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Geschäftsordnung für das 41. Studierendenparlament der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15683

Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 02/13 vom 31. Januar 2013
Geschäftsordnung
für das 41. Studierendenparlament
der Universität Paderborn
Vom 31. Januar 2013
HS UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft

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Geschäftsordnung
für das 41 .Studierendenparlament
der Universität Paderborn
Vom 31. Januar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §53 Abs. 4des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz -HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW.S.474),
zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des
Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV.NRW. S. 672). hat die
Studierendenschaft der Universität Paderborn folgende Ordnung beschlossen:

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Inhaltsverzeichnis
I) Einberufung und Beschlussfähigkeit 4
§1Einberufung 4
§2Tagesordnung 5
§3Beginn der Sitzung 6
§4Beschlussfähigkeit 6
§ 5 Spätere Überprüfung der Beschlussfähigkeit 6
§6Vertagung von Tagesordnungs-Punkten und absolute Beschlussunfähigkeit 6
§ 7 Sitzungsendzeit 7
II) Gang der Verhandlung, Rederecht 7
§8Verhandlungsleitung 7
§9Ordnungsmaßnahmen 8
§ 10 Erteilung des Wortes 8
§11 Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung 9
§12 Rederecht 10
§13 Gang der Verhandlung 10
§ 14 Wiederaufnahme der Beratung 10
§15 Persönliche Erklärungen und Erklärungen zur Sache 11
§16 Beginn der Beratung 11
III) Abstimmungen und Mehrheiten 11
§17 Mehrheiten 11
§18 Abstimmungsmodus 12
§19 Reihenfolge der Abstimmung 12
§20 Anfechtung der Abstimmung 12
§21 Misstrauensantrag gegen Präsidiumsmitglieder 12
IV) Ausschüsse und deren Organisation 13
§22 Ständige Ausschüsse 13
§23 Organisation der Ausschüsse 13
V) Protokoll und Anwesenheitsliste 14
§24 Protokoll und Anwesenheitsliste 14
§25 Ausfertigung und Veröffentlichung 15
VI) Ergänzung des Parlaments 15
§25aVertrauensperson 15
§26 Ausscheiden von Mitgliedern des Studierendenparlaments 16
§26aVertretung 16
§27 Fernbleiben von den Sitzungen 16
VII) Veröffentlichungsprozess 17
§28 Veröffentlichung von Satzung und Ordnungen 17
VIII) Schlussbestimmungen 18
§29 Änderung der GO 18
§30 Inkrafttreten und Wirksamkeit 18

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Teil I) Einberufung und Beschlussfähigkeit
§1 Einberufung
(1) Das Präsidium beruft das Studierendenparlament öffentlich zu seinen Sitzungen
ein.
(2) Eine Sitzung des 41 .Studierendenparlamentes soll um 14:15 Uhr beginnen.
(3) Eine Einladung soll spätestens 10 Werktage vor Einberufung einer Sitzung des
Studierendenparlamentes verschickt werden.
(4) Die Einladung ist. unter Wahrung der Frist in Absatz 3, auf geeignete Weise
öffentlich bekannt zu machen, mindestens aber am Aushang des Präsidiums, auf
der Webseite des Studierendenparlaments und per E-Mail über den E-Mail
Verteiler des Studierendenparlaments.
(5) Eine Einladung muss folgenden Inhalt haben:
1. Ort und Zeit der Sitzung
2. Eine vorläufige Tagesordnung (TO)
3. Die Antragstexte der vorliegenden Anträge
(6) Bei einer Einladung per E-Mail oder am Aushang des Präsidium können die
vorliegenden Antragstexte auch durch Verweis auf die entsprechende Webseite des
Studierendenparlaments beigelegt werden.
(7) Antragstexte und Sitzungsunterlagen die 14 Werktage vor Einberufung der Sitzung
beim Präsidium des Studierendenparlaments eingegangen sind, müssen mit der
Einladung verschickt werden. Wurde die Einladung bereits vorher verschickt, sind
die Materialien in einem separaten Versandlauf zu verschicken.
(8) Nichtmitglieder des Studierendenparlamentes, deren Anwesenheit erforderlich ist,
müssen vom Präsidium, unter Wahrung der Frist in Absatz 2eingeladen werden.
(9) Die Einladung der Parlamentarierinnen und Parlamentarier erfolgt per E-Mail. Die
Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben zu diesem Zwecke ihre universitäre
E-Mail-Adresse dem Präsidium anzuzeigen.
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