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Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Informatik der Fakultät für
Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15735

Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 08/13 vom 28. Februar 2013
Erste Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik,Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft

Erste Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnungfür den
Bachelorstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik,Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz -HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474)
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes, des
Kunsthochschulgesetzesund weiterer Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GV. NRW.2012 S.
90) hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnungfür den BachelorstudiengangInformatik an der Universität Paderborn
vom 30. Juni 2011 (AM.Uni.Pb Nr. 29/11) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zulassung" durch „Zugang" ersetzt.
b) In Absatz 1, 2. Spiegelstrich Satz 2wird vor „berufspraktische Tätigkeit" das Wort
„optionale" eingefügt.
c) In Absatz 2, Satz 1und Satz 2wird der Verweis auf „§49 Abs. 10 HG" ersetzt durch
„§49 Abs. 11 HG".
d) In Absatz 2, Satz 3wird das Wort „Zugangsprüfungsverordnung"durch
..Berufsbildungshochschulzugangsverordnung"ersetzt.
e) Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn
die in Abs. 2genannten Voraussetzungennicht vorliegen,
die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im Bachelorstudiengang
Informatik oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer
Hochschule im Geltungsbereichdes Grundgesetzes endgültig nicht bestanden
hat, wobei sich in den verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die
Versagung der Einschreibung auf den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht

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bestanden worden ist, die in dem Bachelorstudiengang Informatik zwingend
vorgeschrieben ist und als gleichwertig anzusehen ist oder
die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in
einer vergleichbaren Prüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang
befindet.
Hinsichtlich weiterer Versagungsgründe gilt die Einschreibungsordnung der
Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung"
2. §3 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird „und Studienbeginn" angefügt.
b) Absatz 4Satz 3erhält folgende Fassung:
„Der beispielhafte Studienplan und das Modulhandbuch werden auf den
Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht."
c) Absatz 5Satz 2erhält folgende Fassung:
„Das Mentoring-Programm wird mit der Vergabe des Mentoring-Leistungspunktes
durch den Mentor nach einem angemessenen Dialog mit dem/der Studierenden
abgeschlossen."
d) In Absatz 6Satz 2wird hinter dem Wort „Prüfungen" der Text „im Sinne von §5
Abs. 1" eingefügt.
e) Hinter Absatz 6wird folgender Absatz 7angefügt:
„Der Studienbeginn erfolgt jeweils zum Wintersemester."
3. §5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1wird folgender Satz angefügt:
„Näheres zu den Prüfungsformen und -modalitäten ist in den Anhängen geregelt."
angehängt.
b) In Absatz 4Satz 1wird „in der Woche vor Vorlesungsbeginn" durch „innerhalb der
ersten drei Wochen nach Semesterbeginn" ersetzt.
c) In Absatz 4wird Satz 2durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies erfolgt durch Bekanntgabe auf den Internetseiten des Instituts für Informatik
oder im Campus Management System".
d) Absatz 5Satz 1erhält folgende Fassung:
„Bei Veranstaltungen des gewählten Nebenfachs und des Studium Generale
kommen bei Anmeldung, Abmeldung. Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß,
Bewertung der Prüfungsleistungen und der Zuordnung von Leistungspunkten die
Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung des anbietenden Fachs zur
Anwendung."
4. § 6 Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Klausurarbeiten dauern in der Regel mindestens 90 und höchstens 180
Minuten."
5. § 7 Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel mindestens 25 Minuten und
höchstens 50 Minuten. Bei Gruppenprüfungen kann die Zeit angemessen verlängert
werden."
6. §9wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1erhält folgende Fassung:
„(1) Zu jedem Modul ist eine gesonderte Anmeldung über das Campus-
Management-System erforderlich. Zudem ist zu jeder Prüfung eine gesonderte

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Anmeldung über das Campus-Management-System innerhalb der festgelegten
Fristen erforderlich. Die Fristen der Prüfungsanmeldephasen werden auf den
jeweiligen Informationsseiten des Campus-Management-Systems bekannt gegeben."
b) In Absatz 2werden Satz 1und 2durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Anmeldung zu Prüfungen gemäß §5Abs. 1, die in Klausurform angeboten
werden, erfolgen innerhalb der festgelegten Fristen über das Campus-Management-
System der Universität Paderborn."
c) In Absatz 2wird folgender Satz angefügt:
..Individualprüfungen, bei denen die Veranstaltung nicht im aktuellen Semester
angeboten wird, müssen bis spätestens 21 Tage vor dem Prüfungstermin angemeldet
werden."
d) Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Die Prüfungen können abgelegt werden, sobald die für die Zulassung
erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt sind, der Kandidat sich gemäß
Abs. 1, 2 angemeldet hat und zugelassen wurde."
e) Absatz 4erhält folgende Fassung:
„(4) Eine Abmeldung von Prüfungen in Klausurform oder von Individualprüfungen
kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin über das
Campus-Management-System ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden.
Eine Abmeldung entsprechend Satz 1kann bei Blockprüfungen nur bis spätestens
eine Woche vor Beginn dieses Prüfungsblocks vorgenommen werden. Die
Abmeldetermine für das Softwarepraktikum und das Proseminar werden vor der
Prüfungsanmeldephase vom Lehrenden festgelegt."
f) Absatz 6wird gestrichen.
7. In § 10 erhält Satz 1, 1.Teilsatz folgende Fassung:
,.Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik. Informatik und Mathematik bildet
für die Bachelor- und den Masterstudiengänge Informatik (Vollzeit- und
Teilzeitstudiengang) einen Prüfungsausschuss für..."
8. § 11 Absatz 1Satz 5erhält folgende Fassung:
„Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplom- oder Masterprüfung in
einem Informatikstudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat."
9. § 12 erhält folgende Fassung:
,.(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben
Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht
wurden, werden von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen
Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht
wurden, sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Studienzeiten sowie
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet,
sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze 1
und 2 ist festzustellen, wenn Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studienganges im
Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von
Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen
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