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Ordnung für die Zwischenprüfung in dem Studiengang
Wirtschaftswissenschaft mit dem Abschluß Erste
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
an der Universität - Gesamthochschule - ...
Universität Paderborn
Paderborn, 1993
urn:nbn:de:hbz:466:1-26095
Amtliche Mitteilungen
Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn
für die Zwischenprüfung in dem Studiengang
Wirtschaftswissenschaft
mit dem Abschluß Erste-Staatsprüfung für das
Lehramt für die Sekundarstufe II an der
Universität -Gesamthochschule -Paderborn
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Ordnung
Vom 11. März 1992
22. September 1993 Jahrgang 1993
Nr.: 11
GABI. NW. II Nr. 5/92 139
Ordnung für die Zwischenprüfung
in dem Studiengang Wirtschaftswissenschaft
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Vom 11. März 1992
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 90 Abs. 3 Satz 2 und des § 91 Abs. 1des
Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GV. NW. S. 518), hat die
Universität - Gesamthochschule - Paderborn die folgende Zwischen¬
prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Dauer des Grundstudiums, Meldefrist
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüferinnen und Beisitzerinnen
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Besondere Bestimmungen
§ 7 Zulassung
§ 8 Zulassungsverfahren
§ 9 Art und Umfang der Prüfung
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Be¬
stehen der Zwischenprüfung
§ 11 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 12 Zeugnis
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Übergangsbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten und Veröffentlichung
l. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums im Sinne
des § 7 Abs. 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekannt¬
machung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch
Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), in dem Studiengang
Wirtschaftswissenschaft mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt für die Sekundarstufe II. Durch die Zwischenprüfung soll die
Kandidatin 1) nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und
daß sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein
methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung an¬
geeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu
betreiben.
(2) Anstelle einer punktuellen Zwischenprüfung wird im Studiengang Wirt¬
schaftswissenschaft der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums durch
den Erwerb studienbegleitender Leistungsnachweise erreicht 9).
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§ 2
Dauer des Grundstudiums, Meldefrist
(1) Das Grundstudium dauert vier Semester und umfaßt etwa die Hälfte
des für das Studium des Lehramtes Wirtschaftswissenschaft für die Se¬
kundarstufe II vorgesehenen Studienumfangs. Die letzte Prüfung zum Er¬
werb eines Leistungsnachweises soll in der Regel vor Beginn des fünften
Semesters abgeschlossen sein. Die Prüfungslermine liegen jeweils am
Ende eines Semesters. Die genauen Prüfungstermine werden rechtzeitig,
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung, durch Aushang bekannt¬
gemacht.
(2) Die Meldung zur Zwischenprüfung soll vor dem Erwerb des ersten
studienbegleitenden Leistungsnachweises durch schriftlichen Antrag beim
Prüfungsausschuß erfolgen.
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung
zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirt¬
schaftswissenschaften einen Prüfungsausschuß aus sieben Mitgliedern.
Der Prüfungsausschuß setzt sich aus vier Professorinnen, einer wissen¬
schaftlichenMitarbeiterinund zwei Studentinnen des Fachbereiches Wirt¬
schaftswissenschaften zusammen. Der Ausschuß wählt seine Vorsitzende
und deren Stellvertreterin aus der Gruppe der Professorinnen. Der Fach¬
bereichsrat wählt für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnah¬
me der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin Vertreterinnen. Die Amtszeit
der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und aus der Gruppe der
wissenschaftlichen Mitglieder beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studen¬
tischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah¬
rens- und des Verwaltungsprozeßrechts.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser
Ordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch¬
führung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung
über. Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entschei¬
dungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß regelmäßig, minde¬
stens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat des Fachbereichs 5 über die
Entwicklung der Prüfungen und die Studienzeiten zu berichten. Er gibt
Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und
der Studienpläne und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamt¬
noten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben
für alle Regelfälle auf die Vorsitzende übertragen; dies gilt nicht für Ent¬
scheidungen über Widersprüche und für die Inhalte des Berichts an den
Fachbereichsrat.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Pro¬
fessorinnen und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wir¬
ken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere
bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studienzeiten,
Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben
und der Bestellung von Prüferinnen und Beisitzerinnen, nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der
Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.Die Mit¬
glieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen, die Prüferinnen
und die Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende zu
Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 4
Prüferinnen und Beisitzerinnen
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen und die Beisitzerinnen.
Er kann die Bestellung der Vorsitzenden übertragen. Als Prüferin oder
Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende
Erste Staatsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat und,
sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, die entspre¬
chende Lehrveranstaltung zum Erwerb des Leistungsnachweises durch¬
geführt hat.
(2) Die Prüferinnen sind in der Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin kann für eine mündliche Prüfung die Prüferin vorschla¬
gen. Auf die Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen wer¬
den.
§ 5
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaft¬
lichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts
wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissen¬
schaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmenge¬
setzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von
Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen
außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht
wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit fest¬
gestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Stu¬
dienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den An¬
forderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmen¬
den Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schernati-
scher Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten sowie Studien-
und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul¬
partnerschaften zu beachten. Soweit Aquivalenzvereinbarungen nicht vor¬
liegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln
an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
(3) Die bestandene Diplom-Vorprüfung I oder Diplom-Vorprüfung II im
integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft ersetzt die Zwischenprü¬
fung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für den Lehramtsstudiengang
erfüllt sind.
(4) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-
Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund
entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise wer¬
den, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von
Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind
gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschul¬
rektorenkonferenz zu beachten.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen
Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Wahlfach Wirt¬
schaftswissenschaft erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vor¬
schriften des WissHG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
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