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Universitätsbibliothek Paderborn
Ordnung für die Prüfung zum Magister Artium
(Magisterprüfung) des Fachbereichs 3 - Sprach- und
Literaturwissenschaften - der Universität -
Gesamthochschule - Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 1993
urn:nbn:de:hbz:466:1-26084
ä
Amtliche Mitteilungen
Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn
Ordnung
für die Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung)
des Fachbereichs 3
-Sprach- und Literaturwissenschaften -
der Universität -Gesamthochschule -Paderborn
Vom 30. Juni 1993
(GABL. NW. II Nr. 8/93 Seite 206)
14. September 1993 Jahrgang 1993
Nr.: 10
GABI. NW. II Nr. 8/93 206
Ordnung
für die Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung)
des Fachbereichs 3
- Sprach- und Literaturwissenschaften -
der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Vom 30. Juni 1993
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des §91 Abs. 1des Gesetzes über die wis¬
senschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG)
vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), hat die Universität - Gesamthoch¬
schule - Paderborn die folgende Magisterprüfungsordnung als Satzung
erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Magistergrad
§ 3 Haupt- und Nebenfächer
§ 4 Regelstudienzeit
§ 5 Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuß
§ 7 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs¬
leistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9 Versäumnis, Rücktritt,Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Zwischenprüfung
§10 Zulassung
§11 Zulassungsverfahren
§12 Ziel, Art und Umfang der Zwischenprüfung
§13 Mündliche Prüfungen
§14 Schriftliche Prüfungen
§15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Be¬
stehen der Zwischenprüfung
§16 Wiederholung der Zwischenprüfung
§17 Zeugnis
III. Magisterprüfung
§18 Zulassung
§19 Art und Umfang der Magisterprüfung
§20 Magisterarbeit
§21 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
§22 Klausurarbeiten
§23 Mündliche Prüfungen
§24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Be¬
stehen der Magisterprüfung
§25 Wiederholung der Magisterprüfung
§26 Zeugnis
§27 Magisterurkunde
IV. Schlußbestimmungen
§28 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
§29 Einsicht in die Prüfungsakten
§30 Aberkennung des Magistergrades
§31 Übergangsbestimmungen
§32 Inkrafttreten und Veröffentlichung
I. Allgemeines
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
(1) Die Magisterprüfung bildet einen ersten auf berufliche Tätigkeit vorbe¬
reitenden Abschluß des Studiums in einem Hauptfach und zwei Nebenfä¬
chern. Durch die Magisterprüfungwird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem
Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen For¬
schungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt.
(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anfor¬
derungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachli¬
chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu
wissenschaftlicher Arbeit, kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Er¬
kenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
§ 2
Magistergrad
Ist die Magisterprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich 3 - Sprach-
und Literaturwissenschaften - den akademischen Grad des „Magister Ar-
tium" bzw. der „Magistra Artium", abgekürzt: „M.A.".
§ 3
Haupt- und Nebenfächer
(1) Als Hauptfächer und Nebenfächer können gewählt werden:
Ältere deutsche Literaturwissenschaft
Germanistische Sprachwissenschaft
Neuere deutsche Literaturwissenschaft
Amerikanistische Literaturwissenschaft
Anglistische Literaturwissenschaft
Englische Sprachwissenschaft
Französische Literaturwissenschaft
Französische Sprachwissenschaft
Hispanistische Literaturwissenschaft
Hispanistische Sprachwissenschaft
Allgemeine Literaturwissenschaft.
(2) Über die in Absatz 1genannten Fächer hinaus können als Nebenfä¬
cher gewählt werden:
Geographie
Geschichte
Informatik
Italianistik
Medienwissenschaft
Musikwissenschaft
Pädagogik
Philosophie.
(3) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß auch andere an der Universität
- Gesamthochschule - Paderborn angebotene Studienfächer als Neben¬
fächer zulassen, sofern diese mit den anderen Prüfungsfächern nicht zu
eng verwandt sind. In diesem Fall sind Zulassungsvoraussetzungen und
Prüfungsanforderungen für die Magisterprüfung vom Prüfungsausschuß
gleichzeitig mit der Zulassung dieses Nebenfachs verbindlichfestzulegen.
(4) Für die Kombination der Prüfungsfächer gilt:
a) Bei der Wahl der Fächer
- Ältere deutsche Literaturwissenschaft
- Germanistische Sprachwissenschaft
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft
als Hauptfach darf nur ein weiteres dieser Fächer als Nebenfach ge¬
wählt werden.
GABI. NW. II Nr. 8/93 207
b) Bei der Wahl eines der Fächer
- Amerikanistische Literaturwissenschaft
- Anglistische Literaturwissenschaft
- Englische Sprachwissenschaft
" als Hauptfach darf nur ein weiteres dieser Fächer als Nebenfach ge¬
wählt werden.
c) Bei der Wahl eines der Fächer
- Französische Literaturwissenschaft
- Französische Sprachwissenschaft
- Hispanistische Literaturwissenschaft
- Hispanistische Sprachwissenschaft
als Hauptfach darf nur ein weiteres dieser Fächer als Nebenfach ge¬
wählt werden.
d) Bei der Wahl des Nebenfachs Italianistik gilt entsprechend, daß nur ein
weiteres romanistisches Fach als Haupt- oder Nebenfach gewählt wer¬
den darf.
e) Bei der Wahl von Allgemeiner Literaturwissenschaft als Haupt- oder
Nebenfach darf aus den folgenden drei Fächergruppen nur je ein wei¬
teres Fach gewählt werden:
1. Gruppe: Ältere deutsche Literaturwissenschaft, Germanistische
Sprachwissenschaft, Neuere deutsche Literaturwissen¬
schaft;
2. Gruppe: Amerikanistische Literaturwissenschaft, Anglistische Litera¬
turwissenschaft, Englische Sprachwissenschaft;
3. Gruppe: Französische Literaturwissenschaft, Französische Sprach¬
wissenschaft, Italianistik, Hispanistische Literaturwissen¬
schaft, Hispanistische Sprachwissenschaft.
§ 4
Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluß der Prüfung beträgt neun Se¬
mester.
(2) Der Studienumfang soll im Hauptfach 80 Semesterwochenstunden
und in den Nebenfächern je insgesamt 40 Semesterwochenstunden be¬
tragen. Hiervon entfallen auf den Wahlbereich im Hauptfach zehn und in
jedem Nebenfach fünf Semesterwochenstunden. Dabei ist zu gewährlei¬
sten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach
eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflicht¬
veranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen
Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen
Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
§ 5
Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus. Sie soll in der
Regel im vierten Studiensemester erfolgen.
(2) Die Magisterprüfung soll in der Regel nach dem achten Semester
abgelegt werden. Sie soll einschließlich der Magisterarbeit grundsätzlich
innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen
sein.
(3) Die Meldung zur Zwischenprüfung soll im vierten Studiensemester und
die Meldung zur Magisterprüfung soll im achten Studiensemester durch
Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung 10
bzw. § 18) beim Prüfungsausschuß erfolgen.
(4) Die Zwischen- bzw. Magisterprüfung kann vor Ablauf der in Absatz 1
bzw. Absatz 2 genannten Studienzeiten abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(5) Die gesamte Zwischenprüfung muß innerhalb eines Zeitraumes von
drei Monaten abgeschlossen sein, d. h. es müssen die mündlichen Prü¬
fungen stattgefunden haben bzw. die schriftlichen Arbeiten eingereicht
sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschusses.
§ 6
Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfung und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich 3- Sprach- und Literatur¬
wissenschaften - einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß be¬
steht aus drei Professorinnen bzw. Professoren, einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterinbzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiterund einer Studen¬
tin bzw. einem Studenten. Der Prüfungsausschuß wählt seine Vorsitzende
bzw. seinen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter
aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Für die Mitglieder
des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und
der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters werden vom Fachbereich 3-
Sprach- und Literaturwissenschaften - Vertreterinnen bzw. Vertreter ge¬
wählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und
Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitglieds
ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah¬
rens- und des Verwaltungsprozeßrechts.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prü¬
fungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Ent¬
scheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Ent¬
scheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß regelmäßig, min¬
destens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklungder Prü¬
fungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform
der Prüfungsordnung, der Studienordnungen und der Studienpläne und
legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prü¬
fungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälleauf
die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Ent¬
scheidungen über Widersprüche und Berichte nach Satz 3.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der bzw. dem
Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter und einer
weiteren Professorin bzw. einem weiteren Professor mindestens ein wei¬
teres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt
bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei
der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prü¬
fungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung
von Prüferinnen bzw. Prüfern und Beisitzerinnen bzw. Beisitzern nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Ab¬
nahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.Die Mit¬
glieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreter, die Prüferinnen bzw.
Prüfer und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer unterliegen der Amtsver¬
schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 7 '
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer und die
Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsit¬
zenden übertragen. Als Prüferinnen und Prüfer für die Magisterprüfung
können nur Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiterdes Faches bestellt werden. Als Beisitzerin bzw. Beisitzer kann
bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Magisterprüfung oder
eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Als Prüferinnen bzw. Prüfer, Bei¬
sitzerinnen bzw. Beisitzer für die Zwischenprüfung können Professorinnen
und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und wis¬
senschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden. Minde¬
stens eine der beiden Funktionen muß von einer Professorin bzw. einem
Professor oder einer Hochschuldozentin bzw. einem Hochschuldozenten
übernommen werden.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten können für die Magisterarbeit und
die mündlichen Prüfungen Prüferinnen bzw. Prüfer vorschlagen. Auf die
Vorschläge soll nach MöglichkeitRücksicht genommen werden.
(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß
den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer
rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prü¬
fung, bekanntgegeben werden.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demsel¬
ben Studiengang (Fach) an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprü¬
fung angerechnet. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet,
soweit die Gleichwertigkeitfestgestellt wird. Gleichwertigkeitist festzustel¬
len, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in In¬
halt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden
Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Stu¬
dienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul-
rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im
übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prü¬
fungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder vom Land Nord¬
rhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem
Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1und 2 ent¬
sprechend.
(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an
dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in einem Wahlfach (z. B. Deutsch,
Englisch, Französisch) erbracht worden sind, werden als Studienleistungen
auf das Grundstudium eines entsprechenden Faches angerechnet, soweit
die Gleichwertigkeitnachgewiesen wird.
(5) Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die aufgrund einer Ein¬
stufungsprüfung gemäß § 66 WissHG berechtigt sind, das Studium in
einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstu¬
fungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienlei¬
stungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Zwischenprü¬
fung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprü¬
fung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
(6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1bis 5 ist der Prü¬
fungsausschuß. Vor Feststellungen über der Gleichwertigkeitsind zustän¬
dige Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter zu hören.
(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten
- soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Noten¬
systemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung
wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Stu¬
dienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grund¬
gesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Kandidatin bzw.
der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzu¬
legen.
§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet,
wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne
triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt,
wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandi¬
daten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt
der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten schriftlichmitgeteiltund ein neuer Termin festgesetzt. Die be¬
reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat,das Ergebnis der Prüfungs¬
leistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausrei¬
chend" (5,0) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin
bzw. dem jeweiligen Prüfer oder von der bzw. dem Aufsichtführenden
getroffen und aktenkundig gemacht. Kandidatinnen oder Kandidaten, die
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jewei¬
ligen Prüferinnen bzw. Prüfern oder Aufsichtführenden nach Abmahnung
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In die¬
sem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit'„nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin
bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus¬
schließen.
(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von vierzehn Tagen
verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vom Prü¬
fungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prü¬
fungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen,zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
208 GABI. NW. II Nr. 8/93
11. Zwischenprüfung
§ 10
Zulassung
(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fach¬
gebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertiganerkanntes Zeug¬
nis besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung zum Studium be¬
rechtigt ist.
2. an der Universität- Gesamthochschule - Paderborn für die gewähl¬
ten Studiengänge eingeschrieben oder gemäß §70 Abs. 2 WissHG
als Zweithörer zugelassen ist,
3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, in der Regel Lateinkennt¬
nisse, entsprechend Absatz 2besitzt,
4. im Grundstudium an den folgenden Pflichtveranstaltungen nach nä¬
herer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat:
4 1 a) bei einem germanistischen Hauptfach
an je einer Einführung und je einem Proseminar in der germani¬
stische Sprachwissenschaft, Neuere deutsche Literaturwissen¬
schaft und Ältere deutsche Literaturwissenschaft, einem weiteren
Proseminar im Hauptfach und einem Proseminar zur angewandten
Sprach- oder Literaturwissenschaft und, sofern bei einem Sprech¬
test im 1. Fachsemester Mängel festgestellt werden, an einer
logopädischen Übung;
b) bei einem angiistischen Hauptfach
an den Einführungen in die englische Sprachwissenschaft und die
anglistische Literaturwissenschaft, an je einem Proseminar zur
englischen Sprachwissenschaft, zur anglistischen bzw. amerikani¬
stischen Literaturwissenschaft und zur Landeskunde sowie an
zwei weiteren Proseminaren im Bereich des Hauptfachs und ei¬
nem Proseminar zur Fachdidaktik, Fachsprache oder Landeskun¬
de und an zehn Semesterwochenstunden (SWS) Sprachpraxis;
c) bei einem romanistischen Hauptfach
an je einer Einführung und je einem Proseminar zur romanisti¬
schen Sprachwissenschaft und zur romanistischen Literaturwis¬
senschaft, an zwei weiteren Proseminaren aus dem Bereich des
Hauptfachs wahlweise zur Landeskunde, zu Fachsprachen oder
zur älteren Sprach- bzw. Literaturgeschichte sowie an zwölf SWS
Sprachpraxis;
d) beim Hauptfach Allgemeine Literaturwissenschaft
an je einer Einführung und einem Proseminar zur Allgemeinen
Literaturwissenschaft und zur Semiotik und Medienwissenschaft
(Proseminar: Medienwissenschaft oder Allgemeine Sprachwissen¬
schaft), an einem weiteren Proseminar zur Allgemeinen Literatur¬
wissenschaft und einem Proseminar zur angewandten Sprach¬
oder Literaturwissenschaft und, sofern bei einem Sprechtest im
1. Fachsemester Mängel festgestellt werden, an einer logopädi¬
schen Übung;
4.2 a) bei einem germanistischen Nebenfach
an den Einführungen wie beim Hauptfach (Nummer 4.1) sowie an
je einem Proseminar zur germanistischen Sprachwissenschaft, zur
Neueren deutschen Literaturwissenschaft und zur Älteren deut¬
schen Literaturwissenschaft und, sofern bei einem Sprechtest im
1. Fachsemester Mängel festgestellt werden, an einer logopädi¬
schen Übung;
b) bei einem anglistischen Nebenfach
an den Einführungen in die englische Sprachwissenschaft und in
die anglistische Literaturwissenschaft und je einem Proseminar zur
englischen Sprachwissenschaft, zur anglistischen bzw. amerikani¬
stischen Literaturwissenschaft sowie an zehn SWS Sprachpraxis;
c) bei einem romanistischen Nebenfach
an je einer Einführung und je einem Proseminar zur romanisti¬
schen Sprachwissenschaft und zur romanistischen Literaturwis¬
senschaft sowie an acht SWS Sprachpraxis;
d) beim Nebenfach Allgemeine Literaturwissenschaft
an je einer Einführung und je einem Proseminar zur Allgemeinen
Literaturwissenschaft und zur Semiotik und Medienwissenschaft
(Proseminar: Medienwissenschaft oder Allgemeine Sprachwissen¬
schaft) sowie zu einer weiteren Literaturwissenschaft (der gewähl¬
te Bereich darf nicht dem Haupt- oder Nebenfach entsprechen)
und, sofern bei einem Sprechtest im 1. Fachsemeste: Mängel
festgestellt werden, an einer logopädischen Übung;
e) beim Nebenfach Medienwissenschaft
an je einer Einführung in die Bereiche Semiotik/Medienwissen-
schaft und Mediengeschichte sowie an je einem Proseminar zur
Semiotik/Medienwissenschaft oder Medienanalyse, Medienge¬
schichte oder Medienästhetik, Medienpraxis Iund Medienpraxis II;
4.3 bei Wahl eines der Nebenfächer Philosophie, Geschichte, Geo¬
graphie (gemäß § 3 Abs. 2) an den in der Magisterprüfung des
Fachbereichs 1bestimmten Pflichtlehrveranstaltungen;
4.4 beim Nebenfach Musikwissenschaft (gemäß § 3Abs. 2) an zwei
Proseminaren und an den musiktheoretischen Übungen des Pflicht¬
bereiches (Harmonielehre, Kontrapunkt);
4.5 beim Nebenfach Pädagogik (gemäß §3Abs. 2) an drei Pflichtlehr¬
veranstaltungen;
4.6 beim Nebenfach Informatik (gemäß § 3 Abs. 2) an drei Pflichtlehr¬
veranstaltungen;
4.7 bei Wahl eines Nebenfachs gemäß §3Abs. 3Satz 1an den gemäß
§3Abs. 3Satz 2vorgesehenen Pflichtlehrveranstaltungen.
(2) Ausreichende Lateinkenntnisse werden durch das Zeugnis der Hoch¬
schulreife oder ein Zeugnis über eine vor einer staatlichen Prüfungsbehör¬
de abgelegte Prüfung oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer von
der Hochschule hierfür angebotenen Lehrveranstaltung (Leistungsnach¬
weis) nachgewiesen. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag gestatten,
daß an die Stelle des Nachweises ausreichender Lateinkenntnisse der
entsprechende Nachweis von Kenntnissen in zwei für das Fach bedeut¬
samen Fremdsprachen tritt; Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die in Absatz 1Nrn. 1, 3 und 4 genannten Voraussetzungen werden
im Falle des §8 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis
über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich beim
Prüfungsaussschuß zu stellen. In dem Zulassungsantrag sind das Haupt¬
fach und die Nebenfächer anzugeben, in denen die Zwischenprüfung ab¬
gelegt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen;
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1genannten Zulas¬
sungsvoraussetzungen (für Absatz 1 Nrn. 3 und 4 in Form von Sam¬
melbescheinigungen der jeweiligen Fächer),
2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits
eine Zwischenprüfung oder eine Magisterprüfung in denselben Studien¬
gängen (Fächern) an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungs¬
bereich des Grundgesetzes nicht oder endgültig nicht bestanden hat
oder ob sie bzw. er sich in einem entsprechenden, noch nicht abge¬
schlossenen anderen Prüfungsverfahren befindet.
(5) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach
Absatz 4 Satz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise
beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf an¬
dere Art zu führen.
GABI. NW. II Nr. 8/93 209
§ 11
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prü¬
fungsausschusses. Die Entscheidung ist der Bewerberin bzw. dem Bewer¬
ber schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die in § 10 Abs. 1genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Zwischenprüfung oder eine Ma¬
gisterprüfung in denselben Studiengängen (Fächern) an einer wissen¬
schaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes end¬
gültig nicht bestanden hat oder sich in einem entsprechenden noch
nicht abgeschlossenen anderen Prüfungsverfahren befindet.
Im übrigen darf die Zulassung nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin
bzw. der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wieder¬
holungsfrist 16 Abs. 3) verloren hat.
§ 12
Ziel, Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Durch die Zwischenprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nach¬
weisen, daß sie bzw. er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der
Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orien¬
tierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit
Erfolg zu betreiben.
(2) Die Zwischenprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern
nach Maßgabe des § 3 abgelegt.
(3) Die Zwischenprüfung besteht im Hauptfach und in jedem Nebenfach
aus einer mündlichen Prüfung 13), in den romanistischen Fächern aus
einer schriftlichen Prüfung 14). Gegenstand der Fachprüfungen im
Hauptfach und in den Nebenfächern sind die Inhalte der diesen Fächern
in den Studienordnungen zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(4) Für Nebenfächer außerhalb des Fachbereichs 3 gelten die Regelun¬
gen der dortigen Prüfungsordnungen.
(5) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Attest
glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger kör¬
perlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prü¬
fungsleistungen in einer anderen Form abzulegen.
§ 13
Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat
nachweisen, daß sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes
erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzu¬
ordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt
werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über Grundlagenwissen
verfügt.
(2) Die mündlichen Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer
in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen
Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt.
(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann Gebiete angeben, in denen sie
bzw. er sich besonders vorbereitet hat. Näheres regeln die Studienordnun¬
gen.
(4) Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach und in jedem Nebenfach
in der Regel mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Das Prüfungsge¬
spräch in den Fremdsprachenfächern wird zu einem angemessenen Teil
in der betreffenden Fremdsprache ge'ührt. Vor der Festsetzung der Note
gemäß § 15 Abs. 1 hat die Prüferin bzw. der Prüfer die Beisitzerin bzw.
den Beisitzer zu hören.
(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in
einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluß an die Prüfung bekannt¬
gegeben.
(6) Studentinnen oder Studenten, die sich in einem späteren Prüfungster¬
min der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der
räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin
bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch
nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die
Kandidatin bzw. den Kandidaten.
§ 14
Schriftliche Prüfungen
(1) Die schriftlichen Prüfungen finden in Form von Hausarbeiten statt, die
nach Umfang und inhaltlichen Anforderungen Proseminararbeiten entspre¬
chen sollen. Die Hausarbeit ist vier Wochen nach Ausgabe des Themas
bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der von
ihr bzw. ihm bestimmten Stelle abzuliefern. Die Ausgabe des Themas der
Hausarbeit erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prü¬
fungsausschusses; der Ausgabe- und Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu
machen. Wird die schriftliche Hausarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt
sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die schriftliche Hausarbeit wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern nach
Maßgabe des § 15 Abs. 1beurteilt. Unter ihnen soll diejenige Prüferin bzw.
derjenige Prüfer sein, die bzw. der die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite
Prüferin bzw. der zweite Prüfer wird von der bzw. von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Note der schriftlichen Hausarbeit
wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern
die Differenz nicht mehr als 1,3 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,3,
wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur
Begutachtung und Bewertung bestimmt. In diesem Fall wird die Note aus
dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die schrift¬
liche Hausarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend" oder besser
bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend" oder besser
sind.
(3) Die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen ist den Studieren¬
den spätestens nach vier Wochen, in begründeten Ausnahmefällen spä¬
testens nach acht Wochen mitzuteilen.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Zwischenprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jewei¬
ligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prü¬
fungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durch¬
schnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforde¬
rungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur
differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7,
4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „aus¬
reichend" (4,0) ist.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens
„ausreichend" (4,0) sind.
(4) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durch¬
schnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote
einer bestandenen Prüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter
dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.
§ 16
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestan¬
den ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Fehlver¬
suche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die
Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb eines Jahres nach Ab¬
schluß der nicht bestandenen Fachprüfung zu erbringen.
(3) Versäumt die Kandidatin bzw. der Kandidat, sich innerhalb der in
Absatz 2 genannten Frist zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert
sie bzw. er jeden Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er weist nach,
daß sie bzw. er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die
erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
§ 17
Zeugnis
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung soll innerhalb von.vier Wochen
nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt
werden, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das
Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungs¬
leistung erbracht worden ist.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestan¬
den, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kan¬
didatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der
auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Zwischen¬
prüfung wiederholt werden kann.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag gegen Vor¬
lage des entsprechenden Nachweises und der Exmatrikulationsbescheini¬
gung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prü¬
fungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Zwischen¬
prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß
die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
210 GABI. NW. II Nr. 8/93
III. Magisterprüfung
§ 18
Zulassung
(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fach¬
gebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeug¬
nis besitzt oder die Einstufungsprüfung 8 Abs. 4) bestanden hat,
2. die Zwischenprüfung in den entsprechenden Studiengängen oder
eine gemäß § 8 Abs. 1 als gleichwertig angerechnete Prüfung be¬
standen hat,
3. an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn für die gewähl¬
ten Studiengänge eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 WissHG
als Zweithörer zugelassen ist,
4. im Hauptstudium an den folgenden Pflichtveranstaltungen nach nä¬
herer Bestimmung der Studienordnung mit Erfolg teilgenommen hat:
4.1 in dem gewählten Hauptfach an drei Hauptseminaren sowie bei Wahl
eines der anglistischen Fächer an den Comprehensive Language
Courses (Advanced I+II) sowie bei Wahl eines der romanistischen
Fächer an sprachpraktischen Übungen für Fortgeschrittene im Um¬
fang von sechs SWS,
4.2 in den gewählten Nebenfächern an je einem Hauptseminar sowie bei
Wahl eines der germanistischen Fächer, der Allgemeinen Literatur¬
wissenschaft oder der Medienwissenschaft zusätzlich an einem wei¬
teren Hauptseminar, bei Wahl eines der anglistischen Fächer zusätz¬
lich an dem Comprehensive Language Course (Advanced I), bei Wahl
eines der romanistischen Fächer an sprachpraktischen Übungen für
Fortgeschrittene im Umfang von vier SWS,
4.3 in den Nebenfächern Philosophie, Geschichte, Geographie an den in
der Magisterprüfungsordnung des Fachbereichs 1bestimmten Haupt¬
seminaren,
4.4 im Nebenfach Musikwissenschaft an zwei Hauptseminaren,
4.5 im Nebenfach Pädagogik an zwei Hauptseminaren,
4.6 im Nebenfach Informatik an zwei Hauptseminaren,
4.7 bei Wahl eines Nebenfachs gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1an den gemäß
§ 3 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Pflichtlehrveranstaltungen.
(2) Über die erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Hauptsemina¬
ren werden Leistungsnachweise erteilt. Das Nähere regelt die Studienord¬
nung.
(3) In dem Zulassungsantrag sind das Hauptfach und die Nebenfächer
anzugeben, in denen die Magisterprüfung abgelegt werden soll. Im übrigen
gelten § 10 Abs. 4 und 5 und § 11 entsprechend.
§ 19
Art und Umfang der Magisterprüfung
(1) Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern
nach Maßgabe des § 3 abgelegt, wobei in der Magisterpüfung die gleichen
Fächer zu wählen sind, die Bestandteil der Zwischenprüfung waren.
(2) Die Prüfung besteht aus der Magisterarbeit und der mündlichen Prü¬
fung im Hauptfach und je einer Klausurarbeit und je einer mündlichen
Prüfung in den beiden Nebenfächern und wird zeitlich in der genannten
Reihenfolge abgelegt.
(3) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prü¬
fungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrver¬
anstaltungen.
(4) § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 20
Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit bildet den ersten Teil der Magisterprüfung. Die Kan¬
didatinnen und Kandidaten sollen in der Magisterarbeit nachweisen, daß
sie imstande sind, ein Problem aus ihrem Hauptfach selbständig nach
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachge¬
recht darzustellen.
(2) Alle das gewählte Hauptfach vertretenden Professorinnen und Profes¬
soren und in dem gewählten Hauptfach lehrenden habilitierten wissen¬
schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, das Thema
der Magisterarbeit zu stellen und die Magisterarbeit zu betreuen. Die bzw.
der Vorsitzende des Prüfungsauschusses sorgt dafür, daß die Kandidatin
bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält. Der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema
der Magisterarbeit Vorschläge zu machen.
(3) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten an den Prüfungsaus¬
schuß kann das Thema der Magisterarbeit auch vor Erbringung der Zu¬
lassungsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 ausgegeben werden.
Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt schriftlich über die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeit¬
punkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen
werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzel¬
nen Kandidatinnen bzw. Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten,
Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Ab¬
grenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die
Anforderungen nach Absatz 1erfüllt.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Magisterarbeit beträgt
sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Magisterarbeit
müssen so lauten, daß die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Das
Thema der Magisterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten
zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall
kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag
ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängern.
(6) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den Fremd¬
sprachenfächern kann der Prüfungsausschuß auf Antrag der Kandidatin
bzw. des Kandidaten und nach Zustimmung der Betreuerin bzw. des Be¬
treuers gestatten, daß die Arbeit in der betreffenden Fremdsprache ge¬
schrieben wird. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als
Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(7) Bei der Abgabe der Magisterarbeit ist eine Versicherung der Kandidatin
bzw. des Kandidaten beizufügen, daß sie bzw. er ihre bzw. seine Arbeit -
bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der
Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quel¬
len und Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken
dem Wort oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall als
Entlehnung kenntlich gemacht werden.
§ 21
Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit ist fristgerecht beim Prüfungsausschuß abzuliefern;
der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Magisterarbeit
nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit
„nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die Magisterarbeit wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern nach Ma߬
gabe des § 24 beurteilt. Unter ihnen soll diejenige Prüferin bzw. derjenige
Prüfer sein, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite Prüferin
bzw. der zweite Prüfer wird von der bzw. von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bestimmt. Die Note der Magisterarbeit wird aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz
nicht mehr als 1,3 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,3, wird vom
Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Begutach¬
tung und Bewertung der Magisterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die
Note der Magisterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren
Noten gebildet. Die Magisterarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend"
oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend"
oder besser sind.
§ 22
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nach¬
weisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein
Problem mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und Wege
zu einer Lösung finden können.
(2) Für eine Klausurarbeit sind jeweils mehrere Themen zur Wahl zu
stellen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann Gebiete angeben, in denen
sie bzw. er sich besonders vorbereitet hat. Die Bearbeitungszeit einer
Klausurarbeit beträgt vier Zeitstunden.
(3) Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern nach Ma߬
gabe des §24 begutachtet und bewertet.
§ 23
Mündliche Prüfungen
(1) Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach in der Regel mindestens
40 und höchstens 60 Minuten und in jedem Nebenfach in der Regel min¬
destens 30 und höchstens 40 Minuten. Das Prüfungsgespräch in den
Fremdsprachenfächern wird zu einem angemessenen Teil in der betref¬
fenden Fremdsprache geführt.
(2) Im übrigen gilt §13 entsprechend.
§ 24
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Magisterprüfung
(1) Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der
einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten und die Note
der Magisterarbeit mindestens „ausreichend" (bis 4,0) sind.
(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten
und der Note der Magisterarbeit. Dabei soll die Note der Magisterarbeit
zweifach, die Fachnote im Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem
Nebenfach einfach gezählt werden.
(4) Die Bewertung der Magisterarbeit ist der Kandidatin bzw. dem Kandi¬
daten spätestens nach acht Wochen mitzuteilen.
(5) Im übrigen gilt §15 entsprechend.
§ 25
Wiederholung der Magisterprüfung
(1) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern und die Magisterarbeit können
bei nicht ausreichenden Leistungen wiederholt werden. Eine Rückgabe
des Themas der Magisterarbeit in der in § 20 Abs. 5 Satz 3 genannten
Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei
der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht hatte.
(2) Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine
zweite Wiederholung der Fachprüfungen ist zulässig. Die Wiederholung
der Magisterarbeit muß innerhalb eines Jahres nach Ablehnung der ersten
eingereichten Arbeit abgeschlossen sein. Wiederholungsprüfungen sind
jeweils innerhalb eines Jahres nach Abschluß der nicht bestandenen Fach¬
prüfung zu erbringen.
(3) Versäumt die Kandidatin bzw. der Kandidat, sich innerhalb der in
Absatz 2Satz 3und 4genannten Frist zur Wiederholungsprüfung zu mel¬
den, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er weist nach,
daß sie bzw. er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die
erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
GABI. NW. il Nr. 8/93 211
§ 26
Zeugnis
(1) Über die bestandene Magisterprüfung ist unverzüglich, möglichst in¬
nerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten,
das Thema und die Note der Magisterarbeit sowie die Gesamtnote enthält.
Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird in das Zeugnis die
bis zum Abschluß der Magisterprüfung benötigte Fachstudiendauer einge¬
tragen. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsaus¬
schusses zu unterzeichnen.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungs¬
leistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 17 entsprechend.
§ 27
Magisterurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin
wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet.
(2) Die Magisterurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fach¬
bereichs 3 - Sprach- und Literaturwissenschaften - und der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel
des Fachbereichs 3 versehen.
IV. Schlußbestimmungen
§ 28
Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
(1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prü¬
fungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat
getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teil¬
weise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kan¬
didatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsver¬
fahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gele¬
genheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis wird eingezogen; gegebenenfalls wird
ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2
ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungs¬
arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prü¬
fungsprotokolle gewährt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungs¬
zeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort
und Zeit der Einsichtnahme.
§ 30
Aberkennung des Magistergrades
Der Magistergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich heraus¬
stellt, daß er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Vor¬
aussetzungen für die Verleihungirrtümlich als gegeben angesehen worden
sind. Über die Ablehnung entscheidet der Fachbereichsrat.
§ 31
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung finden auf alle Studierenden
Anwendung, die ab Wintersemester 1993/94 erstmalig für den Magister¬
studiengang des Fachbereichs 3an der Universität- Gesamthochschule
- Paderborn eingeschrieben werden.
§ 32
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Ordnung für die Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung)
des Fachbereichs 3- Sprach- und Literaturwissenschaften - der Univer¬
sität - Gesamthochschule - Paderborn vom 21. März 1985 (GABI. NW.
S. 373), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. November 1990 (GABI.
NW. II 1991 S. 34), außer Kraft. § 31 bleibt unberührt.
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultus¬
ministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichs 3- Sprach- und
Literaturwissenschaften - vom 17.3.1993 und des Senats der Universität
- Gesamthochschule - Paderborn vom 21. 4. 1993 sowie der Genehmi¬
gung des Ministeriumsfür Wissenschaft und Forschung des Landes Nord¬
rhein-Westfalen vom 12. 5. 1993 - II A 6-8124.47.
Paderborn, den 30. Juni 1993
Der Rektor
der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Universitätsprofessor Dr.-Ing. Hans Albert Richard