amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 08.14 vom 14. märz 2014
allgemeine bestimmungen der prüfungsordnung
für den masterstudiengang
lehramt an grundschulen
an der universität paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn
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Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen
an der Universität Paderborn vom 14. März 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschu-
len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2013 (GV.NRW. S. 723), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen:
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INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich...................................................................................4
§ 2 Ziele des Studiums ..............................................................................4
§ 3 Akademischer Grad.............................................................................5
§ 4 Zugangsvoraussetzungen....................................................................5
§ 5 Lernbereiche und Unterrichtsfächer.....................................................6
§ 6 Studienbeginn......................................................................................6
§ 7 Regelstudienzeit und Studienumfang ..................................................6
§ 8 Erwerb von Kompetenzen....................................................................7
§ 9 Module.................................................................................................8
§ 10 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen und Meldung
zu Prüfungen .......................................................................................9
§ 11 Praxissemester ...................................................................................9
§ 12 Profilbildung.......................................................................................10
§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen ....10
§ 14 Prüfungsausschuss............................................................................11
§ 15 Prüfende und Beisitzende..................................................................12
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 16 Art und Umfang der Masterprüfung....................................................13
§ 17 Zulassung und Zulassungsverfahren.................................................13
§ 18 Prüfungsleistungen............................................................................14
§ 19 Formen der Leistungserbringung.......................................................14
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen....................................................15
§ 21 Masterarbeit.......................................................................................16
§ 22 Annahme und Bewertung der Masterarbeit .......................................17
§ 23 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit ..........................................18
§ 24 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten.......................18
§ 25 Wiederholung von Prüfungsleistungen ..............................................19
§ 26 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß,
Schutzvorschriften .............................................................................19
§ 27 Abschlusszeugnis, Bescheinigungen von Prüfungsleistungen
und endgültiges Nichtbestehen..........................................................21
§ 28 Masterurkunde...................................................................................22
§ 29 Diploma Supplement..........................................................................22
Teil III Schlussbestimmungen
§ 30 Ungültigkeit der Masterprüfung..........................................................22
§ 31 Aberkennung des Mastergrades........................................................23
§ 32 Einsicht in die Prüfungsakten.............................................................23
§ 33 Inkrafttreten und Veröffentlichung......................................................23
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Teil I
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Studiengang Lehramt an Grundschulen umfasst das bildungswissenschaft-
liche Studium, das Studium von drei Lernbereichen oder von zwei Lernberei-
chen und einem Unterrichtsfach sowie ein Praxissemester, das systematisch
mit theoriebezogenen Studien verknüpft ist. Das Studium eines Lernbereichs
bzw. Unterrichtsfachs beinhaltet fachwissenschaftliche und fachdidaktische
Studien.
(2) Mit dem erfolgreichen Absolvieren der für das Lehramt an Grundschulen zu er-
bringenden beiden Hochschulabschlüsse sind gemäß § 9 und 10 Gesetz über
die Ausbildung der Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsge-
setz – LABG) die in der Hochschule zu erbringenden fachlichen Voraussetzun-
gen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-
schulen erfüllt. Der in dieser Ordnung geregelte Masterstudiengang stellt den
zweiten der zu absolvierenden Hochschulabschlüsse dar.
§ 2
Ziele des Studiums
(1) Das Masterstudium bereitet gezielt auf das Lehramt an Grundschulen vor.
(2) An der Universität Paderborn orientiert sich die Lehrerausbildung an einem
Leitbild von Schule, in dem diese als Ort des Lernens und zugleich als Erfah-
rungs- und Entwicklungsraum verstanden wird. Für die angehenden Lehrer-
innen und Lehrer resultieren aus diesem Leitbild die folgenden Aufgaben: Un-
terrichten – im Sinne von Anregen, Unterstützen und Beurteilen von Lernpro-
zessen –, Erziehen und Beraten sowie Mitwirken an der Schulentwicklung.
(3) In der Master-Phase sollen die Studierenden
ihre Kenntnisse der wissenschaftlichen Grundlagen für die Wahrnehmung
von Unterrichts-, Erziehungs- und Schulentwicklungsaufgaben vertiefen,
eine forschende Grundhaltung einnehmen,
weitere praktische Erfahrungen im Hinblick auf berufliche Aufgaben sam-
meln und
Persönlichkeitseigenschaften, die für den Lehrerberuf wichtig sind, weiter-
entwickeln.
(4) Das Studium strebt die Vertiefung beruflicher Kompetenzen für Unterricht und
Erziehung, Beurteilung und Diagnose sowie Evaluation und Qualitätssicherung
an. Es vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Fach-
wissen und deren Anwendung, die Auswahl und Beurteilung von wissenschaft-
lichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder
sowie die Förderung der Lernkompetenzen der Schülerinnen und Schüler.
(5) Im Sinne einer Internationalisierung von Schule und Lehrerausbildung wird eine
Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen er-
möglicht. Ziel ist es, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, einzelne Stu-
dienanteile im Ausland zu absolvieren und ihnen damit die Chance einer späte-
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ren Berufstätigkeit im Ausland zu eröffnen. Nähere Regelungen ergeben sich
aus § 13 Abs. 2.
§ 3
Akademischer Grad
Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht das Zentrum für Bildungsforschung und
Lehrerbildung (PLAZ) der Universität Paderborn gemeinsam mit den Fakultäten, de-
nen die Lernbereiche und ggf. das gewählte Unterrichtsfach zugehörig sind, den a-
kademischen Grad „Master of Education“ (M.Ed.).
§ 4
Zugangsvoraussetzungen
(1) In den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen kann nur eingeschrieben
werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebun-
dene) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen
Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Voraussetzung
für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt,
2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Bachelor-Studiengang
Lehramt an Grundschulen der Universität Paderborn mit denselben für den
Masterstudiengang gewählten Lernbereichen bzw. Unterrichtsfächern oder
in einem gleichwertigen oder in einem vergleichbaren oder einschlägigen
Studiengang besitzt,
3. die Kenntnis zweier Fremdsprachen nachweist, in der Regel durch die
Hochschulzugangsberechtigung. Wer eine andere Sprache als Deutsch als
Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher
Sprache erworben hat, hat lediglich Kenntnisse in einer weiteren Sprache
nachzuweisen. Weitergehende Regelungen können sich aus den jeweiligen
besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium so-
wie das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer ergeben.
(2) Die Feststellung über die Gleichwertigkeit, Vergleichbarkeit oder Einschlägigkeit
trifft der Prüfungsausschuss. Er legt für Absolventinnen und Absolventen ein-
schlägiger Studiengänge im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandida-
ten fest, welche zusätzlichen Prüfungsleistungen als weitere Voraussetzung für
die Einschreibung erbracht werden müssen.
(3) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn
1. die Kandidatin bzw. der Kandidat eine Prüfung in dem Masterstudiengang
Lehramt an Grundschulen oder in dem Staatsexamensstudiengang Lehr-
amt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahr-
gangsstufen der Gesamtschulen im Studienschwerpunkt Grundschule oder
in einem entsprechenden Studiengang mit anderer Bezeichnung an einer
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestan-
den hat oder
2. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule
in einer vergleichbaren Prüfung im Masterstudiengang Lehramt an Grund-
schulen oder in einem entsprechenden Studiengang mit anderer Bezeich-
nung befindet oder
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3. der Prüfungsanspruch verloren gegangen ist.
§ 5
Lernbereiche und Unterrichtsfächer
Für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen werden über das bildungswis-
senschaftliche Studium hinaus drei Lernbereiche oder die Lernbereiche I und II und
ein Unterrichtsfach studiert.
Lernbereich I: Sprachliche Grundbildung
Lernbereich II: Mathematische Grundbildung
Lernbereich III: Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht)
Als Unterrichtsfächer sind zugelassen:
Englisch
Kunst
Musik
Religionslehre, ev.
Religionslehre, kath.
Sport
§ 6
Studienbeginn
Fachspezifische Regelungen und Empfehlungen zum Studienbeginn können den
jeweiligen besonderen Bestimmungen für das Studium der Lernbereiche und Unter-
richtsfächer entnommen werden.
§ 7
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen be-
trägt einschließlich des Abschlusses der Prüfungen vier Semester. Dies ent-
spricht einem Gesamtarbeitsaufwand (Workload) von 3.600 Stunden. Insge-
samt sind 120 Leistungspunkte zu erwerben.
(2) Das Masterstudium umfasst Studien- und Prüfungsleistungen in einem Ge-
samtumfang von 120 Leistungspunkten. Ein Leistungspunkt, im Folgenden kurz
LP, entspricht einem ECTS-Punkt gemäß dem European Credit Transfer Sys-
tem. Ein LP entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden.
(3) Von den 120 LP des Master-Studiums entfallen
18 LP auf den Lernbereich I: Sprachliche Grundbildung, davon sind minde-
stens 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen,
18 LP auf den Lernbereich II: Mathematische Grundbildung, davon sind
mindestens 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen,
18 LP auf das Studium des Lernbereichs III bzw. des Unterrichtsfachs, da-
von sind mindestens 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen,
6 LP Vertiefung in einen der Lernbereiche oder im Unterrichtsfach,
17 LP auf das bildungswissenschaftliche Studium,
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25 LP auf das Praxissemester, davon 13 LP auf Aktivitäten im Bereich des
Lernorts Schule und 12 LP auf Lehrveranstaltungen und Workshops, die auf
die Praxisphase bezogen sind,
18 LP auf die Masterarbeit bzw. 15 LP auf die Masterarbeit und 3 LP auf de-
ren Verteidigung.
Eine tabellarische Übersicht über die Verteilung von Leistungspunkten auf die
unterschiedlichen Bereiche befindet sich im Anhang.
4) Fachspezifische Studienverlaufspläne befinden sich in der Anlage der besonde-
ren Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium
der Lernbereiche und Unterrichtsfächer.
§ 8
Erwerb von Kompetenzen
(1) In den fachwissenschaftlichen Studien erwerben die Studierenden anschlussfä-
higes Fachwissen für zukünftige Lehrkräfte. Im bildungswissenschaftlichen Stu-
dium erwerben die Studierenden grundlegende Kompetenzen für die Bildungs-
und Erziehungsarbeit in der Grundschule. Den fachdidaktischen Studien kommt
eine Integrationsfunktion bezogen auf die fachwissenschaftlichen und bil-
dungswissenschaftlichen Studien zu. In ihnen erwerben die Studierenden an-
schlussfähiges fachdidaktisches Wissen für zukünftige Lehrkräfte.
(2) Die Absolventinnen und Absolventen haben
ein differenziertes professionstheoretisches Verständnis von der Bedeutung
und den Anforderungen des Berufs einer Grundschullehrerin/ eines Grund-
schullehrers und können den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grund-
schule wissenschaftlich reflektiert erläutern;
verfügen über Grundkompetenzen in didaktischen Aspekten einer reflektier-
ten Koedukation;
sind in der Lage, Möglichkeiten für einen förderlichen Umgang mit Hetero-
genität in der Grundschule bei der Gestaltung integrativer Erziehungs- und
Unterrichtsarbeit zu begründen;
haben einen differenzierten Einblick in die Entwicklung und Förderung kog-
nitiver, sozialer und emotionaler Fähigkeiten sowie der Sprachkompetenz
und der Kommunikationsfähigkeit von Kindern;
können Vorgehensweisen für pädagogisches Handeln in Unterricht und
Schule einschließlich der Nutzung geeigneter Medien vor theoretischem und
empirischem Hintergrund analysieren, entwerfen und erproben;
haben ein solides und strukturiertes Fachwissen zu grundlegenden und ins-
besondere zu grundschulspezifischen Gebieten ihrer Fächer erworben und
sind mit grundlegenden Erkenntnis- und Arbeitsmethoden ihrer Fächer ver-
traut; sie können darauf zurückgreifen und dieses Fachwissen ausbauen;
haben ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen
und Strukturierungsansätze und können für die Grundschule relevante
fachwissenschaftliche Inhalte auf ihre Bildungswirksamkeit hin und unter di-
daktischen Aspekten analysieren;
kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer, lernpsychologischer und
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sozialwissenschaftlicher Forschung über das Lernen in ihren Fächern;
sind in der Lage, fachlichen Unterricht – unter Einbeziehung fächerverbin-
dender Perspektiven – auf der Basis theoretischer Ansätze zu analysieren,
zu planen, zu erproben und zu reflektieren;
können Leistungen von Grundschülerinnen und -schülern angemessen be-
urteilen und bewerten und ihr Urteil im Hinblick auf eine kindgerechte Rück-
meldung, Beratung und Förderung nutzen;
können Ergebnisse von Leistungsvergleichen in der Grundschule und Er-
kenntnisse grundschulbezogener Schulforschung reflektiert nutzen,
kennen die Anforderungen beim Übergang in die Grundschule und auf wei-
terführende Schulen sowie Möglichkeiten der Kooperation und Verzahnung
der beteiligten Institutionen;
sind in der Lage, Bedingungen für Schulentwicklungsprozesse zu erfassen,
Schulentwicklungsprozesse zu skizzieren und Verfahren der Evaluation und
Qualitätssicherung zu beschreiben.
(3) Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs verfügen über fol-
gende übergreifende Kompetenzen:
Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kom-
munikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz;
Grundkompetenzen in didaktischen Aspekten einer reflektierten Koedukati-
on;
Grundkompetenzen in der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
Zuwanderungsgeschichte und im Zusammenhang interkultureller Bildung;
Grundkompetenzen in Organisation und Verfahren der Qualitätssicherung,
die für die Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung
erforderlich sind.
§ 9
Module
(1) Das Studium im Masterstudiengang ist modularisiert. Module setzen sich in der
Regel aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen, die thematisch aufeinan-
der abgestimmt sind. Die Module haben einen Umfang von in der Regel 6 bis
15 LP und sind in der Regel so angelegt, dass sie innerhalb von ein bis zwei
Semestern abgeschlossen werden können. In Bereichen, in denen das Stu-
dienvolumen insgesamt gering ist, können Module auch einen geringeren Um-
fang aufweisen oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.
(2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die
Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt
werden. Näheres regeln die besonderen Bestimmungen für das bildungswis-
senschaftliche Studium und das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfä-
cher.
(3) Ein Modul wird durch das Bestehen der Modulabschlussprüfung und/oder das
Bestehen von Studienleistungen in den Lehrveranstaltungen des Moduls
und/oder die aktive und qualifizierte Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des
Moduls abgeschlossen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das
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bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der Lernbereiche und Un-
terrichtsfächer. Für den erfolgreichen Abschluss des Moduls werden die im Cur-
riculum und der Modulbeschreibung vorgesehenen Leistungspunkte vergeben.
§ 10
Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen
und Meldung zu Prüfungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend und nach dem Prinzip eines
Leistungspunktesystems erbracht.
(2) Jedes Modul des Masterstudiengangs schließt mit einer Modulabschlussprü-
fung und/oder Studienleistungen und/oder einer aktiven und qualifizierten Teil-
nahme ab. Diese Leistungen finden grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang
mit dem Modul statt.
(3) Zu jeder Prüfung ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Die besonderen Be-
stimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der
Lernbereiche und Unterrichtsfächer können abweichend hiervon regeln, dass
die Meldung zum Modul gleichzeitig die Meldung zu der entsprechenden Mo-
dulabschlussprüfung ist.
§ 11
Praxissemester
(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters verfügen über die
Fähigkeit,
grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf fachwissen-
schaftlicher und fachdidaktischer Basis zu planen, durchzuführen und zu
reflektieren,
Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Dia-
gnostik und individueller Förderung anzuwenden und zu reflektieren,
den Erziehungsalltag der Schule wahrzunehmen und sich an dessen Ges-
taltung zu beteiligen,
aus den Erfahrungen der Praxis Fragestellungen an die Theorie zu entwi-
ckeln und das Studium professionsbezogen zu gestalten sowie
ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln.
(2) Um diese Ziele zu erreichen, wird die Praxisphase systematisch mit theoriebe-
zogenen Studien im Umfang von 12 LP verknüpft:
je einer Veranstaltung aus den Fachdidaktiken der Lernbereiche bzw. des
Unterrichtsfaches (je 3 LP),
einem praxisbezogenen Begleit-Workshop in Kooperation mit den Studien-
seminaren (3 LP).
(3) Die Studierenden absolvieren mindestens 390 Zeit-Stunden Ausbildungszeit in
einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform.
(4) Sie führen ein „Portfolio Praxiselemente“, in dem sie den systematischen Auf-
bau berufsfeldbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen der
Ausbildung dokumentieren. Das Praxissemester wird mit einer Prüfung und ei-
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nem Bilanz- und Perspektivgespräch abgeschlossen.
§ 12
Profilbildung
(1) Die Universität Paderborn bietet standortspezifische, berufsfeldbezogene Profi-
le an, die von den Studierenden auf freiwilliger Basis studiert werden können.
(2) Ein Profil ermöglicht den Erwerb spezifischer, fächerverbindender Kompeten-
zen und umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 15 LP aus
dem Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer, dem bildungswissen-
schaftlichen Studium und den Praxisphasen.
(3) Die im Rahmen eines Profils erworbenen Kompetenzen werden in einem Port-
folio dokumentiert und zertifiziert.
§ 13
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in gleichen Studiengän-
gen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden
ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengän-
gen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind
bei Gleichwertigkeit anzurechnen. § 10 Abs. 2 Satz 2 LABG ist zu beachten.
Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen au-
ßerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf
Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Gleichwer-
tigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleis-
tungen in Inhalt, Umfang und Anforderung denjenigen des entsprechenden
Studiums an der Universität Paderborn im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt-
bewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten sowie Stu-
dien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äqui-
valenzvereinbarungen zu beachten. Gleichwertigkeit von Studienzeiten sowie
Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen wird ferner
angenommen, wenn diese im Rahmen eines Austauschprogramms absolviert
werden, an welchem das jeweilige Fach teilnimmt. Dies gilt für alle Mobilitäts-
programme, für welche es Vereinbarungen seitens der Fakultät gibt, außerdem
für Universitätspartnerschaften und für zentral koordinierte Mobilitätsprogram-
me. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in
Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fern-
studieneinheiten gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Auf Antrag können nachgewiesene berufliche Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2
Lehramtszugangsverordnung angerechnet werden.
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(5) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Abs. 1
bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit
sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind gegebenenfalls
nach Umrechnung die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Ge-
samtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen sollen
– vorbehaltlich spezieller Abkommen zwischen Fakultäten oder Hochschulen –
die Vorgaben des ECTS der Europäischen Union zur Anwendung kommen.
Sind solche nicht vorhanden, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die
Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(7) Eine Studien- bzw. Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Der
bzw. die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vor-
zulegen (insbesondere über Veranstaltungsinhalte und Prüfungsbedingungen
sowie über die Zahl der Prüfungsversuche und die Prüfungsergebnisse).
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) und die Fakultä-
ten wirken bei der Bildung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für alle
Lehramtsstudiengänge zusammen. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für
die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die Durch-
führung der Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen,
die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getrof-
fene Entscheidungen,
die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Zentrumsrat und die Fakul-
tätsrate über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten,
die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich
zugewiesenen Aufgaben.
Bei fachspezifischen oder die Lernbereiche betreffenden Entscheidungen (An-
rechnungen von Studien- und Prüfungsleistungen, Zulassung zum Studium des
Unterrichtsfaches, etc.) holt der Prüfungsausschuss die Expertise der zuständi-
gen Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter ein, die von den jeweiligen Fakul-
tätsräten benannt sind.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prü-
fungsordnung und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss
kann die Erledigung von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung
haben, auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für
Entscheidungen über Widersprüche und Berichte an den Zentrumsrat und die
Fakultätsräte. Die bzw. der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss über
die von ihr bzw. ihm allein getroffenen Entscheidungen.
(2) Das PLAZ teilt den Fakultäten diejenigen Personen mit, die für eine Mitglied-
schaft im Prüfungsausschuss in Betracht kommen. Auf dieser Grundlage wer-
den auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der
stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der
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akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der
Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern in
Fakultätsräten gewählt. Die Fakultäten sind mit je einem Mitglied aus der Grup-
pe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vertreten. Die Amtszeit der
Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und
des Mitglieds aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und
des Verwaltungsprozessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsit-
zenden bzw. der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren
Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern mindestens ein weiteres stimm-
berechtigtes Mitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit ein-
facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Be-
urteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und
Beisitzenden, nur beratende Stimme.
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Die
Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prü-
fenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der
Prüfungen beizuwohnen.
§ 15
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann
die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Prüfende sind in der Re-
gel alle selbstständig Lehrenden der Veranstaltungen, in denen nach Maßgabe
des Curriculums und der Modulbeschreibungen Prüfungsleistungen erbracht
werden können. Als Beisitzerin bzw. Beisitzer kann bestellt werden, wer min-
destens die entsprechende Master-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Masterarbeit und – wenn mehre-
re Prüfende zur Auswahl stehen – für die mündlichen Prüfungen Prüfende vor-
schlagen. Prüfende für die Masterarbeit sollten in der Regel Hochschullehrerin-
nen bzw. Hochschullehrer, Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren oder
Habilitierte sein. Die Vorschläge sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung fin-
den. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
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(4) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens aber zwei
Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden. Die
Bekanntmachung durch Aushang oder Internet ist ausreichend.
Teil II
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 16
Art und Umfang der Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen, die in den Modulen des bil-
dungswissenschaftlichen Studiums, der studierten Lernbereiche und ggf. des Unter-
richtsfaches und des Praxissemesters erbracht wurden, sowie aus der Masterarbeit
und ggf. deren mündlicher Verteidigung von ca. 30 Minuten Dauer.
§ 17
Zulassung und Zulassungsverfahren
(1) Zu Prüfungen im Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen kann nur zuge-
lassen werden, wer an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang
Lehramt an Grundschulen eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 2 HG als
Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist.
(2) Für die Masterarbeit wird zugelassen, wer
1. im Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mindestens 60 LP er-
reicht hat sowie die in den besonderen Bestimmungen vorgesehenen Vor-
aussetzungen erfüllt und
2. in dem Bereich, in dem die Masterarbeit angefertigt werden soll, minde-
stens die Hälfte der für den Bereich vorgesehenen Leistungspunkte er-
bracht hat.
(3) Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an Prüfungsleistungen können in
den Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und
das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer geregelt werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 14 des-
sen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.
(5) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind.
(6) Hochschul- und Studiengangwechsler bzw. -wechslerinnen, die in einem Mas-
terstudiengang Lehramt an Grundschulen in einem Fach eine Prüfungsleistung,
die für den Studiengang zu erbringen ist, nicht bestanden haben, können ge-
mäß § 25 nur zu den entsprechenden Wiederholungsprüfungen zugelassen
werden.
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§ 18
Prüfungsleistungen
(1) In den Modulen des Masterstudienganges werden Prüfungsleistungen nach
Maßgabe der besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche
Studium und das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer erbracht,
durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet. Die Noten aller Prü-
fungsleistungen gehen in die Abschlussnote der Masterprüfung ein.
(2) Sofern in den Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche
Studium und das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer Rahmenvor-
gaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind,
setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Prüfenden fest, wie die
Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies wird zu Semesterbeginn von
dem jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten bekannt gegeben. Die Prü-
fungsleistungen beziehen sich jeweils auf die Inhalte der zugehörigen Lehrver-
anstaltungen.
(3) Die Studierenden haben die Prüfungsleistungen in der Regel im zeitlichen Zu-
sammenhang der darauf bezogenen Veranstaltung bzw. dem darauf bezoge-
nen Modul zu erbringen.
§ 19
Formen der Leistungserbringung
Prüfungsleistungen können in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, schriftli-
chen Hausarbeiten oder in anderen Formen erbracht werden. Näheres regeln die
besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Stu-
dium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer.
1. Klausuren:
In den Klausuren sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenz-
ter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Thema mit den geläufigen Me-
thoden des Faches bearbeiten können.
Die Dauer einer Klausur kann den jeweiligen besonderen Bestimmungen
für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der Lernberei-
che und Unterrichtsfächer bzw. den Modulhandbüchern entnommen wer-
den.
Jede Klausur wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet. Die zwei-
te und damit letzte Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüfenden bewer-
tet. Die Bewertung der Klausuren ist den Studierenden in der Regel spätes-
tens nach sechs Wochen mitzuteilen.
2. Mündliche Prüfungen:
In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nach-
weisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes er-
kennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
vermag.
Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder einer bzw. einem
Prüfenden in Gegenwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden als
Einzelprüfungen abgelegt. Die zweite und damit letzte Wiederholungsprü-
fung wird vor zwei Prüfenden abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört
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die bzw. der Prüfende die Beisitzende bzw. den Beisitzenden in Abwesen-
heit der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
Die Dauer der mündlichen Prüfung kann den jeweiligen besonderen Be-
stimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium
der Lernbereiche und Unterrichtsfächer bzw. den Modulhandbüchern ent-
nommen werden.
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem
Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prü-
fung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnis-
se als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat
nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
3. Schriftliche Hausarbeiten:
Schriftliche Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von Referaten oder
selbstständige Arbeiten über ein ausgewähltes Thema im thematischen Umfeld
des Seminars. Das Thema wird mit der bzw. dem Lehrenden abgesprochen.
4. Andere Formen der Leistungserbringung:
Andere Formen der Leistungserbringung sind: Protokolle, Hausaufgaben, Se-
minarpapiere, Projekt- oder Praxisarbeiten, Kolloquien, fachpraktische Prüfun-
gen u.a. Die Leistungserbringung muss im Rahmen des Arbeitsaufwandes
möglich sein, der durch die zugeordneten Leistungspunkte festgelegt ist.
§ 20
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prü-
fenden festgelegt. Für die Bewertung der einzelnen Studien- und Prüfungsleis-
tungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;
2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen ge-
nügt;
4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforde-
rungen genügt;
5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor-
derungen nicht mehr genügt;
(2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder
Anheben der einzelnen Note um 0.3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischen-
noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird die Note
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet und nach der ersten
-16-
Dezimalstelle nach dem Komma abgeschnitten. Die Note lautet bei einem
Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft.
§ 21
Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Masterstudiengang abge-
schlossen wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der
Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Schule rele-
vantes fachwissenschaftliches, fachdidaktisches oder erziehungswissenschaft-
liches Thema bzw. Problem aus einem Lernbereich oder Unterrichtsfach ihres
bzw. seines Studiengangs oder den Bildungswissenschaften mit wissenschaftli-
chen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht
darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise entweder in einer Fachwissen-
schaft, einer Fachdidaktik oder den Bildungswissenschaften verfasst werden.
Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. Über Aus-
nahmen von dieser Regel entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen
mit der bzw. dem für die Betreuung verantwortlichen Prüfenden.
(2) Die Masterarbeit wird von einer bzw. einem vom Prüfungsausschuss bestellten
Prüfenden gestellt und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin bzw. des
Themenstellers sowie für die Themenstellung hat die Kandidatin bzw. der Kan-
didat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.
(3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür,
dass die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterar-
beit erhält. Der Zeitpunkt der Vergabe ist beim zentralen Prüfungssekretariat
aktenkundig zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt vier Monate. Thema, Aufga-
benstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass der dafür vor-
gesehene Workload im Umfang von 15 LP in Fällen, in denen eine mündliche
Verteidigung von 3 LP vorgesehen ist, bzw. 18 LP in Fällen, in denen keine
mündliche Verteidigung vorgesehen ist, eingehalten werden kann. Das Thema
kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbei-
tungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsaus-
schuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier
Wochen verlängern, wenn die bzw. der nach Abs. 2 zuständige Betreuende
dieses befürwortet.
(5) Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf Antrag der Kandida-
tin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Masterarbeit um insgesamt
höchstens zwei Wochen verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztli-
chen Attestes erforderlich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgrün-
de an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die
Verlängerung entspricht der Krankheitszeit; sie zieht keine Verlängerung der
Regelstudienzeit nach sich. Überschreitet die Dauer der Erkrankungen zwei
Wochen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein neues Thema ge-
-17-
stellt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe nicht an, wird dies
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
(6) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst, sofern nicht
in den besonderen Bestimmungen eine andere Regelung getroffen wird. Sie
kann auf Antrag in einer anderen Sprache abgefasst werden. Die Entscheidung
darüber wird gegebenenfalls mit der Themenstellung durch den Prüfungsaus-
schuss getroffen. Die Arbeit hat inhaltlich und formal den fachlichen Richtlinien
zu genügen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quel-
len- und Literaturverzeichnis enthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Wer-
ken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall
unter Angabe der Quellen der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Kan-
didatin bzw. der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu,
dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die an-
gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
Die Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche Darstel-
lungen usw. abzugeben. Auf § 63 Abs. 5 HG wird hingewiesen.
(7) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere abge-
schlossene Prüfung angefertigt worden sein.
§ 22
Annahme und Bewertung der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim zentralen Prüfungssekretariat in zweifa-
cher Ausfertigung (maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) einzureichen.
Der Abgabezeitpunkt ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu
machen. Bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Ein-
lieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht
fristgerecht vorgelegt, gilt sie als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet.
(2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu
den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer das Thema gestellt hat. Die bzw.
der zweite Prüfende wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses bestimmt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht.
Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch. Die einzelne Bewertung ist ent-
sprechend § 20 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note für
die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß §
20 Abs. 3 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt und die Noten
der Einzelbewertungen jeweils mindestens „ausreichend“ sind. Beträgt die Dif-
ferenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung „mangelhaft“, die andere aber
mindestens „ausreichend“, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin
bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall
wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet.
Die Arbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet wer-
den, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind.
(3) Das Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll acht Wochen nicht über-
schreiten.
(4) Die Bewertung ist den Studierenden jeweils spätestens zehn Wochen nach Ab-
gabe mitzuteilen.
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§ 23
Mündliche Verteidigung der Masterarbeit
(1) Wird die Masterarbeit nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit minde-
stens ausreichender Leistung angenommen, so wird in den Lernbereichen bzw.
Unterrichtsfächern, die dies in den besonderen Bestimmungen vorsehen, eine
mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung sollte in
der Regel nicht später als 6 Wochen nach Abschluss des Bewertungsverfah-
rens stattfinden. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. Die Note der mündlichen
Verteidigung geht im Verhältnis 1:5 in die Note der Masterarbeit ein.
(2) Bei der mündlichen Verteidigung der Masterarbeit soll die Kandidatin bzw. der
Kandidat diese in ihren thematischen Schwerpunkten und Ergebnissen kurz
vorstellen und erläutern. Den Prüfenden ist Gelegenheit zur Nachfrage zu ge-
ben.
(3) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit wird von zwei Prüfenden abge-
nommen, die in der Regel mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern der Ma-
sterarbeit identisch sind.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(5) Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfung able-
gen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende
zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zu-
lassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungser-
gebnisses.
§ 24
Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulabschlussprüfungen, das
Praxissemester und die Masterarbeit sowie, falls vorgesehen, ihre mündliche
Verteidigung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind.
(2) Die Gesamtnote wird gebildet, indem alle Modulnoten und die Note der Master-
arbeit nach Leistungspunkten gewichtet werden und daraus das arithmetische
Mittel gebildet wird. Bei der Berechnung des Ergebnisses werden zwei Nach-
kommastellen gebildet. Werte der zweiten Dezimalstelle größer als fünf werden
aufgerundet.
Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft
(3) Es werden neben einer Gesamtnote Noten für die einzelnen Lernbereiche und
ggf. das Unterrichtsfach, das bildungswissenschaftliche Studium, das Praxis-
semester, die Masterarbeit sowie – falls in den besonderen Bestimmungen vor-
-19-
gesehen – die fachpraktischen Prüfungen gebildet. Näheres regeln die beson-
deren Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Stu-
dium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer.
§ 25
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann wiederholt werden. Im Fal-
le einer Prüfungswiederholung kann dabei je nach Lehrangebot noch einmal
dieselbe oder aber eine andere für die entsprechende Modulabschlussprüfung
gewählt werden. Eine Lehrveranstaltung darf innerhalb des Masterstudiengangs
Lehramt an Grundschulen nicht mehrfach eingebracht werden, d.h. sie darf
nicht gleichzeitig verschiedenen Modulabschlussprüfungen zugeordnet werden.
(2) Eine bestandene Modulabschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann zweimal wiederholt wer-
den. Die zweite Wiederholung einer Prüfung in Klausurform kann auf Wunsch
der Kandidatin bzw. des Kandidaten als mündliche Ersatzprüfung durchgeführt
werden, wenn die Besonderen Bestimmungen dies vorsehen. § 19 Ziffer 2 gilt
entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausreichend“ (4,0)
oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. Ein Modul ist endgültig nicht
bestanden, wenn die Modulabschlussprüfung nicht mehr wiederholt werden
kann.
(4) Die Masterarbeit kann bei „mangelhafter“ Leistung einmal wiederholt werden.
Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Bei der Wiederholung der Masterarbeit ist
eine Rückgabe des Themas in der in § 21 Abs. 4 genannten Frist jedoch nur
zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Ge-
brauch gemacht wurde.
(5) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit kann einmal wiederholt werden,
wenn sie mit „mangelhaft“ bewertet wird. Ist die mündliche Verteidigung endgül-
tig nicht bestanden, gilt die Masterarbeit ebenfalls als nicht bestanden.
(6) Die Masterarbeit und deren mündliche Verteidigung werden in der Regel im
direkt anschließenden Fachsemester wiederholt. Über begründete Ausnahmen
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(7) Wird die mündliche Verteidigung der Masterarbeit nicht bestanden, so setzt der
Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den
Termin für die Wiederholung fest. Diese soll im Verlauf der folgenden acht Wo-
chen erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsaus-
schuss.
§ 26
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
und Schutzvorschriften
(1) Eine Abmeldung von Klausuren oder mündlichen Prüfungen kann bis spätes-
tens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen
vorgenommen werden. Das Verfahren zur Abmeldung wird vom Prüfungsaus-
schuss bekannt gegeben. Bei anderen Prüfungsformen werden die Abmelde-
fristen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem Prüfenden
festgelegt und mit der Festlegung der Prüfungsbedingungen bekannt gegeben.
-20-
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet, wenn die Kandi-
datin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht er-
scheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zu-
rücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb
der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(3) In begründeten Fällen ist ein Rücktritt von der Prüfung innerhalb der Woche vor
dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn möglich. Die für den
Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unver-
züglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandida-
tin bzw. des Kandidaten ist ein spätestens vom Tag der Prüfung datiertes ärztli-
ches Attest vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähig-
keit enthält oder das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für die
Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt. Eine Bestätigung durch den
Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert werden. In begründeten
Fällen kann ein Attest eines Amtsarztes verlangt werden. Erkennt der Prü-
fungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies
schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vor-
liegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
(4) Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täu-
schen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet.
Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit
sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ bewertet wer-
den. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden aktenkundig ge-
macht. Die Feststellung gem. Satz 1 bzw. die Entscheidung gem. Satz 2 wird
von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(5) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden
in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleis-
tung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleis-
tung als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind
aktenkundig zu machen.
(6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw.
den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungs-
handlungen können gem. § 63 Abs. 5 HG außerdem mit einer Geldbuße von
bis zu 50.000 € geahndet werden und zur Exmatrikulation führen.
(7) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass
Entscheidungen nach Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 vom Prüfungsausschuss
überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu be-
gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entschei-
dung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Ge-
hör zu geben.
(8) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilausgleich für behinderte
Studierende und er berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten,
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der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners
oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten.
(9) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Schutzbestimmungen gemäß §§ 3,4,6 und
8 des Mutterschutzgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind
die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen
jede Frist nach dieser Prüfungsordnung oder nach den besonderen Bestim-
mungen für das bildungswissenschaftliche Studium, für das Studium der Lern-
bereiche oder der Unterrichtsfächer; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in
die Frist eingerechnet.
(10) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen
Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) auf
Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätes-
tens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit an-
treten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nach-
weise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie
bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu
prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeit-
nehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem
BErzGG auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu
festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüg-
lich mit. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit gemäß § 21 Abs. 4 kann nicht
durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht ver-
geben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein
neues Thema.
§ 27
Abschlusszeugnis, Bescheinigungen von Prüfungsleistungen
und endgültiges Nichtbestehen
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Masterprüfung bestanden, erhält sie
bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis, das die Noten gemäß § 24 Abs. 3
festhält. Ferner werden die insgesamt erbrachten Leistungspunkte aufgeführt.
Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird in das Zeugnis auch die
bis zum Abschluss der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenom-
men. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleis-
tung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Prüfungsausschuss in schriftlicher
Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht be-
standen, wird ihr bzw. ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausge-
stellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen mit Leistungspunkten (LP/ECTS)
und erzielten Noten nennt und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung end-
gültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen liegt vor, wenn ein
Modul endgültig nicht bestanden ist oder die Masterarbeit nicht mehr wiederholt
werden kann (siehe § 25).
(4) Studierenden ist nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigung aus-
zustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie bei nicht bestandenen
-22-
Prüfungsleistungen die Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversu-
che enthält.
§ 28
Masterurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den bestandenen Masterabschluss wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 3 beur-
kundet.
(2) Die Masterurkunde wird vom Direktor bzw. von der Direktorin des Zentrums für
Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ), vom Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses und den Dekaninnen bzw. Dekanen der Fakultäten, denen die
Lernbereiche und ggf. das gewählte Unterrichtsfach zugehörig sind, unterzeich-
net und mit dem Siegel der Universität Paderborn versehen.
§ 29
Diploma Supplement
(1) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Dip-
loma Supplement ausgehändigt.
(2) Das Diploma Supplement informiert über das individuelle Profil des absolvierten
Studienganges. Das „transcript of records“ enthält die in den Lernbereichen
bzw. Unterrichtsfächern und in den Bildungswissenschaften des Masterstudien-
gangs erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertungen nach Modulen
geordnet.
Teil III
Schlussbestimmungen
§ 30
Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die-
se Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prü-
fungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungs-
leistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht
hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht be-
standen erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,
ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird die-
ser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw.
der Kandidat die Zulassung vorsätzlich unrechtmäßig erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
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(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlos-
sen.
§ 31
Aberkennung des Mastergrades
Der Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er
durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für
die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberken-
nung entscheidet das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) der
Universität Paderborn gemeinsam mit den Fakultäten, denen die Lernbereiche und
ggf. das gewählte Unterrichtsfach zugehörig sind, mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
§ 32
Einsicht in die Prüfungsakten
Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird auf Antrag bis spätestens einen Monat
nach Bekanntgabe der Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre bzw.
seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfen-
den und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss
des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in an-
gemessener Frist Einsicht in die Masterarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der
Prüferinnen bzw. der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die bzw. der Vor-
sitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er
bzw. sie kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegieren.
§ 33
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.Oktober 2014 in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Pa-
derborn veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Direktoriums und des Zentrumsrats des
Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) vom 07.September 2011,
der Fakultätsräte der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 07.September 2011, der
Fakultät für Naturwissenschaften vom 12.September 2011 und der Fakultät Elektro-
technik, Informatik und Mathematik vom 19.September 2011 im Benehmen mit dem
Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 08.September 2011 sowie nach Prüfung der
Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 14. September
2011.
Paderborn, den 14. März 2014 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch