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Uredat, J. (2024). „Ein muntrer, thätiger, in der Pädagogik erfahrner Mann“ –
Qualifikationen regionaler Schulaufsichtsbeamter im Bistum Breslau zu
Beginn des 19. Jahrhunderts (1801–1820). In T. Mayer, L. Meyer-Jenßen,
D. Töpper & N. Uhlendorf (Hrsg.), Interdisziplinäre Beiträge zur Bildungs-
forschung 2024 (S.68–90). Berlin Universities Publishing.
https://doi.org/10.14279/depositonce-20130
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Dies gilt nicht für anderweitig gekennzeichnete Inhalte.
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
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24
INTER
DISZIPLINÄRE
BEITRÄGE
ZUR
BILDUNGS
FORSCHUNG
68
Jan Uredat
„Ein muntrer, thätiger, in der Pädagogik erfahrner Mann“ Qualifikationen
regionaler Schulaufsichtsbeamter im Bistum Breslau zu Beginn des
19. Jahrhunderts (18011820)1
Zusammenfassung: Schulaufsicht war in den deutschsprachigen Staaten bis zum 19. Jahrhundert
wesentlich durch Geistliche organisiert und stetige regionale bzw. lokale Inspektionen wurden von den
mit der Kirchenvisitation beauftragten Geistlichen im Nebenamt ausgeführt. In Preen verlor die Kirche
ihre besonderen Kompetenzen im Bereich der Schulaufsicht während des Kulturkampfes (1871–1887)
weitgehend und auch das Amt des Kreis-Schul-Inspektors wurde säkularen Beamten geöffnet (Caruso,
2022). Im katholischen Schulwesen des preußischen Teils Schlesiens, dessen Schulaufsicht größtenteils
durch Geistliche der Erzdiözese Breslau stattfand, erfolgte bereits 1801 eine regionale
Schulaufsichtsreform, in der Schulaufsichtskompetenzen neu strukturiert und die Kirchen- und
Schulaufsichtsämter getrennt wurden. Infolge der Reform ernannte der Fürstbischof besondere Kreis-
Schul-Inspektoren nach neu formulierten schulaufsichtsbezogenen Anforderungen. Die Anforderungen
verweisen auf spezielle Qualifikationen der neuen Inspektoren in einer bildungshistorisch wenig
beleuchteten Frühphase der sich im Verlauf des 19. Jahrhunderts etablierenden fachlich qualifizierten
regionalen Schulaufsicht. Dieser Beitrag geht der systematischen Qualifizierung der ernannten
Inspektoren und den in den Ernennungen berücksichtigten Qualifikationen nach.
Schlüsselwörter: Schulaufsicht, Pfarrklerus, Preußen, Schlesien, 19. Jahrhundert
Abstract: Until the 19th century, school supervision in the German-speaking states was essentially
organized by clergymen, while continuous regional or local inspections were also carried out by
clergymen appointed to the church visitation in a secondary capacity. In Prussia, the church largely lost its
privileges in school supervision during the Kulturkampf(18711887), and district school supervision
was also opened to secular personnel (Caruso, 2022). However, in the Catholic school system of the
Prussian part of Silesia, which was largely supervised by the clergy of the Archdiocese of Wroclaw, a
regional school supervision reform took place as early as 1801, in which school supervision jurisdictions
were restructured and church and school supervision offices were separated. As a result of the reform, the
prince-bishop appointed special district school inspectors on the basis of newly formulated school
supervision-related requirements. These requirements point to special qualifications of the new
inspectors in an early phase of the establishment of professionally qualified regional school supervision in
the course of the nineteenth century, which thus far remains relatively under-researched in history of
education. This article traces the systematic qualification of appointed inspectors and the qualifications
considered in the appointments.
Keywords: school supervision, parish clergymen, Prussia, Silesia, 19th century
1. Einleitung: Schlesische Kirchen- und Schulaufsicht im 19. Jahrhundert
Im Zuge der weitreichenden Reformen der preußischen Staatsverwaltung zu Beginn des
19. Jahrhunderts entstand auf höchster staatlicher Ebene sowie in den neu geschaffenen
Provinzen eine staatliche Fachverwaltung des Unterrichtswesens (Vondenhoff, 2008,
S. 5860). Die Herausbildung einer eigenständigen und nicht an Kirchenämter
1 Dieser Beitrag ist entstanden im Rahmen des von Marcelo Caruso geleiteten Projekts Die umkämpfte
Fachlichkeit der Fachverwaltung. Wissensaneignung, Wissensproduktion und Wissenspraktiken der
mittleren Preußischen Volksschulverwaltung, 18171919“ gefördert durch die Deutschen
Forschungsgemeinschaft (DFG) - 497108458.
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gebundene Schulfachverwaltung auf regionaler Ebene erfolgte allerdings erst im Verlauf
des Jahrhunderts. Zwar wurde die Trennung von Kirchen- und Schulaufsicht bereits im
Allgemeinen Landrecht von 1794 gefordert (Heinemann, 2019, S. 229), doch erst mit
dem Gesetz betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesensvom 11.
März 1872 und der Ernennung hauptamtlicher Kreis-Schul-Inspektoren fand 1872
preußenweit eine auch personelle Differenzierung der beiden Aufsichtsbereiche auf
Kreisebene statt.2 Zuvor fungierten die Superintendenten bzw. Dekane oder Erzpriester
(Archipresbyter) als Schulinspektoren ihrer Kreise, während die Lokalschulinspektion
von den Ortsgeistlichen durchgeführt wurde (Hinz, 2011, S. 35). In der Provinz Schlesien
dagegen wurden die beiden Aufsichtsbereiche bereits im Jahr 1801 formal geschieden,
indem neben dem Amt des Erzpriesters, das weiter mit der Kirchenaufsicht des
Archipresbyterats verbunden blieb, das Amt des Kreis-Schul-Inspektors als
eigenständiges Amt definiert wurde. So heißt es im § 51 des Schul-Reglements vom 18.
Mai 1801 für die niederen katholischen Schulen in den Städten und auf dem platten
Lande von Schlesien und in der Grafschaft Glatz“:
„Zu Schul-Inspectoren sind bisher immer die Erzpriester genommen worden: allein,
da beide Ämter sehr füglich getrennt werden können und der Schul-Inspector
vorzüglich ein muntrer, thätiger, in der Pädagogik erfahrner Mann seyn muß; so soll
die Vereinigung beider Posten in einer Person nicht mehr nothwendig seyn“ (zit. nach
Rönne & Apel, 1990, S. 158)
Neben der formalen Trennung der Aufsichtsbereiche in zwei Ämter werden in diesem
Paragraphen des Reglements staatlicherseits Anforderungen an die Qualifikation der
Inspektoren formuliert. Besonders vor dem Hintergrund der im Zuge des Ausbaus der
Volksschullehrerbildung in Preußen zunehmenden Kritik an der mangelnden fachlichen
Qualifikation der Geistlichen3 als Schulaufsichtsbeamte (Fooken, 1966, S. 138),
verbunden mit der Forderung, qualifizierte Pädagogen in gleichem Range zu den
Superintendenten zu ernennen (Heinemann, 1974, S. 177178), sind die an die neuen
schlesischen Kreis-Schul-Inspektoren formulierten Anforderungen relevant.4
In dieser Arbeit sollen daher die Qualifikationen der neuen Kreis-Schul-Inspektoren
herausgearbeitet und damit ein Beitrag zur Historiographie der Entstehung der
Fachlichkeit der regionalen Schulaufsicht geleistet werden. Dies soll vor allem anhand
behördlicher Überlieferung geschehen. Unter Qualifikationen werden dabei erworbene
2 Geistliche Kreis-Schul-Inspektoren finden sich in Preußen auch in den Folgejahren. Die Ortsschulaufsicht
durch Geistliche war weiter der Regelfall und blieb bis 1919 bestehen (Berg , 1973, S. 60).
3 Der Staatsrechtler von Rönne (1990, S. 160) hebt zwar hervor, dass dem Wortlaut des § 51 im
Schulreglement von 1801 nach das Amt des Kreis-Schul-Inspektors auch an Nicht-Geistliche übertragen
werden konnte, es handelte sich jedoch bei sämtlichen neu ernannten Inspektionen weiter um Geistliche.
4 Die Kritik an der geistlichen Schulaufsicht auf dem Gebiet des niederen Schulwesens im frühen 19.
Jahrhundert beschränkte sich allerdings im Wesentlichen auf die Lokalschulaufsicht durch Geistliche und
nahm die Kreisschulebene aus (Heinemann, 1974, S. 175176).
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Kenntnisse, Erfahrungen und durchlaufene Ämter gefasst, durch welche sich Kandidaten
für das Amt des Kreis-Schul-Inspektors qualifizierten5 und die ihre Ernennung
begründeten. Dabei stehen systematische Wege der Qualifizierung, z. B. über Ämter, im
Vordergrund. Da sich systematische Analysen der Qualifikation regionaler Schul-
Inspektoren im 19. Jahrhundert bisher wesentlich auf die in der zweiten Hälfte des
Jahrhunderts eingesetzten weltlichen Inspektoren beschränken (Klečacký, 2022;
Moderow, 2007; Weser, 2015), wird damit bildungshistoriographisches Neuland
betreten.
Konkret werden die folgenden Fragestellungen bearbeitet: Welche
schulaufsichtsbezogenen Qualifikationen waren für die Ernennung der frühen Kreis-
Schul-Inspektoren relevant? Welche weiteren Ämter hatten sie inne? Wurden die
Geistlichen systematisch für die Schulaufsicht qualifiziert? Zur Beantwortung dieser
Fragen wird zunächst die Neuorganisation der Schulverwaltung in Breslau zu Beginn
des 19. Jahrhunderts und die Rolle der Kreis-Schul-Inspektoren als staatliche und
kirchliche bzw. episkopale Aufsichtspersonen beschrieben, bevor die Qualifikation der
Geistlichen der Breslauer Diözese in Hinblick auf die Schulaufsicht anhand
kollektivbiographischer Daten herausgearbeitet wird.
2. Forschungsstand und Quellenlage zur Qualifikation der Kreis-Schul-
Inspektoren
Historiographische Arbeiten zur geistlichen Schulaufsicht in den deutschsprachigen
Staaten des 19. Jahrhunderts sind zahlreich (siehe beispielsweise für Bayern und
Österreich: Maier, 1967; für Sachsen: Moderow, 2007; für die Grafschaft Mark:
Heinemann, 1974). Insbesondere für Preußen und das deutsche Kaiserreich sind die
schulpolitischen Konflikte um staatliche und geistliche Schulaufsicht vor und im
Kulturkampf umfassend aufgearbeitet worden (Berg, 1973; Henrichfreise, 1999). Im
Fokus standen dabei vor allem die personelle Ausgestaltung und das Wirken der
höheren Schulaufsichtsbeamten, weniger die mittleren regionalen
Verwaltungsinstanzen, wie z. B. Kreis-Schul-Inspektoren. Es zeichnet sich auch ein
zunehmendes historiographisches Interesse an Schulinspektionstätigkeit ab, den damit
verbundenen Praktiken und Diskursen, sowie den in der regionalen Schulinspektion
tätigen Beamten als zunehmend fachliche und im Zuge ihrer Inspektionstätigkeit
5 In den ausgewerteten Quellen zur Ernennung der Kreis-Schul-Inspektoren findet sich diese Verbalisierung
(AAWr VII B 3 a 1, Erzpriester Pavelek an das General-Vikariat-Amt (Ujest, 31.08.1814); AAWr VII B 3 a 1,
Geistliche- und Schuldeputation der Königlich Breslauschen Regierung an das Fürstbischöfliche General-
Vikaria-Amt (Breslau, 20.11.1812)).
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maßgeblich an der Ausformung moderner Bildungssysteme beteiligte Akteure (Kasper
et al., 2022; Weser, 2015).
Das Wirken der Inspektoren in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts blieb bisher
jedoch unterbeleuchtet und auch das schlesische Schulreglement von 1801 hat in der
bildungshistorischen Forschung wenig Beachtung gefunden. Zwar wurde die für
Schlesien spezifische Trennung der Schul- von der Kirchenaufsicht früh von preußischen
Staatsrechtlern (Rönne & Apel, 1990; Simon, 1989) herausgestellt und von schlesischen
Historikern und insbesondere Kirchenhistorikern (Bendel, 1996; Kosler, 1984; Seng,
1989) in ihren Arbeiten zur Schulpolitik des Erzbistums und der staatlich-kirchlichen
Auseinandersetzung um Schulaufsicht und Kirchenverwaltung dokumentiert und
verhandelt. Auswertungen der Qualifikationen der neuen Inspektoren liegen allerdings
nicht vor. So merkt Seng zur Ernennung der Inspektoren auf Grundlage des Reglements
lediglich an: „[Fürstbischof] Hohenlohe kam dieser Aufforderung nach und ernannte
geeignete Männer“ (Seng, 1989, S. 104). Anhand vorhandener Arbeiten lassen sich aber
sowohl die politischen Rahmenbedingungen der katholischen Kirchen- und
Schulverwaltung und der staatlich-kirchliche Kompetenzstreit um die Ernennung des
Schulaufsichtspersonals im frühen 19. Jahrhundert beschreiben, als auch relevante
Quellen zu Qualifikationen und Einstellung der Kreis-Schul-Inspektoren ausmachen.
Da in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch keine systematisch geführten
Personalakten für den Klerus angelegt wurden6, werden für diesen Beitrag insbesondere
Personendaten der Geistlichen aus Adressbüchern ausgewertet. Für einen Überblick
über die Personengruppe sowie deren Ämter können die bereits seit dem 18.
Jahrhundert systematisch erstellten und periodisch herausgegeben Adress- und
Handbücher des preußischen Staats („Handbuch über den Königlich-Preußischen Hof
und Staat7) sowie spezielle Adressbücher für Schlesien8 („Schlesische Instanzien-
Notitz9), in denen die Kreis-Schul-Inspektoren besonders ausgewiesen werden,
herangezogen werden. Solche Übersichten bestehen auch speziell für die Geistlichkeit
der Breslauer Diözese.10 Allerdings finden sich für die Zeit von 1802 bis 1828 keine
6 Auch in anderen Diözesen werden erst ab den 1850er Jahren Personalakten angelegt (Götz von Olenhusen,
1994, S. 1213).
7 Verwendete Jahrgänge: 18001806, 1818, 1821, 1824, 1828.
8 Für einen Überblick über die Adressbücher und die verfügbaren Bestände für die Provinz Schlesien siehe
Liwowsky (2011).
9 Verwendete Jahrgänge: 18031806, 1812, 1817, 1820.
10 Es handelt sich dabei um den Catalogus Cleri Almae Dioecesis Wratislaviensis, Complectens Ecclesiam
Cathedralem & Ecclesias Collegiatas in Silesia ac in Cura Animarum existentes Presbyteros, quibus additi
Abbates & Abbatissae & alii Superiores regulares Coenobiorum & Monasteriorum utriusque Sexus (1799), die
Allgemeine Uebersicht des Bisthums Breslau, in Seinen Geist- und Weltlichen Behörden (1802) sowie den
Catalogus Cleri almae Dioecesis Wratislaviensis sub ditione Serenissimi et Potentissimi Borussorum Regis
complectens Ecclesiam Cathedralem, Reverendissimum Vicariatus Generalis Officium, Reverendissimum
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Personalschematismen der Breslauer Diözese (Miksa, 1988, S. 101). Um Personal-
veränderungen innerhalb des Klerus nachvollziehen zu können, müssen daher weitere
Quellen wie das Breslauer Diöcesanblatt(18031820) herangezogen werden. Der
Fokus wird in diesem Beitrag auf die neuen fürstbischöflich ernannten Inspektoren
gelegt. Um auch die Übergangsphase in den Blick zu nehmen, in der die schlesischen
Bezirksregierungen verstärkt Einfluss auf die Auswahl der Kreis-Schul-Inspektoren
ausübten (Kosler, 1984), wird dieser Zeitraum auf das Ende der Laufzeit des
Diöcesanblattsbis 1820 ausgedehnt.
In diesem Zeitraum wurden die Inspektoren zumindest formal vom Breslauer
Fürstbischof ernannt. Daher sind für die Ernennung der Kreis-Schul-Inspektoren in der
hier fokussierten Frühphase insbesondere die Akten des Fürstbischöflichen Vikariat-
Amtes bzw. der Fürstbischöflichen Schulen-Kommission im Diözesanarchiv Breslau
(„Archiwum Archidiecezjalne we Wrocławiu oraz Biblioteka Kapitulna) relevant. In den
fortlaufenden Ernennungsakten der Kreis-Schul-Inspektoren ab 1801 (AAWr VII B 3 a 1)
finden sich diese fürstbischöflichen Ernennungen der Inspektoren, in denen knapp auf
Qualifikationen als Grundlage der Ernennung Bezug genommen wird. Außerdem
umfassen diese Akten Korrespondenzen der episkopalen mit den staatlichen Behörden
und Geistlichen rund um die Ernennungen. Ergänzt werden diese Dokumente durch
Akten der staatlichen Schulverwaltungsbehörden im Geheimen Staatsarchiv zu Berlin.
3. Geistliche als Schulaufsichtspersonal in Schlesien im frühen 19. Jahrhundert
Bevor auf die Qualifikation der neuen Kreis-Schul-Inspektoren eingegangen wird, gilt es,
die im Reglement von 1801 durchgeführte Trennung von Kirchen- und Schulaufsicht
und das neue Amt des Kreis-Schul-Inspektors inhaltlich näher zu bestimmen (3.1). Dies
soll vergleichend zum von Johann Ignatz Felbiger abgefassten Königlich-Preußischen
General-Land-Schul-Reglement für die Römisch-Catholischen in den Städten und
Dörfern des souveränen Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glatzvom 3.
November 1765 erfolgen. In diesem früheren Reglement für die katholischen Schulen
waren bereits Inspektoren als eigene Schulverwaltungsbeamte verankert. Zu Beginn
des 19. Jahrhunderts wurde die schlesische Schulverwaltung umfassend umstrukturiert
und neue Schulaufsichtsbehörden geschaffen. Diese Neuorganisation brachte Konflikte
zwischen staatlichen und fürstbischöflichen Behörden um Kompetenzen bei der
Ernennung von Schulinspektionspersonal mit sich, die auch in Bezug auf die
Qualifikation einzelner Inspektoren ausgetragen wurden. Dieser Konflikt wird daher mit
Blick auf die Schulinspektion ebenfalls umrissen (3.2.). Außerdem wird die Rolle der
Consistorium et tam in cura animarum existentes, quam alios Presbyteros et Superiores Monasteriorum
(1828).
73
Geistlichen in der Schulinspektion als staatliche Schulaufsichtsbeamte (3.3.) näher
bestimmt.
3.1. Das besondere Amt des Kreis-Schul-Inspektors im Reglement von 1801
Das Amt des Schulinspektors war in der katholischen Schulaufsicht Schlesiens zu Beginn
des 19. Jahrhunderts keinesfalls neu. So stellt Neugebauer (1985, S. 124–125) fest, dass
bereits im maßgeblich von Felbiger erarbeiteten schlesischen Schulreglement für die
katholischen Schulen vom 3. November 1765 neben den Erzpriestern, die hier noch
ausdrücklich als Schulinspektoren ihrer Kreise benannt werden11, auch besondere
Schulinspektoren bestellt werden sollten. Konkret wurden 25 Inspektoren ernannt,
davon waren 16 (64%) weiterhin Erzpriester (Felbiger, 1772, S. 486488).
Felbigers Entwurf sah eine Schulaufsicht in drei bzw. vier Ebenen vor (Stanzel, 1976,
S. 182193), je mit zuständigem Schulaufsichtspersonal. Oberhalb der Ortsschulaufsicht
fungierten zunächst die Erzpriester als Inspektoren der Kreisebene, die in
Archipresbyterate und Dekanate eingeteilt war. So „ergab sich weitgehend eine
Deckungsgleichheit zwischen der alten kirchlichen Dekanatsebene und der durch das
GLR [General-Land-Schul-Reglement] eingeführten Schulaufsicht auf Kreisebene“
(Stanzel, 1976, S. 182). In Bezug auf die Schulaufsicht waren die Inspektoren den
Erzpriestern vorgesetzt (Rönne & Apel, 1990, S. 140142). Die Inspektoren fungierten
demnach zwischen Kreis- und Provinzialebene als „eigentliche Oberaufsicht“ (Stanzel,
1976, S. 189) der ihnen zugewiesenen Archipresbyterate und deren Erzpriester.
Außerdem kam den Inspektoren eine Schlüsselfunktion bei der Vermittlung von Wissen
zur Schulverbesserung sowie zur Schulaufsicht im Allgemeinen zu. Sie sollten dabei als
Vermittler zwischen den schlesischen Seminaren, zu deren Besuch sie angehalten
wurden, und den anschließend zu instruierenden Erzpriestern fungieren (Felbiger,
1772, S. 220).
Eine Revision der katholischen Schulen zur Vorbereitung eines neuen Reglements
wurde durch den dirigierenden Minister in Schlesien Graf von Hoym im Jahr 1798
insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Schulpflicht, dem Unterhalt der Lehrer und
ihrer Ausbildung, der Aufbringung des Schulgeldes, sowie des Zustandes des
Schulhauses angeordnet, denn: „Die durch das Reglement v. 3. Nov. 1765 eingeführte
Saganische Methode gewährte die erhofften Erfolge nicht“ (Simon, 1989, S. 13). Das
neue Reglement wurde allerdings erst 1801 erlassen. Besonders auffällig in Bezug auf
die Schulaufsicht ist die stärkere Loslösung derselben aus der kirchlichen Sphäre,
11 So richten sich die nachfolgenden Instruktionen für die Visitation der Schulkreise direkt an die
Erzpriester (Rönne & Apel, 1990, S. 140141).
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speziell durch die Übertragung der Aufsicht „nicht mehr Geistlichen als solchen, sondern
pädagogisch erfahrenen Personen“ (Stanzel, 1989, S. XII). Damit entsprach das neue
Reglement stärker dem staatlichen Anspruch auf die Schule, der bereits im Allgemeinen
Landrecht von 1794 formuliert worden war, welches jedoch in Bezug auf das
Schlesische Provinzialrecht subsidiären Charakter besaß (Seng, 1989, S. 29).
Im Schulreglement von 1801 wurde die Kompetenz zur Ernennung der Kreis-Schul-
Inspektoren weiterhin dem Fürstbischof für seine Diözese und für die Gebiete der
auswärtigen Diözesen den jeweiligen Dekanen zugesprochen. Der staatlichen
Schulbehörde dagegen, mit der die Inspektoren in Verbindung gesetzt wurden, wurde
das Recht eingeräumt, bei schlechter Amtsführung vom Bischof die Einsetzung eines
neuen Inspektors zu verlangen (Rönne & Apel, 1990, S. 158). Außerdem wurde die
Schulinspektion formal vom Amt des Erzpriesters getrennt und vollends den neuen
Kreis-Schul-Inspektoren übertragen. Den Erzpriestern wurde die Schulinspektion
lediglich empfohlen (Rönne & Apel, 1990, S. 158). Damit verblieb die Schulaufsicht zwar
in episkopaler Zuständigkeit, die Trennung von Erzpriester- und Schulinspektionsamt
wurde zeitgenössisch aber bereits als Funktionstrennung zwischen Kirchen- und
Schulaufsicht bewertet. So schreibt Wilde, der Sekretär der königlich Preußischen
Schuldirektion für Schlesien1803 unmittelbar nach der Ernennung der neuen
Inspektoren: „Die Schul-Inspektion ist nun nicht mehr nur ein Nebengeschäft des
Erzpriesters, des Kommissarius in Geistlichen Sachen, sondern zu einem besonderen
Amte mit einer würdevollen Auszeichnung für den Klerus der Diöces erhoben“ (Wilde,
1803, S. 34).
Auch die Einteilung der Schulinspektionen erfolgte nun gemäß der staatlichen
territorialen Gliederung der Provinz. Mit dem katholischen Schulreglement von 1801
wurde die Einteilung der Inspektoren nicht mehr nach den Archipresbyteraten bzw.
Kirchenkreisen, sondern nach landrätlichen Kreisen vorgenommen und damit ihre Zahl
deutlich erhöht.12 So ernannte der Fürstbischof 1802 insgesamt 45 neue Inspektoren
(AAWr VII B 3 a 1).
Die im Reglement von 1801 formulierten Pflichten der Schulinspektoren entsprachen
weitestgehend den im Reglement von 1765 (Rönne & Apel, 1990, S. 140142) noch auf
Erzpriester und Inspektoren aufgeteilten. Unter § 53 wurde den neuen Inspektoren
aufgetragen, sich nach den Instruktionen für beide Ämter zu richten (Rönne & Apel,
1990, S. 158). Die Kreis-Schul-Inspektoren hatten somit die alleinige Mittlerfunktion
12 Diese stärker Synchronisierung der Kreisebene der Schulaufsicht und der übrigen Provinzielverwaltung
begründet Wilde (1803, S. 3435) wie folgt: Es sei „die nothwendige Korrespondenz der Schul-Inspektoren
mit den Kommissarien der Königl. Cammern aufs möglichste zu erleichtern, Einheit und Ineinandersetzung
des Ressors in Schulangelegenheiten zu befördern“.
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zwischen den staatlichen und fürstbischöflichen Schulbehörden sowie den Geistlichen
des Kreises, die in der Schulaufsicht und als Religionslehrer tätig waren, inne.
Neugebauers Urteil, dass in dem Schulreglement von 1801 in Bezug auf die Beziehung
von Erzpriester und Schulinspektor „keine grundsätzliche Veränderung“ (Neugebauer,
1985, S. 124) bewirkt worden sei, ist demnach nur insofern zuzustimmen, als das Amt
des Schulinspektors mit seinen Aufgaben und Pflichten bereits seit 1765 bestand. Erst
mit dem Reglement von 1801 aber wurden die Erzpriester als solche von der
Schulaufsicht entbunden und die Schulaufsicht anhand der landrätlichen Kreise in Form
von Kreis-Schul-Inspektoraten organisiert. Durch diese Umstrukturierung entfiel die
von Felbiger angelegte Zwischenebene zwischen Provinzial- und Kreisschulverwaltung
zugunsten einer breiteren mittleren Kreisschulaufsichtsebene. Zudem wurden die
Anforderungen an die Qualifikationen von Inspektoren nun direkt an das
Schulaufsichtspersonal der Kreisebene gestellt.
3.2. Die Neuorganisation der schlesischen Elementarschulaufsicht zu Beginn des
19. Jahrhunderts
Nach der Jahrhundertwende entstanden in Schlesien mehrere Instanzen der
Schulverwaltung für das niedere Schulwesen. Insbesondere die Befugnisse der
episkopalen Administration in Bezug auf die Schulaufsicht wurden in den ersten beiden
Dekaden des neuen 19. Jahrhunderts stark beschränkt und die kirchliche an die
staatliche Schulverwaltung angepasst. Dennoch blieb aufgrund der Vorrangstellung des
Provinzialrechts die Oberaufsicht der Kirche über die niederen Schulen in Schlesien
zunächst bestehen. Auch der 1800 unter Provinzialminister Hoym eingerichteten
Königlichen katholischen Haupt-Schulen Direktion wurde nur eine „Nebenaufsicht“ über
die niederen Schulen eingeräumt (Seng, 1989, S. 30). Diese neue schlesische
Schulbehörde war dem Provinzialminister direkt unterstellt (Kosler, 1984, S. 102),
jedoch mehrheitlich mit katholischen Geistlichen besetzt.13
Die geistliche Schulaufsicht wurde von Fürstbischof von Hohenlohe aber auch in einer
eigenen episkopalen Behörde organisiert. Am 18. März 1801 gründete Hohenlohe nach
dem Vorbild der königlichen Schulen-Direktion (Görlich, 1938, S. 228) die ihm direkt
unterstellte Fürstbischöfliche Schulen-Kommission der Breslauer Diözese. Der neuen
Kommission wurde die Leitung des katholischen Schulwesens, die bis dahin vom
fürstbischöflichen General-Vikariat-Amt ausgeführt wurde, übertragen. Somit war die
neue fürstbischöfliche Behörde auch Adressat der Schulberichte, die von den Geistlichen
13 Neben den staatlicherseits direkt berufenen Geistlichen wurde dem Fürstbischof das Recht eingeräumt,
selbst zwei Assessoren der Direktion zu ernennen (Seng, 1989, S. 30)
76
der Diözese angefertigt wurden (Bendel, 1996, S. 297). Außerdem schlug die Behörde
dem Bischof die Kandidaten zur Ernennung zum Kreis-Schul-Inspektor vor (AAWr VII B
3 a 1). Mit der Gründung einer eigenen episkopalen Schulaufsichtsbehörde war zudem
die Aufrechterhaltung des fürstbischöflichen Anspruchs auf die Elementarschulaufsicht
verbunden (Seng, 1989, S. 3031).
Infolge der Säkularisierung Schlesiens und der anschließenden Auflösung der
episkopalen Schulaufsichtsbehörde schwand der fürstbischöfliche Einfluss auf das
Schulwesen (Görlich, 1938, S. 223) auch wenn personelle Kontinuitäten in der
Schulverwaltung von der Schulen-Kommission zum fürstbischöflichen General-Vikariat-
Amt bestanden (Seng, 1989, S. 39). Im Jahr 1811 forderte die Breslauer Regierung, unter
Verweis auf die ihr zustehende Oberaufsicht über das Schulwesen, von Hohenlohe auch
das Recht zur Ernennung der Kreis-Schul-Inspektoren. Dieser Forderung gab der
Fürstbischof, der um noch weiteren Rückgang seiner Befugnisse fürchtete (AAWr VII B 3
a 1, Fürstbischof Hohenlohe an die Fürstbischöfliche Schulen-Kommission (Berlin,
25.04.1811)), nach (Görlich, 1938, S. 239). Während staatliche und episkopale Behörden
vor der Säkularisierung in Bezug auf die Schulaufsicht kooperierten (Kosler, 1984,
S. 102112), lässt sich nach der Säkularisierung in Bezug auf die Besetzung von Ämtern
mit dem fürstbischöflichen General-Vikariat „Concurrenz“ (AAWr VII B 3 a 1, Das
Fürstbischöfliche General-Vikariat-Amt an die Königliche Regierung zu Breslau (Breslau,
09.03.1814)) feststellen.14
3.3. Geistliche als Staatsbeamte
War der Staat für die Ausübung seiner Aufsicht über das schlesische Schulwesen in den
oberen Verwaltungsbehörden auf geistliches Personal angewiesen, so galt dies umso
mehr für die regionale und lokale Ebene der Schulaufsicht. Vor allem auf dem Land
waren Geistliche oft die einzigen, deren Vorbildung das Ausführen einer
Aufsichtsfunktion erlaubte (Sauer, 1998, S. 12). Die feste Einbindung von
Kirchenpersonal in die Schulaufsicht im Dienste des Staates insbesondere auf dem
Gebiet des niederen Schulwesens entspricht der von Fooken (1966, S. 118)
beschriebenen Rolle der geistlichen Schulaufsicht als „Organ des Staatskirchentums“ in
der Aufklärung. Das Selbstverständnis des einzelnen Geistlichen in der Schulaufsicht
sofern sich ein solches allgemein fassen lässt – war demnach primär das eines
Staatsdieners (Fooken, 1966, S. 119).
14 Ein besonderer Streitpunkt war das Recht um die Einsetzung der Erzpriester (GStA PK, I. HA Rep. 76
Kultusministerium, IV Sekt. 7 Abt. II Nr. 5 Bd. 1, Differenzen mit demrstbischof von Breslau wegen
vermeintlicher Eingriffe in die bischöflichen Gerechtsame).
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Auch wenn zunächst der Fürstbischof seine Kreis-Schul-Inspektoren direkt ernannte15,
so hatten sie in ihrer Amtsführung doch staatliche Aufgaben zu erfüllen und an
staatliche Stellen zu berichten. Ihre Ernennung wurde zudem gegenüber der staatlichen
Verwaltung angezeigt. In den Instruktionen des Bischofs für die neuen Kreis-Schul-
Inspektoren wurden daher die Inspektionsgeistlichen nicht zuerst in den Dienst der
Kirche, sondern der Nation gestellt die Inspektoren sollten „Rechtschaffenheit,
Amtstreue und Patriotismus“ (AAWr VII B 3 f, Fürstbischof von Hohenlohe, „Anweisung
für die Kreis-Schulen-Inspectoren in der Breslauer Diözes“ (Breslau, 06.11.1801))
auszeichnen. Außerdem wird deutlich, wie die Inspektionsgeistlichen weiterhin
Erfahrung in der Pädagogik erlangen sollten, nämlich in der Praxis ihrer Amtsausübung.
An jeden Kreis-Schul-Inspektor erging die Aufforderung „daß er mit rastlosem Fleiße an
seiner weiteren Ausbildung im pädagogischen Fache arbeite, sich bemühe täglich mehr
Kenntnisse einzusammeln, immer mehr Erfahrungen zu machen, und daß er suche: die
neu entdeckten Wahrnehmungen seinen Untergebenen mitzutheilen und sie zu lehren,
dieselben weise zu benutzen“ (AAWr VII B 3 f, Fürstbischof von Hohenlohe, „Anweisung
für die Kreis-Schulen-Inspectoren in der Breslauer Diözes“ (Breslau, 06.11.1801)).
4. Qualifikationen der Schlesischen Kreis-Schul-Inspektoren ab 1801
Die Rekonstruktion der Qualifikationen der Breslauer Kreis-Schul-Inspektoren ist
anhand von Adressbüchern und Akten zur Ernennung der Inspektoren nur in
begrenztem Umfang möglich. Im Folgenden soll daher zunächst die schulamtsbezogene
Qualifizierung der Kandidaten für den Geistlichen Stand am Breslauer Hauptseminar
vorgestellt und anschließend genauer auf die gemeinsamen Qualifikationen der Kreis-
Schul-Inspektoren hinsichtlich der „Erfahrung in der Pädagogik“, Alter und Gesundheit
sowie Sprachkenntnissen als Anforderungen für die Amtsausübung eingegangen
werden.
4.1. Qualifizierung der Geistlichen zur Schulaufsicht am Breslauer Lehrerseminar
Die Frage nach den Kenntnissen der schlesischen Geistlichen in Pädagogik, soweit diese
nicht im Amt erlangt wurden, führt zunächst zur allgemeinen seminaristischen
Ausbildung des Pfarrklerus als systematische Qualifizierung des
Schulaufsichtspersonals. Im Preußen des frühen 19. Jahrhunderts waren Ausbildung
und Amtsauffassung von Theologen und Lehrern eng verbunden (Tenorth, 2003, S. 128
15 Das Recht zur Ernennung der Kreis-Schul-Inspektoren hatte Hohenlohe explizit nicht an seine neue
Schulbehörde abgetreten (AAWr VII B 3 a 1, Fürstbischof von Hohenlohe, „Instruktion für Unsere neue
Schulen-Commission“ (Breslau, 26.02.1801)).
78
129). Auch die schulamtsbezogene Ausbildung des angehenden katholischen Pfarrklerus
war daher zentrale Aufgabe des Breslauer Lehrerseminars. Vor Eröffnung des Seminars
wurden katholische Pfarrer in einem Dekret der Königlichen Kriegs- und
Domänekammer zu Breslau vom 12. November 1764 verpflichtet, „sich mit der
verbesserten Lehrart bekannt [zu] machen, und das es geschehen, mit einem Zeugnisse
des Saganschen Abtes beweisen […] und ohne Vorzeigung des erwähnten Attestes sollte
keiner die Erlaubniß erhalten, Geistlich zu werden“ (zit. nach Marks, 1865, S. 21). Mit
der Einrichtung der schlesischen Seminare bekam diese Art der Vorbildung der
Geistlichen Kandidaten einen neuen Ort (Meyer, 1885; Meißner, 2015, S. 302).
Das Breslauer Hauptseminar wurde an der Breslauer Domschule eingerichtet und am
4. November 1765 unter dem Direktor Ignatz Schneider eröffnet (Clementz, 1900, S. 24).
Damit war ein Grundstein der Schlesischen Lehrerbildung als Fachausbildung gesetzt.16
Im Reglement vom 3. November 1765 wurde der verpflichtende Seminarbesuch für
Kandidaten zum Schuldienst in Schlesien festgehalten. Auch die schlesischen Kandidaten
zum Geistlichen Stande wurden zum Besuch speziell des Breslauer Seminars angehalten
und ein Zeugnis über den Besuch des Seminars durch den Seminardirektor obligatorisch
für die Besetzung einer Pfarrstelle (Rönne & Apel, 1990, S. 132133). Im Schulreglement
von 1801 wurde diese Verpflichtung zum Seminarbesuch wiederholt (Simon, 1989).17
Außerdem spezifizierte das neue Reglement, dass Geistliche, denen ein Zeugnis
ausgestellt werde, befähigt seien sollten, „Unterricht in Religions-Sachen zu ertheilen,
teils den von den Schullehrern erteilten gehörig zu prüfen“ (Simon, 1989). Damit sind
die beiden wesentlichen Aufgaben der Ortsgeistlichen bezüglich des Volksschulwesens
Schulaufsicht und Erteilung des Religionsunterrichts (Seng, 1989, S. 89) angesprochen.
Seinen Plan für die etwa einmonatigen Kurse für Kandidaten zum Geistlichen Stand legte
Felbiger in seinen Kleinen Schulschriften(Felbiger, 1772, S. 149153) dar. Ziel war es
16 Nach dem Vorbild des von Johann Julius Hecker in Berlin gegründeten Seminars (Stanzel, 1976, S. 165
168) begann Felbiger 1764 zunächst in Sagan mit der systematischen Lehrerbildung. Der Sekretär der
königlich Preußischen Schuldirektion für Schlesien Wilde hob bereits 1803 den Erfolg in der Lehrerbildung
durch die Einrichtung der neuen Seminare hervor. So wären nach Erlass des Reglements von 1765 nicht
nur neue Lehrer an diesen Einrichtungen gebildet und zertifiziert worden. Bereits tätige Lehrer hätten die
Seminare besucht, auch weil ihnen durch den Seminarbesuch eine bessere Besoldung in Aussicht gestellt
wurden (Wilde, 1803, S. 33). Er konstatiert: „Die Fortschritte dieser Anstalten [der Seminare] haben die
gefaßten Erwartungen nicht nur befriedigt, sondern sie zum Theil übertroffen“ (Wilde, 1803, S. 32). Kosler
(1984, S. 118) schreibt bereits in Bezug auf die schlesischen Schulreglemente von 1765 und 1801 von einer
„Fachausbildung auf dem Seminar“. Es ist jedoch anzumerken, dass die Seminarkurse erst im 19.
Jahrhundert umfangreicher wurden. So betrug die Dauer eines Kurses nach der Instruktion für das
Breslauer Seminar von 1801 (GStA PK, I. HA Rep. 76 Kultusministerium, Seminare, Nr. 1444, Bl. 17)
zunächst ein Jahr und wurde ab 1815 auf zwei Jahre verlängert. Eine Darstellung der Verfassung des
Seminars zu dieser Zeit findet sich bei Seng (1989, S. 8994).
17 Die Regelung zum Besuch des Breslauer Seminars wurde zudem auf Kandidaten aus anderen Diözesen
ausgedehnt auch wenn der schlesische Pfarrklerus zu diesem Zeitpunkt ohnehin nur aus in Preußisch-
Schlesien oder der Grafschaft Glatz gebürtigen Geistlichen rekrutiert werden sollte (Fürstenthal, 1838),
S. 65).
79
demnach nicht, die Kandidaten zum Unterrichten, sondern zur Schulaufsicht
auszubilden. Neben besonderen Vorlesungen des Seminardirektors über die Geschichte
der schlesischen Schulaufsicht, der dazu ergangenen Bestimmungen und Instruktionen
sowie den Unterrichtsmethoden, sollten die Kandidaten dazu insbesondere dem
Unterricht in der Übungsschule des Seminars beiwohnen und „alle Classen, von unten
auf, nacheinander besuchen, sich wenigstens ein paar Stunden aufhalte, und bloß Acht
haben, was in jeder, und wie gelehrt wird“ (Felbiger, 1772, S. 149). Ebenfalls vorgesehen
waren praktische Anleitungen zur Schulvisitation und der Besuch von Dorfschulen. Dem
Seminardirektor wurde nahegelegt, speziell in die administrative Praktik des
Berichtschreibens und der Verwendung der vorgesehenen Formulare einzuführen
(Felbiger, 1772, S. 216217). Während ihrer Zeit am Seminar sollten die Kandidaten
außerdem Mitschriften anfertigen und ihre Kenntnisse vor Ausstellung des Zeugnisses
geprüft werden. Diese Prüfung sollte allerdings lediglich „discurrendo“ (Felbiger, 1772,
S. 151) erfolgen. Von der Umsetzung der Ausbildung von Kandidaten zum Geistlichen
Stand am Breslauer Seminar überzeugte sich Felbiger 1766 selbst.
Auch vor dem Antritt einer Pfarrstelle sollten Geistliche das Seminar aufsuchen. Laut
dem Plan danach Candidati zu Pfarrtheyen von dem was das Schulwesen angehet
unterrichtet werden sollen wenn sie sich daselber am Seminario melden (GStA PK, I. HA
Rep. 76 Kultusministerium, Seminare, Nr. 1444, Bl. 148149) waren sie angehalten, die
Unterrichtspraxis in der Übungsschule zu visitieren. Zudem waren ihnen im Seminar
Felbigers Schriften und Schulverordnungen vorzulegen und methodische Einblicke
durch den Direktor zu geben. Außerdem sollte die Benutzung der eingeführten
Fleißtabellen zur Einführung an der jeweiligen Pfarrschule des Kandidaten erläutert
werden. In Felbigers Konzeption der Verbreitung von Schulaufsichtswissen spielte das
Seminar also eine Schlüsselrolle als Aufbewahrungs- und Ausgangsort der Verbreitung
dieses Wissens.
Eine schulamtsbezogene, später speziell schulaufsichtsspezifische seminaristische
Ausbildung wurde demgemäß bereits in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts für
angehende schlesische Geistliche obligatorisch. In seiner Neusten Religionsgeschichte
urteilte Walch (1772, S. 245): „Es wird nun kein Schulmeister bestellt und kein Pfarrer
eingesetzt, der nicht einige Zeit in den Schulseminarien sich zubereiten lassen, welches
sie durch Zeugnisse der Direktoren erweisen müssen“, sodass davon ausgegangen
werden kann, dass die geistlichen Kreis-Schul-Inspektoren ab 1801 eine solche
seminaristische Ausbildung in Vorbereitung auf ihre Aufgaben als
Lokalschulinspektoren erhalten hatten.
80
4.2. Qualifikationen in den Ernennungen der Kreis-Schul-Inspektoren
Da das Amt des Kreis-Schul-Inspektors im Nebenamt ausgeübt wurde, lohnt es sich,
auch die weiteren Ämter der neuen Inspektoren in den Blick zu nehmen. Nach einem
Schreiben des Fürstbischofs zur Ernennung der neuen Inspektoren (AAWr VII B 3 a 1,
Fürstbischof von Hohenlohe an das Fürstbischöfliche Vikariats-Amt (Breslau,
12.12.1801)) sowie den Instanzien-Notitzenübten im Zeitraum von 1801 bis 1820
insgesamt 92 Geistliche der Breslauer Diözese das Amt eines Kreis-Schul-Inspektors aus.
Davon waren 45 Inspektoren infolge des Reglements von 1801 ernannt worden. Eine
Übersicht über die Kreis-Schul-Inspektionen und die Zahl der Erzpriester, die zugleich
Kreis-Schul-Inspektoren waren, ist Tabelle 1 zu entnehmen. Bereits bei Einstellung der
Geistlichen 1801 war etwa ein Viertel und bis 1820 über die Hälfte der Kreis-Schul-
Inspektionen mit Erzpriestern besetzt. Das Amt des Erzpriesters war damit neben dem
Amt des Pfarrers bzw. Kurators das am häufigsten gleichzeitig mit der Kreis-Schul-
Inspektion ausgeübte Amt.18
Jahr
Kreis-Schul-
Inspektionen
Davon mit Erzpriestern
besetzt
In Prozent
1801
46
12
26,08 %
1803
46
11
23,91 %
1805
46
11
23,91 %
1806
48
11
22,92 %
1812a
32
9
28,13 %
1817
47
22
46,81 %
1820
46
24
52,17 %
Anmerkung: Die Angaben für 1801 stammen aus dem „Verzeichniss der Kreis-Schulen-Inspectoren in der
Breslauer Dioezes“ (AAWr VII B 3 a 1). Die Angaben für die weiteren Jahre sind den jeweiligen Jahrgängen
der Instanzien-Notitzen entnommen (Schlesische Instanzien-Notitzen1803; 1804; 1806; 1812; 1817; 1820).
a In den Instanzien-Notitzenfür das Jahr 1812 sind nicht alle Inspektionen aufgeführt.
Tabelle 1: Anteil Erzpriester unter Kreis-Schul-Inspektoren der Diözese Breslau und Anteil der eingesetzten
Erzpriester (18011820)
In dem untersuchten Zeitraum wurde bereits ernannten Kreis-Schul-Inspektoren das
Amt des Erzpriesters übertragen, sodass sich der Anteil der Erzpriester weiter
18 So finden sich unter den 1801 ernannten Kreis-Schul-Inspektoren nur sieben, die neben dem Pfarramt
bzw. dem des Pfarr-Administrators oder Kuratoren ein anderes Amt als das des Erzpriesters innehatten
(AAWr VII B 3 a 1, Fürstbischof von Hohenlohe an das Fürstbischöfliche Vikariat-Amt (Breslau,
12.12.1801))
81
erhöhte.19 Allein neun der 1801 ernannten Kreis-Schul-Inspektoren, die noch kein
Erzpriester-Amt bekleideten, wurden in den Folgejahren ebenfalls zu Erzpriestern
ernannt. Auch wenn die regionalen Kirchen- und Schulaufsichtsämter mit dem
Reglement von 1801 getrennt wurden, wurden sie doch häufig in Personalunion
ausgeführt. Die formale Trennung zwischen Erzpriester- und Kreis-Schul-Inspektoren-
Amt hatte also in der Praxis nur kurz Bestand. Das Fürstbischöfliche Vikariat-Amt
sprach sich 1813 sogar dafür aus, die beiden Ämter aus verwaltungspraktischen
Gründen wieder zu verbinden, um „Cöllisionen zwischen den Erzpriestern und den
Kreis-Schulen-Inspectoren“ (AAWr VII B 3 a 1, Das Fürstbischöfliche General-Vikariat-
Amt an Fürstbischof Hohenlohe (Breslau, 30.12.1813)) zu vermeiden. Da eine Trennung
der Ämter nur bestehe, weil Erzpriester „nicht immer die erforderlichen Fähigkeiten“
(AAWr VII B 3 a 1, Das Fürstbischöfliche General-Vikariat-Amt an Fürstbischof
Hohenlohe (Breslau, 30.12.1813)) zur Schulinspektion besäßen, solle bei Besetzung der
Erzpriester schlicht ein Kandidat gewählt werden, der beide Posten ausführen könne.
Zur erneuten Zusammenlegung der Ämter kam es jedoch nicht (Seng, 1989, S. 105106).
Die Inspektoren stammten wie auch die Erzpriester fast ausschließlich aus den Reihen
des Pfarrklerus. Aufgrund der Verbindung des Pfarramts mit der Lokalschulaufsicht
(Heinemann, 1974, S. 171) übten diese neuen Kreis-Schul-Inspektoren bereits ein
Schulaufsichtsamt aus. Hinzu kamen vereinzelt Inhaber höherer geistlicher Ämter, wie
die Prälaten Zolondeck und kurzzeitig Thienel, sowie der fürstbischöfliche Kommissar
Schramm (Schlesische Instanzien-Notitzen1803; 1804; 1805; 1806; 1812; 1817;
1820).20 Außerdem kamen Geistliche hinzu, die selbst Mitglieder der Schulverwaltung
waren, wie der Vikariats-Amts-Assessor Stehr (AAWr VII B 3 a 1, Fürstbischof von
Hohenlohe an das Fürstbischöfliche Vikariat-Amt (Breslau, 12.12.1801)), der königliche
Regierungs- und Schulrat Kiesling, aber auch der Direktor des katholischen
Lehrerseminars zu Breslau, Assessor der Fürstbischöflichen Schulen-Kommission und
Mitherausgeber der pädagogischen Zeitschrift Der Schulrath and der Oder (Krüger et.
al., 1900) Daniel Krüger (Schlesische Instanzien-Notitzen 1803; 1804; 1805; 1806;
1812; 1817; 1820).21
Vor dem Hintergrund des Streits zwischen dem Bischof und den königlichen
Regierungen um die Besetzung der Erzpriester- und Kreis-Schul-Inspektoren-Posten
19 Acht von den 35 in der Schlesischen Instanzien-Notitzen von 1803 geführten Kreis-Schul-Inspektoren, die
noch kein Erzpriester-Amt innehatten, wurde bis zum Jahr 1820 zusätzlich das Amt eines Erzpriesters
übertragen (Schlesische Instanzien-Notitzen1803; 1806; 1812; 1817; 1820).
20 Außerdem waren vier Pröbste und vier Kanoniker unter den Kreis-Schul-Inspektoren, von denen
allerdings zwei erst nach ihrer Ernennung zum Kreis-Schul-Inspektor zu Kanonikern ernannt wurden
(Schlesische Instanzien-Notitzen 1803; 1806; 1812; 1817; 1820).
21 Eine umfassende Darstellung zu Krüger als Pädagogen und Direktor des Lehrerseminars findet sich bei
Marks (1865, S. 135147).
82
wurde auch die Qualifikation der Inspektoren zum Politikum. So zweifelte die königliche
Regierung zu Liegnitz gegenüber dem Ministerium des Inneren in einem Gutachten von
1814 die Qualifikation des vom Bischof zum Inspektor im Kreis Steinau-Raudten
ernannten Kuratus Kahlert an. Die wenigen Belege, die die Regierung für die
Qualifikation von Kahlert anführen konnte22, veranlassten sie zwar nicht zur Forderung
seiner Entlassung. Die Regierung behielt sich aber vor, dass „abzuwarten sey, ob er
[Kahlert] jenes Urtheil bestätigen werde“ (GStA PK, I. HA Rep. 76 Kultusministerium, IV
Sekt. 7 Abt. VI Nr. 1, Die Geistliche und Schulen-Deputation von Liegnitz an das
Ministerium des Inneren (1814)). Abseits der mit diesem Fall verbundenen
schulpolitischen Frage um die Befugnisse zur Ernennung von Kreis-Schul-Inspektoren
zeigt sich, dass in dieser Phase Qualifikationen für Kreis-Schul-Inspektoren nicht
systematisch staatlich erfasst wurden und zur Bewertung individueller Qualifikationen
der Geistlichen auf die geistlichen Behörden bzw. auf die Beglaubigung der Eignung
durch vorgesetzte Geistliche des jeweiligen Kreises vertraut werden musste.23
Dennoch erfolgte die Ernennung der Kreis-Schul-Inspektoren häufig unter Bezugnahme
auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen. Der Fürstbischof bescheinigte nicht nur
kollektiv den 1801 von ihm ernannten Inspektoren „pädagogische Kenntnisse“ (AAWr
VII B 3 a 1, Fürstbischof von Hohenlohe an die Fürstbischöfliche Schulen-Kommission
(Johannisberg 02.07.1802)). Auch in den Anstellungsdekreten der einzeln ernannten
Kreis-Schul-Inspektoren ab 1802 finden sich wenn auch nicht in allen Fällen24
ähnliche Formulierungen, wie Tabelle 2 zeigt. Die im Schulreglement von 1801
formulierten Qualifikationsanforderungen an Kreis-Schul-Inspektoren waren also
instruktiv für die mit der Ernennung geeigneter Inspektoren beauftragten
fürstbischöflichen Behörden, die dementsprechend „Kenntnisse im Schulfach“ und bzw.
oder „praktische Kenntnisse“ auch in den Ernennungen referenzierten und so die
ernannten Inspektoren legitimierten. Mit der Auflösung der Fürstbischöflichen Schulen-
Kommission nach der Säkularisierung, verbunden mit dem Rückgang der episkopalen
22 Im Wesentlichen werden in Kahlerts Ernennung die durch den Fürstbischof hervorgehobenen
„pädagogischen Kenntnisse des Kahlert, und durch den zeither von ihm bewiesenen großen Eifer für
Beförderung des Schulwesens“ (GStA PK, I. HA Rep. 76 Kultusministerium, IV Sekt. 7 Abt. VI Nr. 1, Die
Geistliche und Schulen-Deputation von Liegnitz an das Ministerium des Inneren (1814)) angeführt. Hinzu
kommt der Verweis auf einen Eintrag in einer Konduitenliste, in dem Kahlerts Amtsführung unter anderem
in der Verwaltung des Schulwesens lobend erwähnt werde (GStA PK, I. HA Rep. 76 Kultusministerium, IV
Sekt. 7 Abt. VI Nr. 1, Die Geistliche und Schulen-Deputation von Liegnitz an das Ministerium des Inneren
(1814)).
23 Teilweise schlugen aus dem Amt scheidende Kreis-Schul-Inspektoren auch selbst Nachfolger in ihren
Resignationsschreiben vor. So erwähnt der aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands
ausscheidende Erzpriester Pavelek zwei Kandidaten: „Beyde sind thätige und bewegliche Männer welche
in den Schulsachen tätiger als ich seyn können“ (AAWr VII B 3 a 1, Andreas Pavelek an die Fürstbischöfliche
Schulen-Kommission (Ujest, 20.10.1804)).
24 So wurde Erzpriester Strauch für das Amt des Kreis-Schul-Inspektoren in Sagan lediglich „als ein
taugliches Subject zu genannter Inspection vorgeschlagen“ (AAWr VII B 3 a 1, Fürstbischof von Hohenlohe
an die Fürstbischöfliche Schulen-Kommission (Berlin, 21.12.1812))
83
Kompetenzen hinsichtlich der Ernennung der Inspektoren, wurden solche Angaben zur
Qualifikation der Kandidaten nur noch selten gemacht und auch die Verweise auf
Empfehlungen der Kandidaten meist durch die episkopalen Behörden gingen zurück.
Dies lässt sich auf den Bedeutungsverlust der episkopalen Behörden für die
Ernennungen zurückführen.
Angaben zur Qualifikation
Absolut
in Prozent
in Prozent ab 1811
Verweis auf Empfehlung des
Kandidaten
14
31,82 %
20,83 %
"Kenntnisse im Schulfach"
10
22,73 %
0 %
"Praktische Kenntnisse"
11
25 %
4,17 %
"erprobte Kenntnisse"
1
4,76 %
0 %
Anmerkung. Erfasst wurden die Formulierungen in den fürstbischöflichen Ernennungen, die in den Akten zur
„Anstellung und Instruction der Kreis-Schul-Inspectoren 1801“ (AAWr VII B 3 a 1) von den fürstbischöflichen
Behörden dokumentiert wurden.
a n = 44.
Tabelle 2: Angaben zur Qualifikation der fürstbischöflich ernannten Kreis-Schul-Inspektoren (18021820)a
Maßgeblich für die Qualifikation der Kreis-Schul-Inspektoren war also die bereits
geleistete Schulaufsichtstätigkeit. Als Ortsgeistliche waren sie als Lokalschulinspektoren
ihrer Pfarrei tätig. Damit war zu Beginn des 19. Jahrhunderts der Pfarrklerus
insbesondere in den ländlichen Kreisen der Breslauer Diözese die für die Schulaufsicht
am besten qualifizierte Gruppe (McClelland, 1991, S. 4344).
Neben Erfahrung und Kenntnissen in der Pädagogik wird im Schulreglement von 1801
auch das hohe Alter der Erzpriester als Kriterium für die Trennung der Ämter des Kreis-
Schul-Inspektores von dem des Erzpriesters angeführt. Der Kirchenhistoriker Ulrich
Seng führt dies auf eine „größere Aufgeschlossenheit in pädagogischen Fragen und eine
größere Einsatzbereitschaft“ (Seng, 1989, S. 104) zurück, die man sich von jüngeren
Geistlichen erwartete. Zu Erzpriestern wurden nach Breslauer Kirchenrecht vom
Fürstbischof nur Geistliche ernannt, die zuvor zwei oder drei Jahre als Pfarrer im
Archipresbyterat tätig waren, was bei der Ernennung des Pfarrers Birambo zum
Erzpriester in Groß-Glogau durch die Königliche Regierung zu Liegnitz zu
Auseinandersetzungen zwischen der Bezirksregierung und dem Bischof führte (GStA PK,
I. HA Rep. 76 Kultusministerium, IV Sekt. 7 Abt. VI Nr. 1, Fürstbischof von Hohenlohe an
das Ministerium des Inneren (Berlin, 06.10.1814)).
Kreis-Schul-Inspektoren sollten aber auch körperlich in der Lage sein, die geforderten
Inspektionen durchzuführen. Regelmäßige Inspektionsreisen insbesondere in den
Wintermonaten, wie sie in den Instruktionen vorgeschrieben wurden und für die
84
zwischen den Schulen teilweise größere Distanzen zurückgelegt werden mussten,
bedeuteten größeren Arbeitsaufwand, setzten einen entsprechend guten
Gesundheitszustand der Inspektoren voraus und führten vermehrt zu
Entlassungsgesuchen insbesondere unter den Kreis-Schul-Inspektoren im ländlich
geprägten Oberschlesien (Kosler, 1984, S. 110111). Dabei unterschieden sich die
Schulinspektionskreise nicht nur hinsichtlich der Distanzen, die zwischen den Schulen
zurückzulegen waren, sondern auch in der Anzahl der Schulen: Im Jahr 1802 umfasste
ein Inspektionskreis im Mittel 23 Schulen. Während die Inspektion Goldberg/Haynau
aber nur fünf Schulen umfasste, waren im oberschlesischen Oppeln 50 Schulen zu
inspizieren.25 In den Jahren 1802 bis 1820 mussten 19 Kreis-Schul-Inspektoren-Stellen
aufgrund von Resignationen (also Rücktrittsgesuchen) der vorherigen Amtsinhaber neu
besetzt werden (Tabelle 3).
Wert
Vorkommen
in Prozent
Resignation des Vorgängers
19
39,58 %
Versetzung (Beförderung des
Vorgängers)
3
6,25 %
Tod des Vorgängers
15
31,25 %
Änderung der Kreis-Grenzen
10
20,83 %
Keine Angabe
1
2,08 %
Gesamt
48
100 %
Anmerkung. Diese Angaben beruhen auf den Personalveränderungen, die im Diöcesanblatt für den Clerus der
Fürstbischöflich Breslauer Diöces (18031820) angezeigt wurden sowie in den Akten der fürstbischöflichen
Ernennung von Inspektoren des Fürstbischöflichen General-Vicariat-Amtes vermerkt sind (AAWr VII B 3 a 1).
Tabelle 3: Neue Kreis-Schul-Inspektoren bzw. administrative Kreis-Schul-Inspektoren (18021820)
Der Tod oder der Rücktritt der amtierenden Inspektoren waren somit die häufigsten
Gründe für eine Neubesetzung (71%). Beförderungen und Versetzungen kamen mit
einem Anteil von 6,25% als Ursache kaum vor. Die Inspektoren übten ihre Tätigkeit also
in der Regel so lange aus, wie sie körperlich dazu in der Lage waren, zumal
Resignationsersuche der Geistlichen von den kirchlichen Behörden nicht immer positiv
beschieden wurden. All dies deutet auf einen generellen Mangel an geeigneten
Kandidaten für die Kreis-Schul-Inspektion hin. Ein weiterer Grund für die Ernennung
neuer Kreis-Schul-Inspektoren war die Verschiebung der Kreisgrenzen. Die Trennung
der Schul-Inspektion von den Grenzen der Archipresbyterate der Erzpriester
ermöglichte es, Inspektionsbezirke den landrätlichen Kreisen anzupassen und in
25 Diese Angaben ergeben sich aus der Allgemeinen Uebersicht des Bisthums Breslau, in seinen Geist- und
Weltlichen Behörden(1802).
85
ausgedehnten Inspektionsbezirken mehrere Inspektoren zu bestellen (Kosler, 1984,
S. 107).
Die im Jahr 1801 neue geschaffenen Kreis-Schul-Inspektoren-Stellen wurden tatsächlich
mit jüngeren Geistlichen besetzt, wie der direkte Vergleich der Erzpriester und der
übrigen Geistlichen im Kreis-Schul-Inspektoren-Amt nach dem Catalogus Clerizeigt.26
Demnach betrug das Durchschnittsalter der Kreis-Schul-Inspektoren, die nicht zugleich
Erzpriester waren, 1801 etwa 42 Jahre und 1828 54 Jahre. Das durchschnittliche Alter
der Erzpriester im Amt eines Kreis-Schul-Inspektores lag mit 49 Jahren im Jahr 1801
und 56 Jahren im Jahr 1828 deutlich höher. Dabei war der jüngste Kreis-Schul-Inspektor
27 Jahre alt, aber auch der mit 73 Jahren älteste 1801 neu ernannte Inspektor war kein
Erzpriester (errechnet nach dem Catalogus Cleri(1799)), sodass insgesamt nicht von
grundsätzlich jüngeren Kreis-Schul-Inspektoren infolge des Reglements von 1801
ausgegangen werden kann.
Da viele der Kreis-Schul-Inspektoren mehrere Jahre im Amt blieben und einige während
dieser Zeit selbst zu Erzpriestern ernannt wurden, zeigt sich der Altersunterschied
zwischen Erzpriestern im Amt des Kreis-Schul-Inspektors und den sonstigen
Inspektoren insbesondere im Jahr 1801, als gleichzeitig viele Inspektoren angestellt
wurden. Auch der generelle Altersdurchschnitt der Kreis-Schul-Inspektoren stieg
dementsprechend nach 1801 an. So ist der Altersunterschied zwischen Erzpriestern in
der Kreis-Schul-Inspektion und den sonstigen Kreis-Schul-Inspektoren bis 1828 deutlich
gesunken und der Anteil der Erzpriester an der Kreis-Schul-Inspektion insgesamt höher.
Außerdem spielten die Sprachkenntnisse der Inspektoren für die Ausübung ihres Amtes
eine entscheidende Rolle. Bereits im ersten Jahr nach der Ernennung wurde die Eignung
zweier Geistlicher als Schulinspektoren ihres Kreises angezweifelt: Der neu ernannte
Kreis-Schul-Inspektor des Kreises Oppeln sah sich wegen seiner mangelnden
Polnischkenntnisse außerstande, sein Amt in dem größtenteils polnischsprachigen Kreis
auszuüben (AAWr VII B 3 a 1, Franz Paul an die Fürstbischöfliche Schulen-Kommission
(Oppeln, 28.01.1802)). Außerdem wandte sich die Breslauer Königliche Kriegs- und
Domänekammer im selben Jahr mit der Aufforderung an die Fürstbischöfliche Schulen-
Kommission, den Kreis-Schul-Inspektor in Siewier, Jacob Krupinski, der nach
Information der Kammer weder Deutsch lesen noch schreiben könne, zu ersetzen. Von
der Kammer wurde sogar selbst ein Geistlicher als Nachfolge-Kandidat vorgeschlagen
26 Die Zahl der Inspektoren für 1801 stammt aus dem „Verzeichniss der Kreis-Schulen-Inspectoren in der
Breslauer Dioezes“ (AAWr VII B 3 a 1). Angaben zum Alter finden sich dort nicht. Um das Alter der
Inspektoren zu ermitteln, wurden die Angaben des Catalogus Cleri (1799) zu den Geistlichen verwendet
und zwei Jahre addiert . Zu fünf der Inspektoren von 1801 konnte keine Altersangabe gefunden werden. Die
Angabe des Alters der Inspektoren im Jahr 1828 konnte direkt dem entsprechenden Catalogus Cleri (1828)
entnommen werden.
86
(AAWr VII B 3 a 1, Königliche Kriegs- und Domänekammer zu Breslau an die
Fürstbischöfliche Schulen-Kommission (Breslau, 25.07.1802)). Die Schulen-Kommission
berief sich dagegen auf das Urteil der regionalen kirchlichen Amtsträger über Krupinski
und kam dem Ersuch der staatlichen Stelle nicht nach (AAWr VII B 3 a 1,
Fürstbischöfliche Schulen-Kommission an die Königliche Kriegs- und Domänekammer
zu Breslau (Breslau, 21.08.1802). Wie die beiden Beispiele zeigen, ergaben sich neben
den im Reglement formulierten Anforderungen an die Qualifikationen der Kreis-Schul-
Inspektoren weitere Qualifikationsanforderungen aus der Wirklichkeit der
Amtsführung.
5. Zusammenfassung und Ausblick
Die Ernennungen der katholischen Kreis-Schul-Inspektoren der Breslauer Diözese des
frühen 19. Jahrhunderts fanden in einer Umbruchszeit der Schuladministration statt, in
der sich episkopaler Kompetenzen in der Schulaufsicht zu staatlichen Behörden
verlagerten. Das auf Grundlage des Schulreglements von 1801 zu Kreis-Schul-
Inspektoren ernannte Personal blieb aber ein kirchliches. Als primär mit der
Schulaufsicht beauftrage Geistliche wurden die Kreis-Schul-Inspektoren in ihren
Ernennungen mit Verweis auf schulamtsbezogen Qualifikationen zumeist Erfahrung
und Kenntnisse in der Pädagogik legitimiert. Bezeugt wurde diese Eignung von
vorgesetzten Geistlichen wie Erzpriestern, den vorherigen Inspektoren des Kreises und
fürstbischöflichen Kommissaren. Aufgrund der dürftigen Belege für die individuelle
Qualifikation der Geistlichen war jedoch eine systematische Prüfung schwer möglich
und die dargestellten Qualifikationen bleiben eher diffus.
Auch unter Mitwirkung der staatlichen Behörden bei der Ernennung blieben die Kreis-
Schul-Inspektoren im frühen 19. Jahrhundert eine relativ homogene Gruppe. Es handelte
sich um verdiente bzw. erfahrene Pfarrgeistliche der Kreise, die auch vor dem
Schulreglement von 1801 mit der Kirchen- und Schulaufsicht betraut wurden. Die
entscheidende Neuerung war, dass nun schulamtsbezogene Qualifikationen ihre
Ernennung begründen mussten. Die Geistlichen hatten zwar eine Ausbildungszeit am
Breslauer Lehrerseminar absolviert, die geforderte Erfahrung in der Pädagogik musste
aber in bzw. während der Praxis als Lokalschulinspektor erworben werden. Wenngleich
nicht von fachlichen Qualifikationen die Rede war, so wurden doch besondere Erfahrung
bzw. Kenntnisse im Schulamt der Kreis-Schul-Inspektoren seitens der kirchlichen
Verwaltung bzw. des Fürstbischofs betont und diese auch von den weltlichen
Schulaufsichtsbehörden eingefordert. Schulamtsbezogene Qualifikationen wurden zwar
zur Legitimation der Inhaber der neuen Kreis-Schul-Inspektoren-Ämter herangezogen,
87
erfüllten aber zunächst erkennbar keine besondere Funktion hinsichtlich der
Modernisierung des Bildungssystems.
Da die Geistlichen aus dem (Pfarr-)Klerus der Inspektionskreise stammten, war die
Auswahl begrenzt. Die vorgebrachten Qualifikationen sind also immer auch als
besondere Eignung gegenüber den anderen Pfarrern des Kreises zu verstehen. Das
Reservoir, aus dem Kandidaten für das Kreis-Schul-Inspektoren-Amt stammten, der
Pfarrklerus der Diözese bzw. der jeweiligen Kreise, war damit dasselbe, aus dem auch
die Erzpriester genommen wurden. So wurde nicht nur in einigen Fällen Kirchen- und
Schulaufsicht in Personalunion ausgeführt. Das Amt, das die Kreis-Schul-Inspektoren
neben dem Pfarramt am häufigsten innehatten, war das des Erzpriesters. Einige
Erzpriester blieben zudem auch nach dem Schulreglement von 1801 Schulinspektoren
ihrer Kreise, führten nun aber zusätzlich den Titel des Kreis-Schul-Inspektors.
Abseits der schulamtsbezogenen Qualifikationen wurden viele Kreis-Schul-Inspektoren
weiterhin aufgrund ihres hohen Alters oder schlechter Gesundheit vor große
Herausforderungen bei ihren Inspektionsreisen gestellt. Wie oben geschildert, waren
Resignationsersuche keine Seltenheit. Außerdem erforderte die Schulaufsicht vieler
Kreise im mehrsprachigen Schlesien entsprechende Sprachkenntnisse der Inspektoren.
Solche Anforderungen wurden bei der Wahl der Inspektoren seitens des Bischofs nicht
immer berücksichtigt.
Offen bleibt anhand der ausgewerteten behördlichen Überlieferung, inwiefern sich
Geistliche auf nicht systematischen Wegen zur Schulaufsicht qualifizieren konnten. Der
Austausch von Geistlichen auch zur Schulaufsicht, wie ihn Scholz in einem
„kommunikativen Netzwerk“ (Scholz, 2011, S. 103) für Brandenburg-Preußen darstellt,
ließe sich auch für Schlesien nachvollziehen. Zeitschriften wie der erwähnte Schulrath
an der Orderoder das Diöcesanblatt, in dem sich Diözesangeistliche auch zum
Schulwesen und Schulaufsicht äußerten (Miksa, 1988, S. 8589), richteten sich an den
Klerus der Diözese und weisen diesbezüglich auf klerikalen Austausch hin.
Ob sich die Ernennung der Inspektoren auf die praktische Schulverwaltungstätigkeit
auswirkte, bleibt ebenfalls noch zu klären. Vielversprechend erscheint daher die
Untersuchung der Praktiken der Kreis-Schul-Inspektoren bei ihrer Inspektions- und
weiteren Verwaltungstätigkeit. Die Berichte der Inspektoren an die geistlichen und
weltlichen vorgesetzten Stellen bieten hierzu reichhaltiges Material. Möglicherweise
lassen sich hier Kontraste zwischen Pfarrgeistlichen und besonders qualifizierten
Personen herausarbeiten. Eine namenhafte Ausnahme unter den Inspektoren und
möglicher Kontrastfall ist der 1801 ernannte Kreis-Schul-Inspektor Daniel Krüger in
Breslau, der als Direktor des Lehrerseminars und Assessor der Fürstbischöflichen
Schulen-Kommission eine Fülle pädagogischer Ämter ausübte.
88
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Autor
Jan Uredat, M. A., ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem DFG-geförderten Projekt „Die umkämpfte
Fachlichkeit der Fachverwaltung. Wissensaneignung, Wissensproduktion und Wissenspraktiken der
mittleren Preußischen Volksschulverwaltung, 18171919" an der Humboldt-Universität zu Berlin. Davor
war er ebenfalls als wissenschaftlicher Mitarbeiter im BMBF-Verbund-Projekt „‘Bildung für alle‘. Eigen-
und Fremdbilder bei der Produktion und Zirkulation eines zentralen Mythos im transnationalen Raum“,
an der Humboldt-Universität.