amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 11.14 vom 14. märz 2014
allgemeine bestimmungen der prüfungsordnung
für den masterstudiengang lehramt an berufskollegs mit
einer beruflichen fachrichtung und einem unterrichtsfach
mit zwei beruflichen fachrichtungen
oder mit zwei unterrichtsfächern
an der universität paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn
2
Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen
Fachrichtung und einem Unterrichtsfach mit zwei beruflichen
Fachrichtungen oder mit zwei Unterrichtsfächern vom 14. März 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschu-
len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2013 (GV.NRW. S. 723), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen:
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INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich...................................................................................4
§ 2 Ziele des Studiums ..............................................................................4
§ 3 Akademischer Grad.............................................................................5
§ 4 Zugangsvoraussetzungen....................................................................5
§ 5 Berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer................................6
§ 6 Studienbeginn......................................................................................7
§ 7 Regelstudienzeit und Studienumfang ..................................................7
§ 8 Erwerb von Kompetenzen....................................................................7
§ 9 Module...............................................................................................10
§ 10 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen und Meldung
zu Prüfungen .....................................................................................10
§ 11 Praxissemester .................................................................................11
§ 12 Profilbildung.......................................................................................11
§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen ....12
§ 14 Prüfungsausschuss............................................................................13
§ 15 Prüfende und Beisitzende..................................................................14
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 16 Art und Umfang der Masterprüfung....................................................15
§ 17 Zulassung und Zulassungsverfahren.................................................15
§ 18 Prüfungsleistungen............................................................................15
§ 19 Formen der Leistungserbringung.......................................................16
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen....................................................17
§ 21 Masterarbeit.......................................................................................18
§ 22 Annahme und Bewertung der Masterarbeit .......................................19
§ 23 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit ..........................................20
§ 24 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten.......................20
§ 25 Wiederholung von Prüfungsleistungen ..............................................21
§ 26 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß,
Schutzvorschriften .............................................................................21
§ 27 Abschlusszeugnis, Bescheinigungen von Prüfungsleistungen
und endgültiges Nichtbestehen..........................................................23
§ 28 Masterurkunde...................................................................................24
§ 29 Diploma Supplement..........................................................................24
Teil III Schlussbestimmungen
§ 30 Ungültigkeit der Masterprüfung..........................................................24
§ 31 Aberkennung des Mastergrades........................................................25
§ 32 Einsicht in die Prüfungsakten.............................................................25
§ 33 Inkrafttreten und Veröffentlichung......................................................25
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Teil I
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Studiengang Lehramt an Berufskollegs in der Variante gem. § 5 Abs. 1 Nr.
1 Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 umfasst das bil-
dungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium, das Studium einer
beruflichen Fachrichtung und eines Unterrichtsfaches oder zweier Unterrichts-
fächer oder zweier beruflicher Fachrichtungen und ein Praxissemester, das sys-
tematisch mit theoriebezogenen Studien verknüpft ist. Das Studium von berufli-
chen Fachrichtungen und Unterrichtsfächern beinhaltet jeweils fachwissen-
schaftliche und fachdidaktische Studien.
(2) Für das Lehramt an Berufskollegs ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit
von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachprakti-
schen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachprak-
tische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika erbracht werden.
Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen
(vgl. § 5 LZV).
(3) Mit dem erfolgreichen Absolvieren der für das Lehramt an Berufskollegs zu er-
bringenden beiden Hochschulabschlüsse sind gemäß § 9 und 10 Gesetz über
die Ausbildung der Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrer-
ausbildungsgesetz – LABG) die die in der Hochschule zu erbringenden fachli-
chen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das
Lehramt an Berufskollegs erfüllt. Der in dieser Ordnung geregelte Masterstu-
diengang stellt den zweiten der zu absolvierenden Hochschulabschlüsse dar.
§ 2
Ziele des Studiums
(1) Das Masterstudium bereitet gezielt auf das Lehramt an Berufskollegs vor.
(2) An der Universität Paderborn orientiert sich die Lehrerausbildung an einem
Leitbild von Schule, in dem diese als Ort des Lernens und zugleich als Erfah-
rungs- und Entwicklungsraum verstanden wird. Für die angehenden Lehrerin-
nen und Lehrer resultieren aus diesem Leitbild die folgenden Aufgaben: Unter-
richten – im Sinne von Anregen, Unterstützen und Beurteilen von Lernprozes-
sen –, Erziehen und Beraten sowie Mitwirken an der Schulentwicklung.
(3) In der Master-Phase sollen die Studierenden
ihre Kenntnisse der wissenschaftlichen Grundlagen für die Wahrnehmung
von Unterrichts-, Erziehungs- und Schulentwicklungsaufgaben vertiefen,
eine forschende Grundhaltung einnehmen,
weitere praktische Erfahrungen im Hinblick auf berufliche Aufgaben sam-
meln und
Persönlichkeitseigenschaften, die für den Lehrerberuf wichtig sind, weiter-
entwickeln.
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(4) Das Studium strebt die Vertiefung beruflicher Kompetenzen für Unterricht und
Erziehung, Beurteilung und Diagnose sowie Evaluation und Qualitätssicherung
an. Es vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Fach-
wissen und deren Anwendung, die Auswahl und Beurteilung von wissenschaft-
lichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder
sowie die Förderung der Lernkompetenzen der Schülerinnen und Schüler.
(5) Im Sinne einer Internationalisierung von Schule und Lehrerausbildung wird eine
Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen er-
möglicht. Ziel ist es, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, einzelne Stu-
dienanteile im Ausland zu absolvieren und ihnen damit die Chance einer späte-
ren Berufstätigkeit im Ausland zu eröffnen. Nähere Regelungen ergeben sich
aus § 13 Abs. 2.
§ 3
Akademischer Grad
Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht das Zentrum für Bildungsforschung und
Lehrerbildung (PLAZ) der Universität Paderborn gemeinsam mit den Fakultäten, de-
nen die gewählte berufliche Fachrichtung und das Unterrichtsfach bzw. die beiden
Unterrichtsfächer bzw. die beiden beruflichen Fachrichtungen zugehörig sind, den
akademischen Grad „Master of Education“ (M.Ed.).
§ 4
Zugangsvoraussetzungen
(1) In den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs in der Variante gem. § 5
Abs. 1 Nr. 1 Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 kann nur
eingeschrieben werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebun-
dene) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen
Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Voraussetzung
für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt,
2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Bachelor-Studiengang
Lehramt an Berufskollegs der Universität Paderborn mit derselben für den
Masterstudiengang gewählten Kombination aus beruflicher Fachrichtung
und Unterrichtsfach bzw. den gewählten Unterrichtsfächern bzw. den ge-
wählten beruflichen Fachrichtungen oder in einem gleichwertigen oder in
einem vergleichbaren oder einschlägigen Studiengang besitzt.
3. die Kenntnis zweier Fremdsprachen nachweist, in der Regel durch die
Hochschulzugangsberechtigung. Wer eine andere Sprache als Deutsch als
Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher
Sprache erworben hat, hat lediglich Kenntnisse in einer weiteren Sprache
nachzuweisen. Weitergehende Regelungen können sich aus den jeweiligen
besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufs-
pädagogische Studium und das Studium der beruflichen Fachrichtung/der
Unterrichtsfächer ergeben.
(2) Die Feststellung über die Gleichwertigkeit, Vergleichbarkeit oder Einschlägigkeit
trifft der Prüfungsausschuss. Er legt für Absolventinnen und Absolventen ein-
-6-
schlägiger Studiengänge im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandida-
ten fest, welche zusätzlichen Prüfungsleistungen als weitere Voraussetzung für
die Zulassung erbracht werden müssen.
(3) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn
1. die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Prüfung in dem Masterstudiengang
Lehramt an Berufskollegs oder in dem Staatsexamensstudiengang Lehramt
an Berufskollegs oder in einem entsprechenden Studiengang mit anderer
Bezeichnung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
endgültig nicht bestanden hat oder
2. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule
in einer vergleichbaren Prüfung im Masterstudiengang Lehramt an Berufs-
kollegs oder in einem entsprechenden Studiengang mit anderer Bezeich-
nung befindet oder
3. der Prüfungsanspruch verloren gegangen ist.
§ 5
Berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer
Für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs in der Variante gem. § 5 Abs.
1 Nr. 1 Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 können über das bil-
dungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium hinaus eine berufliche
Fachrichtung und ein Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächer oder zwei berufli-
che Fachrichtungen gewählt und kombiniert werden, sofern es keine Einschränkun-
gen der freien Kombination durch Regelungen des Landes oder der Universität gibt.
Als berufliche Fachrichtungen sind zugelassen:
Elektrotechnik
Maschinenbautechnik
Wirtschaftswissenschaft
Als Unterrichtsfächer sind zugelassen:
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Informatik1
Kunst
Mathematik
Pädagogik
Physik
Evangelische Religionslehre
Katholische Religionslehre
Spanisch
Sport
-7-
§ 6
Studienbeginn
Fachspezifische Regelungen und Empfehlungen zum Studienbeginn können den
jeweiligen besonderen Bestimmungen für das Studium der Lernbereiche und Unter-
richtsfächer entnommen werden.
§ 7
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Lehramt Berufskollegs beträgt
einschließlich des Abschlusses der Prüfungen vier Semester. Dies entspricht
einem Gesamtarbeitsaufwand (Workload) von 3.600 Stunden. Insgesamt sind
120 Leistungspunkte zu erwerben.
(2) Das Masterstudium umfasst Studien- und Prüfungsleistungen in einem Ge-
samtumfang von 120 Leistungspunkten. Ein Leistungspunkt, im Folgenden kurz
LP, entspricht einem ECTS-Punkt gemäß dem European Credit Transfer Sy-
stem. Ein LP entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden.
(3) Von den 120 LP des Master-Studiums entfallen
27 LP auf das Studium einer beruflichen Fachrichtung/ eines Unterrichtsfa-
ches, davon sind mindestens 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen,
27 LP auf das Studium eines (weiteren) Unterrichtsfaches/ einer (weiteren)
beruflichen Fachrichtung, davon sind mindestens 9 LP fachdidaktische Stu-
dien nachzuweisen,
23 LP auf das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium,
25 LP auf das Praxissemester, davon 13 LP auf Aktivitäten im Bereich des
Lernorts Schule und 12 LP auf Lehrveranstaltungen und Workshops, die auf
die Praxisphase bezogen sind,
18 LP auf die Masterarbeit bzw. 15 LP auf die Masterarbeit und 3 LP auf de-
ren Verteidigung.
Näheres regeln die besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftli-
che und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen
Fachrichtungen und Unterrichtsfächer.
(4) Fachspezifische Studienverlaufspläne befinden sich in der Anlage der besonde-
ren Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische
Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen und der Unter-
richtsfächer.
§ 8
Erwerb von Kompetenzen
(1) In den fachwissenschaftlichen Studien erwerben die Studierenden anschlussfä-
hige detaillierte Kompetenzen für ihr zukünftiges Tätigkeitsfeld als Lehrkraft. Die
Absolventinnen und Absolventen
greifen auf ihre grundlegenden Fachkompetenzen zurück und bauen sie
strategisch in berufsbezogenen Bereichen aus;
-8-
reflektieren die Struktur ihrer Fächer und kennen grundlegende Fragestel-
lungen ihrer Fächer sowie aktuelle Diskussionslinien;
sind in der Lage, künftige fachliche Entwicklungen einzuschätzen und verfü-
gen über Mittel zur Bewältigung von künftig notwendigen Anpassungen der
Fachkompetenz;
reflektieren das Fach und ihre eigenes pädagogisches Handeln anhand ü-
bergeordneter methodischer, wissenschaftstheoretischer und ideenge-
schichtlicher Kriterien
sie erschließen sich aufgrund ihres Einblicks in andere Disziplinen weitere
Fachkompetenzen und entwickeln fächerübergreifende Perspektiven;
reflektieren fachspezifische Erkenntnis- und Arbeitsmethoden sowie ent-
sprechende Instrumente ihrer Fächer.
(2) Im bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Studium erwerben die
Studierenden Kompetenzen zukünftiger Lehrkräfte mit Blick auf die besonderen
Anforderungen berufsbildender Schulen. Für das Lehramt an Berufskollegs wird
die intensive Reflexion von Bildung und Kompetenzentwicklung im Kontext von
Technik, Wirtschaft und Arbeit fokussiert. Dabei erwerben die Studierenden ver-
tiefende Kompetenzen für eine Tätigkeit im Kontext von berufsbildenden Schu-
len mit den dort auftretenden Anforderungen in den Bereichen Unterricht, Er-
ziehung und Organisation. Studierende fokussieren die Tätigkeiten von Lehre-
rinnen und Lehrern, d.h. sie
berücksichtigen betriebliche Abläufe und berufsbezogene Besonderheiten in
ihren pädagogischen und didaktischen Überlegungen;
planen und realisieren Unterricht mit Ausrichtung auf mindestens einen Be-
rufsbereich;
fördern die berufliche Handlungskompetenz von Schülerinnen und Schülern
und unterstützen selbstbestimmtes, sozial verantwortliches Lernen und Ar-
beiten;
vermitteln Werte und Normen und unterstützen selbstbestimmtes Urteilen
und Handeln von Lernenden;
diagnostizieren Lebensbedingungen, Lernvoraussetzungen und Lernpro-
zesse von Schülerinnen und Schülern und erfassen deren Leistungen auf
der Grundlage transparenter Beurteilungsmaßstäbe. Sie fördern Lernende
gezielt und beraten die Lernenden, deren Betriebe, deren Eltern sowie an-
dere Lehrende;
finden begründete Lösungsansätze für Schwierigkeiten und Konflikte in
Schule und Unterricht;
entwickeln ein angemessenes Berufsethos und engagieren sich in Fragen
der Fort- und Weiterbildung;
verfügen über Strategien für teamorientierte berufsbezogene Bildungsgang-
arbeit und setzen diese um;
beteiligen sich an der Planung und Umsetzung schulischer Projekte und
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Vorhaben und tragen zur Schulentwicklung bei.
Das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium umfasst auch
Lehrveranstaltungen, die forschungsmethodische Verfahren fokussieren, um
eine angemessene Theorie und Praxisreflexion leisten zu können. Die oben
aufgeführten Kompetenzen werden sowohl im Rahmen von Lehrveranstaltun-
gen als auch im Praxissemester erworben. Das Praxissemester dient vor allem
der Reflexion und Bearbeitung der Erfahrungen unter Berücksichtigung fachli-
cher und berufspädagogischer Aufgaben- und Fragestellungen.
(3) Den fachdidaktischen Studien kommt eine Integrationsfunktion bezogen auf die
fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Studien zu. In ihnen
erwerben die Studierenden anschlussfähige fachdidaktische Kompetenzen für
ihre zukünftige Lehrtätigkeit. Absolventinnen und –absolventen
sind sich der besonderen Anforderungen in berufsbildenden Tätigkeitsfel-
dern bewusst;
haben ein solides und strukturiertes Wissen über fach- und berufsfeldbezo-
gene didaktische Positionen und Strukturierungsansätze und können fach-
wissenschaftliche Inhalte auf ihre Bildungswirksamkeit und Kompetenzent-
wicklungspotentiale prüfen und unter didaktischen Aspekten analysieren;
kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer, lernpsychologischer und
sozialwissenschaftlicher Forschung über das Lernen in Fächern und verfü-
gen über eine forschende Grundhaltung;
sind in der Lage fach-, berufs- und anforderungsgerechte Leistungsbeurtei-
lungen durchzuführen;
haben fundierte Kenntnisse über Merkmale von Schülerinnen und Schülern,
die den Lernerfolg fördern oder hemmen können (Diagnose) und wissen,
wie daraus unterrichtliche Lernumgebungen differenziert zu gestalten sind
(Förderung).
(4) Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs verfügen über fol-
gende übergreifende Kompetenzen:
Kompetenzen in der Nutzung und Beurteilung im berufsspezifischen und
pädagogischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
sowie im Bereich pädagogischer Medienkompetenz;
Berufsübergreifende Grundkompetenzen zur Bildungsgang- und Berufsfeld-
didaktik sowie zur reflektierten didaktischen Einbindung von Lebenswelt-
und Arbeitsweltbezügen sowie betrieblicher Prozess- und Aufgabenorientie-
rung in den Unterricht;
Grundkompetenzen in berufsbezogenen Kommunikationsstrategien und in
der Anwendung adäquater Kommunikationsformen
Grundkompetenzen im Bereich zielgruppenadäquater Planung, Gestaltung,
Durchführung und Bewertung von Präsentationen und Beratungs-
gesprächen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Präsentations-
techniken, Beurteilungsformen, Gesprächsführungstechniken und Bera-
tungskonzepten;
-10-
Grundkompetenzen in Gestaltung, Organisation und Analyse von Prozessen
und Verfahren der Qualitätssicherung sowie in betrieblicher Organisations-
gestaltung und -analyse.
§ 9
Module
(1) Das Studium im Masterstudiengang ist modularisiert. Module setzen sich in der
Regel aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen, die thematisch aufeinan-
der abgestimmt sind. Die Module haben einen Umfang von in der Regel 6 bis
15 LP und sind in der Regel so angelegt, dass sie innerhalb von ein bis zwei
Semestern abgeschlossen werden können. In Bereichen, in denen das Stu-
dienvolumen insgesamt gering ist, können Module auch einen geringeren Um-
fang aufweisen oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.
(2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die
Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt
werden. Näheres regeln die besonderen Bestimmungen für das bildungswis-
senschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für der beruflichen
Fachrichtungen und Unterrichtsfächer.
(3) Ein Modul wird durch das Bestehen der Modulabschlussprüfung und/oder das
Bestehen von Studienleistungen in den Lehrveranstaltungen des Moduls
und/oder die aktive und qualifizierte Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des
Moduls abgeschlossen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das
bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der beruflichen Fachrich-
tungen und Unterrichtsfächer. Für den erfolgreichen Abschluss des Moduls
werden die im Curriculum und der Modulbeschreibung vorgesehenen Leis-
tungspunkte vergeben.
§ 10
Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen
und Meldung zu Prüfungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend und nach dem Prinzip eines
Leistungspunktesystems erbracht.
(2) Jedes Modul des Masterstudiengangs schließt mit einer Modulabschlussprü-
fung und/oder Studienleistungen und/oder einer aktiven und qualifizierten Teil-
nahme ab. Diese Leistungen finden grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang
mit dem Modul statt.
(3) Zu jeder Prüfung ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Die besonderen Be-
stimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der
beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer können abweichend hiervon
regeln, dass die Meldung zum Modul gleichzeitig die Meldung zu der entspre-
chenden Modulabschlussprüfung ist.
-11-
§ 11
Praxissemester
(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters verfügen über die
Fähigkeit,
grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf fachwissen-
schaftlicher und fachdidaktischer Basis zu planen, durchzuführen und zu
reflektieren,
Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Dia-
gnostik und individueller Förderung anzuwenden und zu reflektieren,
den Erziehungsalltag der Schule wahrzunehmen und sich an dessen Ge-
staltung zu beteiligen,
aus den Erfahrungen der Praxis Fragestellungen an die Theorie zu entwi-
ckeln und das Studium professionsbezogen zu gestalten sowie
ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln.
(2) Um diese Ziele zu erreichen, wird die Praxisphase systematisch mit theoriebe-
zogenen Studien im Umfang von 12 LP verknüpft:
einer Veranstaltung aus der Bildungswissenschaft/Berufspädagogik (3 LP),
je einer Veranstaltung aus den Fachdidaktiken der beruflichen Fachrich-
tung sowie des Unterrichtsfaches bzw. der beiden Unterrichtsfächer (je
3 LP),
einem praxisbezogenem Begleit-Workshop in Kooperation mit den Stu-
dienseminaren (3 LP).
(3) Die Studierenden absolvieren mindestens 390 Zeit-Stunden Ausbildungszeit in
einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform.
(4) Sie führen ein „Portfolio Praxiselemente“, in dem sie den systematischen Auf-
bau berufsfeldbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen der
Ausbildung dokumentieren. Das Praxissemester wird mit einer Prüfung und ei-
nem Bilanz- und Perspektivgespräch abgeschlossen.
§ 12
Profilbildung
(1) Die Universität Paderborn bietet standortspezifische, berufsfeldbezogene Profi-
le an, die von den Studierenden auf freiwilliger Basis studiert werden können.
(2) Ein Profil ermöglicht den Erwerb spezifischer fächerverbindender Kompetenzen
und umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 15 LP aus dem
Studium der beruflichen Fachrichtungen/der Unterrichtsfächer, dem bildungs-
wissenschaftlichen und berufspädagogischen Studium, den Praxisphasen so-
wie ggf. aus Anteilen der Bachelorarbeit.
(3) Die erworbenen Kompetenzen werden in einem Portfolio dokumentiert und zer-
tifiziert.
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§ 13
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in gleichen Studiengän-
gen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden
ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengän-
gen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. § 10 Abs. 2 Satz 2 LABG ist zu beach-
ten. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden
auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten sowie Studien- und Prü-
fungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderung denjenigen des entspre-
chenden Studiums an der Universität Paderborn im Wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten
sowie Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die
von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebillig-
ten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Gleichwertigkeit von Studienzeiten
sowie Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen wird
ferner angenommen, wenn diese im Rahmen eines Austauschprogramms ab-
solviert werden, an welchem das jeweilige Fach teilnimmt. Dies gilt für alle Mo-
bilitätsprogramme, für welche es Vereinbarungen seitens der Fakultät gibt, au-
ßerdem für Universitätspartnerschaften und für zentral koordinierte Mobilitäts-
programme. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentral-
stelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in
Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fern-
studieneinheiten gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Auf Antrag können nachgewiesene berufliche Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2
Lehramtszugangsverordnung angerechnet werden.
(5) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Abs.
1 bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit
sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind gegebenenfalls
nach Umrechnung die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Ge-
samtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen sollen – vor-
behaltlich spezieller Abkommen zwischen Fakultäten oder Hochschulen – die
Vorgaben des ECTS der Europäischen Union zur Anwendung kommen. Sind
solche nicht vorhanden, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die An-
rechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(7) Eine Studien- bzw. Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Der
bzw. die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vor-
-13-
zulegen (insbesondere über Veranstaltungsinhalte und Prüfungsbedingungen
sowie über die Zahl der Prüfungsversuche und die Prüfungsergebnisse).
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) und die Fakultä-
ten wirken bei der Bildung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für alle
Lehramtsstudiengänge zusammen. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für
(1) die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchfüh-
rung,
die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die Durch-
führung der Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen,
die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getrof-
fene Entscheidungen,
die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Zentrumsrat und die Fakul-
tätsrate über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten,
die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich
zugewiesenen Aufgaben.
Bei fachspezifischen Entscheidungen (Anrechnungen von Studien- und Prü-
fungsleistungen, Zulassung zum Studium des Unterrichtsfaches, etc.) holt der
Prüfungsausschuss die Expertise der zuständigen Fachvertreterinnen bzw.
Fachvertreter ein, die von den jeweiligen Fakultätsräten benannt sind.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prü-
fungsordnung und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss
kann die Erledigung von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung
haben, auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für
Entscheidungen über Widersprüche und Berichte an den Zentrumsrat und die
Fakultätsräte. Die bzw. der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss über
die von ihr bzw. ihm allein getroffenen Entscheidungen.
(2) Das PLAZ teilt den Fakultäten diejenigen Personen mit, die für eine Mitglied-
schaft im Prüfungsausschuss in Betracht kommen. Auf dieser Grundlage wer-
den auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der
stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der
Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern in
Fakultätsräten gewählt. Die Fakultäten sind mit je einem Mitglied aus der Grup-
pe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vertreten. Die Amtszeit der
Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und
des Mitglieds aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und
des Verwaltungsprozessrechts.
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(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsit-
zenden bzw. der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren
Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern mindestens ein weiteres stimm-
berechtigtes Mitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit ein-
facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Be-
urteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und
Beisitzenden, nur beratende Stimme.
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Die
Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prü-
fenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der
Prüfungen beizuwohnen.
§ 15
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann
die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Prüfende sind in der Re-
gel alle selbstständig Lehrenden der Veranstaltungen, in denen nach Maßgabe
des Curriculums und der Modulbeschreibungen Prüfungsleistungen erbracht
werden können. Als Beisitzerin bzw. Beisitzer kann bestellt werden, wer min-
destens die entsprechende Master-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Masterarbeit und – wenn mehre-
re Prüfende zur Auswahl stehen – für die mündlichen Prüfungen Prüfende vor-
schlagen. Prüfende für die Masterarbeit sollten in der Regel Hochschullehrerin-
nen bzw. Hochschullehrer, Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren oder
Habilitierte sein. Die Vorschläge sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung fin-
den. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(4) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens aber zwei
Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden. Die
Bekanntmachung durch Aushang oder Internet ist ausreichend.
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Teil II
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 16
Art und Umfang der Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die in den Modulen des bil-
dungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Studiums, der studierten berufli-
chen Fachrichtung und des Unterrichtsfaches bzw. der beiden studierten Unterrichts-
fächer bzw. der beiden beruflichen Fachrichtungen und des Praxissemesters zu er-
bringen sind, sowie aus der Masterarbeit und ggf. deren mündlicher Verteidigung von
ca. 30 Minuten Dauer.
§ 17
Zulassung und Zulassungsverfahren
(1) Zu Prüfungen im Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs in der Variante
gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009
kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Paderborn für den Master-
studiengang Lehramt an Berufskollegs in der Variante gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1
Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 eingeschrieben oder
gemäß § 52 Abs. 2 HG als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist.
(2) Für die Masterarbeit wird zugelassen, wer
1. im Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mindestens 60 LP erreicht
hat sowie die in den besonderen Bestimmungen vorgesehenen Vorausset-
zungen erfüllt und
2. in dem Bereich, in dem die Masterarbeit angefertigt werden soll, minde-
stens die Hälfte der für den Bereich vorgesehenen Leistungspunkte er-
bracht hat.
(3) Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an Prüfungsleistungen können in
den Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufs-
pädagogische Studium und das Studium der beruflichen Fachrichtungen und
Unterrichtsfächer geregelt werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 14 des-
sen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.
(5) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind.
(6) Hochschul- und Studiengangswechsler bzw. -wechslerinnen, die in einem Mas-
terstudiengang Lehramt an Berufskollegs in einem Fach eine Prüfungsleistung,
die für den Studiengang zu erbringen ist, nicht bestanden haben, können gem.
§ 25 nur zu den entsprechenden Wiederholungsprüfungen zugelassen werden.
§ 18
Prüfungsleistungen
(1) In den Modulen des Masterstudienganges werden Prüfungsleistungen nach
Maßgabe der besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche
und berufspädagogische Studium sowie das Studium der beruflichen Fachrich-
-16-
tungen und Unterrichtsfächer erbracht, durch das Leistungspunktesystem ge-
wichtet und bewertet. Die Noten aller Prüfungsleistungen gehen in die Ab-
schlussnote der Masterprüfung ein.
(2) Sofern in den Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche
Studium und das Studium der beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer
Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen
enthalten sind, setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Prüfenden
fest, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies wird zu Semester-
beginn von dem jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten bekannt gege-
ben. Die Prüfungsleistungen beziehen sich jeweils auf die Inhalte der dem Mo-
dul zugehörigen Lehrveranstaltungen.
(3) Die Studierenden haben die Prüfungsleistungen in der Regel im zeitlichen Zu-
sammenhang mit dem darauf bezogenen Modul zu erbringen.
§ 19
Formen der Leistungserbringung
Prüfungsleistungen können in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, schriftli-
chen Hausarbeiten oder in anderen Formen erbracht werden. Näheres regeln die
besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogi-
sche Studium und das Studium der beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfä-
cher.
1. Klausuren:
In den Klausuren sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenz-
ter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Thema mit den geläufigen Me-
thoden des Faches bearbeiten können.
Die Dauer einer Klausur kann den jeweiligen besonderen Bestimmungen
für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie
für das Studium der beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer bzw.
den Modulhandbüchern entnommen werden.
Jede Klausur wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet. Die zwei-
te und damit letzte Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüfenden bewer-
tet. Die Bewertung der Klausuren ist den Studierenden in der Regel spätes-
tens nach sechs Wochen mitzuteilen.
2. Mündliche Prüfungen:
In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nach-
weisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes er-
kennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
vermag.
Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder einer bzw. einem
Prüfenden in Gegenwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden als
Einzelprüfungen abgelegt. Die zweite und damit letzte Wieder-
holungsprüfung wird vor zwei Prüfenden abgelegt. Vor der Festsetzung der
Note hört die bzw. der Prüfende die Beisitzende bzw. den Beisitzenden in
Abwesenheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
-17-
Die Dauer der mündlichen Prüfung kann den jeweiligen besonderen Be-
stimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische
Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen und der Un-
terrichtsfächer bzw. den Modulhandbüchern entnommen werden.
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem
Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prü-
fung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnis-
se als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat
nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
3. Schriftliche Hausarbeiten:
Schriftliche Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von Referaten oder
selbstständige Arbeiten über ein ausgewähltes Thema im thematischen Umfeld
des Seminars. Das Thema wird mit der bzw. dem Lehrenden abgesprochen.
4. Andere Formen der Leistungserbringung:
Andere Formen der Leistungserbringung sind: Protokolle, Hausaufgaben, Se-
minarpapiere, Projekt- oder Praxisarbeiten, Kolloquien, fachpraktische Prüfun-
gen u.a. Die Leistungserbringung muss im Rahmen des Arbeitsaufwandes
möglich sein, der durch die zugeordneten Leistungspunkte festgelegt ist.
§ 20
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prü-
fenden festgelegt. Für die Bewertung der einzelnen Studien- und Prüfungslei-
stungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;
2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen ge-
nügt;
4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforde-
rungen genügt;
5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor-
derungen nicht mehr genügt;
(2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder
Anheben der einzelnen Note um 0.3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischen-
noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird die Note
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet und nach der ersten
Dezimalstelle nach dem Komma abgeschnitten. Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
-18-
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft.
§ 21
Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Masterstudiengang abge-
schlossen wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der
Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Schule rele-
vantes fachwissenschaftliches, fachdidaktisches oder erziehungswissen-
schaftliches Thema bzw. Problem aus einem Unterrichtsfach/ einer beruflichen
Fachrichtung ihres bzw. seines Studiengangs oder den Bildungswissenschaften
oder der Berufspädagogik mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu
bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann
wahlweise entweder in einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, in den Bil-
dungswissenschaften oder der Berufspädagogik verfasst werden. Sie soll einen
Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. Über Ausnahmen von die-
ser Regel entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem
für die Betreuung verantwortlichen Prüfenden.
(2) Die Masterarbeit wird von einer bzw. einem vom Prüfungsausschuss bestellten
Prüfenden gestellt und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin bzw. des
Themenstellers sowie für die Themenstellung hat die Kandidatin bzw. der Kan-
didat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.
(3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür,
dass die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterar-
beit erhält. Der Zeitpunkt der Vergabe ist beim zentralen Prüfungssekretariat
aktenkundig zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt vier Monate. Thema, Aufga-
benstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass der dafür vor-
gesehene Workload im Umfang von 15 LP in Fällen, in denen eine mündliche
Verteidigung von 3 LP vorgesehen ist, bzw. 18 LP in Fällen, in denen keine
mündliche Verteidigung vorgesehen ist, eingehalten werden kann. Das Thema
kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbei-
tungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsaus-
schuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier
Wochen verlängern, wenn die bzw. der nach Abs. 2 zuständige Betreuende
dieses befürwortet.
(5) Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf Antrag der Kandida-
tin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Masterarbeit um insgesamt
höchstens zwei Wochen verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztli-
chen Attestes erforderlich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgrün-
de an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die
Verlängerung entspricht der Krankheitszeit; sie zieht keine Verlängerung der
Regelstudienzeit nach sich. Überschreitet die Dauer der Erkrankungen zwei
Wochen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein neues Thema ge-
-19-
stellt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe nicht an, wird dies
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
(6) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst, sofern nicht
in den besonderen Bestimmungen eine andere Regelung getroffen wird. Sie
kann auf Antrag in einer anderen Sprache abgefasst werden. Die Entscheidung
darüber wird gegebenenfalls mit der Themenstellung durch den Prüfungsaus-
schuss getroffen. Die Arbeit hat inhaltlich und formal den fachlichen Richtlinien
zu genügen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quel-
len- und Literaturverzeichnis enthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Wer-
ken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall
unter Angabe der Quellen der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Kan-
didatin bzw. der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu,
dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die an-
gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
Die Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche Darstel-
lungen usw. abzugeben. Auf § 63 Abs. 5 HG wird hingewiesen.
(7) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere abge-
schlossene Prüfung angefertigt worden sein.
§ 22
Annahme und Bewertung der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim zentralen Prüfungssekretariat in zweifa-
cher Ausfertigung (maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) einzureichen.
Der Abgabezeitpunkt ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu
machen. Bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Ein-
lieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht
fristgerecht vorgelegt, gilt sie als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet.
(2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu
den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer das Thema gestellt hat. Die bzw.
der zweite Prüfende wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses bestimmt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht.
Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch. Die einzelne Bewertung ist ent-
sprechend § 20 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note für
die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß
§ 20 Abs. 3 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt und die No-
ten der Einzelbewertungen jeweils mindestens „ausreichend“ sind. Beträgt die
Differenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung „mangelhaft“, die andere a-
ber mindestens „ausreichend“, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin
bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall
wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet.
Die Arbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet wer-
den, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind.
(3) Das Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll acht Wochen nicht über-
schreiten.
(4) Die Bewertung ist den Studierenden jeweils spätestens zehn Wochen nach Ab-
gabe mitzuteilen.
-20-
§ 23
Mündliche Verteidigung der Masterarbeit
(1) Wird die Masterarbeit nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit minde-
stens ausreichender Leistung angenommen, so wird in den Fächern, die dies in
den besonderen Bestimmungen vorsehen, eine mündliche Verteidigung der
Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung sollte in der Regel nicht später als
6 Wochen nach Abschluss des Bewertungsverfahrens stattfinden. Auf die Ver-
teidigung entfallen 3 LP. Die Note der mündlichen Verteidigung geht im Ver-
hältnis 1:5 in die Note der Masterarbeit ein.
(2) Bei der mündlichen Verteidigung der Masterarbeit soll die Kandidatin bzw. der
Kandidat diese in ihren thematischen Schwerpunkten und Ergebnissen kurz
vorstellen und erläutern. Den Prüfenden ist Gelegenheit zur Nachfrage zu ge-
ben.
(3) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit wird von zwei Prüfenden abge-
nommen, die in der Regel mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern der Master-
arbeit identisch sind.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(5) Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfung able-
gen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende
zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zu-
lassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungser-
gebnisses.
§ 24
Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulabschlussprüfungen, das
Praxissemester und die Masterarbeit sowie, falls vorgesehen, ihre mündliche
Verteidigung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind.
(2) Die Gesamtnote wird gebildet, indem alle Modulnoten und die Note der Ma-
sterarbeit nach Leistungspunkten gewichtet werden und daraus das arithmeti-
sche Mittel gebildet wird. Bei der Berechnung des Ergebnisses werden zwei
Nachkommastellen gebildet. Werte der zweiten Dezimalstelle größer als fünf
werden aufgerundet.
Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über von 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft
(3) Es werden neben einer Gesamtnote Noten für die beruflichen Fachrichtun-
gen/die Unterrichtsfächer, das bildungswissenschaftliche und berufspädagogi-
-21-
sche Studium, die Masterarbeit sowie – falls in den besonderen Bestimmungen
des Faches vorgesehen – die fachpraktischen Prüfungen gebildet. Näheres re-
geln die besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und be-
rufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtun-
gen und Unterrichtsfächer.
§ 25
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann wiederholt werden. Im Fal-
le einer Prüfungswiederholung können dabei je nach Lehrangebot noch einmal
dieselben oder aber andere für die entsprechende Modulabschlussprüfung zu-
gelassene Lehrveranstaltungen gewählt werden. Eine Lehrveranstaltung darf
innerhalb des Masterstudiengangs Lehramt an Berufskollegs nicht mehrfach
eingebracht werden, d.h. sie darf nicht gleichzeitig verschiedenen Modulab-
schlussprüfungen zugeordnet werden.
(2) Eine bestandene Modulabschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann zweimal wiederholt wer-
den. Die zweite Wiederholung einer Prüfung in Klausurform kann auf Wunsch
der Kandidatin bzw. des Kandidaten als mündliche Ersatzprüfung durchgeführt
werden, wenn die Besonderen Bestimmungen dies vorsehen. § 19 Ziffer 2 gilt
entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausreichend“ (4,0)
oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. Ein Modul ist endgültig nicht
bestanden, wenn die Modulabschlussprüfung nicht mehr wiederholt werden
kann.
(4) Die Masterarbeit kann bei „mangelhafter“ Leistung einmal wiederholt werden.
Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Bei der Wiederholung der Masterarbeit ist
eine Rückgabe des Themas in der in § 21 Abs. 4 genannten Frist jedoch nur
zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Ge-
brauch gemacht wurde.
(5) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit kann einmal wiederholt werden,
wenn sie mit „mangelhaft“ bewertet wird. Ist die mündliche Verteidigung endgül-
tig nicht bestanden, gilt die Masterarbeit ebenfalls als nicht bestanden.
(6) Die Masterarbeit und deren mündliche Verteidigung werden in der Regel im
direkt anschließenden Fachsemester wiederholt. Über begründete Ausnahmen
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(7) Wird die mündliche Verteidigung der Masterarbeit nicht bestanden, so setzt der
Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den
Termin für die Wiederholung fest. Diese soll im Verlauf der folgenden acht Wo-
chen erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsaus-
schuss.
§ 26
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
und Schutzvorschriften
(1) Eine Abmeldung von Klausuren oder mündlichen Prüfungen kann bis spätes-
tens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen
-22-
vorgenommen werden. Das Verfahren zur Abmeldung wird vom Prüfungsaus-
schuss bekannt gegeben. Bei anderen Prüfungsformen werden die Abmelde-
fristen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem Prüfenden
festgelegt und mit der Festlegung der Prüfungsbedingungen bekannt gegeben.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet, wenn die Kandi-
datin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht er-
scheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zu-
rücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb
der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(3) In begründeten Fällen ist ein Rücktritt von der Prüfung innerhalb der Woche vor
dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn möglich. Die für den
Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unver-
züglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandi-
datin bzw. des Kandidaten ist ein spätestens vom Tag der Prüfung datiertes
ärztliches Attest vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der Prüfungsun-
fähigkeit enthält oder das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für
die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt. Eine Bestätigung durch den
Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert werden. In begründeten
Fällen kann ein Attest eines Amtsarztes verlangt werden. Erkennt der Prü-
fungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies
schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vor-
liegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten schriftlich mitgeteilt.(4) Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat
oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein
nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung
als mit „mangelhaft“ bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Auf-
sichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gem. Satz 1 bzw. die
Entscheidung gem. Satz 2 wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden getrof-
fen.
(5) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden
in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleis-
tung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleis-
tung als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind
aktenkundig zu machen.
(6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw.
den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungs-
handlungen können gem. § 63 Abs. 5 HG außerdem mit einer Geldbuße von
bis zu 50.000 € geahndet werden und zur Exmatrikulation führen.
(7) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass
Entscheidungen nach Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 vom Prüfungsausschuss
überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu be-
-23-
gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entschei-
dung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Ge-
hör zu geben.
(8) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilausgleich für behinderte
Studierende und er berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten,
der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners
oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten.
(9) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Schutzbestimmungen gem. §§ 3, 4, 6 und
8 des Mutterschutzgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind
die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen
jede Frist nach dieser Prüfungsordnung oder nach den besonderen Bestim-
mungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium
oder für das Studium der beruflichen Fachrichtungen; die Dauer des Mutter-
schutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(10) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen
Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) auf
Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis späte-
stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit an-
treten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nach-
weise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie
bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu
prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeit-
nehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem
BErzGG auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu
festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüg-
lich mit. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit gemäß § 21 Abs. 4 kann nicht
durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht ver-
geben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein
neues Thema.
§ 27
Abschlusszeugnis, Bescheinigungen von Prüfungsleistungen und end-
gültiges Nichtbestehen
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Masterprüfung bestanden, erhält sie
bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis, das die Noten gemäß § 24 Abs. 3
festhält. Ferner werden die insgesamt erbrachten Leistungspunkte aufgeführt.
Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird in das Zeugnis auch die
bis zum Abschluss der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenom-
men. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleis-
tung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Prüfungsausschuss in schriftlicher
Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht be-
standen, wird ihr bzw. ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausge-
-24-
stellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen mit Leistungspunkten (LP/ECTS)
und erzielten Noten nennt und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung end-
gültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen liegt vor, wenn ein
Modul endgültig nicht bestanden ist oder die Masterarbeit nicht mehr wiederholt
werden kann (siehe § 25).
(4) Studierenden ist nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigung aus-
zustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie bei nicht bestandenen
Prüfungsleistungen die Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversu-
che enthält.
§ 28
Masterurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den bestandenen Masterabschluss wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 3 beur-
kundet.
(2) Die Masterurkunde wird vom Direktor bzw. von der Direktorin des Zentrums für
Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ), vom Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses und den Dekaninnen bzw. Dekanen der Fakultäten, denen die
gewählten beruflichen Fachrichtungen/Unterrichtsfächer zugehörig sind, unter-
zeichnet und mit dem Siegel der Universität Paderborn versehen.
§ 29
Diploma Supplement
(1) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein
Diploma Supplement ausgehändigt.
(2) Das Diploma Supplement informiert über das individuelle Profil des absolvierten
Studienganges. Das „transcript of records“ enthält die in den gewählten berufli-
chen Fachrichtungen/ Unterrichtsfächern sowie die in den Bildungswissenschaf-
ten und Berufspädagogik des Masterstudiengangs erbrachten Prüfungsleistun-
gen und deren Bewertungen nach Modulen geordnet.
Teil III
Schlussbestimmungen
§ 30
Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die-
se Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prü-
fungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungs-
leistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht
hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht be-
standen erklären.
-25-
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,
ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird die-
ser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw.
der Kandidat die Zulassung vorsätzlich unrechtmäßig erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlos-
sen.
§ 31
Aberkennung des Mastergrades
Der Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er
durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für
die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberken-
nung entscheidet das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) der
Universität Paderborn gemeinsam mit den Fakultäten, denen die gewählten berufli-
chen Fachrichtungen/Unterrichtsfächer zugehörig sind, mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
§ 32
Einsicht in die Prüfungsakten
Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird auf Antrag bis spätestens einen Monat
nach Bekanntgabe der Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre bzw.
seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfen-
den und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss
des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in an-
gemessener Frist Einsicht in die Masterarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der
Prüferinnen bzw. der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die bzw. der Vor-
sitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er
bzw. sie kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegieren.
§ 33
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.Oktober 2014 in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Pa-
derborn veröffentlicht.
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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Direktoriums und des Zentrumsrats des
Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) vom 07.September 2011,
der Fakultätsräte der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 07.September 2011, der
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 12.September 2011, der Fakultät für Na-
turwissenschaften vom 12. September 2011, der Fakultät für Maschinenbau vom
07.September 2011 sowie der Fakultät Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
vom 19. September 2011 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL)
vom 08.September 2011 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidi-
um der Universität Paderborn vom 14.September 2011.
Paderborn, den 14. März 2014 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch