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Änderung und Neufassung der Besonderen
Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und
Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der
Universität ...
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16488
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 82/13 vom 23. Oktober 2013
Änderung und Neufassung der
Besonderen Bestimmungen
der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang
Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen
mit dem Unterrichtsfach Englisch
an der Universität Paderborn
Vom 23. Oktober 2013
iSS UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
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Änderung und Neufassung der
Besonderen Bestimmungen
der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang
Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen
mit dem Unterrichtsfach Englisch
an der Universität Paderborn
Vom 23. Oktober 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 31.10.2006 (GV.NRW.2006 S. 474), zuletzt geändert durch Art.
6 des Anerkennungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013 (GV.NRW.2013 S. 272) hat die
Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Besonderen Bestimmungender Prüfungsordnungfür den BachelorstudiengangLehramt an Haupt-,
Real- und Gesamtschulen mit dem UnterrichtsfachEnglisch an der UniversitätPaderborn vom 20.
September 2011 (AM.Uni.PB54/11), werden wie folgt geändert und neu gefasst:
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen.......................................................................3
§ 35 Studienbeginn...............................................................................................................3
§ 36 Studienumfang.............................................................................................................3
§ 37 Erwerb von Kompetenzen............................................................................................4
§ 38 Module..........................................................................................................................4
§ 39 Praxisphasen...............................................................................................................6
§ 40 Profilbildung..................................................................................................................6
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41 Zulassung zur Bachelorprüfung....................................................................................6
§ 42 Prüfungsleistungenund Formen der Leistungserbringung...........................................7
§ 43 Bachelorarbeit..............................................................................................................7
§ 44 Bildung der Fachnote....................................................................................................8
Anhang
Studienverlaufsplan
Modulbeschreibungen
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Teill
Allgemeines
§34
Zugangs- und Studienvoraussetzungen
(1) Das Studium des Unterrichtsfachs Englisch setzt die in § 4 Allgemeine Bestimmungen genannten
Vorgaben voraus.
Zum Studium des UnterrichtsfachesEnglisch im Rahmen des Bachelorstudiengangs Lehramt an
Haupt-, Real- und Gesamtschulen hat Zugang, wer über Englischkenntnisseauf dem Niveau B2
des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügt. Die
Englischkenntnissekönnen insbesondere nachgewiesen werden durch Abiturzeugnisse,auf denen
das Niveau B 2 ausgewiesen ist oder durch Abiturzeugnisse aus NRW, aus denen sich ergibt, dass
Englisch als fortgeführte Fremdsprache mindestens am Ende der Qualifikationsphase 1 der
gymnasialen Oberstufe mit mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten (Grundkurs
oder Leistungskurs) abgeschlossen wurde. Ferner können die Englischkenntnissez.B. durch den
TOEFL (internet-based, 87 Punkte), IELTS (5.5), Cambridge ESOL (FCE) oder UNIcert II oder
durch ein gleichwertiges Zertifikat nachgewiesen werden. Das vorgelegteZertifikat darf nicht älter
als maximal zwei Jahre sein, gerechnet ab Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung
beantragt wird. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzungfür die Einschreibung.
§35
Studienbeginn
Für das Studium des Unterrichtsfaches Englisch ist ein Beginn zum Sommersemester und zum
Wintersemestermöglich.
§36
Studienumfang
(1) Das Studienvoiumen des UnterrichtsfachesEnglisch umfasst 60 Leistungspunkte (60 LP), davon
sind 9LP fachdidaktische Studien nachzuweisen.
(2) Das Studium des UnterrichtsfachesEnglisch sieht einen Auslandsaufenthaltvon mindestens drei
Monaten Dauer in einem entsprechenden Land der Zielsprachevor. Der Auslandsaufenthaltdarf
in maximal drei vierwöchigen Einzelaufenthaltennachgewiesen werden. Der Auslandsaufenthalt
kann beispielsweise in Form von Studium, Praktika, Sprachaufenthalt oder Arbeit für eine
karitative Organisation erbracht werden.
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§37
Erwerb von Kompetenzen
(1) In den fachwissenschaftlichenStudien des UnterrichtsfachesEnglisch sollen die Studierenden
folgende Kompetenzen erwerben:
strukturiertesund anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprach-, Literatur-
und Kulturwissenschaftsowie Erkenntnis- und Arbeitsmethoden des Faches Englisch
anzuwenden,
Verfahren zur Analyse von (insbesondere literarischen) Texten anzuwenden
Kritische Auseinandersetzung mit kulturellen Prozessen, Diskursen und Medien zu
reflektieren
Forschungsergebnisse und fachliche Fragestellungen reflektiert und wissenschaftlich
adäquat darzustellen.
(2) In den fachdidaktischen Studien des UnterrichtsfachesEnglisch sollen die Studierendenfolgende
Kompetenzen erwerben:
die wichtigsten Ansätze der Sprach-, Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik anwenden zu
können,
ausbaufähiges schulformspezifischesOrientierungswissenund Reflexivität im Hinblick auf
fremdsprachliche Lehr- und Lernprozesse auch unter dem Gesichtspunkt von
Mehrsprachigkeit einsetzen zu können,
über grundständiges Wissen zur Entwicklung und Förderung von kommunikativer,
interkultureller und textbezogener fremdsprachlicherKompetenz, methodischer Kompetenz
und Sprachlernkompetenzvon Schülerinnenund Schülern zu verfügen.
(3) In den sprachpraktischen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden
folgende Kompetenzen erwerben:
über vertieftes Sprachwissenund fast muttersprachliche Kompetenz in der Fremdsprache zu
verfügen
die Fremdsprachemündlich und schriftlich situationsadäquatzu gebrauchen,
korrekte Aussprache, Lautbildung und Intonation zu beherrschen,
Wortschatz und Grammatik sach- und fachgerecht anzuwenden,
einfache bis mittelschwere Texte stilistisch und idiomatisch angemessen in die
Fremdsprachezu übersetzen,
über soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenzzu verfügen.
§38
Module
(1) Das Studienangebotim Umfang von 60 LP, davon 9LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert
und umfasst 7Module.
(2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die
Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden.
(3) Die Studierendenerwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module:
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