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Ordnung für die Zwischenprüfung in dem Studiengang
Wirtschaftswissenschaft mit dem Abschluß Erste
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
an der Universität - Gesamthochschule - ...
Universität Paderborn
Paderborn, 1993
urn:nbn:de:hbz:466:1-26095
Amtliche Mitteilungen
Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn
für die Zwischenprüfung in dem Studiengang
Wirtschaftswissenschaft
mit dem Abschluß Erste-Staatsprüfung für das
Lehramt für die Sekundarstufe II an der
Universität -Gesamthochschule -Paderborn
ir
Ordnung
Vom 11. März 1992
22. September 1993 Jahrgang 1993
Nr.: 11
GABI. NW. II Nr. 5/92 139
Ordnung für die Zwischenprüfung
in dem Studiengang Wirtschaftswissenschaft
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Vom 11. März 1992
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 90 Abs. 3 Satz 2 und des § 91 Abs. 1des
Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GV. NW. S. 518), hat die
Universität - Gesamthochschule - Paderborn die folgende Zwischen¬
prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Dauer des Grundstudiums, Meldefrist
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüferinnen und Beisitzerinnen
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Besondere Bestimmungen
§ 7 Zulassung
§ 8 Zulassungsverfahren
§ 9 Art und Umfang der Prüfung
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Be¬
stehen der Zwischenprüfung
§ 11 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 12 Zeugnis
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Übergangsbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten und Veröffentlichung
l. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums im Sinne
des § 7 Abs. 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekannt¬
machung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch
Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), in dem Studiengang
Wirtschaftswissenschaft mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das
Lehramt für die Sekundarstufe II. Durch die Zwischenprüfung soll die
Kandidatin 1) nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und
daß sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein
methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung an¬
geeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu
betreiben.
(2) Anstelle einer punktuellen Zwischenprüfung wird im Studiengang Wirt¬
schaftswissenschaft der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums durch
den Erwerb studienbegleitender Leistungsnachweise erreicht 9).
§ 2
Dauer des Grundstudiums, Meldefrist
(1) Das Grundstudium dauert vier Semester und umfaßt etwa die Hälfte
des für das Studium des Lehramtes Wirtschaftswissenschaft für die Se¬
kundarstufe II vorgesehenen Studienumfangs. Die letzte Prüfung zum Er¬
werb eines Leistungsnachweises soll in der Regel vor Beginn des fünften
Semesters abgeschlossen sein. Die Prüfungslermine liegen jeweils am
Ende eines Semesters. Die genauen Prüfungstermine werden rechtzeitig,
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung, durch Aushang bekannt¬
gemacht.
(2) Die Meldung zur Zwischenprüfung soll vor dem Erwerb des ersten
studienbegleitenden Leistungsnachweises durch schriftlichen Antrag beim
Prüfungsausschuß erfolgen.
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung
zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirt¬
schaftswissenschaften einen Prüfungsausschuß aus sieben Mitgliedern.
Der Prüfungsausschuß setzt sich aus vier Professorinnen, einer wissen¬
schaftlichenMitarbeiterinund zwei Studentinnen des Fachbereiches Wirt¬
schaftswissenschaften zusammen. Der Ausschuß wählt seine Vorsitzende
und deren Stellvertreterin aus der Gruppe der Professorinnen. Der Fach¬
bereichsrat wählt für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnah¬
me der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin Vertreterinnen. Die Amtszeit
der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und aus der Gruppe der
wissenschaftlichen Mitglieder beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studen¬
tischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah¬
rens- und des Verwaltungsprozeßrechts.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser
Ordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch¬
führung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung
über. Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entschei¬
dungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß regelmäßig, minde¬
stens einmal im Jahr, dem Fachbereichsrat des Fachbereichs 5 über die
Entwicklung der Prüfungen und die Studienzeiten zu berichten. Er gibt
Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und
der Studienpläne und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamt¬
noten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben
für alle Regelfälle auf die Vorsitzende übertragen; dies gilt nicht für Ent¬
scheidungen über Widersprüche und für die Inhalte des Berichts an den
Fachbereichsrat.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Pro¬
fessorinnen und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wir¬
ken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere
bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studienzeiten,
Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben
und der Bestellung von Prüferinnen und Beisitzerinnen, nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der
Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.Die Mit¬
glieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen, die Prüferinnen
und die Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende zu
Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 4
Prüferinnen und Beisitzerinnen
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen und die Beisitzerinnen.
Er kann die Bestellung der Vorsitzenden übertragen. Als Prüferin oder
Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende
Erste Staatsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat und,
sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, die entspre¬
chende Lehrveranstaltung zum Erwerb des Leistungsnachweises durch¬
geführt hat.
(2) Die Prüferinnen sind in der Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin kann für eine mündliche Prüfung die Prüferin vorschla¬
gen. Auf die Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen wer¬
den.
§ 5
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaft¬
lichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts
wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissen¬
schaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmenge¬
setzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von
Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen
außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht
wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit fest¬
gestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Stu¬
dienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den An¬
forderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmen¬
den Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schernati-
scher Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten sowie Studien-
und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul¬
partnerschaften zu beachten. Soweit Aquivalenzvereinbarungen nicht vor¬
liegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln
an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
(3) Die bestandene Diplom-Vorprüfung I oder Diplom-Vorprüfung II im
integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft ersetzt die Zwischenprü¬
fung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für den Lehramtsstudiengang
erfüllt sind.
(4) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-
Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund
entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise wer¬
den, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von
Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind
gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschul¬
rektorenkonferenz zu beachten.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen
Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Wahlfach Wirt¬
schaftswissenschaft erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vor¬
schriften des WissHG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(6) Zuständig für die Anrechnung nach den Absätzen 1bis 5 ist der Prü¬
fungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeitsind zustän¬
dige Fachvertreterinnen zu hören.
(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, so
sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu über¬
nehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht
vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenom¬
men. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1bis 5 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Stu¬
dienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hoch¬
schulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Stu¬
dentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 6
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet,
wenn die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht
erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von
der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für das Versäumnis oder den'Rücktritt geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin ist ein ärztliches
Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird der
Kandidatin dies schriftlich mitgeteilt und unter Berücksichtigung der geltend
gemachten Gründe ein neuer Termin festgesetzt. Die für einzelne Fach¬
prüfungen bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch
Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflus¬
sen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0)
bewertet; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder Aufsicht¬
führenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin, die den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prü¬
ferin oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fort¬
setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt
die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwer¬
wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entschei¬
dungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft
werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der
Kandidatin in angemessener Frist schriftlich mitzuteilen,zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
140 GABI. NW. II Nr. 5/92
II. Besondere Bestimmungen
§ 7
Zulassung
(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fach¬
gebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertiganerkanntes Zeugnis
besitzt,
2. in dem der Prüfung vorangehenden Semester an der Universität -
Gesamthochschule - Paderborn in dem Studiengang Wirtschaftswis¬
senschaft mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe II oder gemäß § 70 Abs. 2 WissHG als Zweithörer
eingeschrieben war und
3. das Fachgespräch in Fachdidaktik und -methodik nach Maßgabe von
§ 9 Abs. 3 Satz 3erfolgreich absolviert hat.
(2) Vor dem Erwerb des ersten studienbegleitenden Leistungsnachweises
ist der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung schriftlich beim Prü¬
fungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1genannten Zulas-
su ngsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch,
3. eine Erklärung, ob die Kandidatin bereits eine Zwischenprüfung oder
die Erste Staatsprüfung für das in §1Abs. 1Satz 1genannte Lehramt
im Studiengang Wirtschaftswissenschaft nicht oder endgültig nicht be¬
standen hat, ob sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren
befindet oder ob sie ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer
Wiederholungsfrist verloren hat.
(3) ist es der Kandidatin nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2erfor¬
derliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der
Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
§ 8
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß
§3Abs. 3Satz 5dessen Vorsitzende.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die in § 7 Abs. 1genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin die entsprechende Zwischenprüfung oder die entspre¬
chende Erste Staatsprüfung für das in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte
Lehramt im Studiengang Wirtschaftswissenschaft oder die Diplomprü¬
fung Ioder die Diplomprüfung II in Wirtschaftswissenschaft endgültig
nicht bestanden hat.
Darüber hinaus kann die Zulassung nur abgelehnt werden, wenn die Kan¬
didatin ihren Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist
verloren hat 11 Abs. 3). Liegen Hinderungsgründe der Sätze 1und 2
nicht vor, ist die Kandidatin zur Zwischenprüfung zuzulassen.
§ 9
Art und Umfang der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 LPO durch stu¬
dienbegleitende Leistungsnachweise, die nach Anforderungen und Ver¬
fahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind, ersetzt.
(2) Die Leistungsnachweise im Grundstudium werden aufgrund von indi¬
viduell feststellbaren Leistungen ausgestellt. Das Grundstudium ist erfolg¬
reich abgeschlossen, wenn studienbegleitende Leistungsnachweise zu
folgenden Veranstaltungen vorgelegt werden:
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
3. Mathematik Ioder
Statistik Ioder
Wirtschaftsprivatrecht I,
4. Fachdidaktik.
(3) Ein Leistungsnachweis wird erworben
- durch eine zweistündige Klausurarbeit unter Aufsicht oder
- durch eine mündliche Prüfung, die mindestens 20 und höchstens 30 Mi¬
nuten dauert, oder
- durch ein Referat, das mindestens 45 und höchstens 60 Minuten dauert,
in Verbindung mit einer schriftlichen Ausarbeitung.
Vor Beginn der Lehrveranstaltung gibt die Lehrende bekannt, auf welche
Art und Weise der Leistungsnachweis erworben wird. Die Bedingung für
den Erwert) des Leistungsnachweises in Fachdidaktik ist ein Fachgespräch
von ca. 20 Minuten Dauer, das sich auf die Inhalte der Einführungsveran¬
staltungen in die Didaktik und die Methodik der Wirtschaftswissenschaft
bezieht.
(4) Klausurarbeiten zum Erwerb eines Leistungsnachweises sind von zwei
Prüferinnen zu bewerten Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen
abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note
der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzel¬
bewertungen. In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin nachweisen, daß
sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den
geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und Wege zu einer Lösung
finden kann.
(5) Mündliche Prüfungen zum Erwerb eines Leistungsnachweises werden
vor einer Prüferin in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin 4) als
Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse
der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung der
Note gemäß § 10 hat die Prüferin die Beisitzerin zu hören. Das Ergebnis
ist der Kandidatin im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin nachweisen, daß sie die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestel¬
lungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die münd¬
liche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin über breites
Grundlagenwissen verfügt.
(6) Referat und schriftliche Ausarbeitung werden gleichwertig bewertet. In
der Regel erfolgt die Bewertung durch zwei Prüferinnen oder eine Prüferin
in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin.
§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Zwischenprüfung
(1) Die Noten für die studienbegleitenden Leistungsnachweise werden von
den jeweiligen Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durch¬
schnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforde¬
rungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur
differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7,
4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Ein studienbegleitender Leistungsnachweis ist bestanden, wenn die
Fachnote mindestens „ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote errechnet sich
aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen
oder ergibt sich durch Zuordnung. Die Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten min¬
destens „ausreichend" (4,0) lauten.
(4) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durch¬
schnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Zwischen¬
prüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste
Dezimalstellehinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen wer¬
den ohne Rundung gestrichen.
§ 11
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Studienbegleitende Leistungsnachweise, die nicht bestanden sind oder
als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Fehlver¬
suche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die
Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig. Der Prüfungs¬
ausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfun¬
gen abzulegen sind. Die erste Wiederholungsprüfung soll innerhalb von
zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung abge¬
schlossen sein.
(2) Eine Wiederholungsprüfung ist nach derselben Prüfungsordnung wie
die nicht bestandene Prüfung abzulegen.
(3) Versäumt die Kandidatin, sich innerhalb von zwei Jahren nach dem
fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer studienbe¬
gleitender Leistungsnachweise - nach der letzten nicht bestandenen Prü¬
fung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie den Prüfungsan-
spruch, es sei denn, sie weist nach, daß sie das Versäumnis dieser Frist
nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungs¬
ausschuß.
GABI. NW. II Nr. 5/92 141
§ 12
Zeugnis
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird möglichst innerhalb von
sechs Wochen nach Erbringung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis
ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das
Zeugnis ist von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeich¬
nen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestan¬
den, erteilt die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin hier¬
über einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und
gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Prüfungsleistungen der Zwi¬
schenprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat die Kandidatin die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr auf
Antng und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und - im Falle
des endgültigen Nichtbestehens - der Exmatrikulationsbescheinigung eine
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistun¬
gen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Zwischenprüfung noch
fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwi¬
schenprüfung nicht bestanden ist.
IM. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13
Ungültigkeit der Zwischenprüfung
(1) Hat die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsaus¬
schuß nachträglich die Note für die Prüfungsleistung entsprechend berich¬
tigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu der Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsaus¬
schuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der Kandidatin Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2
Satz 2 ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Prüfungszeugnisses zulässig.
§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin auf Antrag
Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gut¬
achten der Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungs¬
zeugnisses bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. §32
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt
entsprechend. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im
Benehmen mit der Kandidatin Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 15
Ubergangsbestimmungen
Diese Zwischenprüfungsordnung findet für alle Studentinnen Anwendung,
die ab Wintersemester 1991/92 erstmalig für den Studiengang Wirtschafts-
wissenschatten mit dem Abschluß Erste Staatsprütung für das Lehramt für
die Sekundarstufe II an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
eingeschrieben sind. Studentinnen, die sich bei Inkrafttreten dieser Prü¬
fungsordnung bereits im Studium befinden, weisen den ordnungsgemäßen
Abschluß des Grundstudiums nach der für sie gültigen Studienordnung
nach, es sein denn, daß sie die Anwendung dieser Prüfungsordnung
schriftlichbeim Prüfungsausschuß beantragen.
§ 16
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1991
in Kraft.
(2) Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des
Ministeriumsfür Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-West¬
falen (GABI. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Mitteilungen der
Universität - Gesamthochschule - Paderborn bekanntgemacht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fach¬
bereichs 5vom 6. 2. 1991 und 14. 2. 1992 und des Senats der Universität
- Gesamthochschule - Paderborn vom 10. 7. 1991 und 11.3. 1992 sowie
der im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung
erteilten Zustimmung des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-West¬
falen vom 21. 11. 1991 - IB4.40-21/7-11 Nr. 996/91.
Paderborn, den 11. März 1992
Der Rektor
der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Universitätsprofessor Dr. H. A. Richard