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Universitätsbibliothek Paderborn
Satzung zur Änderung der Satzung des Instituts für
Katholische Theologie der Fakultät für
Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15729
mtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 07/13 vom 28. Februar 2013
Satzung
zur Änderung der Satzung
des Instituts für Katholische Theologie
der Fakultät für Kulturwissenschaften
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
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Satzung
zur Änderung der Satzung
des Instituts für Katholische Theologie
der Fakultät für Kulturwissenschaften
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §29 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz -HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006 S.
474), zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des
Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. 2012 S. 672), hat die
Universität Paderborn folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die am 19. Mai 2004 ausgefertigte und in den Amtlichen Mitteilungen der Universität
Paderborn Nr. 13/04 am 21. Mai 2004 veröffentlichte Satzung des Instituts für Katholische
Theologie der Fakultät für Kulturwissenschaften wird wie folgt geändert:
§3wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1erhält folgende Fassung:
.,(1) Das Institut wird durch einen Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören
stimmberechtigt an (Für das Stimmrecht der weiteren Mitarbeiter in Angelegenheiten
der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen
und Professoren bleibt § 11 Abs. 3HG unberührt):
1. Die Mitglieder des Instituts nach § 2, soweit sie der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören,
2. eine studentische Vertreterin oder ein studentischer Vertreter, die oder der in
einem Studiengang der Katholischen Theologie eingeschrieben ist; die Benennung
obliegt den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden im Fakultätsrat und
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erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder des Vorstands in einer Sitzung des
Fakultätsrates. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig;
3. eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter nach § 2 Abs. 1Nr. 2.
Dieses Mitglied wird aus der Mitte der Mitglieder der weiteren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Instituts für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen
werden von der Direktorin/vom Direktor nach Absatz 4 vorbereitet und geleitet.
Hierfür wird eine Mitgliederversammlung der weiteren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens vierzehn
Tage vor dem Versammlungstag zugehen.
Hat innerhalb der Mitglieder des Vorstandes die Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer keine Mehrheit, so sind deren Stimmen mit einem Faktor in der
Weise zu vervielfachen, dass diese Gruppe über eine Stimme mehr als die
Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Gruppen verfügt."
b) In Absatz 4wird „§ 2Nr. 1" durch „§ 2Abs. 1Nr. 2" ersetzt.
Diese Satzungsänderung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn
veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Änderungen gelten
erstmalig für die auf die Veröffentlichung folgende Amtsperiode.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für
Kulturwissenschaften vom 26. September 2012.
Paderborn, den 28. Februar 2013 Der Präsident
Artikel II
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 33098 Paderborn