scieee Science in your language
[en] (orig)
Universitätsbibliothek Paderborn
Studienordnung für das Unterrichtsfach Musik an der
Universität-Gesamthochschule-Paderborn in dem
Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für
das Lehramt für die Primarstufe (Musik als ...
Universität Paderborn
Paderborn, 1987
urn:nbn:de:hbz:466:1-27499
Amtliche Mitteilungen
Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn
Studienordnung
für das Unterrichtsfach Musik
an der Universität -Gesamthochschule -Paderborn
in dem Studiengang
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe
(Musik als weiteres Unterrichtsfach)
Vom 15. Dezember 1987
18. Dezember 1987 Jahrgang 1987
Nr.: 40
Studienordnung
für das Unterrichtsfach Musik
an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
in dem Studiengang
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe
(Musik als weiteres Unterrichtsfach)
Vom 15. Dezember 1987
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über
die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-West¬
falen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt
geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfa¬
len vom 17. Dezember 1985 (GV. NW. S. 765), hat die Universität
- Gesamthochschule - Paderborn die folgende Studienordnung er¬
lassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Zugangsvoraussetzung 3
§ 3 Besondere Studienvoraussetzungen 3
§ 4 Studienbeginn 3
§ 5 Gliederung des Studiums und der Prüfungen 4
§ 6 Ziele und Inhalte des Studiums 5
§ 7 Inhalte des Grundstudiums 5
§8Abschluß des Grundstudiums 6
§ 9 Inhalte des Hauptstudiums 6
§ 10 Schulpraktische Studien 7
§ 11 Leistungsnachweiseals Zulassungsvoraussetzung zur
Ersten Staatsprüfung 7
§ 12 Erste Staatsprüfung für das Lehramt Musik für die
Primarstufe (Musik als weiteres Unterrichtsfach) 7
§ 13 Die fachpraktische Prüfung 7
§ 14 Teilgebiete für die mündliche Prüfung und die Arbeit
unter Aufsicht g
/
§ 15 Studienplan g
§ 16 Studienberatung g
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und
Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung 9
§ 18 Obergangsbestimmungen 10
§ 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung 10
ANHANG: Studienplan
3
§ 1
Geltungsbereich
Das Studium mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier
Unterrichtsfächer. Im Rahmen dieses Studiums regelt diese Studienordnung das
Studium im Fach Musik (als weiteres Unterrichtsfach).
Der Studienordnung liegen zugrunde:
- das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehreraus¬
bildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 28. August 1979
(GV. NW. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1985 (GV. NW.
S. 370),
- die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungs¬
ordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1985 (GV. NW.
S. 777).
§ 2
Zugangsvoraussetzung
Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungenzum Besuch einer
Wissenschaftlichen Hochschulenachweist
- durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder
- ein Zeugnis über eine einschlägige fachgebundeneHochschulreife oder
- ein Zeugnis einer als gleichwertig anerkannten anderen Vorbildung.
Näheres regelt die Einschreibungsordnungder Universität-Gesamthochschule-Paderborn.
§ 3
Besondere Studienvoraussetzungen
Für ein erfolgversprechendes Studium sind musikalische Grundkenntnisse und Fertig¬
keiten im Spiel eines Instruments oder eine entsprechende gesangliche Vorbildung
unerläßlich. Daher ist der Nachweis besonderer Eignung für das Fach Musik vor der
Einschreibung durch die Ablegung einer Eignungsprüfungzu erbrinqen 5 Abs. 5 LPO).
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Eignungsprüfungund die Durchführung sind
in der Satzung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Musik
vom 13.5.1983 geregelt.
§ 4
Studienbeginn
Das Veranstaltungsangebot wird unter der Voraussetzung geplant, daß das Studium in
der Regel zum Wintersemester aufgenommen wird. Ein Studienbeginn zum Sommersemester
in diesem Rahmen ist jedoch zulässig.
4
§ 5
Gliederung des Studiums und der Prüfung
(1) Die Regel Studiendauer beträgt sechs Semester. Die Zulassung zur Ersten Staats¬
prüfung soll gemäß §10 Abs. 1LPO zu Beginn des 6. Semesters beim Staatlichen
Prüfungsamt beantragt werden.
(2) Die Prüfungsordnungläßt verschiedene Möglichkeiten der Prüfungsdurchführung
zu, was auf die Organisation des Studiums zurückwirken kann; der Studienplan
im Anhang bleibt davon unberührt.
Gemäß §12a LPO haben die Studierenden die Möglichkeit, zunächst vornehmlich das
Fach Musik zu studieren. Die endgültige Zulassung zur Ersten Staatsprüfung kann
dann mit den entsprechenden Unterlagen zunächst nur für Musik zu erfolgen.
Die endgültige Zulassung zur Prüfung in den anderen Fächern und in Erziehungs¬
wissenschaft wird gesondert ausgesprochen.
Bei den Fächerverbindungen mit Musik bestehen folgende Möglichkeiten der Eintei¬
lung der Ersten Staatsprüfung:
I. 1. Prüfung im Fach Musik ggf. schon in Verbindung mit Erziehungswissenschaft
(Nachweis des abgeschlossenen Studiums in Musik)
2. Schriftliche Hausarbeit im Schwerpunktfachoder in Erziehungswissenschaft
(Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums)
3. Prüfung in den anderen Fächern und ggf. in Erziehungswissenschaft
Die unter 1, 2 und 3 genannten Prüfungsleistungen sind innerhalb von 3 Jahren
zu erbringen.
II. 1. Hausarbeit im Schwerpunktfachoder in Erziehungswissenschaft
2. Prüfung im Fach Musik, in Erziehungswissenschaft und den anderen Fächern
Die unter 2 genannten Prüfungsleistungen sind innerhalb von 8Monaten zu er¬
bringen.
(3) Soll die Prüfung im Fach Musik als erste Prüfungsleistung erbracht werden, so muß
für die Zulassung zunächst nur für das Fach Musik der Nachweis des ordnungsgemäßen
Studiums geführt werden und die fachpraktische Prüfung abgelegt sein.
Der Zweite Prüfungsabschnitt besteht aus je einer Prüfung in Erziehungswissenschaft
und in der Fächern, sofern die Prüfung im Fach Musik nicht bereits gemäß §12a Abs.3
LPO vorgezogen wurde. In diesen Prüfungen sind als Prüfungsleistungen schriftliche
Arbeiten unter Aufsicht 14 LPO) und mündliche Prüfungen 16 LPO) zu erbringen.
Zusätzlich ist nach § 4 Abs. 2 LPO vor Ergänzung des Antrags auf Zulassung zum Zwei¬
ten Prüfungsabschnitt 11 Abs. 5 Ziffer 4 LPO) eine fachpraktische Prüfung abzu¬
legen, in der die künstlerisch-praktischen Studienergebnisse bewertet werden 13).
(4) Die Regelstudienzeit umfaßt die Regel Studiendauer von 6 Semesters. Die Prüfungs¬
leistungen des Zweiten Prüfungsabschnittes sollen in der Ersten Staatsprüfung inner¬
halb von 3 Jahren nach dem Ende der Regel Studiendauer erbracht werden (vgl. dazu
§ 5 Abs. 2, I und II).
(5) Das Studium im Fach Musik (als weiteres Unterrichtsfach) umfaßt etwa 25 Semester-
wochensturiden,wovon auf den Pflichtbereich (P) höchstens 12, auf den Wahlpflicht¬
bereich höchstens 11 und auf den Wahlbereich höchstens 2 Semesterwochenstunden ent¬
fallen, sowie 2 SemesterwochenstundenSchulpraktische Studien.Es gliedert sich in
ein Grundstudium von in der Regel 11 Semesterwochenstunden und in ein Hauptstudium
von in der Regel 14 Semesterwochenstunden.(Obersicht: siehe Studienplan im Anhang).
Im übrigen wird auf die §§ 4 und 12a LPO verwiesen.
5
§ 6
Ziele und Inhalte des Studiums
Durch das Studium soll der Student/die Studentin grundlegende künstlerisch-praktische,
fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. Er/sie
soll insbesondere die fachliche Eignung erwerben, um als Lehrer/in den Musikunterricht
in der Primarstufe ordnungsgemäß erteilen zu können.
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche, künst¬
lerischer Disziplinen bzw. Teilgebiete voraus:
Semesterwochenstunden (SWS)
reich Künstlerische Disziplinen
bzw. Teilgebiete Pflicht-
veranst. Wahlpfl.
veranst. Wahl
veranst.
- Musikpraxis 1. Hauptinstrument (Akkordinstrument) X
2. Stimmbildung/Gesang X
3. Grundlagen der Musiktheorie X
4. Ensembleleitung X
5. Schul praktisches Instrumental spiel/
Improvisation X
- Musikwissenschaft 1. Epochen der Musikgeschichte X
X
(2SWS)
2. Systematische Musikwissenschaften X
- Musikpädagogik/
Didaktik der
Musik
1. Musikpädagogische Konzeptionen der
Gegenwart X
2. Didaktik und Methodik einzelner
Lernfelder des Musikunterrichts in
der Primarstufe X
§ 7
Inhalte des Grundstudiums
(1) Das Grundstudium umfaßt in der Regel die ersten 3 Semester des Studiengangs und
ca. 12 Semesterwochenstunden.
(2) Das Grundstudium umfaßt Veranstaltungen aus folgenden künstlerischen Disziplinen
bzw. Teilgebieten (vgl. § 6): 'Semesterwochenstd.
(SWS) Veran¬
stal¬
tung s-
form
Grundstudium Künstlerische Disziplinen bzw. Teilgebiete Pflicht Wahl-
Pfl .Wahl
Bereich A AI Hauptinstrument 3 0
A2 Stimmbildung 20
A3 Grundlagen der Musiktheorie 4 0
A4 Ensembleleitung 1 0
Bereich C C2 Didaktik und Methodik einzelner Lernfel¬
der des Musikunterrichts in der Primar¬
stufe (z.B. Produktion, Reproduktion, Re¬
zeption, Transposition, Reflexion)
2PS/Ü
6
§8
Abschluß des Grundstudiums
Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums ist auszustellen,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Vorlage eines Leistungsnachweises im Teilgebiet A1: Hauptinstrument
Der Leistungsnachweis wird ausgestellt aufgrund eines Vorspiels von ca. 20 Minuten
Dauer.
2. Vorlage eines Leistungsnachweises im Teilgebiet A3: Grundlagen der Musiktheorie
Der Leistungsnachweis wird ausgestellt aufgrund einer zweistündigen Klausur in
der Teildisziplin Satzlehre und einer einstündigen Klausur in der Teildisziplin
Gehörbildung.
3. Vorlage eines Leistungsnachweises aus dem Teilgebiet C2: Didaktik und Methodik ein¬
zelner Lernfelder des Musikunterrichtsin der Primarstufe.
Der Leistungsnachweis wird ausgestellt aufgrund eines Referates bzw. einer Haus¬
arbeit. Das Nähere regelt der verantwortliche Lehrende zu Beginn der Lehrveranstaltung.
§9 -
Inhalte des Hauptstudiums
(1) Das Hauptstudium umfaßt Veranstaltungen aus folgenden künstlerischen Disziplinen
bzw. Teilgebieten (vgl. §6):
Haupt¬
studium Künstlerische Disziplinen bzw.
Teilgebiete Semesterwochenstunden
(SWS) Veran-
stalt. Bemerkungen
Pflicht-
veranst. Wahlpfl .-
veranst. Wahl-
veranst. form
Bereich AI Hauptinstrument 10
AA4 Ensembleleitung 1
A5 Schulpraktisches Instrumental -
spiel /Improvisation 2
Bereich
B
B1 Epochen der Musikgeschichte
oder
B2 Systematische Musikwissen¬
schaften (z.B. Musikpsycholo¬
gie, Musiksoziologie,Physika¬
lische Grundlagen der Musik)
>
)
3
>V/S
-.S -
Nachzuweisen
sind Studien
in einem
Teilgebiet
des Bereichs
B
Bereich
C
C1 MusikpädagogischeKonzeptio¬
nen der Gegenwart (z.B. Hand-
lungsorientierter Musikunter¬
richt)
C2 Didaktik und Methodik ein¬
zelner Lernfelder des Musik¬
unterrichts in der Primar¬
stufe (Produktion, Reproduk¬
tion, Transposition, Re¬
flexion)
>
;
' 2
)
) s V/S
s/o
Nachzuweisen
sind Studien
in beiden
Teilgebieten
des Bereichs
C
Schul praktische Studien 2 " s/o
(2) Eine Lehrveranstaltungkann mehreren Teilgebieten zugeordnet werden; die Zuord¬
nung wird vom Fachbereich bekanntgemacht.
Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungs¬
nachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.(Vgl. dazu
§ 11).
§ 10
Schul praktische Studien
(1) In das Studium im Studiengang Musik für das Lehramt für die Primarstufe sind schul¬
praktische Studien im Umfang von mindestens 2 SWS einzubeziehen,und zwar im Rahmen
einer Veranstaltung des Hauptstudiumszum Teilgebiet C2: Didaktik und Methodik ein¬
zelner Lernfelder des Musikunterrichtsin der Primarstufe (Seminar oder Übung "mit
Fachpraktikum").
(2) Die schulpraktischenStudien werden in Form eines semesterbegleitenden Tagesprakti¬
kums oder eines Blockpraktikumsdurchgeführt.
(3) Die Erteilung eines Testates setzt neben regelmäßiger Teilnahme voraus, daß der Prak¬
tikant/die Praktikantin mindestens eine Unterrichtsstundeerteilt und einen ausführ¬
lichen Unterrichtsentwurferstellt hat.
§ 11
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
Für die Zulassung zur'Prüfung ist nach §26 Abs. 4 LPO ein Leistungsnachweis aus einem
Teilgebiet des Bereichs Cvorzulegen (vgl. §6). Dieser Leistungsnachweis wird aufgrund
einer Schrifltichen Hausarbeit erworben, die mindestens den Anforderungenan eine zwei¬
stündige Arbeit unter Aufsicht entspricht. Das Nähere regelt der/die verantwortliche
Lehrende zu BegThn der Lehrveranstaltung.
§ 12 .
Erste Staatsprüfungfür das Lehramt-Musik für die Primarstufe (Musik als
weiteres Unterrichtsfach)
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Musik für die Primarstufe (als weiteres Unterrichts¬
fach) besteht aus einer fachpraktischenPrüfung, einer Arbeit unter Aufsicht und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Für die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung gelten die Prüfungsvoraus¬
setzungen, die in § 11 aufgeführt sind. Zusätzlich zu den dort geforderten Unter¬
lagen ist als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß §5Abs. 1LPO eine Stu¬
dienbescheinigung vorzulegen,die von einem/einerLehrenden des Faches Musik unter¬
zeichnet ist. Voraussetzung für die Unterzeichnung der Studienbescheinigung ist, daß
der/die Studierende im Rahmen der obligatorischen Semesterwochenstunden den Besuch
sämtlicher von ihm/ihr angegebener Seminare und Übungen nachweisen kann.
§ 13
Die fachpraktische Prüfung
(1) Die fachpraktische Prüfung wird im Hauptinstrument (künstlerische Disziplin A1)
und in einer weiteren künstlerischen Disziplin abgelegt. Als weitere künstlerische
Disziplinen für die fachpraktische Prüfung können gewählt werden:
8
A2 Stimmbildung/Gesang
A4 Ensembleleitung
A5Schul praktisches Instrumental spiel/Improvisation
(2) Die künstlerischen Disziplinen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung
sind, müssen während des Fachstudiumserfolgreich abgeschlossen werden. Der ge¬
eignete Zeitpunkt und die Form des Abschlusses sind aus der folgenden Tabelle er-
sichtl ich.
Künstlerische Disziplin Geeigneter Zeitpunkt für den Nach¬
weis Erbringung und Umfang der
Leistung
A2 Stimmbildung/Gesang im Zusammenhang mit der Teilnahme
am Seminarchor Vortrag eines Liedes/einer
Chorpartie (ca. 10 Min.)
A3 Grundlagen der
Musi ktheorie
(Musiktheorie I/II)
Ende des 2. oder 3. Semesters Eine abschließende Klausur
in der T.eildiszipl in Satz¬
lehre (2Std.) und eine ab¬
schließende Klausur in der
Teildisziplin Gehörbildung
(1 Std.)
A4 Ensembleleitung Ende des 5. Semesters Einstudierung eines Chor¬
satzes (20 Minuten)
A5 Schul praktisches
Instrumentalspiel/
Improvisation
nach Teilnahme an einer entspre¬
chenden Veranstaltung Abschlußaufgabe zur Veran¬
staltung (ca. 10 Min.) oder
Fachgespräch (ca. 15 Min.)
(3) Der Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung soll im 6. Semester gestellt
werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Nachweis der besonderen Eignung zum Studium des Faches Musik (bei Studienbeginn
ab WS 84/85).
b) Angaben zur weiteren künstlerischen Disziplin, die (neben dem Hauptinstrument AI)
Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sein soll (vgl. Abs. 1).
c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu zwei künstlerischen
Disziplinen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind.
Die Bescheinigungender Hochschule über den erfolgreichen Abschluß derjenigen künstle¬
rischen Disziplinen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, sind dem
Prüfungsamtspätestens bis zum Zeitpunkt der Festsetzung des Termins für die Prüfung
in der zweiten künstlerischen Disziplin vorzulegen.
(4) Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument sowie in der weiteren künstle¬
rischen Disziplin jeweils höchstens 20 Minuten.
(5) Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jeder ihrer Teile mit mindestens
"ausreichend" (4,0) bewertet wurde.
(6) Die fachpraktische Prüfung kann in jeder Prüfungsdisziplin einmal wiederholt
werden. Da die fachpraktische Prüfung Zulassungsvoraussetzung für den Zweiten
Prüfungsabschnitt ist, kann die Erste Staatsprüfung bei wiederholtem Nichtbestehen
der fachpraktischen Prüfung nicht fortgesetzt werden.
9
§ 14
Teilgebiete für die mündliche Prüfung und die Arbeit unter Aufsicht
1) Für die mündliche Prüfung und die Arbeit unter Aufsicht bennent der Student/die
Studentin ein Teilgebiet des Bereichs Cund ein weiteres Teilgebiet des Bereichs
Boder C. Aus mindestens einem der Prüfungsteilgebiete darf kein Leistungsnach¬
weis nach § 11 vorgelegt worden sein. Zu jedem Teilgebiet gibt der Kandidat/die
Kandidatin den besonderen Schwerpunkt seiner/ihrer Studien an.
[2) Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der
Regel vier Semesterwochenstunden 48a LPO).
§ 15
Studienplan
!\uf der Grundlage dieser Studienordnung hat das Fach Musik einen Studienplan aufge¬
stellt, der der Studienordnung als Empfehlung an den Studenten/die Studentin für einen
sachgerechten Aufbau des Studiums hinzugefügt ist (siehe Anhang). Ober diesen Studien-
olan hinaus wird allen Studierenden des Faches Musik die regelmäßige Teilnahme an min¬
destens einem Ensemble der Hochschule (Seminarchor, Hochschulorchester, Hochschulchor,
Kammermusik, Big Band, Bläserkreis) sowie der Besuch von Veranstaltungen zum schulprak¬
tischen Klavierspiel dringend empfohlen.
§ 16
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatungsstelle
(ZSB) der Universität-Gesamthochschule-Paderborn. Sie erstreckt sich auf Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmög¬
lichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderung; sie umfaßt bei
studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch psychologische Beratung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Musik erfolgt durch ein Mit¬
glied des Fachbereichs, das vom Fachbereichsrat benannt wird (Studienberater).
Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt den Studenten/die Studentin vor
allem in Fragen der Studienordnung . Darüber hinaus stehen alle Lehrenden des
Faches in ihren Sprechstunden zu Fragen der Studientechniken und der Wahl der
Schwerpunkte des Studiengangs zur Verfügung.
§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studienleistungen, die an Wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulenund
Musikhochschulen(Einrichtungen gem. §2Abs. 1 und 2LABG) erbracht worden sind,
jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung ange¬
rechnet werden 18 Abs. 1LABG i.V.m. § 10 Abs. 4 LPO).
10
(2) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hoch¬
schulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsord¬
nung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zu¬
lassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im Fach Mu¬
sik zu erbringenden Studienleistungen 18 Abs. 2 LABG i.V.m. § 10
Abs. 4 LPO).
(3) Studien, die nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 LPO ent¬
sprechen, werden nicht angerechnet.
(4) Als Erste Staatsprüfung oder als Prüfung im Fach Musik können nur be¬
standene Hochschulabschlußprüfungen oder Staatsprüfungen nach einem
Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Prüfungsleistun¬
gen aus solchen Prüfungen anerkannt werden 49 LPO).
(5) Die Entscheidung trifft das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an
Schulen.
Die Bestimmungen dieser Studienordnung werden für diejenigen Studierenden
wirksam, die ihr Studium bzw. den gegenüber der bisherigen Regelung geän¬
derten Studienabschnitt (Hauptstudium) nach Inkrafttreten dieser Studien¬
ordnung beginnen.
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Studienordnung außer Kraft. § 18
bleibt unberührt.
(2) Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Univer¬
sität - Gesamthochschule - Paderborn veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbe¬
reichs 4 vom 25.06.1986 und des Beschlusses des Senats der Universität -
Gesamthochschule - Paderborn vom 9.12.1987 sowie der Genehmigung des
Rektors der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 15.12.1987.
Paderborn, den 15. Dezember 1987
§ 18
Übergangsbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(Prof. Dr. H.-D. Rinkens)
Anhang: Studienplan
oo CO
cQJ
3
IM T3
U
U •M CU C
Ph 3 M 0)
3■HD h
ot tri NJ3 CO QJXI Xi
rC 00 cd O g
u>X> CO3
co C
co -0 co 3
3 C_) N
4-1 ^OC3
M3 4J
23 co
Da X X XXCOO. X
X! •H 3
UCUCO
rO
tu t-J X /""^ V
3 ^~N ,.—. /—N
h j: XXX
D Ol)U
-M 0) cd
W J3 Z
* U
.v£>cu
r. 4J
co CN CN CN CN CN
m 0)
* Ö
tu
<r co
I co
.VI (1)
0013 3
3 -w
3 co
4J 3 X) XX
W J3 3
■H U 3
1CDCd i-J
H c L9
l-l
CO 0)
4J
CO CN
CN 0) mCN <r
* £
cu
CO
•U
CO
cQ_
Oi Oh
>-l 4-1 o. Ph cu Oh CL.. 3^3
CJ 1-4 CL
> (0
1
E E >0 33
C £ 3=) SP sp S3 33 CO
cu o >CO cn
> 4-1
CO
3-<r CN <r CN CM CN CN <r CN
CO
4J
CU
■r-t
XM1jM
CU ücu 11 O 1 *H
00 CO •H Cc1 ^ 1*r4 T3 T3 00 00
H3H0) CU CU---1 c4P :c0 O 33
»H OME
3 -
00 CO CU aa x: co CO3
CD XJ 0) «3CO
^ 4J QJ ^ Ax>
HH JZ n ß •H 32 CO N ■rl ÜJ-O Ol c:3>
\0*J 00 4J O CO aCO32 T3 CU
3^MCO 3303 t-i h
•H ^oo •H 1-1 c Ü 32 cu ^WCU
i—I <; cCA i-t "J X> •H 3 X) *H CO3
Oi (0 3QCO CU CO CU4-J O 3 H CO
•1-1
CO £CO*f-4 ■H d 3& u *H CUCO 3 tu
N 4-1 <u 00 CU> X) tu £CJ co T3 ^ 4-t W Cs] CN
CO eOhp.C O XI co 3 •H 3 -3 1-1
CU 0) 3 <J 1-t 3 o CU *H C 3 4-i 1-j C Ecd cj
Q E OO XJ 4J COex ■H O J3 00 CU •H ^ CU«H H 3
3c•H E CX OO 00 cd m m •H 4-)
CU H 3 3CU 4-1M 00 w cu CO 00 OJ 00 13 )-l U-4 EE' <u
XI «J xj Vi—1 3 *-> »H COÜ C 'H 14 Q) 3 3 CU«r4
cj CO 1—I 00 OJ COir-l 3 a> .c uT3 3 Q 0) 4J 4-i ^COXJ
CA 3cfl t-i CU U 4-1 CJ CO :c0 Vi J-i\ C 3 co *H cu
i—i £t CX,-H £ £ -rl E ■*-» CU<D x: m f-* 3 V4 4J E 00
H4-1 X> Ei-1 a :3 CJj3 CUM-l M T3 O -H D ^ cd M CUi-t
<u o. cQ> 3 co M-l«iH CJ 4J CO 4-1 00 N *H E 3 -H
3 3 CO JZ i-H 3 J3 co CO4= co 3 3 O C co *H 1-1
i-l cu
4J cd 4J HcO CO •w.u v >, O 3 0) .,-1 öß-H 3 U a, 0) H
VI XCO ÜDd CO 4M ÜJ COOO CO CO 32 3 tu cd cu 22 P- J
3CJ +J E
:3 cd •H 3
MCNJ CO <T mCN CN 1*4 E N
11 u 1 3
11CO 1 3 4J 10 1 cu 1 *H CU
3 4= M cu 14-1 ^60 ^ XI M 4-1 -H
CUU X•H COCO CO\ Cd *r-l 3 OJXJ
COccj COCO
X. CO
X) X3 Jrf CO xi tOj3 3
x> CU 3Li O 3 ICd«H -r^ «r-l 3 u1-1U 4-1
3 l-i <c 32 ex m S '3 CO CJ £D- 00 O w 32 CO O. COCO
jj cu
CO_Q