
Uredat, J. (2024). „Ein muntrer, thätiger, in der Pädagogik erfahrner Mann“ –
Qualifikationen regionaler Schulaufsichtsbeamter im Bistum Breslau zu
Beginn des 19. Jahrhunderts (1801–1820). In T. Mayer, L. Meyer-Jenßen,
D. Töpper & N. Uhlendorf (Hrsg.), Interdisziplinäre Beiträge zur Bildungs-
forschung 2024 (S.68–90). Berlin Universities Publishing.
https://doi.org/10.14279/depositonce-20130
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Jan Uredat
„Ein muntrer, thätiger, in der Pädagogik erfahrner Mann“ – Qualifikationen
regionaler Schulaufsichtsbeamter im Bistum Breslau zu Beginn des
19. Jahrhunderts (1801–1820)1
Zusammenfassung: Schulaufsicht war in den deutschsprachigen Staaten bis zum 19. Jahrhundert
wesentlich durch Geistliche organisiert und stetige regionale bzw. lokale Inspektionen wurden von den
mit der Kirchenvisitation beauftragten Geistlichen im Nebenamt ausgeführt. In Preußen verlor die Kirche
ihre besonderen Kompetenzen im Bereich der Schulaufsicht während des Kulturkampfes (1871–1887)
weitgehend und auch das Amt des Kreis-Schul-Inspektors wurde säkularen Beamten geöffnet (Caruso,
2022). Im katholischen Schulwesen des preußischen Teils Schlesiens, dessen Schulaufsicht größtenteils
durch Geistliche der Erzdiözese Breslau stattfand, erfolgte bereits 1801 eine regionale
Schulaufsichtsreform, in der Schulaufsichtskompetenzen neu strukturiert und die Kirchen- und
Schulaufsichtsämter getrennt wurden. Infolge der Reform ernannte der Fürstbischof besondere Kreis-
Schul-Inspektoren nach neu formulierten schulaufsichtsbezogenen Anforderungen. Die Anforderungen
verweisen auf spezielle Qualifikationen der neuen Inspektoren in einer bildungshistorisch wenig
beleuchteten Frühphase der sich im Verlauf des 19. Jahrhunderts etablierenden fachlich qualifizierten
regionalen Schulaufsicht. Dieser Beitrag geht der systematischen Qualifizierung der ernannten
Inspektoren und den in den Ernennungen berücksichtigten Qualifikationen nach.
Schlüsselwörter: Schulaufsicht, Pfarrklerus, Preußen, Schlesien, 19. Jahrhundert
Abstract: Until the 19th century, school supervision in the German-speaking states was essentially
organized by clergymen, while continuous regional or local inspections were also carried out by
clergymen appointed to the church visitation in a secondary capacity. In Prussia, the church largely lost its
privileges in school supervision during the “Kulturkampf” (1871–1887), and district school supervision
was also opened to secular personnel (Caruso, 2022). However, in the Catholic school system of the
Prussian part of Silesia, which was largely supervised by the clergy of the Archdiocese of Wroclaw, a
regional school supervision reform took place as early as 1801, in which school supervision jurisdictions
were restructured and church and school supervision offices were separated. As a result of the reform, the
prince-bishop appointed special district school inspectors on the basis of newly formulated school
supervision-related requirements. These requirements point to special qualifications of the new
inspectors in an early phase of the establishment of professionally qualified regional school supervision in
the course of the nineteenth century, which thus far remains relatively under-researched in history of
education. This article traces the systematic qualification of appointed inspectors and the qualifications
considered in the appointments.
Keywords: school supervision, parish clergymen, Prussia, Silesia, 19th century
1. Einleitung: Schlesische Kirchen- und Schulaufsicht im 19. Jahrhundert
Im Zuge der weitreichenden Reformen der preußischen Staatsverwaltung zu Beginn des
19. Jahrhunderts entstand auf höchster staatlicher Ebene sowie in den neu geschaffenen
Provinzen eine staatliche Fachverwaltung des Unterrichtswesens (Vondenhoff, 2008,
S. 58–60). Die Herausbildung einer eigenständigen und nicht an Kirchenämter
1 Dieser Beitrag ist entstanden im Rahmen des von Marcelo Caruso geleiteten Projekts „Die umkämpfte
Fachlichkeit der Fachverwaltung. Wissensaneignung, Wissensproduktion und Wissenspraktiken der
mittleren Preußischen Volksschulverwaltung, 1817–1919“ gefördert durch die Deutschen
Forschungsgemeinschaft (DFG) - 497108458.

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gebundene Schulfachverwaltung auf regionaler Ebene erfolgte allerdings erst im Verlauf
des Jahrhunderts. Zwar wurde die Trennung von Kirchen- und Schulaufsicht bereits im
Allgemeinen Landrecht von 1794 gefordert (Heinemann, 2019, S. 229), doch erst mit
dem „Gesetz betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens“ vom 11.
März 1872 und der Ernennung hauptamtlicher Kreis-Schul-Inspektoren fand 1872
preußenweit eine auch personelle Differenzierung der beiden Aufsichtsbereiche auf
Kreisebene statt.2 Zuvor fungierten die Superintendenten bzw. Dekane oder Erzpriester
(Archipresbyter) als Schulinspektoren ihrer Kreise, während die Lokalschulinspektion
von den Ortsgeistlichen durchgeführt wurde (Hinz, 2011, S. 35). In der Provinz Schlesien
dagegen wurden die beiden Aufsichtsbereiche bereits im Jahr 1801 formal geschieden,
indem neben dem Amt des Erzpriesters, das weiter mit der Kirchenaufsicht des
Archipresbyterats verbunden blieb, das Amt des Kreis-Schul-Inspektors als
eigenständiges Amt definiert wurde. So heißt es im § 51 des „Schul-Reglements vom 18.
Mai 1801 für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem platten
Lande von Schlesien und in der Grafschaft Glatz“:
„Zu Schul-Inspectoren sind bisher immer die Erzpriester genommen worden: allein,
da beide Ämter sehr füglich getrennt werden können und der Schul-Inspector
vorzüglich ein muntrer, thätiger, in der Pädagogik erfahrner Mann seyn muß; so soll
die Vereinigung beider Posten in einer Person nicht mehr nothwendig seyn“ (zit. nach
Rönne & Apel, 1990, S. 158)
Neben der formalen Trennung der Aufsichtsbereiche in zwei Ämter werden in diesem
Paragraphen des Reglements staatlicherseits Anforderungen an die Qualifikation der
Inspektoren formuliert. Besonders vor dem Hintergrund der im Zuge des Ausbaus der
Volksschullehrerbildung in Preußen zunehmenden Kritik an der mangelnden fachlichen
Qualifikation der Geistlichen3 als Schulaufsichtsbeamte (Fooken, 1966, S. 138),
verbunden mit der Forderung, qualifizierte Pädagogen in gleichem Range zu den
Superintendenten zu ernennen (Heinemann, 1974, S. 177–178), sind die an die neuen
schlesischen Kreis-Schul-Inspektoren formulierten Anforderungen relevant.4
In dieser Arbeit sollen daher die Qualifikationen der neuen Kreis-Schul-Inspektoren
herausgearbeitet und damit ein Beitrag zur Historiographie der Entstehung der
Fachlichkeit der regionalen Schulaufsicht geleistet werden. Dies soll vor allem anhand
behördlicher Überlieferung geschehen. Unter Qualifikationen werden dabei erworbene
2 Geistliche Kreis-Schul-Inspektoren finden sich in Preußen auch in den Folgejahren. Die Ortsschulaufsicht
durch Geistliche war weiter der Regelfall und blieb bis 1919 bestehen (Berg , 1973, S. 60).
3 Der Staatsrechtler von Rönne (1990, S. 160) hebt zwar hervor, dass dem Wortlaut des § 51 im
Schulreglement von 1801 nach das Amt des Kreis-Schul-Inspektors auch an Nicht-Geistliche übertragen
werden konnte, es handelte sich jedoch bei sämtlichen neu ernannten Inspektionen weiter um Geistliche.
4 Die Kritik an der geistlichen Schulaufsicht auf dem Gebiet des niederen Schulwesens im frühen 19.
Jahrhundert beschränkte sich allerdings im Wesentlichen auf die Lokalschulaufsicht durch Geistliche und
nahm die Kreisschulebene aus (Heinemann, 1974, S. 175–176).

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Kenntnisse, Erfahrungen und durchlaufene Ämter gefasst, durch welche sich Kandidaten
für das Amt des Kreis-Schul-Inspektors „qualifizierten“5 und die ihre Ernennung
begründeten. Dabei stehen systematische Wege der Qualifizierung, z. B. über Ämter, im
Vordergrund. Da sich systematische Analysen der Qualifikation regionaler Schul-
Inspektoren im 19. Jahrhundert bisher wesentlich auf die in der zweiten Hälfte des
Jahrhunderts eingesetzten weltlichen Inspektoren beschränken (Klečacký, 2022;
Moderow, 2007; Weser, 2015), wird damit bildungshistoriographisches Neuland
betreten.
Konkret werden die folgenden Fragestellungen bearbeitet: Welche
schulaufsichtsbezogenen Qualifikationen waren für die Ernennung der frühen Kreis-
Schul-Inspektoren relevant? Welche weiteren Ämter hatten sie inne? Wurden die
Geistlichen systematisch für die Schulaufsicht qualifiziert? Zur Beantwortung dieser
Fragen wird zunächst die Neuorganisation der Schulverwaltung in Breslau zu Beginn
des 19. Jahrhunderts und die Rolle der Kreis-Schul-Inspektoren als staatliche und
kirchliche bzw. episkopale Aufsichtspersonen beschrieben, bevor die Qualifikation der
Geistlichen der Breslauer Diözese in Hinblick auf die Schulaufsicht anhand
kollektivbiographischer Daten herausgearbeitet wird.
2. Forschungsstand und Quellenlage zur Qualifikation der Kreis-Schul-
Inspektoren
Historiographische Arbeiten zur geistlichen Schulaufsicht in den deutschsprachigen
Staaten des 19. Jahrhunderts sind zahlreich (siehe beispielsweise für Bayern und
Österreich: Maier, 1967; für Sachsen: Moderow, 2007; für die Grafschaft Mark:
Heinemann, 1974). Insbesondere für Preußen und das deutsche Kaiserreich sind die
schulpolitischen Konflikte um staatliche und geistliche Schulaufsicht vor und im
Kulturkampf umfassend aufgearbeitet worden (Berg, 1973; Henrichfreise, 1999). Im
Fokus standen dabei vor allem die personelle Ausgestaltung und das Wirken der
höheren Schulaufsichtsbeamten, weniger die mittleren regionalen
Verwaltungsinstanzen, wie z. B. Kreis-Schul-Inspektoren. Es zeichnet sich auch ein
zunehmendes historiographisches Interesse an Schulinspektionstätigkeit ab, den damit
verbundenen Praktiken und Diskursen, sowie den in der regionalen Schulinspektion
tätigen Beamten als zunehmend fachliche und im Zuge ihrer Inspektionstätigkeit
5 In den ausgewerteten Quellen zur Ernennung der Kreis-Schul-Inspektoren findet sich diese Verbalisierung
(AAWr VII B 3 a 1, Erzpriester Pavelek an das General-Vikariat-Amt (Ujest, 31.08.1814); AAWr VII B 3 a 1,
Geistliche- und Schuldeputation der Königlich Breslauschen Regierung an das Fürstbischöfliche General-
Vikaria-Amt (Breslau, 20.11.1812)).

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maßgeblich an der Ausformung moderner Bildungssysteme beteiligte Akteure (Kasper
et al., 2022; Weser, 2015).
Das Wirken der Inspektoren in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts blieb bisher
jedoch unterbeleuchtet und auch das schlesische Schulreglement von 1801 hat in der
bildungshistorischen Forschung wenig Beachtung gefunden. Zwar wurde die für
Schlesien spezifische Trennung der Schul- von der Kirchenaufsicht früh von preußischen
Staatsrechtlern (Rönne & Apel, 1990; Simon, 1989) herausgestellt und von schlesischen
Historikern und insbesondere Kirchenhistorikern (Bendel, 1996; Kosler, 1984; Seng,
1989) in ihren Arbeiten zur Schulpolitik des Erzbistums und der staatlich-kirchlichen
Auseinandersetzung um Schulaufsicht und Kirchenverwaltung dokumentiert und
verhandelt. Auswertungen der Qualifikationen der neuen Inspektoren liegen allerdings
nicht vor. So merkt Seng zur Ernennung der Inspektoren auf Grundlage des Reglements
lediglich an: „[Fürstbischof] Hohenlohe kam dieser Aufforderung nach und ernannte
geeignete Männer“ (Seng, 1989, S. 104). Anhand vorhandener Arbeiten lassen sich aber
sowohl die politischen Rahmenbedingungen der katholischen Kirchen- und
Schulverwaltung und der staatlich-kirchliche Kompetenzstreit um die Ernennung des
Schulaufsichtspersonals im frühen 19. Jahrhundert beschreiben, als auch relevante
Quellen zu Qualifikationen und Einstellung der Kreis-Schul-Inspektoren ausmachen.
Da in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch keine systematisch geführten
Personalakten für den Klerus angelegt wurden6, werden für diesen Beitrag insbesondere
Personendaten der Geistlichen aus Adressbüchern ausgewertet. Für einen Überblick
über die Personengruppe sowie deren Ämter können die bereits seit dem 18.
Jahrhundert systematisch erstellten und periodisch herausgegeben Adress- und
Handbücher des preußischen Staats („Handbuch über den Königlich-Preußischen Hof
und Staat“7) sowie spezielle Adressbücher für Schlesien8 („Schlesische Instanzien-
Notitz“9), in denen die Kreis-Schul-Inspektoren besonders ausgewiesen werden,
herangezogen werden. Solche Übersichten bestehen auch speziell für die Geistlichkeit
der Breslauer Diözese.10 Allerdings finden sich für die Zeit von 1802 bis 1828 keine
6 Auch in anderen Diözesen werden erst ab den 1850er Jahren Personalakten angelegt (Götz von Olenhusen,
1994, S. 12–13).
7 Verwendete Jahrgänge: 1800–1806, 1818, 1821, 1824, 1828.
8 Für einen Überblick über die Adressbücher und die verfügbaren Bestände für die Provinz Schlesien siehe
Liwowsky (2011).
9 Verwendete Jahrgänge: 1803–1806, 1812, 1817, 1820.
10 Es handelt sich dabei um den Catalogus Cleri Almae Dioecesis Wratislaviensis, Complectens Ecclesiam
Cathedralem & Ecclesias Collegiatas in Silesia ac in Cura Animarum existentes Presbyteros, quibus additi
Abbates & Abbatissae & alii Superiores regulares Coenobiorum & Monasteriorum utriusque Sexus (1799), die
Allgemeine Uebersicht des Bisthums Breslau, in Seinen Geist- und Weltlichen Behörden (1802) sowie den
Catalogus Cleri almae Dioecesis Wratislaviensis sub ditione Serenissimi et Potentissimi Borussorum Regis
complectens Ecclesiam Cathedralem, Reverendissimum Vicariatus Generalis Officium, Reverendissimum
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