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Studienordnung für das Unterrichtsfach Musik an der
Universität-Gesamthochschule-Paderborn in dem
Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für
das Lehramt für die Primarstufe (Musik als ...
Universität Paderborn
Paderborn, 1987
urn:nbn:de:hbz:466:1-27499
Amtliche Mitteilungen
Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn
Studienordnung
für das Unterrichtsfach Musik
an der Universität -Gesamthochschule -Paderborn
in dem Studiengang
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe
(Musik als weiteres Unterrichtsfach)
Vom 15. Dezember 1987
18. Dezember 1987 Jahrgang 1987
Nr.: 40
Studienordnung
für das Unterrichtsfach Musik
an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
in dem Studiengang
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe
(Musik als weiteres Unterrichtsfach)
Vom 15. Dezember 1987
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über
die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-West¬
falen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt
geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfa¬
len vom 17. Dezember 1985 (GV. NW. S. 765), hat die Universität
- Gesamthochschule - Paderborn die folgende Studienordnung er¬
lassen:
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Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Zugangsvoraussetzung 3
§ 3 Besondere Studienvoraussetzungen 3
§ 4 Studienbeginn 3
§ 5 Gliederung des Studiums und der Prüfungen 4
§ 6 Ziele und Inhalte des Studiums 5
§ 7 Inhalte des Grundstudiums 5
§8Abschluß des Grundstudiums 6
§ 9 Inhalte des Hauptstudiums 6
§ 10 Schulpraktische Studien 7
§ 11 Leistungsnachweiseals Zulassungsvoraussetzung zur
Ersten Staatsprüfung 7
§ 12 Erste Staatsprüfung für das Lehramt Musik für die
Primarstufe (Musik als weiteres Unterrichtsfach) 7
§ 13 Die fachpraktische Prüfung 7
§ 14 Teilgebiete für die mündliche Prüfung und die Arbeit
unter Aufsicht g
/
§ 15 Studienplan g
§ 16 Studienberatung g
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und
Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung 9
§ 18 Obergangsbestimmungen 10
§ 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung 10
ANHANG: Studienplan
3
§ 1
Geltungsbereich
Das Studium mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier
Unterrichtsfächer. Im Rahmen dieses Studiums regelt diese Studienordnung das
Studium im Fach Musik (als weiteres Unterrichtsfach).
Der Studienordnung liegen zugrunde:
- das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehreraus¬
bildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 28. August 1979
(GV. NW. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1985 (GV. NW.
S. 370),
- die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungs¬
ordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1985 (GV. NW.
S. 777).
§ 2
Zugangsvoraussetzung
Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungenzum Besuch einer
Wissenschaftlichen Hochschulenachweist
- durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder
- ein Zeugnis über eine einschlägige fachgebundeneHochschulreife oder
- ein Zeugnis einer als gleichwertig anerkannten anderen Vorbildung.
Näheres regelt die Einschreibungsordnungder Universität-Gesamthochschule-Paderborn.
§ 3
Besondere Studienvoraussetzungen
Für ein erfolgversprechendes Studium sind musikalische Grundkenntnisse und Fertig¬
keiten im Spiel eines Instruments oder eine entsprechende gesangliche Vorbildung
unerläßlich. Daher ist der Nachweis besonderer Eignung für das Fach Musik vor der
Einschreibung durch die Ablegung einer Eignungsprüfungzu erbrinqen 5 Abs. 5 LPO).
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Eignungsprüfungund die Durchführung sind
in der Satzung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Musik
vom 13.5.1983 geregelt.
§ 4
Studienbeginn
Das Veranstaltungsangebot wird unter der Voraussetzung geplant, daß das Studium in
der Regel zum Wintersemester aufgenommen wird. Ein Studienbeginn zum Sommersemester
in diesem Rahmen ist jedoch zulässig.
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