Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen. Modulangebot Open Access, Modul E
Abstract
Inhalte dieses Moduls Was bedeutet „Zweitveröffentlichung“? Kurze Einführung Urheberrechtliche Voraussetzungen der Zweitveröffentlichung Versionen der Zweitveröffentlichung Rechtssicherheit bei der Zweitveröffentlichung Warum Sie zweitveröffentlichen sollten
Full text
1. Juli 2025 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen Jakob Jung, 01.07.2025 Open Access Modul E
1. Juli 2025 Ablauf 2 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen ►Was bedeutet „Zweitveröffentlichung“? Kurze Einführung ►Urheberrechtliche Voraussetzungen der Zweitveröffentlichung ►Versionen der Zweitveröffentlichung ►Rechtssicherheit bei der Zweitveröffentlichung ►Warum Sie zweitveröffentlichen sollten
1. Juli 2025 3Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen Was bedeutet „Zweitveröffentlichung“? Show of hands: Wer hat bereits eine Zweitveröffentlichung vorgenommen?
1. Juli 2025 Im weiteren Sinne ►Veröffentlichung einer bereits anderweitig erschienen/erscheinenden Publikation ►In der gleichen Version und Form oder in einer anderen Im Sinne des Open Access ►Parallele oder nachträglich Zugänglichmachung einer Version einer Publikation ►Ermöglicht freien Zugang, idealerweise nach Open-Access-Kriterien, zu sonst nur kostenpflichtig zugänglichen Publikationen Was bedeutet „Zweitveröffentlichung“ 4 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 Allgemeine Gründe ►Neuauflage einer Publikation ►Übersetzung ►Neue Publikationsform (z. B. elektronische Veröffentlichung einer Printpublikation) ►Archivversion (z. B. einer Publikation auf einem Repositorium Gründe für Open-Access-Zweitveröffentlichungen ►Zugänglichmachung wissenschaftlicher Erkenntnisse ►Erfüllung der Förderbedingungen von Fördereinrichtungen ►Fachkulturelle/bibliometrische Gründe (Publikation nur in Closed Access möglich) ►Open-Access-Option nicht vorhanden oder zu teuer Gründe für eine Zweitveröffentlichung 5 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 6 Goldener und Grüner Weg des Open Access Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 Vor, nach (oder parallel zur) Veröffentlichung der Version of Record (der endgültigen, durch den Verlag veröffentlichten Version) machen Autor*innen eine bestimmte Fassung ihrer Publikation frei zugänglich ►Üblicherweise durch den Autor*innen organisiert ►Unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen (Vertrag mit dem Verlag, Urheberrecht) ►Kostenfrei für Autor*innen Zweitveröffentlichung üblicherweise auf einem Fachoder institutionellen Repositorium ►Fachspezifische Preprint-Repositorien (z. B.): arXiv.org (Physik), PsyArXiv (Psychologie), bioaRxiv (Biologie) ►Beispiel für ein institutionelles Repositorium: Publikationsserver der GU Zweitveröffentlichungen im Open Access 7 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 8Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen Urheberrechtliche Voraussetzungen der Zweitveröffentlichung Sammlung im Chat: Welche rechtlichen Aspekte müssen bei der Zweitveröffentlichung beachtet werden?
1. Juli 2025 ►Urheber*innen entscheiden über die Veröffentlichung ihres Werkes. ►Es besteht ein Anspruch auf Namensnennung: „Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“ (§ 13 UrhG) ►Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf durch Dritte nur mit der Erlaubnis der Rechteinhaber genutzt werden, wenn nicht ausnahmsweise das Gesetz etwas anderes sagt (sog. Schranken). ►Wie das umgesetzt wird, regelt das Urhebervertragsrecht: Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (§ 31 Abs. 2 UrhG) Urheberrecht: Schutz der Rechte von Autor*innen … aber auch von Verlagen 9 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen Zweitveröffentlichungen im Urheberrecht 16 Der „Befreiungsschlag“ für die Zweitveröffentlichung: Gesetzliche „Zwangsfreigabe“ für in Fachzeitschriften erschienene Werke. §38 Abs. 4 UrhG „Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat … das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
1. Juli 2025 ►Zweitveröffentlichung von Werken aus Zeitschriften ▪„periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende[] Sammlung“ ►Wartezeit/Embargofrist von 12 Monaten ist einzuhalten ▪„nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung“ ►Es muss eine spezifische Version, die nicht mit der Originalpublikation/Version of Record identisch ist, verwendet werden ▪„in der akzeptierten Manuskriptversion“ ►Nur gestattet, wenn die Zweitveröffentlichung auf in einem nicht-kommerziellen Kontext geschieht ▪„soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient“ ►Die Originalveröffentlichung/Version of Record muss angegeben werden ▪Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben Was gestattet §38 Abs. 4 UrhG? 17 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 ►Nur für Werke, die ab 2014 erschienen sind ►Nur für Werke, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sind ►Vermutlich nur für Werke, in deren Verträgen deutsches Recht zugrunde liegt bzw. der Gerichtsstand in Deutschland liegt ▪ggf. auch auf niederländisches Recht zutreffend, da das dortige Urheberrecht ähnliche Bestimmungen enthält ►Gilt ausschließlich für Zeitschriftenartikel, also nicht für ▪Bücher ▪Buchkapitel/Sammelbandbeiträge ▪Schriftenreihen, Jahrbücher und andere nur einmal jährlich/unregelmäßig erscheinende Reihen Grenzen des §38 Abs. 4 18 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 Verlage gestatten in ihren Zweitveröffentlichungs-/Self-Archiving-Policies mittlerweile von sich aus die Zweitveröffentlichung Eine Verlagspolicy bestimmt die Bedingungen einer Zweitveröffentlichung: ►Version der Publikation (Preprint, akzeptierte Manuskriptversion, Version of Record) ►Einzuhaltende Embargofristen ►Ort der Zweitveröffentlichung (Plattform, Repositorium, kommerziell oder nicht) ►Nennung der Quelle ▪Z. T. Vorgaben, wie die Quelle angegeben werden muss ►Ggf. erlaubte Lizenzierung Verlagspolicies 19 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 … dann geht es weiter mit: ►Versionen von Zweitveröffentlichungen ►Zweitveröffentlichungen rechtssicher gestalten Kurze Pause 20 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 21Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen Versionen der Zweitveröffentlichung Was ist ein Preprint? Und was ein Postprint?
1. Juli 2025 Preprint ►Manuskriptversion eines eingereichten Artikels, vor dem peer review ►Nicht identisch mit der publizierten/Verlagsversion (meist jedoch nur kleinere Unterschiede) (1, 2) ►Preprints haben während der Covid-Pandemie mediale Aufmerksamkeit erhalten (Beispiele) Author Accepted Manuscript (AAM; Postprint) ►Manuskriptversion nach dem peer review, lediglich ohne das Layout des Verlags ► Inhaltlich identisch mit der Verlagsversion ►Nicht nur auf Zeitschriftenartikel beschränkt, sondern auch für Beiträge zu Sammelbänden relevant Version of Record ►Originalveröffentlichung; enthält Verlagslayout, Paginierung etc. Versionen der Zweitveröffentlichung 22 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 Versionen der Zweitveröffentlichung 23 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen Adaptiert von: Shafee, T. (2020). Typical publishing workflow for an academic journal article (preprint, postprint, and published) with open access sharing rights per SHERPA/RoMEO. Own work; adapted from diagram by Ginny Barbour Wikimedia Commons (CC BY 4.0 International)
1. Juli 2025 ►Preprints werden in vielen Disziplinen als Veröffentlichung anerkannt und sind zitierbar ►Preprints wirken sich positiv auf die Rezeption von Veröffentlichungen aus. ►Es scheint auch einen positiven Effekt auf die Zitation des in der Folge publizierten Papers zu geben (1, 2) ►Preprints können ein offenes Peer-Review-Verfahren durchlaufen, was Zeitschriften fast überflüssig macht (zumindest nach Einschätzung einiger Fördereinrichtungen) Verlagspolicies sind i. d. R. sehr offen bzgl. Preprints ▪Verlage verlieren nichts, wenn sie die Veröffentlichung von „unfertigen“ Manuskriptversionen gestatten Preprints (zweit-)veröffentlichen 24 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 ►Die Vorteile von Preprints gelten auch für AAM ►Inhaltlich mit der Version of Record identische Version einer Publikation ►Fördereinrichtungen erkennen AAM als OA-Publikationen an ▪Erfüllen also die Open-Access-Policies vieler Drittmittelgeber ►Publikation auf institutionellen Repositorien ►Oft auch für Sammelbandbeiträge und Buchkapitel gestattet ►Policies heutzutage in der Regel sehr entgegenkommend ▪Manche Bedingungen sind strenger als bei Preprints AAM (zweit-)veröffentlichen 25 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 ►Preprint-Server ►Publikationsserver von Forschungseinrichtungen ►Fachliche Repositorien (z. B. SSOAR, peDOCs u. ä.) ►Übergreifende Repositorien (z. B. Zenodo) ►Infrastrukturen von Fördereinrichtungen (z. B. PURE-Server der MPG) ►Eher ungeeignet: Akademische Netzwerke (Researchgate, academia.edu etc.) ▪Kommerzielle Plattformen (oft durch Policy des Verlags verboten) ▪Entspricht nicht dem OA-Anspruch Infrastrukturen für die Zweitveröffentlichung 32 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 https://www.ub.uni-frankfurt.de/publizieren/zweitveroeffentlichung.html ►Identifizierung von Zweitveröffentlichungs-Optionen ►Prüfen von einzelnen Publikationen oder ganzen Publikationslisten ►Rückmeldung von identifizierten Optionen und Instruktionen für die nächsten Schritte ►Bei Zusendung der richtigen Dateiversionen werden diese auf dem Publikationsserver eingespielt ►Keine Bücher, keine Publikationen ohne DOI Zweitveröffentlichungsservice der UB 33 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 34Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen Warum Sie zweitveröffentlichen sollten Show of hands: Würden Sie Ihre Publikationen zweitveröffentlichen?
1. Juli 2025 ►Zweitveröffentlichungen sind eine Open-Access-Praxis ►Es gelten die gleichen Gründe wie für Open Access allgemein: ▪Beschleunigung der Wissenschaftskommunikation ▪Mehr Equity und Teilhabe, insb. im Verhältnis zwischen globalem Süden und Norden ▪Besser Sichtbarkeit für Publikationen, höhere Zitationsrate ►Zweitveröffentlichungen sind auch konform zu den Policies von Forschungsinstitutionen ▪In ihrer Open-Access-Policy fordert die Goethe-Universität ihre Wissenschaftler*innen auf, ihre Zweitveröffentlichungsrechte wahrzunehmen ▪Viele Fördereinrichtungen befürworten Open Access und haben sogar Open-AccessMandate, für die aber auch Zweitveröffentlichungen zählen Warum Sie zweitveröffentlichen sollten 35 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 Fördereinrichtung Open -Access-Mandat BMBF OA -Mandat. Erfüllung entweder durch Gold-OA-Publikation oder Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium, nach nicht näher definierter Embargofrist DFG Kein OA -Mandat, aber explizite Befürwortung des OA-Publizierens und Betrachtung von OA als einzig wissenschaftsadäquate Publikationsform ERC HORIZON 2020: OA-Mandat, spätestens nach 6-12 Monaten Publikation auf einem Repositorium HORIZON Europe (ab 2021): Strenges OA-Mandat, sofortiges OA mit Qualitätssicherung (i. d. R. durch peer review) gefordert Helmholtz -Gemeinschaft OA -Mandat, maximal 6 Monate Embargofrist, dann muss AAM oder VoR auf einem Repositorium publiziert werden Wellcome Trust Strenges OA -Mandat, sofortiges OA mit Lizenz CC BY (in Ausnahmefällen CC BY -ND) erforderlich Open-Access-Mandate von Fördereinrichtungen und Zweitveröffentlichungen 36 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen
1. Juli 2025 Vielen Dank! … Fragen? Bitte füllen Sie unsere Evaluation aus: https://survey.studiumdigitale.unifrankfurt.de/OA-Module/ Kontakt: Jakob Jung, M. A., M LIS [email protected]t.de https://www.ub.unifrankfurt.de/publizieren/home.html 069 798 39430 Dieses Werk steht unter der Creative-Commons-Lizenz CC-BY 4.0 (Namensnennung). https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de Illustrationen und ihre Urheber*innen, werden genannt. Sofern keine andere Lizenz angegeben wird, gilt die Lizenz dieses Werks. 37 Modul E: Zweitveröffentlichung und vertragliche Voraussetzungen