scieee Science in your language
[en] (orig)
Universitätsbibliothek Paderborn
Zugangsordnung für den Masterstudiengang
International Economics and Management der Fakultät
für Wirtschaftswissenschaften an der Universität
Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16517
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 85/13 vom 28. Oktober 2013
Zugangsordnung
für den Masterstudiengang
International Economics and Management
der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
an der Universität Paderborn
Vom 28. Oktober 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
2
Zugangsordnung
für den Masterstudiengang
International Economics and Management
der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
an der Universität Paderborn
Vom 24. Oktober 2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen(Hochschulgesetz - HG) vom 31.10.2006 (GV.NRW.2006S. 474), zuletzt
geändert durch Art. 6 des Anerkennungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013
(GV.NRW.2013 S. 272) hat die Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen:
Advertisement
3
§1Gegenstand
Diese Zugangsordnungregelt das Nähere zu der Gleichwertigkeitsprüfung und der Notenkompensation
im Rahmen der Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang InternationalEconomics and
Management der Fakultät für Wirtschaftswissenschaftenan der Universität Paderborn gem. § 3 der
Prüfungsordnungfür die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre,International Business Studies,
InternationalEconomics and Management, Management Information Systems, Wirtschaftsinformatik,
Wirtschaftspädagogik,Wirtschaftspädagogik- Lehramt an Berufskollegs,vom 27. September 2012
(AM.Uni.Pb.43/12), in der jeweils gültigen Fassung, der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften(im
Folgenden Prüfungsordnunggenannt) an der UniversitätPaderborn. Die Überprüfung erfolgt in vier
Schritten und ist in der in § 5 dargestelltenVerfahrensübersichtabgebildet.
§2Zugangsvoraussetzungen
(1) In den Masterstudiengang International Economics and Management kann nur eingeschrieben
werden, wer die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 3 der Prüfungsordnung für die
Masterstudiengängeder Fakultät für Wirtschaftswissenschaftenan der Universität Paderborn erfüllt.
(2) Gemäß § 3 Abs. 2der Prüfungsordnungist eine Zugangsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss
des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn, eines
gleichwertigen oder vergleichbaren forschungsorientierten Studiengangs der
Wirtschaftswissenschaftenoder eines einschlägigenStudiengangs.
Die Gleichwertigkeitist gegeben, wenn der vorangegangene Abschluss einen Umfang von
mindestens 180 ECTS hat, und folgende ECTS Anzahl mindestens erreicht wurden:
- 80 ECTS Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre, davon 20 ECTS
Volkswirtschaftslehre (ohne Berücksichtigung der Abschlussarbeit)
-40 ECTS Quantitative Methoden und Wirtschaftsinformatik, davon 10 ECTS Mathematik und 10
ECTS Statistik (ohne Berücksichtigung der Abschlussarbeit)
-10 ECTS Abschlussarbeit des vorangegangenen Abschlusses.
(3) Ob ein vergleichbarerforschungsorientierteroder einschlägiger Studiengang vorliegt, entscheidet
der Prüfungsausschuss im jeweiligen Einzelfall. Kriterien der Vergleichbarkeit und Einschlägigkeit
sind insbesondere die Inhalte des jeweiligen Studiengangs.
§3Notenkompensation
4
(1) Ist weder die in § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung geforderte Notengrenze von 2,3 noch die
Zugehörigkeit zu den ersten 35 von Hundert aller Prüfungsabsolventen, die die Prüfung
abgeschlossen haben, gegeben, kann der Zugang durch eine Notenkompensation erfolgen.
(2) Wird das Studium, das zum Einstieg in den Masterstudiengang InternationalEconomics and
Management berechtigt,mit einer Note von mindestens 2,7 jedoch schlechter als 2.3 gemäß §19
Abs. 4der Prüfungsordnung abgeschlossen, kann die Note entweder durch:
a. eine Abschlussarbeitdes vorangegangenen Abschlusses in den Bereichen Economics
und/oder Quantitative Methoden oder
b. weitere 5 ECTS und damit insgesamt 45 ECTS fachliche Vertiefung in den Bereichen
Economics und Quantitative Methoden kompensiert werden
(3) Wird das Studium, das zum Einstieg in den Masterstudiengang InternationalEconomics and
Managementberechtigt,mit einer Note von mindestens 3,0 jedoch schlechter als 2,7 gemäß §19
Abs. 4der Prüfungsordnung abgeschlossen, kann die Note entweder durch:
a. eine Abschlussarbeitdes vorangegangenen Abschlusses in den Bereichen Economics
und/oder Quantitative Methoden oder
b. weitere 10 ECTS und damit insgesamt 50 ECTS fachliche Vertiefung in den Bereichen
Economics und Quantitative Methoden kompensiert werden.
§ 4 Durchführung des Verfahrens
(1) Die Feststellungder Gleichwertigkeit, Vergleichbarkeit oder Einschlägigkeit des Studienganges und
der Notenkompensationtrifft der Prüfungsausschuss. Vor der Entscheidung wird ein Vertreter des
Department Economics zur fachlichen Zuordnung der Abschlussarbeit und der Module zu den
Bereichen Economics und Quantitative Methoden gehört. Der Prüfungsausschuss legt für Absolventen
einschlägigerStudiengängefest, welche zusätzlichenPrüfungsleistungenals weitere Voraussetzungfür
die Einschreibung erbracht werden müssen.
(2) Der Studienbewerber hat die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen,
insbesondere Transcript of Records und Modulbeschreibungen.Falls keine Modulbeschreibungen
existieren, sind andere geeignete Unterlagen vorzulegen, z.B. eine Gliederung, ein Syllabus,
eingesetzte Lehrmaterialien und Literatur etc.
Advertisement
Loading more pages...