Einziehung von Gegenständen des rechtswidrigen Glücksspiels nach § 148c GewO: Eine Untersuchung zu verfassungsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Grundlagen und behördlichen Gestaltungsmaßnahmen
Abstract
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Full text
Mitschke, Melanie Research Report Einziehung von Gegenständen des rechtswidrigen Glücksspiels nach § 148c GewO: Eine Untersuchung zu verfassungsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Grundlagen und behördlichen Gestaltungsmaßnahmen Beiträge der Hochschule Pforzheim, No. 184 Provided in Cooperation with: Hochschule Pforzheim Suggested Citation: Mitschke, Melanie (2025) : Einziehung von Gegenständen des rechtswidrigen Glücksspiels nach § 148c GewO: Eine Untersuchung zu verfassungsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Grundlagen und behördlichen Gestaltungsmaßnahmen, Beiträge der Hochschule Pforzheim, No. 184, ISBN 978-3-911165-03-7, Hochschule Pforzheim, Pforzheim, https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:951-opus-5179 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/313648 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de
Melanie Mitschke LL.B. Einziehung von Gegenständen des rechtswidrigen Glücksspiels nach § 148c GewO Eine Untersuchung zu verfassungsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Grundlagen und behördlichen Gestaltungsmaßnahmen Nr. V006 der Ausgabe Forschung für die Zukunftsgesellschaft Schriftenreihe des vunk
Erschienen als Nr. V006 in der Schriftenreihe des vunk: „Forschung für die Zukunftsgesellschaft“ Zugleich erschienen als Teil der Beiträge der Hochschule Pforzheim als Nr. 184 Pforzheim, Februar 2025 ISSN: 0946-3755 ISBN: 978-3-911165-03-7 (Online-Ausgabe) https://opus-hspf.bsz-bw.de https://hs-pforzheim.de/vunk/schriftenreihe Einziehung von Gegenständen des rechtswidrigen Glücksspiels nach § 148c GewO Eine Untersuchung zu verfassungsrechtlichen sowie einfachgesetzlichen Grundlagen und behördlichen Gestaltungsmöglichkeiten Melanie Mitschke LL.B.
Forschung für die Zukunftsgesellschaft. Schriftenreihe des vunk. Beitrag Nr. V006 Herausgeberschaft Prof. Dr. Hanno Beck (Hochschule Pforzheim) Prof. Dr. Tobias Brönneke (Hochschule Pforzheim) Prof. Dr. Peter Heidrich (Hochschule Pforzheim) Prof. Dr. Ulrich Jautz (Hochschule Pforzheim) Prof. Dr. Steffen Kroschwald LL.M. (Hochschule Pforzheim) Patrik Schmidt LL.M. Prof. Dr. Marina Tamm (Hochschule Neubrandenburg) Hochschule Pforzheim Institut für Verbraucherforschung und nachhaltigen Konsum | vunk Tiefenbronner Str. 65 75175 Pforzheim Tel: +49 7231 / 28-6018 E-Mail: [email protected] Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar. Diese Schriftenreihe Forschung für die Zukunftsgesellschaft. Schriftenreihe des vunk ist Teil der Beiträge der Hochschule Pforzheim. Herausgeberschaft der Beiträge der Hochschule Pforzheim Prof. Dr. Hanno Beck (geschäftsführend; [email protected]), Prof. Dr. Rebecca Bulander, Prof. Dr. Thomas Cleff, Prof. Dr. Thomas Hensel, Prof. Dr. Norbert Jost, Prof. Dr. Christa Wehner Hochschule Pforzheim Tiefenbronner Str. 65 75175 Pforzheim E-Mail: [email protected] Ausgabe: Februar 2025 ISSN: 0946-3755
Vorwort der Herausgeber Forschung für die Zukunftsgesellschaft: nutzerorientierte Gestaltung von Technik, Wirtschaft und Recht am Maßstab von konsentierten Grundwerten unter Ausgleich widerstreitender legitimer Interessen. Das Zentrum Verbraucherforschung und nachhaltiger Konsum | vunk bündelt die interdisziplinären Forschungsaktivitäten der Hochschule zu Fragen der Zukunftsgesellschaft. Es bietet eine Plattform für angewandte Forschung im Bereich der Verbraucher-, Nutzerund Nachhaltigkeitsforschung. Es ermöglicht den Transfer sowie den Austausch und die Zusammenarbeit mit sowie auch in Bezug auf staatliche Stellen, Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik. Die Arbeit des vunk bezieht sich dabei auf die Erforschung, Mitgestaltung und Begleitung einer Gesellschaft der Zukunft, ihrer Technologie, Wirtschaft und rechtlichen Rahmenbedingungen, unter Ausgleich der vielfältigen Interessen. Maßstab dieses Interessensausgleichs bilden Grundwerte, auf deren Geltung sich eine Zukunftsgesellschaft übergreifend einigen kann; z.B. Grundrechte. In den Mittelpunkt seiner Forschung stellt das vunk den Nutzer und seine Beziehung zu Produkten, Geschäftsmodellen und (digitalen) Gütern. Die Ergebnisse der Forschung im vunk fließen regelmäßig in die Lehre an der Hochschule zurück. Die Herausgeber Bisher erschienen • Shirin Mayasilci, Inhalt und Bedeutung der neu ins bürgerliche Recht eingeführten Update-Pflicht (vunk Schriftenreihe Nr. 1) • Vanessa Schweikert, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (vunk Schriftenreihe Nr. 2) • Hans-Joachim Grupp, Weihnachtsgeschichten aus dem Schwarzwald (vunk Schriftenreihe Nr. 3) • Annalena Secci, Erstellen und Veröffentlichen von Fotos nach der DSGVO. Eine kritische Auseinandersetzung am Beispiel von Kinderfotos (vunk Schriftenreihe Nr. 4) • Denise Flattich, Die CE-Kennzeichnungspflicht im Fokus des neuen Sachmangelbegriffs (vunk Schriftenreihe Nr. 5)
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis …………………………………...…...…..………………………. IV 1. Einleitung ..........................................................................................................................1 1.1. Problemstellung ...........................................................................................................2 1.2. Forschungsfrage und Hypothesenbildung .....................................................................2 1.3. Gang der Arbeit ...........................................................................................................3 2. Glücksspiel in Deutschland ..............................................................................................4 2.1. Definition und Abgrenzung der Glücksspielarten .........................................................4 2.1.1. Differenzierung anderer Glücksspielformen ..........................................................5 2.1.2. Das gewerbliche Spielrecht ...................................................................................6 2.2. Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen ....................................................8 2.3. Formen des staatlichen Eingreifens ............................................................................ 10 3. Verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlagen .......................................... 11 3.1. Widerstrebende verfassungsrechtliche Interessen ....................................................... 13 3.1.1. Spielerschutz als Staatsaufgabe ........................................................................... 14 3.1.2. Interessen der Anbieter von Glücksspielen .......................................................... 15 3.1.2.1. Berufsfreiheit ............................................................................................... 16 3.1.2.2. Eigentumsgarantie ........................................................................................ 20 3.2. Beziehung der Spieleanbieter zur GewO .................................................................... 22 3.2.1. Erlaubnisse und weitere Pflichten ........................................................................ 23 3.2.1.1 Aufstellererlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ........................... 24 3.2.1.2 Veranstaltererlaubnis für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit .................... 25 3.2.1.3 Spielhallenerlaubnis ...................................................................................... 26 3.2.2. Ordnungswidrigkeiten ......................................................................................... 27 3.2.2.1 Ordnungswidrigkeiten nach OWiG ................................................................ 27 3.2.2.2 § 144 GewO .................................................................................................. 28 3.2.2.3 OWi in der SpielV ......................................................................................... 28 3.3. Einziehung nach § 148c GewO .................................................................................. 30 3.3.1 Voraussetzungen der Einziehung .......................................................................... 31 3.3.1.1 Zulässigkeit der Einziehung ........................................................................... 31 3.3.1.2 Einziehung des Eigentums eines Dritten ........................................................ 32 3.3.1.3 Verhältnismäßigkeit ...................................................................................... 34 3.3.2 Abgrenzung weiterer glücksspielrechtlicher Einziehungsnormen.......................... 36
I 3.3.3 Verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Herausforderungen ........................... 38 3.3.3.1 Bußgeldbescheid ........................................................................................... 39 3.3.3.2 Untersagung des weiteren Betriebs ................................................................ 40 3.3.3.3 Beschlagnahme ............................................................................................. 41 3.3.3.4 Einziehung des Wertersatzes ......................................................................... 43 3.3.4 Folgen der Einziehung ......................................................................................... 44 3.3.4.1 Eigentumsübergang und Entschädigung ........................................................ 44 3.3.4.2 Vollzug und Verwertung ............................................................................... 45 4. Praktische Umsetzung und Gestaltungsansätze ............................................................ 46 4.1. Vorgehen vor der Gesetzesänderung .......................................................................... 46 4.2. Untersuchung bestehender Umsetzungen ................................................................... 48 4.2.1 Konzeption der Umfrage ...................................................................................... 48 4.2.2 Ergebnisse der Befragung..................................................................................... 48 4.2.3 Schlussfolgerungen .............................................................................................. 50 4.3. Herleitung von Gestaltungsmaßnahmen ..................................................................... 51 4.3.1 Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten definieren ................................................ 51 4.3.2 Arten und Inhalt des Anwendungsleitfadens ......................................................... 52 5. Fazit ................................................................................................................................. 53 5.1 Ergebnisse der Forschungsfrage und Hypothesen ........................................................ 53 5.2 Ausblick ..................................................................................................................... 55 Literaturverzeichnis ........................................................................................................... 57 Rechtsprechungsverzeichnis .............................................................................................. 65 Drucksachenverzeichnis ..................................................................................................... 68 Anhang I ............................................................................................................................. 69 Anhang II ............................................................................................................................ 72
II Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Abschn. Abschnitt abzgl. Abzüglich Art. Artikel Aufl. Auflage BayObLG Bayrisches Oberstes Landesgericht BC Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen & Controlling Bd. Band BeckOK Beck’sche Onlinekommentare BeckRS Beck-Rechtsprechung Begr. Begründer bes. besonderes Beschl. Beschluss BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BKA Bundeskriminalamt BMI Bundesministerium des Inneren und für Heimat BMJ Bundesministerium der Justiz bsp. Beispiel bspw. beispielsweise BRD Bundesrepublik Deutschland BR-Drs. Bundesrat-Drucksache BT-Drs. Bundestag-Drucksache BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung) BVerwG Bundesverwaltungsgericht BW Baden-Württemberg BW-LOWiG Landesordnungswidrigkeitengesetz (Baden-Württemberg) BW.GBl. Gesetzblatt für Baden-Württemberg BZgA Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bzw. beziehungsweise d. der/dem/des d. G. v. durch Gesetz vom d. V. v. durch Verordnung vom d. h. das heißt DHS Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. DLTB Deutscher Lottound Totoblock EinfDE Einführung in den nationalen Rechtsrahmen EL Ergänzungslieferung entspr. entsprechend e. V. eingetragener Verein f. folgende/für ff. fortfolgende
4 2. Glücksspiel in Deutschland Im Jahr 2021 haben etwa 30 % der Deutschen11 an einem Glücksspiel teilgenommen, dadurch wurden auf dem legalen Glücksspielmarkt 44,1 Mrd. Euro an Spieleinsätzen getätigt12. Das gewerbliche Glücksspiel bewegt sich somit keineswegs in einem Nischenmarkt. Insgesamt 4,55 Mio. Menschen zeigten mindestens ein problematisches Spielverhalten, darunter sind 1,3 Mio. von einer glücksspielbezogenen Störung betroffen.13 Das regulatorische Eingreifen des Staates in diesen Markt, insbesondere zum Zwecke des Spielerschutzes, ist vor diesem Hintergrund nicht fernliegend. 2.1. Definition und Abgrenzung der Glücksspielarten Unter dem Begriff „Glücksspiel“ lassen sich viele Spielformen fassen, z. B. einfache Würfeloder Kartenspiele, Lotterien, (Sport-)Wetten, Online-Glücksspiel oder Casinosowie Automatenspiele. Aufgrund der Fülle verschiedenster Arten von Glücksspielen und den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen, ist zunächst eine Einordnung notwendig. Die staatsvertragliche Definition des Glücksspielbegriffs findet sich in § 3 I GlüStV14, wonach gegen die Zahlung eines Entgelts die Chance auf einen Gewinn erworben wird, dessen Erzielung jedoch ganz oder größtenteils vom Zufall abhängig ist. Im Strafrecht wird vornehmlich darauf abgestellt, dass ein Einsatz erforderlich ist und das Ergebnis des Spiels nach den Vertragsbedingungen vom Zufall abhängt und nicht vom Spieler selbst.15 Inwieweit von einer unterschiedlichen Definition des Glücksspielbegriffs der beiden Normen ausgegangen wird, ist umstritten. Die Rechtsprechung sieht die Begriffe „Entgelt“ und „Einsatz“ als Deckungsgleich an, woraus sich eine einheitliche Definition ergibt.16 11 ISD, DHS, Universität Bremen (Hrsg.)/ Schütze/Kalke/Möller/Turowski/Hayer, Glücksspielatlas Deutschland 2023, S. 54. 12 ISD, DHS, Universität Bremen (Hrsg.)/ Schütze/Kalke/Möller/Turowski/Hayer, Glücksspielatlas Deutschland 2023, S. 46. 13 ISD, DHS, Universität Bremen (Hrsg.)/ Schütze/Kalke/Möller/Turowski/Hayer, Glücksspielatlas Deutschland 2023, S. 70. 14 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) v. 29.10.2020 (BW.GBl. v. 15.02.2021). 15 zum Zufallscharakter: BGH, Urt. v. 18.04.1952 – 1 StR 739/51, juris, Rdnr. 5; RG, Urt. v. 03.04.1908 – IV 155/08, RGSt 41, 218, 221 f; einheitliche Einsatzerfordernis: BGH Beschl. v. 29.09.1986 – 4 StR 148/86, NJW 1987, 851, 852; RG Urt. v. 04.03.1921 – II 854/20, 55, 270, 271. 16 BVerwG, Urt. v. 22.01.2014 – 8 C 26.12, ZfWG 2014, 202, 203; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2009 - 1 S 203.08, ZfWG 2009, 190, 191; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 B 10778/08, juris, Rdnr. 6; OVG Münster, Beschl. v. 10.06.2008 - 4 B 606/08, GewArch 2008, 407, 407; zur Diskussion: Bolay, MMR 2009, 669 ff.
5 Vorrangig ist das Glücksspiel vom Unterhaltungsspiel sowie dem Geschicklichkeitsspiel abzugrenzen. Letzteres liegt vor, wenn das Ergebnis des Spiels durch die Geschicklichkeit eines durchschnittlichen Spielers beeinflusst bzw. verbessert werden kann, so z. B. beim Dart oder Kegeln. Die Geschicklichkeit bemisst sich dabei nach den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Spielers sowie dessen Kenntnissen und der Übung in dem jeweiligen Spiel.17 Bei einem Unterhaltungsspiel wird lediglich ein unbeträchtlicher Einsatz geleistet, aus dem kein bzw. nur ein geringer Betrag gewonnen werden kann.18 2.1.1. Differenzierung anderer Glücksspielformen Das in Deutschland bekannteste Glücksspiel ist die Zahlenlotterie „6 aus 49“ des Deutschen Lottound Totoblocks, die Gemeinschaft der 16 selbständigen staatlichen Lotteriegesellschaften der Bundesländer. Mit diesem und weiteren Angeboten, wie u. a. dem Eurojackpot, der in 19 europäischen Ländern gespielt wird, der Rentenlotterie „Glücksspirale“, den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „Super 6“ oder den länderspezifischen Angeboten an Sofortgewinnen durch Rubbellose, hat der DLTB im Jahr 2021 über 4 Mio. Euro an Bruttospielerträgen (Spieleinsätze abzgl. Gewinnauszahlungen) umgesetzt.19 Daneben gibt es die GKL sowie weitere kleinere Anbieter von Sozialoder Sparlotterien, wie z. B. „Aktion Mensch“ des ZDF. Rechtlich unterliegt die Veranstaltung von Lotterien dem Staatsmonopol, welches durch die Vertragsländer gemeinsam nach § 10 GlüStV ausgeübt wird. Davon ausgenommen sind Lotterien mit geringem Gefährdungspotential, wie bspw. genannte Soziallotterie.20 Einen weiteren großen Bereich des Glücksspiels in Deutschland nehmen die Sportwetten ein. Sie definieren sich nach § 3 I, 4 GlüStV durch eine Wette auf ein Sportereignis zu festen Quoten. Ursprünglich unterlag die Veranstaltung von Sportwetten ebenfalls einem staatlichen Monopol, welches jedoch im Jahr 2006 durch das BVerfG im sog. Sportwetten-Urteil21 für rechtswidrig erklärt wurde. Folglich wurde die Veranstaltung von Sportwetten Stück für Stück für den breiten Markt unter Erlaubnisvorbehalt geöffnet, sodass heute neben der Toto-Fußballwette des staatlichen DLTB auch zahlreiche private Anbieter, wie bspw. Tipico oder bwin, 17 BVerwG, Urt. v. 09.10.1984 - 1 C 20/82, NVwZ 1985, 829, 829; BVerwG, Urt. v. 28.11.1982 – 1 C 139/80, BeckRS 1982, 32160913. 18 Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch Spielrecht, Teil 2: Spielangebote in Deutschland, Rdnr. 9; BGH, Urt. v. 08.08.2017 − 1 StR 519/16, NStZ 2018, 335, 336. 19 Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (Hrsg.), Jahresreport 2021, S. 11. 20 Ennuschat, ZfWG, 2008, 83, 82 f.; aktueller dazu: Benesch/Röll (Hrsg.) Praxishandbuch GlücksspielR, C. Regulierung nach Glücksspielarten, Rdnr. 2088 ff. 21 BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01, BVerfGE, 115, 276.
6 Sportwetten anbieten.22 Mit einem wesentlich geringen Anteil am deutschen Glücksspielmarkt wurde mit der Zeit auch die Veranstaltung von Pferdewetten, als Teilbereich des Sportwettenangebots, für den Markt geöffnet.23 Gem. § 4 IV GlüStV dürfen Sportsowie Pferdewetten mit entsprechender Erlaubnis auch online veranstaltet, vermittelt und im Eigenvertrieb angeboten werden. Spielbanken, auch „Casino“ („Kasino“) genannt, wird ein hohes Suchrisiko zugesprochen24, weshalb sie unter strenger Regulierung stehen. Eine einheitliche Definition des Spielbankenbegriffs gibt es nicht, jedoch kann deren Betrieb vornehmlich auf das festgelegte Angebot an Glücksspielarten abgestellt werden, welches auch nur exklusiv in Spielbanken angeboten werden darf.25 Darunter fällt das sog. „große Spiel“, wie etwa Roulette, Black-Jack oder Poker und das „kleine Spiel“ in Form von Automatenspielen, sog. „Slot-machines“.26 Nach § 20 GlüStV wird die Spielbankenkompetenz den Ländern zugeschrieben, welche diese individuell geregelt haben. So soll bspw. eine begrenzte Anzahl von Spielbanken das Spielrisiko eindämmen. Das Land Baden-Württemberg lässt nach § 27 LGlüG27 lediglich drei Spielbanken in den Städten Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart zu. Ähnlich ist die Regelung auch in anderen Ländern, sodass das Spielbankenangebot in Deutschland begrenzt ist. Bei den vielzähligen, zumeist in Innenstädten gelegenen Spielstätten, handelt es sich demgegenüber i. d. R. um Spielhallen, die klar von den Spielbanken zu unterscheiden sind. Mit dem GlüStV 2021 wurde das Glücksspiel im Internet neu geregelt, sodass gem. § 4 IV GlüStV u. a. auch Online-Casinospiele sowie virtuelle Automatenspiele mit der entsprechenden Erlaubnis veranstaltet und eigens vertrieben werden dürfen.28 2.1.2. Das gewerbliche Spielrecht Von all den vorangehend genannten Formen abzugrenzen und für diese Arbeit ausschlaggebend ist das „gewerbliche Spielrecht“, welches primär in den §§ 33c-33i GewO29 sowie den zugehörigen Rechtsverordnungen geregelt ist. In dessen Bereich fallen insbesondere die in Spielhallen, 22 Benesch/Röll (Hrsg.) GlücksspielR in Deutschland, C. Regulierung nach Glücksspielarten, Rdnr. 421 f. 23 G. z. Ersten GlüÄndStV u. GKL-StV, LT BW-Drs. 15/1570, S. 59. 24 BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01, BVerfGE, 115, 276, Rdnr. 64. 25 Wormit, NVwZ 2017, 281, 282.; Zur Begriffsdefinition auch: Benesch/Röll (Hrsg.) GlücksspielR in Deutschland, C. Regulierung nach Glücksspielarten, Rdnr. 2346. 26 Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch Spielrecht, Teil 4: Spielbankrecht, Rdnr. 219. 27 Landesglücksspielgesetz v. 20.11.2012, zuletzt geändert d. G. v. 04.02.2021 (BW.GBl. 2021, 120). 28 Helmes/L. S. Otto in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 4 GlüStV, Rdnr. 21. 29 Gewerbeordnung i. d. F. v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert d. G. v. 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245).
7 Gaststätten o. ä. Einrichtungen aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) und die sog. anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO). Die im Rahmen des Reisegewerbes veranstalteten Spiele unterliegen nach § 60a GewO ebenfalls den Regelungen der §§ 33c ff. GewO. Diese werden in dieser Arbeit aus Gründen des Umfangs jedoch nicht behandelt. Alle in dieser Arbeit genannten Regelungen beziehen sich daher ausschließlich auf das stehende Gewerbe. Voraussetzung für die gewerblichen Spielformen ist der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit. Demnach muss es sich um eine erlaubte, dauerhafte sowie selbstständige Tätigkeit handeln, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt ist und nicht der Urproduktion, den freien Berufen oder der Verwaltung eigenen Vermögens unterliegt.30 Die Tätigkeit ist als Gewerbe anzumelden; alternativ kann ggf. eine Erweiterung der Tätigkeiten eines bestehenden Gewerbes, z. B. Gaststättenbetrieb, umgemeldet werden. Die Aufstellung der Spielgeräte bzw. Veranstaltung anderer Spiele sowie der Betrieb von Spielhallen unterliegt der Erlaubnispflicht gem. §§ 33c ff. GewO. Für die Erteilung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, soweit die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind und keine gesetzlichen Versagensgründe vorliegen.31 In den Anwendungsbereich des § 33c GewO fallen solche Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit in Geld, Waren oder anderen geldwerten Vorteilen ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob der Gewinn direkt über das Gerät oder auf anderem Wege ausgezahlt wird.32 Das Spielgerät muss mittels einer technischen Vorrichtung den Ausgang des Spiels wesentlich beeinflussen, sodass dieser nicht bloß von physikalischen Gesetzen abhängt und für den Spieler einem Zufall gleicht.33 Heutzutage wird dieser Effekt durch eine entsprechende Software auf den Spielgeräten gesteuert. Eine Einwirkung des Spielers, z. B. durch eine Tastenbetätigung, ist dabei nicht ausschlaggebend, solange dessen Geschicklichkeit nicht maßgeblich für den Spielerfolg ist.34 Als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit zählen insbesondere die klassischen Geldspielautomaten. Das Aufstellen derartiger Geräte ist gem. § 33c I GewO erlaubnispflichtig. 30 BVerwG, Urt. v. 24.06.1976 – I C 56/74, NJW 1977, 772, 772. 31 BVerwG, Beschl. v. 10.12.2015 – 9 BN 5.15, BeckRS 2016, 41834, Rdnr. 8. 32 Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 33c, Rdnr. 10. 33 Urspr.: BVerwG, Urt. v. 09.06.1960 – I C 137/57, NJW 1960, 1684, 1685. 34 Meßerschmidt in: BeckOK, GewO, § 33c, Rdnr. 4.
8 Unter die sog. anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d GewO fallen alle Spiele, die nicht unter den § 33c GewO fallen und auch keine Glücksspiele i. S. d. § 284 StGB35 sind. Im überwiegenden Fall, jedoch nicht ausschließlich, handelt es sich dabei um Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit.36 Nicht darunterfallen als Sportart betriebene Spiele, wie etwa Minigolf oder Billiard.37 Die gewerbsmäßige Veranstaltung solcher Spiele unterliegt ebenfalls der Erlaubnispflicht. Nicht erlaubnispflichtig sind hingegen nach § 33g Nr. 1 GewO i. V. m. § 5a SpielV38 solche Spiele, deren Unterhaltungswert im Vordergrund steht. 2.2. Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen Jeder Wirtschaftszweig hat individuelle Effekte auf die Wirtschaft und Gesellschaft eines Staates. Diese können je nach positiver oder negativer Auswirkung staatlich gefördert werden oder es sind gegensteuernde Maßnahmen notwendig.39 Im Glücksspielsektor können beide Effekte beobachtet werden. Positiv zu werten ist die Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl in der Glücksspielindustrie als auch den Spielstätten vor Ort.40 Zudem kommen dem Bund und den Ländern Einnahmen aus dem Angebot von Glücksspielen zugute, die über spezielle Abgaben, Verkehrssteuern oder die allgemeine Umsatzsteuer erhoben werden.41 So beliefen sich die Steuereinnahmen (Vergnügungsund Umsatzsteuer) aus den Geldspielautomaten in der Gastronomie sowie Spielhallen im Jahr 2021 auf 606 Mio. Euro.42 Eine erhebliche Problematik ergibt sich aus dem Risiko einer glücksspielbezogenen Störung, sog. „(Glücks-)Spielsucht“43. Die glücksspielbezogene Störung ist als Verhaltensstörung klassifiziert, die auf einer Intensivierung des Spielverhaltens bis zur Suchterkrankung basiert.44 Betroffene betrachten das Spiel als essenziellen Lebensinhalt und vernachlässigen das soziale Umfeld, den Arbeitsplatz und weitere Interessen zunehmend. Konfrontationen mit dem eigenen Spielverhalten oder den finanziellen Problemen werden vermieden oder mittels Lügen relativiert. Das Glücksspiel wird in dem so beschriebenen Krankheitsbild von den Betroffenen 35 Strafgesetzbuch i. d. F. v. 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert d. G. v. 30.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255); Zur strafrechtlichen Definition des Glücksspiels s. o. 36 Dietlein in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR, § 33d GewO, Rdnr. 5; Odenthal, GewArch 2006, 58, 59. 37 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33d, Rdnr. 3b. 38 Verordnung über Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) i. d. F. v. 27.01.2006 (BGBl. S. 280), zuletzt geändert d. G. v. 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666). 39 Picot, Akademie Aktuell 03/2011, 46, 47 f. 40 Fischer, Der Einfluss des Glücksspiels auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. 41 Näheres zur Übersicht der Besteuerung: Leipold in: Sölch/Ringleb, UstG, § 4 Nr. 9, Rdnr. 55 ff. 42 Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (Hrsg.), Jahresreport 2021, S. 11. 43 Bachmann/Meyer, Spielsucht, Kap. 3 Glücksspielbezogene Störung – Spielsucht, S. 40. 44 Bachmann/Meyer, Spielsucht, Kap. 3.5.1 Pathologisches Spielen als abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle, S. 55.
9 regelmäßig als einziges Erfolgsund Belohnungssystem etabliert.45 Die Folgen der Sucht sind für Betroffene belastend und begünstigen sich gegenseitig. Neben finanziellen Nachteilen und den negativen Folgen im sozialen und beruflichen Umfeld, geht die Sucht zumeist mit starker emotionaler Last bis hin zum Suizid einher.46 Im Bereich des gewerblichen Spiels werden Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten als besonders risikoreich angesehen, nicht zuletzt aufgrund des Jugendschutzes.47 Für den Schutz der Spieler und die Bekämpfung der Glücksspielsucht sind Anbietern vielfältige verpflichtende Maßnahmen zur Prävention, Aufklärung sowie Suchtbekämpfung aufgelegt worden. Ein weiteres großes Problemfeld stellt das illegale Glücksspiel dar. Die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels ohne behördliche Genehmigung nach § 4 I GlüStV ist verboten und wird gem. § 284 StGB unter Strafe gestellt. Für das Jahr 2023 weist das BKA bundesweit für diesen Straftatbestand 1.416 Fälle mit einer Aufklärungsquote von über 90 % aus48, diese Rate spricht jedoch für eine hohe Dunkelziffer.49 Eine Ausprägung dieses Straftatbestands ist, dass insbesondere Geräte an nicht erlaubten Orten bzw. nicht erlaubte Geräte zusätzlich zu legalen Geräten aufgestellt. Besonders hervorzuheben ist hierbei die „Scheingastronomie“, in welcher unzulässigerweise das Spielangebot das gastronomische Angebot überwiegt.50 Immer häufiger treten auch illegale sog. „Fun-Games“51 auf, die optisch legalen Geräten ähneln, dabei handelt es sich jedoch um unzulässigerweise umgebaute bzw. technisch veränderte Geräte.52 Die Folgen des Risikos sowie bestehende Spielsucht und der Aufwand zur Bekämpfung des illegalen Spiels stellen eine hohe finanzielle Belastung für die Gesellschaft und besonders den 45 Bachmann/Meyer, Spielsucht, Kap. 3.1 Erscheinungsbild, S. 40 f. 46 Bachmann/Meyer, Spielsucht, Kap. 6 Individuelle und soziale Folgen, S. 170 ff. 47 Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch Spielrecht, Teil 6: III. Einzelne Bereiche des (Glücks-) Spiels, Rdnr. 376; aktuelle Daten: ISD, DHS, Universität Bremen (Hrsg.), Schütze/ Kalke/Möller/Turowski/Hayer, Glücksspielatlas Deutschland 2023, S. 70 f. 48 BKA (Hrsg.), PKS 2023, T01 Grundtabelle-Fälle, Schlüssel: 661010. 49 Hohmann/Schreiner in: MüKo StGB, § 284, Rdnr. 3; Entwicklung des illegalen Glücksspiels in Stuttgart, LT BW-Drs. 17/5827, S. 5. 50 Illegales Glücksspiel in BW, LT BW-Drs. 17/5964, S. 2. 51 Näheres zu den „Fun-Games“ in Kap. 3.2.2 dieser Arbeit. 52Illegales Glücksspiel in BW, LT BW-Drs. 17/5964, S. 3.
10 Staat dar.53 Neben den Kosten der Glücksspielsuchtprävention und weiteren Maßnahmen zum Spielersowie Jugendschutz, bringen auch die Beratungsangebote, z. B. der BZgA sowie privaten oder kirchlichen Trägern, einen hohen Kostenaufwand mit sich. Dazu kommen Aufwendungen für die Arbeitsund Sozialämter aufgrund von suchtbedingter Arbeitslosigkeit, für das Gesundheitssystem für Therapie und Behandlung und die Schuldnerberatung, welche Betroffene zumeist selbst nicht zahlen können.54 Der Aufwand der Strafverfolgungsbehörden bezieht sich zusätzlich zu den o. g. illegalen Veranstaltungen und weiteren Tatbeständen des illegalen Glücksspiels auch auf die Verfolgung von Begleitkriminalität, wie z. B. Geldwäsche.55 Mit einer glücksspielbezogenen Störung geht zudem häufig Beschaffungskriminalität, etwa durch Diebstahl oder Betrugsdelikte hervor.56 2.3. Formen des staatlichen Eingreifens Aufgrund der genannten negativen Effekte sowie einer Kanalisierung der Spielleidenschaft, bedarf es einer weitreichenden Regulierung des Glücksspielangebots. Die entsprechenden Regelungen reichen von europarechtlichen Vorgaben, die u. a. die privaten und wirtschaftlichen Grundfreiheiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten betreffen, bis ins Kommunalrecht.57 Ausschlaggebend in Deutschland ist der GlüStV, welcher in länderübergreifender Koordination den Kern der Glücksspielregulierung bildet und u. a. von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder überwacht wird.58 Die praktische Umsetzung der Regulierung im GlüStV erfolgt vornehmlich mittels des Erlaubnisvorbehalts (§ 4 ff. GlüStV), der Begrenzung der Werbemöglichkeiten (§ 5 GlüStV) und besonderen Vorschriften für einzelne Spielformen, wie z. B. die Begrenzung der Spielangebote. Von diesem explizit ausgenommen sind jedoch Spielgeräte und anderen Spiele in Gaststätten und Spielhallen, welches weiterhin durch die GewO und den zugehörigen Verordnungen geregelt wird.59 Im gewerblichen Spielrecht wird ebenfalls eine entsprechende Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, der Veranstaltung anderer Spiele und den Betrieb von Spielhallen vorausgesetzt. Beschränkungen für Geldspielgeräte finden sich insbesondere in 53 Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten (Hrsg.), Peren/Clement/Terlau, Eine Volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse des gewerblichen Geld-Gewinnspiels für die BRD, S. 9 54 Zusammengefasst aus: Becker, Soziale Kosten des Glücksspiels in Deutschland, S. 27 ff. 55 BMI (Hrsg.), Geldwäsche. 56 Becker, Soziale Kosten des Glücksspiels in Deutschland, S. 35. 57 Benesch/Röll (Hrsg.) Praxishandbuch GlücksspielR, B. Rechtliche Rahmenbedingungen, Rdnr. 1 f. 58 Der Staatsvertrag wurde von den Ländern in individuellen Landesausführungsgesetzen umgesetzt; näheres zur länderübergreifenden Regulierung über den GlüStV: Dietlein in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR, EinfDE, Rdnr. 1 ff. 59 Benesch/Röll (Hrsg.) Praxishandbuch GlücksspielR, B. Rechtliche Rahmenbedingungen, Rdnr. 12.
11 Bezug auf den Aufstellort und die Anzahl gem. der SpielV. Den finanziellen Belastungen im besonders suchtgefährdeten Bereich der Geldspieleräte in Gaststätten und Spielhallen, wird in Baden-Württemberg mit der Spielautomatensteuer begegnet. Sie wird als Vergnügungssteuer erhoben und soll, wie auch die Steuer auf Tabakprodukte, durch die erhöhten Kosten das Spiel unattraktiver machen.60 Für die Durchsetzung der Glücksspielregulierung stehen den jeweils zuständigen Behörden je nach zugrundeliegender Rechtsvorschrift verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Die strafrechtlichen Sanktionen für u. a. die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels reichen von Freiheitsund Geldstrafen bis zur Einziehung der Spieleinrichtungen und dem zum Spiel genutzten Geld nach §§ 284 ff. StGB. Im Regelungsbereich des GlüStV finden sich in § 28a GlüStV Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 500.000 € sowie ebenfalls Einziehungsmöglichkeiten. Die Sanktionierung im gewerblichen Spielrecht reiht sich in die ordnungsrechtswidrigen Tatbestände des erlaubnispflichtigen stehenden Gewerbes ein. Nach § 148 GewO kann es zudem bei vorsätzlicher Tat auch im gewerblichen Spielrecht zu Straftaten kommen. Mit der Änderung der GewO zum Jahresanfang 2023 wurde schließlich auch den Gewerbebehörden die Möglichkeit der Einziehung der Tatgegenstände als Nebenfolge einer OWi nach § 148c GewO eingeräumt.61 3. Verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlagen Wie vorhergehend bereits dargestellt, ist das Glücksspielrecht in Deutschland auf verschiedenste Rechtsgebiete und deren Regelungen aufgeteilt. Den Kern des einfachgesetzlichen Glücksspielrechts bildet der Glücksspielstaatsvertrag gemeinsam mit den landesspezifischen Ausführungsgesetzen62, während das gewerbliche Spielrecht in der GewO und den zugehörigen Verordnungen geregelt ist. Strafund ordnungswidrigkeitenrechtliche Regelungen finden sich neben dem StGB in weiteren bundesrechtlichen Normen und in den landesrechtlichen 60 Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch Spielrecht, Teil 6: IV. Maßnahmen zum Spielerschutz, Rdnr. 390; zur Verfassungsmäßigkeit der Steuer: BVerfG, Beschl. v. 01.03.1997 – 2 BvR 1599/89, NVwZ 1997, 573, 573 ff. 61 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 10.08.2022, BT-Drs. 20/3067, S. 25. 62 Da sich diese Arbeit vornehmlich auf das Land Baden-Württemberg bezieht, werden im Folgenden nur die Regelungen des LGlüG behandelt. In den anderen Bundesländern sind deren Ausführungsgesetze maßgeblich, sodass die Vorgaben abweichen können.
12 Ausführungsgesetzen zum GlüStV.63 Daneben stehen weitere zivilund wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sowie jene für die entsprechende Besteuerung und Abgaben.64 Das glücksspielbezogene Verfassungsrecht unterteilt sich in zwei Bereiche. In materieller Hinsicht werden die Auswirkungen der Grundrechte betrachtet, welche die Rechte und Verpflichtungen festlegen und ein, den speziellen Umständen des Wirtschaftsbereichs entsprechendes, gewichtetes Ergebnis zwischen den Akteuren ermöglichen. Der formell-verfassungsrechtliche Teil befasst sich mit der Einordnung der Kompetenzen des Bundes und der Länder, die zuweilen recht als recht kompliziert angesehen werden, weshalb ein kurzer Überblick notwendig ist.65 Die formelle Gesetzgebungskompetenz im Glücksspielrecht ist in Deutschland nicht einheitlich in bundesund landesrechtlicher Zuständigkeit geregelt. Die primäre Kompetenz der Gesetzgebung liegt gem. Art. 70 I GG66 bei den Ländern, soweit der Bund nicht spezifisch befugt ist. Eine solche Befugnis würde sich nach Art. 72 I, 74 I Nr. 11 GG aus der konkurrierenden Gesetzgebung im Recht der Wirtschaft ergeben, soweit das gesamtstaatliche Regelungsinteresse gem. Art. 72 II GG gegeben ist.67 Das Recht der Wirtschaft beinhaltet alle Normen, die den wirtschaftlichen Bereich betreffen und das wirtschaftliche Leben, die Organisationen sowie die wirtschaftliche Betätigung regeln, insbesondere auch das Gewerbe.68 Die Zuordnung der einzelnen Glücksspielformen in die jeweiligen Kompetenzbereiche gestaltet sich als teilweise schwierig und ist umstritten, da häufig eine höchstrichterliche Klärung bisher offen ist.69 Klar hingegen ist die Bundeszuständigkeit der strafrechtlichen Normen gem. Art. 74 I Nr. 1 GG. Im gewerblichen Spielrecht überwiegt das staatliche Regelungsinteresse aufgrund der Bedeutung für die Wirtschaft. Dies wurde auch mit dem expliziten Ausschluss der 63 Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch Spielrecht, Teil 3: Das Spielwesen im Rechtssystem, Rdnr. 125. 64 Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch Spielrecht, Teil 3: Das Spielwesen im Rechtssystem, Rdnr. 191. 65 Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch Spielrecht, Teil 3: Das Spielwesen im Rechtssystem, Rdnr. 71. 66 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland i. d. F. v. 23.05.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert d. G. v. 19.12.2022 (BGBl. I S. 2478). 67 Deutscher Bundestag, Gesetzgebungskompetenz Glücksspielwesen, WD 3 – 375/07, S. 4. 68 stRspr.: BVerfG, Beschl. v. 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, BVerfGE 175, 223, Rdnr. 176; BVerfG, Urt. v. 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, BVerfGE 135, 155, Rdnr. 101; BVerfG Urt. v. 30.05.1956 – 1 BvF 3/53, juris, Rdnr. 10. 69 Deutscher Bundestag, Fragen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes, WD 3 – 3000 – 239/19, S. 5; strittige Darstellung auch in: Deutscher Bundestag, Gesetzgebungskompetenz Glücksspielwesen, WD 3 – 375/07, S. 7 f.; zusammenfassende Übersicht des aktuellen Standes der einzelnen Kompetenzzuweisungen: Dietlein in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR, EinfDE, Rdnr. 11-16.
13 weniger bedeutsamen Spielbanken, Lotterien und Ausspielungen sowie anderen Spielen in Form von Glücksspielen i. S. d. § 284 StGB nach § 33h GewO deutlich gemacht. Sie werden dem Landesrecht zugeordnet.70 Ursprünglich zählte auch das Recht der Spielhallen und das der in Gaststätten aufgestellten Spielgeräte in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Diese wurden im Zuge der Föderalismusreform 2006 aus dem Recht der Wirtschaft ausgeschlossen und obliegen nun den Ländern.71 Die Anpassungen der Länder in Bezug auf die Spielgeräte beziehen sich lediglich auf die in § 2 III GlüStV genannten Regelungen, sodass die §§ 33c ff. GewO weiterhin maßgeblich sind.72 Im Hinblick auf die Spielhallen gelten neben dem GlüStV auch die individuellen Landesspielhallengesetze. Der Großteil der Bundesländer hat das Recht der Spielhallen nach ihren individuellen Gesetzen bestimmt.73 Eigenständige Spielhallengesetze gibt es jedoch nicht in allen Bundesländern, da einige die Regelungen in die Ausführgesetze zum GlüStV übernommen haben.74 Beides gilt auch für Baden-Württemberg, demnach wurde der § 33i GewO gem. §§ 41 I, 51 III LGlüG durch Landesrecht ersetzt.75 Die Zuständigkeit für die Durchführung der spielhallenbezogenen Vorschriften des GlüStV und LGlüG liegt nach § 47 V LGlüG bei den Gewerbebehörden vor Ort, sodass sie dem gewerblichen Spielrecht zugeordnet werden.76 3.1. Widerstrebende verfassungsrechtliche Interessen Wie bereits dargestellt, erwachsen aus dem Glücksspielbereich Schäden für die Allgemeinheit und den einzelnen Bürger. Dazu zählt sowohl das Risiko, an einer Spielsucht zu erkranken, als auch die direkte Suchterkrankung an sich. Diese Auswirkungen hat der Staat im Rahmen des Rechts der öffentlichen Gesundheit als Krankheitsprävention77 sowie Gesundheitsförderung78 zu minimieren.79 Unter das Recht der öffentlichen Gesundheit fallen alle Normen, die auf den Schutz sowie die Förderung der Gesundheit abzielen.80 70 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33h, Rdnr. 1. 71 Dietlein in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR, EinfDE, Rdnr. 17, 19. 72 Dietlein in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR, EinfDE, Rdnr. 19. 73 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33i, Rdnr. 2c. 74 Übersichtliche Darstellung der der landeseigenen Spielhallengesetze: Verband der deutschen Automatenwirtschaft (Hrsg.), Spielhallenbezogene Länderregelungen. 75 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33i, Rdnr. 2b. 76 Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch Spielrecht, Teil 5: Gewerbliches Spielrecht, Rdnr. 270. 77 Kießling, ZfWG 2024, 105, 107. 78 Kießling, ZfWG 2024, 105, 110. 79 BVerfG, Beschl. v. 29.07.2009 – 1 BvR 1606/08, juris, Rdnr. 9. 80 Kießling, Das Recht d. ö. G., B. Beteiligte Rechtsgebiete und ihre Grundstrukturen, S. 42.
20 unterliegen jedoch größtenteils den Übergangsregelungen. In § 51 V LGlüG wurden Regelungen getroffen, um unbillige Härten zu vermeiden. Diese liegen etwa vor, wenn betriebliche Anpassungen aus tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sind. Im Hinblick auf die Abstände zu Kinderund Jugendeinrichtungen gilt zudem ein Bestandsschutz für Spielhallen, die vor dem Inkrafttreten des LGlüG eine Erlaubnis nach § 33i GewO erhalten hatten. Der Schutz erlischt mit Betreiberwechsel. 3.1.2.2. Eigentumsgarantie Im Hinblick auf die dieser Arbeit maßgeblich zugrundeliegende Frage der (gewerberechtlichen) Einziehung von Glücksspielgeräten selbst stellt sich weiter die Frage, inwieweit ein derartiger Eingriff in das Eigentum verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Unter dem Begriff des Eigentums als Grundrecht fallen „alle vermögenswerten Rechte (…), die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbunden Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf“.129 Was genau als Eigentum angesehen wird, ergibt sich demnach aus einer Zusammenschau aller zu diesem Zeitpunkt gelten rechtlichen Vorschriften, die das Eigentum betreffen.130 Das bezieht sich insbesondere auf das Eigentum i. S. d. § 903, 1 BGB131, welches sich durch eine ausschließliche persönliche Zuweisung und Verfügungsbefugnis charakterisiert.132 Grundrechtsträger können sowohl inländische und ausländische natürliche Personen sowie inländische juristische Personen des Privatrechts sein, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.133 Die Eigentumsgarantie in Art. 14 I, 1 GG sichert das Eigentum als wesentliches Grundrecht und Teil der persönlichen Freiheit134 und gewährt das Recht zur Abwehr staatlicher Eingriffe135. Staatliche Eingriffe, außer die in Art. 14 III GG festgelegte Enteignung, d. h. der Entzug des Eigentums durch den Staat zum Wohle der Allgemeinheit, sind grundsätzlich unzulässig, soweit dem kein Gesetz entgegensteht.136 Eine Enteignung liegt bei der Einziehung nach § 148c GewO nicht vor. Das Ziel der Enteignung i. S. d. Art. 14 III GG ist die Entziehung des 129 BVerfG, Beschl. v. 09.01.1991 – 1 BvR 292/89, juris, Rdnr. 36. 130 BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 – 1 BvL 77/78, juris, Rdnr. 138; so auch Kempny in: Dreier, GG, Art. 14, Rdnr. 49. 131 Bürgerliches Gesetzbuch i. d. F. v. 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert d. G. v. 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240). 132 Kempny in: Dreier, GG, Art. 14, Rdnr. 52. 133 Axer in: BeckOK, GG, Art. 14, Rdnr. 37; zur Anwendbarkeit auf inländische juristische Personen des Privatrechts: BVerfG, Beschl. v. 25.01.1984 – 1 BvR 272/81, juris, Rdnr. 38. 134 BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 – 1 BvR 638/64, juris, Rdnr. 81. 135 BVerfG, Beschl. v. 07.07.1971 – 1 BvR 765/66, juris, Rdnr. 26. 136 BVerfG, Beschl. v. 17.11.1966 – 1 BvL 10/61, juris, Rdnr. 23; gesetzliche Ausnahmeregelung: Kempny in: Dreier, GG, Art. 14, Rdnr. 177.
21 Eigentums zum Zweck Güterbeschaffung.137 Die Einziehung aus ordnungsoder strafrechtlichen Gründen zielt auf eine Sicherungsund Ahndungsfunktion.138 Die eingezogenen Gegenstände werden nach erfolgter Einziehung verwertet. Dies erfolgt je nach ihrem Typus z. B. mittels Versteigerung oder Vernichtung.139 Gem. Art. 14 I, 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch gesetzliche Regelungen weiter bestimmt. Ersterer bezieht sich auf die Eigentümerbefugnisse. Schranken berühren infolge von Regelungen hingegen die Freiheit am Eigentum an sich.140 Als Rechtsfolge auf eine ordnungsrechtliche Einziehung gehen gem. §§ 26 I, 90 III OWiG141 Eigentum und Besitz an den Staat bzw. dessen Organe.142 Daraus resultiert eine Beschränkung des Eigentums als Grundrechtseingriff, der sowohl den formellen Anforderungen sowie der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit entsprechen muss.143 Derartige Grundrechtseingriffe dürfen grundsätzlich nur unter Gesetzesvorbehalt erfolgen, d. h. sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.144 Diese Grundlage bietet § 148c GewO i. V. m. § 22 OWiG. Neben formellen Anforderungen muss der Grundrechtseingriff auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. An dessen Maßstäben gemessen, muss die Einziehung geeignet sein, um die mit der Norm verfolgten Ziele zu erreichen.145 Weiter muss die Einschränkung in Verhältnis zu den verfolgten Interessen stehen, d. h. sie muss notwendig, angemessen und zumutbar sein. Dies läge nicht mehr vor, wenn, die Belastung den Eigentümer außerordentlich belastet.146 Zudem müssen die Eigentümerinteressen sowie die Belange der Allgemeinheit beachtet werden.147 Diese Grundsätze sind auch im tatsächlichen Handeln der Behörden einzuhalten. Sie sind gem. Art. 1 III, 20 III, 83, 86 GG an Recht und Gesetz gebunden. Eingriffe dürfen nur auf einer 137 Kempny in: Dreier, GG, Art. 14, Rdnr. 115; näheres zum Güterbeschaffungszweck: Kempny in: Dreier, GG, Art. 14, Rdnr. 128; allgemein zur Enteignung: Sodan in: Stern/Sodan/Möstl, StaatsR, Bd. IV, § 126, Rdnr. 47 ff. 138 Sackreuther in: BeckOK OWiG, § 22, Vorbemerkung. 139 Näheres dazu in Kap. 3.3.4 dieser Arbeit. 140 Sodan in: Stern/Sodan/Möstl, StaatsR, Bd. IV, § 126, Rdnr. 46; Wendt in: Sachs, GG, Art. 14, Rdnr. 55. 141 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. v. 19.04.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert d. G. v. 12.07.2024 (BGBl. I Nr. 234). 142 Näheres dazu in Kap. 3.3.4 dieser Arbeit. 143 Sodan in: Stern/Sodan/Möstl, StaatsR, Bd. IV, § 126, Rdnr. 53; in Bezug auf die strafrechtliche Einziehung: BVerfG, Beschl. v. 22.05.1995 – 2 BvR 195/92, NJW 1996, 246, 247. 144 Jarass/Kment, GG, Art. 14, Rdnr. 35; BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 16/16, juris, Rdnr. 65. 145 BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 – 1 BvL 17/83, juris, Rdnr. 14 f., 18. 146 BVerfG, Beschl. v. 10.02.1987 – 1 BvL 17/63, juris, Rdnr. 17; zusammenfassend: Jarass/ Kment, GG, Art. 14, Rdnr. 39. 147 BGH, Urt. v. 16.06.2015 – KZR 83/13, ZUM 2015, 804, Rdnr. 30.
22 gesetzlichen Grundlage erfolgen.148 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird regelmäßig im Rahmen des behördlichen Ermessens einbezogen.149 Mit § 24 I OWiG werden an die Verhältnismäßigkeit der Einziehung zudem aufgrund des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person besondere Voraussetzungen geknüpft.150 3.2. Beziehung der Spieleanbieter zur GewO Nachdem nun ein gesamtheitlicher Überblick über das Glücksspiel in Deutschland sowie die zugehörigen Auswirkungen, deren Eindämmung und die verfassungsrechtlichen Abwägungen gegeben wurde, befassen sich die folgenden Kapitel mit dem gewerblichen Spielrecht. Zunächst sollen hierbei die einzelnen Akteure und deren Rollen am gewerblichen Spielmarkt sowie das Verhältnis zur GewO dargestellt werden. In diesem Kontext ist auch ein gesonderter Blick auf die Erlaubnisvorbehalte sowie die OWi erforderlich, auf welche eine Einziehung folgen könnte. Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bedarf gem. § 33c GewO einer sog. (Automaten-)Aufstellererlaubnis. Erlaubnispflichtig ist der sog. Aufsteller. Er ist die Person, die das wirtschaftliche Risiko der Geräte trägt und auf dessen Namen das Aufstellergewerbe angemeldet ist.151 Er kann mittels der Erlaubnis Geräte in seinem eigenen Betrieb gem. § 1 SpielV aufstellen oder aber sie in einem Betrieb eines anderen Gewerbetreibenden, dem sog. Spielstättenbetreiber, platzieren. In Deutschland hatten zuletzt ca. 5.000 Unternehmer eine gewerbliche Automatenaufstellererlaubnis, demgegenüber gab es in der Gastronomie und in Spielhallen etwa 210.000 legale Geldspielgeräte.152 Diese Zahlen zeigen, dass das Gewerbe des Spielautomatenaufstellers in dieser Branche von vergleichsweise wenigen spezialisierten Unternehmern bzw. Unternehmen betrieben wird. Neben den beiden genannten Akteuren gibt es weitere Unternehmen, die sich auf den Automatenvertrieb oder die -vermietung spezialisiert haben, jedoch selbst keine Aufstellerlaubnis innehaben. Zwischen diesen und den Aufstellern bzw. Spielstättenbetreibern kommen lediglich zivilrechtliche Regelungen zum Tragen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Ähnliche Regelungen wie für die Automatenaufsteller und Spielstättenbetreiber gelten auch für die 148 Strecker/Thome/Steinhorst, HdB f. Ordnungsämter und Ortspolizeibehörden in BW, I Grundlagen der Rechtsanwendung und Bescheidtechnik, Rdnr. 64. 149 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.1996 – 5 Ss (OWi) 373/95, NVwZ 1996, 934, 936; BayObLG, Beschl. v. 18.05.1998 – 3 ObOWi 53-98, NJW 1998, 3287, 3287 f. 150 BVerfG, Beschl. v. 10.06.1963 – 1 BvR 790/58, juris, Rdnr. 20; Thoma in: Göhler, OWiG, § 24, Rdnr. 1. 151 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33c, Rdnr. 7. 152 ISD, DHS, Universität Bremen (Hrsg.)/Schütze/Kalke/Möller/Turowski/Hayer, Glücksspielatlas Deutschland 2023, S. 70.
23 anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d GewO, soweit sie auf diese anwendbar sind und keine gesonderten Regelungen greifen. Anders als die Aufsteller selbst, treffen die Regelungen der GewO bzw. der ihr zugehörigen Rechtsverordnungen nur in wenigen Fällen die Spielstättenbetreiber, in deren Räumlichkeiten die Spielgeräte aufgestellt sind. Sie werden als Veranstalter (des Glücksspiels) i. S. d. § 3 IV GlüStV gesehen, da das Glücksspiel in deren Räumlichkeiten stattfindet. Jedoch unterliegen sie lediglich den in § 2 IV GlüStV genannten Normen, weshalb sie bspw. keine gesonderte Erlaubnispflicht gem. dem GlüStV benötigen.153 Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen des GlüStV, wie z. B. der Sperrdateiabfrage nach § 8 GlüStV, kann der Spielstättenbetreiber dennoch für begangene OWi gem. § 28a GlüStV Bußgelder bis zu 500.000 € auferlegt bekommen. 3.2.1. Erlaubnisse und weitere Pflichten Die drei maßgeblichen Betätigungen im gewerblichen Spielrecht unterliegen dem erlaubnispflichtigen Gewerbe. Entgegen der bloßen Anzeigepflicht nach § 14 GewO, bei welcher die Aufnahme des neuen Gewerbes sowie Änderungen im bestehenden Gewerbe lediglich gemeldet werden müssen, muss eine solche Tätigkeit explizit genehmigt werden.154 Ohne die Erlaubnis ist die Ausübung des Gewerbes verboten. Die Behörde ist, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, zur die Erteilung der Erlaubnis verpflichtet.155 Der Inhaber der Erlaubnis kann eine natürliche oder juristische Person sein. Aufgrund von subjektiven Voraussetzungen der Erlaubniserteilung ist jedoch explizit die Person relevant, für die die Erlaubnis ausgestellt wird. Bei einem einzelnen selbstständigen Unternehmer ist seine Person maßgeblich. Bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis besitzen, im Falle einer GmbH156 sie selbst und bei der GmbH & Co. KG157 die GmbH als Komplementärin.158 Aufgrund der besseren Darstellung wird im Folgenden von einer natürlichen Person ausgegangen. 153 Dietlein in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR, § 2 GlüStV, Rdnr. 20. 154 Dürr, GewArch 2006, 107, 107. 155 Münch/Schmidt-Aßmann, Bes. VerwaltungsR, 3. Abschn. Wirtschaftsverwaltungsrecht, Rdnr. 123 ff. 156 OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.2004 – 1 Bf 387/03, GewArch 2004, 299, 299. 157 VG Gießen, Beschl. v. 05.05.2014 – 8 L 274/14.Gl, GewArch 2014, 452, 452. 158 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33c, Rdnr. 13; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33d, Rdnr. 12; zum Inhaber der Spielhallenerlaubnis: Peters in: in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR, § 24 GlüStV, Rdnr. 12.
24 Für jede Betätigung im gewerblichen Spielrecht, d. h. das Aufstellen von Spielgeräten i. S. d. § 33c GewO, dem Veranstalten von anderen Spielen nach § 33d GewO sowie dem Betrieb einer Spielhalle, wird eine separate und spezifische Erlaubnis benötigt. Zudem können weitere Bescheinigungen vorausgesetzt werden, z. B. für die Geeignetheit des individuellen Aufstellorts. Abschließend ergeben sich aus der SpielV weitere Verpflichtungen für den Erlaubnisinhaber, aber auch für die Spielstättenbetreiber. 3.2.1.1 Aufstellererlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Die Aufstellererlaubnis nach § 33c I GewO befähigt eine – in diesem Rahmen gewerblich tätige – Person ein oder mehrere Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen159 wurden. Sie bezieht sich auf diese eine Person und ist nicht übertragbar.160 Bei der Erlaubnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nach den allgemeinen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder wieder zurückgenommen sowie widerrufen werden kann.161 Zudem kann sie gem. § 33c I, 3 GewO mit Auflagen verbunden werden. Als Aufsteller gilt der Unternehmer, der das wirtschaftliche Risiko für die Spielgeräte trägt sowie deren Erfolg und auf dessen Namen das Aufstellergewerbe angemeldet ist.162 Diese Person betreffen auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die weiteren Voraussetzung nach § 33c II GewO. Um als Zuverlässig zu gelten, dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person das Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Zur ordnungsgemäßen Ausübung muss der Aufsteller in der Lage sein, das Gewerbe im Hinblick auf das Allgemeininteresse ordentlich zu führen.163 Die Zuverlässigkeit wird anhand vergangener und gegenwärtiger Tatsachen gemessen und auf Grundlage derer das künftige Verhalten prognostiziert.164 Für die Person des Aufstellers sind insbesondere die in § 33c II Nr. 1 2. HS GewO genannten Straftaten von Belang. Zudem sind die Kriterien der allgemeinen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 35 GewO heranzuziehen.165 159 Die PTB überprüft Geldund Warenspielgeräte auf Sicherheits-, Spielerschutzund Kontrollaspekte und bescheinigt deren Konformität nach dem 4. Titel der SpielV. Es dürfen nur Geräte mit gültigem Zulassungsbzw. Prüfzeichen betrieben werden. Die einzelne Zulassung betrifft immer ein spezifisches Spielgerät sowie dessen Nachbauten. Näheres unter: PTB, Spielgeräte – Arbeitsgruppe 8.53. 160 Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 33c, Rdnr. 23 ff. 161 Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 33c, Rdnr. 30. 162 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33c, Rdnr. 7. 163 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33c, Rdnr. 25. 164 Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 35, Rdnr. 27. 165 VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2023 – 6 S 1283/23, BeckRS 2023, 36337, Rdnr. 8.
25 Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit muss der Aufsteller zudem über einen Sachkundenachweis der IHK gem. § 33c II Nr. 2 GewO verfügen. Für Baden-Württemberg ist hierfür die IHK Reutlingen zuständig.166 Zudem ist der Nachweis eines Sozialkonzepts nach § 7 LGlüG erforderlich, mittels welchem u. a. nachgewiesen wird, welche Maßnahmen zur Vorbeugung von Spielsucht ergriffen werden. Der Aufsteller kann selbst Geräte in seiner Lokalität aufstellen oder diese über einen Automatenaufstellervertrag bei einem anderen Spielstättenbetreiber platzieren. Mit dem Automatenaufstellervertrag gestattet der Spielstättenbetreiber dem Aufsteller die Aufstellung der Geräte bzw. der Aufsteller verpflichtet sich hierzu entsprechend.167 Bei den Spielstättenbetreibern handelt es sich häufig um Gastwirte, die die Geräte nur mieten. In diesem Fall wird der Aufsteller am Gewinn beteiligt. Übernimmt die Person, bei der die Geräte nur aufgestellt werden, hingegen weitere unternehmerische Gefahren, wird er zum Mitaufsteller und bedarf einer eigenen Erlaubnis.168 Die Aufstellererlaubnis wird auch für das Aufstellen von Spielgeräten in Spielhallen benötigt. Neben der Aufstellererlaubnis muss für das Aufstellen von Spielgeräten eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c III GewO vorliegen.169 Sie bestätigt als feststellender Verwaltungsakt170, dass die Aufstellung der Spielgeräte den nach §§ 1, 2 SpielV zulässigen Standorten entspricht. Nicht zulässig sind insbesondere Orte, die vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen frequentiert werden. Vor der Erteilung wird geprüft, ob die Standortbedingungen am geplanten Aufstellortes gem. § 3 SpielV erfüllt sind. Darunter fallen z. B. die Möglichkeit der ständigen Aufsicht oder die Mindestabstände der Geräte in Spielhallen. Liegen die Voraussetzungen an den Aufstellort vor, besteht auf die Geeignetheitsbestätigung ein Rechtsanspruch. Rücknahme und Widerruf richten sich nach den allgemeinen Vorschriften.171 3.2.1.2 Veranstaltererlaubnis für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Die sog. Veranstaltererlaubnis betrifft denjenigen, der gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit i. S. d. § 33d GewO veranstalten will. Hinsichtlich der Person des 166 IHK Reutlingen, Glücksspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. 167 Beispielhaft Vertragsbasis: a) Betreibergestattung: BGH, Urt. v. 05.02.1980 – KZR 13/79, GRUR 1980, 807, 808; b) Aufstellerverpflichtung: BGH, Urt. v. 11.11.1968 – VIII ZR 151/66, GRUR 1969, 230, 231. 168 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33c, Rdnr. 7. 169 Ein umfangreicher Überblick zur Geeignetheitsbestätigung findet sich in: Odenthal, GewArch 1988, 183, 183 ff. 170 Odenthal, GewArch 1988, 183, 183. 171 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33c, Rdnr. 35.
26 Veranstalters, dem Betreiber des Veranstaltungsortes und eventuellen Mitveranstaltern gleicht sie sich mit den Regelungen der Aufstellererlaubnis.172 Die Erlaubnis ist ebenfalls personengebunden und nicht übertragbar. Zudem kann sie gem. § 33d I, 2 GewO mit einer Befristung sowie Auflagen erteilt werden. Die Erlaubnis muss für jede Art von Spiel individuell beantragt werden und berechtigt zur Durchführung dieses einen genehmigten Spiels an dem einen spezifischen Veranstaltungsort, an dem es jedoch öfters veranstaltet werden darf.173 Das Spiel darf nur an den nach §§ 4, 5 SpielV festgelegten Orten veranstaltet werden, z. B. in Spielhallen. Ebenso wie bei der Automatenaufstellererlaubnis, muss der Veranstalter gewerberechtlich zuverlässig sein. Im Fall des sog. anderen Spiels betrifft die Zuverlässigkeitsprüfung jedoch nicht nur den Veranstalter selbst, sondern auch den Betreiber, in dessen Räumlichkeiten das Spiel veranstaltet werden soll, soweit es sich nicht um den Veranstalter selbst handelt. Die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen decken sich mit denen des § 33c GewO.174 Hinsichtlich der Rücknahme und des Widerrufs der Veranstaltungserlaubnis normiert § 33d IV, V GewO lex specialis. Zudem muss der Veranstalter für die Erlaubniserteilung eines anderen Spiels i. S. d. § 33d GewO eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung vorweisen können. Sie wird, wie auch die Bauartzulassung bei Spielgeräten, für ein konkretes Spiel sowie dessen Nachbauten erteilt.175 Die Bescheinigung bestätigt die Zulässigkeit des Spiels, sodass die Gewerbebehörden diese nicht mehr individuell prüfen müssen. Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe des § 33e GewO, § 18 SpielV sowie dem Verfahren gem. der nach § 33f II GewO erlassenen Rechtsverordnung (UnbBeschErtV176). Verantwortlich für die Erteilung sind das BKA gemeinsam mit der PTB.177 3.2.1.3 Spielhallenerlaubnis Die Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Spielhalle bezieht sich auf das Spielhallengewerbe an sich und nicht die Spielmöglichkeiten darin. Für diese werden zusätzlich bereits genannte 172 Meßerschmidt in: BeckOK GewO, § 33d, Rdnr. 9; so auch Ennuschat in: Ennuschat/Wank/ Winkler, GewO, § 33d, Rdnr. 19. 173 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33d, Rdnr. 13; Meßerschmidt in: BeckOK GewO, § 33d, Rdnr. 2. 174 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33d, Rdnr. 21 f. 175 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33d, Rdnr. 2. 176 Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d der Gewerbeordnung (Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen – UnbBeschErtV) i. d. F. v. 10.04.1995 (BGBl. I S. 510), zuletzt geändert d. V. v. 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). 177 Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33d, Rdnr. 17.
27 eigene Genehmigungen benötigt.178 Nach § 40 LGlüG handelt es sich bei einem Unternehmen um eine Spielhalle, wenn dort ausschließlich bzw. überwiegend das Spielen an Spielgeräten oder anderer Spiele i. S. d. GewO angeboten wird. Die Erlaubniserteilung bestimmt sich in Baden-Württemberg nach dem Landesrecht. In §§ 41 II, 42 ff. LGlüG werden eine Vielzahl an Anforderungen an den Erlaubnisinhaber und den Betrieb selbst gestellt. Neben den bereits genannten Abstandsgebote von Spielhallen, kommen u. a. auch gesonderte Pflichten an den Jugendschutz sowie Werbebeschränkungen hinzu. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit müssen die gleichen Voraussetzungen wie für den Automatenaufsteller bzw. den Spielveranstalter vorliegen. § 41 IV LGlüG regelt zudem besondere Gründe für den Widerruf der Erlaubnis. 3.2.2. Ordnungswidrigkeiten Die OWi im gewerblichen Spielrecht reihen sich in die des erlaubnispflichtigen stehenden Gewerbes nach § 144 GewO ein. Dieser regelt Verstöße gegen die Erlaubnispflicht und mit dieser verbundene Auflagen, aber auch die Nichteinhaltung besonderer gewerbespezifischer Pflichten.179 Der Verweis auf eine tatbestandliche OWi zeigt die Anwendbarkeit des OWiG zur weiteren Verfolgung.180 3.2.2.1 Ordnungswidrigkeiten nach OWiG Eine OWi liegt gem. § 1 I OWiG dann vor, wenn eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, mit Geldbuße geahndet werden kann.181 Die Handlung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen, für letzteres bestehen jedoch nach § 8 OWiG besondere Voraussetzungen. In diesem Fall muss die handelnde Person besonders verpflichtet sein, sog. Garantenpflicht, dass der gesetzlich bestimmte Erfolg nicht eintritt.182 Die Vorwerfbarkeit der Handlung setzt das Wissen voraus, dass das Tun bzw. Unterlassen rechtswidrig ist.183 Somit bezieht sich § 10 OWiG primär auf vorsätzliches Handeln, soweit Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich ebenfalls einbezogen ist. § 144 GewO ahndet auch Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt derjenige, der die rechtswidrigen Erfolg explizit will bzw. um die Verwirklichung dessen zumindest weiß oder ihn billigend in Kauf nimmt.184 Eine fahrlässige Handlung liegt dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, welche die 178 Reeckmann in: BeckOK GewO, § 33i, Rdnr. 22. 179 Fuchs in: Landmann/Rohmer, GewO, § 144, Rdnr. 1. 180 Scharlach in: BeckOK GewO, § 144, Rdnr. 1. 181 Rogall in: KK-OWiG, § 1, Rdnr. 3. 182 Scharlach in: BeckOK GewO, § 144, Rdnr. 5. 183 BGH, Beschl. v. 18.03.1952 – GSSt 2/51, LMRR 1952, 8; zur Gleichbedeutung der strafrechtlichen Schuld und ordnungswidrigen Vorwerfbarkeit s. Mitsch in: KK-OWiG, Einleitung, Rdnr. 170. 184 Scharlach in: BeckOK GewO, § 144, Rdnr. 5 f.
28 betreffende Person nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend hätte anwenden müssen. Zudem hätte sie den rechtswidrigen Erfolg erkennen müssen bzw. darauf vertraut haben, dass er nicht eintreten wird.185 3.2.2.2 § 144 GewO Die Voraussetzungen zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes ergeben sich aus den jeweiligen Normen, die ein ordnungswidriges Handeln mit Geldbuße ahnden.186 In § 144 IV GewO können für die relevanten Tatbestände der Einziehung Geldbußen bis zu 5.000 Euro angesetzt werden. Im Folgenden werden die Ordnungswidrigkeiten kurz erläutert, die im Rahmen der Einziehung nach § 148c GewO wesentlich sind.187 Nach § 144 I Nr. 1 lit. d GewO wird das Aufstellen eines Spielgeräts, das Veranstalten eines anderen Spiels oder der Betrieb einer Spielhalle ohne, dass die erforderliche Erlaubnis vorliegt, geahndet.188 § 144 II Nr. 3 GewO regelt weiterhin den Verstoß gegen bestimmte vollziehbare Auflagen, die als Nebenbestimmungen zur Erlaubnis einzuhalten sind.189 Darunter fallen diejenigen die dem Aufsteller, Veranstalter oder Spielhallenbetreiber im Rahmen der Erlaubnis auferlegt wurden sowie solche der Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 33e III GewO. In § 144 II Nr. 4 GewO wird weiterhin das Aufstellen eines Spielgeräts ohne die erforderliche Geeignetheitsbestätigung geahndet. Sobald die formgerechte Bestätigung fehlt, ist es unbedeutend, ob die Voraussetzungen der Bestätigung auch ohne diese gegeben wären und der Tatbestand ist erfüllt.190 3.2.2.3 OWi in der SpielV Neben den direkt in der GewO geregelten OWi verweist § 144 II Nr. 1a GewO auch auf die OWi der SpielV, die ebenfalls dem spielrechtlichen Regelungsgefüge angehört.191 In § 19 I SpielV wird die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die dort genannten Regelungen geahndet. Diese Verstöße beziehen sich, bis auf wenige Ausnahmen, ausschließlich auf die Pflichten des Inhabers der Aufstellerbzw. Veranstaltungserlaubnis. Dazu zählen u. a. die Bereitstellung der Spielregeln, des Gewinnplans und Informationsmaterialien 185 Rengier in: KK-OWiG, § 10, Rdnr. 15. 186 Rogall in: KK-OWiG, § 1, Rdnr. 5. 187 Eine Übersicht der OWi, die eine Einziehung nach § 148c GewO ermöglichen, findet sich in Anhang I. 188 Fuchs in: Landmann/Rohmer, GewO, § 144, Rdnr. 4. 189 Fuchs in: Landmann/Rohmer, GewO, § 144, Rdnr. 64. 190 Scharlach in: BeckOK GewO, § 144, Rdnr. 35. 191 Helmes/Rohde in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 19 SpielV, Rdnr. 4.
29 (§ 6 I, II, IV SpielV), Einschränkungen bei Sachgewinnen (§ 6 III SpielV) sowie das Verbot der persönlichen Spielteilnahme (§ 8 I SpielV). In Bezug auf die Bauartzulassung hat der Automatenaufsteller dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte rechtzeitig geprüft (§ 7 I SpielV) und veraltete bzw. nicht konforme Geräte unverzüglich entfernt werden (§ 7 III, IV SpielV).192 Nach § 6 V SpielV ist er zudem verpflichtet, zu kontrollieren, dass vor der Spielaufnahme die Spielberechtigung der Spieler abgefragt wird. Die Spielberechtigung bezieht sich primär auf die Prüfung des Alters und die Kontrolle, dass jeder Spieler nur ein Spielgerät zur gleichen Zeit nutzt. Nach einer Ausweiskontrolle erhält der Spieler dann eine Spielerkarte, die in die Geräte eingesteckt werden.193 Mittlerweile ist die Entsperrung auch mittels PIN194 möglich, der häufig im Rahmen der Sperrdateiund Altersabfrage an einem Terminal bzw. vom Personal ausgegeben wird. Häufig ist es jedoch so, dass der Aufsteller nicht regelmäßig vor Ort ist, da er die Geldspielgeräte in der Lokalität, z. B. einer Spielhalle oder Gaststätte, eines Spielstättenbetreibers aufstellt. Dieser führt dann bspw. auch die eben erläuterte Spielberechtigungsprüfung durch. Die Verpflichtung hierfür trifft nach der SpielV jedoch den Aufsteller, welcher bei Nichtdurchführung die OWi begeht. Für den Spielstättenbetreiber selbst findet sich lediglich die Verpflichtung zur ständigen Aufsicht195 und der Einrichtung zusätzlicher technischer Maßnahmen nach § 3 I, 3 SpielV, sodass keine Minderjährigen die Geräte nutzen. Weiter trifft ihn gem. § 3a SpielV die Verpflichtung die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb nur zuzulassen, wenn für diese eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c III GewO vorliegt und die Betriebsvoraussetzungen vorliegen.196 Hinsichtlich des Verstoßes der Spielberechtigungsprüfungspflicht sowie weiterer Handlungen, die direkt an den Spielort gebunden sind, wird das Fehlverhalten des Spielstättenbetreibers jedoch im Rahmen der SpielV nicht geahndet. Dessen Fehlverhalten wird als Veranstalter wird gem. den Regelungen des § 28a GlüStV als OWi geahndet. Diese sind für die Einziehung nach § 148c GewO jedoch nicht von Bedeutung. 192 Helmes/Rohde in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 7 SpielV, Rdnr. 5. 193 Helmes/Rohde in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 6 SpielV, Rdnr. 13. 194 Zur alternativen Möglichkeit durch PIN: Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern (Hrsg.), Spielautomaten nur noch mit Spielerkarte oder PIN. 195 Heide in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 3a SpielV, Rdnr. 3. 196 Heide in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 3a SpielV, Rdnr. 1.
36 Situationsbedingt würde in derartigen Fällen eher die Anordnung milderer Mittel in Frage kommen. So könnte der Aufsteller das Geldspielgerät etwa bis zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten außer Betrieb nehmen oder das Gewerbe mangels Erlaubnis gar nicht weiterführen. Bei pflichtwidrigem Unterlassen der Anordnung könnte die Verhältnismäßigkeit der Einziehung in der Folge gegeben sein, wobei es weiterhin eine Einzelfallabwägung bleibt. Anders ist die Situation bei OWi nach § 144 II Nr. 1a GewO i. V. m. § 19 I Nr. 5e, 5f, 6a, 6b SpielV zu werten. In diesen Fällen bezieht sich die Tat direkt auf ein unzulässiges Gerät, das trotz der Unzulässigkeit aufgestellt wird. Dabei handelt es sich um solche Geräte, die nach § 6a SpielV keine Zulassung erhalten, deren Zulassung abgelaufen ist (§ 7 III SpielV) oder die Geräte können aufgrund der Gründe des § 7 IV Nr. 1-4 SpielV selbst nicht unter den zulassungsbedingten Merkmalen betrieben werden235. Der Aufsteller könnte die Konformität dieses expliziten Geräts auch nicht durch Änderung der Aufstelloder Betriebsbedingungen ändern, sodass unweigerlich eine Entfernung aus dem Spielbetrieb notwendig ist. Diese Fälle decken sich mit der Zielsetzung der Gesetzesänderung, dass solche Geräte dauerhaft aus dem Verkehr gezogen werden sollen, um insbesondere eine erneute Aufstellung an einem anderen Ort zu verhindern.236 Die Praxis hat gezeigt, dass oft ein Betriebsbzw. Aufstellungsverbot nicht ausreicht, um die Spieler vor dem Zugang zu solchen Spielautomaten zu schützen. Entweder werden betroffene Geräte an Ort und Stelle weiter betrieben oder zu einem anderen Ort verlegt und dort aufgestellt. Die Einziehung würde somit diesem Handeln explizit entgegenwirken. Dennoch ist auch in einem solchen Fall die Verhältnismäßigkeit zu wahren und – je nach Einzelfallabwägung – ein milderes Mittel vorzuziehen. 3.3.2 Abgrenzung weiterer glücksspielrechtlicher Einziehungsnormen Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 148c GewO gezielt die Vollzugsmöglichkeiten im Glücksspielrecht erweitert, sodass auch im Anwendungsbereich des gewerblichen Spielrechts entsprechende Gegenstände durch die Gewerbebehörden eingezogen werden können. Daneben stehen zudem Einziehungsmöglichkeiten aus § 286 StGB sowie § 28a III GlüStV und den länderrechtlichen Ausführungsgesetzen. Jede Einziehungsform bemisst sich nach individuellen Tatbeständen bzw. Täterhandeln, sodass eine kurze Abgrenzung notwendig ist. 235 Näheres zu den zulassungsbedingten Merkmalen in: Helmes/Rohde in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 7 SpielV, Rdnr. 11 ff. 236 BT-Drs. 20/3067 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze v. 10.08.2022, S. 26.
37 Die strafrechtliche Einziehungsmöglichkeit bemisst sich nach § 286 StGB, welcher die Einziehung von Spieleinrichtungen sowie des vorgefundenen Geldes im Rahmen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels sowie dessen Beteiligung regelt. Nach § 74a StGB ist zudem eine Dritteinziehung möglich. Damit setzt die Norm direkt an einem Straftatbestand an, der regelmäßig der organisierten Kriminalität zugeordnet wird.237 Die öffentliche Veranstaltung bzw. das Halten eines unerlaubten Glücksspiels sowie die Bereitstellung der Einrichtungen stehen nach § 284 StGB unter Strafe.238 Das eingangs bereits begrifflich erläuterte Glücksspiel muss demnach ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis öffentlich und mindestens bedingt vorsätzlich239 durchgeführt worden sein.240 Als öffentlich durchgeführt gilt das Glücksspiel, wenn es einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wird.241 Die Beteiligung ist gem. § 285 StGB ebenfalls strafbar. Eingezogen werden die für das Spiel genutzten Spieleinrichtungen, z. B. Roulette-Tische, Spielkarten oder Würfel, und das auf dem Spieltisch oder in der Spielbank vorgefundene Geld, soweit die Gegenstände dem Täter oder Tatbeteiligten gehören.242 Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Geldspielgeräte zu den nach § 286 StGB einziehbaren Spieleinrichtungen, z. B., wenn sie ohne Bauartzulassung betrieben werden oder wenn sie Aufgrund von Manipulation keine gültige Zulassung mehr besitzen.243 Mit dem GlüStV 2021 wurde auch erstmals eine Einziehungsmöglichkeit als Nebenfolge des Bußgelds der OWi nach § 28a GlüStV möglich.244 Auch hier liegt die Verknüpfung mit den §§ 22 ff. OWiG vor, nach deren Maßstäben die Einziehung zu erfolgen hat. Die Länder haben zudem die Einziehung in ihren länderrechtlichen Ausführungsgesetzen zum GlüStV als jeweiliges Spezialgesetz nach § 22 I OWiG, festgehalten, z. B. § 48 III LGlüG. Die Anwendbarkeit des OWiG auf die Landesgesetze ergibt sich aus § 2 OWiG, welcher auch die zwingende 237 Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der OrgKG, BT-Drs. 12/989, 28. 238 Zur genaueren Bezeichnung des Veranstaltens: BGH, Urt. v. 28.11.2002 – 4 StR 260/02, NStZ 2003, 372, Rdnr. 9.; sowie des Haltens und Bereitstellens: BayObLG, Urt. v. 11.02.1993 – 5 St RR 170/92, NJW 1993, 2820, 2821 f. 239 Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 284, Rdnr. 13 240 Kleinert in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 284 StGB, Rdnr. 16. 241 LG München, Urt. v. 29.01.2002 – 15 Ns 383 Js 45264/99, NJW 2002, 2656, 2656. 242 Kleinert in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 286 StGB, Rdnr. 4; Kleinert in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 284 StGB, Rdnr. 24. 243 BGH, Beschl. v. 17.01.2018 – 4 StR 305/17, NStZ-RR 2018, 214, 214. 244 Kleinert in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 28a GlüStV, Rdnr. 1.
38 Anwendbarkeit der §§ 22 ff. OWiG umfasst.245 Demnach ergeben sich die gleichen ordnungsrechtlichen Voraussetzungen wie für die Einziehung der GewO. Einziehbar sind Beziehungsgegenstände, die aus der Tat direkt stammen oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung genutzt bzw. bestimmt wurden.246 Auch hier findet der § 23 OWiG Anwendung, sodass unter gewissen Umständen auch das Eigentum eines Dritten eingezogen werden kann. Sachlich zuständig ist die ist gem. § 36 I Nr. 1 OWiG, § 9 GlüStV die Glücksspielaufsichtsbehörde. Weiter obliegt die Wahl der zuständigen Behörde den Ländern innerhalb ihrer Ausführungsgesetze, z. B. § 47 LGlüG.247 In gewissen Konstellationen kann es passieren, dass sich glücksspielrechtliche Straftatbestände und OWi überschneiden. So bspw., wenn Spielgeräte sowohl dem unerlaubten Glücksspiel nach § 284 StGB sowie den „Fun-Game“-Geräten nach § 6a SpielV, § 19 I Nr. 5e, 5f SpielV zugeordnet werden können oder entgegen § 284 StGB bzw. § 48 I Nr. 14a LGlüG unerlaubte Wettterminals in Gaststätten aufgestellt werden. Die Behandlung dieser Problematik bemisst sich nach der Regelung des § 21 I OWiG, welcher die vorrangige Anwendung des StGB vor dem Ordnungswidrigkeitenrecht bestimmt. Sollte sich anschließend kein hinreichender Tatverdacht ergeben oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus sonstigen fehlenden Voraussetzungen einstellen, kann die OWi erneut verfolgt werden.248 3.3.3 Verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Herausforderungen Neben den Voraussetzungen der Einziehung sind weiter Hintergründe in der praktischen Umsetzung zu betrachten. Die Einziehung wird als Nebenfolge der Geldbuße im Bußgeldbescheid angeordnet, welcher mit Beendigung des Ermittlungsverfahrens ergeht.249 Aus der Voraussetzung des zuvor ergangenen Bußgeldbescheids ergibt sich jedoch die Problematik, dass das betroffene Spielgerät zum Zeitpunkt der Feststellung des Betriebs, z. B., wenn die Gewerbebehörde den Automaten bei einer Betriebsprüfung entdeckt, auf Grundlage der hier besprochenen Einziehung noch nicht aus dem Verkehr gezogen werden kann. Vorerst haben die Gewerbebehörden hierzu die Möglichkeit den weiteren Betrieb der Spielgeräte oder anderen Spiele nach 245 Dietlein in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR, § 28a GlüStV, Rdnr. 5. 246 Kleinert in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 28a GlüStV, Rdnr. 20; Krenberger/Krumm, OWiG, § 22, Rdnr. 6. 247 Kleinert in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR, § 28a GlüStV, Rdnr. 22. 248 Lemke/Mosbacher, OWiG, § 21, Rdnr. 15; Abgrenzungsproblematik s. auch Dietlein in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR, § 28a GlüStV, Rdnr. 2. 249 Lemke/Mosbacher, OWiG, § 65, Rdnr. 1.
39 § 15 II, 1 GewO zu untersagen.250 Allerdings können tatbezogene Gegenstände zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung unter der Anwendung des § 46 I OWiG i. V. m. § 111b StPO251 beschlagnahmt werden.252 Diese drei Wege werden nachfolgend dargestellt. 3.3.3.1 Bußgeldbescheid Das Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörde, welche anschließend den Bußgeldbescheid festsetzt, wird häufig aufgrund einer Anzeige der zuständigen Behörden eingeleitet, die eine OWi infolge ihrer regulären Tätigkeit feststellen.253 So stellt bspw. die Gewerbehörde bei einer Kontrolle ein Gerät mit abgelaufener Prüfplakette der Bauartzulassung fest und weist die Verwaltungsbehörde mittels einer Anzeige auf die OWi nach § 19 I Nr. 6a SpielV hin. Darin schildert sie den Sachverhalt und legt Bilder von der Kontrolle zur Dokumentation bei. Die Verfolgung der OWi obliegt gem. § 35 OWiG der Verwaltungsbehörde. Sie führt das Verfahren, in dem sie z. B. Betroffene anhört oder Sachkundigengutachten einholt, das kann je nach Sachverhalt einige Zeit in Anspruch nehmen.254 Anschließend kann die Behörde das Verfahren als Abschluss mangels bestehender OWi einstellen, den Handlenden lediglich verwarnen oder einen Bußgeldbescheid erlassen.255 Der Erlass eines Bußgeldbescheids ist gem. § 65 OWiG die regelmäßige Form der Ahndung einer OWi. Er setzt voraus, dass die OWi gem. den Regelungen über das Bußgeldverfahren festgestellt wurde und keine Verfolgungshindernisse vorliegen.256 Das in § 47 I OWiG festgelegte pflichtgemäße Ermessen bestimmt sich nach dem Opportunitätsgrundsatz.257 Demnach ist die Verfolgungsbehörde nicht zur Verfahrenseinleitung verpflichtet, sondern entscheidet entsprechend der Bedeutung der der OWi sowie dem mit ihr verfolgten Zweck, ob und in welchem Umfang sie angebracht ist.258 Dies gilt ebenfalls für die Anordnung einer Nebenfolge zum Bußgeld, z. B. der Einziehung.259 Im Falle der Einziehung 250 VG Gießen, Beschl. v. 17.12.1999 – 8 G 4155/99, BeckRS 1999, 31132893. 251 Strafprozessordnung i. d. F. v. 07.04.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert d. G. v. 30.07.2024 (BGBl. I S. 2024 I Nr. 255). 252 Fuchs in: Landmann/Rohmer, GewO, § 148c, Rdnr. 10. 253 Lutz in: KK-OWiG, Vorb. z. dritten Abschn., Rdnr. 41. 254 Weiteres zum Verfahren: Klescezwski/Krenberger, OWiR, § 10 Behördliche Bußgeldverfahren, Rdnr. 94 ff. 255 Kurz in: KK-OWiG, § 65, Rdnr. 1. 256 Kurz in: KK-OWiG, § 65, Rdnr. 11. 257 Bauer in: Göhler, OWiG, § 47, Rdnr. 1. 258 Bauer in: Göhler, OWiG, § 47, Rdnr. 3. 259 Bauer in: Göhler, OWiG, § 47, Rdnr. 27a.
40 nach § 148c GewO, wird die Zielsetzung der Norm – die Verhinderung des Wideraufstellens rechtswidriger Geräte – mit einer Einziehung aufgrund einer begangenen OWi erreicht. Der Bußgeldbescheid muss gem. § 66 I OWiG neben den Personendaten auch die Beweismittel, Kriterien der OWi sowie die Bußgeldnormen enthalten. Der Sachverhalt ist inhaltlich soweit zu beschreiben, dass die Tat ausreichend von anderen gleichartigen Taten derselben Person abgegrenzt werden kann.260 Zudem sind weitere Angaben zur Möglichkeit der Einspruchserhebung sowie der Zahlung zu machen. Die Einziehung ist im Bußgeldbescheid anzugeben, muss jedoch nicht weiter begründet werden.261 Der Bescheid erwächst in Rechtskraft, wenn innerhalb der Frist nach § 67 OWiG kein Einspruch eingelegt wird.262 Bis dahin ist er als Angebot an den Betroffenen zu verstehen, welcher Wahlweise den Vorwurf und somit die Geldbuße annehmen kann oder das Verfahren weiterführt.263 Im Falle der Weiterführung erfolgt eine Prüfung der Verwaltungsbehörde, ob das Verfahren weiter verfolgt wird. Bei einem positiven Ergebnis gibt sie es an die Staatsanwaltschaft weiter, die es nach erfolgter Prüfung an das zuständige Gericht weiterleitet, welches die Tat im Rahmen des Hauptverfahrens gem. §§ 71 ff. OWiG aufklärt.264 In dieser Arbeit wird weiter nur das Verfahren ohne erfolgten Einspruch behandelt, sodass ggf. abweichende Regelungen maßgeblich sind. Die rechtlichen Voraussetzungen der Einziehung im Bußgeldverfahren sind insoweit klar geregelt. In der praktischen Anwendung ist hierbei eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren führt, unerlässlich. Jedoch erfordert dies auch eine glücksspielrechtliche Kompetenz auf Seiten der Verwaltungsbehörde bzw. eine entsprechend ausführliche Begründung in der OWi-Anzeige seitens der Gewerbebehörde. 3.3.3.2 Untersagung des weiteren Betriebs Das Aufstellen von Spielgeräten bzw. die Veranstaltung anderer Spiele bedürfen nach § 33c I, 1 bzw. 33d I, 1 GewO der Zulassung der zuständigen Behörde. Fehlt es an dieser Zulassung, kann 260 BGH, Beschl. v. 08.10.1970 – 4 StR 190/70, NJW 1970, 2222, 2222 f. 261 Thoma in: Göhler, OWiG, § 22, Rdnr. 6. 262 Kurz in: KK-OWiG, § 65, Rdnr. 30. 263 Entwurf eines OWiG, BT-Drs. V/1269, 32. 264 Krenberger/Krumm, OWiG, § 67, Rdnr. 2.
41 die Betriebsuntersagung gem. § 15 II, 1 GewO als Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG265 angeordnet werden.266 Ebenfalls in den Anwendungsbereich der Betriebsuntersagung nach § 15 II, 1 GewO fällt die Aufstellung von Spielgeräten, die über keine gültige Bauartzulassung verfügen, welche nach § 33c I, 2 GewO voraussetzend für die Aufstellererlaubnis ist.267 Die Anordnung bezieht sich auf die konkrete Gewerbeausübung des Aufstellerbzw. Veranstaltergewerbes, im Rahmen dessen die Geräte aufgestellt bzw. die anderen Spiele veranstaltet werden.268 Sollte es sich bei dem Aufstellungsort der Geräte also um eine Gaststätte handeln, sind demnach nur die aufgestellten Geräte von der Betriebsuntersagung betroffen und nicht die Gaststätte an sich. In anderen Fällen, in denen sich die Rechtswidrigkeit des Handelns nicht aus einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht ergibt, kann die Untersagung auf Basis des allgemeinen Ordnungsrechts, genauer der polizeiund ordnungsrechtlichen Generalklausel erfolgen, soweit es der Schutz der Allgemeinheit erfordert.269 In Baden-Württemberg ergibt sich die Befugnis aus §§ 1, 3 PolG270, die Zuständigkeit bemisst sich nach § 106 I Nr. 4 PolG i. V. m. § 107 IV PolG.271 3.3.3.3 Beschlagnahme Zur Sicherung der Einziehung über den Zeitraum des Bußgeldverfahrens hinweg, besteht bei gegebenen Umständen die Möglichkeit den betroffenen Gegenstand vorweg zu beschlagnahmen. Dieses Verfahren ergibt sich aus der Anwendbarkeit der StPO gem. § 46 OWiG.272 Voraussetzend für die Beschlagnahme gem. § 111b StPO ist die auf Tatsachen gestützte erwartbare Einziehung des Gegenstands, insoweit ist auch ein Anfangsverdacht ausreichend.273 265 Verwaltungsverfahrensgesetz i. d. F. v. 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert d. G. v. 15.07.2024 (BGBl. 2024 I NR. 236). 266 Heß in: Landmann/Rohmer, GewO, § 15, Rdnr. 30. 267 VGH München, Beschl. v. 14.12.2004 – 22 ZB 04.1316, NJOZ 2005, 1381, 1382. 268 Heß in: Landmann/Rohmer, GewO, § 15, Rdnr. 35. 269 Vgl. Nr. 1.3.1.2, Nr. 2.3.1.2 der 226. Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung (SpielVwV), einsehbar unter: Marks in: Landmann/Rohmer, GewO, ergänzende Vorschriften; s. auch Winkler in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 15, Rdnr. 20; Anwendung im Hinblick auf die Generalklausel nach hamburgischen Recht (§ 3 I HmbSOG): OVG Hamburg, Beschl. v. 24.09.2014 – 3 Bs 175/14, GewArch 2015, 81, 83. 270 Polizeigesetz v. 06.10.2020 (BW.GBl. 2020, 735), zuletzt geändert am 07.12.2020 (BW.GBl 43/2020, 1092). 271 Zur Zuständigkeit s. auch: Strecker/Thome/Steinhorst, HdB f. Ordnungsämter und Ortspolizeibehörden in BW, III. Polizeirecht – Allgemeiner Teil, Rdnr. 62 ff. 272 Spillecke, KK-StPO, § 111b, Rdnr. 5. 273 Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111b, Rdnr. 5, 6; BGH, Beschl. v. 12.07.2007 – StB 5/07, NStZ 2008, 419, 419.
42 Weiter ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, sodass die Anordnung aufgrund des besonderen Sicherungsbedürfnisses des Gegenstandes ergehen muss. Dieses ist insbesondere zu bejahen, wenn die Möglichkeit der späteren Herausgabe durch den Eigentümer verhindert werden könnte.274 Eine Verpflichtung zur vorläufigen Sicherstellung liegt indes vor, wenn die Annahme der Einziehung als dringender Grund sie erforderlich machen, so z. B. wenn die endgültige Einziehung höchstwahrscheinlich ist.275 Beschlagnahmt werden können Gegenstände, die zur Tat gebraucht wurden oder aus ihr hervorgegangen sind. Neben der Möglichkeit, solche dem rechtmäßigen Besitzer wieder zurückgeben zu können, z. B. bei Betrug, ist auch der dauerhafte Entzug aus dem Wirtschaftsverkehr eine Zielsetzung der Beschlagnahme.276 Mit letzterem wird auch die Einziehung im Falle der rechtswidrigen Gegenstände des gewerblichen Spielrechts begründet. Im Bußgeldverfahren soll, aufgrund des geringeren Interesses gegenüber dem Strafverfahren, von der einschneidenden Maßnahme der Beschlagnahme jedoch nur in geringen Maße Gebrauch gemacht werden. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hierbei besonderes Gewicht beizumessen, sodass der Eingriff nur durchgeführt werden soll, wenn er im Vergleich zur Bedeutung der Tat angemessen ist.277 Bevor die Beschlagnahme selbst tatsächlich durchgeführt werden kann, ist sie gem. § 111b I, 2 StPO anzuordnen. Diese Anordnung ergeht grundsätzlich gem. § 98 StPO durch das Gericht.278 Zuständig ist gem. § 162 I StPO i. V. m. § 46 I, II OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung kann die Verwaltungsbehörde bei dem zuständigen Gericht beantragen.279 Der Richter prüft die Beschlagnahme auf ihre gesetzliche Zulässigkeit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Prüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme sowie die Entscheidung über die Notwendigkeit und Angemessenheit obliegt der Verwaltungsbehörde.280 274 BGH, Beschl. v. 07.04.2020 – StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171, 172. 275 Gesetzesentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525, 75; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2008 – 2 Ws 208/08, BeckRS 2009, 10132. 276 Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Vor § 111b, Rdnr. 4. 277 Lutz in: KK-OWIG, Vorb. z. dritten Abschn., Rdnr. 70. 278 Bauer in: Göhler, OWiG, Vor § 59, Rdnr. 71, 81 f. 279 Bauer in: Göhler, OWiG, Vor § 59, Rdnr. 5 f; BGH, Beschl. v. 16.04.2008 – 2 Ars 74/08, NJW 2008, 2455. 280 Lutz in: KK-OWIG, Vorb. z. dritten Abschn., Rdnr. 18; BVerfG, Beschl. v. 24.04.1971 – 2 BvL 31/71, NJW 1971, 1308, 1308.
43 Sollte Gefahr im Verzug vorliegen, etwa weil der Beschlagnahmegegenstand sonst vernichtet281 oder weggeschafft werden könnte, wenn der die vorherige Beantragung der Anordnung bei Gericht zu lange dauern würde282, können auch die Staatsanwaltschaft oder, falls diese nicht erreichbar ist283, die ihr zugeordneten Ermittlungspersonen gem. § 152 GVG284 i. V. m. der BW-Staatsanwaltschafts-Ermittlungspersonenverordnung die Beschlagnahme anordnen.285 Die Angehörigen der Gewerbebehörde zählen nicht dazu. Im Übrigen sind die Verfahrensregelungen der Beschlagnahme gem. § 94 ff. StPO zu beachten. Im Hinblick auf die Sicherung der Einziehung während der Dauer des Bußgeldverfahrens gestaltet sich die Umsetzung praktisch komplizierter. Die vorhergehende gerichtliche Anordnung und die personellen Befugnisse zur Beschlagnahme, machen diese infolge eines spontanen Fundes bei einer Kontrolle durch die Gewerbebehörden unpraktikabel. Näherliegender wäre dies dann im Falle einer behördenübergreifenden Kontrolle, evtl. auf aufgrund bestendender Hinweise auf mögliche rechtswidrige Geräte. In der praktischen Anwendung wird daher die Betriebsuntersagung auch weiterhin die bevorzugte Alternative zur zeitnahen Einstellung des Einsatzes der Spielgeräte bzw. anderer Spiele bleiben. 3.3.3.4 Einziehung des Wertersatzes Sollte der Täter den Gegenstand, welcher eingezogen werden sollte, vor Anordnung der Einziehung verwertet haben, kann nach Maßgabe des § 25 OWiG stattdessen ein Wertersatz eingezogen werden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Einziehung nicht mittels einer Verwertung des Gegenstandes entgangen werden kann und die Ahndungsfunktion erhalten bleibt.286 Die Verwertung kann jede Art der Verfügung sein, mittels welcher sich die Eigentumsposition ändert oder auf den Gegenstand anderweitig nicht mehr zugegriffen werden kann, etwa durch Verbrauch oder Verstecken. Nicht als Verwertung zählt hingegen das Abhandenkommen, ohne dass der Täter dies wollte.287 Voraussetzend für die Einziehung des Wertersatzes ist, neben den allgemeinen Einziehungsvoraussetzungen, dass der Gegenstand sich zum Begehungszeitpunkt der OWi im Eigentum der 281 BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00, NJW 2001, 1121, 1121. 282 Bauer in: Göhler, OWiG, Vor § 59, Rdnr. 84. 283 Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111j, Rdnr. 2. 284 Gerichtsverfassungsgesetz i. d. F. v. 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert d. G. v. 30.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255). 285 Greven, KK-StPO, § 98, Rdnr. 11. 286 Lemke/Mosbacher, OWiG, § 25, Rdnr. 1. 287 Krenberger/Krumm, OWiG, § 25, Rdnr. 4 f.
44 handelnden Person befand und er die Einziehung mit der Verwertung bewusst288 verhindern wollte.289 Der Maximalbetrag des Wertersatzes bemisst sich nach dem Marktwert des eigentlich einzuziehenden Gegenstandes zu dem Zeitpunkt als der Bußgeldbescheid wirksam geworden ist, welcher bei Bedarf auch geschätzt werden kann.290 Die Einziehung des Wertersatzes dürfte im Hinblick auf die Ziele der Einführung des § 148c GewO jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen. Sie erreicht zwar das Ziel der Ahndungsfunktion, welches Aufgrund des Werts der Geldspielgeräte durchaus gegeben ist. Jedoch bleibt das Spielgerät am Markt und kann folglich an anderer Stelle wieder aufgestellt werden. Insoweit könnte die Vorschrift jedoch dazu führen, dass ein Täter eher gewillt ist, das Spielgerät selbst abzugeben, als dessen geldwerten Wert zusätzlich zum festgesetzten Bußgeld zu entrichten. 3.3.4 Folgen der Einziehung Nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird dieser gem. § 89 OWiG vollstreckt. Mit der Vollstreckung erfolgt die Anordnung, die im Bußgeldbescheid genannten Folgen auszuführen, welche dann im Wege des Vollzugs tatsächlich realisiert werden. Die Vollstreckung obliegt gem. § 92 OWiG der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Sie richtet sich nach den Verfahren der bundesbzw. länderrechtlichen Vorschriften der anwendbaren Verwaltungsvollstreckungsgesetze.291 3.3.4.1 Eigentumsübergang und Entschädigung Mit der Rechtskraft des Einziehungsbescheids geht das Eigentum am Gegenstand gem. § 26 I OWiG an den Staat bzw. die Stelle, die die Einziehung angeordnet hat, über. Somit führt die Einziehung zu einem Rechtsübergang kraft Gesetz.292 In Baden-Württemberg gilt § 3 BWLOWiG293, wonach das Eigentum an den Verwaltungsträger der Behörde, die die Einziehungsanordnung getroffen geht.294 288 Lemke/Mosbacher, OWiG, § 25, Rdnr. 14. 289 Lemke/Mosbacher, OWiG, § 25, Rdnr. 2 f. 290 Krenberger/Krumm, OWiG, § 25, Rdnr. 10; Lemke/Mosbacher, OWiG, § 25, Rdnr. 21. 291 Krenberger/Krumm, OWiG, § 90, Rdnr. 1. 292 Krenberger/Krumm, OWiG, § 26, Rdnr. 2. 293 Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz) i. d. F. v. 08.02.1978 (BW.GBl. 1978, 102), zuletzt geändert d. G. v. 03.02.2021 (BW.GBl. S. 53, 55). 294 Coen in: BeckOK OWiG, § 3 BW-LOWiG, Rdnr. 1.
45 Der Rechtsübergang erfolgt zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, d. h. mindestens mit dem Ablauf der Einspruchsfrist nach § 67 I, 1 OWiG.295 Der Eigentumsübergang erfolgt unmittelbar und wirkt gegenüber jedermann. Folglich steht dem auch nicht entgegen, dass Dritte, nicht am Verfahren beteiligte, Eigentümer sind. Demnach erfolgt der Eigentumsübergang auch, wenn die Verwaltungsbehörde fälschlicherweise von einem anderen Eigentümer ausgegangen ist.296 Der ursprüngliche Eigentümer kann jedoch die Einziehung überprüfen lassen und ggf. Entschädigungsansprüche geltend machen.297 Das Erlöschen von beschränkt dinglichen Rechten Dritter, z. B. Pfandrechte, können unter den Umständen gem. § 26 II OWiG angeordnet werden.298 Mit der Anordnung der Einziehung im Bußgelbescheid sowie deren Vorbehalt ergibt sich nach § 26 III OWiG weiter ein Verbot der Veräußerung sowie unentgeltlichen Verfügung und anderen dinglichen Belastungen des betroffenen Gegenstandes. Dies gilt auch nach Rechtskraft fort.299 Eine Entschädigung für das ihnen entzogene Eigentum können Tatbeteiligte gem. § 28 II OWiG nicht fordern. Dies gilt u. a. ebenfalls für Dritte, die als Eigentümer nach § 23 OWiG von den Umständen der Tat Kenntnis hatten bzw. den Gegenstand erworben hatten.300 Unter besonderen Voraussetzungen kann jedoch gem. § 28 III OWiG für nicht direkt Tatbeteiligte im Einzelfall eine Entschädigung gewährt werden.301 Der Entschädigungsanspruch steht insbesondere nur tatunbeteiligten Dritten zu, deren Eigentum aufgrund der präventiven Sicherungseinziehung nach § 22 II Nr. 2, III OWiG eingezogen wurde bzw. deren beschränkt dingliche Rechte an einem Gegenstand gem. § 26 II OWiG erloschen sind.302 3.3.4.2 Vollzug und Verwertung Die Vollstreckung der Einziehung als Nebenfolge des Bußgeldes ergibt sich aus § 90 III OWiG. Der Eigentümer ist sodann zur Herausgabe der Sache verpflichtet, soweit sie sich noch nicht in amtlichen Gewahrsam befindet.303 Verweigert der Betroffene die Herausgabe, wird sie ihm entsprechend § 90 III, 1 OWiG weggenommen. Hierzu kann sich die Vollstreckungsbehörde 295 Mitsch in: KK-OWIG, § 26, Rdnr. 6. 296 Lemke/Mosbacher, OWiG, § 26, Rdnr. 4. 297 Mitsch in: KK-OWIG, § 26, Rdnr. 9. 298 Lemke/Mosbacher, OWiG, § 26, Rdnr. 6 f; genaueres dazu: Mitsch in: KK-OWIG, § 26, Rdnr. 17 ff. 299 Thoma in: Göhler, OWiG, § 26, Rdnr. 9. 300 Krenberger/Krumm, OWiG, § 28, Rdnr. 3. 301 Krenberger/Krumm, OWiG, § 28, Rdnr. 6; zur Entschädigung bei Verwertung: Thoma in: Göhler, OWiG, § 28, Rdnr. 17, 20. 302 Thoma in: Göhler, OWiG, § 28, Rdnr. 7, 11. 303 Bauer in: Göhler, OWiG, § 90, Rdnr. 22.
52 § 19 SpielV, auf deren Grundlage eine Einziehung möglich wäre. Zudem ist es angebracht, ggf. Normen zu konkretisieren und unbestimmte Rechtsbegriffe zu erläutern. Für die Umsetzung vor Ort ist weiter eine klare Definition der Zuständigkeiten der einzelnen Behörden unerlässlich. Neben der Gewerbebehörde ist hauptsächlich die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren führt, für die Einziehung zuständig. Im Falle einer Beschlagnahme kommen zudem weitere Stellen hinzu321. Solche Zuständigkeiten müssen den einzelnen Akteuren bekannt sein, sodass ein sicheres Tätigwerden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie das Nicht-Tätigwerden außerhalb des Zuständigkeitsbereichs gewährleistet ist. So ist die Gewerbebehörde bspw. nicht befugt, ein rechtswidriges Gerät mitzunehmen, da die Beschlagnahme den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft vorbehalten ist. Die Zuständigkeitenregelung ist auch bei dem Auffinden von „Fun-Games“ nach § 6a SpielV entscheidend. Je nach Fallkonstellation könnte illegales Glücksspiel i. S. d. § 284 StGB vorliegen, sodass der Fall gem. §§ 21 I, 41 I OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird.322 4.3.2 Arten und Inhalt des Anwendungsleitfadens Die Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten könnten sich im Ergebnis in einen Anwendungsleitfaden einfügen, der die praktische Ausführung bzw. den Ablauf erläutert. Ein Leitfaden führt in einer kurzen Darstellung in ein Wissensgebiet ein323 und kann somit eine Grundlage für die Anwendung des § 148c GewO bieten. Als Arbeitsinstrument wird er individuell auf die interne Organisation der Behörde abgestimmt. Im Aufbau wäre ein Leitfaden in Form eines Fragenkatalogs, einer allgemeinen Übersicht oder als Ablaufplan möglich. Als Fragenkatalog wird die Thematik anhand von immer weiter vertiefenden Fragen aufbereitet. In einzelne Fragestellungen können so die verschiedenen Voraussetzungen erläutert werden. Zudem weisen Praxishinweise auf besondere Anwendungsfälle hin.324 Eine allgemeine Übersicht zu dem Thema gleicht etwa einer Aufarbeitung, in welcher die rechtlichen Voraussetzungen geprüft und anschließend die praktische Umsetzung erläutert wird.325 Abschließend ist ein Ablaufplan auf die direkte Anwendung in der Praxis ausgelegt. Darin wird der Ablauf der Einziehung, bzw. die Prüfung deren Voraussetzungen und der 321 s. Kapitel 3.3.3. 322 Lemke/Mosbacher, OWiG, § 41, Rdnr. 1 f. 323 Dudenredaktion, Stichwort: Leitfaden. 324 Beispielhafter Leitfaden mit Fragenaufbau: Bathe, BC 2008, 234, 234 ff. 325 Beispielhafter Leitfaden mit allgemeiner Übersicht: Klachin/Schaff/Rauer, ZD 2021, 663, 663 ff.
53 Weiterleitung, anhand des tatsächlich stattfinden Prozesses erläutert. Innerhalb des Ablaufs erfolgt die Erläuterung der Voraussetzungen und rechtlichen Grundlagen.326 Inhaltlich sollte der Leitfaden für die Anwendung des § 148c GewO bestimmte Themen behandeln. Wahlweise kann eine kleine Einführung vorangestellt werden. Primär werden die einzelnen OWi-Tatbestände, welche eine Einziehung zur Folge hätten aufgelistet und bei Bedarf erläutert. Zudem sind die ordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Einziehung, d. h. deren Zulässigkeit sowie die Beachtung der besonderen Kriterien an die Verhältnismäßigkeit, zu konkretisieren. Die besonderen Einziehungsmöglichkeiten, z. B. die des Eigentums eines Dritten gem. § 23 OWiG, sollten ebenfalls als weitere Anwendungsfälle mit aufgenommen werden. In Bezug auf das sofortige Eingreifen, werden die Möglichkeiten des sofortigen Handelns in Form der Betriebsuntersagung und in Ausnahmefällen die Beschlagnahme beschrieben. Die Einziehung wird abschließend bei gegeben Voraussetzungen als Empfehlung in der OWi-Anzeige angegeben. Zusätzlich dazu werden Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten, ggf. bereits mit Ansprechpartnern, aufgeführt. Die Ausführungen in dieser Arbeit zu den besagten Themen können für die Erstellung als Unterstützung herangezogen werden. 5. Fazit Das Spiel mit dem Glück und dem Zufall ist tief in der Geschichte und dem gesellschaftlichen Leben verankert. Mutmaßlich ebenso alt aber in jüngerer Zeit durch entsprechende Stellen und auch den Gesetzgeber in den Blick genommen sind die mit Glückspiel einhergehenden Gefahren von Suchterkrankungen und deren Auswirkungen. In dessen Folge unterliegt das Glücksspielangebot einer strikten staatlichen Regulierung, welche sich streng an den verfassungsrechtlichen Maßstäben messen lassen muss. Im Zuge der Handhabe gegen das rechtswidrige Glücksspiel wurde mit dem § 148c GewO eine Einziehungsmöglichkeit auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts geschaffen. Dessen praktisch jedoch nur begrenzte Umsetzung hat sich bestätigt. 5.1 Ergebnisse der Forschungsfrage und Hypothesen Die limitierte Nutzung der Einziehungsmöglichkeit lässt sich, wie bereits angenommen, auf rechtlichen sowie praktischen Ebenen finden. Neben den primären Voraussetzungen der 326 Beispielhafter Leitfaden mit Ablaufplan: Thamm, BC 2008, 244, 244 ff.
54 Rechtsanwendung sind auch tatsächliche verfahrensbedinge Unklarheiten, wie z. B. der Transport der Geräte, aufgetreten. Letztere liegen jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich der Gewerbebehörde, sodass im Zuge der Erarbeitung von Lösungsansätzen nicht berücksichtigt werden konnten. Als gesetzliche Grundlage knüpft der § 148c GewO an die ordnungsrechtlichen Regelungen zur Einziehung nach § 22 ff. OWiG an, die als Basis in die praktische Anwendung einbezogen werden müssen. Daraus entstehen auch erste Komplikationen für die Umsetzung vor Ort. Der § 148c GewO ist die erste Norm, die die Einziehung von Gegenständen im Rahmen des Gewerberechts regelt, sodass bisher noch keine Erfahrungen mit dem rechtlichen Sicherungsund Ahndungsmittel gemacht werden konnten. Somit ist eine ganzheitliche Erläuterung der einziehungsrechtlichen Normen auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts notwendig. Infolgedessen ist auch das Verfahren der Einziehung selbst bisher unklar gewesen. Des Weiteren war eine Herausarbeitung der OWi-Tatbestände, die eine Einziehung ermöglichen, unerlässlich für deren Anwendung. Bei den verfassungsrechtlichen Grundlagen konnten dahingegen keine unauflösbaren Problematiken festgestellt werden. Zwar sind die Gesetzgebungskompetenzen nicht einheitlich geregelt, doch sind Unklarheiten diesbezüglich mittlerweile vielseitig aufgearbeitet worden.327 An die Glücksspielregulierung stellt die Verfassung hohe Anforderungen im Hinblick auf die Berufsfreiheit, welche regelmäßig mit dem Regulierungsinteresse kollidiert.328 Das durch die Einziehung belastete Eigentum wird verfassungsrechtlich durch die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 I GG geschützt. Gesetzliche Schrankenbestimmungen ermöglichen jedoch eine Einziehung, soweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt. Die Verhältnismäßigkeit wird mit § 24 I OWiG im Hinblick auf die Einziehung erweitert. In organisatorischer Hinsicht ist die Funktion der Gewerbebehörde im Verfahren klar geregelt. Sie meldet die aufgefundenen rechtswidrigen Spielgeräte und anderen Spiele in einer OWiAnzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde, welche das Bußgeldund Einziehungsverfahren führt und anschließend vollzieht. Insoweit beschränken sich die Aufgaben der Gewerbebehörde auf die Feststellung der OWi, der Empfehlung der Einziehung und der 327 Darunter u. a. Degenhart, Spielhallen und Geldspielgeräte grundgesetzliche Kompetenzordnung; Deutscher Bundestag, Gesetzgebungskompetenz Glücksspielwesen, WD 3 – 375/07. 328 Hierzu beispielhaft: BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276; BVerfG, Beschl. v. 19.06.2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197.
55 Betriebsuntersagung vor Ort. Hieraus ergibt sich, dass die Kenntnis um die rechtlichen Voraussetzungen der OWi sowie der Einziehung unerlässlich für die Praxis sind. Das Einziehungsverfahren an sich spielt jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Infolge dieser Erkenntnisse konnten daher im Anwendungsbereich der Gewerbebehörden kaum praktische Umsetzungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, da sich ihre Aufgabe in die bisher bestehenden Kontrollen der Aufsteller und Spielstättenbetreiber einreiht. Für diese Kontrollen gibt es bereits entsprechende Verfahren. Daher sind primär die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Spielgeräte und andere Spiele nach § 148c GewO eingezogen werden können, zu erläutern. Für solche Erläuterungen bietet sich ein intern geführter Leitfaden an, der die notwendigen Aspekte der Normanwendung ausführt und die Umsetzung in der Praxis veranschaulicht. 5.2 Ausblick Mit der Einführung des § 148c GewO wurde, wie vom Gesetzgeber angestrebt, der Vollzug der Gewerbebehörden gegen rechtswidrige Spielgeräte und andere Spiele im Rahmen der GewO gestärkt.329 Das ist besonders im Hinblick auf die wachsenden Zahlen im Bereich des illegalen Glücksspiels als Erfolg zu werten.330 Zwar werden keine Statistiken zu den OWi im Bereich des gewerblichen Spielrechts geführt, doch das vermehrte Auftreten von „Fun-Games“ nach § 6a SpielV, zeigt das auch hier Wachstumstendenzenden vorliegen.331 Die bisher zurückhaltende Umsetzung der Einziehungsnorm in Baden-Württemberg ist optimierbar. Die hier bestehenden Schwierigkeiten im Handlungsbereich der Gewerbebehörden können mit Leitfäden verbessert werden, die deren Voraussetzungen und Anwendung konkretisieren. Zudem sind in diesem Bereich auch künftig behördenübergreifende Zusammenarbeit und Absprache unerlässlich, um den Vollzug zu stärken Der Anwendungsbereich des § 148c GewO ist weit gefasst. Die Vielzahl an möglichen OWi, die als Nebenfolge eine Einziehung ermöglichen, verengt sich jedoch wieder, wenn man die Schwere der Tatbestände mit dem Eingriff ins Verhältnis setzt. Daher verbleibt die Einziehung für einige wenige OWi als erforderliches und angemessenes und damit verhältnismäßiges 329 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 10.08.2022, BT-Drs 20/3067, S. 25 f. 330 Entwicklung des illegalen Glücksspiels in Stuttgart, LT BW-Drs. 17/5827, S. 5. 331 Entwicklung des illegalen Glücksspiels in Stuttgart, LT BW-Drs. 17/5827, S. 4 f.
56 Mittel, soweit sie durch keine weiteren Umstände in weniger schwerwiegenden Fällen gerechtfertigt ist. Bei dem Auffinden von Spielgeräten ohne gültige Bauartzulassung sowie einiger Arten von „Fun-Games“ überschneiden sich die OWi-Tatbestände zudem mit denen des Strafrechts. Hierbei stehen den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des Strafverfahrens weitreichendere Mittel zur Verfügung als bei einer OWi-Verfolgung. Mit diesem Hintergrund ist die aktuelle Diskussion, die Straftatbestände des unerlaubten Glücksspiels aus dem StGB herauszunehmen eher als kritisch anzusehen.332 332 BMJ (Hrsg.), Eckpunkte des BJM zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs, S. 3.
57 Literaturverzeichnis Bachmann, Meinolf/Meyer, Gerhard Spielsucht – Ursachen, Therapie und Prävention von glücksspielbezogenem Suchtverhalten, 4. Aufl., Berlin 2017. Bathe, Hans Jürgen Praxis-Leitfaden zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, BC 2008, 234, 240. Bayrischer Automaten-Verband e. V. (Hrsg.) Illegale Fun-Games – Eine Gefahr für Spieler, Staat und legale Betreiber, online abrufbar unter: https://illegales-spiel.de/illegale-fun-games/, zuletzt aufgerufen am: 11.07.2024. Becker, Tilman Soziale Kosten des Glücksspiels in Deutschland, Frankfurt am Main 2011. Beck’sche Online-Kommentare Gewerbeordnung, 61. Edition, München 2024, zitiert als: Bearbeiter in: BeckOK, GewO. Grundgesetz, 58. Edition, München 2024, zitiert als: Bearbeiter in: BeckOK, GG. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 43. Edition, München 2024, zitiert als: Bearbeiter in: BeckOK, OWiG. Benesch, Mirko/ Röll, Marcus (Hrsg.) Praxishandbuch Glücksspielrecht in Deutschland, Frankfurt am Main 2023. Bolay, Stefan Glücksspiel, Glücksspiel oder doch Gewinnspiel? Einheitlichkeit zwischen strafund glücksspielstaatsvertraglichem Gewinnspielbegriff, MMR 2009, 669, 673. Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs, online abrufbar unter:
58 https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/1123_Eckpunkte_Modernisierung_Strafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt besucht am 11.08.2024. Bundeskriminalamt (Hrsg.) PKS 2023, Version V1.0 v. 09.04.2024, online abrufbar unter: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/pks2023_node.html, zuletzt besucht am 11.07.2024. Bundesministerium des Inneren und für Heimat (Hrsg.) Geldwäsche, online abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/ kriminalitaetsbekaempfung-und-gefahrenabwehr/geldwaesche/geldwaesche-artikel.html, zuletzt besucht am 11.07.2024. Degenhart, Christoph Spielhallen und Geldspielgeräte in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, Baden-Baden 2014. DHS Glücksspiel, online abrufbar unter: https://www.dhs.de/suechte/gluecksspiel/, zuletzt besucht am 03.12.2024. Deutscher Bundestag Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Glücksspielwesen, WD 3 – 375/07, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/423654/ 0ad6a905e897a2920f576a5ec8297245/wd-3-375-07-pdf-data.pdf, zuletzt besucht am 15.07.2024. Fragen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Glücksspielwesen und zur Verletzung des Demokratieprinzips durch das Glücksspielkollegium, WD 3 – 3000 – 239/19, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/678424/fd036c165c3ce64518544a430f4d1d20/WD-3-239-19-pdf-data.pdf, zuletzt besucht am 17.07.2024.
59 Diegmann, Heinz Rechtliche und rechtspolitische Fragen zur Spielsucht, ZRP 2007, 126, 130. Diegmann, Heinz/Hoffmann, Christof/Ohlmann, Wolfgang Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht, Stuttgart 2008. Dietlein, Johannes/Ruttig, Markus (Hrsg.) Kommentar zum Glücksspielrecht, 3. Aufl., München 2022, zitiert als: Bearbeiter in: Dietlein/Ruttig, GlücksspielR. Dreier, Horst (Begr.) Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl., Tübingen 2023, zitiert als: Bearbeiter in: Dreier, GG. Dudenredaktion Duden-online, Stichwort: Leitfaden, online abrufbar unter: https://www.duden.de/node/88957/revision/1422480, zuletzt besucht am: 08.08.2024. Dürig, Günther/Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar, 103. EL, München 2024, zitiert als: Bearbeiter in: Dürig/Herzog/Scholz (Hrsg.), GG. Dürr, Wolfram Vorrang Handwerksrolleneintragung vor Gewerbeanzeige, §§ 16 Abs. 1 HwO - §§ 14, 15 GewO, GewArch 2006, 107, 109. Ennuschat, Jörg Aktuelle Rechtsfragen des staatlichen Lotteriemonopols in Deutschland, ZfWG 2008, 83, 89. Ennuschat, Jörg/Wank, Rolf/Winkler, Daniela (Hrsg.) Kommentar zur Gewerbeordnung, 9. Aufl., München 2020, zitiert als: Bearbeiter in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO.
60 Fischer, Nadine Der Einfluss des Glückspiels auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt, online abrufbar unter: https://www.managementportal.de/inhalte/artikel/fachbeitraege/18-maerkte-branchentrends/1359-glueckspiel-wirtschaft.html, zuletzt besucht am 11.08.2024. Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten (Hrsg), Peren, Franz W./Clement, Reiner/Terlau, Wiltrud Eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse des gewerblichen Geld-Gewinnspiels für die Bundesrepublik Deutschland, online abrufbar unter: https://www.vdai.de/wp-content/uploads/2021/04/T-S-GuA_25_Peren_Eine_volkswirtschaftliche_Kosten-Nutzen-Analyse.pdf, zuletzt besucht am 11.08.2024. Gebhardt, Ihno/Korte, Stefan (Hrsg.) Glücksspiel: Ökonomie, Recht, Sucht, 2. Aufl., Berlin 2018. Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (Hrsg.) Jahresreport 2021 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, online abrufbar unter: https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2022-12/jahresreport_2021_0.pdf, zuletzt abgerufen am 11.07.2024. Göhler, Erich (Begr.) Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 19. Aufl., München 2024, zitiert als: Bearbeiter in: Göhler, OWiG. Hamacher, Andreas/Krings, Günter/Otto, Sven-Joachim (Hrsg.) Handkommentar zum Glücksspielrecht, Baden-Baden 2022, zitiert als: Bearbeiter in: Hamacher/Krings/Otto, HK-GlücksspielR. IHK Reutlingen Glücksspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, online abrufbar unter: https://www.reutlingen.ihk.de/gruendung/gruenden-nach-branchen/spielautomaten/, zuletzt abgerufen am 22.07.2024.
61 Institut für Ludologie/Junge, Jens Was macht Spielen mit uns?, online abrufbar unter: https://www.ludologie.de/blog/artikel/news/was-macht-das-spielen-mit-uns/, zuletzt besucht am 03.12.2024 Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.) Handbuch des Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IX – Allgemeine Grundrechtslehren, 3. Aufl., Heidelberg 2011, zitiert als: Bearbeiter in: Isensee/Kirchhoff, Handbuch StaatsR, Bd. IX. ISD, DHS, Universität Bremen (Hrsg.)/Schütze, Christian/Kalke, Jens/Möller, Veronika/ Turowski, Tobias/Hayer, Tobias Glücksspielatlas Deutschland 2023, online abrufbar unter: https://www.dhs.de/infomaterial/gluecksspielatlas-deutschland-2023-zahlen-daten-fakten, zuletzt besucht am 19.07.2024. Jarass, Hans/Kment, Martin Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, München 2024. Karlsruher Kommentar Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl., München 2018, zitiert als: Bearbeiter in: KK-OWiG. Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl., München 2023, zitiert als: Bearbeiter in: KK-StPO. Kießling, Andrea Das Recht der öffentlichen Gesundheit, Tübingen, 2023. Zwischen Sozialadäquanz und Sucht – das Glücksspielrecht aus der Perspektive des Rechts der öffentlichen Gesundheit, ZfWG 2024, 105, 113. Klachin, Sarah/Schaff, Nadia/Rauer, Nils Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche von (ehemaligen) Arbeitnehmer*innen – Leitfaden zur praktischen Handhabe, ZD 2021, 663, 668. Klesczewski, Diethelm/Krenberger, Benjamin Ordnungswidrigkeitenrecht, 3. Aufl. München 2023.
68 Drucksachenverzeichnis Landtag BW-Drs. 17/5964 Illegales Glücksspiel in Baden-Württemberg v. 08.12.2023. Landtag BW-Drs. 17/5827 Entwicklung des illegalen Glücksspiels in Stuttgart v. 24.11.2023. BT-Drs. 20/2067 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze v. 10.08.2022. BT-Drs. 18/9525 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 05.09.2016. Landtag BW-Drs. 15/1570 Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder v. 17.04.2012. BR-Drs. 655/05 Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung v. 30.08.2005. BR-Drs. 12/989 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) v. 25.07.1991. BT-Drs. V/1269 Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) v. 08.01.1967.
69 Anhang I Übersicht der OWi, gemäß welchen eine Einziehung nach § 148c GewO möglich wäre In § 148c, 1 GewO werden für das stehende Gewerbe auf die OWi des § 144 GewO verwiesen. Zur erleichterten Anwendung der Norm, werden im Folgenden die betroffenen OWi übersichtlich dargestellt: § 144 I Nr. 1 lit. d GewO Vorsätzliches/Fahrlässiges o Aufstellen eines Spielgeräts nach § 33c I, 1 GewO o Veranstalten eines anderen Spiels nach § 33d I, 1 GewO o Betreiben einer Spielhalle nach § 33i I, 1 GewO ohne erforderliche Erlaubnis (Verletzung der Erlaubnispflicht) § 144 II Nr. 1a GewO Vorsätzliches/Fahrlässiges Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung der SpielV, die in den Bereich der § 33f I Nr. 1, 2, 4 GewO fällt und in § 19 SpielV (Bußgeldvorschriften) genannt ist o § 33f I Nr. 1 GewO → Beschränkung des Aufstellens von Spielgeräten/Veranstaltens von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbe/Betriebe/Veranstaltungen und Begrenzung deren Anzahl (Titel I, II SpielV) Regelungen dazu, die in § 19 SpielV genannt sind, finden sich in: § 19 I Nr. 1 SpielV ⇨ § 3 I, 1 SpielV → Höchstanzahl von 2 Geld-/Warenspielgeräten an den dort genannten Orten § 19 I Nr. 1 SpielV⇨ § 3 II, 1 SpielV → Höchstanzahl von 1 Geld-/Warenspielgerät je 12m², gesamt max. jedoch 12 Geräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen o § 33f Nr. 2 GewO → Regelungen, die den Umfang der Befugnisse und die Verpflichtungen bei der Gewerbeausübung betreffen (Titel III SpielV) und333 333 § 33f Nr. 2 und 4 werden zur Vereinfachung gemeinsam geführt, da je nach Konstellation der gewerbetreibende Aufsteller und der gewerbetreibende Betriebsinhaber die gleiche Person sein können.
70 § 33f Nr. 4 GewO → Regelungen, die den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt ist bzw. das Spiel veranstaltet wird, betreffen § 19 I Nr. 1a SpielV ⇨ § 3 I, 3 SpielV → Sicherstellung durch Aufsicht und technische Maßnahmen, sodass keine Kinder und Jugendliche am Gerät spielen § 19 I Nr. 1b SpielV ⇨ § 3 II, 3 SpielV → Abstand zwischen Geräten und anbringen einer Sichtblende, betrifft nur Spielhallen u. ähnliche Unternehmen § 19 I Nr. 2 SpielV ⇨ § 3a SpielV → Betriebsinhaber darf nur Geräte aufstellen (lassen), die über eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c III GewO verfügen und die Anzahl, Abstände und Jugendschutzmaßnahmen nach § 3 SpielV eingehalten werden § 19 I Nr. 3 SpielV ⇨ § 6 I, 1 SpielV → deutlich sichtbar angebrachtes Zulässigkeitszeichen auf Spielgeräten § 19 I Nr. 3a SpielV ⇨ § 6 I, 2 SpielV → leicht zugängliche/r Spielregeln und Gewinnplan bei Spielgeräten § 19 I Nr. 4 SpielV ⇨ § 6 II SpielV → betrifft anderes Spiel; deutlich sichtbares Anbringen der Spielregeln und des Gewinnplans und bereithalten der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie des Erlaubnisbescheids § 19 I Nr. 5 SpielV ⇨ § 6 III SpielV → nicht gewinnbare Gegenstände dürfen nicht so aufgestellt, dass sie als Gewinn erscheinen; Lebende Tiere dürfen kein Gewinn sein § 19 I Nr. 5a SpielV ⇨ § 6 IV, 1 SpielV → Nahe des Münzeinwurfs müssen Warnhinweise und Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten angebracht sein § 19 I Nr. 5b SpielV ⇨ § 6 IV, 2 SpielV → Informationsmaterial muss in Spielhalle ausliegen § 19 I Nr. 5c SpielV ⇨ § 6 V, 1 SpielV → jedem Spieler muss nach der Spielberechtigungsprüfung und vor Spielbeginn ein geräteund personengebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt werden § 19 I Nr. 5d SpielV ⇨ § 6 V, 2 SpielV → jedem Spieler darf nur ein solches Identifikationsmittel ausgegeben werden § 19 I Nr. 5e SpielV ⇨ § 6a, 2 SpielV → keine Rückgewähr von Einsätzen (versteckter Gewinn) § 19 I Nr. 5f SpielV ⇨ § 6a, 3 SpielV → keine Gewährung von Freispielen, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an das Spiel; nicht mehr als 6 insgesamt
71 § 19 I Nr. 6 SpielV ⇨ § 7 I SpielV → Überprüfung von Geldspielgeräten zur rechten Zeit und im richtigen Verfahren § 19 I Nr. 6a SpielV ⇨ § 7 III SpielV → Aufstellen eines Geldspielgeräts mit abgelaufenem Zulassungszeichen bzw. Prüfplakette § 19 I Nr. 6b SpielV ⇨ § 7 IV SpielV → Geldspielgeräte müssen bei Funktionsstörungen, mangelnder Bauartzulassung, nicht leicht zugänglichen Spielund Gewinnplan oder abgelaufener Zulassung aus dem Verkehr genommen werden § 19 I Nr. 7 SpielV ⇨ § 8 SpielV → Aufsteller/Veranstalter und deren Beschäftigte dürfen nicht am Spiel teilnehmen bzw. andere damit beauftragen; Keine Veränderung des Geräts vor dem Spiel, das den Zustand und die Gewinnaussicht verändert (sog. Vorheizen/Vormünzen); keine Kredite zum Spielen eines anderen Spiels geben § 19 I Nr. 8 SpielV ⇨ § 9 I SpielV → Keine Gewährung von finanziellen Vergünstigungen für das Spielen; Warengewinne nur max. 60 €; kein Rückkauf § 19 I Nr. 8a SpielV ⇨ § 9 II SpielV → Keine zusätzliche Ausgabe von Gewinnen oder finanzielle Begünstigung außerhalb der regulären Gewinne der Spielgeräte oder anderen Spiele nach §§ 33c, 33d GewO § 19 I Nr. 9 SpielV ⇨ § 10 SpielV → Kein Zutritt für Kinder und Jugendliche in Räume, in denen ein anderes Spiel mit Geldgewinnen stattfindet § 144 II Nr. 3 Vorsätzliches/Fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen Auflagen bzw. Anordnungen betreffend o die Erlaubnis nach § 33c I GewO (Spielgeräte aufstellen) o die Erlaubnis nach § 33d I GewO (anderes Spiel veranstalten) o die Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e I GewO o die Erlaubnis nach § 33i I GewO (Spielhalle betreiben) § 144 II Nr. 4 Vorsätzliches/Fahrlässiges o Aufstellen eines Spielgeräts nach § 33c GewO ohne Geeignetheitsbestätigung nach § 33c III GewO
72 Anhang II Fragestellung der Umfrage unter den weiteren Gewerbebehörden in Baden-Württemberg 1. Wie viele Einwohner hat Ihre Kommune? < 20.000 20.000 bis < 50.000 50.000 bis < 100.000 > 100.000 2. Haben Sie sich bereits mit der Einziehung von Geldspielgeräten oder anderen Spielen nach § 148c GewO beschäftigt? Ja Nein (Die folgenden Fragen konnte nur beantwortet werden, wenn Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wurde.) 3. Haben Sie bereits Geldspielgeräte oder andere Spiele gem. des § 148c GewO einziehen können? Ja, erfolgreich → Anzahl der Fälle: ___ Ja, jedoch nicht erfolgreich → Anzahl der Fälle: ___ Ja, Verfahren läuft noch → Anzahl der Fälle: ___ Nein (Mehrfachantworten möglich) 3.1. Sie haben angegeben, dass bei Ihnen bisher keine Geldspielgeräte bzw. andere Spiele eingezogen wurden. Welche Gründe hat das? Keine rechtswidrigen Geräte/Spiele gefunden Kein Bußgeld angeordnet bzw. keine selbstständige Anordnung (§ 27 OWiG) Verhältnismäßigkeit für die Einziehung nicht gegeben Individuelle Antwortmöglichkeit: ___ (Diese Frage konnte nur beantwortet werden, wenn in Frage 3. „Nein“ ausgewählt wurde; Mehrfachantworten möglich) 3.2. Sie haben angegeben, dass Sie bereits einziehen konnten bzw. es versucht haben. Auf welche Art von Verstoß bezog sich die Ordnungswidrigkeit, auf derer die Einziehung beruht? Verletzung der Erlaubnispflicht (§ 33c Abs. 1, § 33d Abs. 1, § 33i Abs. 1) bzw. zuwiderhandeln gegen betreffende Auflagen Zuwiderhandeln gegen Anordnungen betreffend die Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 33e Abs. 1) Explizit: Betreiben eines sog. „Fun-Games“ nach § 6a SpielV Zuwiderhandeln gegen sonstige Vorschriften der SpielV, die bußgeldbewährt sind Aufstellen eines Spielgeräts ohne Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3) Individuelle Antwortmöglichkeit: ___ (Diese Frage konnte nur beantwortet werden, wenn in Frage 3. „Ja, erfolgreich“ oder „Ja, Verfahren läuft noch“ ausgewählt wurde; Mehrfachantworten möglich)
73 3.3. Sie haben angegeben, dass Sie noch nicht erfolgreich Geldspielgeräte oder andere Spiele einziehen konnten. Woran ist der (sind die) Einziehungsversuch(e) gescheitert? Rechtliche Hürden zu groß Verfahren wurde intern aus rechtlichen Gründen eingestellt Verfahren wurde intern aus praktischen Gründen eingestellt Verfahren wurde extern eingestellt (z. B. im Gerichtsverfahren) Individuelle Antwortmöglichkeit: ____ (Diese Frage konnte nur beantwortet werden, wenn in Frage 3 „Ja, jedoch nicht erfolgreich“ ausgewählt wurde; Mehrfachantworten möglich) 4. Welche Schwierigkeiten sehen Sie bei der Umsetzung des § 148c GewO? Rechtliche Umsetzung, z. B. rechtliche Voraussetzungen unklar Zusammenarbeit mit der Bußgeldbehörde (falls Gewerbebehörde und Bußgeldbehörde auseinanderfallen) Praktische Umsetzung: Transport der eingezogenen Gegenstände Praktische Umsetzung: Lagerung der eingezogenen Gegenstände Praktische Umsetzung: Verwertung der eingezogenen Gegenstände Kostenübernahme unklar Individuelle Antwortmöglichkeit: ___ (Mehrfachantworten möglich)
VERZEICHNIS DER BISHER ERSCHIENENEN BEITRÄGE DER HOCHSCHULE PFORZHEIM 52. Werner Pepels Aug. 1990 Integrierte Kommunikation 53. Martin Dettinger-Klemm Aug. 1990 Grenzen der Wissenschaftsfreiheit. Überlegungen zum Thema: Freiheit und Verantwortung des Wissenschaftlers 54. Werner Pepels Sept. 1990 Mediaplanung – Über den Einsatz von Werbegeldern in Medien 55. Dieter Pflaum Sept. 1990 Werbeausbildung und Werbemöglichkeiten in der DDR 56. Rudi Kurz (Hrsg.) Nov. 1990 Ökologische Unternehmensführung – Herausforderung und Chance 57. Werner Pepels Jan. 1991 Verkaufsförderung – Versuch einer Systematisierung 58. Rupert Huth, Ulrich Wagner (Hrsg.) Aug. 1991 Volksund betriebswirtschaftliche Abhandlungen. Prof. Dr. Dr. h.c. Tibor Karpati (Universität Osijek in Kroatien) zum siebzigsten Geburtstag. Mit einem Vorwort von R. Huth und Beiträgen von H.-J. Hof, H. Löffler, D. Pflaum, B. Runzheimer und U. Wagner 59. Hartmut Eisenmann Okt. 1991 Dokumentation über die Tätigkeit einer Industrieund Handelskammer – Dargestellt am Beispiel der IHK Nordschwarzwald 60. Ursula Hoffmann-Lange Dez. 1991 Eliten und Demokratie: Unvereinbarkeit oder notwendiges Spannungsverhältnis? 61. Werner Pepels Dez. 1991 Elemente der Verkaufsgesprächsführung 62. Wolfgang Berger Dez. 1991 Qualifikationen und Kompetenzen eines Europamanagers 63. Günter Staub Jan. 1992 Der Begriff „Made in Germany“ – Seine Beurteilungskriterien 64. Martin W. Knöll, Hieronymus M. Lorenz Mai 1992 Gegenstandsbereich und Instrumente der Organisationsdiagnose im Rahmen von Organisationsentwicklungs (OE)-Maßnahmen 65. Werner Lachmann Juni 1992 Ethikversagen – Marktversagen 66. Paul Banfield Juni 1993 Observations On The Use Of Science As A Source Of Legitimation In Personnel Management 67. Bernd Noll Aug. 1993 Gemeinwohl und Eigennutz. Wirtschaftliches Handeln in Verantwortung für die Zukunft – Anmerkungen zur gleichnamigen Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland aus dem Jahre 1991 68. Siegfried Kreutzer, Regina Moczadlo Aug. 1993 Die Entdeckung der Wirklichkeit – Integrierte Projektstudien in der Hochschulausbildung 69. Sybil Gräfin Schönfeldt Aug. 1993 Von Menschen und Manieren. Über den Wandel des sozialen Verhaltens in unserer Zeit. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Wintersemester 1992/93 70. Hartmut Löffler Dez. 1993 Geldund währungspolitische Grundsatzüberlegungen für ein Land auf dem Weg zur Marktwirtschaft – Das Beispiel Kroatien 71. Hans-Georg Köglmayr, Kurt H. Porkert Nov. 1994 Festlegen und ausführen von Geschäftsprozessen mit Hilfe von SAP-Software 72. Alexa Mohl Febr. 1995 NLP-Methode zwischen Zauberei und Wissenschaft. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Wintersemester 1994/95 73. Bernd Noll Mai 1995 Marktwirtschaft und Gerechtigkeit: Anmerkungen zu einer langen Debatte 74. Rudi Kurz, Rolf-Werner Weber Nov. 1995 Ökobilanz der Hochschule Pforzheim. 2. geänderte Auflage, Jan. 1996 75. Hans Lenk Mai 1996 Fairneß in Sport und Wirtschaft. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Wintersemester 1995/96 76. Barbara Burkhardt-Reich, Hans-Joachim Hof, Bernd Noll Juni 1996 Herausforderungen an die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik 77. Helmut Wienert März 1997 Perspektiven der Weltstahlindustrie und einige Konsequenzen für den Anlagenbau 78. Norbert Jost Mai 1997 Innovative Ingenieur-Werkstoffe 79. Rudi Kurz, Christoph Hubig, Ortwin Renn, Hans Diefenbacher Sept. 1997 Ansprüche in der Gegenwart zu Lasten der Lebenschancen zukünftiger Generationen 80. Björn Engholm Okt. 1997 Ökonomie und Ästhetik. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Wintersemester 1996/97. 2. geänderte Auflage. Jan. 1998 81. Lutz Goertz Sept. 1998 Multimedia quo vadis? – Wirkungen, Chancen, Gefahren. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Fachhochschule Pforzheim, Wintersemester 1996/97 82. Eckhard Keßler Nov. 1998 Der Humanismus und die Entstehung der modernen Wissenschaft. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Wintersemester 1996/97 83. Heinrich Hornef Febr. 1998 Aufbau Ost – Eine Herausforderung für Politik und Wirtschaft. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Fachhochschule Pforzheim, Wintersemester 1997/98
VERZEICHNIS DER BISHER ERSCHIENENEN BEITRÄGE DER HOCHSCHULE PFORZHEIM 84. Helmut Wienert Juli 1998 50 Jahre Soziale Marktwirtschaft – Auslaufmodell oder Zukunftskonzept? Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Sommersemester 1998 85. Bernd Noll Sept. 1998 Die Gesetzliche Rentenversicherung in der Krise 86. Hartmut Löffler Jan. 1999 Geldpolitische Konzeptionen - Alternativen für die Europäische Zentralbank und für die Kroatische Nationalbank 87. Erich Hoppmann Juni 1999 Globalisierung. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Sommersemester 1999 88. Helmut Wienert (Hrsg.) Dez. 1999 Wettbewerbspolitische und strukturpolitische Konsequenzen der Globalisierung. Mit Beiträgen von Hartmut Löffler und Bernd Noll 89. Ansgar Häfner u.a. (Hrsg.) Jan. 2000 Konsequenzen der Globalisierung für das internationale Marketing. Mit Beiträgen von Dieter Pflaum und Klaus-Peter Reuthal 90. Ulrich Wagner Febr. 2000 Reform des Tarifvertragsrechts und Änderung der Verhaltensweisen der Tarifpartner als Voraussetzungen für eine wirksame Bekämpfung der Arbeitslosigkeit 91. Helmut Wienert April 2000 Probleme des sektoralen und regionalen Wandels am Beispiel des Ruhrgebiets 92. Barbara Burkhardt-Reich Nov. 2000 Der Blick über den Tellerrand – Zur Konzeption und Durchführung eines „Studium Generale“ an Fachhochschulen 93. Helmut Wienert Dez. 2000 Konjunktur in Deutschland - Zur Einschätzung der Lage durch den Sachverständigenrat im Jahresgutachten 2000/2001 94. Jürgen Wertheimer Febr. 2001 Geklonte Dummheit: Der infantile Menschenpark. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Wintersemester 2000/01 95. Konrad Zerr März 2001 Erscheinungsformen des Online-Research – Klassifikation und kritische Betrachtung 96. Daniela Kirchner April 2001 Theorie und praktische Umsetzung eines Risikomanagementsystems nach KontraG am Beispiel einer mittelständischen Versicherung 97. Bernd Noll Mai 2001 Die EU-Kommission als Hüterin des Wettbewerbs und Kontrolleur von sektoralen und regionalen Beihilfen Peter Frankenfeld EU Regionalpolitik und Konsequenzen der Osterweiterung 98. Hans Joachim Grupp Juni 2001 Prozessurale Probleme bei Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften 99. Norbert Jost (Hrsg.) Juli 2001 Technik Forum 2000: Prozessinnovationen bei der Herstellung kaltgewalzter Drähte. Mit Beiträgen von Peter Kern, Wilhelm Bauer, Rolf Ilg; Heiko Dreyer; Johannes Wößner und Rainer Menge 100. Urban Bacher, Mikolaj Specht Dez. 2001 Optionen – Grundlagen, Funktionsweisen und deren professioneller Einsatz im Bankgeschäft 101. Constanze Oberle Okt. 2001 Chancen, Risiken und Grenzen des M-Commerce 102. Ulrich Wagner Jan. 2002 Beschäftigungshemmende Reformstaus und wie man sie auflösen könnte Jürgen Volkert Flexibilisierung durch Kombi-Einkommen? Die Perspektive der Neuen Politischen Ökonomie 103. Mario Schmidt, René Keil März 2002 Stoffstromnetze und ihre Nutzung für mehr Kostentransparenz sowie die Analyse der Umweltwirkung betrieblicher Stoffströme 104. Kurt Porkert Mai 2002 Web-Services – mehr als eine neue Illusion? 105. Helmut Wienert Juni 2002 Der internationale Warenhandel im Spiegel von Handelsmatrizen 106. Robert Wessolly, Helmut Wienert Aug. 2002 Die argentinische Währungskrise 107. Roland Wahl (Hrsg.) Sept. 2002 Technik-Forum 2001: Weiterentwicklungen an Umformwerkzeugen und Walzdrähten. Mit Beiträgen von Roland Wahl, Thomas Dolny u.a., Heiko Pinkawa, Rainer Menge und Helmut Wienert 108. Thomas Gulden April 2003 Risikoberichterstattung in den Geschäftsberichten der deutschen Automobilindustrie 109. Günter Altner Mai 2003 Lasset uns Menschen machen – Der biotechnische Fortschritt zwischen Manipulation und Therapie. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Sommersemester 2003 110. Norbert Jost (Hrsg.) Juni 2003 Technik-Forum 2002: Innovative Verfahren zur Materialoptimierung. Mit Beiträgen von Norbert Jost, Sascha Kunz, Rainer Menge/Ursula Christian und Berthold Leibinger 111. Christoph Wüterich Februar 2004 Professionalisierung und Doping im Sport. Vortrag gehalten im Rahmen des Studium Generale der Hochschule Pforzheim, Sommersemester 2003 112. Sabine Schmidt Mai 2004 Korruption in Unternehmen – Typologie und Prävention 113. Helmut Wienert August 2004 Lohn, Zins, Preise und Beschäftigung – Eine empirische Analyse gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge in Deutschland 114. Roland Wahl (Hrsg.) Sept. 2004 Technik-Forum 2003: Materialentwicklung für die Kaltumformtechnik. Mit Beiträgen von Andreas Baum, Ursula Christian, Steffen Nowotny, Norbert Jost, Rainer Menge und Hans-Eberhard Koch 115. Dirk Wenzel Nov. 2004 The European Legislation on the New Media: An Appropriate Framework for the Information Economy?
VERZEICHNIS DER BISHER ERSCHIENENEN BEITRÄGE DER HOCHSCHULE PFORZHEIM 116. Frank Morelli, Alexander Mekyska, Stefan Mühlberger Dez. 2004 Produktund prozessorientiertes Controlling als Instrument eines erfolgreichen Informationstechnologie-Managements 117. Stephan Thesmann, Martin Frick, Dominik Konrad Dez. 2004 E-Learning an der Hochschule Pforzheim 118. Norbert Jost (Hrsg.) Juni 2005 Technik-Forum 2004: Innovative Werkstoffaspekte und Laserbehandlungstechnologien für Werkzeuge der Umformtechnik 119. Rainer Gildeggen Juni 2005 Internationale Produkthaftung 120. Helmut Wienert Oktober 2005 Qualifikationsspezifische Einkommensunterschiede in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung von Universitätsund Fachhochschulabsolventen 121. Andreas Beisswenger, Bernd Noll Nov. 2005 Ethik in der Unternehmensberatung – ein vermintes Gelände? 122. Helmut Wienert Juli 2006 Wie lohnend ist Lernen? Ertragsraten und Kapitalendwerte von unterschiedlichen Bildungswegen 123. Roland Wahl (Hrsg.) Sept. 2006 Technik-Forum 2005: Umformwerkzeuge - Anforderungen und neue Anwendungen. Mit Beiträgen von Edmund Böhm, Eckhard Meiners, Andreas Baum, Ursula Christian und Jörg Menno Harms 124. Mario Schmidt Dez. 2006 Der Einsatz von Sankey-Diagrammen im Stoffstrommanagement 125 Norbert Jost (Hrsg.) Okt. 2007 Technik-Forum 2006: Innovative neue Techniken für Werkzeuge der Kaltverformung. Mit Beiträgen von Franz Wendl, Horst Bürkle, Rainer Menge, Michael Schiller, Andreas Baum, Ursula Christian, Manfred Moik und Erwin Staudt. 126 Roland Wahl (Hrsg.) Okt. 2008 Technik-Forum 2007: Fortschrittsberichte und Umfeldbetrachtungen zur Entwicklung verschleißreduzierter Umformwerkzeuge. Mit Beiträgen von Klaus Löffler, Andreas Zilly, Andreas Baum und Paul Kirchhoff. 127. Julia Tokai, Christa Wehner Okt. 2008 Konzept und Resultate einer Online-Befragung von Marketing-Professoren an deutschen Fachhochschulen zum Bologna-Prozess 128 Thomas Cleff, Lisa Luppold, Gabriele Naderer, Jürgen Volkert Dez. 2008 Tätermotivation in der Wirtschaftskriminalität 129 Frank Thuselt Juni 2009 Das Arbeiten mit Numerik-Programmen. MATLAB, Scilab und Octave in der Anwendung. 130 Helmut Wienert August 2009 Wachstumsmotor Industrie? Zur Bedeutung des verarbeitenden Gewerbes für die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts 131 Sebastian Schulz Sept. 2009 Nutzung thermodynamischer Datensätze zur Simulation von Werkstoffgefügen (aus der Reihe „Focus Werkstoffe“, Hrsg. Norbert Jost). 132 Hanno Beck; Kirsten Wüst Sept. 2009 Gescheiterte Diäten, Wucherzinsen und Warteprämien: Die neue ökonomische Theorie der Zeit. 133 Helmut Wienert Sept. 2009 Was riet der Rat? Eine kommentierte Zusammenstellung von Aussagen des Sachverständigenrats zur Regulierung der Finanzmärkte und zugleich eine Chronik der Entstehung der Krise 134 Norbert Jost (Hrsg.): TechnikForum 2008 Werkstoffe und Technologien zur Kaltverformung 135 Frank Morelli Januar 2010 Geschäftsprozessmodellierung ist tot – lang lebe die Geschäftsprozessmodellierung! 136 T. Cleff, L. Fischer, C. Sepúlveda, N. Walter Januar 2010 How global are global brands? An empirical brand equity analysis 137 Kim Neuer Juni 2010 Achieving Lisbon – The EU’s R&D Challenge The role of the public sector and implications of US best practice on regional policymaking in Europe 138 Bernd Noll Sept. 2010 Zehn Thesen zur Corporate Governance 139 Pforzheim University März 2011 Communication on progress. PRME Report 2008 140 Rainer Maurer März 2011 Unternehmensverantwortung für soziale und ökologische Nachhaltigkeit – darf man auch anderer Meinung sein? Einige kritische Anmerkungen zum PRME-Report der Hochschule 141. Barbara Reeb, Malte Krome Okt. 2011 Arm trotz Arbeit? Zum Für und Wider von Mindestlöhnen 142. Daniel Wyn Müller Mai 2012 Titanschäume als Knochenimplantat (aus der Reihe „Focus Werkstoffe“, Hrsg. Norbert Jost). 143. Alexander Martin Matz, Norbert Jost Mai 2012 Fouling an offenporigen zellulären Werkstoffen auf Al-Basis unter beheizten wässrigen Bedingungen (aus der Reihe „Focus Werkstoffe“, Hrsg. Norbert Jost). 144. Norbert Jost, Roman Klink (Hrsg.) Sept. 2012 Tagungsband zum 1. Pforzheimer Werkstofftag 145. Norbert Jost, Roman Klink (Hrsg.) Sept. 2012 Tagungsband zum 2. Pforzheimer Werkstofftag. Aus der Reihe „Leichtbau“, Hrsg.: N. Jost, R. Klink. 146. Helmut Wienert Febr. 2014 Zur Entwicklung der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) in Deutschland 147. Jürgen Antony April 2014 Technical Change and the Elasticity of Factor Substitution 148. Stephanie Görlach April 2014 Ressourceneffizienz in Deutschland 149. Norbert Jost (Hrsg.) Sept. 2014
VERZEICHNIS DER BISHER ERSCHIENENEN BEITRÄGE DER HOCHSCHULE PFORZHEIM Focus Werkstoffe. Tagungsband zum 3. Pforzheimer Werkstofftag 150. Bernd Noll Aug. 2014 Unternehmenskulturen – entscheidender Ansatzpunkt für wirtschaftsethisches Handeln? 151. Human Resources Competence Center April 2015 50 Jahre Personalmanagement an Der HochschuleJubiläumsband 152. Rainer Maurer Mai 2015 Auf dem Weg zur weltanschaulichen Bekenntnisschule: Das wirtschaftspolitische Leitbild der Hochschule Pforzheim 153. Norbert Jost (Hrsg.) Okt. 2015 Tagungsband Pforzheimer Werkstofftag 154. Jessica Elena Balzer Nov. 2015 Spielen mit guten Gewissen: Ein Vorschlag zur Zertifizierung der deutschen Spielwarenindustrie und ein Schritt näher zum Schachmatt des Greenwashing 155. Jaqueline Paasche Jan. 2016 Kopieren, transformieren, kombinieren – Ideenklau und Plagiarismus in der Werbung 156. Vanessa Zeiler Jan. 2016 Mobile User Experience – Der Einfluss von kognitivem Entertainment auf die Nutzung mobiler Anwendungen 157. Mario Kotzab, Maximilian Pflug Jan. 2016 Das bedingungslose Grundeinkommen 158. Marco C. Melle Jan 2016 Harmonisierung der heterogenen Unternehmensteuern in Europa? Plädoyer für einen Mittelweg 159. Klaus Möller, Julian Gabel, Frank Bertagnolli Aug. 2016 fischer Befestigungssysteme: Change Management in der Distributionslogistik – eine Fallstudie 160. Klaus Möller, Julian Gabel, Frank Bertagnolli Aug. 2016 fischer Befestigungssysteme: Change Management in der Distributionslogistik – eine Fallstudie 161. Wolfgang Heinz Nov. 2016 Die Ethik des Strafens 162. Norbert Jost, Simon Kött (Hrsg.) Okt. 2016 Pforzheimer Werkstofftag 2016 163. Bettina C.K. Binder Kennzahlenmanagement und –controlling Prozessorientiertes Performance Management in internationalen Unternehmen 164. Stefan Walz, Jonas Tritschler, Reinhard Rupp Erweitertes Management Reporting mit SAP S/4HANA auf Basis des Universal Journals 165. Simone Harriehausen Wenn ich zwanzig Ziegen will und Du mir keine geben magst – Ein Überblick über die Möglichkeiten und Methoden der Streitbeilegung 166. Norbert Jost, Simon Kött (Hrsg.) Okt. 2017 Pforzheimer Werkstofftag 2017 167. Helmut Wienert Dez. 2017 Pforzheim: Alles Schmuckstadt – oder was? 168. Norbert Jost; Simon Kött Pforzheimer Werkstofftag 2018 September 2018 169. Bernd Noll 21. Juni 1948 – Startschuss mit Folgen November 2018 170. Katja Flosdorff April 2019 Identifikation und Evaluation von Bewertungskriterien zur optimalen Auswahl von Ideen während des Innovationsprozesses 171. Theresa Süß Juni 2019 Inwiefern kann Behavioral Economics das Ernährungsverhalten erklären und beeinflussen? 172. Viktor Waldschmidt Juni 2019 Clickbait, der ganz große Wurf? Eine Studie über die Verwendung von Clickbaits durch Online-Nachrichtenportale und deren Konsequenzen 173. Rainer Maurer Oktober 2019 Normative Werturteile und Wirtschaftswissenschaft 174. Kristina Weber Oktober 2019 Künstliche Intelligenz im werteorientierten Marketing – Konzeptualisierung des „Value in Context“ und eine Bewertung KI-gestützter Marketingaktivitäten 175. Klaus Möller, Fritz Gairing, Daniel Mezger, Thomas Jehnichen Oktober 2019 Design of Training Processes in Manual Order Picking 176. Martin Leroch Oktober 2021 Moral Institutions and Evolution: In Search of Equilibria 177. Shirin Mayasilci LL.B. Juli 2022 Inhalt und Bedeutung der neu ins bürgerliche Recht eingeführten Update-Pflicht 178. Vanessa Schweikert LL.B. Juli 2022 Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 179. Tsjalle van der Burg Oktober 2022 Competitive Balance and Demand for Football: A Review of the Literature 180. Hans-Joachim Grupp Dezember 2023 Weihnachtsgeschichten aus dem Schwarzwald 181. Tobias Brändle, René Kalweit und Marcel Reiner Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetze und Tarifautonomie Januar 2024 182. Annalena Secci LL.B. Februar 2024 Erstellen und Veröffentlichen von Fotos nach der DSGVO - eine kritische Auseinandersetzung mit Anforderungen am Beispiel von Kinderfotos 183. Denise Flattich LL.B. Oktober 2024 Die CE-Kennzeichnungspflicht im Fokus des neuen Sachmangelbegriffs
