
amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 42.14 vom 14. märz 2014
besondere bestimmungen der prüfungsordnung
für den masterstudiengang
lehramt an grundschulen
mit dem unterrichtsfach katholische religionslehre
an der universität paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn

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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach
Katholische Religionslehre an der Universität Paderborn
vom 14. März 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschu-
len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2013 (GV.NRW. S. 723), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen:
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ..............................................3
§ 35 Studienbeginn......................................................................................3
§ 36 Studienumfang.....................................................................................3
§ 37 Erwerb von Kompetenzen....................................................................3
§ 38 Module.................................................................................................4
§ 39 Praxissemester....................................................................................5
§ 40 Profilbildung.........................................................................................5
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41 Zulassung zur Masterprüfung ..............................................................5
§ 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .................5
§ 43 Masterarbeit.........................................................................................6
§ 44 Bildung der Fachnote...........................................................................6
Teil III Schlussbestimmungen
§ 45 Inkrafttreten und Veröffentlichung........................................................7
Anhang
Studienverlaufsplan
Modulbeschreibungen

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Teil I
Allgemeines
§ 34
Zugangs- und Studienvoraussetzungen
Über die in § 4 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine
weiteren.
§ 35
Studienbeginn
Für das Studium des Unterrichtsfaches Katholische Religionslehre ist ein Beginn zum
Sommersemester und zum Wintersemester möglich.
§ 36
Studienumfang
(1) Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Katholische Religionslehre umfasst
18 Leistungspunkte (LP), davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich
3 LP fachdidaktische Studien im Praxissemester.
(2) Der Vertiefungsbereich für das Lehramt an Grundschulen kann nach Wahl der
Studierenden im Unterrichtsfach Katholische Religionslehre erfolgen. Wenn es
im Unterrichtsfach Katholische Religionslehre durchgeführt wird, so erhöht sich
das Studienvolumen um 6 LP.
§ 37
Erwerb von Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über grundlegendes Wissen
in der Katholischen Theologie und angrenzenden Wissenschaften sowie über
fachdidaktische Fähigkeiten zur Initiierung, Durchführung und Reflexion von Lern-
und Bildungsprozessen im Fach Katholische Religionslehre und haben somit die
Basis für eine in der weiteren Ausbildung sowie im Verlauf der beruflichen Tätigkeit
sich entfaltende theologisch-religionspädagogische Kompetenz erworben. Sie
verfügen über ein solides Wissen der theologischen Grundlagen und können
die Erkenntnisse der einzelnen theologischen Disziplinen miteinander
verbinden; sie haben einen vertieften Einblick in die biblische Literatur und
einen methodisch geübten sowie hermeneutisch reflektierten Zugang zu den
geschichtlichen Traditionen des christlichen Glaubens;
verfügen über theologische Urteilskraft und sind in der Lage,
Wissensbestände aus den einzelnen theologischen Disziplinen schulform-
und altersspezifisch auf Themenfelder des Religionsunterrichts zu beziehen,
sind in der Lage, religiöse Fragen in Konfrontation und Dialog mit anderen
Weltanschauungen und Religionen schulformspezifisch zu dimensionieren;
sind in der Lage, mit Blick auf ihre künftige Tätigkeit den eigenen Glauben
rational zu verantworten und sich mit der Wirklichkeit von Mensch und Welt
im Horizont des christlichen Glaubens auseinanderzusetzen und verfügen
über eine theologisch fundierte Urteilsfähigkeit auch im Blick auf das eigene
Lebens- und Berufskonzept,

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verfügen über fundierte sozialisationstheoretische und entwicklungs-
psychologische Kenntnisse, die es ermöglichen, die Bedürfnislagen von
Schülerinnen und Schülern differenziert einzuschätzen und Religions-
unterricht so zu gestalten, dass die Relevanz seiner Inhalte für heute
erkennbar wird,
verfügen über anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen und sind in der
Lage, theologische Inhalte schulform- und altersspezifisch für den Unterricht
zu transformieren; sie verfügen über erste Erfahrungen theologischer
Vermittlungsarbeit, die den schulischen Erfordernissen Rechnung trägt und
aufbauendes Lernen ermöglicht
können Lernprozesse analysieren und gestalten unter Einbeziehung einer
reflektierten Verwendung von Medien.
§ 38
Module
(1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP, davon 9 LP fachdidaktische
Studien, ist modularisiert und umfasst zwei Module.
(2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die
Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt
werden.
(3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen
folgender Module:
Modul 1: Fachdidaktik
Fachdidaktik 9 LP
1./3. Sem. Fachdidaktische Analyse biblischer,
systematischer und kirchengeschichtlicher
Themen im Religionsunterricht
Fachdidaktik Grundschule
WP
P
180 h
90 h
Modul 2: Fachwissenschaftliche
Schwerpunktsetzung
Alle Disziplinen 9 LP
3./4. Sem. Exegese AT oder NT*
Systematische Theologie*
Einführung in eine nichtchristliche Religion*
Schwerpunktdisziplin
* von diesen drei Veranstaltungen sind zwei
auszuwählen
WP
WP
WP
90 h
90 h
90 h

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(4) Wenn Katholische Religionslehre als Vertiefungsbereich gewählt wird, sind
insgesamt 6 LP zusätzlich zu erbringen. In diesem Fall erweitert sich der
Workload im Modul 2, so dass sich die folgende Verteilung ergibt:
Modul 2: Fachwissenschaftliche
Schwerpunktsetzung (Vertiefung)
Alle Disziplinen 15 LP
3./4. Sem. Exegese AT oder NT
Systematische Theologie
Einführung in eine nichtchristliche Religion
Schwerpunktdisziplin
WP
WP
WP
WP
90 h / 180 h
90 h / 180 h
90 h
90 h
(5) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im
Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die
Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die
Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen.
§ 39
Praxissemester
Das Masterstudium im Unterrichtsfach Katholische Religionslehre umfasst gem. § 7
Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Grund-
schule. Das Nähere wird in einer gesonderten Ordnung geregelt.
§ 40
Profilbildung
Das Fach Katholische Religionslehre beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu
den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine
Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten
entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben.
Teil II
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41
Zulassung zur Masterprüfung
Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teil-
nahme an Prüfungsleistungen im Fach Katholische Religionslehre sind den
Modulbescheinigungen im Anhang zu entnehmen.
§ 42
Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung
(1) Im Unterrichtsfach Katholische Religionslehre werden folgende Prüfungs-
leistungen als Modulabschlussprüfungen erbracht. Sie gehen in die
Abschlussnote der Masterprüfung ein und werden durch das Leistungs-
punktesystem gewichtet und bewertet:
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