Universitätsbibliothek Paderborn
Satzung zur Änderung der fachspezifischen
Bestimmungen für das Fach Englische
Sprachwissenschaft zur Prüfungsordnung für den
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Fakultät für
Kulturwissenschaften an ...
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15935
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.)
Nr. 28/13 vom 28. Mai 2013
Satzung zur Änderung
der fachspezifischen Bestimmungen
für das Fach Englische Sprachwissenschaft
zur Prüfungsordnung für den
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
der Fakultät für Kulturwissenschaften
an der Universität Paderborn
Vom 28. Mai 2013
IIS UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
Satzung zur Änderung
der faehspezifischen Bestimmungen
für das Fach Englische Sprachwissenschaft
zur Prüfungsordnung für den
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
der Fakultät für Kulturwissenschaften
an der Universität Paderborn
Vom 28. Mai 2013
Aufgrund des §2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen {Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW.
2006 S. 474). zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes
und des Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. 2012 S. 672). hat die
Universität Paderborn folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Fach Englische Sprachwissenschaft zur
Prüfungsordnung für den Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Fakultät für
Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn vom 11. November 2011 (AM.Uni.Pb Nr.
130/11) werden wie folgt geändert:
1. Punkt 2..Zugangsvoraussetzungen" erhält folgende Fassung:
Zum Studium der Englischen Sprachwissenschaft im Rahmen des Bachelorstudiengangs hat
Zugang, wer über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens
verfügt. Die Englischkenntnisse können insbesondere nachgewiesen werden durch
Abiturzeugnisse, auf denen das Niveau B2 ausgewiesen ist oder durch Abiturzeugnisse aus
NRW. aus denen sich ergibt, dass Englisch als fortgeführte Fremdsprache mindestens am
Ende der Qualifikationsphase 1 der gymnasialen Oberstufe mit mindestens 5 Punkten
(Grundkurs oder Leistungskurs) abgeschlossen wurde. Ferner können die Englischkenntnisse
z.B. durch den TOEFL (internet-based. 87 Punkte) oder Cambridge ESOL (FCE)
nachgewiesen werden. Der Nachweis der Spracnkenntnisse ist Voraussetzung für die
Einschreibung.
Artikel II
Diese Salzung tritt zum 01. Juni 2013 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der
Universität Paderborn veröffentlicht
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für
Kulturwissenschaften vom 20. März 2013 und der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das
Präsidium vom 24. April 2013.
Paderborn, den 28. Mai 2013 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn