scieee Science in your language
[en] (orig)
Universitätsbibliothek Paderborn
Geschäftsordnung für das 41. Studierendenparlament der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15683
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 02/13 vom 31. Januar 2013
Geschäftsordnung
für das 41. Studierendenparlament
der Universität Paderborn
Vom 31. Januar 2013
HS UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
2
Geschäftsordnung
für das 41 .Studierendenparlament
der Universität Paderborn
Vom 31. Januar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §53 Abs. 4des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz -HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW.S.474),
zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des
Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV.NRW. S. 672). hat die
Studierendenschaft der Universität Paderborn folgende Ordnung beschlossen:
-3-
Inhaltsverzeichnis
I) Einberufung und Beschlussfähigkeit 4
§1Einberufung 4
§2Tagesordnung 5
§3Beginn der Sitzung 6
§4Beschlussfähigkeit 6
§ 5 Spätere Überprüfung der Beschlussfähigkeit 6
§6Vertagung von Tagesordnungs-Punkten und absolute Beschlussunfähigkeit 6
§ 7 Sitzungsendzeit 7
II) Gang der Verhandlung, Rederecht 7
§8Verhandlungsleitung 7
§9Ordnungsmaßnahmen 8
§ 10 Erteilung des Wortes 8
§11 Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung 9
§12 Rederecht 10
§13 Gang der Verhandlung 10
§ 14 Wiederaufnahme der Beratung 10
§15 Persönliche Erklärungen und Erklärungen zur Sache 11
§16 Beginn der Beratung 11
III) Abstimmungen und Mehrheiten 11
§17 Mehrheiten 11
§18 Abstimmungsmodus 12
§19 Reihenfolge der Abstimmung 12
§20 Anfechtung der Abstimmung 12
§21 Misstrauensantrag gegen Präsidiumsmitglieder 12
IV) Ausschüsse und deren Organisation 13
§22 Ständige Ausschüsse 13
§23 Organisation der Ausschüsse 13
V) Protokoll und Anwesenheitsliste 14
§24 Protokoll und Anwesenheitsliste 14
§25 Ausfertigung und Veröffentlichung 15
VI) Ergänzung des Parlaments 15
§25aVertrauensperson 15
§26 Ausscheiden von Mitgliedern des Studierendenparlaments 16
§26aVertretung 16
§27 Fernbleiben von den Sitzungen 16
VII) Veröffentlichungsprozess 17
§28 Veröffentlichung von Satzung und Ordnungen 17
VIII) Schlussbestimmungen 18
§29 Änderung der GO 18
§30 Inkrafttreten und Wirksamkeit 18
4
Teil I) Einberufung und Beschlussfähigkeit
§1 Einberufung
(1) Das Präsidium beruft das Studierendenparlament öffentlich zu seinen Sitzungen
ein.
(2) Eine Sitzung des 41 .Studierendenparlamentes soll um 14:15 Uhr beginnen.
(3) Eine Einladung soll spätestens 10 Werktage vor Einberufung einer Sitzung des
Studierendenparlamentes verschickt werden.
(4) Die Einladung ist. unter Wahrung der Frist in Absatz 3, auf geeignete Weise
öffentlich bekannt zu machen, mindestens aber am Aushang des Präsidiums, auf
der Webseite des Studierendenparlaments und per E-Mail über den E-Mail
Verteiler des Studierendenparlaments.
(5) Eine Einladung muss folgenden Inhalt haben:
1. Ort und Zeit der Sitzung
2. Eine vorläufige Tagesordnung (TO)
3. Die Antragstexte der vorliegenden Anträge
(6) Bei einer Einladung per E-Mail oder am Aushang des Präsidium können die
vorliegenden Antragstexte auch durch Verweis auf die entsprechende Webseite des
Studierendenparlaments beigelegt werden.
(7) Antragstexte und Sitzungsunterlagen die 14 Werktage vor Einberufung der Sitzung
beim Präsidium des Studierendenparlaments eingegangen sind, müssen mit der
Einladung verschickt werden. Wurde die Einladung bereits vorher verschickt, sind
die Materialien in einem separaten Versandlauf zu verschicken.
(8) Nichtmitglieder des Studierendenparlamentes, deren Anwesenheit erforderlich ist,
müssen vom Präsidium, unter Wahrung der Frist in Absatz 2eingeladen werden.
(9) Die Einladung der Parlamentarierinnen und Parlamentarier erfolgt per E-Mail. Die
Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben zu diesem Zwecke ihre universitäre
E-Mail-Adresse dem Präsidium anzuzeigen.
5
a) Wünscht eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier eine schriftliche Einladung,
so muss sie oder er dies rechtzeitig dem Präsidium unter Angabe einer aktuellen
Postanschrift mitteilen. Das Präsidium muss diesem Wunsch nachkommen. Ein
Wechsel der Postanschrift ist dem Präsidium unverzüglich mitzuteilen.
b) Wünscht eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier eine Einladung an eine
andere E-Mail-Adresse als die universitäre, so muss sie oder er dies rechtzeitig
dem Präsidium unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse mitteilen. Das
Präsidium muss diesem Wunsch nachkommen.
c) Parlamentarierinnen und Parlamentarier sind verpflichtet sicherzustellen, dass
Einladungen durch das Präsidium an die entsprechende E-Mail oder Postanschrift
zugestellt werden können, soweit dies in ihrem Wirkungsbereich liegt. Sie müssen
die entsprechende E-Mail oder Postanschrift regelmäßig auf eventuelle
Einladungen überprüfen.
§2 Tagesordnung
(1) Das Präsidium stellt eine vorläufige Tagesordnung auf.
(2) Der erste Tagesordnungspunkt ist wie folgt gegliedert:
1a) Begrüßung und Regularien
1b) Protokolle
(3) Der erste Tagesordnungspunkt kann nicht verschoben werden.
(4) Der zweite Tagesordnungspunkt ist mindestens wie folgt gegliedert:
2 a) Berichte des Präsidiums
2b) Berichte des AStA
2c) Berichte der Ausschüsse
2d) sonstige Berichte
(5) Das Präsidium berichtet auf jeder Sitzung, welche Änderungen an den Satzungen
und Ordnungen der Studierendenschaft seit der letzten Sitzung durch
Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen der Hochschule in Kraft getreten
sind und bezüglich welcher Beschlüsse dies noch aussteht.
(6) Anträge und Anfragen zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen einem
Präsidiumsmitglied spätestens 48 Stunden vor einer Sitzung vorliegen. Später
gestellte Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit, um in die Tagesordnung
aufgenommen zu werden.
6
(7) Vor Eintritt in die Beratung verliest das Präsidium die Tagesordnung. Werden
keine Einwände erhoben, so gilt die Tagesordnung als genehmigt. Werden
Einwände erhoben, so wird ohne Aussprache darüber abgestimmt. Die
Tagesordnung gilt dann in der Art genehmigt, wie sie vom Studierendenparlament
beschlossen wird.
(8) Es wird zwischen Antrags-Tagesordnungspunkten und Diskussions-
Tagesordnungspunkten differenziert. Diskussions-Tagesordnungspunkte dienen
ausschließlich der Meinungsfindung des Studierendenparlaments, so dass mit
Ausnahme von Anträgen zur Geschäftsordnung keine Anträge bei diesen
Tagesordnungspunkten beschlossen werden können.
§3 Beginn der Sitzung
(1) Das Präsidium eröffnet die Sitzung mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen
Einladung und dem Feststellen der Beschlussfähigkeit.
(2) Werden keine Einwände erhoben, so gilt das Studierendenparlament als
ordnungsgemäß einberufen. Wenn Einwände erhoben werden, so entscheidet das
Studierendenparlament mit 2/3-Mehrheit über die Ordnungsmäßigkeit der
Einladung.
§4 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfahigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Studierendenparlaments anwesend ist und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§5 Spätere Überprüfung der Beschlussfähigkeit
(1) Auf Verlangen eines Mitglieds des Studierendenparlaments muss das Präsidium
auch während der Sitzung eine Beschlussfähigkeit des Studierendenparlaments
überprüfen.
(2) Stellt das Präsidium fest, dass das Studierendenparlament nicht mehr
beschlussfähig ist, so kann es die Sitzung entweder sofort schließen oder bis auf
höchstens zwei Stunden vertagen.
§6 Vertagung von Tagesordnungs-Punkten und absolute Beschlussunfähigkeit
(1) In Bezug auf durch Beschlussunfähigkeit vertagte Tagesordnungs-Punkte ist das
Studierendenparlament in der nächsten ordentlichen Sitzung unbeschadet der Zahl
7
der erschienenenMitglieder beschlussfähig.
(2) Für den §6 Absatz 1und jeden anderen Fall besteht absolute Beschlussunfähigkeit,
wenn weniger als ein Fünftel der Mitglieder des Studierendenparlamentsanwesend
ist.
(3) Bei absoluter Beschlussunfähigkeitgefasste Beschlüsse sind nichtig.
§7 Sitzungsendzeit
(1) Die Sitzungsendzeitdes 41.Studierendenparlamentswird auf 20:00 Uhr festgelegt.
Dieser Zeitpunkt kann durch einen Antrag zur Geschäftsordnung,der bis spätestens
19:30 Uhr gestellt werden muss, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Parlamentarier aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung wird der noch laufende
Tagesordnungspunktregulär zu Ende behandelt; noch offene Tagesordnungspunkte
sollen im Anschluss vertagt werden.
(2) Eine Sitzung des Studierendenparlamentsmuss spätestens um 22:00 Uhr enden.
Der noch laufende Tagesordnungspunkt sowie offene Tagesordnungspunkte
werden zu dieser Uhrzeit sofort vertagt. Begonnene Redelisten werden in der
Folgesitzung wieder aufgenommen.
(3) Im Fall der Vertagung von Tagesordnungspunkten im Sinne von Absatz 1oder
Absatz 2 soll das Präsidium unmittelbar zu einer Sitzung des
Studierendenparlamentseinladen, die spätestens 7Tage nach der vertagten Sitzung
stattfinden soll. §1 Absatz 3findet in diesem Fall keine Anwendung.
Teil II) Gang der Verhandlung, Rederecht
§8 Verhandlungsleitung
(1) Die Verhandlungsleitungobliegt dem Präsidium.
(2) Das Präsidium leitet die Verhandlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung
(GO).
(3) Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Streitfallen das
Präsidium.
8
(4) Ein Präsidiumsmitglied, das zur Sache eines Tagesordnungspunktes gesprochen
hat. darf bis zum Ende dieses Tagesordnungspunktes die Verhandlungsleitung nicht
mehr übernehmen.
§9 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Präsidium kann zur Geschäftsordnung und zur Sache rufen und einer Rednerin
oder einem Redner nach zweimaliger Verwarnung das Wort entziehe'n. wenn es sie
oder ihn beim ersten Ruf auf diese Folge hingewiesen hat.
(2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann das Studierendenparlament nur auf
Antrag eine Anwesende oder einen Anwesenden für eine bestimmte Zeit aus dem
Saal auch ohne vorherigen Ordnungsruf verweisen. Die Verweisung darf sich
jedoch nicht auf Abstimmungen erstrecken.
(3) Bei Unruhe, die den Fortgang der Verhandlung unmöglich macht, und die auf
andere Art und Weise nicht zu beheben ist, kann die Verhandlungsleitung die
Verhandlung für begrenzte Zeit aussetzen oder vertagen.
(4) Getroffene Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden
Rednerinnen oder Rednern nicht behandelt werden.
(5) Die Maßnahmen des Absatz 1 und 3 können nur auf sofortigen Antrag von 8
Mitgliedern durch Beschluss des Studierendenparlaments rückgängig gemacht
werden. Über diesen Antrag ist sofort abzustimmen.
§10 Erteilung des Wortes
(1) Die Verhandlungsleitung muss eine Redeliste führen, und sie erteilt das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Die Wortmeldung ist an die Verhandlungsleitung zu richten.
(3) Die Verhandlungsleitung unterbricht die Redeliste bei:
1. einer Wortmeldung des AStA. sofern über Angelegenheiten verhandelt wird,
die in den Aufgabenbereich des AStA fallen;
2. einer Wortmeldung einer Berichterstatterin eines Berichterstatters, die erst
nach den Ausführungen einer Rednerin oder eines Redners erfolgen kann;
3. einem Ruf zur Geschäftsordnung, der erst nach den Ausführungen einer
Rednerin oder eines Redners erfolgen kann.
9
(4) Die Redeliste kann mit Zustimmung der Verhandlungsleitung unterbrochen werden bei:
1. einem „Ruf zur direkten Erwiderung",
2. einem ..Ruf zur persönlichen Erwiderung",
3. einem „Ruf zur sachlichen Richtigstellung".
(5) Die Redeliste ist einsehbar.
§11 Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlung befassen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
1. Antrag zur vorübergehenden Aussetzung
Seine Aufnahme hat zur Folge, dass der Punkt später wieder beraten wird.
2. Antrag auf Vertagung eines Antrages
Seine Annahme mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder hat zur Folge,
dass der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt ist.
3. Antrag auf Nichtbefassung
Seine Annahme mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bewirkt, dass
der Punkt nicht erörtert wird.
4. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
Seine Annahme hat zur Folge, dass zur Tagesordnung zurückgekehrt wird.
5. Antrag auf Schluss der Debatte
Über diesen Antrag ist nach Anhören einer Gegenrednerin oder eines
Gegenredners sofort abzustimmen. Bezog sich die Debatte auf einen Antrag,
so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht zum Schlusswort.
Antrag auf Schluss der Debatte kann nur ein Mitglied des
Studierendenparlaments stellen, das selbst nicht zu dem zur Diskussion
stehenden Punkt gesprochen hat.
6. Antrag auf Schluss der Redeliste
Nach Stellung des Antrages werden weitere Rednerinnen oder Redner nicht
auf die Redeliste gesetzt, bis über den Antrag nach Anhören einer
Gegenrednerin oder eines Gegenredners abgestimmt wurde.
10
7. Das Studierendenparlament kann die Redezeit angemessen für alle
Rednerinnen und Redner gleich begrenzen, sie muss aber mindestens 3
Minuten betragen.
§ 12 Rederecht
(1) Rederecht haben:
1. die Mitglieder des Studierendenparlaments,
2. die Mitglieder der Ausschüsse (z.B. AStA), auch wenn sie nicht Mitglieder
des Studierendenparlaments sind, sofern über Dinge verhandelt wird, die in
ihr Aufgabengebiet fallen.
(2) Rederecht haben die Präsidentin oder der Präsident der Universität und die
Mitglieder des Senats.
(3) Anwesende haben Rederecht nur zur Klärung des Sachverhalts, wenn ihnen die
Verhandlungsleitung das Wort erteilt, oder wenn sie von der Verhandlungsleitung
um das Wort gebeten werden. Auf Verlangen der einfachen Mehrheit hat die
Verhandlungsleitung auch weiteren Anwesenden das Wort zu erteilen.
§13 Gang der Verhandlung
(1) Die Verhandlungsleitung ruft die einzelnen Punkte der Tagesordnung auf, bittet um
Wortmeldungen, leitet die Diskussion, schließt eine Debatte, wenn keine
Wortmeldungen mehr vorliegen, führt die Abstimmungen durch und schließt die
Behandlung des Tagesordnungs-Punktes.
§14 Wiederaufnahme der Beratung
(1) Die Beratung eines bereits abgeschlossenen Gegenstandes kann wiedereröffnet
werden, wenn neue Gesichtspunkte auftauchen. Das Präsidium entscheidet über die
Wiederaufnahme.
(2) Einem Wunsch auf Vortrag neuer Gesichtspunkte zu einem bereits abgeschlossenen
Gegenstand muss die Verhandlungsleitung nach Abschluss eines laufenden
Tagesordnungs-Punktes stattgeben.
(3) Durch die Annahme des Wiedereröffnungsantrages gelten alle bezüglich dieses
Punktes in der vorherigen Beratung gefassten Beschlüsse als aufgehoben.
11
§15 Persönliche Erklärungen und Erklärungen zur Sache
(1) Nach Schluss jeder Beratung und Abstimmung muss die Verhandlungsleitung auf
Wunsch jeder und jedes Anwesenden, der das Rederecht gemäß §11 genießt, auf
Verlangen der einfachen Mehrheit auch weiteren Anwesenden das Wort zu einer
persönlichen Erklärung und zur Erklärung zur Sache erteilen.
§16 Beginn der Beratung
(1) Die Verhandlungsleitung stellt Anträge durch ausdrückliche Erklärung zur Beratung.
Danach wird über sie nach Vorschriften dieses Abschnittes beraten.
(2) Anträge, die während einer Sitzung gestellt werden, können nur behandelt werden,
wenn sie schriftlich gestellt und dem Präsidium übergeben werden.
Teil III) Abstimmungen und Mehrheiten
§17 Mehrheiten
(1) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen
übersteigen muss.
(2) Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments
bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Hälfte der anwesenden
Mitglieder übersteigen muss.
(3) Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments
bedeutet, dass mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Studierendenparlaments für
einen Antrag stimmen; der Absatz 4gilt entsprechend.
(4) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass 2/3 der anwesenden Studierendenparlaments-
Mitglieder für einen gestellten Antrag stimmen.
(5) Zustimmung der absoluten 2/3-Mehrheit bedeutet, dass 2/3 der gesamten
Studierendenparlaments-Mitglieder für einen gestellten Antrag stimmen.
(6) Eine Abstimmung bleibt ohne Ergebnis, wenn eine Stimme mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen zusammen Enthaltungen oder ungültige Stimmen sind. Sie ist
in diesem Falle unverzüglich zu wiederholen.
12
§18 Abstimmungsmodus
(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handaufheben, dabei hat jedes Mitglied des
Studierendenparlaments eine Stimme. Stimmdelegation ist nicht möglich.
(2) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Studierendenparlaments muss namentlich
abgestimmt werden, es sei denn, eine schriftliche, geheime Abstimmung wird
verlangt. Diesem Verlangen muss Folge geleistet werden. Namentliche Abstimmung
bedeutet, dass jedes Mitglied des Studierendenparlaments bei Aufruf ihres oder
seines Namens mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmt.
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Studierendenparlaments muss der Antrag so
formuliert werden, dass mit Ja, Nein oder Enthaltung gestimmt werden kann.
(4) Auf Wunsch eines Mitgliedes des Studierendenparlaments muss abschnittsweise
abgestimmt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zustimmt.
(5) Auf Wunsch eines Mitglieds des Studierendenparlaments muss ein zur Abstimmung
vorliegender Antrag geleilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
zustimmt.
§19 Reihenfolge der Abstimmung
(1) Über Änderungs-, Zusatz- und Gegenanträge ist, soweit die Hauptantragstellerin
oder der Hauptantragsteller sie nicht übernimmt, zuerst abzustimmen.
(2) In allen anderen Fällen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen
§20 Anfechtung der Abstimmung
(1) Wird die Abstimmung mit einer berechtigten Begründung angefochten, so kann
die Verhandlungsleitung diese wiederholen lassen. Lehnt sie dies ab, muss sie die
Ablehnung begründen.
(2) Die Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.
(3) Über die Anfechtung, deren Begründung und die begründete Ablehnung, die durch
die Verhandlungsleitung mitzuteilen ist, ist keine Diskussion zulässig.
§21 Misstrauensantrag gegen Präsidiumsmitglieder
(1) Liegt ein Misstrauensantrag gegen ein Präsidiumsmitglied des
Studierendenparlaments vor. so kann dieses die Verhandlung so lange nicht leiten,
bis hierüber abgestimmt ist.
13
(2) Liegt ein Misstrauensantrag gegen alle Präsidiumsmitglieder vor, leitet eine oder
ein vom Studierendenparlament in offener Abstimmung ohne Aussprache
gewählte Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter die Verhandlung, bis
über den Misstrauensantrag abgestimmt worden ist.
Teil IV) Ausschüsse und deren Organisation
§22 Ständige Ausschüsse
(1) Die ständigen Ausschüsse werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode neu besetzt.
(2) Der Haushaltsausschuss hat die Aufgabe, Einnahmen und Ausgaben zu kontrol¬
lieren und das Studierendenparlament zu unterrichten.
§23 Organisation der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied zum Vorsitz. Der Vorsitz
führt das Wort im Studierendenparlament.
(2) Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Ausschusses. Wird ein
Mitglied vertreten, so erstreckt sich die Vertretung und Stimmberechtigung
ausschließlich auf die Dauer der Sitzung und erlaubt nicht die Wahrnehmung
darüber hinausgehender Rechte.
(3) Die Einladung hat öffentlich entsprechend § 1 Absatz 4 zu erfolgen. Die
Ausschüsse können für die Dauer eines Tagesordnungspunktes den Ausschluss der
Öffentlichkeit, sowie zu dessen Beratung die Hinzuziehung und Entlassung von
Personen nach § 5 Absatz 7der Satzung der Studierendenschaft mit der Mehrheit
der Mitglieder beschließen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist im öffentlichen
Protokoll zu begründen.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten
werden, ist der Vorsitz verpflichtet alle Personen auszuschließen, ausgenommen:
1. Mitglieder des Ausschusses,
2. Mitglieder des Präsidiums des Studierendenparlaments,
3. Hinzugezogene Personen gemäß §5 Absatz 6der Satzung der Studierenden-
14
schaft in Verbindung mit Absatz 3Satzl.
4. Vertrauenspersonen gemäß §25a.
Zur Durchsetzung des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann der Vorsitz die
Hochschulleitung oder die zuständige Stelle um die Ausübung des Hausrechts
anrufen.
(5) Der Vorsitz nimmt eine Belehrung über die Vertraulichkeitund Verschwiegenheit
an Personen gemäß Absatz 4Satz 1, Nummer 1bis 4vor.
Teil V) Protokoll und Anwesenheitsliste
§24 Protokoll und Anwesenheitsliste
(1) Über die Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom
Präsidium des Studierendenparlamenteszu erstellen. Das Präsidium kann Personen
zur Erstellung des Protokolls beauftragen.
(2) Auf schriftliche Aufforderung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Studierendenparlaments,darf das Präsidium des Studierendenparlamenteseinen
Protokollanten nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwei Wochen nicht mehr mit
der Erstellung eines Protokolls einer Sitzung beauftragen
(3) Die Tagesordnung der Sitzungen gibt die Gliederung des Protokolls vor.
(4) Das Protokoll soll den Verlauf der Diskussion wiedergeben.
(5) Das Protokoll enthält mindestens folgende Formalien:
1. Datum der Sitzung
2. Sitzungsbeginn und Sitzungsende
3. Namen der Präsidiumsmitglieder
4. Name der Protokollantin oder des Protokollanten
5. Anwesenheitsliste mit Listenbezeichnungder Parlamentsmitglieder
6. Vertretungsliste
7. Gästeliste
8. Vorgeschlagene Tagesordnung
15
9. Geänderte Tagesordnung
10. Seitenzahl
(6) Die Tagesordnungspunkte im Protokoll enthalten, soweit vorhanden, mindestens
folgende Auflistung in Schriftform
Antragstext, Änderungsantragstexte und Beschlüsse
Ergebnis der Abstimmungen von Anträgen oder Änderungsanträgen
(7) Auf Verlangen einer Parlamentarierin oder eines Parlamentariers oder Mitgliedes
von Ausschüssen des Studierendenparlamentes sind persönliche Erklärungen zur
Sache mit namentlicher Angabe in die jeweiligen Tagesordnungspunkte
aufzunehmen.
(8) Genehmigte Anträge sind mit Erläuterungen und Begründungen im Anhang
„Anträge"' aufzulisten.
(9) Nicht genehmigte Protokolle sind auf jeder Seite als nicht genehmigt kenntlich zu
machen.
§25 Ausfertigung und Veröffentlichung
(1) Für die Ausfertigung und Richtigkeit des Protokolls und der Anwesenheitsliste ist
das Präsidium verantwortlich.
(2) Der Hochschulverwaltung und den Mitgliedern des AStA ist das Protokoll
unverzüglich zuzustellen. Das Protokoll ist spätestens 14 Tage nach der Sitzung
durch Aushang zu veröffentlichen. Eine verspätete Veröffentlichung ist umgehend
nach Überschreiten der Frist zu begründen.
(3) Das Protokoll muss in der folgenden Sitzung vom Studierendenparlament
genehmigt werden. Das Protokoll soll mit der Einladung verschickt werden.
Teil VI) Ergänzung des Parlaments
§25a Vertrauensperson
(1) Die Parlamentsmitglieder der im Studierendenparlament vertretenen Listen sollen
16
aus ihrer Mitte eine Vertrauensperson benennen, die selbst Mitglied des
Studierendenparlaments ist. Die Vertrauensperson muss per Unterschrift aller
anwesenden Parlamentsmitglieder der Liste bestätigt werden. Die
Vertrauensperson kann nur gemäß Satz 2durch Neubenennung ersetzt werden. Der
Name der Vertrauensperson ist im Protokoll festzuhalten.
(2) Die Vertrauensperson ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das
Präsidium und Parlamentsmitglieder der entsprechenden Liste in Fragen der
Ergänzung des Studierendenparlaments gemäß §5 der Satzung.
(3) Das Präsidium informiert gegebenenfalls die Vertrauensperson über das
Ausscheiden von Parlamentsmitgliedern ihrer Liste.
§26 Ausscheiden von Mitgliedern des Studierendenparlaments
(1) Das Präsidium gibt das Ausscheiden eines Mitglieds des Studierendenparlaments
auf der nächsten Sitzung und im nächsten Protokoll bekannt.
(2) Die Bekanntgabe muss Angaben über die folgenden drei Punkte enthalten:
1. den Zeitpunkt des Ausscheidens des alten Mitglieds,
2. den Zeitpunkt des Amtsantrittes des neuen Mitglieds,
3. Name und Anschrift des neuen Mitglieds.
§26a Vertretung
(1) Die Vertretung regelt die Wahlordnung.
(2) Das Präsidium gibt die Vertretung eines Mitgliedes des Studierendenparlaments
zu Beginn der Sitzung bekannt. Die Vertretung wird im Protokoll vermerkt.
§27 Fernbleiben von den Sitzungen
(1) Entschuldigungen betreffs Fernbleiben von den Sitzungen sind dem Präsidium
unter Angabe von Gründen textlich einzureichen, und zwar so, dass sie spätestens
an dem Sitzungstag beim Präsidium eintreffen.
(2) War ein Mitglied an der Einreichung einer fristgerechten Entschuldigung
verhindert oder konnte ihm diese nach Lage der Dinge nicht zugemutet werden, so
kann das Präsidium auch Entschuldigungen anerkennen, die später als im Absatz 1
genannt eintreffen. Vor der Entscheidung ist das betreffende Mitglied des
Studierendenparlaments vom Präsidium zu hören. Bereits angefertigte Protokolle
17
sind ggf. zu berichtigen.
(3) In allen anderen Fällen gilt das Fernbleiben von den Sitzungen als unentschuldigt.
(4) Das Präsidium weist ein ausscheidendes Mitglied des Studierendenparlamentes
gemäß §6 der Satzung bei zweimaligem unentschuldigtem Fehlen schriftlich auf
sein Ausscheiden aus dem Amt hin. Die Benachrichtigung hat unverzüglich nach
der Feststellung des Sachverhalts zu erfolgen. Dem ausscheidenden Mitglied soll
eine Frist für die Nachreichung einer Entschuldigung von sechs Werktagen
eingeräumt werden. Die Entschuldigung muss den Forderungen von Absatz 2
genügen. Die Frist beginnt am Tage nach dem Versand der Benachrichtigung.
Nach Ablauf dieser Frist ist das nachrückende Mitglied gemäß §23 der
Wahlordnung zu informieren. Findet vor Ablauf der Frist eine Sitzung des
Studierendenparlamentes statt, ist zu dieser Sitzung das nachrückende Mitglied
einzuladen sowie das ausscheidende Mitglied unter Vorbehalt.
Teil VII) Veröffentlichungsprozess
§28 Veröffentlichung von Satzung und Ordnungen
(1) Satzung und Ordnungen der Studierendenschaft treten gemäß §53 Absatz 4
Hochschulgesetz NRW am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen
Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft. Dies betrifft sowohl
Neufassungen als auch Änderungen.
(2) Das Präsidium des Studierendenparlaments muss unverzüglich nach
Beschlussfassung durch das Studierendenparlament die Veröffentlichung in die
Wege leiten.
(3) Der Antrag auf Veröffentlichung ist schriftlich an das Präsidium der Universität
Paderborn zu richten und bei der akademischen Gremienbetreuung der Universität
Paderborn einzureichen.
(4) Formelle und technische Richtlinien der akademischen Gremienbetreuung sind
vom Präsidium des Studierendenparlaments zu beachten.
18
Teil VIII) Schlussbestimmungen
§29 Änderung der GO
(1) Die GO kann nur durch einen Beschluss geändert werden, dem die Mehrheit der
Mitglieder des Studierendenparlaments zustimmt und bei dem weniger als 1/3 der
Mitglieder des Studierendenparlaments dagegen stimmen.
(2) Änderungen der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn ein entsprechender
Tagesordnungspunkt in der Einladung angekündigt wurde.
§30 Inkrafttreten und Wirksamkeit
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft.
(2) Diese Geschäftsordnung gilt für das Studierendenparlament, welches es beschlossen
hat. Jedes neue Studierendenparlament muss sich eine eigene Geschäftsordnung
geben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlamentes der Universität
Paderborn vom 22 August 2012 sowie nach Genehmigung durch das Präsidium der
Universität Paderborn vom 23. Januar 2013.
Paderborn, den 31. Januar 2013 Der Präsident
der Universität Paderborn
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 33098 Paderborn