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Universitätsbibliothek Paderborn
Satzung zur Änderung der Satzung des Historischen
Instituts der Fakultät für Kulturwissenschaften an der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15718
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.)
Nr. 06/13 vom 28. Februar 2013
Satzung
zur Änderung der Satzung
des Historischen Instituts
der Fakultät für Kulturwissenschaften
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
-2-
Satzung
zur Änderung der Satzung
des Historischen Instituts
der Fakultät für Kulturwissenschaften
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §29 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz -HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006 S.
474), zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des
Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. 2012 S. 672), hat die
Universität Paderborn folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Die am 1. September 2003 ausgefertigte und in den Amtlichen Mitteilungen der Universität
Paderborn Nr. 16/20 am 9. September 2003 veröffentlichte Satzung des Historischen Instituts
der Fakultät für Kulturwissenschaften, geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung des
Historischen Instituts der Fakultät für Kulturwissenschaften, veröffentlicht am 18. Oktober
2004 in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn Nr. 22/04, wird wie folgt
geändert:
§3wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1erhält folgende Fassung:
„(1) Das Institut wird durch einen Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören als
stimmberechtigte Mitglieder an (Für das Stimmrecht der weiteren Mitarbeiter in
Angelegenheiten der Lehre. Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von
Professorinnen und Professoren bleibt §11 Abs. 3HG unberührt.):
1. Die Mitglieder des Instituts nach § 2 Nr. 1und die Mitglieder aus der Gruppe der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach §2Nr. 2.
2. zwei studentische Vertreterinnen oder Vertreter, die in einem Studiengang des
Faches Geschichte eingeschrieben sind. Die Benennung obliegt den Vertretern der
-3-
Studierenden im Fakultätsrat und erfolgt in einer Sitzung des Fakultätsrates; die
Amtszeit beträgt ein Jahr.
3. Eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter nach § 2 Nr. 2. Dieses
Mitglied wird aus der Mitte der Mitglieder der weiteren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Instituts für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen
werden von der der Sprecherin/dem Sprecher nach Abs. 4 vorbereitet und geleitet.
Hierfür wird eine Mitgliederversammlung der weiteren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens vierzehn
Tage vor dem Versammlungstag zugehen. Die Einladung gilt als rechtzeitig
erfolgt, wenn sie sechzehn Tage vor dem Versammlungstag abgesandt worden ist.
Außerdem ist der Versammlungstag im Institut vierzehn Tage vor dem Termin zu
veröffentlichen.
Hat innerhalb des Vorstandes die Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer keine Mehrheit, so sind deren Stimmen mit einem Faktor in der
Weise zu vervielfachen, dass diese Gruppe über eine Stimme mehr als die
Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Gruppen verfügt."
b) In Absatz 4 Satz 1wird das Wort ,.je" gestrichen.
Diese Satzungsänderung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn
veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Änderungen gelten
erstmalig für die auf die Veröffentlichung folgende Amtsperiode.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für
Kulturwissenschaften vom 26. September 2012.
Paderborn, den 28. Februar 2013 Der Präsident
Artikel II
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 33098 Paderborn