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Finanzierungsprobleme der sozialen Sicherung I

Schmidt, Kurt

Abstract

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Full text

Schmidt, Kurt (Ed.) Book Finanzierungsprobleme der sozialen Sicherung I Schriften des Vereins für Socialpolitik, No. 194/I Provided in Cooperation with: Verein für Socialpolitik / German Economic Association Suggested Citation: Schmidt, Kurt (Ed.) (1990) : Finanzierungsprobleme der sozialen Sicherung I, Schriften des Vereins für Socialpolitik, No. 194/I, ISBN 978-3-428-46927-7, Duncker & Humblot, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/285626 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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Bd. 194) NE: Schmidt, Kurt [Hrsg.]; Gesellschaft für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften: Schriften des Vereins ... l. Von Willy Albers .. . - 1990 ISBN 3-428-06927-7 NE: Albers, Willi Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, für sämtliche Beiträge vorbehalten © 1990 Duncker & Humblot GmbH, Berlin 41 Satz: Hagedomsatz, Berlin 46 Druck: Druckerei Gerike GmbH, Berlin 36 Printed in Germany ISSN 0505-2777 ISBN 3-428-06927-7 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Vorwort Traditionsgemäß hat der Finanzwissenschaftliche Ausschuß des Vereins für Socialpolitik auch 1989 in der Woche nach Pfingsten seine jährliche Arbeitstagung abgehalten. Sie hat in Trier stattgefunden und war Finanzierungsproblemen der sozialen Sicherung gewidmet. Dieser Themenkreis wird auch im kommenden Jahr Gegenstand der Verhandlung sein. Auf Einladung des Finanzwissenschaftlichen Ausschusses hat der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses des Vereins an der Tagung teilgenommen. Im ersten Beitrag beschäftigt sich Johannes Hackmann grundsätzlich mit dem Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung. Soziale Sicherungssysteme sind nach Hackmann durch viele Einschränkungen von Wahlund Wettbewerbsfreiheiten gekennzeichnet. Deswegen untersucht der Verfasser die dafür vorgetragenen Begründungen im allgemeinen und die Rechtfertigungsansätze für Zwangselemente im besonderen. Er zeigt in diesem Zusammenhang auf, daß durch Zwang zwar eine solidarische Umverteilung zu erreichen ist, daß dabei aber auch die Gefahr von Ausbeutung von seiten derjenigen besteht, um deren Sicherung es gar nicht geht. Diese ausbeuterische Umverteilung läßt sich nach Meinung des Verfassers nur durch ein mehr an Wahlund Wettbewerbsfreiheiten einschränken. Daß Sozialpolitiker eher zu mehr Zwang als zu dessen Abbau neigen, paßt nicht in dieses Bild. Nach Meinung des Verfassers wird die Verläßlichkeit des sozialen Sicherungssystems dadurch langfristig beeinträchtigt und insofern Freiheit und Sicherheit der Bürger vermindert. Im zweiten Beitrag behandelt Willi Albers konkrete Maßnahmen zur Reform der Rentenversicherung in der Bundesrepublik. Ausgangspunkt seiner Untersuchung ist der Umstand, daß es aufgrund absehbarer Veränderungen im Altersaufbau der Bevölkerung in den dreißiger Jahren des nächsten Jahrhunderts ebenso viele Rentner wie Beitragszahler geben wird. Bei Weitergeltung der Brutto-Rentenformel würde sich deswegen ein Anstieg des Beitragsatzes von derzeit 18,7 v H auf über 40 v H des Bruttoarbeitsentgelts einstellen. Um diese hohen Beiträge zu vermeiden, sind mehrere Reformvorschläge gemacht worden. Eine beitragsoder steuerfinanzierte Grundsicherung lehnt der Verfasser als unbefriedigend und nicht praktikabel ab. Den Maßnahmen im Entwurf der Bundesregierung hält er entgegen, daß dabei die Zeit nach 2010 nicht berücksichtigt ist und daß bei den Beiträgen und bei den Renten aus Gerechtigkeitserwägungen der Übergang vom Individualzum Familienprinzip geboten sei. Bei Fortdauer des Umlageverfahrens sollen die Familien ohne Kinder und die Familien, deren Kinderzahl zur Bestandserhaltung nicht OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 6 Vorwort ausreicht, die Belastungen tragen, die sich aus dem zu erwartenden Altersaufbau ergeben. Dazu schlägt der Verfasser vor, die jährlichen Steigerungssätze je Versicherungsjahr nach der Kinderzahl zu differenzieren. Im dritten Beitrag untersucht Klaus Mackscheidt die Finanzausgleichsmaßnahmen zwischen Bund und Trägern der Sozialversicherung und zwischen den Trägern der Sozialversicherung untereinander. Anders als beim Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, zwischen den Ländern sowie zwischen den Ländern und ihren Komunen haben Umstand und Formen des Finanzausgleichs zwischen den Rentenversicherungen, den Krankenversicherungen und der Arbeitslosenversicherung in der Öffentlichkeit nur wenig Aufmerksamkeit gefunden. Der Verfasser stellt die vielfältigen Verflechtungen dar und zeigt auf, daß man zu deren Beurteilung die finanziellen Transaktionen im einzelnen prüfen muß. Am Beispiel der Arbeitsmarktund Beschäftigungspolitik illustriert er, daß der geltende Finanzausgleich eine aktive Arbeitsmarktpolitik der Bundesanstalt für Arbeit erschwert. Kurt Schmidt OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Inhaltsverzeichnis Die Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung an demographische Änderungen Von Wi/li Albers, Kiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung. Zu einer Theorie sozialer Sicherungssysteme Von Johannes Hackmann, Harnburg Finanzausgleichsmaßnahmen zwischen dem Bund und den Trägem der Sozialen Sicherung und zwischen den Trägem der Sozialen Sicherung untereinander 41 Von Klaus Mackscheidt, Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 14 Willi Albers einziger Beitrag für den Anspruch auf eine Grundrente genügt, fällt diese Sanktion weg. Man könnte eine Wartezeit wie bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung einführen. Dadurch könnte man aber nur Extremfälle einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme ausschließen und müßte dafür Härtefälle in Kauf nehmen, in denen unverschuldet die für den Rentenanspruch notwendige Zahl von Beiträgen nicht aufgebracht werden konnte. Damit kann aber das Mißverhältnis zwischen Beiträgen und Renten nicht generell beseitigt werden. Warum sollte derjenige, der bis zum 65. oder 67. Lebensjahr gearbeitet und 40 Jahre Beiträge gezahlt hat, die gleiche Rente erhalten, wie derjenige, der nur halb so viel Beiträge gezahlt hat? Diese Schwierigkeit bei einer beitragsfinanzierten Rente könnte nur beseitigt werden, wenn man die Rente wie bei dem heutigen System von der Anzahl der Beiträge abhängig macht. Die Vorgabe der gewünschten Relation zwischen Arbeitsentgelt und Grundrente könnte sich dann nur auf einen Versicherten beziehen, der die durchschnittliche Lebensarbeitszeit von z. B. 35 Jahren aufzuweisen hat. Wer kürzere Zeit arbeitetes sei denn, es liegt in seiner Person oder in der Familie ein sozialer Tatbestand vor, der ihn an einer Erwerbstätigkeit hinderterhält eine entsprechend niedrigere Grundrente, wer länger arbeitet, eine entsprechend höhere. Auf diese Weise würde auch bei einer Grundrente dem Leistungsgedanken Rechnung getragen. Natürlich würde dann ein bestimmter Teil der Bevölkerung keine existenzsichernde Rente erhalten, also auf deren Aufstockung durch die Sozialhilfe angewiesen sein. Soweit die Sozialhilfe niedriger als die Grundrente ist, könnte darin nur eine erwünschte erzieherische Wirkung gesehen werden. Es würde dann allerdings das übereinstimmend von allen Befürwortern einer Grundrente vertretene Prinzip einer gleichen, die Existenz sichernden Grundrente aufgegeben werden. Da ich in einer Beitragsfinanzierung, die nicht dem Versicherungsprinzip entspricht, einen Widersinn sehe, halte ich eine solche Lösung für schlecht -dann kann man besser gleich zur Steuerfinanzierung übergehen. Zur Entkräftung meiner Argumente für eine beitragsadäquate Grundrente wird teilweise auf das Beispiel der privaten Lebensversicherung verwiesen, bei der u. U. ein einziger Beitrag ausreicht, um in den Genuß des vollen Versicherungsschutzes zu kommen. Dieser Vergleich ist nicht zutreffend; denn im Todesfall wäre auch bei der beitragsfinanzierten Grundrente die volle Hinterbliebenenrente zu zahlen -der oben erwähnte soziale Tatbestand wäre eingetreten - . Wird aus anderen Gründen aber die Zahlung von Beiträgen an die Lebensversicherung eingestellt, kann die Versicherung zwar beitragsfrei weitergeführt werden, aber die Höhe der Versicherungsleistung wird in dem Maße gekürzt, wie weniger Beiträge gezahlt werden. Im Ergebnis ergibt sich kein Unterschied zu der von mir vorgeschlagenen beitragsabhängigen Grundrente. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 15 c) Nicht tragbare Belastung in der Übergangsphase Die mit der Umstellung auf eine Grundsicherung verbundenen Übergangsprobleme sind außerordentlich schwierig und werden von ihren Anhängern im allgemeinen unterschätzt. Das Problem besteht darin, daß die bestehenden Renten nach altem Recht, d. h. in der bisherigen Höhe erfüllt werden müssen; das ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß das Bundesverfassungsgericht die Rentenansprüche in die Eigentumsgarantie nach Art. 14 des Grundgesetzes einbezogen hat. Zur Finanzierung der Renten stehen aber nur die für die künftigen Grundrenten benötigten viel niedrigeren Beiträge zur Verfügung. Ich kenne nur zwei Untersuchungen, die versuchen, das während der Übergangsphase entstehende Defizit zu quantifizieren und Vorschläge für seine Finanzierung zu machen. Der erste Ansatz ist in dem erwähnten Vorschlag des Kronherger Kreises zur Reform der Alterssicherung7 enthalten. Er dürfte wohl zur Hauptsache auf der Arbeit der als Sachverständige hinzugezogenen Renate Merklein beruhen; denn die Mitglieder des Kronherger Kreises pflegen sich bei dem Höhenflug ihrer Gedanken kaum mit so mühsamen Detailfragen und Übergangsregelungen zu beschäftigen, wie sie für eine erfolgreiche Reform der Alterssicherung notwendig sind. Der zweite Ansatz ist in einem Gutachten von Felderer enthalten, das dieser für die Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer (ASU) angefertigt hat. 8 Die Übergangsprobleme von der heutigen Vollsicherung auf eine Grundsicherung sind unterschiedlich, je nachdem ob man sie gleichzeitig mit der Umstellung auf ein Kapitaldeckungsverfahren verbindet, wie dies bereits im Titel der Arbeit von Felderer zum Ausdruck kommt, oder bei dem heutigen Umlageverfahren bleibt. Da eine Änderung der Finanzierung der Renten zusätzliche Probleme mit sich bringt, soll an dieser Stelle nur auf die mit einer Niveausenkung verbundenen Schwierigkeiten eingegangen werden. Der Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren wird im Abschnitt B im Zusammenhang mit einer Reform innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. Weiter ist wichtig, wie die Umstellung auf eine Grundsicherung erfolgen soll. Eine Möglichkeit besteht darin, daß nur die erst nach lokrafttreten des Gesetzes neu zu erfüllenden Rentenansprüche auf eine Grundsicherung beschränkt werden; die bereits bestehenden Renten aber weiter nach altem Recht berechnet werden. Die durchschnittliche Laufzeit neuer Versichertenrenten (also ohne Hinterbliebenenrenten) beträgt etwa 14-15 Jahre. Unter Berücksichtigung der am Umstellungsstichtag bereits laufenden Renten verkürzt sich die durchschnittliche Restlaufzeit auf etwa die Hälfte. Im ersten Jahr der Umstellung, wenn nur etwa 1/15 der bisher gezahlten Renten durch Tod des Beziehers wegfällt, würden 7 Kronherger Kreis: a.a.O ., Ziff. 54 - 59 und Anhang II. 8 B. Fe/derer: Vom Umlageverfahren zur Kapitaldeckung, Köln 1987. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 16 Willi Albers also (Stand 1990) fast 200 Mrd. DM an Renten zu zahlen sein. Insgesamt wären während der Restlaufzeit etwa 1,5 Billionen DM Renten nach altem Recht zu zahlen.9 Bei einer Senkung der Rente auf "höchstens 40 v. H. des durchschnittlichen Nettolohnes" 10 würden aber die Beiträge nur etwa 60 v.H. der bisherigen Renten decken. Das durch die Verschlechterung des Altersaufbaus zusätzlich eintretende Defizit ist dabei nicht berücksichtigt worden. Es würde also eine Finanzierungslücke von mindestens 600 Mrd. DM eintreten. Diese groben Berechnungen geben natürlich nur eine Vorstellung von der Größenordnung der Finanzierungslücke wider. Für exakte Zahlen müßten sie erheblich verfeinert werden. Der Kronherger Kreis stellt das Rentenniveau auf das Nettoarbeitsentgelt ab. (Vgl. S. 49, Ziffer 53). Von einer entsprechenden Umstellung der Beitragsberechnung ist aber nicht die Rede. Dieses Verfahren führt zu einer Umverteilung zwischen den Versicherten. Mit steigendem Einkommen bleibt das Nettoeinkommen als Folge der progressiven Einkommensteuer stärker als bei Beziehern niedriger Einkommen hinter den für die Beitragsberechnung maßgeblichen Bruttogrößen zurück. Der Beitragswert ist für die Bezieher niedriger Einkommen höher als für die Bezieher höherer Einkommen. Diese Wirkung widerspricht der vom Kronherger Kreis sonst vertretenen These der Stärkung des Versicherungsprinzips in der Alterssicherung. 11 Die hier vorgestellte Methode für die Umstellung ist nur eine der möglichen Verfahren. Sie ist deshalb zuerst genannt worden, weil mit ihrer Hilfe das Ausmaß der Finanzierungslücke am einfachsten und damit auch am deutlichsten zu ermitteln ist. Bei dem zweiten Verfahren der Umstellung werden die bis zum lokrafttreten des Gesetzes nach altem Recht gezahlten Beiträge so behandelt, als wären sie nur in Höhe der Beiträge geleistet worden, die für die Grundrente ausreichend sind. Der Differenzbetrag kommt einer Enteignung gleich, so daß zweifelhaft ist, ob eine solche Regelung verfassungskonform wäre. Außerdem wäre auch darin eine Willkür zu sehen, daß für alle nach lokrafttreten des Gesetzes zuerkannten Renten, die gleiche Grundrente gezahlt wird, unabhängig davon, ob ein Versicherter mit z. B. 30 Versicherungsjahren 29 Jahre oder nur 1 Jahr lang noch den höheren Beitrag für die Vollrente gezahlt hat. Diese Nachteile würden bei der ersten Methode vermieden, bei dem die Renten für vor lokrafttreten des Gesetzes geleistete Beiträge nach alten, und für 9 Die Erhöhung der Renten im Zeitablauf durch die Dynamisierung kann vernachlässigt werden, da sich auch die Einnahmen (Beiträge und Steuern) entsprechend erhöhen. 1° Kronherger Kreis; a.a.O., ZifT. 53. 11 Im Rentenreformgesetz 1992 ist zwar auch eine Orientierung der Renten an Nettogrößen vorgesehen, aber sie bezieht sich nur auf die jährlichen Rentenanpassungen und nicht auf das Rentenniveau, so daß die oben geschilderte Umverteilungswirkung nicht eintritt. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 17 nach lokrafttreten des Gesetzes geleistete Beiträge nach neuem Recht berechnet würden. Diese Regelung führt aber zu der genannten hohen Finanzierungslücke, die sich allerdings auf einen längeren Zeitraum -über 30 Jahre - verteilen würde. Es sei noch einmal betont, daß bei dieser Berechnung die Beibehaltung des Umlageverfahrens unterstellt ist, so daß die von der aktiven Generation aufgebrachten Beiträge zur Finanzierung der im gleichen Jahr zu zahlenden alten Renten zur Verfügung stehen. Beim Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren, bei dem für die Versicherten ein Kapitalstock aufgebaut werden muß, stünden diese Beiträge zur Finanzierung der alten Rentenansprüche dagegen nicht zur Verfügung. Die Finanzierungslücke wäre entsprechend größer. Der Kronherger Kreis hat dieses Problem gesehen und deshalb vor der zusätzlichen Schwierigkeit eines Übergangs zum Kapitaldeckungsverfahren kapituliert, wie seine Randbemerkung zu Ziffer 37 zeigt: "Umlageverfahren leider erforderlich." 12 • Zur Verkleinerung der Finanzierungslücke wird auch eine Mischform zwischen der ersten und zweiten Übergangslösung vorgeschlagen. Grundsätzlich wird nach der zweiten Methode verfahren; aber nach dem Alter differenziert sollen nach lokrafttreten des Reformgesetzes, die Rentner die schon vorher Beiträge gezahlt haben, eine Zusatzrente erhalten, die aber nicht beitragsäquivalent ist. Damit sollen für die "unterschiedlichen Generationengruppen .. . die unvermeidlichen Lasten unter ihnen einigermaßen fair verteilt werden." 13 Als Alternative wird vorgeschlagen, für die Übergangsgeneration, die teilweise Beiträge nach altem und nach neuem Recht bezahlt hat, daß die Anpassung der Renten nach altem Recht jährlich hinter der Zunahme der Arbeitsentgelte zurückbleiben soll, und die älteren Angehörigen der Übergangsgeneration, die höhere Renten als die jüngeren Jahrgänge erhalten, mit höheren Beiträgen zu belasten. Dieser Vorschlag verkennt, daß die höheren Renten der älteren Rentner der Übergangsgeneration nur ein Ausgleichund zwar nur ein partiellerfür die von ihnen bezahlten höheren Beiträge darstellen. Eine Benachteiligung der jüngeren Generation, der auszugleichen wäre, besteht nicht. Die jüngere Generation erhält zwar niedrigere Renten, aber dafür hat sie auch niedrigere Beiträge gezahlt und hatte länger Zeit, durch freiwillige Vorsorgeaufwendungen die gesetzliche Alterssicherung aufzustocken, worauf im übrigen vom Kronberger Kreis selbst hingewiesen wird. 14 Außerdem ist auch eine Differenzierung nach dem Alter nicht systemgerecht. Ein 20jähriger mit einer kurzen Berufsausbildung kann im Umstellungszeitpunkt ebenso viele Beitragsjahre aufweisen, wie ein 30jähriger mit einer langen Ausbildung. Die Anzahl der Jahre, während der Beiträge nach altem Recht bezahlt worden sind, richtet sich also nicht nach 12 Kronherger Kreis: a. a.O ., S. 34. 13 Ebenda, S. 53. 14 Kronherger Kreis, a.a.O., S. 68. 2 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 194 /1 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 18 Willi Albers dem Lebensalter, sondern nach den vor der Umstellung liegenden Beitragsjahren. Wenn man überhaupt differenzieren will, sollte man an Beitragsjahre anknüpfen. Die drei Möglichkeiten derUmstellungführen zwar zu sehr unterschiedlichen Finanzierungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Umfang der Lücken überschreitet aber bei zwei Möglichkeiten einen vertretbaren gesamtwirtschaftlichen Umfang, bei der dritten wird gegen die Eigentumsgarantie von durch Beiträge erworbenen Rentenansprüche verstoßen. Es muß deshalb nach Möglichkeiten einer Verringerung gesucht werden, die sowohl auf der Leistungsals auch auf der Beitragsseite ansetzen. Die hinter der Zunahme der Arbeitsentgelte zurückbleibende jährliche Rentenanpassung nach den Vorschlägen des Kronherger Kreises gehört dazu ebenso wie die Einführung versicherungsmathematischer Abund Zuschläge bei früherem oder späterem Rentenbeginn, die Heraufsetzung der Altersgrenze, die Abschaffung beitragsfreier Versicherungszeiten und der Rente nach Mindesteinkommen. Felderer15 will neben der Heraufsetzung der Altersgrenze den von den Rentenversicherungsträgern gezahlten Krankenkassenbeitrag für Rentner streichen und außerdem das Verhältnis zwischen Bruttoarbeitsentgelt und Rentenniveau um jährlich 0,5 Prozent verschlechtern. Diese Maßnahmen, die allerdings in erster Linie einer Anpassung an die zu erwartende Verschlechterung des Altersaufbaus der Bevölkerung dienen, könnten natürlich auch anläßlich des Übergangs zu einer Grundsicherung angewendet werden. Da Felderer mit sehr unterschiedlichen Annahmen über die Bevölkerungsentwicklung arbeitet 16 -sie gehen von einer Verringerung der Nettoreproduktionsrate von 0,63 1983 auf0,4 bei abnehmender Sterblichkeit (ungünstigste Annahme) bis zu einer Erhöhung der Nettoreproduktionsrate auf 1,0 bei unveränderter Lebenserwartung (günstigste Annahme), kommt er auch zu unterschiedlich großen Leistungskürzungen und Beitragssatzerhöhungen zur Beseitigung der Finanzierungslücke. Er will die durch die Altlasten eintretende Finanzierungslücke -ohne Abdiskontierung beziffert er sie je nach der gewählten demographischen Variante auf 9,4-13,5 Billionen DMsowohl durch höhere Beiträge der Rentner, die einen Anspruch auf nach altem Recht berechneten Renten besitzen (Beitragssatz 20 v.H.) als auch durch nicht rentenäquivalente Beiträge der nur Anspruch auf eine Grundsicherung besitzenden späteren Rentner (Beitragssatz 18 v. H. statt 10-12 v. H.) schließen. Zur Schließung der Finanzierungslücke trägt auch bei, daß die neue Grundsicherung als Volksrente konzipiert ist, für die die gesamte Bevölkerung Beiträge zu zahlen hat, so daß sich in der Übergangszeit das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern verbessert. Die Zahl der Beitragszahler erhöht sich deutlich, während die Zahl der Rentner erst später zunimmt. Es kommt also zu der vom bisherigen System bekannten Erscheinung, nach der jede Ausdehnung des Kreises der Versicherten erst einmal eine finanzielle Entlastung der Versicherung mit sich bringt. 15 B. Fe/derer a. a. 0. , S. 23 IT. 16 B. Fe/derer, a.a.O ., S. 14. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 19 Während der Kronherger Kreis isoliert die Probleme des Übergangs von der Vollrente zur Grundrente diskutiert -die zukünftigen demographischen Veränderungen also unberücksichtigt läßtargumentiert Felderer zweigleisig. Er untersucht einerseits die aus der Verschlechterung des Altersaufbaus resultierenden Schwierigkeiten und sucht gleichzeitig nach Möglichkeiten, wie der Übergang zu einer Grundsicherung zu finanzieren ist. Schon daraus ergibt sich, daß die Größenordnung der Finanzierungslücke und damit die zu ihrer Beseitigung notwendigen Maßnahmen verschieden sein müssen. Übereinstimmen beide Veröffentlichungen allerdings in einem Punkt, den ich für bedenklich halte. Sie vernachlässigen die zur Aufrechterhaltung des Lebensniveaus im Alter notwendige verstärkte freiwillige Vorsorge. Nun bin ich wohl der Letzte, der Zwangsabgaben und freiwillige Vorsorgeaufwendungen gleichsetzt; aber wenn der zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensniveaus im Alter erforderliche Konsumverzicht in der relativ langen Übergangszeit deutlich höher als bisher ist, verstärken sich die Zweifel, ob auffreiwilliger Basis in ausreichendem Maße vorgesorgt wird; denn meine vorgebrachten Zweifel (vgl. S. 12f.) gingen davon aus, daß die gesamte Belastung gleich bliebe, also eine zusätzliche freiwillige Vorsorge nur in dem Umfang zu erfolgen habe, wie die Zwangsabgaben abgebaut würden. Diese Annahme entspricht aber offenbar nicht der Wirklichkeit. d) Schlechter Inflationsschutz bei einer freiwilligen Altersvorsorge Es ist bisher nicht gelungen, für eine auf einer freiwilligen Vorsorge beruhenden Alterssicherung wie z. B. einer Lebensversicherung einen vergleichbaren Inflationsschutz zu erreichen wie bei den auf dem Umlageverfahren beruhenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen die Beitragseinnahmen in dem gleichen Maße zunehmen, wie die Löhne, die ihrerseits im allgemeinen mindestens ebenso stark steigen wie die Geldentwertungsrate. Dabei braucht man nicht an so extreme Situationen zu denken, wie sie bei der Währungsreform von 1948 gegeben waren, als die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis 1:1 von RM auf DM umgestellt wurden, während das Verhältnis z. B. bei privaten Lebensversicherungen 10:1 bzw. 5:1 betrug, wenn es sich schon um vor dem Krieg gezahlte Beträge handelte; aber auch in neuerer Zeit hat sich der Geldwert der DM erheblich verschlechtert, obwohl die DM zu den "härtesten" Währungen der Welt zählt. Er betrug 1988 nur etwa die Hälfte desjenigen von 1970. 3. Negative Einkommensteuer Mit dem Vorschlag einer steuerfinanzierten Grundrente besteht insofern Übereinstimmung, als die Finanzierung der Transferzahlung aus Steuermitteln erfolgt. Im Gegensatz zu den beiden dargestellten Formen der Grundsicherung, hängt aber die Höhe der Transferzahlung von der Höhe des Einkommens ab. Sie 2* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 20 Willi Albers ist also am Bedarf orientiert. Außerdem ist bei ihr nicht das Individualprinzip, sondern das wenn auch auf Ehegatten beschränkte Haushaltsprinzip verwirklicht. Teilweise besteht die Vorstellung, daß die negative Einkommensteuer alle anderen Sozialleistungen ersetzen kann und dadurch eine große Vereinfachung eintritt. Das trifft einmal schon deshalb nicht zu, weil das für die Bedürfnisbefriedigung vorhandene Einkommen nicht mit der Steuerbemessungsgrundlage übereinstimmt, die hinter dem Einkommen wegen der aus wirtschaftspolitischen Gründen oder zur Vereinfachung (Pauschalierung) gewährten Abzügen zurückbleibt. Deshalb ist auch der Vorwurf weitgehend unberechtigt, daß das steuerfreie Existenzminimum zu niedrig angesetzt sei; denn wenn man auf den Einkommensbetrag abstellt, bei dem die Steuerbelastung tatsächlich einsetzt, liegt dieser erheblich höher. Die Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage ist aber aufwendig und teilweise umstritten. Man denke nur an die Verminderung von Sonderabschreibungen auf einen betriebswirtschaftlich vertretbaren U rnfang. Zum anderen werden mit den Sozialleistungen unterschiedliche Ziele verfolgt, die sich nicht einfach in einer einheitlichen Größe ausdrücken lassen. So sind Einkommensersatzleistungen von Leistungen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen wie das Kindergeld, die Ausbildungsförderung und das Wohngeld zu unterscheiden. Die letzteren müssen die individuelle Lage der Empfanger berücksichtigen. Ein Verzicht daraufwürde zu absurden Ergebnissen führen, so z. B. wenn man eine durchschnittliche Kinderzahl von 1, 7 für den individuellen Bedarf aller Haushalte zugrunde legen würde oder bei der Ausbildung die Mehrkosten einer auswärtigen Unterbringung vernachlässigen würde. Diese Leistungen müßten neben der negativen Einkommensteuer weiterhin bestehen bleiben. Das würde auch für die sozialen Institutionen gelten, die neben den Transferzahlungen noch Beratungen durchzuführen haben, wie dies z. B. bei der Arbeitsverwaltung und der Sozialhilfe der Fall ist; denn wenn der mit der Festsetzung der Negativsteuer betraute Finanzbeamte auch noch als "Sozialberater" tätig sein soll, würde ihn dies sicher überfordern und die Effektivität der Beratung beeinflussen, worauf z. B. auch Krupp hinweist. 17 Dieses Problem wird von einem Teil derBefürwortereiner Negativsteuer auch gesehen. Sie wollen deshalb die vorhandenen Sozialleistungen teilweise oder ganz bestehen lassen und durch die Negativsteuer lediglich Sicherungslücken auffüllen. Dann fragt sich aber, warum man sie überhaupt einführen will; denn diese Aufgabe erfüllt im westdeutschen Sicherungssystem bereits die Sozialhilfe. Außerdem verliert sie dann den Charakter einer Grundsicherung für alle Staatsbürger. 17 H. I. Krupp: Ein integrierter Steuer-Transfer-Tarif: Eine realistische Möglichkeit zur Lösung des Mindestsicherungsproblems?, in: Fr . Klanberg und A. Prinz (Hrsg.): Perspektiven Sozialer Mindestsicherung, Sozialpolitische Schriften, H. 58, Berlin 1987, s. 51-57. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 21 Es ist mißlich, wenn man einen Vorschlag aus einen Land übernimmt, in dem die sozialen Verhältnisse anders sind; so z. B. aus den USA, das kein so gut ausgebautes Sicherungssystem wie die Bundesrepublik kennt und deshalb Überschneidungen mit anderen Sozialleistungen kaum eine Rolle spielen, und ein unzureichendes Einkommen von Erwerbstätigen wegen einer mangelhaften beruflichen Qualifikation, einer beschränkten Erwerbstätigkeit oder einer anderen Einstellung zur Arbeit als Begründung für die Einführung einer Negativsteuer eine viel größere Bedeutung besitzt. Die mit der Einführung einer negativen Einkommensteuer verbundene Finanzierungslücke läßt sich kaum bestimmen, da zu viele Unbekannte vorhanden sind. Zwar müssen die Altrenten weitergezahlt werden, ohne daß dafür Beitragseinnahmen zur Verfügung stehen. Aber in welcher Höhe die negative Einkommensteuer auf diese Renten angerechnet werden kann, ist eine offene Frage. Weder ist die Höhe des dann neu zu fixierenden steuerfreien Existenzminimums, noch der Umfang von gleichzeitig abzuschaffenden Vergünstigungen bekannt. Außerdem ist für die negative Einkommensteuer eine Bedürftigkeitsprüfung erforderlich. Wer über das steuerfreie Existenzminimum hinausgehende Einkünfte besitzt, geht leer aus und auch bei niedrigeren Einkünften werden diese nur auf das steuerfreie Existenzminimum aufgestockt. Dabei ist zu entscheiden, in welchem Umfang sie anzurechnen sind. Über alle diese Faktoren fehlen Informationen. Die negative Einkommensteuer müßte entweder auf die alten Renten angerechnet werden oder die Bezieher alter Renten müßten nicht in das System der negativen Einkommensteuer einbezogen werden. Im zweiten Fall muß für den vollen Betrag der alten Renten eine Finanzierung gefunden werden; im ersten Fall vermindert sich der Finanzbedarf um die angerechnete negative Einkommensteuer. Der Finanzbedarf ist auch wegen der mit der Bedürftigkeitsprüfung verbundenen Anrechnung kleiner als bei einer für alle Staatsbürger in voller Höhe zu zahlenden Grundrente. Schließlich sind die finanziellen Auswirkungen auch deshalb schwer zu schätzen, weil die negative Einkommensteuer nicht auf eine unzureichende Existenzsicherung im Alter beschränkt ist; denn alle Staatsbürger, deren Einkommen das Existenzminimum nicht deckt, hätten Anspruch auf sie. Insgesamt gibt es jedenfalls wenig Anhaltspunkte dafür, daß ein Ersatz der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Negativsteuer die Probleme der Alterssicherung besser lösen würde. Im übrigen würde eine Verschlechterung des Altersaufbaus für alle diskutierten Formen erhöhte finanzielle Belastungen mit sich bringen. Das Ausmaß würde sich lediglich in dem Maße verringern, wie die alten Renten durch die neu eingeführte Grundsicherung gekürzt würden. Das würde aber den gesamten Finanzbedarf nicht verringern; denn es würde nur eine Verlagerung der Belastung bei der beitragsfinanzierten Grundrente auf die Beitragszahler und bei der steuerfinanzierten Grundrente und der negativen Einkommensteuer auf die Steuerzahler erfolgen. Ich kann deshalb in keinem der drei diskutierten Vorschläge für eine Grundsicherung eine befriedigende Lösung der Alterssicherung sehen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 22 Willi Albers C. Reformen innerhalb des bestehenden Systems der gesetzlichen Rentenversicherung Die Reformvorschläge stellen in erster Linie darauf ab, trotzdes verschlechterten Altersaufbaus die Finanzierbarkeit der Renten zu sichern. Politisch wird dieses Ziel unter dem Schlagwort: "Die Renten müssen sicher bleiben oder wieder sicher werden" (Vertrauensschutz) verkauft. Ich möchte die dahinter stehenden Daten kurz in Erinnerung rufen: 1985 kam auf zwei Beitragszahler etwa ein Rentnerdieses Verhältnis besteht auch heute annähernd nochum 2020 wird die Zahl der Rentner etwa ebenso groß sein, wie die Zahl der Beitragszahler und in den 30er Jahren des nächsten Jahrhunderts wird es sich bis auf 1:1,4 weiter verschlechtern. Läßt man die heutige Rentenformel für die Berechnung der Renten bestehen, würde sich in den 30er Jahren des kommenden Jahrhunderts ein Beitragssatz von über 40 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts ergeben. Das würde unter Berücksichtigung der altersstrukturbedingten Verteuerung der Gesundheitsausgaben und der Lohnsteuer eine durchschnittliche Belastung der Bruttoarbeitsentgelte zwischen 70 und 80 v. H. ergeben. Fixiert man dagegen den Beitragssatz ( einschl. Bundeszuschuß) auf dem heutigen Stand von gut 20 v. H., würden die Renten nur noch etwa 25 v. H. statt 45 v. H. (heutiger Stand) der Bruttoarbeitsentgelte betragen. Diese Projektion wird von einigen Kritikern als Horrorgemälde bezeichnet. Sie bezweifeln, daß man für einen so langen Zeitraum überhaupt Voraussagen mit zu akzeptierenden Fehlergrenzen machen könne und verweisen darauf, daß schon Projektionen für zwei bis drei Jahre häufig gründlich korrigiert werden müssen. Eine solche Kritik wird von vielen Politikern natürlich gerne aufgegriffen, weil sie sie der Notwendigkeit enthebt, weitergehende -d. h. über das Rentenreformgesetz 1992, das einen Zeithorizont bis zum Jahre 2010 umfaßt, deutlich hinausgehende-unpopuläre Maßnahmen zu beschließen. Was ist von einer solchen Kritik zu halten? Wählen wir als Zeithorizont einmal die Zeitspanne bis zum Jahre 2030. Dann ist zwar die zu erwartende Verschlechterung des Altersaufbaus nicht abgeschlossen, aber die gravierenden Veränderungen liegen in den vorhergehenden Jahren. Alle Rentner dieses Jahres leben schon heute; die 65jährigen und älteren sind vor 1965 geboren. Die Zahl der Alten steht also fest und muß nur noch wegen der bis 2030 zu erwartenden verlängerten Lebenserwartung korrigiert werden. Geht man von einer um zwei Jahre erhöhten Lebenserwartung aus, bedeutet die entsprechend verlängerte Bezugsdauer der Renten Mehrausgaben von etwa 13v.H. Von den Beitragszahlern des Jahres 2030 (dazu werden alle 20-65jährigen gezählt) leben 25 Jahrgänge, nämlich die zwischen 1965 und 1990 Geborenen schon heute. Nur die Stärke der verbleibenden 20 Geburtsjahrgänge von 19912010 können durch das Geburtenverhalten noch geändert werden. Das OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 23 Geburtenverhalten kann und sollte sich auch ändern. Aber revolutionäre Änderungen, die notwendig wären, um die dramatische Verschlechterung des Altersaufbaus zu verhindern, sind kaum zu erwarten. Da zur Zeit nur etwas mehr als 60 v. H. der für eine Bestandserhaltung notwendigen Kinder geboren werden, isttrotzdes leichten Anstiegs der Geburtenzahlen in den letzten Jahren ein Ausgleich des Geburtendefizits bis 2010 nicht zu erwarten. Selbst wenn von den Übersiedlern aus der DDR relativ viele jung sind, ist mit keiner entsprechenden Verbesserung des Altersaufbaus durch sie zu rechnen. Alle heute 25jährigen werden bis 2030 das Rentenalter erreicht haben und ihre Kinderzahl ist nicht größer als diejenige der westdeutschen Bevölkerung. Außerdem sollte man nicht übersehen, daß eine auf einige Jahre beschränkte Zuwanderung jüngerer Jahrgänge nicht in der Lage ist, ein dauerndes Geburtendefizit auszugleichen. Bis 2030 wird natürlich eine Entlastung bei der Finanzierung der Alterslasten eintreten. Auch mit einer Zuwanderung aus anderen Ländern in einem Umfang und für eine Dauer, die die Verschlechterung der Altersstruktur ausgleichen könnte, ist nicht zu rechnen. Wo sollten diese Menschen herkommen? Nach Gründung der Europäischen Gemeinschaft stellten die Italiener ursprünglich die größte Gruppe unter den Gastarbeitern. Der nicht zuletzt durch die EG ermöglichte höhere Wohlstand und bessere Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland haben ihre Zahl stark vermindert. Eine ähnliche Entwicklung bei Spaniern, Portugiesen und Griechen ist in dem Maße zu erwarten, wie die Mitgliedschaft dieser Länder in der EG die Lebensbedingungen in ihren Heimatländern verbessert. Als Potential für eine weitere Zuwanderung bleiben in der Hauptsache nur die Türken übrig. Aber die Unterschiede in Religion, Sprache und Kultur sind so groß, daß eine Integration problematisch bleibt, wenn es auch Beispiele für eine gelungene Eingliederung besonders in der zweiten Generation gibt. Aber bisher ist dies nur eine relativ kleine Minderheit. Außerdem ist es sowieso ein zweifelhaftes Unterfangen, den weniger mobilen Faktor Arbeitskräfte in ein fremdes Land zu verlagern, als den mobilen Faktor Kapital zur wirtschaftlichen Entwicklung in diesen Ländern einzusetzen. Man hat zu lange dem Streben der Industrie nachgegeben, billige Arbeitskräfte in die Bundesrepublik zu holen, wobei vergessen wurde, daß die einzelwirtschaftlich billigen Arbeitskräfte gesamtwirtschaftlich unter Berücksichtigung der Kosten der Wohnungsversorgung, der Aufwendungen für die Bildung und Infrastrukturmaßnahmen keineswegs "billig" gewesen sind. Ich halte deshalb eine verstärkte Einwanderung von Arbeitskräften aus fremden Kulturkreisen weder für erfolgversprechend noch für erwünscht, so daß ich glaube, daß man davon ausgehen muß, daß der Altersaufbau der Bevölkerung auch in Zukunft entscheidend von der Veränderung der deutschen Bevölkerung bestimmt wird. Neben der Veränderung des Altersaufbaus wird auch in einer verstärkten Erwerbstätigkeit -es ist vor allem an verheiratete Frauen gedacht -eine Möglichkeit gesehen, die die Finanzierung der Alterslasten erleichtern kann. Nachdem die Erwerbsquote der verheirateten Frauen in der Bundesrepublik bis OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 30 Willi Albers Im Gegensatz zu den Vorschlägen für eine steueroder beitragsfinanzierte Grundrente, die auf dem Individualprinzip beruhenjeder Staatsbürger hat im Alter Anspruch auf eine eigene gleichhohe Leistunggeht mein Konzept von dem Familienprinzip aus. Das erfordert weitere Änderungen im Rentenrecht; denn in der gesetzlichen Rentenversicherung werden beide Prinzipien in unsystematischer Weise vermischt. Die Beiträge und die Versicherungsrenten beruhen auf dem Individualprinzip; daneben werden aber auch Hinterbliebenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen gewährt, was in vielen Fällen zu einer Rentenkumulation führt, die wiederum durch Anrechnungsbestimmungen teilweise abgeschwächt wird. Für Ehefrauen werden keine Zuschläge zu den Renten gezahlt, wohl aber für Kinder, und zwar über das allgemeine Kindergeld hinaus, weil die Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung höher sind. Bei Ehescheidungen erfolgt eine Übertragung von Rentenansprüchen an den Partner mit niedrigeren Ansprüchen (Versorgungsausgleich). Bei einer konsequenten Verwirklichung des Familienprinzips würden die Rentenansprüche der Ehegatten als Einheit behandelt und danach die Höhe der Renten berechnet. Beim Tod eines Partners würde die Rente um die Haushaltsersparnis gekürzt, d. h. sie würde 70-75 v. H. der gemeinsamen Rente betragen. 24 Eine selbständige Witwenrente nach heutigem Recht, die mit eigenen Rentenansprüchen des überlebenden Partners kumuliert, würde es nicht mehr geben. Der Rentenanspruch des überlebenden Ehepartners ist gleich hoch, unabhängig davon, in welcher Höhe er zu der gemeinsamen Rente beigetragen hat. Wenn die Frau, die keine eigenen Rentenansprüche erworben hat , vor dem Manne stirbt, muß der Mann also auch eine Kürzung seiner eigenen Rente hinnehmen. An diesem Punkt dürften die Vorschläge der SachverständigenKommission zur sozialen Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen gescheitert sein, weil die Interessen der Männer sich durchgesetzt haben, obwohl davon nur eine relativ kleine Minderheit der Männer betroffen sein würde, denn die durchschnittliche Lebenserwartung der Frau ist größer, und sie ist in den Ehen im allgemeinen der jüngere Partner. Da der Einfluß der Frauen in der Politik inzwischen gewachsen ist, dürfte auch die Aussicht gewachsen sein, eine systemgerechte Lösung durchzusetzen. Die Ablehnung des Kommissionsvorschlages hat uns die unbedingte Witwerrente gebracht-aufgrunddes Urteils 24 Beim Tod eines Partners vermindern sich im wesentlichen nur die Kosten für Ernährung und Kleidung. Neben den Kosten für die Wohnung, deren Aufgabe dem überlebenden Ehepartner in der Mehrzahl der Fälle nicht zuzumuten ist, weil er dadurch aus der ihm vertrauten Umgebung herausgerissen würde, die ihm gerade im Alter wichtigen menschlichen Kontakte bietet, bleiben auch die Kosten für die Benutzung langlebiger Konsumgüter: Fernseher, Waschmaschine, Kücheneinrichtung, Telefon und -soweit vorhanden -Kraftfahrzeug in alter Höhe bestehen. Mit zunehmender Technisierung des Haushalts erhöht sich der Anteil dieser "festen" Kosten. Das Statistische Bundesamt hat die Kosten eines Einpersonenhaushalts mit 73 v. H. derjenigen eines Zweipersonenhaushalts ermittelt. Hier liegt auch die Ursache für die nicht ausreichende Altersversorgung für einen ins Gewicht fallenden Teil alter Witwen ohne eigene Versicherungsrente; denn die Witwenrenten betragen nur 60 v. H. der Rente des verstorbenen Partners. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 31 des Bundesverfassungsgerichts bestand Handlungsbedarfzu deren Finanzierung wiederum die unsystematische Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Versichertenrente eingeführt wurde. Diese Regelung befriedigt um so weniger, als von der Verschlechterung ihrer Alterssicherung gerade diejenigen Frauen betroffen wurden, die Rentenansprüche durch eigene Beiträge erworben haben. Wenn eine nicht erwerbstätige Frau nach dem Tode ihres gut verdienenden Mannes eine Witwenrente von z. B. 1 500,-DM im Monat erhält, bleibt diese Rente in voller Höhe bestehen; eine Frau, die wegen des niedrigen Einkommens ihres Mannes erwerbstätig war und eine eigene Versichertenrente erworben hat, und diese Rente zusammen mit der niedrigeren Witwenrente ebenfalls 1 500,-DM betragen würde, erhält nur eine gekürzte Rente -und das alles, weil man davor zurückgeschreckt ist, konsequent das Familienprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuführen und eine Deckung für den zusätzlichen Finanzbedarf gesucht hat, der zur Deckung der Ausgaben für die neu eingeführte unbedingte Witwerrente notwendig war, die in den meisten Fällen für die Sicherung eines angemessenen Wohlstands im Alter gar nicht notwendig ist. Im übrigen ist diese Regelung um so weniger zu verstehen, als sie im Widerspruch zu der sonst immer geforderten Stärkung des Versicherungsprinzips und der Anerkennung der eigenen Leistung steht. Dieser schlimme Sündenfall zeigt nur, wie wichtig es ist, das unsystematische Nebeneinander von Individualund Familienprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beseitigen. Zwei Probleme bleiben bei der von mir skizzierten Neuregelung noch zu lösen: 1. Bei gleichen Beiträgen erhalten Verheiratete in der Regel höhere Gegenleistungen als Alleinstehende, weil die Renten an den überlebenden Partner weiter und damit länger gezahlt werden müssen. Es fragt sich, ob dies im Rahmen von Art. 6 des Grundgesetzes, der eine Begünstigung der Ehe (nicht nur der Familie) zuläßt, akzeptiert werden soll. Ich halte diesangesichtsder gewandelten Stellung der Frau in der Gesellschaft nicht für zweckmäßig. 2. In Einverdienerfamilien wird das Rentenniveau trotz der Erhöhung der Rente für den überlebenden Ehepartner von 60 auf 70-75 v. H. weiter sehr niedrig sein. Da aber die Erhöhung auch unter Berücksichtigung der Kürzung der Versichertenrente des überlebenden Partners von 100 auf 70-75 v. H. noch zu Mehrausgaben führt, ist eine Niveauerhöhung nur bei gleichzeitigen Ausgleichsmaßnahmen möglich. Zur Lösung beider Probleme halte ich folgende Regelung für wünschenswert: 1. Für nichterwerbstätige Ehefrauen, in deren Person kein Hindernis für eine Beteiligung am Erwerbsleben liegt, sind eigene Beiträge zu zahlen, aus denen ein Teil der Hinterbliebenenrenten zu finanzieren ist. Es genügt, wenn diese Beiträge nach etwa 25 v. H. des Einkommens des Mannes berechnet werden. Da der Arbeitgeberanteil fehlt, bedeutet dies eine 50prozentige Erhöhung des Beitrags des Ehemannes. Mehr dürfte ihm kaum zuzumuten sein. Aus diesen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 32 Willi AllleTS Beiträgen soll die Hinterbliebenenrente der Verheirateten finanziert werden. Da die Lebenserwartung der Frauen 6 Jahre höher ist als diejenige der Männer, und die verheirateten Frauen im Durchschnitt etwa 1-2 Jahre jünger als die Männer sind, ergibt sich, daß die Witwenrente etwa die halbe Laufzeit wie die Versichertenrente aufweisen. Da sie zur Zeit nur 60 v. H. der Versichertenrenten betragen, ist eine annähernde Finanzierung aus diesen zusätzlichen Beiträgen möglich. Beim Aufziehen von Kindern sollte den Müttern eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden. Wer drei und mehr Kinder aufgezogen hat, sollte von der Beitragspflicht überhaupt befreit werden. Bei einem oder zwei Kindern könnte man an eine Freistellung für 10 bzw. 20 Jahre denken. Die Freistellungszeiträume sollten auf jeden Fall großzügiger als die im folgenden dargestellten zusätzlich erworbenen Rentenansprüche für Kindererziehungszeiten sein. 2. Elternteile, die Kinder betreut haben, erhalten beitragsfreie Kindererziehungszeiten zugerechnet. Die im Rentenreformgesetz 1992 vorgesehene Ausdehnung dieser Zeiten auf 3 Jahre je Kind stellt eine spürbare Verbesserung des bisher auf ein Jahr beschränkten Zeitraums dar. Da die Beanspruchung durch das Aufziehen von Kindern und die Haushaltsführung den Freiraum für eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit mit zunehmender Kinderzahl überproportional stark einengt, halte ich allerdings eine mit zunehmender Ordnungszahl der Geburt von Kindern zunehmende Zuerkennung von Kindererziehungszeiten für jedes Kind für wünschenswert. Ich habe deshalb vorgeschlagen, 25 für das erste Kind 3 Jahre, fürdaszweite Kind4Jahreund fürjedes weitere Kind 5 Jahre als beitragsfreie Versicherungszeit anzuerkennen. Eine konsequente Verwirklichung des Familienprinzips macht bei Ehepaaren auch einen Verzicht auf eine individuelle Berechnung der Beitrags bemessungsgrenze notwendig. Da aus Verwaltungsgründen auf einen Quellenabzug für die Beiträge nicht verzichtet werden kann, wäre dann allerdings in Analogie zum Jahreslohnsteuerausgleich, nach Jahresende eine Zusammenführung der Versicherungskonten beider Ehegatten notwendig, um festzustellen, ob die Summe der Beiträge den Betrag überschreitet, der sich bei Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Ist dies der Fall, wäre insoweit der überzahlte Betrag zu erstatten. Wenn, wie von der Familienpolitik gefordert, die umfassende und gleichzeitig engste Lebensgemeinschaft der Familie als Einheit anzusehen ist -die Ehegattenbesteuerung in der Einkommensteuer, das eheliche Güterrecht, die Erbschaftsteuer usw. tragen diesem Gesichtspunkt Rechnung -sollte dieser Grundsatz auch für die Alterssicherung gelten. Ich habe einen Weg gezeigt, wie dies im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ohne deren finanzielle Überforderung möglich ist, wobei gleichzeitig die bisherigen unsystematischen Regelungen beseitigt werden. Solche Lösungen haben nichts mit "versiehe25 W. Albers: Auf die Familie kommt es an, Familienpolitik als zentrale Aufgabe, Stuttgart 1986, S. 108f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 33 rungsfremden Leistungen" zu tun, die durch den Staat (Bund) und nicht von der Solidargemeinschaft der Versicherten zu finanzieren sind, wie dies z. B. vom Sozialbeirat, aber auch vom Verband der Rentenversicherungsträger behauptet wird. Sie stellen vielmehr ein konstitutives Element für die Struktur der Altersversicherung dar, das sich durch ein konsequentes Abstellen der Versicherung auf das Familienanstelle des Individualprinzips ergibt. 3. Stärkung der eigenverantwortlichen Vorsorge Gegen den Vorschlag, eine eigenverantwortliche Vorsorge durch eine Verminderung der kollektiven Altersrenten auf eine Grundsicherung zu erreichen, habe ich zwei Einwendungen vorgebracht: a) Es muß in größerem Umfang mit einer unzureichenden Altersversorgung gerechnet werden, b) der Übergang wirft schwer lösbare Finanzierungsprobleme auf. Gleichwohl ist das mit diesen Vorschlägen angestrebte Ziel wichtig, und ich möchte deshalb Lösungsmöglichkeiten zeigen, die in die gleiche Richtung gehen, aber die erwähnten Nachteile vermeiden oder jedenfalls auf einen vertretbaren Umfang vermindern. Die beitragsund einkommensbezogene Rente bleibt bestehen, aber ihr Umfang wird für die besser verdienenden Bevölkerungsschichten durch eine langsame Verringerung der Beitragsbemessungsgrenze von 200 v. H. auf 150 v. H. des durchschnittlichen Arbeitsentgelts eingeschränkt. Um zu große Deckungslücken zu vermeiden, erfolgt die Verminderung in jährlichen Schritten von 2 Prozentpunkten. Die Anpassung erfordert also 25 Jahre. Sie muß deshalb möglichst bald in Angriff genommen werden, damit sie vor der nach 2015 zu erwartenden beschleunigten Verschlechterung der Finanzlage mit entsprechenden Beitragserhöhungen abgeschlossen ist. Auch dieses Verfahren erfordert in der Übergangszeit höhere Beiträge als bei Beibehaltung der bestehenden Regelung für die Beitragsbemessungsgrenze, aber durch die Beschränkung des Abbaus der Zwangsversicherung und die Verteilung auf einen Zeitraum von 25 Jahren werden die Übergangsprobleme erträglich, und es tritt eine Entlastung der Rentenversicherungen in der kritischen Phase nach dem Jahre 2015 ein. Bis zum Jahre 2015 sind, in dem Umfang wie Renten aufgrund der alten Beitragsbemessungsgrenze von 200 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts berechneten Beiträgen zu zahlen sind, die Ausgaben höher als die Einnahmen, die nach der abgeschmolzenen Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden. Wenn vom Jahre 2015 ab das Abschmelzen der Beitragsbemessungsgrenze gestoppt wird, verringert sich die Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben in dem Maße, wie die Bezieher alter Renten absterben. Für Einkommensbezieher, deren Einkommen 150 v.H. der durchschnittlichen Arbeitsentgelte nicht übersteigt, würde sich also nichts ändern. Für sie kann sich -abgesehen von den Leistungskürzungen, die für alle Rentenbezieher angesichts des verschlechterten Altersaufbaus notwendig sind -keine 3 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 194 /I OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 34 Willi Albers Unterversorgung ergeben. Die Bezieher höherer Einkommen mit einer höheren Sparfähigkeit sind dagegen auf eine verstärkte freiwillige Vorsorge angewiesen, wenn das bestehende Wohlstandsverhältnis zwischen der aktiven und der Altersphase aufrechterhalten werden soll. Damit scheint mir eine Lösung gefunden zu sein, die mehr Freiheit bei noch ausreichender Sicherheit ermöglicht. 4. Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren Als Mittel zur Überwindung der Deckungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch der Übergang vom Umlagezum Kapitaldeckungsverfahren vorgeschlagen worden. Dabei wird darauf abgestellt, daß im Durchschnitt für alle Versicherten ein Kapitalstock bis zum Rentenbeginn gebildet worden ist, der unabhängig von der Bevölkerungsentwicklung zur Finanzierung der Rente zur Verfügung stehe, so daß das Kapitaldeckungsverfahren bei einer Verschlechterung des Altersaufbaus nicht mit den gleichen Schwierigkeiten wie das Umlageverfahren belastet sei. Die Probleme sind aber etwas differenzierter zu sehen. Die im Zusammenhang mit der Grundsicherung bereits kritisierte Inflationsabhängigkeit der aus privaten Ersparnissen gebildeten Alterssicherung tritt auch hier auf; denn der Kapitalstock der Sozialversicherungsträger unterliegt ebenfalls der Geldentwertung. Es gibt kein Verfahren, das Rentner in gleicher Weise wie das Umlageverfahren vor einer Geldentwertung schützt und sie zudem noch an der zwischenzeitlich eingetretenen Wohlstandssteigerung in der Volkswirtschaft beteiligt. Außerdem sind die behaupteten Vorteile des Kapitaldeckungsverfahrens aus gesamtwirtschaftlicher Sicht zweifelhaft. Dazu sollen getrennt die Wirkungen während des Übergangs vom Umlagezum Kapitaldeckungsverfahren, also während des Aufbaues des Kapitalstocks, und nach Abschluß des Aufbaus bei schrumpfender Bevölkerung, also bei einem Abbau oder einer stark verringerten Zuwachsrate untersucht werden. Die Verfechter einer Überlegenheit des Kapitaldeckungsverfahrens gegenüber dem Umlageverfahren verwenden ein neoklassisches Wachstumsmodell, 26 aus dem sie ein höheres Produktionspotential und einen höheren Wohlstand als Folge der verstärkten Kapitalbildung während der Aufbauphase des Kapitalstocks ableiten. 27 In einem solchen Modell wird bekanntlich eine Vollauslastung der Produktionsfaktoren unterstellt, d. h. eine Erhöhung der Ersparnis, wie sie mit dem Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren verbunden ist, führt zu einer erhöhten Investition und zu einer vergrößerten Produktion. Es wird also 26 Vgl. B. Fe/derer (Hrsg.): im Vorwort zu: Kapitaldeckungsverfahren versus. Umlageverfahren. 27 V gl. M. Neumann: Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung durch kapitalbildende Maßnahmen. A.a.O., S. 29-53; B. Raffelhüsche n: Anreizwirkungen des Systems der sozialen Alterssicherung. Finanzwissenschaftliche Schriften, H. 40, Frankfurt /M. u. a. 1989. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 35 letztlich angenommen, daß die Ersparnis die Investition bestimmt, was angesichtsder länger andauernden Unterbeschäftigung in den meisten entwickelten Volkswirtschaften kaum als realistisch angesehen werden kann. Bei einem hohen Wohlstandsniveau und einer nicht mehr wachsenden oder sogar schrumpfenden Bevölkerung führt eine Einkommenserhöhung nur noch zu einer geringen Zunahme der privaten Nachfrage. Bleibt diese hinter der Zunahme der Produktivität zurück, entstehen Absatzprobleme. Produktion und Beschäftigung werden eingeschränkt. Warum sollte ein Unternehmer, der keine oder nur eine hinter der Erhöhung der Produktivität zurückbleibende Erhöhung seines Absatzes erwartet, Erweiterungsinvestitionen vornehmen? Er wird sich auf Rationalisierungsinvestitionen konzentrieren, die seine Wettbewerbsposition stärken und eine der Entwicklung der Nachfrage angepaßte Produktionsentwicklung ermöglichen. Rationalisierungsinvestitionen schaffen aber keine Arbeitsplätze. Eine Nachfragelücke ist eine wichtige und meistens unterschätzte Begleiterscheinung in Volkswirtschaften mit stagnierender oder schrumpfender Bevölkerung. Wenn jetzt noch die Ersparnis in einem Ausmaß erhöht wird, wie es bisher nicht zu beobachten war -der aufzubauende Kapitalstock würde Billionen DM betragen28 -kommt es zu einem Rückgang und nicht wie unterstellt, zu einer Zunahme der Investitionen. Starke deflatorische Tendenzen wären zu erwarten. 29 Bei der Annahme, daß eine erhöhte Sparquote eine erhöhte Wachstumsrate des Sozialprodukts auslöse, werde ich an einen Ausspruch meines Lehrers Erich Schneider erinnert, der als dezidierter Gegner der Quantitätstheorie des Geldes diesen Zusammenhang mit dem Hinweis bestritten hat: "Geld hat keine Beine und läuft nicht in Geschäfte, um Waren zu kaufen." Das Wachstumsargument wird auch von M. Neumann, der sonst ein Verfechter des Kapitaldeckungsverfahrens ist, nicht bestritten. Er schreibt: "Dieser Einwand ist außerordentlich ernst zu nehmen. Die möglicherweise eintretende Doppelbelastung und die daraus erwachsenden Deflationsgefahren könnten als so schwerwiegend eingeschätzt werden, daß ein Übergang zur 28 H. Grohmann kommt auf einen Betrag von etwa 5 Billionen DM, den der Kapitalstock erreichen würde. Eine Realisierung in dieser Größenordnung hält er unter den herrschenden Bedingungen für ausgeschlossen. Vgl. H. Grohmann: Probleme einer Abschätzung des für ein Kapitaldeckungsverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung notwendigen Deckungskapitals in: Kapitaldeckungsverfahren versus Umlageverfahren (Hrsg. B. Felderer) a. a. 0., S. 79 . 29 Dieses Argument ist auch gegen die These vorzubringen, daß das durchschnittliche Arbeitsangebot Kinderloser größer als dasjenige von Eltern mit Kindern ist, sie aus ihrem höheren Einkommen mehr sparen und dadurch zu einem höheren Produktionspotential beitragen, das die Finanzierung erhöhter Alterslasten erleichtere. In diesem Fall kommt noch hinzu, daß die behauptete höhere Sparquote nur bedingt zutrifft; denn empirische Untersuchungen zeigen, daß bei gleichem Familieneinkommen mit wachsender Kinderzahl die Sparquote nicht sinkt, obwohl das Pro-Kopf-Einkommen deutlich abnimmt. Offenbar sind die Prioritäten in Kinderfamilien anders als bei Kinderlosen gesetzt; der Risikovorsorge wird offenbar gerade im Hinblick auf die Kinder ein größeres Gewicht beigemessen. 3* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 36 Willi Albers Kapitaldeckung als Sicherung der Altersversorgung von vomherein als ausgeschlossen erscheint, so groß die ökonomischen Vorteile eines Kapitaldeckungsverfahrens an sich auch sein mögen. " 30 Er erwägt deshalb die Einführung eines gemischten Systems. Es wird von Anhängern des Kapitaldeckungsverfahrens auch ins Feld geführt, das von ihnen unterstellte stärkere Wachstum der Wirtschaft, erleichtere es, höhere durch die Verschlechterung der Bevölkerungsstruktur verursachte Alterslasten zu tragen. Es ist natürlich richtig, daß aus einem höheren Einkommen höhere Abgaben entrichtet werden können, ohne daß das verfügbare Einkommen sich absolut verringert und sich dem Existenzminimum stärker annähert. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Widerstand der aktiven Generation gegen höhere Beitragssätze sich verringertund das ist die entscheidende Frage für die politische Durchsetzbarkeil von Beitragssatzerhöhungen in dem hier notwendigen Umfangist allerdings eine andere Frage. Die aktive Generation wird ihr Urteil davon abhängig machen, wieviel von ihrem Arbeitseinkommen unter dem Strichnach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben-übrig bleibt. Daß ihr Arbeitseinkommen durch den Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren "angeblich" in den letzten 10 Jahren um z. B. 10 v. H. höher als beim Umlageverfahren ist, wird für ihr Urteil relativ unwichtig sem. In der zweiten Phase, wenn der Kapitalstock aufgebaut ist, er also nur noch in dem Maße wachsen würde wie die Löhne pro Kopf zunehmen, würde eine schrumpfende Bevölkerung zu einer verlangsamten Kapitalbildung oder falls die Lohnerhöhung kleiner als die Schrumpfung der Bevölkerung ist, zu einem Abbau des Kapitalstocks führen. Das heißt, der verschlechterte Altersaufbau würde ausschließlich zu Lasten der Ersparnis gehen, während beim Umlageverfahren, soweit zum Ausgleich des verschlechterten Altersaufbaus die Beiträge erhöht werden, Konsum und Ersparnis im Verhältnis der marginalen Konsumzur marginalen Sparquote vermindert werden. So starke "Verwerfungen" wie beim Kapitaldeckungsverfahren zwischen den gesamtwirtschaftlichen Aggregaten treten also nicht auf. Die einzelwirtschaftliche Betrachtung, bei der nur darauf abgestellt wird, daß der einzelne Versicherte bei gleichbleibenden Beiträgen und festgelegten Gegenleistungen unabhängig von Veränderungen der Altersstruktur auf seine während der aktiven Lebensphase gebildeten Ersparnisse zurückgreifen kann, woraus geschlossen wird, daß dieses Verfahren dem Umlageverfahren überlegen sei, vernachlässigt die nachteiligen gesamtwirtschaftlichen Wirkungen. Auch wenn die Renten gekürzt werden, so daß die bestehende Relation zu den Arbeitseinkommen verschlechtert wird, werden Konsum und Ersparnis in gleicher Weise davon betroffen. Der Unterschied besteht nur darin , daß die Verringerung statt bei der aktiven Generation bei den Rentnern eintritt. Da das 30 Vgl. M. Neumann, a. a.O ., S. 49. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 37 Einkommen der Rentner niedriger als dasjenige der aktiven Generation ist, wird allerdings der Konsum relativ stärker eingeschränkt. Es wird weiter gegen das Umlageverfahren eingewandt, daß der Beitragswert mit Änderungen des Altersaufbaus schwankt. Darin wird ein Verstoß gegen die Gerechtigkeit zwischen den Generationen gesehen. Die Generation, die bei Kriegsende in das Erwerbsleben eingetreten ist, hat relativ niedrige Beitragssätze gezahlt (bis 1956: 10 bzw.11 v.H., und von 1957-1967: 14v. H.) und relativ hohe Renten im Verhältnis zum Bruttoarbeitsentgelt erhalten (1969-1989: 43-44 v.H.), während die Generation der zukünftigen Beitragszahler höhere Beiträge (19-21 v.H.) bei relativ etwa gleich hohen Renten (etwa 45 v.H.) zu erwarten hat. Dabei ist nur die Entwicklung bis zum Jahre 2010 berücksichtigt; die schwerer wiegenden Verschlechterungen sind aber erst nach diesem Zeitpunkt zu erwarten. Die Behauptung, daß der Beitragswert mit dem Altersaufbau der Bevölkerung schwankt, ist also zutreffend. Darin muß aber kein Nachteil gesehen werden; denn die logische Folge des von mir vorgeschlagenen Verursacherprinzips ist, daß diejenige Generation, die keine zur Bestandserhaltung der Bevölkerung notwendige Kinderzahl besitzt, sich dafür im Alter schlechter steht. An dieser Stelle ist auch ein Vergleich über die Vorteilhaftigkelt des Kapitaldeckungszum Umlageverfahren für die Versicherten angebracht. Bei den auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Renten ergibt sich die Höhe der Renten durch die um Zinsen und Zinseszinsen erhöhten eigenen Beiträge. Beim Umlageverfahren fehlt es an einer eindeutigen Beziehung zwischen der Höhe der Beiträge und der Höhe der Renten. Mit Hilfe der Beiträge wird nur ermittelt, in welchem Verhältnis das eigene (beitragspflichtige) Einkommen zum durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten steht. Die absolute Höhe der Rente ergibt sich aus dem bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erreichten Einkommensniveau aller Versicherten. Eine Verzinsung der Beiträge erfolgt also nicht. An die Stelle ihrer Verzinsung werden die Rentner an den Einkommenserhöhungen der aktiven Generation beteiligt. Bei dem Einfluß der beiden Verfahren auf die Rentenhöhe muß also die durchschnittliche Kapitalverzinsung mit der jährlichen Zuwachsrate der Löhne verglichen werden. Nach Berechnungen von Farny31 betrug die durchschnittliche Verzinsung der verschiedenen Sparformen zwischen 1958 und 1981 5,0-6,8 v. H. Die beitragspflichtigen Arbeitseinkommen stiegen dagegen um 7,4 v. H. Die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich also besser als die Rentner gestanden, die über eine Lebensversicherung auf Rentenbasis gesichert waren, obwohl sich auch während dieser Zeit bereits der Altersaufbau der Bevölkerung -wenn auch im Verhältnis zu der zukünftigen Veränderung in bescheidenem Umfangverschlechtert hat. Für die Zukunft dürfte sich dieses Verhältnis entscheidend verändern, und die Lebensversicherungen haben mit 31 D. Farny : Zur Rentabilität langfristiger gemischter Lebensversicherungen, in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswirtschaft, 1983, S. 371. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 38 Willi Albers dieser "Renditeverschiebung" bereits geworben, wobei sie allerdings den Vorteil des Inflationsschutzes bei den Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen verschwiegen haben, der nicht zuletzt zu der höheren Rendite der umlagefinanzierten Renten in der Vergangenheit beigetragen hat . Im übrigen würden die Übergangsprobleme durch eine vollständige Aufgabe des Umlagezugunsten eines Kapitaldeckungsverfahrens im Verhältnis zu dem im ersten Teil dargestellten Übergang zu einer Grundsicherung noch verschärft, weil dabei die nach dem Umlageverfahren bezahlten Beiträge für die Grundsicherung noch für die Finanzierung der alten Renten zur Verfügung stehen, während beim Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren der Kapitalstock für die Erfüllung der späteren Rentenansprüche in voller Höhe erhalten bleiben muß. Man hat deshalb nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten gesucht, und glaubt, sie in einer Kreditaufnahme bei der öffentlichen Hand gefunden zu haben. 32 Zwar steht eine genügend große Ersparnis aus dem Aufbau des für das Kapitaldeckungsverfahren notwendigen Kapitalstocks zur Verfügung. Seine Inanspruchnahme könnte sogar die oben geschilderten Nachteile eines "oversaving" mildern. Aber bei dem erwähnten Umfang von 5 Billionen DM würden aus dem Zinsendienst kaum hinzunehmende Belastungen für den Staatshaushalt entstehen. Die bei einer Staatsverschuldung von zur Zeit etwa 1 Billion DM bestehenden Zinsverpflichtungen absorbieren bereits etwa 10 v. H. der Mittel des Staatshaushalts. Eine Verfünffachung würde den Anteil der Zinsausgaben entsprechend erhöhen und die Erfüllung der normalen Staatsausgaben in einem nicht vertretbaren Umfang blockieren oder zu einer die Belastbarkeit übersteigenden zusätzlichen "Zinssteuer" führen. Hinzu kommt, die Notwendigkeit der Tilgung; sie bewirkt, daß die durch die Kreditaufnahme verschleierte zusätzliche Belastung auf einen späteren Zeitraum verschoben wird. Dadurch könnte zwar die Zusatzbelastung auf einen längeren Zeitraum verteilt werden und somit leichter zu tragen sein, aber "weg gezaubert" werden kann sie nicht. Mit der von mir aus ordnungspolitischen Gründen vorgeschlagenen Verringerung der Zwangsversicherung durch einen langsamen Abbau der Beitragsbemessungsgrenze von 200 auf 150 v.H. des durchschnittlichen Bruttoentgelts würde zwar auch eine verstärkte Kapitalbildung verbunden sein; denn wenn die bisherige Wohlstandsrelation zwischen der aktiven Lebensphase und dem Alter aufrechterhalten werden soll, müssen die eingesparten Zwangsbeiträge durch freiwillige Vorsorgeaufwendungen angelegt werden, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren angelegt werden. Diese Umstellung beschränkt sich aber darauf, daß die Bezieher von Einkommen über 150 v. H. 33 des Durchschnitts ein 32 Vgl. M. Neumann: S. 49ff. 33 Ihr Anteil betrug am 1. 6. 1989 bei den Männern in der Arbeiterrentenversicherung nuretwa 2.5 v. H. und in der Angestelltenversicherung etwa 27 v. H. Bei den Frauen war er noch erheblich kleiner. Vgl. Bericht der Bundesregierung üb er ihre gesetzlichen Rentenversicherungen (Rentenanpassungsbericht 1989), BT-Drucksache 11/6123, Übersicht I 16 s. 72f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Anpassung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung 39 Viertel ihrer bisher dem Umlageverfahren zugeführten Aufwendungen für die Alterssicherung nach dem Kapitaldeckungsverfahren angelegt würde. Mein Vorschlag führt also auch zu einer Erhöhung des Anteils der Aufwendungen für die Alterssicherung, auf den das Kapitaldeckungsverfahren angewendet wird; aber es vermeidet die radikalen Verwerfungen, die mit einem vollständigen und abrupten Systemwechsel verbunden sind. Insofern bin ich kein grundsätzlicher Gegner des Kapitaldeckungsverfahrens, sondern bewege mich zum mindesten der Tendenz nach in die gleiche Richtung wie diejenigen, die ein gemischtes Verfahren vorschlagen. 34 Allerdings bleibt bei mir das Schwergewicht bei dem U mlageverfahren. 5. Erhöhung des Bundeszuschusses Die Deckungslücke der gesetzlichen Rentenversicherung soll weiter durch einen erhöhten Bundeszuschuß beseitigt werden. Diese Forderung ist sowohl vom Verband der Rentenversicherungsträger als auch vom Sozialbeirat erhoben worden, und die Politiker haben dieser Forderung im Rentenreformgesetz 1992 wenn auch nicht im gewünschten Umfang zugestimmt. Die Tatsache, daß früher, d. h. in den Jahren nach der Rentenreform von 1957 der Anteil des Bundeszuschusses höher war und, daß er zur Finanzierung von kaum befriedigend zu bestimmenden" versicherungsfremden Leistungen" dienen soll, reicht wohl kaum zur Begründung aus. In erster Linie ist eine solche Maßnahme an ihren ökonomischen Wirkungen zu beurteilen. An erster Stelle steht die Feststellung, daß wie schon in anderen kritisierten Fällen die Sozialpolitiker wieder ihre Zuflucht zu dem Instrument des Verschiebebahnhofs nehmen. Statt der Beitragszahler werden nun die Steuerzahler belastet; die drohende Überforderung der Volkswirtschaft durch eine zu hohe Altersbelastung wird dadurch nicht verringert. Außerdem ist diese Verschiebung insofern unbefriedigend, weil sie die Nichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung doppelt belastet. Sie müssen für ihre eigene Altersversicherung in voller Höhe (einen Arbeitgeberbeitrag gibt es nicht) aufkommen und werden jetzt noch zusätzlich zur Finanzierung der Sicherung der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung mit herangezogen. Dabei handelt es sich bei dieser Gruppe keineswegs nur um die "Großkopfeten", denen eine solche Zusatzbelastung zuzumuten wäre. Ich bin immer für eine vollständige Abschaffung des Bundeszuschusses eingetreten und halte dies auch heute noch für notwendig. Aufkeinen Fall ist seine Erhöhung ein geeignetes Instrument zur Überwindung der durch die Verschlechterung der Altersstruktur auftretenden Finanzierungsschwierigkeiten. 34 Vgl. K. Jaeger: Optimale Anpassung der Rentenfinanzierung bei abnehmenden Wachstumsraten der Bevölkerung und H. Schneider: Ausgleich der Rentenlast zwischen Generationen beide in: Kapitaldeckungsverfahren versus Umlageverfahren, a. a. 0., S.91-114 und S. 115-147. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 46 Johannes Hackmann allokatives Marktversagen von Versicherungsmärkten ausmachen. Dieser theoretische Nachweis rechtfertigt aber noch kein Sozialversicherungssystem. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß Zwangsversicherungen mit den Umständen, die dieses allokative Marktversagen auslösen, besser fertig werden als (geordnete) freie Märkte, wurden nicht gefunden, wenn die Auffassung, die marktwirtschaftliche Koordination (mit Kontrahierungsfreiheit) sei grundsätzlich einer staatlichen Koordination (mit Kontrahierungszwang) allokativ überlegen, zum Fixpunkt der Argumentation genommen wird. In polemischer Überspitzung lautet das Kernargument: Würde das, was zur allokativen Rechtfertigung von Sozialversicherungen vorgebracht wird, auf andere "Produktionsbereiche" übertragen, ließe sich eine "Verstaatlichung" von allem und jedem rechtfertigen. Zwangsversicherungen sind nun aber nicht nur aus einer" versicherungstheoretischen Sicht" zu bewerten. Mit ihnen werden auch Einheiten von Gütern wie "innere Sicherheit" und "sozialer Friede produziert". Dieses sind in einem finanzwissenschaftliehen Sinn "öffentliche Güter", weil sie "nicht-rival" genutzt werden können: Der innere Friede für einen Bürger ist (regelmäßig) auch innerer Friede für andere. Ob sich Sozialversicherungen mit Blick auf die Produktion solcher Güter allokativ rechtfertigen lassen, hängt von einem "Produktivitätsvergleich" dieser Produktionsmethode mit anderen Methoden ab . Es spricht manches dafür, daß gruppenspezifische Sicherungspflichten und staatliche Fürsorgesysteme allokativ attraktive Verfahren der inneren Befriedung sind. Der entscheidende Begründungssachverhalt: Soziale Sicherheit kann "inneren Frieden" erzeugen, und die Produktion dieses Gutes durch soziale Sicherungssysteme kann wirtschaftlicher (bzw. wirksamer) sein als eine innere Befriedung etwa durch Polizei und Militär. Daß der innere Friede aber auch Sozialversicherungen gebietet, ist hingegen nicht zu erkennen. Soziale Sicherungssysteme und der sie kennzeichnende Zwangscharakter lassen sich auch aus einer distributiven Sicht rechtfertigen, wenn dem Staat zusätzlich zu seiner Distributionsaufgabe eine gewisse paternalistische Fürsorgepflicht für seine Bürger zugewiesen wird bzw. - in finanzwissenschaftlicher Terminologie -wenn es meritorische Bedürfnisse gibt. Der Grundgedanke dieser Rechtfertigung einer Pflichtsicherung ist einfach und bekannt. Das Vertrauen auf die staatliche Fürsorge erzeugt individuelle Sorglosigkeiten. Bei bestehender, unabdingbarer staatlicher Fürsorge ist es im (allokativen) Interesse aller, daß solche Sorglosigkeiten unterbunden werden. Eine Sicherungspflicht ist ein geeignetes Mittel dafür. Rechtfertigungsargumente für eine unabdingbare Versicherungspflicht lassen sich aber auch in diesem Kontext nicht ausmachen. Soziale Sicherungssysteme haben gesamtgesellschaftliche Auswirkungen. So verändern sie individuelle Einstellungen und beeinflussen auch auf diese Weise z. B. das gesamtwirtschaftliche Leistungsniveau. Bei der Prüfung von Rechtfertigungsansätzen für soziale Sicherungssysteme im Teil B werden diese Rückwirkungen sozialer Sicherungssysteme durchweg nicht beachtet. Es wird gewisserOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 47 maßen von individuell gegebenen Präferenzen bzw. Attitüden (Leistungsmotivationen) ausgegangen. Soweit soziale Sicherungssysteme individuelle Einstellungen verändern, ist das für eine umfassende Beurteilung sozialer Sicherungssysteme jedoch eine probleminadäquate Vorgehensweise. Im Teil C werden deshalb die allokativen und distributiven Wirkungen sozialer Sicherungssysteme, soweit sie im Teil A noch nicht zur Sprache kamen, zum Thema gemacht. In diesem Zusammenhang wird ein wesentlicher systemtheoretischer Unterschied zwischen Konkurrenzwirtschaften und Systemen der sozialen Sicherung deutlich (Cl 2b): Konkurrenzwirtschaften tendieren zu einer Reproduktion der menschlichen Verhaltensweisen, ohne die es eine wirtschaftliche Prosperität nicht geben kann. Systeme der sozialen Sicherung weisen in derselben Hinsicht hingegen immanent systemdestabilisierende Mechanismen auf. Auch fallen bei den bestehenden Zwangssicherungssystemen automatische Selbstkorrekturmechanismen aus, die durch politische Korrekturmechanismen (Reformen) ersetzt werden müssen (CI 2d). Diese politisch gesteuerten Fehlerkorrekturen neigen zu einer konjunkturellen Prozyklizität, weil die Finanzentwicklung der sozialen Sicherungssysteme den Politikern pauschal als Fehleranzeige dient. Ausgelöste Reformen gehen so einher mit Belastungen des politischen Systems. Unter konkurrenzwirtschaftlichen Bedingungen käme es hingegen zu "geräuschlosen" dezentralen Selbstkorrekturen. Das Interesse an den Zwangswirkungen von Systemen der sozialen Sicherung ist auch im Teil C normativ bestimmt; es wird geleitet von der Frage nach den Bestimmungsgründen von Systemsicherheit bzw. der potentiellen Leistungsfähigkeit sozialer Sicherungssysteme. Als ein entscheidender, die Leistungsfähigkeit sozialer Sicherungssysteme beeinträchtigender, Umstand wird der Mißbrauch sozialer Sicherungssysteme zu einer "ausbeuterischen Umverteilung" ausgemacht. Diese ausbeutensehe Umverteilung hat ihren wesentlichen Grund im Zwangscharakter sozialer Sicherungssysteme. Die Institutionalisierung von Wahlund Wettbewerbsfreiheiten kann, das lehren die Erfahrungen mit marktwirtschaftliehen und planwirtschaftliehen Systemen, der ausbeuteciseben Umverteilung aufwirksamste Weise entgegenwirken. Es gibt nur eine Dilemmasituation: Die Erfüllung der sozialen Sicherungsfunktion impliziert Umverteilung, und auch diese Umverteilung erfordert Zwang. Mithin kann es nur um den Abbau eines sozialpolitisch unnötigen Zwangs oder um die Schaffung eines institutionellen Rahmens gehen, bei dem das soziale Sicherungsziel mit einem möglichst geringen Einsatz des staatlichen Zwangsinstrumentariums erreicht wird. Zentrale Voraussetzung dafür ist es, daß ein Ausgleich der "solidarischen Umverteilungslasten" stattfindet. In der Logik der Argumentation dieser Arbeit kommt der richtigen Gestaltung des "Finanzausgleichs" mithin eine hervorragende Bedeutung zu. Daß es im bundesrepublikanischen System der sozialen Sicherung ausbeutensehe Umverteilung und sozialpolitisch nicht gerechtfertigten "unnötigen" Zwang gibt, dafür gibt es eine Vielzahl von Anhaltspunkten. Das Frageinteresse muß sich deshalb auf die Erklärung dieses unnötigen Zwangs richten (C II). Die OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 48 J ohannes Hackmann Erklärung hat bei den Interessen derjenigen anzusetzen, die vom sozialen Sicherungssystem profitieren. Es fällt nicht schwer zu zeigen, daß das Bestehen von unnötigem Zwang im Interesse mancher Profiteure des sozialen Sicherungssystems sein kann. Dennoch reicht dies zu einer befriedigenden Erklärung allein nicht aus. Schließlich liegt die Regelungskompetenz für das soziale Sicherungssystem nicht bei diesen Profiteuren, sondern bei den politischen Entscheidungsinstanzen. Eine letztlich befriedigende Erklärung muß deshalb bei den politischen Akteuren ansetzen. Es wird argumentiert, daß das politische Herrschaftsstreben der tragende Erklärungsgrund für den unnötigen Zwang in den bestehenden sozialen Sicherungssystemen ist: Ein größeres Mehr an Wahlund Wettbewerbsfreiheiten würde die Möglichkeiten zur unmittelbaren politischen Einflußnahme verringern. Der kritische Punkt für die Leistungsfähigkeit sozialer Sicherungssysteme bzw. für die Systemsicherheit sind nach dem bisher Gesagten die politischen Verhaltensweisen. Auf diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, wie sich diese Verhaltensweisen verändern lassen. Eine naheliegende Antwort könnte es sein: durch die Schaffung geeigneter Institutionen. Doch damit wird die Argumentation zirkulär. Bestehende Institutionen wie erfolgende institutionelle Änderungen reflektieren ja gerade die Politikerverhaltensweisen. Eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit sozialer Sicherungssysteme muß also direkt auf die relevanten Politikerverhaltensweisen zielen. Ist das überhaupt möglich? Es gibt fraglos Grund zur Skepsis, aber die Geschichte der Menschheit gibt auch Anlaß zur Hoffnung. Aufklärung und ein entsprechendes Meinungsklima können längerfristig doch viel bewirken. Hier könnte der Wissenschaft eine hervorragende Bedeutung zukommen. Sie dürfte in der Lage sein, ein geistiges Klima zu erzeugen, daß bei der Diskussion sozialpolitischer Fragen die Artikulation von Partikularinteressen nur dann Erfolg haben kann, wenn sie in eine Gemeinwohlorientierung eingebunden wird (ähnlich auch Harsanyi 1977, S. 40). Dies verlangt keinen einund für allemal definitiv geklärten Gemeinwohlbegriff als dogmatisch inhaltliche Vorgabe. M. E. genügt eine auf Konsistenz und Kohärenz gerichtete Erörterung von Wertungsfragen im wissenschaftlichen Bereich. Die unter Wissenschaftlern im Gefolge der Rezeption von M. Weber anzutreffende Meinung, nach der Werturteile nicht nur subjektiv, sondern im Grunde auch beliebig seien, muß überwunden werden. Dieses Beliebigkeilsverständnis entdiszipliniert und enthemmt zur schamlosen Artikulation von Partikularinteressen. Dieses -im wissenschaftlichen Bereich vorherrschende -Meinungsklima ist m. E. eine der tieferen Ursachen für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit sozialer Sicherungssysteme. 3. Begriffliche Abgrenzungen Eine "soziale Sicherung" wird als eine Sicherung begriffen, die durch gesellschaftliche Institutionen erfolgt, welche mit einer sozialpolitischen Intention begründet werden. Das Soziale bei der sozialen Sicherung wird also nicht OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 49 am sozialpolitischen Resultat erkannt, sondern am erklärten sozialpolitischen Motiv. Die auf das Soziale gerichteten "sozialen Sicherungssysteme" umfassen solche gesellschaftlichen oder staatlichen Institutionen, deren Existenz in besonderer Weise mit einem hoheitlichen Zwang verbunden ist. Soziale Sicherungssysteme sind Zwangssicherungssysteme; die von ihnen erbrachten Sozialleistungen werden mit Zwangsabgaben finanziert. Nach der "Sozialpolitik" gehören unstreitig zum System der sozialen Sicherung die Sozialversicherungen (gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung2) . Schon die Sozialhilfe wird vielfach nicht einbezogen. Diese Arbeit bezieht sich grundsätzlich auf soziale Sicherungssysteme, die auch den Bereich der Grundsicherung, also die Sozialhilfe, mit umfassen. Freiheit haben oder auch frei sein heißt "Möglichkeiten haben". Dies dürfte zur Grundvorstellung eines wohljeden Freiheitsverständnisses gehören. Worauf sich das Haben von Möglichkeiten bezieht, ist hingegen eine eher strittige Frage. Mit Blick auf das zu behandelnde Thema sind vor allem zwei Aspekte wichtig. Das Haben von Möglichkeiten, über Güter und Dienste zu verfügen3, und das Haben sonstiger Wahlmöglichkeiten. Solche sonstigen Wahlmöglichkeiten finden einen Ausdruck in bestehenden Wahlund Wettbewerbsfreiheiten. Maß für das Verfügenkönnen über Güter ist die "ökomonische Verfügungsmacht". Dieser Begriff ist den Finanzwissenschaftlern aus den Erörterungen um den steuerlichen Einkommensbegriffbekannt4. Index dieser ökonomischen Freiheit ist allerdings nur die ökonomische Verfügungsmacht, die über die zur Existenz2 Für Lampert 1980 (s. S. 215) sind das Teile des Systems der sozialen Sicherung im engeren Sinne. Hinzu kommt speziell noch die Beamtenversorgung. Zum System der sozialen Sicherung im weiteren Sinne gehören obendrein die Sozialhilfe und andere Sozialtransfers, wie Wohngeld und Ausbildungsförderung. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung folgt neuerdings einem eher engen Verständnis, wenn in seinen Publikationen von sozialer Sicherung die Rede ist (vgl. "Sozialbericht 1986"). Ein weites Verständnis findet sich bei Molitor 1987. Einheitlich werden sozialpolitische Bereiche wie Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Wohnungsbauund Sparförderung nicht zur sozialen Sicherung gerechnet. 3 Für ein solches Freiheitsverständnis vgl. auch Stigler 1978, der sich in seinem Beitrag speziell dagegen wendet, mit von Hayek (vgl. von Hayek 1983) den Freiheitsbegriff auf eine Abwesenheit von Zwang durch andere Menschen einzuengen. S. in diesem Zusammenhang auch Willgerodt 1988, dem ich die Hinweise auf Stigler und (nachfolgend) Posner verdanke. Willgerodt zitiert im übrigen die einprägsame Formulierung von Ma ch/up ("Food is not liberty and liberty is not food"). Angesichts dieser Charakterisierung werde beachtet, daß der obige Freiheitsbegriff -anders als wohl der Vermögensbegriff bei Stigler -nicht auf Güterkonsum (.,food") bzw. auf das Ausmaß befriedigter Wünsche, sondern auf Verfügungsmöglichkeiten abstellt. Für eine Problematisierung einer Gleichsetzung von Freiheit mit Wunschbefriedigung vgl. auch Elster 1982, S. 226 ff. Zu einer antiutilitaristischen, letztlich von der Idee der Menschenwürde getragenen, Begründung des Verfügungsmachtkonzepts vgl. Hackmann 1972. Zur Ablehnung des Utilitarismus s. a. Posner 1979. 4 Vgl. etwa Hackmann 1983a auch für weitere Hinweise; ausführlicher zum Konzept der ökonomischen Verfügungsmacht s. Hackmann 1972. 4 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 194/1 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 50 Johannes Hackmann sicherung erforderliche Verfügung über Güter hinausgeht. Obendrein ist diese ökonomische Verfügungsmacht nur insoweit ein Freiheitsindikator, wie sie bei der mit ihr ausgestatteten Person nicht das Resultat einer äußeren Zwangseinwirkung ist. Aus einer Lebensperspektive wird diese (ökonomische) Freiheit durch das in realen Kaufkraftkategorien gemessene, auf die Länge der Lebenszeit bezogene und als einfache Summe der Periodeneinkommen verstandene Lebenseinkommen 5 eines Individuums indiziert. Der Sicherungsbegriffbezieht sich zum einen auf die Sicherheit der einzelnen Individuen und zum anderen auf die Systemsicherheit bzw. Verläßlichkeit des sozialen Sicherungssystems. Die individuelle Sicherheit wird als nicht bestehendes Risiko undsoweit ressourcenabhängig-als Existenzsicherungsgarantie konzipiert. Diese Sicherheit kann ein objektives Fehlen von Risiken bedeuten (Sicherheit als Schutz) oder das Fehlen von Risikoempfindungen (die Erlebnisdimension von Sicherheit)6. In dieser Arbeit steht die Analyse der objektiven Seite von Sicherheit im Vordergrund. Nach Molitor (1987) geht es bei der sozialpolitisch relevanten Sicherheit um die Abwesenheit eines Lebensstandardrisikos7. Der Lebensstandard wird dabei tendenziell mit Konsumniveau gleichgesetzt. Sozialpolitisch relevanter, weil m. E. der Würde (Freiheit) des Menschen 5 Ökonomen definieren "Lebenseinkommen" vielfach so, daß sie die auf- (oder abgezinste) Summe der Periodeneinkommen als Lebenseinkommen bezeichnen. Das ist jedoch eine hybride Begriffsdefinition. Soweit ein Individuum aus den Periodeneinkommen spart und diese Ersparnis zum Diskontsatz verzinst wird, erfolgt dabei im Grunde eine Doppelzählung; soweit aus den Periodeneinkommen konsumiert wird, erfaßt dieser Begriff auch Solleinkommenselemente. Es gibt weitere Lebenseinkommensverständnisse. So wird als Lebenseinkommen der in Geldeinheiten gemessene Lebensnutzen bezeichnet (vgl. Holzmann). Ein solches nutzenorientiertes Maß paßt zu bestimmten Aspekten der utilitaristischen Philosophie (zu einer Kritik daran s. auch die Hinweise in der vorletzten Anmerkung). Nach einem wieder anderen Verständnis ist das Lebenseinkommen die Summe aus Konsum und Endvermögen (Mitschke). Soweit Einkommen gespart wird, wird es mithin zeitlich dem Lebensende zugeordnet. Die obige Lebenseinkommensdefinition ist nicht nutzenorientiert; sie zielt auf Verfügungsmacht und ist ein ökonomischer Freiheitsindikator. Ferner impliziert sie eine periodische Einkommenszuordnung und schließt obendrein sowohl die Doppelzählung als auch die Solleinkommen aus. Nach diesem Lebenseinkommensverständnis haben also nur die periodengerecht zugeordneten Isteinkommen eine freiheitserhöhende Bedeutung. Zu einer zu diesem Lebenseinkommensbzw. Freiheitsverständnis passenden normativen Steuerlastverteilungskonzeption s. Hackmann 1979. 6 Zu einer ausführlichen Betrachtung, vor allem auch der Dimension der "psychologischen Sicherheitswirkung" und ihre Beziehung (Abhängigkeit) von der Sozialpolitik s. Kaufmann 1973. 7 Hauser (1988) enumeriert für seine "Arbeitsdefinition" von sozialer Sicherheit Tatbestände, die erfüllt sein müssen, damit von sozialer Sicherheit gesprochen werden kann. Er orientiert sich dabei an dem von Weisser entwickelten Lebenslagenkonzept Als Ausgangspunkt für eine Analyse, die auf eine systematische Integration der Normen in ein umfassendes Gemeinwohlkonzept zielt, erscheint mir sein Zielkatalog jedoch nicht geeignet zu sein. Wie ähnlich bei den sozialen Indikatoren, fehlt der füreine solche Analyse erforderliche integrierende Maßstab, der über die komparative Wohlfahrtsbedeutung der verschiedenen Zielaspekte informiert. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 51 besser entsprechend, erscheint es mir, auf die ökonomischen Verfügungsmöglichkeiten abzustellen. So verstanden wäre also die wie zuvor definierte ökonomische Freiheit der zentrale Index des Lebensstandards. Das Fehlen eines Lebensstandardrisikos habe ökonomisch den Charakter eines Komsumguts. Je geringer das Risiko, desto höher ist ceteris paribus das individuelle Wohlbefinden. Ob das eine individualpsychologisch verifizierbare Erkenntnis ist, wird bestritten werden können. Dennoch wird von solchen individuellen Präferenzen ausgegangen. Für die hier interessierenden Fragen dürfte das auch problemadäquat sein. Im übrigen entspricht eine solche Annahme der Vorgehensweise der Risikonutzentheorie. Auch dort wird vorherrschend eine Risikoaversion unterstellt. Dieses konstituiert ökonomisch den Konsumgutcharaker von Sicherheit im Sinne eines nicht bestehenden Risikos. Der sozialpolitische Sicherheitsbegriff hat eine weitere Dimension als die Abwesenheit eines individuellen Risikos in dem Sinne, wie in der Entscheidungstheorie von Risiko und Unsicherheit die Rede ist. Sozialpolitisch impliziert Sicherheit nicht nur das Heranführen der tatsächlichen Entwicklungen an Erwartungswerte. Sicherheit verlangt auch die Sicherung des Existenzminimums und dies selbst dann, wenn jemand -ohne ein Involviertsein von Risiko oder Unsicherheit im risikotheoretischen Sinneohne staatliche Intervention "sicher" verhungern würde. Dieses über die Sicherung gegen individuelle Risiken hinausgehende Sicherheitsverständis gewinnt in der vorliegenden Arbeit allerdings erst an Bedeutung, wenn spezifische Öffentliche-Gut-Dimensionen und vor allem wenn Verteilungsfragen ins Blickfeld kommen. II. "Produktionstechnische" und markttheoretische Grundlagen 1. Graphische Darstellungen von Sicherheit und ökonomischer Freiheit in einer risikotheoretischen Perspektive Das Thema erfordert es, über die zwischen Freiheit und Sicherheit bestehenden Beziehungen nachzudenken. Ökonomisch kann das als die Untersuchung einer Art Produktionsmöglichkeitsgrenze bzw. einer Transformationsfunktion zwischen Freiheit und Sicherheit gedeutet werden. Die Beschaffenheit dieses Produktionsraumes hängt vor allem auch von den institutionellen Rahmenbedingungen ab; ein erstes Ziel ist es, Zusammenhänge dieser Art herauszuarbeiten. Zu diesem Zweck wird modellhart eine einzelne Person betrachtet, wie es ähnlich bei der Erörterung versicherungstheoretischer Zusammenhänge gebräuchlich ist8• 8 S. etwa Ehrlich und Becker 1972, Rothschild und Stiglitz 1976 und Strass/1988. 4* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 52 c E w,* 0 Johannes Hackmann EW Abbildung 1 EW = (1-p)w,* + pw,* tga = (1-p)/p w* 1 D w, Diese Person wisse, daß ihr Leben zwei unterschiedliche Entwicklungen nehmen könne. Die eine Entwicklung sei mit einem Schadensereignis verbunden, bei der anderen komme es nicht dazu. Die objektiven Wahrscheinlichkeiten dieser möglichen Entwicklungen seien bekannt; die Wahrscheinlichkeit für das Schadensereignis sei p. Dementsprechend treffe der günstigere Lebensverlauf mit der Wahrscheinlichkeit 1 - p ein. Im Falle der günstigen Entwicklung komme es im lebensjährlichen Durchschnitt zu einer akkumulierten ökonomischen Verfügungsmacht in Höhe von w*~> bei einer ungünstigen zu w* 2, sofern (private oder soziale) Absieherungen unterbleiben. Diese Aussicht werde als die "allgemeine Lebensperspektive" eines sich nicht sichernden Individuums bezeichnet. Der Punkt A in der Abbildung 1 illustriert diese Lebensperspektive. Der Erwartungswert (EW) der akkumulierten ökonomischen Verfügungsmacht ist für diesen Fall p · w* 2 + (1p) w* 1• In der Graphik informiert B darüber, wenn die Steigung der Verbindungslinie von A und B das Verhältnis der beiden Wahrscheinlichkeilen ausdrückt9• In diesem Fall beschreibt die AB-Linie alle w1 -w 2-Kombinationen mit demselben Erwartungswert. Der Zugang zu dem in der Abbildung 1 dargestellten Sachverhalt erschließt sich leichter durch den Bezug auf ein konkretes Beispiel 10 • Da sei ein Jungbauer 9 In der Graphik gilt tg a = p/(1-p)= (EW-w*2)/(w*,-EW). Daraus läßt sich unmittelbar ableiten, daß die mit EW abgetragene Strecke den Erwartungswert (1-p) w*, + p w* 2 wiedergibt. 10 Dieses Beispiel verdanke ich D. Bös mit seinem Trierer Diskussionsbeitrag zu der als Diskussionsgrundlage verschickten Fassung dieser Abhandlung. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 53 vor der Übernahme des elterlichen Hofs. Das einzige Lebensrisiko sei die Zerstörung von Hofgebäuden und Inventar durch ein Feuer, ausgelöst durch einen Blitzschlag. Die Wahrscheinlichkeit dieses Schadensereignisses sei p. Käme es dazu und würden keinerlei Schadensvorkehrungen dagegen getroffen, würde der Bauer ein Lebenseinkommen (=Zugang an ökonomischer Verfügungsmacht) in Höhe von w* 2 haben; andernfalls wäre sein Lebenseinkommen w* 1, wobei auch dieses Einkommensniveau an die Bedingung eines Nichtergreifens von "Sicherungsmaßnahmen" geknüpft ist. Diese w* 1 -w*2-Kombination ist die Lebensperspektive des Bauern, wenn er keinerlei Sicherheitsvorkehrungen ergreift. Eine solche "allgemeine Lebensperspektive" läßt sich graphisch durch einen Punkt wie A beschreiben. Die Strecke von 0 bis EW informiert dann darüber, wie hoch der Erwartungswert des Lebenseinkommens für den modellhaft betrachteten Jungbauern ist. Im Sinne der einführenden begrifflichen Erläuterungen ist der Erwartungswert der kumulierten ökonomischen Verfügungsmacht der (ökonomische) Freiheitsindex (F), wenn er um die für die Existenzsicherung erforderlichen Ausgaben gekürzt wird. Hier werde eine Konstanz dieser Ausgaben unterstellt. Können die individuellen Risikoeinstellungen im Sinne der Risikonutzentheorie beschrieben werden, lassen sie sich im w1 -w2-Diagramm graphisch als Indifferenzkurven berücksichtigen. Bei Risikoneutralität handelt es sich (bei gegebenen Wahrscheinlichkeiten) um Graden mit der Steigung der AB-Linie. Ein risikoneutrales Individuumso die übliche Definition von Risikoneutralitätrichtet sich bei seinen Entscheidungen nur nach dem Erwartungswert (der Rohergebnisse). Gleiche diesbezügliche Erwartungswerte implizieren für den Risikoneutralen auch gleiche Nutzenerwartungswerte. Hätte der beispielhafte Bauer bei einem Ausbleiben des Schadensereignisses ein höheres Einkommen zu erwarten (vgl. in der Abb. 1 die Situation H) und würde diese höhere Einkommenserwartung gerade durch eine höhere Schadenserwartung im Schadensfall ausgeglichen, so wäre der Risikoneutrale zwischen A und H indifferent. Für den Risikoaversen wäre das jedoch anders; er würde die PerspektiveAder Perspektive H vorziehen. Graphisch zeigt sich das daran, daß seine Indifferenzkurven konvex zum Ursprung des Koordinatensystems gekrümmt sind. Je größer die Risikoaversion, desto stärker ist die Krümmung. Die Indifferenzkurven von Personen mit unterschiedlichen Risikoattitüden haben allerdings alle einen Punkt gemeinsamer Steigung. Dies ist dort der Fall, wo die Höhe des Schadens (bei "Eintritt des Schadensereignisses") null wäre. Eine solche Situation wird in der Graphik durch B beschrieben. Die Linie OB -die Winkelhalbierende des betreffenden Quadranten im w1 -w2-Koordinatensystem -ist mithin eine "Sicherheitslinie". Auf ihr entspricht die Steigung der Indifferenzkurven aller Individuen dem vorgegebenen Verhältnis der Schadenswahrscheinlichkeiten. In der Abbildung 1 ist das risikoaverse Individuum indifferent zwischen der durch E• indizierten Freiheit bei vollständiger Sicherheit und der Freiheit, die EW anzeigt, verbunden mit einer Unsicherheit, die sich im Abstand der Situation A von der Situation B ausdrückt. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 54 J ohannes Hackmann Sollen die Beziehungen zwischen (ökonomisch verstandener) Freiheit und Sicherheit erörtert werden, ist es ein Mangel der bisherigen graphischen Darstellung, daß das Ausmaß der Unsicherheit in ihr nur indirekt seinen Ausdruck findet. Mit Blick auf die Erörterung der zwischen Freiheit und Sicherheit bestehenden Beziehungen dürfte deshalb eine weitere Darstellung des grundlegenden Beziehungsgefüges sinnvoll sein. Dazu werde Sicherheit explizit als der reziproke Wert eines Streuungsmaßes definiert. Dabei könnte man etwa an die Standardabweichung denken. Von der Sicherheitsidee her läge auch der Bezug auf ein relatives Streuungsmaß nahe. Eine Festlegung auf eines der Streuungsmaße ist (im Argumentationszusammenhang dieser Arbeit) allerdings nicht erforderlich, weshalb eine sorgfaltigere Prüfung der komparativen Eignung unterschiedlicher Streuungsmaße unterbleiben kann. Sicherheitsindikator sei hier mithin nur der reziproke Wert irgendeines Streuungsmaßes. Nach diesen konzeptionellen Erwägungen zu einer Operationalisierung von Sicherheit (S) können die verschiedenen Situationen aus dem w1 -w 2-Diagramm in ein Freiheit-Sicherheit-Diagramm übertragen werden. Die durch A gekennzeichnete F-S-Kombination in Abbildung 2 entspreche der Situation A in der Abbildung 1. Situationen voller Sicherheit (wie Bund C in Abb. 1) lassen sich in der Abbildung 2 jedoch nicht darstellen, da sich das definierte Sicherheitsmaß mit zunehmender Sicherheit dem "Wert" unendlich nähert. Die das Nutzenniveau der Situation A beschreibende Indifferenzkurve (UA) nähert sich mithin asymptotisch dem durch F5 gekennzeichneten Freiheitsniveau. F F* 0 s• s Abbildung 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 55 Die direkte graphische Darstellung des Gutes Sicherheit hat den Vorteil, die anschauliche Erörterung der zwischen der Freiheit und der Sicherheit eines Individuums bestehenden transformatarischen Beziehungen zu erleichtern. Hilfreich ist sie auch bei der Erörterung mancher Probleme, die sich zeigen, wenn die zwischen mehreren Personen bestehenden Zusammenhänge behandelt werden. So provoziert die ausdrückliche Einführung von Freiheitsund Sicherheitsmaßen die Frage, um wessen Freiheit und Sicherheit es eigentlich geht. Das hiesige Thema könnte so aufgefaßt werden, es seien in einer globalen Perspektive die Beziehungen zwischen Freiheit und Sicherheit für einen repräsentativen Bürger ("im Durchschnitt") gemeint. Aus einer normativpolitischen Sicht, die sich in Übereinstimmung mit dem "neueren" wohlfahrtsökonomischen Denken wie mit den nach der Verfassung der SR-Deutschland bindenden Wertvorstellungen befindet, ist diese Sichtweise jedoch unangemessen. Danach kommt es auf die Freiheit und Sicherheit eines jeden einzelnen an. Sollen die zwischen Freiheit und Sicherheit bestehenden Transformationsbeziehungen (aus normativ-politischer Sicht) erörtert werden, geht es mithin grundsätzlich um ein Beziehungsgefüge, das (doppelt) so viele Dimensionen hat, wie es zu berücksichtigende Individuen gibt. "Schnitte" durch dieses Transformationsgebilde bzw. Beziehungsgefüge eröffnen den Blick für vielfältige Problemebenen. Wie hängt die Lage der Transformationskurve eines Individuums (die "Eigenbeziehung zwischen Freiheit und Sicherheit") von dem Freiheitsund Sicherheitsniveau anderer ab? Welche Konsequenzen sind aus solchen zwischen nahen Familienangehörigen etwa offenkundigen Abhängigkeiten zu ziehen und vieles mehr? Der Rahmen dieser Arbeit gestattet es nicht, die mit diesem Beziehungsgefüge sich eröffnenden Perspektiven und Fragestellungen systematisch zu bedenken. Einzelfragen daraus werden an gegebener Stelle zur Sprache kommen. 2. Die transformatarische Beziehung zwischen eigener Freiheit und Sicherheit in einer Welt ohne Versicherungsmärkte Bei der Erläuterung der die Situation A kennzeichnenden w1 -w 2Kombination, wurde einschränkend davon ausgegangen, es komme mit den entsprechenden Wahrscheinlichkeilen dann zu w* 1 oder w* 2, wenn das Individuum keine Sicherungsaktivitäten ergreife. Das Nichtergreifen von Sicherungsaktivitäten ist definitionsbedürftig. Es sei durch das Verhalten eines risikoneutralen Individuums beschrieben. Ein risikoneutrales Individuum sichert sich nicht, wenn es sich nutzenmaximierend verhält und eine Sicherung nicht gänzlich transaktionskostenfrei erfolgen kann. Soweit ein Verhalten von diesem Referenzmaßstab abweicht, handele es sich bei dem Verhalten um Sicherungsaktivitäten. Als Folge dieser Definition läßt sich bei einer grundsätzlich gegebenen "allgemeinen" Lebensaussicht eines sich nicht sichernden Individuums, dessen "konkrete Lebensperspektive" nur für ein risikoneutrales Individuum durch die OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 62 Johannes Hackmann Ausgangspunkt für eine allokative Begründung von Staatseingriffen bei der Versorgung mit Sicherheit ist der Nachweis eines Marktversagens. Ordnungspolitisch angemessen gesteuerte Versicherungsmärkte würden nicht zu einer allokativ idealen Versorgung führen. An (utopischen) erstbesten Effizienzbedingungen gemessen, wären Versicherungsmärkte allokativ ideal, wenn jedes Risiko, das sich im risikotheoretischen Sinne durch eine Poolung mit anderen Risiken vernichten läßt, zu "aktuarisch fairen" Prämien versichert werden kann. Auch bei generell bestehender Risikoaversion beweist eine faktisch nicht erfolgende Versicherung einzelner Risiken mithin streng genommen noch kein allokatives Marktversagen. Möglicherweise lassen sich bestehende Risiken gar nicht durch Poolung vernichten. Für die unmittelbar folgenden Ausführungen wird jedoch unterstellt, in einem risikotheoretischen Sinne ließen sich alle Risiken vernichten und alle Individuen seien risikoavers. Nun würden in der Realität selbst bei Gültigkeit dieser Bedingungen viele Risiken nicht versichert. In der Realität gibt es keine allokativ vollkommenen Versicherungsmärkte. In der Literatur werden viele Gründe genannt, weshalb das so ist. Manche Gründe werden später noch genauer betrachtet. Hier geht es zunächst nur um die methodische Frage, welche Aussagekraft der Nachweis des FehJens von solcherweise idealen Versicherungsmärkten hat. Zeitweise wurde die Nichtexistenz von Versicherungsmärkten als ein hinreichender Grund für ein staatliches Tätigwerden gesehen: "It follows that the government should take insurance in those cases where this market, for whatever reason, has failed to emerge", (Arrow 1963, S. 961, ähnlich auch Akerlof 1970). Es wurde bald klar (Pauly 1968, S. 534 und Arrow 1968, S. 537), daß eine bloße Nichtexistenz bestimmter Versicherungsmärkte ein Tätigwerden des Staates nicht hinreichend begründet. Dennoch werden die Marktunvollkommenheiten der beschriebenen Art vielfach weiterhin zur Rechtfertigung sozialer Sicherungssysteme angeführt: "Zusammenfassend sei festgestellt, daß schon allein mit Hilfe der ökonomischen Theorie und ohne die Formulierung von Gerechtigkeitskriterien eine staatliche Politik begründet werden kann, die beträchtlicher Unterschied im Erkenntnisinteresse, der sich aus dem Zitat allein noch nicht erschließt. Orientierungsmaßstab sind für Schönbäck nämlich solche Umstände, unter denen eine private Versicherung nicht zustande kommt. Diese Umstände müssen nicht einmal ein am hohen allokativen Ideal gemessenes Marktversagen begründen, geschweige denn irgendeine staatliche Intervention rechtfertigen. Schönbäck setzt sich mit seiner Annahme, es sei das "Ziel politischer Entscheidungsträger .. . , durch staatliche Vorsorge die Risiken zu decken, die privat nic ht versichert werden" (S chönbäck 1982, S. 140) über die in dieser Arbeit interessierende eigentlich ökonomische Problemdimension hinweg. Eine der grundlegenden ökonomischen Einsichten ist es, daß eine Befriedigung von Bedürfnissen bis zur Sättigung im allgemeinen nicht sinnvoll ist, solange es Verwendungskonkurrenzen bzw. Knappheit gibt. Schönbäck wird dem nicht widersprechen (vgl. Schönbäck 1988, Anmerkung 4). Welche Einsichten vermittelt dann seine Untersuchung? Sie öffnet fraglos die Augen für die Bedeutung bestimmter Einflußfaktoren für das Zustandekommen von Privatversicherungen. Die Erwartung, daß sich auf diesem Wege auch "von Konsens getragene Schlußfolgerungen für eine zeitgemäße Organisation staatlicher Risikovorsorge" gewinnen Jassen, teile ich allerdings nicht. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 63 eine Umverteilung von Risiken zum Ziel hat, wie dies zum Beispiel durch die Zweige der Sozialversicherung geschieht" (v. d. Schulenburg 1988, S. 7) und: "Eine Versicherungspflicht kann ... wohlstandsförderlich sein, und es ist um so wahrscheinlicher, je bedeutsamer die Gefahr der Selektion schlechter Risiken oder das subjektive Risiko ist" (Engels 1988, S. 324)4• Im folgenden ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Gesichtspunkte ausreichen, soziale Sicherungssysteme allokativ zu rechtfertigen. Gerade Finanzwissenschaftlern ist bewußt, daß und weshalb hoheitlicher Zwang die Allokation der Ressourcen im Sinne einer Wohlfahrtserhöhung aller verbessern kann. Aus der Diskussion um die allokative Marktversagenstheorie haben sie allerdings auch ein geschärftes Gespür für die argumentativen lmplikationen solcher Rechtfertigungsbemühungen. Ein am hohen allokativen Ideal gemessenes Marktversagen begründet noch keine staatlichen Eingriffe. Nicht nur der Markt, auch der Staat versagt allokativ, wenn das allokative Ideal in einer "Ninwana-Perspektive" auf der Basis -passend definierter - altruistischer Verhaltensweisen (=Möglichkeit von Pauschtransfers) und noch dazu mit der Elle des Analytikers gemessen wird, der alle Bedürfnisse und Produktionsverhältnisse zu kennen vorgibt. Unter realistischen Bedingungen versagt auch der Staat allokativ. Dies erschwert beträchtlich die Möglichkeit begründeter Ausssagen. In der Realität müssen die allokativen Mängel einer marktmäßigen Versorgung abgewogen werden gegen die allokativen Mängel einer staatlichen Bereitstellung. Unter ("bürgerlichen") Ökonomen besteht dabei eine Neigung5, die Beweislast der staatlichen Intervention aufzubürden. Der Staat solle erst intervenieren, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, daß er es allokativ besser kann als die real existierenden Märkte. Das ist im folgenden auch meine Argumentationslinie. Die Asymmetrie in der Verteilung der Beweislasten läßt sich allokationstheoretisch wohl nicht zwingend begründen. Im Vergleich zur Realität ist der übliche Analyserahmen der Allokations4 Ähnlich ausjüngerer Zeit auch Engels 1984, Holzmann 1988, S. 87 und Berthold 1988, S. 347. 5 Für einen .,tendenziell" anderen Begründungsduktus s. Atkinson 1988; auch Atkinson betont allerdings (S. 232): "Das heißt natürlich auch nicht, daß eine Sozialversicherung vorzuziehen wäre". Auch A. Wagner (1881) war im Zweifel eher für ein öffentliches als für ein privates Versicherungswesen. Wagner sucht nämlich nach Gründen , die für die sozialistische bzw. communistische Lösung eines öffentlichen Versicherungswesens (Feuer-, Hagel-Viehversicherung) sprechen und setzt sich mit den dagegen vorgetragenen Gesichtspunkten auseinander. Er wendet sich dabei vor allem gegen die individualistische Sicht (s. S. 148 f) und spricht sich ausdrücklich für ein organisches Staatsverständnis aus. Es sei hier dahingestellt, ob sich dieses Verständnis nicht doch individualistisch interpretieren läßt und somit zu der hier präsentierte wohlfahrtstheoretischen Sichtweise -jenseits der Semantikgar keine grundlegenden normativen Auffassungsunterschiede bestehen. Jedenfalls sind die für Wagner wichtigsten Gründe für ein öffentliches Versicherungswes en distributiver Natur (vgl. etwaS. 149, S. 155). Seine grundsätzliche Vorliebe für eine staatliche Lösung ist aber auch allokativ begründet (Inkasso der Versicherungsbeiträge durch sonst nicht vollbeschäftigte Staatsbeamte, größere Gefahrengemeinschaft, Ausschluß adverser Risikenselektion). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 64 J ohannes Hackmann theorie (in probleminadäquater Weise) zu restriktiv. Die Dimension der Schaffung von Bedingungen für die Entwicklung der Produktivkräfte und für die Inauguration von ökonomischem und technischem Fortschritt hat die Allokationstheorie analytisch m. E. auch ansatzweise nicht im Griff. Zur allokativen Rechtfertigung von Märkten muß man deshalb wohl eher auf andere ökonomische Denktraditionen verweisen. Vielen wird auch die Begründungsweise des gesunden Menschenverstandes genügen (vgl. Hackmann 1986): Vielfältige historische Erfahrungen belegen die allokative Leistungsfähigkeit von Marktwirtschaften. Von diesem Erfolgsrezept sollte aus pragmatisch allokativer Sicht deshalb nur bei hinreichend gewichtigen Anhaltspunkten dafür abgewichen werden, daß der Staat im jeweiligen konkreten Fallleistungsfähiger sein wird als der Markt. Wie es aus dem späteren Kontext (unter B II) deutlich wird, ist genauer zu klären, was eine allokativ bessere Versorgung bedeutet. Der Grundgedanke einer allokativen Verbesserung ist die schon erwähnte Möglichkeit einer Besserstellung "aller": Es kann jemandem besser gehen, ohne daß davon ein anderer einen Nachteil haben muß. Dabei ist von einer Besserstellung eines einzelnen dann auszugehen, wenn der einzelne Betroffene im jeweils entscheidungsrelevanten Zeitpunktohne Rücksicht auf (taktische) Opportunitätserwägungenfür sich eine Besserstellung konstatieren würde. Das Abstellen auf die Urteile im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt ist aus positiv-wissenschaftlicher wie normativer Sicht wichtig. DieUrteile von Individuen im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bestimmen nämlich das Verhalten der Individuen. Für die positiv-wissenschaftliche Untersuchung von Verhaltenseffekten sind mithin diese individuellen Urteile ausschlaggebend. Sie reflektieren das, was in der ökonomischen Theorie als Präferenzen bezeichnet wird. In der liberal-individualistischen ökonomischen Tradition sollen obendrein diese Urteile auch politisch maßgeblich sein. Dieses Werturteil ist allerdings nicht unumstritten. Bei der Behandlung der meritorischen Bedürfnisse wird dazu noch einiges zu sagen sein. Bei den möglichen Besserstellungen von Individuen geht es im Sinne der voranstehenden Erläuterungen um tatsächlich realisierbare (feasible) Besserstellungen. Wie die Diskussion um die Kompensationstests offenbart, gebietet schon das Postulat der Widerspruchsfreiheit es, daß eine solche Besserstellung aller grundsätzlich bei allen Ausgangsverteilungen, bei allen denkbaren ursprünglichen Verteilungen der Eigentumsrechte, möglich ist. Diese Konsequenz ergibt sich aber auch daraus, wenn der Begriff der Allokationsverbesserung eine fehlende Parteinahme in Interessenkonflikten impliziert (vgl. in diesem Kontext Hackmann 1987 auch für weitere Hinweise). Dieses Verständnis von allokativer Verbesserung entspricht dem Objektivitätsverständnis der "Neuen Wohlfahrtsökonomie" (vgl. Hackmann 1976). Ohne das Erfordernis der Möglichkeit einer Besserstellung aller bei allen Ausgangsverteilungen schlösse der Begriff der Allokationsverbesserung die Verteilungsnorm einer Nicht-Beeinträchtigung des Status-quo ein. Abgesehen von der inhaltlichen Fragwürdigkeit einer solchen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 65 Verteilungsnorm, wäre die damit verbundene Vermischung unterschiedlicher Problemebenen auch aus analytischen Gründen nicht sinnvoll6• Eine Voraussetzung für eine Allokationsverbesserung, so wie der Begriffhier gebraucht wird, ist es, daß sich die Besserstellungen aller in der Realität auch durchführen lassen. Diese Bedingung muß noch präzisiert werden. Sie ließe sich nämlich so auffassen, als ginge es auch um politische Durchsetzungsmöglichkeiten. Dies ist nicht gemeint, und ein solches Verständnis von Durchführbarkeit (feasibility) wäre mit Blick auf die Definition von Allokationsverbesserungen auch absurd. Die Durchführbarkeit verlangt nur, daß die Besserstellung aller unter der Bedingung eines bestehenden politischen Willens (Regierung, Parlament, Parteien, Verbände, Bürokratie, Wähler) möglich wäre. Die Durchführbarkeitsannahme zielt also auf die (technische) Administrierbarkeit, allerdings unterim übrigenrealistischer Berücksichtigung der Verhaltensweisen der Betroffenen. Die in diesem Sinne zu verstehende Durchführbarkeitsproblematik erfordert speziell eine Berücksichtigung der "allokativen Zusatzlasten", wie sie regelmäßig mit einer Zwangsfinanzierung verbunden sind. Wie die folgenden Prüfungen allokativer Rechtfertigungsansätze für soziale Sicherungssysteme und für eine staatliche Sicherungspflicht erweisen, sind es vor allem die mit den bisherigen Bemerkungen artikulierten Maßstäbe, die die verschiedenen allokativen Rechtfertigungsansätze für Sozialversicherungen so wenig überzeugend erscheinen lassen. Bei einer Akzeptanz dieser Maßstäbe wird das jemanden mit einem "perspektivischen Sinn für Begründungszusammenhänge" auch nicht überraschen. Vermutlich wird an der einen oder anderen Stelle (besonders auch bei der Untersuchung der Eigenheiten von Versicherungen nachfolgend unter 2 und 3) auch gefragt, ob solche Prüfungen überhaupt nötig seien; das Ergebnis sei doch schon von vornherein klar.Dennoch müssen solche Prüfungen erfolgen. Zur Wissenschaft gehört es, daß bestehende Begründungszusammenhänge auch benannt und damit nachprüfbar gemacht werden. Dies ist um so dringlicher, wenn -wie im vorliegenden Fall und wie zuvor belegt -in der Literatur eher konträre Aussagen zur allokativen Rechtfertigung sozialer Sicherungssysteme angetroffen werden. Den ungeduldigen Leser soll das jedoch nicht am Überblättern der folgenden Seiten hindern. Mit Rücksicht aufihn werden unter 9. die wichtigsten Ergebnisse der folgenden Prüfung in der Art einer zusammenfassenden Schlußfolgerung präsentiert. 2. Allgemeine Besonderheiten von Versicherungsmärkten Versicherungsmärkte sind gegenüber anderen Märkten durch das zeitliche Auseinanderfallen von Vertragsabschluß und Prämienzahlung auf der einen und der sich (nur) eventuell einstellenden Leistungsverpflichtung der Versiehe6 Die Wünschbarkeit einer analytischen Trennung beweist nicht auch schon eine solche Möglichkeit. Hier stellen sich durchaus einige Probleme; diese werden an späterer Stelle (unter B II 1) thematisiert. 5 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 194/1 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 66 Johannes Hackmann rer auf der anderen Seite gekennzeichnet. Für die Versicherten gibt es dadurch ein besonderes "enforceability problem" (Stiglitz 1983, S. 5). Weil das Unternehmensrecht Unternehmensformen mit Haftungsbeschränkungen anbietet, erhält diese Problematik noch ein zusätzliches Gewicht. Da Versicherungen gerade Sicherheit anbieten, stellt sich in diesem Kontext besonders die Frage, wie mit dem Risiko, daß Versicherer als Folge eines Konkurses im Schadensfall nicht zahlen, auf eine allokativ gute Weise umgegangen werden sollte. Es könnte die Meinung vertreten werden, die Versicherten sollten selbst die Solvenzkontrolle übernehmen oder entsprechende Dienste bei Informationsanbietern kaufen (vgl. Krakowski 1988, S. 487). Das Für und Wider einer solchen Lösung kann hier nicht erörtert werden. Aber es dürfte doch einiges dafür sprechen, daß der Staat -zumindest mit Blick auf das Massengeschäft -die auch von den Versicherten gewünschte Sicherheit besonders günstig produzieren kann. Daß eine Solvenzsicherung mehr als staatliche Regulierungsmaßnahmen erfordert, dürfte sichjedoch kaum begründen lassen. Wird der Solvenzbegriffhinreichend weit gefaßt, könnte sogar einiges dafür sprechen, daß die Solvenz im Sinne einer Erbringung der -im Zeitpunkt der ersten Prämienzahlung -für den Schadensfall in Aussicht gestellten Leistung bei Sozialversicherungen weniger gesichert ist als bei diesbezüglich gut regulierten Privatversicherungen. Die Solvenzproblematik ist Ausdruck eines bei den Versicherten bestehenden Informationsproblems, und der staatliche Beitrag zur Solvenzsicherung reduziert diesbezüglich Informationskosten der Versicherten und mögliche negative externe Vertrauenseffekte für die Gesamtheit der Versicherer (" Ruf der Versicherungsbranche"). Bei den Versicherten gibt es ein weiteres Informationsproblem: die Transparenz der Versicherungsbedingungen und der damit einhergehende "Schutz vor Mogelpackungen". Auch dieser Verbraucherschutz kann den Charakter eines öffentlichen Gutes haben, indem er die Versicherten psychisch entlastet und im Normalbzw. Durchschnittsfall weniger Informationskosten aufwenden läßt, ohne daß das die Qualität der von ihnen erworbenen Sicherheitsleistungen merklich beeinträchtigt. Aber auch hier ist nicht zu sehen, daß dieser (allokativ sinnvolle) Verbraucherschutz ein Rechtfertigungsargument für die Einrichtung von Sozialversicherungen ist. Zu welchen Bedingungen ein Produzent des Gutes Sicherheit dieses Gut anbietet, hängt entscheidend von seinem Wissen über Schadenshäufigkeilen und ihre Bestimmungsgründe ab. In einem "güterwirtschaftlichen Verständnis" läßt sich dieses Wissen nicht-rival nutzen; wird von den Aneignungskosten abgesehen, erfordert die Nutzung vorhandenen Wissens keinen Ressourcenverzehr in dem Sinne, daß die Nutzung des Wissens an einer Stelle seine anderweitige güterwirtschaftliche Verwendbarkeit beeinträchtigt. Wissen hat den Charakter eines öffentlichen Gutes. Nun fallt das Wissen über die Schadensverläufe bei den einzelnen Versicherern an. Zwar kann dieses Wissen über "Gesamtstatistiken" und gemeinsame Schadensursachenforschung (vgl. Monopolkommission 1988, Tz. 546) allgemein zugängig gemacht werden. Es ist aber dennoch nicht auszuschließen, daß die einzelnen Versicherer manches nicht-rival nutzbare OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 67 Wissen als Geschäftsgeheimnis für sich behalten und dies eine schlechtere als ressourcenmäßig nötige Versorgung mit dem Gut Sicherheit zur Folge hat. Diese statisch-allokative Sicht ist jedoch zu eng. Es ist zu beachten, daß die Exklusivierung von Geschäftsgeheimnissen Pioniergewinne ermöglicht und den versicherungsökonomischen Fortschritt voranzutreiben mag 7• Wie bei Patenten sind aus einer umfassenden Sicht mithin die dynamisch-allokativen Vorteile der Wissensexklusivierung abzuwägen gegen die statisch-allokativen Nachteile. Selbst wenn sich ein fragloses Überwiegen der Nachteile erweisen sollte, würde das aber noch keinen Rechtfertigungsansatz für Sozialversicherungen liefern. Zu denken wäre "höchstens" an staatlich garantierte Versicherungsmonopole. Im Teil A wurden Transformationsbeziehungen zwischen der eigenen Freiheit eines Individuums und seiner eigenen Sicherheit erörtert. Da sichrisikovernichtende -Versicherungsmärkte erst bei einer hinreichenden Zahl von voneinander unabhängigen Risiken etablieren können, hängt offenkundig die Lage der die Eigenbeziehungen beschreibenden Transformationskurve von den Freiheitsund Sicherheitsniveaus anderer ab. Bei generell bestehender Risikoaversion bei den Versicherern ist die Versicherungswirtschaft eine Art "decreasing-cost-Industrie". Je höher die (risikounabhängigen) Einzelversicherungen, desto niedriger sind ceteris paribusdie Prämien. Auf den ersten Blick spricht dies für natürliche Monopole. Wird bedacht, daß es die Möglichkeit von Rückversicherungen gibt, wird deutlich, daß eine Sicht der Versicherungswirtschaft in Analogie zu einer Produktion unter sinkenden Durchschnittskosten, nur eine begrenzte Gültigkeit hat. Dies dürfte neben anderem (vgl. dazu auch Krakowski 1988, S. 478) zur Erklärung beitragen, weshalb die Marktprozesse in der Realität nicht durch massive Monopolisierungstendenzen auf den Versicherungsmärkten gekennzeichnet sind und auch unter relativ regulierungsfreien Marktbedingungen (wie in Großbritannien) das Marktgeschehen nicht durch ruinösen Prämienwettbewerb bestimmt ist. Dennoch könnte der betrachtete produktionstechnische Zusammenhang die Einführung einer Zwangsversicherung rechtfertigen. Damit aus einer risikotheoretischen Sicht niedrige Prämien möglich werden, muß es erst einmal ein hinreichend großes Versicherungsvolumen geben. Ein solch hinreichend großes Volumen gibt es möglicherweise aber erst, wenn die Prämien wegen der erfolgten Risikovernichtung spezifische Risikozuschläge nicht mehr enthalten. Mithin gibt es auf jeden Fall Gründe für einen anfangliehen Versicherungszwang. Wenn regionale Feuerversicherungen häufig als Zwangsversicherungen ausgestaltet sind, so könnte das für die Einführungsphase (auch) aus dieser Perspektive gut allokativ begründet sein. Gleiches könnte für die Sozialversicherungen zutreffen. Mit der "infant-industry-Argumentation" läßt sich allerdings ein auf Dauer angelegtes soziales Sicherungssystem nicht begründen8• Auch gegen die Starthil7 Daß dies gegen eine informationeHe Kooperation der Versicherer spricht, wird von der Monopolkommission m. E. nicht genügend bedacht. 5* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 68 Johannes Hackmann feargumentation ist einzuwenden, daß der Versicherungszwang nicht der alleinige Weg einer solchen staatlichen Starthilfe ist. Andere Verfahrensweisen könnten allokativ den Vorzug verdienen. Obendrein ist ein nach Einführung neuer Produkte erfolgendes Sinken von (relativen) Preisen bzw. von Durchschnittskosten keine spezifisch mit der Versorgung des Gutes Sicherheit verbundene Problemdimension. Auch eine Neueinführung von anderen Produkten ist häufig mit gleichartigen Anlaufproblemen verbunden. Sollen solche Anlaufschwierigkeiten eine staatliche Intervention begründen, so setzt das im übrigen noch das Wissen des Staates voraus, daß bei niedrigeren Prämien entsprechende Versicherungsmärkte existieren. Ein solcher wissensmäßiger Vorsprung des Staates vor den Privaten läßt sich nicht generell begründen. Der Staat kann allerdings eher als die (meisten) Privaten über bestehende Unsicherheitsbzw. Risikobarrieren hinweggehen; er hat Vorteile beim Experimentieren und bei der Entwicklung neuartiger Institutionen (von Hayek 1983, S. 362). Gelegentlich werden die Verwaltungskosten inklusive "jene(r) Kosten, die beim Verkauf der Policen an die Kunden auftreten ", als allokatives Argument für staatliche bzw. nicht-profitorientierte Versicherungen angeführt9. Die hohen Werbeaktivitäten könnten möglicherweise Reflex der Produktion des Gutes Sicherheit unter der Bedingung sinkender Durchschnittskosten sein. Rückversicherungen lassen sich in einer Welt mit existierenden Transaktionskosten ja nicht zu "aktuarisch fairen" Prämien abschließen. Der Versicherer mit dem größeren Versicherungsvolumen kann deshalb kostengünstiger anbieten und dies könnte dann Werbeschlachten auslösen, die aus allokativer Sicht eine Ressourcenvergeudung darstellen. Die hohen Werbeaktivitäten mancher Versicherer könnten ihre Begründung natürlich auch in besonderen psychologischen Eigenheiten des Versicherungsgeschäfts oder in anderen Umständen haben. Bei den hiesigen Verhältnissen ist obendrein daran zu denken, daß als Folge der bestehenden Regulierung des versicherungswirtschaftlichen Bereichs der Konditionenwettbewerb durch (andere) Werbeaktivitäten ersetzt wird. Dies weiter auszuloten, ist die Sache dieser Arbeit nicht. Es muß hier nur gefragt werden, ob sich in dieser Perspektive soziale Sicherungssysteme rechtfertigen lassen. Werden staatlicherseits "Versicherungszuständigkeiten" (wie Gerichtszuständigkeiten) begründet und sind im Prinzip alle versicherungspflichtig, besteht kein Anreiz zur Mitgliederwerbung. Für die deutsche Arbeitslosenversicherung und für die Rentenversicherung trifft das praktisch weitgehend, für die gesetzlichen Krankenversicherungen überwiegend zu. Zwangsversicherungen sind mithin sehr wohl ein Mittel, mit dem gegen einen allokativ unnötig hohen 8 Zu beachten ist obendrein, daß die Existenz eines staatlichen Sicherungssystems auch die Etablierung von Versicherungsmärkten behindern kann, die Märkte sind dadurch auf jeden Fall enger, als sie es ohne dies wären. 9 Vgl. Arr ow 1963, S. 963, Diamond 1977, S. 269 f., Atkinson 1988, S. 229 unter VerweisaufBeveridge 1942, Wagner 1988 b, S. 291 und Helherger 1988, S. 390; s. in diesem Zusammenhang auch von Hayek 1983, S. 363 f. und seine Erörterung der Leistungsfahigkeit einer einheitlichen Organisation. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 69 Werbeaufwand und gegen allokativ unnötig hohe Vertriebskosten angegangen werden könnte. Von einem ordnungspolitischen Standpunkt wird gegen die Denkfigur des "allokativ unnötigen" Werbeaufwandes der Einwand kommen, wie eine solche Unnötigkeil überhaupt festgestellt werden könne. Auch wenn sich auf eine solche Frage keine rundum befriedigende Antwort geben läßt, macht das allerdings die Denkfigur des allokativ unnötigen Werbeaufwandes nicht obsolet und schafft das noch nicht den obigen Rechtfertigungsansatz für Zwangsversicherungen aus der Welt. In seiner Bedeutung zu relativieren ist er auf andere Weise. Da ist zunächst die Frage nach dem potentiellen Gewicht dieser Problemdimension. Wenn der Anteil der Vertriebskosten am Prämienaufkommen mehr als 35 % ausmacht 10 , so ist das eine Größenordnung, die eine genauere Prüfung durchaus rechtfertigt. Ehe deswegen generell an Zwangsversicherungen gedacht wird, müßte jedoch eine genauere Ursachenforschung erfolgen. Obendrein wären andere mögliche Maßnahmen (steuerliche Aktivierung von Werbeaufwendungen; Auflagen bezüglich des Informationsgehalts) in eine vergleichende Beurteilung einzubeziehen. Speziell wäre zu fragen, ob eine generelle Versicherungspflicht (im Unterschied zu einer bloßen staatlichen Aufteilung des Versichertenbestandes im Sinne eines "Gebietsmonopols") noch wesentliche Zusatzersparnisse verspricht. Schließlich wären die etwaigen Vorteile abzuwägen, gegen die mit der Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit verbundenen Nachteile, die im Teil C noch ausführlich zur Sprache kommen. Es könnte noch manches mehr gegen den hier geprüften Rechtfertigungsansatz vorgebracht werden. Eine Gesamtwürdigungall dieser Umstände drängt aber schon so zu dem Schluß, daß die Vermeidung "unnötiger Vertriebskosten" die Einführung von Zwangsversicherungen (welcher Art auch immer) allokativ nicht zu rechtfertigen vermag. Versicherungsmärkte weisen weitere Besonderheiten auf. Die Nutzung der von ihnen erbrachten Leistungen erzeugt eine Kollektivgutillusion. Es gibt ein besonderes "verifiability problem" (Stiglitz 1983, S. 5) und asymmetrische Informationen bei Versicherern und Versicherten bedingen spezielle Existenzprobleme von Versicherungen. Dieser letzte Aspekt hat in der jüngeren Zeit eine ausführliche Beachtung gefunden. Er wird deshalb im nachfolgenden Gliederungspunkt gesondert behandelt. Kollektivgutillusionen sind deshalb mit Versicherungen verbunden, weil sie dem einzelnen Versicherten die Möglichkeit einer nicht-rivalen Nutzung suggerieren. Die Standarderkundigung von Geschädigten, wenn es um einen 10 V gl. Joskow 1973, S. 382 ff. ftir amerikanische Sachversicherungen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen weist in seinem Geschäftsbericht für eine Reihe von Versicherungssparten "Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb" zwischen 20 und 45 % der Bruttobeiträge aus. Für die Lebensversicherungsunternehmen werden für 1986 "Abschlußkosten" in Höhe von 5 % und für die Krankenversicherungen von 11 , 7% genannt. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 70 Johannes Hackmann Schadensausgleich geht, nach dem Bestehen einer Versicherung offenbart dies. In der Tat, selbst bedeutende Mehrkosten überhöhter Reparaturrechnungen ergeben bei einer Umlage auf die Gesamtheit der Versicherten Beträge in einer Größenordnung, die für niemanden entscheidungsrelevant sind. Dennoch ist das Versichertsein kein nicht-rival nutzbares Kollektivgut. Kommt etwa als Folge eines Schadensausgleichs ein nutzenmäßiger Nettovorteil von 100 bei einer um 1 000 Mark überhöhten Rechnung heraus, ist es allokativ im Prinzip gleichgültig, ob die 1 000 Mark von einer Million Personen getragen oder ob nur eine Person belastet wird. Die 900 Mark Differenz sind Indikator von kollektiven Selbstschädigungen, die zu erzeugen Versicherungen eine spezifische Tendenz haben. Die Kollektivgutillusion ist mithin die Ursache von "unnützen allokativen Wohlfahrtsverlusten". Die Vermeidung solcher Wohlfahrtsverluste kann eine Besserstellung aller Versicherten ermöglichen und liegt so in ihrem Gruppeninteresse 11 • Nun ist diese Kollektivgutillusion kein Spezifikum von Privatversicherungen. Soweit es nur um die Erzeugung einer Illusion und nicht auch um das nachfolgend zu behandelnde Problem des "moralischen Risikos" geht, liefert die Kollektivgutillusion deshalb auch keinen Rechtfertigungsansatz für eine Versicherungspflicht. Im Gegenteil, wie im Teil C (unter 1.3) noch gezeigt wird, dürften die bestehenden Sozialversicherungen stärker Illusionen als Privatversicherungen erzeugen, weil bei ihnen bestimme mögliche Mechanismen zur Verringerung des Ausmaßes von Kollektivgutillusionen nicht existieren. Die Produktion des Gutes Sicherheit ist mit spezifischen Verifizierungsproblemen verbunden, für die es bei der Versorgung mit normalen Gütern kein Analogon gibt. Daß die (Polizei-, Justiz-)Dienste des Staates bei Schadensfeststellungen besonders gefragt sein können, liegt auf der Hand. Sofern die nur hoheitlich gewinnbaren Informationen des Staatesetwa wegen informationeller Selbstbestimmung -den Sozialversicherungen genau so wenig (oder auchgenauso viel) wie den Privatversicherungen zur Verfügung stehen, vermag ich nicht zu erkennen, daß die spezifischen versicherungsmäßigen Probleme der Verifizierung von Schäden Argumente zugunsten von Sozialversicherungen liefern. 3. Asymmetrische Informationen über die Schadensanfälligkeilen Versicherte und Versicherer haben unterschiedliche Kenntnisse über die Sachverhalte, von denen es abhängt, ob ein bestimmter Versicherungsvertrag aus der Sicht des jeweiligen Vertragspartners als günstig oder ungünstig zu beurteilen ist. Solche asymmetrischen Informationen von Versicherern und Versicherten kamen schon zuvor zur Sprache. Die Informationsasymmetrien sind kein Spezifikum des Versicherungsgeschäfts. Sie gelten auch sonst. 11 V gl. in diesem Zusammenhang auch Herder-Dorneich 1982 und 1983 z ur "Rati onalitätenfalle". Vgl. ferner Müll er-Groeling 1973. Dieses Gruppeninteresse bzw. Gruppenziel hat für Müll er-Groeling dann einen Kollektivgutcharakter. Mir scheint es mit Blick a uf die involvierten Zusammenhänge passender, von einer Kollektivgutillusion zu sprechen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 71 Besonders relevant sind sie für (private) Gebrauchtwagenmärkte, deren Analyse durch Akerlof ( 1970) die grundsätzliche Problematik vor allem in ein breiteres fachwissenschaftliches Bewußtsein brachte. Akerlof bezog sich in seinem grundlegenden Beitrag aber auch auf Krankenversicherungen. Seither hat es eine ausführliche Erörterung der Bedeutung von asymmetrischen Informationen speziell für das Zustandekommen von Versicherungsmärkten gegeben. Eine zentrale Rolle hat dabei der Beitrag von Rothschild und Stiglitz (1976). Eine Auseinandersetzung mit allen einschlägigen Abhandlungen ist hier nicht möglich. Auch hier ist mithin auf die Selektivität der berücksichtigten Beiträge zu verweisen. Diese Einschränkung ist jedoch nicht so zu verstehen, daß den im folgenden vorzulegenden Ergebnissen kein Gewicht beizumessen wäre. Soweit ich mir einen Überblick beschaffen konnte, geht es in der Literatur überwiegend um die Prüfung (gleichgewichts-)theoretischer Bedingungen für die Existenz von Märkten. Die im Sinne der anfänglichen methodischen Erörterungen (B I 1) hier zu stellende Frage nach den sich daraus für eine staatliche Intervention ergebenden Konsequenzen wird in diesen Beiträgen in einer systematischen Weise gar nicht untersucht. a) Das moralische (subjektive) Risiko Versicherungen beeinflussen regelmäßig das Verhalten der Versicherten. Die Versicherten unternehmen riskantere Aktivitäten, unterlassen Maßnahmen zur Schadensabwehr, beseitigen aufgetretene Schäden weniger kostengünstig, deklarieren selbstverursachte Schäden als fremdverursacht (und umgekehrt); unter Umständen werden sogar absichtsvoll Schadensereignisse herbeigeführt ("warme Sanierung"). Eine Fülle von Beispielen für solche Verhaltensweisen läßt sich auch aus den Bereichen nennen, auf die sich die sozialen Sicherungsmaßnahmen beziehen. Zuvörderst zu nennen sind Kranken12 und Arbeitslosenversicherung, aber auch Lebensund Rentenversicherungen (Invalidität) sind durch diese Problemlage berührt. Solche Moral-hazard-Probleme können das Entstehen privatwirtschaftlicher Versicherungsmärkte verhindern; sofern dies nicht der Fall ist, beeinträchtigen sie jedoch regelmäßig ihre allokative Leistungsfähigkeit. Wie schon erwähnt, wird dies vielfach als Rechtfertigung eines staatlichen Versicherungszwangs, staatlicher Versicherungen oder einer Aufhebung (Einschränkung) von Wettbewerbsfreiheit (ggf. staatliches Versicherungsmonopol) angeführt. Eine Verhaltensbeeinflussung als Folge eines Abschlusses von Versicherungsverträgen beeinträchtigt als solche allerdings noch nicht das Entstehen privater Versicherungsmärkte. Diese Verhaltensänderung muß obendrein weder moralisch verwerflich noch allokativ problematisch sein. Im Gegenteil, es ist allokativ sogar zu wünschen, daß die Versicherten als Folge des Besteheus von Versicherungsverträgen ihr Verhalten ändern und etwa bestimmte Schadensverhütungsmaßnahmen unterlassen. Das subjektive Risiko 12 Zu einer systematischen Behandlung für diesen Bereich vgl. auch Lüdeke 1979, S. 78f . und S. 88f. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 78 Johannes Hackmann demien) muß das die längerfristige versicherungsmathematische Kalkulierbarkeit noch nicht beeinträchtigen. U nkalkulierbar werden solche Risiken erst durch nicht kalkulierbare Unregelmäßigkeiten der Schäden. In Anlehnung an die Portfoliotheorie können solche Risiken auch als systematische Risiken bezeichnet werden. Solche Risiken lassen sich nicht wegdiversifizieren (vgl. Perridon und Steiner 1986, S. 441). Das Versicherungsgeschäft muß nun aber nicht nur als Risikoausgleichsbzw. Risikovernichtungsgeschäft gedeutet werden. Eine Versicherung kann auch einfach nur ein Risikotransfer sein (vgl. Lucius 1979, S.157f.). In dieser Perspektive ist auch eine Versicherung bei systematischen Risiken nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob eine Versicherung gegen systematische Risiken möglich ist oder nicht, hängt von den individuellen Risikoeinstellungen der potentiellen Marktteilnehmer ab. Der Versicherer muß im Sinne der ökonomischen Risikotheorie nur risikofreudiger (weniger risikoadvers) als der Versicherungsnehmer sein. Das Ausmaß dieser so verstandenen Risikofreude ist bei gleichen individuellen Risikopräferenzen bestimmt durch den (von Neumann-Morgenstern) Grenznutzen des Einkommens und damit nicht unabhängig von der jeweiligen Einkommensund Vermögenssituation. Bei entsprechenden (interindividuell identischen) Nutzenfunktionen kann eine Übernahme des gleichen Risikos (gemessen an den monetären Rohergebnissen) durch die Vermögenden allokativ von Vorteil sein 23 • Es ist allerdings nicht zu erkennen, weshalb ein Markt solche allokativ vorteilhaften Risikotransfers (unter im übrigen idealen Bedingungen) nicht leisten sollte. Von Bedeutung dürfte auch nicht sein, daß die Risiken, an den Rohergebnissen gemessen, so hoch sind, daß für keine einzelne Person eine solche Risikoübernahme in Frage käme. Wegen seines großen Volumens sei der Staat dazu eher in der Lage. Dem sind versicherungstechnische Möglichkeiten wie Poolbildung, Aufteilung von Gesamtpositionen in Parten (vgl. Lucius 1979, S. 174f.) und Rückversicherung entgegenzuhalten. Da diese Sicherungsverfahren an nationale Grenzen nicht gebunden sind, ist auch diesbezüglich eine Überlegenheit eines Einzelstaates bei der Risikoübernahme nicht zu erkennen. Mögliche Schäden, von denen niemand vor dem Schadenseintritt im Grunde eine Ahnung haben kann, lassen sich nicht im üblichen Sinne versichern. Ex ante ist es nicht möglich, den Kreis der Prämienzahler und die Prämienhöhe in dem Sinne festzulegen, daß die ex post guten Risiken durch ihre Beiträge den (Netto-) Schadensausgleich der ex post schlechten Risiken finanzieren. Auch ein bloßer Risikotransfer solcher unbestimmbaren Schäden gegen (Ex-ante) Zahlung einer Prämie ist wohl nur schwer vorstellbar. Zu solchen ex ante nicht bestimmbaren Risiken werden auch die Schäden gezählt, zu denen es als Folge eines diskretionären, nicht strikt regelgebundenen Politikerverhaltens kommt. Diese 23 Ob das allokativ sinnvoll ist oder nicht, wird dabei vermutlich durch ähnliche formallogische Bedingungen bestimmt, von denen es nach den Opferprinzipien abhängt, ob progressiv besteuert werden soll. Für eine Verknüpfung von Opferund Risikooutzentheorie s. im übrigen Sinn 1988. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 79 haben darüber hinaus typischerweise noch einen Kumulcharakter. Eine Regulierung kriegsbedingter Schäden wie von Schäden als Folge innerer Aufruhr wird auch von privaten Versicherern regelmäßig ausgeschlossen. Für den Bereich der Krankenversicherungen ist auf das Auftreten neuer Seuchen wie Aids, aber auch auf die Entwicklung kostspieliger neuer Behandlungsmethoden, zu verweisen. Man denke weiter an inflationsbedingte Vermögensverluste. Kann es dagegen Versicherungen in dem Sinne geben, daß die Inflationsgewinner den Inflationsverlierern durch Ex-ante-Beitragszahlungen ihre Inflationsverluste finanzieren? Gleiches gilt für (andere) konjunkturbedingte Schäden wie konjunkturbedingte Arbeitslosigkeit und die Schäden, die das Resultat allgemeiner demographischer Entwicklungen sind 24 • Existenzbedingung für private Versicherer ist die Entstehung der Beitragsverpflichtung vor Schadenseintritt; dies macht ex ante (wie auch ex post) "unbestimmbare Schäden" marktwirtschaftlich unversicherbar. Im Unterschied dazu kann der Staat als Träger der hoheitlichen Gewalt ex ante nicht bestimmbare Schäden durch eine Ex-post-Beitragserhebung ("Umlageverfahren") finanzieren (Wagner 1988a, S. 63/4). Er hat also eine besondere Fähigkeit zur Sicherheitsproduktion, die bereitzustellen dem Markt nicht möglich ist. Der bundesdeutsche Staat hat diese Fähigkeit in der Nachkriegszeit mit seinen diversen Regelungen eines "Lastenausgleichs" bis in die heutige Zeit hinein (Aussiedlereingliederung) bewiesen. Soziale Sicherungssysteme im weitesten Sinne können solche Sicherheit produzieren. Die Existenz sozialer Sicherungssysteme läßt sich damit bei entsprechenden durch Risikoaversion gekennzeichneten individuellen Präferenzen sehr wohl allokativ rechtfertigen, soweit diese Sicherungssysteme Gefahren mit ex ante unbestimmbaren Schäden abdecken. Begründen läßt sich diese mögliche Allokationsverbesserung näherhin mit folgender Überlegung. Wären die nicht bestimmbaren Risiken ex ante bestimmbar, würden sich viele auf der Basis ihres (sonstigen) Kenntnisstandes (!) freiwillig versichern; das entspräche auch ihren Ex-post-Präferenzen. Nach Maßgabe ihrer Präferenzen sind sie dann jedoch ex post nicht mehr zu zahlen bereit, weil der "Kelch" an ihnen schon vorüber gegangen ist. Der Staat gewährt dagegen ex ante Sicherheit und erzwingt ex post die Prämienzahlungen. Solche Gesichtspunkte könnten sehr wohl spezielle Fürsorgemaßnahmen für "unverschuldet" ( = ex ante nicht erwartbar) in Not Geratene rechtfertigen. USamerikanische Praktiken der Sozialpolitik, nach denen notleidende Familien Unterstützung nur in Abwesenheit des Ernährers der Familie erhalten, müssen mithin nicht nur aus einer Moral-hazard-Perspektive gedeutet werden. Daß der Schutz vor unbestimmbaren Schäden staatliche Zwangsversicherungen (oder Umlageverfahren) des Typs allokativ rechtfertigt, wie sie das soziale Sicherungssystem im engeren Sinne kennzeichnen, ergibt sich daraus jedoch nicht (Stiglitz 1983b, S. 1 06). Von vornherein liegt es von der Natur der Sicherungsaufgabe her 24 Vgl. in diesem Zusammenhang auch nachfolgend die Betrachtung der von Samuelson entworfenen Con sumption-loan-world. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 80 J ohannes Hackmann näher, an steuerfinanzierte Sicherungsmethoden zu denken. In Sonderheit sollten dem Typus nach einmalige Schäden aus allokativer Sicht möglichst auch wie der Lastenausgleich durch zweifelsfrei einmalige Sonderabgaben finanziert werden25 • 5. Kapitalmarktunvollkommenheiten bzw. das Fehlen eines Vertragspartners for die Alterssicherung Eine häufig zitierte Abhandlung von Samuelson aus dem Jahre 1958 gibt Anlaß, noch ein weiteres allokatives Rechtfertigungsargument für eine staatliche Intervention zu bedenken. Die Befassung mit diesem Modell ist auch deshalb angebracht, weil sie grundlegende Problemdimensionen offenbart, wie sie mit Alterssicherungssystemen verbunden sind. Das Erkenntnisinteresse von Samuelson ist zunächst die Zinserklärung aus intertemporalen Spar-KonsumEntscheidungen. Er betrachtet dazu eine "pure consumption-loan world". Dies ist eine Welt, in der es kein Realkapital gibt und in der sich Güter nicht lagern lassen. Für diese Modellwelt begründet Samuelson aus allokativer Sicht die Notwendigkeit eines Alterssicherungszwangs. Der allokativ begründete Zwang zur Alterssicherung ergibt sich bei Samuelson daraus, daß die jeweils Jungen kein Eigeninteresse haben, mit den jeweils Alten Verträge abzuschließen. Die jeweils Alten können den Jungen im Rahmen einer consumption-loan world nichts verkaufen. Durch eine Verpflichtung der Jungen zum Unterhalt der Alten würden sich alle Generationen (bis auf die letzte) besser stellen. Nach Samuelson ließe sich diese Besserstellung auch durch die Einführung des Geldes erreichen. Dem ist entgegengehalten worden (vgl. Kottlikoff u. a. 1988, S. 67 5), es würde sich für jede junge Generation lohnen, ihr eigenes Geld herauszugeben. Anders gewendet, jede Generation kann die geldwirtschaftliche Vorsorge der Alten durch einen Inflationierungsprozeß unterlaufen. Dies würde wiederum auf den Zwang als Ansatz zur Lösung eines allokativen Problems verweisen. Gegen die von Samuelson konstruierte Modellwelt läßt sich zunächst vorbringen, daß sie nicht stimmig bzw. problemadäquat konstruiert ist. Samuelson führt seine jeweils jüngste seiner drei Generationen als eine schon produzierende Generation ein. In der Realität muß eine jede Generation erst herangezogen werden; in dieser Zeit ist sie auf den Unterhalt durch eine andere Generation angewiesen. Die ältere Generation hat etwas zu bieten und die jüngere hat mithin ein Eigeninteresse an einem Vertragsabschluß mit der älteren Generation (Drei-Generationen-Vertrag). Die Alterssicherung ist (in allokativer Sicht) nicht das Äquivalent für den Beitrag zur Alterssicherung anderer, 25 Daß "ein effektiver intergenerationaler Risikoausgleich .. . offensichtlich nur in einem umlagefinanzierten Pflichtversicherungssystem möglic h" ist (Wagner 1985, S. 155) vermag ich nicht zu erkennen. Eine nach Eintritt der Schäden ex post erfolgende Umlagefinanzierung impliziert noch keine Pflichtversicherung. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 81 sondern für die Aufzucht einer nachwachsenden Generation (von Neli-Breuning 1981, S. 33). Wird dies berücksichtigt, dürfte auch für die Consumption-loanWelt von Samuelson eine Tauschwirtschaft die "biologisch optimalen Zinssätze" generieren. Daß mit dem Drei-Generationen-Tausch aus der Consumptionloan-world eine Welt mit Realkapital in der Form von Humankapital wird, steht vielleicht im Widerspruch zu dendiesbezüglich allerdings nicht ausdrücklich spezifizierten -Modellannahmen, dies mindert aber nicht die inhaltliche Relevanz des Einwandes. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß anders als Samuelson es unterstellt, in der Abfolge von Generationen immer wechselseitig vorteilhafte Vertragsabschlüsse möglich sind, ist das Comsumption-loan-Modell doch geeignet, die Aufmerksamkeit auf folgenden Punkt zu lenken: Was ist bei nicht einklagbaren und in den Vertragsbedingungen nicht hinreichend spezifizierten "Verträgen", wenn sich eine Partei nach Leistungsentgegennahme ihren Leistungsverpflichtungen entzieht? Damit werden bekannte Probleme von Alterssicherungssystemen berührt. Soferneine ökonomische Halbwahrheit 26 -die Alterssicherung immer nur aus dem jeweiligen Sozialprodukt aufzubringen ist, ist die Alterssicherung der jeweils (jüngsten) Aktiven güterwirtschaftlich nur über eine Nachwuchspflege möglich. Die vertragsmäßige Nicht-Spezifiziertheit dieser Voraussetzung sowohl bei einem (ggf. privatwirtschaftlich betriebenen) Kapitaldeckungswie bei einem Umlageverfahren kann ein allokativer Rechtfertigungsgrund für staatliche bevölkerungspolitische Interventionen sein. Kindergeldregelungen, Kinderfreibeträge oder sonstige Zuschüsse zu den Kindererziehungsund Ausbildungskosten lassen sich somit, wenn die Bevölkerungsentwicklung danach ist, auf diese Weise vermutlich schon allokativ begründen; allokative Gründe für ein soziales Sicherungssystem liefern diese Zusammenhänge jedoch nicht. Die Betrachtung des Consumption-loan-Modells lenkt den Blick auf einen weiteren für Alterssicherungssysteme in spezieller Weise relevanten Sachverhalt. Wie können die Alten die Durchsetzung ihrer Alterssicherungsansprüche, die sie durch ihre Finanzierungsbeiträge während ihrer Erwerbsphase erworben haben, erzwingen (vgl. dazu auch Häuser 1975, S. 127 ff.)? Was ist, bei einer Alterssicherung nach dem Kapitaldeckungsverfahren oder auf der Basis der 26 Ökonomisch ist durchaus ein gewisser intertemporaler güterwirtschaftlicher Transfer auch durch Sachkapitalbildung möglich (etwa auf dem Umweg über Leistungsbilanzüberschüsse und spätere Leistungsbilanzdefizite). Dieser Transfer wird vom gewählten Alterssicherungsverfahren nicht unabhängig sein (für die Betonung der Notwendigkeit einer längerfristigen Betrachtung vgl. auch Schmäh/1981). Beim Umlageverfahren fehlt bekanntlich völlig ein auf Bevölkerungsänderungen sensibel reagierender Mechanismus. Beim Kapitaldeckungsverfahren ist ein solcher Anreizmechanismus zumindest insoweit vorhanden, wie das güterwirtschaftliche "Sparen" nicht über die Human-, sondern über die Sachkapitalbildung erfolgt. Abgesehen davon, eröffnet das Kapitaldeckungsverfahren der jeweils aktiven Generation eher die Möglichkeit, sich der Altenlast (bei "güterwirtschaftlicher Sicherung ihres eigenen Alters") durch Inflationierung zu entziehen. Umlageverfahren sind diesbezüglich weniger anfällig. 6 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 194/1 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 82 Johannes Hackmann Akkumulation eines Finanzvermögens, wenn die Jungen später eine Inflationspolitik betreiben? Wie ist es beim Umlageverfahren, wenn die (Ausländer-) Kinder kinderreicher Eltern mit Blick auf die womöglich kinderbedingte vergleichsweise schlechte Altersversorgung ihrer Eltern die von ihnen erwarteten Beitragsleistungen verweigern? Da ist staatlicher Schutz gefragt (vgl. in diesem Kontext auch von Hayek 1983, S. 377). Doch wer ist der Staat der Zukunft? Als Stimmbürger (bei fehlendem Ausländerwahlrecht) und hoher Altenquote werden die potentiellen Leistungsverweigerer wohl nicht überwiegen. Doch genügen solche politischen Mehrheiten zur wirksamen Durchsetzung der Ansprüche der Alten? Diese möglichen Zusammenhänge fordern im Interesse von Sicherheitsproduktion zum Nachdenken darüber auf, wie eine (größere) Verläßlichkeit des sozialen Sicherungssystems erzeugt bzw. die Wahrscheinlichkeit der Unverläßlichkeit reduziert werden kann. Verspricht ein soziales Sicherheitssystem, das auf Freiheitsbeschränkungen und Zwang setzt, eine größere Verläßlichkeit oder ist es nicht so, daß je größer und vielfältiger der Zwang, desto eher ceteris paribusmit Unverläßlichkeit und damit letztlich auch objektiver Unsicherheit zu rechnen ist? (Unter C wird dieses Thema wieder aufgegriffen). 6. "Nutzeninterdependenzen" a) Sicherheit -ein nicht rival nutzbares Konsumgut? Ohne ausdrückliche Erklärung wurde die individuelle Sicherheit bislang als ein Gut aufgefaßt, dessen Nutzung rivalisiert. Obendrein wurde die individuelle Sicherheit nur in ihrer Bedeutung als Konsumgut behandelt. Im folgenden ist die Angemessenheil dieser beiden Sichtweisen zu prüfen und zu fragen, welche Konsequenzen sich für die allokative Rechtfertigungsproblematik sozialer Sicherungssysteme ergeben, wenn die bisherige Sichtweise die Realität nicht treffen sollte. Daß es sich bei der von den Versicherungen erzeugten individuellen Sicherheit in beachtenswertem Umfang um ein nicht-rival nutzbares Konsumgut handelt, ist nicht zu erkennen. Aus einer Ex-post-Perspektive waren zwar auch diejenigen gesichert (und hatten ein entsprechendes Sicherheitsgefühl), die die Leistungen des Systems der sozialen Sicherung nicht in Anspruch nahmen, weil sie früh starben oder weil sie nicht arbeitslos oder krank wurden. Dies konstituiert aber keine Nicht-Rivalität. Ob Nicht-Rivalität vorliegt oder nicht, ist aus der Exante-Perspektive zu entscheiden und ex ante gilt, daß die Nutzung der produzierten Sicherheit durch mehr Personen auch höhere Kosten verursacht. Die für den einzelnen Versicherten produzierte Sicherheit ist mithin durch Rivalitätseigenschaften gekennzeichnet. Da von ihrer Nutzung obendrein auf technisch einfache Weise, und ohne daß Ausschließungskosten aufgewendet werden müssen, ausgeschlossen werden kann, handelt es sich bei ihr nicht um ein "öffentliches", sondern um ein privates Gut (anders jedoch Hanusch 1984). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 83 Die produzierte Sicherheit könnte in einer anderen Nutzungshinsicht durch nicht-rivale Nutzbarkeit gekennzeichnet sein. Dies wäre der Fall, wenn die größere Sicherheit einer Person unmittelbar das Wohlergehen anderer erhöht. Die produzierte Sicherheit wäre im ökonomischen Sinn dann ein nicht-rival nutzbares Konsumgut Zusammenhänge dieser Art haben seit dem viel beachteten Artikel von Hochman und Rodgers (1969) zur pareto-optimalen Umverteilung unter Ökonomen eine sehr große Beachtung gefunden 27 • Angesichts dieser Beiträge stellen sich mit Blick auf das hier interessierende Problem der Rechtfertigung sozialer Sicherungssysteme zwei Fragen. Zunächst, welche allokative Bedeutung hätte es, wenn das Wohlergehen eines einzelnen typischerweise von der Sicherheit anderer abhinge, und zum anderen, was ist von der Annahme der Nutzenabhängigkeit selbst zu halten. Daß die zunächst unterstellte Nutzenabhängigkeit keinen unmittelbaren (originären) Rechtfertigungsansatz für eine individuelle Sicherungspflicht oder Sozialversicherungen liefert, ist offenkundig. Sozialversicherungen zwingen (einen ausgewählten Kreis der) Staatsbürger zu einer Vorsorge. Dieser Zwang kann durch einen Verzicht auf einen staatlichen Unterstützungsanspruch nicht abbedungen werden. Auch wenn es das behauptete positive Interesse aller Staatsbürger an dem Wohlergehen der Zwangsversicherten gibt, und die Befriedigung dieses Interesses den Charakter eines nicht-rival nutzbaren, öffentlichen Gutes hat, rechtfertigt das jedoch nicht den Zwang, für sich selbst eine Vorsorge zu treffen. Das öffentliche Gut besteht aus individueller Perspektive nicht im eigenen, sondern im Wohlergehen der anderen. Wer zur Finanzierung der Sicherheit seines eigenen Wohlergehens gezwungen wird, bezahlt damit nicht für die Produktion eines von ihm selbst zu nutzenden öffentlichen Gutes. Er wird vielmehr zur Finanzierung eines Gutes gezwungen, das nur für andere, aber nicht für ihn selbst einen öffentlichen Gutscharakter hat. Dieser Finanzierungszwang ist mithin eine Verteilungsmaßnahme. Anders ist es hingegen bei sozialen Sicherungsmaßnahmen wie der Sozialhilfe. Die Steuerfinanzierung der Sozialhilfe wäre im konkreten keine spezielle Vorsorge für sich selbst. Sie könnte mithin sehr wohl den Charakter eines allokativ gerechtfertigten Zwangsbeitrags zur Finanzierung eines öffentlichen Gutes haben. Angesichts einer solchen Rechtfertigungsmöglichkeit von sozialer Sicherung muß jetzt jedoch bezweifelt werden, daß es in der Realität Nutzeninterdependenzen der Art, wie sie mit dem obigen Argument vorausgesetzt sind, mit dem zur Rechtfertigung sozialer Sicherungssysteme erforderlichen Gewicht gibt. Empirische Untersuchungen dazu gibt es praktisch nicht: "While assertions of conviction are plentiful, factual findings are rare" (Sen 1987, S. 18). Nutzeninterdependenzen sind ein bloßes theoretisches Konstrukt. Nun arbeitet die Nationalökonomie häufig auf diese Weise. Für eine positiv-wissenschaftliche 27 Vgl. auch für Hinweise Atk inson 1987. Der Denkansatz findet sich allerdings schon in voller Klarheit bei Du esenberry 1949, s. S. 93 - 104. 6* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 84 Johannes Hackmann Analyse kann das gleichwohl sinnvoll sein (vgl. Friedman 1953). Für eine normative Analyse genügt es jedoch nicht, daß sich die (nicht gänzlich unrealistischen) Annahmen für Erklärungszwecke bewährt haben. Für eine normative Theorie muß der unterstellte Sachverhalt auch tatsächlich zutreffen. Damit Nutzeninterdependenzen soziale Sicherungssysteme oder sonstige Maßnahmen der Verteilungspolitik allokativ rechtfertigen können, muß es sie also auch empirisch geben. Zumindest muß ihre Existenz plausibel sein. Daß es für den überschaubaren Kreis von nahen Angehörigen, Freunden und Nachbarn positive Nutzeninterdependenzen gibt, werde nicht bestritten, obwohl manche Alltagserfahrungen Anlaß geben, vielleicht sogar das zu bezweifeln. Das Eigeninteresse am Wohlergehen anderer muß sich, damit soziale Sicherungssysteme auf diese Weise gerechtfertigt werden können, nicht nur auf die bekannten, sondern auch auf die anonymen Mitmenschen beziehen. Obendrein gibt es nicht nur positive Interessen am Wohlergehen anderer. Auch mit gegenteiligen Einstellungen ist zu rechnen. Vielfach stammt das Selbstwertgefühl von Menschen aus ihrer Überlegenheit über andere bzw. ihren Abstand zu ihnen. Wer kann auf diesem Hintergrund ausschließen, daß soziale Hilfsprogramme das subjektive Wohlbefinden von Personen aus der oberen Unterschicht, die sich wegen solcher Hilfen für die noch schlechter Gestellten nur noch weniger von diesen absetzen können, verschlechtern! Die Fragwürdigkeit, daß Individuen die Sicherheit anderer so, wie für eine allokative Rechtfertigung sozialer Sicherungssysteme erforderlich, "goutieren", ergibt sich auch aus einem anderen Grund . Solche Formen des Altriusmus passen nicht zu der -nicht inhaltsleer verstandenen -Nutzenmaximierungshypothese, dem Basis-Paradigma ökonomischen Denkens 28 • Hier gibt es allerdings für manche Ökonomen im Gefolge der Gewöhnung an die Nutzenmaximierungshypothese die Schwierigkeit, zwischen einem eigennützigen Verhalten und einem uneigennützigen Verhalten, das im Widerspruch zu den eigenen Interessen zugunsten anderer erfolgt, nicht unterscheiden zu können. Sen ( 198 7) hat jüngst noch die Wichtigkeit einer solchen Differenzierung betont. Auch die bei Harsanyi (1977) anzutreffende Unterscheidung von "personal" und "moral preferences" macht eine solche Differenz. Die Existenz "ethischer Präferenzen" für Umverteilungen begründet jedoch keinen allokativ motivierten Eingriff. Diese Präferenzen beziehen sich auf die Distributionssphäre. Bei der Prüfung distributiver Rechtfertigungsansätze wird deshalb darauf wie auch auf das sich hier stellende Problem der Abgrenzung von Allokation und Distribution zurückzukommen sein. 28 Daß eine Disziplin in der Lage ist, zugleich das Eigennutzaxiom zu ihrem Fundament zu haben und die Verteilung -zumindest so wie es durchweg dargestellt wird -als nicht-rival nutzbares Konsumgut zu begreifen, wirkt paradox und fordert eine Erklärung heraus. Für mich ist der Erklärungs~rund die Hilflosigkeit der sich als wissenschaftlich ( = werturteilsfrei) verstehenden Okonomen, die normative Distributionsproblematik analytisch in den Griff zu kriegen. Bei der Frage der Abgrenzung von Allokation und Distribution (nachfolgend unter II) kommt das noch genauer zur Sprache. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 85 b) Sicherheit als nicht rival nutzbare Vorleistung (1) Der "innere Friede" als allokative Rechtfertigung von staatlicher Fürsorge (Sozialhilfe) und staatlicher Sicherungspflicht Bei der Prüfung der Nicht-Rivalitätseigenschart des Gutes individuelle Sicherheit ist danach zu unterscheiden, ob Sicherheit als ein Konsumoder als ein Vorleistungsgut zu begreifen ist. Bisher waren die Prüfungen nur auf die Sicherheit als nicht-rival nutzbares Konsumgut gerichtet. Eine Klärung, ob das Gut Sicherheit Vorleistungsoder Konsumcharakter hat, ist deshalb wichtig, weil die Allokation von Vorleistungsgütern grundsätzlich anders zu sehen ist als die von Konsumgütern. Bei Vorleistungsgütern geht es darum, was mit der Sicherheit einzelner als produktionsmäßigem inputproduziert wird und wie die Produktionsbedingungen beschaffen sind. Besonders müssen dabei auch bestehende produktionsmäßige Substitutionsmöglichkeiten beachtet werden. Die innere Sicherheit im polizeilichen Sinne -sei es auch nur das Interesse jener, die "Schutz gegen Verzweiflungsakte der Bedürftigen verlangen" (von Hayek 1983, S. 361) -dürfte positiv von der individuellen Sicherheit in dem hier thematisierten Sinne abhängen. Die innere Sicherheit weist fraglos Merkmale eines nicht-rival nutzbaren Vorleistungsguts auf29• Die Versorgung mit individueller Sicherheit kann ein Substitut für polizeiliche und justizielle Dienste sein. Auch ist daran zu denken, daß die Erreichung eines bestimmten Versorgungsniveaus die Anfälligkeilen für manche ansteckenden Krankheiten mindert. Zusammenhänge dieser Art bieten in der Tat allokative Rechtfertigungsansätze für soziale Sicherungssysteme. Ob sich im Effekt eine Rechtfertigung ergibt, hängt von den komparativen marginalen Kosten der Produktion des Gutes innere Sicherheit ab. Die empirische Ermittlung solcher komparativen Kostenfunktionen ist vermutlich nicht möglich. Dennoch rechtfertigen historische oder internationale Vergleiche wohl die Vermutung, daß die soziale Sicherheit in durchaus kostengünstiger Weise zur Sicherung des inneren oder sozialen Friedens beiträgt. Für die Produktion des Gutes private Sicherhejt mit Blick auf seinen Vorleistungscharakter für das Gut innere Sicherheit lassen sich auch Argumente für ein in seinen Leistungen an den bisherigen Einkommensbezug orientiertes Zwangsversicherungssystem herleiten. Bei einer Zwangsversicherung wird das Gut private Sicherheit für den versicherungspflichtigen Personenkreis wirksamer produziert als etwa durch eine Sozialhilfe bzw. durch Sicherungssysteme des Negativen-Einkommensteuer-Typs. Der am vergangeneo Einkommen orientierte Leistungsbezug hat den Vorteil, einer gezielteren Prävention gegen übermächtige Unzufriedenheilen ("Statusgarantie"). Die bislang besser Situierten haben mehr zu verlieren als die schlechter Situierten, der mögliche Absturz 29 Ein Ausschluß einzelner von dieser Nutzung ist technisch jedoch schon möglich. Man denke an solche Rechtsinstitute wie Ächtung und Bannung oder ordne hier auch das ein, was etwa in der "Reichsprogromnacht" in Deutschland geschah. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 86 Johannes Hackmann der besser Situierten ist nicht so tief, wie er bei einer Lösung vom negativen Einkommensteuertyp möglich wäre. Das Ausmaß der Unzufriedenheit und die Stärke der Bereitschaft zu unfriedlichen Reaktionen dürfte nun entscheidend durch die "Absturztiefe" bestimmt sein. Das betrachtete Zwangsversicherungssystem gestattet also eine Differenzierung der Adressaten nach dem Ausmaß von zu erwartender Unzufriedenheit. Diese Art der Produktion des Vorleistungsgutes private Sicherheit hat obendrein noch den allokativen Vorteil, daß wegen der Möglichkeit einer äquivalenzmäßig ausgerichteten Verteilung der Finanzierungslasten die allokativen Finanzierungszusatzlasten niedriger sind als bei einer Steuerfinanzierung. Andererseits ist gegen diesen Ansatz zur Rechtfertigung einer Versicherungspflicht jedoch der dem Muster nach altbekannte Einwand vorzubringen, daß sich eine vergleichbare individuelle Sicherheit auch auf andere Weise als über die Versicherungspflicht erreichen läßt. Um die hier betrachteten Effekte zu erreichen, genüge eine allgemeine Sicherungspflicht. Dies würde mithin nur eine gruppenspezifische Versicherungspflicht insoweit rechtfertigen, wie ein Nachweis einer anderweitig erfolgten Sicherung nicht erbracht wird. Aus dem Charakter der privaten Sicherheit als Vorleistungsgut für "innere Sicherheit" oder "sozialen Frieden" lassen sich vielleicht auch andere gruppenspezifische Sicherungspflichten allokativ rechtfertigen. Immerhin stellen verschiedene Personen oder Personengruppen unterschiedliche Bedrohungspotentiale für den inneren Frieden dar. Wer durch soziale Revolten nur wenig verlieren kann, sich gut organisieren läßt und die Fähigkeit zur Schadensstiftung hat, sollte deshalb eher einem Zwangssicherungssystem unterworfen werden als andere mit einem geringen (physischen) Aktivitätspotential oder mit hohen Verlustmöglichkeiten. Mit ähnlichen Argumenten lassen sich auch Regelungen erklären, die - wie die Verpflichtung zur Aufstellung von Sozialplänen bei Massenentlassungen, die Verpflichtung zu einer zeitlich begrenzten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und das "Aussteuern" dauerhaft Arbeitsloser aus der Arbeitslosenversicherung-aus einer allein sozial motivierten ("distributiven") Sicht wegen ihrer Selektivität nicht begründet sind. Wird berücksichtigt, daß soziale Sicherungsregelungen für den inneren Frieden einen Input-Charakter haben, werden diese Regelungen jedoch verständlich. Der einzelne entlassene Arbeitnehmer stellt -in seiner Vereinzelung -eine geringe potentielle Bedrohung des inneren Friedens dar . Gleiches gilt für die dauerhaft Kranken. Sie sind schon physisch nicht imstande, den inneren Frieden wirksam zu gefährden. Auch die dauernd Arbeitslosen sind ein geringeres Bedrohungspotential für den inneren Frieden als die anderen. Ihre Kontakte zu ihren früheren Arbeitskollegen sind weniger intensiv geworden, vielfach sogar abgebrochen; bei ihnen haben Deprivationsprozesse eingesetzt; womöglich sind sie sogar alkoholabhängig. Vielleicht sind sie noch ein ästhetisches Ärgernis, aber eine wirksame Gefahr sind sie nicht mehr 30 • 30 Zumindest für die Regelung zur Aussteuerung dauerhaft Arbeitsloser bieten sich aber auch weitere Rechtfertigungsdimensionen an: Die Aussteuerung ist auch ein OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 87 Ohne daß grundsätzliche Gewicht der gerade beschriebenen Sachverhalte zu bezweifeln, ist jedoch zu fragen, ob die zuletzt betrachteten gruppenmäßigen Differenzierungen eine allokative Rechtfertigung haben. Das höhere Bedrohungspotential bestimmter Personengruppen ist gegen andere gerichtet. Diese Gruppenspezifizität macht sie zu einem Instrument im Klassenund Verteilungskampf31. Eine Pflichtsicherung schwächt die Schärfe dieses Instruments, indem sie eine (noch stärkere) Kumulation von Unmut in Notzeiten verhindert und dem etwaigen Unmut über die Sicherungspflicht durch die Alltagsgewöhnung seine Explosivkraft nimmt. Die Minderung der Schärfe von Verteilungskonflikten und die Vermeidung von Verteilungskämpfen (wie Streiks) ist aus allokativer Sicht grundsätzlich positiv zu werten. Die mit einer Pflichtsicherung verbundene Einschränkung von Wahlfreiheiten impliziert jedoch zunächst einmal, daß bestimmte Kosten zur Entschärfung des Bedrohungspotentials einer bestimmten Gruppe aufgelastet werden. Dies ist eine Verteilungsmaßnahme und insoweit der Distributionsund nicht der Allokationssphäre zuzuordnen. An diesem Schluß ändert grundsätzlich auch die Ansicht (noch) nichts, eine Bedrohung des inneren oder sozialen Friedens sei ein illegitimes Mittel im Verteilungskampf. Eine solche Ansicht ist aus ökonomischer Sicht nämlich ein distributives Werturteil über die richtige Verteilung von "Eigentumsrechten" und gehört mithin selbst zur Distributionssphäre. Nun können allerdings bestimmte Verteilungen "ökonomischer Eigentumsrechte" allokativ in dem Sinne gerechtfertigt sein, daß es bei dieser Verteilung von Eigentumsrechten "allen" besser geht als bei einer anderen. Aus dieser Sicht ist es nicht auszuschließen, daß ein Recht zur Drohung, den sozialen Frieden zu gefährden, zu solchen "Rechten" gehört, die in allokativer Sicht schlecht abschneiden. Auf einem solchen Hintergrund können (dürften) mithin gruppenspezifische Sicherungspflichten sehr wohl eine allokative Rechtfertigung erfahren. (2) Das allokative Gerechtfertigtsein von Sicherungspflichten und staatlicher Fürsorge als Rechtfertigungsgrund für Sozialversicherungen Die Deutung von individueller Sicherheit als nicht-rival nutzbares Vorleistungsgut für den inneren Frieden ergibt bedeutsame allokative Rechtfertigungsansätze sowohl für ein staatliches Fürsorgewesen (Sozialhilfe) als auch für gruppenspezifische staatliche Sicherungspflichten. Ei ne Sozialversicherungspflicht rechtfertigt das allein jedoch noch nicht. Dennoch gibt es ZusammenhänMechanismus zum Ausschluß von schlechten Risiken aus der Arbeitslosigkeitsversicherung. -Vgl. in diesem Gesamtzusammenhang im übrigen auch die Geschichte der deutschen Sozialversicherungen: Wie erklärt es sich, daß die besonders bedürftigen Landund Heimarbeiter anfangs von der Versicherungspflicht ausgenommen waren? (S . dazu Vaube/1989a S. 43 und seinen Hinweis auf Tennstedt 1981 , S. 146). 31 Bei dem vorherigen Argument zur allokativen Rechtfertigung einer einkommensabhängigen Pflichtversicherung ist das jedoch insoweit anders, als aus einer Ex-ante-Sicht jeder ein potentieller Bedroher des inneren Friedens als auch sein Nut znießer ist. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 94 Johannes Hackmann II. Distributive und meritorische Ansätze zur Rechtfertigung individueUer Freibeitseinschränkungen 1. Allokation versus Distribution Zweifelsfrei überzeugende allokative Rechtfertigungen lassen sich für Sozialversicherungen nicht ausmachen. Dies steht im Widerspruch zu manchen in der jüngeren Literatur zu findenden Äußerungen. Auf einzelne solcher Äußerungen wurde schon an früherer Stelle (unter BI 1) hingewiesen. Fragt man aus einem eher methodischen Blickwinkel nach den Gründen für solche Auffassungsunterschiede, ist zweierlei hervorzuheben. Einerseits besteht immer noch eine Neigung, ein am utopischen allokativen Ideal gemessenes Marktversagen ohne weitergehende Prüfungen schon als eine hinreichende Rechtfertigung für ein staatliches Tätigwerden aufzufassen. Belegen läßt sich dies auch damit, daß die Grundsatzfrage, unter welchen Bedingungen ein staatliches Tätigwerden als begründet gelten kann, gar nicht zum Thema gemacht wird. Die Auffassungsunterschiede über die Tragfahigkeit allokativer Rechtfertigungsansätze erklären sich andererseits aber auch aus einem Dissens darüber, was eine distributive und was eine allokative Problemdimension ist. Vieles, was in den 60er Jahren überwiegend noch als eine distributive Frage galt, wird heute als ein allokatives Problem begriffen. Mit dieser Ausweitung des Allokationsverständnisses einher geht es, Allokationsund Distributionssphäre nicht länger als analytisch unterscheidbare Sphären zu sehen. Der von Rolf, Spahn und Wagner (1988) herausgegebene Band "Sozialvertrag und Sicherung" macht das ganz deutlich. In mehreren Beiträgen wird auf eine konzeptionelle Untrennbarkeit von Versicherungsprinzip (Allokation) und sozialem Ausgleich (Distribution) hingewiesen (s. speziell Eisen 1988). Ex post bewirkt jede Versicherung eine Umverteilung (Sinn 1988, S. 66), und Verteilungspolitik ist Versicherung'. Auch aus einer Ex-ante-Sicht kann ein Versicherungsvertrag, wie schon bei der Erörterung der adversen Risikoselektion dargelegt, Umverteilungselemente enthalten. Unter marktwirtschaftliehen Bedingungen kann es Versicherungsverträge geben, die auf der Basis der ex ante (bei den Versicherten) vorhandenen Informationen eine Subventionierung der schlechten durch die guten Risiken darstellen. Angesichts dieser Sachverhalte stellt sich als erstes die Frage, ob eine Trennung von Allokation und Distribution analytisch überhaupt möglich ist2• 1 Vgl. etwa Engels 1988, S. 326, Haveman 1988, S. 260f., Sinn 1988, S. 66, Spahn und Kaiser 1988, S. 199 und Wagner 1988b, S. 276. 2 Die Untrennbarkeit von Allokation (,.Produktion") und Distribution ist nicht nur ein Problem im Kontext von Versicherungen; jede Produktionsänderung hat distributive Auswirkungen und umgekehrt (Hicks 1958, S. 127). Diese Zusammenhänge sind es auch, die Aussagen über die materielle Inzidenz so erschweren. Zu grundlegenden Perspektiven und für einen Entwurf eines (weitgehend) verteilungsunabhängigen Produktionsmaßes vgl. Hackmann 1972 und speziell zum Inzidenzproblem Hackmann 1983b. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 95 Das Spezifische der Distributionssphäre sind Interessenkonflikte (vgl. auch Hackman 1972, S. 50-54). Verteilung impliziert mithin immer eine Interessenabwägung. Sind Verteilungsprobleme in diesem Sinn durch unmittelbar3 bestehende Interessenkonflikte definiert, ist das ein engeres Verständnis von Verteilung als das, das sich in der oben zitierten Literatur finden läßt. Freiwillig abgeschlossene Versicherungen gehören damit nämlich zunächst einmal zur Allokationssphäre. Werden bestimmte Verträge nur deshalb freiwillig abgeschlossen,"weil durch Gesetz (oder als Folge von Zusammenballung privater wirtschaftlicher Macht) der Wahlmöglichkeitenraum eingeschränkt ist, ändert das nichts an dieser Zuordnung. Ggf. wäre jedoch das betreffende Gesetz als eine Maßnahme der Verteilungspolitik zu klassifizieren. Da sich Zwang auch allokativ begründen läßt, ist umgekehrt ein etwaiger Nachweis, eine bestimmte Versicherung wäre freiwillig nicht zustande gekommen, aber noch kein Beweis des distributiven Charakters der betreffenden Zwangsregelung. Es muß ein Interessenkonflikt hinzukommen, und zwar nicht ein Konflikt etwa zwischen der Regelungsinstanz und dem von der Regelung Betroffenen, sondern zwischen solchen, die von der Existenz der Regelung begünstigt und solchen, die davon benachteiligt sind. Bei der Zwangsfinanzierung nicht-rival nutzbarer Güter gibt es einen solchen Interessenkonflikt "zunächst einmal" nicht. "Alle" können davon profitieren. In dem von Rolf, Spahn und Wagner herausgegebenen Band wird vielfach auf die naturrechtliche Gesellschaftsvertragstradition4 und dabei speziell auf Rawls (1971) Bezug genommen. Auch damit erfolgt eine Einengung der Distributionssphäre. Ausgehend von einem "Urzustand" und eingehüllt in einen "Schleier des Nichtwissens" sind alle Interessenkonflikte aufgehoben. Distributionsfragen sind in Allokationsfragen verwandelt. Dies scheint jedoch nur so. Das wird 3 Mit dieser Einschränkung soll ausgeschlossen werden, daß einjedes-den ethischen Präferenzen von Individuen entsprechendesfreiwilliges Unterwerfen unter Interessenkonfliktlösungen, die zweifelsfrei dem eigenen Interesse widersprechen, aus dem distributiven schon ein allokatives Problem macht. Zur Freiheit von Menschen gehört es, sich aus Einsicht in ihren Gerechtigkeitsgehalt freiwillig auch durch solche Regeln binden zu lassen, die zweifelsfrei dem eigennützigen Interesse widersprechen. Daß es ein solches menschliches Verhalten gibt, kann empirisch wohl kaum bestritten werden. Jedenfalls gilt dies dann, wenn der Begriff des Eigennutzes inhaltlich nicht weitgehend dadurch entleert wird, daß zwischen Auffassungen über das unmittelbare individuelle Betroffensein und Auffassungen über Regeln zur Lösung von darauf bezogenen Interessenkonflikten nicht unterschieden und dem einen wie dem anderen die gleiche individuelle Nutzenrelevanz beigemessen wird. Vgl. dazu auch die früheren Ausführungen (BI6) zur Relevanz von Nutzeninterdependenzen. 4 V gl. in diesem Kontext auch Engels (1984, S. 19 f.) sowie Strass/ (1988, S. 248 ff.) und seine Deutung der staatlichen Umverteilung und der sozialen Fürsorge als "unspezifische Versicherungen gegen alle Einkommensbzw. Vermögensschwankungen". Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang ferner Vorstellungen, wie sie Wagner (1985, S. 161) äußert: "Bei einer Pflichtversicherung kann man unterstellen, daß der Versicherungsvertrag (implizit) vor der Geburt abgeschlossen wird". Diese Unterstellung dient ihm dazu (S . 174 I 5), "geschlechtsspezifische Differenzen der Durchschnittsrisiken nicht zur Umverteilung" zu zählen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 96 Johannes Hackmann deutlich, wenn gefragt wird, welche Umstände das Verhalten von Menschen zu konsumieren oder zu sparen, Freizeit zu nehmen oder zu arbeiten tatsächlich beeinflussen. Für die Erklärung dieses Verhaltens und damit für die Allokation der Ressourcen ist der Rawlssche Schleier des Nichtwissens bedeutungslos. Diese Verhaltensweisen werden durch die jeweils im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt wahrgenommenen Interessen bestimmt. Als gedanklicher Test dafür, ob soziale Sicherungssysteme oder bestimmte Charakteristika davon allokativ gerechtfertigt sind, eignet sich die Überlegung, ob das damit verbundene Leistungsund Finanzierungsbündel in isolierter Betrachtung (ceteris paribus) einen Auswanderungsanreiz darstellt oder nicht, wenn andere Länder diese Charakteristika nicht aufweisen. Die betreffenden Charakteristika müssen das betreffende Land im Sinne eines solchen Auswanderungsanreizes im Prinzip für alle attraktiver machen; sobald es für einzelne dadurch weniger attraktiv wird, liegt bereits ein Interessenkonflikt vor und ist mithin eine Verteilungsproblematik gegeben. Dieser gedankliche Test auf bestehende spezifische Auswanderungsanreize macht auch deutlich, daß die früher behandelte Sicherung gegen unbestimmbare Risiken allokative Rechtfertigungsansätze für ein soziales Sicherungssystem zu bieten vermag. Die Sicherung gegen unbestimmbare Risiken hat für die Gesicherten gerade dann einen Gutscharakter, wenn die Bürger wissen, daß der Staat gegebenenfalls einen "Lastenausgleich" vornehmen wird. Die Aussicht, dieses Gut (zwangsweise) finanzieren zu müssen, motiviert nicht zu einer Auswanderung in Länder ohne solche Sicherungen. Der Schleier des Nichtwissens ist ein Zaubertuch, mit dem die involvierte normative Distributionsproblematik verdunkelt wird. Die Denkfigur des Gesellschaftsvertrages ist krypto-normativ. Soweit ihr mehr als eine heuristische Bedeutung beigemessen wird 5, erklärt sich das aus einer Dilemmasituation einer sich im Prinzip als werturteilsfrei verstehenden Wissenschaft. Danach gehören s Im Gedankenexperiment ist es (heuristisch) ganz nützlich, sich unter den Schleier des Nichts wi ss ens zu begeben. Wer sich darauf einläßt, begibt sich in einen Raum des "herrschaftsfreien", von den jeweiligen konkreten individuellen Interessiertheiten entlasteten, Diskurses. Eine solche Disziplinierung von Subjektivität ist eine conditio sine qua non eines jeden auf Verallgemeinerungsfähigkeit bzw. Universalisierbarkeit angelegten moralischen Argumentierens. Diese Disziplinierung ist bei dieser Art von Erkenntnisbemühungen so wichtig, weil man sich dabei -anders als im Bereich der empirischen Wi ssenschaft -nicht so einfach an der Realität stoßen kann (vgl. dazu auch Hackmann 1976). Ein heuristisch sinnvoller Problemzugang ist jedoch noch keine Begründung. Diese zieht die Denkfigur des Sozialvertrages etwa aus dem bei dem Adressaten vorausgesetzten Gefühl für Faimeß oder "Anstand". Für einen "Starken" ("Übermenschen"), der seinen eigenen Vorteil sucht und sich nicht von anderen ( = moralischen) Erwägungen als seinen eigenen Interessen leiten läßt, gibt es keinen Grund, sich auf dieses Gedankenexperiment einund von seinen Ergebnissen binden zu lassen. Wer sich unter einen Schleicher des Nichtwissens begibt, wird zu einem Ignoranten; mit Blick auf seine eigenen Interessen verhält er sich irrationa l. Auch die Vertragstheorien kommen mithin, soweit ihnen eine legitimatorische Funktion beigemessen wird, ohne ein Fundiertsein in Moral nicht aus. Vgl. in diesem Kontext auch Dunn (1969, S. 96ff.) zur Funktion des Naturzustandes im Denken von John Locke. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 97 Werturteile nicht in ein Erkenntnisprogramm. Gestützt wird dieses Postulat durch die Erfahrung der Fruchtlosigkeit so mancher Werturteilsdiskussion. Dieser Berührungsangst vor Werturteilen gegenüber steht das Wissen um die Realität von Interessenkonflikten bzw. von wie zuvor verstandenen Verteilungsproblemen. In streng gedachter individualistischer Perspektive bleiben zur Lösung dieser Konflikte letztlich nur die Zynismen der Macht. Will man das nicht, braucht man eine Objektivierungsinstanz. Zu den distributiven Werturteilen ist der Weg nach der vorherrschenden wissenschaftsmethodischen Sicht wissenschaftlich versperrt. Anders ist es (für die heutigen Nationalökonomen) bei den allokativen Werturteilen. Also werden durch einen geeigneten Modellrahmen Verteilungsprobleme als Allokationsprobleme -um im Bild des Schleiers zu bleiben -drapiert. Nur daß es sich um die aus dem Märchen bekannten neuen Kleider des Kaisers handelt, wird dabei geflissentlich übersehen. Die dargelegten Sachverhalte begründen m. E. hinreichend, weshalb das gesellschaftsvertragliche Denken bei der Erörterung möglicher allokativer Rechtfertigungsansätze sozialer Sicherungssysteme unberücksichtigt blieb. Gesellschaftsvertragsüberlegungen gehören in die Distributionsabteilung bzw. in einen Kontext, in dem aus einer allgemeineren (staatsphilosophischen) Gemeinwohlperspektive über Legitimationsfragen nachgedacht wird. 2. Die Sicherung des Existenzminimums als Rechtfertigungsansatz a) Existenzsicherung als Menschenrecht Daß die Gerechtigkeit es einem (wohlhabenden) Staat gebietet, seine Staatsbürger vor einem (unfreiwilligen) Verhungern zu schützen, ist in der westlichen Welt unumstritten (von Hayek 1983, S. 361). So verpflichtet nach übereinstimmender Leseart der Verfassungsjuristen auch die Sozialstaatsklausel der bundesdeutschen Verfassung den Staat, für die Sicherung der Existenz von jedermann, der zu seiner Wohnbevölkerung zählt, zu sorgen. Diese Verpflichtung hängt nicht davon ab , daß jemand-wie unter B I erörterteine Gefahr für den inneren (sozialen) Frieden darstellt oder sein Wohlergehen als Folge von Nutzeninterdependenzen das Wohlergehen anderer (positiv) beeinflußt. Im Marktmechanismus lassen sich systemimmanente Mechanismen zu einer Realisierung dieses Gerechtigkeitsziels nicht ausmachen. Da es Menschen mit einer so geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gibt, daß sie ihre Existenz (auch in einem risikofreien Kontext) nicht sichern können, impliziert das Gerechtigkeitsziel der Existenzsicherung die Etablierung eines im weiten Sinne verstandenen sozialen Sicherungssystems. Das mit Blick auf das Existenzsicherungsziel konstatierbare distributive Marktversagen erfordert es, daß zwangsweise Abgaben erhoben werden oder sonstige Freiheitseinschränkungen erfolgen. Im folgenden soll dargelegt werden, wie diese aus distributiver Sicht notwendigen Freiheitsbeschränkungen allokative Rechtfertigungsgründe für Sozialversicherung liefern. 7 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 194/1 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 98 Johannes Hackmann b) Der Anreiz zur Sorglosigkeit Das Bestehen von Grundoder Existenzsicherungen beeinflußt6 das Verhalten der Staatsbürger. Der Anreiz zur Eigenvorsorge wird reduziert (etwa Seid! 1972, S. 444 und Vaubel1983). Dies muß, wie es bei der Behandlung der Moralhazard-Problematik ausgeführt wurde und wie es sich auch aus den früheren Erörterungen im Kontext der Abbildungen 1 und 2 herleiten läßt, allokativ nicht unbedingt nachteilig sein. Obendrein hängt das allokative Urteil über eine Mindestsicherung davon ab, in welchen Formen die staatliche Mindestsicherung erfolgt und was die Alternativen wären, wenn eine solche Mindestsicherung unterbliebe. Die grundlegenden Zusammenhänge7 lassen sich unter Weiterführung der in der Abbildung 1 gewählten Darstellung risikotheoretischer Beziehungen anschaulich herausarbeiten (vgl. dazu auch Strass! 1988, S. 200ff.)8• Es werde jetzt aber nicht die Situation eines einzelnen Individuums (eines "Jungbauern" aus dem Teil A), sondern die vieler Individuen (Jungbauern) betrachtet. Anfangs (bislang) seien alle in jeder Hinsicht gleich. Alle seien mit dem Risiko eines einzelnen Schadensereignisses (Blitzschlag) konfrontiert. Ohne Versicherungsabschluß würden sie im günstigen Fall eine ökonomische Verfügungsmacht von w* 1 erreichen, im ungünstigen Fall -also bei Eintritt des Schadensereignisses w* 2• Die "allgemeine Lebensaussicht" aller Individuen sei mithin A (in Abbildung 3). Es werde weiter angenommen, die Individuen könnten sich, nach Maßgabe des durch a bestirrunten Prämiensatzes 6 Die Grundsicherungsfrage ist in den letzten Jahren viel erörtert worden. Es existieren eine Reihe von Reformvorschlägen (Biedenkopf/ Miegel/ Wahl. Krupp / Wagner, Engels/ Kronherger Kreis), die hier auch ansatzweise nicht behandelt werden können. Für eine Darstellung der Vorschläge von Engels/ Mitschke und Krupp/ Wagners. Klanberg und Prinz 1988. Die im folgenden von mir zu thematisierenden Fragen haben dort nur ein geringeres Gewicht. Das jüngere Interesse an der Mindestsicherungsproblematik geht - in einer Zeit hoher Arbeitslosigkeiteinher mit einem Wandel der Sozialhilfe" von einem Alterssicherungs-Ersatzsystem zu einem Arbeitslosenversicherungs-Ersatzsystem". 7 Diese Darstellung istjedoch (wohl) nur bedingt geeignet zur analytischen Durchdringung des Problems, daß bei jemandem, der im Durchschnitt seiner Lebensjahre ausreichend versorgt ist, die eigenen Mittel dann im Alter zur Existenzsicherung nicht mehr ausreichen, weil er wegen Sorglosigkeit oder im Vertrauen auf die staatliche Mindestsicherung in jüngeren Jahren auf "großem Fuß" gelebt hat. Nach meinem Dafürhalten sollte sozialpolitisch auf solche Gegebenheiten anders reagiert werden, als wenn jemand -was oben betrachtet wird - auf der Basis seiner faktischen Lebenseinkommenshöhe in Existenzsicherungsschwierigkeiten gerät. Eine solche differenzierte Reaktion läßt sich m. E. sowohl allokativ als auch distributiv begründen. Die damit verbundenen Fragen werden hier aber nicht behandelt. 8 Strass/ bringt die relevanten Zusammenhänge jedoch nicht so auf den Punkt, wie ich es mit meiner Abbildung 3 versuche. Bei seinen durch Graphiken gestützten Erörterungen betrachtet er Bedingungskonstellationen, die weder allokativ noch "rein" distributiv eine staatliche Intervention rechtfertigen. Er setzt das (exogene) Begründetsein einer solchen Intervention und eine Existenz von Fürsorge voraus. Dies verleitet ihn dann auch zu problematischen Wertungen. Diese resultieren aus einem -verbreiteten -Fehlverständnis darüber, welche Schlußfolgerungen das Pareto-Kriterium zulässigerweise gestattet (vgl. zum letzteren Hackmann 1987). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 99 aktuarisch fair versichern. Sofern der Staat nicht interveniert, versichern sie sich auch. Dies bedeutet, daß sie bei einem Ausbleiben wie bei einem Eintritt des Schadensereignisses eine ökonomische Verfügungsmacht in Höhe des Erwartungswertes EW erreichen. Die Personen mit dem "glücklichen Lebensschicksal" zahlen dann eine Prämie in Höhe von w* 1EW und die anderen erhalten eine Nettoerstattung in Höhe von EW-w*2. Dabei entspricht die mit der Schadenswahrscheinlichkeit (p) multiplizierte Nettoerstattung der mit (1-p) multiplizierten Prämienzahlung. Diese schon aus dem Teil A im Grundsatz bekannten Zusammenhänge sind nun hier noch durch eine Annahme über die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel zu ergänzen. Diese Mittel seien X. In der Welt ohne staatliche Intervention reichen also die Mittel zur Existenzsicherung für jedermann aus. Die mit der Graphik beschriebene Ausgangssituation B ist mithin (vgl. dazu A I 3) durch eine volle Sicherheit im risikotheoretischen Sinn wie durch eine volle Existenzsicherung gekennzeichnet. Jetzt führe der Staat eine Mindestsicherung ("Existenzsicherungsgarantie") ein9• Er wähle dazu die Form eines Fürsorgesystems, nach dem das Einkommen von jedem so aufgestockt wird, daß er sein Existenzminimum erreicht. Finanziert werde die Fürsorge über eine Steuer. Dabei mag es sich um eine Einkommensteuer oder eine andere Steuer handeln. Die Steuer sei nur so geregelt, daß sie von denjenigen mit dem (ex post) glücklicheren Lebensschicksal aufgebracht wird. Die Personen mit dem unglücklicheren Lebensschicksal müssen keine Steuern zahlen. Wenn sie nicht versichert sind, erhalten sie hingegen einen Transfer in Höhe von Tr. Würde an alle Unglücklichen ein Transfer in dieser Höhe gezahlt, müßten die Glücklichen Steuern in Höhe von T entrichten. Die Bedingung eines staatlichen Budgetausgleichs erfordert für 9 Bei der durch B in Abbildung 3 beschriebenen Ausgangssituation gibt es keinen staatlichen Handlungsbedarf. Dennoch wird hier angenommen, der Staat garantiere eine existenzminimale Sicherung. Dagegen wurde eingewandt, eine solche Annahme sei unstimmig, so würden sich die politischen Entscheidungsträger nicht verhalten. Bei der wie hier beschriebenen hoch transparenten Modellwelt spricht dafür auch einiges. Do ch der Sinn von Modellvereinfachungen liegt ja gerade darin, Zusammenhänge und Sachverhalte transparent zu machen, die zwar auch in der Realität vorhanden sind, sich aber als Folge vielfältiger Überlagerungen durch andere Umstände wie interindividuelle Präferenzund Ausstattungsunterschiede der unmittelbaren Wahrnehmung entziehen. Eine Kritik an dem oben -möglichst (!) einfach gemachten -Bedingungsrahmen muß also zeigen, daß als Folge der größeren faktischen Komplexität der Wirklichkeit die auf der Basis dieses Modells gewonnenen tendenziellen Aussagen bzw. gezogenen Schlüsse nicht mehr gültig sind. Im übrigen erscheint es mir auch nicht so abwegig, mit Blick auf die beschriebene Modellwelt ein wie hier angenommenes sta'atliches Verhalten auch "historisch" (statt analytisch) zu begründen: Es gäbe internationale Empfehlungen mit Blick auf die Sicherung von "Gerechtigkeit und Frieden", eine solche Existenzsicherungsgarantie in alle Verfassungen einzufügen. Zumindest in hinreichend wohlhabenden Staaten habe jeder -wie auch einleitend gerade ausgeführt wurde -ein Recht auf eine solche Existenzsicherung. In einem (reichen) Staat, bei dem alle ihr Mindestauskommen haben, stehe man vor der Frage, diese Regelung einzuführen. Es wäre wirklich keine Überraschung, wenn ein reicher Staat unter solchen Umständen eine entsprechende Regelung einführen würde. 7* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 100 Johannes Hackmann diesen Fall eine Übereinstimmung von p Tr und (1-p) T. Die in der Abbildung 3 mit Tr und T eingetragenen Streckenabschnitte genügen dieser Anforderung. Die Einführung des Mindestsicherungssystems verändert für jedes Individuum den Wahlmöglichkeitenraum, also die Möglichkeiten zwischen Freiheit und Sicherheit zu wählen. Richten sich die Individuen in ihren Erwartungen für die Zukunftadaptivan ihren Vergangenheitserfahrungen aus, erkennen sie für sich den durch die Linienführung BGKA gekennzeichneten Wahlmöglichkeitenraum. Nutzenmaximierende Individuen werden sich dannbei den für die Graphik vorausgesetzten Präferenzenfür K (wegen UK> Ua) entscheiden. Die Entscheidung für K impliziert eine Kündigung der bisherigen Versicherung und damit eine Aufgabe der Eigenvorsorge und ein Sich-Verlassen auf die staatliche Existenzsicherung. Verhalten sich alle gleich ist das Ergebnis jedoch nicht das erwartete K. Die Finanzierungsrealität wird sie nämlich zur Situation G mit UG < U8 führen. Das niedrige Nutzenniveau ist nicht das Resultat einer geringeren ökonomischen Freiheit. Die Individuen sind vielmehr deshalb nutzenmäßig schlechter gestellt, weil sie als Folge der staatlichen Sicherungspolitik im Ergebnis weniger gesichert sind. W 2 EW X L Abbildung 3 UK UB ~---- UG UJ w* 1 T__j OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 101 Könnten sich die Individuen der Steuerzahlungsverpflichtung entziehen, könnten sie sich entlang der Linie AG versichern und würden wieder B erreichen. Da das ausgeschlossen ist, bleiben ihnen nur Versicherungsmöglichkeiten entlang der Linie HJ offen, da sie im Falle des von der Versicherung geleisteten Schadenersatzes keinen staatlichen Transfer erhalten. Bei den der Graphik zugrunde gelegten Präferenzen werden sie sich entlang von HJ so allerdings nicht versichern. Wären die Präferenzen jedoch anders, so daß sich "von G aus" alle trotz des staatlichen Mindestsicherungssystems für eine Vollversicherung entscheiden, ergäbe auch das keine allokativ befriedigende Lösung. Sofern sich alle so entscheiden, würde zwar das effizienteN utzenniveau U8 erreicht. Der Punkt ist nur, daß sich im Falle einer solchen Entscheidung aller für jeden einzelnen (wieder) eine Kündigung seiner Versicherung lohnt. Solange die staatliche Mindestsicherung besteht, ist eine Vollversicherung aller mithin kein Gleichgewicht 10 , wenn UK höher ist als Us. Die sich anband der Abbildung 3 offenbarenden Zusammenhänge führen auf das dem Finanzwissenschaftler vertraute Gelände der kollektiven Selbstschädigung als Folge falscher Anreizstrukturen; von ihrer verbalen Plausibilisierung kann hier abgesehen werden. Hervorzuheben ist jedoch, daß in der betrachteten Situation eine Mindestsicherung über ein Mindestversicherungssystem mit aktuarisch fairen Prämien die bislang behandelten allokativen Probleme zu beseitigen vermag. Würde der Staat eine beitragsfinanzierte Mindestversicherung derart vorschreiben, daß die Individuen w1 -w 2-Kombinationen unterhalb von G nicht mehr wählen können, würden die Individuen "von G aus" Zusatzversicherungen abschließen, die sie auf das durch B gekennzeichnete Freiheitsund Sicherheitsniveau brächten. c) Das distributive Existenzsicherungsproblem Gegen die bisherige Erörterung einer staatlichen Existenzsicherungsgarantie ist einzuwenden, daß sie im Kern das distributive Existenzsicherungsproblem gar nicht trifft. In dem betrachteten Beispielsfall gibt es weder aus allokativen noch aus rein distributiven Gründen für den Staat einen Anlaß, ein Mindestsicherungssystem einzurichten. Es müßten dafür schon, hier noch nicht interessierende, meritorische Gesichtspunkte bemüht werden. Ein auf die Existenzsiche10 Aus einer spieltheoretischen Sicht erscheint das als eine zu pauschale Feststellung. Bei ei nemso wie hier beschriebenen - ständigen Hin und Her von Versicherungsabschlüssen und (erneuten) Kündigungen, käme es in realistischer Sicht fraglos zu Lernerfahrungen. Das würde "antizyklische Reaktionsmuster", Kooperationsstrategien oder anderes auslösen. Solche Verhaltensweisen setzen allesamt eine (rationale) Kenntnis der Akteure über die grundlegenden Wirkungszusammenhänge voraus: Mit Blick auf den hier interessierenden Erkenntniszweck, wie Existenzsicherungsgarantien in der Realität wirken, kann von einer solchen Kenntnis jedoch nicht ausgegangen werde n. Die Transparenz der hier betrachteten Modellwelt dient ja nur -vgl. die letzte Anmerkungder Analyse. Die Realität dürfte sich in diesem Kontext durch ein (adaptiv) anpassendes Verhalten durchaus in problemadäquater Weis e stilisieren lassen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 102 Johannes Hackmann rung bezogener rein distributiver Handlungsbedarf besteht erst, wenn die Lebensperspektive für einzelne Individuen beispielsweise durch eine Situation wie L gekennzeichnet ist. Die distributive Existenzsicherungsaufgabe ist kein Risiko-, sondern ein Niveauproblem. Sie bezieht sich auf das erreichte Niveau von Freiheit bzw. treffender Unfreiheit (WX < 0). Erst das so verstandene Sicherheitsziel erfordert Umverteilung und damit staatlichen Zwang. Aus distributiver Sicht läge es nahe, die reine Umverteilungsaufgabe politisch von der allokativen Aufgabe einer effizienten Versorgung mit dem Gut Sicherheit zu trennen. Die sich bei der Trennung der allokativen und distributiven Aufgabe ergebenden grundlegenden Zusammenhänge lassen sich anhand der Abbildung 3 genauer exemplifizieren. Dazu werde eine Zwei-Klassen-Gesellschaft von Reichen und Armen angenommen. Die "allgemeine Lebensperspektive" der Reichen sei durch A gekennzeichnet, die der Armen durch L. Das Existenzsicherungsziel erfordert damit eine Transferzahlung in Höhe von Tr. Die Steuern dafür müssen die Reichen aufbringen. Obendrein werde angenommen, nur die Reichen mit dem "glücklicheren Lebensschicksal" würden (für diesen Zweck) steuerlich belastet. Die (unglücklichen) Reichen, bei denen das Schadensereignis eintritt, werden also nicht besteuert. Dies läuft darauf hinaus, daß die (Netto-) Schadensersatzleistungen in einem ökonomischen Sinn nicht der Steuerpflicht unterliegen. Wird jetzt - der einfacheren graphischen Darstellung wegen - noch angenommen, es gäbe so viele glückliche Reiche wie Arme, entspricht der pro Kopf aufzubringende Steuerbetrag den pro Kopf zu leistenden Transferzahlungen. Der Punkt H beschreibt damit die allgemeine Lebensperspektive der Reichen nach Steuern. Bei aktuarisch fairer Prämiengestaltung beschreibt die Linie HMJ die Versicherungsmöglichkeiten bei vollständiger Freiheit der Wahl des Versicherungsumfangs. Bei einem Ausschluß der Reichen vom Existenzsicherungsanspruch gegen den Staat würden sich alle Reichen versichern. Da die Schadensersatzleistungen nicht steuerpflichtig sind, ist bei aktuarisch fairen Prämien sogar ein Anreiz zur Überversicherung gegeben. Werden Überversicherungen unterbunden, werden sich die Reichen voll versichern und mit der Situation J das Nutzenniveau U1 erreichen. Die Differenz zwischen U8 und U1 wären die unvermeidlichen nutzenmäßigen Belastungen, die die "Reichen" im Interesse der distributiven Existenzsicherung zu tragen hätten. Ist politisch eine solche Abtrennung der distributiven Zielerreichung von der Vorsorge gegen Risiken im risikotheoretischen Sinn möglich, ist in dem hier betrachteten Zusammenhang allerdings kein Grund für eine staatlich verordnete Sicherungspflicht als Konsequenz der staatlichen Umverteilungspolitik zu erkennen. d) Die Existenzsicherung als Anreiz zur Sorglosigkeit; das Identifizierungsproblem Die soeben beschriebene Verfahrensweise setzt eine Identifizierbarkeit der Armen und der Reichen voraus. Es muß dem Staat möglich sein, die OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 103 unglücklichen Reichen, die für sich selbst sorgen könnten, von denen zu unterscheiden, die für ihre Existenzsicherung tatsächlich auf die staatliche Unterstützung angewiesen sind. In der sozialpolitischen Praxis wird das wohl vielfach nur als ein praktisches aber nicht als ein konzeptionelles Problem gesehen. Das praktische Problem besteht darin, ob jemand Einkommen oder Vermögen hat, Nebeneinkünfte verheimlicht u. a. m. Die Betrachtung der in der Graphik dargestellten Zusammenhänge offenbart die Oberflächlichkeit einer solchen Sichtweise: Ob jemandmit Bezug auf die Graphikzu den Armen oder zu den Reichen gehört, ist keine ex post, sondern eine ex ante zu beantwortende Frage. Wenn die Reichen keine Vorsorge treffen, unterscheiden sich die unglücklichen Reichen in ihren Ex-post-Merkmalen nicht von den wirklich Bedürftigen. Aus allokativer Sicht stellt sich damit zentral die Frage, ob eine Ex-ante-Identifizierung möglich ist und wie sie sich erreichen läßt. Trotz der großen theoretisch-konzeptionellen Bedeutung dieser Frage, wird hier von ihrer differenzierten Erörterung abgesehen. Es wird vermutet und deshalb für das Folgende unterstellt, daß eine Ex-ante-Identifizierung mit solchen Methoden, die sich mit den grundlegenden Wertentscheidungen der bundesdeutschen Verfassung vereinbaren lassen, nicht möglich ist 11 • Kommt nur eine Ex-post-Identifizierung infrage, lassen sich die wirklich Bedürftigen von den sorglos "Reichen", die wegen ihrer Sorglosigkeit bedürftig werden und für sich das Nutzenniveau U0 zu erreichen suchen, nicht unterscheiden. Verhalten sich alle Reichen so, wird allerdings Uo nicht erreicht, weil Gwie zuvor für K beschriebenals Folge der für die Armen zu erbringenden Transferleistungen außerhalb des Möglichkeitsraums der Reichen liegt. Anstelle von G käme es zu M mit einer nutzenmäßigen Schlechterstellung der Reichen gegenüber J. Daß sich über eine staatliche Sicherungspflicht bzw. über Zwangsversicherungen bessere Resultate erzielen lassen, ist jedoch nicht zu erkennen. Das Problem der Ex-ante-ldentifizierung stellt sich nämlich nicht nur 11 Eine allokativ ausgerichtete Ex-ante-Identifizierung würde Prognosen darüber erfordern, wie die distributive Existenzsicherung die individuellen Vorsorgebemühungen negativ beeinflußt. Die Umstände, die eine solche Beeinflussung bewirken (wie vermehrter (!)Nikotinoder Alkoholgenuß), müßten dann zu geringeren Ansprüchen auf Sozialhilfe (!)führen. Diese Sozialhilfeminderungen wären mithin grundsätzlich nicht von objektiven (äußeren) Umständen abhängig zu machen, sondern von den subjektiven, präferenzbezogenen Reaktionsweisen, die diese Umstände herbeiführen (würden). Solcherweise differenzierende staatliche Transfergesetze würden für mich totalitären Geist atmen und sich mit einem liberalen, die Würde des Menschen respektierenden, Staatsverständnis nicht vereinbaren lassen. Auch bezüglich dieses totalitärenbiasdes allokativen Denkens gibt es Berührungspunkte zur (nutzenorientierten bzw. primär allokativ ausgerichteten) finanzwissenschaftlichen Steuerverteilungslehre (vgl. Hackmann 1979, S. 30f., S. 22ff., und S. 33 ff.). Diese Einschätzung wird nicht schon deshalb falsch, weil "zentrale Resultate der Theorie optimaler Steuern als Werturteil nur das Pareto-Kriterium voraussetzen" (Wiegard 1989, S. 11 0). Der "totalitäre bias" der Optimalsteuertheorie steckt bereits im wie üblich verstandenen, undifferenziert nutzenorientiertem Pareto-Kriterium (vgl. dazu Sen 1970 wie etwa auch Hackmann 1972 (S. 136ff. und S. 149ff.) und Hackmann 1987, s. 20f.). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 110 Johannes Hackmann Eine "Abschaffung von Freiheit im Namen der Freiheit" weckt Assoziationen an totalitäre Praktiken. Sie steht aber auch in einer gewissen Nähe zur gesellschaftsvertragliehen Denktradition. Auch für sie gilt, daß mit dem Verweis auf den freiwillig abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag Beschränkungen der Vertragsfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. Rawls 1972, S. 167). Trotz dieser Gemeinsamkeiten gibt es aber gewichtige Unterschiede zu den Freiheitseinschränkungen, deren Rechtfertigung aus meritorischen Bedürfnissen abgeleitet wird. Bei der totalitären Einschränkung individueller Freiheiten zugunsten "der" Freiheit wird die Freiheit von konkreten Individuen dem Menschheitsideal der Freiheit geopfert. Beim Gesellschaftsvertragsdenken wird den Individuen unterstellt, sie hätten freiwillig Verträge abgeschlossen, wenn sie in bestimmten Situationen gewesen wären. Diese Unterstellung dient dann zur Rechtfertigung von Einschränkungen von Freiheit in real existierenden Lebenssituationen. Aktuell mögliche individuelle Freiheiten werden im Namen der naturzustandlieh fiktiven Freiheit abgeschafft. Beim hier vertretenen Konzept der Meritorik geht es hingegen um ein Abwägen des künftigen realen Freiseins eines Menschen gegenüber seiner eigenen augenblicklichen Wahlfreiheit: Nur wenn jemandem das künftige Freisein nach überwiegender allgemein menschlicher Erfahrung verloren zu gehen droht, kann zum Schutz dagegen eine Einschränkung seiner gegenwärtigen Wahlfreiheiten gerechtfertigt sein. Gegen das Konzept der Meritorik wird von ökonomischer Seite durchweg eingewandt, dieses Konzept vertrüge sich nicht mit dem individualistischen wohlfahrtsökonomischen Denken. Auch der Erfinder dieses Konzepts (vgl. Musgrave 1959), ist wohl selbst nicht frei von solchen Zweifeln (vgl. Musgrave, Musgrave und Kullmer 1975, S. 101 f. sowie Andel1984); zumindest vertritt er es nur halbherzig. Verrennt sich mithin jemand in innere Widersprüche, der ein wohlfahrtsökonomisch geprägtes Gemeinwohlverständnis propagiert und zugleich ein Konzept der meritorischen Bedürfnisse billigt? Diese Frage hat eine weiterreichende Grundsatzbedeutung. Solche Vereinbarkeitsprobleme, wie sie zwischen dem individualistischen Ansatz und dem Konzept der Meritorik gesehen werden, stellen sich - auf der normativen Konzipierungsebene - nämlich auch zwischen der traditionellen wohlfahrtstheoretischen Trennung von Verteilungsund Allokationsfragen. Der individualistische Ansatz bezieht sich auf die Allokationsabteilung. Woher die Distributionsabteilung ihre Menschen in ihrem eigenen Interesse gezwungen werden sollen, sondern daß sie durch Verabsäumung der Vorsorge der Allgemeinheit zur Last fallen würden" (von Hayek 1983, S. 362). Er vergleicht dann die staatliche Berechtigung zur Existenzsicherungspflicht mit der Automobilhaftpflicht Freiheitseinschränkungen im Interesse eines Ausgleichs von Schäden, die Dritten aktiv zugefügt werden, stellt er damit normativ auf eine Stufe mit Freiheitseinschränkungen, die es jemandem verwehren, aus einer Ex-ante-Perspektive auf einen Anspruch gegen den Staat auf die Sicherung der eigenen Existenz zu verzichten. Krasser noch ist die Position von Vaubel (1983, S. 151 I 2 in Verbindung mit den späteren Ausführungen aufS. 152). Ihm genügt es zur Rechtfertigung eines staatlichen Zwangs zur sozialen Sicherung schon, daß jemandem auf jeden Fall- " Wenn nicht über die staatliche Sozialhilfe, dann von der privaten Fürsorgeein Existenzminimum gewährt wird". OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 111 Maßstäbe bezieht, bleibt traditionell unbeantwortet, sofern man die Einführung der Denkfigur eines "ethical observer" (Samuelson) nicht als Antwort auffaßt. Erst mit dem zuvor behandelten Nutzeninterdependenzund Gesellschaftsvertragsdenken erfolgt eine individualistische Integration von Allokation und Distribution. Dies dürfte auch wesentlich zur Attraktivität dieser Denkansätze beitragen. Sie beseitigt die vielfach so empfundenen Vereinbarkeitsprobleme mit dem individualistischen Ansatz, dem einzig verläßlich scheinenden Halt für das vorherrschende ökonomische Denken. Dem Gewinn an innerökonomischer Geschlossenheit und damit auch an vereinfachender Erleichterung des Denkens stehen nun aber zwei gewichtige Nachteile gegenüber. Radikal gedacht, läßt sich mit dem individualistischen Ansatz nämlich die Vorstellung von unverfügbar vorgegebenen menschlichen Grundrechten und die Idee einer jedermann verpflichtenden Gerechtigkeit nicht vereinbaren. Die Fingierung eines Verzichts auf Freiheiten in einem (gedachten "natürlichen") Urzustand ist ein heuristischer Trick und hat, wie schon dargelegt wurde, keine originäre Begründungskraft. Ein weiterer Umstand kommt hinzu. Ein nicht seinerseits transzendierter individualistischer Ansatz ist eine logische Unmöglichkeit. Schon Myrdal (1929, S. 121f.) hat eine so interpretierbare Kritik gegen das von Mill vertretene (individualistische) Prinzip der Freiheit vorgetragen. Vollends offenbarwird die logische Unmöglichkeit des individualistischen Ansatzes m. E. durch das (U n-)Möglichkeitstheorem von Arrow (1951, vgl. speziell das Theorem 3, S. 63)2°. Die Bedingungen von Arrow können als eine Beschreibung dessen aufgefaßt werden, was Merkmale eines wohl jeden Verständnisses von Individualismus sind. Arrow beweist, daß ein solcher Individualismus, logisch nicht möglich ist. Konsistent läßt sich ein individualistischer Ansatz nur vertreten, wenn mehr hinzukommt wie etwa eine "imposedness" von Präferenzen bzw. eine -so läßt sich die "imposedness" deutenUnverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit grundlegender Rechte (vgl. Art. 1 des Grundgesetzes für die BR-Deutschland). Damit erhält der individualistische Ansatz im erkenntniskritischen Begründungsgefüge jedoch eine nachrangige Bedeutung. Aus logischen Gründen ist er jedenfalls als ein Fixpunkt, der allen weiteren Denkorientierungen einen Halt gibt, nicht geeignet. Wird das skizzierte Konzept der Meritorik akzeptiert, erhält die NichtAbdingbarkeit des staatlichen Existenzsicherungsschutzes ihre Legitimität. Es 20 Vielfach wird das Unmöglichkeitstheorem von Vertretern des individualistischen Ansatzes als Knüppel gegen politische ( = kollektive) Entscheidungsverfahren genommen. Demjenigen, der so argumentiert, ist nicht klar, daß auch etwa der Markt ein kollektives Entscheidungsverfahren (im Sinne von Arrow oder von Sen) ist. Auch die unter idealen marktmäßigen Bedingungen zustande gekommene Ressourcenallokation genügt den Arrow-Bedingungen nicht. Zu Recht kann man darauf, wie häufig geschehen, antworten: um so schlimmer für die Arrow-Bedingungen. Ein solcher Einwand ist jedoch zu oberflächlich. Der inhaltliche Kernpunkt des Unmöglichkeitstheorems bezieht sich m. E. nicht auf die Qualität der Ressourcenallokation, sondern darauf, daß aus einer au sschließlich liberal-individualistischen Sicht (etwa) marktwirtschaftliche Syste me nicht widerspruchsfrei begründet werden können. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 112 Johannes Hackmann wären dann die meritorischen Gründe, die im Kontext mit den an früherer Stelle genannten allokativen Auswirkungen staatlicher Existenzsicherungsgarantien einen staatlich erzwungenen Selbstschutz, auch in der Form einer Sicherungspflicht rechtfertigen können21 • 4. Berücksichtigung weiterer Gerechtigkeitsaspekte Gerechtigkeit verlangt eine Gleichbehandlung gleicher (horizontale G.) und eine ihrer Eigenart gemäße Ungleichbehandlung ungleicher Personen (vertikale G.). Das Existenzsicherungsziel gehört zur vertikalen Gerechtigkeit. Es schöpft diese jedoch nicht aus. Somit bleibt zu fragen, ob sonstige vertikal-distributive Gerechtigkeitsaspekte sowie die Idee der horizontalen Gerechtigkeit zur distributiven Rechtfertigung sozialer Sicherungssysteme beitragen können. Eine Klärung dieser Frage setzt eine Klärung des relevanten Gleichheitsmaßstabs voraus. Woran ist zu erkennen, wann Personen mit Blick auf die hier zur Erörterung stehenden Fragen gleich und wann sie ungleich sind? Die wie hier verstandene ökonomische Freiheit ist -bei gegebenem Existenzsicherungsbedarf-ein individueller Index von überwundener Knappheit. Für alle Individuen zusammen sind solche Freiheiten nur im Ausmaß der volkswirtschaftlichen Güterproduktion möglich. Nun entspricht es den Vorstellungen von Leistungsgerechtigkeit, daß zwischen der individuellen Entlohnung und dem individuellen Produktionsbeitrag eine positive Beziehung bestehen sollte. Wer mehr leistet, soll mehr bekommen. Aus einer volkswirtschaftlichen Sicht ist der Kerngedanke von Leistung die Überwindung von Knappheit. Was das im einzelnen auch implizieren mag 22 , als volkwirtschaftlich grundlegender Gleichheitsmaßstab für Verteilungsfragen bietet sich der individuelle Beitrag zur Überwindung von Knappheit an . Aus vertikal-distributiver Sicht sollte deshalb grundsätzlich derjenige, der mehr zur Überwindung von Knappheit beiträgt, auch gütermäßig besser versorgt werden bzw. eine höhere ökonomische Freiheit haben. Gibt es eine staatliche Existenzsicherungsgarantie, ergeben sich aus diesem Grundsatz unmittelbare Konsequenzen für soziale Sicherungssysteme als Gerechtigkeitsgebot. Auch bei den Personen, die ihre Existenz auf der Basis ihrer eigenen "Leistung" nicht voll sichern können, sollte distributiv differenziert werden, wenn sie in unterschiedlichem Ausmaß zur Knappheitsüberwindung beitragen. Praktisch impliziert das, daß eine Vollanrechnung eines eigenen Einkommens aus Gerechtigkeitsgründen unterbleiben sollte. Diese Gerechtig21 Die skizzierte normative Position allein begründet strenggenommen den staatlichen Zwang zur Eigenvorsorge noch nicht. Es muß hinzu kommen, daß eine ungenügende Eigenvorsorge ohne den staatlichen Zw ang dazu wahrscheinlich ist. 22 Diese normative Sichtweise des Verteilungsproblems führt schnell zu der Frage, wie der Staat generell auf ungerechte Verteilungen reagieren soll. Kann es gerechtfertigtes Eigentum als Folge von Ungerechtigkeiten der etwa marktwirtschaftlich zustande gekommenen Verteilungsergebnisse geben? Bei diesen Fragen gibt es innere sachliche Berührungspunkte zur normativen Beurteilung von Steuerlastverteilungswirkungen. Für den Versuch einer Antwort daraufvgl. Hackmann 1983, S. 268ff. Für die nachfolgenden Erörterungen haben Fragen dieser Art jedoch keine Bedeutung. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 113 keitsforderung harmoniert also mit der früheren Forderung (vgl. B II 2 e), ausallokativenAnreizgründen von einer Vollanrechnung abzusehen. Wie real existierende Märkte allokativ und vertikal-distributiv versagen, so dürften Märkte auch bei der Realisierung des Ziels horizontaler Gerechtigkeit unvollkommen sein. Dieser Sachverhalt läßt sich deutlich zeigen, wenn ungefährdete Monopolisten sich vom Gewinninteresse leiten lassen. Statt durch eine Überwindung von Knappheit verbessern sie bereichsweise ihre Verteilungsposition dadurch, daß sie eine Knappheitsüberwindung unterlassen. Zwar dürften sich aus solchen Zusammenhängen Konsequenzen für die Organisation sozialer Sicherungssysteme ergeben, darüber hinaus dürfte die Möglichkeit "monopolistischer Ausbeutung" jedoch keinen spezifischen Beitrag zur Rechtfertigung sozialer Sicherungssysteme liefern. Die bundesdeutschen Sozialversicherungen enthaltenan den von privaten Versicherungsmärkten vorgegebenen Maßstäben gemessen -Begünstigungen für Frauen. Es muß hier gar nicht erst eine Bestandsaufnahme der expliziten geschlechtsbezogenen Begünstigungen erfolgen. Schon die fehlende geschlechtsbezogene Diskriminierung der Sozialversicherungstarife ist eine solche Begünstigung. Frauen sind ein größeres "Risiko" sowohl für die Krankenals auch für die Rentenversicherungen. Das letztere ist die Folge ihrer höheren Lebenserwartung. An versicherungstheoretischen Äquivalenzmaßstäben gemessen, bewirken die Sozialversicherungen mithin, auch wenn von den geschlechtsspezifischen Einkommensunterschieden abgesehen wird, eine Umverteilung von den Männern zu den Frauen. Es drängt sich die Frage auf, ob sich dafür Rechtfertigungsansätze finden Jassen. Aus analytischen Vereinfachungsgründen wird für die folgende Befassung mit dieser Frage die Hilfe für Familien mit Kindern ausgeklammert. Die Überlegungen werden mithin auf die Situation kinderloser Frauen zugespitzt. Bei der Prüfung distributiver Rechtfertigungsansätze ist zu fragen, ob die fehlende Diskriminierung aus Gleichbehandlungsgründen geboten sein kann. Womöglich wird diese Frage vielfach bejaht werden. Es ist hier nicht die verfassungsrechtliche Problematik zu erörtern, ob das mit einer hoheitlichen Gewaltausübung verbundene staatliche Sozialversicherungshandeln nicht das Verbot einer geschlechtsbezogenen Tarifierung impliziert. Jedenfalls läßt sich die fehlende geschlechtsspezifische Differenzierung, soweit wie bislang erörtert, mit dem zuvor formulierten Gleichheitsmaßstab nicht vereinbaren. Dennoch werde hier - auf der Basis dieses Gleichheitsmaßstabs -ein möglicher Rechtfertigungsansatz angeboten. Es dürfte nämlich ein geschlechtsspezifisches horizontal-distributives Marktversagen geben. Zur Begründung einer solchen Vermutung sei auf zwei Sachverhalte verwiesen. Als Folge von Informationsproblemen sind Leistungsprognosen immer mit Unsicherheiten behaftet 23 • Da eine erfolgsorientierte Aufgabenbzw. Tätigkeitsübertragung 23 Dazu und zum Folgenden s. Bu chanan 1983. 8 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 194/1 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 114 Johannes Hackmann von solchen Leistungsprognosen abhängt, entspricht es den Geboten individueller Rationalität, wenn der Überträger solcher Aufgaben bei seinen Entscheidungen die Gruppenzugehörigkeiten der Personen mitberücksichtigt, denen die Aufgaben übertragen werden sollen. Gehören Personen Gruppen an, die als weniger leistungsfähig gelten, werden diese Personen deshalb systematisch diskrimiert. Da Gerechtigkeit eine auf Einzelpersonen bezogene Kategorie ist, bedeutet diese Diskriminierung ein horizontal-distributives Marktversagen. Die versicherungstheoretische Diskriminierung von Männern könnte mithin als Kompensation einer allgemein 24 erfolgenden Diskriminierung von Frauen gedeutet werden. Es gibt einen weiteren möglichen Rechtfertigungsgedanken für die tarifliche Diskriminierung von Männern. Auch dieser hat mit externen Effekten zu tun und könnte von daher auch eine allokative Bedeutung haben. Märkte belohnen nur (gegen Preise) ausschließbare Leistungen. Nun unterscheiden sich unterschiedliche Leistungen voneinander dadurch, wie leicht sich bei ihnen das Ausschlußprinzip anwenden läßt. Harmonische zwischenmenschliche Beziehungen bzw. eine von Menschlichkeit getragene soziale Atmosphäre ist aus einer ökonomischen Sicht fraglos ein knappes Gut. Es ist allerdings ein Gut, das sich (nicht immer) gut vermarkten läßt. Sollten -wie hier angenommen wird - Frauen typischerweise zur Produktion dieses Gutes mehr beitragen als Männer, gäbe es deswegen ein horizontal-distributives Marktversagen und wäre deshalb an eine Kompensationslösung zu denken. Die obigen Rechtfertigungsüberlegungen begründen jedoch noch nicht, daß eine geschlechtsspezifische Tarifdiskriminierung unterbleibt. Zu ihrer Rechtfertigung müßte noch hinzukommen, daß eine solche Tarifdifferenzierung eine besonders geeignete Methode zum Ausgleich der anderweitig erfolgenden Diskriminierungen ist. Eine Suche nach Alternativen kann hier nicht erfolgen. Gegen die betrachtete Ausgleichsmethode spricht auf jeden Fall, daß sie nur an den Symptomen kuriert. Daß für fehlende geschlechtsspezifische Tarifdiskriminierungen auch allokative Gesichtspunkte sprechen, erkenne ich nicht; eher gibt es Anhaltspunkte für das Gegenteil. C. Zwangswirkungen und Zwangserklärungen Eine Behandlung bloß von Rechtfertigungsansätzen kann soziale Sicherungssysteme normativ nicht abschließend begründen. Für ihre Legitimierung genügt es nicht herauszuarbeiten, welche Argumente sich zur Rechtfertigung vortragen lassen. Ein abrundendes wertendes Urteil erfordert auch eine Untersuchung der mit einem sozialen Sicherungssystem etwa verbundenen negativen Effekte. 24 So wie oben argumentiert wurde, könnte eingewandt werden, im Durchschnitt würden die Frauen doch nicht diskriminiert. Dies ist nicht richtig. Wenn das bei jeder Stellenoder Funktionenübertragung so geschieht, wird tendenziell jede Frau und damit auch der Durchschnitt aller Frauen diskriminiert. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 115 Dazu genügt es nicht, die Verhaltensweisen von denjenigen zu analysieren, um deren Sicherheit es bei den sozialen Sicherungssystemen intentional geht. Auch das Verhalten der Individuen ist zu betrachten, die die Regeln und die Verwaltung des sozialen Sicherungssystems bestimmen, wie auch das derjenigen, deren berufliche Existenz auf irgendeine andere Weise mit dem sozialen Sicherungssystem verknüpft ist. Eine so breit angelegte Untersuchung ist hier nicht möglich. Dennoch sollen einige der in diesen Zusammenhang gehörenden Sachverhalte im folgenden zum Thema gemacht werden. Die Auswahl dieser Sachverhalte ist bestimmt durch die Frage nach der Verläßlichkeit des bestehenden Systems der sozialen Sicherung. Offenkundig setzt die Produktion des Gutes Sicherheit eine gewisse Verläßlichkeit voraus. Wovon hängt die Verläßlichkeit ab, was sind ihre Bestimmungsgründe? Wie kann ein Staat überhaupt Verläßlichkeit produzieren (s. dazu auch Hauser 1988)? Auch wenn diese Fragen im folgenden das Erkenntnisinteresse bestimmen, so wird doch systematisch so verfahren, daß in Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen zunächst nach negativen Auswirkungen von Zwangssicherungssystemen gefragt wird. I. Weitere distributive und aUokative Zwangswirkungen 1. Solidarische und ausbeuterische Umverteilung a) Grundlegendes a1) Zu einer distributiv orientierten Definition von "ausbeuterischer Umverteilung" Umverteilung erfordert Zwang. Dies können auch so wohlklingende Formeln wie das für Sozialversicherungen geltende Solidaritätsprinzip nicht zudecken. Das menschliche Besitzstreben und Geltungsbedürfnis sowie der Rationalitätsdruck offener, freier, Systeme haben dies zur Folge. Dies ist auch die Voraussetzung dafür, daß die "unsichtbare Hand" die Wirtschaftsabläufe in einem allokativen Sinne zum Wohle aller lenken kann . Aus der Perspektive eines umfassend verstandenen Gemeinwohls kommt der Umverteilung dennoch ein erhebliches Gewicht zu. Nun ist nicht jede Umverteilung positiv zu werten. Umverteilungen können die Leistungsanreize so erheblich mindern, daß das Gesamtresultat von Umverteilung und Leistungsminderung eine negative Wertung verdient (Schmidt 1988b ). Umverteilungen können aber auch unabhängig von der Leistungsanreizproblematik negativ zu bewerten sein. Nicht jede durch das System der sozialen Sicherung erfolgende Umverteilung dient der Gerechtigkeit. Im Gegenteil, vieles deutet daraufhin, daß soziale Sicherungssysteme in einem bedeutenden Umfang unmittelbar Ungerechtigkeiten erzeugen. In der Literatur ist dieser Fragenkreis m. W. bislang weder in konzeptioneller noch in empirischer Hinsicht systematisch behandelt worden (aus sozialrechtlicher Sicht vgl. jedoch Stettner 1983). s• OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 116 J ohannes Hackmann Daß das nicht geschehen ist, hat gute Gründe. Zum einen dürfte es immense Probleme bereiten, die erfolgenden Ungerechtigkeiten Genseits von beispielhaften Nennungen) empirisch zu quantifizieren. Zum anderen stellt sich das wissenschaftsmethodische Problem der konzeptionellen Klärung, woran sich solche V ngerechtigkeiten überhaupt erkennen lassen. Trotz dieser Schwierigkeiten kann bei einer normativen Bewertung sozialer Sicherungssysteme und der mit ihnen verbundenen Zwangsmomente von einer wertenden Unterscheidung der erfolgenden Umverteilungen nicht abgesehen werden. Dieser Unterscheidung sei hier durch die Begriffe solidarische und ausbeuterische Umverteilung i\usdruck gegeben. Für eine Erläuterung des Begriffs der ausbeuterischen Umverteilung muß zunächst der Umverteilungsbegriff selbst geklärt werden. Im distributiven Kontext ist er zunächst als i\bweichung von der Idee der "Tauschgerechtigkeit" zu konzipieren. Bei seiner Konkretisierung gibt es Spielräume. Ein Maßstab könnteggf. nach Hereinigungen um Familienhilfen und um "geschlechtsbezogene Umverteilungen" im Sinne von B II 4die marktmäßige Äquivalenz in dem Sinne sein, wie ein allokativ ideal funktionierender (aber real möglicher) Markt Leistungen und Gegenleistungen zueinander in Beziehung setzen würde 1. i\us pragmatischer Sicht kommen auch andere Maßstäbe in Frage, wie etwa der Maßstab, den einordnungspolitisch sinnvoll reguliertes -privates Versicherungssystem vorgeben würde2• i\ls ausbeuterisch seien zunächst solche Umverteilungen charakterisiert, die einen Transfer von weniger wohlhabenden zu wohlhabenderen Individuen implizieren. Ein solches Verständnis dürfte kaum auf Widerstände stoßen. Kontroversen dürfte schon eher auslösen, woran man erkennt, wie wohlhabend ein Individuum (ein Haushalt) ist. Der eingangs dieser i\rbeit eingeführten Freiheitskonzeption entsprechend wäre als grundsätzlicher Maßstab dafür das Lebenseinkommen zu nehmen3. Das Etikett der ausbeutensehen Umverteilung verdienen zweitens generell die Fälle eines illegalen (betrügerischen) Mißbrauchs von Sozialleistungen. Wegen der Illegalität ist deren empirische Erfaßbarkeit schon auf der konzeptionellen Ebene mit besonderen Problemen verbunden. In den Begriff einzubeziehen sind drittens Formen eines "legalen 1 Gelegentlich besteht die Gefahr zu übersehen, daß ein ideal funktionierender Markt die Finanzierungsbeiträge weder nach dem Geldwert der insgesamt empfangenen Nutzen ("Gebrauchswert") bemißt noch nach den Kosten, wie sie etwa in betriebswirtschaftlich orientierten Rechnungswesen ausgewiesen werden. Bekanntermaßen determinieren die marginalen Nutzenund Kostengrößen die Finanzierungsbeiträge, die ein allokativ ideal funktionierender Markt den Nutzern abverlangt. 2 Für einen solchen Ansatz zur Ermittlung von Umverteilungseffekten s. speziell Andel 1975. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl weiterer Untersuchungen über die U mverteilungswirkungen einzelner Zweige der Sozialversicherung; aus jüngerer Zeit vgl. Becker 1985 und Wagner 1985 auch für weitere Hinweise. 3 Für eine Anwendung einer Lebenseinkommensbetrachtung auf sozialpolitische Fragen vgl. auch Hackmann 1978. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 117 Mißbrauchs" (Stettner 1983), bei der subjektive Rechte unter Nutzung normativer Schwachstellen des sozialen Sicherungsrechts sinnwidrig ausgeübt werden. Viertens können (vgl. Stettner 1983, S. 169ff.) auch ausdrückliche normative Verankerungen des Gesetzgebers unabhängig von ihrem vertikal-distributiven Umverteilungseffekt einen ausbeutensehen Charakter haben. Diesbezügliche Einstufungen sind jedoch vermutlich besonders kontroverseträchtig4• Ein ausschließlicher Blick auf die von sozialen Sicherungssystemen erbrachten Leistungen und ihre Finanzierung genügt nicht. So wie zuvor konzipiert, reicht der Umverteilungsbegriff mit seiner Orientierung an einem marktwirtschaftliehen Leistungsaustausch weiter. Bekanntlich rührt ein spezieller Unmut gegen das bestehende System der sozialen Sicherung auch daher, daß es eine Ungleichbehandlung zwischen den Pflichtversicherten auf der einen und den nicht unter die Versicherungspflicht fallenden auf der anderen Seite gibt. Sofern ein Teil der solidarischen Umverteilungslasten einer Gesellschaft nur einem Teil der Mitglieder dieser Gesellschaft aufgebürdet wird (und dieser dafür keinen spezifischen Ausgleich erhält), bewirkt, fünftens, auch das eine ausbeuterische Umverteilung. Konzeptionell zu ermitteln wäre dieses Ausbeutungsvolumen als der Betrag, den ein Pflichtversicherter im Interesse einer solidarischen Umverteilung mehr aufzubringen hat als ein sonst Gleichsituierter, der nicht pflichtversichert ist. In diesen Kontext hinein gehören gleichfalls die unterschiedlichen Belastungen durch solidarische Umverteilungen in Abhängigkeit von der unterschiedlichen Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versicherungsträgern. Die derzeitigen Neugründungsversuche von Betriebskrankenkassen werden, insofern sie eine Aussonderung der Bezieher höherer Löhne aus den Allgemeinen Ortskrankenkassen zur Konsequenz haben, vermutlich auch das Ausmaß der ausbeuterischen Umverteilung erhöhen. Im konkreten wird man es den meisten Regelungen und sozialpolitischen Entwicklungen jedoch nicht einfach ansehen können, wie sie das Ausmaß der ausbeuterischen Umverteilung beeinflussen. Ein herausragendes Merkmal des bestehenden "Systems" der sozialen Sicherung könnte gerade ihre diesbezügliche Undurchsichtigkeit sein. Aus der Perspektive einer positiv-wissenschaftlichen Zwangserklärung (vgl. dazu nachfolgend unter C II) ist man versucht, diese Undurchsichtigkeit als Mittel zur Ermöglichung von ausbeuterischen Umverteilungen durch "Spezialisten" zu deuten. Obwohl eine solche Vorstellung durchaus in der Tradition neueren politökonomischen Denkens wäre, ist jedoch auch daran zu denken, daß die Undurchsichtigkeit nur das Resultat von flickschusterhaften Versuchen ist, auf offenbar gewordene Ungereimtheiten Regelungsantworten zu finden. 4 Bei unterschiedlichen (nicht konsensfähigen) Gerechtigkeitsvorstellungen wären ggf. unterschiedliche Volumina an ausbeuterischer Umverteilung auszuweisen. Diese Unterschiede hätten für si ch selbst genommen einen Informationswert. Zielen die Überlegungen auf ein einheitliches Maß, bietet sich -aus einer pragmatischen Gerechtigkeitsperspektive -das an, was nachfolgend (unter 2a) als die verhaltenslenkende ausbeuterische Umverteilung definiert wird. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 118 Johannes Hackmann Umverteilung impliziert regelmäßig Zwang oder (unbalancierte) Macht; mithin sind Zwang und Macht auch Voraussetzungen für ausbeuterische Umverteilungen. Es stellt sich die Frage, wie sich eine ausbeuterische Umverteilung als Folge staatlichen Zwangs vermeiden läßt. Mit Blick auf das unterschiedliche Tragen solidarischer Umverteilungslasten in Abhängigkeit von einer bestehenden oder nicht bestehenden Versicherungspflicht oder der Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Versicherungsträger bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an. Der eine Weg ist die Vermehrung von Zwangselementen. Auch die bislang nicht versicherungspflichtigen Personen werden in die Versicherungspflicht eingeschlossen, bestehende Wahlmöglichkeiten (etwa Neugründung von Betriebskrankenkassen) werden behindert, eventuell erfolgt auch -wie mit der derzeitigen Krankenversicherungsreform oder der Aussteuerung Arbeitsloser aus der Arbeitslosenversicherung -ein zwangsweiser Ausschluß. Auf dem Wege solcher Zwangsvermehrungen dürfte sich allerdings ein befriedigender Ausgleich der solidarischen Umverteilungslasten kaum erreichen lassen. Der "Zwangsvermehrungsansatz" ist die Methode des Stopfens von Löchern in einem brüchigen Gewebe: "Gegenüber blanker Gesetzeskasuistik hat sich das Leben bisher aber immer noch erfinderischer gezeigt, als es die Phantasie von Gesetzesverfassern je sein könnte" (Stettner 1983, S. 161). Distributionspolitisch geeigneter dürfte die Methode sein, den Ausgleich der solidarischen Umverteilungslasten direkt durch Maßnahmen eines Finanzausgleichs herbeizuführen. Um die entsprechende ausbeuterische Umverteilung zu vermeiden, genügt allerdings ein Finanzausgleich allein zwischen den Versicherungsträgern nicht. Auch die nicht Sozialversicherten müssen einbezogen werden. Dies ist im übrigen auch eine notwendige Voraussetzung dafür, daß die von Ökonomen immer wieder befürworteten Äquivalenztarifierungen ihre wohltuenden Wirkungen entfalten können. Durch einen wirksamen Ausgleich der solidarischen Umverteilungslasten ist die ausbeuterische Umverteilung noch nicht unbedingt aus der Welt. Dies steht allerdings in einem engen Zusammenhang mit den allokativen Zwangswirkungen und soll deshalb im folgenden Gliederungspunkt behandelt werden. An dieser Stelle sei nur noch darauf hingewiesen, daß mit der bestehenden gruppenspezifischen Sozialversicherungspflichtigkeit eine immanente Tendenz zur Reduzierung von sozialer Mobilität bzw. von Chancengerechtigkeit verbunden ist. Zur gesellschaftlichen Unteroder (unteren) Mittelschicht gehörende Personen sind typischerweise zwangsversichert. Dies bedeutet tendenziell, daß die Finanzierungsbeiträge, die sie leisten, in der Regel jedenfalls nicht überdurchschnittlich verzinst werden. Diejenigen unter ihnen, die sich überdurchschnittliche Ertragschancen zu eröffnen wüßten, denen aber regelmäßig wegen fehlender Sicherheiten günstige Kredite nicht zugängig sind, werden mithin durch das Sozialversicherungssystem auf ihrem Weg nach oben gebremst. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 119 a2) Zu einer verhaltensorientierten Definition von ausbeuteciseher Umverteilung Die sozialpolitische Leistungsfahigkeit wie die Sicherheit bzw. Verläßlichkeit sozialer Sicherungssysteme dürfte durch Abgabewiderstände beeinflußt werden. Konzeptionell sind die die Abgabewiderstände an resultierenden "unnötigen" Wohlfahrtsverlusten zu messen. Zwischen dem Ausmaß der ausbeuterischen Umverteilung und der Stärke von Abgabewiderständen dürfte ein Zusammenhang bestehen. Ausbeuterische Umverteilungen dürften entsolidarisieren und obendrein das Solidaritätsbewußtsein auch in dem Sinne beeinträchtigen, daß sie subjektive Hemmungen zu Verhaltensweisen eines moral hazard abbauen. Dies betrifft sowohl die Stärke (oder Schwäche) des Willens zur korrekten Entrichtung von Beiträgen als auch die Neigung, für sich solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, deren Inanspruchnahme als "unanständig" oder "eigentlich nicht ganz richtig" empfunden wird. Gibt es -für den hier interessierenden Bereich -allgemein akzeptierbare bzw. intersubjektiv übereinstimmende Gerechtigkeitsstandards, kann die wie zuvor definierte ausbeuterische Umverteilung unmittelbar als Indikator der Moral-hazard-Bereitschaft (im folgenden inklusive Steuerbzw. Abgabemoral) genommen werden. Andernfalls wäre der Begriff der ausbeuterischen Umverteilung für eine positiv-wissenschaftliche Analyse so zu fassen, daß er speziell auf solche Umverteilungen zielt, die verhaltensmäßige Bothemmungen bewirken. In diesem Kontext ist es dann auch möglich, legale Fälle von ausbeuterischer Umverteilung, die nicht unbedingt eine Umverteilung von unten nach oben impliziert, konzeptionell zu definieren. Die Erhöhung oder Verfestigung von Moral-hazard-Bereitschaft5 ist mithin ein Hinweis auf eine bestehende ausbeutecisehe Umverteilung, soweit diese Verhaltenseffekte ihren Grund in den durch die sozialen Sicherungssysteme erfolgenden Umverteilungen haben. b) Beispielhafte Erläuterungen Von Interesse wäre es nun, etwas über den Umfang einer so verstandenen ausbeuterischen Umverteilung zu wissen. Systematische, speziell auch empirisch ausgerichtete Untersuchungen zu diesem Themenkreis sind mir nicht zur 5 Auf der logischen Ebene läßt es sich nicht ausschließen, das bestimmte Umverteilungen bei einzelnen die Moral-hazard-Bereitschaft erhöhen und bei anderen senken. Diese Möglichkeitso vermute ich -wird praktisch keine beachtenswerte Bedeutung haben. Die Auffassungen über das, was in diesem Kontext als fair oder unfair gilt, dürften sichzumindest bei hinreichender Kenntnis der relevanten Zusammenhänge -in dem dafür erforderlichen Ausmaße nicht unterscheiden. Das Unsolidarische in den Augen des einen müßte für den anderen nämlich schon mit der Konsequenz zur Essenz des Solidarischen gehören, daß ein Fehlen des betreffenden Umverteilungselements seine Hemmungen in der zuvor beschriebenen Weise verringert. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 126 J ohannes Hackmann Nicht Tapferkeit und Heroismus ist, wie in aristokratisch bzw. militärisch geprägten Kulturen, gefragt, sondern Anpassungsfähigkeit an Kundenwünsche. Fleiß, Ordnung, Zuverlässigkeit und vor allem Sparsamkeit zahlen sich bei einer funktionierenden, geldwertstabilen und vor politischer Willkür geschützten marktwirtschaftliehen Eigentumsordnung aus. Auf Privateigentum basierende konkurrenzwirtschaftliche Systeme enthalten mithin immanente (Erziehungs-)Mechanismen zur Herausformung bzw. Reproduktion der Verhaltensweisen, ohne die es eine wirtschaftliche Prosperität nicht geben kann. Auf der anderen Seite ist den -durch Anonymität der Wirtschaftsbeziehungen gekennzeichnetenkonkurrenzwirtschaftlichen Systemen jedoch eine immanente Tendenz zur Entsolidarisierung zu eigen. Der "Rationalitätsdruck offener Systeme" gestattet freiwillige soziale Rücksichtnahmen im Wirtschaftsverkehr nicht. Wer solche Rücksichten dennoch nimmt, wird dafür in konkurrenzwirtschaftlich "funktionierenden" Systemen mit dem wirtschaftlichen Ruin bestraft. In traditionalen Gesellschaften hingegen, in denen das gesellschaftliche Klima durch die persönlichen Beziehungsgefüge dominiert wird, lohnt sich der Akt der Solidarität im allgemeinen auch langfristig. Dabei geht es nicht nur um das gesellschaftliche Ansehen, längerfristig ist auch Verlaß darauf, daß "die eine Hand die andere waschen" wird. Auf dem Hintergrund der konkurrenzwirtschaftlichen Verhaltensprägungen ist nun zu fragen, wie soziale Sicherungssysteme die Verhaltenseinstellungen in einer Gesellschaft beeinflussen. Im Wesen von sozialen Sicherungssystemen (wie auch von Privatversicherungen) liegt es, daß sie die bürgerlichen Tugenden individuell entwerten. Wer weniger spart, leichtfertig bei gefahrgeneigter Arbeit oder gefahrgeneigtem Spiel ist, unzutreffender die langfristigen Wirkungen seines gegenwärtigen Verhaltens vorausschätzt, weniger gesundheitliche und altersmäßige Vorsorge trifft, erfährt dadurch weniger negative Sanktionen als es der Fall wäre, wenn es solche Sicherungssysteme nicht gäbe. Solche verhaltensändernden Wirkungen sozialer Sicherungssysteme beeinträchtigen fraglos die ökonomische Leistungsfähigkeit von Volkswirtschaften (und damit auch die Sicherheit sozialer Sicherungssysteme). Die hier dargestellten möglichen Wirkungen sozialer Sicherungssysteme auf Verhaltenseinstellungen dürften mithin "Motivationskrisen" begünstigen und auch zu meiner Erklärung des von mancher Seite beklagten Wertewandels beitragen. Möglicherweise hat der Verfall bürgerlicher Tugenden weniger mit dem Verfall religiöser Weltbilder bzw. mit "einer inneren Logik von Moralund Wissenschaftssystem" (vgl. Habermas 1973, S. 123) zu tun als damit, daß allenthalben erfahren wird, daß sich die bürgerlichen Tugenden nicht mehr auszahlen. Anständigkeit bei der Beitragsentrichtung wie bei der Inanspruchnahme sozialer Sicherungssysteme ist etwas für die Dummen. Solche Zusammenhänge legen es nahe, so manche idealistisch-philosophische Argumentation wieder vom "Kopf auf die Füße" zu stellen. Die bislang beschriebenen Verhaltenseffekte sozialer Sicherungssysteme überraschen auf dem Hintergrund der konkurrenzwirtschaftlichen AuswirkunOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 127 gen auf die Verhaltenseinstellungen nicht. Wie steht es jedoch mit den Auswirkungen der in den modernen Staaten bestehenden sozialen Sicherungssysteme auf das Solidaritätsbewußtsein und das Solidarver halten? Gibt es in ihnen Belohnungen für ein Solidarverhalten und negative Sanktionen bei fehlender Solidarität? Eine Existenz solcher Belohnungsund Sanktionsmechanismen ist nicht zu erkennen. Die Anonymität (vielfach auch bei Leistungsempfang und Beitragszahlung) wie die große Zahl der zu einer "Solidargemeinschaft" gehörenden und der Kollektivgutillusion unterliegenden Personen verhindert das. Soweit soziale Sicherungssysteme eine ausbeuterische Umverteilung ermöglichen, ist überdies sogar an eine Schwächung des Solidaritätsbewußtseins zu denken. Mit Blick auf die Regenerierung ihrer eigenen Existenzbedingungen weisen soziale Sicherungssysteme mithin keine guten Eigenschaften auf. Keine Wahlfreiheiten lassende soziale Sicherungssysteme besitzen auf der "Mikroebene" keine immanenten systemstabilisierenden Rückkopplungsmechanismen. Das wirtschaftliche Subsystem "alimentiert" das soziale Sicherungssystem also nicht nur finanziell, sondern auch "verhaltensmäßig". Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, daß - wie im Teil A erörtert-soziale Sicherungssysteme den sozialen Frieden fördern und auf diese Weise einen wichtigen Vorleistungsbeitrag für das wirtschaftliche Subsystem einer Gesellschaft erbringen. c) Die immanente Tendenz zur Aufbebung ausbeuterischer Umverteilungen Wenn der Staat Wahlund Wettbewerbsfreiheiten nicht zuläßt, so könnte man meinen, wären ausbeuterische Umverteilungen, die ihren Grund nicht in einem fehlenden Ausgleich solidarischer Umverteilungslasten haben, eine unvermeidliche Konsequenz. Eine solche Sicht ist jedoch zu einfach. Einerseits könnte der Staat (weitere) Zwangsmittel einsetzen, um diesbezüglichen "Auswüchsen" zu begegnen. Historische Erfahrungen und ökonomische Grundeinsichten machen skeptisch, daß sich so durchgreifende und nachhaltig wirksame Erfolge erzielen Jassen. Andererseits tendieren jedoch auch die vom Eigeninteresse geleiteten menschlichen Verhaltensweisen zu einer Reduzierung von ausbeuterischer Umverteilung. Der Mechanismus einer zunehmenden Moralhazard-Bereitschaft als Reaktion auf die Wahrnehmung von ausbeuterischer Umverteilung kann eine solche Wirkung haben. Vielleicht ist auch der Rückgang der Geburtenhäufigkeit Ausdruck einer Abwehrreaktion auf eine bestehende ausbeuterische Umverteilung. Ausbeuterische Umverteilungen haben eine immanente Tendenz zu ihrer Selbstaufbebung. Dies wird ganz deutlich, wenn man sich einmal eine Welt mit identischen Individuen im Langfristgleichgewicht vorstellt. Alle versuchen sich an der Ausbeutung. Da aber alle gleicherweise Opfer wie Täter sind, profitiert von den Ausbeutungsversuchen niemand. Die Zusammenhänge sind wie im KonkurrenzmodelL Alle Unternehmen versuchen ihren Gewinn zu maximieren; im Ergebnis macht aber niemand Gewinn (im Sinne von "pure profit"). Einen gewichtigen Unterschied gibt es allerdings. Unter marktwirtschaftliehen Bedingungen wirkt sich das GewinnOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 128 Johannes Hackmann streben zum Vorteil aller aus; bei generellem Ausschluß von Risikoselektion (inklusive risikenbezogener Prämiendifferenzierung) geht die Aufhebung der ausbeuterischen Umverteilung jedoch einher mit einer Verschlechterung der Lage aller. Die individuellen Ausbeutungsbemühungen bewirken eine kollektive Selbstschädigung. Zwar haben die wechselseitigen -durch den staatlichen Zwang protektionierten -Ausbeutungsversuche keine distributiven Konsequenzen; allokativ sind sie jedoch keinesfalls folgenlos. Wie die Betrachtung eines Langfristgleichgewichts mit identischen Individuen offenbart, ist mit der ausbeuterischen Umverteilung als Folge des staatlichen Zwangs eine immanente Tendenz zur Selbstaufhebung verbunden. In der Realität gibt es weder Langfristgleichgewichte noch identische Individuen. In realistischer Sicht dürften in einem Pflichtsicherungssystem mithin auch längerfristig immer ausbeuterische Umverteilungen existieren. Es wäre jetzt eine interessante und für das Folgende im Grunde auch wichtige Frage, wer und welche Gruppen davon profitieren und wer und welche Gruppen zu den Ausgebeuteten zählen. Eine differenziertere Behandlung dieser Frage kann hier schon deshalb nicht erfolgen, weil das eine genauere Analyse der Nutzungen der Leistungen des Sozialversicherungssystems erfordern würde. Aus einer pauschalen Sicht spricht allerdings alles dafür, daß es sich einerseits um diejenigen mit einer hohen Moral-hazard-Bereitschaft und andererseits (bei gleicher Moral-hazard-Bereitschaft) um diejenigen mit einer hohen Kenntnis der Regelungselemente des Systems der sozialen Sicherung, den "Cleveren", handelt. Systemkenntnisse und Moral-hazarcl-Bereitschaft könnten allerdings -denkt man etwa an die Systemverwalter -miteinander negativ korreliert sein. Jedenfalls wäre es problematisch, eine hohe Systemkenntnis allein als wesentlichen Indikator einer hohen Moral-hazarcl-Bereitschaft und von Ausbeutungsgewinnen zu nehmen. d) Die Ersetzung dezentraler Selbstkorrekturen durch politische Reformen Soziale Sicherungssysteme setzen freiheitliche Selbstkorrekturmechanismen außer Kraft. Wie zuvor dargelegt wurde, führt das zu unnützen Wohlfahrtsverlusten und schwächt darüber hinaus die Mechanismen zu einer "Reproduktion von Verhaltenseinstellungen", ohne die es eine wirtschaftliche Prosperität nicht geben kann. Diese Zusammenhänge und Auswirkungen beziehen sich auf die Mikroebene der als Produzenten (Arbeiter, Unternehmer), als Beitragszahler und als Empfanger von Sozialleistungen "tätigen" Akteure. Das Unterbinden von Selbstkorrekturmechanismen auf der Mikroebene zeigt Auswirkungen auf der Makroebene. Was auf der Mikroebene an Selbstkorrekturen nicht erfolgt, aggregiert sich zu Makroproblemen. Auf der Makroebene führt die Ausschaltung dezentraler Fehlerkorrekturen zu einem erhöhten Finanzierungsbedarf Wenn sich dieser Finanzierungsmehrbedarf zu Finanzierungskrisen kumuliert, löst er einen politischen Handlungsbedarf aus. In einer pauschalen Sicht bewirkt der mit sozialen Sicherungssystemen verbundene Zwang mithin eine Ersetzung OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 129 von dezentralen Selbstkorrekturmechanismen durch politisch gesteuerte Fehlerkorrekturen bzw. Reformen. Die politisch-zentrale Korrektur von Fehlentwicklungen sozialer Sicherungssysteme ist aus einer Reihe von Gründen der freiheitlich-dezentralen Selbstkorrektur unterlegen. Dies gilt besonders, insoweit das Auftreten von Finanzierungsproblemen die Voraussetzung dafür ist, daß auf dem politischen Wege Systemkorrekturen erfolgen. Daß es erst einmal einen Finanzierungsdruck geben muß, damit politisch überhaupt gehandelt wird, ist sehr wahrscheinlich. Dies gilt auch, wenn Politiker nicht erst durch ihre Sorge um ihre Wiederwahl zum Handeln motiviert werden. Die globale Sicht der Politik gestattet nur Reaktionen auf globale Indikatoren. Der hervorragende Geber von Signalen für einen bestehenden diskretionären Handlungsbedarf ist der fehlende Finanzierungsspielraum. Gibt es bei gegebenem Beitragserhebungsund Leistungsrecht Finanzierungsüberschüsse, löst dies das politische Nachdenken über die Verwendung dieser Überschüsse aus. Umgekehrt ist es bei Finanzierungsdefiziten. Finanzierungsmäßig ausgeglichene Situationen geben den Politikern hingegen keinen besonderen Anlaß, sich mit den sozialen Sicherungssystemen zu befassen. Für eine vergleichende Beurteilung der beiden hier betrachteten Korrekturwege ist es nun wichtig, daß ein auftretender Finanzierungsdruck bestehende Systemfehler weder verläßlich noch unverzüglich anzeigt. Ein auftretender Finanzierungsdruck ist aus mehreren Gründen keine verläßliche Fehlsteuerungsanzeige. Bei der bestehenden Praxis der sozialen Sicherungssysteme ist das die Folge der Sozialproduktsabhängigkeit des Sozialabgabenaufkommens. Die Finanzierung von Sozialleistungen ist nur in diskretionärer Weise mit der Höhe der Sozialleistungsausgaben verbunden. Bei günstiger gesamtwirtschaftlicher Entwicklung gibt es (regelmäßig) keinen Finanzierungsdruck. Gibt es in diesen Zeiten Fehlentwicklungen, so funktioniert das Fehlsteuerungssignal nicht. Im Gegenteil: das soziale Sicherungssystem produziert dann Finanzierungsüberschüsse und verleitet so, wie die Erfahrungen vielfach lehren, die Politiker, die vorhandenen systemimmanenten Fehlsteuerungen noch durch diskretionäre Aktivitäten zu potenzieren. Finanzierungssalden sind auch deshalb keine verläßliche Fehlsteuerungsanzeige, weil sie bestenfalls auf Änderungen des Ausmaßes der erfolgenden Fehlsteuerungen informieren, nicht über das Niveau. Über einen vorhandenen "Bodensatz" an allokativ unnützen Wohlfahrtsverlusten informieren sie nicht. Bei der dezentralen Fehlerkorrektur läßt es sich zwar auch nicht ausschließen, daß sich allokativ ungute Strukturen ("X-Ineffizienzen") einschleifen. Für solche Strukturen gibt es aber eine ständige Bedrohung ihrer Zerstörung durch ein Wettbewerbshandeln. Finanzierungssalden signalisieren nicht unverzüglich über Fehlentwicklungen. Es ist erst eine gewisse Problemkumulation erforderlich, ehe an "einzelnen Stellen" erfolgende Fehlentwicklungen überhaupt einen spürbaren Niederschlag in Finanzierungsdefiziten finden. Bevor solche Entwicklungen zur 9 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 194/1 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 130 Johannes Hackmann Erkenntnis eines politischen Handlungsbedarfs führen, vergeht weitere Zeit, in der mögliche Besserstellungen "aller" unterbleiben. Regelmäßig müssen sich die Probleme erst aufstauen, damit die kritische Wahrnehmungsschwelle für das Auslösen politischer Aktivitäten erreicht wird. Stehen Wahlen an, wird sich das im allgemeinen so auswirken, daß dieregelmäßig nicht wählerfreundlichenLösungen für die anstehenden Probleme weiter auf die "lange Bank" geschoben werden. Daß es durchweg erst einen gewissen "Problemstau" geben muß, ehe politisch gehandelt wird, bewirkt eine konjunkturelle Prozyklizität des politischen Problemlösungsverhaltens. Wie sich schon aus dem bisher Dargelegten ergibt, treten die Finanzierungsprobleme besonders in Phasen einer sich abschwächenden Wirtschaftsaktivität auf. Systemlogisch sind es mithin gerade die Zeiten einer allgemeineren Krise, in denen die Reparaturbedürftigkeit des "sozialen Netzes" erkannt wird. Gerade dann, wenn das soziale Netz seine breite Tragfähigkeit unter Beweis zu stellen hat, wird seine Auffangleistung geschmälert. Da die politischen Korrekturmechanismen immer eine Tendenz zur globalisierenden Intervention haben, bleibt es nicht aus, daß von diesen Korrekturen nach der "Rasenmähermethode" "Gerechte wie Ungerechte" getroffen werden. Dieses mindert die Verläßlichkeit sozialer Sicherungssysteme. Dieses reduziert aber auch die Qualität des mit den sozialen Sicherungssystemen produzierten Vorleistungsgutes für den "inneren Frieden". Die Prozyklizität der staatlichen Korrekturbemühungen konzentriert zusätzliches politisches Krisenpotential in die politisch ohnehin schon besonders belasteten Zeiten. Möglicherweise ist der politisch-zentrale Korrekturmechanismus für sein Funktionieren sogar darauf angewiesen, daß es hin und wieder solche "Reinigungskrisen" gibt. Diese Reinigungskrisen reduzieren das Anspruchsdenken und vermitteln den Verbänden in der Verbändedemokratie die Einsicht, daß es für die "Wiederherstellung der systemischen Funktionsbedingungen" sinnvoll sein kann, auf den Gruppeneigennutz bzw. die Durchsetzung von Partikularinteressen zu verzichten (vgl. Vobruba 1978, S. 146ff.). Ein auf die dezentralen Selbstkorrekturmechanismen von Freiheit und Wettbewerb setzendes System wäre zu seinem Funktionieren hingegen nicht auf einen gesamtgesellschaftlichen Problemstau und gesamtwirtschaftliche Reinigungskrisen angewiesen. Es würde geräuschlos bzw. unspektakulär funktionieren und würde auch nicht das politische System in wirtschaftlich ohnehin schon schweren Zeiten noch zusätzlich mit einem Bedarf zur Reform der sozialen Sicherung belasten. 3. Exemplarische Betrachtung von Entkopplungswirkungen von Alterssicherungssystemen Wie zuvor ausgeführt wurde, setzen soziale Sicherungssysteme unter bestimmten Bedingungen existierende Rückkopplungsmechanismen außer Kraft. Die Einräumung von Wahlund Wettbewerbsfreiheiten kann dem entgegenwirken und zu einer Neuetablierung von Selbstkorrekturmechanismen führen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 131 Diese grundlegenden Zusammenhänge sind grundsätzlich für alle Zweige des sozialen Sicherungssystems präsent. Sie sollen hier jedoch etwas konkreter mit Blick auf die Alterssicherung entfaltet werden. Dabei geht es nicht darum, einen Vorschlag zur Reform der Alterssicherung anzubieten. Im Vordergrund steht hier das Interesse, an einem konkreten Beispiel deutlich zu machen, wie soziale Sicherungssysteme "natürliche" Rückkopplungen entkoppeln und welche Verfahrensweise zu einer Schwächung dieser Entkopplungseffekte sich in der Logik der Argumentation dieser Arbeit, ohne zugleich nach ihrer Wirksamkeit zu fragen, anbieten. Bekanntlich spricht vieles dafür, das veränderte generative Verhalten in den Ländern mit als bislang verläßlich erfahrenen gesetzlichen Alterssicherungssystemen auch als moral hazard zu deuten. Ohne verläßliche staatliche Alterssicherunssysteme wären die Geburtenraten höher. Im Sinne einer Einräumung von Wahlfreiheiten wäre es, diejenigen von der Rentenversicherungspflicht freizustellen, die sich bei ihrer Alterssicherung auf die Sicherung durch ihre Kinder verlassen möchten. Wohlfahrtsökonomisch wäre das die Aufhebung der Diskriminierung einer Sparform. Auch wenn es der ökonomischen Sprachtradition und den Konventionen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen nicht entspricht, so weist doch die Erziehung von Kindern alle Merkmale dessen auf, was im ökonomischen Sinn zum Sparen gehört. Es wird Konsumverzicht geleistet, und es wird (Human-)Kapital gebildet. Die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen hat hingegen eher den Charakter einer Abschreibung auf das Humankapital (Pollak 1988, S. 256). Die gesetzliche Rentenversicherung diskriminiert nun den Konsumverzicht zugunsten von Kindern dadurch, daß sie die als Folge dieses Sparensanfallenden Erträge sozialisiert. Sie zwingt die betreffenden Eltern zum Stillhalten, auch wenn sie dadurch ausgebeutet werden. Gegen eine Freistellung von der Rentenversicherungspflicht für Eltern mit Kindern könnte eingewandt werden, die Eltern würden mit Blick auf die bestehende staatliche Existenzsicherungsgarantie eine zu geringe Vorsorge treffen. Dies widerlegen die Eltern mit Kindern aber gerade durch die Kindererziehung. Die Rechtsordnung verwehrt es im übrigen den Kindern ohnehin schon, sich den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Eltern zu entziehen. Lassen sich Eltern von Beitragsverpflichtungen freistellen, wären ihre Unterhaltsansprüche gegen die Kinder gegebenenfalls nur zu stärken. Den Kindern gegenüber mag dies als unbillig erscheinen, da sie dann doppelt mit Eigenvorsorge und Unterhalt für die Eltern belastet wären. Das ist aber gerade der entscheidende Punkt. Diese Doppelbelastung ist "natürlich" und die Voraussetzung einer auch "güterwirtschaftlich" abgesicherten Alterssicherung. Das gegenwärtige System ermöglicht es, sich dieser Doppelbelastung zu entziehen. Im übrigen stünde den Kindern im Falle der Einräumung einer solchen Wahlfreiheit dieselbe Möglichkeit wie ihren Eltern zu einer Beitragsreduzierung offen. Es ist hier nicht der Ort, einen solchen Denkansatz daraufhin zu prüfen, ob er sich zu einem Vorschlag mit Realisierungsanspruch weiter 9• OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 132 Johannes Hackmann entwickeln läßt. Ob Eltern von solchen Freistellungsregelungen Gebrauch machen würden, ist ohnehin fraglich. Auf jeden Fall hinge das von einer Reihe zu klärender Einzelheiten 11 ab. Würden Eltern die Freistellungsregelung nutzen und ihre Entscheidungen auch von den Prognosen der Bevölkerungsentwicklung abhängig machen, so würden diese Entscheidungen für die Alterssicherung Finanzierungsprobleme schon in der Zeit hervorrufen, in der die Ursachen des künftigen Rückgangs der Erwerbsbevölkerung liegen. Das Umlageverfahren führt hingegen erst künftig zu Finanzierungsproblemen. Auch auf diese Weise erweckt es eine Kollektivgutillusion und motiviert es da zu, die sich abzeichnenden Probleme gegenwärtig nicht so ernst zu nehmen. Die betrachtete Freistellungsregel setzt "antizyklische" Anreize für die natürliche Bevölkerungsentwicklung und könnte bevölkerungspolitisch größere Wirkungen zeigen, als etwa weitere Erhöhungen von Kindergeld und Kinderfreibeträgen. Bei der hier erwogenen Freistellungsregelung würden die natürlichen intergenerationsmäßigen Leistungsaustauschbeziehungen bzw. ein natürlicher Rückkoppelungsmechanismus (partiell) wieder zu einer individuellen Erfahrung 12 • Verbesserte Kindergeldzahlungen können den kollektiv nicht aufhebbaren Konnex zwischen Alterssicherung und Kindererziehung hingegen nicht zu einer solchen auch individuell gültigen Realität machen. Einen solchen Zusammenhang stellt zwar auch die "Babyjahrregelung" her. Sie schiebt allerdings die Finanzierungslasten dafür in die Zukunft und setzt obendrein auch keine spezifischen (zusätzlichen) Anreize, Kinder zu tüchtigen, und vor allem auch verläßlichen und verantwortungsbewußten Menschen heranzubilden 13 • Die beispielhafte Betrachtung einer Freistellungsmöglichkeit von Eltern mit Kindern von der Sozialversicherungspflicht sollte an einem zentralen Problem dieser Zeit mögliche Rückwirkungseffekte sozialer Sicherungssysteme konkret deutlich machen. Das Thema dieser Abhandlung wie auch der bisherige 11 Zu denken wäre etwa auch an Rückzahlungen bisher geleisteter Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Arbeitgeberanteil) ggf. bei Verwendung für die Schaffung familiengerechter Wohnverhältnisse und an die Bereitstellung von Risikoversicherungen gegen die ganz spezifischen Risiken einer solchen Alterssicherungsmethode. 12 Blumrath (1987, s. S. 61 ff. und S. 125) betont unter Bezug auf Zacher (1983) zu Recht den Unterschied zwischen "externalisierenden" und "internalisierenden" Lö sungen des Problems der Alterssicherung. Die von vornherein erfolgende Einengung seiner Prüfung alternativer Gestaltungsformen auf marktliehe Lösungen entspricht zwar üblichen ökonomischen Denken, ist jedoch nicht unbedingt auch deshalb s chon sachgerecht. Es gibt nicht nur drei Säulen der Alterssicherung; entscheidend ist die vernachlässigte vierte Säule -die Heranbildung junger Generationen. 13 Aus ökonomischer Sicht spricht alles dafür, den fortdauernd zu beobachtenden Anstieg von Kriminalitätsziffern auch mit den verringerten Erziehungsanreizen von Eltern in Verbindung zu bringen, die zu ihrer eigenen Zukunftssicherung auf die Resultate ihrer Erziehung nicht angewiesen sind. Beachte in diesem Zusammenhang auch die nützliche Unterscheidung von Zach er (1983) zwischen internalisierenden und externalisierenden Lösungen sozialer Probleme. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 133 Argumentationsgang würde es nun nahelegen, unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsproblemen gezielt danach zu fragen, wie Wahlund Wettbewerbsfreiheiten in den einzelnen Zweigen des sozialen Sicherungssystems als Selbstkorrekturmechanismen wirken können und unter welchen Bedingungen günstigere und wann ungünstigere Effekte zu erwarten sind. Dazu gibt es von ökonomischer Seite so viele Beiträge und Lösungsvorschläge-wieUmstellung der Rentenversicherung auf die Kapitaldeckung und verstärkte Marktund Preissteuerungen im Bereich der Versorgung mit Gesundheitsleistungen -, daß von einem Versuch, diese Ansätze in diese Arbeit einordnend einzubeziehen, angesichts des mit der Bewältigung einer solchen Aufgabe verbundenen Arbeitsaufwandes abgesehen wird. Aus der Sicht der Argumentationslogik dieser Arbeit wäre es im übrigen eine wichtige Aufgabe herauszufinden, in welchem Umfang in den real existierenden sozialen Sicherungssystemen im einzelnen ein unnötiger Zwang vorhanden ist. Ein erster Schritt dazu wäre eine Bestandsaufnahme der in den sozialen Sicherungssystemen existierenden Zwangselemente. In welchem Ausmaß werden welche Wahlfreiheiten eingeschränkt und wie sind solche Freiheitseinschränkungen im konkreten zu bewerten? Muß es für konkrete Sicherungszwecke überhaupt eine Sicherungspflicht geben? Gibt es Wahlmöglichkeiten bezüglich des Sicherungsgrades bzw. Sicherungsvolumens? Wie restriktiv sind die Formen der zugelassenen Sicherungsmöglichkeiten? Kann zwischen unterschiedlichen miteinander im Wettbewerb stehenden "Sicherheitsproduzenten" gewählt werden? Wie müssen die Finanzausgleichsregelungen gestaltet sein, damit Wettbewerb und Wahlfreiheiten einerseits die ausbeuterische Umverteilung und die allokative Ineffizienzen mindern und dies andererseits nicht zulasten des aus Gerechtigkeistgründen zu verfolgenden sozialen Sicherheitsziels geht? Obwohl das Thema dieser Abhandlung eine Behandlung solcher Fragen nahelegt, unterbleibt sie mit Blick auf den größeren Argumentations bogen, um den es in dieser Arbeit vor allem geht. Aus demselben Grunde wird auch von einer Befassung mit den Selbstverwaltungen von Sozialversicherungen (als Parafisci) abgesehen, wenngleich gerade die Vielzahl von Versicherungsträgern vermutlich eine hohe freiheitssichernde und sicherheitsfördernde Bedeutung haben kann, wenn die Versicherungsträger voneinander unabhängig sind und sie zueinander in einer gewissendie solidarische Umverteilung ausschließenden -Konkurrenz stehen. Eine Ausschöpfung des thematischen Rahmens dieser Arbeit hätte schließlich auch die freien Wohlfahrtsverbände einzubeziehen. Sie erhöhen zum einen den Möglichkeitsraum für Freiheit und Sicherheit, indem sie die sozialstaatliehen Finanzierbarkeitsgrenzen ausweiten (s. dazu Hackmann 1980), zum anderen haben sie, auch wenn sie sich selbst nicht so sehen sollten, als Wettbewerber eine wichtige ordnungspolitische Funktion. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 134 Johannes Hackmann II. Zu einer positiv wissenschaftlichen Zwangserklärung Eine normativ ausgerichtete Analyse kann nicht erklären, weshalb es bestehende soziale Sicherungssysteme gibt. Nur unter den besonderen Bedingungen, die die Voraussetzungen des Wirkens der "unsichtbaren Hand" sind, führen allokativ ausgerichtete normative und positive Analysen zu denselben Resultaten. Wie auch aus den bisherigen Ausführungen hervorgeht, sind die Bedingungen bei dem in der SR-Deutschland existierenden System der sozialen Sicherung nicht so, wie es die Wirksamkeit der "unsichtbaren Hand" zu ihrer Voraussetzung hat. Dies ist in radikaler Weise allerdings auch insoweit nicht möglich, wie das System der sozialen Sicherung auf eine Befriedigung meritorischer Bedürfnisse und auf eine Realisierung von Verteilungsgerechtigkeit hin angelegt ist. Wie die vorstehenden Darlegungen vermuten lassen, wird die "unsichtbare Hand" durch das bei uns bestehende System der sozialen Sicherung allerdings in ihrem Wirken stärker als meritorisch oder distributiv gerechtfertigt gefesselt. Dies ist erklärungsbedürftig. Die Erklärungsbedürftigkeit ist um so dringlicher, weil vieles darauf hindeutet, daß die unnötigen Fesselungen in den Nachkriegsjahrzehnten trotz aller marktwirtschaftliehen Bekenntnisse und trotz vieler in eine andere Richtung weisenden Vorschläge eher zugenommen haben. Welche Mechanismen bewirken das, und was sind die speziellen ökonomisch-theoretischen Erklärungsgründe dafür? Weshalb unterbleiben allem Anschein nach mögliche Allokationsverbesserungen? Definitionsgemäß könnten sie sich ja zum Vorteil aller auswirken. Nach den Ausführungen zur ausbeuterischen Umverteilung liegt es nahe, diejenigen, die von ihr profitieren oder zu profitieren hoffen, als Verursacher des hier interessierenden allokativ schädlichen Zwangs zu vermuten. Von ihnen wäre im Sinne der ökonomischen Sichtweise menschlichen Verhaltens zu erwarten, daß sie als normale Bürger oder als Bürokraten und Funktionäre, durch die öffentliche Meinungsbildung in den Medien oder durch spezielle politische Mechanismen in Richtung auf eine Vermehrung von Zwangselementen statt in Richtung aufihre Reduzierung drängen. Hinzu kämen die sonstigen mutmaßlichen Profiteure des Systems: Von den die Patienten auf Krankenschein zum Arzt bringenden Taxifahrern, über Ärzte, Apotheker, Pharmaindustrie, Produzenten medizinischen Geräts, die sonst im Gesundheitswesen oder in der Altenpflege beschäftigten Personen bis hin zu den (privaten, kommunalen oder gemeinnützigen) Trägern spezieller Sicherungsinstitutionen. Im allgemeinen Verteilungskampf besetzen sie das Terrain des Sozialen, das wegen der Unterstützung durch staatliche Zwangsmittel Erfolge im Verteilungskampf ermöglicht, die ohnedies nicht erreicht werden könnten. Die frühere Betrachtung (unter A Il 3) der Transformationskurve zwischen Freiheit und Sicherheit einzelner und ihre grundsätzliche individuelle Grenzenlosigkeit bei einer Einbeziehung möglicher Staatsaktivitäten verdeutlicht den "produktionstechnischen Hintergrund" dafür. So konsequent sich eine solche Sichtweise aus der Annahme individueller Nutzenmaximierung vielleicht auch ableiten läßt, so ist m. E. doch zu bezweiOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Freiheit und Sicherheit in Systemen der sozialen Sicherung 135 fein, daß die menschlichen Verhaltensweisen damit (zumindest für diesen Bereich) problemadäquat beschrieben sind. Es ist zu einfach, die genannten Personen und Gruppen (Verbände) in der Rolle von Akteuren zu sehen, dienatürlich unter kluger Verbrämung ihrer Interessen durch Floskeln wie Solidargemeinschaft, Gemeinnützigkeit und soziale Gerechtigkeit -die Entwicklung des sozialen Sicherungssystems mit der Intention vorantreiben, für sich die Ausbeutungsbedingungen zu verbessern. Auch wenn die Annahme eines intentionalen Verhaltens dieser Art die Wirklichkeit nicht trifft, sind die genannten Verteilungsinteressen natürlich nicht bedeutungslos. Wie auch die jüngsten Erfahrungen bestätigen, ist mit besonderen Widerständen zu rechnen, wenn es um eine politische (!) Korrektur von Fehlentwicklungen geht. Menschen haben offenkundig eine ausgeprägte Neigung, eine bisher geübte -angenehme -Praxis als ein gutes Recht zu begreifen. Ein Rückgängigmachen von begünstigenden Maßnahmen weckt mehr politische Widerstände, als sich für ihre Einführung politische Unterstützung mobilisieren läßt. Obendrein ist nach allgemeiner menschlicher Erfahrung nicht damit zu rechnen, daß sich die Profiteure des Systems für bessere Regelungen engagieren, die ihren eigenen Interessen zuwider laufen. So viel Heroismus ist selten, zumal dann, wenn bei einem entsprechenden Verhalten noch mit einer sozialen Ächtung ("Unkollegialität") zu rechnen ist. Sobald ein großer Teil der Fachleute und Spezialisten zu eher hinhaltendem Widerstand tendiert, wird es schwer, verkrustete Strukturen durch ein diskretionäres politisches Handeln aufzubrechen. Geeignete offene Systeme würden hingegen aus sich heraus (ohne das Erfordernis exogener politischer Interventionen) die erforderlichen Anpassungen herbeiführen (vgl. dazu oben zu C I 2 d wie auch Engels 1984, S. 25). Aus dieser Sicht könnte man erwarten, daß die Etablierung möglichst offener ("entpolitisierter") Systeme gerade im Interesse der politischen Entscheidungsinstanzen sei. Eine solche Schlußfolgerung ist jedoch schon aus dem Grunde voreilig, weil das Aufbrechen verkrusteter Strukturen, das Zurückschneiden von Wildwuchs und das Zurückdrängen von Ansprüchen nur eine Seite von politischen Motivlagen ist. Eine andere attraktive Seite ist die ermöglichte Wohltätigkeit, die Bedienung der Wähler. Um das zu können, benötigen die politischen Entscheidungsinstanzen das Zwangsinstrumentarium, auch insoweit es die Erreichung der sozialpolitisch legitimen Ziele nicht erfordert. Dabei schützt dieser allokativ und distributiv nicht nötige Zwang die Sozialversicherungssysteme vor dem Abwandern bzw. vor einer Abstimmung mit den Füßen und von dem damit verbundenen Rationalitätsdruck. Anders als wenn sich politische Systeme gegen eine Abwanderung durch "Mauerbau" zu schützen versuchen, ist es bei dem unnötigen Zwang in den Sozialversicherungen, nicht von vornherein klar, daß die Wähler dies ablehnen. Ob sie ablehnend oder zustimmend reagieren, das hängt von ihren Einstellungen und Erwartungshaltungen ab. Scheut die politische Klientel den Leistungswettbewerb und setzt sie mehr auf das Finden Verbündeter (Koalitionen) und (politische) MachterreiOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 142 Johannes Hackmann Pfaff, M. (1983 a) Hrsg.: Effizienz und Effektivität staatlicher Transferpolitik in der Wirtschaftskrise, Berlin. -(1983 b) Hrsg.: Public Transfersand Some Private Alternatives during the Recession, Berlin. Po/lak, H. (1988): Auswirkungen des technischen Fortschritts auf das System der Alterssicherung, in: Gabisch, G. (Hrsg.): Technischer Fortschritt, Beschäftigung und wirtschaftliches Gleichgewicht, S. 247-281. Posner, R. A. (1979): Utilitarianism, Economics, and Legal Theory, in: The Journal of Legal Studies, Vol. 8, Chicago, III., S. 103-140. Rawls, J. (1971): A Theory of Justice, Cambridge/Mass. Ro/f. G., Spahn, P. B. und Wagner, G. 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Principielle Erörterungen über die Frage der gemeinwirthschaftlichen oder privatwirthschaftlichen Organisation dieses wirthschaftlichen Gebiets im Allgemeinen, in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 37. Band, S. 102-172. Wagner, G. (1985): Zur Meßbarkeit eines versicherungsgemäßen Risikoausgleichs und der Umverteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung, in: Schmähl (1985), S. 141203. -(1988 a): Bedarfsoder beitragsorientierte Grundsicherung in der Rentenversicherung? Ein politiknaher Vorschlag: Voll eigenständige Sicherung, in: Klanberg, F. und Prinz, A. (1988) Hrsg.: Perspektiven sozialer Mindestsicherung, Berlin 1988. -(1988 b): Zur Notwendigkeit empirischer Analysen für die ökonomische Fundierung staatlicher Versicherungsund Sozialpolitik, in: Rolf, Spahn und Wagner (1988), s. 275-317. Weisser, G. (1953 / 4): Zur Erkenntniskritik der Urteile überden Wert sozialer Gebilde und Prozesse; wieder in: H. Albert und E. 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OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Finanzausgleichsmaßnahmen zwischen dem Bund und den Trägern der Sozialen Sicherung und zwischen den 'frägern der Sozialen Sicherung untereinander Von Klaus Mackscheidt, Köln* A. Analyse des Finanzausgleichs im weiteren Sinne auch für die Socialfisci? Was im allgemeinen gut sichtbar gemacht werden kann und demzufolge auch beobachtet und diskutiert wird, sind die finanziellen Transaktionen zwischen Gebietskörperschaften und Institutionen, d. h. die Transfers, die zwischen ihren Haushalten fließen. Die Abstimmung über das Volumen dieser finanziellen Transaktionen ist auch häufig genug Gegenstand politischer Auseinandersetzungen und kann das öffentliche Interesse auf sich lenken. Ins Blickfeld geraten die Finanzierungsströme, und dabei hat es dann meistens sein Bewenden. In diesem Beitrag wird die These vertreten, daß die gesamte Organisation der Kompetenzverteilung und Aufgabenzuweisung, die zwischen dem Bund und den Trägern der Sozialversicherung sehr unterschiedlich geregelt werden kann und geregelt worden ist, einiges an Aufmerksamkeit verdient, um Finanzausgleichslösungen vollständig genug beurteilen zu können. Wenn es um Finanzausgleichsfragen zwischen den Gebietskörperschaften geht, hat man sich längst angewöhnt, zwischen dem Finanzausgleich im engeren Sinnd. h. der Analyse der Finanzierungsströme zwischen den Gebietskörperschaftenund dem Finanzausgleich im weiteren Sinn-d. h. der Regelung der gesamten Einnahmenverteilung und Aufgabenzuweisung auf die Gebietskörperschaften -zu unterscheiden. Warum man zu einer vertieften Analyse den Finanzausgleich im weiteren Sinn einbeziehen muß, wird sofort klar, wenn man bedenkt, daß eine Änderung der Aufgabenzuweisung oder eine Umverteilung der Einnahmearten eine Änderung des Finanzierungssaldos eines Haushalts hervorrufen kannund damit wird dann auch eine Änderung des Finanzausgleichs im engeren Sinn zu diskutieren sein. Wenn man einen anschaulichen Vergleich will, so könnte man sagen, daß man mit dem Blick allein auf den Finanzausgleich im engeren Sinn nur die Spitze des Eisbergs vor sich hat. Um das Gesamtgeschehen zu verstehen, sollte man im Zweifel stets den Finanzausgleich im weiteren Sinn mitbeobachten. Die Darstellung soll diesen Gedanken verdeutlichen. * Für mehrfache Hilfe bei der Ermittlung der Daten für die Finanzierungsströme im Finanzausgleich bedankt sich der Verfasser bei Herrn Dr. Brakel vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. l 0 Schriften d. Vereins f. Socialpolitik 194/ I OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 146 Name Finanzausgleich im engeren Sinn / F"manzausgleich im weiteren Sinn Klaus Mackscheidt Finanzausgleichsformen Regelung der Aufgaben und der Ausgabeseite Gegenstand Zuweisungen, Zuschüsse, Erstattungen ctc. eigene Einnahmen wie Steuern, Beiträge etc. Verteilung der Aufgaben und Erledigung der Ausgaben Diese erweiterte Betrachtung des Finanzausgleichsgeschehens soll nun in diesem Beitrag auf den Bereich der Sozialversicherungen angewendet werden. Es ist zwar nicht üblich, diese Typologie auf finanzielle Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern zu übertragen, aber die Vorgänge selbst sind natürlich, wenn auch unter anderen Namen, bekannt. Auch liegt empirisches Material durchaus vor, so daß eine volumenmäßige Darstellung der finanziellen Transaktionen zwischen Sozialversicherungsträgern gelingen kann. Noch stärker als beim gebietskörperschaftliehen Finanzausgleich gilt allerdings, daß man sich in der Praxis der Sozialversicherungen nur um eine Darstellung des Finanzausgleichs im engeren Sinn bemüht und jedes weitere Vordringen in die darunterliegenden Sphären der Einnahmenverteilung oder Aufgabenzuweisung vermeidet. Ja, es scheint fast so, als ob es für dieses weitere Vordringen weder Interesse und Verständnis noch Instrumente der Analyse gibt. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Finanzausgleichsmaßnahmen zwischen Bund und Sozialer Sicherung 147 Insofern ist man beinahe gezwungen, finanzwissenschaftliche Analysekriterien zu verwenden und zu übertragen, um überhaupt zum Ziel zu gelangen. Es lohnt sich aber, diese Arbeit zu tun; denn die Probleme von Finanzausgleichsregelungen zwischen dem Staat und den Sozialfisci und den Sozialfisci untereinander sind meistens nicht auf die sich auffällig zeigende Ebene des Finanzausgleichs i. e. S. 1 beschränkt, sondern greifen bis tief in die unterste Ebene der Aufgabenverteilung hinein. Wer hier auf die Formen des Finanzausgleichs i. e. S. blickt, der sieht in der Tat nur jene Spitze des Eisbergs und versteht von der Masse der Probleme zuwenig. Die Gründe für diese Tatsache sind die gleichen wie beim gebietskörperschaftliehen Finanzausgleich: Was der jeweilige Aufgabenund Einnahmenfinanzausgleich zuvor an notwendigen Anpassungsleistungen nicht in ausreichender Form erbracht hat, kann später nur unzureichend oder jedenfalls nur schwerfällig durch den Finanzausgleich i. e. S. korrigiert werden. Doch das ist nur die eine Seite der Medaille. Schlechte Finanzausgleichsregelungen führen in der Regel auch zu einem ineffizienten Anpassungsverhalten der Träger und Institutionen von Aufgaben. Die Leistungen auf der Ausgabenseite verfehlen Allokationsund Distributionsziele. Dies ist die Kehrseite der Medaille, und dabei handelt es sich natürlich nicht mehr um Schönheitsfehler im System finanzieller Regelungen, sondern um schlechte Nutzung von Ressourcen. Das kann man im Bereich der Sozialversicherungsträger in vielen Einzelfällen studieren, man muß sich nur zuvor die Möglichkeiten verschaffen, diese Vorgänge offenzulegen. M. E. bietet die Finanzausgleichstheorie einen Zugang, der bisher noch viel zuwenig genutzt worden ist. Nochmals ist allerdings einzuräumen, daß den typisch sozialpolitischen Analysen, aus denen man die notwendigen Hinweise auf faktische Probleme bekommen könnte, ein Denken in den Techniken der Finanzausgleichssystematik fremd ist. Wenn Finanzierungsströme, die zwischen Sozialversicherungsträgern aufvielfältige Weise vorkommen, ins Blickfeld des Sozialpolitikers geraten, dann meist in isolierter Weise und auf den jeweiligen Fall bezogen2• Was im Vergleich zu anderen Fällen trennend oder gemeinsam sein könnte, interessiert dabei kaum. Es ist schon bezeichnend, daß es nicht einmal eine vollständige Aufzeichnung des auffälligsten Finanzausgleichs, also aller Finanzströme des Finanzausgleichs i. e. S. gibt. Man interessiert sich allenfalls dafür, was bei der Arbeitslosenversicherung an Geldeinnahmen von anderen Trägern kommt und an andere Träger abfließt und untersucht das gleiche aus der Sicht der Rentenversicherung oder der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bilanz für einen Träger zu errichten, kann noch gerade als aufschlußreich gelten; sich über 1 Im folgenden wird diese Abkürzung verwendet, wenn es zur Verdeutlichung und zur Gegenüberstellung zum Finanzausgleich im weiteren Sinn erforderlich ist. Wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist, wird einfach das Wort Finanzausgleich gewählt. 2 Eine gewisse Ausnahme stellen Versuche seitens der Sozialpolitik dar, in denen die Soziale Sicherung als ein Kreislaufpol in ein typisches volkswirtschaftliches Kreislaufschema eingearbeitet worden ist; so schon 1955 Hartmut R ensen oder Ernst We nk 1965 oder im Sozialpolitik-Lehrbuch von Johannes Frerich (S. 38). 10* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 148 Klaus Mackscheidt das gesamte Netz der Finanzverflechtungen zu informieren, erscheint nicht notwendig. Als gewisse Ausnahme kann immerhin der Materialband zum Sozialbudget angeführt werden. Unter dem Titel "Verrechnungen" werden dort verschiedene Formen3 von Erstattungen und Ausgleichszahlungenteils nach Institutionen, teils nach Funktionen der sozialen Sicherungen gegliedert - aufgeführt. Aus diesem Zahlenspiegel kann man sich einen ersten Überblick über Finanzausgleichsbeziehungen zwischen den Trägern der Sozialen Sicherung untereinander und zum Staat verschaffen. Im folgenden Kapitel soll versucht werden, die verschiedenen Finanzierungsströme, soweit sie dem Charakter eines Finanzausgleichs i. e. S. entsprechen, darzustellen. Da dieser Finanzausgleich durch politische Vorgaben häufig geändert wird, müßte man mehrere, vielleicht gerade charakteristische Berichtsjahre auswählen. Aufschlußreich kann aber auch schon ein Vergleich von nur zwei Berichtsjahren sein. U nahhängig von den zeitlichen Bewegungen kann man jedoch auch durch die Darstellung des Finanzausgleichs zeigen, an welchen Stellen und in welchem Maße Beiträge oder Leistungen der einzelnen Institutionen der Sozialen Sicherung geändert werden müßten, wenn es keinen Finanzausgleich i. e. S. gäbe. Man kann zeigen, daß es in einzelnen Fällen ganz erhebliche Korrekturen geben müßte -oder anders ausgedrückt: Es gibt Fälle, wo Institutionen ohne den Finanzausgleich i. e. S. nicht überleben könnten. In einem weiteren Kapitel soll danach anband von Fallstudien gezeigt werden, daß trotzwichtiger Ausgleichsleistungen in bestimmten Situationen der Finanzausgleich i. e. S. nicht ausreicht, um Schwierigkeiten zu verhindern, und daß ein politisch vielleicht bequem gewählter Weg bei der ursprünglichen Einnahmeverteilung und Aufgabenzuweisung des Finanzausgleichs im weiteren Sinn unbedachte, zusätzliche Schwierigkeiten und Ineffizienzen erzeugen kann. B. Der Finanzausgleich im engeren Sinn: Formen und Volumina I. Interne Finanzausgleiche in einem System der Sozialen Sicherung 1. Überblick Finanzausgleichsformen innerhalb eines Systems der Sozialen Sicherung treffen wir dann an, wenn die Aufgaben der Sicherung nicht von einem einzigen, allzuständigen Träger, sondern von mehreren Institutionen wahrgenommen werden. Sowohl das eine wie auch das andere ist in der Praxis vorzufinden. So wird bei der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung einheitlich für alle Regionen und Funktionen verfahren, und es gibt nur einen zuständigen 3 Beiträge werden allerdings nach der VGR-Methode als Zahlungsstrom an die privaten Haushalte und von den Haushalten an die Versicherungsträger als Empfangsstrom gebucht; sie sind dann also buchungsmäßig keine Transfers zwischen den Parafisci selbst, obwohl es de facto Transfers sind. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Finanzausgleichsmaßnahmen zwischen Bund und Sozialer Sicherung 149 Träger für alle Aufgaben: die Bundesanstalt für Arbeit. Ein Finanzausgleich ist hier nicht nötig und auch nicht vorgesehen. Bei der GesetzlichenUnfallversicherung sind durch das traditionell gewachsene System der Berufsgenossenschaften dagegen sehr vielfältige Institutionen für die Versicherung des Unfallrisikos zuständig. Untereinander haben die Berufsgenossenschaften einen Finanzausgleich vereinbart, der ein ganz interessantes Studienobjekt für die Reformüberlegungen bei der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellen könnte. Schon seit längerem gibt es nach diesem System einen (einzigen) Finanzausgleich von allen Berufsgenossenschaften zur BergbauBerufsgenossenschaft in Höhe von etwa 900 Mio. DM pro Jahr, was immerhin 9% des Beitragsaufkommens ausmacht. Pro Vollarbeiter in der BergbauBerufsgenossenschaft ist das ein Transfer von fast 4500 DM im Jahr. Auch innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung finden wir eine historisch gewachsene Trägervielfalt (1987: 1182 einzelne Kassen, davon 722 Betriebskrankenkassen), und deshalb stoßen wir auch hier wieder auf verschiedene Formen des internen Finanzausgleichs -einerseits unvollkommen, andererseits mit ineffizienten Lösungen. Über den politischen Handlungsbedarf und die möglichen Regelungsformen eines Finanzausgleichs bei den Krankenversicherungen hat sich eine heftige politische Diskussion entfacht, während der Finanzausgleich innerhalb der Unfallversicherung völlig unbeachtet von der Öffentlichkeit vollzogen wird. Eine Diskussion der Ursachen und Probleme ist ohne umfangreiche Hintergrundinformationen jedoch nicht möglich. Schließlich gibt es auch innerhalb der Rentenversicherung Formen des Finanzausgleichs -aus unterschiedlichen Gründen und mit zum Teil erheblichem Volumen. 2. Finanzausgleiche zwischen den Trägern der Rentenversicherung In den Stromzeichnungen der Abb. 1 a und 1 b sind die Finanzströme, die zwischen den einzelnen Trägern der Rentenversicherung fließen, sichtbar gemacht.4 Es gibt drei verschiedene Arten von Transfers. (1) Die Arbeiterrentenversicherung ist traditionell in Landesversicherungsanstalten gegliedert. Ein Liquiditätsausgleichsverfahren garantiert, daß Beitragssätzeund Leistungsarten für jede Landesanstalt vollkommen so übereinstimmen können, als ob es nur eine einzige, in sich homogene Bundesanstalt geben würde. 1980 (Abb. 1 a) war dafür ein Finanzausgleich von 228 Mio. DM erforderlich; der Betrag stieg 1988 auf 322 Mio. DM (Abb. 1 b). 4 Diese und die folgenden graphischen Darstellungen der Finanzausgleichsbeziehungen sind so vorgenommen, daß die Proportionen der die Parafisci symbolisierenden Felder annähernd den Salden aus empfangenen und abgegebenen Transfers entsprechen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 150 r228 I L V A -Ar V ;>.. I I Klaus Mackscheidt Abbildung Ia GRV-Intemer Finanzausgleich 1980, in Mio. DM wv 5501 (.15093 An V " wv 20761 WV268 Abbildung 1b GRV-Interner Finanzausgleich 1988, in Mio.DM An V WV65 wv 8931 wv 101 WV29641 WV328 I) Einseht. Erstattungen an KnRV für KnappschKVdR. - " V KnRV rr OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31 Finanzausgleichsmaßnahmen zwischen Bund und Sozialer Sicherung 151 (2) Nach dem Vorbild der Landesversicherungsanstalten untereinander ist auch ein weiterer Liquiditätsausgleich (in Abb. 1 als LI bezeichnet) zwischen der (zentral organisierten) Rentenversicherung der Angestellten (An V) und den Arbeiterrentenversicherungen (ArV) hergestellt wordener funktioniert im Prinzip in beiden Richtungen, ist aber seit seiner Einrichtung de facto stets ein Finanzstrom von der An V an die Ar V gewesen: 1980 (Abb. 1 a) ein Volumen von 5093 Mio. DM und 1988 (Abb. 1 b) ein Volumen von 8242 Mio. DM. Solange der Wechsel vom Arbeiterstatus zum Angestelltenstatus zunimmt, wächst auch dieser Finanzausgleich automatisch mit. Wie man aus Tabelle 1 entnehmen kann, ist dies ein Transferempfang in der Ar V von 914 DM pro Versichertenrente5) in 1980 und ca . 1375 DM in 1988. Tabelle I Einnahmen aus dem Finanzausgleich (1980 und 1988) in DM pro Versichertenrente an Rentner der Ar V An V KnRV Ausgaben von 1980 1988 1980 1988 1980 1988 Ar V 5881 8233 An V 914 1375 1558 2480 KnRV 48 54 26 29 BA 359 320 428 300 91 83 Bund 3004 3757 1709 1449 23249 25786 (3) Die Knappschaftliehe Rentenversicherung (KnRV) ist in den perfekten Liquiditätsausgleich aus verschiedenen Gründen (andere Beitragssatzmodalitäten, anderes Leistungsrecht, besonders starker struktureller Umbruch) nicht einbezogen. Für die Beitragszahler, die die KnRV im Laufe der starken energiepolitischen Umstrukturierung an die ArV und AnV verloren hatte, bekam sie einen finanziellen Ausgleich. Mit dem sog. Wanderungsausgleich (der jetzt nahezu ausgelaufen ist: 1977 noch 329 Mio. DM, für die weiteren Kalenderjahre bei ca. 10 Mio. DM pendelnd) wurde in wenig systematischer Art einfach an die KnRV mit der Begründung gezahlt, dort seien Beitragszahler ausgefallen und Einnahmen zurückgegangen, während in der Ar V und An V die 5 In Tabelle 1 sind als Bezugsbasis nur die Versichertenrenten, also keine Hinterbliebenenoder Waisenrenten, gewählt. Die relevanten Versicherungsstatistiken weisen nämlich nur die Zahl der Rentenfälle aus, nicht jedoch die Zahl der jeweiligen Rentner. Auf einen Rentner oder eine Rentnerin können mehrere Renten zukommen. Beschrä nkt man sich nur auf die Versichertenrenten, so ist der Betrag, der in Tabelle 1 pro Rentenfall ausgewiesen wird, etwa gleich groß wie der, der a uf den jeweiligen Rentner entfallen würde. Die Beträge vermitteln also ein nicht allzu falsches Bild von dem , was im Finanzausgleich pro Kopf eines Rentners geleistet wird. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-46927-7 | Generated on 2023-01-16 12:45:31