Citoyen und Bourgeois
Abstract
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Full text
Wössner, Jakobus Article Citoyen und Bourgeois Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Wössner, Jakobus (1967) : Citoyen und Bourgeois, Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, ISSN 1619-6244, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 87, Iss. 6, pp. 691-705, https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/291151 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Citoyen und Bourgeois Das Bürgertum als Soziale Struktur — Aufgabe oder Ende? Von Jakobus Wössner, Linz I. Das Bürgertum, von dem hier gesprochen werden soll, hat mit dem mittelalterlichen wenig oder gar nichts zu tun. Daraus geht schon hervor, daß verschiedene Formen des Bürgertums unterschieden werden können. Das mittelalterliche Bürgertum hatte — wenigstens nach Ansicht Werner Sombarts — mittelständische Prägung und stellte eine sehr kohärente soziale Schicht mit klar umrissenen Merkmalen dar: dem Stadtleben, ständisch fixiertem sozialem Status mit geringer Aufstiegsbzw. Abstiegsmobilität, Bedarfsdeckungswirtschaft und sozialer Kontrolle durch einen hohen Grad von Wertkonsensus. Vom Großbürgertum, dem Patriziat, heben sich Handwerker, niedere Beamte und Krämer ab. Die Bezugsgruppe des mittelalterlichen Großbürgertums war schließlich mehr und mehr der Adel. Durch Aushändigung von Adelsprädikaten im 18. Jahrhundert gelang es diesen großbürgerlichen Gruppen, mit dem Adel gleichzuziehen. Wenn wir hier von der Krise des Bürgertums in der Kultur der Gegenwart sprechen, so meinen wir damit eine soziale Struktur, die jenseits der mittelalterlichen Stadt liegt. Es handelt sich um eine soziale Groß-Gruppe in den aufkommenden nationalen Flächenstaaten mit bestimmten Handlungsstrukturen. Auf Grund eines gewandelten Weltund Menschenbildes, mit neuen philosophischen Ideen, mit der Entwicklung der Naturwissenschaft und Technik, mit neuen politischen Mechanismen und schließlich mit der Industrialisierung wird hier eine soziale Gruppe sichtbar, die mit faszinierender Überzeugungskraft ein Bild der menschlichen Gesellschaft entwirft, von dem wir meinen, es sei in der Kultur der Gegenwart in die Krise geraten. Ausgangspunkt einer Analyse dieser Krise ist für uns die Unterscheidung von „Citoyen" und „Bourgeois". Es ist auffallend, daß diese Unterscheidung kaum verwendet wird, wenn von der „Krise des Bürgertums" gesprochen wird. Die Vermutung liegt nahe, daß dafür insbesondere drei Gründe maßgebend sind: 44* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 | Generated on 2023-04-04 11:40:38
692 Jakobus Wössner 1. Der Begriff „Bourgeois'6 hat schnell die Bedeutung verloren, die er etwa noch bei Saint-Simon hatte. Im allgemeinen assoziieren wir damit meist eine sozial-kritische Bedeutung. Wenn wir uns in diesem Zusammenhang nur an zwei „bürgerliche66 Intellektuelle ganz verschiedener Couleur, an Karl Marx und Werner Sombart, erinnern, so steht uns die sozialkritische, plakative Verwendung des Begriffes „Bourgeois66 deutlich vor Augen. Demgegenüber hat der Begriff des „Citoyen66 als Staatsbürger mehr eine eindeutig forensische Bedeutung, deren Funktion literarischer und ästhetischer Kritik ferner zu liegen scheint als der Begriff des „Bourgeois66 und des „Bourgeoisen". 2. Das scheint wiederum darin seinen Grund zu haben, daß mit dem „Citoyen66 und dem „Bourgeois66 ganz verschieden strukturierte Verhaltenstypen angesprochen sind. Der Verhaltenstyp des „Bourgeois66 deckt neuzeitlich mehr die private und gesellige sowie die gesellschaftlich-soziale Seite des Lebens ab und eignet sich so hervorragend zur Schilderung von Verhaltenstypen^ wie sie etwa in den Buddenbrooks zum Vorschein kommen, um nur auf eine literarische Familie in der sozialkritischen Typenreihe des „Bürgertums66 hinzuweisen. 3. Mit der Unterscheidung von „Bourgeois66 und „Citoyen66 scheint gerade eine Struktur von sozialem Verhalten angezeigt zu sein, die etwas in die Krise des Bürgertums hineinleuchten kann: nämlich, daß der „Bourgeois66 die entfremdete Gestalt des „Citoyen66 ist. Oder anders formuliert: Der im „Bourgeois66 sich selbst bewußt gewordene Mensch versucht, seine moralischen, 'ästhetischen und konsumtiven Privatinteressen mit Hilfe des Instrumentes der Öffentlichkeit, des Staates oder seiner Interessengruppen zu befriedigen, obwohl er gerade durch die Öffentlichkeit, den Staat, die Interessengruppe bürgerlich im Sinne des „Citoyen66, d. h. anspruchsberechtigt und ansprudiskritisch gegenüber Staat und Gesellschaft geworden ist. Die Selbstentfremdung des „Citoyen66 in der Gestalt des „Bourgeois66 ist dann so gesehen eine strukturelle Differenz von Privatheit und Öffentlichkeit, deren Heraufführung nicht nur das Verdienst des Bürgertums, sondern zugleich auch seine Krise bedeutet. Allerdings muß dazu gleich gesagt werden, daß für einen großen Teil der sogenannten „entwickelten66 Menschheit, also des Teiles auf dem Globus, der auf dem Nordgürtel siedelt, das Problem, mit dem wir uns beschäftigen, d. h. also die Krise des Bürgertums, bereits gelöst zu sein scheint. Die selbstverschuldete Krise des Bürgertums, oder um eine dialektische Denkfigur zu gebrauchen, die entwicklungsgeschichtlich notwendige, bürgerliche Phase in der Entwicklung zur OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 | Generated on 2023-04-04 11:40:38
Citoyen und Bourgeois 693 modernen Gesellschaft hin, wurde dort in die sozialistische Staatsund Gesellschaftsform hinein aufgehoben. An der bereits getroffenen Unterscheidung von „Citoyen" und „Bourgeois" demonstriert, heißt das: Der seinen privaten und gruppenegoistischen Interessen nachgehende „Bourgeois" wurde in den seinen Pflichten gegenüber Staat und Gesellschaft bewußt gemachten „Citoyen" zurückversetzt. Insofern hätten wir es also mit einem nachhinkenden Scheinproblem zu tun. Das um so mehr, als wir scheinbar vor der Tatsache stehen, daß der starke Entwicklungsdrang der sogenannten noch „unterentwickelten" Menschheit auf dem Südgürtel des Erdkreises gerade das Bürgertum in seiner bourgeoi&en Gestalt überspringen möchte, um gleich unter Aufnahme industrieller Lebensformen eine sozialistische Gesellschaft zu etablieren. Sollte ein solch intendierter Weitsprung erfolgreich sein, würden wir uns dann nicht in einem intellektuellen Nachhutgefecht bewegen, während die entscheidende Schlacht bereits vorgestern zugunsten des „Citoyen" entschieden worden wäre? Ohne Frage gehören die getroffenen Unterscheidungen und Ansätze mit zur Problematisierung und Präzisierung des Themas. Wenigstens schließt ein volles Problembewußtsein in einer Diskussion über die Krise des Bürgertums solche Fragen mit ein. Freilich, wollen wir uns nicht mit dem möglichen Anti-Typus des Bürgertums beschäftigen, sondern mit den typischen Strukturmerkmalen des Bürgertums selbst. Und in dieser Hinsicht ist es dem Soziologen eigen, seine Fragen nicht in einer Art historischem Längsschnitt zu stellen. Vielmehr erfaßt er seinen Gegenstand durch einen strukturellen Querschnitt, d. h. in einem Modell, das in seiner logischen Bestimmtheit operationale Deutlichkeit in dem Sinne aufweist, daß die angeführten Strukturmerkmale des Bürgertums an der historischen Wirklichkeit überprüft werden können. Mit anderen Worten: Was hier unter „Bürgertum" zunächst im Sinne des „Citoyen" verstanden werden soll, ist eine erkennund überprüfbare Struktur — oder Strukturen — eines sozialen und politischen Handlungszusammenhanges, der von einer bestimmten sozialen Groß-Gruppe, eben dem Bürgertum, getragen und in einem historischen Kontinuum, das bis heute anhält und deshalb kritisch abgefragt werden kann, artikuliert wurde. II. Eröffnen wir unsere Strukturanalyse mit der berühmten „Parabole Politique" von Saint-Simon. Damit wird gleich deutlich, wer mit dem „Bürgertum" und der „bürgerlichen Gruppe" gemeint ist. Nach dieser OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 | Generated on 2023-04-04 11:40:38
694 Jakobus Wössner „politischen Gleichnisrede" gibt es in der Struktur der revolutionären Gesellschaft des damaligen Frankreichs, um dessen Kritik und Krise es Saint-Simon zunächst einmal zu tun ist, zwei Reihen oder zwei Gruppen sozialer Positionen: eine feudale, aristokratische Gruppe und eine bourgeoise, eine bürgerliche Gruppe. Auf der einen Seite findet sich der Bruder des Königs, die ganze königliche Familie, alle Würdenträger des Staates und der Kirche und schließlich noch tausend der reichsten, aber nicht arbeitenden Grundbesitzer. Im Gegensatz dazu zählen zu der bürgerlichen Gruppe Geschäftsleute, Bankiers, Kaufleute, Künstler, Philosophen, Beamte, Gelehrte, Literaten, Techniker — also alles Leute, von denen die Entwicklung und Erhaltung der Gesellschaft tatsächlich abhängt, während die Inhaber der feudalen Positionen gleichsam funktionslos für die Gesellschaft sind. Gewiß merkt man diesem Modell die kritisch-provozierende Absicht ohne weiteres an. Jedoch hat der Begriff des „Bourgeoisen" noch nicht die spätere negative Bedeutung. Sieht man vielmehr einmal von der intellektuellen Konstruktion und der kritischen Absicht ab, so wird doch überaus plastisch, um wen es sich zu diesem Zeitpunkt bei den „Bürgerlichen" handelt. Es ist nämlich jene Gruppe von Leuten, die geistig, kulturell und wirtschaftlich den sozialen Wandel von einer agrarisch-handwerklich und ständisch-feudalen Gesellschaftsstruktur zu einer technisch-betrieblichen und wissenschaftlich fundierten, geistig mobilen Gesellschaft anzeigen. Es handelt sich um Leute, die durch ihr Bewußtsein und durch ihre angestrebten sozialen Regelungssysteme eine soziale Gruppe, eben eine société, eben die „bürgerliche Gesellschaft" bilden, von der man, ohne sich einer Übertreibung schuldig zu machen, sagen kann, daß sie durch die Wandlung und Änderung der Sozialstruktur in der Geschichte der menschlichen Emanzipation eine außerordentlich stimulierende Wirkung ausgeübt hat. Wodurch und wie hat sich nun die Sozialstruktur typisch geändert? Das ist unsere Frage nach dem Bürgertum als soziale Struktur. Wir werden einige solcher Strukturmerkmale unterscheiden, von denen wir glauben, daß sie typisch^ wenn auch nicht ausschließlich sind. Es handelt sich insgesamt um folgende fünf Merkmale: Den Gesellschaftsvertrag, die öffentliche Meinung, die Unterscheidung von Moral und Politik (Gesellschaft/Staat), die Autonomie von Wissenschaft, Kunst und Literatur und um die Marktgesetzlichkeit der Wirtschaft als schließlich industrieller Kapitalismus. Diese fünf bürgerlichen Strukturmerkmale sind insgesamt unseres Erachtens konstitutiv für die Heraufführung einer bestimmten sozio-politischen Handlungsstruktur, deren Verfassung schließlich in die Problematik der modernen Demokratie einmündet. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 | Generated on 2023-04-04 11:40:38
Citoyen und Bourgeois 695 III. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht nur in intellektueller Hinsicht, sondern noch viel wichtiger in verfassungspolitischer Hinsicht eine der wichtigsten Schöpfungen des bürgerlichen Geistes. Dahinter steht die Frage nach der Legitimation der menschlichen Ordnung. So gesehen muß das Konzept des Gesellschaftsvertrages als ein rationales Instrument angesehen werden, mit Hilfe dessen der Anspruch des Bürgertums auf Beseitigung bloßer Untertanenschaft, die nichts zu entscheiden und mitzureden hat, in Gang gebracht wird. Das heißt: Die Legitimation staatlicher Herrschaft geht nicht mehr einfach aus eingelebter Sitte und geglaubter Tradition hervor, sondern entspringt jetzt einer Konvention, einer Übereinkunft der Gesellschaftsmitglieder untereinander. Durch ihre Einsicht und Zustimmung kann erst regiert werden. Ob das nun im einzelnen Jean Jacques Rosseau, Thomas Hobbes oder John Locke ist: Im „Conitrat Social" ist die Chiffre gefunden, nach der im Begriff des Staatsbürgers der Aufstieg des Untertanen zum eigentlichen Gesetzgeber im Staate erfolgt. Man muß nur einmal vom jeweiligen historischen Anlaß absehen, um auf dieses bürgerliche Prinzip zu kommen. Gewiß ist es etwa bei Thomas Hobbes noch nicht so klar, aber doch als Struktur inauguriert. Wenn auch sein Satz vom „homo homini lupus" aus den englischen Bürgerkriegswirren verstanden werden muß und erst die Bürger auf Grund dieser situationeilen Erfahrung zur Einsicht kommen, daß sie zusammengenommen sich daizu entschließen müssen, eine starke staatliche Autorität zustande kommen zu lassen, so sind es doch ihre eigenen Rechte, die Rechte des Bürgers, die an den Fürsten abgetreten werden, damit er sie als Garant der Friedenssicherung verwalte. Das Neue jedoch an diesem Vorgang ist dies: Der Fürst, oder was dasselbe ist, das staatliche Regiment hat erst durch den Beschluß und auf Grund der Rechte der Bürger Autorität und Vollmacht. Wenn die Rechte der Bürger zu dieser Zeit auch mit deren Interessen identisch, sind, so zeigt sich doch ein Verhältnis von staatlicher Autorität und staatlicher Legitimierung einerseits und bürgerlichen Interessen und Rechten andererseits, das nicht nur auf eine ausbalancierte öffentliche Ordnung hinweist, sondern gleichzeitig auf einen typischen Strukturdualismus aufmerksam macht. Interessant dabei ist, daß sich bereits das Bürgerliche ä la bourgeois meldet. So ist Friedrich Meinecke nicht entgangen, daß eine solche gesellschaftsoder staatsvertragliche Begründung der staatlichen Autorität als Bandage bürgerlicher Einzelinteressen bereits zu dieser Zeit darauf aufmerksam macht, daß sich hier bei Thomas Hobbes unter der Decke des bürgerlich zugestandenen staatlichen AbOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 | Generated on 2023-04-04 11:40:38
696 Jakobus Wössncr solutismus das Neue des westeuropäischen Individualismus und Utilitarismus hervorarbeitet. Es liegt der Versuch vor, den Staat den Ansprüchen der bürgerlichen Klasse anzupassen, wobei John Locke allerdings diese Ansprüche insofern über Hobbes hinaus präzisiert, als die Rechte des Bürgers auf Eigentum, Freiheit und persönliche Meinung nicht der staatlichen Manipulation unterworfen werden dürfen. Diese Rechte seien vielmehr Wesenspropria des Menschen schlechthin und insofern einem staatsfreien Raum, eben dem Raum der bürgerlichen Gesellschaft als Exerzierfeld vorbehalten. Die Konstruktion des Gesellschaftsvertrages durch das bürgerliche Bewußtsein macht auf die Emanzipation desselben aufmerksam. Sie ist insofern zielführend, als das strukturelle Novuim: daß nämlich die Legitimierungsbasis staatlichen Handelns nicht mehr tradierte, fürstliche Willkür oder göttlich sanktionierte Gewohnheit sein kann, sondern aus der Konvention der Staatsbürger hervorgeht; daß sich also dieses strukturelle Novum in die späteren Verfassungen, gesetzgebenden Versammlungen und in die sogenannten Grundrechte des Menschen umsetzen wird. Insofern inszeniert hier das Bürgertum durch den Gesellschaf tsvertrag eine soziale Struktur, die in das Emanzipationsgut des Menschen schlechthin Eingang gefunden hat. So gesehen hat das Staatsvertragsdenken oder die Konstruktion des Gesellschaftsvertrages in seiner Verbreiterung nicht nur auf das Tarifvertragswesen, auf das Sozialund Gesellschaftsrecht, um nur auf einige Beispiele hinzuweisen, eingewirkt, sondern ist ganz grundsätzlich zur moralischen Ursache geworden, auf welcher die Legitimitätsbasis neuzeitlicher menschlicher Ordnung und öffentlicher Herrschaft beruht. IV. Mit der Frage nach der Legitimität sozialer Ordnung und öffentlicher Herrschaft ist ein weiteres bürgerliches Prinzip eng verbunden. Die Struktur der Öffentlichen Meinung kommt in einer spezifischen Form mit dem Bürgertum auf. Die angesprochenen unveräußerlichen Rechte des Menschen haben eine zwischenmenschliche Instanz, über die hinweg sich die einzelnen Menschen verständigen können. Es gibt nämlich im Unterschied zum göttlichen Gesetz und im Unterschied zum staatlichen Gesetz und Recht nach bürgerlicher Meinung noch etwas Drittes: das sogenannte Philosophische Gesetz. Dieses kommt nach Locke durch einen geheimen und stillschweigenden Konsensus der Bürger, „by a secret and tacit consent", zustande. Es ist das „law of opinion and reputation". Seine Funktion ist „Billigung und Mißbilligung, Lob und Tadel". Was sich „nach einem geheimen und OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 | Generated on 2023-04-04 11:40:38
Citoyen und Bourgeois 697 stillschweigenden Übereinkommen in den verschiedenen menschlichen Gesellschaften, Klassen und Vereinen der Welt herausbildet, (und) wodurch allerhand Handlungen dem Urteil, den Grundsätzen oder der Mode jenes Ortes entsprechend Gunst oder Ungunst zuteil wird'" (Essay II. 28.10.). Wenn man weiß, daß die Hervorhebung des Philosophischen Gesetzes als Gesetz der öffentlichen Meinung gegen die Patriarchaltheorie eines Sir Robert Filmer gerichtet war, nach der die Völker Eigentum der Fürsten sind, so wird verständlich, warum Locke mit seinem Gesetz der öffentlichen Meinung eine solche Wirkung erzielen konnte. Nichts anderes nämlich sprach sich darin aus als die erwachte Individualität und das Selbstbewußtsein des Bürgertums. Man ist der Meinung, daß auf die Dauer alle oder viele (es ist natürlich an das Bürgertum gedacht) mehr wissen und weniger irren als jeweils nur ein Einziger oder ein paar Wenige. Öffentlichkeit und öffentliche Meinung bedeuten also im Zusammenhang mit dem Bürgertum die Tatsache, daß nicht nur alle sozial bedeutsamen Handlungen und Prozesse durch die Kontrolle und Kritik der irgendwie damit befaßten oder betroffenen Gruppen gehen muß, sondern daß dafür auch ein institutioneller Rahmen geschaffen werden muß, der besonders im „Parlament" sichtbar wird. Hier, im Parlament, kommt die bürgerliche Autonomie politisch zum Zuge. Der ehemals hypostasierte Staat wird der Tendenz nach zum exekutiven Ausführungsorgan sozialer, d. h. zu diesem Zeitpunkt bürgerlicher Ansprüche. Aber auch hier ist der Januskopf zu sehen: Das staatsbürgerliche Element zeigt sich in der Kontrolle und Mitsprache in allem, was öffentliche Angelegenheit ist oder sein soll; das bourgeoise Element: Manipulierbarkeit der öffentlichen Meinung, der staatlichen Institutionen zugunsten vereinzelter oder gruppaler Interessen unter Hintansetzung des Allgemeinen Interesses. Trotz dieser ambivalenten Möglichkeit darf aber auch hier das strukturelle Novum dieses Vorganges nicht übersehen werden, nämlich: daß in der Handlungsstruktur „öffentliche Meinung" eine Plattform errichtet ist, auf der soziale Ansprüche zur Sprache kommen, kontrolliert und korrigiert werden und auf staatlicher Ebene mit der staatlichen Autorität durch die Institution des Parlaments politisch verbunden werden. Ein bis heute dynamisch gebliebener Vorgang. V. Eine weitere typische Struktur des Bürgertums ist der Dualismus von Moral und Politik. Dieser ruht dem Dualismus von Gesellschaft OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 | Generated on 2023-04-04 11:40:38
698 Jakobus Wössner and Staat, von. Öffentlichkeit und Autoritarismus auf und geht direkt daraus hervor. Wir haben bis jetzt schon von der Herausbildung der bürgerlichen Interessensphäre, die sich außeroder nebenstaatlich als „Gesellschaft", als „¡Société" chiffriert, gesprochen. Ebenso von dem exekutiven Kontrollorgan dieser bürgerlichen Gesellschaft in Form der öffentlichen Meinung. Hintergrund dieser Entgegensetzungen ist die geglaubte Überlegenheit der bürgerlichen Moral über die staatlich beanspruchte Absolutheit, wobei für Moral auch Vernunft autonomie eingesetzt werden kann, und für Politik autoritäre Macht. Die Abwertung der Politik stammt aus dieser Zeit und ist ein bürgerliches Erkennungsetikett. Der bürgerliche Intellektuelle ist anti-autoritär und liberal. Er ist des Glaubens, daß die Moral der öffentlichen Meinung immer höher zu stehen kommt als undiskutierte und damit letztlich unkontrollierte Machtausübung. Der moralische Protest und der so zum Ausdruck kommende Machtverdacht, verbunden mit einer gewissen nüchternen Reserve gegen jede Ausdehnung von Staatstätigkeit, ist ein strukturelles und darum permanentes Signum bürgerlicher Moral. In diesem Sinne muß Friedrich der Große verstanden werden, der in seinem Testament deutlich macht: „Ich hoffe, daß die Nachwelt, für die ich schreibe, den Philosophen in mir vom Fürsten und den anständigen Menschen vom Politiker unterscheiden wird." Politisch Lied ist jetzt, nach Goethe, ein garstig Lied. Und Friedrich Schiller spricht in seinem berühmten Mannheimer Vortrag über „Die Schaubühne als moralische Anstalt" ganz in diesem bürgerlichen! Sinne: „Die Gerichtsbarkeit der Bühne fängt dort an, wo das Gebiet der weltlichen Gesetze sich endigt." Denn „nur dort hören die Großen der Welt das, was sie in ihrer Eigenschaft als Politiker nie oder selten hören, den Menschen". In Don Carlos seufzt der bürgerliche Mensch nach Gedankenfreiheit. VI. Damit kommt eine weitere Struktur des Bürgertums in den Blickpunkt: die Freiheit oder Autonomie von Literatur, Kunst und Wissenschaft. Der Fall Galilei steht für letztere, die angeführten literarischen Zeugnisse und die ganze Aufklärungsphilosophie für erstere. Stoßpunkt ist wiederum autoritäre Macht, dogmatisierte Tradition und schließlich auch religiöse Befangenheit und kirchlicher Vormund. Die nachkonstantinsche sozial-strukturelle Dominanz der Kirche wird jetzt durch die Gelehrten und Künstler aufgekündigt. In der „Gelehrtenrepublik" als dem Reich der Kritik wiegt der bürgerliche Geist OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 | Generated on 2023-04-04 11:40:38
Citoyen und Bourgeois 705 opposite to a clerical (revealed) religion, and the distinction of state and society with certain pre-state fundamental rights of the citizen. These structural elements being democratized and the citizen's fundamental rights being socially realized for all members of society (including workers), the "Biirgertum" cannot be regarded any longer as a homogeneous group of society. The term "class" was replaced by social strata, whose members can move freely from one rank to a higher one. It becomes difficult, however, to convey the perception of social and political (citoyal) responsibility to the members of the different strata. The mentioned "middle class structures" obviously failed to become a lasting part of social life in Germany in the nineteenth century. This failure had strong influences on the twentieth century. The reasons seem to be the concept of the state, the German humanistic concept of education and the economic organisation of rising industrialisation. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.87.6.691 | Generated on 2023-04-04 11:40:38