
amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 64.14 vom 14. märz 2014
besondere bestimmungen der prüfungsordnung
für den masterstudiengang
lehramt an berufskollegs
mit der beruflichen fachrichtung maschinenbautechnik
an der universität paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn

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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit der beruflichen
Fachrichtung Maschinenbautechnik an der Universität Paderborn
vom 14. März 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschu-
len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2013 (GV.NRW. S. 723), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen:
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ..............................................3
§ 35 Studienbeginn......................................................................................3
§ 36 Studienumfang.....................................................................................3
§ 37 Erwerb von Kompetenzen....................................................................3
§ 38 Module.................................................................................................4
§ 39 Praxissemester ....................................................................................5
§ 40 Profilbildung ......................................................................................... 5
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41 Zulassung zur Masterprüfung ..............................................................5
§ 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ................. 5
§ 43 Masterarbeit.........................................................................................6
§ 44 Bildung der Fachnote...........................................................................6
Teil III Schlussbestimmungen
§ 45 Inkrafttreten und Veröffentlichung........................................................ 7
Anhang
Studienverlaufsplan
Modulbeschreibungen

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Teil I
Allgemeines
§ 34
Zugangs- und Studienvoraussetzungen
Über die in § 4 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine
weiteren.
§ 35
Studienbeginn
Das Masterstudium der beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik beginnt in
der Regel zum Wintersemester.
§ 36
Studienumfang
Das Studienvolumen der beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik umfasst 27
Leistungspunkte (LP), davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP
fachdidaktische Studien im Praxissemester.
§ 37
Erwerb von Kompetenzen
(1) In den fachwissenschaftlichen Studien der beruflichen Fachrichtung
Maschinenbautechnik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen
erwerben. Sie
haben ein solides und strukturiertes Fachwissen zu grundlegenden
Gebieten des Maschinenbaus erworben und können damit gezielt
Bildungsprozesse im Fach Maschinenbautechnik gestalten und neue
fachliche und fächerverbindende Entwicklungen selbstständig in den
Unterricht einbringen.
können maschinenbauliche Inhalte in grundlegenden Zusammenhängen
und verschiedenen Anwendungsbezügen sowie gesellschaftliche
Auswirkungen erfassen, bewerten und erklären.
sind mit den Erkenntnis- und Arbeitsmethoden des Maschinenbaus vertraut
und verfügen über eine ausreichende praktische Kompetenz für den Einsatz
schulrelevanter Hard- und Software.
(2) In den fachdidaktischen Studien der beruflichen Fachrichtung Maschinen-
bautechnik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben. Sie
haben ein anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen erworben und können
damit gezielt Vermittlungs- und Lernprozesse im Fach Maschinenbautechnik
gestalten und neue fachdidaktische Entwicklungen selbstständig in den
Unterricht und in die Schulentwicklung einbringen.
können fachdidaktische Konzepte und empirische Befunde der Lehr- und
Lernformen nutzen, um die Lernenden zu motivieren, ihre Lernprozesse zu
analysieren sowie individuelle Lernfortschritte zu fördern und zu bewerten.

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können Unterrichtskonzepte und -medien auch für heterogene Lerngruppen
inhaltlich bewerten und fachlich gestalten, sowie neue Themen in den
Unterricht adressatengerecht einbringen.
§ 38
Module
(1) Das Studienangebot im Umfang von 27 LP, davon 9 LP fachdidaktische
Studien, ist modularisiert und umfasst 4 Module.
(2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die
Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt
werden.
(3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen
folgender Module:
1 Technische Mechanik 3 6 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load(h)
1. Sem. a) Technische Mechanik 3
b) Tutorium zur Technischen Mechanik 3
P
P
150
30
2 Vertiefungsmodul Technikdidaktik 6 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load(h)
1.-3. Sem. a) Wahlpflichtveranstaltung aus dem Katalog
(Vorbereitung des Praxissemesters)
b) Fachdidaktische Projekte zur Planung,
Erprobung und Analyse von langfristigem
projektorientierten Unterricht für die schulische
und betriebliche Ausbildung
WP
P
180
90
3 Thermodynamik 6 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load(h)
3. Sem. a) Thermodynamik 1 P 180
4 Werkstoffkunde 6 LP
Zeitpunkt
(Sem.)
P/WP Work-
load(h)
4. Sem. a) Werkstoffkunde 1 P 180
(4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen zu
entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Quali-
fikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die
Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen.

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§ 39
Praxissemester
Das Masterstudium in der beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik umfasst
gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einem
Berufskolleg. Das Nähere wird in einer gesonderten Ordnung geregelt.
§ 40
Profilbildung
Die berufliche Fachrichtung Maschinenbautechnik beteiligt sich am
Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen
Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge der beruflichen
Fachrichtung Maschinenbautechnik können den semesterweisen Übersichten
entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben.
Teil II
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41
Zulassung zur Masterprüfung
Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die
Teilnahme an Prüfungsleistungen in der beruflichen Fachrichtung Maschinen-
bautechnik sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen.
§ 42
Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung
(1) In der beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik werden folgende Prüfungs-
leistungen als Modulabschlussprüfungen, die in die Abschlussnote der Master-
prüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und
bewertet:
Modul Technische Mechanik 3: Eine Klausur oder eine mündliche Prüfung
als Modulabschlussprüfung
Vertiefungsmodul Technikdidaktik: Eine mündliche Prüfung oder eine
Hausarbeit als Modulabschlussprüfung
Modul Thermodynamik: Eine mündliche Prüfung oder eine Klausur als
Modulabschlussprüfung
Modul Werkstoffkunde: Eine mündliche Prüfung oder eine Klausur als
Modulabschlussprüfung
Mindestens eine Prüfungsleistung soll in mündlicher Form erbracht werden
(2) Darüber hinaus sind Nachweise der aktiven und qualifizierten Teilnahme ent-
sprechend den Vorgaben der jeweiligen Modulbeschreibung im Anhang zu ent-
nehmen.
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