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Universitätsbibliothek Paderborn
Erste Satzung zur Änderung der Abgabensatzung der
Universität Paderborn für Gebühren und Beiträge nach
dem Hochschulabgabengesetz
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16014
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 34/13 vom 28. Mai 2013
Erste Satzung zur Änderung der
Abgabensatzung der Universität Paderborn
für Gebühren und Beiträge
nach dem Hochschulabgabengesetz
Vom 28. Mai 2013
IS! UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
Erste Satzung zur Änderung der
Abgabensatzung der Universität Paderborn
für Gebühren und Beiträge
nach dem Hochschulabgabengesetz
Vom 28. Mai 2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474).
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des
Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. 2012 S. 672), hat die
Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen:
-3-
Artikel I
Die Abgabensatzung der Universität Paderborn für Gebühren und Beiträge nach dem
Hochschulabgabengesetz vom 18. Oktober 2011 (AM.Uni.Pb Nr. 125/11) wird wie Folgt
geändert:
§3erhält folgende Fassung:
*§3
Allgemeiner Gasthörerbeitra«, Zweithörcrbeitrag
(1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern i.S.d. ij 52 Abs. 3HG wird ein
allgemeiner Gasthörerheitrag i.H.v. 100.- pro Semester erhoben. Die Zulassung der
Gasthörerinnen und Gasthörern wird vom Nachweis der Entrichtung der Beiträge abhängig
gemacht.
(2) Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern i.S.d. §52 Abs. 1HG wird ein
Zweithörerbeitrag i.H.v. 100,- pro Semester erhoben. Die Zulassung der Zweithörerinnen
und Zweithörern wird vom Nachweis der Entrichtung der Beiträge abhängig gemacht.
Von Zweithörerinnen und Zweithörern i.S.d. § 52 Abs. 1 HG. die im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Hochschule als Zweithörer zugelassen sind, wird
der Zweithörerbeitrag nach Satz 1 nicht erhoben, wenn auch die andere Hochschule den
Zweithörerbeitrag nicht erhebt. ..
Artikel II
Diese Satzung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht
und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität
Paderborn in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Paderborn vom 15. Mai
2013.
Paderborn, den 28. Mai 2013 Der Präsident
Professor Dr. Nikolaus Risch
An die
Universitätsbibliothek
Herrn Michael Bührmann
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