Universitätsbibliothek Paderborn
Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer
Großen beruflichen Fachrichtung und einer Kleinen
beruflichen Fachrichtung
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16156
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 50/13 vom 31. Mai 2013
Allgemeine Bestimmungen
der Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang
Lehramt an Berufskollegs
mit einer Großen beruflichen Fachrichtung
und einer Kleinen beruflichen Fachrichtung
Vom 31. Mai 2013
HS UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
2
Allgemeine Bestimmungen
der Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang
Lehramt an Berufskollegs
mit einer Großen beruflichen Fachrichtung
und einer Kleinen beruflichen Fachrichtung
Vom 31. Mai 2013
Aufgrund des §2Abs 4 und §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 31 Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch
Art. 1des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 18.
Dezember 2012 (GV. NRW. 2012 S. 672), hat die Universität Paderborn die folgende Ordnung erlas¬
sen
-3-
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§1 Geltungsbereich............................................................................................................4
§2 Ziele des Studiums.......................................................................................................4
§3 Akademischer Grad......................................................................................................5
§4 Zugangsvoraussetzungen............................................................................................5
§5Berufliche Fachrichtungen............................................................................................6
§6 Studienbeginn...............................................................................................................6
§7 Regelstudienzeitund Studienumfang...........................................................................7
§8 Erwerb von Kompetenzen............................................................................................8
§9 Module........................................................................................................................10
§10 Zeitlicher Zusammenhangder Prüfungen und Meldung
zu Prüfungen .............................................................................................................10
§11 Praxissemester..........................................................................................................10
§12 Profilbildung................................................................................................................11
§13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen.............................11
§14 Prüfungsausschuss....................................................................................................12
§15 Prüfende und Beisitzende...........................................................................................13
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§16 Art und Umfang der Masterprüfung............................................................................14
§17 Zulassung und Zulassungsverfahren..........................................................................14
§18 Prüfungsleistungen.....................................................................................................14
§19 Formen der Leistungserbringung................................................................................15
§20 Bewertung der Prüfungsleistungen.............................................................................16
§21 Masterarbeit................................................................................................................17
§22 Annahme und Bewertung der Masterarbeit................................................................18
§23 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit...................................................................18
§24 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten................................................19
§25 Wiederholung von Prüfungsleistungen.......................................................................19
§26 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß,
Schutzvorschriften......................................................................................................20
§27 Abschlusszeugnis,Bescheinigungenvon Prüfungsleistungen
und endgültiges Nichtbestehen...................................................................................21
§28 Masterurkunde............................................................................................................22
§29 Diploma Supplement..................................................................................................22
Teil III Schlussbestimmungen
§30 Ungültigkeitder Masterprüfung...................................................................................22
§31 Aberkennung des Mastergrades.................................................................................23
§32 Einsicht in die Prüfungsakten.....................................................................................23
§33 Inkrafttreten und Veröffentlichung...............................................................................23
Anhang
Modulbeschreibung
„Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte"
4
Teill
Allgemeines
§1
Geltungsbereich
(1) Der Studiengang Lehramt an Berufskollegs in der Variante gem. §5Abs. 1 Nr. 2Lehramtszu¬
gangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 umfasst das bildungswissenschaftliche und berufspä¬
dagogische Studium, das Studium einer Großen beruflichen Fachrichtung und einer Kleinen be¬
ruflichen Fachrichtung (berufliche Fachrichtungen),Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit
Zuwanderungsgeschichteund ein Praxissemester, das systematisch mit theoriebezogenen Stu¬
dien verknüpft ist. Das Studium von beruflichen Fachrichtungenbeinhaltet jeweils fachwissen¬
schaftliche und fachdidaktische Studien.
(2) Für das Lehramt an Berufskollegs ist eine einschlägige fachpraktischeTätigkeit von zwölf Mona¬
ten Dauer nachzuweisen.Der überwiegendeTeil der fachpraktischenTätigkeit soll vor Abschluss
des Studiums geleistet werden. Die fachpraktischeTätigkeit kann auch im Rahmen besonderer
Praktika erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestim¬
mungen (vgl. § 5 LZV).
(3) Mit dem erfolgreichen Absolvieren der für das Lehramt an Berufskollegs zu erbringendenbeiden
Hochschulabschlüsse sind gemäß §9und 10 Gesetz über die Ausbildung der Lehrämter an öf¬
fentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz- LABG) die die in der Hochschule zu erbringenden
fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienstfür das Lehramt an
Berufskollegs erfüllt. Der in dieser Ordnung geregelte Masterstudiengangstellt den zweiten der
zu absolvierendenHochschulabschlüssedar.
§2
Ziele des Studiums
(1) Das Masterstudium bereitet gezielt auf das Lehramt an Berufskollegs vor.
(2) An der Universität Paderbornorientiert sich die Lehrerausbildung an einem Leitbild von Schule, in
dem diese als Ort des Lernens und zugleich als Erfahrungs- und Entwicklungsraum verstanden
wird. Für die angehenden Lehrerinnenund Lehrer resultieren aus diesem Leitbild die folgenden
Aufgaben: Unterrichten -im Sinne von Anregen, Unterstützen und Beurteilen von Lernprozessen
-, Erziehen und Beraten sowie Mitwirken an der Schulentwicklung.
(3) In der Master-Phase sollen die Studierenden
■ihre Kenntnisseder wissenschaftlichenGrundlagen für die Wahrnehmungvon Unterrichts-,
Erziehungs- und Schulentwicklungsaufgabenvertiefen,
■eine forschendeGrundhaltung einnehmen
■weitere praktische Erfahrungen im Hinblick auf berufliche Aufgaben sammeln und
■ Persönlichkeitseigenschaften,die für den Lehrerberuf wichtig sind, weiterentwickeln.
(4) Das Studium strebt die Vertiefung beruflicher Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurtei¬
lung und Diagnose sowie Evaluation und Qualitätssicherung an. Es vermittelt insbesondere
Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Fachwissen und deren Anwendung, die Auswahl und
Beurteilung von wissenschaftlichenErkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Hand¬
lungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenzen der Schülerinnen und Schüler.
-5-
(5) Im Sinne einer Internationalisierungvon Schule und Lehrerausbildungwird eine Anerkennung
von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungenermöglicht Ziel ist es, den Studie¬
renden die Möglichkeit zu geben, einzelne Studienanteileim Ausland zu absolvieren und ihnen
damit die Chance einer späteren Berufstätigkeit im Ausland zu eröffnen. Nähere Regelungener¬
geben sich aus § 13 Abs. 2.
§3
Akademischer Grad
Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ)
der Universität Paderborn gemeinsam mit der Fakultät, der die gewählten beruflichen Fachrichtungen
zugehörig sind, den akademischen Grad „Master of Education" (M.Ed.).
§4
Zugangsvoraussetzungen
(1) In den MasterstudiengangLehramt an Berufskollegs in der Variante gern, §5Abs, 1Nr, 2Lehr¬
amtszugangsverordnung(LZV) vom 18. Juni 2009 kann nur eingeschrieben werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene) oder ein
durch Rechtsvorschriftoder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig aner¬
kanntes Zeugnis besitzt oder die Voraussetzungfür in der beruflichen Bildung Qualifizierte
besitzt,
2. einen ersten berufsqualifizierendenAbschluss in einem Bachelor-Studiengangeiner Hoch¬
schule im Geltungsbereichdes Grundgesetzes mit einer Regelstudienzeitvon mindestens 6
Semestern oder einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss,jeweils mit Fächern,
die den für den Masterstudienganggewählten beruflichen Fachrichtungenentsprechen, be¬
sitzt. In dem Studiengang nach Satz 1sind die folgenden Studienanteile nachzuweisen;
a) Elektrotechnik:
- Fachwissenschaft und Fachdidaktik in der Großen beruflichen Fachrichtung Elektro¬
technik im Umfang von mindestens 128 Leistungspunkten inklusive fachdidaktischer An¬
teile im Umfang von 6 Leistungspunkten
- Fachwissenschaft und Fachdidaktik in der gewählten Kleinen beruflichen Fachrichtung
Automatisierungstechnik oder Informationstechnik im Umfang von mindestens 18 Leis¬
tungspunkteninklusive fachdidaktischer Anteile im Umfang von bis zu 6 Leistungspunk¬
ten
- Bildungswissenschaften/Berufspädagogikim Umfang von mindestens 18 Leistungs¬
punkten inklusive eines Berufsfeldpraktikums und Orientierungspraktikums gemäß §12
LABG und §7LZV
-Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten
b) Maschinenbautechnik:
- Fachwissenschaftund Fachdidaktik in der Großen beruflichen Fachrichtung Maschinen¬
bautechnik im Umfang von mindestens 118 Leistungspunkten inklusive fachdidaktischer
Anteile im Umfang von 6Leistungspunkten
- Fachwissenschaft und Fachdidaktik in der Kleinen beruflichen FachrichtungFertigungs¬
technik im Umfang von mindestens 29 Leistungspunkteninklusive fachdidaktischerAn¬
teile im Umfang von bis zu 6Leistungspunkten
6
- Bildungswissenschaften/Berufspädagogikim Umfang von mindestens 18 Leistungs¬
punkten inklusive eines Berufsfeldpraktikums und Orientierungspraktikums gemäß §12
LABG und § 7 LZV
-Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten
3. die Kenntnis zweier Fremdsprachen nachweist, in der Regel durch die Hochschulzugangs¬
berechtigung. Wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine
Hochschulzugangsberechtigungin deutscher Sprache erworben hat, hat lediglich Kenntnis¬
se in einer weiteren Sprache nachzuweisen. Weitergehende Regelungen können sich aus
den jeweiligen besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspä¬
dagogische Studium und das Studium der beruflichen Fachrichtung ergeben,
(2) Die Feststellung über die Gleichwertigkeit und das Vorliegen der Studienanteile nach Abs, 1Nr. 2
trifft der Prüfungsausschuss. Fehlen Studienanteileim Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten,
wird die Einschreibungmit der Auflage verbunden, diese Studienanteilebis zur Anmeldung der
Masterarbeitnachzuholen und nachzuweisen (vorläufiger Zugang). Die Leistungen sind zusätz¬
lich zum Studienvolumen zu erbringen. Fehlen Studienanteileim Umfang von mehr als 30 Leis¬
tungspunkten,kann keine Einschreibung erfolgen.
(3) Die Einschreibung ist abzulehnen,wenn
1. die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Prüfung in dem MasterstudiengangLehramt an Be¬
rufskollegs oder in dem Staatsexamensstudiengang Lehramt an Berufskollegs oder in einem
entsprechenden Studiengangmit anderer Bezeichnung an einer Hochschule im Geltungsbe¬
reich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
2. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschulein einer ver¬
gleichbaren Prüfung im Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs oder in einem ent¬
sprechenden Studiengangmit anderer Bezeichnung befindet oder
3. der Prüfungsanspruchverloren gegangen ist.
§5
Berufliche Fachrichtungen
Für den MasterstudiengangLehramt an Berufskollegs in der Variante gem. §5Abs. 1Nr. 2Lehramts¬
zugangsverordnung(LZV) vom 18. Juni 2009 muss über das bildungswissenschaftliche und berufspä¬
dagogische Studium hinaus eine Große berufliche Fachrichtung in Verbindung mit einer Kleinen berufli¬
chen Fachrichtung gewählt werden
Als Große und Kleine berufliche Fachrichtungen sind in folgender Verbindung zugelassen:
■Elektrotechnik in Verbindung mit der Kleinen beruflichen Fachrichtung Automatisierungstechnik
oder Informationstechnik
■Maschinenbautechnik in Verbindung mit der Kleinen beruflichen Fachrichtung Fertigungstechnik
§6
Studienbeginn
Fachspezifische Regelungen und Empfehlungen zum Studienbeginnkönnen den jeweiligen besonde¬
ren Bestimmungen für das Studium der beruflichen Fachrichtungen entnommen werden.
§7
Regelstudienzeit und Studienumfang
Die Regelstudienzeit für den MasterstudiengangLehramt an Berufskollegs beträgt einschließlich
des Abschlusses der Prüfungen vier Semester. Dies entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand
(Workload) von 3.600 Stunden. Insgesamt sind 120 Leistungspunkte zu erwerben.
Das Masterstudium umfasst Studien- und Prüfungsleistungenin einem Gesamtumfang von 120
Leistungspunkten. Ein Leistungspunkt, im Folgendenkurz LP, entspricht einem ECTS-Punkt ge¬
mäß dem European Credit Transfer System. Ein LP entspricht einer Arbeitsbelastung von durch¬
schnittlich 30 Stunden.
Von den 120 LP des Master-Studiumsin der Variante gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Lehramtszu¬
gangsverordnung(LZV) vom 18. Juni 2009 entfallen in der
a) Elektrotechnik:
•9 LP auf das Studium der Großen beruflichen Fachrichtung, davon 9LP fachdidaktischeStu¬
dien.
■ 39 LP auf das Studium der Kleinen beruflichen Fachrichtung, davon 3 LP fachdidaktische
Studien,
■23 LP auf das bildungswissenschaftliche und berufspädagogischeStudium,
■ 6 LP auf Veranstaltungenin Deutsch für Schülerinnenund Schüler mit Zuwanderungsge¬
schichte
■ 25 LP auf das Praxissemester, davon 13 LP auf Aktivitäten im Bereich des Lernorts Schule
und 12 LP auf Lehrveranstaltungenund Workshops, die auf die Praxisphase bezogen sind,
■18 LP auf die Masterarbeit.
b) Maschinenbautechnik:
■ 21 LP auf das Studium der Großen beruflichen Fachrichtung, davon 9 LP fachdidaktische
Studien,
■ 27 LP auf das Studium der Kleinen beruflichen Fachrichtung, davon 3 LP fachdidaktische
Studien.
■23 LP auf das bildungswissenschaftliche und berufspädagogischeStudium,
■ 6 LP auf Veranstaltungen in Deutsch für Schülerinnenund Schüler mit Zuwanderungsge¬
schichte
■25 LP auf das Praxissemester, davon 13 LP auf Aktivitäten im Bereich des Lernorts Schule
und 12 LP auf Lehrveranstaltungenund Workshops, die auf die Praxisphase bezogen sind,
■15 LP auf die Masterarbeit und 3LP auf deren Verteidigung.
Näheres regeln die besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspä¬
dagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen.
FachspezifischeStudienverlaufsplänebefinden sich in der Anlage der besonderen Bestimmun¬
gen für das bildungswissenschaftlicheund berufspädagogische Studium sowie für das Studium
der beruflichen Fachrichtungen.
8
§8
Erwerb von Kompetenzen
In den fachwissenschaftlichenStudien erwerben die Studierenden anschlussfähige detaillierte
Kompetenzen für ihr zukünftiges Tätigkeitsfeld als Lehrkraft. Die Absolventinnen und Absolventen
■ greifen auf ihre grundlegenden Fachkompetenzen zurück und bauen sie strategisch in be¬
rufsbezogenen Bereichen aus;
■reflektieren die Struktur ihrer Fächer und kennen grundlegende Fragestellungen ihrer Fächer
sowie aktuelle Diskussionslinien;
■ sind in der Lage, künftige fachliche Entwicklungen einzuschätzen und verfügen über Mittel
zur Bewältigung von künftig notwendigen Anpassungender Fachkompetenz;
■reflektieren das Fach und ihre eigenes pädagogisches Handeln anhand übergeordneterme¬
thodischer, wissenschaftstheoretischerund ideengeschichtlicher Kriterien
■ erschließen sich aufgrund ihres Einblicks in andere Disziplinen weitere Fachkompetenzen
und entwickeln fächerübergreifendePerspektiven;
■reflektieren fachspezifische Erkenntnis-und Arbeitsmethodensowie entsprechende Instru¬
mente ihrer Fächer.
Im bildungswissenschaftlichenund berufspädagogischen Studium erwerben die Studierenden
Kompetenzenzukünftiger Lehrkräfte mit Blick auf die besonderen Anforderungen berufsbildender
Schulen. Für das Lehramt an Berufskollegs wird die intensive Reflexion von Bildung und Kompe¬
tenzentwicklungim Kontext von Technik, Wirtschaft und Arbeit fokussiert. Dabei erwerben die
Studierenden vertiefende Kompetenzen für eine Tätigkeit im Kontext von berufsbildendenSchu¬
len mit den dort auftretendenAnforderungen in den Bereichen Unterricht, Erziehung und Organi¬
sation. Studierendefokussieren die Tätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern, d.h. sie
■ berücksichtigenbetriebliche Abläufe und berufsbezogene Besonderheitenin ihren pädagogi¬
schen und didaktischen Überlegungen;
•planen und realisieren Unterricht mit Ausrichtung auf mindestens einen Berufsbereich;
■fördern die berufliche Handlungskompetenz von Schülerinnen und Schülern und unterstützen
selbstbestimmtes, sozial verantwortliches Lernen und Arbeiten;
■vermitteln Werte und Normen und unterstützen selbstbestimmtes Urteilen und Handeln von
Lernenden;
■ diagnostizieren Lebensbedingungen. Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schüle¬
rinnen und Schülern und erfassen deren Leistungen auf der Grundlage transparenter Beurtei¬
lungsmaßstäbe. Sie fördern Lernende gezielt und beraten die Lernenden, deren Betriebe, de¬
ren Eltern sowie andere Lehrende;
■ finden begründete Lösungsansätze für Schwierigkeiten und Konflikte in Schule und Unter¬
richt;
■entwickeln ein angemessenes Berufsethosund engagieren sich in Fragen der Fort- und Wei¬
terbildung;
■verfügen über Strategien für teamorientierteberufsbezogene Bildungsgangarbeit und setzen
diese um;
■beteiligen sich an der Planung und Umsetzungschulischer Projekte und Vorhaben und tra-
gen zur Schulentwicklung bei.
Das bildungswissenschaftlicheund berufspädagogische Studium umfasst auch Lehrveranstal¬
tungen, die forschungsmethodischeVerfahren fokussieren, um eine angemessene Theorie und
Praxisreflexion leisten zu können. Die oben aufgeführtenKompetenzenwerden sowohl im Rah¬
men von Lehrveranstaltungenals auch im Praxissemester erworben. Das Praxissemester dient
vor allem der Reflexion und Bearbeitung der Erfahrungen unter Berücksichtigungfachlicher und
berufspädagogischerAufgaben- und Fragestellungen.
Den fachdidaktischen Studien kommt eine Integrationsfunktion bezogen auf die fachwissen¬
schaftlichen und bildungswissenschaftlichenStudien zu. In ihnen erwerben die Studierenden an¬
schlussfähige fachdidaktischeKompetenzen für ihre zukünftige Lehrtätigkeit. Absolventinnen und
-absolventen
■sind sich der besonderen Anforderungen in berufsbildenden Tätigkeitsfeldern bewusst:
■ haben ein solides und strukturiertesWissen über fach- und berufsfeldbezogenedidaktische
Positionen und Strukturierungsansätze und können fachwissenschaftliche Inhalte auf ihre
Bildungswirksamkeit und Kompetenzentwicklungspotentialeprüfen und unter didaktischen
Aspekten analysieren;
■ kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer, lernpsychologischer und sozialwissen¬
schaftlicher Forschung über das Lernen in Fächern und verfügen über eine forschende
Grundhaltung:
■ sind in der Lage fach-, berufs- und anforderungsgerechte Leistungsbeurteilungendurchzu¬
führen;
• haben fundierte Kenntnisse über Merkmale von Schülerinnenund Schülern, die den Lerner¬
folg fördern oder hemmen können (Diagnose) und wissen, wie daraus unterrichtlicheLer¬
numgebungendifferenziert zu gestalten sind (Förderung).
Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangsverfügen über folgende übergreifende
Kompetenzen:
■ Kompetenzen in der Nutzung und Beurteilung im berufsspezifischen und pädagogischen
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken sowie im Bereich pädagogischer
Medienkompetenz:
■ BerufsübergreifendeGrundkompetenzenzur Bildungsgang- und Berufsfelddidaktik sowie zur
reflektierten didaktischenEinbindung von Lebenswelt- und Arbeitsweltbezügen sowie betrieb¬
licher Prozess- und Aufgabenorientierung in den Unterricht;
■ Grundkompetenzenin berufsbezogenen Kommunikationsstrategienund in der Anwendung
adäquater Kommunikationsformen
■ Grundkompetenzen im Bereich zielgruppenadäquater Planung, Gestaltung, Durchführung
und Bewertung von Präsentationen und Beratungsgesprächen unter Berücksichtigung unter¬
schiedlicher Präsentationstechniken, Beurteilungsformen.Gesprächsführungstechniken und
Beratungskonzepten:
■ Grundkompetenzenin Gestaltung. Organisationund Analyse von Prozessen und Verfahren
der Qualitätssicherung sowie in betrieblicher Organisationsgestaltungund -analyse
10
§9
Module
(1) Das Studium im Masterstudiengangist modularisiert. Module setzen sich in der Regel aus meh¬
reren Lehrveranstaltungenzusammen, die thematischaufeinander abgestimmt sind. Die Module
haben einen Umfang von in der Regel 6bis 15 LP und sind in der Regel so angelegt, dass sie in¬
nerhalb von ein bis zwei Semestern abgeschlossen werden können. In Bereichen, in denen das
Studienvolumeninsgesamt gering ist, können Module auch einen geringeren Umfang aufweisen
oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.
(2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstal¬
tungen können aus einem Veranstaltungskataloggewählt werden. Näheres regeln die besonde¬
ren Bestimmungen für das bildungswissenschaftlicheund berufspädagogischeStudium sowie für
die beruflichen Fachrichtungen.Näheres zum Modul „Deutsch für Schülerinnenund Schüler mit
Zuwanderungsgeschichte"regelt die Modulbeschreibung im Anhang dieser Ordnung,
(3) Ein Modul wird durch das Bestehen der Modulabschlussprüfungund/oder das Bestehen von
Studienleistungenin den Lehrveranstaltungendes Moduls und/oder die aktive und qualifizierte
Teilnahme an den Lehrveranstaltungendes Moduls abgeschlossen. Näheres regeln die Beson¬
deren Bestimmungen für das bildungswissenschaftlicheund berufspädagogische Studium sowie
das Studium der beruflichen Fachrichtungen.Für den erfolgreichen Abschluss des Moduls wer¬
den die im Curhculum und der Modulbeschreibung vorgesehenen Leistungspunkte vergeben
§10
Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen
und Meldung zu Prüfungen
(1) Die Prüfungsleistungenwerden studienbegleitendund nach dem Prinzip eines Leistungspunkte¬
systems erbracht.
(2) Jedes Modul des Masterstudiengangs schließt mit einer Modulabschlussprüfungund/oder Stu¬
dienleistungenund/oder einer aktiven und qualifizierten Teilnahme ab. Diese Leistungen finden
grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Modul statt.
(3) Zu jeder Prüfung ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Die besonderen Bestimmungenfür
das bildungswissenschaftlicheund berufspädagogische Studium und das Studium der berufli¬
chen Fachrichtungen können abweichend hiervon regeln, dass die Meldung zum Modul gleichzei¬
tig die Meldung zu der entsprechenden Modulabschlussprüfung ist.
§11
Praxissemester
(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters verfügen über die Fähigkeit,
■ grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf fachwissenschaftlicherund
fachdidaktischer Basis zu planen, durchzuführen und zu reflektieren,
■Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung,pädagogischer Diagnostik und individu¬
eller Förderung anzuwenden und zu reflektieren,
■ den Erziehungsalltag der Schule wahrzunehmen und sich an dessen Gestaltungzu beteili¬
gen.
■ aus den Erfahrungender Praxis Fragestellungen an die Theorie zu entwickeln und das
Studium professionsbezogenzu gestalten sowie
-11-
■ein eigenes professionellesSelbstkonzept zu entwickeln.
(2) Um diese Ziele zu erreichen,wird die Praxisphase systematisch mit theoriebezogenen Studien im
Umfang von 12 LP verknüpft:
■einer Veranstaltung aus der Bildungswissenschaft/Berufspädagogik(3 LP),
■je einer Veranstaltung aus den Fachdidaktiken der beruflichen Fachrichtungen(je 3LP),
■ einem praxisbezogenem Begleit-Workshop in Kooperationmit den Studienseminaren (3
LP).
(3) Die Studierenden absolvieren mindestens 390 Zeit-Stunden Ausbildungszeit in einer dem ange¬
strebten Lehramt entsprechenden Schulform.
(4) Sie führen ein „Portfolio Praxiselemente",in dem sie den systematischen Aufbau berufsfeldbezo-
gener Kompetenzenin den einzelnen Praxiselementender Ausbildung dokumentieren.Das Pra¬
xissemester wird mit einer Prüfung und einem Bilanz- und Perspektivgespräch abgeschlossen.
§12
Profilbildung
(1) Die Universität Paderborn bietet standortspezifische,berufsfeldbezogeneProfile an, die von den
Studierendenauf freiwilliger Basis studiert werden können.
(2) Ein Profil ermöglicht den Erwerb spezifischer fächerverbindender Kompetenzen und umfasst
Lehrveranstaltungenim Umfang von mindestens 15 LP aus dem Studium der beruflichen Fach¬
richtungen, dem bildungswissenschaftlichenund berufspädagogischen Studium, den Praxispha¬
sen sowie ggf. aus Anteilen der Bachelorarbeit.
(3) Die erworbenenKompetenzen werden in einem Portfolio dokumentiert und zertifiziert.
§13
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungenin gleichen Studiengängen an anderen
Hochschulen im Geltungsbereichdes Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von
Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeitensowie Studien- und Prüfungsleistungenin anderen Studiengängen oder an ande¬
ren Hochschulen im Geltungsbereichdes Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen.
§10 Abs. 2Satz 2 LABG ist zu beachten. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen,
die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichsdes Grundgesetzes erbracht wurden, wer¬
den auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Gleichwertigkeit ist
festzustellen,wenn Studienzeitensowie Studien- und Prüfungsleistungenin Inhalt. Umfang und
Anforderung denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Paderborn im Wesent¬
lichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertungvorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten sowie Studien-
und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz
und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
Gleichwertigkeit von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulen wird ferner angenommen, wenn diese im Rahmen eines Austauschprogrammsab¬
solviert werden, an welchem das jeweilige Fach teilnimmt. Dies gilt für alle Mobilitätsprogramme,
für welche es Vereinbarungenseitens der Fakultät gibt, außerdem für Universitätspartnerschaf¬
ten und für zentral koordinierteMobilitätsprogramme.Im Übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
12
(3) Für die Anrechnung von Studienzeitensowie Studien- und Prütungsleistungenin staatlich aner¬
kannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeitmit den anderen
Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Abs. 1und 2entsprechend.
(4) Auf Antrag können nachgewiesene berufliche Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 Lehramtszu¬
gangsverordnungangerechnet werden.
(5) Zuständig für die Anrechnungvon Studien- und Prüfungsleistungennach Abs. 1bis 4ist der
Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertrete¬
rinnen und Fachvertreter zu hören.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungenangerechnet, sind gegebenenfalls nach Umrechnung
die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht ver¬
gleichbaren Notensystemen sollen - vorbehaltlich spezieller Abkommen zwischen Fakultäten
oder Hochschulen -die Vorgaben des ECTS der EuropäischenUnion zur Anwendung kommen
Sind solche nicht vorhanden,wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen.Die Anrechnung wird
im Zeugnis gekennzeichnet.
(7) Eine Studien- bzw. Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Der bzw die Studie¬
rende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere über Ver¬
anstaltungsinhalteund Prüfungsbedingungensowie über die Zahl der Prüfungsversucheund die
Prüfungsergebnisse).
§14
Prüfungsausschuss
(1) Das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) und die Fakultäten wirken bei der
Bildung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für alle Lehramtsstudiengängezusammen. Der
Prüfungsausschuss ist zuständig für
■die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
■ die Einhaltung der Prüfungsordnungund die Beachtung der für die Durchführung der Prü¬
fungen beschlossenen Verfahrensregelungen,
■ die Entscheidungen über Widersprüchegegen in Prüfungsverfahrengetroffene Entschei¬
dungen,
•die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Zentrumsratund die Fakultätsrate über die
Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten,
■ die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen
Aufgaben.
Bei fachspezifischenEntscheidungen(Anrechnungen von Studien- und Prüfungsleistungen,Zu¬
lassung zum Studium der beruflichen Fachrichtungen, etc.) holt der Prüfungsausschuss die Ex¬
pertise der zuständigen Fachvertreterinnenbzw Fachvertreter ein, die von den jeweiligen Fakul¬
tätsräten benannt sind.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnungund
legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von Angelegen¬
heiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzendebzw. den Vorsitzenden
übertragen;dies gilt nicht für Entscheidungenüber Widersprüche und Berichte an den Zentrums¬
rat und die Fakultätsräte.Die bzw. der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss über die
von ihr bzw. ihm allein getroffenen Entscheidungen.
-13-
Das PLAZ teilt den Fakultätendiejenigen Personen mit. die für eine Mitgliedschaft im Prüfungs-
ausschuss in Betracht kommen. Auf dieser Grundlage werden auf Vorschlag der jeweiligen
Gruppe die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretendeVorsitzende und drei weitere Mit¬
glieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer,ein Mitglied aus der
Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe
der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern in Fakultätsräten gewählt.
Die Fakultäten sind mit je einem Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnenund Hoch¬
schullehrer vertreten. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnenund
Hochschullehrer und des Mitglieds aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mit¬
arbeiter beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungs¬
prozessrechts.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden bzw. der
bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrerinnenbzw. Hoch¬
schullehrern mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Der Prüfungs¬
ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
bzw. des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei päda¬
gogisch-wissenschaftlichenEntscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung.Anerkennung
oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,der Festlegung von Prüfungsaufgaben
und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nur beratende Stimme.
Der Prüfungsausschuss wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss
erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
Die Sitzungendes Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich Die Mitglieder des Prüfungsaus¬
schusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzendenunterlie¬
gen der Amtsverschwiegenheit.Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflich¬
ten.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizu¬
wohnen.
§15
Prüfende und Beisitzende
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden.Er kann die Bestellung der
bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Prüfende sind in der Regel alle selbstständig Lehrenden der
Veranstaltungen,in denen nach Maßgabe des Curriculums und der ModulbeschreibungenPrü¬
fungsleistungen erbracht werden können. Als Beisitzerin bzw. Beisitzer kann bestellt werden, wer
mindestensdie entsprechende Master-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat
Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Masterarbeitund - wenn mehrere Prüfende zur
Auswahl stehen - für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen.Prüfende für die Master¬
arbeit sollten in der Regel Hochschullehrerinnenbzw Hochschullehrer,Juniorprofessorinnen
bzw. Juniorprofessorenoder Habilitierte sein. Die Vorschläge sollen nach Möglichkeit Berücksich¬
tigung finden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
14
(4) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der
Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens aber zwei Wochen vor dem Termin der je¬
weiligen Prüfung bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachungdurch Aushang oder Internet
ist ausreichend.
Teil II
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§16
Art und Umfang der Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die in den Modulen des bildungswissenschaftli¬
chen und berufspädagogischen Studiums, der studierten beruflichen Fachrichtungen,in Deutsch für
Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichteund des Praxissemesters zu erbringen sind
sowie aus der Masterarbeit und ggf. deren mündlicher Verteidigung von ca. 30 Minuten Dauer.
§17
Zulassung und Zulassungsverfahren
(1) Zu Prüfungen im MasterstudiengangLehramt an Berufskollegs in der Variante gem. § 5 Abs. 1
Nr. 2Lehramtszugangsverordnung(LZV) vom 18. Juni 2009 kann nur zugelassen werden, wer
an der Universität Paderborn für den MasterstudiengangLehramt an Berufskollegs in der Varian¬
te gem. §5Abs. 1Nr. 2Lehramtszugangsverordnung(LZV) vom 18. Juni 2009 eingeschrieben
oder gemäß §52 Abs. 2HG als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist.
(2) Für die Masterarbeit wird zugelassen, wer
1. im MasterstudiengangLehramt an Berufskollegs mindestens 60 LP erreicht hat sowie die in
den besonderen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungenerfüllt und
2. in dem Bereich, in dem die Masterarbeit angefertigt werden soll, mindestens die Hälfte der
für den Bereich vorgesehenen Leistungspunkte erbracht hat, und
3. im Fall des § 4 Abs. 2Satz 2die fehlenden Studienanteilenachgewiesenhat.
(3) Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an Prüfungsleistungenkönnen in den Besonderen
Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogischeStudium und das Stu¬
dium der beruflichen Fachrichtungen geregelt werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 14 dessen Vorsitzende
bzw. Vorsitzender.
(5) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1bis 3genannten Voraussetzungennicht erfüllt
sind.
(6) Hochschul- und Studiengangswechsler bzw. -wechslerinnen, die in einem Masterstudiengang
Lehramt an Berufskollegs in einem Fach eine Prüfungsleistung,die für den Studiengang zu er¬
bringen ist, nicht bestanden haben, können gem. §25 nur zu den entsprechenden Wiederho¬
lungsprüfungen zugelassen werden
§18
Prüfungsleistungen
(1) In den Modulen des Masterstudienganges werden Prüfungsleistungennach Maßgabe der be¬
sonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftlicheund berufspädagogische Studium
-15-
sowie das Studium der beruflichen Fachrichtungenerbracht, durch das Leistungspunktesystem
gewichtet und bewertet. Die Noten aller Prütungsleistungen- mit Ausnahme der Note für das
Modul Deutsch für Schülerinnenund Schüler mit Zuwanderungsgeschichte- gehen in die Ab¬
schlussnote der Masterprüfung ein.
(2) Sofern in den Besonderen Bestimmungenfür das bildungswissenschaftlicheStudium und das
Studium der beruflichen FachrichtungenRahmenvorgabenzu Form und/oder Dauer/Umfang von
Prüfungsleistungenenthalten sind, setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Prüfen¬
den fest, wie die Prüfungsleistungkonkret zu erbringen ist. Dies wird zu Semesterbeginn von
dem jeweiligenLehrenden bzw. Modulbeauftragtenbekannt gegeben. Die Prüfungsleistungen
beziehen sich jeweils auf die Inhalte der dem Modul zugehörigenLehrveranstaltungen.
(3) Die Studierenden haben die Prüfungsleistungenin der Regel im zeitlichen Zusammenhang mit
dem darauf bezogenen Modul zu erbringen.
§19
Formen der Leistungserbringung
Prüfungsleistungenkönnen in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen,schriftlichen Hausarbeiten
oder in anderen Formen erbracht werden. Näheres regeln die besonderen Bestimmungenfür das bil¬
dungswissenschaftlicheund berufspädagogische Studium und das Studium der beruflichen Fachrich¬
tungen. Näheres zum Modul „Deutsch für Schülerinnenund Schüler mit Zuwanderungsgeschichte"re¬
gelt die Modulbeschreibung im Anhang dieser Ordnung.
1. Klausuren:
■In den Klausurensollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln ein Thema mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeiten
können.
■Die Dauer einer Klausur kann den jeweiligen besonderen Bestimmungen für das bildungs¬
wissenschaftlicheund berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen
Fachrichtungen bzw. den Modulhandbüchern entnommenwerden.
■ Jede Klausur wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet. Die zweite und damit letz¬
te Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüfenden bewertet. Die Bewertung der Klausuren
ist den Studierendenin der Regel spätestens nach sechs Wochen mitzuteilen.
2. Mündliche Prüfungen:
■In den mündlichenPrüfungensoll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie
bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen
in diese Zusammenhänge einzuordnenvermag.
■Mündliche Prüfungenwerden vor zwei Prüfenden oder einer bzw. einem Prüfenden in Ge¬
genwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden als Einzelprüfungenabgelegt. Die
zweite und damit letzte Wiederholungsprüfung wird vor zwei Prüfenden abgelegt. Vor der
Festsetzung der Note hört die bzw. der Prüfende die Beisitzendebzw. den Beisitzendenin
Abwesenheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
■Die Dauer der mündlichen Prüfung kann den jeweiligen besonderen Bestimmungenfür das
bildungswissenschaftlicheund berufspädagogische Studium sowie für das Studium der be¬
ruflichen Fachrichtungen bzw. den Modulhandbüchern entnommenwerden.
16
■Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzu¬
halten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw dem Kandidaten im Anschluss an
die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
» Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, so¬
fern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht
auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
3. Schriftliche Hausarbeiten:
Schriftliche Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungenvon Referaten oder selbstständige Ar¬
beiten über ein ausgewähltes Thema im thematischen Umfeld des Seminars. Das Thema wird
mit der bzw. dem Lehrenden abgesprochen.
4. Andere Formen der Leistungserbringung:
Andere Formen der Leistungserbringung sind: Protokolle, Hausaufgaben. Seminarpapiere, Pro¬
jekt- oder Praxisarbeiten.Kolloquien u.a. Die Leistungserbringung muss im Rahmen des Arbeits¬
aufwandes möglich sein, der durch die zugeordneten Leistungspunkte festgelegt ist.
§20
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungenwerden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt.
Für die Bewertung der einzelnen Studien- und Prüfungsleistungensind folgende Noten zu ver¬
wenden:
1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;
2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun¬
gen liegt;
3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt;
4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt;
(2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenkenoder Anheben der einzel¬
nen Note um 0.3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 ausge¬
schlossen.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird die Note aus dem arithmeti¬
schen Mittel der Einzelnoten gebildet und nach der ersten Dezimalstelle nach dem Komma abge¬
schnitten. Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 =sehr gut.
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2.5 =gut.
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3.5 =befriedigend.
bei einem Durchschnitt über 3.5 bis einschließlich 4,0 =ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5.0 =mangelhaft.
-17-
§21
Masterarbeit
Die Masterarbeitist eine Prüfungsarbeit, mit der der Masterstudiengangabgeschlossen wird. Sie
soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen
Frist ein für das Berufsfeld Schule relevantes fachwissenschaftliches,fachdidaktisches oder er¬
ziehungswissenschaftlichesThema bzw. Problem aus einer beruflichen Fachrichtungihres bzw.
seines Studiengangs oder den Bildungswissenschaftenoder der Berufspädagogikmit wissen¬
schaftlichenMethoden selbstständigzu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
Die Masterarbeit kann wahlweise entweder in einer Fachwissenschaft,einer Fachdidaktik, in den
Bildungswissenschaftenoder der Berufspädagogikverfasst werden. Sie soll einen Umfang von
etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Prü-
fungsausschuss im Benehmenmit der bzw. dem für die Betreuung verantwortlichen Prüfenden.
Die Masterarbeitwird von einer bzw. einem vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfenden ge¬
stellt und betreut. Für die Wahl der Themenstellerinbzw. des Themenstellerssowie für die The¬
menstellung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Vorschlagsrecht.Dies begründet keinen
Rechtsanspruch.
Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin
bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält. Der Zeitpunkt der Vergabe ist
beim zentralen Prüfungssekretariataktenkundig zu machen.
Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt vier Monate. Thema, Aufgabenstellungund
Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass der dafür vorgesehene Workload im Umfang von
15 LP in Fällen, in denen eine mündliche Verteidigung von 3 LP vorgesehen ist, bzw. 18 LP in
Fällen, in denen keine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, eingehalten werden kann. Das
Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeitzu¬
rückgegeben werden. Ausnahmsweisekann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründe¬
ten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern, wenn die bzw. der nach Abs.
2zuständige Betreuendedieses befürwortet.
Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeitkann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kan¬
didaten die Frist für die Abgabe der Masterarbeitum insgesamt höchstens zwei Wochen verlän¬
gert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Prüfungs¬
ausschuss die Krankheitsgründean, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich
mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit; sie zieht keine Verlängerungder Re¬
gelstudienzeit nach sich. Überschreitet die Dauer der Erkrankungenzwei Wochen, so wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein neues Thema gestellt. Erkennt der Prüfungsausschuss die
Krankheitsgründenicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich
mitgeteilt.
Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. sofern nicht in den besonde¬
ren Bestimmungeneine andere Regelung getroffen wird. Sie kann auf Antrag in einer anderen
Sprache abgefasst werden. Die Entscheidungdarüber wird gegebenenfalls mit der Themenstel¬
lung durch den Prüfungsausschuss getroffen. Die Arbeit hat inhaltlich und formal den fachlichen
Richtlinien zu genügen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quellen- und
Literaturverzeichnisenthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder
dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen der Entlehnung
kenntlich gemacht werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Ver¬
sicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die an¬
gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Versicherung
IS
ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche Darstellungenusw. abzugeben. Auf §63
Abs. 5HG wird hingewiesen.
Die Masterarbeitdarf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere abgeschlossene Prüfung
angefertigt worden sein.
§22
Annahme und Bewertung der Masterarbeit
Die Masterarbeit ist fristgemäß beim zentralen Prüfungssekretariatin zweifacher Ausfertigung
(maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) einzureichen.Der Abgabezeitpunkt ist beim Zent¬
ralen Prüfungssekretariataktenkundig zu machen. Bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist
der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit
nicht fristgerecht vorgelegt, gilt sie als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet.
Die Masterarbeitist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu den Prüfenden soll
insbesondere zählen, wer das Thema gestellt hat. Die bzw. der zweite Prüfende wird von der
bzw. dem Vorsitzendendes Prüfungsausschusses bestimmt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat
hat ein Vorschlagsrecht.Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch. Die einzelne Bewertung
ist entsprechend §20 Abs. 1und 2vorzunehmenund schriftlich zu begründen. Die Note für die
Arbeit wird aus dem arithmetischenMittel der Einzelbewertungengemäß §20 Abs. 3 gebildet,
sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt und die Noten der Einzelbewertungen jeweils min¬
destens „ausreichend" sind. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung „man¬
gelhaft", die andere aber mindestens „ausreichend", wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prü¬
ferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die No¬
te der Arbeit aus dem arithmetischenMittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur
dann als „ausreichend"oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausrei¬
chend" oder besser sind.
Das Bewertungsverfahrenfür die Masterarbeit soll acht Wochen nicht überschreiten.
Die Bewertung ist den Studierendenjeweils spätestens zehn Wochen nach Abgabe mitzuteilen.
§23
Mündliche Verteidigung der Masterarbeit
Wird die Masterarbeitnach Abschluss des Bewertungsverfahrensmit mindestens ausreichender
Leistung angenommen, so wird in den Fächern, die dies in den besonderen Bestimmungenvor¬
sehen, eine mündliche Verteidigung der Masterarbeitanberaumt. Die Verteidigung sollte in der
Regel nicht später als 6Wochen nach Abschluss des Bewertungsverfahrensstattfinden. Auf die
Verteidigung entfallen 3 LP. Die Note der mündlichen Verteidigung wird gemäß §20 Abs. 1bis 3
gebildet und geht im Verhältnis 1 5 in die Note der Masterarbeit ein.
Bei der mündlichen Verteidigung der Masterarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat diese in
ihren thematischen Schwerpunktenund Ergebnissen kurz vorstellen und erläutern. Den Prüfen¬
den ist Gelegenheitzur Nachfrage zu geben.
Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit wird von zwei Prüfenden abgenommen, die in der
Regel mit den Gutachtennnenbzw. Gutachtern der Masterarbeit identisch sind.
Die wesentlichenGegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Proto¬
koll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidatenim Anschluss an die
mündliche Prüfung bekannt zu geben.
-19-
Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfung ablegen wollen, werden
nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin
bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Be¬
kanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§24
Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten
Die Masterprüfungist bestanden, wenn alle Modulabschlussprüfungen,das Praxissemester und
die Masterarbeit sowie, falls vorgesehen, ihre mündlicheVerteidigung mit mindestens „ausrei¬
chend" (4,0) bewertet sind.
Die Gesamtnote wird gebildet, indem alle Modulnoten -mit Ausnahme der Note für das Modul
..Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte"- und die Note der Ma¬
sterarbeit nach Leistungspunkten gewichtet werden und daraus das arithmetischeMittel gebildet
wird. Bei der Berechnung des Ergebnisses werden zwei Nachkommastellengebildet. Werte der
zweiten Dezimalstelle größer als fünf werden aufgerundet.
Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 =sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 =gut
bei einem Durchschnitt über 2.5 bis einschließlich 3.5 =befriedigend
bei einem Durchschnitt über von 3,5 bis einschließlich 4,0 =ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 =mangelhaft
Es werden neben einer Gesamtnote Noten für die beruflichen Fachrichtungen,das bildungswis¬
senschaftliche und berufspädagogische Studium, Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zu¬
wanderungsgeschichte und die Masterarbeit gebildet. Näheres regeln die besonderen Bestim¬
mungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studi¬
um der beruflichen Fachrichtungen.
§25
Wiederholung von Prüfungsleistungen
Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann wiederholt werden. Im Falle einer Prüfungs¬
wiederholung können dabei je nach Lehrangebot noch einmal dieselben oder aber andere für die
entsprechende Modulabschlussprüfung zugelassene Lehrveranstaltungengewählt werden. Eine
Lehrveranstaltungdarf innerhalb des MasterstudiengangsLehramt an Berufskollegs nicht mehr¬
fach eingebracht werden, d.h. sie darf nicht gleichzeitig verschiedenen Modulabschlussprüfungen
zugeordnet werden.
Eine bestandene Modulabschlussprüfung kann nicht wiederholt werden
Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wie¬
derholung einer Prüfung in Klausurform kann auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten
als mündliche Ersatzprüfungdurchgeführtwerden, wenn die Besonderen Bestimmungen dies
vorsehen. § 19 Ziffer 2 gilt entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausrei¬
chend" (4,0) oder „nicht ausreichend" (5,0) bewertet werden. Ein Modul ist endgültig nicht be¬
standen, wenn die Modulabschlussprüfung nicht mehr wiederholt werden kann.
Die Masterarbeit kann bei „mangelhafter Leistung einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues
Thema zu stellen. Bei der Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas in der in
2(1
§ 21 Abs. 4genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten
Versuch kein Gebrauch gemacht wurde.
(5) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit ..man¬
gelhaft" bewertet wird. Ist die mündliche Verteidigung endgültig nicht bestanden, gilt die Master¬
arbeit ebenfalls als nicht bestanden.
(6) Die Masterarbeitund deren mündliche Verteidigung werden in der Regel im direkt anschließen¬
den Fachsemester wiederholt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(7) Wird die mündliche Verteidigung der Masterarbeitnicht bestanden, so setzt der Prüfungsaus¬
schuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den Termin für die Wiederholung
fest. Diese soll im Verlauf der folgenden acht Wochen erfolgen. Über begründete Ausnahmen
entscheidet der Prüfungsausschuss.
§26
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
und Schutzvorschriften
(1) Eine Abmeldung von Klausuren oder mündlichen Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor
dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Das Verfahren
zur Abmeldung wird vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Bei anderen Prüfungsformen
werden die Abmeldefristen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem Prüfenden
festgelegt und mit der Festlegungder Prüfungsbedingungenbekannt gegeben.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft" (5.0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kan¬
didat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung
ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungs¬
leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(3) In begründeten Fällen ist ein Rücktritt von der Prüfung innerhalb der Woche vor dem jeweiligen
Prüfungsterminoder nach Prüfungsbeginn möglich. Die für den Rücktritt geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem
jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der
Kandidatin bzw. des Kandidatenist ein spätestens vom Tag der Prüfung datiertes ärztliches At¬
test vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeit enthält oder das die
Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für die Feststellungder Prüfungsunfähigkeit benö¬
tigt. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert werden.
In begründeten Fällen kann ein Attest eines Amtsarztesverlangt werden. Erkennt der Prüfungs¬
ausschuss die Gründe an. wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und
ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegendenPrüfungsergebnisse sind in die¬
sem Fall anzurechnen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandi¬
datin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.(4)Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat o-
der versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betreffende Prüfungsleistungals mit „mangelhaft"
(5,0) bewertet. Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit
sich, kann die betreffende Prüfungsleistungals mit „mangelhaft" bewertet werden. Die Vorfälle
werden von den jeweils Aufsichtsführendenaktenkundig gemacht. Die Feststellung gem. Satz 1
bzw. die Entscheidung gem. Satz 2wird von der bzw dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(5) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnungvon
der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistungausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die
-21-
betreffendePrüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5.0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss
sind aktenkundig zu machen.
(6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten
von weiteren Prüfungsleistungenausschließen. Täuschungshandlungen können gern § 63 Abs.
5 HG außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 €geahndet werden und zur Exmatrikulati¬
on führen.
(7) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen,dass Entscheidungen
nach Abs. 4Satz 1und 2und Abs. 5vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Ent¬
scheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidatenunverzüglich
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen. Vor der
Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem KandidatenGelegenheit zum rechtlichen Gehör zu
geben.
(8) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilausgleich für behinderte Studierende und
er berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartne¬
rin bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten
Grades Verschwägerten.
(9) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Schutzbestimmungengem. §§ 3, 4. 6 und 8des Mutter¬
schutzgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise
beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnungoder
nach den besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftlicheund berufspädagogische
Studium oder für das Studium der beruflichen Fachrichtungen;die Dauer des Mutterschutzes
wird nicht in die Frist eingerechnet.
(10) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die
Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab
sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderli¬
chen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er
eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzli¬
chen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Elternzeit nach dem BErzGG auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gege¬
benenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüg¬
lich mit. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit gemäß §21 Abs. 4kann nicht durch die Elternzeit
unterbrochenwerden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit er¬
hält die Kandidatin bzw der Kandidat ein neues Thema.
§27
Abschlusszeugnis, Bescheinigungen von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehen
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Masterprüfung bestanden, erhält sie bzw. er über die
Ergebnisse ein Zeugnis, das die Noten gemäß §24 Abs 3festhält. Ferner werden die insgesamt
erbrachten Leistungspunkteaufgeführt. Auf Antrag der Kandidatin bzw des Kandidatenwird in
das Zeugnis auch die bis zum Abschluss der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer aufge¬
nommen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistungerbracht
worden ist. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter¬
zeichnen.
22
(2) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten durch den Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(3) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw.
ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigungausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
mit Leistungspunkten(LP/ECTS) und erzielten Noten nennt und die erkennen lässt, dass die
Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen liegt vor, wenn ein
Modul endgültig nicht bestanden ist oder die Masterarbeitnicht mehr wiederholt werden kann
(siehe §25).
(4) Studierenden ist nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigungauszustellen, die die
erbrachten Prüfungsleistungensowie bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen die Anzahl der in
Anspruch genommenen Prüfungsversucheenthält.
§28
Masterurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den bestandenen Masterabschluss wird der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Ver¬
leihung des Mastergradesgemäß § 3 beurkundet.
(2) Die Masterurkundewird vom Direktor bzw. von der Direktorin des Zentrums für Bildungsfor¬
schung und Lehrerbildung (PLAZ), vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin
bzw. dem Dekan der Fakultät, der die gewählten beruflichen Fachrichtungen zugehörig sind, un¬
terzeichnet und mit dem Siegel der Universität Paderborn versehen.
§29
Diploma Supplement
(1) Mit dem Abschlusszeugniswird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement
ausgehändigt.
(2) Das Diploma Supplement informiert über das individuelle Profil des absolvierten Studienganges
Das „transcript of records" enthält die in den gewählten beruflichen Fachrichtungensowie die in
den Bildungswissenschaftenund Berufspädagogik des Masterstudiengangserbrachten Prüfungs¬
leistungen und deren Bewertungen nach Modulen geordnet.
Teil III
Schlussbestimmungen
§30
Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst
nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die No¬
ten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen,bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der
Kandidat getäuscht hat. entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungenfür die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kan¬
didatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aus¬
händigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
-23-
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich unrechtmäßig erwirkt, entschei¬
det der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzesfür das Land
Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnisist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Abs. 1und Abs. 2 Satz 2ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstel¬
lung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen
Der Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt,dass er durch Täuschung
erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungenfür die Verleihung irrtümlich als gegeben
angesehen worden sind. Über die Aberkennungentscheidet das Zentrum für Bildungsforschung und
Lehrerbildung (PLAZ) der Universität Paderborn gemeinsam mit der Fakultät, der die gewählten berufli¬
chen Fachrichtungenzugehörig sind, mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
Der Kandidatin bzw. dem Kandidatenwird auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe
der Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen,die
darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Innerhalb eines
Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrenswird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in
angemessener Frist Einsicht in die Masterarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw.
der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er bzw. sie kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegie¬
ren.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.Oktober 2013 in Kraft. Die Zugangsvoraussetzungengemäß §
4treten bereits zum 01. Juni 2013 in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnungwird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffent-
Ausgefertigtaufgrund der Beschlüsse des Direktoriums und des Zentrumsrats des Zentrums für Bil¬
dungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) vom 12. Oktober 2012 bzw. 18. Oktober 2012, der Fakul¬
tätsräte der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 26. September 2012. der Fakultät für Maschinenbau
vom 10. Oktober 2012 sowie der Fakultät für Elektrotechnik. Informatik und Mathematik vom 24. De¬
zember 2012 im Benehmenmit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 20. September 2012 sowie
nach Prüfung der Rechtmäßigkeitdurch das Präsidium der Universität Paderborn vom 10. Oktober
2012.
Paderborn,den 31. Mai 2013 Der Präsident
§31
Aberkennung des Mastergrades
§32
Einsicht in die Prüfungsakten
§33
Inkrafttreten und Veröffentlichung
licht.
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Kisch
\
24
Anhang
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderunqsqeschichte
Modul Workload Credits Studiensemester
DaZ 180 h 6 4.-5. Semester Häufigkeit des
Angebots
jedes Semester
Dauer
2Semester
1Lehrveranstaltungen
a) Vorlesung „Einführung in das Fach .Deutsch als Zweit¬
sprache (DaZ)" 1(Variante je nach Studienschwerpunkt)
b) Seminar „Mehrsprachigkeit in der Schule 1' (Variante je
nach Studienschwerpunkt: vgl. Punkt 12)
Kontaktzeit
2SWS /30 h
2SWS /30 h
Selbststudium
30 h
90 h
2Lernergebnisse (learning outcomes) /Kompetenzen:
• Zusammenhang zwischen (Bildungs-)Sprache und fachlichem Lernen darlegen
• anhand sprachlicher Daten basale linguistische Kategorien zur Beschreibung sprachlicher
Strukturen (Wörter, Sätze, Texte, Gespräche) nutzen
• unterschiedliche Erwerbsverlaufe in der Erst- und Zweitsprache beschreiben
• am Beispiel von (Fach-)Texten sprachliche Handlungsfähigkeiten im Deutschen beschrei¬
ben
• am Beispiel von Schüleräußerungen sprachliche Abweichungen („Fehler") und Fortschritte
identifizieren, beschreiben, erklären und im Hinblick auf (fachliche) Förderrelevanz bewerten
• schulische Fachsprache und Textverarbeitungsstrategien vermitteln
• relevante Schwierigkeitsbereiche des Deutschen und deren Bedeutung für das Textver¬
ständnis erkennen
• Übungsformen zur Rezeption und Produktion von (Fach-)Texten beurteilen und auf konkrete
Lerngruppen hin spezifizieren und adaptieren
• Schülerinnen und Schüler individuell bei der Überführung gesprochener Alltagssprache in
Schulsprache und umgekehrt unterstützen und anleiten
3Inhalte
• Notwendigkeit der Beschäftigung mit dem Thema DaZ in allen Fächern: Sprachliche Vielfalt
in Gesellschaft und Schule, Sprache als Zugang zu fachlichem Lernen
• Linguistische Grundkonzepte aus der gesprochenen und der geschriebenen Sprache
• Basiskategorien zur Beschreibung von Sprache (nur für Studierende der Lehrämter an
HRGe, GyGe, BK, die nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch studieren)
• Spracherwerbsverläufe in Erst- und Zweitsprache
• Bildungspolitischer Rahmen
• Analyse sprachlicher Handlungsfähigkeit am Beispiel von (Fach-)Texten
• Textanalyse anhand authentischen Materials
• Rekonstruktion von Verstehensprozessen und Missverständnissen
• Umgang mit „Fehlern": Sprachliche Fehleranalyse und -einschätzung, angemessenes Kor¬
rekturverhalten im Hinblick auf sprachliche und fachliche Förderung
• Entwicklung von Schreibstrategien und Schreibroutinen in schulisch-fachsprachlichen Dis¬
kursen, sprachliche und nicht-sprachliche Methoden der Wissensvermittlung
4 Lehrformen
Das Modul umfasst eine Vorlesung und ein Seminar und verschiedene Formen des Selbststudi¬
ums, die durch Tutorien unterstützt werden.
5Gruppengröße
Seminar 50 TN; VL 300 TN
6Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen)
Das Modul gilt für alle Studiengänge im B.Ed. Lehramt
7Teilnahmevoraussetzungen
Es wird erwartet, dass die Studierenden die Vorlesung absolviert haben, bevor das Seminar
besucht wird.
8Prüfungsformen
Modulabschlussprüfung über die Inhalte des gesamten Moduls in Form einer Klausur im Um¬
fang von 60 Minuten oder einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von 10-15 Seiten (im An-
schluss an das Seminar ..Mehrsprachigkeit in der Schule")
Näheres zur Prüfungsform gibt die oder der verantwortliche Lehrende zu Beginn des Semesters
bekannt
-25-
9Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten
Die Vergabe der Kreditpunkte erfolgt, sobald die Modulabschlussprüfung bestanden und die
aktive und qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls nachgewiesen wurde.
10 Stellenwert der Note für die Endnote
Die Modulnote geht nicht in die Endnote ein. wird aber im Diploma Supplement gesondert aus¬
gewiesen.
11 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r
Prof Dr Nicole Marx
12 Sonstige Informationen
Die Vorlesung wird nach Studienschwerpunkten differenziert
afür Studierende des Lehramtes an Grundschulen
b. für Studierende der Lehramter HRGe/GyGe/BK mit Deutsch. Englisch, Französisch oder
Spanisch als Fach (Philologien)
c. für Studierende der Lehramter HRGe/GyGe/BK mit anderen Fachern
Das Seminar wird nach Studienschwerpunkten differenziert:
a. für Studierende des Lehramtes an Grundschulen
b. für Studierende der Lehramter HRGe/GyGe/BK mit Deutsch. Englisch, Französisch oder
Spanisch als Fach (Philologien)
c. für Studierende der Lehrämter HRGe/GyGe/BK mit einem geistes- bzw. gesellschafts¬
wissenschaftlichen oder einem künstlerischen Fach, die kein Fach aus den unter b ge¬
nannten Bereichen studieren
d. für Studierende der Lehramter HRGe/GyGe/BK, die kein Fach aus den unter b. und c.
genannten Bereichen studieren
Das Modul wird vom Institut für Germanistik angeboten.
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 •33098 Paderborn