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amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 75.14 vom 14. märz 2014
zweite änderung
der finanz- und haushaltsordnung der studierendenschaft
der Universität Paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn
Zweite Änderung der Finanz- und Haushaltsordnung
der Studierendenschaft der Universität Paderborn
Vom 14. März 2014
Aufgrund des § 53 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Dezember 2013 (GV. NRW. 2013 S. 723) hat die
Universität Paderborn folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Die am 24. September 2009 ausgefertigte und in den Amtlichen Mitteilungen der Universität
Paderborn veröffentlichte Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Paderborn (AM
Nr. 48/09), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (AM Nr. 56.12) wird wie folgt gndert:
§ 32 Abs. 2 wird folgendermaßen ergänzt:
[...] Zusätzlich erstellen sie einen vorläufigen Rechenschaftsbericht, welcher die
Ausgaben bis dato und die für das restliche Haushaltsjahr geplanten Ausgaben ausweist.“
§ 34 Abs. 2 wird geändert und erhält folgende Fassung:
Ein Rechenschaftsbericht ist in zwei Formen abzugeben. Einmal in anonymisierter,
digitaler Form bereit zur Veröffentlichung und einmal in analoger, unterschriebener Form.
Digitale Rechenschaftsberichte sind an das Präsidium, den Haushaltsausschuss und den
AStA-Finanzreferenten, analoge nur an das Präsidium einzureichen. Das Präsidium leitet
die Rechenschaftsberichte zur Kenntnisnahme an die Mitglieder des
Studierendenparlamentsweiter.“
§ 34 Abs. 3 wird geändert und erhält folgende Fassung:
Ein Rechenschaftsbericht ist zum Ende eines Haushaltsjahres vorzulegen. Liegt von
einem Projektbereich oder einer Initiative bis zum 31. Januar des folgenden
Haushaltsjahres kein Rechenschaftsbericht vor, [...]. Der Haushaltsausschuss kann die
Aufhebung der Sperrung beschließen, sofern bis zum 28. Februar ein
Rechenschaftsbericht vorgelegt wird.“
§ 34 Abs. 4 wird geändert und erhält folgende Fassung:
„Wird der Rechenschaftsbericht eines Projektbereichs oder einer Initiative nicht bis zum
28. Februar vorgelegt, so bedarf die Aufhebung der Sperrung der Zustimmung des
Studierendenparlaments.“
- 2 -
§ 41 „Berichtszeitraum 2013 für Projektbereiche und Initiativen“ wird geschaffen und enthält
folgende Fassung:
Für die Verschiebung des Berichtzeitraums der Projektbereiche und Initiativen von dem
Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum
31. Dezember gibt es einen 15 monatigen Berichtszeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum
31. Dezember 2013. Dabei sind die genutzten Mittel des Jahres 2012 und 2013 getrennt
auszuweisen“
Artikel 2
Veröffentlicht aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments der Universität Paderborn
vom 17. April 2013 sowie nach Genehmigung durch das Präsidium der Universität Paderborn vom
12. Februar 2014.
Paderborn, den 14. März 2014 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch