Proceedings zum 6. Diskussionsforum Versicherungsrecht am 25. September 2012 an der FH Köln
Abstract
Die Diskussionsforen der Forschungsstelle Versicherungsrecht behandeln zweimal pro Jahr aktuelle Fragestellungen und neuere Rechtsprechung zum Thema Versicherungsrecht. Die Veranstaltung wendet sich an Versicherungsjuristen, mit Versicherungsrecht befasste Rechtsanwälte und an Betriebswirte, die sich in ihrer beruflichen Praxis mit rechtlichen Fragestellungen beschäftigen müssen. Die Ergebnisse des 6. Diskussionsforums vom 25. September 2012 an der FH Köln sind in diesem Tagungsbericht zusammengefasst.
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Zusammenfassung Die Diskussionsforen der Forschungsstelle Versicherungsrecht behandeln zweimal pro Jahr aktuelle Fragestellungen und neuere Rechtsprechung zum Thema Versicherungsrecht. Die Veranstaltung wendet sich an Versicherungsjuristen, mit Versicherungsrecht befasste Rechtsanwälte und an Betriebswirte, die sich in ihrer beruflichen Praxis mit rechtlichen Fragestellungen beschäftigen müssen. Die Ergebnisse des 6. Diskussionsforums vom 25. September 2012 an der FH Köln sind in diesem Tagungs bericht zusammengefasst. Abstract The discussion panels of the research group “Insurance Law” treat actual topics and new legislation concerning insurance law twice per year. The discussion panels focus on insurance law jurists, lawyers dealing with insurance law and business economists interested in legal topics. The results of the discussion panel from the 25 th September 2012 at the University of Applied Science in Cologne are summarized in these proceedings.
- 1 - Vorwort Die Diskussionsforen der Forschungsstelle Versicherungsrecht behandeln zweimal pro Jahr aktuelle Fragestellungen und neuere Rechtsprechung zum Thema Versicherungsrecht. Die Veranstaltung wendet sich an Versicherungsjuristen, mit Versicherungsrecht befasste Rechtsanwälte und an Betriebswirte, die sich in ihrer beruflichen Praxis mit rechtlichen Fragestellungen beschäftigen müssen. Beim 6. Diskussionsforum am 25. September 2012 an der FH Köln wurden dabei folgende Fragestellungen behandelt: 1. Neues zur vorvertraglichen Anzeigepflicht Udo Spuhl 2. Maklerwordings und AGB – rechtliche Behandlung Daniel Kassing, 3. Gekürzter Rettungskostenersatz bei nicht gebotener Rettungshandlung – geht die analoge Anwendung von § 81 Abs. 2VVG zu weit? Karl Maier Der nachfolgende Tagungsbericht enthält eine Zusammenfassung der Inhalte und Ergebnisse dieser Vorträge. Köln, im Januar 2013 Karl Maier, Peter Schimikowski
- 2 - Inhaltsverzeichnis 1 NEUES ZUR VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT ............................................................... 3 2 MAKLERWORDINGS UND AGB – RECHTLICHE BEHANDLUNG ............................................. 5 2.1 G RUNDZÜGE DES AGB-R ECHTS ...................................................................................................... 5 2.2 B ESCHLUSS DES BGH VOM 22.9.2009 ......................................................................................... 6 2.3 V ERWENDEREIGENSCHAFT BEI V ERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ...................................................... 7 2.4 AGB VS . I NDIVIDUALVEREINBARUNG ............................................................................................... 8 2.5 B ESONDERHEITEN BEI V ERSICHERUNGSPROGRAMMEN ................................................................... 9 2.6 G ESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN ..................................................................................................... 10 3 GEKÜRZTER RETTUNGSKOSTENERSATZ .................................................................................... 12 KONTAKT........................................................................................................................................................ 15
- 3 - 1 Neues zur vorvertraglichen Anzeigepflicht Vortrag von Udo Spuhl, Richter am Landgericht Berlin Im ersten Teil seines Vortrags befasste sich Herr Spuhl mit Fragen zum Übergangsrecht, die durch das zum 1.1.2008 reformierte VVG entstanden sind. Zunächst schilderte er zwei widersprüchliche Entscheidungen des LG Dortmund (VersR 2010, 515) und des LG Köln (VersR 2010, 199) zur Frage, ob sich die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht nach altem oder nach neuem Recht bestimmen, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht bei einem vor 2008 geschlossenen Altvertrag vor dem 31.12.2008 verletzt worden ist. Vorzugswürdig erscheint die Auffassung, dass es hinsichtlich des Tatbestands einer vorvertraglichen Anzeigepflicht für Altverträge dauerhaft beim alten Recht bleibt. Dagegen ist hinsichtlich der Rechtsfolgen und der Begründung zu unterscheiden: Hier greift - unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls für Gestaltungsrechte das neue Recht mit dem darin vorgesehenen Rechtsfolgen. Davor bleibt es beim alten Recht. Maßgeblich ist insoweit der Zugang der Gestaltungserklärung. Diese Auffassung befindet sich insoweit auf einer Linie mit dem OLG Frankfurt (VersR 2012, 1107) das insoweit ebenfalls von einem "Spaltungsmodell" ausgeht. Bei einer vor Geltung des neuen VVG verwirklichten Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung nach dem bei Abschluss des Vertrags geltenden Recht zu beurteilen, dagegen richten sich die Rechtsfolgen (etwa für einen Rücktritt) nach neuem Recht, wenn der Versicherungsfall nach 2008 eingetreten ist. Bezüglich der vom Versicherer zu beachtenden Fristen ist davon auszugehen, dass die fünf bzw. zehn Jahresfristen nach § 21 Abs. 3 VVG gemäß Art. 3 EGVVG ab dem 1.1.2008 und nicht schon mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnen. Es handelt sich um die Fristen für den "Verlust eines Rechts". Während § 16 VVG alter Fassung eine spontane Anzeigeobliegenheit vorsah, die bis zum Vertragsschluss galt und daher in einen nachmelde Obliegenheit münden konnte, ist die dies nach dem Tatbestand des neugefassten § 19 Abs. 1 VVG anders. Die Anzeigeobliegenheit entsteht nur noch bei Fragen des Versicherers, das Risiko der Fehleinschätzung, ob ein Umstand Gefahr erheblich ist, soll nicht mehr beim VN liegen. Darüber hinaus müssen die Fragen Textform (§ 126 b BGB) gestellt worden, dieses Formerfordernis soll der Rechtssicherheit dienen. Dabei ging Spuhl zunächst auf das Problem ein, ob es sich beim Maklervertrieb um in Textform gestellte Fragen des Versicherers handelt. Die Problemstellung trat auf in einem vom OLG Hamm (VersR 2011, 469) entschiedenen Fall, in dem ein Makler in einem von ihm selbst erstellten Fragenkatalog die Existenz von Betrieben in der Nachbarschaft verneint hatte. Das OLG Hamm betont, dass nach § 19 Abs. 1 Satz VVG es Voraussetzung für das Rücktrittsrecht des Versicherers ist, dass er nach einem gefahrerheblichen Umstand in Textform gefragt hat, eine spontane Anzeigeobliegenheit besteht dagegen nicht mehr. Da kein Fra-
- 4 - genkatalog des Versicherers verwendet worden ist, scheidet ein Rücktritt insofern von vornherein aus. In einem vom LG Dortmund (ZfS 2012, 388) entschiedenen Fall hatte sich ein Versicherungsvermittler als "Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ bezeichnet. Das LG Dortmund ging davon aus, dass sich in diesem Fall jedenfalls nach außen um einen Makler handelt. Die in einem Formular des Maklers gestellten Gesundheitsfragen sind damit grundsätzlich keine Fragen des Versicherers. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Versicherers sich die Fragen zu Eigen gemacht hat, dies war vorliegend allerdings nicht der Fall gewesen. Ein erhebliches Problem des neuen Rechts ist die Frage, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer risikorelevante Umstände verschweigt - allerdings ohne nach diesen gefragt worden zu sein. In einem vom OLG Düsseldorf (VersR 2010, 633) entschiedenen Fall hatte der VN eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen ohne mitzuteilen, dass er für seinen Sohn demnächst etliche Zulassungsklagen gegen Universitäten anstrengen würde. Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstünde, gemäß § 19 VVG unterliegt der VN eine Anzeigepflicht für ihm bekannte Gefahrumstände nur dann, wenn der Versicherer in hiernach in Textform gefragt hat. Schon angesichts dieser gesetzlichen Vorgabe ist für eine Offenbarungspflicht des VN unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Raum. Spuhl wies ergänzend darauf hin, dass es der Versicherer in der Hand habe, sich vorvertraglich durch konkrete Fragen gegenüber eine späteren VN sowie etwa durch die Dauer der Wartezeit von einer als unsachgemäß empfundenen Inanspruchnahme zu schützen. Anders allerdings hatte der BGH in einem Fall geurteilt (VersR 2011, 1549) indem es um die Frage einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Offenbarungspflicht ging. Der BGH vertrat die Auffassung, dass in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen den VN eine spontane Offenbarungsobliegenheit treffen kann. Dies sei jedenfalls bei außergewöhnlichen und besonders wesentlichen Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers fundamental berührten, der Fall. Am Schluss des Vortrags wurde die Frage behandelt, ob der Rücktritt des Versicherers wegen Nichtangabe von Schwangerschaftskomplikationen einen Verstoß gegen das AGG darstellen kann. Nachdem die Parteien sich in erster Instanz auf eine Fortsetzung des Vertrags geeinigt hatten, begehrte die VN vor dem OLG Hamm (VersR 2011, 514) noch Schmerzensgeld wegen dieser, ihrer Ansicht nach unzulässigen Frage. Das Gericht ging davon aus, dass der Versicherer, als er die Nichtangabe der Schwangerschaftskomplikationen zum Anlass für einen Rücktritt genommen habe, einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 1 AGG begangen hat. Dies insbesondere deswegen, weil die Kosten von Schwangerschaften und Mutterschutz für die Prämien und Leistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG unerheblich sein müssen. Dementsprechend gewährte das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 €.
- 5 - 2 Maklerwordings und AGB – rechtliche Behandlung Vortrag von Dr. Daniel Kassing, Rechtsanwalt, Noerr LLP, Büro Düsseldorf Der Beitrag zu Maklerwordings und AGB umfasste die folgenden Themenbereiche: – Grundzüge des AGB-Rechts – Beschluss des BGH vom 22.07.2009 – Verwendereigenschaft bei Versicherungsbedingungen – AGB vs. Individualvereinbarung – Besonderheiten bei Versicherungsprogrammen – Gestaltungsmöglichkeiten 2.1 Grundzüge des AGB-Rechts Verwenderbegriff Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (=AVB) ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung vorformulierter Bedingungen in den Vertrag zurückgeht. Relevant insbesondere für: – Überraschende Klauseln („mit denen der Vertragspartner des Verwenders nicht zu rechnen braucht“, § 305c Abs. 1 BGB) – Mehrdeutige Klauseln („Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders“, § 305c Abs. 2 BGB) – Inhaltskontrolle („unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders“, § 307 BGB) Unangemessene Benachteiligung – Den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil und die Lücke wird durch die dann wiederauflebende gesetzliche Vorschrift geschlossen. – Fehlt eine gesetzliche Vorschrift, bleibt es bei der Lücke (relevant insbes. für Obliegenheiten im Versicherungsvertrag, vgl. jüngst BGH, Urt. v. 12.10.2011 – IV ZR 199/10, NJW 2012, 217).
- 6 - Auslegung und Inhaltskontrolle – Grundsatz: Auslegung vor Inhaltskontrolle – 1. Schritt: Kundenfeindlichste Auslegung. Wenn danach unangemessen, dann unwirksam. Wenn danach nicht unangemessen, dann – 2. Schritt: Kundenfreundlichste Auslegung im Sinne von § 305c BGB – Beachte: Höhere Anforderungen an die Verständnismöglichkeiten das Vertragspartners und in der Folge an die Unangemessenheit im unternehmerischen Verkehr. Halbzwingende Vorschriften Halbzwingende Vorschriften des VVG beachten, insbesondere – AT: §§ 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 9 und § 11 Abs. 2 bis 4, §§ 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 (vgl. 18 VVG), §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 (vgl. § 32 VVG), – Versicherungsvermittler: §§ 60 bis 66 (vgl. § 67 VVG) – SchadensV: §§ 74, 78 Abs. 3, §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 (vgl. § 87 VVG) – HaftpflichtV: §§ 104, 105, 106, 108 Abs. 2 (vgl. § 112 VVG) Beachte: Halbzwingende Vorschriften bilden einen eigenen Kontrollmaßstab unabhängig vom AGB-Recht Ausn: Großrisiken i.S.v. § 210 VVG 2.2 Beschluss des BGH vom 22.9.2009 BGH, Beschl. v. 22.07.2009 – IV ZR 74/08, NJW-RR 2010, 39: „Die Beklagte [sic. der VR] ist nicht Verwender der hier vereinbarten HPDO 2002. Eine Überprüfung dieser Bedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB scheidet mithin aus . […] Die HPDO 2002 sind unstreitig von der durch die VN beauftragten Versicherungsmaklerin H entworfen und auf deren Betreiben hin in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene Bedingungen für die D&OVersicherung für die Versicherungsverträge verwendet, die nicht unter Vermittlung der Versicherungsmaklerin H abgeschlossen werden. […]“ Konsequenzen und Fragen aus der Entscheidung: – Der VR ist nicht Verwender solcher AVB, die vom Versicherungsmakler entworfen und auf dessen Betreiben hin in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sind
- 7 - – Ist der BGH so zu verstehen, dass eine Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB grundsätzlich oder nur zu Lasten des VR ausscheidet? – Wer ist Verwender der vorgenannten „Maklerbedingungen“? – Sind „Maklerbedingungen“ immer AVB/AGB? 2.3 Verwendereigenschaft bei Versicherungsbedingungen Merkmal des Stellens als entscheidendes Kriterium: – Klauselverwender ist nicht, wer die Klausel entwirft, sondern wer sie stellt (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) – Eine Klausel ist gestellt, wenn eine Vertragspartei die Einbeziehung einer vorformulierten Bedingung verlangt und damit einen einseitigen Einbeziehungsvorschlag unterbreitet (ständige Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131) Fragen: – Verlangt der VN die Einbeziehung der Maklerbedingungen? – Handelt der Makler nicht immer für den VN? – Wie sind Maklerkonzepte/Rahmenvereinbarungen zu beurteilen? – Kann der VR nicht immer Einfluss auf die Bedingungen nehmen, sodass kein einseitiger Einbeziehungsvorschlag des Maklers vorliegt, sondern Individualvereinbarungen? Mehrfache Verwendungsabsicht als weiteres Kriterium: – § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert, dass die Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein müssen. Ausreichend ist, dass ihre mehrfache Verwendung beabsichtigt und bezweckt ist. Fragen: – Beabsichtigt der VN die mehrfache Verwendung? – Wird dem VN die mehrfache Verwendungsabsicht des Maklers zugerechnet? BGH: Das Merkmal der Vielzahl der Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen knüpft nicht an die Stellung als Vertragspartei an (Urt. v. 16.11.1990 – V ZR 217/89, NJW 1991, 843)
- 14 - Gebotenheit oder des Ausweichmanöver der VN anzunehmen ist mit der Folge, dass geltend gemachte Aufwendungsersatz Anspruch weder zu versagen noch zu kürzen ist. Freilich ist die vom OLG Koblenz vorgenommene Auslegung der Klausel, in welcher der Versicherer auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet, bedenklich ist. Schließlich handelt es sich gerade nicht um eine Situation, in welcher der VN den Versicherungsfall herbeigeführt hat, vielmehr hat er diesen abgewendet - wenngleich in einer nicht gebotene Art und Weise. Die Auffassungen der Oberlandesgerichte Koblenz und Saarbrücken führen zu befriedigenden Ergebnissen, auch wenn diese mit dem Wortlaut des Gesetzes nur schwer in Einklang zu bringen sind. Wie sich aus dem Motiven ergibt, hat der Gesetzgeber das hier in Rede stehende Problem wohl übersehen. Auf der anderen Seite lässt sich durchaus argumentieren, dass das reformierte VVG von seinem Grundgedanken her eine Abkehr vom alles oder nichts Prinzip bewusst herbeigeführt hat, so dass man dieses durchgängig und so auch im Rahmen des § 83 Abs. 1VVG zur Anwendung bringen könnte. Hinzu kommt, dass auch die Neufassung von § 90 VVG und die hiermit ausdrücklich in das VVG transformierte Vorerstreckungstheorie dafür sprechen, dass der Gesetzgeber letztlich doch die Rechtsstellung des VN verbessern wollte. Daher wird in Zukunft durchaus davon auszugehen sein, dass die Rechtsprechung in den Fällen, in denen der VN vor einem kleinen Tier ausweicht und damit eine nicht gebotene Rettungshandlung vornimmt, den Rettungskostenersatz nicht versagen, sondern nur kürzen wird.