Universitätsbibliothek Paderborn
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Mathematik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik
und Mathematik an der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16096
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 44/13 vom 31. Mai 2013
Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Mathematik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 31. Mai 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
2
Prüfungsordnung
für den BachelorstudiengangMathematik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 31. Mai 2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW:2006.S. 474), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des
Kunsthochschulgesetzes vom 18 Dezember 2012 (GV.NRW.2012S. 672) hat die Universität
Paderborn die folgende Prüfungsordnung erlassen:
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Inhaltsverzeichnis
IAllgemeines............................................................................................................................................................4
§1Zweck der Prüfungen, Gliederung und Ziel des Studiums.............................................................................4
§ 2 Abschlussgrad...............................................................................................................................................4
§ 3 Studienbeginnund Zugangsvoraussetzungen...............................................................................................4
§ 4 Regelstudienzeitund Studienumfang............................................................................................................5
§ 5 Moduiarisierung.............................................................................................................................................5
§ 6 Prüfungenund Prüfungsmodalitäten.............................................................................................................6
§ 7 Klausurarbeiten..............................................................................................................................................7
§ 8 Mündliche Prüfung.........................................................................................................................................7
§9Bestehen von Prüfungen und Modulen. Kompensationund Wiederholung von Prüfungen .........................8
§10 Anmeldung und Fnsten................................................................................................................................8
§11 Prüfungsausschuss.....................................................................................................................................8
§12 Prüfende und Beisitzende............................................................................................................................9
613 Anrechnung von Studienzeiten,Studien- und Prüfungsleistungenund Einstufung in höhere Fachsemester
.........................................................................................................................................................................10
§14 Versäumnis,Rücktritt, Täuschung. Ordnungsverstoß...............................................................................11
§15 Bewertung von Prüfungsleistungenund Bildung von Noten......................................................................12
II Bachelorprüfung..................................................................................................................................................13
§16 Zulassungzur Bachelorprüfung.................................................................................................................13
§17 Ziel. Umfang und Art der Bachelorprüfung................................................................................................14
§18 Abschlussarbeit.........................................................................................................................................15
§19 Annahmeund Bewertung der Bachelorarbeit............................................................................................16
§ 20 Wiederholung der Bachelorarbeit..............................................................................................................17
§ 21 Abschlussdes Studiums, Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen..........................................................17
§22 Zusatzleistungen........................................................................................................................................18
§23 Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement.........................................................................18
§24 Urkunde.....................................................................................................................................................18
III Schlussbestimmungen.......................................................................................................................................19
§25 Ungültigkeit der Bachelorprüfung...............................................................................................................19
§26 Aberkennung des Bachelorgrades.............................................................................................................19
§27 Einsicht in die Prüfungsakten.....................................................................................................................19
§28 Übergangsregelung...................................................................................................................................19
§29 Inkrafttreten und Veröffentlichung..............................................................................................................20
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IAllgemeines
§1
Zweck der Prüfungen, Gliederung und Ziel des Studiums
(1) Die Bachelorprüfungbildet einen ersten berufsqualifizierendenAbschluss des Studiums der
Mathematik.Das Bachelorstudiumim Studiengang Mathematik gliedert sich in drei Abschnitte,die
zeitlich annäherndden drei Studienjahren entsprechen:
- Basisstudium:In Pflichtmodulen wird die Grundlage gelegt für ein wissenschaftlichfundiertes
Mathematikstudium.
-Aufbaustudium: In Pflichtmodulen wird ein breites Spektrum mathematischen Wissens und
Könnens vermittelt.
-Vertiefungsstudium: In Wahlpflichtmodulen und in der Bachelorarbeitwerden in ausgewählten
Teilgebieten der Mathematik Kenntnisse vertieft und Fähigkeiten weiterentwickelt.
(2) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für die Berufspraxis
notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen und Fachkenntnisse erworben haben, die
Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, mathematische Methoden
auszuwählenund sachgerecht anzuwenden.
(3) Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinenStudienzielendes HG §58 die
Fähigkeit, in ihrer Arbeit mathematischeMethoden anzuwenden.
§2
Abschlussgrad
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfungverleiht die Fakultät für Elektrotechnik,Informatik und
Mathematik den akademischen Grad ..Bachelor of Science", abgekürzt: „B.Sc." Darüber wird eine
Urkunde ausgestellt.
§3
Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Studienbeginn ist in der Regel das Wintersemester.
(2) In den BachelorstudiengangMathematik kann eingeschriebenwerden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägigfachgebundene Hochschulreife),
ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis besitzt oder
2. die Eignungsprüfung gemäß §49 Abs. 11 HG bestanden hat oder
3. die Voraussetzungenfür die in der beruflichen Bildung Qualifizierten besitzt.
(3) Das Verfahren der Eignungsprüfungregeln die Rahmenordnung der UniversitätPaderborn zur
Feststellung der Allgemeinbildungauf Hochschulniveau und die Ordnung zur Feststellung der
besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung für die Studiengänge im Fach Mathematik der
Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Einschreibung ist abzulehnen,wenn
1. die in Absatz 2genannten Voraussetzungennicht vorliegen,
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2. die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im BachelorstudiengangMathematik oder in
einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichenHochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in den
verwandten oder vergleichbarenStudiengängen die Versagungder Einschreibung auf den Fall
beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem Bacheiorstudiengang
Mathematik zwingend vorgeschrieben ist und als gleichwertig anzusehen ist. Hinsichtlich
weiterer Versagungsgründegilt die Einschreibordnung der Universität Paderborn in der jeweils
geltenden Fassung
§4
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeitfür den Bachelorstudiengangbeträgt einschließlich der Bachelorprüfung sechs
Semester. Es wird von einem Gesamtarbeitsaufwand für die Studierenden von rund 5,400 Stunden
(entsprechen 180 Leistungspunkten (LP)) ausgegangen.
(2) Das Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfangvon 180 LP, davon mindestens 124 LP im
Hauptfach Mathematik und mindestens 32 LP im gewähltenNebenfach.
(3) LP steht für Leistungspunkte entsprechend den im Rahmen des European Credit Transfer Systems
(ECTS) zu vergebenden Punktzahlen. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von
durchschnittlich 30 Stunden.
(4) Die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik hat aufgrund dieser Prüfungsordnung
einen beispielhaften Studienplan und Modulbeschreibungen erstellt. Diese Unterlagen geben
insbesondere Aufschluss über die Ziele der einzelnen Module und der den Modulen zugeordneten
Lehrveranstaltungen, sowie über die notwendigen Vorkenntnisse und die Inhalte. Aus der
Modulbeschreibunggeht hervor, in welcher Form und in welchem Umfang Schlüsselqualifikationen
erworben werden können. Diese umfassen insgesamt mindestens 6 LP und gehen in die
Leistungsbewertung mit ein. Der beispielhafte Studienplan und die Modullisten liegen dieser
Prüfungsordnungals Anlage bei,
(5) Die Inhalte der Module sind so ausgewählt, dass dem durch die Leistungspunktevorgesehenen
Arbeitsaufwand Rechnung getragen wird.
(6) Studierende, die zu Beginn des dritten Semesters erst Prüfungsleistungenim Umfang von weniger
als 30 LP erfolgreich abgeschlossen haben, werden zu einem Beratungsgesprächaufgefordert.
(7) Im Bachelorstudium ist für das Studium Generale ein Umfang von 6-8 LP vorgesehen. Die Module
bzw. Veranstaltungen des Studium Generale sind außerhalb der Mathematik und außerhalb des
Nebenfachszu wählen.
§5
Modularisierung
(1) Der Bachelorstudiengang Mathematik wird in modularisierter Form angeboten. Module sind
thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene, mit Leistungspunkten versehene
abprüfbareeigenständige Qualifikationseinheiten. Alle Module mit Ausnahmedes Proseminars und des
Programmierkurses (siehe § 17 (5)) sind benotet. Module werden mit dem Bestehen einer
Modulprüfungabgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte und gegebenenfalls Noten
vergeben werden. Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Veranstaltungen.
(2) Die Module des Bachelorstudiumssind Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule. Alle Pflichtmodule
müssen im Studienverlauf erfolgreich abgeschlossen werden. Alle von der Studentin oder dem
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Studenten gewähltenWahlpflichtmodule, die nicht gemäß § 9 (6) abgewählt werden können, müssen im
Studienverlauf erfolgreich abgeschlossen werden.
(3) Die Pflichtmodule und die möglichen Wahlpflichtmodule sind dem Modulhandbuch zu entnehmen
Module sind durch Kennnummern unterschieden.
§6
Prüfungen und Prüfungsmodalitäten
(1) Ein Modul wird abgeschlossen durch eine Modulabschlussprüfungund in der Regel durch das
Erbringen von Teilleistungen gemäß Absatz (4). Zulässige Prüfungsformen für die
Modulabschlussprüfung sind schriftliche Prüfungen (§ 7), mündliche Prüfungen (§ 8) und die in Absatz
(3) beschriebenen anderen Formen der Leistungserbringung.
(2) Ist die Modulabschlussprüfung eine schriftliche oder mündliche Prüfung, so werden im Anschluss an
die Veranstaltung mindestens zwei Prüfungstermineangeboten. Dabei liegt der erste Termin in der
Regel in der vorlesungsfreienZeit nach der Veranstaltung.Der zweite Termin findet in angemessenem
Abstand zum ersten Termin, jedoch spätestens 6Monate nach dem ersten Termin statt. Dieser kann in
schriftlicher oder mündlicher Form angeboten werden.
(3) Andere zulässige Formen der Leistungserbringungsind Seminarvortragbzw Projektpräsentation.
Ein Seminarvortrag bzw. eine Projektpräsentationdauert in der Regel 60 bis 90 Minuten. Zusätzlich
zum Vortrag bzw. zur Präsentation kann eine schriftliche Ausarbeitungverlangt werden. Durch einen
Seminarvortrag bzw. eine Projektpräsentation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie
wissenschaftlicheErgebnisse selbständig erarbeiten und präsentieren können Die Leistung kann auch
als Gruppenleistung erbracht werden, sofern eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden
Gruppenmitglieds möglich ist.
(4) Teilleistungen sind Nachweise qualifizierter Teilnahme oder zu bestehende Studienleistungen,die
ausschließlich im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltungerbracht werden. Teilleistungen
werden in der Regel studienbegleitend erbracht. Als Erbringungsformen sind Präsenz- oder
Hausaufgaben. Testate, Projektarbeit oder Portfolio zulässig. Hausaufgaben werden ab der 2.
Vorlesungswoche in der Regel wöchentlich während des Semesters ausgegeben und sollen die
Studierendenschrittweise auf nachfolgendePrüfungsleistungen vorbereiten. Die Hausaufgaben können
bewertet werden und die Modulnote nach einem vorher festgelegten Schlüssel verbessern
{Bonussystem).Die Modulabschlussprüfungmuss unabhängig vom Bonussystem bestanden werden.
Das Bonussystemkann die Modulnote um maximal eine Note verbessern.
(5) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Teilleistungen erbracht wurden und die
Modulabschlussprüfungbestanden wurde, diese also mit mindestens ..ausreichend" bewertet worden
ist. Die Modulnote ergibt sich aus der Note der Modulabschlussprüfungund gegebenenfalls dem in
Absatz (4) beschriebenen Bonussystem.
(6) Die Prüfungsformen und -modalitäten der Modulabschlussprüfung. Erbringungsform und Umfang der
Teilleistungen,sowie der Einsatz eines Bonussystems (einschließlich des in Absatz (4) genannten
Schlüssels) müssen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden spätestens in der ersten
Vorlesungswochefestgelegt und veröffentlicht werden. Dies erfolgt durch Bekanntgabe im Campus
ManagementSystem.
(7) Bei Veranstaltungen des Studium Generale bzw. des gewählten Nebenfachs kommen bei
Täuschung. Ordnungsverstoßund Prüfungsdauerdie jeweiligen Regelungendes ausrichtenden Faches
zur Anwendung. Bei Anmeldung.Abmeldung.Rücktritt, Bewertung der Prüfungsleistungen und der
Zuordnung von Leistungspunktenkommen die Regelungen dieser Prüfungsordnungzur Anwendung.
Ggf. ist die Zuordnung von Leistungspunkten vom eigenen Prüfungsausschuss vorzunehmen.
7
(8) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,dass sie oder er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderungnicht in der Lage ist. die Prüfung
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dafür zu sorgen, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheitgeboten
wird, so weit wie möglich gleichwertige Prüfungsleistungenin einer anderen Form zu erbringen.
§7
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in einer
vorgegebenen Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln und den vermittelten
Methoden Probleme des Prüfungsgebietesuntersuchen und lösen kann.
(2) Jede Klausurarbeit wird von mindestens einem Prüfenden gemäß § 12 (2) bewertet. Ist die
Klausurarbeit eine Wiederholungsprüfung,bei deren Nichtbestehen die Prüfung endgültig nicht
bestanden ist, dann ist sie von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 12 (2) zu bewerten.
(3) Die Dauer einer Klausurarbeit im Hauptfach Mathematik beträgt in der Regel 120 Minuten
(4) Die Bewertung von Klausuren ist dem Studierenden nach spätestens 6Wochen durch das Campus
Management System oder durch Aushang mitzuteilen.
(5) Für Klausurarbeiten im Nebenfach und im Studium Generale gelten die Regelungen des
betreffendenFaches.
§8
Mündliche Prüfung
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen,dass sie oder er die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese
Zusammenhänge einzuordnenvermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestelltwerden,
ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissenverfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden entweder vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder
einem Prüfenden in Gegenwarteiner oder eines sachkundigen Beisitzenden(siehe § 12 (2) und § 12
(3) ) als Einzelprüfungen abgelegt. § 7 (2) gilt entsprechend. Vor der Festsetzung der Note gemäß §15
(1) beraten die Prüfenden bzw. hört die oder der Prüfende die Beisitzende oder den Beisitzenden in
Abwesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten.
(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung je Kandidatin oder Kandidat beträgt in der Regel 30 Minuten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche
Prüfung bekanntzugeben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen,
werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine
Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und
Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses.
(6) Für mündliche Prüfungen im Nebenfach und im Studium Generale gelten die Regelungen des
betreffenden Faches.
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§9
Bestehen von Prüfungen und Modulen, Kompensation und Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfungbzw. jede veranstaltungsbezogene
Teilprüfung bestanden, d. h. mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, und wenn alle
Teilleistungen erbracht sind. Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die
Abschlussprüfung oder eine veranstaltungsbezogene Teilprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden
(3) Eine bestandene Prüfung, die als Zusatzleistung nach § 22 verbucht ist, kann auf Wunsch der
Kandidatin oder des Kandidaten gegen eine bestandene Prüfung ausgetauscht werden
(Kompensation), wenn jene vom Grundsatz her an deren Stelle verbucht werden kann.(4) Eine nicht
bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer Klausur wird auf
Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als mündliche Prüfung abgehalten.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung in Analysis 1 bzw. Linearer Algebra 1 kann viermal wiederholt
werden. Die dritte bzw. vierte Wiederholung wird auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als
mündliche Prüfung abgehalten.
(6) Mit der Teilnahme an einer Prüfung gilt ein Wahlpflichtmodul als gewählt. Abwahl auch von endgültig
nicht bestandenen Wahlpflichtmodulen ist möglich. Sie muss schriftlichbeim Prüfungssekretariat
beantragt werden. Die Anzahl der Abwählen ist auf zwei begrenzt. Von bereits bestandenen Modulen ist
keine Abwahl möglich.
(7) Bei Veranstaltungendes Studium Generale bzw. des gewählten Nebenfachs kommen hinsichtlich
der Möglichkeit der Wiederholungoder Kompensationdie Regelungen dieser Prüfungsordnungzur
Anwendung.
(8) Hinsichtlich der Möglichkeit, ein Nebenfach zu wechseln, wird auf §16 (7) verwiesen.
(9) Hinsichtlich der Möglichkeit einer Wiederholung der Bachelorarbeit wird auf §20 verwiesen.
§10
Anmeldung und Fristen
(1) Zu jedem Modul und jeder Veranstaltung ist eine gesonderte Meldung im Campus Management
System erforderlich. Eine Meldung kann nur erfolgen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen nach §16
(1) erfüllt sind. Die Meldung zu den Prüfungen gemäß § 6 erfolgt innerhalb der im Campus Management
System genannten Fristen.
(2) Eine Abmeldung von Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin
beim Prüfungssekretariatohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Bei Prüfungen gemäß §6
(3) gilt das Datum des Seminarvortragsbzw. der Projektpräsentation als Prüfungstermin.
§11
Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik. Informatik und Mathematik bildet für den Bachelor-
und den MasterstudiengangMathematik einen Prüfungsausschuss für
-die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
-die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die Durchführung der Prüfungen
beschlossenen Verfahrensregeiungen,
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- die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen,
-die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen
und Studienzeiten,
- die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen
Aufgaben.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der
Studienordnungund legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung
von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und Bericht an den
Fakultätsrat. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr
oder ihm allein getroffenen Entscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden,der oder dem stellvert'etenden
Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die oder der
Vorsitzende,die oder der stellvertretendeVorsitzende und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschließlich der hauptamtlich tätigen habilitierten
akademischen Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter,ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen
Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren
jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Fakultätsratgewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der
Gruppe der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrereinschließlichder hauptamtlich habilitierten
tätigen akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Jahre und der Studierendenein Jahr. Wiederwahl
ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaitungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrerinnenoder Hochschullehrern
mindestens ein weiteres stimmberechtigtesMitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.Die
studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung. Anerkennung oder Anrechnungvon Studien- und
Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfungen und
Beisitzenden,nur beratende Stimme.
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzendeneinberufen. Die Einberufung muss
erfolgen, wenn mindestensdrei Mitglieder dieses verlangen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnenund Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen
beizuwohnen
§12
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der
oder dem Vorsitzenden übertragen.
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(2) Prüfende in Mathematik sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte
akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene
Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist.
Promovierte, die das die Prüfung betreffende Modul selbständig und auf Beschluss des Fakultätsrats
lehren, werden ebenfalls in der Regel zu Prüfenden bestellt. Prüfungsleistungen dürfen nur von
Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine
gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplom- oder Masterprüfung in einem
Mathematikstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzesoder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Prüfende im Nebenfach und im Studium Generale sind die Prüfenden der betreffenden Fächer.
(5) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(6) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Abschlussarbeitund -wenn mehrere Prüfende zur
Auswahl stehen -für die mündlichenPrüfungen Prüfende vorschlagen. Die Vorschläge der Kandidatin
oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigungfinden. Daraus resultiert aber kein
Anspruch.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem
Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens zwei Wochen vor dem
Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist
ausreichend.
§13
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
und Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungenin gleichen Studiengängen an anderen
Hochschulenim Geltungsbereichdes Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts
wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an
anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im
Geltungsbereichdes Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Dies gilt auf Antrag auch
für Studienzeitensowie Studienleistungenund Prüfungsleistungen,die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereichsdes Grundgesetzes erbracht wurden. Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze 1und 2ist
festzustellen, sofern im Hinblick auf die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ein
wesentlicherUnterschied der Studienzeitensowie der Studien -und Prüfungsleistungenzu denjenigen
des entsprechenden Studiums an der Universität Paderborn besteht. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die
Gleichwertigkeitvon Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenzgebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu beachten.
Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeitenund Studien- und Prüfungsleistungenin staatlich anerkannten
Fernstudienoder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeitmit den anderen Ländern und
dem Bund entwickelten Fernstudieneinheitengilt Absatz 2entsprechend
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(4) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang an anderen
Hochschulenoder in verwandten oder vergleichbarenStudiengängendieser oder anderer Hochschulen
im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(5) Studienbewerberinnenund Studienbewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß §49
Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung
nachgewiesenen Kenntnisseund Fähigkeitenauf Prüfungsleistungenangerechnet. Die Feststellungen
im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter Unterlagen
angerechnet werden.
(7) Zuständig für die Anrechnungennach den Absätzen 1bis 4 und Abs. 6 ist der Prüfungsausschuss.
Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnenoder Fachvertreterzu
hören. Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen.
(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbarenNotensystemen wird der Vermerk
"bestanden"aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(9) Eine Prüfungsleistung oder Studienleistungkann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden
haben die für die Anrechnung erforderlichenUnterlagenvorzulegen (insbesondere über die durch die
Prüfungsleistungzu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeitenund Prüfungsbedingungensowie über
die Zahl der Prüfungsversucheund die Prüfungsergebnisse).
§14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb von einer
Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin
oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich,
spätestens aber fünf Werktage nach dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das eine
Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeitenthält oder das die Angaben enthält, die der
Prüfungsausschuss für die Feststellungder Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätestens vom Tag der
Prüfung datiert. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert
werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, dann teilt er dies der Kandidatin oder
dem Kandidaten schriftlich mit. Im Falle der Anerkennung sind die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisseanzurechnen.
(3) Täuscht ein Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie oder er zu täuschen, gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „mangelhaft"(5,0) bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet. Führt eine
Kandidatin oder ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende
Prüfungsleistungals mit „mangelhaft" bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet werden. Die Vorfälle
werden von den jeweils Aufsichtsführendenaktenkundiggemacht. Die Feststellunggem. Satz 1bzw.
die Entscheidung gem. Satz 2wird von dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführendenin der Regel nach Abmahnung von der
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Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden: in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5.0) bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den
Ausschlusssind aktenkundig zu machen.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen
gemäß § 14 (3) und § 14 (4) vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen
sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von
weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gem. HG § 63 (5)
außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 €geahndet werden und zur Exmatrikulation führen.
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum
Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen.Dem
Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist
nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die
Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin oder
der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit
antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich
mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er Elternzeit in Anspruch nehmen
will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei
einer Arbeitnehmerinoder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG
auslösen würden; er teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der
Kandidatin oder dem Kandidat unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist einer wissenschaftlichen
Hausarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht
vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema.
(9) Außerdemregelt der Prüfungsausschuss den Nachteilsausgleichfür behinderteStudierende und er
berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinoder
des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades
Verschwägerten.
§15
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung
2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend: eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt
5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Zur differenzierten Bewertung können zwischen den Noten 1.0 und 4.0 Zwischenwerte durch Absenken
oder Anheben der einzelnen Note um 0.3 gebildet werden. Das ergibt das folgende Notenspektrum: 1.0,
1,3,1.7, 2,0, 2,3. 2,7, 3,0, 3,3, 3,7, 4,0 und 5,0,
(2) Jedes benotete Modul wird mit einer Modulnote bewertet, die sich aus der Note für die
Abschlussprüfung oder aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten in den veranstaltungsbezogenen
Teilprüfungen ergibt. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, so ist die Note das
arithmetische Mittel der Einzelnoten. Bei der Berechnung wird nur die erste Nachkommastelle
13
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Den so berechneten
Ergebnissen entsprechen folgende Noten;
1.0 bis 1,5 =sehr gut
über 1,5 bis 2.5 =gut
über 2,5 bis 3,5 =befriedigend
über 3,5 bis 4.0 =ausreichend
über 4,0 bis 5,0 =mangelhaft
II Bachelorprüfung
§16
Zulassung zur Bachelorprüfung
(1) Zu Prüfungen im Bachelorstudiengang kann nur zugelassen werden, wer an der Universität
Paderborn für den Bachelorstudiengang Mathematik eingeschrieben oder gemäß § 52 HG als
Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. Auch während der Prüfungen müssen diese Erfordernisse
gegeben sein.
(2) Zusätzlich zu den in § 16 (1) genannten Voraussetzungen und möglichen modulspezifischen
Regelungen kann zu den Modulprüfungen im Vertiefungsstudiumdes Hauptfachs erst zugelassen
werden, wenn der Umfang der bestandenen Modulprüfungenim Basis- und Aufbaustudium des
Hauptfachs50 LP erreicht hat. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag Ausnahmenzulassen. Für das
gewählte Nebenfach gibt es fachspezifischeRegelungen.
(3) Die Bachelorarbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluss aller Modulprüfungen des Basisstudiums
und nach der Erbringung von mindestens 30 LP aus dem Aufbaustudiumim Hauptfach begonnen
werden.
(4) Die Meldung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariatan die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen Der Meldung sind beizufügen:
1. Der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 1. 2 und 3genannten Zulassungsvoraussetzung.
2. Eine Erklärung darüber, ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
3. Eine Erklärung darüber, ob endgültig nicht bestandene Prüfungen vorliegen
(5) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in § 16 Abs. 1-4 genannten Voraussetzungennicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im Bachelorstudiengang Mathematik oder in
einem verwandten oder vergleichbarenStudiengang an einer wissenschaftlichenHochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in den
verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die Zulassungsablehnung auf den Fall
beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem Bachelorstudiengang
Mathematik zwingend vorgeschriebenist und als gleichwertig anzusehen ist oder
u
4. die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer
vergleichbaren Prüfung in demselben, einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang
befindet
(6) Hochschul- oder Studiengangwechsierinnenoder -Wechsler, die in einem Studienganggemäß §16
(5). Nr. 3 in einem Fach eine Prüfungsleistungnicht bestanden haben, die gemäß § 17 für den
Bachelorstudiengang Mathematik zu erbringen ist, können gemäß § 9 nur zu der entsprechenden
Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
(7) Die Festlegung des Nebenfachs erfolgt mit der Bewertung der ersten Prüfung in diesem Fach. Auf
Antrag beim Prüfungsausschuss ist ein einmaliger Wechsel des Nebenfachs möglich, auch nach
endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung im Nebenfach gemäß §17 (4), Nr, 2.
§17
Ziel, Umfang und Art der Bachelorprüfung
(1) Durch die Bachelorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen,dass sie oder er ein
solides Verständnis von Konzepten und Methoden in fundamentalen Bereichen der Mathematik
erworben hat.
(2) Die Bachelorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
1. Mathematik
2. ein Nebenfach nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten.
(3) Als Standardnebenfächer können gewählt werden:
- Elektrotechnik
- Informatik
- Maschinenbau
- Philosophie
- Physik
- Wirtschaftswissenschaften
Für diese Nebenfächerexistiert jeweils eine Nebenfachvereinbarung(siehe Anhang). Auf Antrag kann
der Prüfungsausschuss im Einzelfall ein anderes Fach als Nebenfach zulassen. In diesem Fall bestimmt
er die zu erbringendenPrüfungsleistungenund teilt diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit.
(4) Die Bachelorprüfung besteht aus
1. studienbegleitenden Modulprüfungen der Pflichtmodule und der gewählten Wahlpflichtmodule
im Hauptfach Mathematik
2. studienbegleitendenModulprüfungen im Nebenfach und im Studium Generale.
3. der Bachelorarbeit (12 LP).
(5) Im Basisstudium des Hauptfachessind gemäß §17 (4). Nr. 1studienbegleitendeModulprüfungen im
Umfang von 44 LP wie folgt abzulegen:
1. Lineare Algebra 1(9 LP)
2Lineare Algebra 2(9 LP)
3. Analysis 1(9 LP)
4. Analysis 2 (9 LP)
15
5. Proseminar (4 LP, unbenotet)
6. Programmierkurs (4 LP, unbenotet)
(6) Im Aufbaustudium des Hauptfaches sind gemäß §17 (4). Nr. 1studienbegleitendeModulprüfungen
im Umfang von 43 LP wie folgt abzulegen:
1. Reelle Analysis (9 LP)
2. Algebra (9 LP)
3. Numerik 1(9 LP)
4Funktionentheorie (5 LP)
5. Stochastik (5 LP)
6. MathematischesPraktikum (6 LP)
(7) Im Nebenfach sind Modulprüfungen im Umfang von mindestens 32 LP abzulegen. Das Nebenfach
kann gemäß § 17 (8) auf bis zu 48 LP ausgebaut werden.
(8) Die Modulprüfung im Vertiefungsstudiumerstreckt sich auf Teilgebiete der Mathematikund des
gewählten Nebenfachs.
Diese Teilgebiete entstammen den Gebieten:
1. Algebra und Geometrie
2. Analysis und Stochastik
3. Numerische Mathematik
4. dem gewählten Nebenfach.
Es sind drei der vier Gebiete abzudecken. Hierbei gelten die ersten drei Gebiete als abgedeckt, wenn
dort mindestens 8LP erworben worden sind. Das 4. Gebiet (Nebenfach) gilt als abgedeckt, wenn dort
mindestens40 LP einschließlich der in § 17 (7) geforderten32 LP erreicht worden sind.
(9) Im Vertiefungsstudium sind gemäß § 17 (4), Nr. 1und Nr. 2 studienbegleitendeModulprüfungen in
den aus dem Modulhandbuchbzw. dem Modulhandbuch des gewählten Nebenfachs gewählten
Wahlpflichtmodulen im Umfang von mindestens 41 LP abzulegen. Unter diesen Modulen muss
mindestens ein Seminar aus dem Bereich der Mathematik sein. Weiterhin müssen zwei Module mit 9
LP aus dem Bereich der Mathematik absolviert werden.
(10) Es dürfen bis zu 18 Leistungspunktedurch Module aus dem Angebot des Masterstudiengangs
Mathematik erworben werden. Dafür muss eine dem Bachelorstandardangepasste Prüfung absolviert
werden. Eine Anrechnung dieser Leistungspunktein einem Masterstudiengangist unzulässig.(11) Im
Rahmen des Studium Generale sind 6-8 LP zu erwerben.
§18
Abschlussarbeit
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit besitzt, innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes ein Problem der Mathematik auf der Grundlage wissenschaftlicher
Methoden zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung soll so gestaltet werden, dass sie einem Arbeitsaufwand
von 360 Stunden (12 LP) entspricht Die Arbeit wird studienbegleitenderstellt und muss 5Monate nach
der Ausgabe abgegeben werden. Sie soll einen Umfang von in der Regel nicht mehr als 50 DIN-A4-
Seiten haben.
16
(2) Die Bachelorarbeit kann von jeder oder jedem Prüfenden nach § 12 (2) vergeben und betreut
werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss auch
Prüfungsberechtigtezur Betreuung der Bachelorarbeit zulassen, die das von der Kandidatin oder dem
Kandidatengewählte Nebenfach vertreten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu
geben. Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit zu machen; dies begründet jedoch keinen
Anspruch.
(3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin
oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält.
(4) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinoder des einzelnen Kandidaten
aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven Kriterien, die eine
eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen
nach § 18(1) erfüllt.
(5) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer über die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Das Thema und die Aufgabenstellung der Bachelorarbeit wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
schriftlich mitgeteilt. Sie müssen so lauten, dass der zur Bearbeitung vorgegebene Arbeitsaufwand und
die vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des
ersten Monats nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der
Vergabe des neuen Themas erneut. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag
die Bearbeitungszeit um höchstens vier Wochen verlängern.
(7) Die Bachelorarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in demselben oder
in einem anderen Studiengang angefertigt worden sein. Eine Bachelorarbeit darf auf eine andere
wissenschaftlicheArbeit aufbauen, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Teil deutlich von der
ursprünglichen Arbeit unterscheidbarund eigenständig bewertbar ist.
(8) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern
dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeitden entsprechend gekennzeichneten Anteil der
Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt
sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§19
Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeitist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung beim Prüfungsausschuss abzuliefern;
der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit mit der Post ist der Zeitpunkt
der Einlieferung bei der Post (Poststempel)maßgebend. Wird die Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt
sie gemäß § 14 (1) Satz 2als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet.
(2) Die Bachelorarbeitist von zwei Prüfenden gemäß § 12 zu bewerten. Eine Prüfende bzw. ein
Prüfender muss hauptamtlichals Hochschullehrerin bzw Hochschullehrerim Fach Mathematik tätig
sein. Sehen beide Bewertungen mindestens die Note „ausreichend' vor, so ist deren gerundetes
arithmetisches Mittel die Bewertung der Bachelorarbeit Liegen zwei Bewertungen mit der Note
„mangelhaft" vor, so ist dies auch die Bewertung der Bacheiorarbeit. Liegen zwei Bewertungen vor, von
denen die eine mindestens „ausreichend" und die zweite „mangelhaft" ist. so wird vom
Prüfungsausschuss eine dritte Bewertung und Notenvergabe durch eine Prüferin oder einen Prüfer
gemäß § 12 veranlasst. In diesem Fall ist die Bewertung der Bacheiorarbeit„mangelhaft", falls diese
dritte Bewertung so lautet. Andernfallsist sie das gerundete arithmetische Mittel der drei Noten,
mindestensaber 4,0.
17
(3) Die Bewertung der Bachelorarbeit ist den Studierenden nach spätestens acht Wochen nach Abgabe
der Arbeit mitzuteilen
§20
Wiederholung der Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeitkann bei nicht ausreichender Bewertung (schlechterals 4,0) einmal wiederholt
werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit in der in
§ 18 (6) genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der
Anfertigung ihrer oder seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeitkeinen Gebrauch gemacht hatte.
(2) Für die Wiederholungder Bachelorarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat eine andere
Prüfende oder einen anderen Prüfenden vorschlagen.
§21
Abschluss des Studiums, Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Pflichtmodule und alle gewählten Wahlpflichtmodule
gemäß § 17 bestanden wurden, die Bachelorarbeit mindestens mit der Note ..ausreichend" (4,0) benotet
wurde und 180 LP erreicht wurden, davon müssen mindestens 124 LP im Hauptfach Mathematik und
mindestens 32 LP im Nebenfach erbracht werden. Es werden nur Leistungspunkte angerechnet, die im
Hauptfach Mathematik, im gewählten Nebenfach oder im Rahmen des Studium Generale erworben
wurden.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aus den
Modulprüfungen des HauptfachesMathematik sowie den Noten der Modulprüfungen des Nebenfachs (§
17 (4)). Hierbei bleiben die Noten der Module Analysis 1und Lineare Algebra 1unberücksichtigt.Für
die Gewichtung werden die Leistungspunkteder benoteten Module einfach und die der Bachelorarbeit
doppelt gezählt.
Dies ergibt folgende Gewichte:
1. Basis- und Aufbaustudium: 61 Gewichtspunkte.
2. Vertiefungsstudium und Nebenfach: 73 Gewichtspunkte, unbenommen der tatsächlichen LP.
3. Bachelorarbeit: 24 Gewichtspunkte.
Noten des "Studium Generale" gehen nicht in die Gesamtnote ein.
(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnungbestanden" wird erteilt, wenn die Note der Bachelorarbeit 1.0.
die nach § 21 (2) ermittelte Gesamtnote mindestens 1.3 und keine der Modulnoten des
Vertiefungsstudiums nach § 17 (8) schlechter als „gut" (2,0) ist.
(4) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Modul endgültig nicht bestanden ist und
keine Abwahlmögiichkeit besteht oder die Bachelorarbeit zum zweiten Mal mit einer Note schlechter als
„ausreichend" (4.0) bewertet worden ist.
(5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten durch den Prüfungsausschuss in schriftlicherForm erteilt. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(6) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw.
ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigungausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen mit
Leistungspunkten und erzielten Noten nennt und die erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung
endgültig nicht bestanden ist.
18
(7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigung
auszustellen, die die erbrachten Prüfungsieistungensowie bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen
die Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversucheenthält.
§22
(1) Über die in §17 gefordertenLeistungenhinaus können Studierende Prüfungen zu Veranstaltungen
bzw. Modulen im Umfang von 14 Leistungspunkten ablegen. Die erfolgreich abgeschlossenen
Prüfungen werden im „Transcript of Records" aufgeführt.
(2) Unter Beachtungder in Satz 1angegebenen Obergrenzeist auch ein Umbuchen zum Zwecke einer
Kompensation nach § 9 Abs. 3möglich. Unter die Obergrenze fallen auch nicht bestandene Prüfungen
(3) Prüfungen, die im Rahmen des „Studium Generale" abgelegt worden sind, können grundsätzlich
nicht umgebuchtwerden.
§23
Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das
Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges, die Regeistudienzeitund
die Gesamtnote, Das Zeugnis weist das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden
ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die gesamten
erbrachten Leistungen und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält
Angaben über die Leistungspunkte(ECTS-Credits). die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen
und zu der Bachelorarbeit.Es enthält des Weiteren das Thema der Bachelorarbeitund die erzielte
Gesamtnote der Bachelorprüfung.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventenein Diploma Supplement
ausgehändigt.
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit
einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen,welche das deutsche Bildungssystem
erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement
informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen
und beruflichen Qualifikationen.
§24
Urkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten eine Urkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 2
beurkundet.
(2) Die Bachelorurkundewird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
19
III Schlussbestimmungen
§25
Ungültigkeit der Bachelorprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen,bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und gegebenenfallsdie Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Gegebenenfalls ist das unrichtigePrüfungszeugnis einzuziehen und ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidung nach §25 (1) und §25 (2) Satz 2ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung
des Prüfungszeugnissesausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Bachelorgradabzuerkennen
und die entsprechende Urkunde einzuziehen.
§26
Aberkennung des Bachelorgrades
Der Bachelorgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung
erworben worden ist. oder wenn wesentliche Voraussetzungenfür die Verleihung irrtümlich als gegeben
angesehen worden sind. Über die Aberkennungentscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln seiner
Mitglieder.
§27
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,die darauf bezogenen
Gutachtender Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder Aushändigung des
Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§28
Übergangsregelung
(1) Diese Prüfungsordnungfindet auf alle Studierende Anwendung,die erstmalig ab Wintersemester
2013/14 an der Universität Paderborn für den BachelorstudiengangMathematik eingeschrieben waren.
(2) Auf Antrag kann in den BachelorstudiengangMathematik nach dieser Prüfungsordnung gewechselt
werden. Der Wechsel ist insoweit unwiderruflich, als nicht in den BachelorstudiengangMathematik nach
20
der Prüfungsordnung vom 22. Oktober 2008 (AM.Uni.PB 40/08) zuletzt geändert durch
Änderungssatzungvom 28.04.2010 (AM.Uni.PB. 27/10) zurück gewechselt werden kann
(3) Beim Wechsel vom alten in den neuen Bachelorstudiengang gelten insbesondere folgende
Regelungen, falls bereits Leistungen erworben worden sind. Die Noten für die alten Module Analysis
bzw. Lineare Algebra werden für die neuen Module Analysis 1und 2 bzw. Lineare Algebra 1und 2
angerechnet. Erreichte Leistungen aus den Modulen Geometrie bzw. AlgorithmischerDiskreter
Mathematik werden im Vertiefungsstudiumangerechnet. Die Module Algebra, Funktionentheorie.
Numerik und Stochastik werden trotz abweichenderLeistungspunktzahl für den entsprechenden Modul
des neuen Bachelorstudiengangsmit dann neuer Leistungspunktzahl angerechnet.
(4) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2013/14 an der Universität Paderborn für den
Bachelorstudiengang Mathematik eingeschrieben worden sind, können ihre Bachelorprüfung
einschließlich Wiederholungsprüfung letztmalig im Sommersemester 2017 nach der im
Sommersemester 2013 für sie geltenden Prüfungsordnung ablegen. Engere Fristen aus älteren
Übergangsregelungenbleiben unberührt.
(5) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere Übergangsregelungen
beschließen.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2013 in Kraft. Die
Zugangsvoraussetzungengemäß §3treten bereits zum 01. Juni 2013 in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM Uni. Pb.)
veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik
und Mathematik 22. April 2013 und der Rechtmäßigkeitsprüfungdurch das Präsidium vom 22. Mai
2013.
Paderborn, den 31. Mai 2013 Der Präsident
§29
Inkrafttreten und Veröffentlichung
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
21
Anhang I: Nebenfachvereinbarungen
Regelungen für das Nebenfach Elektrotechnik für den BA Mathematik
(2. Juli 2012)
Module und Umfang des Studiums
Das Nebenfach Elektrotechnik für BA Mathematik umfasst zwei Studienphasen, ein Basisstudiumim 1
und 2. Semester und ein Aufbaustudiumim 4. und 5. oder 6. Semester. Darüber hinaus kann das
Nebenfach durch weitere Leistungen vertieft werden.
Im Pflichtteil werden die Basisveranstaltungen Grundlagen der ElektrotechnikA und B und die
LehrveranstaltungFeldtheorie und je nach Wahl die LehrveranstaltungenSignaltheorie.Systemtheorie
und Elektromagnetische Wellen studiert. Die Basisveranstaltungen vermitteln die allgemeinen und
theoretischen Grundlagender Elektrotechnik. Die weiteren Lehrveranstaltungendienen der Vertiefung
und Vermittlung von Anwendungsbereichen.
Basisstudium
Das Basisstudium umfasst zwei Semester und Leistungen von insgesamt 16 LP aus den
BasisveranstaltungenGrundlagen der Elektrotechnik Aund B.
Aufbaustudium
Das Aufbaustudium umfasst zwei bis drei Semester und Leistungenvon insgesamt 16-17 LP aus der
Aufbauveranstaltung Feldtheorie sowie zwei der drei LehrveranstaltungenSignaltheorie, Systemtheorie
und Elektromagnetische Wellen.
Vertiefungsstudium
Im Vertiefungsstudium gemäß §17 (8) 4. kann das Nebenfach durch Erbringen weiterer Leistungen auf
einen Gesamtumfangvon bis zu 48 LP ausgebaut werden.
Diese weiteren Leistungen können aus der im Aufbaustudium nicht belegten Lehrveranstaltung
Signaltheorie, Systemtheorie oder Elektromagnetische Wellen oder den im Modulhandbuch des
Bachelorstudiengangs Elektrotechnikaufgeführten Modulen gewählt werden: ausgenommen hiervon
sind die Module Höhere Mathematik für Elektrotechniker I(Höhere Mathematik Afür Elektrotechniker
und Höhere Mathematik B für Elektrotechniker),Höhere Mathematik für ElektrotechnikerII (Höhere
Mathematik Cfür Elektrotechniker und Höhere Mathematik Dfür Elektrotechniker), Datenverarbeitung
(Datenverarbeitungund Angewandte Programmierung)und die LehrveranstaltungExperimentalphysik
für Elektrotechniker.
22
Übersicht der Pflichtveranstaltungen im Nebenfach
Elektrotechnik
Veranstaltungen LP Zeitpunkt und
Arbeitsaufwa Dauer (Sem.)
nd in
Stunden
Grundlagen der Elektrotechnik A 8 LP
240 h
1. Semester
Basisstudium
Grundlagen der Elektrotechnik B DI D
ö l_r 2. Semester
240h
Basisstudium
Feldtheorie 6 LP
180h
4. Semester
Aiifhai icti iHiiim
nuuauoiJ JIUI11
Signaltheorie 5LP
150h
4./6. Semester
Aufbaustudium
Wahlbereich (2 aus
3)
°/
Systemtheorie 5LP
150h
4.16. Semester
Aufbaustudium
Wahlbereich (2 aus
3)
Elektromagnetische Wellen 6 LP
180h
5. Semester
Aufbaustudium
Wahlbereich (2 aus
3)
Studienumfang 32-33 LP
960-990h
Abkürzungen:
LP Leistungspunkte
23
.4
Regelungen für das Nebenfach Informatikfür den BA Mathematik
(2. Juli 2012)
Module und Umfang des Studiums
Das Nebenfach Informatik für BA Mathematik umfasst zwei Studienphasen, ein Basisstudium im 1. und 2.
Semester und ein Aufbaustudium im 3 - 5. Semester. Darüber hinaus kann das Nebenfach durch weitere
Leistungen vertieft werden.
Im Pflichtteil werden die Lehrveranstaltung Grundlagen der Programmierung 1 und die beiden Basismodule
Datenstrukturen und Algorithmen und Einführung in die Berechenbarkeit. Komplexität und formale Sprachen
sowie zwei Lehrveranstaltungen aus einem Wahlpflichtmodul des zweiten Studienabschnitts studiert. Die
LehrveranstaltungGrundlagen der Programmierung1und die zwei Basismodulevermitteln die allgemeinen und
theoretischen Grundlagender Informatik. Die Lehrveranstaltungendes Wahlpflichtmoduls dienen der Vertiefung
und Vermittlung von Anwendungsbereichen. Es wird frei aus den Modulen des zweiten Studienabschnitts
gewählt.
Basisstudium
Das Basisstudium umfasst zwei Semester und Leistungen von insgesamt 16 LP aus der Lehrveranstaltung
Grundlagen der Programmierung1 (8 LP) und dem Modul Datenstrukturen und Algorithmen (8 LP).
Aufbaustudium
Das Aufbaustudium umfasst zwei bis drei Semester und Leistungen von insgesamt 16 LP aus dem Basismodul
Einführung in die Berechenbarkeit, Komplexität und formale Sprachen (8 LP) und einem frei gewählten Modul
des zweiten Studienabschnitts(8 LP).
Vertiefungsstudium
Im Vertiefungsstudium gemäß §17 (8) 4. kann das Nebenfach durch Erbringen weiterer Leistungen auf einen
Gesamtumfangvon bis zu 48 LP ausgebaut werden.
Diese weiteren Leistungen können aus den Lehrveranstaltungen Grundlagen der Programmierung 2 und
Grundlagen der Programmiersprachen und den im Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Informatik
aufgeführten Modulen gewählt werden; ausgenommen hiervon sind die Module Analysis, Lineare Algebra,
Stochastik und Modellierung.
25
Übersicht der Pflichtmodule und -lehrveranstaltungen im
Nebenfach Informatik
Module/Lehrveranstaltungen LP Zeitpunkt und
Arbeitsaufwa Dauer (Sem.)
nd in
Stunden
Grundlagen der Programmierung 1 8 LP
240 h
1. Semester
Basisstudium
Datenstrukturen und Algorithmen 8LP
240h
2. Semester
Basisstudium
Einführung in die Berechenbarkeit,
Komplexität und formale Sprachen
8LP
240h
3. Semester
Aufbaustudium
Wahlpflichtmodui 2x4 LP
2x 120h
4.-5. Semester
Aufbaustudium
Studienumfang: 32 LP
960h
Abkürzungen:
LP Leistungspunkte
2i
27
Regelungen für das Nebenfach Maschinenbau für den BA Mathematik
(2. Juli 2012)
Module und Umfang des Studiums
Das Nebenfach Maschinenbau für BA Mathematik umfasst zwei Studienphasen, ein Basisstudium im 1.-3.
Semester und ein Aufbaustudium im 4.-6. Semester. Darüber hinaus kann das Nebenfach durch weitere
Leistungen vertieft werden.
Im Pflichtteil werden die BasismoduleTechnische Mechanik 1,2, Technische Mechanik 3, Thermodynamik1und
Werkstoffkunde1sowie die AufbauveranstaltungGrundlagen der Mechatronik und Systemtechnik studiert. Die
Basismodule vermitteln allgemeine und theoretische Grundlagendes Maschinenbaus. Die Aufbauveranstaltung
dient der Vertiefung und Vermittlung von Anwendungsbereichen.
Basisstudium
Das Basisstudium umfasst drei Semester und Leistungen von insgesamt 16 LP aus den Basismodulen
Technische Mechanik 1,2 und Technische Mechanik 3.
Aufbaustudium
Das Aufbaustudium umfasst drei Semester und Leistungen von insgesamt 16 LP aus den Modulen
Thermodynamik 1 und Werkstoffkunde 1 sowie der Lehrveranstaltung Grundlagen der Mechatronik und
Systemtechnik.
Vertiefungsstudium
Im Vertiefungsstudium gemäß §17 (8) 4. kann das Nebenfach durch Erbringen weiterer Leistungen auf einen
Gesamtumfangvon bis zu 48 LP ausgebaut werden.
Diese weiteren Leistungen können aus der LehrveranstaltungRegelungstechnikund den im Modulhandbuchdes
Bachelorstudiengangs Maschinenbau aufgeführten Modulen gewählt werden; ausgenommen hiervon sind die
Module Naturwissenschaftliche Grundlagen und Informatik (Physik, Angewandte Chemie und Technische
Informatik), Mathematik 1, Mathematik 2und Mathematik 3.
21
Übersicht der Pflichtmodule und -lehrveranstaltungen im Nebenfach
Maschinenbau
Module/Veranstaltungen LP Zeitpunkt und
Arbeitsaufwa Dauer (Sem.)
nd in
Stunden
Technische Mechanik 1,2
1. Technische Mechanik 1
2. Technische Mechanik 2
11 LP
330 h
1.-2. Semester
Basisstudium
Technische Mechanik 3 5LP
150h
3. Semester
Basisstudium
Werkstoffkunde 1 6LP
180h
4. Semester
Aufbaustudium
Thermodynamik 1 6LP
180h
5. Semester
Aufbaustudium
Grundlagen der Mechatronik und
Systemtechnik
4 LP
120h
6. Semester
Aufbaustudium
Studienumfang: 32 LP
960h
Abkürzungen:
LP Leistungspunkte
29
30
Regelungen für das Nebenfach Philosophie für den BA Mathematik
(2. Juli 2012)
Module und Umfang des Studiums
Das Nebenfach Philosophie für BA Mathematik umfasst zwei Studienphasen, ein Basisstudiumim 1. und 2.
Semester und ein Aufbaustudiumim 3. und 4. Semester. Darüber hinaus kann das Nebenfach durch weitere
Leistungen vertieft werden.
Im Pflichtteil werden drei Basis- und ein Aufbaumodul mit jeweils 2Veranstaltungen studiert. Die drei
Basismodulevermitteln die allgemeinen und theoretischen Grundlagender Philosophie. Das Aufbaumodul dient
der Vertiefung und Vermittlung von Anwendungsbereichen und wird frei aus den drei angebotenen
Aufbaumodulen gewählt.
Basisstudium
Das Basisstudium umfasst zwei Semester und Leistungen von insgesamt 16 LP aus den Basismodulen1und 2.
Aufbaustudium
Das Aufbaustudium umfasst zwei Semester und Leistungen von insgesamt 16 LP aus dem Basismodul 3 sowie
aus einem der Aufbaumodule 1. 2 oder 3.
Vertiefungsstudium
Im Vertiefungsstudium gemäß §17 (8) 4. kann das Nebenfach durch Erbringen weiterer Leistungen auf einen
Gesamtumfangvon bis zu 48 LP ausgebaut werden.
Diese weiteren Leistungen können aus den im Modulhandbuch des Fachs Philosophie für den
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften aufgeführten
Modulen gewählt werden.
Übersicht der Pflichtmodule im Nebenfach
Philosophie
3'
Module LP Zeitpunkt und Dauer
Arbeitsaufwan (Sem.)
d in Stunden
Basismodul 1: Grundlagen und Methoden der
Philosophie
1. Einführung in die Philosophie
2. Seminar zur
Sprachphilosophie/Argumentationstheorie/Logisc
he Propädeutik
8 LP
240 h
1.-2. Semester
Basisstudium
Basismodul 2: Praktische Philosophie
1. Überblicksveranstaltung zur Praktischen
Philosophie
2. Seminar zur Ethik, Sozialphilosophie oder
Politischen Philosophie
8 LP
240h
1.-2. Semester
Basisstudium
Basismodul 3: Theoretische Philosophie
1. Überblicksveranstaltung zur Theoretischen
Philosophie
2. Seminar zur Metaphysik, Erkenntnistheorie oder
Philosophie des Geistes
8 LP
240h
3.-4. Semester
Aufbaustudium
Aufbaumodul 1: Anthropologie und
Kulturphilosophie
1. Überblicksveranstaltung zur Anthropologie und
Kulturphilosophie
2 Seminar zur Anthropologie und Kulturphilosophie
8 LP
240h
3.-4. Semester
Aufbaustudium
Wahlbereich (1 aus 3)
Aufbaumodul 2: Vertiefung Praktische
Philosophie
1 Überblicksveranstaltung zur Sozialphilosophie
oder Politischen Philosophie
2 Vertiefungsseminar zur Ethik, Sozialphilosophie
oder Politischen Philosophie
8 LP
240h
3.-4. Semester
Aufbaustudium
Wahlbereich (1 aus 3)
Aufbaumodul 3: Vertiefung Theoretische
Philosophie
1 Überblicksveranstaltung zur Wissenschaftstheorie
oder Erkenntnistheorie
2 Seminar zur Wissenschaftstheorie oder
Erkenntnistheorie
8 LP
240h
3.-4. Semester
Aufbaustudium
Wahlbereich (1 aus 3)
Studienumfang 32 LP
960h
Abkürzungen:
LP Leistungspunkte
32
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33
Regelungen für das Nebenfach Physik für den BA Mathematik
(2. Juli 2012)
Module und Umfang des Studiums
Das Nebenfach Physik für BA Mathematik umfasst zwei Studienphasen, ein Basisstudium im 1. und 2. Semester
und ein Aufbaustudium im 3. und 4. Semester. Darüber hinaus kann das Nebenfach durch weitere Leistungen
vertieft werden.
Im Pflichtteil werden ein Basismodulaus dem Bereich der Experimentalphysik und drei Basismodule aus dem
Bereich der Theoretischen Physik studiert. Das Basismodulder Experimentalphysik gibt eine Einführung in die
traditionelle, auf Experimenten beruhende Herangehensweiseder physikalischen Naturforschung. Die
Basismodule der theoretischen Physik vermitteln die allgemeinenund theoretischen Grundlagender Physik.
Basisstudium
Das Basisstudium umfasst zwei Semester und Leistungen von insgesamt 18 LP aus den Basismodulen
Experimentalphysik Aund Theoretische Physik A.
Aufbaustudium
Das Aufbaustudium umfasst zwei Semester und Leistungen von insgesamt 15 LP aus den Basismodulen
Theoretische Physik Bund C.
Vertiefungsstudium
Im Vertiefungsstudium gemäß §17 (8) 4. kann das Nebenfach durch Erbringen weiterer Leistungen auf einen
Gesamtumfangvon bis zu 48 LP ausgebaut werden.
Diese weiteren Leistungenkönnen aus den im Modulhandbuchdes Bachelorstudiengangs Physik aufgeführten
Modulen gewählt werden; ausgenommen hiervon sind die Module
Mathematik für Physiker A, Mathematik für Physiker B. Mathematik für Physiker Cund Chemie.
34
Übersicht der Pflichtmodule im Nebenfach
Physik
Module LP Zeitpunkt und
Arbeitsaufwa Dauer (Sem.)
nd in
Stunden
Experimentalphysik A(inkl. Praktikum) 11 LP
330 h
1. Semester
Basisstudium
Theoretische Physik A 7LP
210h
2. Semester
Basisstudium
Theoretische Physik B 7LP
210h
3. Semester
Aufbaustudium
Theoretische Physik C 8LP
240h
4. Semester
Aufbaustudium
Studienumfang: 33 LP
990h
Abkürzungen:
LP Leistungspunkte
36
Regelungen für das Nebenfach Wirtschaftswissenschaftenfür den BA Mathematik
(2. Juli 2012)
Module und Umfang des Studiums
Das Nebenfach Wirtschaftswissenschaftenfür BA Mathematik umfasst zwei Studienphasen, ein Basisstudium im
1. und 2. Semester und ein Aufbaustudium je nach Wahl im 3und 4. oder 5. Semester. Darüber hinaus kann das
Nebenfach durch weitere Leistungen vertieft werden.
Im Pflichtteil werden zwei einführende Veranstaltungen,ein Aufbaumodul und ein Wahlpflichtmodul studiert. Die
zwei einführenden Veranstaltungenvermitteln die allgemeinen und theoretischen Grundlagen der
Betriebswirtschaftslehreund Volkswirtschaftslehre.Das Aufbaumodulund das Wahlpflichtmodul dienen der
Vertiefung und Vermittlung von Anwendungsbereichen.
Basisstudium
Das Basisstudium umfasst zwei Semester und Leistungen von insgesamt 18 LP aus den Modulen Grundzüge der
Betriebswirtschaftslehre Aund Grundzüge der Volkswirtschaftslehre.
Aufbaustudium
Das Aufbaustudium umfasst zwei Semester und Leistungen von 14 LP aus dem Modul Grundzüge der
Wirtschaftsinformatik und einem Wahlpflichtmodul, welches frei aus den mit einer ID W2xxx versehenen, im
Modulhandbuch des BachelorstudiengangsWirtschaftswissenschaftenaufgeführten Modulen gewählt wird.
Vertiefungsstudium
Im Vertiefungsstudium gemäß §17 (8) 4. kann das Nebenfach durch Erbnngen weiterer Leistungen auf einen
Gesamtumfangvon bis zu 48 LP ausgebaut werden.
Diese weiteren Leistungen können aus den mit einer ID Wxxxx versehenen, im Modulhandbuch des
BachelorstudiengangsWirtschaftswissenschaftenaufgeführtenModulen gewählt werden: ausgenommen hiervon
sind Mentoringkurse und die Statistik-Module der Assessmentphase.
37
Übersicht der Pflichtmodule im Nebenfach
Wirtschaftswissenschaften
Module LP Zeitpunkt und
Arbeitsaufwa Dauer (Sem.)
nd in
Stunden
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre A
(M.184.1311)
1. Grundlagen der BWL, Jahresabschlüsse und
Besteuerung
2. Leistungswirtschaftliche Prozesse:
Beschaffung, Produktion, Absatz bzw.
Marketing
9LP
270h
1. Semester
Basisstudium
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
(M.184.1411)
1. Makrotheorie
2. Mikrotheorie
Q 1 D
9 Lr
300h
2. Semester
Basisstudium
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik
(M.184.1311)
9LP
270h
3. Semester
Aufbaustudium
Wahlpflicht 5LP
150h
4. oder 5. Semester
Aufbaustudium
Wahlpflichtbereich
Studienumfang: 32 LP
990h
Abkürzungen:
LP Leistungspunkte
38
3S
Anhang II: Modulhandbuch
Das Modulhandbuch ist als Anhang II Teil der Prüfungsordnung, ist aber getrennt veröffentlicht
(AM Uni.Pb. Nr. 46./13).
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 •33098 Paderborn