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Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Informatik der Fakultät für
Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15750

Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 10/13 vom 28. Februar 2013
Erste Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft

-2-
Erste Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474)
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes, des
Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GV. NRW.2012 S.
90) hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Universität Paderborn
vom 24. September 2009 (AM.Uni.Pb Nr. 52/09) wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zulassung" durch „Zugang" ersetzt.
b) In Absatz 2, Satz 1wird das Wort „zugelassen" durch „einschreiben" ersetzt.
c) Absatz 2Punkt 2erhält folgende Fassung:
„2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in dem Bachelorstudiengang
Informatik an der Universität Paderborn, in einem gleichwertigen oder
vergleichbaren Studiengang der Informatik oder in einem einschlägigen
Studiengang besitzt. Die Note muss mindestens 3,0 betragen. Die Feststellung über
die Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss. Er legt für Absolventen
einschlägiger Studiengänge im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
fest, welche zusätzlichen Prüfungsleistungen als weitere Voraussetzung für die
Einschreibung erbracht werden müssen.
d) In Absatz 2wird hinter Punkt 3der Satz angefügt:
„Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine erforderliche
Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss
gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen."
e) In Absatz 5 wird das Wort „Masterstudium" durch „Masterstudiengang" und das
Wort „zugelassen" durch das „eingeschrieben" ersetzt.
f) In Absatz 5Satz 1wird der Verweis auf „§ 49 Abs. 12 HG" ersetzt durch „§ 49 Abs.
13 HG".
g) Absatz 5Punkt 3erhält folgende Fassung:
„3. gleichwertige Kenntnisse (z. B. Cambridge First Certificate Note B oder
IELTS mit dem Mindestergebnis 5.0)"
h) In Absatz 6 Satz 1wird das Wort „zugelassen" durch „eingeschrieben" ersetzt und
Punkt 3erhält folgende Fassung:
„3. gleichwertige Kenntnisse (z. B. Cambridge First Certificate Note A oder
IELTS mit dem Mindestergebnis 6.5)"
i) In Absatz 7Satz 1wird das Wort „zugelassene" durch „eingeschriebene" ersetzt,
j) Nach Absatz 7wird folgender Absatz 8angefügt:

-3-
..Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn
a) die in Abs. 2genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, oder
b) die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung in einem Masterstudiengang
Informatik in einem Masterstudiengang Ingenieurinformatik,
Wirtschaftsinformatik oder Computer Engineering oder in einem anderen
verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in
den verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die Versagung der
Einschreibung auf den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden
ist, die in dem Masterstudiengang Informatik zwingend vorgeschrieben ist und als
gleichwertig anzusehen ist.
c) Hinsichtlich weiterer Versagungsgründe gilt die Einschreibungsordnung der
Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung."
2. §3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Regelstudienzeit, Studienumfang,
Studienplan und Studienbeginn"
b) Absatz 6Satz 4erhält folgende Fassung:
„Der beispielhafte Studienplan und das Modulhandbuch werden auf den
Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht."
c) Nach Absatz 8wird folgender Absatz 9angefügt:
„Ein Studienbeginn ist zum Winter- und Sommersemester möglich."
3. §5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1wird folgender Satz angefügt:
„Näheres zu den Prüfungsformen und -modalitäten ist in den Anhängen geregelt."
b) Absatz 2erhält folgende Fassung:
„(2) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung
bestanden wurde, diese also mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist
und alle vorher festgelegten veranstaltungsbezogenen Teilleistungen bestanden
wurden. Die Note der Modulprüfung wird nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten
Verfahren aus der Note der Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls den Noten
der Teilleistungen ermittelt."
c) Absatz 4erhält folgende Fassung:
„(4) Die Prüfungsformen und -modalitäten von Modulabschlussprüfungen sowie
von Teilleistungen einschließlich der An- und Abmeldefristen und der eventuelle
Einsatz eines Bonus- oder Malussystems einschließlich der in Abs. 3 genannten
Schlüssel müssen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden
spätestens in der Woche vor Vorlesungsbeginn festgelegt und veröffentlicht
werden. Dies erfolgt durch Bekanntgabe auf den Internetseiten des Instituts für
Informatik oder im Campus Management System."
d) In Absatz 5 wird das Wort "Nebenfachs" durch die Worte "anbietenden Fachs"
ersetzt.
4. In §6 wird „bei Teilleistungen" ersetzt durch „in Form von Teilleistungen".
5. §7 Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel mindestens 25 Minuten und
höchstens 50 Minuten. Bei Gruppenprüfungen kann die Zeit angemessen verlängert
werden."

-4-
6. In §8 erhalten die Absätze 4bis 6folgende Fassung:
..(4) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung mit
mindestens ..ausreichend" bewertet worden ist und alle vorher festgelegten
veranstaltungsbezogenen Teilleistungen bestanden wurden.
(5) Ein Modul ist endgültig ohne Erfolg abgeschlossen, wenn die
Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist und auch nicht nach Abs. 3
kompensiert werden kann.
(6) Prüfungen mit denen der Studiengang abgeschlossen wird, und
Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine
Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist. sind von mindestens zwei Prüfenden gemäß §
11 zu bewerten."
7. §9 erhält folgende Fassung:
„(1) Zu jedem Modul ist eine gesonderte Anmeldung über das Campus-
Management-System erforderlich. Zudem ist zu jeder Prüfung eine gesonderte
Meldung über das Campus-Management-System innerhalb der festgelegten Fristen
erforderlich. Die Fristen der Prüfungsanmeldephasen werden auf den jeweiligen
Informationsseiten des Campus-Management-Systems bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zu mündlichen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 1, für die vom
Lehrenden ein Prüfungsblock festgelegt wird, während dessen die einzelnen
Prüfungen stattfinden (Blockprüfungen), erfolgt innerhalb der festgelegten Fristen
über das Campus-Management-System. Die Anmeldung zu Prüfungen gemäß §5Abs.
1, die als mündliche Prüfungen ohne Festlegung eines Prüfungsblocks angeboten
werden (Individualprüfungen), erfolgt innerhalb der festgelegten Fristen über das
Campus-Management-System. Der konkrete Prüfungstermin wird dabei vom Prüfer
vergeben.
(3) Die Prüfungen können abgelegt werden, sobald die für die Zulassung
erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt sind, der Kandidat sich gem. Abs.
1. 2 angemeldet hat und zugelassen wurde.
(4) Eine Abmeldung von Individualprüfungen kann bis spätestens eine Woche vor
dem jeweiligen Prüfungstermin über das Campus-Management-System ohne Angabe
von Gründen vorgenommen werden. Eine Abmeldung entsprechend Satz 1kann bei
Blockprüfungen nur bis spätestens eine Woche vor Beginn dieses Prüfungsblocks
vorgenommen werden. Die Abmeldetermine für die Projektgruppe und Seminare
werden vom Lehrenden vor Beginn der Prüfungsanmeldephase festgelegt.
(5) Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 ist die
Abschlussarbeit."
8. In §10 erhält der Absatz 1folgende Fassung:
,.(1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik. Informatik und Mathematik
bildet für die Bachelor- und den Masterstudiengänge Informatik (Vollzeit- und
Teilzeitstudiengang) einen Prüfungsausschuss für
- die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung.
- die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die
Durchführung der Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen.
- die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen.
- die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die
Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten.
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