Universitätsbibliothek Paderborn
Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen der
Fakultät für Maschinenbau an der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15562
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 04/13 vom 15. Februar 2013
Satzung zur
Änderung der Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen
der Fakultät für Maschinenbau
an der Universität Paderborn
Vom 15. Februar 2013
IIS UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
Satzung
zur Änderung der
Prüfungsordnungfür den
BachelorstudiengangWirtschaftsingenieurwesen
der Fakultät für Maschinenbau
an der Universität Paderborn
Vom 15. Februar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474) zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des
Kunsthochschulgesetzesvom 18. Dezember 2012 (GV.NRW.2012S. 672) hat die Universität
Paderborn die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der
Universität Paderborn vom 14. September 2011 (AM.Uni.Pb 40/11) wird wie folgt geändert:
1. In §4Abs. 1wird folgender Satz angefügt:
„Es ist diejenige Studienrichtung gewählt, für die der Studierende sich beworben und
eingeschrieben hat, im Falle eines Auswahlverfahrens, nachdem er hierfür eine Zulassung
erhalten hat."
2. §5wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2wird folgender Absatz 3eingefügt:
„Für die Module der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften gilt:
Zu jedem Modul ist eine gesonderte Meldung durch die Studierenden erforderlich. Die
Meldung zum Modul ist gleichzeitig die Meldung zu der entsprechenden Modulprüfung.
Werden im Anschluss an diese Meldung im Rahmen der entsprechenden Modulprüfung
keine Leistungspunkte erlangt (sei es aufgrund von Rücktritt oder Nichtbestehen), so ist
für eine erneute Belegung des Moduls eine gesonderte Meldung zum Modul durch die
Studierenden erforderlich. Die Meldung zu einem Modul erfolgt in festgesetzten
Zeiträumen, die u.a. auf der Homepage der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
veröffentlicht werden. Bis spätestens eine Woche vor der ersten Prüfung in einem Modul
kann die Meldung zu der entsprechenden Modulprüfung ohne Angabe von Gründen zu¬
rückgezogen werden. Die Zulassung zu einem Modul ist nur möglich, wenn die Lehr¬
kapazitäten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften dies zulassen. Näheres regelt die
vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften erlassene Modulauswahl¬
ordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften in der jeweils geltenden Fassung. Die
Zulassung zu einem Modul kann ferner nur erfolgen, soweit die Zulassungs¬
voraussetzungen (§11) erfüllt sind. Die Regelungen der Wiederholungsprüfungen sind zu
beachten (§ 13)."
b) Die bisherigen Absätze 3-11 werden die Absätze 4-12.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen
eingefügt: ,.in der entsprechenden Studienrichtung".
b) Absatz 2wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3und 4werden die Absätze 2und 3.
4. §13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1wird „und der Fakultät Elektrotechnik, Informatik und Mathematik"
gestrichen.
b) Absatz 5wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 1wird nach der „Fakultät für Wirtschaftswissenschaften"eingefügt: „und der
Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik."
bb)In Satz 2 wird am Satzanfang aufgenommen: „Für die Module der Fakultät
Wirtschaftswissenschaftenist"
cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Für die Module der Fakultät für
Elektrotechnik, Informatik und Mathematik ist eine Wiederholungsmöglichkeitdieser
Prüfung im darauf folgenden Prüfungszeitraumgegeben (zweiter Prüfungstermin).Die
Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungstermins werden in der Regel von der oder dem
gleichen Prüfenden durchgeführt."
5. § 14 Abs. 6erhält folgende Fassung:
„Es ist ein Projektseminar der entsprechendenStudienrichtung im Umfang von 2LP (60
h) zu absolvieren."
6. §15 Abs. 1wird wie folgt geändert:
Satz 1erhält folgende Fassung:
..Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung, die zeigen soll, dass die Kandidatin oder
der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der
entsprechenden Studienrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten (Absatz 7ist zu beachten)."
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der
Universität Paderborn in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Maschinenbauvom
13. Februar 2013. des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Elektrotechnik,Informatik
und Mathematik vom 13. Februar 2013, des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für
Wirtschaftswissenschaftenvom 13. Februar 2013 und der Rechtmäßigkeitsprüfungdurch das
Präsidium vom 13. Februar 2013.
Paderborn, den 15. Februar 2013 Der Präsident
Professor Dr. Nikolaus Risch
C 1.101
im Hause
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn