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Technische Richtlinien G 11 „Messgeräte für Gas; Richtlinie für die Wartung und Instandsetzung von selbsttätigen Gaskalorimetern der Fabrikate Foster-Cambridge und Cutler-Nammer“. Ausgabe 12/91

Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

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Physikalisch Technische Bundesanstalt Technische Richtlinien Seite 1 von 5 Anfragen und Bestellungen: Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) Referat Gesetzliches Messwesen, Postfach 33 45, 38023 Braunschweig Messgeräte für Gas Ausgabe: 12/91 Ersatz für: -- G 11 Herausgegeben von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Eichaufsichtsbehörden. Fachlaboratorium: 3.22 Kalorische Größen Richtlinie für die Wartung und Instandsetzung von selbsttätigen Gaskalorimetern der Fabrikate Foster-Cambridge und Cutler-Nammer Vorbemerkung In den Zulassungen der Gaskalorimeter sind die von den Betreibern (oder ihren Beauftragten) auszuführenden Wartungsarbeiten festgelegt. Bei störungsfreiem Betrieb des Gaskalorimeters sind diese Arbeiten ohne die Verletzung von Sicherungsstempeln möglich. Nur bei der Jahreswartung vor der Nacheichung oder bei der Behebung von Störungen werden Stempelstellen verletzt. Führt ein anerkannter Instandsetzer gemäß § 72 Eichordnung (E0) vom 12.08.1988 Arbeiten aus, bei denen Stempelstellen verletzt werden, so bleibt die Gültigkeit der Eichung bestehen, wenn er die entfernten Stempelzeichen durch das Instandsetzerkennzeichen ersetzt und die Nacheichung des Gerätes unverzüglich beantragt wird. Die Ausfallzeiten beschränken sich lediglich auf den Zeitaufwand für die Wartungsund Reparaturarbeiten und die Prüfzeiten. Werden die entsprechenden Arbeiten von einer Firma ausgeführt, die nicht als Instandsetzer anerkannt ist, so wird die Eichung ungültig und das Messgerät darf im geschäftlichen und amtlichen Verkehr nicht mehr verwendet werden, es sei denn, die zuständige Stelle - das Eichamt oder die staatlich anerkannte Prüfstelle - Überwacht den Einbau amtlich vorgeprüfter Teilgeräte. Die Ausfallzeiten des Messgerätes dauern gegebenenfalls bis zur erfolgten Nacheichung, dabei ist der nachfolgende zeitliche Rahmen gemäß Nr. 1.1 und 1.2 einzuhalten. Für die Kontrolle seiner Arbeiten benötigt der Instandsetzer geeignete Prüfgase, die dem jeweiligen Betriebsgas ähnlich sind und deren Brennwert durch Vergleich mit einem kalorimetrischen Kalibriergas bekannt ist. Ein solches Prüfgas muß auch für die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten am Gebrauchsort zur Verfügung stehen. Seite 2 von 5 1 Allgemeine Regeln für Wartungsund Instandsetzungsarbeiten 1.1 Die Reinigungsund Wartungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen einschließlich der erforderlichen Funktionsprüfung des Gaskalorimeters können in der Regel innerhalb einer Woche ausgeführt werden. 1.2 Die Nacheichung soll spätestens in der vierten Woche nach der Instandsetzung erfolgen. 1.2.1 Instandsetzungsarbeiten während der Eichgültigkeitsdauer, nach denen nur eine vereinfachte Prüfung erforderlich ist. Dies betrifft den Austausch folgender Teile: - Brennwertschreiber - Brennwertdrucker - Fernanzeigen - Halteverstärker - Trennverstärker Grundsätzlich sind amtlich vorgeprüfte Teile einzubauen. Der Instandsetzer kontrolliert das instandgesetzte Kalorimeter mit einem geeigneten Prüfgas. Die Funktionskontrolle des Gaskalorimeters vor der Nacheichung erfolgt mit einem geeigneten Kalibriergas. Eine vollständige eichtechnische Prüfung ist nicht erforderlich. 1.2.2 Instandsetzungsarbeiten, nach denen eine Nacheichung mit Wiederholung der vollständigen Prüfung erforderlich ist: - Austausch des Messumformers mit Thermometerpaar - Austausch des Wärmetauschers - Arbeiten am Gasmesser und am Wärmeträgerluftmesser oder deren Austausch 2 Verfahren und zeitlicher Ablauf bei einer Jahreswartung 2.1 Reinigung des Gaskalorimeters. Vor Beginn der Arbeiten ist ein Prüfbericht (Anlage 1) zu erstellen. 2.2 Der Brennwertschreiber und der Messumformer mit dem dazugehörigen Thermometerpaar sind gegen amtlich vorgeprüfte Geräte auszutauschen. 2.3 Prüfung des Gaskalorimeters nach der Reinigung. Die Ergebnisse sind in den Prüfbericht (Anlage 2) einzutragen. TR G 11 Seite 3 von 5 2.3.1 Mit Hilfe der Tauchglockeneinrichtung ist das Gas/LuftVerhältnis zu überprüfen und gegebenenfalls auf eine Abweichung < 0,1 % einzustellen. Diese Arbeiten sind frühestens am Tag nach der Befüllung des Gaskalorimeters mit Wasser auszuführen. 2.3.2 Die Symmetrie des Temperaturmesskreises ist zu prüfen (nicht einzustellen). 2.3.3 Ein Prüfgas, dessen Brennwert dem mittleren Brennwert des Betriebsgases nahekommt, wird auf das Gaskalorimeter geschaltet. Weicht die Brennwertanzeige des Gaskalorimeters um mehr als 30 Wh/m3 vom Prüfgaswert ab, so ist mit Hilfe der Umlenkplatte im Wärmetauscher die Abweichung zu minimieren. Der Schlitz zum Verstellen der Umlenkplatte soll so ausgelegt sein, dass nach beiden Seiten eine Reserve verbleibt. 2.4 Nach Abschluß der Prüfungen gemäß Nr. 2.3 entwertet der Instandsetzer das Eichzeichen auf dem Hauptschild des Gaskalorimeters so, dass die Jahreszahl noch lesbar ist. Die verletzten Sicherungsstempel werden durch sein Stempelzeichen ersetzt. Das Instandsetzerkennzeichen (mit Datum und Kennbuchstaben) ist in der Nähe des Hauptstempels aufzubringen. Danach ist die Instandsetzungsmeldung - möglichst vor Ort vom Auftraggeber unterschrieben - umgehend der zuständigen Stelle zuzuleiten. Entsprechende Eintragungen sind im Wartungsbuch vorzunehmen. Die Prüfberichte (Anlage 1 und 2) verbleiben bis zur Nacheichung im Wartungsbuch des Gaskalorimeters. 2.5 Bis zur Nacheichung ist das Gaskalorimeter vom Betreiber oder seinem Beauftragten wöchentlich mit einem Prüfgas zu prüfen; die Ergebnisse sind in das Wartungsbuch einzutragen. 2.6 Nach der Nacheichung sind die Prüfberichte des Instandsetzers den amtlichen Prüfprotokollen beizufügen. Seite 4 von 5 TR G 11 Seite 5 von 5