scieee Science in your language
[en] (orig)
Universitätsbibliothek Paderborn
Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Computer
Engineering der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik
und Mathematik an der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16080
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 43/13 vom 31. Mai 2013
Prüfungsordnung
für den
Master-Studiengang Computer Engineering
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 31. Mai 2013
ÜSS UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
Prüfungsordnung
für den
Master-Studiengang Computer Engineering
Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 31. Mai 2013
Aufgrund des §2 Absatz 4 und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 3110.2006 (GV NRW
2006 S. 474). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des
Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012
(GV.NRW.2012 S. 672) hat die Universität Paderborn folgende Prüfungsordnung
erlassen:
-3-
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS 3
I. ALLGEMEINES 4
§1. Zweck der Prüfungen, Ziel und Dauer des Studiums 4
§2. Studienbeginn, Zugangsvoraussetzungen und Abschlussgrad 4
§3. Regelstudienzeit und Studienumfang 6
§4. Modularisierung 7
§5. Prüfungen und Prüfungsfristen 7
§6. Klausurarbeiten 8
§7. Mündliche Prüfung 8
§8. Andere Formen der Leistungserbringung 9
§9. Bestehen von Modulen, Kompensation und Wiederholung von Prüfungen 9
§10. Anmeldung, Abmeldung und Prüfungsfristen 10
§11. Prüfungsausschuss 10
§12. Prüfende und Beisitzende 12
§13. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere
Fachsemester 12
§14. Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzvorschriften 13
§15. Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten 15
II. MASTER-PRÜFUNG 15
§16. Zulassung zur Master-Prüfung 15
§17. Ziel, Umfang und Art der Master-Prüfung 16
§18. Modul Abschlussarbeit 17
§19. Annahme und Bewertung des Moduls Abschlussarbeit 18
§20. Wiederholung des Moduls Abschlussarbeit 19
§21. Abschluss des Studiums, Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen 19
§22. Zusatzleistungen 20
§23. Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement 20
§24. Masterurkunde 21
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 21
§25. Ungültigkeit der Master-Prüfung 21
§26. Aberkennung des Master-Grades 21
§27. Einsicht in die Prüfungsakten 22
§28. Inkrafttreten und Veröffentlichung 22
ANHANG A STUDIENPLAN MASTER COMPUTER ENGINEERING 23
ANHANG B MODULE IM MASTER-STUDIENGANG COMPUTER ENGINEERING 24
I. Allgemeines
§1. Zweck der Prüfungen, Ziel und Dauer des Studiums
(1) Die Master-Prüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des
Studiums Computer Engineering.
(2) Durch die Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die in einem
vorangegangenen Bachelor-Studiengang erworbenen, für die Berufspraxis
notwendigen Kenntnisse verbreitert und in ausgewählten Bereichen vertieft haben, so
dass sie die Fähigkeit besitzen, zur Problemlösung geeignete wissenschaftliche
Methoden des Computer Engineering anzuwenden und in ihrem Vertiefungsgebiet
weiterzuentwickeln. Zu den Erfordernissen der Berufspraxis im Computer Engineering
gehört auch die Fähigkeit, in fachlichen Angelegenheiten mündlich und schriftlich in
englischer Sprache zu kommunizieren.
(3) Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielen des
§58 HG die Fähigkeit, in ihrer Arbeit die wissenschaftlichen Methoden des Computer
Engineering anzuwenden und weiter zu entwickeln und im Hinblick auf die
Auswirkungen des technologischen Wandels verantwortlich zu handeln.
§2. Studienbeginn, Zugangsvoraussetzungen und Abschlussgrad
(1) Studienbeginn ist das Wintersemester oder das Sommersemester.
(2) In den Master-Studiengang Computer Engineering kann eingeschrieben werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene
Hochschulreife), ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen
Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder die Voraussetzung für in der
beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt,
2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Bachelorstudiengang Computer
Engineering der Universität Paderborn oder in einem gleichwertigen oder
vergleichbaren Studiengang einer Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern besitzt
oder an einer ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss
erworben hat. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer
Bildungsabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder
entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei
Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen gehört werden. Sofern eine Entscheidung über die
Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse auf den mit dem Abschluss
nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, ist Gleichwertigkeit
festzustellen, sofern diesbezüglich kein wesentlicher Unterschied besteht. Die
Feststellung über die Gleichwertigkeit oder Vergleichbarkeit des Studiengangs
und die Gleichwertigkeit des ausländischen Bildungsabschlusses trifft der
Prüfungsausschuss.
3. ausreichende Sprachkenntnisse nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 besitzt.
-5-
4. als ausländische Studienbewerberin bzw. als auslandischer Studienbewerber, die
bzw. der nicht durch oder aufgrund völkerrechtlicher Verträge Deutschen
gleichgestellt ist, ihre bzw. seine Studierfähigkeit durch die Ergebnisse eines GRE
Revised General Test nachweist. Erforderlich sind in der Regel mindestens 157
Punkte im Teil „Quantitative Reasoning" und mindestens 4,5 Punkte im Teil
„Analytical Writing" des GRE Revised General Test. Liegt eine sehr gute
Abschlussnote des Abschluss gemäß Nr. 2 vor, kann der Prüfungsausschuss, je
nach Abschluss, eine geringere Punktzahl ausreichen lassen.
Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer deutschen
Hochschulzugangsberechtigung sind vom Nachweis der Studierfähigkeit
ausgenommen.
(3) Zum Masterstudium Computer Engineering wird zugelassen, wer englische
Sprachkenntnisse besitzt, die nachgewiesen werden durch Zeugnisse oder andere
Dokumente über
1. erfolgreich abgeschlossenen Schulunterricht in Englisch von mindestens 5 Jahren
Dauer, frühestens ab der Klasse 5 an einer deutschen Einrichtung oder
2. einen Sprachtest mindestens auf der Kompetenzstufe B2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens (GER), erreicht zum Beispiel durch TOEFL iBT
79 Punkte, TOEFL paper & pencil 550 Punkte, Cambridge First Certificate in
English (FCE) oder British Council IELTS, Minimum Band 6,0.
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber gem. §49 Abs. 13 HG müssen
darüber hinaus entsprechend der Ordnung für die deutsche Sprachprüfung für
den Hochschulzugang an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden
Fassung ausreichende Deutschkenntnisse besitzen und nachweisen.
(4) Alternativ zu Abs. 3 wird auch zugelassen, wer zwar nicht die dort geforderten
Deutschkenntnisse besitzt, dafür aber über fundierte englische Sprachkenntnisse
verfügt, die nachgewiesen werden durch Zeugnisse oder Dokumente über
1. einen Bachelor-Abschluss im englischsprachigen Ausland 1 oder in einem als
englischsprachig akkreditierten, inländischen Studiengang oder
2. einen Sprachtest mindestens auf der Kompetenzstufe C1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens (GER), erreicht zum Beispiel durch TOEFL iBT
100 Punkte, TOEFL paper & pencil 600 Punkte, Cambridge Certificate of
Advanced English (CAE) oder British Council IELTS, Minimum Band 7,0.
(5) Die Einschreibung ist abzulehnen wenn
1. die in Absatz 2-4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder wenn
2. die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Prüfung im Masterstudiengang Computer
Engineering oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer
wissenschaftlichen Hochschule des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
1Das sind im Rahmen dieser Ordnung Australien, Großbritannien. Irland. Kanada. Neuseeland
und die Vereinigten Staaten von Amerika.
endgültig nicht bestanden hat. wobei sich in den verwandten oder vergleichbaren
Studiengängen die Versagung der Einschreibung auf den Fall beschränkt, dass
eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem Masterstudiengang
Computer Engineering zwingend vorgeschrieben ist und als gleichwertig
anzusehen ist. Hinsichtlich weiterer Versagungsgründe gilt die
Einschreibeordnung der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung verleiht die Fakultät für Elektrotechnik.
Informatik und Mathematik den akademischen Grad „Master of Science", abgekürzt:
„M.Sc". Darüber wird eine Urkunde ausgestellt. Falls nach Maßgabe von §17 Abs. 8
Prüfungsleistungen in ausreichendem Umfang in englischer Sprache abgelegt worden
sind, wird der Abschluss ..Englischsprachiger Masterstudiengang Computer
Engineering" auf dem Zeugnis bescheinigt.
§3. Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit für den Master-Studiengang beträgt einschließlich der Master-
Prüfung vier Semester. Es wird von einem Gesamtarbeitsaufwand für die
Studierenden von rund 3600 Stunden entsprechend 120 Leistungspunkten (LP)
ausgegangen.
(2) Das Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfang von 120 Leistungspunkten,
darunter sind Pflichtmodule im Umfang von 24 Leistungspunkten, Wahlpflichtmodule
im Umfang von 42 Leistungspunkten, ein Modul Wissenschaftliches Arbeiten im
Umfang von 6 Leistungspunkten, ein zweisemestriges Projektmodul mit einem
Umfang von 18 Leistungspunkten und das Modul Abschlussarbeit mit einem Umfang
von 30 Leistungspunkten.
(3) Leistungspunkte werden entsprechend dem entsprechend dem European Credit
Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeits¬
belastung von durchschnittlich 30 Stunden.
(4) Die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik hat auf der Grundlage
dieser Prüfungsordnung einen beispielhaften Studienplan und ein Modulhandbuch
erstellt. Diese Unterlagen beschreiben im Detail die Ziele und Inhalte der einzelnen
Module, die zugeordneten Lehrveranstaltungen, sowie die empfohlenen Vorkennt¬
nisse. Der beispielhafte Studienplan und die Liste der Module liegen dieser Prüfungs¬
ordnung als Anlagen A und B bei. Das Modulhandbuch wird regelmäßig aktualisiert
und auf den internetseiten der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
veröffentlicht. Aus den Modulbeschreibungen im Modulhandbuch geht insbesondere
auch hervor, in welcher Form und in welchem Umfang Schlüsselqualifikationen wie
Teamleitung, Projektmanagement, etc. erworben werden können.
(5) Die im Modulhandbuch beschriebenen Studieninhalte sind so ausgewählt und
begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(6) Wird das Masterstudium Computer Engineering vollständig in englischer Sprache
studiert, muss mit einer geringen Einschränkung der Wahlfreiheit gerechnet werden.
Das Gleiche gilt, wenn nur der in §17 Abs. 7 geforderte Anteil an Veranstaltungen in
englischer Sprache gewählt wird.
-7-
§4. Modularisierung
(1) Der Master-Studiengang Computer Engineering wird in modularisierter Form
angeboten. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene
und mit Leistungspunkten versehene, abprüfbare eigenständige Qualifikations¬
einheiten. Module werden mit dem Bestehen einer Modulprüfung abgeschlossen, auf
deren Grundlage Noten und Leistungspunkte vergeben werden.
(2) Neben den Modulen Projektgruppe (18 LP) und Abschlussarbeit (30 LP) ist das
Master-Studium in Pflichtmodule (24 LP) und Wahlpflichtmodule (42 LP) sowie ein
Modul Wissenschaftliches Arbeiten (6 LP) unterteilt. Im Wahlpflichtbereich gibt es
sechs Vertiefungsgebiete, für die im Modulhandbuch entsprechende Modulkataloge
aufgeführt sind; der Prüfungsausschuss ist für die Weiterentwicklung dieser
Vertiefungsgebiete verantwortlich. Es müssen Wahlpflichtmodule im Umfang von 22-
26 Leistungspunkten aus einem der sechs Vertiefungsgebiete (Vertiefung im Studium)
gewählt werden; weitere Wahlpflichtmodule im Umfang von 16-20 Leistungspunkten
können beliebig aus den sechs Vertiefungsgebieten gewählt werden, so dass
insgesamt 42 Leistungspunkte erreicht werden. Das Modul Wissenschaftliches
Arbeiten enthält ein Seminar im Umfang von 4 LP sowie eine frei wählbare,
unbenotete Veranstaltung im Umfang von 2 LP; Details regeln Anhang B und die
Modulbeschreibung. Alle Module müssen im Studienverlauf erfolgreich abgeschlossen
werden.
(3) Enthält ein Modul Wahlpflichtveranstaltungen, so werden diese aus einem
Veranstaltungskatalog gewählt, der Teil der Modulbeschreibung ist.
(4) Die einem Modul zugeordneten Leistungspunkte werden nur vergeben, wenn das
Modul gemäß §9 Abs. 4 abgeschlossen ist.
§5. Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Modulabschlussprüfung, kann im
Einzelfall aus veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen bestehen, die hier durchgängig
„Prüfung" genannt werden. Die Prüfungen werden in der Regel in Form schriftlicher
Klausuren oder mündlicher Prüfungen durchgeführt. Die Prüfungen sind darüber
hinaus auch in Alternativformen wie Hausaufgaben, Hausarbeiten, Projektarbeiten,
Referaten oder ähnlichem möglich. In jedem Fall muss der als Prüfungsleistung zu
bewertende Beitrag einer einzelnen Kandidatin oder eines einzelnen Kandidaten
deutlich zu unterscheiden und zu bewerten sein. Nähere Regelungen zu Form
und/oder Dauer/Umfang von Prüfungen finden sich in den §§ 6, 7 und 8 sowie in der
Modulliste im Anhang B. Sofern Rahmenvorgaben enthalten sind, wird spätestens in
den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit vom Prüfungsausschuss im Benehmen
mit den Prüfenden festgelegt, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Die
Bekanntgabe erfolgt in der Regel im Campus Management System oder durch
Aushang.
(2) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass
sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht
in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür zu sorgen, dass der
Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit geboten wird, so weit wie möglich
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(3) Alle Prüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungen finden in der Regel
zweimal im Studienjahr statt.
(4) Die Bewertung von Prüfungen ist den Studierenden spätestens nach sechs Wochen
im Campus Management System bekannt zu geben.
§6. Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie
bzw. er in einer vorgegebenen Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden
zugelassenen Hilfsmitteln Probleme des Faches erkennen und mit geläufigen
Methoden lösen kann. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist zu Semesterbeginn
auf den Internetseiten des Prüfers bekannt zu geben.
(2) Jede Klausurarbeit wird von mindestens einer oder einem Prüfenden gem. §12 Abs.1
bewertet. Im Fall der letzten Wiederholungsprüfung wird die Bewertung von zwei
Prüfenden vorgenommen.
(3) Die Dauer einer Klausurarbeit richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, welcher der oder
den zugrunde liegenden Veranstaltungen zugeordnet ist. Sie beträgt 60 bis 120
Minuten bei bis zu 150 Stunden Arbeitsaufwand und 120 bis 240 Minuten bei mehr als
150 Stunden Arbeitsaufwand.
§7. Mündliche Prüfung
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass
sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und in vorgegebener Zeit
Lösungen zu finden vermag.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer
oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden (§12 Abs. 1 Satz
5) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der
Note gemäß §15 Abs. 1 beraten die Prüfenden bzw. hört die oder der Prüfende die
Beisitzende oder den Beisitzenden in Abwesenheit der Kandidatin oder des
Kandidaten. Im Fall der letzten Wiederholungsprüfung wird die Bewertung von zwei
Prüfenden vorgenommen.
(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung je Kandidatin oder Kandidat (auch einer Prüfung
nach §9) richtet sich nach der Summe des Arbeitsaufwands der zugrunde liegenden
Veranstaltungen. Sie beträgt 20 bis 30 Minuten bei bis zu 150 Stunden
Arbeitsaufwand und 30 bis 45 Minuten bei mehr als 150 Stunden Arbeitsaufwand.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im
Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung
unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als
Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht
Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungs¬
ergebnisses.
-9-
§8. Andere Formen der Leistungserbringung
(1) Ein Referat ist ein Vortrag von etwa 30 Minuten Dauer auf der Grundlage einer
schriftlichen Ausarbeitung. Dabei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie zur
wissenschaftlichen Ausarbeitung eines Themas in der Lage sind und die Ergebnisse
vortragen können.
(2) Im Rahmen einer schriftlichen Hausarbeit wird in einem Umfang von etwa 10 DIN-A4-
Seiten eine Aufgabe im thematischen Umfeld einer Lehrveranstaltung gegebenenfalls
unter Zuhilfenahme einschlägiger Literatur sachgemäß bearbeitet und gelöst. Die
Leistung kann auch als Gruppenleistung erbracht werden, sofern eine individuelle
Bewertung des Anteils eines jeden Gruppenmitglieds möglich ist.
(3) Im Kolloquium sollen die Studierenden nachweisen, dass sie im Gespräch von 20 bis
30 Minuten Dauer mit der bzw. dem Prüfenden und weiteren Teilnehmerinnen und
Teilnehmern des Kolloquiums fachliche Zusammenhänge erkennen und spezielle
Fragestellungen in diesem Zusammenhang einordnen können.
(4) In einer Projektarbeit bearbeiten die Studierenden alleine oder in einer Gruppe ein
vom Veranstalter vorgegebenes Thema. Projektarbeiten beinhalten in der Regel den
Entwurf und den Aufbau von Hardware- und Softwareprototypen, sowie eine
anschließende experimentelle Bewertung. Weitere Bestandteile einer Projektarbeit
sind in der Regel die technische Dokumentation und die Präsentation der Arbeit und
ihrer Ergebnisse.
§9. Bestehen von Modulen, Kompensation und Wiederholung von Prüfungen
(1) Jede Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei einer Klausur wird die zweite
Wiederholung durch eine mündliche Prüfung über das volle Notenspektrum ersetzt.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Eine bestandene Prüfung im Wahlpflichtbereich, die als Zusatzleistung nach §22
verbucht ist, kann auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten gegen eine
bestandene oder eine noch nicht oder endgültig nicht bestandene Prüfung nach
Maßgabe des Satzes 2 ausgetauscht werden (Kompensation). Möglich ist eine
Kompensation zwischen Veranstaltungen innerhalb desselben Moduls, im gewählten
Vertiefungsbereich für zwei Module innerhalb des Vertiefungsbereichs und im
restlichen Wahlpflichtbereich für zwei beliebige Module.
(4) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulprüfung mit mindestens
„ausreichend" bewertet worden ist. Besteht eine Modulprüfung aus
veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen muss jede veranstaltungsbezogene
Teilprüfung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sein.
(5) Ein Modul ist endgültig ohne Erfolg abgeschlossen, wenn die Modulabschlussprüfung
oder eine veranstaltungsbezogene Teilprüfung endgültig nicht bestanden ist und auch
nicht nach Abs. 3 kompensiert werden kann.
(6) Prüfungen oder Teilprüfungen, bei deren Nichtbestehen das zugehörige Modul gemäß
Abs. 5 endgültig ohne Erfolg abgeschlossen ist, sind von mindestens zwei Prüfenden
gemäß §12 zu bewerten. Einer der Prüfenden wird auf Vorschlag der Kandidatin oder
des Kandidaten bestellt.
- 10-
§10. Anmeldung, Abmeldung und Prüfungsfristen
(1) Zu jedem Modul ist eine Meldung im Campus Management System erforderlich.
(2) Zu jeder Prüfung gem. §5 Abs. 1 ist eine gesonderte Meldung im Campus
Management System erforderlich. Die Meldung hat innerhalb der im Campus
Management System bekannt gegebenen Fristen zu erfolgen. Zu Prüfungen kann nur
zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach §16 nachgewiesen
hat.
(3) Eine Abmeldung von Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin beim zentralen Prüfungssekretariat ohne Angabe von Gründen
vorgenommen werden. Eine Abmeldung von Prüfungen innerhalb eines
Prüfungsblocks kann nur bis eine Woche vor Beginn dieses Prüfungsblocks
vorgenommen werden. Bei Prüfungsformen ohne Prüfungstermin werden die
Abmeldefristen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgelegt
und bekannt gegeben.
§11. Prüfungsausschuss
(1) Die Fakultät Elektrotechnik, Informatik und Mathematik bildet für den Master-
Studiengang Computer Engineering einen Prüfungsausschuss für
1. die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung.
2. die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die Durchführung
der Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen,
3. die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen,
4. die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die Entwicklung
der Prüfungen und Studienzeiten,
5. die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich
zugewiesenen Aufgaben.
(2) Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungs¬
ordnung und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die
Erledigung von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den
stellvertretenden Vorsitzenden für ihre jeweiligen Institutsbereiche übertragen; dies gilt
nicht für Entscheidungen über Widersprüche und Berichte an den Fakultätsrat. Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende berichten dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder
ihm allein getroffenen Entscheidungen.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus Vertretern des Instituts für Elektrotechnik und
Informationstechnik und des Instituts für Informatik. Er setzt sich aus vier Hochschul¬
lehrerinnen bzw. Hochschullehrern, einer akademischen Mitarbeiterin bzw. einem
akademischen Mitarbeiter und zwei Studierenden zusammen. Jedes Mitglied hat eine
Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen
bzw. Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im
-11 -
Fakultätsrat gewählt. Die Beteiligung der Institute. Vorsitz und Amtszeiten sind wie
folgt geregelt:
1. In der Gruppe der Hochschullehrer kommen je zwei Mitglieder und deren
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter aus den beteiligten Instituten.
2. Der Vorsitz rotiert zwischen den beteiligten Instituten. Der stellvertretende Vorsitz
wird vom jeweils anderen Institut übernommen. Die Vorsitzende bzw. der
Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende
Vorsitzende werden demgemäß vom Prüfungsausschuss aus der Gruppe der
Hochschullehrer zu Beginn jeder Amtsperiode gewählt.
3. Die akademische Mitarbeiterin bzw. der akademische Mitarbeiter kommt jeweils
aus dem Institut, das nicht den Vorsitz stellt.
4. Die Amtsperiode der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beträgt zwei Jahre und läuft vom 01. Oktober des Wahljahres des
Prüfungsausschusses bis zum 30. September des übernächsten Jahres. Die
Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr und läuft vom 01. Oktober des
Wahljahres des Prüfungsausschusses bis zum 30. September des nächsten
Jahres. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden
oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschul¬
lehrerinnen bzw. Hochschullehrern mindestens ein weiteres stimmberechtigtes
Mitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die
studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei pädagogisch-
wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung
oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von
Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nur beratende
Stimme,
(6) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die
Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen.
(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und
die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der
Prüfungen beizuwohnen.
- 12-
§12. Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Er kann die Bestellung der oder dem
Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern können nur Hochschullehrer und
Hochschullehrerinnen und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen
bestellt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiter können dann zu Prüfern bestellt
werden, wenn sie in dem die Prüfung betreffenden Studienabschnitt eine selbständige
Lehrtätigkeit im entsprechenden Fach ausgeübt haben. Zur Beisitzenden bzw. zum
Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer diesen oder einen verwandten Studiengang
an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
erfolgreich abgeschlossen hat oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügt.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Master-Arbeit und - wenn mehrere
Prüfende zur Auswahl stehen - für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen.
Die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit
Berücksichtigung finden. Daraus resultiert aber kein Anspruch. Bei einer Prüfung nach
§9 Abs. 6 wird einer der Prüfenden auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten
bestellt.
(4) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der
Regel vier, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, im
Campus Management System bekannt gegeben werden.
§13. Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in gleichen
Studiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
erbracht wurden, werden von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung
angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen
Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht
wurden, sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Dies gilt auf Antrag auch für
Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden.
Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze 1und 2 ist festzustellen, sofern im Hinblick auf die
zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ein wesentlicher Unterschied der
Studienzeiten sowie der Studien- und Prüfungsleistungen zu denjenigen des
entsprechenden Studiums an der Universität Paderborn besteht. Dabei ist kein
schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu betrachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
-13-
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Femstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in
Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten
Fernstudieneinheiten gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang an
anderen Hochschulen oder in verwandten oder vergleichbaren Studiengängen dieser
oder anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts
wegen angerechnet.
(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung
gemäß §49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf
Prüfungsleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Auf Antrag können Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter
Unterlagen angerechnet werden.
(7) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 ist der Prüfungs¬
ausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fach¬
vertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Wird die Anrechnung versagt, so ist dies
zu begründen.
(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten gegebenenfalls nach
Umrechnung zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen.
Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(9) Eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden haben
die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere über die
durch Prüfungsleistungen zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten und
Prüfungsbedingungen sowie über die Zahl der Prüfungsversuche und die
Prüfungsergebnisse),
§14. Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzvorschriften
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin
oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin bzw. Prüfungsblock ohne triftige Gründe
nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb der Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung
zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin bzw. Prüfungsblock oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf
Werktage nach dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest
vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeit enthält, die der
Prüfungsausschuss für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt und
spätestens vom Tag der Prüfung datiert. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann
vom Prüfungsausschuss gefordert werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die
-14-
Gründe nicht an, dann teilt er dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mit.
Im Falle der Anerkennung sind bereits vorliegende veranstaltungsbezogene
Teilprüfungsergebnisse anzurechnen.
(3) Täuscht eine Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie oder er zu täuschen, gilt
die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5,0) und demnach als mit „nicht
bestanden" bewertet. Führt eine Kandidatin oder ein Kandidat ein nicht zugelassenes
Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5,0)
und demnach als mit „nicht bestanden" bewertet werden. Die Vorfälle werden von den
jeweils Aufsichtführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gemäß Satz 1 bzw.
die Entscheidung gem. Satz 2 wird von dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der
Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit
„mangelhaft" (5,0) und demnach als mit „nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für
den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass
Entscheidungen gem. §14 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 oder §14 Abs. 4 vom
Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den
Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen
können gem. HG §63 Abs. 5 außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000
geahndet werden und zur Exmatrikulation führen.
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, ent¬
sprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise bei¬
zufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungs¬
ordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen der Eltemzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes
über die Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu
berücksichtigen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen
vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit antreten will, dem
Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen,
für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er Elternzeit in Anspruch
nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer
einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslösen würden; er teilt das Ergebnis
sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin oder dem
Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist einer Masterarbeit kann nicht durch
die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach
Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema.
(9) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilsausgleich für behinderte
Studierende und er berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der
- 15-
eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in
gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten.
§15. Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten
(1) Benotete Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung
2=gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt
3 = befriedigend: eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt
5=mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt
(2) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungen steht das folgende Notenspektrum zur
Verfügung: 1,0 und 1.3 zur Differenzierung der Note sehr gut, 1,7; 2,0 und 2,3 zur
Differenzierung der Note gut, 2,7; 3,0 und 3,3 zur Differenzierung der Note,
befriedigend, 3,7 und 4,0 zur Differenzierung der Note ausreichend und 5,0 für die
Note "mangelhaft".
(3) Die Note einer aus Teilprüfungen bestehenden Modulprüfung wird aus dem nach
Arbeitsaufwand gewichteten Mittel der Noten der veranstaltungsbezogenen
Teilprüfungen gebildet. Bei der Berechnung wird nur die erste Nachkommastelle
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Nicht benotete Prüfungsleistungen erhalten die Bewertung „bestanden" bzw. „nicht
bestanden".
II. Master-Prüfung
§16. Zulassung zur Master-Prüfung
(1) Zu Prüfungen im Master-Studiengang Computer Engineering kann nur zugelassen
werden, wer an der Universität Paderborn für den Master-Studiengang Computer
Engineering eingeschrieben oder gemäß §52 HG als Zweithörerin oder Zweithörer
zugelassen ist. Auch während der Prüfungen müssen diese Erfordernisse gegeben
sein.
(2) Das Modul Abschlussarbeit kann erst begonnen werden, wenn Modulprüfungen im
Umfang von 45 Leistungspunkten erfolgreich abgelegt worden sind.
(3) Die Anmeldung zur Masterarbeit ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariat
an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Anmeldung
sind beizufügen:
- 16-
1. der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 2 genannten
Zulassungsvoraussetzungen
2 eine Erklärung darüber, ob sie bzw. er sich in einem schwebenden
Prüfungsverfahren befindet,
3. eine Erklärung darüber, ob endgültig nicht bestandene Prüfungen vorliegen
(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in §16 Abs. 1bis Abs. 3genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im Masterstudiengang Computer
Engineering oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig
nicht bestanden hat. wobei sich in den verwandten oder vergleichbaren
Studiengängen die Zulassungsablehnung auf den Fall beschränkt, dass eine
Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem Masterstudiengang Computer
Engineering zwingend vorgeschrieben ist und als gleichwertig anzusehen ist oder
4. die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer andere Hochschule in einer
vergleichbaren Prüfung in demselben, in einem verwandten oder vergleichbaren
Studiengang befindet.
(5) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnen oder -Wechsler, die in einem Studiengang
einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß §2 Abs. 2 Nr. 2 in
einem Fach eine Prüfungsleistung nicht bestanden haben, die gemäß §17 für den
Master-Studiengang Computer Engineering zu erbringen ist und als gleichwertig
anzusehen ist, können nur zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen
werden.
§17. Ziel, Umfang und Art der Master-Prüfung
(1) Durch die Master-Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie
oder er die notwendigen Grundlagen des Computer Engineering, ein methodisches
Instrumentarium, die systematische Orientierung und darauf aufbauend ein breites
Spektrum an allgemeinem wissenschaftlichen Ingenieurs- und Informatikwissen
erworben hat.
(2) Die Master-Prüfung besteht aus
1. studienbegleitenden Modulprüfungen über Inhalte von Veranstaltungen mit
einem Umfang von 66 Leistungspunkten,
2. dem Modul Projektgruppe (18 LP),
3. dem Modul Wissenschaftliches Arbeiten (6 LP) und
4. dem Modul Abschlussarbeit (30 LP).
(3) Es sind studienbegleitende Modulprüfungen über den Inhalt der folgenden
Pflichtmodule mit den angegebenen Leistungspunkten abzulegen:
1. Pflichtmodul Informatik (12 LP)
2. Pflichtmodul Elektrotechnik (12 LP)
- 17-
(4) Der Wahlpflichtbereich ist in 6 Vertiefungsgebiete aufgeteilt:
1. Embedded Systems
2. Nano/Microelectronics
3 Computer Systems
4. Communication and Networks
5. Signal, Image and Speech Processing
6. Control and Automation
(5) Es müssen Wahlpflichtmodule in Umfang von 22-26 Leistungspunkten aus einem
Vertiefungsgebiet gewählt werden. Außerdem müssen weitere Wahlpflichtmodule im
Umfang von 16-20 Leistungspunkten absolviert werden, wobei beliebig aus allen
Vertiefungsgebieten gewählt werden kann. Insgesamt müssen 42 Leistungspunkte im
Wahlpflichtbereich erreicht werden.
(6) Der Katalog der Veranstaltungen der Wahlpflichtmodule sowie nähere Regelungen zu
den Prüfungsformen der Pflicht- und Wahlpflichtmodule finden sich in der Modulliste in
Anhang B.
(7) Alle Studierenden müssen Module und zugehörige Prüfungen mit einem Umfang von
mindestens 24 Leistungspunkten in englischer Sprache absolvieren. Das bedeutet im
Rahmen dieser Ordnung, dass Vorlesungen und Materialien in englischer Sprache
gehalten werden bzw. vorliegen und die Prüfungen in englischer Sprache abgehalten
werden.
(8) Die Bescheinigung nach §2 Abs. 6 über den Abschluss „Englischsprachiger
Masterstudiengang Computer Engineering" wird erteilt, wenn
1. die Prüfung nach Abs. 2. Nr. 4 (Modul Abschlussarbeit) vollständig in
englischer Sprache absolviert worden ist und
2. solche nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3, mit Ausnahme von Modulen und Prüfungen im
Umfang von höchstens 18 Leistungspunkten und mit Ausnahme von nicht¬
englischen Sprachkursen im Modul Wissenschaftliches Arbeiten, gemäß der in
Abs. 7 beschriebenen Form absolviert worden sind.
§18. Modul Abschiussarbeit
(1) Das Modul Abschlussarbeit besteht aus dem Arbeitsplan (Arbeitsaufwand 150
Stunden, ohne Benotung) und der Masterarbeit einschließlich einer
Zwischenpräsentation, einer Abschlusspräsentation und einer Aussprache
(Arbeitsaufwand 750 Stunden).
(2) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, welche die wissenschaftliche Ausbildung
abschließt und zeigen soll, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit
besitzt, innerhalb einer bestimmten Frist ein Problem des Computer Engineering nach
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung für das Modul
Abschlussarbeit soll so gestaltet werden, dass sie einem Arbeitsaufwand von 900
Stunden (30 Leistungspunkte) entspricht. Die Masterarbeit soll einen Umfang von in
der Regel nicht mehr als 120 DIN A4-Seiten haben.
- 18-
(3) Die Masterarbeit wird im gewählten Vertiefungsgebiet nach §17 Abs. 4 angefertigt. Der
Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema
der Master-Arbeit zu machen. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch.
(4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine
Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Masterarbeit erhält.
(5) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn
der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des
einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder
anderen, objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich
zu unterscheiden und zu bewerten ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt.
(6) Zum Modul Abschlussarbeit kann man erst zugelassen werden, wenn Modulprüfungen
im Umfang von 45 Leistungspunkten erfolgreich abgelegt worden sind. Die Ausgabe
des Themas erfolgt nach Annahme des Arbeitsplanes unverzüglich durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der
Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt
6 Monate.
(7) Das Thema und die Aufgabenstellung der Masterarbeit wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Sie müssen so lauten, dass der zur Bearbeitung
vorgesehene Arbeitsaufwand ausreicht. Das Thema kann nur einmal und nur
innerhalb des ersten Monats nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Die
Bearbeitungszeit beginnt mit der Vergabe des neuen Themas erneut. Im Einzelfall
kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um
höchstens sechs Wochen verlängern.
(8) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in
demselben oder in einem anderen Studiengang angefertigt worden sein. Die
Anrechnungsregeln bleiben hiervon unberührt.
(9) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu
versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend
gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(10) Spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Themas präsentiert die Kandidatin
bzw. der Kandidat die Vorgehensweise und den Zeitplan für die Masterarbeit in einer
Zwischenpräsentation. Spätestens vier Wochen nach Abgabe der Masterarbeit findet
die Abschlusspräsentation über das Thema der Masterarbeit und deren Ergebnisse
einschließlich einer Aussprache statt. Diese Abschlusspräsentation einschließlich
Aussprache dauert etwa 45 bis 60 Minuten.
§19. Annahme und Bewertung des Moduls Abschlussarbeit
(1) Die Bewertung des Moduls Abschlussarbeit, bestehend aus dem Arbeitsplan (ohne
Benotung) und der Masterarbeit einschließlich einer Zwischenpräsentation, einer
Abschlusspräsentation und einer Aussprache, erfolgt gemäß §15. Der Arbeitsplan gilt
mit Annahme durch den Erstprüfer gemäß §18 Abs. 6 als bestanden. In die Bewertung
der Masterarbeit gehen die Abschlusspräsentation und die Aussprache ein. Die Note
der Masterarbeit ist gleichzeitig die Note des Moduls Abschlussarbeit.
- 19-
(2) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungssekretariat in zweifacher
Ausfertigung abzuliefern. Ein drittes Exemplar der Masterarbeit ist von der Kandidatin
bzw. von dem Kandidaten 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen
vorzuzeigen. Der Abgabezeitpunkt ist durch das Zentrale Prüfungssekretariat
aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit mit der Post ist der Zeitpunkt der
Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht
fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß §14 Abs. 1als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet.
(3) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß §12 zu bewerten. Die
Abschlusspräsentation und die Aussprache gehen in die Bewertung ein. Als Note wird
das arithmetische Mittel der Bewertungen der beiden Prüfenden vergeben, falls die
Differenz kleiner als 2,0 ist. Differiert die Bewertung der Erst- und Zweitprüfer um den
Wert 2,0 oder einen höheren Wert, so ist von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit (ohne
Abschlusspräsentation und Aussprache) zu bestellen. Die Note der Masterarbeit ergibt
sich dann aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen. Die Masterarbeit kann
jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens
zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.
(4) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" ist. Die
Bewertung der Masterarbeit ist den Studierenden spätestens sechs Wochen nach
Abgabe der Arbeit mitzuteilen.
§20. Wiederholung des Moduls Abschlussarbeit
(1) Das Modul Abschlussarbeit kann bei „mangelhafter" Bewertung der Masterarbeit
einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine
Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in §18 Abs. 7 Satz 3 genannten Frist ist
jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer
oder seiner ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht
hatte.
(2) Für die Wiederholung des Moduls Abschlussarbeit kann die Kandidatin oder der
Kandidat eine andere Prüfende oder einen anderen Prüfenden vorschlagen.
§21. Abschluss des Studiums, Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen
(1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen nach §17 einschließlich des
Moduls Abschlussarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" benotet wurden.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten
Durchschnitt der Modulnoten. Dabei werden abweichend von den in §17 Abs. 2
festgelegten Leistungspunkten das Modul Projektgruppe mit dem Faktor 1/2 und das
Modul Abschlussarbeit mit dem Faktor 5/3 gewichtet. Im Wahlpflichtbereich werden
die absolvierten Module des gewählten Vertiefungsgebiets im Umfang von 22-26
Leistungspunkten mit 24 Leistungspunkten gewichtet, die restlichen Module im
Umfang von 16-20 Leistungspunkten werden mit 18 Leistungspunkten gewichtet. Alle
anderen Module werden mit ihren Leistungspunkten gewichtet. Die Modulnote des
Moduls Wissenschaftliches Arbeiten entspricht der Note des Seminars.
Zusatzleistungen nach §22 gehen nicht in die Gesamtnote ein.
-20-
(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden" wird erteilt, wenn die Note des
Moduls Abschlussarbeit 1,0, der nach Leistungspunkten gewichtete Durchschnitt der
Modulnoten mindestens 1,3 und keine der Modulnoten schlechter als „gut" ist,
(4) Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Modul endgültig nicht
bestanden ist und eine Kompensation nach §9 Abs. 3 nicht mehr möglich ist oder die
Masterarbeit zum zweiten Mal mit der Note "mangelhaft" bewertet worden ist.
(5) Der Bescheid über eine endgültige nicht bestandene Masterprüfung wird der
Kandidatin oder dem Kandidaten durch den Prüfungsausschuss in schriftlicher Form
erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden,
wird ihr bzw. ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die
erbrachten Prüfungsleistungen mit Leistungspunkten und erzielten Noten nennt und
die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine
Bescheinigung auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie bei nicht
bestandenen Prüfungsleistungen die Anzahl der in Anspruch genommenen
Prüfungsversuche enthält.
§22. Zusatzleistungen
(1) Über die in §17 geforderten Leistungen hinaus können Studierende Prüfungen zu
Veranstaltungen bzw. Modulen im Umfang von 16 Leistungspunkten ablegen. Unter
diese Obergrenze fallen auch nicht bestandene Prüfungen. Die erfolgreich
abgeschlossenen Prüfungen werden im „Transcript of Records" aufgeführt.
(2) Unter Beachtung der in Satz 1 angegebenen Obergrenze ist auch ein Umbuchen zum
Zwecke einer Kompensation nach §9 Abs. 3 möglich. Unter die Obergrenze fallen
auch nicht bestandene Prüfungen.
§23. Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement
(1) Hat eine Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie
bzw. er über das Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des
Studiengangs, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das
Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Daneben trägt es
das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die
gesamten erbrachten Leistungen und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das
Transcript of Records enthält Angaben über die Leistungspunkte (ECTS-Credits) und
die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu der Masterarbeit. Es enthält
des Weiteren das Thema der Masterarbeit und die erzielte Gesamtnote der
Masterprüfung.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma
Supplement ausgehändigt.
-21 -
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher
Sprache mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche
das deutsche Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden
Abschlusses vornehmen. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten
Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen
Qualifikationen.
§24. Masterurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin
oder dem Kandidaten eine Urkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
Master-Grades gemäß §2 beurkundet.
(2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät Elektrotechnik,
Informatik und Mathematik und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
III. Schlussbestimmungen
§25. Ungültigkeit der Master-Prüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei
deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne
dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel
durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter
Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu
erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von
fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Master-Grad
abzuerkennen und die entsprechende Urkunde einzuziehen.
§26. Aberkennung des Master-Grades
(1) Der Master-Grad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch
Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die
Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung
entscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder.
-22-
§27. Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder
dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle
gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder
Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§28. Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt zum 01. Oktober 2013 in Kraft. Die Zugangsvoraus¬
setzungen gemäß § 2treten bereits zum 01. Juni 2013 in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn
(AM Uni. Pb.) veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Elektrotechnik,
Informatik und Mathematik vom 27. Mai 2013 und der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das
Präsidium vom 29. Mai 2013.
Paderborn, den 31. Mai 2013 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
-23-
Anhang A Studienplan Master Computer Engineering
Die folgende Abbildung zeigt einen exemplarischen Studienplan des Master-Studiengangs
Computer Engineering mit seinen Modulen und Leistungspunkten (LP) pro Modul. Für
jedes Modul sind die Veranstaltungen aufgeführt, jeweils mit der Angabe der
Semesterwochenstunden (Präsenzzeit) und des Arbeitsaufwandes. Pro Semester sind die
gesamte wöchentliche Präsenzzeit und die erzielbaren Leistungspunkte angegeben.
1 Semester
- SWS I30 LP
2. Semester
- SWS | 31 LP
3 Semester
- SWS | 29 LP
4. Semester
SWS !30 LP
PrltchtmoduiInformatik(12LP)
/ -
Or>eraiingSvsiems
2*1SWS| 120h
AdvancedComputer
Afcrniecture
2*1SWS120h
V
_____................................ .\
Hard*are-Software
Codesign
2+1SWS1120h
_ )
PffictiifflodulBektrotecfmik(1-2LP)
f\
StatisticalSigna!
Processing
2+2SWS| 180h
^.........................-
CircuitandSystem
Design
2+2SWS| 160h
Wtssenschaftücfies
Arbeiten(6LP)
Sprachen.Schnrib-
unr:Prüsentations-
lechnik
Absehluss-Artseft(30LP)\
v_
Vertiefungsgebiet(22- 26LPineinemvonsechsVerfeefungsgebietefi)
Modul1
(2+1j+(2+11SWSi Modul3
h+f2+1)SWS|
240h
WeitereWahlp8k*i!module(16-20LPausbeliebigenVertiefungsgebielen)
Modul4
(2+lj+(2+1>SWS
|240h
Modul5
!+2SWSi 18C
FrojeKlgruppe(ISLP)
ProjektgrupoeComputerEngineenng
-1540h
Master Computer Engineering
Vertiefunqsqebiete
> Embedded Systems
> Nano/Microelectronics
> Computer Systems
> Communication and Networks
> Signal. Image and Speech
Processing
> Control and Automation
-24-
Anhang B Module im Master-Studiengang Computer Engineering
Als Folge der Weiterentwicklung der Forschungs- und Lehrinhalte der Institute für
Informatik und für Elektrotechnik und Informationstechnik können im Wahlpflichtbereich
Veranstaltungen der nachfolgenden Liste in geringer Zahl entfallen oder durch
Veranstaltungen, die fachlich zu dem gleichen Bereich gehören, in geringer Zahl ersetzt
oder ergänzt werden. Die Änderungen werden im Modulhandbuch bekannt gegeben. Die
Regelungen zu Anzahl und Form der Prüfungen bleiben hiervon unberührt.
Modul
Lehrveranstaltung (LV)
LP Modul
SWS LV
Anzahl und Form
der Prüfungen
Bemerkung
Pflichtmodul Informatik 12 1mündliche
Prüfung oder
Klausur als
Modulabschluss-
prüfung
Pflichtmodul
Operating Systems 2+1
Hardware-Software Codesign 2+1
Advanced Computer
Architecture 2+1
Pflichtmodul Elektrotechnik 12 1mündliche
Prüfung oder
Klausur als
Modulabschluss¬
prüfung
Pflichtmodul;
Statistical Signal Processing
kann ersetzt werden durch:
Verarbeitung statistischer
Signale (2+2)
Statistical Signal-Processing 2+2
Circuit and System Design 2+2
Wissenschaftliches Arbeiten 61Referat im
Seminar
Pflichtmodul;
Veranstaltung Sprachen.
Schreib- und
Präsentationstechnik wird
nicht benotet
Seminar 4
Sprachen, Schreib- und
Prücontatirinctor^hn ili"
i 1docl 1LaLIUIIS)LcU1IIUrs
2
Wahlpflichtmodule aus dem
Vertiefungsgebiet
22-26 pro Modul 1
mündliche Prüfung
oder Klausur als
Modulabschluss¬
prüfung
Auswahl aus dem
Modulkatalog eines der sechs
Vertiefungsgebiete
Weitere Wahlpflichtmodule 16-20 pro Modul 1
mündliche Prüfung
oder Klausur als
Modulabschluss¬
prüfung
Beliebige Auswahl aus allen
Modulkatalogen der sechs
Vertiefungsgebiete
Projektgruppe 18 Projektarbeit
Abschlussarbeit 30 siehe §18, §19 Der Arbeitsplan wird nicht
benotet,
Zulassung zum Modul
Abschlussarbeit erst nach
erfolgreichem Abschluss
von Modulen im Umfang
von 45 LP:
Masterarbeit muss aus dem
Vertiefungsgebiet sein
Arbeitsplan 5
Masterarbeit 25
-25-
Veranstaltungen im Bereich "Sprachen, Schreib- und Präsentationstechnik"
Es ist eine Veranstaltung aus dem Lehrangebot der Universität Paderborn in den Bereichen
Fremdsprachen, dem Verfassen wissenschaftlicher Texte und der Präsentationstechnik zu wählen.
Das Lehrangebot ist im Vorlesungsverzeichnis der Universität Paderborn ausgewiesen Ziel dieser
Wahlveranstaltung ist die Erweiterung und Vertiefung fachübergreifender Qualifikationen.
Liste von Vertiefungsgebieten mit zugehörigen Modulen
Die folgenden Vertiefungsgebiete und Module innerhalb der Vertiefungsgebiete sind in
alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Vertiefungsgebiet "Communication and Networks"
. Clouds. Grids, and HPC
Mobile Networks
Networking Techniques
Networking Theory
Optical Communication A
Optical Communication B
Optical Communication C
Optimale und adaptive Filter
Security
Wireless Communications
Vertiefungsgebiet "Computer Systems"
Clouds, Grids. and HPC
Computer Architecture
Hardware Fault Tolerance
Large-scale IT Systems
Security
Vertiefungsgebiet "Control and Automation"
Advanced Control
Advanced Topics in Robotics
Biomedizinische Messtechnik
Digitale Reglungen
Flachheitsbasierte Regelungen
Geregelte Drehstromantriebe
Optische Messverfahren
Regelungstechnik B
Regelungstheorie -Nichtlineare Regelungen
Robotics
Systemtheorie -Nichtlineare Systeme
Ultraschall-Messtechnik
Umweltmesstechnik
Vertiefungsgebiet "Embedded Systems"
Algorithms and Tools for Test and Diagnosis of Systems on Chip
Computer Architecture
Schnelle integrierte Schaltungen für die digitale Kommunikationstechnik
Real-time/Embedded Systems
SW-Engineering for Embedded Systems
Test hochintegrierter Schaltungen
Vertiefungsgebiet "Nano/Microelectronics"
Algorithms and Tools for Test and Diagnosis of Systems on Chip
Einführung in die Hochfrequenztechnik I
Schnelle integrierte Schaltungen für die digitale Kommunikationstechnik
-26-
Halbleiterprozesstechnik
High Frequency Engineering
Technologie hochintegrierter Schaltungen
Test hochintegrierter Schaltungen
Vertiefungsgebiet "Signal. Image, and Speech Processing"
Advanced System Theory
Algorithmen der Spracherkennung
Cognitive Systems in Virtual Reality
Digital Image Processing I
Digital Image Processing II
Digitale Sprachsignalverarbeitung
Kognitive Sensorsysteme
Messstochastik
Modellbildung. Identifikation und Simulation
Optimale Systeme
Optimale und adaptive Filter
Statistische Lernverfahren und Mustererkennung
Systemtheorie -Nichtlineare Systeme
Topics in Pattern Recognition and Machine Learning
Topics in Signal Processing
Verarbeitung statistischer Signale
Videotechnik
Wireless Communications
Liste von Wahlpflicht-Modulen mit zugehörigen Veranstaltungen
Modul Clouds, Grids. and HPC
Analytic Performance Evaluation
Cloud Computing
Empirie Performance Evaluation
Fortgeschrittene verteilte Algorithmen und Datenstrukturen
HPC architectures
Reconfigurable Computing
Routing and Data Management in Networks
Modul Mobile Networks
Ad hoc and Sensor networks
Analytic Performance Evaluation
Empirie Performance Evaluation
Mobile Communications
Module Networking Techniques
Analytic Performance Evaluation
Empirie Performance Evaluation
Future Internet
Modul Networking Theory
Fortgeschrittene verteilte Algorithmen und Datenstrukturen
Routing and Data Management in Networks
Modul Optical Communication A
Optical Communication A
Modul Optical Communication B
Optical Communication B
Modul Optical Communication C
Optical Communication C
-27-
Modul Optimale und adaptive Filter
Optimale und adaptive Filter
Modul Security
Cryptographic Protocols
Cryptography -Provable Security
Datenschutz
Einführung in die Kryptographie
IT Security
Modul Wireless Communications
Wireless Communications
Modul Computer Architecture
HPC architectures
Massively Parallel Architectures
Reconfigurable Computing
Modul Hardware Fault Tolerance
Hardware Fault Tolerance
Modul Large-scale IT Systems
Analytic Performance Evaluation
Cloud Computing
Databases and Information Systems
Empirie Performance Evaluation
Processing. Indexing, and Compression of Structured Data
Modul Advanced Control
Advanced Control
Modul Advanced Topics in Robotics
Advanced Topics in Robotics
Modul Biomedizinische Messtechnik
Biomedizinische Messtechnik
Modul Digitale Reglungen
Digitale Reglungen
Modul Flachheitsbasierte Regelungen
Flachheitsbasierte Regelungen
Modul Geregelte Drehstromantriebe
Geregelte Drehstromantriebe
Modul Optische Messverfahren
Optische Messverfahren
Modul Regelungstechnik B
Regelungstechnik B
Modul Regelungstheorie -Nichtlineare Regelungen
Regelungstheorie -Nichtlineare Regelungen
Modul Robotics
Robotics
Modul Systemtheorie -Nichtlineare Systeme
Systemtheorie -Nichtlineare Systeme
Modul Ultraschall-Messtechnik
Ultraschall-Messtechnik
Modul Umweltmesstechnik
Umweltmesstechnik
Modul Algorithms and Tools for Test and Diagnosis of Systems on Chip
Algorithms and Tools for Test and Diagnosis of Systems on Chip
Modul Schnelle integrierte Schaltungen für die digitale Kommunikationstechnik
Schnelle integrierte Schaltungen für die digitale Kommunikationstechnik
Modul Real-time/Embedded Systems
-28-
Advanced Embedded Systems
Intelligenz in eingebetteten Systemen
Real-Time Systems
Reconfigurable Computing
Modul SW-Engmeenng for Embedded Systems
Model-Driven Software Development
Quantitative Evaluation of Software Designs
Software Quality Assurance
Modul Test hochintegrierter Schaltungen
Test hochintegnerter Schaltungen
Modul Einführung in die Hochfrequenztechnik I
Einführung in die Hochfrequenztechnik I
Modul Halbleiterprozesstechnik
Halbleiterprozesstechnik
Modul High Frequency Engineering
High Frequency Engineering
Modul Technologie hochintegrierter Schaltungen
Technologie hochintegrierter Schaltungen
Modul Advanced System Theory
Advanced System Theory
Modul Algorithmen der Spracherkennung
Algorithmen der Spracherkennung
Modul Cognitive Systems in Virtual Reality
Cognitive Systems in Virtual Reality
Modul Digital Image Processing I
Digital Image Processing I
Modul Digital Image Processing II
Digital Image Processing II
Modul Digitale Sprachsignalverarbeitung
Digitale Sprachsignalverarbeitung
Modul Kognitive Sensorsysteme
Kognitive Sensorsysteme
Modul Messstochastik
Messstochastik
Modul Modellbildung. Identifikation und Simulation
Modellbildung. Identifikation und Simulation
Modul Optimale Systeme
Optimale Systeme
Modul Optimale und adaptive Filter
Optimale und adaptive Filter
Modul Statistische Lernverfahren und Mustererkennung
Statistische Lernverfahren und Mustererkennung
Modul Topics in Pattern Recognition and Machine Learning
Topics in Pattern Recognition and Machine Learning
Modul Topics in Signal Processing
Topics in Signal Processing
Modul Verarbeitung statistischer Signale
Verarbeitung statistischer Signale
Modul Videotechnik
Videotechnik
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 33098 Paderborn