scieee Science in your language
[en] (orig)
amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 59.14 vom 14. märz 2014
besondere bestimmungen der prüfungsordnung
für den masterstudiengang
lehramt an berufskollegs
mit dem unterrichtsfach physik
an der universität paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2-
Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach
Physik an der Universität Paderborn
vom 14. März 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschu-
len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006
(GV. NRW.2006 S. 474) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.
Dezember 2013 (GV.NRW.2013 S. 723), hat die Universität Paderborn folgende
Ordnung erlassen:
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ..............................................3
§ 35 Studienbeginn......................................................................................3
§ 36 Studienumfang.....................................................................................3
§ 37 Erwerb von Kompetenzen....................................................................3
§ 38 Module.................................................................................................4
§ 39 Praxissemester....................................................................................5
§ 40 Profilbildung.........................................................................................5
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41 Zulassung zur Masterprüfung ..............................................................5
§ 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .................5
§ 43 Masterarbeit.........................................................................................6
§ 44 Bildung der Fachnote...........................................................................6
Teil III Schlussbestimmungen
§ 45 Inkrafttreten und Veröffentlichung........................................................7
Anhang
Studienverlaufsplan
Modulbeschreibungen
-3-
Teil I
Allgemeines
§ 34
Zugangs- und Studienvoraussetzungen
Über die in § 4 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine
weiteren.
§ 35
Studienbeginn
Für das Studium des Unterrichtsfaches Physik ist ein Beginn zum Sommersemester
und zum Wintersemester möglich.
§ 36
Studienumfang
Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Physik umfasst 27 Leistungspunkte (LP),
davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien
im Praxissemester.
§ 37
Erwerb von Kompetenzen
(1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Physik sollen die
Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:
Die Studierenden verfügen über anschlussfähiges physikalisches
Fachwissen, das es ihnen ermöglicht, Unterrichtskonzepte und -medien für
das Berufskolleg fachlich zu gestalten, inhaltlich zu bewerten, neuere
physikalische Forschung in Übersichtsdarstellungen zu verfolgen und neue
Themen in den Unterricht dieser Schulform einzubringen.
Die Studierenden sind vertraut mit den Arbeits- und Erkenntnismethoden
der Physik und verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten im
Experimentieren und im Handhaben von (schultypischen) Geräten.
Die Studierenden kennen die Ideengeschichte ausgewählter physikalischer
Theorien und Begriffe sowie den Prozess der Gewinnung physikalischer
Erkenntnisse (Wissen über Physik) und können die gesellschaftliche
Bedeutung der Physik begründen.
(2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Physik sollen die
Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:
Die Studierenden verfügen über anschlussfähiges fachdidaktisches
Wissen, insbes. solide Kenntnisse fachdidaktischer Konzeptionen, Metho-
den und Medien des Physikunterrichts, der Ergebnisse physikbezogener
Lehr-Lern-Forschung, typischer Lernschwierigkeiten und Schülervor-
stellungen in den Themengebieten des Physikunterrichts, sowie von
Möglichkeiten, Schülerinnen und Schüler für das Lernen von Physik zu
motivieren.
Die Studierenden verfügen über erste reflektierte Erfahrungen im
theoriegeleiteten Planen und Gestalten strukturierter Lehrgänge
Advertisement
-4-
(Unterrichtseinheiten) auf der Basis des Modells der Didaktischen
Rekonstruktion sowie im Durchführen von Unterrichtsstunden und in der
Diagnose der Lernstandes. Darüber hinaus verfügen sie über Fähigkeiten
zur Kriterien geleiteten Analyse von Physikunterricht.
§ 38
Module
(1) Das Studienangebot im Umfang von 27 LP, davon 9 LP fachdidaktische
Studien, ist modularisiert und umfasst 4 Module.
(2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die
Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt
werden.
(3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen
folgender Module:
1 Experimentelle Methoden 6 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load (h)
1. Sem. Grundlegende Effekte und Messmethoden der
Physik
Experimente der Schulphysik
WP
WP
90
90
2 Physik im Kontext – Master 6 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load (h)
3. Sem. Es sind Veranstaltungen (Vorlesung und Übung)
zu folgenden Themen zu wählen:
Fortgeschrittene Experimentalphysik
Physik und Sport
Medizinische Physik und Technik
Regel- und Prozesstechnik
Sensorik
Wissenschaft und Sprache
WP
180
3 Vertiefung Physik 6 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load (h)
4. Sem. Vorlesung
Übung
P
P
90
90
4 Aufbaumodul Physikdidaktik 9 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load (h)
1./3.Sem. Planung von Physikunterricht BK
Diagnose und Förderung im Physikunterricht
Forschungsmethoden der Physikdidaktik
P
P
P
90
90
90
-5-
(4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im
Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die
Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die
Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen.
§ 39
Praxissemester
Das Masterstudium im Unterrichtsfach Physik umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11
Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einem Berufskolleg. Näheres ist in
einer gesonderten Ordnung geregelt.
§ 40
Profilbildung
Das Fach Physik beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standort-
spezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen.
Die Beiträge der Physik können den semesterweisen Übersichten entnommen
werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben.
Teil II
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41
Zulassung zur Masterprüfung
Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die
Teilnahme an Prüfungsleistungen im Fach Physik sind den Modulbeschreibungen im
Anhang zu entnehmen.
§ 42
Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung
(1) Im Unterrichtsfach Physik werden folgende Prüfungsleistungen, die in die
Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungs-
punktesystem gewichtet und bewertet:
Experimentelle Methoden (Abschlussportfolio mit Versuchsprotokollen)
Physik im Kontext – Master (Klausur im Umfang von 3 Zeitstunden oder
mündliche Prüfung im Umfang von ca. 45 Minuten als
Modulabschlussprüfung)
Vertiefung Physik (Klausur im Umfang von 2 Zeitstunden oder mündliche
Prüfung im Umfang von ca. 30 Minuten als Modulabschlussprüfung)
Aufbaumodul Physikdidaktik (mündliche Prüfung im Umfang von ca. 30
Minuten als Modulabschlussprüfung)
(2) Darüber hinaus ist der Nachweis der aktiven und qualifizierten Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen des Moduls entsprechend den Modulbeschreibungen
zu erbringen.
Advertisement
Loading more pages...