
amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 57.14 vom 14. märz 2014
besondere bestimmungen der prüfungsordnung
für den masterstudiengang
lehramt an haupt-, real- und gesamtschulen
mit dem unterrichtsfach physik
an der universität paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn

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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit
dem Unterrichtsfach Physik an der Universität Paderborn
vom 14. März 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschu-
len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2013 (GV.NRW. S. 723), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen:
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ..............................................3
§ 35 Studienbeginn......................................................................................3
§ 36 Studienumfang.....................................................................................3
§ 37 Erwerb von Kompetenzen....................................................................3
§ 38 Module.................................................................................................4
§ 39 Praxissemester....................................................................................4
§ 40 Profilbildung.........................................................................................5
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41 Zulassung zur Masterprüfung ..............................................................5
§ 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .................5
§ 43 Masterarbeit.........................................................................................5
§ 44 Bildung der Fachnote...........................................................................6
Teil III Schlussbestimmungen
§ 45 Inkrafttreten und Veröffentlichung........................................................6
Anhang
Studienverlaufsplan
Modulbeschreibungen

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Teil I
Allgemeines
§ 34
Zugangs- und Studienvoraussetzungen
Über die in § 4 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine
weiteren.
§ 35
Studienbeginn
Für das Studium des Unterrichtsfaches Physik ist ein Beginn zum Sommersemester
und zum Wintersemester möglich.
§ 36
Studienumfang
Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Physik umfasst 18 Leistungspunkte (LP),
davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien
im Rahmen des Praxissemesters.
§ 37
Erwerb von Kompetenzen
(1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Physik sollen die
Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:
Die Studierenden verfügen über grundlegendes physikalisches
Fachwissen, das es ihnen ermöglicht, Unterrichtskonzepte und -medien für
die Haupt- und Realschule fachlich zu gestalten, inhaltlich zu bewerten,
neuere physikalische Forschung in Übersichtsdarstellungen zu verfolgen
und neue Themen in den Unterricht dieser Schulform einzubringen.
Die Studierenden sind vertraut mit den Arbeits- und Erkenntnismethoden
der Physik und verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten im
Experimentieren und im Handhaben von (schultypischen) Geräten.
Die Studierenden kennen die Ideengeschichte ausgewählter physikalischer
Theorien und Begriffe sowie den Prozess der Gewinnung physikalischer
Erkenntnisse (Wissen über Physik) und können die gesellschaftliche
Bedeutung der Physik begründen.
(2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Physik sollen die
Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:
Die Studierenden verfügen über anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen,
insbes. solide Kenntnisse fachdidaktischer Konzeptionen, Methoden und
Medien des Physikunterrichts, der Ergebnisse physikbezogener Lehr-Lern-
Forschung, typischer Lernschwierigkeiten und Schülervorstellungen in den
Themengebieten des Physikunterrichts, sowie von Möglichkeiten,
Schülerinnen und Schüler für das Lernen von Physik zu motivieren.
Die Studierenden verfügen über erste reflektierte Erfahrungen im
theoriegeleiteten Planen und Gestalten strukturierter Lehrgänge

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(Unterrichtseinheiten) auf der Basis des Modells der Didaktischen
Rekonstruktion sowie im Durchführen von Unterrichtsstunden und in der
Diagnose der Lernstandes. Darüber hinaus verfügen sie über Fähigkeiten
zur kriteriengeleiteten Analyse von Physikunterricht.
§ 38
Module
(1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP, davon 9 LP fachdidaktische
Studien, ist modularisiert und umfasst 2 Module.
(2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die
Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt
werden.
(3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen
folgender Module:
1 Physik im Kontext – Master 9 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load(h)
1./4. Sem. Es sind Veranstaltungen (Vorlesung und Übung)
zu folgenden Themen zu wählen:
Physik und Umwelt
Medizinische Physik und Technik
Moderne Materialien
Regel- und Prozesstechnik
Wissenschaft und Sprache
WP
270
2 Aufbaumodul Physikdidaktik 9 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load(h)
1./3. Sem. Planung von Physikunterricht HRGe
Diagnose und Förderung im Physikunterricht
Forschungsmethoden der Physikdidaktik
P
P
P
90
90
90
(4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im
Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die
Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die
Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen.
§ 39
Praxissemester
Das Masterstudium im Unterrichtsfach Physik umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11
Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Haupt-, Real- oder
Gesamtschule. Näheres ist in einer gesonderten Ordnung geregelt.

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§ 40
Profilbildung
Das Fach Physik beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standort-
spezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen.
Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen
werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben.
Teil II
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41
Zulassung zur Masterprüfung
Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die
Teilnahme an Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Physik sind den
Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen.
§ 42
Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung
(1) Im Unterrichtsfach Physik werden folgende Prüfungsleistungen, die in die
Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Lei-
stungspunktesystem gewichtet und bewertet:
Physik im Kontext – Master (Modulabschlussprüfung als
Klausur im Umfang von 3 Zeitstunden oder als mündliche Prüfung im
Umfang von ca. 45 Minuten)
Aufbaumodul Physikdidaktik (mündliche Prüfung im Umfang
von ca. 30 Minuten als Modulabschlussprüfung)
(2) Darüber hinaus ist der Nachweis der aktiven und qualifizierten Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen des Moduls entsprechend den Modulbeschreibungen
zu erbringen.
(3) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/oder
Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen
Lehrenden bzw. Modulbeauftragten zu Semesterbeginn bekannt gegeben, wie
die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den
Nachweis der aktiven und qualifizierten Teilnahme.
§ 43
Masterarbeit
(1) Wird die Masterarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im
Unterrichtsfach Physik verfasst, so hat sie einen Umfang, der 15 LP entspricht.
Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb
einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw.
Problem aus dem Fach Physik mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu
bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann
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