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Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Informatik der Fakultät für
Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15750
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 10/13 vom 28. Februar 2013
Erste Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
-2-
Erste Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474)
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes, des
Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GV. NRW.2012 S.
90) hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Universität Paderborn
vom 24. September 2009 (AM.Uni.Pb Nr. 52/09) wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zulassung" durch „Zugang" ersetzt.
b) In Absatz 2, Satz 1wird das Wort „zugelassen" durch „einschreiben" ersetzt.
c) Absatz 2Punkt 2erhält folgende Fassung:
„2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in dem Bachelorstudiengang
Informatik an der Universität Paderborn, in einem gleichwertigen oder
vergleichbaren Studiengang der Informatik oder in einem einschlägigen
Studiengang besitzt. Die Note muss mindestens 3,0 betragen. Die Feststellung über
die Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss. Er legt für Absolventen
einschlägiger Studiengänge im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
fest, welche zusätzlichen Prüfungsleistungen als weitere Voraussetzung für die
Einschreibung erbracht werden müssen.
d) In Absatz 2wird hinter Punkt 3der Satz angefügt:
„Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine erforderliche
Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss
gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen."
e) In Absatz 5 wird das Wort „Masterstudium" durch „Masterstudiengang" und das
Wort „zugelassen" durch das „eingeschrieben" ersetzt.
f) In Absatz 5Satz 1wird der Verweis auf „§ 49 Abs. 12 HG" ersetzt durch „§ 49 Abs.
13 HG".
g) Absatz 5Punkt 3erhält folgende Fassung:
„3. gleichwertige Kenntnisse (z. B. Cambridge First Certificate Note B oder
IELTS mit dem Mindestergebnis 5.0)"
h) In Absatz 6 Satz 1wird das Wort „zugelassen" durch „eingeschrieben" ersetzt und
Punkt 3erhält folgende Fassung:
„3. gleichwertige Kenntnisse (z. B. Cambridge First Certificate Note A oder
IELTS mit dem Mindestergebnis 6.5)"
i) In Absatz 7Satz 1wird das Wort „zugelassene" durch „eingeschriebene" ersetzt,
j) Nach Absatz 7wird folgender Absatz 8angefügt:
-3-
..Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn
a) die in Abs. 2genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, oder
b) die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung in einem Masterstudiengang
Informatik in einem Masterstudiengang Ingenieurinformatik,
Wirtschaftsinformatik oder Computer Engineering oder in einem anderen
verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in
den verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die Versagung der
Einschreibung auf den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden
ist, die in dem Masterstudiengang Informatik zwingend vorgeschrieben ist und als
gleichwertig anzusehen ist.
c) Hinsichtlich weiterer Versagungsgründe gilt die Einschreibungsordnung der
Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung."
2. §3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Regelstudienzeit, Studienumfang,
Studienplan und Studienbeginn"
b) Absatz 6Satz 4erhält folgende Fassung:
„Der beispielhafte Studienplan und das Modulhandbuch werden auf den
Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht."
c) Nach Absatz 8wird folgender Absatz 9angefügt:
„Ein Studienbeginn ist zum Winter- und Sommersemester möglich."
3. §5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1wird folgender Satz angefügt:
„Näheres zu den Prüfungsformen und -modalitäten ist in den Anhängen geregelt."
b) Absatz 2erhält folgende Fassung:
„(2) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung
bestanden wurde, diese also mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist
und alle vorher festgelegten veranstaltungsbezogenen Teilleistungen bestanden
wurden. Die Note der Modulprüfung wird nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten
Verfahren aus der Note der Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls den Noten
der Teilleistungen ermittelt."
c) Absatz 4erhält folgende Fassung:
„(4) Die Prüfungsformen und -modalitäten von Modulabschlussprüfungen sowie
von Teilleistungen einschließlich der An- und Abmeldefristen und der eventuelle
Einsatz eines Bonus- oder Malussystems einschließlich der in Abs. 3 genannten
Schlüssel müssen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden
spätestens in der Woche vor Vorlesungsbeginn festgelegt und veröffentlicht
werden. Dies erfolgt durch Bekanntgabe auf den Internetseiten des Instituts für
Informatik oder im Campus Management System."
d) In Absatz 5 wird das Wort "Nebenfachs" durch die Worte "anbietenden Fachs"
ersetzt.
4. In §6 wird „bei Teilleistungen" ersetzt durch „in Form von Teilleistungen".
5. §7 Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel mindestens 25 Minuten und
höchstens 50 Minuten. Bei Gruppenprüfungen kann die Zeit angemessen verlängert
werden."
-4-
6. In §8 erhalten die Absätze 4bis 6folgende Fassung:
..(4) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung mit
mindestens ..ausreichend" bewertet worden ist und alle vorher festgelegten
veranstaltungsbezogenen Teilleistungen bestanden wurden.
(5) Ein Modul ist endgültig ohne Erfolg abgeschlossen, wenn die
Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist und auch nicht nach Abs. 3
kompensiert werden kann.
(6) Prüfungen mit denen der Studiengang abgeschlossen wird, und
Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine
Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist. sind von mindestens zwei Prüfenden gemäß §
11 zu bewerten."
7. §9 erhält folgende Fassung:
„(1) Zu jedem Modul ist eine gesonderte Anmeldung über das Campus-
Management-System erforderlich. Zudem ist zu jeder Prüfung eine gesonderte
Meldung über das Campus-Management-System innerhalb der festgelegten Fristen
erforderlich. Die Fristen der Prüfungsanmeldephasen werden auf den jeweiligen
Informationsseiten des Campus-Management-Systems bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zu mündlichen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 1, für die vom
Lehrenden ein Prüfungsblock festgelegt wird, während dessen die einzelnen
Prüfungen stattfinden (Blockprüfungen), erfolgt innerhalb der festgelegten Fristen
über das Campus-Management-System. Die Anmeldung zu Prüfungen gemäß §5Abs.
1, die als mündliche Prüfungen ohne Festlegung eines Prüfungsblocks angeboten
werden (Individualprüfungen), erfolgt innerhalb der festgelegten Fristen über das
Campus-Management-System. Der konkrete Prüfungstermin wird dabei vom Prüfer
vergeben.
(3) Die Prüfungen können abgelegt werden, sobald die für die Zulassung
erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt sind, der Kandidat sich gem. Abs.
1. 2 angemeldet hat und zugelassen wurde.
(4) Eine Abmeldung von Individualprüfungen kann bis spätestens eine Woche vor
dem jeweiligen Prüfungstermin über das Campus-Management-System ohne Angabe
von Gründen vorgenommen werden. Eine Abmeldung entsprechend Satz 1kann bei
Blockprüfungen nur bis spätestens eine Woche vor Beginn dieses Prüfungsblocks
vorgenommen werden. Die Abmeldetermine für die Projektgruppe und Seminare
werden vom Lehrenden vor Beginn der Prüfungsanmeldephase festgelegt.
(5) Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 ist die
Abschlussarbeit."
8. In §10 erhält der Absatz 1folgende Fassung:
,.(1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik. Informatik und Mathematik
bildet für die Bachelor- und den Masterstudiengänge Informatik (Vollzeit- und
Teilzeitstudiengang) einen Prüfungsausschuss für
- die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung.
- die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die
Durchführung der Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen.
- die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen.
- die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die
Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten.
-5-
- die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich
zugewiesenen Aufgaben.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der
Prüfungsordnung und der Studienordnung und legt die Verteilung der Noten offen.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von Angelegenheiten, die keine
grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und Bericht an den
Fakultätsrat. Die Vorsitzende oder der Vorsitzender berichtet dem Prüfungsausschuss
über die von ihr oder ihm allein getroffenen Entscheidungen."
9. §11 Absatz 1Satz 5erhält folgende Fassung:
„Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplom- oder Masterprüfung in
einem Informatikstudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat."
10. §12 erhält folgende Fassung:
„(1) Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben
Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht
wurden, werden von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen
Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht
wurden, sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Studienzeiten sowie
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet,
sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze 1
und 2 ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studienganges im
Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen
im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln
an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
(3) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang
an anderen Hochschulen oder in verwandten oder vergleichbaren Studiengängen dieser
oder anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts
wegen angerechnet."
(4) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-
Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten
Fernstudieneinheiten gilt Absatz 2entsprechend.
(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer
Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium
aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und
Fähigkeiten auf Prüfungs- und Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen im
Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
- 6-
(6) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 9 ist der
Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige
Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.
(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten
- soweit die Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu
übernehmen und mit Ausnahme von Anrechnungen für das ..Studium Generale" in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen
wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis
gekennzeichnet.
(8) Eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden
haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere
über Veranstaltungsinhalte und Prüfungsbedingungen sowie über die Zahl der
Prüfungsversuche und die Prüfungsergebnisse).
(9) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage
vorgelegter Unterlagen angerechnet werden."
11. §13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1wird das Wort ,.nicht ausreichend" durch ..mangelhaft" ersetzt.
b) In Absatz 2erhält Satz 2folgende Fassung:
„Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest
vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeit enthält, oder
das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für die Feststellung der
Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätestens vom Tag der Prüfung datiert."
c) In Absatz 6werden die Verweise „Abs. 4 Satz 1und 2 und Abs. 5" ersetzt durch
„Absatz 3Satz 1und 2und Abs. 4".
d) Absatz 8erhält folgende Fassung:
„Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen
Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu
berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier
Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will,
dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich
mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine
Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslösen würden,
und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungszeit der
Masterarbeit gemäß § 17 Abs. 2 kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen
werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit
erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein neues Thema."
12. §14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1wird das Wort „nicht ausreichend" durch „mangelhaft" ersetzt.
b) In Absatz 2wird Satz 1gestrichen.
13. §15 erhält folgende Fassung:
„(1) Zu Prüfungen in dem Masterstudiengang Informatik kann nur zugelassen
werden, wer an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang Informatik
eingeschrieben oder gemäß § 52 Absatz 1oder Absatz 2 HG als Zweithörerin oder
Zweithörer zugelassen ist. Auch während der Prüfungen müssen diese Erfordernisse
gegeben sein. Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind im Anhang 1geregelt.
- 7-
(2) Die Masterarbeit kann erst begonnen werden, wenn Modulprüfungen im
Umfang von 54 Leistungspunkten erfolgreich abgelegt worden sind und nach der
schriftlich vermerkten Annahme des Arbeitsplans durch die Betreuerin oder den
Betreuer. Näheres regelt § 17 Abs. 6.
(3) Die Meldung zur Masterarbeit ist schriftlich über das Zentrale
Prüfungssekretariat an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen.
(4) Die Zulassung zu einer Prüfung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1 bis 3
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnen oder -Wechsler, die in einem
Studiengang gemäß § 1 Abs. 8 lit. b) in einem Fach eine Prüfungsleistung nicht
bestanden haben, die gemäß § 16 für den Masterstudiengang Informatik zu erbringen
ist und als gleichwertig anzusehen ist, können gemäß § 8 in Verbindung mit §20 nur
zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
(6) Als Nebenfach ist in der Regel ein beim ersten Abschluss studiertes Fach zu
wählen; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Festlegung des
Nebenfachs geschieht mit der ausdrücklichen Anmeldung als Nebenfachprüfung und
dem Ablegen der ersten Prüfung in diesem Fach. Das Nichterscheinen oder der
Rücktritt ohne triftige Gründe gem. § 13 steht dem Ablegen der Prüfung gleich. Die
Kandidatin oder der Kandidat meldet ihre oder seine Teilnahme an einer Prüfung im
Nebenfach jeweils spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin beim
Prüfungsausschuss an."
14. §16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3erhält die Liste der Standardnebenfächer folgende Fassung:
Elektrotechnik
2. Mathematik
3. Medienwissenschaft
4. Philosophie
5. Psychologie
6. Wirtschaftsinformatik
7. Wirtschaftswissenschaften"
b) Absatz 2 Satz 1nach der Liste der Nebenfächer erhält folgende Fassung:
„Für diese Nebenfächer existiert jeweils eine Nebenfachvereinbarung mit einem
abgestimmten Veranstaltungsangebot; die Nebenfachvereinbarungen sind im
Anhang 2dieser Prüfungsordnung enthalten."
c) In Absatz 7 erhält der Punkt 4 Modulkatalog Mensch-Maschine-Wechselwirkung
folgende Fassung:
„4.1 Computergrafik und Visualisierung
4.2 Informatik und Gesellschaft
4.3 Barrierefreie Mensch-Computer-Interaktion
4.4 Computergestütztes kooperatives Arbeiten und Lernen
4.5 Entwicklung von Benutzungsschnittstellen
4.6 Modellbasierte Entwicklung von Benutzungsschnittstellen"
d) Absatz 8Satz 2erhält folgende Fassung:
„Näheres ist für Standardnebenfächer dem Anhang 2zu entnehmen."
e) In Absatz 8wird folgender Satz angefügt:
„Ober Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss."
15. §17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2wird nach Satz 3der folgende Satz 4eingefügt:
- 8-
„Die Arbeit muss 5Monate nach der Ausgabe abgegeben werden."
b) In Absatz 5wird folgender Satz angefügt:
„Die Erstellung einer Gruppenarbeit mit Studierenden des Masterteilzeitstudien-
gangs ist nicht zulässig."
c) In Absatz 6werden die Worte ..in der Regel" gestrichen.
d) In Absatz 7wird nach Satz 3der folgende Satz 4eingefügt:
„Wird das Thema der Masterarbeit nach dieser Frist zurückgegeben, so gilt die
Masterarbeit als nicht bestanden."
e) Nach Absatz 7wird folgender Absatz 8eingefügt:
..Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf unverzüglichen
Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der
Masterarbeit um insgesamt höchstens 4 Wochen verlängert werden. Dazu ist die
Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Eine Bestätigung durch den
Amtsarzt kann vom Prüfungsausschuss gefordert werden. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe an. wird dies der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit.
Überschreitet die Dauer der Erkrankungen vier Wochen, so wird der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten ein neues Thema gestellt. Erkennt der Prüfungsausschuss
die Krankheitsgründe nicht an. wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
ebenfalls schriftlich mitgeteilt."
f) Aus den bisherigen Absätzen 8, 9und 10 werden die Absätze 9. 10 und 11.
g) Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anrechnung gem. §12 bleibt hiervon unberührt.".
16. §18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1wird das Wort ..nicht ausreichend" durch „mangelhaft" ersetzt.
b) In Absatz 2wird Satz 2gestrichen.
c) Absatz 4erhält folgende Fassung:
„Die Bewertung der Masterarbeit ist den Studierenden in der Regel spätestens
nach sechs Wochen mitzuteilen."
17. In §19 erhalten die Absätze 4bis 7folgende Fassung:
„(4) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
1. ein Modul gemäß §8Abs. 5endgültig nicht bestanden ist oder
2. das Modul Abschlussarbeit zum zweiten Mal mit der Note „mangelhaft"
bewertet wird.
(5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss in
schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbchelfsbelehrung zu
versehen.
(6) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht
bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,
die die erbrachten Prüfungsleistungen mit Leistungspunkten (ECTS-Credits) und
erzielten Noten nennt und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht
bestanden ist.
(7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine
Bescheinigung auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie bei nicht
bestandenen Prüfungsleistungen die Anzahl der in Anspruch genommenen
Prüfungsversuche enthält."
18. In §20 Absatz 2wird das Wort „nicht ausreichend" durch „mangelhaft" ersetzt.
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19. §22 erhält folgende Fassung:
..Zeugnis und Transcript of Records
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert,
erhält sie bzw. er über das Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen
des Studienganges, Angaben zum Nebenfach, die Regelstudienzeit und die
Gesamtnote. Das Zeugnis weist das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist
von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in
dem die gesamten erbrachten Leistungen, die Zusatzleistungen nach § 21 und die
Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält Angaben über die
Leistungspunkte (ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen
und zu der Masterarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Masterarbeit und die
erzielte Gesamtnote der Masterprüfung. Die Noten aller im Rahmen des Studium
Generale absolvierten Prüfungen werden auf Antrag der Kandidatin bzw. des
Kandidaten nicht aufgeführt. Dieser Antrag ist vor Erbringung der letzten
Prüfungsleistung zu stellen."
20. §23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird „und Diploma Supplement" angefügt.
b) Nach Absatz 2werden die folgenden Absätze 3und 4angefügt:
.,(3) Mit dem Zeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma
Supplement ausgehändigt.
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und
deutscher Sprache mit einheitlichen Angaben zu den deutschen
Hochschulabschlüssen, welche das deutsche Bildungssystem erläutern und die
Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement
informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss
erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen."
21. In §27 wird Absatz 4folgender Absatz 5angefügt:
„(5) Ein Studiengangwechsel aus dem Masterteilzeitstudiengang in den
Mastervollzeitstudiengang ist auf Antrag im Studierendensekretariat innerhalb der
Rückmeidefrist möglich."
22. Der Prüfungsordnung werden folgende Anhänge angefügt:
„Anhang 1:
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsformen und -modalitäten
Vorbemerkungen:
Weitere Angaben zu den Modulen sind den Modulbeschreibungen im Modulhandbuch, das
auf den Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht wird, zu entnehmen.
Für Module und Veranstaltungen in Modulen des Masterstudiengangs gilt, dass nicht alle
regelmäßig angeboten werden. Von Zeit zu Zeit kann eine Anpassung des Angebots an den
Stand der Technik erforderlich werden, bei der Veranstaltungen innerhalb der Module
gestrichen bzw. hinzugefügt werden.
- 10-
A.
Für die Module gem. § 16 Abs. 4Nr. 1und Nr. 3dieser Prüfungsordnung gelten folgende
Regelungen:
Die Abschlussprüfungen finden als mündliche Prüfungen statt.
Bei den Modulen III.l.l Modellbasierte Softwareentwicklung und III.1.6 Konstruktive
Methoden des Software Engineering gilt: Der Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
besteht schwerpunktmäßig aus einer der beiden Katalogveranstaltungen. In der jeweils
anderen Katalogveranstaltung ist eine Teilleistung zu bestehen. Das Bestehen dieser
Teilleistung ist auch Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Bei den weiteren Modulen, an denen kein Seminar beteiligt ist. wird die Modulnote durch
eine mündliche Abschlussprüfung zu den Inhalten des Moduls ermittelt.
Bei den Modulen, die ein Seminar beinhalten, besteht der Inhalt der mündlichen
Abschlussprüfung schwerpunktmäßig aus der Katalogvcranstaltung. Im Seminar ist eine
Teilleistung zu bestehen. Das Bestehen der Teilleistung im Seminar ist auch Voraussetzung
für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
B.
Für das Modul III.5.1 Projektgruppe gilt, dass keine formalen Voraussetzungen existieren.
Während der gesamten Laufzeit beobachtet und wertet der Lehrende die Leistung der einzelnen
Projektgruppenteilnehmer. Zur Bewertung herangezogen werden der Anteil am
Projektgruppenergebnis (z.B. Implementation), der Anteil an den Projektgruppenberichten
und ein abschließendes Fachgespräch, das in der Regel die Dauer einer mündlichen Prüfung
hat. Die Modulnote wird aus der Gesamtschau der vorgenannten Punkte ermittelt.
Das Modul III.5.2 Abschlussarbeit wird gemäß §18 Abs. 2der Prüfungsordnung geprüft und
bewertet.
Anhang 2:
Nebenfachvereinbarungen für die Standardnebenfächer im Masterstudiengang
Informatik
Vorbemerkung: Die näheren Prüfungsmodalitäten bestimmen sich nach den Regelungen der
Prüfungsordnung des jeweils einschlägigen Studiengangs in der jeweils geltenden Fassung.
1. Elektrotechnik
2 Veranstaltungen aus
Schaltungstechnik
Regelungstechnik
Nachrichtentechnik
Energietechnik
EE 6
1.-3. Semester
FP 6
Summe 12
FP =Fachprüfung
2. Mathematik
1.-3.
Semester Weiterführende Veranstaltungen aus dem Kanon der
Mathematikveranstaltungen FP 12
Summe 12
FP =Fachprüfung
-11 -
3. Medienwissenschaften
Stand: 15.07.2009
1.-3. Semester Basismodul MedientheorieZ-geschichte
Einführung
Seminar/Lehrveranstaltung
Seminar/Lehrveranstaltung
SP =Seminarpapier
MP =Modulprüfung
4. Philosophie
1.-3. Aufbaumodul 1:
Semester Anthropologie und
Kulturphilosophie
oder
Aufbaumodul 2:
Praktische Philosophie
oder
jeweils:
SP 4
SP 4
MP 4
SUMME 12
jeweils:
Überblicksveranstaltung TS
Seminar TS
Seminar TS
Modulprüfung yp
jeweils:
12
Aufbaumodul 3:
Theoretische Philosophie
TS =Teilnahmeschein
MP =Modulprüfung
5. Psychologie
Forschungskolloquium Kognitionspsychologie
1., 2. und 3.
Semester
SUMME 12
2 Seminare aus dem Lehrangebot der Teilgebiete
Kognitionspsychologie und Arbeits- und Organisationspsychologie
Portfoiioprüfung
TS =Teilnahmeschein
LN = Leistungsnachweis
TS, LN 2
IS, LN 4
TS, LN 4
2
SUMME 12
6. Wirtschaftsinformatik
1., 2. und 3.
Semester Beliebiges Modul aus dem Masterstudiengang
Wirtschaftsinformatik FP 10
SUMME 10
FP =Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale zusätzlich 2 ECTS absolviert werden.
- 12-
7. Wirtschaftswissenschaften
1,2. und 3. Beliebiges Modul aus dem Masterstudiengang
Semester Wirtschaftswissenschaften (aber nicht aus dem Bereich FP 10
Wirtschaftsinformatikund nicht BWL A und nicht BWL B)
SUMME 10
FP =Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale zusätzlich 2 ECTS absolviert
werden."
Artikel II: Übergangsbestimmungen
(1) Prüfungsleistungengemäß dem bisher gültigen Modulkatalog Mensch-Maschine-
Wechselwirkung werden für den neuen Modulkatalog Mensch-Maschine-Wechselwirkung
nach §16 Abs. 7Nr. 4angerechnet. Anerkennungsregeln werden auf den Internetseiten zum
Studiengang bekanntgegeben.
(2) Die Änderung des §17 Abs. 8 gilt erst für Masterarbeiten, die ab 1. April 2013
ausgegeben werden. Das Nebenfach Philosophie ist ab dem Wintersemester 2010/2011
Standardnebenfach. Das Nebenfach Maschinenbau ist ab dem Wintersemester 2012/2013
nicht mehr Standardnebenfachund kann ab Wintersemester2012/2013 nur noch auf Antrag
im Einzelfall gem. § 16 Abs. 3zugelassen werden.
(3) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere
Übergangsregelungenbeschließen.
Artikel III: Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. April 2013 in Kraft und wird in den Amtlichen
Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Artikel II bleibt unberührt.
Artikel IV: Neubekanntmachungsbefugnis
Der Präsident wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den MasterstudiengangInformatik an
der Universität Paderborn in der sich aus dieser Satzung ergebenden Fassung
neubekanntzumachenund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Rechtsschreibung zu
beseitigen sowie Paragrafenverweise zu aktualisieren.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Elektrotechnik.
Mathematikund Informatik vom 17. Dezember 2012 und der Rechtmäßigkeitsprüfungdurch
das Präsidium vom 20. Februar 2013.
Paderborn, den 28. Februar 2013 Der Präsident
der Universilärfaderbß
(-^
Professor Dr. Nikolaus Risch
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 33098 Paderborn