sowie deren Anfälligkeit zu analysieren. In ein entsprechendes Profil sollten handelsbezogene Faktoren und die Interessen beider Seiten einfließen. Namentlich die Wirkung der unilateralen Ansätze der EU auf die bilateralen Handelsströme ist relevant, da diese gegenwärtig einen entscheidenden Konfliktparameter in den Handelsbeziehungen mit der EU darstellt. Umgekehrt sind diese Auswirkungen aber auch ein Impuls dafür, Partnerschaften zu verbessern. Partnerschaftsoptionen in unilateralen Maßnahmen sind gegenüber jedem Partnerland anwendbar. Der Spielraum für Partnerschaft in Handelsabkommen hängt demgegenüber vom jeweiligen Verhandlungsstatus des Abkommens ab. Wenn die EU ihre Handelspartnerschaften neu ausrichten will, sollte sie neben den heute gängigen Partnerschaftskonzepten auch neue Inhalte und Formen einbeziehen, insbesondere positive Anreize sowie eine bessere Verzahnung uniund bilateraler Nachhaltigkeitsansätze inklusive der darin enthaltenen Partnerschaftsoptionen. Systematik individueller Partnerschaftsprofile Die EU und ihre Handelspartner sind durch unterschiedliche Ausgangssituationen im Handel und in ihrer wechselseitigen Handelsbeziehung gekennzeichnet. Diese beeinflussen ihre jeweiligen Interessen und Sensibilitäten vor allem angesichts der neuen unilateralen Nachhaltigkeitsansätze, aktueller Stein des Anstoßes. Um die genannten Optionen für Partnerschaft (siehe Seite 28ff und 30ff) für konkrete Partnerkonstellationen auszuloten, ist eine systematische Charakterisierung der jeweiligen Partnerbeziehung hilfreich, um sich über Interessen und Prioritäten klarzuwerden. Es bestehen unterschiedliche Ansätze für eine solche Systematisierung, die je nach Zielsetzung unterschiedliche Parameter nutzen. Das International Trade Centre (ITC) etwa hat eine interaktive Landkarte entwickelt, die jedes unter die EUDR fallende Produkt einzeln erfasst. Sie berücksichtigt, wie stark der Partner von der EUDR-Regelung bei einzelnen Produkten betroffen ist und welche Bedeutung dieses Produkt insgesamt für ihn hat. Sie führt ebenfalls auf, welche Relevanz ein Partner für den Import eines Produkts in die EU hat. Zinngrebe et al. (2024) decken zusätzlich zur Handelsrelevanz auch die Bedeutung bilateraler Handelsströme für das angestrebte Ziel der Entwaldungsfreiheit ab. 118 In dieser Studie liegt der Fokus auf der Handelsund Partnerschaftsbeziehung. Grafik 1 (Seite 38f) bietet beispielhaft eine Systematisierung von Parametern, mit deren Hilfe eine Landkarte für individuelle Partnerschaften erstellt werden kann. ITC-Para118 International Trade Centre (ITC), »The EU Regulation on Deforestation-free Products. Which Trade Flows Could Be Affected?« (Spotlight vom November 2023), <https://trade briefs.intracen.org/2023/11/spotlight> (eingesehen am 23.12.2024); Yves Zinngrebe et al., »Prioritizing Partners and Products for the Sustainability of the EU’s Agri-food Trade«, in: One Earth, 7 (2024) 4, S. 674–686. Strategische Partnerschaften für Handel und Nachhaltigkeit konkret
Systematik individueller Partnerschaftsprofile SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 37 meter wurden hierfür angepasst und um weitere Dimensionen ergänzt: 119 ∎ Die »Wirkung unilateraler Maßnahmen« erfasst am Beispiel der EUDR das Ausmaß der von der EUMaßnahme betroffenen Exportströme aller abgedeckten Produkte und ihre ökonomische Bedeutung aus Sicht der Handelspartner (Spalten 1 und 2). Auch die EU-Seite wird berücksichtigt, nämlich die Relevanz der betroffenen Handelsströme für ihren eigenen Markt (Spalte 3). 120 ∎ Die »Anreize für Partnerschaft« weisen aus, was – aus Sicht des Partners und der EU – jenseits der unmittelbar von unilateralen Maßnahmen betroffenen Handelsströme noch wichtig ist. ∎ Die »Stabilität der bilateralen Beziehung« schließlich bildet bestehende Konflikte sowie Kooperationen in den individuellen Partnerschaften ab. Im Folgenden sind diese Dimensionen beispielhaft für sieben Partner(regionen) dargestellt, von denen einige unter bestehende Handelsabkommen oder -regime mit der EU fallen bzw. diese noch verhandeln, andere nicht. Welche Auswirkungen die von der EU genutzten unilateralen Ansätze, die aktuell Widerstand auslösen, haben können, lässt sich auf Seiten des Handelspartners am Anteil an den betroffenen Exportströmen ablesen. Im Falle der EUDR sind die betroffenen Exportströme (zunächst) begrenzt auf diejenigen der sieben Produkte (und der daraus hergestellten Erzeugnisse), die von der Verordnung abgedeckt sind. Bei der EUCSDDD, die sich sektorumfassend und ohne Begrenzung auf bestimmte Produkte auf Lieferketten auswirkt, müsste die Gesamtheit der Exportströme erfasst werden. Um eine Vorstellung vom Ausmaß der möglichen Auswirkungen der EUDR zu bekommen, sei auf das Beispiel Äthiopien verwiesen: 32 Prozent der Kaffeeexporte des Landes gehen derzeit in die EU, die damit für Äthiopien ein dominanter Absatzmarkt für Kaffee ist. Kaffee wiederum ist für Äthiopien ein entscheidendes Exportprodukt, denn gut 41 Prozent der gesamten Exporterlöse des Landes (aus dem weltweiten 119 Paul Bochtler/Bettina Rudloff, Replication Data: Trade Relations with Regard to the Regulation on Deforestation-free Products, Datenfile Version 1.0.0, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, 2024, doi: 10.7802/2793. 120 Der Parameter drückt den Anteil des jeweiligen Partnerlands bzw. der Partnerregion an der Summe der Importe EUDR-relevanter Produkte in die EU aus, wobei auch innereuropäischer Handel erfasst ist. Diese Erfassung ist durch das ITC definiert. Export) resultieren aus Kaffeeexporten (siehe Grafik 1, Seite 38). Diese Wirkungsdimension veranschaulicht also für Äthiopien, dass es stark von der EUDR der EU betroffen sein wird: einerseits weil die EU ein großer Absatzmarkt für äthiopischen Kaffee ist, andererseits weil Kaffee insgesamt so wichtig für den äthiopischen Export ist. Gleichzeitig stellt eine derart große Wirkung unilateraler Maßnahmen die EU vor die Aufgabe, sie aufzufangen. Am Beispiel äthiopischer Kaffee aber zeigt sich aus EU-Sicht, dass entsprechende Importe kaum 2 Prozent aller Kaffeeimporte ausmachen und damit für die EU-Seite nur eine geringe Rolle spielen. Dennoch liegt auch in solchen Fällen eine Partnerschaft im handelsund nachhaltigkeitspolitischen Interesse der EU, denn zum einen können deutliche Auswirkungen die Partnerseite dazu veranlassen, sich andere Absatzmärkte zu suchen. Für Mercosur-Länder etwa sind China, der eigene regionale Markt oder Ägypten relevante Ausweichoptionen, was den Export von Produkten angeht, die unter die EUDR fallen (Grafik 1, Spalte »Negative Faktoren«). Zum anderen bedeutet Ausweichhandel oft Nachhaltigkeitsrisiken durch Leakage-Effekte. Für die EU kann außerdem die eigene Wohlfahrt sinken, wenn durch Handelsabkehr ihre Importe einbrechen. Beispiel Mercosur: Aus dieser Region stammt derzeit ein Viertel der Sojaimporte in EU-Mitgliedstaaten. Importeinbrüche dürften spürbar sein, was gleichzeitig eine potenziell große Hebelwirkung des EU-Verbrauchs auf die Zulieferregion und für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der EU ausdrückt. Anreize für eine Partnerschaft resultieren auf beiden Seiten allerdings nicht nur aus der Umsetzung der unilateralen Nachhaltigkeitsmaßnahmen der EU. Auch jenseits der Handelsströme, die unmittelbar von diesen betroffen sind, sind Partnerschaften attraktiv: So sucht die EU Zugang zu solchen Rohstoffen, die sie als kritisch für ihre Versorgung identifiziert hat oder als strategisch wichtig für die klimaund wirtschaftspolitische Transformation gemäß dem Green Deal. 121 Hierzu zählt etwa Nickel aus Indonesien. Ein weiterer strategischer Aspekt kann sein, Arbeitskräfte aus dem Partnerland für eine Tätigkeit in der EU anzuwerben, wie es das Migrationsabkommen mit Kenia anstrebt. 121 Definition unter: Europäischer Rat/Rat der Europäischen Union, »Ein EU-Gesetz zu kritischen Rohstoffen für die Zukunft der EU‑Lieferketten«, 12.9.2024, <https://www. consilium.europa.eu/de/infographics/critical-raw-materials/> (eingesehen am 24.9.2024).
Strategische Partnerschaften für Handel und Nachhaltigkeit konkret SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 38 Grafik 1, Seite 1
Anhang
SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 46 Anhang 1 Anhang 1
SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 47 Anhang 2 Anhang 2
Abkürzungsverzeichnis SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 48 Anhang 3 Einseitige verpflichtende unilaterale Nachhaltigkeitsmaßnahmen der EU mit Wirkung entlang internationaler Lieferketten (Auswahl) Rechtsakt bzw. Vorschlag Ansatzstelle und Durchsetzungsmechanismus Jahr (Inkrafttreten) Produkt / Abdeckungsweite Ansatzstelle Import / Absatz Staatliche Durchsetzung Allgemeines Zollpräferenzsystem (APS) der EU gegenüber Entwicklungsländern Bedingte Zollpräferenz abhängig von ILO-, Umweltund Governance-Regelungen Seit 1970 mit Anpassungen Je nach Ländergruppe ∎ für am schwächsten entwickelte Länder alle Produkte außer Waffen ∎ sonst bis zu 75 Prozent der abgedeckten Produkte / Zolllinien EU-Richtlinie zu Erneuerbaren Energien (RED) ∎ Anrechenbarkeit auf EUAgrarkraftstoffziel im Verkehr als Teil der Treibhausgas-Reduktion ∎ Definition von indirekter Landnutzungsänderung (ILUC) und phase-out für Palmöl (D: 2023, EU: 2030) ∎ Zertifizierung inklusiver indirekter Landnutzung 2009 (aktuell RED III, 2023) Agrarkraftstoffe EU-Verordnung zu illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU) ∎ Einfuhrverbot von Fisch aus IUU-Fischerei ∎ Stufenweise Maßnahmen 2010 Fischereierzeugnisse EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) Sorgfaltspflicht zum Nachweis legaler Abholzung 2010 / 2013 (wird durch die EUDR aufgehoben) Holz EU-Robbenverordnung Importverbot von Robbenerzeugnissen mit Ausnahme für indigenen und für persönlichen Gebrauch 2015 Seehundprodukte EU: AntidumpingVerordnung Ausgleichszoll bei Dumping (inkl. bei fehlenden Menschenrechtsund Umweltregelungen) 2019 Alle EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) Produktbezogene Ausgleichsbelastung 2023 Sektoren im Emissionshandelssystem EU: Verschärfte Rückstandshöchstwerte (RHW) neonikotinoider Pestizidwirkstoffe Importverbot bei Überschreitung der RHW 2023 Bestimmte Agrarprodukte EU-Verordnung über Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten Importund Exportverbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten 2024 Alle Anhang 3
49 Anhang 3, Forts. Einseitige verpflichtende unilaterale Nachhaltigkeitsmaßnahmen der EU mit Wirkung entlang internationaler Lieferketten (Auswahl) Rechtsakt bzw. Vorschlag Ansatzstelle und Durchsetzungsmechanismus Jahr (Inkrafttreten) Produkt / Abdeckungsweite Ansatzstelle Import / Absatz Unternehmerische Durchsetzung: Sorgfaltspflichten Frankreich: Devoir de vigilance Sorgfaltspflichten, Haftung 2017 Alle Deutschland: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Sorgfaltspflichten, Ordnungsrecht 2023 Alle EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) Sorgfaltspflichten und Länderklassifizierung 2023 ∎ (Bislang) 7 Produkte und einige dazugehörige (Verarbeitungs-) Produkte: Soja, Rinder, Ölpalmen, Kakao, Kaffee, Holz, Kautschuk ∎ Mögliche Erweiterung EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EUCSDDD) Sorgfaltspflichten, Ordnungsrecht und Haftung 2024 Alle Ansatzstelle Export Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport Sorgfaltspflicht des Transporteurs für Lebendtiere ins Drittland 2007 Lebendtiere Deutschland: Moratorium zur Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Drittlandtransporte Zurückziehen der Veterinärbescheinigungen für Zuchttiere 2023 Lebendtiere EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) (s. o.) Anwendung auch auf EU-Export 2024 Siehe oben EU-Verordnung über Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (s. o.) Importund Exportverbot 2024 Alle Deutschland: Verordnungsvorschlag über ein Ausfuhrverbot für bestimmte Pflanzenschutzmittel Exportverbot von in der EU verbotenen Pflanzenschutzmitteln in Drittländer Nicht in Kraft; angekündigt 2022, Verordnungsentwurf liegt vor seit Sommer 2023, Umsetzung unklar Bestimmte Wirkstoffe in ausgewählten Pflanzenschutzmitteln Quelle: Eigene Zusammenstellung, basierend auf Bettina Rudloff, Sustainable International Value Chains: The EU’s New Due Diligence Approach as Part of a Policy Mix, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Juni 2022 (Research Division EU/Europe, Working Paper 2), <https://www.swp-berlin.org/publications/products/arbeitspapiere/Rudloff_The_EUs_new_due_diligence_approach_as_part_of_ a_policy_mix_WP.pdf> (eingesehen am 5.8.2024). Anhang 3
Abkürzungsverzeichnis SWP Berlin Die EU zwischen unilateralen Nachhaltigkeitsansätzen und Handelsabkommen Januar 2025 50 Abkürzungsverzeichnis ACI Anti-Coercion Instrument APS Allgemeines Zollpräferenzsystem BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BRICS Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika Cariforum Karibisches Forum CBAM Carbon Border Adjustment Mechanism (Kohlendioxid-Grenzausgleichsmechanismus) CETA Comprehensive Economic and Trade Agreement (Umfassendes Wirtschaftsund Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada) CO2 Kohlendioxid DAG Domestic Advisory Group DG Directorate-General EC European Commission EG Europäische Gemeinschaft EPRS European Parliamentary Research Service (Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments) EU Europäische Union EUCSDDD European Directive on Corporate Sustainability Due Diligence (EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit) EUDR European Regulation on Deforestation-free Products (EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte) EUTR European Timber Regulation (EU-Holzhandelsverordnung) EUWID Europäischer Wirtschaftsdienst FES Friedrich-Ebert-Stiftung FHA Freihandelsabkommen FLEGT Forest Law Enforcement, Governance and Trade FTA Free Trade Agreement (siehe FHA) G7 Gruppe der Sieben (die sieben führenden westlichen Industriestaaten) GAP Gemeinsame Agrarpolitik GATT General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zollund Handelsabkommen) ILO International Labor Organization (Internationale Arbeitsorganisation) ILUC Indirect Land Use Change (indirekte Landnutzungsänderung) INTA-EP Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlaments ITC International Trade Centre IUU illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei KMUs kleine und mittlere Unternehmen LkSG Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz MEA Multilateral Environmental Agreement (Multilaterales Umweltabkommen) Mercosur Mercado Común del Sur (Gemeinsamer Südamerikanischer Markt) MPIA Multi-Party Interim Appeal Arbitration Arrangement MRL Maximum Residue Limit (siehe RHW) OECD Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) RED European Renewable Energy Directive (Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU) RHW Rückstandshöchstwert RTA Regional Trade Agreement (Regionales Handelsabkommen) SAFE Sustainable Agriculture for Forest Ecosystems SIA Sustainable Impact Assessment (Nachhaltigkeitsfolgenabschätzung) SPS sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen T20 Think20 (Engagement Group of the G20) TSD Trade and Sustainable Development (Handel und nachhaltige Entwicklung) TTC Trade and Technology Council (Handelsund Technologierat) TTIP Transatlantic Trade and Investment Partnership (Transatlantische Handelsund Investitionspartnerschaft) UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change (Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen) VK Vereinigtes Königreich WPA Europäisches Wirtschaftspartnerschaftsabkommen WTO World Trade Organization (Welthandelsorganisation) Literaturhinweise Hanns Günther Hilpert / Bettina Rudloff Indien auf dem Weg zur Weltagrarmacht: Herausforderungen für EU und Deutschland in: Christian Wagner (Hg.): Indien als Partner der deutschen Außenpolitik, Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Oktober 2024 (SWP-Studie 23/2024), S. 13–18 Barbara Lippert / Stefan Mair (Hg.) Neue Verhältnisse – schwierige Beziehungen. Europa – USA – »Globaler Süden« Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik, Dezember 2024 (SWP-Studie 24/2024)
