
amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 72.14 vom 14. märz 2014
besondere bestimmungen der prüfungsordnung
für den masterstudiengang
lehramt an berufskollegs
mit dem unterrichtsfach mathematik
an der universität paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn

-2-
Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach
Mathematik an der Universität Paderborn vom 14. März 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschu-
len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2013 (GV.NRW. S. 723), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen:
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ..............................................3
§ 35 Studienbeginn......................................................................................3
§ 36 Studienumfang.....................................................................................3
§ 37 Erwerb von Kompetenzen....................................................................3
§ 38 Module.................................................................................................4
§ 39 Praxissemester....................................................................................5
§ 40 Profilbildung.........................................................................................5
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41 Zulassung zur Masterprüfung ..............................................................5
§ 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .................5
§ 43 Masterarbeit.........................................................................................6
§ 44 Bildung der Fachnote...........................................................................6
Teil III Schlussbestimmungen
§ 45 Inkrafttreten und Veröffentlichung........................................................7
Anhang
Studienverlaufsplan
Modulbeschreibungen

-3-
Teil I
Allgemeines
§ 34
Zugangs- und Studienvoraussetzungen
Über die in § 4 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine
weiteren.
§ 35
Studienbeginn
Studienbeginn ist in der Regel das Wintersemester.
§ 36
Studienumfang
Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Mathematik umfasst 27 Leistungspunkte
(LP), davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische
Studien im Praxissemester.
§ 37
Erwerb von Kompetenzen
(1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Mathematik sollen
die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Sie
verfügen über anschlussfähiges mathematisches und mathematik-
didaktisches Wissen, das es ihnen ermöglicht, gezielte Vermittlungs-, Lern-
und Bildungsprozesse im Unterrichtsfach Mathematik zu gestalten und neue
fachliche und fächerverbindende Entwicklungen selbstständig in den
Unterricht und in die Schulentwicklung einzubringen,
besitzen ein anschlussfähiges Fachwissen (Verfügungswissen) zu grund-
legenden Gebieten der Mathematik und sind mit fundamentalen Erkenntnis-
und Arbeitsmethoden der Mathematik vertraut,
verfügen aufgrund ihres Überblickwissens (Orientierungswissen) über den
Zugang zu grundlegenden Fragestellungen der Mathematik,
setzen reflektiertes Wissen über die Mathematik (Metawissen) ein, um neue
fachliche und fächerverbindende Entwicklungen selbstständig in den
Unterricht und in die Schulentwicklung einzubringen,
erschließen sich aufgrund ihres Einblicks in Modellieren und Anwendungen
weiteres Fachwissen und arbeiten fächerverbindend.
(2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Mathematik sollen die
Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Sie
analysieren fachwissenschaftliche Inhalte auf ihre Bildungswirksamkeit hin
und unter berufs- und fachdidaktischen Aspekten, um gezielte Vermittlungs-,
Lern- und Bildungsprozesse im Unterrichtsfach Mathematik zu gestalten,
kennen und nutzen die Ergebnisse mathematikdidaktischer und lernpsycho-
logischer Forschung über das Mathematiklernen,

-4-
kennen und berücksichtigen die besonderen Anforderungen in berufs-
bildenden Tätigkeitsfeldern,
kennen und verwenden die Grundlagen fach-, berufs- und anforderungs-
gerechter Leistungsbeurteilung,
kennen und berücksichtigen Merkmale von Schülerinnen und Schülern, die
den Lernerfolg fördern oder hemmen können, und entwerfen differenziert
Lernumgebungen.
§ 38
Module
(1) Das Studienangebot im Umfang von 27 LP, davon 9 LP fachdidaktische
Studien, ist modularisiert und umfasst 5 Module.
(2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die
Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt
werden.
(3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen
folgender Module:
Mastermodul Ma1 Mathematik 1 LP: 7
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load
1. Sem. Vorlesung mit Übung WP 210 h
Mastermodul Ma4 Didaktik der Arithmetik und Algebra LP: 5
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load
1. Sem. Didaktik der Arithmetik und Algebra in der Sekundarstufe (V+Ü) P 150 h
Mastermodul Ma2 Mathematik 2 LP: 4
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load
3. Sem. Seminar WP 120 h
Mastermodul Ma5 Mathematikdidaktik LP: 4
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load
3. Sem. Seminar WP 120 h
Mastermodul Ma3 Mathematik 3 LP: 7
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load
4. Sem. Vorlesung mit Übung WP 210 h
Von den drei Wahlpflichtveranstaltungen in den Mastermodulen Mathematik 1,
2 und 3 muss mindestens je eine Veranstaltung aus den beiden folgenden
Bereichen stammen:
Theoretische Mathematik (z.B. Algebra, Geometrie, Analysis)
Angewandte Mathematik (z.B. Diskrete Mathematik, Numerik, Stochastik)

-5-
(4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im
Handbuch zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere
die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die
Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen.
§ 39
Praxissemester
Das Masterstudium umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein
Praxissemester an einem Berufskolleg. Das Nähere wird in einer gesonderten
Ordnung geregelt.
§ 40
Profilbildung
Das Fach Mathematik beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standort-
spezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen.
Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen
werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben.
Teil II
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41
Zulassung zur Masterprüfung
Im Fach Mathematik wird für die Teilnahme an Prüfungsleistungen zugelassen, wer
über die in § 17 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus folgende
Voraussetzungen erfüllt: In allen Modulen sind bis zu drei Studienleistungen pro
Lehrveranstaltung zu erbringen. Studienleistungen werden in der Regel in folgender
Form erbracht: Vortrag, Präsenz-/Übungsaufgaben, Kolloquium, Test, Projektbericht,
Portfolio. Vom jeweiligen Lehrerenden bzw. Lehrbeauftragten wird zu Semester-
beginn bekannt gegeben, welche Studienleistungen konkret zu erbringen sind.
§ 42
Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung
Im Unterrichtsfach Mathematik werden folgende Prüfungsleistungen, die in die
Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das
Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet:
Mastermodul Mathematik 1
Modulabschlussprüfung: Klausur (in der Regel 120 min) oder mündliche Prüfung
(in der Regel ca. 30 min) nach Bekanntgabe durch die Lehrkraft zu Beginn der
Lehrveranstaltung
Mastermodul Didaktik der Arithmetik und Algebra
Modulabschlussprüfung: Klausur (in der Regel 120 min) oder mündliche Prüfung
(in der Regel ca. 30 min) nach Bekanntgabe durch die Lehrkraft zu Beginn der
Lehrveranstaltung
Loading more pages...