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Universitätsbibliothek Paderborn
Ordnung für die Prüfung zum Magister Artium
(Magisterprüfung) des Fachbereichs 3 - Sprach- und
Literaturwissenschaften - der Universität -
Gesamthochschule - Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 1993
urn:nbn:de:hbz:466:1-26084
ä
Amtliche Mitteilungen
Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn
Ordnung
für die Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung)
des Fachbereichs 3
-Sprach- und Literaturwissenschaften -
der Universität -Gesamthochschule -Paderborn
Vom 30. Juni 1993
(GABL. NW. II Nr. 8/93 Seite 206)
14. September 1993 Jahrgang 1993
Nr.: 10
GABI. NW. II Nr. 8/93 206
Ordnung
für die Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung)
des Fachbereichs 3
- Sprach- und Literaturwissenschaften -
der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Vom 30. Juni 1993
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des §91 Abs. 1des Gesetzes über die wis¬
senschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG)
vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), hat die Universität - Gesamthoch¬
schule - Paderborn die folgende Magisterprüfungsordnung als Satzung
erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Magistergrad
§ 3 Haupt- und Nebenfächer
§ 4 Regelstudienzeit
§ 5 Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuß
§ 7 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs¬
leistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9 Versäumnis, Rücktritt,Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Zwischenprüfung
§10 Zulassung
§11 Zulassungsverfahren
§12 Ziel, Art und Umfang der Zwischenprüfung
§13 Mündliche Prüfungen
§14 Schriftliche Prüfungen
§15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Be¬
stehen der Zwischenprüfung
§16 Wiederholung der Zwischenprüfung
§17 Zeugnis
III. Magisterprüfung
§18 Zulassung
§19 Art und Umfang der Magisterprüfung
§20 Magisterarbeit
§21 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
§22 Klausurarbeiten
§23 Mündliche Prüfungen
§24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Be¬
stehen der Magisterprüfung
§25 Wiederholung der Magisterprüfung
§26 Zeugnis
§27 Magisterurkunde
IV. Schlußbestimmungen
§28 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
§29 Einsicht in die Prüfungsakten
§30 Aberkennung des Magistergrades
§31 Übergangsbestimmungen
§32 Inkrafttreten und Veröffentlichung
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I. Allgemeines
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
(1) Die Magisterprüfung bildet einen ersten auf berufliche Tätigkeit vorbe¬
reitenden Abschluß des Studiums in einem Hauptfach und zwei Nebenfä¬
chern. Durch die Magisterprüfungwird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem
Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen For¬
schungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt.
(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anfor¬
derungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachli¬
chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu
wissenschaftlicher Arbeit, kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Er¬
kenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
§ 2
Magistergrad
Ist die Magisterprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich 3 - Sprach-
und Literaturwissenschaften - den akademischen Grad des „Magister Ar-
tium" bzw. der „Magistra Artium", abgekürzt: „M.A.".
§ 3
Haupt- und Nebenfächer
(1) Als Hauptfächer und Nebenfächer können gewählt werden:
Ältere deutsche Literaturwissenschaft
Germanistische Sprachwissenschaft
Neuere deutsche Literaturwissenschaft
Amerikanistische Literaturwissenschaft
Anglistische Literaturwissenschaft
Englische Sprachwissenschaft
Französische Literaturwissenschaft
Französische Sprachwissenschaft
Hispanistische Literaturwissenschaft
Hispanistische Sprachwissenschaft
Allgemeine Literaturwissenschaft.
(2) Über die in Absatz 1genannten Fächer hinaus können als Nebenfä¬
cher gewählt werden:
Geographie
Geschichte
Informatik
Italianistik
Medienwissenschaft
Musikwissenschaft
Pädagogik
Philosophie.
(3) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß auch andere an der Universität
- Gesamthochschule - Paderborn angebotene Studienfächer als Neben¬
fächer zulassen, sofern diese mit den anderen Prüfungsfächern nicht zu
eng verwandt sind. In diesem Fall sind Zulassungsvoraussetzungen und
Prüfungsanforderungen für die Magisterprüfung vom Prüfungsausschuß
gleichzeitig mit der Zulassung dieses Nebenfachs verbindlichfestzulegen.
(4) Für die Kombination der Prüfungsfächer gilt:
a) Bei der Wahl der Fächer
- Ältere deutsche Literaturwissenschaft
- Germanistische Sprachwissenschaft
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft
als Hauptfach darf nur ein weiteres dieser Fächer als Nebenfach ge¬
wählt werden.
GABI. NW. II Nr. 8/93 207
b) Bei der Wahl eines der Fächer
- Amerikanistische Literaturwissenschaft
- Anglistische Literaturwissenschaft
- Englische Sprachwissenschaft
" als Hauptfach darf nur ein weiteres dieser Fächer als Nebenfach ge¬
wählt werden.
c) Bei der Wahl eines der Fächer
- Französische Literaturwissenschaft
- Französische Sprachwissenschaft
- Hispanistische Literaturwissenschaft
- Hispanistische Sprachwissenschaft
als Hauptfach darf nur ein weiteres dieser Fächer als Nebenfach ge¬
wählt werden.
d) Bei der Wahl des Nebenfachs Italianistik gilt entsprechend, daß nur ein
weiteres romanistisches Fach als Haupt- oder Nebenfach gewählt wer¬
den darf.
e) Bei der Wahl von Allgemeiner Literaturwissenschaft als Haupt- oder
Nebenfach darf aus den folgenden drei Fächergruppen nur je ein wei¬
teres Fach gewählt werden:
1. Gruppe: Ältere deutsche Literaturwissenschaft, Germanistische
Sprachwissenschaft, Neuere deutsche Literaturwissen¬
schaft;
2. Gruppe: Amerikanistische Literaturwissenschaft, Anglistische Litera¬
turwissenschaft, Englische Sprachwissenschaft;
3. Gruppe: Französische Literaturwissenschaft, Französische Sprach¬
wissenschaft, Italianistik, Hispanistische Literaturwissen¬
schaft, Hispanistische Sprachwissenschaft.
§ 4
Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluß der Prüfung beträgt neun Se¬
mester.
(2) Der Studienumfang soll im Hauptfach 80 Semesterwochenstunden
und in den Nebenfächern je insgesamt 40 Semesterwochenstunden be¬
tragen. Hiervon entfallen auf den Wahlbereich im Hauptfach zehn und in
jedem Nebenfach fünf Semesterwochenstunden. Dabei ist zu gewährlei¬
sten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach
eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflicht¬
veranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen
Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen
Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
§ 5
Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Sie soll in der
Regel im vierten Studiensemester erfolgen.
(2) Die Magisterprüfung soll in der Regel nach dem achten Semester
abgelegt werden. Sie soll einschließlich der Magisterarbeit grundsätzlich
innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen
sein.
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