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Dritte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung des
Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften der
Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 1993
urn:nbn:de:hbz:466:1-26072
Amtliche Mitteilungen
Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn
Dritte Satzung
zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs
Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität -
Gesamthochschule -Paderborn
Vom 30. Juni 1993
(GABL. NW. II Nr. 8/93 Seite 215)
Satzung
zur Änderung der Diplomprüfungsordnungfür den
integrierten Studiengang Elektrotechnik an der Universität -
Gesamthochschule -Paderborn
Vom 4. Mai 1993
(GABL. NW. II Nr. 6/93 Seite 125)
14. September 1993 Jahrgang 1993
Nr.: 9
GABI. NW. II Nr. 8/93 215
Dritte Satzung
zur Änderung der Promotionsordnung
des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften
der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Vom 30. Juni 1993
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 4 des Gesetzes über die wis¬
senschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG)
vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), hat die Universität - Gesamthoch¬
schule - Paderborn die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Promotionsordnung des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissen¬
schaften der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 22. August
1985 (GABI. NW. S. 599), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. August
1991 (GABI. NW. II S. 318), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „oder hervorragende Verdienste um
die Wissenschaft" ersetzt durch „oder vergleichbare Verdienste in der
Förderung der Wissenschaft oder der Literatur".
2. In § 3 Nr. 6 werden die Worte „zwei Gutachter" ersetzt durch "zwei
bzw. (im Falle des §4 Abs. 3) drei Gutachter".
3. In § 4 Abs. 1wird nach dem Wort „besteht" eingefügt „in der Regel".
4. In §4 Abs. 1werden die Worte „Buchstabe f" ersetzt durch „Nr. 6".
5. In §4wird als Absatz 3 angefügt:
(3) „In begründeten Fällen kann zusätzlich ein dritter - auswärtiger -
Professor als Gutachter und Mitglied der Promotionskommission be¬
stellt werden." >
6. In §6Abs. 1Buchstabe a Satz 1wird „ein achtsemestriges Studium"
ersetzt durch „ein Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Seme¬
stern".
7. In §6Abs. 1 Buchstabe a, letzter Satz und Buchstabe b, letzter Satz
wird „Zusatzprüfungen" ersetzt durch „Zusatzprüfung".
8. In §6 Abs. 1Buchstabe bSatz 1werden die Worte „ein sechsseme-
striges Studium" ersetzt durch „ein Studium mit einer Regelstudienzeit
von sechs Semestern".
9. In § 12 Abs. 2 wird ein Satz 5angefügt:
„Die Erfüllung der Auflagen muß vom Vorsitzenden des Promotions¬
ausschusses vor Aushändigung der Urkunde bestätigt werden."
10. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „aus einer Disputation über die
Dissertation und einem Prüfungsgespräch über Probleme aus dem
Bereich" ersetzt durch „aus einem Prüfungsgespräch über Probleme
aus dem Bereich der Dissertation und".
11. In § 14 Abs. 4 wird Satz 2 ersetzt durch:
„Sie beginnt in der Regel mit einem kurzen Bericht des Bewerbers
über die Dissertation."
12. In § 18 Abs. 2 wird nach dem Wort „erfolgt" eingefügt „und ggf. die
Erfüllung der Auflagen gemäß § 12 Abs. 2Satz 5 bestätigt worden".
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichungim Gemeinsamen
Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft
und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABI. NW.) in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbe¬
reichs Sprach- und Literaturwissenschaften vom 25. 11. 1992 und des
Senats der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 10.3.1993
sowie der Genehmigung des Ministeriumsfür Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. 5. 1993.
Paderborn, den 30. Juni 1993
Der Rektor
der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Universitätsprofessor Dr.-Ing. Hans Albert Richard
GABI. NW. II Nr. 6/93 125
Satzung
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den integrierten Studiengang Elektrotechnik
an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Vom 4. Mai 1993
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die
wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), hat die Universität -
Gesamthochschule - Paderborn die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Elektrotech¬
nik an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 29 Oktober
1991 (GABI. NW. S. 365) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „- Rechnergestützte Konstruk¬
tion," und die Worte .sowie für das Studium, das mit der DiplomprüfungI
abgeschlossen wird - Konstruktionslehre," gestrichen.
2. In §10 Abs. 3 wird das Wort „Grundgesetzes" durch das Wort .Hoch¬
schulrahmengesetzes" und der Hinweis „(§ 15 Abs. 2)" durch (6 15
Abs. 3)" ersetzt.
3. In §18 Abs. 1Nr. 3 wird das Wort „Prüfungsabschnit" durch „Prüfungs¬
abschnitt" ersetzt.
4. § 19 Abs. 1Satz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 21 Abs. 2, 4 und 7 gilt entsprechend."
5. In § 20 Abs. 5 Buchstabe b, dritter Spiegelstrich wird „Software-Tech¬
nik" durch „Softwaretechnik" ersetzt.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Im Wahlpflichtfach-Katalog Informationstechnik II, vierter Spiegel¬
strich wird „Software-Technik"durch „Softwaretechnik" ersetzt.
b) In den Wahlpflichtfach-KatalogenInformationstechnik I, Prozeßauto¬
matisierung, Technische Informatik und im Wahlpflichtfach-Katalog
des Fachbereichs Elektrotechnik (Teil Informationstechnik) wird das
Fach „Rechnernetze in der Fertigungsautomatisierung" angefügt.
Artikel II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft. Sie wird im
Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffent¬
licht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbe¬
reichs Elektrotechnik vom 26. 10. 1992 und 14. 12. 1992 und des Senats
der Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 2. 3. 1993 sowie
der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. 4. 1993 - II A 6-8124.11.
Paderborn, den 4. Mai 1993
Der Rektor
der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Universitätsprofessor Dr. Richard